3322/2017
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70480/12
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Anlage 4
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Stadt Köln Anlage 4 Bebauungsplan Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim“ Seite 1 von 12 1. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB: Schriftliche Stellungnahmen Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines Scoping-Termins am 28.04.2015 sowie einer vierwöchi- gen Frist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen vom 17.04. bis zum 21.05.2015 durchgeführt. Die im Scoping-Termin hervorgebrachten Stellungnahmen wurden in einer Niederschrift dokumentiert. Nachfolgend werden die eingegangenen Schreiben der Träger öffentlicher Belange (TÖB) fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung der Abwägung verwiesen. Lfd. Nr. Eingabenstel- ler Datum An- schreiben / Eingangsda- tum Stellungnahme Berück- rück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregie- rung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV 28.04.2015 / 28.04.2015 Forderung, durch ein Verkehrsgutachten die Si- cherheit und Leistungsfähigkeit der neuen Anbin- dung des Knotens Schanzenstraße/Von-Sparr- Straße über die Gleise nachzuweisen, da hierdurch mit mehr Verkehr in der Von-Sparr-Straße und in der Markgrafenstraße zu rechnen ist Forderung, die Gleise mit entsprechenden Lichtsig- nalanlagen (LSA) oder Schrankenanlagen gegen- über dem Individualverkehr zu sichern Ja Den Forderungen zum gutachterlichen Nachweis der Leistungsfähigkeit sowie zu den Querungen der Stadtbahntrasse wird gefolgt. 2 Bezirksregie- rung Köln, Dezernat 52 – Abfallwirt- schaft u Bo- denschutz – einschl. anla- 22.04.2015 / 24.04.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 2 von 12 genbezogener Umweltschutz 3 Bezirksregie- rung Köln, Dezernat 53 – Immissions- schutz – ein- schl. anlagen- bezogener Umweltschutz 29.04.2015 / 05.05.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 4 Bezirksregie- rung Köln, Dezernat 54 – Wasserwirt- schaft – ein- schl. anlagen- bezogener Umweltschutz 23.04.2015 / 27.04.2015 Bitte, in eigener Zuständigkeit festzustellen, ob eine wasserrechtliche Betroffenheit vorliegt Ja Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines Über- schwemmungsgebietes. Eine wasserrechtliche Betrof- fenheit liegt nicht vor. 5 Bezirksregie- rung Düssel- dorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittel- beseitigungs- dienst (KBD) 04.05.2015 / 04.05.2015 Hinweis, dass keine weiteren Maßnah- men/Überprüfungen hinsichtlich Kampfmittelvor- kommen vorgesehen sind und mit den Bauarbeiten begonnen werden kann – dies bedeutet jedoch keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln Hinweis, dass Erdarbeiten vor diesem Hintergrund stets mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind Empfehlung, bei Erdarbeiten mit erheblichen me- chanischen Belastungen (Rammarbeiten, Pfahl- gründungen, Verbauarbeiten etc.) zusätzliche Si- cherheitsdetektionen durchzuführen (Merkblatt für Baugrundeingriffe) Forderung, beim Auffinden von Kampfmitteln die Ja Die Hinweise werden in den Bebauungsplan über- nommen Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 3 von 12 Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die Polizei oder den KBD zu benachrichtigen 6 Industrie- und Handelskam- mer (IHK) zu Köln 18.05.2015 / 20.05.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 7 Landschafts- verband Rheinland (LVR), Amt für Denk- malpflege im Rheinland 24.06.2015 / 24.06.2015 Hinweis, dass die Neuplanung aufgrund von Ge- bäudehöhen, die sich am höchsten bestehenden Gebäude orientieren, die historischen Bauten ihrer industriegeschichtlichen/städtebaulichen Vorrang- rolle beraubt Hinweis, dass durch das 10-geschossige Hochhaus gegenüber der Eingangssituation zum historischen Fabrikgelände dem gesamten denkmalwerten En- semble seine ursprüngliche architektonisch domi- nierende Wirkung genommen wird Hinweis, dass die stark verdichtete, staffelartig den Straßenraum bestimmende Verteilung der Baukör- per einen dem Bestand entgegengesetzten stadt- gestalterischen Charakter aufweist und die denk- malwerte Bebauung zu einer städtebaulichen Randerscheinung degradiert Anregung, die Neubebauung im Hinblick auf Bau- höhen, Baumassen und Anordnung der Baukörper am straßenseitigen Bestand des Industriegeländes zu orientieren Ja Im weiteren Verfahren werden die Kritikpunkte mit dem LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland und der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Die an das Plangebiet angrenzenden denkmalgeschütz- ten Gebäude in der Schanzenstraße (Hausnummern 22, 24 und 28) lösen einen sogenannten „Umge- bungsschutz“ aus. Dieser Belang ist unter Berücksich- tigung des Planungsziels in die Abwägung einzustel- len. 8 Landschafts- verband Rheinland (LVR), 24.04.2015 / 28.04.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 4 von 12 Dezernat Fi- nanz- und Immobilien- management, Fachbereich Gebäude- und Liegen- schaftsma- nagement 9 Rechtsrheini- scher Kölner Randkanal 20.05.2015 / 20.05.2015 Keine Bedenken (siehe Stellungnahme StEB) Kennt- nisnah- me - 10 Polizeipräsidi- um Köln, Führungsstelle Verkehr 21.04.2015 / 23.04.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 11 Polizeipräsidi- um Köln, Kriminalkom- missariat, Kriminalprä- venti- on/Opferschut z (KK KP/O) 21.05.2015 / 26.05.2015 Keine Bedenken Hinweis auf das kostenlose Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention sowie zur krimi- nalpräventiv wirkenden Ausstattung von Bauobjek- ten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtun- gen Vorschlag eines Hinweises zur Aufnahme in den Bebauungsplan Ja Ein dem Vorschlag entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen. 12 Westdeutscher Rundfunk (WDR), Tech- nologie und Innovations- management 20.05.2015 / 26.05.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 5 von 12 13 13.1 Deutsche Te- lekom AG, Netzprodukti- on GmbH, TI NL West, PTI 22 04.05.2015 / 04.05.2015 Hinweis, dass sich im Plangebiet Telekommunikati- onslinien der Telekom befinden (der Stellungnahme liegt ein Plan bei, in dem die Leitungen verortet werden). Ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt. 13.2 Bitte, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaß- nahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich mitzuteilen Ja Die Bitte auf frühzeitige Unterrichtung wurde an den Vorhabenträger weitergeleitet. 14 14.1 Bundesnetza- gentur (BNetzA) für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikati- on, Post und Eisenbahnen, Referat Z 24 22.04.2015 / 28.04.2015 Hinweis, dass die für die Beeinflussung von Richt- funkstrecken unerhebliche Gebäudehöhe von 20 m überschritten wird – daher sollten Stellungnahmen von den betroffenen Richtfunkbetreibern eingeholt werden Ja Der Bitte, Stellungnahmen von den betroffenen Richt- funkbetreibern einzuholen, wurde gefolgt. 14.2 Hinweis, dass Richtfunkstrecken militärischer An- wender nicht berücksichtigt wurden – daher sollte ein Prüfungsantrag beim Bundesamt für Infrastruk- tur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- deswehr (Adresse siehe Stellungnahme) gestellt werden Ja Der Bitte, einen Prüfungsantrag beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zu stellen, wurde gefolgt. 14.2 Empfehlung, die in dem entsprechenden Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Kommunikationslinien sowie Betreiber, die die Absicht zur Errichtung sol- cher Linien bekundet haben, zu beteiligen ja Der Empfehlung, die Betreiber zu beteiligen, wurde gefolgt. 15 AIRDATA AG 03.07.2015 / 03.07.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 6 von 12 16 16.1 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 09.07.2015 / 09.07.2015 Forderung, entlang der Richtfunkverbindung Link 306552190 (dunkelrosa in beigefügtem Plan) eine maximale Bauhöhe von 25 m sowie einen Schutz- streifen um die Mittellinie des Links von +/- 5 m vorzusehen und entsprechend im Bebauungsplan festzusetzen Ja Nach derzeitigem Prüfungsstand tangiert der genann- te Richtfunkverbindung mit dem dazugehörigen Schutzstreifen keine geplanten Baufelder. Eine ab- schließende Abstimmung erfolgt mit dem Richtfunk- betreiber Telefónica im weiteren Bebauungsplanver- fahren. 16.2 Forderung, entlang des Links 306530650/306530651/306530652 (hellrosa in beigefügtem Plan) eine maximale Bauhöhe von 33 m sowie einen Schutzstreifen um die Mittellinie des Links von +/- 10 m vorzusehen und entsprechend im Bebauungsplan festzusetzen Ja Die Funktionsfähigkeit des genannten Richtfunklinks soll auch zukünftig gewährleistet werden. Diesbezüg- lich wird eine Abstimmung mit dem Richtfunkbetreiber Telefónica erfolgen. 16.3 Forderung, die genannten Richtfunktrassen auch während der Bauphase (z.B. durch Baukräne) frei- zuhalten Ja Die Funktionsfähigkeit des genannten Richtfunkver- bindungsoll auch während der Bauphase gewährleis- tet werden. Diesbezüglich wird eine Abstimmung mit dem Richtfunkbetreiber Telefónica erfolgen. 