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2367/2024

Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum der Stadt Köln (LIS-Köln): hier Beteiligung der BVen nach Marktöffnung

Mitteilung BV 06.08.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 09.09.2025, TOP 10.2.3

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

8403 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2367/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.09.2025 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.09.2025 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.09.2025 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.09.2025 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.09.2025 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.09.2025 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.09.2025 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.09.2025 
 
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum der Stadt Köln (LIS-Köln): hier 
Beteiligung der BVen nach Marktöffnung 
Um den Ausbau der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum voranzubringen, erfolgte 
zum 01.02.2024 die Marktöffnung zur Errichtung von E-Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum 
für private Drittanbieter. Seitdem können neben der Stadtwerke Köln GmbH auch andere Un-
ternehmen Anträge zur Errichtung von Ladesäulen einreichen. Mit der Marktöffnung geht das 
Gebot der Gleichbehandlung aller Antragsstellungen einher. Dies führt dazu, dass das Beteili-
gungsverfahren der Bezirksvertretungen, welches im Rahmen der Inhouse-Vergabe der Er-
richtung von Ladesäulen im öffentlichen Raum durch die Stadtwerke etabliert wurde, nicht in 
der gleichen Form weitergeführt werden kann. Über die notwendigen Verfahrensänderungen 
möchte die Verwaltung mit dieser Mitteilung alle Bezirksvertretungen in Kenntnis setzen. 
 
Bisher errichteten die Stadtwerke Köln GmbH im Auftrag der Stadt Köln die Elektroladesäulen 
in der 1 und 2. Ausbaustufe („LIS 1.0“ und „LIS 2.0“). In der 2. Ausbaustufe wurde dabei in so 
genannten Planungs- und Bauzyklen vorgegangen. Gemäß dem zugrundeliegenden Ratsbe-
schluss (Vorlage 3677/2018) wurden die Bezirksvertretungen in geeigneter Weise in die kon-
krete Standortfestlegung einbezogen. Hierzu wurden den Bezirksvertretungen die in ihrem Be-
zirk verorteten geplanten Ladesäulenstandorte in einer Beschlussvorlage zur Entscheidung 
vorgelegt. 
 
Im Zuge der Marktöffnung der Ladeinfrastruktur mussten aus Gründen der Gleichbehandlung

2 
 
aller Marktteilnehmenden die etablierten Planungs- und Bauzyklen inklusive der Mitwirkungs-
verfahren aufgegeben werden, da sich hierdurch ansonsten eine Benachteiligung der Stadt-
werke Köln GmbH gegenüber den anderen Marktteilnehmern ergeben würde. Nur auf die 
Stadtwerke Köln GmbH, die im städtischen Auftrag agiert, hat die Verwaltung eine unmittel-
bare Einwirkmöglichkeit (z. B. Versetzen des Standortes). Alle anderen Marktakteure wären 
bevorteilt, da Ihnen eine Gestattung des Standortes erteilt werden muss, wenn sie alle Anfor-
derungen, die in der Richtlinie zur Gestattung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßen-
raum in Köln aufgeführt sind, erfüllen. Mit anderen Worten: Die Verwaltung hat gegenüber den 
anderen Marktakteuren keine rechtliche Handhabe, sollte sich eine BV gegen einen einge-
reichten Standort aussprechen. Die Verwaltung hatte daher in der Beschlussvorlage, welche 
der Marktöffnung zugrunde liegt, empfohlen auf die Beschlussfassung in den Bezirksvertre-
tungen zu verzichten (Vorlage 3847/2023; nichtöffentlich).  
 
Aufgrund des Änderungsantrages (AN/2182/2023) hat der Rat der Stadt Köln unter Punkt 5 
des TOP 24.13 am 07.12.2023 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Die Verwaltung informiert die Bezirksvertretungen jeweils vorab über die geplanten 
Standorte der zu errichtenden e-Ladesäulen. Innerhalb einer Rückmeldefrist können 
die Bezirksvertretungen tätig werden, soweit ein bestimmter geplanter Standort unge-
eignet erscheint.“ 
 
Für die Abwicklung zur Errichtung von öffentlicher Ladeinfrastruktur im Stadtgebiet Köln wurde 
ein normiertes Verfahren für die Antragstellung und den Genehmigungsprozess entwickelt, an 
welches sich alle Beteiligten zu halten haben und welches hinsichtlich des Prozessablaufes 
nicht veränderbar ist. Die Stadt Köln ist hierzu vertraglich verpflichtet. Es wurde darauf hinge-
wirkt, das Verfahren vollständig digital abzuwickeln und dennoch so einfach wie möglich zu 
gestalten: 
 
Auf die gestellten Fragen nur mit ja oder nein zu antworten, hieraus ergibt sich dann das je-
weilige Ergebnis für jeden Einzelfall. 
 
 
Phase 1: Standortvorprüfung: 
 
Nachdem die Unterlagen beim Büro für Ladeinfrastruktur eingereicht worden sind, wird eine 
Prüfung durch die Stadt Köln durchgeführt. Das Prüfverfahren für einen beantragten Standort 
wird vorzeitig abgebrochen, sobald eine der folgenden Prüfkriterien negativ beschieden wird 
und eine Realisierung des Standortes dadurch ausgeschlossen ist. 
 
