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3322/2017

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70480/12

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.11.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.12.2017, TOP 12.6

Anlage 5.1

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Anlage 3

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Anlage 4

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5.1

50889 Zeichen

Anlage 5.1 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70480/12 –Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim– 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 12.07.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 17.08.2017 bis zum 18.09.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 5 Stellungnahmen 
eingegangen. Zusätzlich sind in diesem Zeitraum 16 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen 
Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
 
1.1 
Öffentlichkeit 
 
Zum Bebauungsplan-Entwurf 70480/12, Ehemaliger 
Güterbahnhof in Köln Mülheim anlässlich der Offenlage, 
legt der Einwender Widerspruch ein. 
 
Kenntnisnahme - 
1.2 Verweis auf geänderte Voraussetzungen seit Beschluss 
des Stadtentwicklungsausschusses: 
Das Planungsziel „Schutz des produzierenden Gewerbes 
Kabelwerke und Drösser Stahlhandel“ sei obsolet, da die 
Investoren der Vorhaben im Bebauungsplangebiet nun 
auch die Flächen des nördlich angrenzenden Drösser-
Flächen kaufen und dort Büronutzungen entwickeln 
wollen (Verweis auf zwei Zeitungsartikel im Juni 2017) 
 
Das Argument, eine Mischbebauung sei wegen des 
Gewerbelärms des Betriebes Drösser im Arbeitsablauf, 
den Zu- und Ablieferungen durch LKW nicht möglich, 
entfalle dadurch. Dies verändere die Parameter der 
Nein Die Rahmenbedingungen für den Bebauungsplan haben sich 
auch durch die Betriebsaufgabe der Firma Drösser nicht 
grundsätzlich geändert. Das Planvorhaben Drösser unterliegt den 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71489/04 
„Schanzenstraße Nord“ der Stadt Köln mit einer strikten 
Lärmkontingentierung, die dafür sorgt, dass aus dem gesamten 
Plangebiet keine relevanten Lärmimmissionen zur Nachtzeit auf 
das südlich davon gelegene Gelände  des ehemaligen 
Güterbahnhofs einwirken können (Drösser nachts < 30 dB(A)). 
Damit wird deutlich, dass die hohen nächtlichen Belastungen 
teilweise bis 53 dB(A) ausschließlich durch die Bestandsbetriebe 
an der Schanzenstraße verursacht werden. Dies sind die DWK 
Drahtwerke Köln GmbH, Eggerbauer, u.a. mit bereits

2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Entwürfe Bebauungsplan Nr.  70480/12 und 
Bebauungsplan Nr.  71489/04 entscheidend. 
vorhandenen Konfliktpunkten in den Bereichen Gewerbelärm 
(Betriebsgenehmigung 24-Stunden-Betrieb ganzjährig), 
Verkehrsabwicklung und Verkehrsimmissionen. 
 
Das Lärmgutachten für die Planung auf dem ehemaligen 
Güterbahnhof schließt zusammenfassend Wohnnutzungen für 
weite Teile des Geländes aus. Nur in kleinen Bereichen und als 
Bestandteil eines Mischgebietes (§ 6 Baunutzungsverordnung, 
MI) wäre diese sensible Nutzungsart überhaupt denkbar, aber mit 
weitreichenden Einschränkungen verbunden.  
 
Bereits bei der Ausweisung von Mischgebietsnutzungen ist es 
problematisch, den Bestandsschutz und eine mögliche 
Entwicklung der bestehenden Betriebe an der Schanzenstraße 
(Drahtwerke Köln, Carlswerk usw.) langfristig zu gewährleisten. 
Der Bestand dieser Betriebe ist aus immissionsschutzrechtlichen 
Gründen keinesfalls gesichert, wenn auf dem Gelände des 
ehemaligen Güterbahnhofs Wohnnutzungen auch in Form eines 
Mischgebietes festgesetzt werden würde. Eine in Teilbereichen 
theoretisch mögliche Mischnutzung ist mit erheblichen 
beziehungsweise nur schwer lösbaren Problemen behaftet, und 
die Ausweisung von Wohnnutzungen gefährdet den langfristigen 
Bestand der Betriebe und damit für den Bezirk wichtige 
industrielle Arbeitsplätze an der Schanzenstraße. Damit greift die 
Planung den sogenannten Trennungsgrundsatz auf. Dieser 
besagt, dass Wohnnutzungen und Gewerbe- sowie 
Industrienutzungen regelmäßig nicht nebeneinander liegen 
sollen.  
 
1.3 Hinweis auf den dringend benötigten Wohnraum und ein 
öffentliches Interesse an der Festsetzung eines 
Mischgebiets,  damit sozialer, genossenschaftlicher, freier 
Nein Im Mülheimer Süden, auf ebenfalls ehemals industriell genutzten 
Flächen rund um die Deutz-Mülheimer Straße, werden in den 
nächsten Jahren mindestens etwa 3.500 neue Wohnungen

3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wohnraum entsteht. entstehen und so einen deutlichen Beitrag zur Deckung des 
Wohnraumbedarfs in Mülheim leisten. Aufgrund des gewerblich 
und industriell geprägten Umfeldes des Güterbahnhofs Mülheim 
könnten nur in sehr wenigen Teilbereichen und nur mit einer 
städtebaulichen Figur, die mehr auf Lärmabschirmung setzt, als 
auf Verknüpfung, die erforderlichen gesunden Wohnverhältnisse  
gewährleistet werden. Das städtische übergeordnete Ziel, 
möglichst schnell Wohnraum zu schaffen, wird mit dieser 
Planung nicht negiert. Es wurde jedoch erkannt, dass an dieser 
Stelle die planerischen Konflikte – insbesondere hinsichtlich der 
Lärmsituation - für die Entwicklung von Wohnbebauung kaum zu 
lösen sind (siehe hierzu auch 1.2). 
 
1.4 Bürogebäude können als Schallschutzriegel zu den 
Gleisen der DB im Norden errichtet werden. Der Wegfall 
des Gewerbebetriebes und der Schallschutz ermögliche 
Wohnnutzung in den Bebauungsplanbereichen 
Schanzenstraße und Mülheim Nord. 
Nein Eine Wohnnutzung ist in diesem Konzept nicht vorgesehen, weil 
der Schutzanspruch einer Wohnnutzung nur in Teilbereichen des 
Plangebietes erfüllt werden könnte (siehe dazu auch 1.2). Auch 
eine Wohnnutzung in zweiter Reihe ist mit den oben genannten 
Problemen behaftet. Der Wegfall der Firma Drösser ändert nichts 
an der Problemlage. 
 
1.5 Befürchtung, dass die neuen Büros das Gebiet nicht 
beleben werden und am Abend sowie Wochenende das 
Gebiet unbelebt sein wird. 
Nein Aufgrund der textlichen Festsetzungen können im Plangebiet 
insgesamt maximal 115.500 m² BGF realisiert werden. Durch die 
Ansiedlung verschiedener Unternehmen in den geplanten 
Bürobauten und der Hotels werden an diesem Standort 
Arbeitsplätze geschaffen – auch im niedrigschwelligen Bereich. 
Nichts spricht dafür, dass diese nur von Pendlern 
wahrgenommen werden. 
 
Die Hotelnutzungen sowie die angrenzenden erdgeschossigen, 
vorrangig gastronomisch genutzten Flächen werden für eine 
Belebung des Quartiers - insbesondere rund um den neuen Platz 
- auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sorgen.

4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Das neue Quartier wirkt auf vielfältige Weise einer Trennung der 
Nachbarschaften entgegen. 
Die hohe Durchlässigkeit, die durch breite Durchwegungen 
erreicht wird, verbindet die unterschiedlichen Siedlungsbereiche. 
Der neue Platz vor den ehemaligen Verwaltungsgebäuden der 
Firma Felten & Guilleaume ergänzt das Mülheimer 
Freiraumangebot und dient als Freiraum für alle angrenzenden 
Nachbarschaften. 
 
Die bisher quartierstrennende Wirkung der parallel verlaufenden 
Stadtbahntrasse und der Markgrafenstraße wird durch die 
Herstellung eines neuen Querungspunktes gemindert: Auf Höhe 
der abknickenden Vorfahrt der Markgrafenstraße soll eine 
Wegeverbindung hergestellt werden, welche die Bahntrasse 
kreuzt und auf dem neuen zentralen Platz mündet. 
 
1.6 Forderung, dass die zugelassene Nutzung ruhen soll, bis 
die zuständigen städtischen Ämter eine Prüfung beider 
Bebauungspläne mit dem Ziel der Mischbebauung 
vorgenommen haben.  
Nein Die Prüfung einer Mischgebietsausweisung ist bereits im 
Rahmen des Planverfahrens erfolgt und abschlägig behandelt 
worden. Die Voraussetzungen für eine Wohnnutzung sind nur 
ungenügend gegeben, daher wird an dem planerischen Ziel der 
Entwicklung hochwertiger Gewerbeflächen auf einer jahrelangen 
Brache und Weiterentwicklung des Gewerbe- und 
Industriestandortes an der Schanzenstraße weiter festgehalten 
(siehe 1.2). Dieses Planungsziel wurde im Rahmen des 
Vorgabenbeschlusses mehrheitlich bestätigt. 
 
1.7 Forderung, dass ein Bebauungsplan nur dann 
beschlossen werden darf, wenn von der Stadt ein 
Verkehrskonzept für den Nah-, Fern-, Fahrrad, und 
Fußwegeverkehr durch Köln Mülheim vorgelegt wird – 
inklusive der Berücksichtigung eines Ausbaus S-Bahn 
Nein Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor 
dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer 
Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des 
Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung 
des ÖPNV-Angebots. Im Rahmen dieser Planung werden neue

5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Haltestelle Berliner Straße und Einrichtung einer 
zusätzlichen rechtsrheinischen Stadtbahntrasse).   
 
Hinweis, dass schon heute die Belastungen der 
Mülheimer Bürger durch den Straßenverkehr zeitweise 
über der Belastungsgrenze angelangt seien. 
Rad- und Fußwegeverbindungen geschaffen. Zum Beispiel wird 
parallel zur KVB-Trasse eine Fuß- und Radwegeverbindung 
innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Umsetzung soll 
zeitnah mit der Realisierung des Büroquartiers erfolgen. 
 
Im Sinne der Mobilitätsförderung werden im Rahmen des 
städtebaulichen Vertrags unter anderem die Einrichtung von Car-
Sharing- Stationen gefordert. 
 
Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße oder 
einer zusätzlichen Stadtbahntrasse wurde  in die 
Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation nicht mit 
eingestellt. 
 
2 
 
2.1 
Öffentlichkeit 
 
Zum Bebauungsplan-Entwurf 70480/12, Ehemaliger 
Güterbahnhof in Köln Mülheim anlässlich der Offenlage, 
legt der Einwender Widerspruch ein. 
 
Kenntnisnahme - 
2.2 Siehe Stellungnahme 1.2, da inhaltlich identisch 
 
Nein Siehe 1.2 
2.3 Sozialer, genossenschaftlicher, freier und moderner 
Wohnraum im Mischgebiet seien dringend notwendig und 
im öffentlichen Interesse. 
 
Nein Siehe 1.3 
2.4 Siehe Stellungnahme 1.4, da inhaltlich identisch 
 
Nein Siehe 1.4 
2.5 Siehe Stellungnahme 1.5, da inhaltlich identisch 
 
Nein Siehe 1.5

6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2.6 Forderung, dass die zugelassene Nutzung ruhen soll, bis 
die zuständigen städtischen Ämter eine Prüfung beider 
Bebauungspläne mit dem Ziel der Mischbebauung 
vorgenommen haben. Den zuständigen Gremien (BV 9) 
und Ausschüssen der Stadt Köln (Verkehr, StEA) soll die 
Vorlage „Mischbebauung Arbeit und Wohnen auf dem 
ehemaligen Güterbahnhof Köln- Mülheim ' vorgelegt und 
von diesen beschlossen werden. 
 
Nein Siehe 1.6 
2.7 Forderung, dass von der Stadt ein Verkehrskonzept für 
den Nah-, Fern-, Fahrrad und Fußwegeverkehr durch 
Köln Mülheim vorgelegt wird. 
 
Dazu gehöre vor der Bauphase den Anschluss an den 
öffentlichen Nahverkehr (S-Bahn Berliner Straße, 2. 
Stadtbahn über die Deutz-Mülheimer Straße Richtung 
Deutz) intensiv zu beschleunigen. 
 
Nein Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor 
dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer 
Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des 
Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung 
des ÖPNV-Angebots. Im Rahmen dieser Planung werden neue 
Rad- und Fußwegeverbindungen geschaffen. Im Sinne der 
Mobilitätsförderung werden im Rahmen des städtebaulichen 
Vertrags unter anderem die Einrichtung von Car-Sharing- 
Stationen gefordert. 
 
Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße oder 
einer zusätzlichen Stadtbahntrasse wurde  in die 
Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation nicht mit 
eingestellt. 
 
2.8 Forderung, dass Fuß-, Rad- 
Radschnellwegeverbindungen entlang der Stadtbahn 4, 
im und um das Plangebiet baugleich zu planen und zu 
erstellen sind. 
Ja Parallel zur KVB-Trasse ist eine Fuß- und Radwegeverbindung 
innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Umsetzung soll 
zeitnah mit der Realisierung des Büroquartiers erfolgen. 
3 
 
3.1 
Öffentlichkeit  
 
Beschreibung der Eigentums-, Nutzungs- und 
Kenntnisnahme -

7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Erschließungssituation der Einwenderin auf dem 
Carlswerkgelände. Die Nutzungen auf diesem Areal seien 
einem fortlaufenden Veränderungs- und 
Anpassungsprozess unterworfen und werden fortwährend 
weiterentwickelt. 
3.2 Es wird grundsätzlich die bauliche Entwicklung von 
innerstädtischen Brachflächen begrüßt. 
Dabei sei allerdings gesteigertes Augenmerk auf die 
Einhaltung städtebaulicher Rahmenbedingungen zu 
legen, die auch den Bestand und die Fortentwicklung 
bestehender Ansiedlungen auf dem Carlswerkgelände 
angemessen berücksichtigen.  
 
Kenntnisnahme  - 
3.3 Forderung, die Besonderheiten der Nutzungsstruktur der 
östlich der Schanzenstraße gelegenen gewerblich und 
industriell geprägten Gebiete in der Begründung zum 
Bebauungsplan besser zu würdigen, um die 
Auswirkungen der Planung auf diese Bestandsstrukturen 
angemessen und damit abwägungsgerecht 
berücksichtigen zu können. Die unterschiedliche 
Nutzungsstruktur im Carlswerk müsse insbesondere bei 
den planungsrechtlich relevanten Belangen der 
ausreichenden Verkehrserschließung sowie des 
Immissionsschutzes hinreichend Eingang in die Planung 
finden. Dies sei bisher zu vermissen. 
Nein  Die Besonderheiten der Nutzungsstruktur der östlich gelegenen 
gewerblich und industriell geprägten Gebiete in der Beschreibung 
der vorhandenen Struktur wurden für die Erstellung des 
Verkehrskonzeptes und der lärmtechnischen Betrachtung 
ermittelt und berücksichtigt. In der Planbegründung wird eine 
entsprechende Klarstellung redaktionell ergänzt. 
  
Im Rahmen des Planverfahrens wurden Auswirkungen der 
Planung auf die dort ansässigen Betriebe und industriellen 
Produktionsstätten vollumfänglich in den Gutachten 
berücksichtigt. Alle zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 
vorliegenden Erkenntnisse über die Betriebe sind sowohl in das 
Verkehrsgutachten als auch in das Lärmschutzgutachten 
eingeflossen.  
Eine mangelnde Beachtung der Auswirkungen der Planungen auf 
die Belange von der Eigentümerin des Carlwerksgeländes ist 
nicht festzustellen.

8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.4 Von besonderer Bedeutung für die Funktionsfähigkeit 
eines gewerblich/industriell geprägten Bereichs sei die 
Erreichbarkeit. Die verkehrliche Situation im Bereich der 
Schanzenstraße sowie der weiteren umgebenden Straßen 
stelle sich als angespannt dar. 
 
Kenntnisnahme Die verkehrliche Situation in Mülheim ist derzeit insbesondere 
durch die Sperrung der Leverkusener Brücke für den LKW-
Verkehr angespannt, was sich auf den Clevischen Ring und die 
Gladbacher Straße auswirkt.  
 
Die übrigen genannten Punkte stellen keine grundsätzlichen 
Hindernisse für den Verkehrsfluss dar. 
 
3.5 Durch die unzureichende Erschließungssituation leide die 
Attraktivität des Standorts ganz erheblich und es werde im 
Falle einer Neuansiedlung im Bereich des ehemaligen 
Güterbahnhofgeländes mit einer weiteren 
Verschlechterung der bereits jetzt ungünstigen 
Erschließungssituation zu rechnen. 
 
Diese durch tatsächliche Wahrnehmung bestätigte 
Wertung ergäbe sich auch aus dem Ergebnis der 
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren. 
Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen 
Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen 
Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW-
Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Brückensanierung 
in Leverkusen zu trennen. Zudem wird sich die Situation 
kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr-
Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring 
fertig gestellt ist.  
 
Die Leistungsfähigkeit der Zufahrten des Grundstückes der 
Eigentümerin des Carlswerkgeländes ist durch den 
Leistungsfähigkeitsnachweis nach dem Handbuch für die 
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS-Nachweis) im 
Prognose-Planfall nachgewiesen. Die Erschließungssituation wird 
sich nicht durch die Ansiedlung im Bereich des ehemaligen 
Güterbahnhofs verschlechtern. 
Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im 
Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu 
bewältigen. 
 
3.6 Allerdings erschließe sich aus dieser 
Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Dr. Brenner 
nicht, ob tatsächlich alle im Folgenden benannten 
relevanten Szenarien berücksichtigt wurden.  
Kenntnisnahme Wie aus den folgenden Abwägungsformulierungen zu entnehmen 
ist, sind alle relevanten Szenarien berücksichtigt worden (siehe 
3.7- 3.11).

9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Frage nach der Sicherung der Umsetzung des 
Erschließungskonzepts im nördlichen Bereich der 
Schanzenstraße mit der Anbindung der 
Erschließungsstraße in westlicher Richtung zur Von-
Sparr-Straße. Hinweis, dass konkrete Angaben zur 
verbindlichen Umsetzung und Realisierung dieses 
Netzschlusses in der Begründung zum Bebauungsplan 
fehlen. 
Die Flächen für den Anschlusses an die Von-Sparr-Straße sind 
im Bebauungsplan „Schanzenstraße Nord“ festgesetzt und die 
Umsetzung im zugehörigen Erschließungsvertrag zwischen der 
Stadt Köln und dem Investor geregelt und damit sichergestellt. 
 
Die Realisierung des Straßenanschlusses hat bereits begonnen 
und wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres 
abgeschlossen sein. 
 
Diesbezüglich erfolgt eine Klarstellung in Form einer 
redaktionellen Anpassung der Begründung.  
 
3.7 Kritik, dass sich aus der Verkehrsuntersuchung nicht 
erschließen lässt, ob alle relevanten Verkehrsmengen 
Eingang in die Verkehrsbelastungsberechnung gefunden 
haben. 
Die Verkehrsannahmen für den Bestands-, den Prognose-
Null-Fall und Prognose-Plan-Fall berücksichtige 
offensichtlich nicht die im Umfeld noch nicht realisierten 
städtebaulichen Entwicklungen, die zu einer Steigerung 
der Kfz-Fahrten um etwa 5.500 führen wird. Diese 
Annahmen stellen nicht eine in Planungsprozessen 
gebotene Worst-Case-Betrachtung dar. In anderen 
Quellen wird teilweise verlautbart, dass eine projektierte 
Bruttogeschossfläche von 160.000 m² realisiert werden 
könnte und mit der Ansiedlung von ca. 7.000 neuen 
Arbeitsplätzen zu rechnen sei. 
 
Die Verkehrsuntersuchung gehe lediglich von einer 
Erhöhung der Belastung im direkten Umfeld des 
Vorhabens an der Schanzenstraße von etwa 1.000 
zusätzlichen Kfz-Fahrten aus.  
Nein Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer 
Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem 
Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem 
Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und 
Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit 
den Worst-Case dar. 
 
Im Modell sind alle abgestimmten, sich unmittelbar auf die 
Erschließungssituation auswirkenden städtebaulichen 
Aufsiedlungen berücksichtigt. Die dadurch entstehenden 
Verkehrssteigerungen im umliegenden Straßennetz stehen also 
im direkten Wirkungszusammenhang mit den sonstigen 
städtebaulichen Aufsiedlungen und Netzelementen (im 
Prognose-Nullfall) und denen des Plangebietes (im Prognose-
Planfall). 
 
Die Verkehrssteigerungsannahmen auf dem Carlswerkgelände 
wurden mit dem Geländeeigentümer abgestimmt und basieren 
auf dessen Angaben, die auch die zukünftige Gebietsentwicklung 
berücksichtigen.

10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Verweis auf Unklarheiten, ob bei der Modellerstellung für 
die Verkehrsuntersuchung tatsächlich alle zu 
erwartenden, auch zukünftigen Verkehre auf den 
umliegenden Arealen, die sich unmittelbar auf die 
Erschließungssituation auswirken, eingestellt wurden.  
 
Durch Weiterentwicklungen insbesondere auch auf dem 
Grundstück der Einwenderin werde es zu einer weiteren, 
über die Annahmen im Modell hinausgehenden 
Verkehrszunahmen insbesondere zu abendlichen 
Spitzenstunde kommen können. 
  
3.8 Verweis auf die Überlastung und ungenügende 
Verkehrsqualität bei den übergeordneten Knotenpunkten 
(insbesondere betroffen: Knotenpunkt 1 Clevischer 
Ring/Keupstraße,  Knotenpunkt 2 Clevischer 
Ring/Markgrafenstraße und Knotenpunkt 7 Bergisch 
Gladbacher-Straße/Carlswerkstraße).  
Kenntnisnahme Siehe 3.5 
 
Der Leistungsfähigkeitsnachweis nach dem Handbuch für die 
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) für Knotenpunkt 
1 (Clevischer Ring/Keupstraße) und 2 (Clevischer Ring/ 
Markgrafenstraße) ist aufgrund des direkten 
Wirkungszusammenhangs mit den Nachbarknoten nur 
eingeschränkt aussagekräftig. Diese Knotenpunkte wurden 
darüber hinaus mit einer aussagekräftigeren Methode, der 
mikroskopischen Simulation, auf Leistungsfähigkeit geprüft. 
Diese Nachweise können erbracht werden und die Knotenpunkte 
sind im Planfall leistungsfähig betreibbar. Knotenpunkt 7 
(Bergisch-Gladbacher Straße/Carlswerkstraße) ist im Planfall mit 
Maßnahmen (signaltechnischen Anpassungen) ausreichend 
leistungsfähig. 
 
3.9 Forderung nach konkreten Maßnahmen, die zu einer 
Verbesserung der Verkehrserschließungssituation 
beitragen. Derartige Maßnahmen lassen sich aus den der 
Nein Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der 
Verkehrserschließungsfunktion sind aufgrund der vorliegenden 
Fachgutachten nicht erforderlich. Der künftige Anschluss des

11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Planbegründung zugrundeliegenden Untersuchungen und 
Konzepten nicht entnehmen. 
Gewerbe- und Industriestandortes an die Von-Sparr Straße führt 
zu einer Verbesserung der Gesamterschließung.  
 
Ein Großteil der im Mobilitätskonzept vorgeschlagenen 
Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes privater PKW und 
zur Förderung alternativer Verkehrsträger wird in städtebaulichen 
Verträgen geregelt.  
 
Siehe auch 1.7 
 
3.10 Hinweis darauf, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der 
Nutzungssituation mit einhergehenden wirtschaftlichen 
Schäden der Grundstückseigentümerin 
(Geschäftsausfälle, etwaigen Wegzüge von Mietern, 
Einschränkungen bei Neuansiedlung auf dem Gelände) 
nicht hinnehmbar seien. 
 
Kenntnisnahme Ausweislich der vorliegenden Fachgutachten kann festgestellt 
werden, dass die Belange der Eigentümerin des 
Carlswerkgeländes angemessen berücksichtigt worden sind  
(siehe hierzu die vorangegangenen Ausführungen zu den 
Verkehrsuntersuchungen und die folgenden Ausführungen zu 
den Lärmuntersuchungen). 
3.11 Forderung, nach einer genaueren und ergänzenden 
Betrachtung der ausreichenden 
Verkehrserschließungssituation unter Einbeziehung der 
Nutzungssituation auf dem Carlswerkgelände inklusive 
Entwicklungsvorstellungen. 
  
Nein Eine solche Betrachtung ist bereits vorgenommen worden. 
 
Siehe 3.3 und 3.7 
3.12 Hinweis, dass der Vorschlag des Lärmgutachters keine 
Berücksichtigung gefunden habe, das Gewerbegebiet 
nach Lärmemissionskontingenten zu gliedern. 
 
Kritik, dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit 
ausschließlich von Gewerbebetrieben, die das Wohnen 
nicht wesentlich stören, ein bestimmter Störungsgrad der 
im Gebiet zulässigen Gewerbebetriebe zwar gesichert 
Kenntnisnahme Die ursprünglich angedachte Kontingentierung wurde über das 
gesamte GE-Gebiet vorgenommen und stellte damit keine 
Gliederung des GE-Gebietes dar. 
 
Die geplanten Hotel- und Büronutzungen weisen mit ihrem 
gewerblichen Emissionsverhalten durch Pkw-An-/ Abfahrt, 
Anlieferung und haustechnischen Anlagen einen eher 
mischgebietstypischen Emissionscharakter auf als einen

12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
wird, aber diese Regelung nicht verlässlich genug sei.  gewerblichen Emissionscharakter.   
Für die im Bebauungsplan zulässigen nicht wesentlich störenden 
Betriebe ist zudem im Rahmen der Baugenehmigung 
nachzuweisen, dass an der jeweils nächstgelegenen 
Wohnnutzung der Immissionsrichtwert eingehalten ist. 
 
Die Begründung wird dahingehend redaktionell ergänzt, dass 
eine entsprechende Klarstellung zu dem Schallgutachten den 
Entscheidungsprozess und die Auswirkung nochmals 
zusammenfasst. 
 
3.13 Anregung, Lärmkontingente festzusetzen. 
Kritik, dass  die Planung zur unzuträglichen 
Gesamtbelastung, insbesondere an den 
Wohngrundstücken im Bereich der Keupstraße führen 
werde. Dies sei in der Planung bisher nicht ausreichend 
berücksichtigt worden und finde auch in Festsetzungen 
des Bebauungsplans keinen Niederschlag. 
Nein Aufgrund der geplanten Nutzungen mit gleichem 
Emissionsverhalten und einem relativ einheitlichen 
Schutzanspruch der Wohnnutzungen im Umfeld wurde für das 
gesamte Plangebiet ein Lärmkontingent ermittelt. Die 
Festsetzung eines einheitlichen Lärmkontingentes ohne 
Unterteilung des Gebietes in unterschiedliche Teilflächen ist nach 
der Rechtsprechung zu Bebauungsplanverfahren nicht zulässig. 
Daher wurde die Festsetzung zur Zulässigkeit lediglich nicht 
wesentlich störender Gewerbebetriebe gewählt.  
Die Festsetzung der Zulässigkeit ausschließlich von 
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, stellt 
eine ausreichend verlässliche Grundlage für die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten im 
Umfeld dar.  
 
Die Wohngrundstücke an der Keupstraße verfügen über den 
Schutzanspruch eines „Besonderen Wohngebietes“ (WB), der 
tagsüber mit den Werten eines Mischgebietes (MI) vergleichbar 
ist, in dem ebenfalls nicht störende Gewerbebetriebe zulässig 
sind. Somit sind tagsüber die Schutzansprüche gewährleistet.

13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Lediglich nachts gelten für die Keupstraße die niedrigeren Werte 
eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA). Da die Grundstücke 
aber erhebliche Abstände (mind. 100 Meter) zu möglichen 
Lärmquellen im Plangebiet - wie Tiefgaragenzufahrten oder 
Lüftungsanlagen auf den Dächern -  aufweisen, sind 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im Bereich der 
Keupstraße nicht zu erwarten.  
 
Auch wird im konkreten Genehmigungsverfahren jeweils eine 
Einzelfallprüfung erfolgen. 
 
3.14 Bitte, alle in der Stellungnahme aufgeführten  
Gesichtspunkte in der weiteren Planung zu 
berücksichtigen  im Sinne, dass die Grundstücke auf dem 
Carlswerkgelände weiterhin uneingeschränkt genutzt und 
weiterentwickelt werden können. 
Kenntnisnahme Auch mit der jetzt gewählten Festsetzung zur Minderung der 
zukünftigen gewerblichen Emissionen im Plangebiet ist 
sichergestellt, dass die gewerbliche Nutzung der Flächen im 
ehemaligen Carlswerk nicht eingeschränkt wird.  (Siehe auch 
3.10) 
 
4 
 
 
4.1 
Öffentlichkeit (identisch mit Stellungnahme Nr. 2 in Anlage 
5.2) 
 
Verweis auf die Aufführungen in der Begründung zum 
Bebauungsplan-Entwurf zum prognostizierten 
Mehrverkehr („Das macht nach Adam Riese 10.000 
zusätzliche KfZ-Fahrten pro Tag.“) 
 
Kenntnisnahme Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer 
Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem 
Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem 
Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und 
Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit 
den Worst-Case dar. 
4.2 Hinweis, dass der Clevische Ring und die Bergisch-
Gladbacher Straße in Mülheim jetzt schon durch 
Dauerstaus blockiert seien und sie daher keinen 
zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. 
Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen 
Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen 
Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW-
Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Sanierung der 
Leverkusener Brücke zu trennen. Zudem wird sich die Situation 
kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr-

14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring 
fertiggestellt ist.  
 
Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im 
Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu 
bewältigen.  
 
4.3 Hinweis, dass für den Clevischen Ring Fahrverbote 
aufgrund einer Klage der Deutschen Umwelthilfe drohen. 
 
Die Bergisch-Gladbacher Straße überschreite ebenfalls 
die gesetzlichen Grenzwerte und werde voraussichtlich 
ebenfalls durch Gerichtsentscheid gesperrt werden. 
Kenntnisnahme Die Stadt Köln arbeitet derzeit an einem Gesamtkonzept zur 
Verbesserung der Luftschadstoffsituation. Dazu werden 
verschiedene verkehrstechnische Maßnahmen, wie z.B. eine 
veränderte Ampelschaltung untersucht. Dies erfolgt jedoch 
außerhalb der Bauleitplanung Die diesbezüglichen Auswirkungen 
der Planung wurden in einer Luftschadstoffprognose untersucht. 
 
4.4 Hinweis auf die Überlastung der Linie 4 und des 
staubedingten Ausfalls von Bussen. Der Ausbau des S-
Bahnhofs Berliner Straße liege in weiter Ferne und könne 
deshalb in absehbarer Zeit nicht in die Verkehrslösung 
einfließen. 
Kenntnisnahme Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor 
dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer 
Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des 
Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung 
des ÖPNV-Angebots.  
 
Trotz des Optimierungsbedarfs des Bus- und Stadtbahnangebots 
wurden diese beiden Verkehrsmittel in die Gesamtbetrachtung 
der Erschließungssituation eingestellt. 
 
Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße wurde  
jedoch in die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation 
nicht mit eingestellt. 
 
4.5 Feststellung, dass nur eine autofreie Siedlung möglich ist. 
Forderung nach der  "Stadt der kurzen Wege" als 
wissenschaftlichen Stand der internationalen 
Kenntnisnahme Die Brachfläche liegt an der Schnittstelle zwischen gewachsenem 
Siedlungsbereich des Mülheimer Nordens und dem gewerblichen 
geprägten Bereich an der Schanzenstraße und verfügt zudem

15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Stadtplanung und als unausweichliche Lösung 
entsprechend der Klimaschutzvorgaben. 
über eine gute ÖPNV Anbindung (Bus- und Straßenbahn). Die 
Brache liegt somit vollständig integriert in Mülheim-Nord. Es 
bestehen bereits heute kurze Wege zu Wohngebieten und 
Infrastruktureinrichtungen. 
 
4.6 Hinweis, dass eine weitere Verkehrsbelastung im Hinblick 
der bereits hohen Beeinträchtigung vorhandener Betriebe 
und Pendler nicht vertretbar ist.  
 
Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen 
Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen 
Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW-
Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Brückensanierung 
in Leverkusen zu trennen. Zudem wird sich die Situation 
kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr-
Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring 
fertig gestellt ist.  
 
Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im 
Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu 
bewältigen. 
 
4.7 Hinweis, dass der Investor in der Presse jetzt schon von 
einer Verdoppelung der Arbeitsplätze auf 7 000 spricht, 
was eine weitere erhebliche Steigerung des Verkehrs 
bedeute. 
Nein Hier liegt ein Missverständnis vor. Die Aussagen des Investors, 
die in der Presse zu lesen waren, beziehen sich auf ein größeres 
Gebiet als den Bebauungsplan und umfassen auch die Flächen 
des Bebauungsplans „Schanzenstraße Nord“.  
 
Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer 
Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem 
Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem 
Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und 
Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit 
den Worst-Case dar. 
 
Im Modell sind alle abgestimmten, sich unmittelbar auf die 
Erschließungssituation auswirkenden städtebaulichen

16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Aufsiedlungen berücksichtigt. Die dadurch entstehenden 
Verkehrssteigerungen im umliegenden Straßennetz stehen also 
im direkten Wirkungszusammenhang mit den sonstigen 
städtebaulichen Aufsiedlungen und Netzelementen (im 
Prognose-Nullfall) und denen des Plangebietes (im Prognose-
Planfall). 
 
Die Verkehrssteigerungsannahmen auf dem Carlswerkgelände 
wurden mit dem Geländeeigentümer abgestimmt und basieren 
auf dessen Angaben, die auch die zukünftige Gebietsentwicklung 
berücksichtigen. 
  
4.8 Aufforderung an alle Parteien zum Umdenken im Sinne 
des Klimaschutzes. 
 
Hinweis auf die Bindung der Verwaltung an Klimaziele. 
Kenntnisnahme - 
4.9 Forderung nach einer Kehrtwende. Die Profitinteressen 
eines einzelnen Investors dürfen nicht immer weiter über 
den Interessen der Allgemeinheit auf gesunde und sichere 
Lebensverhältnisse, Klima- und Umweltschutz stehen. 
Kenntnisnahme - 
5 
 
5.1 
Öffentlichkeit 
 
Verweis auf die Stellungnahme vom 06.07.2017 
(Anmerkung: Stellungnahme ist erneut am 17.09.17 
eingegangen, hier lfd. Nummer 4). Es sei weder eine 
Eingangsbestätigung noch Antwort durch die Verwaltung 
verschickt worden. Daher werde die Stellungnahme 
wiederholt. 
 
Kenntnisnahme Alle Eingaben, die innerhalb der vorgegebenen Frist im Rahmen 
der Offenlage eingehen, werden geprüft und  bei der Abwägung 
berücksichtigt.  
 
 
5.2 Siehe 4.1 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Kenntnisnahme Siehe 4.1 
5.3 Siehe 4.2 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Nein Siehe 4.2

17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.4 Siehe 4.3 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Kenntnisnahme Siehe 4.3 
5.5 Siehe 4.4 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Kenntnisnahme Siehe 4.4 
5.6 Hinweis, dass die Schaffung einer gesonderten und 
abgetrennten Busspur den KFZ-Verkehr endgültig zum 
Erliegen bringen würde. 
Kenntnisnahme - 
5.7 Ein Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße liegt in weiter 
Ferne und kann deshalb in absehbarer Zeit nicht in die 
Verkehrslösung einfließen. 
 
Kenntnisnahme Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße wurde in 
die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation nicht mit 
eingestellt. 
5.8 Siehe 4.5 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Kenntnisnahme Siehe 4.5 
 
5.9 Befürchtung, dass bei Verzicht des Wohnungsbaus an 
dieser Stelle die Beschäftigten - da sie mit den 
vorhandenen Verkehrsmitteln ihren Arbeitsplatz nicht 
pünktlich erreichen können - sich Wohnungen in der Nähe 
im Bestand suchen und so die ansässige Bevölkerung 
verdrängen. Dies  widerspräche den Zielen des Rates. 
 
Nein Nichts spricht dafür, dass die Arbeitsplätze nur von Pendlern 
wahrgenommen werden. Ein Zusammenhang zwischen der 
Ansiedlung neuer Gewerbeflächen bzw. Hotels und der 
Verdrängung der ansässigen Bevölkerung kann nicht festgestellt 
werden. Siehe auch 1.3.  
5.10 Siehe 4.6 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Nein Siehe 4.6 
 
5.11 Hinweis, dass der Investor in der Presse jetzt schon von 
einer Verdoppelung der Arbeitsplätze auf 7 000 spricht, 
was eine weitere erhebliche Steigerung des Verkehrs 
bedeute. 
Forderung, dass die erweiternde Planung in die 
Verkehrsanalyse einbezogen werden muss. 
Nein Siehe 4.7 
 
Da es sich nicht um eine erweiternde Planung handelt, sondern 
vielmehr um die Ansiedlung von Gewerbeflächen auch auf dem 
Plangebiet des Bebauungsplans Schanzenstraße Nord, dessen 
Aufsiedlungsszenarien in der Verkehrsanalyse Berücksichtigung 
gefunden hat, hat die vorliegende Verkehrsuntersuchung 
weiterhin Bestand. 
 
5.12 Forderung zur Berücksichtigung, dass die Teilweise Das Luftschadstoffgutachten weist nach, dass die

18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
hauptsächlichen Zufahrtstraßen, nämlich der Clevische 
Ring und die Bergisch-Gladbacher-Straße heute schon 
ausweislich der öffentlichen Maßdaten Werte für 
Stickoxyd und Feinstaub aufweisen, die weit über dem 
Zulässigen liegen. 
Verkehrszunahme für die Straße Clevischer Ring auf Höhe der 
Luft- Messstation VKCL ca. 700 Fahrten pro Tag mehr im 
Prognose-Planfall 2019 bedeutet. Für NO2 bzw. PM10 würde das 
eine Zunahme der Messwerte an der Station VKCR in der 
Größenordnung von 0,5 µg/m³ bzw. 0,1 µg/m³ im Jahresmittel 
bedeuten. Diese geringfügigen Änderungen sind messtechnisch 
kaum nachweisbar. Weiterhin ist festzustellen, dass die aktuellen 
NO2 -Jahresmittelmesswerte an der Station VKCR in den Jahren 
2010-2015 eine Variationsbreite von 61-68 µg/m³ und die PM10-
Werte von 29-31 µg/m³ aufweisen, was relativ zur Zusatz-
Immission einer Variationsbreite von ca. 20 % entspricht; d.h. 
eine mögliche planbedingte Zunahme der Immissionen von bis zu 
2 % liegt deutlich unterhalb der Schwankungsbreiten der 
Messwerte der letzten Jahre an der Station VKCL. 
 
Eine mäßige Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist 
angesichts der Wiedernutzung einer langjährig brachgefallenen 
Fläche nicht auszuschließen. Hierbei wird der städtebaulichen 
Entwicklung der Fläche, die eine bedeutende Konversionsfläche 
für Mülheim darstellt, in der Abwägung der Vorrang eingeräumt. 
Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen 
der gewerblichen Nutzungen sowie des zusätzlichen 
Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. 
Zusätzlich werden zahlreiche Baumneupflanzungen festgesetzt, 
die durch Staubbindung und Filterung einer Zunahme der 
Immissionsbelastung entgegen wirken. 
 
Generell ist davon auszugehen, dass die Aufstellung und 
Fortschreibung des Luftreinhalteplans und im Zuge dessen eine 
Umsetzung weiterer Maßnahmen zu einer langfristigen 
Verbesserung der Luftschadstoffwerte in Köln beitragen wird.

19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.13 Hinweis auf  daraus resultierende wesentliche 
Gesundheitsschäden der ansässigen Bevölkerung.  
 
Hinweis auf allgemein zugängliche Statistiken, die die 
durch Feinstaub und Stickoxyde verursachten Todesfälle 
in der BRD auf 87 000 jährlich schätzen. Das bedeute auf 
Köln-Mülheim gerechnet fünf Todesopfer im Jahr. 
 
Kenntnisnahme Wesentliche Gesundheitsschäden durch die planbedingten 
Zusatzbelastungen sind ausweislich der vorliegenden 
Fachgutachten nicht zu erwarten. 
5.14 Hinweis, dass Verkehrsemissionen wesentlich mehr 
Menschen umbringen als der Verkehr selbst, der sich auf 
„gerade mal“ 3 200 Todesopfer beschränkt.  
 
Kenntnisnahme - 
5.15 Forderung, dass dies nicht als normales Lebensrisiko 
abgebucht werden dürfe, welches jedermann 
hinzunehmen hätte. Hinweis darauf, dass alle Bürger ein 
Recht auf Leben und Gesundheit haben, welches der 
Staat garantieren muss. 
 
Kenntnisnahme Wesentliche Gesundheitsschäden durch die planbedingten 
Zusatzbelastungen sind ausweislich der vorliegenden 
Fachgutachten nicht zu erwarten. 
5.16 Verweis auf die Bestimmungen des Art. 2 Grundgesetz 
und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes 
zu diesen Vorschriften. 
 
Kenntnisnahme Siehe 5.12 und 5.15 
5.17 Forderung, dass die Oberbürgermeisterin einzuschreiten 
muss. 
 
Kenntnisnahme - 
5.18 Schilderung der Einschätzung, dass die Planung vor dem 
Hintergrund des zusätzlichen Verkehrs unzulässig ist. 
 
Kenntnisnahme - 
5.19 Hinweis, dass falls der Rat trotz des gesetzlichen 
Verbotes die Planung beschließt, die Oberbürgermeisterin 
Kenntnisnahme Die Verpflichtung zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen trifft 
die zuständige Behörde unabhängig von dem vorliegenden

20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
als Vorsitzende des Rates gehalten ist, den Beschluss 
aus rechtlichen Gründen zu beanstanden. 
Bebauungsplanverfahren. Die durch das Planverfahren 
ausgelösten Belastungen sind nachweislich des vorgelegten 
Fachgutachtens messtechnisch nicht darstellbar und führen nicht 
zu planbedingten Gesundheitsschäden. Die Festsetzungen und 
Darstellungen des Bebauungsplanes stehen nicht im 
Widerspruch zu Zielen oder Maßnahmen des Luftreinhalteplanes 
der Stadt Köln. 
 
5.20 Hinweis, dass die Oberbürgermeisterin als Vorsitzende 
des Rates und Leiterin der Verwaltung aber auch im 
Beratungsprozess verpflichtet ist, die Ausschussmitglieder 
fürsorglich darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan 
in der vorgelegten Form aus rechtlichen Gründen nicht 
genehmigungsfähig ist. 
 
Kenntnisnahme - 
5.21 Vorschlag, den Ratsmitgliedern  Art. 2 Absatz 2 
Grundgesetz vorzulesen. 
 
Kenntnisnahme - 
6 Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste NRW 
 
Keine Zuständigkeit. 
 
 
Kenntnisnahme - 
7 Bundesnetzagentur (BNetzA) 
 
Hinweis zu den Namen und Anschriften der in dem 
ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber. 
 
Hinweis, dass durch die rechtzeitige Einbeziehung der 
Betreiber in die weitere Planung es ggf. möglich ist, 
Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu 
Kenntnisnahme

21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
vermeiden. 
 
Hinweis, dass weitere Informationen zur Bauleitplanung 
im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die 
zusätzlichen Hinweise auf der Internetseite der 
Bundesnetzagenturwww.bundesnetzagentur.de 
/bauleitplanung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen 
sind. 
 
8 Bezirksregierung Düsseldorf, 
Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Hinweis, dass Auswertungen der Luftbilder aus den 
Jahren 1939 – 1945 und anderer historischer Unterlagen 
Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe liefern. Es wird 
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel empfohlen. 
 
Forderung, dass sofern es nach 1945 Aufschüttungen 
gegeben hat, diese bis auf das Geländeniveau von 1945 
abzuschieben sind. Zur Festlegung des abzuschiebenden 
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um 
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. 
 
Hinweis, dass wenn Erdarbeiten mit erheblichen 
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen eine 
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen wird. 
 
Nein Alle Hinweise beziehen sich auf Maßnahmen im Rahmen der 
Bauausführung und finden somit ihre Berücksichtigung im 
Baugenehmigungsverfahren und nicht im Bauleitplanverfahren.  
9 Rhein-Main-Polizeileitungstransportgesellschaft m. b. H. 
 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -

22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
10 PLEDOC GmbH 
 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
11 Air Liquide Deutschland GmbH 
 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme - 
12 X Vodafone GmbH 
 
Hinweis, dass sich im Planbereich keine 
Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre befinden. Es ist 
auch keine Mitverlegung oder ein Ausbau geplant.  
 
Kenntnisnahme - 
13 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 – Immissionsschutz- 
einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 
Bitte um Fristverlängerung bis zum 27.09.2017. 
 
Ja Die Fristverlängerung ist erteilt worden.  
Siehe 17. 
14 Telekom Deutschland GmbH 
 
Bitte um Fristverlängerung. 
Kenntnisnahme Die Fristverlängerung ist erteilt worden, eine weitere 
Stellungnahme ist nicht eingegangen. 
15 E-Plus Deutschland 
 
Verweis auf  Stellungnahme vom 16.05.2017 
und die Existenz von 40  Punkt-zu-Punkt-
Richtfunkverbindungen der E-Plus Service GmbH im 
Bereich des Plangebiets. 
 
Bitte um umgehende Information im Falle von 
Kenntnisnahme Im Rahmen der Stellungnahme vom  16.05.2017 (im Rahmen der 
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB) wurde gefordert, dass die 
geplanten Baukörper im vorgegebenen Schutzstreifen der 
Richtfunkstrecken die Höhen nicht überschreiten sollen. Gemäß 
beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im GE 1.1 und GE 4.2 
betroffen gewesen. Es konnte zwischenzeitlich mit dem 
Richtfunkbetreiber folgendes abgestimmt werden (vgl. TÖB-
Abwägungssynopse zu § 4 Abs. 2 BauGB, Punkt 16): E-Plus

23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Änderungen der Planung zwecks erneuter Prüfung. 
 
 
akzeptiert eine durch die störenden Gebäude bedingte 
Umplanung der Richtfunkstrecken unter der Voraussetzung, dass 
E-Plus über die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen 
der störenden Gebäude unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige 
Umplanung sichergestellt werden kann.  
 
Der Richtfunkbetreiber wird bei der weiteren Planung über den 
geplanten Bauablauf und die genauen Gebäudevolumina 
informiert. 
 
Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine Anpassung der 
Gebäude nicht erforderlich. 
 
16 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
 
Zustimmung zur Entwicklung eines urbanen Quartiers mit 
Büro- und Gewerbenutzung auf dem Gelände des 
ehemaligen Güterbahnhofs Mülheim sowie zur 
getroffenen Regelung zum Einzelhandel. 
 
Kenntnisnahme - 
17 
 
 
17.1 
Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 – Immissionsschutz- 
einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 
Verweis auf die Stellungnahme vom 06.04.2017 und den 
Hinweis auf die Lärmproblematik zum Schutzanspruch im 
Nachtzeitraum für das geplante Gewerbegebiet. 
Der nach 6.1 b) der TA Lärm zulässige 
Immissionsrichtwert von 50 dB(A) werde lediglich im 
südlichen Bereich des Plangebietes eingehalten. Diese 
Aussage basiere auf der schalltechnischen Untersuchung 
des Büros Kramer Schalltechnik GmbH, St. Augustin, 
(Bericht Nr. 1402 028/06) vom 26.11.2016.  
Nein Die hohe Forderung des Lärmpegelbereichs V (LPB V) wird 
nahezu ausschließlich durch die Verkehrslärmimmissionen 
bestimmt (LPB V = 71 - 75 dB(A)). Mit der Festsetzung sollte die 
Möglichkeit geschaffen werden, öffenbare Fenster an 
Aufenthaltsräumen zuzulassen, sofern im Einzelfall der Nachweis 
erfolgt, dass die Werte für gewerbliche Immissionen nach TA 
Lärm tatsächlich nicht  überschritten werden.  Der Gewerbelärm 
ist dem gegenüber nur von untergeordneter Bedeutung und führt 
zu keiner weiteren Erhöhung des Lärmpegelbereichs. In Summe 
bleibt die Gesamtanforderung bei LPB V. 
Im Baugenehmigungsverfahren wird regelmäßig ein 
Schallschutznachweis erforderlich, da gerade die Umsetzung

24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Kritik, dass mit der textlichen Festsetzung 9.2, letzter 
Absatz, bei Schlafräumen von Beherbergungsbetrieben 
(lösen den erhöhten Schutzanspruch im Nachtzeitraum 
aus) im Baugenehmigungsverfahren erneut eine 
gutachterliche Untersuchung vorgelegt werden muss. 
eines Gebäudes auf der Grundlage eines angebotsorientierten 
Bebauungsplanes durchaus geringfügige, jedoch lärmrelevante 
Abweichungen aufweisen kann. Zudem sind Raumorientierung 
und genaue Geschoßhöhen im angebotsorientierten 
Bebauungsplan nicht verbindlich festgelegt.  Daher ist im 
konkreten Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, wo nicht 
öffenbare bzw. öffenbare Fenster in den geplanten 
Beherbergungsbetrieben zulässig sind. 
 
17.2 Kritik an der Festsetzung, da die vorgenannte 
schalltechnische Untersuchung des Büros Kramer 
Schalltechnik GmbH bereits die Bereiche mit 
Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwertes 
für verschiedene Bauhöhen im Plangebiet aufzeigt.  
 
Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass dieser 
Untersuchung ein genehmigungskonformer Betrieb der 
Drahtwerke Köln GmbH bei der schalltechnisch 
ungünstigsten betrieblichen Situation, d.h. bei höchsten 
Emissionen und längsten Einwirkzeiten der einzelnen 
Lärmquellen, zugrunde liegt. Ein derartiger 
Untersuchungsrahmen sei nach TA Lärm eine 
grundsätzliche Anforderung an die Erstellung eines 
qualifizierten Gutachtens. 
 
Nein In Abstimmung mit der Bezirksregierung und den Drahtwerken 
wurde für das Gutachten des Büros Kramer Schalltechnik GmbH 
ein möglicher Erweiterungsfall der Drahtwerke Köln GmbH mit 
einer deutlichen Produktionserhöhung und einer Erweiterung 
(Halle Großwickler mit nächtlichem Fahrzeugverkehr) 
einbezogen. Damit wurde ein weitmöglicher zukünftiger Worst-
Case-Fall berücksichtigt.    
 
17.3 Kritik an der Festsetzung, da ein im späteren 
Baugenehmigungsverfahren beauftragtes Gutachterbüro 
entweder auf dem Rechenmodell, auf dem das 
vorliegende Gutachten basiert, aufbauen müsste oder 
wiederum in Zusammenarbeit mit den Kölner Drahtwerken 
zunächst ein eigenes Emissionskataster mit der 
Erfassung aller Lärmquellen als 3-dimensionales, digitales 
Teilweise In einem Abstimmungsgespräch mit der Bezirksregierung 
konnten die Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden und 
zwar aus folgenden Gründen: 
Das Ergänzungsgutachten der Kramer Schalltechnik vom April 
2017 macht bereits für das GE 1 und GE 2 die gutachterlichen 
Aussagen mit belastbaren Lärmkarten, die für ein späteres 
Baugenehmigungsverfahren herangezogen werden können. Im

25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Geländemodell neu erstellen müsste. Die ausschließliche 
Durchführung von immissionsseitigen Lärmmessungen 
werde den Anforderungen der TA Lärm zur Erfassung der 
schalltechnisch ungünstigsten Betriebssituation oft nicht 
gerecht.  
 
Verweis darauf, dass nachweislich diese schalltechnisch 
ungünstigste Betriebssituation zum Zeitpunkt der 
Messung vom Anlagenbetreiber hergestellt sein müsste. 
 
Zuge des Ergänzungsgutachtens vom Oktober 2017 wurden nun 
auch Lärmkarten für alle anderen relevanten Bereiche im 
Plangebiet erstellt. 
 
 
18 Telefonica Germany GmbH & Co 
 
Verweis auf Stellungnahme vom 05.04.2017 und Punkt-
zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany 
GmbH & Co. OHG im Bereich des Plangebiets. 
 
Bitte um umgehende Information im Falle von 
Änderungen der Planung zwecks erneuter Prüfung. 
  
Kenntnisnahme Im Rahmen der Stellungnahme vom  05.04.2017 (im Rahmen der 
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB) wurde gefordert, dass die 
geplanten Baukörper im vorgegebenen Schutzstreifen der 
Richtfunkstrecken die Höhen nicht überschreiten sollen. Es 
konnte zwischenzeitlich mit dem Richtfunkbetreiber folgendes 
abgestimmt werden (vgl. TÖB-Abwägungssynopse zu § 4 Abs. 2 
BauGB, Punkt 15): Telefonica akzeptiert eine durch das 
störenden Gebäude bedingte Umplanung der Richtfunkstrecken 
unter der Voraussetzung, dass Telefonica über die 
Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen des störenden 
Gebäudes unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung 
sichergestellt werden kann.  
 
Der Richtfunkbetreiber wird bei der weiteren Planung über den 
geplanten Bauablauf und die genauen Gebäudevolumina 
informiert. 
 
Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine Anpassung der 
Gebäude nicht erforderlich. 
 
19 Deutsche Telekom 
 
Kenntnisnahme -

26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Keine Einwände 
 
20 Westdeutscher Rundfunk 
 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme - 
21 Landesbetrieb Straßen NRW 
 
Mitteilung eines Zugangsproblems auf die städtische 
Beteiligungsplattform. 
 
Kenntnisnahme Das Zugangsproblem ist behoben worden. Der Landesbetrieb 
Straßen NRW erhielt eine Fristverlängerung. Eine weitere 
Stellungnahme ist nicht eingegangen. 
 