17 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis- tungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 29.06.2015 / 01.07.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 18 Bau- und Lie- genschaftsbe- trieb au- und Liegen- schaftsbetrieb NRW Köln 22.04.2015 / 22.04.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 19a 19a.1 Stadtwerke Köln GmbH, Abteilung Lie- 21.05.2015 / 28.05.2015 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 7 von 12 genschaften / Rheinische NETZGesell- schaft mbH, Leitplanung / Kölner Ver- kehrs-Betriebe AG Hinweis auf eine das Plangebiet durchquerende, aber im Konzept mit Gebäuden überplante Brauch- wasserleitung. Forderung einer Verlegung der auch zukünftig er- forderlichen Brauchwasserleitung, z.B. in den vor- gesehenen Fußweg, auf Kosten des Vorhabenträ- gers (Änderung der bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) Hinweis, dass im Jahr 2008 versichert wurde, dass die vorhandenen Leitungen inklusive der erforderli- chen Schutzstreifen als Bestand berücksichtigt würden und eine Verlegung aus damaliger Sicht ausschied Ja Der Forderung der Verlegung der Brauchwasserlei- tung in die Trasse des Fußwegs auf Kosten des Vor- habenträgers wird gefolgt. 19a.2 Bitte, eine Versorgungsanfrage an die zuständige Fachabteilung der RheinEnergie MAS zu stellen (Kontaktdaten siehe Stellungnahme) Ja Die Versorgungsanfrage an die zuständige Fachabtei- lung der RheinEnergie MAS wurde gestellt. Darüber hinaus ist ein Abstimmungstermin mit der RheinEner- gie und der Rheinischen NETZGesellschaft verein- bart. 19a.3 Hinweis auf mögliche Versorgung mit umwelt- und ressourcenschonendem Energieträger Fernwärme Kennt- nisnah- me - 19a.4 Hinweis auf die Erdgasanlage der RheinEnergie in Köln-Buchheim (Mülheimer Ring / Piccoloministr.), die den erweiterten Pflichten der 12. BImSchV un- terliegt – Forderung der Darlegung im Umweltbe- richt, dass das Neubauvorhaben unter Beachtung der Vorgaben des KAS-18-Leitfadens einen ausrei- chenden Abstand zur vorhandenen Erdgasanlage aufweist (ggf. Gutachten durch Sachverständigen nach § 29a (1) BImSchG zu erstellen) Hinweis, dass die Erdgasanlage in die Abstands- Ja Der Forderung, dass das Neubauvorhaben unter Be- achtung des KAS-18-Leitfadens einen ausreichenden Abstand zur vorhandenen Erdgasanlage aufweisen soll und dies im Umweltbericht darzulegen, wird Folge geleistet. Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 8 von 12 klasse V (Lfd. Nr. 134) des Abstandserlass NRW 2007 fällt 19b 19b.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Hinweis auf mögliche Erschütterungen / Lärmemis- sionen durch die Stadtbahnlinie – Forderung der Einhaltung eines ausreichenden Abstands bzw. geeigneter Schutzmaßnahmen Ja Der Forderung, aufgrund der Erschütterun- gen/Lärmemissionen einen ausreichenden Abstand einzuhalten bzw. geeignete Schutzmaßnahmen vor- zusehen, wird gefolgt. 19b.2 Forderung der Einholung einer Genehmigung für die vorgesehene zusätzliche Querung der Stadt- bahntrasse – Forderung der Abstimmung der Pla- nungen mit der KVB, der Stadt Köln und der Ge- nehmigungsbehörde Ja Der Forderung, eine Genehmigung für die vorgesehe- ne zusätzliche Querung der Stadtbahntrasse einzuho- len sowie die Planungen mit der KVB, der Stadt Köln und der Genehmigungsbehörde abzustimmen, wird Folge geleistet. 19b.3 Forderung, dass keine Abstandflächen in das Grundstück der KVB abgetragen werden dürfen Ja Der Forderung bezüglich der Einhaltung der Abstand- flächen wird gefolgt. Durch die geplante Optimierung des Straßenquerschnitts der Schanzenstraße (z.B. Längs- statt Querparkplätze) ist ein geringfügiges Abrücken der Gebäude von der KVB-Trasse in Rich- tung Straßenraum möglich, so dass die Abstandsflä- chen in diesem Bereich gänzlich auf dem Grundstück des Vorhabenträgers liegen werden. 19b.4 Forderung, dass keine Entwässerung auf dem Grundstück der KVB erfolgen darf Ja Der Forderung, dass keine Entwässerung auf dem Grundstück der KVB erfolgen darf, wird Folge geleis- tet. 19b.5 Hinweis, dass aus der Zustimmung kein Recht auf direkten Zugang zu den Bahnanlagen abgeleitet werden kann Kennt- nisnah- me - 19b.6 Hinweis, dass für den Fall von Baugruben im Gleis- druckbereich ein Gestattungsvertrag mit der KVB abzuschließen ist (siehe auch Stellungnahme) Ja Für den Fall von Baugruben im Gleisdruckbereich wird ein Gestattungsvertrag mit der KVB abgeschlos- sen. Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 9 von 12 19b.7 Hinweis, dass der Auf-/Abbau von Baukränen mit Schwenkbereich über die KVB-Anlagen mit der KVB abzustimmen ist Ja Der Auf-/Abbau von Baukränen mit Schwenkbereich über die KVB-Anlagen wird mit der KVB abgestimmt. 19b.8 Hinweis, dass bei Arbeiten in Gleisnähe eine Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) und ein durch die KVB zugelassener Aufsichtsführer sowie Siche- rungsaufsicht und Sicherungsposten benötigt wer- den Ja Der Forderung nach einer BETRA sowie nach ent- sprechendem Sicherungspersonal im Falle von Arbei- ten in Gleisnähe wird Folge geleistet. 19b.9 Forderung, alle Vorschriften der EBO, StVO, BOStrab, DIN-VDE, BGV (UVV) Dienstanweisung VGleis und Kabelschutzanweisung zu beachten Ja Der Forderung, die genannten Vorschriften und An- weisungen zu beachten, wird Folge geleistet. 19b. 10 Hinweis, dass Planungen für eine mögliche Buslini- enführung durch das Gebiet dem Arbeitskreis aus Stadt Köln (Amt für Stadtentwicklung und Statistik) und KVB obliegen – Grundlage für eine Buser- schließung ist die Ertüchtigung der Erschließungs- straße mit einer Mindestbreite von 6,50 m Teilwei- se Konkrete Abstimmungen zur Buslinienführung erfol- gen seit Beginn des Bebauungsplanverfahrens. Die Einrichtung einer neuen Buslinie kann jedoch aus planungsrechtlichen Gründen auf Ebene des Bebau- ungsplans nicht gesichert werden. Die Schanzenstra- ße verfügt bereits im Bestand über eine für Busfahr- zeuge ausreichend breite Fahrbahn. 20 20.1 Stadtentwäs- serungsbetrie- be (StEB) Köln, AöR 20.05.2015 / 20.05.2015 Hinweis, dass der vorhandene Abwasserkanal DN 600 in der Schanzenstraße das Schmutz- und klär- pflichtige Niederschlagswasser aufnehmen kann Ja Der Hinweis, dass der vorhandene Abwasserkanal DN 600 in der Schanzenstraße das Schmutz- und klärpflichtige Niederschlagswasser aufnehmen kann, wird zur Kenntnis genommen. 20.2 Forderung, das nicht klärpflichtige Niederschlags- wasser dem Niederschlagswasserkanal DN 900/1350 in der Schanzenstraße zuzuführen (siehe Anlage der Stellungnahme) Ja Der Forderung, das nicht klärpflichtige Nieder- schlagswasser dem Niederschlagswasserkanal DN 900/1350 in der Schanzenstraße zuzuführen, wird gefolgt. 20.3 Forderung, zur Berücksichtigung von Starkregen geeignete Konzepte als Maßnahmen zur Risikovor- sorge bereits in der Stadtentwicklung / Bauleitpla- nung zu integrieren ( z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregene- reignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Nie- Ja Der Forderung, zur Berücksichtigung von Starkregen geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge in die Bau- leitplanung zu integrieren, soll gefolgt werden. Unter- suchungen und Planungen sind hierzu bereits beauf- tragt. Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 10 von 12 derschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeter Grundstücke/Gebäude) – Hinweis, dass die vorgenannten Konzepte der Si- cherheit dienen, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, vermehrt auftretenden Starkrege- nereignissen kommen sollte, da die Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wasser- mengen dimensioniert sind 20.4 Forderung, weitere städtebauliche Planungen mit den StEB (TP-1) abzustimmen Ja Der Forderung, weitere städtebauliche Planungen mit den StEB (TP-1) abzustimmen, wird gefolgt. 20.5 Hinweis, dass seitens des Zweckverbandes Rechtsrheinischer Kölner Randkanal keine Beden- ken bestehen Kennt- nisnah- me - 21 AWB Abfall- wirtschaftsbe- triebe Köln GmbH 21.04.2015 / 23.04.2015 Forderung der Einhaltung der RASt06 bezüglich Schleppkurven und Wendebereichen für 3-achsige Müllfahrzeuge Forderung der Einhaltung der §§ 8 Abs. 3 (Bemes- sung des Behältervolumens) und 10 (Standplätze für Abfallbehälter) der Abfallsatzung der Stadt Köln Ja Den genannten Forderungen wird Folge geleistet. Eine Abstimmung der Müllentsorgung ist zwischen der AWB und dem Vorhabenträger vorgesehen. 22 Kraftverkehr Wupper-Sieg (WUPSI) AG 22.04.2015 / 22.04.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 23 Gasversor- gungsgesell- schaft mbH Rhein-Erft 21.04.2015 / 21.04.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 24 Westnetz GmbH / RWE Deutschland AG 30.04.2015 / 11.05.2015 Keine Bedenken – Hinweis, dass im Plangebiet derzeit keine 110-kV-Hochspannungsleitungen verlaufen bzw. geplant sind Kennt- nisnah- me Hinweis: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans soll um Flächen entlang der KVB-Trasse erweitert werden. Es liegen Informationen vor, dass in diesen Flächen eine 110-kV-Hochspannungsleitung verläuft. Eine genaue Leitungsauskunft wird eingeholt. Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 11 von 12 25 Rhein-Main- Rohrleitungs- transport GmbH 21.04.2015 / 21.04.2015 Keine Bedenken / Betroffenheit Forderung, dass evtl. erforderliche Ausgleichsmaß- nahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft nicht im Schutzstreifen der Leitungen der RMR stattfinden sollen (falls doch beabsichtigt, Bitte um Beteiligung) Kennt- nisnah- me Es sind keine Ausgleichsmaßnahmen im Schutzstrei- fen der Leitungen der RMR vorgesehen. 26 PLEDOC GmbH 21.05.2015 / 27.05.2015 Keine Bedenken / Betroffenheit Bitte um weitere Beteiligung am Verfahren, da eine Betroffenheit von Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH / GasLINE GmbH nicht auszu- schließen ist Kennt- nisnah- me Der Bitte um weitere Beteiligung wird im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefolgt. 27 GASCADE Gastransport GmbH / WIN- GAS GmbH / NEL Gas- transport GmbH / OPAL Gastransport GmbH & Co. KG 22.04.2015 / 22.04.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 28 Thyssengas GmbH 24.04.2015 / 30.04.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 29 Nord-West- Ölleitung GmbH 23.04.2015 / 23.05.2015 Keine Bedenken Empfehlung an die ausführenden Firmen, die Dienste der ALIZ GmbH & Co. KG als zentrales Leitungsauskunftssystem in Anspruch zu nehmen Kennt- nisnah- me Die Empfehlung bezüglich der Dienste der ALIZ GmbH & Co. KG als zentrales Leitungsauskunftssys- tem wurde zur Kenntnis genommen. 30 AIR LIQUIDE 21.04.2015 / Keine Bedenken Kennt- - Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 12 von 12 Deutschland GmbH 21.04.2015 nisnah- me 31 Evonik Indust- ries, Fernlei- tungsbetrieb (ehem. Hüls AG) 28.04.2015 / 28.04.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - 32 N.V. Rotter- dam-Rijn Pijpleiding – Maatschappij, Abteilung We- gerechte 12.05.2015 / 12.05.2015 Keine Bedenken Kennt- nisnah- me - Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 13 von 12 2. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB: Schriftliche Stellungnahmen Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Rahmen einer fünfwöchigen Frist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen vom 15.03. bis zum 19.04.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Schreiben der Träger öffentlicher Belange fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung der Abwägung verwiesen. Lfd. Nr. Eingaben- steller Datum An- schreiben / Eingangsda- tum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Träger öffentlicher Belange (TöB) 1 Polizeipräsidium Köln, Führungs- stelle Verkehr 20.03.2017 / 22.03.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 2 Deutsche Tele- kom AG, Netz- produktion GmbH, TI NL West, PTI 22 31.03.2017 / 03.04.2017 Hinweis, dass sich im Plangebiet keine Richtfunkver- bindungen der Telekom befinden. Kenntnis- nahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3 Vodafone GmbH 24.03.2017 / 24.03.2017 Glasfaserleitungen Hinweis auf vorhandene Glasfaserleitungen im Be- reich der Schanzenstraße. Kenntnis- nahme Die Glasfaserleitungen liegen außerhalb des Plange- bietes und sind von der Planung nicht betroffen. 4 Bundesnetza- gentur (BNetzA) 22.03.2017 / 22.03.2017 Richtfunkstrecken Hinweis, die im Umfeld des Plangebietes tätigen Ja Die genannten Richtfunkbetreiber wurden durch das Stadtplanungsamt angeschrieben und beteiligt. Einige Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 14 von 12 Richtfunkbetreiber einzubeziehen. Bitte um Berücksichtigung der Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstre- cken sowie der Hinweise auf der Internetseite der BNetzA gebeten. der Richtfunkbetreiber betrieben bereits zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB im Jahr 2015 im Plangebiet Richtfunkstrecken und wur- den damals entsprechend einbezogen. Die damals geäußerten Vorgaben bezüglich Gebäudehöhen wer- den mit der Planung eingehalten. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genom- men. 5 Bezirksregie- rung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbe- seitigungsdienst (KBD) 03.04.2017 / 03.04.2017 Hinweis, dass Auswertungen der Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und anderer historischer Unter- lagen Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe lie- fern. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 ab- zuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich eine Sicher- heitsdetektion empfohlen. Ja Folgender Hinweis wird aufgenommen: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Fest- legung des abzuschiebenden Bereichs und der weite- ren Vorgehensweise ist ein Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsde- tektion empfohlen. 6 6.1 Stadtwerke Köln GmbH, Immobilienma- nagement und Wohnungswirt- schaft 19.04.2017 / 21.04.2017 Grundsätzlich keine Bedenken Kenntnis- nahme - 6.2 Hinweise, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches Leitungen und Anlagen befinden, die im Eigentum der RheinEnergie AG stehen und überplant werden (Niederspannungskabel und eine Mittelspannungs- trennstelle inkl. Zuleitungen sowie Brauchwasserlei- Kenntnis- nahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden im Rahmen der weiteren Planung berücksich- tigt werden. Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 15 von 12 tung). 6.3 Forderung, dass die neue Leitungsführung zwischen den Bereichen GE3 und GE4 entlang der bereits festgesetzten Fläche mit Geh- und Fahrrecht zuguns- ten der Allgemeinheit erfolgt. Dieses soll dann um ein Leitungsrecht für Versorger erweitert werden. Teilweise Es wird ein Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträ- gers einer Brauchwasserleitung festgesetzt. Darüber hinaus werden die Rechte der übrigen Versorger über die Eintragung von Dienstbarkeiten gesichert. 7 7.1 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesell- schaft mbH 19.04.2017 / 21.04.2017 Hinweis, dass sich das Plangebiet im Fernwärmever- sorgungsgebiet der RheinEnergie AG befindet, so dass sich die Versorgung mit diesem umwelt- und ressourcenschonenden Energieträger anbietet. Kenntnis- nahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Nut- zung der Fernwärme wird im Rahmen der weiteren Planung geprüft. Planungsrechtlich ist jedoch keine Sicherung dieser Nutzung notwendig. 7.2 Hinweis, dass die RheinEnergie AG in Köln- Buchheim (Mülheimer Ring / Piccoloministraße) eine Erdgaslageranlage betreibt, die den erweiterten Pflichten nach der 12. BImSchV unterliegt. Der Ab- stand sensibler Nutzungen im Sinne des KAS-18- Leitfadens ist demnach grundsätzlich zu gewährleis- ten. Kenntnis- nahme Das Plangebiet liegt weit außerhalb von Achtungs- bzw. relevanter Sicherheitsabstände des genannten Betriebes. Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben sich nicht. 8 8.1 Kölner Ver- kehrs-Betriebe AG 19.04.2017 / 21.04.2017 Grundsätzlich keine Bedenken Kenntnis- nahme - 8.2 Hinweis, dass aufgrund der verkehrenden Stadtbahn- linie zu Erschütterungen und Lärmemissionen kom- men kann. Kenntnis- nahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist eine gewerbliche Nutzung geplant, die vergleichs- weise niedrige Schutzansprüche nach sich zieht. Dies liegt hauptsächlich daran, dass in Gewerbegebieten in der Regel nicht dauerhaft gewohnt wird. Zudem ist in Anlehnung eines Erschütterungsgutach- tens, das im Rahmen des Verfahrens zum Vorhaben- bezogenen Bebauungsplans Nr. 73458/02 – „Kies- kaulerweg in Köln-Merheim“ (Rechtskraft 16.10.2013) erstellt worden ist, aufgrund des Abstandes von min- destens 15 m zwischen Gleisbett und geplanten Ge- Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 16 von 12 bäuden davon auszugehen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 eingehalten werden können. Im Lärmgutachten wurde die Stadtbahn als Teil der Verkehrslärmbelastung berücksichtigt. Das Gutachten macht deutlich, dass die Stadtbahnlinie im Verhältnis zu den anderen Emittenten (Autos, Güterzüge, Indust- riebetriebe etc.) geringe Auswirkungen auf die gesam- te Lärmsituation im Plangebiet hat. Gesunde Arbeits- verhältnisse können gewährleistet werden. Es sind daher keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen gegen Lärmeinwirkungen durch die Stadtbahn (Lärmschutz- wand) notwendig. 8.3 Hinweis, dass es für die im Lageplan dargestellte zusätzliche Querung der Einholung einer Genehmi- gung bedarf. Die Planungen hierzu sind mit der KVB, der Stadt Köln sowie der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Kenntnis- nahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und soll im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt werden. 8.4 Es wird darauf Hingewiesen, dass folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Es dürfen keine Abstandsflächen auf das Grund- stück der KVB fallen. 2. Eine Entwässerung auf das Grundstück der KVB darf nicht erfolgen. 3. Es kann kein Recht auf einen direkten Zugang zu den Bahnanlagen abgeleitet werden. 4. Für den Fall, dass sich Baugruben im Gleisdruck- bereich befinden (Lastabfall: 45° vom Schienen- bzw. Schellenkopf) ist ein Gestattungsvertrag mit der KVB abzuschließen. Hierfür sind Pläne über den Baugru- benverbau mit der geprüften statischen Berechnung rechtzeitig vor Baubeginn, unter Zugrundelegung des Lastbildes für Bahnbaubrücken im Personenverkehr - gültig ab 01.05.1971 - vorzulegen. 