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3583/2022

Antrag der SPD vom 15.10.2022 betr. Aufstellung eines Bebauungsplans für die Kaiserstraße, Porz-Urbach

Mitteilung BV 29.11.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 01.12.2022

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Mitteilung BV

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

4627 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Klei Sa 
Vorlagen-Nummer 
 3583/2022 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.12.2022 
 
Antrag der SPD vom 15.10.2022 
betr. Aufstellung eines Bebauungsplans für die Kaiserstraße, Porz-Urbach 
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Kaiserstraße in Porz-Urbach, ausgehend vom 
Kreuzungsbereich Kaiserstraße/Frankfurter Straße bis zur Einmündung Dorotheenstraße, einen Bebau-
ungsplan aufzustellen. Kurzfristig soll eine Veränderungssperre erlassen werden. Durch die Maßnahmen 
soll eine weitere Ansiedlung von Bars, Spielhallen und weiteren Vergnügungsstätten verhindert werden. 
 
Begründung: 
Auf der Kaiserstraße hat es in den vergangenen Monaten, aber auch bereits in den vergangenen Jah-
ren, Probleme mit Vergnügungsstätten gegeben. Es wird befürchtet, dass die weitere Ansiedlung von 
Vergnügungsstätten eine größere Belastung für die Anwohner*innen bedeutet. 
Da die vor kurzem eröffnete Shisha-Bar bis in den frühen Morgen am Wochenende geöffnet hat, ist hier 
ebenfalls eine Verkürzung der Sperrzeiten in Betracht zu ziehen. Durch diese langen Öffnungszeiten 
entstehen in diesen Zeiten vermehrt Lärmkulissen, die die umliegenden Anwohner*innen in den Nacht-
stunden betreffen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
In der Vergangenheit wurde bereits für weite Teile des oben genannten Bereiches ein Bebauungsplan 
aufgestellt, welcher Vergnügungsstätten und insbesondere Spielehallen planungsrechtlich ausschließt. 
Der Geltungsbereich erstreckt sich von der Kreuzung Kaiserstraße / Frankfurter Straße in westlicher 
Richtung bis zur Egmontstraße.  
 
Bereits im Jahr 2010 hat die Bezirksvertretung Porz (BV 7) die Verwaltung aufgefordert planungsrechtli-
che Möglichkeiten aufzuzeigen, damit in Köln-Porz-Urbach keine weiteren Spielhallen und spielhallen-
ähnliche Einrichtungen mehr genehmigt werden. Hierauf aufbauend wurde ein einfacher Bebauungsplan 
aufgestellt mit dem oben genannten Ausschluss von Vergnügungsstätten zur Stärkung und Entwicklung 
des "Stadtteilzentrums" Urbach und der konsequenten Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkon-
zeptes der Stadt Köln. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 14.02.2012  
 
vom Rat der Stadt Köln rechtskräftig als Satzung beschlossen und bildet seitdem die planungsrechtliche 
Grundlage für die Beurteilung von Vorhaben. 
 
Bei der Beurteilung einzelner Planungsvorhaben muss zwingend eine differenzierte und einzelfallbezo-
gene Betrachtung vorgenommen werden. Aus rechtlicher Perspektive handelt es sich, bei den im An-
tragstext formulierten Nutzungen, vielfach nicht um Vergnügungsstätten im planungsrechtlichen Sinne. 
Die allgemeine Nutzungsart "Bar", wie auch die speziellere Nutzungsart "Shisha-Bar" sind planungs-
rechtlich oftmals nicht als Vergnügungsstätte einzustufen, sondern stellen klassische Gastronomiebe-
triebe bzw. "Schank- und Speisewirtschaften" dar. Entsprechend werden diese Nutzungen auch nicht 
vom rechtskräftigen Bebauungsplan ausgeschlossen und sind planungsrechtlich zulässig. Anders ver-
hält es sich mit Spielhallen, welche im Regelfall klassische Vergnügungsstätten darstellen und auf

2 
 
Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans planungsrechtlich unzulässig sind. Die Gefahr der An-
siedlung weiterer Spielhallen besteht demnach nicht. Weder im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
noch im Bereich zwischen der Egmontstraße und der Dorotheenstraße.  
 
Aufgrund des bereits vorhandenen planungsrechtlichen Ausschlusses von Vergnügungsstätten sind die 
Möglichkeiten im Rahmen eines (neuen) Bebauungsplanverfahrens weitergehende Regelungen zu tref-
fen stark begrenzt. Theoretisch möglich wäre unter Umständen der Ausschluss sämtlicher "Schank- und 
Speisewirtschaften". Hierunter würden dann jedoch nicht nur die oben besagten "Bars" und "Shisha-
Bars", sondern eben auch sämtliche Restaurants, Cafés und ähnliche Einrichtungen fallen. Eine derarti-
ge Steuerung steht nicht im Einklang mit der gewollten städtebaulichen Entwicklung vor Ort. 
 
Darüber hinaus sind die im Antragstext formulierten Aspekte und ggf. bestehenden Konflikte hinsichtlich 
der "Öffnungszeiten" und "Sperrzeiten" keine Probleme die in einem Bebauungsplanverfahren gelöst 
werden können. Hierbei handelt es sich um originäre ordnungsrechtliche Themen. Die Einhaltung, Kon-
trolle und ggf. notwendige Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Ruhezeiten müssen völlig losgelöst 
von der planungsrechtlichen Steuerung von Nutzungsarten über einen Bebauungsplan betrachtet wer-
den. Für derartige Konflikte wird das Instrument Bebauungsplan keine Lösung bieten können.