Stand 25.10.2017

Anlage 3

95377 Zeichen

Stadt Köln Anlage 3 
Bebauungsplan 
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
Da
rstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept mit den Arbeitstiteln „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ 
in Köln-Mülheim eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem äß § 3 Absatz 1 BauGB 
Di
e frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen der Zwischen- und der Abschlusspräsentation des städtebaulichen 
Werkstattverfahrens „Ehemaliger Güterbahnhof Köln-Mülheim“ am 20.11. und am 11.12.2015 durchgeführt und in zwei Niederschriften dokumentiert. Die in der 
Abendveranstaltung vorgebrachten Anregungen befinden sich zum überwiegenden Teil in inhaltlicher Übereinstimmung mit den 12 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit, die vom 20.11.2015 bis zum 18.12.2015 eingegangen sind. Die Stellungnahmen beziehen sich überwiegend auf das Konzept des Planungsteams 
RKW Architektur + Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur, das als Siegerentwurf aus dem Werkstattverfahren hervorgegangen ist. Dieses prämierte 
städtebauliche Konzept ist im weiteren Bebauungsplanverfahren Grundlage der Planung.  
Nac
hfolgend werden die eingegangenen Schreiben fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der l aufenden Nummerierung 
die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste 
Begründung der Abwägung verwiesen. 
Aus
 Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung und des 
Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
Lfd. Nr. Datum 
Anschreiben / 
Eingangsdatum 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
Schriftliche Stellungnahmen 
1 
1.1 
14.12.2015 / 
14.12.2015 
Infrastruktur / Verkehr 
Anregung, dass die Stadt im Zuge der Entwicklung 
dieses großen Areals, die Infrastruktur so verbessern 
soll, dass davon auch das von Verkehr stark belastete 
Mülheim (Clevischer Ring) profitiert. 
Kenntnisnahme Auf Grundlage eines bereits beauftragten 
umfangreichen Verkehrsgutachtens wird ein 
Erschließungskonzept für die Entwicklungen 
der Brachfläche erarbeitet und mit den 
zuständigen Behörden abgestimmt. Darin 
werden u.a. Maßnahmen zur Verbesserung des 
ÖPNV vorgeschlagen, die sich in der Regel 
deutlich verkehrsmindernd in der näheren 
Umgebung auswirken. 
1.2 Öffentliche Ladestelle für Elektrofahrzeuge 
Vorschlag, eine oder mehrere öffentliche Ladestationen 
für Elektrofahrzeuge vorzusehen. 
ja Es wird im weiteren Verfahren geprüft, ob eine 
Umsetzung der vorgeschlagenen Ladestationen 
im öffentlichen Straßenraum möglich ist. 
S
eite 1 von 45

Stadt Köln   Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan 
A
rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
2 
2.1 
13.12.2015 / 
14.12.2015 
Sanierungsgebiet 
Hinweis, dass das Gebiet Teil des Sanierungsgebietes 
Mülheim ist, dessen Sanierungsziele auch über das 
formelle Ende der Sanierung fortbestehen. Zu den Zielen 
gehört die Schaffung von preiswertem Wohn- und 
Gewerberaum sowie von ausreichenden Grün- und 
Erholungsflächen. Kritik, dass diese Ziele mit der 
Planung nicht erreicht werden.  
Kritik, dass wegen der hohen Grundstückspreise als 
Folge von Bodenspekulation, diese Ziele nicht zu 
realisieren sind.
 
nein Den bereits erfüllten Sanierungszielen steht die 
Planung nicht in unzulässiger Weise entgegen.  
Die Güterbahnhofsbrache war als sogenanntes 
„Ersatz- und Ergänzungsgebiet“ Bestandteil der 
abgeschlossenen Sanierung in Mülheim-Nord 
(Aufhebungsbeschluss durch den Rat am 
29.07.2003). Die Sanierungsmaßnahmen 
wurden erfolgreich auf anderen Flächen im 
Mülheimer Norden umgesetzt, ohne hierfür die 
Brachfläche in Anspruch nehmen zu müssen.  
2.2 Grünflächen 
Kritik, dass Grünflächen in dem ausgewählten Konzept 
völlig fehlen.
 
nein Das Planungskonzept sieht bereits eine 
8.500  m² große öffentliche Platzfläche vor, die 
in großen Teilen als Grünfläche gestaltet wird. 
Das prämierte Konzept weist darüber hinaus 
Potenzial für weitere begrünte Flächen entlang 
der Stadtbahntrasse sowie in den Innenhöfen 
auf. 
2.3 Allgemeine Planungsgrundsätze 
Kritik, dass die Planung gegen die Grundsätze des 
Allgemeinen Bauplanungsrechts verstößt, wie sie in § 1 
Abs. 6 BauGB festgelegt sind 
Verstöße gegen §1 Abs. 6 Nr. 7 c und e 
Verstöße gegen §1 Abs. 6 Nr. 9 
Verstöße gegen §1 Abs. 6 Nr. 11 
Verstöße gegen §1 Abs. 6 Nr. 13 
nein Bei den allgemeinen Planungsleitlinien des § 1 
Abs. 6 Nr. 1-13 BauGB handelt es sich um 
einen nicht abschließenden Katalog von 
Leitsätzen, die im Wege der Abwägung zu 
berücksichtigen sind. Die darin aufgeführten 
Belange werden in dem ihnen zukommenden 
Gewicht in die Abwägung eingestellt und sind 
dort gegen andere Belange abzuwägen. Eine 
abschließende Abwägung aller Belange erfolgt 
im Rahmen des Satzungsbeschlusses. Die 
Planung befindet sich jedoch noch im 
frühzeitigen Verfahrensstand. 
Ausdrückliches Ziel der in Rede stehenden 
Planung ist die Entwicklung von Büro- und 
Gewerbeflächen, eines gemischten Quartiers 
sowie die Ansiedlung eines Hotels. Hiermit setzt 
S
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Bebauungsplan 
A
rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
der Bebauungsplan die städtischen Ziele des 
Flächennutzungsplans um, der hier gewerbliche 
Nutzungen darstellt. 
Ein Verstoß gegen die angeführten Grundsätze 
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind trotz des frühen 
Planungsstands nicht zu erkennen.  
2.4 Verkehr / Stadt der kurzen Wege 
Kritik, dass die aktuelle Verkehrssituation außer Acht 
gelassen wird. Diese verträgt eine Neuansiedlung in der 
geplanten Größenordnung nicht.  
K
ritik, dass die künftige Verkehrsbelastung die 
Planungen der Drahtwerke gefährdet, ein 
Logistikzentrum zu errichten. 
ja Ein Erschließungskonzept liegt noch nicht vor. 
Auf Grundlage eines bereits beauftragten 
umfangreichen Verkehrsgutachtens wird ein 
Erschließungskonzept erarbeitet und mit den 
zuständigen Behörden abgestimmt. 
In dem Gutachten ist nachzuweisen, wie eine 
verträgliche Abwicklung der durch das 
Bauvorhaben bedingten Neuverkehre erfolgen 
kann. 
Dazu wird das Gutachten zum einen die Ist-
Situation analysieren und zum anderen sowohl 
die Auswirkungen der geplanten Ansiedlung im 
Plangebiet als auch die der geplanten 
Aufsiedlungen in der Umgebung 
berücksichtigen. Hierbei werden insbesondere 
auch die Entwicklungsabsichten der 
benachbarten Betriebe wie etwa der 
Drahtwerke – soweit bekannt und konkretisiert 
– berücksichtigt. Aus der Bewertung der beid
en
V
erkehrssituationen werden erforderliche
Maß
nahmen abgeleitet. Dies kann zum Beispiel
die Neuorganisation bestimmter Knotenpunkte
sein.
2.5 ÖPNV 
Hinweis, dass morgens die Stadtbahnlinie 4 bereits 
überfüllt ist und zusätzliche Busse im Stau stehen. 
Kenntnisnahme - 
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A
rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
2.6 Gemischtes Viertel 
Anregung, dass ein gemischtes Viertel mit Wohnungen 
und Arbeitsplätzen im Sinne einer „Stadt der kurzen 
Wege“ eine angemessenere Lösung darstellt, im 
Gegensatz zur  reinen „Bürostadt“.  
nein Die Brachfläche liegt an der Schnittstelle 
zwischen gewachsenem Siedlungsbereich des 
Mülheimer Nordens und dem gewerblichen 
geprägten Bereich an der Schanzenstraße. Die 
Brache liegt somit vollständig integriert in 
Mülheim-Nord. Es bestehen bereits heute kurze 
Wege zu Wohngebieten und 
Infrastruktureinrichtungen. 
Das Planungskonzept greift dieses Potenzial 
auf. Es schafft neue Querverbindungen zu 
vorhandenen Straßen und Wege. Darüber 
hinaus sieht das Planungskonzept keine reine 
„Bürostadt“ vor. Durch die Anordnung von 
Wohnnutzung in möglichst großer Distanz zu 
den vorhanden Industriebetrieben (auf dem 
südlichen Grundstück an der Keupstraße) und 
gewerbliche Nutzungen in den lärmbelasteten 
Teilflächen soll zwischen den verschieden 
Siedlungsbereichen vermittelt werden. 
2.7 Verkehr / Immissionen 
Kritik, dass der Clevische Ring bereits heute über 
Gebühr belastet ist und keine weiteren Verkehre 
aufnehmen kann.
 
ja Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wird der 
Betrachtungsraum der Untersuchung weit über 
das eigentliche Plangebiet hinausgehen und 
den Clevischen Ring einbeziehen.  
Zu prüfen ist, welche Auswirkungen die durch 
die Neubebauung ausgelösten Mehrverkehre 
auf das bestehende Straßennetz in Mülheim 
haben. Es ist durch geeignete Maßnahmen 
einer Verschlechterung der Verkehrssituation 
und damit auch einer Erhöhung der 
Immissionen entgegenzuwirken. Hierzu sollen 
auch die Abstimmungen mit der KVB für die 
Optimierung des ÖPNV-Angebots intensiviert 
werden. 
2.8 Mülheim 2020 
Kritik, dass Aussagen des Mülheim 2020-Konzeptes 
nein Das Strukturförderprogramm MÜLHEIM 2020 
konnte im letzten Jahr erfolgreich 
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
keine Berücksichtigung finden: 
− Verbindung zwischen Keupstraße und Berliner 
Straße und damit Einbeziehung der 
Markgrafenstraße und Übergang zum Bereich 
Berliner Straße
 
− Anbindung an die Keupstraße zur Förderung der 
Integration und damit Verortung des Platzes an der 
Ecke zur Keupstraße 
− Schaffung niedrigschwelliger Arbeitsplätze 
− Errichtung eines internationalen Geschäftshauses 
abgeschlossen werden. Es hat eine Reihe von 
strukturellen Veränderungen angestoßen. Die in 
dem Programm entwickelten Maßnahmen 
sollen gemäß § 171e Abs. 2 BauGB der 
Stabilisierung und Aufwertung von durch 
soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen 
dienen. Durch die Ansiedlung verschiedener 
Unternehmen in den geplanten Bürobauten und 
des Hotels werden an diesem Standort 
Arbeitsplätze geschaffen – auch im 
niedrigschwelligen Bereich. Es  handelt sich 
somit um Maßnahmen, wie sie im § 171e Abs. 
4 BauGB aufgeführt sind. Die Ansiedlung der 
Arbeitsplätze wird die wirtschaftliche Situation 
und die Reputation des Stadtteils verbessern 
und damit der Benachteiligung entgegenwirken. 
2.9 Abwägung der Belange 
Kritik, dass eine Abwägung der öffentlichen und privaten 
Belange nicht stattgefunden hat. 
Anregung, dass die öffentlichen Belange ermittelt 
werden sollen. 
nein Im Rahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) wurden die 
städtebaulichen Konzepte (siehe Anlage 2) in 
zwei Abendveranstaltungen am 20.11. und 
11.12.2015 vorgestellt und intensiv diskutiert 
(Modell 2). Ferner konnten die Bürgerinnen und 
Bürger bis zum 18.12.2015 schriftliche 
Stellungnahmen an Herrn Bezirksbürgermeister 
Fuchs richten. Hierbei hatten die Bürgerinnen 
und Bürger Gelegenheit, ihre Belange zu 
formulieren. Alle hierzu eingegangenen 12 
Stellungnahmen sind in der vorliegenden Liste 
aufgeführt.  
Eine Auseinandersetzung mit den 
planungsrelevanten öffentlichen Belangen, wie 
etwa die Gewährleistung von gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnissen, wird unter anderem 
durch Zuhilfenahme von Fachgutachten, z.B. 
zum Thema Lärm und zum Thema Verkehr, 
erfolgen. Eine Abwägung der relevanten 
S
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Bebauungsplan 
A
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Belange ist ohne diese fachliche 
Auseinandersetzung und daher zu diesem 
frühen Planungsstand nicht möglich. 
Die gerechte Abwägung aller Belange 
gegeneinander und untereinander wird im 
Anschluss an die Erarbeitung der Gutachten 
erfolgen und die Grundlage für die weitere 
Planung bilden. Die Ergebnisse der Planung 
werden im Rahmen der Offenlage erneut der 
Öffentlichkeit vorgelegt. 
2.10 Entwicklungskonzept / Verkehrskonzept 
Forderung nach der Fortschreibung des 
Entwicklungskonzeptes (inklusive eines 
Verkehrskonzeptes) von 1980, welches zur Vorbereitung 
der Sanierung Mülheim-Nord verfasst und 2009 
verabschiedet wurde. 
Kenntnisnahme Die Bebauungspläne stehen einer 
Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes für 
Mülheim-Nord nicht entgegen. Die 
Erforderlichkeit hierfür muss außerhalb dieser 
Planung geprüft und diskutiert werden.  
2.11 Werkstattverfahren 
Kritik an der Kürze des Werkstattverfahrens. 
Kenntnisnahme - 
3 
3.1 
13.12.2015 / 
17.12.2015 
Verkehr 
Hinweis, dass die vorhandene Verkehrsinfrastruktur eine 
Quartiersentwicklung auf dem Gelände des 
Güterbahnhofs nur zulässt, wenn der Autoverkehr in 
Mülheim (Nord) insgesamt reduziert wird.
 
nein Die Planung auf der Güterbahnhofsfläche muss 
sicherstellen, dass es zu keiner 
Verschlechterung durch planbedingten 
Mehrverkehr kommt. Hierfür wurde bereits ein 
Verkehrsgutachten beauftragt, auf dessen 
Grundlage ein Erschließungskonzept für das 
Plangebiet erarbeitet werden soll (siehe auch 
1.1 und 2.4). Eine Reduktion des Autoverkehrs 
in Mülheim (Nord) kann nicht mit den Mitteln 
eines Bebauungsplanes geregelt werden, der 
nur für ein Teilgebiet im Stadtteil aufgestellt 
wird.  
3.2 Verkehr – Umweltverbund 
Anregungen, den Verkehr im Stadtteil Mülheim anhand 
des Modells „Umweltverbund“ neu zu regeln und so eine 
Minderung des motorisierten Individualverkehrs herbei 
ja Die Anregungen werden im weiteren Verfahren 
geprüft. 
S
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zu führen. Es werden konkrete Vorschläge zur 
Umsetzung dieses Zieles gemacht. 
Anregung, eine autofreie bzw. autoverkehrsmindernde 
Quartiersentwicklung vorzusehen. 
3.3 Stadtbahntrasse / Markgrafenstraße 
Anregung, die Stadtbahntrasse der Linie 4 und die 
parallel dazu verlaufende Markgrafenstraße in eine für 
das Stadtquartier verkehrsverträgliche Trasse 
umzubauen, so dass mehrere Querungsmöglichkeiten 
geschaffen werden.
 
nein Der Anregung kann nicht gefolgt werden. 
D
ie Markgrafenstraße wurde zur Entlastung der 
Berliner Straße durch Fördergelder zur 
Bundesstraße B 51 umgebaut. Auch die 
Stadtbahntrasse, die hier einer störungsfreien 
und zügigen Fahrt wegen in einem eigenen 
Gleisbett geführt wird, wurde mit Fördergeldern 
finanziert. Ein erneuter Umbau der Straße oder 
der Stadtbahntrasse hätten zur Folge, dass die 
bereits ausgezahlten Fördergelder wieder 
zurückgezahlt werden müssten. 
3.5 Feinstaubbelastung Clevischer Ring 
Hinweis, dass der Clevische Ring zu einer der fünf 
Stellen mit der höchsten Feinstaubbelastung in NRW 
gehört.
 
Kenntnisnahme Es ist bekannt, dass der Clevische Ring 
verkehrlich und somit auch mit Feinstaub stark 
belastet ist. Die Planung auf der 
Güterbahnhofsfläche muss sicherstellen, dass 
es zu keiner Verschlechterung dieser Situation 
durch den planbedingten Mehrverkehr kommt. 
3.6 Feinstaubbelastung Gesamtkonzept 
Kritik, dass trotz dieser Erkenntnis keine Verbesserung 
der Situation erkennbar ist. 
nein Die Stadt Köln arbeitet derzeit an einem 
Gesamtkonzept zur Verbesserung der 
Luftschadstoffsituation. Dazu werden 
verschiedene verkehrstechnische Maßnahmen, 
wie z.B. eine veränderte Ampelschaltung 
untersucht. Dies erfolgt jedoch außerhalb der 
Bauleitplanung. 
S
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A
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3.7 Feinstaubbelastung - Umweltverbund 
Anregung, die Feinstaubbelastung durch ein 
Verkehrskonzept, dass dem Modell „Umweltverbund“ 
folgt, zu verringern. 
ja Die Anregung wird im weiteren Verfahren 
geprüft. 
4 
4.1 
04.01.2016 / 
k.A.
Trennung der Quartiere 
Kritik, dass der Siegerentwurf die Trennung der 
Quartiere bestärkt und keine markante und innovative 
Setzung vorsieht.
 
nein Das neue Quartier wirkt auf vielfältige Weise 
einer Trennung der Nachbarschaften entgegen. 
Die hohe Durchlässigkeit, die durch breite 
Durchwegungen erreicht wird, verbindet die 
unterschiedlichen Siedlungsbereiche. Der neue 
Platz vor den ehemaligen 
Verwaltungsgebäuden der Firma Felten & 
Guilleaume ergänzt das Mülheimer 
Freiraumangebot und dient als Freiraum für alle 
angrenzenden Nachbarschaften. 
D
ie bisher quartierstrennende Wirkung der 
parallel verlaufenden Stadtbahntrasse und der 
Markgrafenstraße wird durch die Herstellung 
eines neuen Querungspunktes gemindert: Auf 
Höhe der abknickenden Vorfahrt der 
Markgrafenstraße soll eine Wegeverbindung 
hergestellt werden, welche die Bahntrasse 
kreuzt und auf dem neuen zentralen Platz 
mündet.  
Darüber hinaus entsteht neben der 
vorhandenen Querung an der Keupstraße mit 
dem Straßenschluss an der Von-Sparr-Straße 
eine weitere Querung der Stadtbahntrasse. 
Auch die Fußgängerquerung am Südende der 
Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ sowie 
die vorhandene Fußwegeverbindung zur Peter-
Huppertz-Straße sollen erhalten bleiben und 
somit eine weitere Querungsmöglichkeit der 
Stadtbahntrasse ergeben. 
4.2 Transparenz / Beteiligung 
Anregung, alle bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren 
ja Gemäß den im Baugesetzbuch verankerten 
Beteiligungsschritten wird die Öffentlichkeit im 
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eingebundenen Anlieger und Akteure am 
Bebauungsplanverfahren aktiv zu beteiligen. 
Rahmen der Offenlage erneut an dem 
Verfahren beteiligt. Hierbei können sich die 
Anlieger und Akteure erneut einbringen. 
4.3 Andere Planungen im Stadtgebiet 
Anregung, die Büros Atelier Kempe Thill und LIN 
Architects zu weiteren stadtplanerischen Verfahren in 
Mülheim und der Gesamtstadt Köln einzuladen. 
Kenntnisnahme - 
5 
5.1 
18.12.2015 / 
k.A.
Fahrradverkehr 
Anregung, ein Verkehrskonzept im Plangebiet zu 
realisieren, dass das Ersetzen des bisher üblichen 
Verkehrsmittels des Individualverkehrs – des Autos – 
durch das Fahrrad fördert.
 
H
inweis, dass die geplanten 1.800 PKW-Stellplätze nicht 
zukunftsweisend sind. 
Anregung, beleuchtete Fahrradstellplätze zu realisieren. 
ja Die Vorschläge werden im weiteren Verfahren 
geprüft. 
5.2 Durchwegung 
Anregung, eine gradlinige Verbindung in Verlängerung 
der Schanzenstraße (an der abknickenden Vorfahrt) zur 
Durchquerung des Plangebietes und der angrenzenden 
Nachbarschaften in Ost-West-Richtung über den 
Marktplatz an der Berliner Straße zu ermöglichen.
 
nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Eine 
Durchquerung an der vorgeschlagenen Stelle 
würde einen signalgesteuerten Übergang 
beider Verkehre, Straße und Stadtbahn, nach 
sich ziehen. Grund hierfür ist die Tatsache, dass 
östlich der Markgrafenstraße kein Bürgersteig 
vorhanden ist, um eine unabhängige 
Fußgängeraufstellfläche aufnehmen zu können. 
Den Fußgängern steht somit keine Wartefläche 
zur Verfügung, um beide Verkehre sicher 
nacheinander zu queren. Bei einer 
unsignalisierten Querung an dieser Stelle 
werden Sicherheitsaspekte nicht genügend 
berücksichtigt. 
Die Einrichtung eines „beampelten“ 
Fußgängerüberweges würde sich nachteilig für 
den Verkehrsfluss der Straßenbahnlinie 4 und 
der Markgrafenstraße (B 51) auswirken, da 
S
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A
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beide Verkehre auf einer kurzen Strecke häufig 
halten müssten. 
D
ie neue Fußwegeverbindung zwischen 
Schanzenstraße und Markgrafenstraße ist in 
Höhe der abknickenden Markgrafenstraße 
vorgesehen. Zur Realisierung dieser 
Wegeverbindung ist auch eine Querung der 
Stadtbahntrasse erforderlich, die mit einer nur 
auf den Verkehrsfluss der Stadtbahn 
abgestimmten Signalanlage und einer 
sogenannte „Z-Querung“ laut Aussage der KVB 
hier grundsätzlich möglich ist, soweit die 
erforderlichen Sicherheitsaspekte berücksichtigt 
werden.  
E
ine Verknüpfung zum vorhandenen 
signalfreien Übergang über die 
Markgrafenstraße, der sich auf Höhe der 
südlichen Rampe der Stadtbahnhaltestelle 
„Von-Sparr-Straße“ befindet und einen direkten 
Wegebezug zum Marktplatz an der Berliner 
Straße darstellt, ist vorgesehen.
 
Zukünftig werden von der Keupstraße bis zur 
Von-Sparr-Straße auf einer Strecke von knapp 
600 m drei Verbindungen bestehen, um vom 
Wohngebiet westlich der Markgrafenstraße ins 
Quartier an der Schanzenstraße zu gelangen.  
5.3 Ansiedlung Hochschule 
Anregung, die nach einem neuen Standort suchende 
Kunsthochschule für Medien auf dem Plangebiet 
anzusiedeln, da Synergieeffekte mit dem bereits in 
direkter Nachbarschaft ansässigen Kulturbunker, dem 
Cologne Game Lab der TH Köln und der Internationalen 
Filmschule zu erwarten sind. 
Kenntnisnahme - 
S
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5.4 Wohnraum 
Anregung, soviel Wohnraum wie möglich zu schaffen 
nein Aus folgenden Gründen wird auf eine 
Wohnnutzung in weiten Teilen des Plangebiets 
verzichtet:  
D
as Lärmgutachten schließt zusammenfassend 
Wohnnutzungen für weite Teile des Geländes 
aus. Nur in kleinen Bereichen und als 
Bestandteil eines Mischgebietes (§ 6 
Baunutzungsverordnung, MI) ist dies überhaupt 
denkbar, aber mit weitreichenden 
Einschränkungen verbunden. In der Umgebung 
befinden sich verschiedene emittierende 
Industrie- und Gewerbebetriebe (u.a. DWK 
Drahtwerke Köln GmbH) mit bereits 
vorhandenen Konfliktpunkten in den Bereichen 
Gewerbelärm (Betriebsgenehmigung 24-Betrieb 
ganzjährig) und Verkehrsabwicklung und 
Verkehrsimmissionen. Die Drahtwerke Köln 
zeichnen trotz eines bereits konfliktbehafteten 
Status quo ein Wachstumsszenario, das grob 
von einer Absatzsteigerung um 50 % bis 2022 
ausgeht (2015: 80 000 t/a, 2022: 120 000 t/a). 
Bereits bei der Ausweisung von 
Mischgebietsnutzungen ist es problematisch, 
den Bestandsschutz und eine mögliche 
Entwicklung der bestehenden Betriebe an der 
Schanzenstraße (Drahtwerke Köln, BEOS usw.) 
langfristig zu gewährleisten. Der Bestand dieser 
Betriebe ist aus immissionsschutzrechtlichen 
Gründen keinesfalls gesichert, wenn auf dem 
Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs 
Wohnnutzungen auch in Form eines 
Mischgebietes festgesetzt werden. Eine in 
Teilbereichen theoretisch mögliche 
Mischnutzung ist mit erheblichen 
beziehungsweise nur schwer lösbaren 
Problemen behaftet, und die Ausweisung von 
Wohnnutzungen gefährdet den langfristigen 
S
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A
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Bestand der Betriebe und damit für den Bezirk 
wichtige industrielle Arbeitsplätze an der 
Schanzenstraße. 
Im s
üdlichen Teil des Plangebiets an der 
Keupstraße, für das keine Konflikte mit 
Gewerbelärm bestehen, ist Wohnen in Teilen 
vorgesehen. 
Zudem werden im Mülheimer Süden, auf 
ebenfalls ehemals industriell genutzten Flächen 
rund um die Deutz-Mülheimer Straße, in den 
nächsten Jahren etwa 2.500 neue Wohnungen 
entstehen und so ein deutlicher Beitrag zur 
Deckung des Wohnraumbedarfs in Mülheim 
geleistet. 
6 
6.1 
16.12.2015 / 
18.12.2015 
Bauweise 
Anregung, statt der geplanten Blockrandbebauung eine 
offene Bauweise mit maximal 6 bis 8 Geschossen zu 
realisieren.  
H
inweis, dass die Gebäudekanten zu lang erscheinen. 
nein Der Siegerentwurf mit seiner städtebaulichen 
Figur aus sechs Blöcken nimmt vielfältige 
Bezüge zur Umgebung auf und fügt sich mit 
überwiegend 6 bis 8 Geschossen gut in die 
Nachbarschaft ein.  
D
as 10-geschossige Hotel bildet eine markante 
Platzkante und korrespondiert in der Höhe mit 
dem Eckgebäude an der Schanzenstraße. Der 
bis zu 12-geschossige Hochpunkt an der Von-
Sparr-Straße setzt am nördlichen 
Grundstücksende einen städtebaulichen 
Akzent. Die geschlossene Bauweise eignet sich 
in besonderer Weise, in innerstädtischen und 
lärmbelasteten Lagen, ruhige 
Blockinnenbereiche zu schaffen.  
Die Gebäudekanten orientieren sich in ihrer 
Länge am Gebäudebestand an der 
Schanzenstraße. Im weiteren Verfahren soll die 
Gestaltung / Unterteilung der Blöcke weiter 
ausgearbeitet werden. 
S
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A
rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
6.2 Blickbeziehung 
Anregung, die bestehende Blickbeziehung vom 
Clevischen Ring über die Markgrafenstraße zum 
Verwaltungsgebäude der ehemaligen Felten & 
Guillleaume Carlswerk AG zu erhalten und entlang 
dieser Blickachse im Plangebiet einen unverbauten 
Freiraum vorzusehen.
 
ja Der Siegerentwurf berücksichtigt bereits 
wichtige Sichtachsen zum denkmalgeschützten 
Gebäudebestand an der Schanzenstraße. Mit 
den geplanten Durchstichen von der 
Markgrafenstraße und der Keupstraße werden 
auch in Zukunft wichtige Blickbeziehungen zu 
Teilen der ehemaligen Verwaltungsgebäude 
von Felten & Guilleaume gewahrt.  n. Darüber 
hinaus bietet der geplante zentrale Platz 
gegenüber den historischen Bauten einen 
öffentlichen Raum, der die Denkmäler 
angemessen würdigt. 
6.3 Verkehrsbelastung Mülheim 
Hinweis, dass die Planung für das Areal des ehemaligen 
Güterbahnhofs mit den verkehrlichen Gegebenheiten in 
Mülheim vereinbar sein muss. 
ja siehe 1.1, 2.4 und 2.7 
6.4 Luftschadstoffbelastung Mülheim 
Hinweis, dass die heutigen Belastungen der Anwohner 
Mülheims durch Lärm und Feinstaub sehr hoch sind und 
zu befürchten ist, dass durch das neue Quartier die 
Belastungen weiter steigen. 
ja Siehe 2.7, 3.5 bis 3.7 
6.5 Verkehrsbelastung Clevischer Ring 
Forderung, die unbefriedigende Verkehrssituation, vor 
allem am Clevischen Ring, zu verbessern. 
Nein Die Planung muss sicherstellen, dass es zu 
keiner Verschlechterung der Situation am 
Clevischen Ring durch planbedingte 
Mehrverkehre kommt. Der Bebauungsplan 
kann mit seinem begrenzten Geltungs- und 
Regelungsbereich  eine Verbesserung der  
Situation am Clevischen Ring nicht leisten.  
Siehe auch 3.1 
6.6 Tiefgaragen 
Bedenken, dass die geplanten Tiefgaragen die 
schwierige Parkplatzsituation werden lösen können. 
Nein In den Tiefgaragen sollen die mit der 
Neuplanung verbundenen 
bauordnungsrechtlich erforderlichen privaten 
Stellplätze untergebracht werden. Öffentliche 
Stellplätze sind in der Regel im öffentlichen 
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Straßenraum nachzuweisen. Eine 
entsprechende Anzahl ist in der 
Schanzenstraße vorzusehen, so dass sich die 
derzeitige Parkplatzsituation nicht 
verschlechtert. 
6.7 Nutzung 
Bedenken, dass sich eine reine Büronutzung im 
Plangebiet nachteilig auswirkt, da es zu keiner Belebung 
des Gebietes außerhalb der Bürozeiten kommt. 
nein Die Hotelnutzung sowie die an den Platz 
angrenzenden erdgeschossigen, vorrangig 
gastronomisch genutzten Flächen werden für 
eine Belebung des Platzes auch außerhalb der 
üblichen Arbeitszeiten sorgen. Darüber hinaus 
kann die Wohnnutzung auf dem südlichen 
Grundstück an der Keupstraße zu einer 
weiteren Belebung – auch tagsüber – 
beitragen. 
Z
u berücksichtigen ist des Weiteren, dass die 
Keupstraße tagsüber und abends stark belebt 
ist und aufgrund des engen 
Straßenquerschnitts keine ausreichenden 
Aufenthaltsflächen vorhält. Es ist daher davon 
auszugehen, dass sich der neue Platz als 
„Ventil“ für die Keupstraße auswirkt und viele 
Anwohner oder Besucher anziehen wird. 
Während der Mittagsstunden ist zudem davon 
auszugehen, dass auch Büromitarbeiter aus 
dem Carlswerk den Platz nutzen werden. 
Im Rahmen einer Wiederholung des Birlikte-
Festivals oder ähnlicher Straßenfeste der 
Keupstraße kann der neue Platz zudem als 
Veranstaltungsort eingebunden werden. Das 
führt zu Bekanntheit und Akzeptanz des neuen 
Platzes.  
6.8 Freiraum 
Bedenken, dass die geplante Bebauung zu dicht ist und 
die ausgewiesenen Freiräume im Blockinneren nicht 
nein Die vorgeschlagene Geschossigkeit orientiert 
sich an den Gebäudehöhen der umliegenden 
Bebauung. Die moderaten Gebäudetiefen der 
Gewerbebauten von ca. 16 Metern ermöglichen 
S
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
genutzt werden. 
Anregung, eine Bebauung in einer parkähnlichen Anlage 
zu realisieren, die auch den Bürgern und arbeitenden 
Menschen der angrenzenden Viertel Raum zum 
Verweilen und Entspannen bietet.
 
gesunde Arbeitsverhältnisse mit ausreichender 
Versorgung mit Licht, Luft und Sonne. 
Die Freiräume in den Blockinnenbereichen 
eignen sich als Pausen- und Freilichthöfe für 
die Nutzer der Gebäude, stehen jedoch der 
Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Dagegen 
bietet der baumbestandene, großzügige Platz 
entlang der Schanzenstraße als urban 
gestalteter Park allen Bürgerinnen und Bürgern 
vielerlei Aufenthaltsmöglichkeiten. 
6.9 Industriegeschichte 
Bedenken, dass die Planung der industriellen 
Geschichte des Stadtteils zu wenig Rechnung trägt und 
Gebäude und Strukturen aus dieser Zeit in den 
Hintergrund gedrängt werden. 
nein Das Planungskonzept wurde unter anderem als 
Siegerentwurf prämiert, weil es mit einer 
großzügigen Platzfläche in besonderer Weise 
auf den Gebäudekomplex der ehemaligen 
Firma Felten & Guilleaume eingeht. Der 
denkmalgeschützten Bebauung wird durch die 
Aufweitung des Straßenraumes entlang der 
Schanzenstraße genügend Raum gegeben, um 
Wirkung zu entfalten. Der industriellen 
Geschichte des Standortes wird so in 
angemessener Weise Rechnung getragen. 
6.10 Wohnnutzung 
Anregung, auf Wohnnutzung im nördlichen Bereich des 
Plangebietes zu verzichten, da nachteilige Auswirkungen 
auf bereits ansässige Industriebetriebe vermutet werden. 
ja Der Anregung wird gefolgt. 
7 
7.1 
22.12.2015 / 
22.12.2015 
Umweltfreundliches Verkehrskonzept 
Kritik, dass ein auf die Vermeidung von motorisiertem 
Individualverkehr abzielendes Verkehrskonzept fehlt. 
 
ja D
ie Optimierung der ÖPNV- und 
Radwegeanbindung sowie die Einrichtung von 
Carsharing-Stationen und Ladestationen für 
Elektro-Fahrzeuge soll im weiteren Verfahren 
geprüft werden. Dennoch kann die Vermeidung 
von motorisiertem Individualverkehr nicht durch 
den Bebauungsplan als Instrument der 
Bauleitplanung geregelt werden. 
Siehe auch 1.1, 1.2 und 2.4 
S
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Bebauungsplan 
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
7.2 Erhöhtes Verkehrsaufkommen 
Hinweis, dass Straßen in der näheren Umgebung 
(Cottbusser Straße, Neurather Ring) für den zu 
erwartenden erhöhten PKW-Verkehr nicht geeignet sind. 
Hier fehlen begleitende Gehwege.
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 
genannten Straßen befinden sich jedoch 
außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans. Die Erschließungsplanung 
der Straßen kann daher nicht im Rahmen 
dieses Bebauungsplans geregelt werden. 
7.3 Güterverkehrskorridor 
Hinweis, dass der schienengebundene, europäische 
Güterverkehrskorridor A von Rotterdam nach Genua den 
Mülheimer Ring ebenerdig kreuzt und somit eine Gefahr 
auf dem Arbeitsweg der künftig im Plangebiet 
Beschäftigen darstellt. 
Kenntnisnahme - 
7.4 ÖPNV 
Hinweis, dass sich die ÖPNV-Versorgung in Mülheim 
verschlechtern wird, weil am Bahnhof Köln-Mülheim in 
Zukunft keine Regionalzüge mehr halten sollen. 
Kenntnisnahme - 
7.5 Straßenbahn Poll – Porz 
Anregung, die in der Vergangenheit verworfene 
Straßenbahnstrecke zwischen Poll und Porz erneut zu 
diskutieren. 
Kenntnisnahme - 
7.6 Antrag Verkehrskonzept 
Kritik, dass durch den abgelehnten Antrag sozial- und 
umweltverträgliche alternative Verkehrskonzepte bereits 
im Vorfeld verworfen wurden und damit das 
Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletzt 
wurde.
 
nein Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht 
zuletzt auch vor dem Hintergrund der 
umfangreichen Planungen zum Mülheimer 
Süden – an einem Konzept zur Verbesserung 
des Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört 
auch eine Optimierung des ÖPNV-Angebots. 
Da im weiteren Planverfahren eine intensive 
Auseinandersetzung mit allen verkehrlichen 
Belangen erfolgen wird (Erstellung von 
Verkehrsgutachten und Erschließungskonzept), 
ist ein zukünftiger Verstoß gegen das 
Abwägungsgebot nicht zu erwarten. 
S
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Bebauungsplan 
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7.7 Verstoß gegen BauGB 
Hinweis, dass das Fehlen eines Verkehrskonzeptes für 
das Plangebiet einen Verstoß gegen § 1, Abs. 5 und 6 
BauGB darstellt 
Kenntnis- 
nahme 
Siehe 7.6 
7.8 Anschluss Von-Sparr-Straße 
Sorge, dass der Anschluss an die Von-Sparr-Straße zu 
Schleichverkehren führen und die Stadtbahnlinie 4 
verlangsamen könnte.
 
nein Der straßenverkehrliche Anschluss des neuen 
Quartiers an die Von-Sparr-Straße ist für einen 
geregelten Verkehrsfluss zwingend erforderlich. 
Durch eine Ampelschaltung, die der 
Straßenbahn Vorrang gewährt, kann einer 
Verlangsamung der Linie 4 entgegen gewirkt 
werden. Die Machbarkeit des Anschlusses an 
die Von-Sparr-Straße und die Vereinbarkeit mit 
den Belangen des ÖPNV wurde im Rahmen 
des 2014 begonnenen 
Bebauungsplanverfahrens „Schanzenstraße 
Nord“ geprüft, abgestimmt und geregelt. 
7.9 Durchwegung 
Anregung, weitere Querungsmöglichkeiten des 
Streckenverlaufs der Straßenbahnlinie 4 zu realisieren
 
nein Siehe 5.2 
8 
8.1 
17.12.2015 / 
22.12.2015 
Standort und Dimension des Hotels 
Kritik, dass das Hotel nach den Anforderungen des 
Investors in Position und Dimension vorgegeben und 
geplant wurde und innovative Ansätze, wie von Atelier 
Kempe Thill nicht berücksichtigt wurden. 
Z
ustimmung, dass ein Hotel im Sinne der vorgesehenen 
Mischnutzung ein sinnvoller Baustein sein kann, aber 
Infragestellung des dafür vorgesehenen Standortes.
 
nein Die Verortung des Hotelkomplexes am 
südlichen Rand des OSMAB-Grundstückes ist 
städtebaulich folgerichtig, da die 
Grundstückstiefe hier die notwendige 
Baumasse aufnehmen kann und direkte 
Bezüge zum Medienstandort Carlswerk sowie 
kurze Wege zum Versorgungsschwerpunkt 
Keupstraße für beide Seiten förderlich sind. 
Der Ansatz von Atelier Kempe Thill bezieht sich 
auf die erste Phase des Werkstattverfahrens. 
Der schlussendliche Entwurf des genannten 
Büros verortet das Hotel an der gleichen Stelle 
wie alle anderen Entwurfsverfasser.  
S
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8.2 Partikular-/Allgemeininteresse 
Bedenken, dass die Bauleitplanung der Stadt die 
Interessen des Investors stärker berücksichtigt hat, als 
die der Bürger. Es wird keine Balance zwischen 
Partikular- und Allgemeininteresse hergestellt. 
nein Die Planung erfolgt im Rahmen eines 
Bebauungsplanverfahrens. Regelungen hierfür 
trifft das Baugesetzbuch (BauGB). Demnach 
erfolgt der sachgerechte Ausgleich zwischen 
den Partikularinteressen und denen der 
Allgemeinheit in der Abwägung. Hierbei sind 
alle Belange gegen- und untereinander gerecht 
abzuwägen.  
8.3 Zeitdruck 
Bedenken, dass durch den hohen Zeitdruck des 
Verfahrens falsche Entscheidungen getroffen werden 
und an den Investor zu viele Zugeständnisse gemacht 
werden.
 
nein Eine zeitnahe Entwicklung der seit vielen 
Jahren brachliegenden Güterbahnhofsfläche 
wird angestrebt. Absicht ist daher, das 
Bebauungsplanverfahren zügig durchzuführen. 
Es wird jedoch kein vereinfachtes Verfahren 
durchgeführt, das eine Beschleunigung des 
Verfahrens durch Verzicht auf 
Beteiligungsschritte ermöglicht. Vielmehr wurde 
durch ein aufwendiges Werkstattverfahren die 
Öffentlichkeit aufgefordert, konstruktiv die 
Entwicklung eines Planungskonzepts zu 
begleiten. Solch ein öffentliches Verfahren lässt 
trotz Zeitdruck kaum Raum für Zugeständnisse 
an den Investor. Stattdessen konnte die 
Steigerung der qualitativen Anforderungen an 
die Planung beobachtet werden. 
8.4 Bedarf nach mehr Wohnraum 
Forderung, dass mehr Wohnraum geschaffen werden 
soll. Der von Statistiken gezeigte hohe Wohnungsbedarf 
legt nahe, dass die Planung von ausreichend Wohnraum 
Priorität haben muss. 
Kritik, dass die OSMAB sich gegen Wohnbebauung auf 
dem eigenen Areal entschieden hat. 
nein Siehe 5.4 
8.5 Vorschlag, ein anderes Unternehmen, das nicht nur auf 
Gewerbebereiche spezialisiert ist, Teile des Areals 
entwickeln zu lassen. 
nein Die Entscheidung, Teile des Areals weiter zu 
veräußern, obliegt der Eigentümerin. 
S
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8.6 Zwei Bebauungspläne 
Forderung, dass zwei Bebauungspläne aufgestellt 
werden, da sich der eine Teileigentümer standhaft 
weigert von einer reinen Gewerbenutzung abzurücken. 
ja Der größte Teil des Plangebiets des 
Werkstattverfahrens ist Gegenstand des in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit 
dem Arbeitstitel „Ehemaliger Güterbahnhof in 
Köln-Mülheim“. Die Entwicklung der südlichen 
Teilfläche, die einer Eigentümergemeinschaft 
gehört, soll im Rahmen eines separaten 
Bebauungsplanverfahrens (Arbeitstitel: 
„Nördlich Keupstraße in Köln-Mülheim“) verfolgt 
werden. 
8.7 Dichtevorgaben 
Forderung, dass die derzeitigen bestehenden 
Rahmendaten zur Bruttogeschossfläche  nach unten 
korrigiert werden. Diese wurden im Zuge der möglichen 
Zurich-Ansiedlung definiert und gingen an die Grenze 
des Machbaren, um die Ansiedlung eines Großkonzerns 
zu ermöglichen.
 
nein Die Dichtevorgaben orientieren sich an der 
Obergrenze der Baunutzungsverordnung, die 
für ein Gewerbegebiet eine 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 vorsieht. 
Das städtebauliche Konzept bezieht sich in 
Gebäudehöhe und Gebäudetiefe auf die 
umliegende Bebauung. Die konkrete 
Ausformulierung der Gebäudekubaturen und 
Fassaden erfolgt im weiteren Verfahren.  
8.8 Verkehrskonzept 
Hinweis, dass das Fehlen des Verkehrskonzepts eine 
wichtige Grundlage ist, um mögliche Dimensionierung 
und Mischung der Bebauung abzuschätzen.
 
Hinweis, dass besonders bei der aktuellen Verkehrslage 
auf dem Clevischen Ring die vorgesehene 
Größenordnung der Bruttogeschossfläche für den 
Stadtteil kaum verkraftbar ist. 
teilweise Siehe 1.1 und 2.4 
8.9 Autoarmes Quartier 
Vorschlag, ein autoarmes Quartier zu entwickeln. Die 
gute Anbindung an den ÖPNV mit zwei KVB-Stationen 
und möglichen Radwegen bieten hervorragende 
Bedingungen.
 
nein Um ein autoarmes Quartier zu entwickeln, 
müsste das Stellplatzangebot erheblich 
eingeschränkt werden. Dies ist unter den 
gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen 
nicht möglich. Die bauordnungsrechtlich 
erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen. 
Siehe auch 2.4 und 3.2 
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8.10 Mobilitätsstationen/Carsharing/Fahrradinfrastruktur 
Forderung, über den Stellplatzschlüssel Anreize für 
Mobilitätsstationen, Carsharing und Fahrradinfrastruktur 
zu schaffen. 
ja Die Errichtung von Carsharing- und Mobilitäts-
Stationen sowie von Fahrradinfrastruktur soll im 
weiteren Verfahren geprüft werden. Einen 
Anreiz durch einen reduzierten 
Stellplatzschlüssel kann es aber aus den in 8.9 
genannten Gründen nicht geben. 
Siehe auch 7.1 
8.11 Autofreie Platzfläche / keine Hotelvorfahrt 
Hinweis, dass der gewünschte Charakter des Platzes 
sich nur entfaltet, wenn er autofrei bleibt.
 
F
orderung, dass eine Vorfahrt zum Hotel auf jeden Fall 
verhindert werden muss. Sie sollte unterirdisch oder über 
eine kleine Straße von der Markgrafenstraße erfolgen.
 
teilweise Der Platz vor dem Gebäudekomplex der 
ehemaligen Firma Felten & Guilleaume ist nur 
zu einem geringen Teil vom Autoverkehr 
betroffen. Der Verkehr auf der Schanzenstraße 
verläuft am westlichen Rand des Platzes. Die 
Dimensionierung der Hotelvorfahrt und der 
Zufahrten zu den Tiefgaragen soll sich auf ein 
Minimum beschränken und in die 
Platzgestaltung integriert werden.  
Eine motorisierte Erschließung des Hotels von 
der Markgrafenstraße aus ist unter dem 
Gesichtspunkt des ungestörten Verkehrsflusses 
der Stadtbahn und des Verkehrs auf der 
Markgrafenstraße (B 51) nicht möglich. 
8.12 Wegeverbindungen / Querungen KVB 
Forderung, dass die in dem Entwurf von Atelier Kempe 
Thill (hier gemeint: Entwurf der Arbeitsphase 1) 
aufgezeigten Wegeachsen realisiert werden. 
K
ritik, dass die starre Hotelvorgabe die schrägen 
Wegeachsen verhindert.  
V
orschlag, dass bei der weiteren Ausarbeitung beim 
Zuschnitt der Gebäudekörper eventuell zusätzliche 
schräge Schnitte innerhalb eines Blocks berücksichtigt 
werden.  
Hinweis, dass die im Entwurf von Atelier Kempe Thill 
nein Der Entwurf des Planungsteams RKW 
Architektur + Städtebau / FSWLA 
Landschaftsarchitektur wurde vom Beratungs- 
und Begleitgremium des Werkstattverfahrens 
nicht zuletzt aufgrund seiner Wegeführung als 
weiterzuverfolgende Arbeit ausgewählt. In der 
Beurteilung des Gremiums lautet es: 
„Hervorgehoben werden die gut gelösten 
Wege- und Blickbeziehungen, die eine gute 
Verwebung insbesondere mit der 
Markgrafenstraße erwarten lassen. Auch die 
diagonale Straße, die in Verlängerung der 
Heidkampstraße auf den neuen Platz führt, 
überzeugt das Gremium, weil sie in der Lage 
S
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vorgesehene Zusammenführung der drei Punkte 
Carlswerk, Ausgang Pförtnerhäuschen und Knick 
Schanzenstraße auf eine gemeinsame Querung auf 
Höhe der Straße Langemaß nutzerfreundlich und 
wegeverkürzend ist und somit eine sinnvollere Lösung 
als die Querung auf Höhe der abknickenden 
Markgrafenstraße darstellt. 
ist, einen Großteil des Fußgängerverkehrs 
frühzeitig in das Quartier zu leiten und damit die 
Kreuzung Keupstraße / Schanzenstraße 
entlastet.“ 
V
or diesem Hintergrund wird die Realisierung 
von Wegeführungen anderer Entwurfsarbeiten 
abgelehnt – zumal es sich bei dem genannten 
Entwurf nicht um die abschließende 
Entwurfsfassung handelt. Auch die 
vorgeschlagene Änderung der im Entwurf 
aufgezeigten Wegeverbindungen soll nicht 
weiter verfolgt werden. 
Lage
 und Dimension des Hotels wurden im 
Werkstattverfahren kritisch diskutiert. Der 
prämierte Entwurf konnte davon überzeugen, 
dass ein Hotel in der vorgeschlagenen Form 
städtebaulich sinnvoll ist. 
Die Realisierung eines Übergangs auf Höhe der 
Straße Langemaß ist aus verkehrstechnischen 
Gründen ungünstig (siehe 5.2) und soll daher 
nicht weiter verfolgt werden. 
8.13 Aufwertung Markgrafenstraße 
Forderung, dass der von Atelier Kempe Thill 
vorgeschlagene Boulevard an der Markgrafenstraße in 
den Siegerentwurf integriert wird.
 
teilweise Das Begleitgremium des Werkstattverfahrens 
hat in seinen Empfehlungen an die Verfasser 
des Siegerentwurfs (RKW Architektur + 
Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur) 
formuliert, eine realistische 
Entwicklungsperspektive für die 
Markgrafenstraße aufzuzeigen. Dies wird im 
weiteren Verfahren erfolgen.  
Die Realisierung eines Boulevards 
Markgrafenstraße wurde jedoch vom 
Beratungs- und Begleitgremium aufgrund der 
vorhandenen Stadtbahntrasse mit ihrem 
unabhängigen Gleiskörper (die erst vor 
S
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wenigen Jahren mit Fördermitteln realisiert 
wurde), der angrenzenden planfestgestellten 
Ausgleichsfläche sowie der vorhandenen 
Topografie als schwer realisierbar eingestuft. 
Eine derartige Planung wird daher nicht weiter 
verfolgt. 
8.14 Erweiterung Bebauungsplan 
Forderung, den Bebauungsplan um die 
Markgrafenstraße zu erweitern.  
H
inweis, dass an der Markgrafenstraße vielfältige 
Grundstücke vorhanden sind, auf denen Wohngebäude 
realisiert werden kann.
 
nein Der Bebauungsplan „Ehemaliger Güterbahnhof“ 
beschränkt sich auf die Grundstücksfläche der 
Eigentümerin OSMAB sowie Teile der 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. 
Eine Ausweitung auf die Markgrafenstraße 
würde nur Sinn machen, wenn die Flächen dort 
in einem räumlichen Zusammenhang zu der 
Fläche des ehemaligen Güterbahnhofes 
stünden. Durch die trennenden 
Grundstücksflächen der Stadtbahntrasse sowie 
der planfestgestellten Ausgleichsfläche ist dies 
nicht der Fall. 
8.15 Verfahren 
Kritik, dass die nicht-rheinischen Büros aufgrund ihrer 
visionären und experimentellen Ausrichtung keine 
Chance hatten den Wettbewerb zu gewinnen.
 