5. Sollte für die Baumaßnahme ein oder mehrere Baukräne mit Schwenkbereich über die KVB Anlagen aufgestellt werden, ist der Auf- und Abbau mit der Kenntnis- nahme Zu Punkt 1: Die Baugrenzen im Zusammenspiel mit den Gebäudehöhenfestsetzungen sind so definiert, dass keine Abstandsflächen auf das Grundstück der KVB fallen. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant. Sie werden in der nachgeordneten Bau- genehmigungsplanung berücksichtigt. Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 17 von 12 KVB AG abzustimmen. 6. Bei Arbeiten in Gleisnähe wird eine Bau- und Be- triebsanweisung (BETRA) und ein durch die KVB zugelassener Aufsichtsführender sowie Sicherungs- aufsicht und Sicherungsposten benötigt. 7. Alle Vorschriften der EBO, StVO, BOStrab, DIN- VDE, BGV (UW), die Dienstanweisung VGleis und Kabelschutzanweisung sind zu beachten. Hinweis, dass für eine Buserschließung eine Ertüch- tigung der Erschließungsstraßen auf eine Mindest- breite von 6,50 m benötigt wird. 9 Stadtentwässe- rungsbetriebe (StEB) Köln, AöR 04.04.2017 / 04.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 10 10.1 AWB Abfallwirt- schaftsbetriebe Köln GmbH 14.03.2017 / 22.03.2017 Hinweis, dass bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen die RASt 06 eingehalten wird. Ja Die Schleppkurven für die notwendigen Umfahrungen mit 3-achsigen Müllfahrzeugen sind in der dem Be- bauungsplan zugrundeliegenden Planung berücksich- tigt. 10.2 Hinweis, dass § 10 Standplätze für Abfallbehälter der Abfallsatzung der Stadt Köln zu beachten ist. Kenntnis- nahme Der Hinweis auf § 10 der Abfallsatzung wird zur Kenntnis genommen und in der Planung berücksich- tigt. 11 PLEDOC GmbH 22.03.2017 / 22.03.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 12 Air Liquide Deutschland GmbH 20.03.2017 / 23.03.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 13 WDR 10.04.2017 / 13.04.2015 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 14 Ericsson Ser- vice GmbH 05.04.2017 / 05.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 18 von 12 15 Telefonica 05.04.2017 / 05.04.2017 Hinweis, dass die geplanten Baukörper im vorgege- benen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Hö- hen nicht überschreiten sollen. (Gemäß beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im GE 1.1 betroffen.) Ja Nach telefonischer Rücksprache mit Telefonica akzep- tiert Telefonica eine durch das störende Gebäude be- dingte Umplanung der benannten Richtfunkstrecken unter der Voraussetzung, dass Telefonica über die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen des störenden Gebäudes unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung der Richtfunkstrecken sicher gestellt werden kann. Der Richtfunkbetreiber wird im nachgeordneten Bau- genehmigungsverfahren über den geplanten Bauab- lauf und die genauen Gebäudevolumina informiert. Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An- passung der Gebäude nicht erforderlich. 16 E-Plus 05.04.2017 / 05.05.2017 Hinweis, dass die geplanten Baukörper im vorgege- benen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Hö- hen nicht überschreiten sollen. (Gemäß beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im GE 1.1 und GE 4.2 betroffen.) Ja Nach telefonischer Rücksprache mit E-Plus akzeptiert E-Plus eine durch die störenden Gebäude bedingte Umplanung der Richtfunkstrecken unter der Voraus- setzung, dass E-Plus über die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen der störenden Gebäude unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung sicher gestellt werden kann. Der Richtfunkbetreiber wird bei der weiteren Planung über den geplanten Bauablauf und die genauen Ge- bäudevolumina informiert. Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An- passung der Gebäude nicht erforderlich. 17 OSC AG 27.04.2017 / 27.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 18 18.1 Vodafone GmbH Access Netz Transmission- 04.05.2017 / 05.05.2017 Hinweis, dass durch die geplante Bebauung des Gebietes „Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln- Mühlheim drei Vodafone Richtfunkstrecken durch das Gebäude GE 1, das eine maximale Höhe von Ja Nach telefonischer Rücksprache mit Vodafone akzep- tiert Vodafone eine durch die störenden Gebäude be- dingte Umplanung der drei benannten Richtfunkstre- cken unter der Voraussetzung, dass Vodafone über Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 19 von 12 planing 1 89,7 m ü NHN haben wird, gestört werden. Die Richt- funkstrecken an dieser Stelle benötigen einen be- bauungsfreien Bereich oberhalb von 80 m ü NHN. Bitte, dies bei der Planung der maximalen Gebäude- höhe zu berücksichtigen. die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen der störenden Gebäude unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung sicher gestellt werden kann. Zudem prüft Vodafone die Unterbringung technischer Möglichkeiten der Umlenkung auf dem Dach des ge- planten störenden Gebäudes. Der Richtfunkbetreiber wird im weiteren Verfahren über den geplanten Bauablauf und die genauen Ge- bäudevolumina informiert und bezüglich technischer Umlenkungsoptionen kontaktiert. Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An- passung der Gebäude nicht erforderlich. 18.2 Hinweis, dass die Richtfunkstrecke 1 voraussichtlich Ende 2018 zurückgebaut wird, so dass diese zum Realisierungszeitpunkt des Bauvorhabens ggf. keine Bedeutung mehr zukommt. Kenntnis- nahme - 18.3 Hinweis, dass die sechs westlich bzw. nordwestlich liegenden Richtfunkstrecken mit genügend Abstand über den Gebäudebereichen GE2 / GE2.2 / GE 3.1 verlaufen und nicht gestört werden. Kenntnis- nahme - 19 Landschaftsver- band Rheinland, Rheinisches Amt für Denk- malpflege 12.04.2017 / 12.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 20 Bezirksregie- rung Düsseldorf, Dezernat 26, Luftverkehr 19.04.2017 / 19.04.2017 Keine Bedenken, solange die Höhe des Bauschutz- bereichs von 168 m über NN nicht überschritten wird. Ja Es ist keine Überschreitung des Bauschutzbereichs geplant. Die maximale festgesetzte Höhe beträgt 89,7 m über NHN im GE 1.1. 21 Bezirksregie- rung Köln, De- zernat 53, Im- 19.04.2017 / 19.04.2017 Hinweis, dass aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken gegen den vorliegenden Planentwurf be- stehen. Ja Zur Ermöglichung eines weiteren Beherbergungsbe- triebes im nördlichen Bereich wird folgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 20 von 12 missionsschutz einschließlich anlagenbezoge- ner Umwelt- schutz Grund für die Bedenken ist, dass nicht nur in der südlichen Bauzone eine Hotelnutzung möglich ist, sondern im gesamten Plangebiet. Aus der Übernach- tungsabsicht mit Schlafgelegenheit resultiert nach TA Lärm ein erhöhter Schutzanspruch, dem durch Ein- haltung eines um 15 dB (A) niedrigeren Immissions- richtwert für die Nachtzeit gegenüber der Tagzeit nachzukommen ist. Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbe- dürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufenthalts- räumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben oder in einer anderen be- sonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fas- saden- und Dachbereich nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird. Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern ist durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbrin- gen. Mit dieser Festsetzung kann sichergestellt werden, dass durch die baulichen Vorkehrungen trotz Über- schreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Gewerbegebiete in der Nacht eine angemessene Nachtruhe im Hotelzimmer erzeugt werden kann. Das Lärmgutachten wird um die geforderte Betrachtung ergänzt. 22 Bezirksregie- rung Köln, De- zernat 25, Ver- kehrsdezernat 20.04.2017 / 20.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 23 Industrie- und Handelskammer zu Köln, Ge- schäftsbereich Standortpolitik 06.04.2017 / 06.04.2017 Hinweis, dass eine klare Regelung für die Ansiedlung von Einzelhandel einzufügen ist, um Planungssicher- heit zu gewährleisten und das Stadtteilzentrum Keupstraße zu berücksichtigen. Ja Einzelhandel an zentraler Stelle im Plangebiet als klei- ner Nachbarschaftsladen erscheint aus städtebaulicher Sicht im Sinne einer Belebung des Quartiers sinnvoll. Er könnte die kurzfristige Versorgung der künftigen Beschäftigten mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. in der Mittagspause sicherstellen und ggf. durch eine konsequente Einschränkung der Verkaufsfläche und des Sortiments nicht zu einer Beeinträchtigung der nachbarlichen Stadtteilzentren führen. Der grundsätzli- che Umgang mit untergeordnetem Einzelhandel in Büroquartieren muss jedoch noch im Rahmen einer Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkon- Stadt Köln Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Seite 21 von 12 zepts diskutiert werden. Für diesen Bebauungsplan ist daher die Fassung vom 17.12.2013 bindend, die kei- nen Einzelhandel in Gewerbegebieten vorsieht. Es wird daher eine textliche Festsetzung aufgenommen, die im Plangebiet Einzelhandel ausschließt.
