2367/2024
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum der Stadt Köln (LIS-Köln): hier Beteiligung der BVen nach Marktöffnung
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Mitteilung BV
8403 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/681/1 Vorlagen-Nummer 2367/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.09.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.09.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.09.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.09.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.09.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.09.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.09.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.09.2025 Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum der Stadt Köln (LIS-Köln): hier Beteiligung der BVen nach Marktöffnung Um den Ausbau der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum voranzubringen, erfolgte zum 01.02.2024 die Marktöffnung zur Errichtung von E-Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum für private Drittanbieter. Seitdem können neben der Stadtwerke Köln GmbH auch andere Un- ternehmen Anträge zur Errichtung von Ladesäulen einreichen. Mit der Marktöffnung geht das Gebot der Gleichbehandlung aller Antragsstellungen einher. Dies führt dazu, dass das Beteili- gungsverfahren der Bezirksvertretungen, welches im Rahmen der Inhouse-Vergabe der Er- richtung von Ladesäulen im öffentlichen Raum durch die Stadtwerke etabliert wurde, nicht in der gleichen Form weitergeführt werden kann. Über die notwendigen Verfahrensänderungen möchte die Verwaltung mit dieser Mitteilung alle Bezirksvertretungen in Kenntnis setzen. Bisher errichteten die Stadtwerke Köln GmbH im Auftrag der Stadt Köln die Elektroladesäulen in der 1 und 2. Ausbaustufe („LIS 1.0“ und „LIS 2.0“). In der 2. Ausbaustufe wurde dabei in so genannten Planungs- und Bauzyklen vorgegangen. Gemäß dem zugrundeliegenden Ratsbe- schluss (Vorlage 3677/2018) wurden die Bezirksvertretungen in geeigneter Weise in die kon- krete Standortfestlegung einbezogen. Hierzu wurden den Bezirksvertretungen die in ihrem Be- zirk verorteten geplanten Ladesäulenstandorte in einer Beschlussvorlage zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge der Marktöffnung der Ladeinfrastruktur mussten aus Gründen der Gleichbehandlung 2 aller Marktteilnehmenden die etablierten Planungs- und Bauzyklen inklusive der Mitwirkungs- verfahren aufgegeben werden, da sich hierdurch ansonsten eine Benachteiligung der Stadt- werke Köln GmbH gegenüber den anderen Marktteilnehmern ergeben würde. Nur auf die Stadtwerke Köln GmbH, die im städtischen Auftrag agiert, hat die Verwaltung eine unmittel- bare Einwirkmöglichkeit (z. B. Versetzen des Standortes). Alle anderen Marktakteure wären bevorteilt, da Ihnen eine Gestattung des Standortes erteilt werden muss, wenn sie alle Anfor- derungen, die in der Richtlinie zur Gestattung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßen- raum in Köln aufgeführt sind, erfüllen. Mit anderen Worten: Die Verwaltung hat gegenüber den anderen Marktakteuren keine rechtliche Handhabe, sollte sich eine BV gegen einen einge- reichten Standort aussprechen. Die Verwaltung hatte daher in der Beschlussvorlage, welche der Marktöffnung zugrunde liegt, empfohlen auf die Beschlussfassung in den Bezirksvertre- tungen zu verzichten (Vorlage 3847/2023; nichtöffentlich). Aufgrund des Änderungsantrages (AN/2182/2023) hat der Rat der Stadt Köln unter Punkt 5 des TOP 24.13 am 07.12.2023 folgenden Beschluss gefasst: „Die Verwaltung informiert die Bezirksvertretungen jeweils vorab über die geplanten Standorte der zu errichtenden e-Ladesäulen. Innerhalb einer Rückmeldefrist können die Bezirksvertretungen tätig werden, soweit ein bestimmter geplanter Standort unge- eignet erscheint.