nein Das Beratungs- und Begleitgremium des 
Werkstattverfahrens hat alle Entwürfe auf ihre 
Stärken und Schwächen hin bewertet und 
anschließend einstimmig entschieden. Der 
Siegerentwurf hat den größten Konsens 
gefunden und wurde durch einen Großteil der 
anwesenden Bürgerschaft und ihre Anregungen 
bestätigt. 
8.16 Verfahren 
Vorschlag, die Ideen dieser Büros mit in den 
Siegerentwurf punktuell einfließen lassen. 
ja Wie das Beratungs- und Begleitgremium im 
Rahmen der Abschlusspräsentation vereinbart 
hat, sollen einzelne Ansätze und Ideen, die in 
anderen Entwurfsarbeiten besser umgesetzt 
worden sind, im Rahmen der Überarbeitung 
des Entwurfs in die Planung integriert werden. 
Dies betrifft z.B. eine ruhigere, hochwertige und 
dennoch flexible Fassadengestaltung, wie bei 
der Entwurfsarbeit von Atelier Kempe Thill / 
Aardrijk. Ein weiteres Beispiel ist die 
S
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Darstellung der zukünftigen Arbeitswelten, 
welche ebenfalls im vorgenannten Entwurf, 
aber auch in der Arbeit von LIN Architects / 
TOPOTEK1 anschaulich illustriert wurden.  
8.17 Verfahren 
Anregung, in Zukunft bei vergleichbaren Verfahren, die 
Bürgerinnen und Bürger zu Wort kommen zu lassen, 
bevor das Gremium tagt. 
Kenntnisnahme - 
8.18 Verfahren 
Kritik, dass man in Kleingruppen an den 
Präsentationstischen diskutiert hat. Die Teams waren für 
viele Meinungsäußerungen nicht die richtigen 
Ansprechpartner. Das Gespräch mit Verwaltung und der 
Kommunal- und Bezirkspolitik wäre zielführender 
gewesen. 
Kenntnisnahme Die Diskussion an den Präsentationstischen 
diente der Adressierung der Ideen an die 
Entwurfsverfasser. Darüber hinaus hatten die 
Bürgerinnen und Bürger in dem 
abschließenden Plenum bzw. über die 
schriftliche Form Gelegenheit, ihre 
Anmerkungen zu formulieren. Die 
Anmerkungen aus der Bürgerschaft werden der 
Bezirksvertretung und dem 
Stadtentwicklungsausschuss in Form des 
Protokolls sowie in Form dieser Tabelle 
vorgelegt. 
8.19 Verfahren 
Zweifel, dass die angebrachten Wortmeldungen 
ausreichend protokolliert wurden und den formalen 
Anforderungen des Verfahrens genügen und einer 
juristischen Prüfung standhalten werden. 
nein Die Mitglieder des Begleitgremiums haben die 
genannten Aspekte notiert. Dies ist im Protokoll 
der Abschlussveranstaltung nachzulesen. 
I
m Übrigen haben sich die Wortmeldungen 
stark wiederholt und wiederkehrende Themen 
behandelt, die in dieser Synopse insgesamt 
ausführlich und abschließend behandelt 
werden. 
Im Rahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 
BauGB (Modell 2) hatten die Bürgerinnen und 
Bürger in der Zwischenpräsentation am 
20.11.2015 sowie in der 
Abschlussveranstaltung am 11.12.2015 
S
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A
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Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern 
und ihre Anregungen einzubringen.  Zusammen 
mit der Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher 
Stellungnahmen bis zum 18.12.2015 (siehe 
vorliegende Liste) wurden die formellen 
Anforderungen an die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung über das notwenige 
Maß hinaus erfüllt. Ein Verstoß ist nicht zu 
erkennen. 
9
9.1 
18.12.2015/ 
23.12.2015 
Städtebauliche Gestaltung 
Anregung, dass die Fassaden unterschiedlich gestaltet 
werden, um diese in ihrer optischen Länge zu brechen. 
ja Der Siegerentwurf stellt das städtebauliche 
Konzept für das Plangebiet dar. Die konkrete 
Ausformulierung der Gebäudekubaturen und 
Fassaden erfolgt im weiteren Verfahren.   
9.2 Städtebauliche Gestaltung  
Kritik, dass der Platz gegenüber den historischen 
Altbauten sich nur einseitig zur Schanzenstraße 
orientiert. 
nein Der im Siegerentwurf entlang der 
Schanzenstraße vorgeschlagene Platz wird 
über eine diagonale Straßenführung direkt an 
die Heidkampstraße im Süden angebunden. 
Durch den zurückversetzten Baukörper an der 
westlichen Keupstraße wird zudem ein Bezug 
zum Clevischen Ring bzw. der 
Stadtbahnhaltestelle hergestellt. Im Übrigen 
vermittelt der Platz zwischen der bestehenden 
intensiven gewerblichen Nutzung im Carlswerk, 
dem neu anzusiedelnden nicht störenden 
Gewerbe im Plangebiet und der südlich 
angrenzenden gemischten Nutzungen sowie 
der Wohnnutzung in der direkten 
Nachbarschaft. 
Siehe auch 6.9 
9.3 Städtebauliche Gestaltung  
Der Durchgang soll zwischen dem Hotel und dem 
nördlich angrenzenden Baukörper breiter werden, damit 
dieser die Quartiere verbindet. 
nein Alle von Ost nach West verlaufenden 
Querungen im Plangebiet sind ausreichend 
breit und bieten großzügigen Freiraum, der 
durch Blickachsen die bestehenden 
Nachbarschaften über das Plangebiet hinweg 
miteinander verbindet. Eine Verbreiterung des 
S
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Durchgangs nördlich des Hotels würde zudem 
zu einer städtebaulichen Schwächung des 
zentralen Platzes an der Schanzenstraße 
beitragen. 
9.4 Städtebauliche Gestaltung  
Forderung, dass die im Entwurf vorgesehene 
Verlängerung der Schanzenstraße aus 
Schallschutzgründen versetzt wird. 
nein Der Entwurf des Teams RKW Architektur + 
Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur 
wurde vom Beratungs- und Begleitgremium 
unter anderem wegen seiner gut gelösten 
Wege- und Blickbeziehungen als die beste 
städtebauliche Lösung insgesamt erachtet 
(siehe auch 8.12). 
Dies betrifft auch die im Entwurf vorgesehene 
Wege- und Blickbeziehung als westliche 
Fortsetzung der Schanzenstraße. Von einer 
Verlängerung der Straße kann hier jedoch nicht 
die Rede sein, da dieser Bereich lediglich für 
Fußgänger zugänglich sein soll. Von einem 
zusätzlichen Verkehrslärm ist daher in diesem 
Bereich nicht auszugehen.  
9.5 Gestaltung / Nutzung Markgrafenstraße 
Kritik, dass die neue Bebauung entlang der 
Markgrafenstraße keinen befriedigenden Anschluss an 
den bereits auf der westlichen Straßenseite befindlichen 
Gebäudebestand darstellt. 
A
nregung, hier Wohnungen zu realisieren. 
nein Bezüglich der Gebäudehöhen orientiert sich der 
Entwurf an der vorhandenen Umgebung. Die an 
der Westseite der Markgrafenstraße 
vorhandene lückenhafte Wohnbebauung wird 
jedoch nicht als städtebaulicher Maßstab für die 
gegenüberliegende gewerbliche Neubebauung 
auf dem Gelände des ehemaligen 
Güterbahnhofs herangezogen. Vielmehr ist ein 
räumlich klarer Abschluss zur Bahntrasse 
vorzusehen. 
Eine Wohnnutzung soll, aus Gründen des 
Lärmschutzes und um die 
Entwicklungsmöglichkeiten der DWK Drahtwerk 
Köln GmbH nicht weiter einzuschränken, 
ausschließlich auf dem südlichen Grundstück 
der Eigentümergemeinschaft realisiert werden 
S
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(siehe auch 5.4). 
9.6 Boulevard Markgrafenstraße 
Forderung, die KVB-Trasse als Boulevard mit 
Querungen der Gleise auszubilden. 
nein Siehe 8.13 
9.7 Gestaltung Platz an Von-Sparr-Straße 
Forderung, dass der geplante Platz an der Haltestelle 
„Von-Sparr-Straße“ für Angestellte und KVB-Nutzer 
breiter und mit Bäumen angelegt wird. 
nein Der Platz an der Haltestelle „Von-Sparr-Straße“ 
ist in seinen Dimensionen groß genug um 
Aufenthaltsqualität zu bieten. Er soll im Zuge 
der, vom Beratungs- und Begleitgremium 
geforderten, realistischen 
Entwicklungsperspektive für die 
Markgrafenstraße auf seine Realisierbarkeit hin 
überprüft werden.  
9.8 Wohnen 
Forderung, alle für Wohnen möglichen Flächen im 
Bebauungsplan als Mischgebiete auszuweisen. 
nein Siehe 5.4 
9.9 Verkehr / Immissionen 
Sorge, dass durch den Ausbau des Geländes ein 
höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, das zu 
einer erheblichen Mehrbelastung durch 
Schadstoffausstoß führt.  
F
orderung, dass zum Schutz der Anwohner vor der 
Erstellung eines Bebauungsplans eine weitreichende 
Untersuchung und Planung für den öffentlichen 
Nahverkehr, zur Verkehrsreduktion und Verkehrsführung 
notwendig ist.  
Hinweis, dass die Lösung der Verkehrsproblematik zeigt, 
wieviel Bebauung mit welcher Menge LKW- und 
Individualverkehr auf dem Grundstück möglich sein 
werden. 
Siehe 2.4 und 2.7 
9.10 Fuß- und Radwege – Nord-Süd-Verbindung 
Anregung, dass für Fußgänger und Radfahrer eine Nord-
ja Die Anregung wird im weiteren Verfahren 
geprüft.  
S
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Süd-Verbindung von der Keupstraße bis zur zukünftigen 
S-Bahn-Haltestelle „Berliner Straße“ erstellt wird.
9.11 Fuß- und Radwege – Querverbindungen 
Forderung, dass kurze Fuß- und Radwege über das 
Grundstück in die anliegenden Quartiere entstehen. 
ja Die Durchwegungen in Ost-West-Richtung sind 
als öffentlich nutzbare Flächen vorgesehen, die 
Fuß- und Radwege beinhalten können. 
9.12 Sichtachsen 
Die Sichtachsen zum Carlswerk sollen als breite, 
öffentliche Rad- und Fußwege mit Grünflächen, 
Baumbestand und Radparkmöglichkeiten ausgearbeitet 
werden. 
ja Der Siegerentwurf sieht die geforderten 
Eigenschaften der Sichtachsen bereits vor. 
9.13 ÖPNV 
Forderung, dass die Taktfolge der Linie 4 verdichtet wird 
und eine weitere Linie von Deutz über den Wiener Platz 
Richtung Flittard / Leverkusen hinzukommt. 
Kenntnisnahme Eine Optimierung des ÖPNV-Angebots wird 
angestrebt (siehe 2.7), kann jedoch nicht 
Bestandteil des Bebauungsplans als Instrument 
der Bauleitplanung sein. 
9.14 Einbezug der Anlieger 
Forderung, dass die bis jetzt in dem Verfahren beteiligten 
Anlieger in die weitere Bauplanung "Ehemaliger 
Güterbahnhof Köln Mülheim / Schanzenstraße" 
eingebunden werden, damit sie ihre Erfahrungen und 
Kompetenzen im Stadtteil einbringen können. 
ja Eine Beteiligung der Öffentlichkeit, wie im 
Baugesetzbuch vorgeschrieben, ist im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens vorgesehen. Der 
nächste Beteiligungsschritt ist die „Öffentliche 
Auslegung“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. 
10 
10.1 
18.12.2015 / 
k.A.
Rahmenbedingungen 
Kritik, dass die in früheren Verfahren aufgestellten 
Bedingungen, wie z.B. die Öffnung geschlossener 
Quartiere oder die Beseitigung von Insellagen bei den 
Konversionsflächen, in den vorliegenden Planvorgaben 
nicht berücksichtigt werden. 
nein Die vermeintliche Insellage des neuen 
Quartiers ist durch die direkte Nachbarschaft 
zum undurchlässigen Gewerbegebiet des 
Carlswerks und die Zäsur durch 
Stadtbahntrasse und Markgrafenstraße 
begründet. Der Entwurf löst diese Problematik, 
indem neue Wege- und Blickbeziehungen zum 
Werksgelände im Westen und den 
Wohnquartieren im Osten entstehen.  
10.2 Rahmenbedingungen  
Kritik, dass man eher die Interessen der Eigentümer, als 
die der Öffentlichkeit verfolgt hat. 
Kenntnisnahme Siehe 8.2 
S
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Stadt Köln   Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan 
A
rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
10.3 Rahmenbedingungen  
Forderung, dass die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht 
dazu führen darf, dass zukünftige Generationen unter 
diesen Beschlüssen leiden müssen. 
Kenntnisnahme - 
10.4 Rahmenbedingungen 
Forderung, dass der Siegerentwurf nicht als Grundlage 
für die politische Entscheidung eines Aufstellungs- oder 
Vorgabenbeschlusses dienen darf. 
nein Der Forderung wird nicht gefolgt. Das 
Werkstattverfahren hatte zum Ziel, die 
zukünftige städtebauliche Struktur des 
Plangebietes zu formulieren. Der Siegerentwurf 
wurde durch das Begleitgremium als die beste 
städtebauliche Lösung erachtet. 
D
as Gremium hat konkrete Empfehlungen zur 
Überarbeitung formuliert, denen im weiteren 
Verfahren gefolgt werden soll. 
10.5 Art der baulichen Nutzung 
Hinweis, dass das ehemalige Kabelwerk viel Leerstand 
aufweist und für unterschiedliche gewerbliche Nutzungen 
verwendet werden kann. 
Kenntnisnahme - 
10.6 Lärmimmissionen durch neue Gewerbeansiedlung 
Sorge, dass durch die Ansiedlung von Gewerbe auf dem 
OSMAB-Grundstück Lärmimmissionen auf das „Filet-
Grundstück Mülheims“ (gemeint ist das Grundstück der 
Eigentümergemeinschaft an der Keupstraße) einwirken 
und eine Wohnnutzung verhindern könnten. 
nein Auf dem OSMAB-Grundstück sollen nicht 
störende Gewerbenutzungen angesiedelt 
werden. Ein Heranrücken lärmintensiver 
Nutzungen an die südliche Teilfläche an der 
Keupstraße, soll durch entsprechende 
Festsetzungen im Bebauungsplan verhindert 
werden.  
10.7 Mischung 
Anmerkung, dass eine 50:50-Mischung aus Gewerbe 
und Wohnen eine erhebliche Verbesserung gegenüber 
der gewerblichen Nutzung ist, die Verkehrswege dadurch 
minimiert und Urbanität ermöglicht werden. 
nein Eine 50:50-Mischung von Gewerbe und 
Wohnen wird aus den in 5.4 genannten 
Gründen nicht weiter verfolgt. 
Ein spürbarer Verkehrsreduzierungseffekt durch 
die Mischung von Wohnen und Arbeiten tritt nur 
ein, wenn die künftigen Bewohner durch die 
Nähe zu ihrem Arbeitsplatz auf die Nutzung 
eines PKW verzichten könnten. Dies kann über 
S
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Stadt Köln   Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan 
A
rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
einen Bebauungsplan nicht geregelt werden. 
Urbanität ist nicht allein von der Mischung 
abhängig sondern auch von der Gestaltung des 
öffentlichen Raumes, der Begegnung und 
differenzierte Nutzung ermöglichen sollte. Mit 
dem großzügigen neuen Platz, der u.a. von 
dem Hotel, von Gastronomie und von Gewerbe 
eingefasst wird, soll durch eine attraktive 
Gestaltung ein lebendiger, urbaner Raum 
entstehen, auf dem sich die Menschen aus den 
angrenzenden Quartieren begegnen können. 
10.8 Verkehr – Lärm/Luftschadstoffemissionen 
Kritik, dass durch die hoch angesetzte BGF die schon 
bestehenden, erheblichen Verkehrsprobleme, mit der 
Folge von hohen Schadstoff- und Lärmemissionen, 
verstärkt und Trennungseffekte verursacht werden. 
nein Siehe 2.4, 2.7 und 4.1 
10.9 Dichte 
Forderung, nach der Öffnung geschlossener Quartiere 
und eine geringere Bebauungsdichte mit einem größeren 
Anteil öffentlicher Flächen. 
nein Siehe 6.8 und 10.1 
10.10 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Hinweis, dass sich durch die Möglichkeiten öffentlicher 
Förderung im Wohnungsbau eine wirtschaftliche 
Nutzung des Geländes ergäbe, auch bei geringerer 
Dichte. 
nein Die hohe bauliche Dichte ist aus der gebauten 
Umgebung abgeleitet und wurde anhand der 
unterschiedlichen Entwürfe im 
Werkstattverfahren unabhängig von 
wirtschaftlichen Aspekten und 
Nutzungsoptionen als städtebaulich verträglich 
bewertet. Der prämierte Entwurf ist mit seiner 
baulichen Dichte somit Planungsziel des 
Bebauungsplans. 
10.11 Hotel 
Frage, ob ein zusätzliches Hotelangebot, quantitativ und 
qualitativ im Interesse der Öffentlichkeit ist.
 
Kenntnisnahme Ein Hotel kann durch seine wechselnden Gäste 
zu der gewünschten Belebung des Umfelds 
beitragen. Die im Erdgeschossbereich 
untergebrachte Gastronomie führt zudem zu 
einer Belebung des öffentlichen Raums) siehe 
S
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Stadt Köln   Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan 
A
rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
auch 6.7). Des Weiteren werden mit dem Hotel 
Arbeitsplätze – unter anderem im 
niederschwelligen Bereich – geschaffen, was 
bereits im Rahmen des Programms Mülheim 
2020 angestrebt wurde (siehe auch 2.8). 
10.12 Hotel 
Forderung, dass das Argument der Schaffung von 200 
Arbeitsplätzen zu hinterfragen ist, da das Hotel durch 
eine Kette betrieben wird und nicht vorranging Menschen 
aus Mülheim beschäftigt werden. 
nein Der Betrieb des Hotels im Plangebiet durch ein 
Unternehmen des Beherbergungs- und 
Gaststättenwesens mit mehreren 
Betriebsstätten lässt keinen kausalen 
Zusammenhang mit dem Verzicht auf die 
Beschäftigung Mülheimer Bürger erkennen. Es 
kann jedoch keine Garantie dafür gegeben 
werden, dass alle neu zu schaffenden 
Arbeitsplätze mit Beschäftigten aus dem 
Stadtteil besetzt werden. 
10.13 Hotel 
Hinweis, dass die Eröffnung eines neuen Hotels zur 
Folge haben kann, dass andere schließen oder in 
Flüchtlingsunterkünfte umgewandelt werden. 
nein Aufgabe der Bauleitplanung ist nicht der 
Konkurrenzschutz für andere Betriebe. 
Planungsziel ist die Festsetzung eines 
Gewerbegebiets. Nach § 8 BauNVO sind 
Beherbergungsgewerbe in Gewerbegebieten 
zulässig. 
Im Übrigen ist der in der Einwendung 
geäußerte kausale Zusammenhang zwischen 
Neuerrichtung eines Hotels und Schließung 
anderer Hotels bzw. die Umwandlung in 
Flüchtlingsunterkünfte nicht nachvollziehbar. 
10.14 Mischung 
Forderung, nach einer angemessenen Mischbebauung 
im Stadtteil, da leerstehende Gewerberäume häufig zu 
Wohnnutzungszwecken umgebaut würden. 
nein Siehe 5.4 
10.15 Mietsteigerungen 
Sorge, dass die Ansiedlung eines Hotels, das als Motor 
für die Kaufkraftsteigerung dient, das Ansteigen von 
Mieten begünstigt. 
nein Ziel ist es, durch die Aktivierung der jahrelang 
brachliegenden Fläche eine Stabilisierung und 
Aufwertung des durch soziale Missstände 
benachteiligten Mülheimer Nordens 
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
anzustoßen. In Folge dieser Entwicklung 
können Mietsteigerungen in der Nachbarschaft 
nicht ausgeschlossen werden.  
Mietpreisregulierungen für die nähere 
Umgebung können nicht auf Ebene der 
Bauleitplanung geregelt werden. 
10.16 Wohnen 
Forderung, die Fläche des Hotels zugunsten von 
Wohnungen zu reduzieren, da gerade dieser Standort für 
eine Mischbebauung ideal ist. 
nein Die Hotelnutzung ist Bestandteil des 
Planungskonzepts, da sie nicht nur zur 
Belebung der Güterbahnhofsfläche führt, 
sondern auch einen Beitrag zur 
Standortstärkung des Mülheimer Nordens 
leisten kann.  
Lage und Dimension des Hotels wurden im 
Werkstattverfahren kritisch diskutiert. Der 
prämierte Entwurf konnte davon überzeugen, 
dass als Auftakt eines großen Platzes und als 
Betonung der Sichtachse Markgrafenstraße / 
denkmalgeschütze Gebäude ein Hotel in dieser 
Form städtebaulich sinnvoll ist. 
10.17 Verkehr und Freiflächen 
Forderung, nach einer Umgestaltung der 
Markgrafenstraße zum Boulevard. Hierfür soll die 
Bebauung entlang der Markgrafenstraße entsprechend 
reduziert werden.  
Forderung, die Vorschläge für die Umgestaltung der 
Straße aus dem Konzept von Atelier Kempe Thill in den 
Siegerentwurf mit einfließen zu lassen. 
teilweise Siehe 8.13 
10.18 Platz 
Kritik, dass die Lage des Platzes nur in geringem Maß 
zur Weiterentwicklung der Keupstraße beiträgt. 
nein Der Platz hat in erster Linie die Funktion, einen 
Beitrag zum Freiflächenbedarf im neuen 
Quartier sowie in näherer Umgebung zu leisten. 
Im Rahmen der Diskussion der 
unterschiedlichen Entwurfsbeiträge wurde die 
Lage vor den denkmalgeschützten Gebäuden 
S
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Bebauungsplan 
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
als städtebaulich sinnvoll bewertet. Der 
räumliche Bezug zur Keupstraße wurde 
weniger stark gewichtet. Dem Aspekt der 
Weiterentwicklung der Keupstraße wird durch 
die angestrebte Neubebauung auf dem 
südlichen Grundstück Rechnung getragen. Hier 
sieht der Siegerentwurf eine 
straßenbegleitende Bebauung an der 
Keupstraße mit Nutzungen wie Einzelhandel, 
Gastronomie und Dienstleistung im 
Erdgeschoss vor. 
10.19 Platz 
Forderung einer Erweiterung des Platzes bis zur 
Keupstraße. Dadurch entstünde eine sinnvolle 
Fortsetzung der Keupstraße, welche die Grenzen der 
einzelnen Quartiere überwinden könnte. 
nein Die Positionierung des Platzes trägt der 
industriellen Geschichte Mülheims und seinen 
baulichen Zeitzeugen Rechnung. Am 
Kreuzungspunkt zwischen Keupstraße und 
Schanzenstraße wird der Straßenraum baulich 
gefasst, die Blickachse zum 100 m entfernten 
Platz bleibt frei. So entstehen Blickbeziehungen 
zwischen der engen, historisch gewachsenen 
Keupstraße mit ihren attraktiven Nutzungen und 
dem neuen Platz, der durch seinen anderen 
Charakter nicht in Konkurrenz zur Keupstraße 
steht. Die Keupstraße und der Platz sollen sich 
ergänzen. 
10.20 Bepflanzung 
Forderung, die Keupstraße ins neue Quartier hinein zu 
verlängern, indem Bepflanzung als Bindeglied genutzt 
wird. 
ja Der Vorschlag wird im weiteren Verfahren 
geprüft. 
10.21 Platznutzung 
Sorge, dass die Bewohner und Nutzer der Keupstraße 
den neuen Platz nicht nutzen werden und er zum 
Eingangsportal des Hotels reduziert wird. 
ja Die Keupstraße ist tagsüber und abends stark 
belebt und hält aufgrund des engen 
Straßenquerschnitts keine ausreichenden 
Aufenthaltsflächen vor. Es ist daher davon 
auszugehen, dass sich der neue Platz als 
„Ventil“ für die Keupstraße auswirkt und viele 
Anwohner oder Besucher anziehen wird.  
S
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Bebauungsplan 
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
Der großzügige Platz soll zudem durch eine 
attraktive Gestaltung und eine solide 
Ausstattung vielfältige Aufenthaltsmöglichkeiten 
für die Anwohner und Anlieger bieten. 
Siehe auch 6.7 
10.22 Grünzug 
Forderung, die gesamte Fläche als einen 
durchgehenden Grünzug zu gestalten – ähnlich wie es 
im Entwurf von Atelier Kempe Thill vorgeschlagen wurde. 
nein Der prämierte Entwurf sieht einen städtischen 
Platz vor, der u. a. Bäume und Grünflächen 
beinhalten kann. Dies wurde auch vom 
Beratungs- und Begleitgremium als 
angemessene Freiraumgestaltung für den 
industriell geprägten Ort bewertet. Auch der 
Entwurf des Teams Atelier Kempe Thill / Aardrijk 
Landschap & Spel sieht in seiner letzten 
Fassung keinen durchgehenden Grünzug 
sondern einen überwiegend „steinernen“ Platz 
vor. 
11 
11.1 
18.12.2015 / 
23.12.2015 
Genossenschaft  
Forderung, auf dem OSMAB-Gelände durch die 
Wohnungsgenossenschaft "Generationensolidarität" ein 
Mehrgenerationenwohnen zu realisieren.  
nein siehe auch 5.4 
Z
iel ist es Wohnungsbau nur an den Stellen im 
Plangebiet zu realisieren, die mit dem 
Gewerbelärm vereinbar sind. Daher ist im 
Planungskonzept nur auf der südlichen 
Teilfläche an der Keupstraße eine 
Wohnnutzung vorgesehen, die die größte 
Distanz zu den ansässigen Industriebetrieben 
aufweist.  
Die Form des Wohnens 
(Mehrgenerationenwohnen) kann auf Ebene 
der Bauleitplanung jedoch nicht geregelt 
werden. 
11.2 Angebot, dass die Genossenschaft bereit ist, alle 
Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes 
anzuwenden und im Interesse der Rechtssicherheit 
anliegender Gewerbebetriebe gemäß § 83 BauO NRW 
nein Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren 
können in Einzelfällen Duldungsvereinbarungen 
herangezogen werden. Grenzen für die 
Duldungsvereinbarung bestehen insbesondere 
S
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Bebauungsplan 
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
eine Baulast einzugehen, um jegliche Klagen 
auszuschließen. 
dann, wenn Pegel erreicht werden, die 
„gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ 
ausschließen. 
I
m Rahmen von Bebauungsplanverfahren kann 
jedoch eine Duldungsvereinbarung – auch 
wenn Sie später per Baulast gesichert wird – 
nicht als Instrument zur Bewältigung eines 
Lärmkonflikts angewendet werden. Für 
Bebauungspläne gilt nämlich generell: Die 
Auseinandersetzung mit planungsrelevanten 
Belangen darf nicht auf das nachgeordnete 
Genehmigungsverfahren abgewälzt/verschoben 
werden. 
D
ie vorgeschlagene genossenschaftliche 
Vereinbarung, auf Klagen zu verzichten, 
bedeutet eine Einschränkung persönlicher 
schutzwürdiger Rechte. Dies ist im Rahmen der 
Bauleitplanung kein zulässiges Instrument der 
Konfliktbewältigung. 
„
Zivilrechtlichen Nebenabreden“ sind jedoch nur 
in der Form zulässig, dass eine Verbesserung 
der Lärmsituation erzielt wird (im Sinne des 
„Verbesserungsgebots“ in der Bauleitplanung). 
Vertraglich vereinbart werden kann, dass noch 
vor Aufnahme der sensiblen Nutzung (Wohnen) 
bestimmte Minderungsmaßnahmen an der 
Lärmquelle (z.B. Einhausungen von 
Lüftungsanlagen des Industriebetriebes) 
vorgenommen werden. In der Regel sind diese 
Verträge gekoppelt mit 
Kostenübernahmeverpflichtungen durch den 
Vorhabenträger der sensiblen Nutzung. 
Solche Verträge müssen zwingend noch vor 
dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans 
unterschrieben vorliegen.  
S
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
Es ist fraglich, ob solche Verträge in diesem 
Fall praktikabel sind, denn es sind nur 
anlagenbezogene Maßnahmen zulässig, keine 
verhaltensgebundene Maßnahmen (z.B. 
Einschränkung der Produktions- bzw. 
Lieferzeiten). Zu erwarten ist, dass die 
anlagenbezogene Maßnahmen für eine 
effektive Lärmminderung sehr 
komplex/kostenintensiv sind. 
11.3 Internationales Geschäftshaus 
Angebot, einen Beitrag zu neuen modernen 
Arbeitswelten im Bereich der lokalen/ethnischen 
Ökonomie zu leisten und unter dem Dach der 
Genossenschaft ein "internationales Geschäftshaus" 
aufzunehmen. 
Zusicherung, dass die Genossenschaft eine risikoarme 
und am Gemeinwesen orientierte Entwicklungsstrategie 
garantiert. 
Kenntnisnahme Der Bebauungsplan regelt lediglich die 
Baugebietscharakteristik und nicht die genaue 
Form einzelner Betriebe. Vorgesehen ist die 
Festsetzung eines Gewerbegebietes. 
Geschäftshäuser im Sinne einer 
Einzelhandelsnutzung sind in Gewerbegebieten 
zulässig. 
Das Angebot wird an die 
Grundstückseigentümer weitergeleitet. 
11.4 Wohnen 
Kritik, dass eine Wohnnutzung mit dem Argument der 
Arbeitsplatzgefährdung auf dem OSMAB-Areal 
abgelehnt wurde, obwohl nach der Lärmkarte in den 
grün gekennzeichneten Gebieten Wohnen zulässig ist. 
nein Siehe 5.4 
11.5 Lokale Ökonomie 
Kritik, dass die Einbettung des Planungsgebietes in 
lokalökonomische Versorgungszusammenhänge nicht 
berücksichtigt wird. 
Bedenken, dass es beim Entwurf des Teams RKW 
Architektur + Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur 
viel mehr darum geht, sich vom bisherigen Quartier in 
Stil und Auftritt zu distanzieren, um im modernen 
Ambiente, hochpreisige Geschäfte und Angebote zu 
etablieren. 
nein Die Absicht des städtebaulichen Entwurfes ist 
es, ein qualitätsvolles Quartier zu entwickeln, 
das in enger Verbindung mit der Geschichte 
des Standortes und der heutigen Nutzung steht. 
Der Charakter des Stadtteils soll durch das 
neue Quartier fortgeführt und ergänzt werden. 
Die vorgeschlagene Bebauung im prämierten 
Entwurf ist so flexibel, dass sowohl eine 
kleinteilige Nutzerstruktur als auch größere 
Betriebe angesiedelt werden können. 
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11.6 Verkehr allgemein 
Kritik, dass keine Berücksichtigung einer 
Verkehrsverringerung und  
-vermeidung, inklusive einer auf Immissionsvermeidung
aus
gerichteten städtebaulichen Entwicklung,
stattgefunden hat.
Hinweis, dass sowohl der geplante Hotelkomplex als 
auch ein Ausbau der Drahtwerke ohne ein schlüssiges 
Verkehrskonzept überhaupt nicht genehmigungsfähig 
sind. 
nein Siehe 2.4 und 2.7 
11.7 Verbindungen / Querungen 
Kritik, dass der Entwurf keine wirkliche Verbindung mit 
dem Viertel aufnimmt und lediglich einige 
Querungsvorgaben gemacht wurden. So entsteht eine 
Distanz zum Sozialraum. 
nein Siehe 4.1 und 5.2 
11.8 Keupstraße 
Kritik, es findet keine Öffnung gegenüber der Keupstraße 
statt. 
nein Siehe 10.18 und 10.19 
11.9 Markgrafenstraße 
Kritik, dass beim Siegerentwurf nicht wie bei denen der 
Teams Architekturbüro Schmitz / Lill + Sparla und Atelier 
Kempe Thill / Aardrijk Landschap & Spel die 
Markgrafenstraße zu einem eigenständigen, belebten 
und städtebaulich verbindenden Element des 
gemeinsamen Quartiers ausgearbeitet wurde. 
nein Siehe 8.13 
11.10 Städtebauliche Planung 
Forderung, die städtebaulichen Entwicklungskonzepte 
bzw. sonstigen Beschlüsse in die städtebauliche Planung 
einfließen zu lassen. 
ja Die bisher vorliegenden Konzepte zur 
städtebaulichen Entwicklung Mülheims und alle 
das Plangebiet betreffenden Beschlüsse sind in 
die Aufgabenstellung eingeflossen. 
11.11 Entwicklungskonzept 
Kritik, dass ein Entwicklungskonzept für Mülheim-Nord 
vermieden bzw. verschleppt wurde. 
Kenntnisnahme Erst im Jahr 2010 wurde im Auftrag der 
damaligen Grundstückseigentümerin Aurelis in 
Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsamt 
der Stadt Köln ein städtebauliches 
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Entwicklungskonzept für den Güterbahnhof 
Mülheim erstellt. Die Umsetzung scheiterte 
jedoch an einem fehlenden Investor. 
11.12 Mülheim 2020 
Forderung, die Beschlüsse und Konzepte des 
Integrierten Handlungskonzeptes Mülheim 2020, 
welches 2009 entwickelt wurde, umzusetzen. 
ja Siehe 2.8 
11.13 Verfahren 
Kritik, dass es kein ergebnisoffenes Verfahren gab, 
sondern zu unzulässigen Einschränkungen bei den 
Vorgaben an die Planer gekommen ist.  
K
ritik, dass ausschließlich die Interessen der Eigentümer 
bei der Planung eines zentralen und großen Gebietes in 
einem der am stärksten benachteiligten Sozialräume 
Kölns maßgebend sind.
 
nein Die Vorgaben des Werkstattverfahrens sind 
durch verschiedenste Parameter definiert 
worden. Dies sind beispielsweise 
Planungsvorgaben durch übergeordnete 
Planungen wie den Flächennutzungsplan 
(Darstellung als Gewerbegebiet), durch 
Planungsmaximen, welche die Politik vorgibt 
(keine Heranrückende Wohnbebauung 
gegenüber den nachbarlichen 
Industriebetrieben) oder durch konkrete 
Ansiedlungsabsichten des 
Grundstückseigentümers (Hotel, Gewerbe) 
definiert. Die Summe der Vorgaben definierte 
den Nutzungsrahmen der Aufgabenstellung und 
ließ genügend Raum für offene Ergebnisse. 
Der sachgerechte Ausgleich zwischen den 
Partikularinteressen der Eigentümerin und 
denen der Allgemeinheit wird zudem in der 
Abwägung des Bebauungsplanverfahrens 
erfolgen. Hierbei werden alle Belange gegen- 
und untereinander gerecht abgewogen. 
11.14 Verfahren 
Kritik, dass zuvor gefasste Beschlüsse, moderne 
Standards gemischter städtebaulicher Entwicklungen 
und die Anliegen der Bewohner/innen des Stadtteils 
unberücksichtigt bleiben. 
nein Es gab vor dem angestoßenen 
Werkstattverfahren bzw. dem begonnenen 
Bebauungsplanverfahren für die Zurich 
Versicherung keinen Beschluss über eine 
konkrete Planung auf der Güterbahnhofsfläche. 
Die Umsetzung des zuletzt im Jahr 2010 
erarbeiteten städtebaulichen 
S
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Entwicklungskonzeptes für den Güterbahnhof 
Mülheim scheiterte an einem fehlenden 
Investor. Geknüpft an das 
Realisierungsinteresse des neuen Eigentümers 
der größeren der beiden Flächen (OSMAB) 
wurde daher im Jahr 2014 ein neuer Anlauf 
gestartet. Entsprechend der politischen 
Beschlüsse wurde, nach der Absage der Zurich 
Versicherung für diesen Standort, das 
Werkstattverfahren durchgeführt, dessen Ziel 
ein städtebaulicher Entwurf als 
Planungsgrundlage für einen Bebauungsplan 
sein sollte. 
I
nnerhalb des Plangebiets soll eine Mischung 
verschiedener Gewerbenutzungen (Büros, 
Hotel, Gastronomie) realisiert werden. Auf dem 
südlichen Grundstück an der Keupstraße sollen 
zudem Wohnen und Einzelhandel errichtet 
werden. Die Realisierung einer Wohnnutzung 
auf dem nördlichen Grundstück wird aus den 
unter 5.4 genannten Gründen nicht weiter 
verfolgt.  
Die Anliegen der Bewohner, wie der übrigen 
interessierten Öffentlichkeit, wurden im Rahmen 
des Werkstattverfahrens berücksichtigt, 
welches die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung des 
Bebauungsplanverfahrens gem. § 3 Abs. 1 
BauGB darstellt. Eine weitere 
Beteiligungsmöglichkeit besteht im Rahmen der 
„Öffentlichen Auslegung“ gem. § 3 Abs. 2 
BauGB. 
11.15 Wohnbevölkerung an der Markgrafenstraße 
Kritik, dass die Wohnbevölkerung an der 
Markgrafenstraße durch lärmabschirmende 
Randbebauung von den lärmintensiven Sektoren des 
nein Grundsätzlich gilt, dass bei der Aufstellung 
eines Bebauungsplans im Rahmen des 
Abwägungsgebotes gem. § 1 Abs. 7 BauGB 
auch die Interessen der an das Plangebiet 
S
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OSMAB-Geländes nicht Gegenstand des Verfahrens 
war. 
Kritik, dass hierzu vorgetragene Fragen nicht 
beantwortet wurden. 
Kritik, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt und 
eine Schädigung der benachbarten Wohnbevölkerung 
durch gesundheitsschädliche Gewerbelärmimmissionen 
in Kauf genommen wird.
 
angrenzenden Nachbarschaft zu 
berücksichtigen sind. Liegen planbetroffene 
Grundstück – wie hier – außerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans, 
vermittelt das bauplanungsrechtliche 
Abwägungsgebot den Grundeigentümern der 
Umgebung des Plangebiets einen 
eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die 
planbedingten Beeinträchtigungen in einem 
adäquat-kausalen Zusammenhang mit der 
Planung stehen und nicht von geringfügiger Art 
sind. Es besteht somit ein Rechtsanspruch auf 
Beachtung und gerechte Abwägung ihrer 
Eigentumsposition.  
D
a das Planungskonzept lediglich 
nichtstörendes Gewerbe vorsieht (z.B. Büros) 
ist nicht davon auszugehen, dass die künftigen 
Nutzungen auf dem OSMAB-Grundstück zu 
lärmtechnischen Konflikten mit der Bebauung 
an der Markgrafenstraße führen werden. Dies 
soll durch eine entsprechende Begutachtung 
des künftigen Gewerbe- und Verkehrslärms 
nachgewiesen werden.  
Etwaige Auswirkungen der Drahtwerke auf die 
Nutzungen an der Markgrafenstraße wären nur 
dann im Rahmen des Planverfahrens zu 
berücksichtigen, wenn durch die Neuplanung 
auf dem OSMAB-Grundstück eine 
Verschlechterung der Situation an der 
Markgrafenstraße eintritt (z.B. 
Abstrahlung/Verstärkung von Schall durch die 
Stellung von Gebäudekörpern). Dafür sind 
derzeit aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, 
auch dies soll im Rahmen der weiterführenden 
Begutachtung nachgewiesen werden. Vielmehr 
ist davon auszugehen, dass durch die 
lärmabschirmende Bebauung der bisherigen 
S
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Freiflächen eine Verbesserung der 
Immissionssituation herbeigeführt wird. 
Darüber hinaus müssen die Drahtwerke die 
Nutzungen an der Markgrafenstraße bereits 
heute im laufenden Betrieb berücksichtigen. Es 
ist daher davon auszugehen, dass die 
Drahtwerke über eine Betriebsgenehmigung 
verfügen, die sicherstellt, dass die jeweiligen 
Grenzwerte der TA-Lärm in den angrenzenden 
bestehenden Gebieten nicht überschritten 
werden. 
11.16 Die Initiative Güterbahnhof Mülheim 
Angebot, dass die Initiative Güterbahnhof Mülheim als 
Gesprächspartnerin für konstruktive Lösungen und für 
tragfähige Kompromisse im Interesse einer integrativen 
Stadtentwicklung zur Verfügung steht. 
Kenntnisnahme - 
11.17 Verfahren 
Forderung, dass die in den jüngsten Publikationen 
empfohlenen verantwortungsvollen und 
zukunftsorientierten Entwicklungen mit in die Planung 
einfließen: 
1.
Mas
siver Ausbau des bezahlbaren Wohnraums für
wachsende Städte wie z.B. Köln unter Berücksichtigung
der
 Unterbringung von Bevölkerung mit
Fluchthintergrund
2. Verdichtung von städtischen Gebieten durch mehr
flächensparende Durchmischung und die Verringerun
g
v
on Mobilitätszwängen (Stadt der kurzen Wege)
3. E
rmöglichung neuer "Mischgebiete der
Innenentwicklung" bzw. "urbaner Gebiete", die unter
anderem durch die Zulassung passiven Lärmschutzes
zur Abschirmung von Gewerbelärm eine engere
N
achbarschaft von Gewerbe und Wohnen ermöglicht.
nein Bei den genannten Punkten handelt es sich um 
grundsätzliche Planungsleitlinien, die im 
Rahmen der gesamtstädtischen Entwicklung 
berücksichtigt werden und nicht im Rahmen 
des vorliegenden Bebauungsplans gelöst 
werden können.  
Z
ur verstärkten Entwicklung von Wohnraum im 
geförderten Wohnungsbau wurde das 
Kooperative Baulandmodell Köln ins Leben 
gerufen, welches an bestimmte Parameter (u.a. 
Anzahl der Wohneinheiten, 
Grundstückswertsteigerung) geknüpft ist.  
D
ie geforderte bauliche Verdichtung kann sich 
nur an den planungsrechtlich zulässigen 
Obergrenzen von GRZ und GFZ orientieren.  
Die Ermöglichung neuer „Mischgebiete der 
Innenentwicklung“ bzw. „urbaner Gebiete“ kann 
S
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Stadt Köln   Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan 
A
rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
nur von Seiten des Gesetzgebers durch eine 
Anpassung der Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) befördert werden. 
11.18 Neues Planungsrecht  
Forderung an die politischen Entscheidungsträger/innen 
der Kommune, bereits im Vorgriff auf eine geforderte 
Ergänzung der BauNVO um den Baugebietstypen 
„Mischgebiete der Innenentwicklung“ bzw. „Urbane 
Gebiete“ und in Kooperation mit dem 
Landesbauministerium, dem Bundesbauministerium und 
dem Deutschen Städtetag eine Ausweisung des 
überwiegenden Teils des Güterbahnhofsgeländes als 
urbanes Gebiet planerisch zu ermöglichen und durch 
Beschluss abzusichern.
 
nein Die Güterbahnhofsfläche liegt seit vielen Jahren 
brach. Bei jeglichen Auseinandersetzungen mit 
dieser Fläche wurde deutlich, welches 
Potenzial diese Fläche für den Mülheimer 
Norden hat. Auch im Werkstattverfahren war 
Konsens, dass eine möglichst zügige 
Umsetzung der Planung verfolgt werden soll. 
Es soll daher nicht auf Gesetzesnovellierungen 
gewartet werden, zumal das Baugesetzbuch 
und die Baunutzungsverordnung in ihren 
jetzigen Fassungen bereits genügend 
Gestaltungsspielraum belassen, ein urbanes 
Quartier planungsrechtlich zu sichern. 
11.19 Kooperatives Baulandmodell 
Forderung, dass für das Gebiet unter allen Umständen 
das Kooperative Baulandmodell Anwendung findet.  
nein Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln 
greift u.a., sobald mehr als 25 Wohnungen 
innerhalb des Bebauungsplanes realisiert 
werden sollen. Dies ist für das Grundstück der 
OSMAB nicht der Fall.  
Für das südliche Teilgebiet an der Keupstraße 
ist im Rahmen der weiteren Konkretisierung der 
Planung zu ermitteln, ob die 
Anwendungsvoraussetzungen des 
Kooperativen Baulandmodells erfüllt sind. 
11.20 Auflage auf Baugenehmigung 
Forderung, Baugenehmigungen, z.B. für das Hotel, mit 
der Erfüllung der öffentlichen und sozialen 
Anforderungen des Stadtteils zu verknüpfen, wenn sich 
der Eigentümer nicht kooperationsbereit zeigen sollte.
 
nein Die Baugenehmigung ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. 
Die Bewilligung einer Baugenehmigung kann 
nicht an die Erfüllung freiwilliger öffentlicher und 
sozialer Leistungen geknüpft werden. Sie 
richtet sich allein nach der planungsrechtlichen 
und bauordnungsrechtlichen Rechtmäßigkeit 
eines Vorhabens. 
S
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Stadt Köln   Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan 
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
11.21 Verkauf des Grundstücks 
Angebot, falls es einen Verkaufswillen beim Eigentümer 
gibt, das Grundstück durch die 
Wohnungsgenossenschaft Generationensolidarität zu 
kaufen. Sollte es keinen Verkaufswillen an die 
Genossenschaft geben, soll die Stadt das Gebiet 
erwerben und anschließend an die Genossenschaft 
veräußern. Je nach Größe des Areals ist eine 
Kooperation zwischen den Genossenschaften 
Generationensolidarität und GAG denkbar.  
A
ngebot, dass die Wohnungsgenossenschaft 
Generationensolidarität 200 Wohnungen plant, davon ca. 
60% sozialen Wohnungsbau zum Preis von 6,25 Euro. 
Der Vorteil liegt hier darin, dass die 
Genossenschaftswohnungen auf Dauer angelegt sind. 
Es entfällt zu keinem Zeitpunkt die Sozialbindung.  
Angebot, dass die Initiative Güterbahnhof Mülheim einen 
sozial nachhaltigen Beitrag zur Umsetzung der 
Großstadtstrategie in Köln-Mülheim leistet und an der 
Beseitigung lokaler Versorgungs- und 
Integrationsmängel mitwirkt. 
nein Der Verkauf der Fläche obliegt der 
Grundstückseigentümerin OSMAB. 
S
eitens der Stadt besteht derzeit keine 
Veranlassung diese Flächen zu erwerben, da 
Planungsziel ist, ein überwiegend gewerblich 
genutztes Quartier zu entwickeln. 
12 
12.1 
17.12.2015 Öffentlicher Raum / Plätze 
Kritik, dass das Gebäudeensemble am Kreuzungspunkt 
Keupstraße / Markgrafenstraße, die Entrée-Situation, 
von der Haltestelle Keupstraße kommend, zwar betont, 
aber nicht den dort notwendigen Freiraum schafft. 
Hinweis, dass der Entwurf der Büros LIN / TOPOTEK 1 
die Entrée-Situation gut löst, indem eine Platzfläche 
vorgesehen wird.
 
ja Das Beratungs- und Begleitgremium des 
Werkstattverfahrens folgt der Forderung nach 
mehr Freiraum mit seinem in der Beurteilung 
des Siegerentwurfs geäußerten Wunsch nach 
einer Aufweitung des Straßenraums entlang der 
Keupstraße und noch mehr Raum für 
Fußgänger. Grundsätzlich werden die 
städtebauliche Betonung des 
Kreuzungspunktes Keupstraße / 
Markgrafenstraße sowie die Wegeführung von 
der Keupstraße zum neuen Platz in 
Verlängerung der Heidkampstraße jedoch 
lobend hervorgehoben.  
12.2 Öffentlicher Raum / Plätze 
Kritik, dass der sogenannte „Carlsplatz“ den 
nein Der Platz hat in erster Linie die Funktion, einen 
Beitrag zum Freiflächenbedarf im neuen 
S
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Stadt Köln   Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan 
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
Lebensschwerpunkt in Richtung des Gewerbeviertels hin 
orientiert. 
Der Vorschlag eines großen Platzes von LIN / TOPOTEK 
1 als Querung des Areals, schafft eine gelungene 
Verbindung des Wohn- und Gewerbeviertels und bietet 
gleichzeitig den schützenswerten Bauten Freiraum. 
Hierdurch wird das Zusammenwachsen der Quartiere 
gestärkt. 
Quartier sowie in näherer Umgebung zu leisten. 
Im Rahmen der Diskussion der 
unterschiedlichen Entwurfsbeiträge wurde die 
Lage vor den denkmalgeschützten Gebäuden 
als städtebaulich sinnvoll bewertet. Der 
räumliche Bezug zur Markgrafenstraße und 
zum westlich angrenzenden Quartier wurde, 
nicht zuletzt aufgrund der vorhandenen Barriere 
der Stadtbahntrasse sowie der städtebaulichen 
Struktur der Markgrafenstraße, weniger stark 
gewichtet. Zur Förderung des 
Zusammenwachsens der Quartiere sind 
dennoch Blick- und Wegebeziehungen vom 
Platz in Richtung Markgrafenstraße 
vorgesehen.  
12.3 Markgrafenstraße 
Kritik, dass die Baukante zur Markgrafenstraße in einer 
geraden Linie verläuft und bei Ein- und Zugängen 
Adressierungen auf dieser Straßenseite fehlen. Es fehlt 
Aufenthaltsqualität. 
Kritik, dass es entlang der Markgrafenstraße bis zur 
Haltestelle „Von-Sparr-Straße“ keine Aufweitung als 
nutzbaren Aufenthaltsraum gibt.
 
teilweise Die Wahl, den zentralen Freiraum auf der 
Ostseite an der Schanzenstraße gegenüber 
den denkmalgeschützten Altbauten 
vorzusehen, wurde vom Beratungs- und 
Begleitgremium des Werkstattverfahrens 
ausdrücklich gelobt. Um hier einen möglichst 
großzügigen Freiraum entwickeln zu können, 
rückt die Bebauung an der Westseite so nah 
wie – vor dem Hintergrund der einzuhaltenden 
Abstandflächen – möglich, an den ohnehin 
bereits relativ breiten Straßenraum (Straße, 
Stadtbahntrasse, Grünfläche) heran. Dadurch 
entstehen eine relativ gerade Bauflucht ohne 
große Vor- und Rücksprünge sowie eine 
reduzierte Aufenthaltsqualität. 
Im Rahmen der vom Gremium geforderten 
realistischen Entwicklungsperspektive für die 
Markgrafenstraße soll geprüft werden, wo die 
Einrichtung von Adressen bzw. 
Gebäudezugängen möglich ist und inwiefern 
hier ein attraktiver Außenraum gestaltet werden 
kann. Grundsätzlich ist der neue Platz bzw. die 
S
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
Schanzenstraße/Peter-Huppertz-Straße als 
vorrangige Adresse der Neubauten zu 
betrachten.  
A
us den vorgenannten Gründen ist eine 
platzartige Aufweitung entlang der 
Markgrafenstraße nicht vorgesehen. Auch der 
nördliche Platz an der Haltestelle „Von-Sparr-
Straße“ muss noch auf seine Realisierbarkeit 
hin überprüft werden, da dieser nicht vollständig 
Teil des Plangebiets ist. 
Siehe auch 8.13 
12.4 Städtebauliche Struktur 
Hinweis, dass den Büros LIN / TOPOTEK 1 trotz des 
langgestreckten Plangebiets eine offene und 
transparente städtebauliche Struktur gelungen ist. 
Die Büros Atelier Kempe Thill / Aardrijk Landschap & 
Spel überzeugen mit dem großzügigen Grünstreifen 
entlang der Markgrafenstraße, die mit beidseitigen Fuß- 
und Radwegen versehen sind. 
Kenntnisnahme - 
12.5 Gebäudehöhen 
Vorschlag, entlang der Markgrafenstraße mit 
Gebäudehöhen und Dachformen zu spielen, um ein 
spannendes Bild zu erzeugen. 
Kenntnisnahme Die Gebäudehöhen und Dachformen werden im 
weiteren Verfahren konkretisiert. In einer 
Gesamtbetrachtung des konkretisierten 
städtebaulichen Konzepts ist dann zu ermitteln, 
ob eher eine homogene oder divergierende 
Anmutung gegenüber der Markgrafenstraße zu 
verfolgen ist. Grundsätzlich wurde die „teils 
beliebig und unruhig wirkende Höhenstaffelung“ 
jedoch in der Beurteilung des Beratungs- und 
Begleitgremiums kritisiert. 
12.6 Ecke Keupstraße/Markgrafenstraße 
Kritik, dass das geplante Gebäude aufgrund seiner 
Massivität und Höhe die Keupstraße visuell einzwängt.
 
teilweise Die städtebauliche Betonung des 
Kreuzungspunktes Keupstraße / 
Markgrafenstraße durch den vorgesehenen 
Hochpunkt wird vom Beratungs- und 
Begleitgremium des Werkstattverfahrens 
S
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rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 
lobend hervorgehoben. Dies wird damit 
begründet, dass die große Freifläche um die 
Stadtbahnhaltestelle „Keupstraße“ eine 
derartige räumliche Fassung am nördlichen 
Rand verträgt bzw. sogar erfordert. Dennoch 
wird der Stellungnahme insofern gefolgt, als 
dass auch das Gremium eine Aufweitung des 
Straßenraums entlang der Keupstraße und 
noch mehr Raum für Fußgänger gefordert hat. 
Siehe auch 12.1 
12.7 Querung 
Forderung, dass die Querung der Stadtbahntrasse für 
Fußgänger und Radfahrer nicht an der gefährlichen 
Biegung der Markgrafenstraße verortet werden soll, 
sondern eher mittig zwischen diesem Punkt und der Von-
Sparr-Straße 
nein Siehe 5.2 und 8.12 
12.8 Fahrradstellplätze 
Forderung, dass das Konzept auf dem Gelände 
ausreichend Fahrradstellplätze für die umliegenden 
Wohnungen und die zur Arbeit kommenden 
Fahrradfahrer enthalten soll. 
ja Für Fahrräder müssen im Plangebiet 
ausreichend Stellplätze vorgesehen werden. 
Vorgaben hierfür erhält die Stellplatzsatzung 
der Stadt Köln. 
12.9 Carsharing-Station  
Forderung, dass eine Carsharing-Station auf dem 
Gelände eingerichtet wird. 
ja Der Vorschlag wird im weiteren Verfahren 
geprüft. 
S
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Anlage 7

23177 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  7  
 
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim" 
  
 
1. Art der baulichen Nutzung 
 
Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen 
nicht wesentlich stören. 
 
Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigen Lagerhäuser und La-
gerplätze sowie Tankstellen mit Mineralölstoffen nicht zulässig. 
 
Gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Vergnügungsstätten 
nicht zulässig. 
 
Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Einzelhandelsbetrie-
be sowie Bordelle und bordellartigen Betriebe unzulässig. 
 
 
2. Maß der baulichen Nutzung, Geländehöhe 
 
 
2.1 Grundflächenzahl 
 
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) die zulässige Grundfläche durch die 
Grundfläche von untergeordneten baulichen Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Frei-
treppen, befestigte Wege und Erschließungsanlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 
überschritten werden. 
 
 
2.2 Geschossfläche 
 
Gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Gewerbegebiet (GE) um die Flächen 
notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 
 
 
2.3 Höhe baulicher Anlagen 
 
Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante der jeweili-
gen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Attika.  
 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO kann die Oberkante der Gebäude (Attika) durch Dachaufbauten – wie haus-
technische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Fensteraufbauten und dergleichen –überschritten 
werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt ein Drittel nicht übersteigen 
(hiervon ausgenommen sind Solaranlagen). Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Hö-
he von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten.  
 
 
2.4 Geländehöhe 
 
Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird für das Gewerbegebiet (GE) als Bezugshöhe für die Gebäude eine 
mittlere Geländehöhe von 47,7 m über NHN festgesetzt. Abweichungen um 0,2 m sind möglich. Stützmau-
ern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe sind zulässig.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
3. Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die über-
baubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
 
 Die Baugrenzen können durch Hauseingänge, Vordächer, Hauseingangstreppen, Windfänge, Bal-
kone, Erker und Wintergärten bis 1,5 m überschritten werden, wenn sie in der Summe 1/3 der Fas-
sadenlänge je Geschoss nicht überschreiten. 
 
 Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Markgrafenstraße ausgerichteten Fassade 
durch Vordächer bis 5,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte 
Höhe von 6,0 m nicht überschreiten.  
 
 Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Schanzenstraße ausgerichteten Fassade durch 
Vordächer bis 6,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte Höhe 
von 6,0 m nicht überschreiten.  
 
 Die Baugrenzen können durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte bis 0,5 m überschritten 
werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte bis 
0,5 m ist für die Ostseiten der Gebäude ausgeschlossen. 
 
 Die Baugrenzen können durch Tiefgaragenein- und -ausfahrten mit jeweils maximal zwei Fahrspu-
ren bis maximal 7,0 m überschritten werden, wobei sie zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche ei-
nen Mindestabstand von 7,0 m einhalten müssen. 
 
 
4. Bedingte Festsetzung  
 
Gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der mit dem Buchstaben „b“ ge-
kennzeichneten Flächen für das Grundstück in der Gemarkung Mülheim, Flur 3, Flurstück 2370 die festge-
setzte Nutzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) erst ab Eintritt be-
stimmter Umstände, das heißt nach erfolgter Änderung der festgestellten Planunterlagen, zulässig ist. Die 
Nutzung als Fuß- und Radweg innerhalb dieser Flächen wird am Tag nach Abschluss der Änderung der 
festgestellten Planunterlagen Nr. 713-32-02/527 vom 22. Mai 1996 gemäß § 74 Absatz 7 VwVfG in Verbin-
dung mit § 73 Absatz 8 VwVfG  für das vorgenannte planfestgestellte Grundstück zulässig. 
 
 
5. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt: 
 
 Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder 
ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Darüber hinaus sind Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze 
im Gewerbegebiet (GE) ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Entlang der mit 
„EXT“ gekennzeichneten Grenze der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzten 
Fläche G2 sind innerhalb der Fläche G2 (innerhalb der Flächen für Tiefgaragen) ein oberirdischer 
Zu-/Ausgang mit einer Grundfläche von maximal 40 m² sowie ein Ausgang als notwendiger Flucht-
weg mit einer Grundfläche von maximal 30 m² zulässig. Für den Zu-/Ausgang sowie den Ausgang 
sind sowohl eine Überdachung als auch eine Einhausung zulässig.  
  
 Tiefgaragen sind vollständig unterhalb der Geländeoberfläche herzustellen und bei der Ermittlung 
der Geschossfläche nicht hinzuzurechnen. 
 
 
6. Grundstückszufahrten 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB wird festgesetzt, dass Grundstückszu- und -ausfahrten von bzw. zu 
der öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche 
zulässig sind.

- 3 - 
 
/ 4 
 
 
 
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB wird festgesetzt:  
 
 Die Flächen G1 und G2 sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
  
 Die Fläche F1 ist mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zu-
gunsten der Anlieger zu belasten. 
  
 Die Flächen GF1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von mindes-
tens 2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn mit einem Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit sowie ein Fahrrecht für die Anlieger zu belasten.  
  
 Die Fläche GFL1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von mindes-
tens 2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn ein Radfahrrecht zugunsten der Allge-
meinheit einzurichten. Ferner ist die Fläche mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem 
Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers einer Brauchwasserleitung zu belasten. 
 