Anlage 0
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A N L A G E 0 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf Nr. 70480/12 Arbeitstitel: "Ehemaliger Güterbahnhof“ in Köln-Mülheim Vorlage 3322/2017 hier: Begründung der Dringlichkeit zur Herbeiführung des Beschlusses in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 14.12.2017 Die Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs in Köln-Mülheim liegen seit Jahren brach. Ziel ist die Entwicklung eines urbanen Büroquartiers mit neuen Wegebezügen und gestalteten Freiflächen. Voraussetzung hierfür ist die Schaffung von Planungsrecht. Das Bebauungsplanverfahren wurde mit Beschluss vom Stadtentwicklungsausschuss im März 2015 angestoßen. Es folgte eine um- fangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines Werkstattverfahrens. Bislang ist es ge- lungen das Bebauungsplanverfahren trotz der Komplexität der Planung zügig durchzuführen. Pa- rallel werden von den Grundstückseigentümern Bauantragsunterlagen vorbereitet. Ein Satzungsbeschluss zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 14.12.2017 ist drin- gend erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung schon zu Be- ginn 2018 zu schaffen.
Anlage 6
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A N L A G E 6
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan Nr. 70480/12
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim
1. Anlass und Ziel der Planung
Die seit 1982 brachliegende Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs Köln-Mülheim stellt eine
großflächige und bedeutende Konversionsfläche für die städtebauliche Entwicklung Mülheims
dar. In den vergangenen Jahrzehnten wurden bereits verschiedene städtebauliche Konzepte er-
arbeitet. Die Zielvorstellung vergangener Planungsverfahren, wie dem städtebaulichen Entwick-
lungskonzept der ASTOC Architects and Planners GmbH (2010), hier ein gemischtes Quartier
mit hohem Wohnanteil entstehen zu lassen, wurde im Verlauf der letzten planerischen und politi-
schen Diskurse modifiziert, nicht zuletzt wegen der bestehenden und auch künftig erheblichen
Lärmimmissionen durch Industrie und Gewerbe.
Vor diesem Hintergrund soll der zentrale und geschichtsträchtige Standort entsprechend dem
industriell geprägten Umfeld vorrangig als ein zukunftsfähiger Ort der Arbeit entwickelt werden.
Mit seiner gut erschlossenen Lage am Medien-, Gewerbe- und Industriestandort Schanzenstraße
sowie in unmittelbarer Nähe der belebten Keupstraße bietet er ideale Voraussetzungen für die
Entwicklung eines urbanen Quartiers mit Büro- und Gewerbenutzungen. Dabei soll durch die
Schaffung einer zusätzlichen fußläufigen Verbindung eine verbesserte Verknüpfung über die
Stadtbahntrasse entstehen. Eine Misch- bzw. Kerngebietsnutzung mit Gewerbe, Einzelhandel,
Wohnen etc. wird vor allem für das Grundstück unmittelbar an der Keupstraße südlich des Plan-
gebietes in Betracht gezogen.
Für den nördlichen Teil der Güterbahnhofsfläche wurde mit dem Bebauungsplan "Schanzenstra-
ße Nord" bereits Baurecht (Gewerbegebiet) geschaffen. In der Fortführung sollte auch für den
südlichen Teil der Fläche bis zur Keupstraße ein städtebauliches Konzept als Grundlage für die
weitere Bauleitplanung entwickelt werden. Dieses Areal teilt sich auf in ein rund 3,9 Hektar (ha)
großes Grundstück im Norden, das zwei Investoren gehört und in ein rund 1,7 ha großes Grund-
stück im Süden, das einer Eigentümergemeinschaft gehört.
Für das nördliche Grundstück wurde bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
(StEA) vom 19.03.2015 der Beschluss über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanverfahrens – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – und zur Durchfüh-
rung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gefasst. Zum damaligen Zeitpunkt war Anlass der
Planung die Ansiedlung eines Versicherungskonzerns. Beabsichtigt war die Entwicklung eines
Büroquartiers mit Konzernzentrale und Hotelnutzung. Nachdem sich der Versicherungskonzern
im August 2015 für einen anderen Standort innerhalb des Stadtgebiets entschieden hatte, wurde
ein städtebauliches Werkstattverfahren durchgeführt, aus dem ein neues Nutzungskonzept und
ein neuer städtebaulicher Entwurf für das oben beschriebene gesamte Areal hervorgingen. Das
Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens dient als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung, die öffentlichen Veranstaltungen des Werkstattverfahrens – insbesondere die Zwischen-
und Abschlusspräsentation – stellen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1
BauGB dar. Die Veranstaltungen sind im Vorwege als solche im Amtsblatt und in der ortsüblichen
Presse bekanntgemacht bzw. angekündigt worden.
Im Rahmen des zweistufigen städtebaulichen Werkstattverfahrens wurden städtebauliche und
freiraumplanerische Konzepte von vier Planungsteams aus Stadtplanern/Architekten und Land-
schaftsarchitekten entwickelt. Dabei fand eine intensive Beteiligung von Eigentümern/innen, An-
liegern/innen, interessierten Bürgern/innen, Akteuren/innen aus Politik und Verwaltung, Fachju-
roren und Sachverständigen statt. Im Rahmen der Abschlusspräsentation des Werkstattverfah-
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rens am 11.12.2015 wählte das Beratungs- und Begleitgremium das städtebauliche Planungs-
konzept des Teams RKW Architektur + Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur als weiter zu
verfolgenden Entwurf aus. Das Planungskonzept wurde anschließend gemäß den Hinweisen des
Beratungs- und Begleitgremiums angepasst und konkretisiert.
Da für das größere nördliche Grundstück bereits im Jahr 2015 ein Einleitungsbeschluss gefasst
worden war, soll das Bebauungsplanverfahren für diesen Geltungsbereich fortgesetzt werden,
um eine möglichst zeitnahe Revitalisierung der Brachfläche zu ermöglichen. Zu einem späteren
Zeitpunkt soll für das südliche Grundstück ein Bebauungsplan aufgestellt werden, sobald die Ei-
gentümergemeinschaft ihre Entwicklungsabsichten konkretisiert.
Beim neuen Planungskonzept handelt es sich nicht mehr um ein konkretes Vorhaben für einen
feststehenden Hauptnutzer (Versicherungskonzern), sondern um ein Gewerbequartier für unter-
schiedliche noch zu ermittelnde Interessenten. Die Absicht, einen Hotelkomplex im Süden des
Plangebietes zu errichten, ist hierbei erhalten geblieben. Vor diesem Hintergrund muss das bisher
für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) gemäß § 12
BauGB eingeleitete Verfahren in ein Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB umgestellt wer-
den. Der Beschluss über die Verfahrensumstellung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.
Zudem erfolgt eine geringfügige Anpassung des Geltungsbereichs im Nord-Westen, die sich aus
der Konkretisierung der Planung eines Rad- und Fußweges im Zuge des vorangeschrittenen Ver-
fahrens ergibt.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 70480/12 – Arbeitstitel: Ehemaliger
Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sollen gewerbliche Nutzungen mit einer Brutto-Geschossfläche
(BGF) von rund 115.500 m² geschaffen werden, darunter der oben genannte Hotelkomplex mit ca.
36.200 m². Durch das Vorhaben kann das Gewerbequartier an der Schanzenstraße mit seinem
diversifizierten Gewerbe- und Industriebetriebsbesatz zu einem für die Stadt Köln bedeutenden
Wirtschaftsstandort weiterentwickelt werden.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtteils Mülheim im Stadtbezirk Mülheim (Bezirk 9)
und umfasst die gesamte Brachfläche sowie Teilbereiche des südlichen Nachbargrundstücks der
Eigentümergemeinschaft, einer westlich gelegenen städtischen Grundstücksfläche und der Schan-
zenstraße.
Im Osten wird das Plangebiet von der Schanzenstraße und der Peter-Huppertz-Straße begrenzt.