Mitteilung BV

4609 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Klei Sa 
Vorlagen-Nummer 
 3583/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.12.2022 
 
Antrag der SPD vom 15.10.2022 
betr. Aufstellung eines Bebauungsplans für die Kaiserstraße, Porz-Urbach 
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Kaiserstraße in Porz-Urbach, ausgehend vom 
Kreuzungsbereich Kaiserstraße/Frankfurter Straße bis zur Einmündung Dorotheenstraße, einen Be-
bauungsplan aufzustellen. Kurzfristig soll eine Veränderungssperre erlassen werden. Durch die Maß-
nahmen soll eine weitere Ansiedlung von Bars, Spielhallen und weiteren Vergnügungsstätten verhin-
dert werden. 
 
Begründung: 
Auf der Kaiserstraße hat es in den vergangenen Monaten, aber auch bereits in den vergangenen Jah-
ren, Probleme mit Vergnügungsstätten gegeben. Es wird befürchtet, dass die weitere Ansiedlung von 
Vergnügungsstätten eine größere Belastung für die Anwohner*innen bedeutet. 
Da die vor kurzem eröffnete Shisha-Bar bis in den frühen Morgen am Wochenende geöffnet hat, ist 
hier ebenfalls eine Verkürzung der Sperrzeiten in Betracht zu ziehen. Durch diese langen Öffnungs-
zeiten entstehen in diesen Zeiten vermehrt Lärmkulissen, die die umliegenden Anwohner*innen in 
den Nachtstunden betreffen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
In der Vergangenheit wurde bereits für weite Teile des oben genannten Bereiches ein Bebauungsplan 
aufgestellt, welcher Vergnügungsstätten und insbesondere Spielehallen planungsrechtlich aus-
schließt. Der Geltungsbereich erstreckt sich von der Kreuzung Kaiserstraße / Frankfurter Straße in 
westlicher Richtung bis zur Egmontstraße.  
 
Bereits im Jahr 2010 hat die Bezirksvertretung Porz (BV 7) die Verwaltung aufgefordert planungs-
rechtliche Möglichkeiten aufzuzeigen, damit in Köln-Porz-Urbach keine weiteren Spielhallen und 
spielhallenähnliche Einrichtungen mehr genehmigt werden. Hierauf aufbauend wurde ein einfacher 
Bebauungsplan aufgestellt mit dem oben genannten Ausschluss von Vergnügungsstätten zur Stär-
kung und Entwicklung des "Stadtteilzentrums" Urbach und der konsequenten Umsetzung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 14.02.2012 vom 
Rat der Stadt Köln rechtskräftig als Satzung beschlossen und bildet seitdem die planungsrechtliche 
Grundlage für die Beurteilung von Vorhaben. 
 
Bei der Beurteilung einzelner Planungsvorhaben muss zwingend eine differenzierte und einzelfallbe-
zogene Betrachtung vorgenommen werden. Aus rechtlicher Perspektive handelt es sich, bei den im 
Antragstext formulierten Nutzungen, vielfach nicht um Vergnügungsstätten im planungsrechtlichen 
Sinne. Die allgemeine Nutzungsart "Bar", wie auch die speziellere Nutzungsart "Shisha-Bar" sind pla-
nungsrechtlich oftmals nicht als Vergnügungsstätte einzustufen, sondern stellen klassische Gastro-
nomiebetriebe bzw. "Schank- und Speisewirtschaften" dar. Entsprechend werden diese Nutzungen 
auch nicht vom rechtskräftigen Bebauungsplan ausgeschlossen und sind planungsrechtlich zulässig. 
Anders verhält es sich mit Spielhallen, welche im Regelfall klassische Vergnügungsstätten darstellen

2 
 
und auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans planungsrechtlich unzulässig sind. Die Ge-
fahr der Ansiedlung weiterer Spielhallen besteht demnach nicht. Weder im Geltungsbereich des Be-
bauungsplans noch im Bereich zwischen der Egmontstraße und der Dorotheenstraße.  
 
Aufgrund des bereits vorhandenen planungsrechtlichen Ausschlusses von Vergnügungsstätten sind 
die Möglichkeiten im Rahmen eines (neuen) Bebauungsplanverfahrens weitergehende Regelungen 
zu treffen stark begrenzt. Theoretisch möglich wäre unter Umständen der Ausschluss sämtlicher 
"Schank- und Speisewirtschaften". Hierunter würden dann jedoch nicht nur die oben besagten "Bars" 
und "Shisha-Bars", sondern eben auch sämtliche Restaurants, Cafés und ähnliche Einrichtungen 
fallen. Eine derartige Steuerung steht nicht im Einklang mit der gewollten städtebaulichen Entwicklung 
vor Ort. 
 
Darüber hinaus sind die im Antragstext formulierten Aspekte und ggf. bestehenden Konflikte hinsicht-
lich der "Öffnungszeiten" und "Sperrzeiten" keine Probleme die in einem Bebauungsplanverfahren 
gelöst werden können. Hierbei handelt es sich um originäre ordnungsrechtliche Themen. Die Einhal-
tung, Kontrolle und ggf. notwendige Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Ruhezeiten müssen völlig 
losgelöst von der planungsrechtlichen Steuerung von Nutzungsarten über einen Bebauungsplan be-
trachtet werden. Für derartige Konflikte wird das Instrument Bebauungsplan keine Lösung bieten 
können.

Beratungsverlauf (1)

01.12.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Kaiserstraße
  • Frankfurter Straße
  • Egmontstraße
  • Dorotheenstraße

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Details

Aktenzeichen
3583/2022
Typ
Mitteilung BV
Datum
29.11.2022
Erstellt
25.10.2022 13:54