 
8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur 
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a) BauGB wird festgesetzt: 
 
 
8.1  Begrünung von Tiefgaragen  
 
Im Bereich GE 4  
 
Die Vegetationstragschicht oberhalb von nicht überbauten Tiefgaragen im Bereich GE 4 (südlicher Teil der 
Platzfläche) ist in einer Stärke von mindestens 80 cm inkl. Drain- und Filterschicht, im Bereich von Baum-
pflanzungen mit einer Stärke von mindestens 120 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen II. Ord-
nung bzw. von mindestens 150 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen I. Ordnung in einer Größe 
von 5 m x 5 m pro Baum auszubilden und dauerhaft zu unterhalten. Ausgenommen von der Begrünung sind 
Flächen für Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge. Hochbeete sind zulässig.  
 
Im Bereich GE 2 und GE 3 
 
Die Tiefgaragenanlagen im Bereich GE 2 und GE 3, soweit sie nicht überbaut werden, sind gärtnerisch zu 
gestalten, zumindest ist eine Begrünung mit Rollrasen vorzunehmen. Für diese Begrünung soll die Vegetati-
onstragschicht in einer Stärke von mindestens 30 cm inkl. Drain- und Filterschicht ausgebildet werden. Im 
Bereich von Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm Höhe 
inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen II Ordnung bzw. von mindestens 150 cm Höhe inkl. Drain- und Fil-
terschicht bei Bäumen I. Ordnung in einer Größe von 5 x 5 m pro Baum auszubilden und dauerhaft zu unter-
halten. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingän-
ge. Hochbeete sind zulässig.  
 
 
8.2 Dachbegrünung  
 
Flachdächer bis max. 5° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Die Dachflächen sind, soweit sie nicht mit 
sonstigen zulässigen Nutzungen (technische Aufbauten, verglaste Flächen, begehbare Dachterrassen- und 
Austrittsflächen, Bewegungsflächen sowie Kiesstreifen) überdeckt werden, mit einer Erdandeckung von 
mindestens 15 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht zu versehen, mit Sedumgesellschaften (DC1/NB6243) 
oder Magerrasen (DC3/NB6244) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten.  
 
 
8.3 Baumpflanzungen und Flächenbegrünung

- 4 - 
 
/ 5 
 
Für Baumpflanzungen ist junges Baumholz (BF41/GH742) zu verwenden. Die Lage der Baumstandorte kann 
von den nachrichtlich dargestellten Standorten abweichen.  
 
Folgende Baumpflanzungen und Flächenbegrünungen werden festgesetzt: 
 
 
Bereich GE 1  
 
Im Bereich GE 1 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. Dieser kann 
in einem Hochbeet errichtet werden. 
 
 
Bereich GE 2  
 
Im Bereich GE 2 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. Dieser kann 
in einem Hochbeet errichtet werden. 
 
Südlich von GE 2.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 3 Bäume zu pflanzen. 
 
Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen Ver-
kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 14 Bäume zu pflan-
zen. 
 
 
Bereich GE 3  
 
Innerhalb der Fläche G1, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 10 Bäume 
zu pflanzen. Mindestens 600 m² der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen 
[BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit bodendeckenden Gehölzen, Grä-
sern oder Stauden herzurichten. 
 
Nördlich von GE 3 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 2 Bäume zu pflanzen. 
 
Südlich von GE 3.1 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume zu pflanzen. 
 
Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen Ver-
kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 15 Bäume zu pflan-
zen. 
 
 
Bereich GE 4  
 
Innerhalb der Fläche G2, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 11 Bäume 
zu pflanzen. Mindestens 1.000 m² der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen 
[BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit bodendeckenden Gehölzen, Grä-
sern oder Stauden herzurichten. 
 
Nördlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind innerhalb der Fläche GFL 1 mindestens 4 Bäume zu pflanzen. 
 
Südlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume zu 
pflanzen. 
 
Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen Ver-
kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 7 Bäume zu pflanzen.

- 5 - 
 
/ 6 
 
8.4 Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen  
 
Im verbreiterten Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg), 
in der eine Rampe zur Querung über die Gleistrasse der KVB zu errichten ist, sind die wegebegleitenden 
Böschungsflächen als Rasenflächen [Landschaftsrasen gemäß Regel-Saatgut_Mischung; BR11 (Köln-
Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] herzurichten und dauerhaft zu erhalten. 
 
 
Alle Pflanzungen sind dauerhaft fachgerecht anzulegen, nach den Vorschriften der DIN-Normen 18916 und 
18917 auf Dauer fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 
 
 
9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
 
9.1 Schutz vor Luftschadstoffimmissionen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 23 BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, 
erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feue-
rungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. 
 
 
9.2 Schutz vor Lärmimmissionen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird festgesetzt: 
 
In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von 
Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag 
GmbH, Berlin) entsprechend dem Lärmpegelbereich V zu treffen. 
 
Im Einzelfall ist die Minderung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im Baugenehmi-
gungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen 
Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden, nicht jedoch unter Lärmpegelbereich III. 
 
Für die Raumarten „Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches“ 
nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) sind fens-
terunabhängige Lüftungsanlagen vorzusehen. 
 
Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufenthalts-
räumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben oder in einer anderen 
besonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fassaden- und Dachbereich nachts (22.00 - 6.00 Uhr) 
ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten 
wird. Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern ist durch ein qualifiziertes Gutachten ei-
nes anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu er-
bringen. 
 
 
10. Versorgungsleitungen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch 
oder innerhalb der Gebäude zu führen.  
 
 
11. Abstandflächen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird im GE 1 in dem mit „a“ 
gekennzeichneten Bereich die Mindesttiefe der Abstandfläche auf 2,0 m reduziert.  
 
 
 
Gestalterische Festsetzungen

- 6 - 
 
/ 7 
 
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 BauO NRW wird festgesetzt: 
 
 
1. Dachform / Dachaufbauten: 
 
Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flach-
dächer. 
 
Technische Dachaufbauten, die über die Höhe der Attika hinausgehen, sind mit einer Umhausung zu 
versehen, die an der Oberseite offen ausgebildet werden kann. 
 
 
2. Werbeanlagen: 
 
Werbeanlagen sind nur an Gebäudewänden zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen, an Pylonen oder 
an Schornsteinen sind nicht zulässig. 
Darüber hinaus sind Fahnen nur an Fahnenmasten zulässig. Je Haupteingang eines Gebäudes sind 
maximal 3 Fahnenmasten mit einer Höhe von maximal 8,0 m über Gelände zulässig. Die Fahnenmas-
ten sind ausschließlich außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belegten Flä-
chen G1 und G2 zulässig. Fahnenmasten sind nur auf Straßenniveau zulässig.  
Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima-
len Höhe von 2,5 m und einer Fläche von maximal 3 Mal 10 m² je Gebäudeseite zulässig. Die Oberkan-
te der Werbeanlage darf die Oberkante der Gebäude (Hauptattika) nicht überschreiten. Die Werbeanla-
gen dürfen maximal 0,3 m von der Wandfläche, einschließlich Befestigungen und Beleuchtungen, her-
vortreten. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden 
Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und akustische Werbeanlagen, die den öffentlichen 
Raum beschallen, sind nicht zulässig. 
Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen (sogenannte Ausstecktransparente) sind nur 
im Bereich zwischen 3,5 m über darunter liegender Geländehöhe und der Brüstungshöhe im 2. Ober-
geschoss zulässig. Je Gewerbeeinheit ist je angefangene 10 laufende Meter Frontlänge eine solche 
Werbeanlage zulässig. Ihre Fläche darf einschließlich Befestigung 1 m² nicht überschreiten. Sie dürfen 
eine Ausladung von 0,5 m einschließlich ihrer Befestigung nicht überschreiten. An den Fassadenflächen 
der Gebäude in GE 3 und GE 4, die sich zur Platzfläche an der Schanzenstraße orientieren, sind keine 
Ausstecktransparente zulässig. 
Beleuchtete Werbeanlagen sind nur selbstleuchtend oder hinterleuchtet zulässig. 
 
 
 
 
Kennzeichnungen 
 
 
Altlasten: 
 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst ist. Dabei 
handelt es sich um die Altablagerung Nummer 90134, Bezeichnung „Markgrafenstraße / Clevischer Ring / 
Keupstraße“.  
 
Für die geplanten Umnutzungen des Geländes sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. 
Die Aufnahme von Bautätigkeiten/Entsiegelungen ist mindestens 6 Wochen vorher dem Umwelt- und Ver-
braucherschutzamt – Abteilung Boden- und Grundwasserschutz – der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anforde-
rungen des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Die Einzelheiten regelt 
die jeweils erforderliche Baugenehmigung. 
 
 
 
 
Hinweise 
 
 
1. Bauschutzbereich Flughafen Köln/Bonn: 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn.

- 7 - 
 
/ 8 
 
 
2. Im Falle archäologischer Bodenfunde sind §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beach-
ten. Diese umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches 
Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz, die unveränderte Erhaltung des 
Auffindungszustandes sowie eine Untersuchungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Mel-
dung.  
 
3. Niederschlagswasser: 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Nie-
derschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingelei-
tet werden. Alle Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung und der Starkregenvorsorge sind ab-
zustimmen. 
 
4. Schallimmissionen: 
Das Plangebiet ist durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. 
 
5. Kampfmittel: 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver-
mehrte Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, 
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden 
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise ist ein Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst 
der Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründun-
gen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
 
6. Artenschutz: 
Laut Artenschutzprüfung vom Oktober 2015 (Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Leverkusen) ergeben sich kei-
ne Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorge-
zogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist 
die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 01. März und 30. September verboten. Ro-
dungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sollten zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter natur-
schutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden. 
Baufeldräumungen dürfen aufgrund des Tötungsverbots wildlebender europäischer Vogelarten nur in 
der Zeit am dem 01. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres durchgeführt werden.  
Auf die Durchführung einer ASP Stufe II für Fledermaus- und Vogelarten wurde verzichtet, da  
- aus der ASP Stufe I keine deutlichen Hinweise auf Fledermausquartiere oder Brutvorkommen streng 
geschützter Vogelarten vorlagen und  
- durch Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste von Fledermaus- und Brutvogelarten vermieden 
werden können.  
Als Vermeidungsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:  
- Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen Aktivitätsphase von 
Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar, 
- Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer Vögel, also in 
der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das Zeitfenster für Fledermäuse). 
- Bei Baumfällungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist eine fachliche Begleitung geboten.  
 
7. Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt 
nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß 
§ 135 Buchstabe a) bis §135 Buchstabe c) BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser An-
lage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln 
formuliert, die bei der Formulierung von Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden 
(Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Januar 2012). Die betreffenden Grundsätze sind als Kür-
zel (z.B.: BF41/GH74) mit der Festsetzung gekennzeichnet. 
 
8. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 
17.08.2011). 
 
9. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I 
S. 1722).

- 8 - 
 
 
 
10. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 
 
11. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 
 
12. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). Es gilt die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
13.  Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 
18.07.2016 (BGBl. I S. 1679). 
 
14. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bau-
bauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung an-
zuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Plankammer, Zimmer 
06 E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht-
nahme bereitgehalten. 
 
15. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende 
Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes 
Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsver-
bindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

Anlage 4

43344 Zeichen

Stadt Köln                 Anlage 4 
Bebauungsplan  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim“  
  Seite 1 von 12 
 
1. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Abs. 1 BauGB: Schriftliche Stellungnahmen  
 
Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines Scoping-Termins am 28.04.2015 sowie einer vierwöchi-
gen Frist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen vom 17.04. bis zum 21.05.2015 durchgeführt. Die im Scoping-Termin hervorgebrachten 
Stellungnahmen wurden in einer Niederschrift dokumentiert.  
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Schreiben der Träger öffentlicher Belange (TÖB) fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in 
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung der Abwägung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Eingabenstel-
ler 
Datum An-
schreiben / 
Eingangsda-
tum 
Stellungnahme Berück-
rück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregie-
rung Köln, 
Dezernat 25 – 
Verkehr, IGVP 
und ÖPNV 
28.04.2015 / 
28.04.2015 
Forderung, durch ein Verkehrsgutachten die Si-
cherheit und Leistungsfähigkeit der neuen Anbin-
dung des Knotens Schanzenstraße/Von-Sparr-
Straße über die Gleise nachzuweisen, da hierdurch 
mit mehr Verkehr in der Von-Sparr-Straße und in 
der Markgrafenstraße zu rechnen ist 
Forderung, die Gleise mit entsprechenden Lichtsig-
nalanlagen (LSA) oder Schrankenanlagen gegen-
über dem Individualverkehr zu sichern 
Ja Den Forderungen zum gutachterlichen Nachweis der 
Leistungsfähigkeit sowie zu den Querungen der 
Stadtbahntrasse wird gefolgt. 
2 Bezirksregie-
rung Köln, 
Dezernat 52 – 
Abfallwirt-
schaft u Bo-
denschutz – 
einschl. anla-
22.04.2015 / 
24.04.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
-

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 2 von 12 
genbezogener 
Umweltschutz 
3 Bezirksregie-
rung Köln, 
Dezernat 53 – 
Immissions-
schutz – ein-
schl. anlagen-
bezogener 
Umweltschutz 
29.04.2015 / 
05.05.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
4 Bezirksregie-
rung Köln, 
Dezernat 54 – 
Wasserwirt-
schaft – ein-
schl. anlagen-
bezogener 
Umweltschutz 
23.04.2015 / 
27.04.2015 
Bitte, in eigener Zuständigkeit festzustellen, ob eine 
wasserrechtliche Betroffenheit vorliegt 
Ja Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines Über-
schwemmungsgebietes. Eine wasserrechtliche Betrof-
fenheit liegt nicht vor.  
5 Bezirksregie-
rung Düssel-
dorf, 
Dezernat 22.5 
– Kampfmittel-
beseitigungs-
dienst (KBD) 
04.05.2015 / 
04.05.2015 
Hinweis, dass keine weiteren Maßnah-
men/Überprüfungen hinsichtlich Kampfmittelvor-
kommen vorgesehen sind und mit den Bauarbeiten 
begonnen werden kann – dies bedeutet jedoch 
keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln  
Hinweis, dass Erdarbeiten vor diesem Hintergrund 
stets mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind  
Empfehlung, bei Erdarbeiten mit erheblichen me-
chanischen Belastungen (Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc.) zusätzliche Si-
cherheitsdetektionen durchzuführen (Merkblatt für 
Baugrundeingriffe) 
Forderung, beim Auffinden von Kampfmitteln die 
Ja Die  Hinweise werden in den Bebauungsplan über-
nommen

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 3 von 12 
Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die 
Ordnungsbehörde, die Polizei oder den KBD zu 
benachrichtigen 
6 Industrie- und 
Handelskam-
mer (IHK) zu 
Köln 
18.05.2015 / 
20.05.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
7 Landschafts-
verband 
Rheinland 
(LVR), 
Amt für Denk-
malpflege im 
Rheinland 
24.06.2015 / 
24.06.2015 
Hinweis, dass die Neuplanung aufgrund von Ge-
bäudehöhen, die sich am höchsten bestehenden 
Gebäude orientieren, die historischen Bauten ihrer 
industriegeschichtlichen/städtebaulichen Vorrang-
rolle beraubt 
Hinweis, dass durch das 10-geschossige Hochhaus 
gegenüber der Eingangssituation zum historischen 
Fabrikgelände dem gesamten denkmalwerten En-
semble seine ursprüngliche architektonisch domi-
nierende Wirkung genommen wird 
Hinweis, dass die stark verdichtete, staffelartig den 
Straßenraum bestimmende Verteilung der Baukör-
per einen dem Bestand entgegengesetzten stadt-
gestalterischen Charakter aufweist und die denk-
malwerte Bebauung zu einer städtebaulichen 
Randerscheinung degradiert 
Anregung, die Neubebauung im Hinblick auf Bau-
höhen, Baumassen und Anordnung der Baukörper 
am straßenseitigen Bestand des Industriegeländes 
zu orientieren 
Ja Im weiteren Verfahren werden die Kritikpunkte mit 
dem LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland und 
der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Die 
an das Plangebiet angrenzenden denkmalgeschütz-
ten Gebäude in der Schanzenstraße (Hausnummern 
22, 24 und 28) lösen einen sogenannten „Umge-
bungsschutz“ aus. Dieser Belang ist unter Berücksich-
tigung des Planungsziels in die Abwägung einzustel-
len. 
8 Landschafts-
verband 
Rheinland 
(LVR), 
24.04.2015 / 
28.04.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
-

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 4 von 12 
Dezernat Fi-
nanz- und 
Immobilien-
management, 
Fachbereich 
Gebäude- und 
Liegen-
schaftsma-
nagement 
9 Rechtsrheini-
scher Kölner 
Randkanal 
20.05.2015 / 
20.05.2015 
Keine Bedenken (siehe Stellungnahme StEB) Kennt-
nisnah-
me 
- 
10 Polizeipräsidi-
um Köln, 
Führungsstelle 
Verkehr 
21.04.2015 / 
23.04.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
11 Polizeipräsidi-
um Köln, 
Kriminalkom-
missariat, 
Kriminalprä-
venti-
on/Opferschut
z (KK KP/O) 
21.05.2015 / 
26.05.2015 
Keine Bedenken 
Hinweis auf das kostenlose Beratungsangebot zur 
städtebaulichen Kriminalprävention sowie zur krimi-
nalpräventiv wirkenden Ausstattung von Bauobjek-
ten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtun-
gen 
Vorschlag eines Hinweises zur Aufnahme in den 
Bebauungsplan 
Ja Ein dem Vorschlag entsprechender Hinweis wird in 
den Bebauungsplan übernommen. 
12 Westdeutscher 
Rundfunk 
(WDR), Tech-
nologie und 
Innovations-
management 
20.05.2015 / 
26.05.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
-

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 5 von 12 
13 
13.1 
 
Deutsche Te-
lekom AG, 
Netzprodukti-
on GmbH, TI 
NL West, PTI 
22 
04.05.2015 /  
04.05.2015 
Hinweis, dass sich im Plangebiet Telekommunikati-
onslinien der Telekom befinden (der Stellungnahme 
liegt ein Plan bei, in dem die Leitungen verortet 
werden). 
Ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der 
weiteren Planung berücksichtigt.  
 
 
13.2   Bitte, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaß-
nahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom 
Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 
Monate vor Baubeginn, schriftlich mitzuteilen 
Ja Die Bitte auf frühzeitige Unterrichtung wurde an den 
Vorhabenträger weitergeleitet. 
14 
14.1 
Bundesnetza-
gentur 
(BNetzA) für 
Elektrizität, 
Gas, Tele-
kommunikati-
on, Post und 
Eisenbahnen, 
Referat Z 24 
22.04.2015 / 
28.04.2015 
Hinweis, dass die für die Beeinflussung von Richt-
funkstrecken unerhebliche Gebäudehöhe von 20 m 
überschritten wird – daher sollten Stellungnahmen 
von den betroffenen Richtfunkbetreibern eingeholt 
werden  
 
Ja Der Bitte, Stellungnahmen von den betroffenen Richt-
funkbetreibern einzuholen, wurde gefolgt.  
 
 
 
 
14.2   Hinweis, dass Richtfunkstrecken militärischer An-
wender nicht berücksichtigt wurden – daher sollte 
ein Prüfungsantrag beim Bundesamt für Infrastruk-
tur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr (Adresse siehe Stellungnahme) gestellt 
werden 
Ja Der Bitte, einen Prüfungsantrag beim Bundesamt für 
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr zu stellen, wurde gefolgt. 
14.2   Empfehlung, die in dem entsprechenden Landkreis 
tätigen Betreiber öffentlicher Kommunikationslinien 
sowie Betreiber, die die Absicht zur Errichtung sol-
cher Linien bekundet haben, zu beteiligen 
ja Der Empfehlung, die Betreiber zu beteiligen, wurde 
gefolgt. 
15 AIRDATA AG 03.07.2015 / 
03.07.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
-

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 6 von 12 
16 
16.1 
Telefónica 
Germany 
GmbH & Co. 
OHG 
09.07.2015 / 
09.07.2015 
Forderung, entlang der Richtfunkverbindung Link 
306552190 (dunkelrosa in beigefügtem Plan) eine 
maximale Bauhöhe von 25 m sowie einen Schutz-
streifen um die Mittellinie des Links von +/- 5 m 
vorzusehen und entsprechend im Bebauungsplan 
festzusetzen 
Ja Nach derzeitigem Prüfungsstand tangiert der genann-
te Richtfunkverbindung mit dem dazugehörigen 
Schutzstreifen keine geplanten Baufelder. Eine ab-
schließende  Abstimmung erfolgt mit dem Richtfunk-
betreiber Telefónica im weiteren Bebauungsplanver-
fahren. 
16.2   Forderung, entlang des Links 
306530650/306530651/306530652 (hellrosa in 
beigefügtem Plan) eine maximale Bauhöhe von 33 
m sowie einen Schutzstreifen um die Mittellinie des 
Links von +/- 10 m vorzusehen und entsprechend 
im Bebauungsplan festzusetzen 
Ja Die Funktionsfähigkeit des genannten Richtfunklinks 
soll auch zukünftig gewährleistet werden. Diesbezüg-
lich wird eine Abstimmung mit dem Richtfunkbetreiber 
Telefónica erfolgen.  
16.3   Forderung, die genannten Richtfunktrassen auch 
während der Bauphase (z.B. durch Baukräne) frei-
zuhalten 
Ja Die Funktionsfähigkeit des genannten Richtfunkver-
bindungsoll auch während der Bauphase gewährleis-
tet werden. Diesbezüglich wird eine Abstimmung mit 
dem Richtfunkbetreiber Telefónica erfolgen. 
17 Bundesamt für 
Infrastruktur, 
Umweltschutz 
und Dienstleis-
tungen der 
Bundeswehr, 
Referat Infra I 
3 
29.06.2015 / 
01.07.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
18 Bau- und Lie-
genschaftsbe-
trieb au- und 
Liegen-
schaftsbetrieb 
NRW Köln 
22.04.2015 / 
22.04.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
19a 
19a.1 
Stadtwerke 
Köln GmbH, 
Abteilung Lie-
21.05.2015 / 
28.05.2015 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft 
mbH:

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 7 von 12 
genschaften / 
Rheinische 
NETZGesell-
schaft mbH, 
Leitplanung / 
Kölner Ver-
kehrs-Betriebe 
AG 
Hinweis auf eine das Plangebiet durchquerende, 
aber im Konzept mit Gebäuden überplante Brauch-
wasserleitung.  
Forderung einer Verlegung der auch zukünftig er-
forderlichen Brauchwasserleitung, z.B. in den vor-
gesehenen Fußweg, auf Kosten des Vorhabenträ-
gers (Änderung der bestehenden beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeit) 
Hinweis, dass im Jahr 2008 versichert wurde, dass 
die vorhandenen Leitungen inklusive der erforderli-
chen Schutzstreifen als Bestand berücksichtigt 
würden und eine Verlegung aus damaliger Sicht 
ausschied 
Ja Der Forderung der Verlegung der Brauchwasserlei-
tung in die Trasse des Fußwegs auf Kosten des Vor-
habenträgers wird gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
19a.2   Bitte, eine Versorgungsanfrage an die zuständige 
Fachabteilung der RheinEnergie MAS zu stellen 
(Kontaktdaten siehe Stellungnahme) 
Ja Die Versorgungsanfrage an die zuständige Fachabtei-
lung der RheinEnergie MAS wurde gestellt. Darüber 
hinaus ist ein Abstimmungstermin mit der RheinEner-
gie und der Rheinischen NETZGesellschaft verein-
bart. 
19a.3   Hinweis auf mögliche Versorgung mit umwelt- und 
ressourcenschonendem Energieträger Fernwärme 
Kennt-
nisnah-
me 
- 
19a.4   Hinweis auf die Erdgasanlage der RheinEnergie in 
Köln-Buchheim (Mülheimer Ring / Piccoloministr.), 
die den erweiterten Pflichten der 12. BImSchV un-
terliegt – Forderung der Darlegung im Umweltbe-
richt, dass das Neubauvorhaben unter Beachtung 
der Vorgaben des KAS-18-Leitfadens einen ausrei-
chenden Abstand zur vorhandenen Erdgasanlage 
aufweist (ggf. Gutachten durch Sachverständigen 
nach § 29a (1) BImSchG zu erstellen) 
Hinweis, dass die Erdgasanlage in die Abstands-
Ja Der Forderung, dass das Neubauvorhaben unter Be-
achtung des KAS-18-Leitfadens einen ausreichenden 
Abstand zur vorhandenen Erdgasanlage aufweisen 
soll und dies im Umweltbericht darzulegen, wird Folge 
geleistet.

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 8 von 12 
klasse V (Lfd. Nr. 134) des Abstandserlass NRW 
2007 fällt 
19b 
19b.1 
  Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
Hinweis auf mögliche Erschütterungen / Lärmemis-
sionen durch die Stadtbahnlinie – Forderung der 
Einhaltung eines ausreichenden Abstands bzw. 
geeigneter Schutzmaßnahmen 
 
Ja 
 
Der Forderung, aufgrund der Erschütterun-
gen/Lärmemissionen einen ausreichenden Abstand 
einzuhalten bzw. geeignete Schutzmaßnahmen vor-
zusehen, wird gefolgt. 
19b.2   Forderung der Einholung einer Genehmigung für 
die vorgesehene zusätzliche Querung der Stadt-
bahntrasse – Forderung der Abstimmung der Pla-
nungen mit der KVB, der Stadt Köln und der Ge-
nehmigungsbehörde 
Ja Der Forderung, eine Genehmigung für die vorgesehe-
ne zusätzliche Querung der Stadtbahntrasse einzuho-
len sowie die Planungen mit der KVB, der Stadt Köln 
und der Genehmigungsbehörde abzustimmen, wird 
Folge geleistet. 
19b.3   Forderung, dass keine Abstandflächen in das 
Grundstück der KVB abgetragen werden dürfen 
 
 
 
 
Ja Der Forderung bezüglich der Einhaltung der Abstand-
flächen wird gefolgt.  Durch die geplante Optimierung 
des Straßenquerschnitts der Schanzenstraße (z.B. 
Längs- statt Querparkplätze) ist ein geringfügiges 
Abrücken der Gebäude von der KVB-Trasse in Rich-
tung Straßenraum möglich, so dass die Abstandsflä-
chen in diesem Bereich gänzlich auf dem Grundstück 
des Vorhabenträgers liegen werden. 
19b.4   Forderung, dass keine Entwässerung auf dem 
Grundstück der KVB erfolgen darf 
Ja Der Forderung, dass keine Entwässerung auf dem 
Grundstück der KVB erfolgen darf, wird Folge geleis-
tet. 
19b.5   Hinweis, dass aus der Zustimmung kein Recht auf 
direkten Zugang zu den Bahnanlagen abgeleitet 
werden kann 
Kennt-
nisnah-
me 
- 
19b.6   Hinweis, dass für den Fall von Baugruben im Gleis-
druckbereich ein Gestattungsvertrag mit der KVB 
abzuschließen ist (siehe auch Stellungnahme) 
Ja Für den Fall von Baugruben im Gleisdruckbereich 
wird ein Gestattungsvertrag mit der KVB abgeschlos-
sen.

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 9 von 12 
19b.7   Hinweis, dass der Auf-/Abbau von Baukränen mit 
Schwenkbereich über die KVB-Anlagen mit der 
KVB abzustimmen ist 
Ja Der Auf-/Abbau von Baukränen mit Schwenkbereich 
über die KVB-Anlagen wird mit der KVB abgestimmt. 
19b.8   Hinweis, dass bei Arbeiten in Gleisnähe eine Bau- 
und Betriebsanweisung (BETRA) und ein durch die 
KVB zugelassener Aufsichtsführer sowie Siche-
rungsaufsicht und Sicherungsposten benötigt wer-
den 
Ja Der Forderung nach einer BETRA sowie nach ent-
sprechendem Sicherungspersonal im Falle von Arbei-
ten in Gleisnähe wird Folge geleistet. 
19b.9   Forderung, alle Vorschriften der EBO, StVO, 
BOStrab, DIN-VDE, BGV (UVV) Dienstanweisung 
VGleis und Kabelschutzanweisung zu beachten 
Ja Der Forderung, die genannten Vorschriften und An-
weisungen zu beachten, wird Folge geleistet. 
19b. 
10 
  Hinweis, dass Planungen für eine mögliche Buslini-
enführung durch das Gebiet dem Arbeitskreis aus 
Stadt Köln (Amt für Stadtentwicklung und Statistik) 
und KVB obliegen – Grundlage für eine Buser-
schließung ist die Ertüchtigung der Erschließungs-
straße mit einer Mindestbreite von 6,50 m 
Teilwei-
se 
Konkrete Abstimmungen zur Buslinienführung erfol-
gen seit Beginn des Bebauungsplanverfahrens. Die 
Einrichtung einer neuen Buslinie kann jedoch aus 
planungsrechtlichen Gründen auf Ebene des Bebau-
ungsplans nicht gesichert werden. Die Schanzenstra-
ße verfügt bereits im Bestand über eine für Busfahr-
zeuge ausreichend breite Fahrbahn. 
20 
20.1 
 
Stadtentwäs-
serungsbetrie-
be (StEB) 
Köln, AöR 
20.05.2015 / 
20.05.2015 
Hinweis, dass der vorhandene Abwasserkanal DN 
600 in der Schanzenstraße das Schmutz- und klär-
pflichtige Niederschlagswasser aufnehmen kann 
Ja Der Hinweis, dass der vorhandene Abwasserkanal 
DN 600 in der Schanzenstraße das Schmutz- und 
klärpflichtige Niederschlagswasser aufnehmen kann, 
wird zur Kenntnis genommen. 
20.2   Forderung, das nicht klärpflichtige Niederschlags-
wasser dem Niederschlagswasserkanal DN 
900/1350 in der Schanzenstraße zuzuführen (siehe 
Anlage der Stellungnahme) 
Ja Der Forderung, das nicht klärpflichtige Nieder-
schlagswasser dem Niederschlagswasserkanal DN 
900/1350 in der Schanzenstraße zuzuführen, wird 
gefolgt. 
20.3   Forderung, zur Berücksichtigung von Starkregen 
geeignete Konzepte als Maßnahmen zur Risikovor-
sorge bereits in der Stadtentwicklung / Bauleitpla-
nung zu integrieren ( z.B. Wahl der Straßenführung, 
gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregene-
reignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Nie-
Ja Der Forderung, zur Berücksichtigung von Starkregen 
geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge in die Bau-
leitplanung zu integrieren, soll gefolgt werden. Unter-
suchungen und Planungen sind hierzu bereits beauf-
tragt.

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 10 von 12 
derschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz 
besonders gefährdeter Grundstücke/Gebäude) – 
Hinweis, dass die vorgenannten Konzepte der Si-
cherheit dienen, falls es zu den von Hydrologen 
prognostizierten, vermehrt auftretenden Starkrege-
nereignissen kommen sollte, da die Kanalnetze 
nicht für die bei Starkregen anfallenden Wasser-
mengen dimensioniert sind 
20.4   Forderung, weitere städtebauliche Planungen mit 
den StEB (TP-1) abzustimmen 
Ja Der Forderung, weitere städtebauliche Planungen mit 
den StEB (TP-1) abzustimmen, wird gefolgt. 
20.5   Hinweis, dass seitens des Zweckverbandes 
Rechtsrheinischer Kölner Randkanal keine Beden-
ken bestehen 
Kennt-
nisnah-
me 
- 
21 AWB Abfall-
wirtschaftsbe-
triebe Köln 
GmbH 
21.04.2015 / 
23.04.2015 
Forderung der Einhaltung der RASt06 bezüglich 
Schleppkurven und Wendebereichen für 3-achsige 
Müllfahrzeuge 
Forderung der Einhaltung der §§ 8 Abs. 3 (Bemes-
sung des Behältervolumens) und 10 (Standplätze 
für Abfallbehälter) der Abfallsatzung der Stadt Köln 
Ja Den genannten Forderungen wird Folge geleistet. 
Eine Abstimmung der Müllentsorgung ist zwischen der 
AWB und dem Vorhabenträger vorgesehen. 
22 Kraftverkehr 
Wupper-Sieg 
(WUPSI) AG 
22.04.2015 / 
22.04.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
23 Gasversor-
gungsgesell-
schaft mbH 
Rhein-Erft 
21.04.2015 / 
21.04.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
24 Westnetz 
GmbH / RWE 
Deutschland 
AG 
30.04.2015 / 
11.05.2015 
Keine Bedenken – Hinweis, dass im Plangebiet 
derzeit keine 110-kV-Hochspannungsleitungen 
verlaufen bzw. geplant sind  
Kennt-
nisnah-
me 
Hinweis: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 
soll um Flächen entlang der KVB-Trasse erweitert 
werden. Es liegen Informationen vor, dass in diesen 
Flächen eine 110-kV-Hochspannungsleitung verläuft. 
Eine genaue Leitungsauskunft wird eingeholt.

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 11 von 12 
25 Rhein-Main-
Rohrleitungs-
transport 
GmbH 
21.04.2015 / 
21.04.2015 
Keine Bedenken / Betroffenheit 
Forderung, dass evtl. erforderliche Ausgleichsmaß-
nahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft 
nicht im Schutzstreifen der Leitungen der RMR 
stattfinden sollen (falls doch beabsichtigt, Bitte um 
Beteiligung) 
Kennt-
nisnah-
me 
Es sind keine Ausgleichsmaßnahmen im Schutzstrei-
fen der Leitungen der RMR vorgesehen. 
26 PLEDOC 
GmbH 
21.05.2015 / 
27.05.2015 
Keine Bedenken / Betroffenheit 
Bitte um weitere Beteiligung am Verfahren, da eine 
Betroffenheit von Versorgungsanlagen der Open 
Grid Europe GmbH / GasLINE GmbH nicht auszu-
schließen ist 
Kennt-
nisnah-
me 
Der Bitte um weitere Beteiligung wird im Rahmen der 
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
gefolgt. 
27 GASCADE 
Gastransport 
GmbH / WIN-
GAS GmbH / 
NEL Gas-
transport 
GmbH / OPAL 
Gastransport 
GmbH & Co. 
KG 
22.04.2015 / 
22.04.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
28 Thyssengas 
GmbH 
24.04.2015 / 
30.04.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
29 Nord-West-
Ölleitung 
GmbH 
23.04.2015 / 
23.05.2015 
Keine Bedenken 
Empfehlung an die ausführenden Firmen, die 
Dienste der ALIZ GmbH & Co. KG als zentrales 
Leitungsauskunftssystem in Anspruch zu nehmen 
Kennt-
nisnah-
me 
Die Empfehlung bezüglich der Dienste der ALIZ 
GmbH & Co. KG als zentrales Leitungsauskunftssys-
tem wurde zur Kenntnis genommen. 
30 AIR LIQUIDE 21.04.2015 / Keine Bedenken Kennt- -

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 12 von 12 
Deutschland 
GmbH 
21.04.2015 nisnah-
me 
31 Evonik Indust-
ries, Fernlei-
tungsbetrieb 
(ehem. Hüls 
AG) 
28.04.2015 / 
28.04.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
- 
32 N.V. Rotter-
dam-Rijn 
Pijpleiding – 
Maatschappij, 
Abteilung We-
gerechte 
12.05.2015 / 
12.05.2015 
Keine Bedenken Kennt-
nisnah-
me 
-

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 13 von 12 
 
2. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 
BauGB: Schriftliche Stellungnahmen  
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Rahmen einer fünfwöchigen Frist zur 
Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen vom 15.03. bis zum 19.04.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Schreiben der 
Träger öffentlicher Belange fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte 
der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige 
erste Begründung der Abwägung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Eingaben-
steller 
Datum An-
schreiben / 
Eingangsda-
tum 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
Träger öffentlicher Belange (TöB) 
1 Polizeipräsidium 
Köln, Führungs-
stelle Verkehr 
20.03.2017 / 
22.03.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
2 Deutsche Tele-
kom AG, Netz-
produktion 
GmbH, TI NL 
West, PTI 22 
31.03.2017 / 
03.04.2017 
Hinweis, dass sich im Plangebiet keine Richtfunkver-
bindungen der Telekom befinden. 
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
3 Vodafone 
GmbH 
24.03.2017 / 
24.03.2017 
Glasfaserleitungen 
Hinweis auf vorhandene Glasfaserleitungen im Be-
reich der Schanzenstraße. 
Kenntnis-
nahme 
Die Glasfaserleitungen liegen außerhalb des Plange-
bietes und sind von der Planung nicht betroffen. 
4 Bundesnetza-
gentur (BNetzA) 
22.03.2017 / 
22.03.2017 
Richtfunkstrecken 
Hinweis, die im Umfeld des Plangebietes tätigen 
Ja Die genannten Richtfunkbetreiber wurden durch das 
Stadtplanungsamt angeschrieben und beteiligt. Einige

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 14 von 12 
Richtfunkbetreiber einzubeziehen. 
 
Bitte um Berücksichtigung der Informationen zur 
Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstre-
cken sowie der Hinweise auf der Internetseite der 
BNetzA gebeten. 
der Richtfunkbetreiber betrieben bereits zum Zeitpunkt 
der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB im 
Jahr 2015 im Plangebiet Richtfunkstrecken und wur-
den damals entsprechend einbezogen. Die damals 
geäußerten Vorgaben bezüglich Gebäudehöhen wer-
den mit der Planung eingehalten. 
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men. 
5 Bezirksregie-
rung Düsseldorf, 
Dezernat 22.5 – 
Kampfmittelbe-
seitigungsdienst 
(KBD) 
03.04.2017 / 
03.04.2017 
Hinweis, dass Auswertungen der Luftbilder aus den 
Jahren 1939 – 1945 und anderer historischer Unter-
lagen Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe lie-
fern. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche auf Kampfmittel empfohlen. 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, 
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 ab-
zuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden 
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um 
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. 
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich eine Sicher-
heitsdetektion empfohlen. 
Ja Folgender Hinweis wird aufgenommen: 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere 
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte 
Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans empfohlen. Sofern es nach 
1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf 
das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Fest-
legung des abzuschiebenden Bereichs und der weite-
ren Vorgehensweise ist ein Ortstermin mit dem 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf erforderlich.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsde-
tektion empfohlen. 
6 
6.1 
Stadtwerke Köln 
GmbH,  
Immobilienma-
nagement und 
Wohnungswirt-
schaft 
19.04.2017 / 
21.04.2017 
Grundsätzlich keine Bedenken 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
- 
 
6.2   Hinweise, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches 
Leitungen und Anlagen befinden, die im Eigentum 
der RheinEnergie AG stehen und überplant werden 
(Niederspannungskabel und eine Mittelspannungs-
trennstelle inkl. Zuleitungen sowie Brauchwasserlei-
Kenntnis-
nahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und 
werden im Rahmen der weiteren Planung berücksich-
tigt werden.

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 15 von 12 
tung). 
6.3   Forderung, dass die neue Leitungsführung zwischen 
den Bereichen GE3 und GE4 entlang der bereits 
festgesetzten Fläche mit Geh- und Fahrrecht zuguns-
ten der Allgemeinheit erfolgt. Dieses soll dann um ein 
Leitungsrecht für Versorger erweitert werden. 
Teilweise 
 
Es wird ein Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträ-
gers einer Brauchwasserleitung festgesetzt. Darüber 
hinaus werden die Rechte der übrigen Versorger über 
die Eintragung von Dienstbarkeiten gesichert. 
7 
7.1 
RheinEnergie 
AG / 
Rheinische 
NETZGesell-
schaft mbH  
19.04.2017 / 
21.04.2017 
Hinweis, dass sich das Plangebiet im Fernwärmever-
sorgungsgebiet der RheinEnergie AG befindet, so 
dass sich die Versorgung mit diesem umwelt- und 
ressourcenschonenden Energieträger anbietet. 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Nut-
zung der Fernwärme wird im Rahmen der weiteren 
Planung geprüft. Planungsrechtlich ist jedoch keine 
Sicherung dieser Nutzung notwendig. 
7.2   Hinweis, dass die RheinEnergie AG in Köln-
Buchheim (Mülheimer Ring / Piccoloministraße) eine 
Erdgaslageranlage betreibt, die den erweiterten 
Pflichten nach der 12. BImSchV unterliegt. Der Ab-
stand sensibler Nutzungen im Sinne des KAS-18-
Leitfadens ist demnach grundsätzlich zu gewährleis-
ten. 
Kenntnis-
nahme 
 
Das Plangebiet liegt weit außerhalb von Achtungs- 
bzw. relevanter Sicherheitsabstände des genannten 
Betriebes. Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben 
sich nicht. 
 
8 
8.1 
Kölner Ver-
kehrs-Betriebe 
AG 
19.04.2017 / 
21.04.2017 
Grundsätzlich keine Bedenken 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
- 
 
8.2   Hinweis, dass aufgrund der verkehrenden Stadtbahn-
linie zu Erschütterungen und Lärmemissionen kom-
men kann. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es 
ist eine gewerbliche Nutzung geplant, die vergleichs-
weise niedrige Schutzansprüche nach sich zieht. Dies 
liegt hauptsächlich daran, dass in Gewerbegebieten in 
der Regel nicht dauerhaft gewohnt wird.  
Zudem ist in Anlehnung eines Erschütterungsgutach-
tens, das im Rahmen des Verfahrens zum Vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Nr. 73458/02 – „Kies-
kaulerweg in Köln-Merheim“ (Rechtskraft 16.10.2013) 
erstellt worden ist, aufgrund des Abstandes von min-
destens 15 m zwischen Gleisbett und geplanten Ge-

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 16 von 12 
bäuden davon auszugehen, dass die Anhaltswerte der 
DIN 4150 eingehalten werden können. 
Im Lärmgutachten wurde die Stadtbahn als Teil der 
Verkehrslärmbelastung berücksichtigt. Das Gutachten 
macht deutlich, dass die Stadtbahnlinie im Verhältnis 
zu den anderen Emittenten (Autos, Güterzüge, Indust-
riebetriebe etc.) geringe Auswirkungen auf die gesam-
te Lärmsituation im Plangebiet hat. Gesunde Arbeits-
verhältnisse können gewährleistet werden. Es sind 
daher keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen gegen 
Lärmeinwirkungen durch die Stadtbahn (Lärmschutz-
wand) notwendig. 
8.3   Hinweis, dass es für die im Lageplan dargestellte 
zusätzliche Querung der Einholung einer Genehmi-
gung bedarf. Die Planungen hierzu sind mit der KVB, 
der Stadt Köln sowie der Genehmigungsbehörde 
abzustimmen. 
Kenntnis-
nahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und soll im 
Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt werden. 
 
8.4   Es wird darauf Hingewiesen, dass folgende Punkte 
berücksichtigt werden: 
1. Es dürfen keine Abstandsflächen auf das Grund-
stück der KVB fallen. 
2. Eine Entwässerung auf das Grundstück der KVB 
darf nicht erfolgen. 
3. Es kann kein Recht auf einen direkten Zugang zu 
den Bahnanlagen abgeleitet werden. 
4. Für den Fall, dass sich Baugruben im Gleisdruck-
bereich befinden (Lastabfall: 45° vom Schienen- bzw. 
Schellenkopf) ist ein Gestattungsvertrag mit der KVB 
abzuschließen. Hierfür sind Pläne über den Baugru-
benverbau mit der geprüften statischen Berechnung 
rechtzeitig vor Baubeginn, unter Zugrundelegung des 
Lastbildes für Bahnbaubrücken im Personenverkehr - 
gültig ab 01.05.1971 - vorzulegen. 
5. Sollte für die Baumaßnahme ein oder mehrere 
Baukräne mit Schwenkbereich über die KVB Anlagen 
aufgestellt werden, ist der Auf- und Abbau mit der 
Kenntnis-
nahme 
 
Zu Punkt 1: Die Baugrenzen im Zusammenspiel mit 
den Gebäudehöhenfestsetzungen sind so definiert, 
dass keine Abstandsflächen auf das Grundstück der 
KVB fallen. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und sind für das Bebauungsplanverfahren 
nicht relevant. Sie werden in der nachgeordneten Bau-
genehmigungsplanung berücksichtigt.

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 17 von 12 
KVB AG abzustimmen. 
6. Bei Arbeiten in Gleisnähe wird eine Bau- und Be-
triebsanweisung (BETRA) und ein durch die KVB 
zugelassener Aufsichtsführender sowie Sicherungs-
aufsicht und Sicherungsposten benötigt. 
7. Alle Vorschriften der EBO, StVO, BOStrab, DIN-
VDE, BGV (UW), die Dienstanweisung VGleis und 
Kabelschutzanweisung sind zu beachten. 
Hinweis, dass für eine Buserschließung eine Ertüch-
tigung der Erschließungsstraßen auf eine Mindest-
breite von 6,50 m benötigt wird. 
9 Stadtentwässe-
rungsbetriebe 
(StEB) Köln, 
AöR 
04.04.2017 / 
04.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
10 
10.1 
AWB Abfallwirt-
schaftsbetriebe 
Köln GmbH 
14.03.2017 / 
22.03.2017 
Hinweis, dass bezüglich der Einrichtung der Zuwege 
sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen die 
RASt 06 eingehalten wird. 
Ja 
 
 
Die Schleppkurven für die notwendigen Umfahrungen 
mit 3-achsigen Müllfahrzeugen sind in der dem Be-
bauungsplan zugrundeliegenden Planung berücksich-
tigt.  
10.2   Hinweis, dass § 10 Standplätze für Abfallbehälter der 
Abfallsatzung der Stadt Köln zu beachten ist. 
Kenntnis-
nahme 
Der Hinweis auf § 10 der Abfallsatzung wird zur 
Kenntnis genommen und in der Planung berücksich-
tigt. 
11 PLEDOC GmbH 22.03.2017 / 
22.03.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
12 Air Liquide 
Deutschland 
GmbH 
20.03.2017 / 
23.03.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
13 WDR 10.04.2017 / 
13.04.2015 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
14 Ericsson Ser-
vice GmbH 
05.04.2017 / 
05.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
-

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 18 von 12 
15 Telefonica 05.04.2017 / 
05.04.2017 
Hinweis, dass die geplanten Baukörper im vorgege-
benen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Hö-
hen nicht überschreiten sollen.  
 
(Gemäß beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im 
GE 1.1 betroffen.) 
Ja Nach telefonischer Rücksprache mit Telefonica akzep-
tiert Telefonica eine durch das störende Gebäude be-
dingte Umplanung der benannten Richtfunkstrecken 
unter der Voraussetzung, dass Telefonica über die 
Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen des 
störenden Gebäudes unterrichtet wird, damit eine 
rechtzeitige Umplanung der Richtfunkstrecken sicher 
gestellt werden kann.  
 
Der Richtfunkbetreiber wird im nachgeordneten Bau-
genehmigungsverfahren über den geplanten Bauab-
lauf und die genauen Gebäudevolumina informiert. 
 
Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An-
passung der Gebäude nicht erforderlich. 
16 E-Plus 05.04.2017 / 
05.05.2017 
Hinweis, dass die geplanten Baukörper im vorgege-
benen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Hö-
hen nicht überschreiten sollen. 
 
(Gemäß beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im 
GE 1.1 und GE 4.2 betroffen.) 
Ja Nach telefonischer Rücksprache mit E-Plus akzeptiert 
E-Plus eine durch die störenden Gebäude bedingte 
Umplanung der Richtfunkstrecken unter der Voraus-
setzung, dass E-Plus über die Errichtungszeiträume 
und genauen Dimensionen der störenden Gebäude 
unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung 
sicher gestellt werden kann.  
 
Der Richtfunkbetreiber wird bei der weiteren Planung 
über den geplanten Bauablauf und die genauen Ge-
bäudevolumina informiert. 
 
Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An-
passung der Gebäude nicht erforderlich. 
17 OSC AG 27.04.2017 /  
27.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
18 
18.1 
Vodafone 
GmbH 
Access Netz 
Transmission-
04.05.2017 / 
05.05.2017 
Hinweis, dass durch die geplante Bebauung des 
Gebietes „Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln-
Mühlheim drei Vodafone Richtfunkstrecken durch 
das Gebäude GE 1, das eine maximale Höhe von 
Ja Nach telefonischer Rücksprache mit Vodafone akzep-
tiert Vodafone eine durch die störenden Gebäude be-
dingte Umplanung der drei benannten Richtfunkstre-
cken unter der Voraussetzung, dass Vodafone über

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 19 von 12 
planing 1 89,7 m ü NHN haben wird, gestört werden. Die Richt-
funkstrecken an dieser Stelle benötigen einen be-
bauungsfreien Bereich oberhalb von 80 m ü NHN. 
Bitte, dies bei der Planung der maximalen Gebäude-
höhe zu berücksichtigen. 
die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen 
der störenden Gebäude unterrichtet wird, damit eine 
rechtzeitige Umplanung sicher gestellt werden kann. 
Zudem prüft Vodafone die Unterbringung technischer 
Möglichkeiten der Umlenkung auf dem Dach des ge-
planten störenden Gebäudes.  
 
Der Richtfunkbetreiber wird im weiteren Verfahren 
über den geplanten Bauablauf und die genauen Ge-
bäudevolumina informiert und bezüglich technischer 
Umlenkungsoptionen kontaktiert. 
Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An-
passung der Gebäude nicht erforderlich. 
18.2   Hinweis, dass die Richtfunkstrecke 1 voraussichtlich 
Ende 2018 zurückgebaut wird, so dass diese zum  
Realisierungszeitpunkt des Bauvorhabens ggf. keine 
Bedeutung mehr zukommt. 
Kenntnis-
nahme 
 
- 
 
18.3   Hinweis, dass die sechs westlich bzw. nordwestlich 
liegenden Richtfunkstrecken mit genügend Abstand 
über den Gebäudebereichen GE2 / GE2.2 / GE 3.1 
verlaufen und nicht gestört werden. 
Kenntnis-
nahme 
 
- 
19 Landschaftsver-
band Rheinland, 
Rheinisches 
Amt für Denk-
malpflege 
12.04.2017 / 
12.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
20 Bezirksregie-
rung Düsseldorf, 
Dezernat 26, 
Luftverkehr 
19.04.2017 / 
19.04.2017 
Keine Bedenken, solange die Höhe des Bauschutz-
bereichs von 168 m über NN nicht überschritten wird. 
Ja Es ist keine Überschreitung des Bauschutzbereichs 
geplant. Die maximale festgesetzte Höhe beträgt 89,7 
m über NHN im GE 1.1. 
21 Bezirksregie-
rung Köln, De-
zernat 53, Im-
19.04.2017 / 
19.04.2017 
Hinweis, dass aus Sicht des Immissionsschutzes 
Bedenken gegen den vorliegenden Planentwurf be-
stehen.  
Ja Zur Ermöglichung eines weiteren Beherbergungsbe-
triebes im nördlichen Bereich wird folgende textliche 
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen:

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 20 von 12 
missionsschutz 
einschließlich 
anlagenbezoge-
ner Umwelt-
schutz 
Grund für die Bedenken ist, dass nicht nur in der 
südlichen Bauzone eine Hotelnutzung möglich ist, 
sondern im gesamten Plangebiet. Aus der Übernach-
tungsabsicht mit Schlafgelegenheit resultiert nach TA 
Lärm ein erhöhter Schutzanspruch, dem durch Ein-
haltung eines um 15 dB (A) niedrigeren Immissions-
richtwert für die Nachtzeit gegenüber der Tagzeit 
nachzukommen ist. 
Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbe-
dürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufenthalts-
räumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume 
in Beherbergungsbetrieben oder in einer anderen be-
sonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fas-
saden- und Dachbereich nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein 
Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 
0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird. 
Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren 
Fenstern ist durch ein qualifiziertes Gutachten eines 
anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbrin-
gen. 
Mit dieser Festsetzung kann sichergestellt werden, 
dass durch die baulichen Vorkehrungen trotz Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für 
Gewerbegebiete in der Nacht eine angemessene 
Nachtruhe im Hotelzimmer erzeugt werden kann. Das 
Lärmgutachten wird um die geforderte Betrachtung 
ergänzt. 
22 Bezirksregie-
rung Köln, De-
zernat 25, Ver-
kehrsdezernat 
20.04.2017 / 
20.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
23 Industrie- und 
Handelskammer 
zu Köln, Ge-
schäftsbereich 
Standortpolitik 
06.04.2017 / 
06.04.2017 
Hinweis, dass eine klare Regelung für die Ansiedlung 
von Einzelhandel einzufügen ist, um Planungssicher-
heit zu gewährleisten und das Stadtteilzentrum 
Keupstraße zu berücksichtigen. 
Ja Einzelhandel an zentraler Stelle im Plangebiet als klei-
ner Nachbarschaftsladen erscheint aus städtebaulicher 
Sicht im Sinne einer Belebung des Quartiers sinnvoll. 
Er könnte die kurzfristige Versorgung der künftigen 
Beschäftigten mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. in 
der Mittagspause sicherstellen und ggf. durch eine 
konsequente Einschränkung der Verkaufsfläche und 
des Sortiments nicht zu einer Beeinträchtigung der 
nachbarlichen Stadtteilzentren führen. Der grundsätzli-
che Umgang mit untergeordnetem Einzelhandel in 
Büroquartieren muss jedoch noch im Rahmen einer 
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkon-

Stadt Köln                                                                                 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim  
   Seite 21 von 12 
zepts diskutiert werden. Für diesen Bebauungsplan ist 
daher die Fassung vom 17.12.2013 bindend, die kei-
nen Einzelhandel in Gewerbegebieten vorsieht. Es 
wird daher eine textliche Festsetzung aufgenommen, 
die im Plangebiet Einzelhandel ausschließt.

Anlage 0

1201 Zeichen

A N L A G E  0  
 
 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 70480/12 
Arbeitstitel: "Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim 
Vorlage 3322/2017 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit zur Herbeiführung des Beschlusses  
in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 14.12.2017 
 
 
 
 
Die Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs in Köln-Mülheim liegen seit Jahren brach. Ziel ist die 
Entwicklung eines urbanen Büroquartiers mit neuen Wegebezügen und gestalteten Freiflächen. 
Voraussetzung hierfür ist die Schaffung von Planungsrecht. Das Bebauungsplanverfahren wurde 
mit Beschluss vom Stadtentwicklungsausschuss im März 2015 angestoßen. Es folgte eine um-
fangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines Werkstattverfahrens. Bislang ist es ge-
lungen das Bebauungsplanverfahren trotz der Komplexität der Planung zügig durchzuführen. Pa-
rallel werden von den Grundstückseigentümern Bauantragsunterlagen vorbereitet.  
 
Ein Satzungsbeschluss zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 14.12.2017 ist drin-
gend erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung schon zu Be-
ginn 2018 zu schaffen.