Im Norden und Nordosten wird die Grenze des Plangebietes aus der Grenze des Geltungsberei-
ches des benachbarten Bebauungsplanes 71489/04 "Schanzenstraße-Nord" gebildet, welche den
Rand der neuen öffentlichen Erschließung zwischen Von-Sparr-Straße und Schanzenstraße dar-
stellt. Im Westen bildet ein städtisches Flurstück die Grenze des Geltungsbereiches. Ausnahmen
bilden ein Abschnitt im nordwestlichen sowie ein Abschnitt im südwestlichen Bereich, in denen für
den geplanten Fuß- und Radweg bzw. für den geplanten Fußgängerüberweg über die westlich
gelegene Stadtbahntrasse Teile der städtischen Fläche in den Geltungsbereich einbezogen wer-
den. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Grundstück der Eigentümergemeinschaft, wobei für
die südliche Fortsetzung des geplanten Fuß- und Radwegs bis zur Keupstraße ein entsprechender
Bereich des Grundstückes der Eigentümergemeinschaft in den Geltungsbereich einbezogen wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht aus den Flurstücken 2703, 2704, 2705, 2706,
2707, 2708, 2709, 2710, 2712, 2713, 2714, 2715, 2716 (private Eigentümer) sowie Teilen der
Flurstücke 2711 und 2717 (Schanzenstraße, Stadt Köln), 2323, 2324 (private Eigentümergemein-
schaft) und 2370 (Stadt Köln) der Gemarkung Mülheim, Flur 3. Er umfasst damit eine Fläche von
insgesamt rund 4,2 ha.
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2.2 Vorhandene Struktur
Nutzung
Bei dem Plangebiet handelte es sich um die zentrale Umschlagsfläche des ehemaligen Güter-
bahnhofs Mülheim. Nach Aufgabe der Nutzung des Güterbahnhofs wurden die vorhandenen
Gleisanlagen demontiert. Auch die ehemalige Güterhalle wurde bereits abgerissen. Anschließend
wurden die Bahnflächen gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) freigestellt.
Mit seiner Lage am gut erschlossenen Gewerbestandort an der Schanzenstraße befindet sich das
Plangebiet an der Nahtstelle zwischen einem Industrieareal mit teilweise Neuansiedlungen aus der
Medienbranche auf seiner östlichen und einem gründerzeitlich strukturierten, gewachsenen Stadt-
quartier auf seiner westlichen Seite.
Das östlich gelegene Industrieareal befindet sich seit circa 10 Jahren in einem Transformations-
prozess. Während das Industrieunternehmen DWK Drahtwerke Köln weiterhin an seinem Standort
östlich der Schanzenstraße produziert, hat die Firma nkt cables seinen Unternehmensstandort auf
dem sogenannten "Carlswerk-Gelände" an der Schanzenstraße verlassen und seine Produktions-
stätte nach Köln-Flittard verlagert. Die freigezogenen Hallen wurden seitdem durch die neue Ei-
gentümerin, die BEOS AG, sukzessive umgebaut und für neue Gewerbe und Dienstleistungen,
überwiegend aus dem Medien- und IT-Sektor, hergerichtet. Heute finden sich auf dem Gelände
eine Mischung von TV-Produktionsfirmen, Mediendienstleistern, einem Verlagshaus, gastronomi-
schen Angeboten, Sportangeboten und das Interimsquartier der Bühnen der Stadt Köln.
Das Zentrum des westlich angrenzenden Gründerzeitareals Berliner Straße stellt ebenso wie die
im Süden gelegene Keupstraße mit ihrem dichten Besatz an Einzelhandel, Gastronomie und
Dienstleistungen einen zentralen Versorgungsbereich gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkon-
zepts der Stadt Köln dar.
Jenseits der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Verlängerung der Von-Sparr-Straße er-
streckt sich ein noch nicht vollständig aufgesiedeltes Gewerbegebiet. Den nördlichen Abschluss
dieses Gewerbegebietes bildet der Standort des Stahl- und Metallhandelsbetriebs Drösser.
Bebauung
Das Industriegebiet an der Schanzenstraße im Osten des Plangebiets ist geprägt von historischer
Backsteinarchitektur, die in den letzten Jahren durch moderne Architektur ergänzt wurde. Hier be-
finden sich die städtebaulich prägenden und unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Verwal-
tungsgebäude der Firma Felten & Guilleaume (F&G) unmittelbar gegenüber dem Plangebiet an
der Schanzenstraße. Die beiden sechsgeschossigen Gebäude mit ihrer klassischen Backsteinar-
chitektur (Wandhöhe > 24 m), die über eine ebenfalls historische zwei- bis viergeschossige Be-
bauung miteinander verbunden sind, sowie das modernisierte elfgeschossige Hochhaus im nördli-
chen Bereich verleihen dem Straßenraum einen markanten urbanen Charakter und eine unver-
wechselbare Adresse. Die östlich angrenzenden Produktionsstätten außerhalb des Carlswerks
werden industriell genutzt – ein Großteil durch die DWK Drahtwerk Köln als Nachfolger von F&G.
Der Gebäudebestand auf dem Carlswerk-Gelände besteht ebenfalls vornehmlich aus historischer
Backsteinarchitektur, zumeist in Form großer Hallen.
Auf der Westseite des Plangebiets befindet sich die Trasse der Stadtbahn, die im überwiegenden
Bereich tiefer liegt als das Plangebiet und durch eine begrünte etwa 1 m hohe Böschung abge-
grenzt wird. Die parallel dazu verlaufende Markgrafenstraße ist im südlichen Abschnitt von einer
von der Straße abgerückten Bebauung geprägt. Im nördlichen Bereich um die Von-Sparr-Straße
besteht eine bis zu sechsgeschossige Blockrandbebauung.
Durch eine Tordurchfahrt an der Markgrafenstraße (im Bereich der Hausnummer 81) erreicht man
die Mitte des Stadtteilzentrums um die Berliner Straße mit der Markthalle und dem Kulturbunker.
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Auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück der Eigentümergemeinschaft befin-
det sich die gewerblich zwischengenutzte ehemalige Werksfeuerwache von F&G, bestehend aus
einfachen ein- bis dreigeschossigen Gebäuden, die sich um einen Hof gruppieren. Der übrige Teil
des Grundstücks wird überwiegend als Parkplatz genutzt.
Weiter südlich an der Keupstraße befindet sich eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung
aus der Nachkriegszeit. An der Ecke Genovevastraße liegt eine Bebauung mit einer gründerzeitli-
chen Villa und einem großen raumprägenden Ahornbaum, die weiter östlich durch kleinteilige,
überwiegend zwei- bis viergeschossige Gebäude fortgesetzt wird.
Im Plangebiet selbst ist keine Gebäudesubstanz mehr vorhanden. Zur Schanzenstraße befindet
sich eine ca. 2 m hohe Backsteinmauer, die teilweise unterbrochen ist.
Begrünung
Im Plangebiet, insbesondere im südwestlichen Bereich an der Schanzenstraße, befinden sich eini-
ge Bestandsbäume. Diese unterliegen zum großen Teil der Baumschutzsatzung der Stadt Köln.
Darüber hinaus hat sich im Plangebiet eine für brachliegende Flächen typische Ruderalvegetation
eingestellt, die jedoch nicht schutzwürdig ist.
2.3 Erschließung
Äußere Verkehrserschließung
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die angrenzende Schanzenstraße, welche an die
südlich gelegene Keupstraße sowie die östlich gelegene Carlswerkstraße anschließt. Über diese
ist das Plangebiet an den Clevischen Ring (B8) und die Bergisch Gladbacher Straße (B506) ange-
bunden, die wichtige Verbindungen zur Autobahn A3, zum Bezirkszentrum Mülheim sowie zur In-
nenstadt darstellen.
Durch die geplante Anbindung der Schanzenstraße an die Von-Sparr-Straße (Name der neuen
Straße: Peter-Huppertz-Straße) wird das Plangebiet zukünftig direkt an das westlich gelegene
Quartier an der Berliner Straße, die Markgrafenstraße und den Clevischen Ring angebunden. Die
Flächen für den Anschluss an die Von-Sparr-Straße sind im Bebauungsplan "Schanzenstraße
Nord" festgesetzt und die Umsetzung im zugehörigen städtebaulichen Erschließungsvertrag zwi-
schen der Stadt Köln und dem Investor geregelt und damit sichergestellt. Die Realisierung des
Straßenanschlusses hat bereits begonnen und wird voraussichtlich Anfang 2018 abgeschlossen
sein.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist durch die unmittelbar angrenzende Haltestelle "Von-Sparr-Straße" im Norden
und die fußläufig erreichbare Haltestelle "Keupstraße" sehr gut an das Netz des öffentlichen Per-
sonennahverkehrs (ÖPNV) angebunden. Über die dort haltende Stadtbahnlinie 4 ist das Areal un-
ter anderem an das Kölner Stadtzentrum, das Bezirkszentrum Mülheim sowie die nordöstlich gele-
genen Stadtteile Höhenhaus und Dünnwald angebunden. Die ebenfalls dort haltenden Buslinien
bieten zusätzliche Verbindungen, vor allem in andere rechtsrheinische Stadtteile, wie Stammheim,
Buchheim, Höhenberg oder Porz.
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Rad- und Fußwegeverbindungen
Entlang der Schanzenstraße ist auf der Ostseite ein Fußweg vorhanden. Darüber hinaus sind ent-
lang der neuen Peter-Huppertz-Straße und der Verlängerung der Von-Sparr-Straße beidseitig
Fußwege und Fahrradschutzstreifen vorgesehen. Eine weitere wichtige Radwegeverbindung zwi-
schen dem Mülheimer Zentrum und den nordöstlichen Stadtteilen verläuft entlang der Markgrafen-
straße.
Innerhalb des Plangebietes ist ein provisorischer Fußgängerweg zwischen der Stadtbahnhaltestel-
le "Von-Sparr-Straße" und der bereits als Baustraße existierenden Peter-Huppertz-Straße vorhan-
den.