Anhand der angeführten Themenfelder wird für jeden Einzelfall eine Einstufung hinsichtlich 
der Gestattungsfähigkeit vorgenommen, da diese nicht alle automatisch als Ausschlusskrite-
rium gelten. So kann beispielsweise das Kriterium „Marktbetrieb“ zu der Einstufung „kritisch“ 
durch die Verwaltung führen, so dass der Antragstellende selbst beurteilen kann, ob der 
Standort trotz eingeschränkter Nutzungsmöglichkeiten noch wirtschaftlich ist. 
 
 Vollständig 
 Plausibel 
 Standort vergeben 
 ÖPNV geplant 
 Mobilstation geplant 
 Ausreichender Parkraum (bei Erreichen einer Obergrenze im Bezirk) 
 Straßenbaulastträger Stadt Köln 
 Straßenverkehrsbehörde Stadt Köln 
 Grundstückseigentümer Stadt Köln 
 Öffentlich-rechtliche Widmung 
 Parkplatz vorhanden 
 Planungsauftrag 
 Umbauauftrag 
 Fahrradstraße geplant

3 
 
 Marktbetrieb (soweit erkennbar) 
 Reservierung für Außengastronomie 
 Regelmäßige Veranstaltungen, Feste o.ä. 
 
 
Phase 2: Standortplanung 
 
Mit Eintritt in die Prüfungsphase 2 erfolgt eine Prüfung des umsetzungsreifen Entwurfes unter 
folgenden Kriterien: 
 
 Vollständig 
 Plausibel 
 Parkraumbewirtschaftung 
 Barrierearm 
 Umbau erforderlich 
 Grünfläche betroffen 
 Baumschutz berücksichtigt 
 Bodendenkmal berücksichtigt 
 Gebäudedenkmal berücksichtigt 
 Regelzeichnung berücksichtigt 
 Beschilderungsplan StVO-konform 
 Markierungsplan StVO-konform 
 Breite Komponentenfeld eingehalten 
 Nutzungsbeschränkung Parkplatz (Ladezone, Behindertenparkplatz o.ä.) 
 Verkehrssicherheit 
 
Es ist im Verfahren nicht zu beurteilen, ob der Standort geringfügig verschoben werden soll, 
sondern die Planungen des Antragstellers sind entweder zu akzeptieren oder abzulehnen. 
 
 
Beteiligung der Bezirksvertretungen 
 
Die jeweils zuständige Bezirksvertretung wird gemäß oben angeführtem Ratsbeschluss ange-
messen wie folgt beteiligt: 
 
 Diejenigen Standorte, die die Standortvorprüfung (Phase 1) positiv durchlaufen haben, 
werden gesammelt und in einer Liste aufbereitet. 
 In regelmäßigem Abstand – vrsl. einmal im Monat, wenn für den jeweiligen Bezirk 
neue vorgeprüfte Anträge vorliegen – wird diese Liste per E-Mail den Bürgerämtern 
zur Weiterverteilung an alle stimmberechtigten BV-Mitglieder übersandt.  
 Etwaige Hinweise bzw. Anregungen werden vom Bürgeramt gesammelt, gebündelt an 
die Fachverwaltung weitergegeben und von der Fachverwaltung zeitnah an die Unter-
nehmen weitergeleitet, damit diese bei der Detailplanung (Phase 2) berücksichtigt wer-
den können. Die Frist zur Rückmeldung der stimmberechtigten BV-Mitglieder an das 
Bürgeramt beträgt 6 Wochen. 
Sofern ein Standort aus Sicht der einzelnen Rückmeldungen aus der Bezirksvertretung 
ungeeignet erscheint, wird dieser Hinweis an das Unternehmen weitergeleitet. Die Ver-
waltung wird die Bedenken im weiteren Gestattungsprozess prüfen. Welche Konse-
quenz sich aus den Bedenken ergibt, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dies ist 
eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von der Art der geäußerten Hin-
weise zum Standort ab. Sollte sich die Bezirksvertretung gegen einen eingereichten 
Standort aussprechen, hat die Verwaltung gegenüber den Marktakteuren keine rechtli-
che Handhabe – sofern alle Kriterien der Richtlinie erfüllt sind, muss die Verwaltung 
den Standort gestatten.  
 
Der sehr frühe Beteiligungszeitpunkt hat den Nachteil, dass unter Umständen nicht alle in der 
Vorprüfung positiv beschiedenen Standorte von den Unternehmen auch tatsächlich weiterver-

4 
 
folgt und zur Umsetzungsreife gebracht werden. Es könnte also eine falsche Erwartungshal-
tung geweckt werden, die letztendlich nicht erfüllt wird. Allerdings haben die Bezirksvertretun-
gen nur so die Möglichkeit, dass ihre Anregungen – auf freiwilliger Basis – von den Unterneh-
men berücksichtigt werden.

Beratungsverlauf (9)

01.09.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.09.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.09.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.09.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.09.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.09.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.09.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.09.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.09.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2367/2024
Typ
Mitteilung BV
Datum
06.08.2025
Erstellt
31.07.2024 15:19