Beschlussvorlage Rat

12098 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 Wegm Az 
Vorlagen-Nummer 
 3322/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 70480/12 
Arbeitstitel: "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim" 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. den Plangeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes mit dem Arbeitstitel "Ehemaliger Gü-
terbahnhof" in Köln-Mülheim gemäß des Einleitungsbeschlusses des Stadtentwicklungsaus-
schusses vom 19.03.2015  entlang der Bahntrasse Markgrafenstraße um die Flurstücke 2321 
und 2322 sowie Teile der Flurstücks 2324 und 2370 der Gemarkung Mülheim, Flur 3) zu ver-
größern (siehe Anlage 1 und 2) und abweichend vom Einleitungsbeschluss des Stadtentwick-
lungsausschusses den Bebauungsplan-Entwurf ohne konkreten Vorhabenbezug gemäß § 2 
Abs. 1 BauGB aufzustellen. 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70480/12 für das Gebiet westlich der Schanzen-
straße und Peter-Huppertz-Straße in Köln-Mülheim mit den Flurstücken 2703, 2704, 2705, 
2706, 2707, 2708, 2709, 2710, 2712, 2713, 2714, 2715, 2716 sowie Teilen der Flurstücke 
2711 und 2717 2323, 2324 und 2370 der Gemarkung Mülheim, Flur 3 – Arbeitstitel "Ehemali-
ger Güterbahnhof" in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 5.1 
und 5.2; 
3. den Bebauungsplan Nr. 70480/12 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Abs. 1 BauGB 
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 
(BGBl. I S 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2203) – in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung mit der nach § 9 Abs. 8 BauGB 
beigefügten Begründung. 
 
 
Wirtschaftsausschuss 30.11.2017 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der ehemalige Güterbahnhof in Köln-Mülheim stellt eine großflächige und bedeutende Konversions-
fläche für die städtebauliche Entwicklung Mülheims dar und liegt seit 1982 brach. Am 19.03.2015 hat 
der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) –Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim– und die Durchführung der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Modell 2) beschlossen. 
 
Der Beschluss wurde vor dem Hintergrund eines konkreten Ansiedlungsinteresses eines Versiche-
rungskonzerns und eines Hotelbetreibers gefasst, die eine zügige Bebauung dieser seit Jahren 
brachliegenden Fläche in Aussicht stellten. Der Geltungsbereich der beabsichtigten Planung umfass-
te dabei überwiegend nur die 3,9 ha großen Grundstücksflächen der Art-Invest OSMAB Projekt 
GmbH. Die zu dem Güterbahnhofs-Areal gehörende etwa 1,7 ha große Fläche an der Keupstraße ist 
im Eigentum einer Eigentümergemeinschaft und ist nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses, 
weil hierzu noch keine konkreten Entwicklungsabsichten vorliegen. 
 
Da zwischenzeitlich der Versicherungskonzern sich für einen anderen Standort im Stadtgebiet Köln 
(Köln-Deutz) entschieden hatte, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2015 ein städ-
tebauliches Werkstattverfahren für ein alternatives Bebauungs- und Freiraumkonzept durchzuführen.  
 
Das Werkstattverfahren wurde unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, Politik, nachbarliche Betriebe, 
Fachverwaltung und den Grundstückseigentümern Ende 2015 durchgeführt. Konkurrierend entwi-
ckelten vier Planungsteams aus Stadtplanern/Architekten und Landschaftsarchitekten Entwürfe. Das 
Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde als Grundlage für den Bebauungsplan-
entwurf im Rahmen des Beschlusses über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-
Entwurfs 0927/2016 vom Stadtentwicklungsausschuss am 23.06.2016 mehrheitlich bestätigt. Ge-
mäß Beschluss hat die Verwaltung im Anschluss den Bebauungsplan-Entwurf unter Berücksichti-
gung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung sowie den Maßgaben 
der Bezirksvertretung Mülheim ausgearbeitet.  
 
Der Bebauungsplan-Entwurf sieht die Festsetzung eines Gewerbegebiets vor, das in vier Teilab-
schnitte untergliedert ist. So können die beabsichtigte Büronutzung sowie andere gewerbliche Nut-
zungen ermöglicht werden. Auch eine Hotelnutzung ist hierdurch möglich. Eine Wohnnutzung wird 
vor dem Hintergrund der hohen Immissionsbelastung ausgeschlossen. Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzungen sichern die Umsetzung des im Werkstattverfahren prämierten hoch verdichte-
ten Bebauungskonzepts ab, so dass ein urbanes Büroquartier mit überwiegend sieben Geschossen 
entstehen kann. Als räumlicher Auftakt in das Büroquartier sind zudem ein zehngeschossiges 
Hochhaus im Süden und ein elfgeschossiges im Norden vorgesehen. Eine repräsentative und be-
grünte Freifläche an der Schanzenstraße als Eingang in das Quartier wird ebenfalls planungsrecht-
lich umfänglich gesichert. Die Zugänglichkeit dieser Flächen sowie Durchwegungsmöglichkeiten 
innerhalb des Quartiers werden durch Geh- und zum Teil auch durch Fahrrechte für die Allgemein-
heit sichergestellt. Entlang der Markgrafenstraße bildet zukünftig ein öffentlicher Fuß- und Radweg 
einen wichtigen Lückenschluss im städtischen Radwegenetz. 
 
Da Büronutzung eine hohe Anzahl von Stellplätzen generiert, wird im Bebauungsplan-Entwurf gere-
gelt, dass der überwiegende Anteil in Tiefgaragen untergebracht werden muss. Hierdurch soll eine 
freiräumliche Beeinträchtigung der unbebauten Flächen verhindert werden. Eine hohe Freiraumqua-
lität soll darüber hinaus durch Regelungen zur Begrünung gewährleistet werden.  
 
Wie im Vorgabenbeschluss gefordert, wurde ein Mobilitätskonzept flankierend zum Verkehrsgutach-
ten erstellt. Maßnahmen wie Car-Sharing, E-Mobilität und Job-Tickets sollen sich mindernd auf zu-
sätzliche Verkehrs- und Schadstoffbelastungen auswirken. Die Maßnahmen können zwar leider auf 
Grund fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen nicht im Bebauungsplan geregelt werden,

3 
jedoch ist die Umsetzung einiger Maßnahmen Gegenstand in den städtebaulichen Verträgen zwi-
schen den Grundstückseigentümern und der Stadt Köln. 
Das Bebauungsplanverfahren wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Er-
schließungsplan) gemäß § 12 BauGB eingeleitet. Es soll im Rahmen des Satzungsbeschlusses in 
ein Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB umgestellt werden, da es sich beim neuen Pla-
nungskonzept nicht mehr um ein konkretes Vorhaben für einen feststehenden Hauptnutzer (Versi-
cherungskonzern), sondern um ein Gewerbequartier für unterschiedliche, noch zu ermittelnde Inte-
ressenten handelt. 
 
Darüber hinaus wurde im Laufe des Verfahrens der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs 
angepasst. Im Bereich der Schanzenstraße wurde der Geltungsbereich bis zur Straßenmitte erwei-
tert, um die planungsrechtlichen Voraussetzung für die Neugestaltung des Straßenraums (zum Bü-
roquartier hin) zu schaffen. Im Bereich der Peter-Huppertz-Straße und Von-Sparr-Straße wurde der 
Geltungsbereich dahingehend angepasst, dass der Geltungsbereich des seit Mai 2015 rechtskräfti-
gen Bebauungsplans „Schanzenstraße Nord“ in Köln-Mülheim (Nr. 71489/04) bündig anschließt. Am 
westlichen Rand des Plangebiets wurde der Geltungsbereich im Zusammenhang der Konkretisie-
rung der geplanten Fuß- und Radwegverbindung zwischen der Von-Sparr-Straße und Keupstraße 
sowie der Querungsmöglichkeit an der Markgrafenstraße erweitert. 
    
Die Erweiterungen betreffen Flächen der Flurstücke 2323, 2324, 2703, 2704, 2705, 2706, 2370 der 
Gemarkung Mülheim, Flur 3. Der vergrößerte Geltungsbereich war bereits Gegenstand des Bebau-
ungsplan-Entwurfs in der Offenlage. 
 
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sind mit den entspre-
chenden Wertungen in den Anlagen 3 und 4 aufgelistet. Anlage 3 befasst sich mit der frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB, Anlage 4 mit der frühzeitigen Beteiligung der Be-
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB, die Beteiligung 
nach § 4 Abs. 2 BauGB. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im November und Dezember 2015 statt. Es wird 
daher von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht (Ab-
schluss des Verfahrens nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften). Die folgen-
de öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs fand in der Zeit vom 17.08.2017 bis zum 
18.09.2017 statt. Es sind 23 Stellungnahmen eingegangen. Die Zusammenfassung dieser Anregun-
gen sowie der entsprechenden Bewertung dazu sind aus den Anlagen 5.1 und 5.2 zu ersehen. 
 
Nach der Offenlage sind redaktionelle Anpassungen des Begründungstexts erfolgt. Die Plangrund-
lage des Bebauungsplan-Entwurfs wurde für den Satzungsbeschluss aktualisiert, da sich durch ka-
tasteramtliche Fortschreibungen zwischenzeitlich die Bezeichnungen der Flurstücke verändert ha-
ben. Es wird für den Satzungsplan auf Maßketten für die durch Baugrenzen festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen verzichtet, da nach genauerer Prüfung dies zu Ungenauigkeiten bzw. 
Missverständnissen führt. Die Baugrenzen wurden nicht angepasst. Durch die Maßstabsangabe (M 
1: 1.000) und eine Maßkette sind die überbaubaren Grundstücksflächen hinreichend bestimmt. 
Die erläuterten Anpassungen erfordern aus rechtlichen Gründen keine weitere Beteiligung. 
Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden.

4 
 
 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens mit dem Arbeitstitel "Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln-
Mülheim 
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit: 
Stadtentwicklungsausschuss  19.03.2015 mehrheitlich beschlossen, bei Gegenstimmen der 
Fraktion Die Linke. 
Wirtschaftsausschuss  23.04.2015 mehrheitlich beschlossen, bei Gegenstimmen der 
Fraktion Die Linke. 
Bezirksvertretung Mülheim  27.04.2015 mehrheitlich beschlossen, bei Gegenstimmen der 
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. 
Stadtentwicklungsausschuss  07.05.2015 Endgültig zurückgezogen, weil der StEA einen Wie-
dervorlageverzicht ausgesprochen hatte und die 
nachfolgenden Gremien ungeändert zustimmten. 
Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses am 20.05.2015 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:  
 
am 20.11.2015 (im Rahmen der Zwischenpräsentation des Werkstattverfahrens) und  
am 11.12.2015 (im Rahmen der Abschlusspräsentation des Werkstattverfahrens)  
 
Beschluss zur Stellungnahme der Bezirksvertretung Mülheim zur frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung: 
 
Bezirksvertretung Mülheim  22.02.2016 einstimmig beschlossen

5 
 
Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes: 
Stadtentwicklungsausschuss  23.06.2016 mehrheitlich beschlossen, bei Gegenstimmen der 
Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen 
Offenlage: 
vom 17.08.2017 bis 18.09.2017 
Mitteilung über die Offenlage in den Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses am 06.07.2017, 
der Bezirksvertretung Mülheim am 10.07.2017 und des Wirtschaftsausschusses am 07.09.2017 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1  Plangeltungsbereich 
Anlage 2  Anpassungen des Geltungsbereichs nach Einleitungsbeschluss 
Anlage 3  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 
Abs. 1 BauGB 
Anlage 4 Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 
1 und Abs. 2 BauGB 
Anlage 5: Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB 
(5.1: Stellungnahmen innerhalb der Frist / 5.2: Stellungnahmen außerhalb der Frist) 
Anlage 6: Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 7: Textliche Festsetzungen 
Anlage 8: Verkleinerung des Bebauungsplans 
Anlage 9: Ausschnitt Planzeichnung

Anlage 8

113 Zeichen

Anlage 8
Stadtplanungsamt
Ehemaliger Güterbahnhof 70480/12
verkleinerter B - Plan
in Köln - Mülheim
unmaßstäblich

Anlage 5.2

23391 Zeichen

Anlage 5.2 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70480/12 –Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – 
eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Frist des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Außerhalb der Frist des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen 
Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
1.1 
Öffentlichkeit  
 
Hinweis auf drei aktuelle Planungen zur Bebauung von 
Industrieflächen in Mülheim. In den Planungen zu den 
Arealen Lindgens GmbH und Deutz AG sei vorwiegend 
Wohnbebauung vorgesehen. Die Planung zum 
Güterbahnhof sei auf eine gewerbliche Nutzung 
ausgerichtet. 
 
Kritik, dass es sich um Funktionstrennungen der 
Flächennutzungen in der traditionellen Weise handelt, wie 
sie leider oft in Planungen der Nachkriegszeit umgesetzt 
wurden.  
 
 
Nein Die Planungen für die zwei benannten Bebauungspläne in 
Mülheim sehen Mischnutzungen vor. Auf dem Lindgens-Gelände 
soll Gewerbe, Wohnen, Einzelhandel sowie eine 
Kindertagesstätte entstehen, Ähnliches gilt für das Deutz-Areal, 
welches zudem einen Schulstandort beinhalten wird. Auf dem 
Güterbahnhof Mülheim werden neben verschiedenen 
Bürostandorten Flächen für Gastronomie sowie zwei Hotels 
entstehen. Bei allen drei Entwicklungen kann man daher nicht 
von Gebieten mit einer klassischen Funktionstrennung sprechen, 
da sie - zumindest bei den beiden vorgenannten - eine deutliche 
Funktionsmischung aufweisen.  
 
Zudem handelt es sich bei den drei benannten Planungen - 
anders als bei den zu recht kritisierten funktionsgetrennten 
Gebieten der Nachkriegszeit - um Innenentwicklungen. Die 
Brachflächen liegen an Schnittstellen zwischen gewachsenen 
Siedlungsbereichen und gewerblichen geprägten Bereichen und 
sind vollständig in ihre Umgebung integriert. Die Stadt Köln 
verfolgt mit der Entwicklung innerstädtische Lagen das 
städtebauliche Ziel, Verkehre zu vermeiden und einer Verödung 
entgegen zu wirken.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
1.2 Schilderung der Betroffenheit der Bewohner von den 
negativen Folgen verödeter Quartiere und steigendem 
Verkehrsaufkommen.  
Kenntnisnahme - 
1.3 Hinweis auf Wissenschaft und Praxis der geografischen 
Stadtentwicklung und deren These, dass ein gesundes 
Stadtleben mit sozialer, ökologischer und ökonomischer 
Perspektive nur bei einer Mischung von Wohnen und 
Gewerbe möglich sei.  
 
Kenntnisnahme Siehe 1.1 
 
 
1.4 Bestätigung dieser These aus praktischer und leidvoller 
Erfahrung der Bewohner. 
Kenntnisnahme - 
1.5 Unverständnis über das Festhalten  an einer rein 
gewerblichen Nutzung bei dieser Planung.  
 
Kritik, dass  bei den bisherigen Planungsabschnitten der 
Bürgerbeteiligung die Anregungen und fachlichen 
Argumente unberücksichtigt geblieben sind. 
Nein Die vorgelegten Fachgutachten zeigen, dass sich der Standort 
„Güterbahnhof Mülheim“ am besten für gewerbliche Nutzungen 
eignet. Schon im Wettbewerbsverfahren wurde deutlich, dass der 
Erhalt und die Fortentwicklung des Gewerbe- und 
Industriequartiers an der Schanzenstraße in der Abwägung 
schwerer gewichtet werden, als die Ermöglichung von 
Wohnungsbau an dieser Stelle. Diese Zielsetzung wurde 
insbesondere auch im „Beschluss über die Vorgaben zur 
Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 0927/2016“ vom 
23.06.2016 durch den Stadtentwicklungsausschuss mehrheitlich 
festgehalten. In dem Beschluss heißt es: „Es ist ein gewerblich 
geprägtes Gebiet ohne sensible Wohnnutzungen zu entwickeln.“ 
Aus diesen Gründen wurde die Implementierung von 
Wohnnutzungen in das Planungskonzept im Laufe des 
Planungsprozesses nicht weiter aufgegriffen.  
 
Die Unterstellung der pauschalen Nicht-Berücksichtigung der im 
Werkstattverfahren und in den weiteren Beteiligungsschritten 
vorgebrachten Anregungen und Forderungen der Öffentlichkeit

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
muss an dieser Stelle zurückgewiesen werden. Insbesondere die 
Anregungen zur Durchwegung des Gebiets und zum Angebot 
einer öffentlich zugänglichen sowie gestalteten Platzfläche haben 
Eingang in die Planung gefunden. 
 
1.6 Hinweis, dass ausführlich von kompetenten Seiten 
begründet worden sei, dass eine kompatible Lösung von 
Wohnbebauung auf dem Güterbahnhof mit der Produktion 
der Drahtwerke möglich ist. 
Nein Wie bereits ausgeführt, können die Drahtwerke die 
ordnungsgemäß genehmigten Nutzungen ausführen. Unter 
Berücksichtigung der genehmigten Nutzungen schließt das 
Lärmgutachten   zusammenfassend Wohnnutzungen für weite 
Teile des Geländes aus. Nur in kleinen Bereichen und als 
Bestandteil eines Mischgebietes (§ 6 Baunutzungsverordnung, 
MI) ist dies überhaupt denkbar, aber mit weitreichenden 
Einschränkungen verbunden.  
Bereits bei der Ausweisung von Mischgebietsnutzungen ist es 
problematisch, den Bestandsschutz und eine mögliche 
Entwicklung der bestehenden Betriebe an der Schanzenstraße 
(Drahtwerke Köln, Carlswerk usw.) langfristig zu gewährleisten. 
Der Bestand dieser Betriebe ist aus immissionsschutzrechtlichen 
Gründen keinesfalls gesichert, wenn auf dem Gelände des 
ehemaligen Güterbahnhofs Wohnnutzungen auch in Form eines 
Mischgebietes festgesetzt werden. Eine in Teilbereichen 
theoretisch mögliche Mischnutzung ist mit erheblichen 
beziehungsweise nur schwer lösbaren Problemen behaftet, und 
die Ausweisung von Wohnnutzungen gefährdet den langfristigen 
Bestand der Betriebe und damit für den Bezirk wichtige 
industrielle Arbeitsplätze an der Schanzenstraße. Damit greift die 
Planung den sogenannten Trennungsgrundsatz auf. Dieser 
besagt, dass Wohnnutzungen und Gewerbe- sowie 
Industrienutzungen regelmäßig nicht nebeneinander liegen 
sollen.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.7 Warnung, dass der Erhalt der letzten Betriebe nicht eine 
Blockierung der Stadtentwicklung für Generationen 
bedeuten darf, da Unternehmen oft ohne Rücksicht auf 
lokale Bedürfnisse und Entwicklungen Entscheidungen 
treffen. 
 
Hinweis auf die aktuelle Entscheidung der Konzernmutter 
Saarstahl AG, den Betrieb in Völklingen nach sieben 
Jahren einzustellen und daher nicht mit Sicherheit davon 
ausgegangen werden kann, dass die Drahtwerke für 
weitere Generationen einen positiven Beitrag zur Lösung 
der Mülheimer Strukturprobleme leisten werden. 
 
Nein Die Drahtwerke Köln zeichnen trotz eines bereits 
konfliktbehafteten Status quo ein Wachstumsszenario, das grob 
von einer Absatzsteigerung um 50 % bis 2022 ausgeht (2015: 
80 000 t/a, 2022: 120 000 t/a).  
 
Diese Entwicklung gilt es durch den Bebauungsplan nicht zu 
gefährden. 
 
1.8 Hinweis auf die Bedeutung der Planung auf dem 
Güterbahnhofgelände als Perspektive für viele 
Generationen nicht nur für Mülheim sondern für die 
gesamte Stadt Köln. 
 
Kenntnisnahme - 
1.9 Forderung nach Mischnutzung und Befürchtung, dass die 
Planung zusätzliche Gesundheitsbelastungen und soziale 
Zersiedlung bedeuten wird. 
Nein Das Lärmgutachten für die Planung auf dem ehemaligen 
Güterbahnhof schließt zusammenfassend Wohnnutzungen für 
weite Teile des Geländes aus. Nur in kleinen Bereichen und als 
Bestandteil eines Mischgebietes (§ 6 Baunutzungsverordnung, 
MI) wäre diese sensible Nutzungsart überhaupt denkbar, aber mit 
weitreichenden Einschränkungen verbunden. 
 
Bereits bei der Ausweisung von Mischgebietsnutzungen ist es 
problematisch, den Bestandsschutz und eine mögliche 
Entwicklung der bestehenden Betriebe an der Schanzenstraße 
(Drahtwerke Köln, Carlswerk usw.) langfristig zu gewährleisten. 
Der Bestand dieser Betriebe ist aus immissionsschutzrechtlichen 
Gründen keinesfalls gesichert, wenn auf dem Gelände des 
ehemaligen Güterbahnhofs Wohnnutzungen auch in Form eines

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Mischgebietes festgesetzt werden würde. Eine in Teilbereichen 
theoretisch mögliche Mischnutzung ist mit erheblichen 
beziehungsweise nur schwer lösbaren Problemen behaftet, und 
die Ausweisung von Wohnnutzungen gefährdet den langfristigen 
Bestand der Betriebe und damit für den Bezirk wichtige 
industrielle Arbeitsplätze an der Schanzenstraße. Damit greift die 
Planung den sogenannten Trennungsgrundsatz auf. Dieser 
besagt, dass Wohnnutzungen und Gewerbe- sowie 
Industrienutzungen regelmäßig nicht nebeneinander liegen 
sollen.  
 
Gesundheitsbelastungen können in Form von zusätzlichen 
Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen sowie durch die 
Immission verkehrsbedingter Luftschadstoffe in Form von 
Stickoxiden und Feinstaub entstehen. Die Zunahme des 
planbedingten Mehrverkehrslärms wird gemäß der 
gutachterlichen Untersuchung nur in geringem Umfang ausfallen. 
Durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben 
im Plangebiet soll sichergestellt werden, dass untergeordnet 
zusätzliche gewerbliche Lärmemissionen entstehen, die 
erfahrungsgemäß nicht zu einer Überschreitung der jeweils 
zulässigen Immissionsrichtwerte an der nächstgelegenen 
Wohnbebauung führen. 
 
Die Simulation verkehrsbedingter Luftschadstoffe hat ergeben, 
dass am Plangebiet die Grenzwerte der 39. 
Bundesimmissionsschutz-Verordnung eingehalten werden. Die 
Zusatzbelastung an der Messstelle am Clevischer Ring im 
Bereich Wiener Platz fällt nur sehr gering aus und liegt innerhalb 
der dort gemessenen mehrjährigen Schwankungsbreite der 
Luftschadstoff-Konzentrationen. 
 
Durch die Ansiedlung verschiedener Unternehmen in den

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
geplanten Bürobauten und der Hotels werden an diesem 
Standort Arbeitsplätze geschaffen – auch im niedrigschwelligen 
Bereich. Nichts spricht dagegen, dass diese auch von der 
Mülheimer Bevölkerung  wahrgenommen werden. Eine soziale 
Zersiedlung ist durch die Planung nicht zu erwarten. 
 
1.10 Verweis auf die geänderten Parameter für die Planung, 
durch die zu erwartende Verlegung des Drösser-
Stahlhandels und Forderung nach Neubeurteilung der 
Auswirkungen der Emissionen. 
Nein Die Rahmenbedingungen für den Bebauungsplan haben sich 
auch durch die Betriebsaufgabe der Firma Drösser nicht 
grundsätzlich geändert. Das Planvorhaben Drösser unterliegt den 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71489/04 
„Schanzenstraße Nord“ der Stadt Köln mit einer strikten 
Lärmkontingentierung, die dafür sorgt, dass aus dem gesamten 
Plangebiet keine relevanten Lärmimmissionen zur Nachtzeit  auf 
das südlich davon gelegene Gelände des ehemaligen 
Güterbahnhofs einwirken können (Drösser nachts < 30 dB(A)). 
Damit wird deutlich, dass die hohen nächtlichen Belastungen 
teilweise bis 53 dB(A) ausschließlich durch die Bestandsbetriebe 
an der Schanzenstraße verursacht werden. Dies sind die DWK 
Drahtwerke Köln GmbH, Eggerbauer, u.a. mit bereits 
vorhandenen Konfliktpunkten in den Bereichen Gewerbelärm 
(Betriebsgenehmigung 24-Stunden-Betrieb ganzjährig), 
Verkehrsabwicklung und Verkehrsimmissionen. 
 
1.11 Forderung einer Entscheidung für eine Planung mit 
Mischnutzung, mit sozialem Miteinander und mit 
Reduzierung der Verkehrsbelastung. 
 
Nein Die Prüfung einer Mischgebietsausweisung ist bereits im 
Rahmen des Planverfahrens erfolgt und abschlägig behandelt 
worden. Die Voraussetzungen für eine Wohnnutzung sind nur 
ungenügend gegeben, daher wird an dem planerischen Ziel der 
Entwicklung hochwertiger Gewerbeflächen auf einer jahrelangen 
Brache und Weiterentwicklung des Gewerbe- und 
Industriestandortes an der Schanzenstraße weiter festgehalten. 
Dieses Planungsziel wurde im Rahmen des 
Vorgabenbeschlusses mehrheitlich bestätigt.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor 
dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer 
Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des 
Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung 
des ÖPNV-Angebots. Im Rahmen dieser Planung werden neue 
Rad- und Fußwegeverbindungen geschaffen. Zum Beispiel wird 
parallel zur KVB-Trasse eine Fuß- und Radwegeverbindung 
innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Umsetzung soll 
zeitnah mit der Realisierung des Büroquartiers erfolgen. 
 
Im Sinne der Mobilitätsförderung werden im Rahmen des 
städtebaulichen Vertrags unter anderem die Einrichtung von Car-
Sharing- Stationen gefordert. 
 
2.1 Öffentlichkeit (identisch mit Stellungnahme Nr. 4 in Anlage 
5.1) 
 
Verweis auf die Aufführungen in der Begründung zum 
Bebauungsplan-Entwurf zum prognostizierten 
Mehrverkehr („Das macht nach Adam Riese 10.000 
zusätzliche KfZ-Fahrten pro Tag.“) 
Kenntnisnahme Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer 
Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem 
Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem 
Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und 
Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit 
den Worst-Case dar. 
2.2 Hinweis, dass der Clevische Ring und die Bergisch-
Gladbacher Straße in Mülheim jetzt schon durch 
Dauerstaus blockiert seien und sie daher keinen 
zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. 
Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen 
Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen 
Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW-
Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Sanierung der 
Leverkusener Brücke zu trennen. Zudem wird sich die Situation 
kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr-
Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring 
fertiggestellt ist.  
 
Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu 
bewältigen.  
 
2.3 Hinweis, dass für den Clevischen Ring Fahrverbote 
aufgrund einer Klage der Deutschen Umwelthilfe drohen. 
 
Die Bergisch-Gladbacher Straße überschreite ebenfalls 
die gesetzlichen Grenzwerte und werde voraussichtlich 
ebenfalls durch Gerichtsentscheid gesperrt werden. 
Kenntnisnahme Die Stadt Köln arbeitet derzeit an einem Gesamtkonzept zur 
Verbesserung der Luftschadstoffsituation. Dazu werden 
verschiedene verkehrstechnische Maßnahmen, wie z.B. eine 
veränderte Ampelschaltung untersucht. Dies erfolgt jedoch 
außerhalb der Bauleitplanung Die diesbezüglichen Auswirkungen 
der Planung wurden in einer Luftschadstoffprognose untersucht. 
 
2.4 Hinweis auf die Überlastung der Linie 4 und des 
staubedingten Ausfalls von Bussen. Der Ausbau des S-
Bahnhofs Berliner Straße liege in weiter Ferne und könne 
deshalb in absehbarer Zeit nicht in die Verkehrslösung 
einfließen. 
Kenntnisnahme Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor 
dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer 
Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des 
Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung 
des ÖPNV-Angebots.  
 
Trotz des Optimierungsbedarfs des Bus- und Stadtbahnangebots 
wurden diese beiden Verkehrsmittel in die Gesamtbetrachtung 
der Erschließungssituation eingestellt. 
 
Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße wurde  
jedoch in die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation 
nicht mit eingestellt. 
 
2.5 Feststellung, dass nur eine autofreie Siedlung möglich ist. 
Forderung nach der  "Stadt der kurzen Wege" als 
wissenschaftlichen Stand der internationalen 
Stadtplanung und als unausweichliche Lösung 
entsprechend der Klimaschutzvorgaben. 
Kenntnisnahme Die Brachfläche liegt an der Schnittstelle zwischen gewachsenem 
Siedlungsbereich des Mülheimer Nordens und dem gewerblichen 
geprägten Bereich an der Schanzenstraße und verfügt zudem 
über eine gute ÖPNV Anbindung (Bus- und Straßenbahn). Die 
Brache liegt somit vollständig integriert in Mülheim-Nord. Es 
bestehen bereits heute kurze Wege zu Wohngebieten und 
Infrastruktureinrichtungen.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
2.6 Hinweis, dass eine weitere Verkehrsbelastung im Hinblick 
der bereits hohen Beeinträchtigung vorhandener Betriebe 
und Pendler nicht vertretbar ist.  
 
Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen 
Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen 
Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW-
Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Brückensanierung 
in Leverkusen zu trennen. Zudem wird sich die Situation 
kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr-
Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring 
fertig gestellt ist.  
 
Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im 
Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu 
bewältigen. 
 
2.7 Hinweis, dass der Investor in der Presse jetzt schon von 
einer Verdoppelung der Arbeitsplätze auf 7 000 spricht, 
was eine weitere erhebliche Steigerung des Verkehrs 
bedeute. 
Nein Hier liegt ein Missverständnis vor. Die Aussagen des Investors, 
die in der Presse zu lesen waren, beziehen sich auf ein größeres 
Gebiet als den Bebauungsplan und umfassen auch die Flächen 
des Bebauungsplans „Schanzenstraße Nord“.  
 
Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer 
Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem 
Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem 
Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und 
Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit 
den Worst-Case dar. 
 
Im Modell sind alle abgestimmten, sich unmittelbar auf die 
Erschließungssituation auswirkenden städtebaulichen 
Aufsiedlungen berücksichtigt. Die dadurch entstehenden 
Verkehrssteigerungen im umliegenden Straßennetz stehen also

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
im direkten Wirkungszusammenhang mit den sonstigen 
städtebaulichen Aufsiedlungen und Netzelementen (im 
Prognose-Nullfall) und denen des Plangebietes (im Prognose-
Planfall). 
 
Die Verkehrssteigerungsannahmen auf dem Carlswerkgelände 
wurden mit dem Geländeeigentümer abgestimmt und basieren 
auf dessen Angaben, die auch die zukünftige Gebietsentwicklung 
berücksichtigen. 
  
2.8 Aufforderung an alle Parteien zum Umdenken im Sinne 
des Klimaschutzes. 
 
Hinweis auf die Bindung der Verwaltung an Klimaziele. 
Kenntnisnahme - 
2.9 Forderung nach einer Kehrtwende. Die Profitinteressen 
eines einzelnen Investors dürfen nicht immer weiter über 
den Interessen der Allgemeinheit auf gesunde und sichere 
Lebensverhältnisse, Klima- und Umweltschutz stehen. 
Kenntnisnahme - 
3 
 
3.1 
Öffentlichkeit 
 
Hinweis auf die bereits heute festzustellende schlechte 
Verkehrssituation.  
 
Kenntnisnahme Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im 
Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu 
bewältigen. 
3.2 Hinweis auf die bereits heute festzustellende Stickoxyd- 
und Feinstaubentwicklung. Die Höchstwerte seien schon 
seit Jahren überschritten und die Gesundheitsschäden 
und Todesfälle (aktuell statistisch 5 im Jahr gäbe es 
schon heute). 
Kenntnisnahme Das Luftschadstoffgutachten weist nach, dass die  
Verkehrszunahme für die Straße Clevischer Ring auf Höhe der 
Luft- Messstation VKCL ca. 700 Fahrten pro Tag mehr im 
Prognose-Planfall 
2019 bedeutet. Für NO2 bzw. PM10 würde das 
eine Zunahme der Messwerte an der Station VKCR in der 
Größenordnung von 0,5 µg/m³ bzw. 0,1 µg/m³ im Jahresmittel 
bedeuten. Diese geringfügigen Änderungen sind messtechnisch 
kaum nachweisbar. Weiterhin ist festzustellen, dass die aktuellen

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
NO2 -Jahresmittelmesswerte an der Station VKCR in den Jahren 
2010-2015 eine Variationsbreite von 61-68 µg/m³ und die PM10-
Werte von 29-31 µg/m³ aufweisen, was relativ zur Zusatz-
Immission einer Variationsbreite von ca. 20 % entspricht; d.h. 
eine mögliche planbedingte Zunahme der Immissionen von bis zu 
2 % liegt deutlich unterhalb der Schwankungsbreiten der 
Messwerte der letzten Jahre an der Station VKCR. 
Eine mäßige Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist 
angesichts der Wiedernutzung einer langjährig brachgefallenen 
Fläche nicht auszuschließen. Hierbei wird der städtebaulichen 
Entwicklung der Fläche, die eine bedeutende Konversionsfläche 
für Mülheim darstellt, in der Abwägung der Vorrang eingeräumt. 
Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen 
der gewerblichen Nutzungen sowie des zusätzlichen 
Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. 
Zusätzlich werden zahlreiche Baumneupflanzungen festgesetzt, 
die durch Staubbindung und Filterung einer Zunahme der 
Immissionsbelastung entgegen wirken. 
 Generell ist davon auszugehen, dass die Aufstellung und 
Fortschreibung des Luftreinhalteplans und im Zuge dessen eine 
Umsetzung weiterer Maßnahmen zu einer langfristigen 
Verbesserung der Luftschadstoffwerte in Köln beitragen wird. 
 
Wesentliche Gesundheitsschäden durch die planbedingten 
Zusatzbelastungen sind ausweislich der vorliegenden 
Fachgutachten nicht zu erwarten. 
 
Siehe auch 2.3 
 
3.3 Schilderung, dass das Hinwegsetzen über die 
geschilderte Situation, wie es Rat und Verwaltung 
vorhaben, nicht nur rechtswidrig sondern auch kriminell 
Kenntnisnahme -

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
sei.  
 
Es gehe hier schließlich nicht um irgendeine Diskussion 
um schöner Wohnen oder attraktiven Städtebau, sondern 
um Leben und Gesundheit der Menschen im Veedel.  
 
Der Einwender hofft, dass er es noch erleben darf, dass 
die Verantwortlichen für diese menschenverachtende 
Planung sich für die voraussehbaren Folgen verantworten 
müssen. 
3.4 Hinweis darauf, dass der Einwender die 
Oberbürgermeisterin aufgefordert hat, von ihrem Recht 
als Vorsitzende des Rates Gebrauch zu machen und die 
zu erwartenden Beschlüsse wegen Verstoß gegen 
geltendes, höherrangiges Recht, hier Artikel 2 Absatz 2 
Grundgesetz, zu beanstanden. 
Kenntnisnahme Aufgrund der im Rahmen des Planungsprozesses vorgelegten 
Fachgutachten ist der angesprochene Rechtsverstoß nicht zu 
erkennen.  
3.5 Hinweis darauf, dass eine ungehemmte 
Wirtschaftsentwicklung und die Profite von 
Grundstücksspekulanten inzwischen in unserer 
Werteordnung einen bestimmten Stellenwert einnehmen.   
 
Schilderung, dass die Ankündigungen der neuen 
Wohnungsbauministerin zur Deregulierung des 
Wohnungsmarktes jetzt schon „dunkle Schatten 
vorauswerfen“.  
Kenntnisnahme - 
3.6 Hinweis auf Grenzen in der Rechtsordnung und die 
Bereicherung gewisse Rechte der Mitbürger respektieren 
muss, „die weiter nichts wollen, als in Ruhe zu leben und 
gesunde Luft zu atmen“.  
Kenntnisnahme - 
 
Stand 25.10.2017

Anlage 6

177197 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  6  
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan Nr. 70480/12 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
 
Die seit 1982 brachliegende Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs Köln-Mülheim stellt eine 
großflächige und bedeutende Konversionsfläche für die städtebauliche Entwicklung Mülheims 
dar. In den vergangenen Jahrzehnten wurden bereits verschiedene städtebauliche Konzepte er-
arbeitet. Die Zielvorstellung vergangener Planungsverfahren, wie dem städtebaulichen Entwick-
lungskonzept der ASTOC Architects and Planners GmbH (2010), hier ein gemischtes Quartier 
mit hohem Wohnanteil entstehen zu lassen, wurde im Verlauf der letzten planerischen und politi-
schen Diskurse modifiziert, nicht zuletzt wegen der bestehenden und auch künftig erheblichen 
Lärmimmissionen durch Industrie und Gewerbe.  
 
Vor diesem Hintergrund soll der zentrale und geschichtsträchtige Standort entsprechend dem 
industriell geprägten Umfeld vorrangig als ein zukunftsfähiger Ort der Arbeit entwickelt werden. 
Mit seiner gut erschlossenen Lage am Medien-, Gewerbe- und Industriestandort Schanzenstraße 
sowie in unmittelbarer Nähe der belebten Keupstraße bietet er ideale Voraussetzungen für die 
Entwicklung eines urbanen Quartiers mit Büro- und Gewerbenutzungen. Dabei soll durch die 
Schaffung einer zusätzlichen fußläufigen Verbindung eine verbesserte Verknüpfung über die 
Stadtbahntrasse entstehen. Eine Misch- bzw. Kerngebietsnutzung mit Gewerbe, Einzelhandel, 
Wohnen etc. wird vor allem für das Grundstück unmittelbar an der Keupstraße südlich des Plan-
gebietes in Betracht gezogen. 
 
Für den nördlichen Teil der Güterbahnhofsfläche wurde mit dem Bebauungsplan "Schanzenstra-
ße Nord" bereits Baurecht (Gewerbegebiet) geschaffen. In der Fortführung sollte auch für den 
südlichen Teil der Fläche bis zur Keupstraße ein städtebauliches Konzept als Grundlage für die 
weitere Bauleitplanung entwickelt werden. Dieses Areal teilt sich auf in ein rund 3,9 Hektar (ha) 
großes Grundstück im Norden, das zwei Investoren gehört und in ein rund 1,7 ha großes Grund-
stück im Süden, das einer Eigentümergemeinschaft gehört. 
 
Für das nördliche Grundstück wurde bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses 
(StEA) vom 19.03.2015 der Beschluss über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanverfahrens – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – und zur Durchfüh-
rung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gefasst. Zum damaligen Zeitpunkt war Anlass der 
Planung die Ansiedlung eines Versicherungskonzerns. Beabsichtigt war die Entwicklung eines 
Büroquartiers mit Konzernzentrale und Hotelnutzung. Nachdem sich der Versicherungskonzern 
im August 2015 für einen anderen Standort innerhalb des Stadtgebiets entschieden hatte, wurde 
ein städtebauliches Werkstattverfahren durchgeführt, aus dem ein neues Nutzungskonzept und 
ein neuer städtebaulicher Entwurf für das oben beschriebene gesamte Areal hervorgingen. Das 
Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens dient als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung, die öffentlichen Veranstaltungen des Werkstattverfahrens – insbesondere die Zwischen- 
und Abschlusspräsentation – stellen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
BauGB dar. Die Veranstaltungen sind im Vorwege als solche im Amtsblatt und in der ortsüblichen 
Presse bekanntgemacht bzw. angekündigt worden. 
 
Im Rahmen des zweistufigen städtebaulichen Werkstattverfahrens wurden städtebauliche und 
freiraumplanerische Konzepte von vier Planungsteams aus Stadtplanern/Architekten und Land-
schaftsarchitekten entwickelt. Dabei fand eine intensive Beteiligung von Eigentümern/innen, An-
liegern/innen, interessierten Bürgern/innen, Akteuren/innen aus Politik und Verwaltung, Fachju-
roren und Sachverständigen statt. Im Rahmen der Abschlusspräsentation des Werkstattverfah-

- 2 - 
 
/ 3 
 
rens am 11.12.2015 wählte das Beratungs- und Begleitgremium das städtebauliche Planungs-
konzept des Teams RKW Architektur + Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur als weiter zu 
verfolgenden Entwurf aus. Das Planungskonzept wurde anschließend gemäß den Hinweisen des 
Beratungs- und Begleitgremiums angepasst und konkretisiert. 
 
Da für das größere nördliche Grundstück bereits im Jahr 2015 ein Einleitungsbeschluss gefasst 
worden war, soll das Bebauungsplanverfahren für diesen Geltungsbereich fortgesetzt werden, 
um eine möglichst zeitnahe Revitalisierung der Brachfläche zu ermöglichen. Zu einem späteren 
Zeitpunkt soll für das südliche Grundstück ein Bebauungsplan aufgestellt werden, sobald die Ei-
gentümergemeinschaft ihre Entwicklungsabsichten konkretisiert. 
 
Beim neuen Planungskonzept handelt es sich nicht mehr um ein konkretes Vorhaben für einen 
feststehenden Hauptnutzer (Versicherungskonzern), sondern um ein Gewerbequartier für unter-
schiedliche noch zu ermittelnde Interessenten. Die Absicht, einen Hotelkomplex im Süden des 
Plangebietes zu errichten, ist hierbei erhalten geblieben. Vor diesem Hintergrund muss das bisher 
für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) gemäß § 12 
BauGB eingeleitete Verfahren in ein Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB umgestellt wer-
den. Der Beschluss über die Verfahrensumstellung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses. 
Zudem erfolgt eine geringfügige Anpassung des Geltungsbereichs im Nord-Westen, die sich aus 
der Konkretisierung der Planung eines Rad- und Fußweges im Zuge des vorangeschrittenen Ver-
fahrens ergibt. 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 70480/12 – Arbeitstitel: Ehemaliger 
Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sollen gewerbliche Nutzungen mit einer Brutto-Geschossfläche 
(BGF) von rund 115.500 m² geschaffen werden, darunter der oben genannte Hotelkomplex mit ca. 
36.200 m². Durch das Vorhaben kann das Gewerbequartier an der Schanzenstraße mit seinem 
diversifizierten Gewerbe- und Industriebetriebsbesatz zu einem für die Stadt Köln bedeutenden 
Wirtschaftsstandort weiterentwickelt werden. 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtteils Mülheim im Stadtbezirk Mülheim (Bezirk 9) 
und umfasst die gesamte Brachfläche sowie Teilbereiche des südlichen Nachbargrundstücks der 
Eigentümergemeinschaft, einer westlich gelegenen städtischen Grundstücksfläche und der Schan-
zenstraße.  
 
Im Osten wird das Plangebiet von der Schanzenstraße und der Peter-Huppertz-Straße begrenzt. 
Im Norden und Nordosten wird die Grenze des Plangebietes aus der Grenze des Geltungsberei-
ches des benachbarten Bebauungsplanes 71489/04 "Schanzenstraße-Nord" gebildet, welche den 
Rand der neuen öffentlichen Erschließung zwischen Von-Sparr-Straße und Schanzenstraße dar-
stellt. Im Westen bildet ein städtisches Flurstück die Grenze des Geltungsbereiches. Ausnahmen 
bilden ein Abschnitt im nordwestlichen sowie ein Abschnitt im südwestlichen Bereich, in denen für 
den geplanten Fuß- und Radweg bzw. für den geplanten Fußgängerüberweg über die westlich 
gelegene Stadtbahntrasse Teile der städtischen Fläche in den Geltungsbereich einbezogen wer-
den. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Grundstück der Eigentümergemeinschaft, wobei für 
die südliche Fortsetzung des geplanten Fuß- und Radwegs bis zur Keupstraße ein entsprechender 
Bereich des Grundstückes der Eigentümergemeinschaft in den Geltungsbereich einbezogen wird. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht aus den Flurstücken 2703, 2704, 2705, 2706, 
2707, 2708, 2709, 2710, 2712, 2713, 2714, 2715, 2716 (private Eigentümer) sowie Teilen der 
Flurstücke 2711 und 2717 (Schanzenstraße, Stadt Köln), 2323, 2324 (private Eigentümergemein-
schaft) und 2370 (Stadt Köln) der Gemarkung Mülheim, Flur 3. Er umfasst damit eine Fläche von 
insgesamt rund 4,2 ha.

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2.2 Vorhandene Struktur 
 
Nutzung 
 
Bei dem Plangebiet handelte es sich um die zentrale Umschlagsfläche des ehemaligen Güter-
bahnhofs Mülheim. Nach Aufgabe der Nutzung des Güterbahnhofs wurden die vorhandenen 
Gleisanlagen demontiert. Auch die ehemalige Güterhalle wurde bereits abgerissen. Anschließend 
wurden die Bahnflächen gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) freigestellt.  
 
Mit seiner Lage am gut erschlossenen Gewerbestandort an der Schanzenstraße befindet sich das 
Plangebiet an der Nahtstelle zwischen einem Industrieareal mit teilweise Neuansiedlungen aus der 
Medienbranche auf seiner östlichen und einem gründerzeitlich strukturierten, gewachsenen Stadt-
quartier auf seiner westlichen Seite.  
 
Das östlich gelegene Industrieareal  befindet sich seit circa 10 Jahren in einem Transformations-
prozess. Während das Industrieunternehmen DWK Drahtwerke Köln weiterhin an seinem Standort 
östlich der Schanzenstraße produziert, hat die Firma nkt cables seinen Unternehmensstandort auf 
dem sogenannten "Carlswerk-Gelände" an der Schanzenstraße verlassen und seine Produktions-
stätte nach Köln-Flittard verlagert. Die freigezogenen Hallen  wurden seitdem durch die neue Ei-
gentümerin, die BEOS AG, sukzessive umgebaut und für neue Gewerbe und Dienstleistungen, 
überwiegend aus dem Medien- und IT-Sektor, hergerichtet. Heute finden sich auf dem Gelände 
eine Mischung von TV-Produktionsfirmen, Mediendienstleistern, einem Verlagshaus, gastronomi-
schen Angeboten, Sportangeboten und das Interimsquartier der Bühnen der Stadt Köln. 
 
Das Zentrum des westlich angrenzenden Gründerzeitareals Berliner Straße stellt ebenso wie die 
im Süden gelegene Keupstraße mit ihrem dichten Besatz an Einzelhandel, Gastronomie und 
Dienstleistungen einen zentralen Versorgungsbereich gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkon-
zepts der Stadt Köln dar. 
 
Jenseits der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Verlängerung der Von-Sparr-Straße er-
streckt sich ein noch nicht vollständig aufgesiedeltes Gewerbegebiet. Den nördlichen Abschluss 
dieses Gewerbegebietes bildet der Standort des Stahl- und Metallhandelsbetriebs Drösser. 
 
Bebauung 
 
Das Industriegebiet an der Schanzenstraße im Osten des Plangebiets ist geprägt von historischer 
Backsteinarchitektur, die in den letzten Jahren durch moderne Architektur ergänzt wurde. Hier be-
finden sich die städtebaulich prägenden und unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Verwal-
tungsgebäude der Firma Felten & Guilleaume (F&G) unmittelbar gegenüber dem Plangebiet an 
der Schanzenstraße. Die beiden sechsgeschossigen Gebäude mit ihrer klassischen Backsteinar-
chitektur (Wandhöhe > 24 m), die über eine ebenfalls historische zwei- bis viergeschossige Be-
bauung miteinander verbunden sind, sowie das modernisierte elfgeschossige Hochhaus im nördli-
chen Bereich verleihen dem Straßenraum einen markanten urbanen Charakter und eine unver-
wechselbare Adresse. Die östlich angrenzenden Produktionsstätten außerhalb des Carlswerks 
werden industriell genutzt – ein Großteil durch die DWK Drahtwerk Köln als Nachfolger von F&G.  
 
Der Gebäudebestand auf dem Carlswerk-Gelände besteht ebenfalls vornehmlich aus historischer 
Backsteinarchitektur, zumeist in Form großer Hallen.  
 
Auf der Westseite des Plangebiets befindet sich die Trasse der Stadtbahn, die im überwiegenden 
Bereich tiefer liegt als das Plangebiet und durch eine begrünte etwa 1 m hohe Böschung abge-
grenzt wird. Die parallel dazu verlaufende Markgrafenstraße ist im südlichen Abschnitt von einer 
von der Straße abgerückten Bebauung geprägt. Im nördlichen Bereich um die Von-Sparr-Straße 
besteht eine bis zu sechsgeschossige Blockrandbebauung. 
 
Durch eine Tordurchfahrt an der Markgrafenstraße (im Bereich der Hausnummer 81) erreicht man 
die Mitte des Stadtteilzentrums um die Berliner Straße mit der Markthalle und dem Kulturbunker.

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Auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück der Eigentümergemeinschaft befin-
det sich die gewerblich zwischengenutzte ehemalige Werksfeuerwache von F&G, bestehend aus 
einfachen ein- bis dreigeschossigen Gebäuden, die sich um einen Hof gruppieren. Der übrige Teil 
des Grundstücks wird überwiegend als Parkplatz genutzt.  
 
Weiter südlich an der Keupstraße befindet sich eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung 
aus der Nachkriegszeit. An der Ecke Genovevastraße liegt eine Bebauung mit einer gründerzeitli-
chen Villa und einem großen raumprägenden Ahornbaum, die weiter östlich durch kleinteilige, 
überwiegend zwei- bis viergeschossige Gebäude fortgesetzt wird.  
 
Im Plangebiet selbst ist keine Gebäudesubstanz mehr vorhanden. Zur Schanzenstraße befindet 
sich eine ca. 2 m hohe Backsteinmauer, die teilweise unterbrochen ist.  
 
 
Begrünung 
 
Im Plangebiet, insbesondere im südwestlichen Bereich an der Schanzenstraße, befinden sich eini-
ge Bestandsbäume. Diese unterliegen zum großen Teil der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Darüber hinaus hat sich im Plangebiet eine für brachliegende Flächen typische Ruderalvegetation 
eingestellt, die jedoch nicht schutzwürdig ist.  
  
 
2.3 Erschließung 
 
 
Äußere Verkehrserschließung 
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die angrenzende Schanzenstraße, welche an die 
südlich gelegene Keupstraße sowie die östlich gelegene Carlswerkstraße anschließt. Über diese 
ist das Plangebiet an den Clevischen Ring (B8) und die Bergisch Gladbacher Straße (B506) ange-
bunden, die wichtige Verbindungen zur Autobahn A3, zum Bezirkszentrum Mülheim sowie zur In-
nenstadt darstellen. 
 
Durch die geplante Anbindung der Schanzenstraße an die Von-Sparr-Straße (Name der neuen 
Straße: Peter-Huppertz-Straße) wird das Plangebiet zukünftig direkt an das westlich gelegene 
Quartier an der Berliner Straße, die Markgrafenstraße und den Clevischen Ring angebunden. Die 
Flächen für den Anschluss an die Von-Sparr-Straße sind im Bebauungsplan "Schanzenstraße 
Nord" festgesetzt und die Umsetzung im zugehörigen städtebaulichen Erschließungsvertrag zwi-
schen der Stadt Köln und dem Investor geregelt und damit sichergestellt. Die Realisierung des 
Straßenanschlusses hat bereits begonnen und wird voraussichtlich Anfang 2018 abgeschlossen 
sein. 
 
 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
 
Das Plangebiet ist durch die unmittelbar angrenzende Haltestelle "Von-Sparr-Straße" im Norden 
und die fußläufig erreichbare Haltestelle "Keupstraße" sehr gut an das Netz des öffentlichen Per-
sonennahverkehrs (ÖPNV) angebunden. Über die dort haltende Stadtbahnlinie 4 ist das Areal un-
ter anderem an das Kölner Stadtzentrum, das Bezirkszentrum Mülheim sowie die nordöstlich gele-
genen Stadtteile Höhenhaus und Dünnwald angebunden. Die ebenfalls dort haltenden Buslinien 
bieten zusätzliche Verbindungen, vor allem in andere rechtsrheinische Stadtteile, wie Stammheim, 
Buchheim, Höhenberg oder Porz.

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Rad- und Fußwegeverbindungen 
 
Entlang der Schanzenstraße ist auf der Ostseite ein Fußweg vorhanden. Darüber hinaus sind ent-
lang der neuen Peter-Huppertz-Straße und der Verlängerung der Von-Sparr-Straße beidseitig 
Fußwege und Fahrradschutzstreifen vorgesehen. Eine weitere wichtige Radwegeverbindung zwi-
schen dem Mülheimer Zentrum und den nordöstlichen Stadtteilen verläuft entlang der Markgrafen-
straße. 
 
Innerhalb des Plangebietes ist ein provisorischer Fußgängerweg zwischen der Stadtbahnhaltestel-
le "Von-Sparr-Straße" und der bereits als Baustraße existierenden Peter-Huppertz-Straße vorhan-
den.  
 
Ver- und Entsorgung 
 
Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist über die Schanzenstraße sowie über die neue Trasse 
in der Peter-Huppertz-Straße sichergestellt. 
 
Die Entwässerung kann durch einen Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe 
(StEB) Köln, AöR, erfolgen. In der Schanzenstraße befinden sich ein Mischwasserkanal DN 600 
für Schmutzwasser und klärpflichtiges Niederschlagswasser sowie ein Niederschlagswasserkanal 
DN 900/1350, der für die Planung nach Norden verlängert werden muss. 
 
Im Plangebiet befinden sich unterhalb der Erdoberfläche eine Brauchwasserleitung DN 500, eine 
10-kV-Trennstelle mit Kabeln, ein Niederspannungskabel und ein Niederspannungstrennkasten 
der Rheinenergie, die als Grunddienstbarkeiten eingetragen sind. Des Weiteren befinden sich im 
Plangebiet Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG, die gegebenenfalls umgelegt 
werden müssen. 
 
Bodensituation 
 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst 
ist. Dabei handelt es sich um die Altablagerung Nr. 90134, Bezeichnung "Markgrafenstraße / Cle-
vischer Ring / Keupstraße". 
 
Der Großteil der ehemaligen Bahnhofsanlagen befand sich auf Anschüttungen, die sich zu unter-
schiedlichen Teilen aus Schluff, Sand, Kies sowie Schlacken, Aschen, Ziegel- und Betonbruch zu-
sammensetzten. Bis zur nahezu vollständigen Stilllegung des Bahnhofes wurden hauptsächlich 
Stückgut und Kohle umgeschlagen. Wassergefährdende Stoffe wurden nicht oder nur in geringer 
Menge verladen. Durch den Abriss und das Freiräumen des Grundstückes sind keine versiegelten 
Flächen mehr vorhanden. 
 