Ver- und Entsorgung
Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist über die Schanzenstraße sowie über die neue Trasse
in der Peter-Huppertz-Straße sichergestellt.
Die Entwässerung kann durch einen Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe
(StEB) Köln, AöR, erfolgen. In der Schanzenstraße befinden sich ein Mischwasserkanal DN 600
für Schmutzwasser und klärpflichtiges Niederschlagswasser sowie ein Niederschlagswasserkanal
DN 900/1350, der für die Planung nach Norden verlängert werden muss.
Im Plangebiet befinden sich unterhalb der Erdoberfläche eine Brauchwasserleitung DN 500, eine
10-kV-Trennstelle mit Kabeln, ein Niederspannungskabel und ein Niederspannungstrennkasten
der Rheinenergie, die als Grunddienstbarkeiten eingetragen sind. Des Weiteren befinden sich im
Plangebiet Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG, die gegebenenfalls umgelegt
werden müssen.
Bodensituation
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst
ist. Dabei handelt es sich um die Altablagerung Nr. 90134, Bezeichnung "Markgrafenstraße / Cle-
vischer Ring / Keupstraße".
Der Großteil der ehemaligen Bahnhofsanlagen befand sich auf Anschüttungen, die sich zu unter-
schiedlichen Teilen aus Schluff, Sand, Kies sowie Schlacken, Aschen, Ziegel- und Betonbruch zu-
sammensetzten. Bis zur nahezu vollständigen Stilllegung des Bahnhofes wurden hauptsächlich
Stückgut und Kohle umgeschlagen. Wassergefährdende Stoffe wurden nicht oder nur in geringer
Menge verladen. Durch den Abriss und das Freiräumen des Grundstückes sind keine versiegelten
Flächen mehr vorhanden.
Eine Flächenrisikountersuchung durch die GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH aus dem Jahr 2005
kommt zu dem Ergebnis, dass der Wirkungspfad Boden – Mensch gemäß Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung (BBodSchV) für zukünftig unversiegelte Flächen (z.B. Grünflächen) wei-
tergehend zu untersuchen und anschließend neu zu bewerten ist, sofern im Zuge des Bauvorha-
bens die Auffüllungsböden aus bauphysikalischen Gründen nicht ohnehin vollständig ausgehoben
werden. Für andere Bereiche hingegen ist der Pfad Boden – Mensch nach einer erfolgten Neuver-
siegelung (z.B. Verkehrsflächen) nicht mehr von Relevanz.
Eine weitere Untersuchung des gesamten Plangebietes durch Althoff & Lang aus dem Jahr 2016
hat ergeben, dass die Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser ein-
gehalten werden. Eine Verlagerung von Schadstoffen aus den anthropogenen Auffüllungen in den
gewachsenen Boden hat nicht stattgefunden. Ein Kontakt der Auffüllung mit dem Grundwasser ist
nicht gegeben, eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser liegt nicht vor. Schutzmaßnahmen
sind daher nicht erforderlich.
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Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Archäologische Unter-
suchungen haben im Plangebiet bisher nicht stattgefunden. Im Falle archäologischer Bodenfunde
sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Diese umfassen eine un-
verzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches Museum / Archäologische
Bodendenkmalpflege, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Untersu-
chungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung.
2.4 Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Industrie-
brache im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Aufgrund ihrer zentralen Lage im Stadt-
gebiet ist diese Fläche für eine Bebauung in angemessen verdichteter Bauweise städtebaulich
sinnvoll. Die angestrebte Büro- und Hotelnutzung bietet sich an dieser Stelle insbesondere an, da
sie zum Einen keine Verdrängungswirkung auf die nachbarliche industrielle und gewerbliche Nut-
zung erzeugt und zum Anderen mit dem Verzicht auf produzierendes Gewerbe einen angemesse-
nen Übergang zur Wohnnutzung im Osten sichert. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten
konnte daher verzichtet werden.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan überplant im Bereich des nördlichen Anschlusses der öffentlichen Verkehrs-
fläche mit der Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" teilweise den rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 71489/04 "Schanzenstraße Nord" vom 14.05.2014. Der teilweise funktionslose Fluchtlinienplan
Nr. 5157 aus dem Jahr 1913 wird ebenfalls in Teilen überplant.
Im Bereich des geplanten Fuß- und Radwegs auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft
befindet sich eine Stellplatzbaulast (Baulastenverzeichnis von Köln, Baulastenblatt Nr. 148/2001,
Seite 2). Diese wird in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern noch vor Herstellung des
Fuß- und Radweges verlegt.
Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn.
3. Planungsvorgaben
3.1 Gebietsentwicklungsplan
Der Regionalplan stellt das Plangebiet als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB)" dar.
3.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als "Gewerbefläche" dargestellt.
Der Bebauungsplan ist somit aus dem FNP entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Im Landschaftsplan (LP) ist das Plangebiet als "Innenbereich gemäß § 34 BauGB" und "Bauflä-
chen gemäß BP (Bebauungsplan)" dargestellt.
3.4 Rahmenkonzept Mülheim-Nord
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Das Grundstück liegt innerhalb des Plangebietes des "Rahmenkonzeptes Mülheim-Nord", das vom
Rat am 25.10.2001 als teilräumliche Entwicklungsplanung und Grundlage für die zukünftige Bau-
leitplanung beschlossen wurde. Den dort formulierten Planungszielen der Ansiedlung von Bü-
ro/Dienstleistungen und Gewerbe wird entsprochen.
4. Begründung der Planinhalte
4.1 Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept
Städtebauliches Konzept
Ein zentraler Platzraum entlang der Schanzenstraße gegenüber der denkmalgeschützten Bebau-
ung stellt das übergeordnete strukturelle Element des städtebaulichen Konzeptes dar. Dieser Platz
weist an der zentralen Stelle gegenüber dem ehemaligen Werkstor von F&G bzw. am Auftakt der
Fußwegeverbindung zur Markgrafenstraße einen Knick auf, wodurch sich die neue raumbildende
Bebauung jeweils parallel zu den gegenüberliegen Gebäuden ausrichtet. Mit dem gemeinsamen
Freiraum erhalten die Baufelder eindeutige, attraktive Adressen – auch auf dem südlich angren-
zenden Grundstück der Eigentümergemeinschaft. In seiner Beurteilung des Entwurfes lobte das
Beratungs- und Begleitgremium des städtebaulichen Werkstattverfahrens den "gut proportionierten
Platz" mit seinem "wohltuenden Abstand vor den denkmalgeschützten Gebäuden". Dadurch gelin-
ge es, "die beeindruckende Fernwirkung der imposanten Bauten in Szene zu setzen und dem
neuen Quartier einen identitätsvollen Mittelpunkt zu geben".
Die Gliederung der Baufelder leitet sich wie selbstverständlich durch wichtige Blick- und Wegebe-
ziehungen ab, was – ebenso wie der zentrale Platzraum – ausdrücklich vom Beratungs- und Be-
gleitgremium des Werkstattverfahrens gewürdigt wurde.
Ein Hochpunkt mit maximal elf Geschossen an der Von-Sparr-Straße im Norden soll den städte-
baulichen Auftakt des neuen Quartiers bilden. Er soll entweder als Solitär entwickelt oder über ei-
nen Verbindungsbau mit dem südlich anschließenden überwiegend siebengeschossigen Gebäu-
dekomplex verknüpft werden. Dieser grenzt im Süden an die Verlängerung der Schanzenstraße
und bildet die nördliche Kante des neuen Platzes. Sowohl das Hochhaus als auch der anschlie-
ßende Gebäudekomplex sollen überwiegend Büronutzungen und ein Hotel aufnehmen.
An der Westseite des Platzes sind zwei Baufelder vorgesehen, zwischen denen die geplante fuß-
läufige Verbindung zur Markgrafenstraße verläuft. Das nördliche der beiden Baufelder weist eben-
falls einen maximal siebengeschossigen Baukörper auf, in dem eine Büronutzung untergebracht
werden soll.
Der südliche der beiden Baukörper ist als eigener Hotelkomplex der Eigentümerin des Grundstü-
ckes vorgesehen. Darin sollen zwei Hotels unterschiedlicher Kategorien mit gemeinsamen Gastro-
nomie- und Wellnesseinrichtungen untergebracht werden. Der Hauptbaukörper am Platz, in dem
der Eingangsbereich des höherwertigen Hotels liegt, weist maximal zehn Geschosse auf, der übri-
ge Teil mit dem rückwärtigen Zugang zum zweiten Hotel bis zu sieben Geschosse.
Grundsätzlich sind offen gestaltete Erdgeschosszonen vorgesehen, die, neben großzügigen Fo-
yers, insbesondere Gastronomiebetriebe aufnehmen können. Dadurch soll eine Belebung des
Quartiers über den gesamten Tag erreicht werden.
Auf dem südlichen Grundstück der Eigentümergemeinschaft, welches nicht Bestandteil des Gel-
tungsbereiches ist, sind zwei weitere Baufelder vorgesehen, in denen eine Mischung aus Einzel-
handel, Büros, Wohnen und weiteren Nutzungen realisiert werden kann.
