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Jugendzentren Köln gGmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0588/2018 vom 08.03.2018

Stand: Am 20.03.2018 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 0588/2018 Freigabedatum 08.03.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Jugendzentren Köln gGmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichts- räten – GO NRW folgende Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat der Jugendzentren Köln gGmbH (JugZ): Frau Carola Wewer Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden. Alternativer Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichts- räten - GO NRW folgende Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat der JugZ: Frau Christa Schnetgöke Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden. Rat 20.03.2018 2 Begründung Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem neuen § 108a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift ist es, für gemeindliche Unter- nehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Auf- sichtsrat vorgesehen ist. Die bisher vorgesehene Direktwahl wird abgelöst durch die Bestellung der Arbeitnehmervertreter durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitima- tion der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaf- ten um. Eine Neufassung des § 108a GO NRW ist am 10.02.2015 in Kraft getreten. Der Gesellschaftsvertrag der Jugendzentren Köln gGmbH (JugZ), der schon vorher ein Arbeitneh- mermandat im Aufsichtsrat vorsah, wurde an die neuen Regelungen des § 108a GO angepasst. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der JugZ beschlossen. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 04.08.2017. In § 15 des Gesellschaftsvertrages der JugZ ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus zehn Mitgliedern besteht. (2) Dem Aufsichtsrat gehören an: a) 9 vom Rat der Gesellschafterin Stadt Köln entsandte Mitglieder; darunter muss sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die von ihr bzw. der ihm vorgeschlagene Dienstkraft der Stadt Köln befinden; b) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in faktultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird. Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der JugZ zu entsen- denden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die Bestellung be- darf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlags- liste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entsprechend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vor- gesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. Der Betriebswahlvorstand der JugZ hat mit Schreiben vom 31.Januar 2018 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeit- nehmervertretern für den Aufsichtsrat der JugZ mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäf- tigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahl- VO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. 3 Vorgeschlagen wurden: Frau Carola Wewer (25 Stimmen) Frau Christa Schnetgöke (2 Stimmen) Der Gesellschaftervertrag der JugZ sieht keine Entsendung eines Ersatzvertreters bzw. Stellvertreters für den Arbeitnehmervertreter vor. Da laut Gesellschaftsvertrag der JugZ nur ein Aufsichtsratsmandat mit Arbeitnehmern zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW nur bestellt werden, wer als Arbeitnehmer bei der JugZ beschäftigt ist. Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich des Ar- beitnehmervertreters – entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat be- ginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. Unbeschadet vorstehender Regelung scheidet ein Aufsichtsratsmitglied bei Wegfall der Vorausset- zung, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus. Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter) kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitneh- mer im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Für den abberufenen oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Arbeit- nehmervertreter gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. Anlage: Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Mail des Betriebswahlvorstandes der JugZ vom 31. Januar 2018).
  • Ergebnis Vorschlagsliste

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    Anlage -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Ludger Ostendorf [mailto:l.ostendorf@bildung.jugz.de] Gesendet: Mittwoch, 31. Januar 2018 18:44 An: oberbuergermeisterin@stadt-koeln.de Cc: A. Gross Betreff: Wahl der Vorschlagsliste des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der Jugendzentren Köln gGmbH Sehr geehrte Frau Reker, die Jugendzentren Köln gGmbH haben heute die Wahl der Vorschlagsliste des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat durchgeführt. Zur Wahl standen Frau Carola Wewer aus den AbenteuerHallenKalk und Frau Christa Schnetgöke aus dem Kinder- und Jugendtreff Picco. Dies ist das Ergebnis: 28 Stimmen wurden abgegeben: Carola Wewer 25 Stimmen Christa Schnetgöke 2 Stimmen ungültig 1 Stimme Mit freundlichen Grüßen der Wahlvorstand Ludger Ostendorf -- Ludger Ostendorf Jugz Bildung Jugendzentren Köln gGmbh Glashüttenstr. 20 51143 Köln Tel.: 0178 9277678 l.ostendorf@bildung.jugz.de ----------------------------------- Jugendzentren Köln gGmbh Christianstr. 82 50823 Köln Geschäftsführerin: Almut Gross Amtsgericht Köln HRB 29553 Steuer-Nr. 217/ 5956/ 5768 Internet: www.jugz.de

Beratungsverlauf

  1. 20.03.2018

    Rat

    TOP 17.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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