Eine Flächenrisikountersuchung durch die GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH aus dem Jahr 2005 
kommt zu dem Ergebnis, dass der Wirkungspfad Boden – Mensch gemäß Bundes-Bodenschutz- 
und Altlastenverordnung (BBodSchV) für zukünftig unversiegelte Flächen (z.B. Grünflächen) wei-
tergehend zu untersuchen und anschließend neu zu bewerten ist, sofern im Zuge des Bauvorha-
bens die Auffüllungsböden aus bauphysikalischen Gründen nicht ohnehin vollständig ausgehoben 
werden. Für andere Bereiche hingegen ist der Pfad Boden – Mensch nach einer erfolgten Neuver-
siegelung (z.B. Verkehrsflächen) nicht mehr von Relevanz.  
 
Eine weitere Untersuchung des gesamten Plangebietes durch Althoff & Lang aus dem Jahr 2016 
hat ergeben, dass die Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser ein-
gehalten werden. Eine Verlagerung von Schadstoffen aus den anthropogenen Auffüllungen in den 
gewachsenen Boden hat nicht stattgefunden. Ein Kontakt der Auffüllung mit dem Grundwasser ist 
nicht gegeben, eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser liegt nicht vor. Schutzmaßnahmen 
sind daher nicht erforderlich.

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Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Archäologische Unter-
suchungen haben im Plangebiet bisher nicht stattgefunden. Im Falle archäologischer Bodenfunde 
sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Diese umfassen eine un-
verzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches Museum / Archäologische 
Bodendenkmalpflege, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Untersu-
chungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung. 
 
2.4 Alternativstandorte 
 
Bei der Planung handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Industrie-
brache im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Aufgrund ihrer zentralen Lage im Stadt-
gebiet ist diese Fläche für eine Bebauung in angemessen verdichteter Bauweise städtebaulich 
sinnvoll. Die angestrebte Büro- und Hotelnutzung bietet sich an dieser Stelle insbesondere an, da 
sie zum Einen keine Verdrängungswirkung auf die nachbarliche industrielle und gewerbliche Nut-
zung erzeugt und zum Anderen mit dem Verzicht auf produzierendes Gewerbe einen angemesse-
nen Übergang zur Wohnnutzung im Osten sichert. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten 
konnte daher verzichtet werden. 
 
 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
 
Der Bebauungsplan überplant im Bereich des nördlichen Anschlusses der öffentlichen Verkehrs-
fläche mit der Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" teilweise den rechtskräftigen Bebauungsplan 
Nr. 71489/04 "Schanzenstraße Nord" vom 14.05.2014. Der teilweise funktionslose Fluchtlinienplan 
Nr. 5157 aus dem Jahr 1913 wird ebenfalls in Teilen überplant.  
 
Im Bereich des geplanten Fuß- und Radwegs auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft 
befindet sich eine Stellplatzbaulast (Baulastenverzeichnis von Köln, Baulastenblatt Nr. 148/2001, 
Seite 2). Diese wird in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern noch vor Herstellung des 
Fuß- und Radweges verlegt.  
 
Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn. 
 
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
 
3.1 Gebietsentwicklungsplan 
 
Der Regionalplan stellt das Plangebiet als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIB)" dar.  
 
 
3.2 Flächennutzungsplan 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als "Gewerbefläche" dargestellt. 
Der Bebauungsplan ist somit aus dem FNP entwickelt.  
 
 
3.3 Landschaftsplan 
 
Im Landschaftsplan (LP) ist das Plangebiet als "Innenbereich gemäß § 34 BauGB" und "Bauflä-
chen gemäß BP (Bebauungsplan)" dargestellt. 
 
 
3.4 Rahmenkonzept Mülheim-Nord

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Das Grundstück liegt innerhalb des Plangebietes des "Rahmenkonzeptes Mülheim-Nord", das vom 
Rat am 25.10.2001 als teilräumliche Entwicklungsplanung und Grundlage für die zukünftige Bau-
leitplanung beschlossen wurde. Den dort formulierten Planungszielen der Ansiedlung von Bü-
ro/Dienstleistungen und Gewerbe wird entsprochen.  
 
4. Begründung der Planinhalte 
 
4.1 Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
 
Städtebauliches Konzept 
 
Ein zentraler Platzraum entlang der Schanzenstraße gegenüber der denkmalgeschützten Bebau-
ung stellt das übergeordnete strukturelle Element des städtebaulichen Konzeptes dar. Dieser Platz 
weist an der zentralen Stelle gegenüber dem ehemaligen Werkstor von F&G bzw. am Auftakt der 
Fußwegeverbindung zur Markgrafenstraße einen Knick auf, wodurch sich die neue raumbildende 
Bebauung jeweils parallel zu den gegenüberliegen Gebäuden ausrichtet. Mit dem gemeinsamen 
Freiraum erhalten die Baufelder eindeutige, attraktive Adressen – auch auf dem südlich angren-
zenden Grundstück der Eigentümergemeinschaft. In seiner Beurteilung des Entwurfes lobte das 
Beratungs- und Begleitgremium des städtebaulichen Werkstattverfahrens den "gut proportionierten 
Platz" mit seinem "wohltuenden Abstand vor den denkmalgeschützten Gebäuden". Dadurch gelin-
ge es, "die beeindruckende Fernwirkung der imposanten Bauten in Szene zu setzen und dem 
neuen Quartier einen identitätsvollen Mittelpunkt zu geben". 
 
Die Gliederung der Baufelder leitet sich wie selbstverständlich durch wichtige Blick- und Wegebe-
ziehungen ab, was – ebenso wie der zentrale Platzraum – ausdrücklich vom Beratungs- und Be-
gleitgremium des Werkstattverfahrens gewürdigt wurde.  
 
Ein Hochpunkt mit maximal elf Geschossen an der Von-Sparr-Straße im Norden soll den städte-
baulichen Auftakt des neuen Quartiers bilden. Er soll entweder als Solitär entwickelt oder über ei-
nen Verbindungsbau mit dem südlich anschließenden überwiegend siebengeschossigen Gebäu-
dekomplex verknüpft werden. Dieser grenzt im Süden an die Verlängerung der Schanzenstraße 
und bildet die nördliche Kante des neuen Platzes. Sowohl das Hochhaus als auch der anschlie-
ßende Gebäudekomplex sollen überwiegend Büronutzungen und ein Hotel aufnehmen.  
 
An der Westseite des Platzes sind zwei Baufelder vorgesehen, zwischen denen die geplante fuß-
läufige Verbindung zur Markgrafenstraße verläuft. Das nördliche der beiden Baufelder weist eben-
falls einen maximal siebengeschossigen Baukörper auf, in dem eine Büronutzung untergebracht 
werden soll. 
 
Der südliche der beiden Baukörper ist als eigener Hotelkomplex der Eigentümerin des Grundstü-
ckes vorgesehen. Darin sollen zwei Hotels unterschiedlicher Kategorien mit gemeinsamen Gastro-
nomie- und Wellnesseinrichtungen untergebracht werden. Der Hauptbaukörper am Platz, in dem 
der Eingangsbereich des höherwertigen Hotels liegt, weist maximal zehn Geschosse auf, der übri-
ge Teil mit dem rückwärtigen Zugang zum zweiten Hotel bis zu sieben Geschosse. 
 
Grundsätzlich sind offen gestaltete Erdgeschosszonen vorgesehen, die, neben großzügigen Fo-
yers, insbesondere Gastronomiebetriebe aufnehmen können. Dadurch soll eine Belebung des 
Quartiers über den gesamten Tag erreicht werden.  
 
Auf dem südlichen Grundstück der Eigentümergemeinschaft, welches nicht Bestandteil des Gel-
tungsbereiches ist, sind zwei weitere Baufelder vorgesehen, in denen eine Mischung aus Einzel-
handel, Büros, Wohnen und weiteren Nutzungen realisiert werden kann.

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Freiraumplanerisches Konzept 
 
Die vorgesehenen Platzflächen mit einer Fläche von rund 5.800 m² stellen den zentralen Freiraum 
des neuen Quartiers dar und sollen auch von der Allgemeinheit genutzt werden können. Gerade 
der Keupstraße mit ihrem engen und dennoch sehr belebten Straßenraum kann eine derartige 
Aufenthalts- und Erholungsfläche als "Ventil" zugutekommen. So können die Platzflächen eine 
Verknüpfung zwischen den verschiedenen Quartieren mit ihrem jeweils unterschiedlichen Charak-
ter herstellen. Sie sollen eine vielfältige und großzügige Aufenthalts- und Nutzungsqualität erhal-
ten. Zudem sollen die Platzflächen auch durch Außenbereiche der vorgesehenen Gastronomiebe-
triebe belebt werden.  
  
Die Platzflächen sollen sowohl als gepflasterte als auch als wassergebundene und begrünte Be-
reiche mit Bäumen gestaltet werden. Ein Erhalt und die Integration der 23 von insgesamt 30 Be-
standsbäumen, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, wurden im Rahmen der 
Freiraumgestaltung geprüft. Aufgrund der geplanten niveaugleichen Anbindung der Platzflächen 
und der Erschließungsflächen mit der Verkehrsfläche der Schanzenstraße, wie auch aufgrund der 
geplanten Gebäude und Tiefgaragen können die Bäume jedoch nicht erhalten werden. Für den 
raumprägenden Spitzahorn (Nr. 29 laut Baumliste) sollen auf der Ebene des Baugenehmigungs-
verfahrens technische Lösungen geprüft werden, ob der vorhandenen Bestandsbaum aufgrund der 
Höhenproblematik in die Freianlagenplanung des Bauvorhabens integriert werden kann. Es wer-
den 46 Ersatzbäume in die Gestaltung des Plangebietes integriert und im Bebauungsplan festge-
setzt. 
 
Von den Platzflächen verlaufen verschiedene Wege- und Blickbeziehungen in Richtung Markgra-
fenstraße. Dabei ist insbesondere die Wegeverbindung mit der im Anschluss vorgesehenen Fuß-
gängerquerung der Stadtbahntrasse von zentraler Bedeutung. Eine weitere öffentlich nutzbare 
Wegeverbindung ersetzt den provisorischen Weg von der Peter-Huppertz-Straße über das Plan-
grundstück zur Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße".  
 
 
4.2 Art der baulichen Nutzung 
 
Entsprechend der Darstellung im FNP ("Gewerbefläche") wird das Plangebiet als "Gewerbegebiet" 
(GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 
 
Die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetriebe werden auf Gewerbebetriebe be-
schränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese einschränkende Festsetzung gemäß §  § 
1 Absatz 5 BauNVO beruht auf Ergebnissen des Lärmgutachtens. Das Plangebiet und die nähere 
Umgebung sind bereits heute einer hohen Gewerbelärmbelastung ausgesetzt. Im Sinne des Vor-
sorgeprinzips ist es daher bei der Ausweisung des Gewerbegebiets geboten, einen unzumutbaren 
Anstieg der Immissionen für schutzbedürftige Nutzungen so weit wie möglich zu vermeiden. Die 
Festsetzung führt dazu, dass in den angrenzenden Gebieten die jeweils maßgeblichen Immissi-
onsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten werden (vgl. Schalltechnische Untersuchung, Kramer 
Schalltechnik GmbH, Oktober 2017). Die vorgeschlagene Festsetzung erlaubt aber dennoch, das 
dem Bebauungsplan zugrunde liegende und angestrebte Nutzungskonzept mit Büro- und Verwal-
tungsgebäuden sowie Hotels (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) umzusetzen. Damit wird 
ferner die Hauptnutzung des durch § 8 BauNVO definierten Gewerbegebietes nicht ausgeschlos-
sen, sondern einer differenzierten Regelung unterworfen. Diese Differenzierungsmöglichkeit ergibt 
sich ausdrücklich aus § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO  Als Grenze für derartige Abstufungen 
bestimmt § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO lediglich, dass die allgemeine Zweckbestimmung 
des Baugebietes gewahrt bleiben muss. Auch ein Gebiet, in dem wie hier in dem "eingeschränkten 
Gewerbegebiet" nur Gewerbebetriebe zugelassen werden, die das Wohnen nicht wesentlich stö-
ren, entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebie-
tes. 
 
Die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen, wie Lagerhäuser, Lagerplätze und Tank-
stellen mit Mineralölstoffen, sowie Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen, da sie dem zu 
entwickelnden Gebietscharakter eines urbanen Büro- und Gewerbequartiers nicht entsprechen.

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Darüber hinaus werden Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen. Durch eine Ansied-
lung derartiger Betriebe wäre eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten. 
Tankstellen mit Mineralölstoffen werden darüber hinaus aufgrund des zu erwartenden erhöhten 
Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen Verkehrs-/Immissionsbelastung ausgeschlos-
sen. Durch die Eingrenzung "mit Mineralölstoffen" sind Elektrotankstellen zulässig. Diese können 
in der Regel in Form von Ladesäulen errichtet und auch in Tiefgaragen untergebracht werden, 
wodurch der damit verbundene städtebauliche Eingriff gering ausfällt. Zudem wird mit der Unter-
stützung der E-Mobilität ein Beitrag zu einer umweltschonenderen Fortbewegung geleistet. 
 
Die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-
personen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden ausgeschlossen, um die Entwick-
lung des angestrebten urbanen Büro- und Gewerbequartiers zu unterstützen, in dem derartige 
Wohnungen üblicherweise nicht notwendig sind. Zudem sind die genannten Wohnungen in Teilen 
des Gewerbegebiets aufgrund der vorhandenen Gewerbelärmimmissionen nicht zulässig (siehe 
4.8 – Gewerbelärmimmissionen innerhalb des Plangebietes).  
 
Gemäß dem vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentren-
konzept, , sind Einzelhandelbetriebe im Gewerbegebiet (GE) ausgeschlossen. 
Zu den wesentlichen Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes zählen die Sicherung und Stär-
kung der Geschäftszentren in ihrer Versorgungsfunktion, die Sicherung und der Ausbau der woh-
nortnahen Versorgung und die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. Es legt die 
Zentren-und Standortstruktur fest und grenzt die zentralen Versorgungsbereiche ab. 
 
Das Plangebiet auf dem Güterbahnhof Mülheim liegt zwischen zwei der insgesamt neun festgeleg-
ten zentralen Versorgungsbereichen im Mülheimer Stadtbezirk. Das Stadtteilzentrum Berliner 
Straße westlich des Plangebiets zeichnet sich durch einen Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen 
Bedarf aus, mit einem für ein Stadtteilzentrum äußerst geringen Verkaufsflächenanteil im mittelfris-
tigen Bedarf und einem sehr hoher Anteil im langfristigen Bedarf mit einer zum Teil stark ethni-
schen Prägung der Geschäftsstruktur. Bei dem Versorgungsbereich Keupstraße südlich des Plan-
gebiets handelt es sich um ein untypisches, hochspezialisiertes Stadtteilzentrum mit deutlichem 
Schwerpunkt des Angebotes im türkisch / orientalisch geprägten Einzelhandel (hier vor allem im 
langfristigen Bedarf) sowie in der Gastronomie. 
 
Zur effektiven und standortbezogenen Steuerung des Einzelhandels gibt das Einzelhandelskon-
zept vor, dass Einzelhandel außerhalb der definierten Versorgungsbereiche nur unter ganz be-
stimmten Voraussetzungen angesiedelt werden darf. Für Gewerbegebiete sieht es grundsätzlich 
vor, jede Form des Einzelhandels auszuschließen, um sicherzustellen, dass die Flächen in dem 
künftigen Gewerbegebiet ihrer primären Funktion entsprechend dem Gewerbe sowie Handwerks- 
und Dienstleistungsbetrieben vorgehalten werden. Diesem Grundsatz folgend wird im Bebauungs-
plan die Ansiedlung von Gewerbe ausgeschlossen. 
Darüber hinaus sprechen die im Folgenden aufgeführten städtebaulichen Gründe dafür, den Ein-
zelhandel auszuschließen: Der nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandel könnte die 
beiden benachbarten zentralen Versorgungsbereiche Berliner Straße und Keupstraße in ihrer Ver-
sorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit gefährden und ihre besondere Charakteristik nachhaltig 
verändern. Das Plangebiet grenzt an beide Stadtteilzentren direkt an und bildet so eine direkte 
Verbindung zwischen beiden Gebieten. Durch eine Ansiedlung von Einzelhandel bestünde die Ge-
fahr, dass sich dieser als eine Art Trittstein zwischen den Versorgungsbereichen erweisen würde 
und einem Zusammenwachsen der beiden Stadtteilzentren Vorschub leisten würde, was städte-
baulich nicht erwünscht ist. Die besondere Charakteristik der beiden Versorgungsbereiche soll be-
stehen bleiben und nicht durch ein Verschmelzen gefährdet werden. Dies könnte auch durch nen-
nenswerten nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ausgelöst werden, besonders da die Keup-
straße selbst nur über einen geringen Besatz an kurzfristigem Bedarf verfügt. Der nicht zentrenre-
levante Einzelhandel widerspricht wegen des großen Platzbedarfs und des durch ihn hervorgeru-
fenen Verkehrsaufkommens dem städtebaulichen Ziel, ein urbanes Gewerbequartier zu entwickeln 
und ist daher ebenfalls ausgeschlossen. 
 
Es ist jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass größenmäßig nicht nennenenswerter Ein-
zelhandel an zentraler Stelle im Plangebiet z.B. als kleiner Nachbarschaftsladen im Sinne einer

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Belebung des Quartiers städtebaulich durchaus sinnvoll wäre und die kurzfristige Versorgung der 
künftigen Beschäftigten mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. in der Mittagspause sicherstellen 
könnte.  Durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche und der Sortimentsliste müsste jedoch si-
chergestellt werden, dass die benachbarten Stadtteilzentren Keupstraße und Berliner Straße nicht 
gefährdet würden. Eine entsprechende Festsetzung kann in den Bebauungsplan jedoch nicht auf-
genommen werden, weil diese im Widerspruch zum oben aufgeführten Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept stehen würde. 
 
Für die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gibt es erste, noch sehr frühe 
Überlegungen, im Einzelfall Einzelhandel in einem geringen und einem Nachbarschaftsladen an-
gemessenen Umfang zuzulassen, wenn diese der kurzfristigen Versorgung dienen und darüber 
hinaus die zentralen Versorgungsbereiche in der Umgebung der Bebauungsplangebiete nicht ge-
fährden.  
 
Bedingte Festsetzung 
 
Im westlichen Planbereich ist eine durchgängige öffentliche Fuß- und Radwegeverbindung festge-
setzt, die einen wichtigen Lückenschluss im innerstädtischen Wegenetz darstellt.  
Zur Herstellung des Fuß- und Radweges bzw. des Übergangs über die Stadtbahntrasse (Flächen 
besonderer Zweckbestimmung) müssen zwei Teilflächen einer planfestgestellten Ausgleichsfläche 
in Anspruch genommen werden. Diese Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Köln und sind 
im Bebauungsplan mit "b" gekennzeichnet. Die Inanspruchnahme wird nötig, um eine sinnvolle 
Wegeführung und Vernetzung des Fuß- und Radverkehrs möglich zu machen.  
 
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche dient dem Ausgleich von Eingriffen durch den Neu-/Ausbau 
der Markgrafenstraße, den Stadtbahnausbau der Kölner Verkehrsbetriebe und der Errichtung einer 
Buswendeschleife. Der Planfeststellungsbeschluss Nr. 713-32-02/527 gemäß § 17 Fernstraßen-
gesetz ist am 22.05.1996 ergangen. Das Ziel der ursprünglichen Ausgleichsfläche war es, die vor 
Neubau der Markgrafenstraße und Ausbau der Stadtbahnlinie vorhandene lineare Vegetation in 
diesem Bereich wieder herzustellen. Dieses Planungsziel lässt sich mit dem Bau des öffentlichen 
Fuß- und Radweges so nicht mehr umsetzen. 
Für die Nutzungsänderung der Fläche bzw. die Zulässigkeit der Überplanung der Fläche durch den 
Bebauungsplan wird die Anpassung der Planfeststellungsunterlagen (vergleiche § 74 Absatz 7 in 
Verbindung mit § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) erforderlich. Um bereits im Be-
bauungsplan die zukünftige Nutzung regeln zu können, wird eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 
Abs. 2 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen, die erst ab Eintritt bestimmter Umstän-
de, hier der abschließenden Änderung der Planfeststellungsunterlagen, gültig wird. Mit der beding-
ten Festsetzung soll sichergestellt werden, dass die übrigen Inhalte des Bebauungsplans unab-
hängig vom Ergebnis der Prüfungen zur Anpassung der Planfeststellungsunterlagen umgesetzt 
werden können und auch zeitlich nicht von diesem Vorgang abhängig sind. Dies ist möglich, weil 
der betroffene Fuß- und Radweg bzw. der Übergang über die Stadtbahntrasse zwar eine wichtige 
Bedeutung für den Mülheimer Norden hat, jedoch für die Erschließung des Gebietes nicht notwen-
dig ist. Da sich die Fläche im städtischen Eigentum befindet, kann der Begünstigte (die Stadt Köln) 
selbst Einfluss auf den Eintritt dieses Umstandes nehmen und wird eine Anpassung bei der zu-
ständigen Planfeststellungsbehörde beantragen. Die Ausgleichsfläche wird derzeit, also vor dem 
Eintritt der Bedingung, als nicht zugängliches Verkehrsbegleitgrün genutzt und steht als Wegever-
bindung nicht zur Verfügung. Der Bebauungsplan regelt die künftige Nutzung dieser (Teil-)Flächen, 
um die gewünschte Vernetzung für den Fuß- und Radverkehr sicherzustellen. Für den Eingriff in 
die planfestgestellte Ausgleichsfläche werden insgesamt 20 Bäume festgesetzt, die den Eingriff 
ausgleichen (siehe Abschnitt 5.2.1.3 im Umweltbericht).  
 
 
4.3 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die für die Bereiche GE 1 bis 4 festgesetzten Grund-
flächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ), Zahlen der Vollgeschosse und Höhen bauli-
cher Anlagen bestimmt. Die festgesetzten Höchstmaße orientieren sich am städtebaulichen Ent-

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wurf von RKW Architektur + Städtebau, der im Rahmen des Werkstattverfahrens als Grundlage für 
die Bauleitplanung ausgewählt und anschließend überarbeitet wurde. 
 
 
Zulässige Grundfläche 
 
Für die Bereiche GE 1 bis 4 wird jeweils eine GRZ von 0,8 festgesetzt, die der gemäß § 17 Absatz 
1 BauNVO zulässigen Obergrenze für ein Gewerbegebiet (GE) entspricht. Darüber hinaus wird 
gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche um die Flächen 
von untergeordneten baulichen Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Freitrep-
pen, befestigte Wege und Erschließungsanlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer 
GRZ von 1,0 überschritten werden darf. Die damit verbundene großflächige Versiegelung bzw. 
Unterbauung des Plangebietes begründet sich folgendermaßen: 
 
 Es soll ein urbanes Gewerbequartier entwickelt werden, das sich in den industriehistori-
schen Charakter seiner Umgebung einfügt. 
 
 Es soll das im Rahmen des Werkstattverfahrens ausgewählte städtebauliche und freiraum-
planerische Konzept mit der großzügigen Platzfläche realisiert werden. 
 
 Durch den hohen Versiegelungsgrad wird der Wirkpfad Boden – Mensch großenteils unter-
brochen und das damit verbundene Gefährdungspotenzial reduziert. 
 
Die möglichen gestalterischen, ökologischen und klimatischen Nachteile eines hohen Versiege-
lungsgrades werden durch die festgesetzten Pflanzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der 
Platzfläche und für Dachflächen, gemindert. 
 
 
Zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Aufgrund des Planungsziels, ein urbanes Gewerbequartier zu schaffen, kommt es zu einer relativ 
hohen baulichen Dichte, die innerhalb des Plangebiets unterschiedlich verteilt ist. Eine Konzentra-
tion entsteht insbesondere durch den baulichen Hochpunkt im Norden des Plangebiets, der im 
Rahmen des städtebaulichen Werkstattverfahrens ausdrücklich gewünscht worden war. Er stellt 
den nördlichen Auftakt bzw. Abschluss des Quartiers an der neu geschaffenen Straßenverbindung 
und der Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße" dar. Zudem ergänzt er die Mülheimer Silhouette, 
die in Zukunft durch verschiedene neue Hochpunkte geprägt werden wird. Die Höhe wurde in der 
Überarbeitung des Ergebnisses des Werkstattverfahrens von 12 auf 11 Geschosse reduziert.  
 
Um die Entwicklung des Hochhauses im Bereich GE 1 zu ermöglichen, wird hier eine maximal zu-
lässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 5,8 festgesetzt. Dies ermöglicht in Kombination mit dem 
festgesetzten sogenannten "Tiefgaragenbonus" gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO (siehe Abschnitt 
"Zulässige Geschossfläche in Bezug auf Tiefgaragen") eine Geschossfläche von max. 13.400 m².  
 
Für den Bereich GE 2 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,7 festgesetzt. Dies ermöglicht in 
Kombination mit dem festgesetzten "Tiefgaragenbonus" eine Geschossfläche von max. 27.100 m². 
Mit der maximal zulässigen GFZ soll innerhalb des schmalen Grundstücksbereiches die im Rah-
men des städtebaulichen Konzeptes vorgesehene Bebauung ermöglicht werden, welche eine an-
gemessene räumliche Fassung sowohl der Peter-Huppertz-Straße als auch des rückwärtigen Be-
reichs entlang der Markgrafenstraße schafft.  
 
Für den Bereich GE 3 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,6 festgesetzt. Dies ermöglicht in 
Kombination mit dem festgesetzten "Tiefgaragenbonus" eine Geschossfläche von max. 38.800 m². 
Mit der maximal zulässigen GFZ soll auch hier eine repräsentative räumliche Fassung – sowohl 
des Platzes, als auch des Bereichs entlang der Markgrafenstraße – erreicht werden.

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Für den Bereich GE 4 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,4 festgesetzt, was der gemäß § 17 
Absatz 1 BauNVO zulässigen Obergrenze für ein Gewerbegebiet (GE) entspricht. Dies ermöglicht 
in Kombination mit dem festgesetzten "Tiefgaragenbonus" eine Geschossfläche von max. 36.200 
m². 
 
Insgesamt ermöglichen die Festsetzungen der Geschossflächenzahlen eine maximale Geschoss-
fläche (GF) von 115.500 m². Bezogen auf das gesamte Plangrundstück mit einer Fläche von ca. 
37.590 m² entspricht dies bei Berücksichtigung des "Tiefgaragenbonus" einer durchschnittlichen 
GFZ von 2,8. Durch die Festsetzungen zu Vollgeschossen und Gebäudehöhen werden Staffelge-
schosse verhindert und eine weitere Verdichtung ausgeschlossen (siehe Abschnitt Zahl der Voll-
geschosse / Höhe baulicher Anlagen).  
 
Die faktische Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Gewerbegebiete von 2,4 um durchschnitt-
lich 0,4, entsteht vor allem durch den bereits im Werkstattverfahren ausdrücklich gewünschten 
nördlichen Hochpunkt. Er wird in der Gesamtbetrachtung als städtebaulich angemessen bewertet. 
Des Weiteren stellt das Plangebiet eine Möglichkeit dar, im Nahbereich des Köln-Mülheimer Zent-
rums und unmittelbar angrenzend an das attraktive Gewerbequartier Schanzenstraße ein neues 
Stadtquartier zu entwickeln, das maßgebliche Impulse für die Stärkung des rechtsrheinischen 
Kernraums als Wirtschaftsstandort schafft. Dies trägt auch zur Stärkung des Stadtteils Mülheim 
bei. Die angestrebte Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und der Entwicklungsfähigkeit 
des Stadtteils erfordert eine verhältnismäßig hohe Arbeitsplatzdichte. Für die geplante Nutzung ist 
eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vor allem aus 
folgenden Gründen vereinbar: 
 Die verkehrlichen Belange können – wie im Verkehrsgutachten nachgewiesen (siehe Ab-
schnitt 4.5) – geregelt werden. 
 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden mit 
Umsetzung der dichten Bebauung nicht beeinträchtigt. Die festgesetzten GRZ/GFZ-Werte 
entsprechen den typischen Werten für Gewerbegebiete bzw. liegen leicht darüber. Im Zu-
sammenwirken mit der Festsetzung der restriktiven Baugrenzen werden die östlichen 
Grundstücksbereiche im GE 3 und GE 4 entlang der Schanzenstraße frei von Bebauung 
gehalten. Zusätzlich finden in diesen Bereichen umfangreiche Grünpflanzungen statt. 
Durch die entstehenden Grün- und Aufenthaltsflächen besteht trotz dichter Bebauung aus-
reichend Raum mit Außenbezug zur Erholung für die angrenzenden Bereiche.  
Im Norden des Plangebietes GE 1 soll das höchste Gebäude platziert werden. So wird eine 
Verschattung der südlich angrenzenden Bereiche vermindert. Ein weiterer Hochpunkt be-
findet sich im GE 4.2. Westlich angrenzend ist eine Hotelnutzung geplant. Es handelt sich 
also um einen stark zeitlich begrenzten Aufenthalt der Nutzer. Gesundheitliche Beeinträch-
tigungen durch die Verschattung sind daher nicht zu erwarten.  
Die Einwirkungen durch Lärm können durch die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen 
an der Fassade und Lärmpegelbereichen reduziert werden, so dass auch in diesem Hin-
blick gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind 
 Auch für das nähere Umfeld ist trotz hoher Verdichtung keine wesentliche Beeinträchtigung 
der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erwarten. Insbesondere das elfgeschossi-
ge Gebäude im GE 1 wurde hierzu näher betrachtet. Die nächstgelegene schützenswerte 
Wohnnutzung befindet sich westlich des Hochhauses in den Häusern Markgrafenstraße 87 
und 89 sowie Von-Sparr-Straße 78 in ca. 50 Meter Entfernung. Die Ostfassaden dieser 
Gebäude werden für wenige Stunden am Tag in den Morgenstunden von einer Verschat-
tung durch das Hochhaus betroffen. Durch den kurzen Betroffenheitszeitraum ist zu erwar-
ten, dass es zu keiner wesentlichen Verschlechterung der gesunden Wohnverhältnisse in 
der Bestandsbebauung kommt. Die Wohnnutzungen weiter südlich bzw. weiter nördlich an 
der Markgrafenstraße liegen außerhalb möglicher Verschattungsbereiche. Bei allen übrigen 
angrenzenden Nutzungen handelt es sich um Gewerbenutzungen, die ebenfalls über groß-
zügige Abstände zum Hochhaus verfügen. Die südlich angrenzenden gewerblichen Nut-
zungen im Plangebiet sind durch die Lage des Hochhauses im Norden nicht betroffen.

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 Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden weitestgehend verhindert bzw. kompen-
siert (siehe Abschnitt 5 – Umweltbericht).  
 Ein öffentliches Interesse steht der baulichen Verdichtung nicht entgegen. 
 
 
Insbesondere folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: 
 Stellplätze sind überwiegend unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiraum für Auf-
enthaltsflächen und Bepflanzungen zu schaffen.  
 Die Platzflächen und verschiedenen Wegeverbindungen werden Großteils öffentlich zu-
gänglich sein.  
 Zur Reduzierung der mit einer hohen Dichte verbundenen Verkehrs- und Immissionsbelas-
tung sind Zu- und Ausfahrten der privaten Erschließungen ausschließlich in den dafür fest-
gesetzten Bereichen entlang der Schanzenstraße/Peter-Huppertz-Straße zulässig. 
 Die bereits vorhandene sehr gute ÖPNV-Erschließung sowie die unabhängig vom Bebau-
ungsplan vorgesehene verbesserte Anbindung sind geeignet, den Individualverkehr zu ver-
ringern und somit wesentliche Emissionen einzudämmen. 
 
 
Zulässige Geschossfläche in Bezug auf Tiefgaragen  
 
Der Standort erlaubt aufgrund der oben aufgeführten Aspekte eine städtebaulich gewünschte hohe 
Dichte im Quartier auszuweisen. Vor diesem Hintergrund soll die zulässige Geschossfläche ge-
mäß § 21a Absatz 5 BauNVO auch um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Gelände-
oberfläche hergestellt werden, erhöht werden (sogenannter "Tiefgaragenbonus"). Dadurch soll den 
künftigen Bauherren ein Anreiz geboten werden, die Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen, und 
damit eine gestalterische und eine Lärm-Beeinträchtigung durch oberirdische Stellplätze vermie-
den werden. Es soll hierdurch auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden 
einer zusätzlichen Versiegelung von Flächen entgegengewirkt werden. Die Höhenlage der Gelän-
deoberfläche wird durch die festgesetzte Geländehöhe (siehe Abschnitt "Geländehöhe") bestimmt. 
 
 
Zahl der Vollgeschosse 
 
Für das oben beschriebene Hochhaus (GE 1.1) werden maximal elf Vollgeschosse festgesetzt, um 
einen angemessenen städtebaulichen Auftakt für das neue Quartiers zu bilden. Der mögliche Ver-
bindungsbau (GE 1.2 / GE 2.1) zum südlich anschließenden Baukörper soll maximal sieben Ge-
schosse umfassen. Unterhalb des Verbindungsbaus soll ein großzügiger offener Durchgang mit 
einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m entstehen, durch den die öffentlich nutzbare Wegever-
bindung zur Stadtbahn sowie die von Lkw und der Feuerwehr nutzbare Umfahrung verläuft. Inner-
halb des Durchgangs werden die Geschosse als sogenannte "Luftgeschosse" mitgezählt, so dass 
nur noch maximal weitere fünf Geschosse aufgesetzt werden dürfen.  
 
Der südlich anschließende Baukörper (GE 2.2) soll ebenfalls maximal sieben Vollgeschosse auf-
weisen. Wie bereits unter 4.1 (Städtebauliches Konzept) erläutert, soll damit eine angemessene 
nördliche Platzkante geschaffen werden, die dem Raum einen städtischen Charakter verleiht. Aus 
diesem Grund soll auch der südlich gelegene Baukörper im Bereich GE 3 (GE 3.1) maximal sieben 
Geschosse aufweisen. 
 
Für den Hotelkomplex als besonderem Baukörper am tieferen südlichen Teil der Platzfläche wer-
den entlang der Platzkante maximal zehn Geschosse (GE 4.2) und im rückwärtigen Bereich maxi-
mal sieben Geschosse (GE 4.1) festgesetzt. Der vordere Teil soll durch die höhere Geschosszahl 
eine klare Raumkante zum Platz schaffen. Die Anzahl der Geschosse der rückwärtigen Baukörper

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entspricht der Geschossigkeit der nördlich anschließenden Bebauung mit städtischem Charakter 
im GE 3 und GE 2.  
 
 
Höhe baulicher Anlagen 
 
Im Zusammenspiel mit der Festsetzung der Vollgeschosse soll die Festsetzung von maximalen 
Höhen baulicher Anlagen in "Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN)" die Umsetzung des ang e-
strebten Bebauungskonzepts sicherstellen. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude 
vermieden und eine städtebauliche Ordnung gesichert. 
 
Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante 
der jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Att i-
ka.  
 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Dachaufbauten die festgesetzten Obergrenzen über-
schreiten dürfen, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, 
ohne nachbarliche Belange oder das angestrebte städtebauliche Bild zu beeinträchtigen. Insbe-
sondere bei gewerblichen Nutzungen muss hier aus bautechnischen Überlegungen ein gewisser 
Spielraum gewährt werden (Lüftung, Kühlung etc.). Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu 
vermeiden, müssen die Dachaufbauten um mindestens das gleiche Maß von der Gebäudekante 
des darunterliegenden Geschosses zurücktreten, um das sie die festgesetzte Höhe überschreiten. 
Außerdem darf der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche ein Drittel nicht überschrei-
ten. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, sind Solar-
anlagen ohne Flächenbeschränkung zulässig. Für sie gelten jedoch die gleichen Festsetzungen 
bezüglich Höhe und Abstand von der Außenwand wie für die übrigen technische Aufbauten. 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen (in m ü. NHN) ent-
sprechen folgenden Gebäudehöhen: 
 
Elfgeschossiges Hochhaus (GE 1.1):     42,0 m 
Zehngeschossiger Gebäudeteil des Hotelkomplexes (GE 4.2): 40,0 m 
Siebengeschossige Gebäudeteil des Hotelkomplexes (GE 4.1): 30,0 m 
Siebengeschossige Gebäude (Büros):     28,0 m 
 
 
Geländehöhe 
Um zu gewährleisten, dass die Gebäude mit den geplanten Höhen errichtet werden können und 
das neu modellierte Gelände als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen angewandt werden 
kann, wird für das Gewerbegebiet (GE) eine mittlere Geländehöhe von 47,7 m ü. NHN festgesetzt. 
Die Geländehöhe dient darüber hinaus als Definition der Geländeoberfläche, unterhalb derer die 
Tiefgaragen liegen müssen, damit der sogenannte "Tiefgaragenbonus" zur Anwendung kommen 
kann. Aufgrund des geringfügig abfallenden Geländes sowie um einen gewissen Spielraum zu ge-
währleisten, werden Abweichungen um 0,2 m ermöglicht. Um gegenüber den angrenzenden Ver-
kehrs- und Grundstücksflächen einen angemessenen Übergang realisieren zu können, werden 
Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe zu-
gelassen.  
 
 
4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
Bauweise 
 
Für die nördlichen Bereiche GE 1 und 2 wird keine Bauweise festgesetzt. Hier soll ermöglicht wer-
den, dass die im städtebaulichen Konzept vorgesehene Bebauungsstruktur auch ohne die Verbin-
dungsbauten zwischen den einzelnen Baukörpern errichtet werden kann. So könnten die Verbin-

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dungsbauten nicht erforderlich sein, falls die einzelnen Baukörper an unterschiedliche Interessen-
ten veräußert bzw. vermietet werden.  
 
Für die beiden südlichen Bereiche GE 3 und 4 wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um 
die im städtebaulichen Konzept vorgesehene räumliche Fassung des Platzes durch eine weitest-
gehend geschlossene Platzkante zu gewährleisten. Auch auf der Seite der Markgrafenstraße soll 
der Straßenraum hierdurch, insbesondere im bisher nur wenig gefassten südlichen Bereich, eine 
eindeutige und möglichst durchgängige Raumkante erhalten. 
 
 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die künftige Bebauung des Plangebietes orientiert sich an dem zugrundeliegenden städtebauli-
chen Konzept. Lage und Ausdehnung der Baukörper werden planungsrechtlich mit Baugrenzen 
definiert. Insbesondere werden die angestrebten Baufluchten der Baukörper entlang des Platz-
raumes, der Straßenräume und der beiden, das Plangebiet querenden, Erschließungsachsen hier-
durch gesichert. Im Gegensatz zu Baulinien weisen Baugrenzen jedoch eine gewisse Flexibilität 
für die dem Bebauungsplan nachgeordnete hochbauliche Konkretisierung der Baukörper auf.  
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO werden 
einzelne Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen aufgeführt, die einen 
gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen, ohne den Entwurf, stadträumliche Ziele oder nachbarli-
che Belange in Frage zu stellen. Hierunter fällt auch eine Überschreitungsmöglichkeit für repräsen-
tative Vordächer der beiden geplanten Hotels in Bereich GE 4, die auf maximal 1/3 der Fassaden-
länge mit einer lichten Höhe von maximal 6,0 m an der platzzugewandten Seite (geplantes 5-
Sterne-Hotel) um bis zu 6,0 m und zur Markgrafenstraße (geplantes 4-Sterne-Hotel) um bis zu 5,0 
m auskragen dürfen.  
 
Die Überschreitungen der Baugrenzen durch Lüftungs- und Belichtungsschächte um bis zu 0,5 m 
sollen eine natürlichen Belichtung und Belüftung der Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche 
ermöglichen. Zugleich soll der Ausschluss dieser Schächte an der Ostseite verhindern, dass an 
den zur Platzflächen bzw. zur Schanzenstraße respektive Peter-Huppertz-Straße orientierten östli-
chen Gebäudeseiten die Bodengestaltung der Platz- und der Gebäudevorflächen nicht durch die 
notwendigen Abdeckgitter der unterirdisch erstellten Schächte beeinträchtigt wird. Das Maß von 
0,5 m soll den Einsatz von handelsüblichen Schächten ermöglichen, wofür ein geringfügiges Vor-
treten der Gebäudeteile über die Baugrenze, wie es der § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zulässt, nicht 
ausreichen würde.  
 
Überschreitungen der Baugrenzen durch maximal zweispurige Tiefgaragenein- und -ausfahrten 
werden auf 7,0 m begrenzt, um eine mögliche gestalterische und funktionale Beeinträchtigung der 
Platzflächen durch Rampenbauwerke zu vermindern. Um den öffentlichen bzw. öffentlich nutzba-
ren Raum entlang der Schanzenstraße nicht gestalterisch zu beeinträchtigen, müssen die Tiefga-
ragenein- und -ausfahrten einen Mindestabstand von der öffentlichen Verkehrsfläche von 7,0 m 
einhalten.  
 
4.5 Erschließung 
 
Verkehrsuntersuchung 
 
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung der Brenner 
Bernard Ingenieure GmbH vom November 2016 untersucht. Demnach wurde durch die Aufsied-
lungen innerhalb des Bebauungsplangebietes ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von insge-
samt maximal 4.500 Kfz-Fahrten je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) ermittelt. Weiter-
hin sind im Zusammenhang mit geplanten Entwicklungen im Umfeld,  ca. 5.500 neue Kfz-Fahrten 
je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu erwarten. Hierbei fanden die beabsichtigten 
Aufsiedlungen der Firma BEOS AG, der DWK Drahtwerke Köln GmbH, der Firma OSMAB auf dem 
Plangebiet "Schanzenstraße Nord" sowie der Eigentümergemeinschaft der südlich angrenzenden 
Grundstücksflächen Berücksichtigung.

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Das Gutachten geht dabei von insgesamt ca. 115.000 m² BGF im Plangebiet aus. In einer ergän-
zenden Stellungnahme hat Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH am 10.02.2017 die durch Pla-
nungsanpassungen geringfügig geänderten Planungsparameter einer leicht erhöhten BGF von 
115.500 m² bei gleichzeitig geringfügiger Nutzungsverschiebung und Konkretisierung der Hotel-
planung erneut betrachtet. Diese BGF entspricht den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungs-
plans. Darin kommt das Gutachterbüro zu dem Schluss, dass trotz der Planänderungen die Aus-
sagen der Untersuchung vom November 2016 weiterhin gelten.  
Mittels Umlegungsrechnungen wurde die künftige Belastungssituation des Kfz-Verkehrs im Prog-
nose-Nullfall (bei Annahme der realisierten städtebaulichen Vorhaben in der Umgebung) und im 
Prognose-Planfall (bei zusätzlicher Realisierung im Plangebiet) ermittelt. Demnach steigen im 
Planfall die Verkehrsstärken entlang der Schanzenstraße von derzeit 6.000 bis 8.000 Kfz/24h auf 
7.000 bis 11.000 Kfz/24h. Weitere Verkehrsveränderungen ergeben sich an dieser Stelle durch 
den Netzschluss zwischen der Von-Sparr-Straße/Markgrafenstraße und der Schanzenstraße (Von-
Sparr-Straße – Peter-Huppertz-Straße). Hier ergibt sich ein Verkehrsaufkommen von etwa 5.000 
Kfz/24h. Der Netzschluss bewirkt damit korrespondierende Entlastungen, unter anderem auf der 
südlichen Markgrafenstraße. Zudem ermöglicht dieser den Verkehrsteilnehmern der geplanten 
Aufsiedlungen im Bebauungsplangebiet, den Clevischen Ring auch über die Markgrafenstraße zu 
erreichen. 
 
Weitere merkbare Zunahmen befinden sich im weiteren Netzverlauf in Richtung Osten (Bergisch 
Gladbacher Straße mit +3.000 Kfz/24h) sowie in Richtung Süden (Clevischer Ring mit +1.500 
Kfz/24h). Die Leistungsfähigkeitsanalyse auf Knotenebene hat ergeben, dass unter Berücksichti-
gung verschiedener Hinweise und Maßnahmen, vor allem zur signaltechnischen Optimierung, ein 
ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf in den Spitzenstunden erreicht werden kann (vgl. 
Verkehrsuntersuchung, Brenner Bernard Ingenieure, November 2016). 
 
Für das weitere Verfahren wurden folgende Empfehlungen gegeben: 
 Ein Mobilitätskonzept für die Plangebietsentwicklung wird empfohlen. Dabei geht es darum, 
durch Vorhaltung und Vernetzung von geeigneten Verkehrsalternativen den Anteil des mo-
torisierten Individualverkehrs (MIV) in der Mobilität der künftigen Anlieger so weit wie mög-
lich zu dämpfen. Damit ließen sich unter anderem die Kfz-Verkehrsmengen im umliegen-
den Netz sowie die Anzahl der neu zu erstellenden Stellplätze reduzieren. 
 Die Erschließung der einzelnen Baufelder im Plangebiet ist in den Bauantragsverfahren 
weiter zu konkretisieren. Dabei geht es z.B. um die genaue Lage und Ausgestaltung von 
Tiefgaragenzufahrten oder Anlieferungszonen. 
 
 
Mobilitätskonzept 
 
Zur Förderung alternativer Verkehrsträger (ÖPNV, Rad-/Fußverkehr und Carsharing) und zur da-
mit verbundenen Reduzierung der Verkehrs- und Schadstoffbelastung wurde das im Rahmen der 
Verkehrsuntersuchung empfohlene Mobilitätskonzept (Mülheim Nord – B-Plan-Gebiet Ehem. Gü-
terbahnhof, Köln – Mobilitätskonzept, ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung / Brenner Bernard In-
genieure GmbH, Juni 2017) erstellt. Darin werden verschiedene Maßnahmen vorgestellt, die unter 
anderem zu einer Reduzierung des Stellplatzbedarfes führen können. Das Plangebiet bietet hier-
für, aufgrund der unmittelbaren Anbindung an das Stadtbahn- und Radverkehrsnetz, sehr gute 
Voraussetzungen. Darauf aufbauend werden weitere, insbesondere nachfrageseitige Maßnahmen 
eines Mobilitätsmanagements angestrebt. 
 
Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei Carsharing-Stationen und die Vermark-
tung von VRS-Jobtickets zu nennen. Laut einer Studie zum stationsbasierten Carsharing kann ein 
Carsharing-Fahrzeug bis zu zehn private Pkw ersetzen (Studie des Bundesverband Carsharing 
e.V. in Zusammenarbeit mit der Universität Kassel, Fachgebiet Verkehrsplanung und Verkehrssys-
teme, 2012). Darüber hinaus sollte die Schaffung von Ladeoptionen für E-Fahrzeuge, die Integrati-
on eines Informationsportals und die Vermarktung eines E-Bike-Leasings angedacht werden.

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Da die direkte Anbindung an die Stadtbahnlinie 4 ohnehin gegeben ist, kann bei der Stellplatzher-
stellung von einem Reduktionsfaktor von 30 % bezogen auf die Kölner Richtzahlenliste ausgegan-
gen werden. Mit der Umsetzung des Mobilitätskonzepts wird eine Reduzierung auf 40 % ange-
strebt. Bezogen auf das Verkehrsaufkommen kann von einem MIV-Reduktionspotential von 5 - 10 
% ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der negativen Auswirkun-
gen des Pkw-Verkehrs sowohl in fahrender (Lärm- und Luftemissionen) als auch in ruhender Form 
(Flächeninanspruchnahme). Da sich das Reduktionspotenzial weitestgehend auf den Neuverkehr 
des Planungsvorhabens beschränkt, sind die Auswirkungen auf die verkehrliche Situation im Um-
feld (Leistungsfähigkeit) jedoch eher gering. 
 
Da die Umsetzung der Maßnahmen, die im Mobilitätskonzept vorgeschlagen werden, mangels 
Ermächtigungsgrundlage nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können, wird ihre Realisie-
rung im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) / Öffentliche Straßenverkehrsfläche  
 
Das Plangebiet grenzt im Bereich der Peter-Huppertz-Straße an den rechtskräftigen Bebauungs-
plan Nr. 71489/04 "Schanzenstraße Nord" vom 14.05.2014 an, der die Peter-Huppertz-Straße als 
öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Hierdurch wird die Erschließung der Baufelder westlich der 
Peter-Huppertz-Straße ausreichend sichergestellt, so dass diese Straße nicht Bestandteil dieses 
Bebauungsplans sein muss. Die Umsetzung wird im zugehörigen städtebaulichen Erschließungs-
vertrag zwischen der Stadt Köln und dem Investor geregelt und damit sichergestellt. Die Realisie-
rung des Straßenanschlusses hat bereits begonnen und wird voraussichtlich Anfang 2018 abge-
schlossen sein. 
 
Zur Sicherung der Erschließung des übrigen Plangebietes wird die Schanzenstraße, die in Verlän-
gerung der Peter-Huppertz-Straße das Plangebiet nach Osten begrenzt, als öffentliche Straßen-
verkehrsfläche festgesetzt. Hierbei wird der derzeitige Straßenverlauf um ca. einen Meter nach 
Westen auf private Grundstücke erweitert. Die Flurstücke 2714, 2715 und 2616  (Gemarkung Mül-
heim, Flur 3)  werden in diesem Zusammenhang der Stadt Köln übertragen. Die Überplanung und 
Inanspruchnahme der privaten Grundstücke  wird notwendig, um die Umgestaltung und den Aus-
bau der Schanzenstraße in der geplanten Fahrbahnbreite von 9,0 m einschließlich eines Ange-
botsstreifens für Radfahrer sowie einen ausreichend breiten Gehweg von 4,5 m einschließlich ei-
nes Parkstreifens von 2,0 m sicherstellen zu können. Die konkrete Erschließungsplanung sowie 
ihre Umsetzung werden im Erschließungsvertrag geregelt. 
 
Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche über die Mitte der Schanzenstraße nach Osten hinaus 
ist notwendig, um die planungsrechtliche Prämisse für die Integration eines unterirdischen Regen-
wasserkanals  sicherzustellen , der in Teilen in der Schanzenstraße liegt und zur ausreichenden 
Entwässerung des Plangebietes künftig bis zur abknickenden Schanzenstraße verlängert werden 
muss (siehe Abschnitt Ver- und Entsorgung / Leitungsrechte). 
 
Stellplätze und Garagen 
 
Grundsätzlich sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind vollständig unterhalb 
der Geländeoberfläche herzustellen. Darüber hinaus sind Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze 
im Gewerbegebiet (GE) ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Durch diese 
bewusste Steuerung soll eine gestalterische und funktionale Beeinträchtigung des Gewerbegebiets 
verhindert werden.  
 
Die Erschließung des Quartiers soll über die Schanzenstraße erfolgen. Die Ein- und Ausfahrten zu 
den Tiefgaragen, oberirdischen Stellplätzen, Hotelvorfahrten und für die Anlieferung/Entsorgung 
befinden sich jeweils zwischen den einzelnen Bereichen (GE 1 bis 4). Um eine Zerschneidung und 
gestalterische Beeinträchtigung der Platzfläche durch Grundstückszufahrten zu vermeiden, werden 
die Ein- und Ausfahrtsbereiche von bzw. zu der öffentlichen Verkehrsfläche entsprechend festge-

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setzt. Um darüber hinaus eine gestalterische Beeinträchtigung der Freiräume zu vermeiden, soll 
ein Großteil der Stellplätze in Tiefgaragen errichtet werden, die ausschließlich innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen sowie in der dafür in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zu-
lässig sind. Die oberirdischen Stellplätze sind dementsprechend entlang der Erschließungsflächen 
zwischen den Baukörpern und auf der dem Platz abgewandten westlichen Gebäudeseite zulässig. 
An der westlichen Gebäudeseite sollen jedoch vornehmlich Haltezonen für die Anliefe-
rung/Entsorgung und keine dauerhaften Stellplätze ausgewiesen werden. 
 
Die Zu-/Ausfahrten der Tiefgaragen sind im westlichen Bereich der seitlichen Gebäudefassaden 
vorgesehen, um den gestalterischen Eingriff gering zu halten und die erforderlichen Rückstauflä-
chen auf dem eigenen Grundstück zu bieten. Die Anlieferung/Entsorgung erfolgt über entspre-
chende Flächen im rückwärtigen Bereich entlang der Stadtbahntrasse. 
 
Der südliche Hotelkomplex soll eine eigene Tiefgarage erhalten, die teilweise unter der Platzfläche 
errichtet wird. Damit diese auch für externe Nutzer zugänglich ist bzw. die brandschutzrechtlich 
erforderlichen Fluchtwege aufweisen kann, sind ein oberirdischer Zu-/Ausgang mit einer Grundflä-
che von maximal 40 m² und ein Ausgang als notwendiger Fluchtweg mit einer Fläche von maximal 
30 m² zulässig. Diese sind jedoch auf die mit "EXT" gekennzeichnete straßenabgewandte Seite 
der südlichen Platzfläche (G2) beschränkt, um eine gestalterische Beeinträchtigung des Platzes zu 
verhindern und eine sinnvolle Verknüpfung herzustellen. Vorfahrten für die beiden Hotels sind 
ebenfalls hier sowie an der Westseite des Komplexes vorgesehen.  
 
In der Schanzenstraße sollen rund 20 öffentliche Parkplätze errichtet werden. 
 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
 
Das Plangebiet verfügt mit der unmittelbar angrenzenden Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße" 
sowie der nahegelegenen Haltestelle "Keupstraße" bereits heute über eine sehr gute ÖPNV-
Anbindung (siehe 2.3 – Öffentlicher Personennahverkehr).  
 
Zukünftig soll zudem durch die Verlängerung der Buslinie 150 über die Haltestellen "Keupstraße", 
"Schanzenstraße/Schauspielhaus" und "Schanzenstraße Nord" eine direkte Anbindung des Plan-
gebietes an den Bahnhof "Köln-Mülheim" sowie den Bahnhof "Köln Messe/Deutz" erfolgen. 
 
Im Nahverkehrsplan ist außerdem ein neuer, fußläufig erreichbarer S-Bahn-Haltepunkt an der Ber-
liner Straße geplant. Konkrete Planungen sind derzeit jedoch nicht bekannt. 
 
Fuß- und Radverkehr / mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen 
 
Zusätzlich zum bereits bestehenden Radweg entlang der Markgrafenstraße und der künftigen Ver-
bindung entlang der Von-Sparr-Straße, Peter-Huppertz-Straße und Schanzenstraße wird im Rah-
men des Bebauungsplanes eine weitere Optimierung des Fuß- und Radwegenetzes verfolgt. So 
wird parallel zur Stadtbahntrasse am Westrand des Plangebietes ein neuer öffentlicher Fuß- und 
Radweg zwischen der Von-Sparr-Straße und der Keupstraße durch die Festsetzung einer öffentli-
chen Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" planungsrechtlich ge-
sichert, der den unmittelbar südlich der Keupstraße vorhandenen Weg fortsetzt. Zusammen mit 
dem im Bebauungsplan "Schanzenstraße Nord" festgesetzten Fuß- und Radweg stellt er eine wei-
testgehend straßenunabhängige Verbindung zwischen dem Mülheimer Norden und dem Mülhei-
mer Zentrum her. Auf Höhe der abknickenden Markgrafenstraße wird dieser Fuß- und Radweg um 
eine Fläche erweitert, um die - für eine bessere Anbindung des Quartiers um die Schanzenstraße 
an das westlich angrenzende Viertel um die Berliner Straße - notwendige Rampe für die Z-
Querung der Stadtbahntrasse aufzunehmen. 
 