“ Für die Abwicklung zur Errichtung von öffentlicher Ladeinfrastruktur im Stadtgebiet Köln wurde ein normiertes Verfahren für die Antragstellung und den Genehmigungsprozess entwickelt, an welches sich alle Beteiligten zu halten haben und welches hinsichtlich des Prozessablaufes nicht veränderbar ist. Die Stadt Köln ist hierzu vertraglich verpflichtet. Es wurde darauf hinge- wirkt, das Verfahren vollständig digital abzuwickeln und dennoch so einfach wie möglich zu gestalten: Auf die gestellten Fragen nur mit ja oder nein zu antworten, hieraus ergibt sich dann das je- weilige Ergebnis für jeden Einzelfall. Phase 1: Standortvorprüfung: Nachdem die Unterlagen beim Büro für Ladeinfrastruktur eingereicht worden sind, wird eine Prüfung durch die Stadt Köln durchgeführt. Das Prüfverfahren für einen beantragten Standort wird vorzeitig abgebrochen, sobald eine der folgenden Prüfkriterien negativ beschieden wird und eine Realisierung des Standortes dadurch ausgeschlossen ist. Anhand der angeführten Themenfelder wird für jeden Einzelfall eine Einstufung hinsichtlich der Gestattungsfähigkeit vorgenommen, da diese nicht alle automatisch als Ausschlusskrite- rium gelten. So kann beispielsweise das Kriterium „Marktbetrieb“ zu der Einstufung „kritisch“ durch die Verwaltung führen, so dass der Antragstellende selbst beurteilen kann, ob der Standort trotz eingeschränkter Nutzungsmöglichkeiten noch wirtschaftlich ist. Vollständig Plausibel Standort vergeben ÖPNV geplant Mobilstation geplant Ausreichender Parkraum (bei Erreichen einer Obergrenze im Bezirk) Straßenbaulastträger Stadt Köln Straßenverkehrsbehörde Stadt Köln Grundstückseigentümer Stadt Köln Öffentlich-rechtliche Widmung Parkplatz vorhanden Planungsauftrag Umbauauftrag Fahrradstraße geplant 3 Marktbetrieb (soweit erkennbar) Reservierung für Außengastronomie Regelmäßige Veranstaltungen, Feste o.ä. Phase 2: Standortplanung Mit Eintritt in die Prüfungsphase 2 erfolgt eine Prüfung des umsetzungsreifen Entwurfes unter folgenden Kriterien: Vollständig Plausibel Parkraumbewirtschaftung Barrierearm Umbau erforderlich Grünfläche betroffen Baumschutz berücksichtigt Bodendenkmal berücksichtigt Gebäudedenkmal berücksichtigt Regelzeichnung berücksichtigt Beschilderungsplan StVO-konform Markierungsplan StVO-konform Breite Komponentenfeld eingehalten Nutzungsbeschränkung Parkplatz (Ladezone, Behindertenparkplatz o.ä.) Verkehrssicherheit Es ist im Verfahren nicht zu beurteilen, ob der Standort geringfügig verschoben werden soll, sondern die Planungen des Antragstellers sind entweder zu akzeptieren oder abzulehnen. Beteiligung der Bezirksvertretungen Die jeweils zuständige Bezirksvertretung wird gemäß oben angeführtem Ratsbeschluss ange- messen wie folgt beteiligt: Diejenigen Standorte, die die Standortvorprüfung (Phase 1) positiv durchlaufen haben, werden gesammelt und in einer Liste aufbereitet. In regelmäßigem Abstand – vrsl. einmal im Monat, wenn für den jeweiligen Bezirk neue vorgeprüfte Anträge vorliegen – wird diese Liste per E-Mail den Bürgerämtern zur Weiterverteilung an alle stimmberechtigten BV-Mitglieder übersandt. Etwaige Hinweise bzw. Anregungen werden vom Bürgeramt gesammelt, gebündelt an die Fachverwaltung weitergegeben und von der Fachverwaltung zeitnah an die Unter- nehmen weitergeleitet, damit diese bei der Detailplanung (Phase 2) berücksichtigt wer- den können. Die Frist zur Rückmeldung der stimmberechtigten BV-Mitglieder an das Bürgeramt beträgt 6 Wochen. Sofern ein Standort aus Sicht der einzelnen Rückmeldungen aus der Bezirksvertretung ungeeignet erscheint, wird dieser Hinweis an das Unternehmen weitergeleitet. Die Ver- waltung wird die Bedenken im weiteren Gestattungsprozess prüfen. Welche Konse- quenz sich aus den Bedenken ergibt, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von der Art der geäußerten Hin- weise zum Standort ab. Sollte sich die Bezirksvertretung gegen einen eingereichten Standort aussprechen, hat die Verwaltung gegenüber den Marktakteuren keine rechtli- che Handhabe – sofern alle Kriterien der Richtlinie erfüllt sind, muss die Verwaltung den Standort gestatten. Der sehr frühe Beteiligungszeitpunkt hat den Nachteil, dass unter Umständen nicht alle in der Vorprüfung positiv beschiedenen Standorte von den Unternehmen auch tatsächlich weiterver- 4 folgt und zur Umsetzungsreife gebracht werden. Es könnte also eine falsche Erwartungshal- tung geweckt werden, die letztendlich nicht erfüllt wird. Allerdings haben die Bezirksvertretun- gen nur so die Möglichkeit, dass ihre Anregungen – auf freiwilliger Basis – von den Unterneh- men berücksichtigt werden.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2367/2024
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 06.08.2025
- Erstellt
- 31.07.2024 15:19