Die Flächen des geplanten Fuß- und Radweges beanspruchen Flächen, die in einem Planfeststel-
lungsbeschluss zum Neu- und Ausbau der Markgrafenstraße sowie zum Stadtbahnausbau der 
KVB als Ausgleichsfläche ausgewiesen worden sind. Die Umsetzung des Rad- und Fußweges ist 
somit erst nach Änderung der festgestellten Planunterlagen möglich. Diesen Umstand berücksich-
tigt eine bedingte Festsetzung, die hier bereits zuvor erläutert worden ist.

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Für die nördliche Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße" soll auch weiterhin eine direkte Wege-
verbindung zwischen Haltestelle und Schanzenstraße zugesichert werden. Daher wird im nördli-
chen Bereich eine Fläche festgesetzt (Fläche GF1), innerhalb der ein Gehrecht zugunsten der All-
gemeinheit mit einer Breite von etwa 2,0 m sowie ein Fahrrecht zugunsten des Radverkehrs der 
Allgemeinheit auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn einzurichten sind.  
 
Des Weiteren entsteht zur besseren Anbindung des Quartiers um die Schanzenstraße an das 
westlich angrenzende Viertel um die Berliner Straße eine öffentlich nutzbare Fußwegeverbindung 
(zwischen GE 3 und 4) mit einer Querung der Stadtbahntrasse (Z-Querung) auf Höhe der abkni-
ckenden Markgrafenstraße. Zu diesem Zweck wird für die das Plangebiet querende Wegeverbin-
dung eine Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von etwa 2,0 m 
und einem Fahrrecht zugunsten des Radverkehrs der Allgemeinheit auf der parallel dazu verlau-
fenden Fahrbahn festgesetzt (Fläche GFL1). Die mit der Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" 
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird im Bereich der Stadtbahnquerung um die Fläche er-
weitert, welche zur Errichtung der – aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhe – erforderlichen 
Rampe benötigt wird. Auch hierfür werden die bereits erläuterten planfestgestellten Ausgleichsflä-
chen beansprucht, so dass die bedingte Festsetzung hierfür ebenfalls zum Tragen kommt. 
 
Zur Sicherung der Erschließung für die Anlieger sowie zu einer besseren Durchfahrbarkeit für Rad-
fahrer soll die westlich der Baufelder GE 2 und GE 3 verlaufende Umfahrung sowie die Sticher-
schließung in Verlängerung der abknickenden Schanzenstraße (F1) mit einem Fahrrecht zuguns-
ten der Anlieger und zugunsten des Radverkehrs der Allgemeinheit festgesetzt werden. Hiermit 
wird gewährleistet, dass die im Verkehrskonzept vorgesehene Umfahrung der Baufelder auch im 
Falle von einer Grundstücksteilung bzw. ohne flächenintensive Wendeanlagen möglich bleibt. 
Auch die Platzflächen entlang der Schanzenstraße sollen durch die Öffentlichkeit nutzbar sein. Zu 
diesem Zweck wird für diese Flächen ebenfalls ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festge-
setzt (Flächen G1 und G2). 
 
Alle festgesetzten Geh- und Fahrrechte werden zusätzlich durch Baulasten gesichert. Die Eintra-
gung dieser Baulasten durch die Investoren wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
Ver- und Entsorgung / Leitungsrechte 
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Gas, Wasser und Strom kann aus den vorhandenen Leitun-
gen erfolgen. Die notwendigen Versorgungs- und Rettungswege (Müllabfuhr, Feuerwehr, Ret-
tungsdienst etc.) können über die unmittelbar angrenzenden Straßen und die vorgesehenen Um-
fahrungen sichergestellt werden. 
 
Die Entwässerung kann durch einen Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe 
(StEB) Köln, AöR, erfolgen. Gemäß Aussage der StEB kann der vorhandene Mischwasserkanal 
DN 600 in der Schanzenstraße das Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser 
aufnehmen. Das anfallende nicht klärpflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes muss dem 
Niederschlagswasserkanal DN 900/1350 in der Schanzenstraße zugeführt werden, welcher nach 
Norden bis zur abknickenden Schanzenstraße verlängert werden muss. Die Verlängerung des 
Niederschlagwasserkanals erfolgt in der als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche der 
Schanzenstraße und wird im Erschließungsvertrag geregelt.  
 
Das anfallende Niederschlagswasser soll durch die Dachbegrünung sowie die Begrünung in den 
Außenbereichen des Plangebietes soweit wie möglich zurückgehalten und der dortigen Vegetation 
zur Verfügung gestellt werden. Neben dem gestalterischen Aspekt soll dadurch die Abwassermen-
ge reduziert werden.  
 
Da das Kanalnetz nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert ist, wer-
den für das Plangebiet entsprechende Maßnahmen zur Risikovorsorge berücksichtigt. Dies dient 
der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, vermehrt auftretenden Starkrege-
nereignissen kommen sollte. Hierzu wurde durch das Ingenieurbüro Dobelmann + Kroke GmbH 
ein "Überflutungsnachweis 30-jähriges Regenereignis" erarbeitet. Demnach ergibt sich für das ge-

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samte Baufeld eine erforderliche Rückhaltung von 176 m³. Der Nachweis eines entsprechenden 
Volumens wurde im Rahmen der Freiflächenplanung erbracht. Es ist vorgesehen das Regenwas-
ser in flachen Mulden auf den beiden Platzflächen zurückzuhalten, um eine gedrosselte Einleitung 
zu gewährleisten. 
 
Die im Plangebiet liegende Brauchwasserleitung DN 500, die einen benachbarten Anlieger mit 
Löschwasser versorgt, muss zur Realisierung der Bebauung in den Verkehrsraum verlegt werden. 
Hierfür wird im Bereich der Erschließungsflächen zwischen den Baufeldern GE 3 und GE 4 ein 
Leitungsrecht (GFL1) zugunsten des Leitungsträgers einer Brauchwasserleitung festgesetzt. Das 
Leitungsrecht wird zusätzlich durch eine Dienstbarkeit gesichert. Die Eintragung dieser Dienstbar-
keit durch die Investoren wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.  
 
 
4.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung 
 
 Das Plangebiet wird zukünftig großflächig versiegelt bzw. durch Tiefga-
ragen unterbaut. Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der 
nachteiligen ökologischen Auswirkungen der Planung sowie zur Siche-
rung der Freiraumgestaltung wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Hie-
rin wurden u.a. die durch die Planung entstehenden Eingriffe unter-
sucht und Maßnahmen zum Ausgleich vorgeschlagen. Diese werden in 
Form von grünordnerischen Maßnahmen als Festsetzungen in den Be-
bauungsplan übernommen. Die Umsetzung dieser Ausgleichsmaßnah-
men wird in den städtebaulichen Verträgen verbindlich geregelt. Sie 
unterteilen sich in die folgenden Kategorien: 
 
 Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 4  
 Dachbegrünung Baumpflanzungen und Flächenbegrünung  
Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen  
 
Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 4  
 
Oberhalb von Tiefgaragen im Bereich GE 4 werden angemessene Vegetationstragschichten sowie 
die Mindestgröße für den Wurzelraum der Bäume festgesetzt, wobei Hochbeete zulässig sind. 
Dadurch soll die Realisierung der Freiraumgestaltung im voraussichtlich durch eine Tiefgarage 
unterbauten südlichen Teil der Platzfläche gewährleistet werden. Die Flächen für Fußwege, Zuwe-
gungen, Zufahrten und Eingänge sind von der Begrünung ausgenommen, um keine planerischen 
Konflikte mit dem vorgesehen Bebauungs- und Freiraumkonzept auszulösen.  
 
Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 2 und GE 3  
 
Oberhalb von nicht überbauten Tiefgaragenanlagen im GE 2 und GE 3, wird eine angemessene 
Vegetationstragschicht festgesetzt, wobei Hochbeete zulässig sind, um eine gärtnerische Gestal-
tung und Begrünung mit Rollrasen zu gewährleisten und ggf. Baumpflanzungen mit höheren Vege-
tationsschichten zu ermöglichen. Ziel ist die gestalterisch ansprechende Bepflanzung der Innenhö-
fe der Gebäude im GE 2 und GE 3. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für Fußwege, 
Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge, um keine planerischen Konflikte mit dem vorgesehen Be-
bauungs- und Freiraumkonzept auszulösen. 
 
Dachbegrünung  
 
Die festgesetzte extensive Dachbegrünung mit der dafür erforderlichen Substratstärke dient zum 
einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen als Bio-
topfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.

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Baumpflanzungen und Flächenbegrünung  
 
Zur freiraumplanerischen Einbindung in die Umgebung wird für Baumpflanzungen ein standortge-
rechter Baumtyp (BF41/GH742) festgesetzt. Um eine gewisse Flexibilität bei der Freiraumgestal-
tung zu bewahren, können die Baumstandorte von den in der Planzeichnung nachrichtlich darge-
stellten Standorten abweichen. 
 
Insgesamt wird die Anpflanzung von mindestens 76 Bäumen festgesetzt. Entsprechend dem Frei-
raumkonzept sollen mindestens 21 Bäume in den begrünten Platzbereichen, mindestens 36 Bäu-
me zur Begrünung des Fuß- und Radweges entlang der Stadtbahntrasse, mindestens 17 Bäume 
zur Begrünung der querenden Erschließungsflächen zwischen den Baufeldern sowie mindestens 
zwei Solitärbäume in den Bereichen GE 1 und 2 (voraussichtlich zur Begrünung der Eingangssitu-
ationen) angepflanzt werden. Durch die Neupflanzungen wird neben dem gestalterischen und öko-
logischen Beitrag auch ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilterung, Kaltluftentstehung 
etc.) geschaffen, insbesondere in den Sommermonaten. 
 
Die 23 vorhandenen nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume, die sich insbe-
sondere im südwestlichen Bereich an der Schanzenstraße befinden, können aufgrund der geplan-
ten und notwendigen niveaugleichen Anbindung der Platzflächen und Erschließungsflächen sowie 
aufgrund der geplanten Gebäude, Tiefgaragen und Erschließungsflächen nicht erhalten werden. 
Sie werden durch die oben genannten Neupflanzungen ersetzt. Für den raumprägenden Spit-
zahorn (Nr. 29 laut Baumliste) sollen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens technische 
Lösungen geprüft werden, ob der vorhandenen Bestandsbaum aufgrund der Höhenproblematik in 
die Freianlagenplanung des Bauvorhabens integriert werden kann. 
 
Zur Gewährleistung der im freiraumplanerischen Konzept vorgesehenen Begrünung der rund 
5.800 m² großen Platzflächen werden hier Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen 
[(BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)]) oder als Flächen mit bodendeckenden Ge-
hölzen, Gräsern oder Stauden mit einer Gesamtgröße von mindestens 1.600 m² festgesetzt (600 
m² in Bereich GE 3, 1.000 m² in Bereich GE 4). 
 
Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen  
Zur Begrünung der für die Querung der Stadtbahntrasse erforderlichen Rampe im verbreiterten 
Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) sowie 
zur Verminderung des damit verbundenen Eingriffs in die hier befindliche planfestgestellte Aus-
gleichsfläche wird festgesetzt, dass die wegbegleitenden Böschungsflächen als Rasenflächen her-
zurichten und dauerhaft zu erhalten sind. Der Eingriff selbst wird durch die mit den Ziffern 1 bis 11 
gekennzeichneten, für den Ausgleich festgesetzten Baumstandorte ausgeglichen. 
 
4.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
Schutz vor Luftschadstoffimmissionen 
 
Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Gewerbe vor, so dass hierdurch 
voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten Emissionen auftreten werden. Um 
dennoch eine weitere Luftschadstoffbelastung durch Hausbrand zu vermeiden, wird festgesetzt, 
dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstof-
fe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Besei-
tigung verbrannt werden dürfen. 
 
Schutz vor Lärmimmissionen 
Gewerbelärmimmissionen innerhalb des Plangebietes 
 
Die Beurteilung der Geräuschbelastung innerhalb des Plangebietes durch die vorhandenen Indust-
rie- und Gewerbebetriebe nach TA Lärm hat ergeben, dass zur Tageszeit der Immissionsrichtwert 
für Gewerbegebiete (GE) von 65 dB(A) sicher eingehalten wird. Während der Nachtzeit wird der 
Immissionsrichtwert von nachts 50 dB(A) in den unteren Geschossen (EG / 1. OG) im gesamten

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Plangebiet eingehalten. Am geplanten Hotelneubau im südlichen Plangebiet (GE 4) wird der 
Nacht-Immissionsrichtwert von 50 dB(A) an allen Geschossen und Gebäudeteilen eingehalten. Im 
nördlichen und westlichen Bereich des Plangebietes, im GE 1 und GE 2 sowie entlang der Ostsei-
te des GE 3, treten dagegen mit zunehmender Höhe Überschreitungen um bis zu 3 dB auf. Für 
Büro- und Gewerbenutzungen sind diese Überschreitungen nicht relevant, da hierfür zur Nachtzeit 
der Immissionsrichtwert zur Tageszeit von 65 dB(A) gilt. Ein Bedürfnis für die Anerkennung niedri-
gerer Immissionsrichtwerte besteht danach nur, wenn sich im Einwirkungsbereich der emittieren-
den Anlagen schutzbedürftige, auch zum Schlafen bestimmte Räume befinden oder jedenfalls er-
richtet werden dürfen. Sind dagegen ausschließlich Büroräume, sonstige Arbeitsräume zugelas-
sen, kommen die Immissionsrichtwerte für die Nacht nicht zur Anwendung. Dem Schutzbedürfnis 
ist in solchen Fällen ausreichend Rechnung getragen, wenn die höheren Tages-
Immissionsrichtwerte eingehalten werden. 
 
Um jedoch auch andere Nutzungen, wie einen weiteren Beherbergungsbetrieb zu ermöglichen, 
wird festgesetzt, dass öffenbare Fenster in schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten Auf-
enthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Ver-
lag GmbH, Berlin), an deren Fassaden- und Dachbereich nachts ein Beurteilungspegel von mehr 
als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird, nicht zulässig 
sind. 
 
Gewerbelärmimmissionen durch die geplanten GE-Flächen 
 
Bei der Ausweisung des GE-Gebietes ist wegen des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, dass an 
schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unzumutbaren Im-
missionen auftreten.  
Daher wird festgesetzt, dass im Gewerbegebiet (GE) nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das 
Wohnen nicht wesentlich stören (siehe Abschnitt "Art der baulichen Nutzung"). Diese Einschrän-
kung des Gewerbegebiets dient der Minderung der zukünftigen gewerblichen Emissionen.  
 
Die vorgeschlagene Festsetzung verhindert nicht die im städtebaulichen Konzept angestrebten 
Nutzungen mit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Hotels (Betriebe des Beher-
bergungsgewerbes), die in ihrer Schallemission vom Quell- und Zielverkehr (Parkplätze, TG-
Zufahrten) und den technischen Anlagen (Lüftungs- und Klimaanlagen) bestimmt werden. 
 
 
Betriebsarten, die als nicht wesentlich störend einzustufen sind, weisen regelmäßig im Nachtzeit-
raum keine emissionsrelevanten Tätigkeiten auf. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, 
dass durch die Umsetzung der geplanten Hotel- und Büronutzungen im Nachtzeitraum keine er-
heblichen gewerblichen Emissionen erfolgen. Nicht wesentlich störende Betriebe zeichnen sich 
auch dadurch aus, dass am Tag weder erhebliche Produktionsgeräusche noch erheblich emittie-
rendes Freiflächengeschehen vorhanden sind. Die durch die Umsetzung der geplanten Büro- und 
Hotelnutzung ausgelösten Betriebsgeräusche sind eher als mischgebietstypisch zu bewerten. 
 
Das Ergänzungsgutachten von Oktober 2017 bestätigt, dass die Umsetzung der zulässigen nicht 
wesentlich störenden Betriebe auch angesichts der GE-Vorbelastung im Umfeld des Plangebietes, 
keine relevanten Auswirkungen auf die vorhandene Wohnnutzung westlich und südlich des Plan-
gebietes haben werden. 
 
Auch führt die Festsetzung zu keiner relevanten Zusatzbelastung für die in der Umgebung befindli-
chen Firmen mit eigenen Lärmkontingentierungen wie das Betriebsgelände des ehemaligen Carl-
werkes (Firma BEOS). Da es sich bei den geplanten gewerblichen Betrieben vornehmlich um Ho-
tel- und Büronutzungen handelt, werden vom Plangebiet keine relevanten Zusatzbelastungen für 
die maßgeblichen Immissionsorte der im Carlswerk-Gelände ansässigen Firmen  ausgehen. Eine 
Beschränkung der im ehemaligen Carlswerk-Gelände vorhandenen oder zukünftig zulässigen -
Nutzungen durch die Zusatzbelastung ist daher nicht zu erwarten (siehe hierzu auch Punkt 5.2.3.1 
"Lärm" im Umweltbericht).

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Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebietes 
 
Beim Vergleich der Verkehrsgeräusch-Orientierungswerte für GE-Gebiete nach Beiblatt 1 zu DIN 
18005 (Schallschutz im Städtebau, Juli 2002, Beuth Verlag GmbH, Berlin), Teil 1, wird ersichtlich, 
dass diese im Plangebiet tags in den Randbereichen zu den Verkehrswegen hin um < 5 dB über-
schritten werden. Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert von 55 dB(A) im überwiegenden Teil 
des Plangebietes überschritten (um < 10 dB).  
 
Aufgrund der Überschreitungen werden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestan-
forderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, und Dächer ausge-
bauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 festgesetzt, um die Ent-
stehung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen bzw. gesundheitsschädlicher Innenpegel zu ver-
hindern. Gemäß den Untersuchungsergebnissen kommt in den Teilflächen GE 1 bis GE 4 gänzlich 
der Lärmpegelbereich (LPB) V (gemäß freier Schallausbreitung ohne Baukörper) zum Tragen. 
Dies bedeutet ein erforderliches Schalldämmmaß R’w, res von 45 dB für Außenbauteile von Schlaf-
räumen (hier: Hotelzimmer) und 40 dB für Büroräume und ähnliches (soweit der eindringende Au-
ßenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist). 
 
Vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln wurde als Fluglärmbelastung durch den 
Flughafen Köln/Bonn für den Bereich des Plangebietes auf der Basis des Schallimmissionsplanes 
(Stand 01.01.2014) der äquivalente Dauerschallpegel mit Tag und Nacht ≤ 55 dB(A) angegeben. 
Aus dem angegebenen Fluglärmpegel LAeq Nacht ≤ 55 dB(A) kann man in Anlehnung an § 3 der 
Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) für das Plangebiet generell ein erfor-
derliches Schalldämmmaß R’w, res von 35 dB (LPB III) für Außenbauteile von Schlafräumen ablei-
ten. Diese Anforderung ist bei der Auslegung der passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
zu berücksichtigen. 
 
An einer Gebäuderückseite kann durch die Eigenabschirmung des Gebäudes selbst oder die Ab-
schirmung anderer Bauten ein niedrigerer Lärmpegelbereich als LPB V erreicht werden (wegen 
des Fluglärms aber nicht unter dem LPB III). Daher wird entsprechend festgesetzt, dass im Bau-
genehmigungsverfahren bei Nachweis einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung an einzel-
nen Gebäudeteilen oder Geschossebenen vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen wer-
den kann. 
 
Da die Schalldämmung von Fenstern nur dann voll wirksam ist, wenn die Fenster geschlossen 
sind, wird für Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichts-
räume und ähnliches) der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen 
nach DIN 4109 festgesetzt. 
 
Um schutzbedürftige Nutzungen auch nachts vor Lärm zu schützen wird festgesetzt, dass öffenba-
re Fenster in den schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen wie z.B. Übernachtungsräume in Beher-
bergungsbetrieben, an deren Fassaden- und Dachbereich nachts eine Beurteilungspegel von mehr 
als 50 dB(A) - gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster - überschritten wird, nicht zulässig 
sind. Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern ist im Rahmen der Baugeneh-
migungsverfahren durch  qualifizierte Gutachten zu erbringen, um die Schutzansprüche sicher zu 
stellen. Hierbei kann auf im Zuge der Ergänzungsgutachten vom April und Oktober 2017 erstellten 
Lärmkarten abgestellt werden, die die schalltechnisch ungünstigsten Betriebssituationen in der 
Nachbarschaft berücksichtigen.   
 
 
Verkehrslärmimmissionen durch den Quell- und Zielverkehr des Plangebiets  
Ein Straßenneubau im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) findet nicht statt, 
so dass eine Prüfung gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht erforderlich ist. 
Auf den bestehenden öffentlichen Straßen im Umfeld des Plangebietes kommen Pegelerhöhungen 
(Nullfall zu Planfall) durch den Quell- und Zielverkehr des Bebauungsplanes an schutzbedürftigen 
Nutzungen vor allem im Bereich der Keupstraße (zwischen Markgrafenstraße und Schanzenstra-
ße) und an der Einmündung der Schanzenstraße in die Keupstraße vor. Die nur geringen Erhö-

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hungen liegen bei 0,5 bis 0,7 dB. Auch wird in diesen Bereichen die sogenannte zumutbare Belas-
tung von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht bereits im Nullfall überschritten. Die Lärmsi-
tuation wird sich zwar durch die Planung nicht wesentlich verändern, doch muss festgehalten wer-
den, dass die Wohnnachbarschaft entlang der öffentlichen Straßen durch zunehmende Lärmim-
missionen erheblich beeinträchtigt ist.  
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das städtebauliche Ziel politisch klargestellt, dass 
diese seit Jahren brachliegende Fläche baulich zu entwickeln ist. In der Abwägung wird dies daher 
schwerer gewichtet, als die Vermeidung jeglicher Erhöhung der umliegenden Lärmbelastung. Auch 
wenn Mehrverkehre bei einer baulichen Entwicklung grundsätzlich unvermeidbar sind, so gilt es im 
Sinne eines gerechten Interessensausgleichs, die zukünftige Lärmbelastung möglichst gering zu 
halten. Hierzu wurde daher auch ein Mobilitätskonzept entwickelt, das den Fuß-und Radverkehr 
sowie die Nutzung von ÖPNV und Carsharing attraktiver gestaltet und bewusst fördert. Demnach 
bietet das Plangebiet bereits gute Voraussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und be-
stehenden und geplanten Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration 
von zwei Carsharing-Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf 
das Verkehrsaufkommen kann von einem Reduktionspotential für den Motorisierten Individualver-
kehr (MIV) von 5 - 10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der 
negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs und der damit einhergehenden Beeinträchtigung 
durch Lärmimmissionen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag gere-
gelt. 
 
4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Abstandflächen 
 
Das im Rahmen des Werkstattverfahrens zur weiteren Planung ausgewählte städtebauliche Ent-
wurfskonzept sieht einen Hochpunkt als nördlichen Auftakt des neuen Quartiers an der Von-Sparr-
Straße vor. Der Standort wurde hierfür durch das Beratungs- und Begleitgremium des Werkstatt-
verfahrens als geeignet beurteilt, weshalb alle vier Arbeiten ein entsprechendes Hochhaus vorsa-
hen. Im Rahmen der Überarbeitung wurde das Gebäude von 12 auf maximal 11 Geschosse redu-
ziert.  
 
Aufgrund des engen Grundstückszuschnitts im Bereich des Hochhauses sowie aufgrund der 
nordwestlich angrenzenden planfestgestellten Ausgleichsfläche, wird die bauordnungsrechtlich 
erforderliche Abstandfläche von 0,25 H an dieser Stelle nicht eingehalten. Daher wird für die west-
liche Außenwand von Bereich GE1 in dem mit dem Buchstaben "a" gekennzeichneten Bereich die 
Tiefe der Abstandflächen abweichend von § 6 Absatz 5 BauO NRW mit 2,0 m festgesetzt.  
 
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche, die an das Plangrundstück angrenzt und auf welche die 
Abstandfläche fällt, hat den Charakter einer straßenbegleitenden Grünfläche, die planungsrechtlich 
als Bestandteil der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eingestuft wird. Zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen muss in Gewerbegebieten eine Abstandfläche von 0,25 H bis zu deren Mitte einge-
halten werden, was im vorliegenden Fall erfüllt ist. Zusammen mit den angrenzenden Ver-
kehrstrassen (Fuß- und Radweg, Stadtbahnhaltestelle, Fahrbahn etc.) entsteht eine großzügige 
unbebaute Fläche mit einem Abstand zur gegenüberliegenden Häuserzeile von über 50 m. Vor 
diesem Hintergrund werden der Hochpunkt und das damit verbundene festgesetzte reduzierte 
Maß der Abstandfläche als räumlich verträglich eingestuft.  
 
Auch die Belange der Feuerwehr werden durch die auf 2 m reduzierte Abstandsfläche nicht beein-
trächtigt, da das Gebäude im Bereich GE 1 von den drei übrigen Seiten für die Feuerwehr erreich-
bar ist und mehrere Gebäude aufgrund des schmalen Baufeldes nicht entstehen können. Weitere 
brandschutzrechtliche Belange wie der Brandüberschlag stehen nicht entgegen, weil es sich bei 
der benachbarten Fläche um eine unbebaute Fläche handelt. Aus gleichem Grund ist auch eine 
ausreichende Belichtung sichergestellt. Die Festsetzung des reduzierten Maßes der Tiefe der Ab-
standfläche ist daher sowohl städtebaulich als auch unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse und der Nachbarbelange vertretbar.

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Gestalterische Festsetzungen 
 
Durch die Festsetzung von Flachdächern sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend, 
zeitgemäße Gebäude errichtet werden, die sich in das vorhandene Umfeld einfügen, welches zum 
überwiegenden Teil aus Gewerbebauten mit Flachdächern besteht. Um gestalterische Beeinträch-
tigungen des Stadtbildes zu vermeiden, wird festgesetzt, dass technische Dachaufbauten, die über 
die Höhe der Attika hinausgehen, mit einer Umhausung zu versehen sind, die an der Oberseite 
offen ausgebildet werden kann. 
 
Mit den Festsetzungen zu den im Gewerbegebiet unvermeidlichen Werbeanlagen wird den Werbe-
treibenden ein angemessener Spielraum für das Bewerben ihrer Dienstleistungen eingeräumt und 
die gestalterische Beeinträchtigung der Freiflächen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert. 
Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Freiraumgestaltung der Platzflä-
chen und die architektonische Gliederung, Gestaltung und Dimension der Gebäude nicht beein-
trächtigt wird und die Werbeanlagen in einem abgestimmten Verhältnis zum Baukörper stehen. 
  
Die in den textlichen Festsetzungen enthaltenen Beschränkungen der Werbeanlagen, beispiels-
weise in Höhe und Anzahl, reagieren auf den dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Entwurf 
von RKW Architektur + Städtebau. Gleichzeitig wird eine für innerstädtische Lagen übliche Gestal-
tung gewährleistet. Als Beispiel hierfür kann die Beschränkung auf drei Fahnenmasten je Haupt-
eingang eines Gebäudes mit einer maximalen Höhe von 8,0 m über Gelände angeführt werden.  
 
Es werden weitergehende Regelungen für Werbeanlagen, die zur Platzflächen hin orientiert sind, 
aufgenommen, da hier das Stadtbild mit einer umfassenden Platzgestaltung besonders sensibel 
ist. Daher sind hier Ausstecktransparente nicht zulässig. Durch die Beschränkung der Beleuchtung 
der Werbeanlagen soll eine gewisse gestalterische Zurückhaltung auch bei Dunkelheit gewährleis-
tet werden. Die Werbeanlagen dürfen z.B. nicht von außen durch Leuchten angestrahlt werden. 
 
 
5. Umweltbericht 
 
5.1 Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans 
 
Die wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes sind dem städtebaulichen Teil unter 1. 
Anlass und Ziel der Planung sowie 4. Begründung der Planinhalte zu entnehmen. 
 
5.1.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Der erforderliche Bedarf an Grund und Boden, der sich aus den Festsetzungen des Bebauung s-
planes – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -Mülheim – ergibt, kann der nachfolgenden 
Tabelle entnommen werden. 
Im heutigen Zustand stellt sich das 41.890 m² große Plangebiet als freigestellte ehemalige Bahn-
fläche mit teilversiegelter Oberfläche und untergeordnetem spärlichem Baum- und Strauchbe-
wuchs in Randbereichen dar. 
 
Bereich Fläche in m² Maximaler Versi e-
gelungsgrad 
Maximal versi e-
gelbare Fläche in

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m² 
GE 1 2.170 100 % 2.170 
GE 2 8.840 100 % 8.840 
GE 3 13.410 95,5 % 12.810 
GE 4 13.170 100 % 13.170 
Öffentliche Verkehrsflächen: 
- Straßenverkehrsfläche 
- Fuß- und Radweg 
 
2.610 
1.690 
95,9 % 4.125 
Summe Plangebiet 41.890 98,1 % 41.115 
 
Für die Bereiche GE 1 bis 4 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Zusätzlich ist 
zu berücksichtigen, dass die zulässige Grundfläche um Flächen von untergeordneten baulichen 
Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Freitreppen, befestigte Wege und Er-
schließungs-anlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche 
bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden dürfen. Es ist also eine Versiegelung von bis zu 
100 % der Grundstücke möglich, wobei im Grünordnungsplan zwei attraktive Platzflächen mit einer 
Neugestaltung von Grünflächen sowie eine Anpflanzung von Bäumen im Platzbereich und entlang 
der Erschließungswege vorgesehen sind, die zu einer Eingrünung des Gebietes beitragen.  
 
 
5.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.  
Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. 
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
5.2  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete 
(BauGB §1 Abs.6 Nr.7 b) 
Im Plangebiet und dessen Umgebung liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
(FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete, so dass für diesen Umweltbelang keine Be-
troffenheit vorliegt. 
Landschaftsplan (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 g) 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes Köln, so dass eine 
Betroffenheit von festgesetzten Schutzgebieten ausgeschlossen werden kann. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 g) 
Sonstige Schutzausweisungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Als Fachpläne werden im Um-
weltbericht der Luftreinhalteplan und der Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln" 
in den jeweiligen Schutzgutkapiteln berücksichtigt.  
Wasser - Oberflächenwasser (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
Es sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet und dessen Umgebung vorhanden. 
Wasser - Abwasser (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 e) 
Für die Abwasserentsorgung ist ein ausreichend dimensionierter Mischwasserkanal in der Schan-
zenstraße vorhanden, an den die neuen Nutzungen im Plangebiet angeschlossen werden. Glei-
ches gilt für das Niederschlagswasser, welches in den Regenwasserkanal in der Schanzenstraße 
eingeleitet werden soll.

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Hinsichtlich des Umgangs mit Starkregenereignissen wurde ein "Überflutungsnachweis 30-jähriges 
Regenereignis" erarbeitet. Demnach ergibt sich für das gesamte Baufeld eine erforderliche Rück-
haltung von 176 m³. Der Nachweis eines entsprechenden Volumens wurde im Rahmen der Frei-
flächenplanung im Bereich der beiden begrünten Platzflächen im Süden des Plangebietes, west-
lich der Schanzenstraße, erbracht.  
Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 d) 
Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Archäologische Unter-
suchungen haben im Plangebiet bisher nicht stattgefunden. Im Falle archäologischer Bodenfunde 
sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Diese umfassen eine un-
verzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches Museum / Archäologische 
Bodendenkmalpflege, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Untersu-
chungsdauer von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung. Sachgüter liegen ebenso inner-
halb des Plangebietes nicht vor. Gleisbereiche und Gebäude des ehemaligen Güterbahnhofes sind 
bereits zurückgebaut.  
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 f) 
Aktuell weist das Plangebiet keine Bedeutung für die Nutzung erneuerbarer Energien auf. Die Pla-
nung sieht hierzu keine Regelungen vor. Hinsichtlich der maximal zulässigen Höhe baulicher Anla-
gen wird jedoch berücksichtigt, dass Solaranlagen von einer Überschreitung der Festsetzungen 
ausgenommen sind, um zukünftig die energetische Nutzung der Dachflächen nicht einzuschrän-
ken. 
Mensch - Gefahrenschutz 
Ein besonderer Gefahrenschutz ist im Rahmen der Realisierung der Planung mit nicht störendem 
Gewerbe nicht erforderlich. Ebenso gehen von den geplanten Nutzungen (Büronutzung, Hotel) 
keine Gefahren für umliegende Bereiche aus.  
Die vorgesehene Nutzung im Plangebiet ist als sensible Nutzung im Sinne des KAS-18 Leitfadens 
einzustufen ("Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-
Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 
BImSchG" der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit, 2010). Die RheinEnergie AG betreibt in Köln-Buchheim (Mülhei-
mer Ring / Piccoloministraße) eine Erdgasanlage, die den erweiterten Pflichten nach 12. BImSchV 
unterliegt. Der KAS-18 können Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung, sogenannte Ach-
tungsabstände, entnommen werden. Hierbei ist der jeweilige Stoff für die Zuordnung einer Ab-
standsklasse entscheidend. Die Zusammensetzung des Erdgases liegt hier bei ca. 98 % Methan, 
1 % weiteren Alkanen (Ethan, Propan, Butan, Pentan) und 1 % Inertgasen. In der Tabelle der 
KAS-18 liegen Abstandsempfehlungen für Methanol, Propan und Ethylenoxid vor, welche bei 
200 m liegen, was der Klasse I entspricht. Die Entfernung zwischen der Erdgasanlage und dem 
Plangebiet beträgt ca. 670 m. Das Plangebiet ist damit deutlich weiter von der Erdgasanlage ent-
fernt, als es die Abstandsempfehlungen vorgeben, so dass von keiner Gefahrensituation auszuge-
hen ist. Weiterhin fällt die Erdgasanlage in die Abstandsklasse V (Lfd. Nr. 134) des Abstandserlass 
NRW (2007), was einer Entfernung von 300 m entspricht. Das Plangebiet ist mehr als doppelt so 
weit entfernt, so dass auch diesbezüglich ausreichende Abstände eingehalten werden, um eine 
Gefährdung ausschließen zu können. 
Mensch - Erschütterungen 
Die zukünftige Nutzung des Plangebiets mit nicht störendem Gewerbe ist nicht mit Erschütterun-
gen verbunden. Gegebenenfalls kann es im Rahmen der Bautätigkeiten, insbesondere der Tiefga-
rage und Fundamente, zeitweise zu Erschütterungen kommen. Diese sind allerdings nur von tem-
porärer Dauer und auf die Bauzeit beschränkt, so dass keine dauerhaften erheblichen Auswirkun-
gen hiervon ausgehen. 
Der Planbereich befindet sich im Bereich einer oberirdischen Stadtbahnlinie (Linie 4) mit der Halte-
stelle Von-Sparr-Straße. Durch den Stadtbahnbetrieb können Erschütterungsbeeinträchtigungen 
auftreten. Die gewerbliche Nutzung zieht vergleichsweise niedrige Schutzansprüche nach sich. 
Dies liegt hauptsächlich daran, dass in Gewerbegebieten in der Regel nicht dauerhaft gewohnt 
wird. Zudem ist in Anlehnung eines Erschütterungsgutachtens, das der Stadt Köln im Rahmen des

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Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73458/02 – "Kieskaulerweg in Köln-
Merheim" (Rechtskraft 16.10.2013) vorliegt, davon auszugehen, dass aufgrund des Abstandes von 
mindestens 15 m zwischen Gleisbett und den geplanten Gebäuden, die Anhaltswerte der DIN 
4150 eingehalten werden können. 
 
 
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Boden (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
Hinsichtlich des Bodens liegen im Plangebiet nur geringe Wertigkeiten vor. Die Böden sind durch 
die ehemalige und aktuelle Nutzung vollständig anthropogen überformt bzw. versiegelt und teilver-
siegelt. Bodentypen werden dementsprechend in der Bodenkarte von NRW für das Plangebiet 
nicht angegeben.  
Der Flächenrisikodetailuntersuchung können nähere Angaben zum Bodenaufbau und den Boden-
verhältnissen im Plangebiet entnommen werden. Demnach besteht der Baugrund aus unterschied-
lich mächtigen Auffüllungen über fluviatilen Sanden, Kiessanden und Schluffen (Hochflutlehme) 
der Niederterrasse. Die Auffüllungsmächtigkeiten schwanken zwischen wenigen Dezimetern und 
maximal etwa 2-3 m und bestehen aus Sand mit wechselnden Anteilen an Schotter, Ziegelbruch 
etc.. Im Rahmen des Orientierenden Gutachtens gemäß BBodSchV (Althoff & Lang GbR 2016) 
wurden zudem in 2016 Rammkernsondierungen im Plangebiet durchgeführt. Demnach wurden 
Auffüllungsmächtigkeiten zwischen 1,30 und 5,00 m erkundet. Im Wesentlichen schwankt die 
Mächtigkeit der Auffüllungen zwischen 2,00 und 3,30 m, was den oben aufgeführten Angaben der 
FRIDU 2005 entspricht. Bei den Auffüllungen handelt es sich meist um kiesig, sandige Materialien, 
die mit diversen anthropogenen Fremdbestandteilen durchsetzt sind (Beton, Tiegel, Schlacken, 
Schotter, Aschereste, Keramik, Grauwackenschotter etc.). Oftmals sind diese Fremdbestandteile 
verstärkt in den oberflächennahen Auffüllungsniveaus zu finden. Organoleptische Hinweise auf 
Verunreinigungen konnten nicht festgestellt werden. 
Angaben zu Bodenbelastungen und dem Umgang damit werden im Kapitel "Menschen - Altlasten" 
getroffen. 
Da es sich im Plangebiet um stark anthropogen veränderte Böden handelt, gehen von dem Vorha-
ben durch die geplanten Versiegelungen keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Bo-
den aus. Natürliche Böden sind nicht vorhanden und nicht von der Planung betroffen. 
Wasser - Grundwasser (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
Wasserschutzgebiete liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Ge-
mäß der Flächenrisikodetailuntersuchung ist für das Plangebiet mit einem Grundwasserflurabstand 
von 7-16 m zu rechnen. Bei Rheinhochwässern kann es aufgrund der guten Durchlässigkeit der 
Sande und Kiese zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels kommen. Im Rahmen der Bodenun-
tersuchungen wurde bis 7 m Tiefe kein Grundwasserspiegel erbohrt. Für eine Grundwasseranrei-
cherung stehen derzeit die unversiegelten Bereiche des Plangebietes zur Verfügung, wobei ein 
Großteil bereits jetzt versiegelt bzw. teilversiegelt ist und daher nicht bzw. kaum für eine Versicke-
rung von Niederschlagswasser zur Verfügung steht.  
Dem Orientierenden Gutachten gemäß BBodSchV (Althoff & Lang GbR 2016) können weitere An-
gaben zu den Grund- und Hochwasserverhältnissen sowie dem Wirkungspfad Boden - Grundwas-
ser entnommen werden. Demnach liegen die Grundwassermessstände im Umfeld des Plangebie-
tes bei ca. 39,50 m ü. NHN. Selbst an der tiefsten Stelle der Auffüllungen, welche bei ca. 43,36 m 
ü. NHN liegt, reicht diese somit nicht bis in die gesättigte Zone hinein. Lediglich bei einem 100-
jährigen Grund- und Rheinhochwasser wäre theoretisch ein Kontakt mit dem Grundwasser mög-
lich. Alle Proben halten die Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser 
ein. Eine Verlagerung von Schadstoffen aus den anthropogenen Auffüllungen in den gewachsenen 
Boden hat nicht stattgefunden. Ein Kontakt der Auffüllung mit dem Grundwasser ist nicht gegeben. 
Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser liegt nicht vor. 
Aufgrund der großflächigen Versiegelungen und anthropogen überprägten Bereiche ist davon aus-
zugehen, dass die Planung mit keiner erheblichen Verschlechterung des Ausgangszustandes bzw. 
erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser einhergeht.

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Landschaft / Ortsbild (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
Das Plangebiet wurde ehemals als Umschlagfläche des Güterbahnhofes Mülheim genutzt. Die 
Gleisbereiche und Gebäude sind vollständig zurückgebaut und die Fläche stellt sich derzeit als 
überwiegend teilversiegelte und offene Brachfläche dar. Begrünte Bereiche sind kaum vorhanden 
und konzentrieren sich auf den Übergang zur westlichen Grünfläche der Stadtbahn und wenige 
Bäume am südlichen und östlichen Plangebietsrand (überwiegend Pappeln und Robinien), welche 
eine gliedernde und belebende Funktion aufweisen. Bis auf den Einzelbäumen kommt dem Plan-
gebiet eine geringe Bedeutung für das Ortsbild zu. 
Das Umfeld des Plangebietes ist durch städtische Nutzungen geprägt. Im Westen grenzen die 
Stadtbahnlinie, die Markgrafenstraße und Gewerbe- und Wohnnutzungen an. Südlich des Plange-
bietes liegt ein versiegeltes Grundstück, welches überwiegend zum Abstellen von Fahrzeugen ge-
nutzt wird. Östlich befinden sich die Schanzenstraße mit Produktionsstätten der Kabel- und Draht-
industrie sowie weiteren Gewerbebetrieben. Im Norden grenzen die noch unbebauten Flächen des 
Bebauungsplanes "Schanzenstraße-Nord" an. 
Die Planung sieht eine Bebauung mit Gebäudekomplexen zwischen 6 und 11 Geschossen und 
Höhen von ca. 24,5 bis rund 42 m vor. Die Höhe der geplanten Gebäude orientiert sich an der um-
liegenden Bestandsbebauung, welche an der Schanzenstraße bis ca. 38 m Höhe erreicht. Nach 
Westen zur Markgrafenstraße hin wird überwiegend eine niedrigere Gebäudehöhe mit maximal 7 
Geschossen ähnlich dem gegenüberliegenden Gebäudebestand, welcher bis zu 6 Geschosse 
aufweist, vorgesehen. Lediglich der 10-geschossige Gebäudeteil des südlichen Hotelkomplexes 
und das bis zu 11-geschossige Hochhaus im Norden des Plangebietes werden die Höhen von Be-
standsgebäuden an der Schanzenstraße um ca. 2 bis 4 m überschreiten. 
Die Planung fügt sich insgesamt in den Bestand ein ohne diesen erheblich zu überragen und ist 
nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft bzw. auf das Ortsbild verbun-
den. Um Beeinträchtigungen auf das Ortsbild durch Dachaufbauten zu vermeiden, müssen diese 
um mindestens das gleiche Maß von den straßen- und platzseitigen Außenwänden des darunter-
liegenden Geschosses zurücktreten, um das sie die festgesetzte Höhe überschreiten. 
Eine Erholungseignung weist das Plangebiet derzeit nicht auf. Die geplanten Straßen- und Platz-
räume des Quartiers sollen zukünftig eine attraktive Gestaltung mit hoher Aufenthaltsqualität erhal-
ten, so dass hiermit eine Verbesserung der Bestandssituation einhergeht. Ebenso kann durch die 
Planung die fußläufige Erschließung und Verbindung zwischen der westlichen Markgrafenstraße 
mit dem angrenzenden Stadtviertel und der östlichen Schanzenstraße verbessert werden. 
Biologische Vielfalt (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
Die biologische Vielfalt wird durch vorkommende Tierarten, Biotoptypen und Habitatbestandteile 
geprägt. Im Plangebiet ist die biologische Vielfalt aufgrund der großflächigen Versiegelungen und 
Teilversiegelungen und der nur wenig vorhandenen Bäume als gering zu bewerten.  
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang 
mit Abfällen und Abwässern (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 e) 
Hinsichtlich potenzieller Lärm- und Luftschadstoffemissionen wird auf die Kapitel zu den Schutzgü-
tern Menschen und Luft verwiesen. Lichtemissionen gehen bei der Planung nicht über das übliche 
Maß an Straßen-, Parkplatz- und Platzbeleuchtungen hinaus, so dass erhebliche Auswirkungen 
diesbezüglich ausgeschlossen werden können. Geruchsemissionen gehen von dem Vorhaben 
nicht aus. Die gesetzlichen Anforderungen an eine umweltgerechte Entsorgung von Abfällen und 
Abwässern werden eingehalten.  
 
 
C) Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
5.2.1  Natur und Landschaft  
5.2.1.1 Pflanzen (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln

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Bestand: Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt bzw. teilversiegelt. Im Osten werden Teile des 
Plangebietes derzeit zur Lagerung von Sand und Schotter genutzt. An den westlichen Zaun zur 
Stadtbahnlinie grenzen zum Teil schmale Bereiche mit Ruderalvegetation an. Einzelbäume befin-
den sich im Osten und Südosten an der Schanzenstraße und der Zufahrt zur Fläche. Hierbei han-
delt es sich überwiegend um Pappeln, Robinien und Ahornbäume. Eine Bestandsaufnahme der 
Bäume gem. Baumschutzsatzung der Stadt Köln wurde von dem Büro Lill + Sparla (2015) durch-
geführt. Insgesamt befinden sich 30 Einzelbäume im Plangebiet. Von den 30 Bäumen fallen 23 
unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Laubbäume im Plangebiet weisen keine wesent-
liche ortsbildprägende Wirkung auf.  
Insgesamt besitzt das Plangebiet aufgrund der anthropogenen Vorbelastungen eine geringe Be-
deutung als Lebensraum für Pflanzen. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Rahmen der Planungsumsetzung ist von einem vollständigen 
Verlust der Bestandsbäume auszugehen, da diese im Bereich von zukünftigen Tiefgaragen liegen 
bzw. aufgrund von erforderlichen Höhenanpassungen zur Schanzenstraße hin nicht in das Pla-
nungskonzept integriert werden können. Auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens sollen 
technische Lösungen geprüft werden, die ggf. eine Integration von Bestandsbäumen in die Freian-
lagenplanung des Bauvorhabens ermöglichen. 
 
Ansonsten führt die Planung überwiegend zu einer Inanspruchnahme bereits versiegelter bzw. 
teilversiegelter Flächen und ist als nicht erheblich hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen zu bewer-
ten. Für die Eingriffe in Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen, sind entsprechende Er-
satzpflanzungen erforderlich. 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist keine wesentliche Verbesserung bzw. Entwicklung hinsicht-
lich der Biotoptypenausstattung zu erwarten. Es würden weiterhin Zwischennutzungen das Plan-
gebiet prägen und die versiegelten und teilversiegelten Bereiche sowie die Einzelbäume blieben 
erhalten.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Gemäß § 8 Abs. 2 der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln ist als Ersatzpflanzung für jeden angefangenen Meter Stammumfang ((StU) 
gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) des entfernten Baumes ein bodenständiger Baum 
nach der Anlage 1 "Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume" anzupflanzen und zu 
erhalten (Pflanzqualität: StU 20 cm in 1 m Höhe). Aus den vermessenen Stammumfängen der 
Bäume errechnet sich daraus ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird über die 
Festsetzung von mindestens 76 zu pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgeglichen. Ge-
mäß dem Grünordnungsplan von FSWLA (2016) entfallen hiervon 21 Bäume auf die begrünten 
Platzbereiche zwischen der Schanzenstraße und den Gebäuden in den Bereichen GE 3 und GE 4. 
Die weiteren Bäume werden entlang der Erschließungswege sowie jeweils 1 Solitärbaum in den 
nördlichen Bereichen GE 1 und GE 2 angeordnet.  
Als weitere Begrünungsmaßnahmen sind Dachbegrünungen und Flächenbegrünungen im Bereich 
der Plätze vorgesehen. Die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen wird in den städtebauli-
chen Verträgen zum Bebauungsplan geregelt. 
 
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet und der geplanten 
Ersatzpflanzungen für Baumverluste, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, geht 
die Planung mit keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut einher. Die unvermeidbaren 
Eingriffe werden an Ort und Stelle wieder ausgeglichen.

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5.2.1.2 Tiere (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: Es wurde für das Plangebiet eine Artenschutzfachliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) und 
ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien durchgeführt , welche im Folgenden zusammen-
fassend wiedergegeben werden. 
 
In der Zeit von März bis April 2015 erfolgten vier Ortsbegehungen zur Untersuchung der Habitatpo-
tenziale für planungsrelevante Arten. Die Begutachtung des Plangebietes ergab, dass geeignete 
Habitate für Zauneidechsen vorliegen, wie lockerer Sand und Schotter als Versteckmöglichkeit, 
Steine zum Sonnen, Bereiche mit kurzer Vegetation als Nahrungshabitat sowie Gebüsche entlang 
des Zauns zur Stadtbahnlinie, die Deckung bieten.  
Direkte Nachweise für eine Besiedlung durch Fledermäuse (z. B. Urinstreifen am Baumstamm) 
und Vögel (Nester) wurden nicht gefunden. Die begutachteten Bäume entlang der Schanzenstraße 
und die Pappeln im Süden bieten jedoch Nistmöglichkeiten für Vögel. Einige der nachgewiesenen 
Baumhöhlen weisen ein hohes Sommerquartierpotenzial z. B. für Zwergfledermäuse oder Große 
Abendsegler auf und können als Nistplatz von Höhlenbrütern genutzt werden.  
Hinsichtlich der Avifauna wird bei den auf Messtischblattbasis angegebenen Arten Habicht, Sper-
ber, Waldohreule, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe, Waldkauz und 
Schleiereule ein Vorkommen als Nahrungsgäste potenziell möglich eingestuft (keine Bruthabitate).  
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Auswirkungen auf mögliche Vorkommen von planungsrelevanten 
Arten sind aufgrund der Entfernung von Gehölzen, Bodenlagern, Sandhaufen sowie der zukünfti-
gen Versiegelung der Flächen möglich. 
Hinsichtlich der Fledermäuse können Quartierverluste und Tötungen im Rahmen einer Fällung von 
Höhlenbäumen (v. a. in der Wochenstubenzeit) nicht ausgeschlossen werden. 
Bezüglich der Avifauna kann eine Baufeldfreimachung und Fällung der Bäume zu Nistplatzverlus-
ten für Höhlen- und Baumbrüter und Individuenverlusten im Falle einer Baumfällung während der 
Brutzeit führen. 
Auf die Durchführung einer ASP Stufe II für Fledermaus- und Vogelarten wurde verzichtet, da  
 aus der ASP Stufe I keine deutlichen Hinweise auf Fledermausquartiere oder Brutvorkom-
men streng geschützter Vogelarten vorlagen und  
 durch Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste von Fledermaus- und Brutvogelarten 
vermieden werden können (siehe Vermeidungsmaßnahmen).  
 
Bei den Reptilien sind Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet möglich. Die Baufeldräumung, 
insb. die Abtragung der Böden, Grasnarben, Sand- und Schotterhaufen sowie ein Entfernen der 
Pflastersteine, kann zum dauerhaften Verlust von Teilhabitaten der Zauneidechse bzw. zum Ver-
lust der örtlichen Population der Art führen. Aus den Ergebnissen der Vorprüfung ergab sich die 
Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung des Zauneidechsenvorkommens im Bereich des 
alten Mülheimer Bahnhofs. Für die Art geeignete Bereiche wurden zwischen April und September 
2015 siebenmal untersucht. Neben der reinen Sichtbeobachtung von offen sitzenden Tieren wur-
den auch die im Gelände vorhandenen Verstecke wie Betonplatten, Asphaltbruchstücke, Teppich-
reste, Kunststoffmatten, Balken und Bretter inspiziert, um Nachweise zu erlangen. Als Ergebnis 
konnten im Plangebiet des Bebauungsplanes keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Es 
sind wahrscheinlich keine Winterquartiere oder Reproduktionsstätten vorhanden. Auch gelang kein 
Nachweis einer anderen Reptilienart. Außerhalb des Plangebietes, nördlich angrenzend, konnten 
einzelne Zauneidechsen nachgewiesen werden. Ein Nachweis für eine erfolgreiche Reproduktion 
konnte nicht erbracht werden. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um eine Erfüllung von Verbotstatbe-
ständen zu vermeiden werden in der ASP Stufe I folgende Maßnahmen vorgeschlagen: 
 Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen Aktivität s-
phase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar,

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 Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer V ö-
gel, also in de r Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das Zeitfenster 
für Fledermäuse). 
 Bei Baumfällungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist eine fachliche Begleitung 
geboten.  
 
Bewertung: Die Auswertung hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte kommt zu dem 
Ergebnis, dass eine Tötung von Tieren durch den Baubetrieb auszuschließen ist. Eine erhöhte 
Störung der nördlich nachgewiesenen Zauneidechsen geht von der Planung nicht aus. Essenzielle 
Lebensräume, wie Fortpflanzungs-, Überwinterungsstätten und Nahrungshabitate gehen durch die 
Planung nicht verloren. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger Gü-
terbahnhof in Köln-Mülheim – sind unter Beachtung der vorgenannten Vermeidungsmaßnahmen 
keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Weitere Vermeidungs- oder Ausgleichsmaß-
nahmen sind nicht erforderlich. 
 
5.2.1.3 Eingriff / Ausgleich (BauGB § 1a, Satz 3) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Bestand: Sind gemäß § 18 BNatSchG aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-
hebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, 
den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Diese werden im 
§ 1a BauGB geregelt. Gemäß Abs. 3 Satz 1 sind die Vermeidung und der Ausgleich von erhebli-
chen Beeinträchtigungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, 
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 
1a Abs. 3 Satz 6 BauGB). 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen ehemals verkehrlich und baulich genutzten Güter-
bahnhof, so dass diese gesetzliche Regelung zum Tragen kommt. Die brachliegende Bahnfläche 
weist ohnehin im Bestand kaum Grünstrukturen auf. Ein Eingriff in die Bäume ist entsprechend der 
Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Köln auszugleichen (s. Kap. 2.1.1).  
 
Außerdem sind die Eingriffe in die planfestgestellte und umgesetzte Ausgleichsmaßnahme im 
Südwesten des Plangebietes durch den Anschluss des Fuß- und Radweges an das westlich an-
grenzende Viertel um die Berliner Straße auszugleichen. Zusätzlich erfolgt im Nordwesten ein An-
schluss der Fuß- und Radwegeverbindung an die Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße", so 
dass ein Eingriff in Teile der vorhandenen planfestgestellten und umgesetzten Ausgleichsmaß-
nahme entsteht. Gemäß dem  Planfeststellungsbeschluss Nr. 713-32-02/527 dient die planfestge-
stellte Ausgleichsfläche dem Ausgleich von Eingriffen durch den Neu-/Ausbau der Markgrafenstra-
ße, den Stadtbahnausbau der Kölner Verkehrsbetriebe und der Errichtung einer Buswendeschlei-
fe. Das Ziel der ursprünglichen Ausgleichsfläche war es, die vor Neubau der Markgrafenstraße und 
Ausbau der Stadtbahnlinie vorhandene lineare Vegetation in diesem Bereich wieder herzustellen. 
Dieses Planungsziel lässt sich mit dem Bau des öffentlichen Fuß- und Radweges so nicht mehr 
umsetzen. 
 
Für die Nutzungsänderung der Fläche bzw. die Zulässigkeit der Überplanung der Fläche durch den 
Bebauungsplan wird die Anpassung der festgestellten Planunterlagen (vergleiche § 74 Absatz 7 in 
Verbindung mit § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) erforderlich. Um bereits im Be-
bauungsplan die zukünftige Nutzung regeln zu können, wird eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 
Abs. 2 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen, die erst ab Eintritt bestimmter Umstän-
de, hier der Änderung der Planfeststellungsunterlagen, gültig wird (siehe Abschnitt Bedingte Fest-
setzung). Der durch die Inanspruchnahme der planfestgestellte Ausgleichsflächen entstehende 
Eingriff soll im Rahmen des Bebauungsplanes ausgeglichen werden.  
 
Die Überplanung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen zieht die Regelung des sogenann-
ten "doppelten Ausgleichs" nach sich. Daraus ergibt sich, dass zum einen gleichwertiger Ersatz für 
die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden muss und zum anderen die

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"ausgleichsbefreite" Fläche nochmals anhand ihres aktuellen Bestandwertes zu kompensieren ist. 
Beide Werte zusammen ergeben den Bestandswert der Fläche.  
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme (Neubau der 
Markgrafenstraße / Verlegung der Stadtbahntrasse der KVB sowie Fuß- und Radwegeanbindung 
an den Stadtbahnhaltepunkt "Von-Sparr-Straße") wurde durch das Landschaftsarchitekturbüro 
FSWLA (2017) durchgeführt. Daraus ergeben sich folgende Bestandswerte: 
 
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
BR13121 / BD72 
(planfestgestellte 
Ausgleichsfläche) 
Vegetation an Dämmen, Böschungen, 
Gleisanlagen aus standortgerechten 
Sträuchern 
15 270 4.050 
BR12, BR2217 / 
HD9, HP7 
(Realbestand) 
Brachen der Gleisanlagen / Ruderalfluren 
und Strauchhecken mit überwiegend 
nicht standorttypischen Gehölzen 
6 270 1.620 
Summe    5.670 
 
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahnhaltepunkt "Von-Sparr-Straße" 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
BR13121 / BD72 
(planfestgestellte 
Ausgleichsfläche) 
Vegetation an Dämmen, Böschungen, 
Gleisanlagen aus standortgerechten 
Sträuchern 
15 163 2.445 
BR12, BR2217 / 
HD9, HP7 
(Realbestand) 
Brachen der Gleisanlagen / Ruderalfluren 
und Strauchhecken mit überwiegend 
nicht standorttypischen Gehölzen 
6 163 978 
Summe    3.423 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Die neue Böschung wird im südlichen Bereich teilweise durch den 
Fuß- und Radweg versiegelt. Die übrigen Freiflächen werden mit Rasenflächen begrünt bzw. eine 
kleine Versickerungsmulde für anfallendes Niederschlagswasser angelegt. Daraus ergibt sich fol-
gender Wert im Planungszustand: 
 
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
VF211 / HY1 Radweg Verkehrsfläche, versiegelt 0 95 0 
GW351 / FX2 Versickerungsmulde, künstlich angeleg-
tes, urbanes Gewässer 
5 5 25 
BR11 / HM52 Innerstädtisches Begleitgrün, Scherrasen 9 170 1.530 
Summe    1.555 
 
Im Bereich der nordwestlichen Fuß- und Radwegeanbindung wird die heute vorhandene Vegeta-
tionsfläche vollständig versiegelt. Daraus ergibt sich folgender Wert im Planungszustand: 
 
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahn-Haltepunkt Von-Sparr-Straße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
VF211 / HY1 Radweg Verkehrsfläche, versiegelt 0 163 0 
Summe    0 
 
Als Differenz ergibt sich für die südliche Anbindung ein auszugleichender Gesamtwert von 4.115 
Punkten (Planungswert - Bestandwert). Für die nordwestliche Anbindung entsteht ein Defizit von 
3.423 Punkten. Für den Ausgleich des genannten Defizites werden Begrünungsmaßnahmen im 
Plangebiet herangezogen.

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/ 35 
 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um die 4.115 Biotopwertpunkte auszu-
gleichen wird es erforderlich 11 Bäume mit einem Planungswert von 4.290 Punkten im Plangebiet 
zu pflanzen (s. nachfolgende Tabelle). Für das zusätzliche Defizit von 3.423 Biotopwertpunkten für 
die Anbindung des Fuß- und Radweges im Nordwesten ist im Plangebiet die Anpflanzung von 9 
Bäumen mit einem Planungswert von 3.510 Punkten vorzunehmen. 
 
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
VF211 / HY1 Verkehrsfläche, versiegelt 0 330 0 
PA42 / HM52 
(Ausgleichs-
maßnahme Stra-
ßenbaum-
pflanzung) 
Innerstädtische Baumgruppe, standort-
typisch, mittleres Baumholz 
11 Bäume mit 6 m Kronendurchmesser / 
ca. 30 m² Kronentraufbereich 
13 330 4.290 
Summe    4.290 
 
 
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahn-Haltepunkt Von-Sparr-Straße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
VF211 / HY1 Verkehrsfläche, versiegelt 0 270 0 
PA42 / HM52 
(Ausgleichs-
maßnahme Stra-
ßenbaum-
pflanzung) 
Innerstädtische Baumgruppe, standort-
typisch, mittleres Baumholz 
9 Bäume mit 6 m Kronendurchmesser / 
ca. 30 m² Kronentraufbereich 
13 270 3.510 
Summe    3.510 
 
Bewertung: Die geplante Anpflanzung von 11 Einzelbäumen (Nr. 1-11 in der Planzeichnung) führt 
zu einer Aufwertung um 4.290 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 4.115 Punkten durch 
den Eingriff im südlichen Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme kann dadurch voll-
ständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 175 Punkten). 
Die geplante Anpflanzung von 9 Einzelbäumen (Nr.12- 20 in der Planzeichnung) führt zu einer 
Aufwertung um 3.510 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 3.423 Punkten durch den Ein-
griff im nordwestlichen Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme kann dadurch voll-
ständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 87 Punkten). 
Zum Ausgleich des Eingriffs in die planfestgestellte Ausgleichsfläche wird die Anpflanzung der 20 
Einzelbäume (Nr. 1 - 20 in der Planzeichnung) auf der privaten Fläche östlich des Fuß- und Rad-
weges festgesetzt. Die Festsetzung in Form von linear angeordneten Bäumen in Reihe wurde ge-
wählt, um die lineare Vegetation, die das planfestgestellte Ausgleichsgrün ersetzt hatte, in im Nah-
bereich der in Anspruch genommenen Flächen wieder herzustellen. Die Festsetzung wird außer-
halb der öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung getroffen, damit die Wegeverbindung nicht 
eingeschränkt wird. Die Bäume sind Teil einer entlang der westlichen Grundstücksgrenze verlau-
fenden einreihigen Allee, die einen Puffer zwischen dem öffentlichen Fuß- und Radweg und den 
Erschließungsflächen auf privatem Grundstück bildet und eine eindeutige Trennung zwischen den 
verschiedenen Verkehrsarten sicherstellt. Da die Bäume auf privatem Grund stehen, muss im öf-
fentlichen Interesse sichergestellt werden, dass sie dauerhaft erhalten, gepflegt und unter Um-
ständen ersetzt werden. Hierfür ist eine Regelung im städtebaulichen Vertrag aufgenommen wor-
den.  
 
In der Bilanzierung ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der Planung mit einem Verlust der 
Bäume im Plangebiet einhergeht, so dass ein entsprechender Ausgleich gem. der Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln erforderlich wird. Wie bereits im Kapitel 2.1.1 "Pflanzen" dargestellt entsteht 
ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird über die Festsetzung von mindestens 76 zu 
pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgeglichen.

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In Summe werden also 66 der 76 anzupflanzenden Bäume für die Kompensation von Eingriffen in 
die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützte Bäume benötigt. 
Die Pflanzmaßnahmen "Begrünung von Tiefgaragen im Gewerbegebiet" und "Dachbegrünung", 
sowie die weiteren Baumpflanzungen leisten darüber hinaus einen zusätzlichen gestalterischen, 
ökologischen und klimatischen Beitrag. 
 
5.2.2  Klima und Luft (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
5.2.2.1 Klima, Kaltluft / Ventilation (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete 
 
Bestand: Die überwiegend versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen im Plangebiet sind als Vorbe-
lastung hinsichtlich der klimatischen Situation zu bewerten, da diese zu einer Aufheizung beitra-
gen. Die wenigen vorhandenen Bäume weisen dagegen eine Bedeutung für die Frischluftprodukti-
on und Verschattung von bereits versiegelten Bereichen auf.  
Der Klimafunktionskarte der Stadt Köln kann entnommen werden, dass das Plangebiet dem Klima-
top "Stadtklima II" zuzuordnen ist. Das Stadtklima II zeichnet sich durch eine wesentliche Verände-
rung aller Klimaelemente des Freilandes (Tagesgang von Temperatur und Feuchte, Durchlüftung, 
Frisch- und Kaltluftproduktion), eine wesentliche Störung lokaler Windsysteme, einen Wärmeinsel-
effekt und Schadstoffbelastungen aus. Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung 
der Stadt Köln stuft den Bereich des Plangebietes in die Klasse 3 "(wärme) belastete Siedlungsflä-
chen" ein. Die vorhandenen Industrie- und Gewerbeareale östlich des Plangebietes sind als Klas-
se 2 "hochbelastete Siedlungsflächen" eingestuft. Als Hauptwindrichtung dominieren in Köln ge-
mäß dem Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (LANUV 2013) südöstliche 
Richtungssektoren. Für die Durchlüftung des Plangebietes, welches in Nordost/Südwest-Richtung 
geneigt ist, bedeutet dies, dass bereits im Bestand aufgrund der hohen Zeilenbebauung entlang 
der Schanzenstraße Vorbelastungen hinsichtlich des Luftaustausches bestehen. 
Zusammenfassend bestehen klimatische Vorbelastungen und geringe Wertigkeiten im Plangebiet. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Zuge der Realisierung der Planung ist mit einer Manifestierung 
der oben genannten klimatischen Bedingungen zu rechnen. Wärmeinseleffekte können sich durch 
die zusätzliche Bebauung verstärken, wobei auch im Bestand aufgrund der versiegelten bzw. teil-
versiegelten Bereiche Wärmeinseleffekte bestehen. Ebenso wird die zusätzliche Bebauung eine 
Barriere für die Durchlüftung des Plangebietes bilden. Es ist davon auszugehen, dass sich die lo-
kale Wärmeinsel der vorhandenen Gewerbe- und Industrieareale nach Westen in das Plangebiet 
ausdehnt und das Plangebiet zukünftig ebenfalls als hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche zu 
bewerten ist. Eine Ausdehnung auf die westlich der Markgrafenstraße vorhandene Misch- und 
Wohnbebauung ist nicht anzunehmen. Die KVB-Trasse und die Markgrafenstraße mit ihren Baum-
pflanzungen stellen eine lokale Durchlüftungsmöglichkeit dar und die westlich der Markgrafenstra-
ße vorhandene Bebauung stellt sich weniger dicht dar als die im Plangebiet vorgesehene Bebau-
ung. 
 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Verminderung negativer kleinklimati-
scher Effekte tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet bei. Hierbei sind insbe-
sondere die Dachbegrünung, die begrünten Platzflächen sowie die umfangreichen Baumpflanzun-
gen zu nennen. Hinsichtlich der anzupflanzenden Bäume werden 66 der 76 Stück für die Kompen-
sation von Eingriffen in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützten Bäume benö-
tigt. Es findet also eine Überkompensation statt. Die zusätzlichen Bäume können zu einer weiteren 
Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte beitragen. 
 
 
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Plangebietes und der Begrünungs-
maßnahmen ist bei Realisierung der Planung nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Klima 
auszugehen.

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5.2.2.2 Luftschadstoffe – Emissionen (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft, Abstandserlass NRW 
Bestand: Im Plangebiet liegen im Bestand keine Emittenten vor. Emittenten im Umfeld des Plan-
gebietes sind Verkehr, Hausbrand (Heizung), gewerbliche und industrielle Nutzungen.  
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Ge-
werbe vor, so dass hierdurch voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten 
Emissionen auftreten werden. Ein Ausschluss fester Brennstoffe wird festgesetzt, um Luftschad-
stoffbelastungen durch Hausbrand zu vermeiden bzw. zu verhindern. Durch die Planung wird sich 
allerdings das Verkehrsaufkommen erhöhen, wodurch eine zusätzliche Belastung der Luftqualität 
durch Schadstoffe im Plangebiet und seinem Nahbereich zu erwarten ist. 
Es wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen erarbeitet. In An-
lehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentrationen der Luftschadstoff-
Komponenten NO2, PM10 und PM2,5 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in dessen rele-
vanter Umgebung sind (siehe 5.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen). Bei Nicht-Durchführung der 
Planung ist von einer unveränderten Emissionssituation im Plangebiet auszugehen. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Vermeidungs-/ Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da einerseits weniger sensible Nutzungen (Gewerbe, 
Hotel) geplant werden und andererseits im Plangebiet und seinem Nahbereich eine mittlere Luftgü-
te vorliegt. Generell tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen zu einer 
Verminderung von Luftschadstoffbelastungen bei. 
 
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen Nut-
zungen sowie des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. Eine mä-
ßige Zunahme von Luftschadstoffemissionen ist vor dem Hintergrund der Lage des Plangebietes in 
einer Zone mit mittlerer Luftgüte unproblematisch. 
 
5.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft  
 
Bestand: Luftschadstoffimmissionen einwirkend auf das Plangebiet stammen aus den umliegen-
den Wohn- und Gewerbenutzungen (Hausbrand, gewerbliche Vorgänge) sowie dem Straßenver-
kehr. Konkrete Messwerte liegen für den Bereich des Plangebietes nicht vor. Gemäß dem Luftgü-
te-Index (LUGI) der Stadt Köln liegt das Plangebiet in der Zone II mit mittlerer Luftgüte (Index 1,3). 
Für das Stadtgebiet von Köln liegt seit 2006 ein Luftreinhalteplan vor. Die im Luftreinhalteplan Köln 
festgelegten und weitestgehend umgesetzten Maßnahmen, die bisher in Köln zur Verringerung der 
Immissionsbelastung ergriffen wurden, zeigen erste Erfolge: In den letzten Jahren wurden jeweils 
weniger als 35 Tage registriert, an denen der Grenzwert für Feinstaub überschritten wurde. Damit 
lagen die Messergebnisse für diesen Schadstoff innerhalb des zulässigen Rahmens. Die Grenz-
werte für Feinstaub wurden an allen Messpunkten in Köln eingehalten, so dass diese Aussage 
auch auf das Plangebiet übertragen werden kann. 
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 (Stickstoffdioxid) wurde bisher nicht erreicht, so 
dass seit 2012 eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans erfolgt ist. Die Umweltzone wurde in 
diesem Zusammenhang nahezu auf das gesamte Stadtgebiet erweitert. Das Plangebiet liegt un-
mittelbar nördlich im direkten Einwirkungsbereich der seit 01.04.2012 erweiterten Umweltzone 
Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln (Bezirksregierung Köln, 2012) für das 
Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Im Stadtteil Köln-Mülheim werden Maßnahmen zur Verkehrs-
regulierung am Clevischen Ring (ca. 50 m westlich des Plangebietes) getroffen. Ziel der Stadt Köln 
ist es, durch ein Maßnahmenbündel die Luftbelastung positiv zu beeinflussen. Hinsichtlich der 
Stadtplanung sollen Planungskonzepte solarenergetisch optimiert werden. Die Auswirkungen der 
Umweltzonen und aller weiteren Maßnahmen im Luftreinhaltplan werden fortlaufend untersucht 
(Umsetzungskontrolle und Wirkungskontrolle). Ergebnisse liegen hierzu noch nicht vor.

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Prognose (Plan / Nullvariante): Im Hinblick auf die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen 
können keine Angaben zur zukünftigen Situation getroffen werden.  
Durch die IMA Cologne GmbH wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Im-
missionen erarbeitet (2017). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die 
Konzentrationen der Luftschadstoff-Komponenten NO2, PM10 und PM2,5 im Bereich der geplan-
ten Bebauung sowie in dessen relevanter Umgebung sind. Als Ergebnis konnte festgestellt wer-
den, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 und den Feinstaub-
Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersu-
chungsgebietes eingehalten werden. Dies gilt auch für die Grenzwerte der Überschreitungshäufig-
keiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) sowie 
der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 
(Kurzzeitwert für PM10). 
Beim Vergleich von Prognose-Nullfall 2019 und Prognose-Planfall 2019 ist zu beachten, dass eine 
geringfügige Verkehrszunahme im Planfall an Abschnitten der Straße Clevischer Ring nördlich der 
Keupstraße immissionsseitig nicht zu höheren Immissionswerten relativ zum Nullfall führt. In der 
unmittelbaren Umgebung des Plangebiets sind die Auswirkungen der Emissionen durch den Quell- 
und Zielverkehr insbesondere an der Keupstraße sowie im Bereich der Markgrafenstraße nach-
weisbar. Auf der Keupstraße nimmt der Verkehr um ca. 11 % und auf der Markgrafenstraße um bis 
zu 7 % relativ zum Prognose-Nullfall zu. Dies führt immissionsseitig planbedingt zu einer Zunahme 
von bis zu ca. 1 µg/m³ des NO2- bzw. PM10-Jahresmittels. 
Südlich der Keupstraße und auch im Bereich der Luftmessstation VKCL ca. 650 m südsüdwestlich 
des Plangebietes ist laut Verkehrsgutachten mit einer Verkehrszunahme durch den Quell- und 
Zielverkehr im Vergleich zum Nullfall von ca. 1,5 % zu rechnen. Das sind für die Straße Clevischer 
Ring auf Höhe der Messstation ca. 700 Fahrten pro Tag mehr im Prognose-Planfall 2019. Für NO2 
bzw. PM10 würde das eine Zunahme der Messwerte an der Station VKCL in der Größenordnung 
von 0,5 µg/m³ bzw. 0,1 µg/m³ im Jahresmittel bedeuten. Diese geringfügigen Änderungen sind 
messtechnisch kaum nachweisbar. Außerdem unterliegt ein aus Kurzzeitzählungen auf ein Kalen-
derjahr hochgerechneter DTV-Wert, der in die Modellrechnungen einfließt, bei stark befahrenen 
Straßen innerorts einer Unsicherheit in mindestens der gleichen prozentualen Größenordnung von 
1-2 %. Weiterhin ist festzustellen, dass die aktuellen NO2 -Jahresmittelmesswerte an der Station 
VKCL in den letzten Jahren (2010-2015) eine Variationsbreite von 61-68 µg/m³ und die PM10-
Werte von 29-31 µg/m³ aufweisen, was relativ zur Zusatz-Immission einer Variationsbreite von ca. 
20 % entspricht, d.h. eine mögliche planbedingte Zunahme der Immissionen von bis zu 2 % liegt 
deutlich unterhalb der Schwankungsbreiten der Messwerte der letzten Jahre an der Station VKCL. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Begrünungsmaßnahmen 
und Baumpflanzungen im Plangebiet können zu einer Minderung von Luftschadstoffimmissionen 
beitragen. Außerdem wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, welches eine Reduzierung der Nutzung 
privater Pkw ermöglicht, indem die Nutzung alternativer Verkehrsträger (ÖPNV, Radverkehr, Fuß-
verkehr und Carsharing) bewusst gefördert wird. Demnach bietet das Plangebiet bereits gute Vo-
raussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und bestehenden und geplanten Wegever-
bindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei Carsharing-Stationen und 
die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf das Verkehrsaufkommen kann von 
einem MIV-Reduktionspotential von 5 - 10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu 
einer Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs sowohl in fahrender (Lärm- 
und Luftemissionen) als auch in ruhender Form (Flächeninanspruchnahme). 
 
Bewertung: Generell ist davon auszugehen, dass die Aufstellung und Fortschreibung des Luftrein-
halteplans und im Zuge dessen eine Umsetzung weiterer Maßnahmen zu einer langfristigen Ver-
besserung der Luftschadstoffwerte in Köln beitragen wird.

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5.2.3  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 c) 
 
5.2.3.1 Lärm 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung 
durchgeführt, welcher die nachfolgenden Ergebnisse entnommen werden. Das Plangebiet liegt 
demnach im Lärmeinwirkungsbereich bestehender Gewerbe- und Industriegebiete sowie verschie-
dener bestehender Hauptverkehrswege. Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmis-
sionen werden in dem Schallgutachten die Lärmemissionen auf das Umfeld betrachtet.  
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Beurteilung der Verkehrsgeräusche (Straßen-, Schienen- und 
Gesamtverkehr) erfolgt nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau". Hier werden Orientierungs-
werte von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts für Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE) an-
gegeben. Es handelt sich nicht um Grenzwerte, d. h. sie unterliegen im Einzelfall der Abwägung 
und haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nut-
zungen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Ver-
kehrswegen und Gemengelagen lassen sich nach DIN 18005 die Orientierungswerte oft nicht ein-
halten. Beim Vergleich der Berechnungsergebnisse für die Gesamtverkehrsgeräusche mit den 
Orientierungswerten für GE-Gebiete wird ersichtlich, dass diese im Bebauungsplangebiet tags in 
den Randbereichen zu den Verkehrswegen hin um < 5 dB überschritten werden. Gemessen in 
einer Höhe von 6,0 m ergeben sich Beurteilungspegel zwischen 65 und 70 dB(A) entlang der östli-
chen Schanzenstraße, der Peter-Huppertz-Straße, der nördlichen Von-Sparr-Straße sowie im 
Westen angrenzend zur Stadtbahntrasse. Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert von 55 dB(A) 
im überwiegenden Teil des Plangebietes überschritten (um < 10 dB). Keine Überschreitungen fin-
den in der Nacht (gemessen in 6,0 m Höhe) in den Innenhöfen sowie zwischen den Gebäuden 
statt. In den übrigen Flächen werden überwiegend Lärmpegel zwischen 55 und 60 dB(A) erreicht. 
Im Nahbereich der östlichen Schanzenstraße, der Peter-Hüppertz-Straße und der nördlichen Von-
Sparr-Straße liegen die Werte im Bereich zwischen 60 und 65 dB(A). Innerhalb dieses am stärks-
ten belasteten Bereiches liegen allerdings keine Baukörper vor. Da die Orientierungswerte für Ver-
kehrsgeräusche (Straßen und Schienen) überschritten werden, sind zur Realisierung einer schutz-
bedürftigen Nutzung im Untersuchungsbereich (Hotel, Büros usw.) entsprechende Schallminde-
rungsmaßnahmen erforderlich. 
Hinsichtlich des Fluglärms sind um den Flughafen Köln/Bonn zwei Schutzzonen für den Tag und 
eine Schutzzone für die Nacht festgelegt. Vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln 
wurde für die Fluglärmbelastung durch den Flughafen Köln/Bonn für den Bereich des Plangebietes 
auf der Basis des Schallimmissionsplanes der äquivalente Dauerschallpegel mit Tag und Nacht ≤ 
55 dB(A) angegeben. Daraus leitet sich ein entsprechendes Schalldämmmaß ab (s. Vermeidung 
und Minderung). 
Die Gewerbegeräuschsituation ist nach TA Lärm zu beurteilen. Die Immissionsrichtwerte nach 
TA Lärm sind identisch mit den Orientierungswerten für Gewerbe- und Industriegeräusche nach 
DIN 18005. Die Beurteilung der vorhandenen und plangebenden Betriebsgeräuschsituation kommt 
zu dem Ergebnis, dass zur Tageszeit der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) sicher eingehalten 
wird. Bei den Nachtwerten von 50 dB(A) wird ersichtlich, dass diese in den Untergeschossen (EG / 
1. OG) im gesamten Plangebiet eingehalten werden. Mit zunehmender Höhe treten im nördlichen 
und östlichen Bereich des Plangebietes Überschreitungen um bis zu 3 dB auf. Gemessen in 22,0 
m Höhe liegen im GE 1 und GE 2 teilweise Beurteilungspegel zwischen 50 und 55 dB(A) vor. Glei-
che Pegel werden ebenfalls im Bereich der öffentlichen Platzfläche im Südwesten erzielt. Bei einer 
Höhe von 38,0 m vergrößern sich die Bereiche mit Beurteilungspegeln von bis zu 55 dB(A) und 
nahezu der gesamte nördliche Bereich (GE1 und 2) und der östliche Bereich zwischen Schanzen-
straße und der geplanten Bebauung weisen Überschreitungen der Nachtwerte auf. Für Büronut-
zungen zur Nachtzeit sind diese Überschreitungen nicht relevant, da hier der Immissionsrichtwert 
zur Tageszeit von 65 dB(A) gilt. Am geplanten Hotelneunbau im südlichen Plangebiet wird der 
Nacht-Immissionsrichtwert von 50 dB(A) an allen Geschossen und Gebäudeteilen eingehalten. Im

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GE 1 bis GE 3 wird bei Beurteilungspegeln von 50 dB(A) nachts an schutzbedürftigen Nutzungen 
(z. B. weitere mögliche Hotelnutzung) der Immissionsrichtwert für GE-Gebiete überschritten. Hier 
ist eine Grundrissanordnung oder der Einbau nicht öffenbarer Fenster erforderlich. 
  
Hinsichtlich der Betriebsgeräuschsituation durch die geplanten gewerblichen Nutzungen im 
Plangebiet ist bei der Ausweisung von GE-Gebieten sicherzustellen, dass an schutzbedürftigen 
Objekten keine unzumutbaren Immissionen auftreten. Mit Ausgangswerten für typische GE-
Nutzungen nach DIN 18005 wird für die gewerblich zu nutzenden Flächen des Bebauungsplanes 
die zu erwartende Geräuschimmission in der angrenzenden Wohnnachbarschaft prognostiziert 
und beurteilt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Planwerte zur Tages- und Nachtzeit an den relevan-
ten Immissionsorten überschritten werden. Somit sind zur Vermeidung von Lärmkonflikten Lö-
sungsmöglichkeiten zu entwickeln (s. Vermeidung und Minderung).  
Zudem ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen durch den 
Quell- und Zielverkehr des Plangebietes zu bewerten. Im Umkreis des Bebauungsplanes kommen 
Pegelerhöhungen (Nullfall zu Planfall) an schutzbedürftigen Nutzungen vor allem im Bereich der 
Keupstraße (zw. Markgrafenstraße und Schanzenstraße) und an der Einmündung der Schanzen-
straße in die Keupstraße vor. Die nur geringen Erhöhungen liegen bei 0,5 bis 0,7 dB. Auch wird in 
diesen Bereichen die sogenannte zumutbare Belastung von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in 
der Nacht sowohl im Nullfall, als auch im Planfall überschritten (z.B. im Bereich der Keupstraße 
und südlichen Schanzenstraße mit Werten von 70 - 75 dB(A) tags (gemessen in 6,0 m Höhe) und 
60 - 65 dB(A) bis hin zu 65 - 70 dB(A) im Kreuzungsbereich nachts (gemessen in 6,0 m Höhe). In 
der Abwägung kann dieses Ergebnis entsprechend berücksichtigt werden. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Verkehrslärm: Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrslärmquellen und der geplanten Bauhöhen 
sind aktive Schallschutzmaßnahmen, die Verkehrsgeräusche wirkungsvoll abschirmen, nicht reali-
sierbar. Zur Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden können passive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen vorgesehen werden. Hierzu werden sogenannte Lärmpegelbereiche im Bebauungs-
plan festgesetzt. Anhand der Lärmpegelbereiche können z. B. im Baugenehmigungsverfahren die 
Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß 
ermittelt werden. Das gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich V. Die Anforderungen wegen 
des Fluglärms werden damit ebenfalls erfüllt. Um Lüftungsprobleme bei geschlossenen Fenstern 
zu verhindern, wird für Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Un-
terrichtsräume und ähnliches) der Einbau fensterunabhängiger Lüftungsanlagen festgesetzt. Nicht 
zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufent-
haltsräumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben oder in 
einer anderen besonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fassaden- und Dachbereich 
nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem 
geöffneten Fenster – überschritten wird. 
Gewerbelärm der geplanten Nutzungen: Eine bewährte Maßnahme in Bebauungsplänen zur Si-
cherstellung der Einhaltung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte außerhalb des Plangebie-
tes ist die Berechnung und Festsetzung von emissionswirksamen Emissionskontingenten gemäß 
DIN 45691. Dieses Vorgehen war auch im vorliegenden Fall geplant, auch da unter anderem für 
die nördlich und östlich angrenzenden Gewerbeflächen in anderen Planungs- und Genehmigungs-
verfahren ebenfalls Kontingente ermittelt wurden. 
Im Falle dieses Bebauungsplans wurde für das gesamte Plangebiet ein Tagkontingent von 61 
dB(A) und ein Nachtkontingent von 40 d(A) ermittelt. Dazu wurden vorhandene Gewerbelärmim-
missionen und bewilligte Kontingente für das Plangebiet "Schanzenstraße Nord" und das Be-
triebsgelände ehemaliges Carlswerk (Firma Beos) gemäß der Untersuchung "Schalltechnisches 
Gutachten zur Kontingentierung der gewerblich nutzbaren Flächen des Carlswerkes tags und 
nachts" als Vorbelastung berücksichtigt. Mit der vorbeschriebenen Lärm-Kontingentierung könnte 
sichergestellt werden, dass an vier repräsentativen Immissionsorten, Von-Sparr-Straße 37, Mark-
grafenstraße 15 und 81 und Keupstraße 19 die jeweiligen Immissionsrichtwerte tags und nachts 
eingehalten werden. 
 
Aufgrund laufender Rechtsprechung zu Bebauungsplan-Verfahren ist die Festsetzung nur eines 
Kontingentes für ein gesamtes Gewerbegebiet nicht zulässig, da nach Ansicht des Gerichts damit

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keine Gliederung der GE Fläche erzielt wird. Eine Aufteilung des Plangebietes in mehrere Teilflä-
chen mit unterschiedlichen Kontingenten macht jedoch keinen Sinn, da weder Nutzungen mit stark 
unterschiedlichem Emissionsverhalten geplant sind, noch Gebiete mit stark unterschiedlichen 
Schutzansprüchen im Umfeld des Geltungsbereiches vorhanden sind. Entsprechend wurde auf die 
Festsetzung der Kontingentierung verzichtet. 
Betriebsarten, die als nicht wesentlich störend einzustufen sind, weisen regelmäßig im Nachtzeit-
raum keine emissionsrelevanten Tätigkeiten auf. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass 
durch die Umsetzung der geplanten Hotel- und Büronutzungen im Nachtzeitraum keine gewerbli-
chen Emissionen erfolgen, die das ursprünglich für den Nachtzeitraum ermittelte Emissionskontin-
gent von 40 dB(A) (pro m² GE-Fläche) überschreiten. Dies gilt analog für den Tagzeitraum für das 
ursprünglich ermittelte Emissionskontingent von 61 dB(A) (pro m² GE-Fläche). Nicht wesentlich 
störende Betriebe zeichnen sich dadurch aus, dass weder erhebliche Produktionsgeräusche noch 
erheblich emittierendes Freiflächengeschehen vorhanden sind. Die durch die Umsetzung der ge-
planten Büro- und Hotelnutzung ausgelösten Betriebsgeräusche sind eher als mischgebietstypisch 
zu bewerten. 
 
Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der zulässigen nicht störende Betriebe 
angesichts der GE-Vorbelastung im Umfeld des Plangebietes keine relevanten Auswirkungen auf 
die vorhandene Wohnnutzung westlich und südlich des Plangebietes haben. 
 
Auch führt die Festsetzung zu keiner relevanten Zusatzbelastung für die in der Umgebung befindli-
chen Firmen mit eigenen Lärmkontingentierungen wie das Betriebsgelände des ehemaligen Carl-
werkes (Firma BEOS). Eine Beschränkung der im ehemaligen Carlswerk-Gelände vorhandenen 
oder zukünftig zulässigen -Nutzungen durch die Zusatzbelastung ist daher nicht zu erwarten. 
 
 
Bewertung: Die im Schallgutachten vorgeschlagenen Regelungen erfüllen die planungsrechtlichen 
Anforderungen an die Bauleitplanung und lösen damit mögliche Lärmkonflikte. Erhebliche Auswir-
kungen auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit durch Lärmeinwirkungen 
sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten. 
 
5.2.3.2 Altlasten 
 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-
Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG 
 
Bestand / Prognose (Nullvariante): Im Plangebiet befinden sich gemäß Altlastenkataster die Altab-
lagerung Nr. 90134 sowie Rechercheflächen. Im Rahmen der Flächenrisikodetailuntersuchung 
wurden zur Überprüfung möglicher Schadstoffbelastungen des Bodens Mischproben genommen 
und hinsichtlich des Gefährdungspfades Boden - Mensch beurteilt. Die Überprüfung der Auffül-
lungsböden ergab lokal erhöhte Gehalte der auffüllungsspezifischen Parameter PAK und/oder 
AS/Schwermetalle, welches vermutlich auf die in weiten Teilen festgestellten Schlacke- und 
Aschebestandteile der Auffüllungen zurückzuführen ist. 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist mit keinen Änderungen hinsichtlich der Altlastensituation im 
Plangebiet zu rechnen. 
 
Prognose (Plan): Die Gefährdungsabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der aktu-
ellen Flächennutzung und der lokal vorhandenen Oberflächenversiegelungen bei Nutzungsparalle-
lität keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu prognostizieren bzw. der Wirkungspfad 
Boden - Mensch nicht relevant ist. Bei einer zukünftig höherwertigen Bodennutzung (z. B. Wohn-
bebauung) ist der Wirkungspfad Boden - Mensch entsprechend der konkreten Überplanung wei-
tergehend zu untersuchen und anschließend neu zu bewerten. So ist gewährleistet, dass ehemals 
tiefer liegende Bodenschichten, welche erst nach Geländeanpassungen für den Gefährdungspfad 
Boden - Mensch relevant sind, berücksichtigt und bewertet werden. Bei einer Neuversiegelung ist 
der Pfad Boden - Mensch nicht mehr relevant.

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Es wurde zum Bebauungsplan-Verfahren ein "Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV" zum 
Bauvorhaben Schanzenstraße in Köln-Mülheim erstellt. Die Ergebnisse werden im Folgenden zu-
sammenfassend wiedergegeben. Demnach wird ein Großteil der aktuell oberflächennah liegenden 
Böden im Zuge der Baureifmachung abgetragen, um eine geeignete Gründungsfläche für die Ge-
bäude zu schaffen. Außerdem werden im südlichen Teil des Plangebietes die Grundstücke mit 
einem Untergeschoss (Tiefgarage) bebaut. Teilweise sollen in Randbereichen Freiflächen geschaf-
fen werden, die jedoch teilweise von Untergeschossen unterlagert werden. Für begrünte Freiflä-
chen ist im Plangebiet ein geeigneter, kultivierfähiger Boden (Mutterboden) zu verwenden. Die ak-
tuell auf dem Grundstück befindlichen oberflächennahen Böden eignen sich hierfür aufgrund der 
Anteile an Schotter, Schlacke oder Kies-Sand mit Fremdbeimengungen nicht. Da die Böden im 
Plangebiet hierfür keine Verwendung finden können, ist eine Untersuchung für den Gefährdungs-
pfad Boden - Mensch nicht zielführend und es wurde auf eine diesbezügliche Analyse verzichtet. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Auswirkungen auf 
den Menschen, sind Böden der Einbauklasse > Z 2 entsprechend den gültigen Vorschriften und 
Regelungen zu entsorgen. Böden der Einbauklasse Z 2 können im Bereich von versiegelten Flä-
chen wieder eingebaut werden. 
 
Bewertung: Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen gehen von der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf den Menschen aus. 
 
5.2.4  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
 
(zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter)) (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 i) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wechselwirkungen zwi-
schen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Wie den einzelnen 
Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, erfüllen bestimmte Strukturen im Plangebiet vielfälti-
ge Funktionen. So weisen zum Beispiel die wenigen Bäume im Plangebiet eine gliedernde und 
belebende Funktion für das Ortsbild sowie eine Bedeutung als Lebensraum für Tiere sowie für das 
Klima auf. Gleichzeitig bestehen Wechselwirkungen zwischen der klimatischen und lufthygieni-
schen Situation und der menschlichen Gesundheit. 
Derartige Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Bestandsana-
lyse und Bewertung jeweils berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der Belange des Umwelt-
schutzes einbezogen. 
 
5.2.5  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Das Plangebiet bietet sich aufgrund seiner Lage im städtischen Bereich von Köln-Mülheim und den 
umliegenden gewerblichen Nutzungen für eine Entwicklung als Gewerbestandort an. Generell ist 
eine Wiedernutzung von innerstädtischen Brachflächen einer Bebauung von Freiflächen im Au-
ßenbereich vorzuziehen und positiv zu bewerten. Eine Betrachtung von Alternativstandorten 
drängt sich daher nicht auf. 
 
 
5.3  Zusätzliche Angaben 
 
5.3.1  Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkei-
ten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlen-
de Kenntnisse)

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Die nachfolgenden Fachgutachten / Fachbeiträge wurden im Umweltbericht berücksichtigt: 
 
 Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, erste Fortschreibung 2012, Hrsg. Bezirksregi e-
rung Köln, April 2012, 
 Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) Köln -Mülheim - Güterbahnhof Mülheim - , GEO-
logik Wilbers & Oeder GmbH, August 2005, 
 FSWLA Landschaftsarchitektur: Grünordnungsplan (GOP), Düsseldorf, Juni 2017 
 Artenschutzfachliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) hinsichtlich planungsrelevanter Arten  vor-
rangig Fledermäuse, Vögel und Reptilien zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Schanzenstraße 18 in Köln -Mülheim, Büro für Faunistik Dipl. -Biol. Mechtild Höller, April 
2015, 
 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien für den Vorhabenbezogenen Bebauungsp lan 
"Ehemaliger Güterbahnhof in Mülheim", Büro für Faunistik Dipl. -Biol. Mechtild Höller, Okt o-
ber 2015, 
 Klimafunktionskarte der Stadt Köln, 1997, 
 Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln", LANUV 2013, 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs plan "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -
Mülheim" der Stadt Köln, Kramer Schalltechnik GmbH, November 2016, 
 Schalltechnische Untersuchung "Ehemaliger Güterbahnhof Köln -Mülheim" Betriebsge-
räuschsituation Nacht GE 1-3 Kramer Schalltechnik GmbH April 2017, 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -
Mülheim" der Stadt Köln (Gutachten Nr. 1402028/06 vom 26.11.2016) – Erläuterung zur 
Anwendung der DIN 4109 vom 03.06.2017 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln -
Mülheim der Stadt Köln (Gutachten Nr. 1402028/06 vom 26.11.2016) – 1. Ergänzung vom 
24.10.2017 (Gutachten Nr. 1402028/09) 
 Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV, BV Schanzenstraße, Köln -Mülheim Baufeld 
"Hotel", Baufeld A,  Baufeld B, C und D, Althoff & Lang GbR, November und Dezember 
2016, 
 Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Rahmen des Beba u-
ungsplanverfahrens "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -Mülheim", IMA Cologne GmbH, J a-
nuar 2017, 
 Überflutungsnachweis 30 -jähriges Regenereignis zum Vorhaben Schanzenstraße Köln -
Mülheim, Ingenieurbüro Dobelmann + Kroke GmbH, September 2016, 
 Verkehrsuntersuchung "Ehemaliger Güterbahnhof Köln -Mülheim / Schanzenstraße", Dr. 
Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, November 2016 
 Mobilitätskonzept Mülheim -Nord - B-Plan-Gebiet Ehem. Güterbahnhof, Köln, ARGUS 
Stadt- und Verkehrsplanung, Juni 2017. 
 
 
5.3.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkun-
gen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehe-
ne nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnah-
men zur Abhilfe zu ergreifen. 
 
Im vorliegenden Fall gibt es keine Prognosen, die bei einer erheblichen Fehlerhaftigkeit zu unvor-
hersehbaren nachteiligen Umweltauswirkungen führen könnten. Daher werden im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens keine Maßnahmen zu Überwachung vorgeschlagen oder verpflichtend 
geregelt.

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5.3.3 Zusammenfassung 
 
Folgende Umweltbelange sind nicht oder nicht erheblich durch die Auswirkungen der Planung be-
troffen. 
 
 Nicht betroffene Umweltbelange: 
 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete, 
 Landschaftsplan, 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes, 
 Wasser - Oberflächenwasser, 
 Wasser - Abwasser, 
 Kultur- und sonstige Sachgüter, 
 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz, 
 Mensch - Gefahrenschutz. 
 
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wie zum Beispiel einer vollständigen anthropo-
genen Überformung des Plangebietes mit weitgehenden Versiegelungen und Teilversiege-
lungen, treten bei den nachfolgenden Umweltbelangen keine erheblichen Betroffenheiten 
auf bzw. es entsteht bei Realisierung der Planung keine erhebliche Verschlechterung ge-
genüber dem Ausgangszustand: 
 Boden, 
 Wasser - Grundwasser, 
 Landschaft / Ortsbild, 
 Biologische Vielfalt, 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern, 
 Mensch - Erschütterungen, 
 Eingriff/Ausgleich. 
 
Erheblich durch Auswirkungen betroffen sind folgende Umweltbelange: 
 
Pflanzen: Im Rahmen der Planungsumsetzung ist von einem vollständigen Verlust der Bestands-
bäume auszugehen, da diese im Bereich von zukünftigen Tiefgaragen liegen bzw. aufgrund von 
erforderlichen Höhenanpassungen zur Schanzenstraße hin nicht in das Planungskonzept integriert 
werden können. Ansonsten führt die Planung überwiegend zu einer Inanspruchnahme bereits ver-
siegelter bzw. teilversiegelter Flächen und ist als nicht erheblich hinsichtlich des Schutzgutes 
Pflanzen zu bewerten. Für die Eingriffe in Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen, sind 
entsprechende Ersatzpflanzungen erforderlich. 
Eingriff / Ausgleich: Ein Eingriff in die Bäume ist entsprechend der Vorgaben der Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln auszugleichen. Außerdem sind die Eingriffe in die planfestgestellte und umge-
setzte Ausgleichsmaßnahme im Südwesten und Nordwesten des Plangebietes durch die geplan-
ten Anschlüsse des Plangebietes an das Fuß- und Radwegenetz auszugleichen. Die geplante An-
pflanzung von 20 Einzelbäumen führt zu einer Aufwertung um 7.800 Biotopwertpunkte. Das ermit-
telte Defizit von 7.538 Punkten durch den Eingriff in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme 
kann dadurch vollständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 262 Punkten). Aus der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln entsteht ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird 
über die Festsetzung von mindestens 76 zu pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgegli-
chen. In Summe werden also 66 der 76 anzupflanzenden Bäume für die Kompensation von Ein-
griffen in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützte Bäume benötigt.

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Tiere: Es wurde für das Plangebiet eine Artenschutzfachliche Vorprüfung und ein Artenschutz-
rechtlicher Fachbeitrag Reptilien durchgeführt. Auswirkungen auf mögliche Vorkommen von pla-
nungsrelevanten Arten sind aufgrund der Entfernung von Gehölzen, Bodenlagern, Sandhaufen 
sowie der zukünftigen Versiegelung der Flächen möglich. Um eine Erfüllung von Verbotstatbe-
ständen zu vermeiden werden in der ASP Stufe I folgende Maßnahmen vorgeschlagen. 
 
 Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen Akt ivitäts-
phase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar, 
 Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer V ö-
gel, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das Zeitfe nster 
für Fledermäuse). 
 
Aus den Ergebnissen der Vorprüfung ergab sich die Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung 
des Zauneidechsenvorkommens im Bereich des alten Mülheimer Bahnhofs. Als Ergebnis konnten 
im Plangebiet des Bebauungsplanes keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Die Auswer-
tung hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte kommt zu dem Ergebnis, dass eine 
Tötung von Tieren durch den Baubetrieb auszuschließen ist. Durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sind keine artenschutz-
rechtlichen Konflikte zu erwarten. Weitere Vermeidungsmaßnahmen werden nicht erforderlich. 
 
Klima, Kaltluft / Ventilation: Die überwiegend versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen im Plange-
biet sind als Vorbelastung hinsichtlich der klimatischen Situation zu bewerten, da diese zu einer 
Aufheizung beitragen. Die wenigen vorhandenen Bäume weisen dagegen eine Bedeutung für die 
Frischluftproduktion und Verschattung von bereits versiegelten Bereichen auf. Im Zuge der Reali-
sierung der Planung ist mit einer Manifestierung der klimatischen Bedingungen zu rechnen. Wär-
meinseleffekte können sich durch die zusätzliche Bebauung verstärken, wobei auch im Bestand 
aufgrund der versiegelten bzw. teilversiegelten Bereiche Wärmeinseleffekte bestehen. Ebenso 
wird die zusätzliche Bebauung eine Barriere für die Durchlüftung des Plangebietes bilden. 
Es ist davon auszugehen, dass sich die lokale Wärmeinsel der vorhandenen Gewerbe- und Indust-
rieareale nach Westen in das Plangebiet ausdehnt und das Plangebiet zukünftig ebenfalls als hoch 
(wärme)belastete Siedlungsfläche zu bewerten ist. Eine Ausdehnung auf die westlich der Markgra-
fenstraße vorhandene Misch- und Wohnbebauung ist nicht anzunehmen. Die KVB-Trasse und die 
Markgrafenstraße mit ihren Baumpflanzungen stellen eine lokale Durchlüftungsmöglichkeit dar und 
die westlich der Markgrafenstraße vorhandene Bebauung stellt sich weniger dicht dar als die im 
Plangebiet vorgesehene Bebauung.  
 
Zur Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte tragen die geplanten Begrünungsmaßnah-
men im Plangebiet bei. Hierbei sind insbesondere die Dachbegrünung, die begrünten Platzflächen 
sowie die umfangreichen Baumpflanzungen zu nennen. Hinsichtlich der anzupflanzenden Bäume 
werden 66 der 76 Stück für die Kompensation von Eingriffen in die geschützten Bäume benötigt. 
Es findet also eine Überkompensation statt. Die zusätzlichen Bäume können zu einer weiteren 
Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte beitragen. Unter Berücksichtigung der Vorbelas-
tungen des Plangebietes und der Begrünungsmaßnahmen ist bei Realisierung der Planung nicht 
von erheblichen Auswirkungen auf das Klima auszugehen. 
 
Luftschadstoffe - Emissionen und Immissionen: Im Plangebiet liegen im Bestand keine Emittenten 
vor. Emittenten im Umfeld des Plangebietes sind Verkehr, Hausbrand (Heizung), gewerbliche und 
industrielle Nutzungen. Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Gewerbe 
vor, so dass hierdurch voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten Emissionen 
auftreten werden. Durch die Planung wird sich allerdings das Verkehrsaufkommen erhöhen, 
wodurch eine zusätzliche Belastung der Luftqualität durch Schadstoffe möglich ist. Es wurde eine 
Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen erarbeitet. Als Ergebnis konnte 
festgestellt werden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 und den 
Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des 
Untersuchungsgebietes eingehalten werden. Dies gilt auch für die Grenzwerte der Überschrei-
tungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für

- 45 - 
 
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NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle durch die Tagesmittelwerte 
von PM10 (Kurzzeitwert für PM10).  
 
Für das Stadtgebiet von Köln liegt seit 2006 ein Luftreinhalteplan vor. Die im Luftreinhalteplan Köln 
festgelegten und weitestgehend umgesetzten Maßnahmen, die bisher in Köln zur Verringerung der 
Immissionsbelastung ergriffen wurden, zeigen erste Erfolge. Im Stadtteil Köln-Mülheim werden 
Maßnahmen zur Verkehrsregulierung am Clevischen Ring (ca. 50 m westlich des Plangebietes) 
getroffen. Ziel der Stadt Köln ist es, durch ein Maßnahmenbündel die Luftbelastung positiv zu be-
einflussen. 
Generell tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen zu einer Verminde-
rung von Luftschadstoffbelastungen bei. Außerdem wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, welches 
eine Reduzierung der Nutzung privater Pkw ermöglicht, indem die Nutzung alternativer Verkehrs-
träger (ÖPNV, Radverkehr, Fußverkehr und Carsharing) bewusst gefördert wird. Demnach bietet 
das Plangebiet bereits gute Voraussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und bestehen-
den und geplanten Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei 
Carsharing-Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf das Ver-
kehrsaufkommen kann von einem MIV-Reduktionspotential von 5 - 10 % ausgegangen werden. 
Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs 
sowohl in fahrender (Lärm- und Luftemissionen) als auch in ruhender Form (Flächeninanspruch-
nahme). 
 
Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen Nutzungen sowie 
des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. 
 
Mensch - Lärm: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung 
durchgeführt. Das Plangebiet liegt demnach im Lärmeinwirkungsbereich bestehender Gewerbe- 
und Industriegebiete sowie verschiedener bestehender Hauptverkehrswege. Neben den auf das 
Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen werden in dem Schallgutachten die Lärmemissionen 
auf das Umfeld betrachtet. Da die Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche (Straßen und Schie-
nen) überschritten werden, sind zur Realisierung einer schutzbedürftigen Nutzung im Untersu-
chungsbereich (Hotel, Büros usw.) entsprechende Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. 
Hinsichtlich der Betriebsgeräuschsituation durch die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet ist bei 
der Ausweisung von GE-Gebieten sicherzustellen, dass an schutzbedürftigen Objekten keine un-
zumutbaren Immissionen auftreten. Die Ergebnisse zeigen, dass die Planwerte LPl zur Tages- und 
Nachtzeit an den Immissionsorten überschritten werden. Somit sind zur Vermeidung von Lärmkon-
flikten Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. 
 
Zudem ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen durch den 
Quell- und Zielverkehr des Plangebietes zu bewerten. Im Umkreis des Bebauungsplanes kommen 
Pegelerhöhungen (Nullfall zu Planfall) an schutzbedürftigen Nutzungen vor allem im Bereich der 
Keupstraße (zw. Markgrafenstraße und Schanzenstraße) und an der Einmündung der Schanzen-
straße in die Keupstraße vor. 
 
Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrslärmquellen und der geplanten Bauhöhen sind aktive 
Schallschutzmaßnahmen, die Verkehrsgeräusche wirkungsvoll abschirmen, nicht realisierbar. Zur 
Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden können passive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
vorgesehen werden. Hierzu werden sogenannte Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festge-
setzt. Das gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich V. Um Lüftungsprobleme bei geschlos-
senen Fenstern zu verhindern, wird für Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherber-
gungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches) der Einbau fensterunabhängiger Lüftungsanla-
gen festgesetzt. Aufgrund der Betriebsgeräuschsituation ist zur Einhaltung der Planwerte LPl eine 
Beschränkung der gewerblichen Nutzung erforderlich. Es sind im Plangebiet daher nur Gewerbe-
betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Durch diese Beschränkung des Ge-
werbegebiets werden an allen maßgeblichen Immissionsorten und damit im gesamten maßgebli-
chen Einwirkungsbereich die Planwerte LPl eingehalten.

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Die im Schallgutachten vorgeschlagenen Regelungen erfüllen die planungsrechtlichen Anforde-
rungen an die Bauleitplanung und lösen damit mögliche Lärmkonflikte. Erhebliche Auswirkungen 
auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit durch Lärmeinwirkungen sind un-
ter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten. 
 
Altlasten: Im Plangebiet befinden sich gemäß Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 90134 sowie 
Rechercheflächen. Es wurde ein "Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV" zum Bauvorhaben 
Schanzenstraße in Köln-Mülheim erstellt. Demnach wird ein Großteil der aktuell oberflächennah 
liegenden Böden im Zuge der Baureifmachung abgetragen, um eine geeignete Gründungsfläche 
für die Gebäude zu schaffen. Außerdem werden im südlichen Teil des Plangebietes die Grundstü-
cke mit einem Untergeschoss (Tiefgarage) bebaut. Teilweise sollen in Randbereichen Freiflächen 
geschaffen werden, die jedoch zum Teil von Untergeschossen unterlagert werden. Für begrünte 
Freiflächen ist im Plangebiet ein geeigneter, kultivierfähiger Boden (Mutterboden) zu verwenden. 
Die aktuell auf dem Grundstück befindlichen oberflächennahen Böden eignen sich hierfür aufgrund 
der Anteile an Schotter, Schlacke oder Kies-Sand mit Fremdbeimengungen nicht. Da die Böden im 
Plangebiet hierfür keine Verwendung finden können, ist eine Untersuchung für  
den Gefährdungspfad Boden - Mensch nicht zielführend und es wurde auf eine diesbezügliche 
Analyse verzichtet. 
 
 
6. Planverwirklichung 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
19.03.2015 auf Antrag des Vorhabenträgers, der Eigentümer der Liegenschaften ist, den Be-
schluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungs-
plan) gemäß § 12 BauGB – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – gefasst. Die-
ser wird aufgrund des geänderten Vorhabens bzw. Planungskonzeptes, welches vom StEA mit 
dem Vorgabenbeschluss am 23.06.2016 bestätigt wurde, nicht mehr als vorhabenbezogener Be-
bauungsplan realisiert. Der Beschluss über die Verfahrensumstellung erfolgt im Rahmen des Sat-
zungsbeschlusses. 
 
Zwischen der Stadt und den Grundstückseigentümern sollen Städtebauliche Verträge und Er-
schließungsverträge abgeschlossen werden. Diese stellen sicher, dass es zur Realisierung der 
Planung kommt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten.

Anlage 2

255 Zeichen

6FKDQ]HQVWUD‰HGeltungsbereich zumEinleitungsbeschlussGeltungsbereich zumSatzungsbeschluss
Anlage 2
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtAnpassung des Geltungsbereiches zum Bebauungsplanes 70480/12(KHPDOLJHU*WHUEDKQKRILQ.|OQ0OKHLP
0D‰VWDE

Anlage 9

117 Zeichen

Anlage 9
Stadtplanungsamt
Ehemaliger Güterbahnhof 70480/12
Ausschnitt Planzeichnung
in Köln - Mülheim
unmaßstäblich
N

Anlage 1

379 Zeichen

6FKDQ]HQVWUD‰H
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 70480/12(KHPDOLJHU*WHUEDKQKRILQ.|OQ0OKHLP
0 10050 200300 Meter

Beratungsverlauf (4)

30.11.2017 Wirtschaftsausschuss
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
04.12.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 12.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3322/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.11.2017
Erstellt
27.10.2017 09:15