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Freiraumplanerisches Konzept
Die vorgesehenen Platzflächen mit einer Fläche von rund 5.800 m² stellen den zentralen Freiraum
des neuen Quartiers dar und sollen auch von der Allgemeinheit genutzt werden können. Gerade
der Keupstraße mit ihrem engen und dennoch sehr belebten Straßenraum kann eine derartige
Aufenthalts- und Erholungsfläche als "Ventil" zugutekommen. So können die Platzflächen eine
Verknüpfung zwischen den verschiedenen Quartieren mit ihrem jeweils unterschiedlichen Charak-
ter herstellen. Sie sollen eine vielfältige und großzügige Aufenthalts- und Nutzungsqualität erhal-
ten. Zudem sollen die Platzflächen auch durch Außenbereiche der vorgesehenen Gastronomiebe-
triebe belebt werden.
Die Platzflächen sollen sowohl als gepflasterte als auch als wassergebundene und begrünte Be-
reiche mit Bäumen gestaltet werden. Ein Erhalt und die Integration der 23 von insgesamt 30 Be-
standsbäumen, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, wurden im Rahmen der
Freiraumgestaltung geprüft. Aufgrund der geplanten niveaugleichen Anbindung der Platzflächen
und der Erschließungsflächen mit der Verkehrsfläche der Schanzenstraße, wie auch aufgrund der
geplanten Gebäude und Tiefgaragen können die Bäume jedoch nicht erhalten werden. Für den
raumprägenden Spitzahorn (Nr. 29 laut Baumliste) sollen auf der Ebene des Baugenehmigungs-
verfahrens technische Lösungen geprüft werden, ob der vorhandenen Bestandsbaum aufgrund der
Höhenproblematik in die Freianlagenplanung des Bauvorhabens integriert werden kann. Es wer-
den 46 Ersatzbäume in die Gestaltung des Plangebietes integriert und im Bebauungsplan festge-
setzt.
Von den Platzflächen verlaufen verschiedene Wege- und Blickbeziehungen in Richtung Markgra-
fenstraße. Dabei ist insbesondere die Wegeverbindung mit der im Anschluss vorgesehenen Fuß-
gängerquerung der Stadtbahntrasse von zentraler Bedeutung. Eine weitere öffentlich nutzbare
Wegeverbindung ersetzt den provisorischen Weg von der Peter-Huppertz-Straße über das Plan-
grundstück zur Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße".
4.2 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Darstellung im FNP ("Gewerbefläche") wird das Plangebiet als "Gewerbegebiet"
(GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetriebe werden auf Gewerbebetriebe be-
schränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese einschränkende Festsetzung gemäß § §
1 Absatz 5 BauNVO beruht auf Ergebnissen des Lärmgutachtens. Das Plangebiet und die nähere
Umgebung sind bereits heute einer hohen Gewerbelärmbelastung ausgesetzt. Im Sinne des Vor-
sorgeprinzips ist es daher bei der Ausweisung des Gewerbegebiets geboten, einen unzumutbaren
Anstieg der Immissionen für schutzbedürftige Nutzungen so weit wie möglich zu vermeiden. Die
Festsetzung führt dazu, dass in den angrenzenden Gebieten die jeweils maßgeblichen Immissi-
onsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten werden (vgl. Schalltechnische Untersuchung, Kramer
Schalltechnik GmbH, Oktober 2017). Die vorgeschlagene Festsetzung erlaubt aber dennoch, das
dem Bebauungsplan zugrunde liegende und angestrebte Nutzungskonzept mit Büro- und Verwal-
tungsgebäuden sowie Hotels (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) umzusetzen. Damit wird
ferner die Hauptnutzung des durch § 8 BauNVO definierten Gewerbegebietes nicht ausgeschlos-
sen, sondern einer differenzierten Regelung unterworfen. Diese Differenzierungsmöglichkeit ergibt
sich ausdrücklich aus § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Als Grenze für derartige Abstufungen
bestimmt § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO lediglich, dass die allgemeine Zweckbestimmung
des Baugebietes gewahrt bleiben muss. Auch ein Gebiet, in dem wie hier in dem "eingeschränkten
Gewerbegebiet" nur Gewerbebetriebe zugelassen werden, die das Wohnen nicht wesentlich stö-
ren, entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebie-
tes.
Die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen, wie Lagerhäuser, Lagerplätze und Tank-
stellen mit Mineralölstoffen, sowie Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen, da sie dem zu
entwickelnden Gebietscharakter eines urbanen Büro- und Gewerbequartiers nicht entsprechen.
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Darüber hinaus werden Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen. Durch eine Ansied-
lung derartiger Betriebe wäre eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten.
Tankstellen mit Mineralölstoffen werden darüber hinaus aufgrund des zu erwartenden erhöhten
Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen Verkehrs-/Immissionsbelastung ausgeschlos-
sen. Durch die Eingrenzung "mit Mineralölstoffen" sind Elektrotankstellen zulässig. Diese können
in der Regel in Form von Ladesäulen errichtet und auch in Tiefgaragen untergebracht werden,
wodurch der damit verbundene städtebauliche Eingriff gering ausfällt. Zudem wird mit der Unter-
stützung der E-Mobilität ein Beitrag zu einer umweltschonenderen Fortbewegung geleistet.
Die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-
personen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden ausgeschlossen, um die Entwick-
lung des angestrebten urbanen Büro- und Gewerbequartiers zu unterstützen, in dem derartige
Wohnungen üblicherweise nicht notwendig sind. Zudem sind die genannten Wohnungen in Teilen
des Gewerbegebiets aufgrund der vorhandenen Gewerbelärmimmissionen nicht zulässig (siehe
4.8 – Gewerbelärmimmissionen innerhalb des Plangebietes).
Gemäß dem vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentren-
konzept, , sind Einzelhandelbetriebe im Gewerbegebiet (GE) ausgeschlossen.
Zu den wesentlichen Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes zählen die Sicherung und Stär-
kung der Geschäftszentren in ihrer Versorgungsfunktion, die Sicherung und der Ausbau der woh-
nortnahen Versorgung und die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. Es legt die
Zentren-und Standortstruktur fest und grenzt die zentralen Versorgungsbereiche ab.
Das Plangebiet auf dem Güterbahnhof Mülheim liegt zwischen zwei der insgesamt neun festgeleg-
ten zentralen Versorgungsbereichen im Mülheimer Stadtbezirk. Das Stadtteilzentrum Berliner
Straße westlich des Plangebiets zeichnet sich durch einen Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen
Bedarf aus, mit einem für ein Stadtteilzentrum äußerst geringen Verkaufsflächenanteil im mittelfris-
tigen Bedarf und einem sehr hoher Anteil im langfristigen Bedarf mit einer zum Teil stark ethni-
schen Prägung der Geschäftsstruktur. Bei dem Versorgungsbereich Keupstraße südlich des Plan-
gebiets handelt es sich um ein untypisches, hochspezialisiertes Stadtteilzentrum mit deutlichem
Schwerpunkt des Angebotes im türkisch / orientalisch geprägten Einzelhandel (hier vor allem im
langfristigen Bedarf) sowie in der Gastronomie.
Zur effektiven und standortbezogenen Steuerung des Einzelhandels gibt das Einzelhandelskon-
zept vor, dass Einzelhandel außerhalb der definierten Versorgungsbereiche nur unter ganz be-
stimmten Voraussetzungen angesiedelt werden darf. Für Gewerbegebiete sieht es grundsätzlich
vor, jede Form des Einzelhandels auszuschließen, um sicherzustellen, dass die Flächen in dem
künftigen Gewerbegebiet ihrer primären Funktion entsprechend dem Gewerbe sowie Handwerks-
und Dienstleistungsbetrieben vorgehalten werden. Diesem Grundsatz folgend wird im Bebauungs-
plan die Ansiedlung von Gewerbe ausgeschlossen.
Darüber hinaus sprechen die im Folgenden aufgeführten städtebaulichen Gründe dafür, den Ein-
zelhandel auszuschließen: Der nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandel könnte die
beiden benachbarten zentralen Versorgungsbereiche Berliner Straße und Keupstraße in ihrer Ver-
sorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit gefährden und ihre besondere Charakteristik nachhaltig
verändern. Das Plangebiet grenzt an beide Stadtteilzentren direkt an und bildet so eine direkte
Verbindung zwischen beiden Gebieten. Durch eine Ansiedlung von Einzelhandel bestünde die Ge-
fahr, dass sich dieser als eine Art Trittstein zwischen den Versorgungsbereichen erweisen würde
und einem Zusammenwachsen der beiden Stadtteilzentren Vorschub leisten würde, was städte-
baulich nicht erwünscht ist. Die besondere Charakteristik der beiden Versorgungsbereiche soll be-
stehen bleiben und nicht durch ein Verschmelzen gefährdet werden. Dies könnte auch durch nen-
nenswerten nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ausgelöst werden, besonders da die Keup-
straße selbst nur über einen geringen Besatz an kurzfristigem Bedarf verfügt. Der nicht zentrenre-
levante Einzelhandel widerspricht wegen des großen Platzbedarfs und des durch ihn hervorgeru-
fenen Verkehrsaufkommens dem städtebaulichen Ziel, ein urbanes Gewerbequartier zu entwickeln
und ist daher ebenfalls ausgeschlossen.
Es ist jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass größenmäßig nicht nennenenswerter Ein-
zelhandel an zentraler Stelle im Plangebiet z.B. als kleiner Nachbarschaftsladen im Sinne einer
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Belebung des Quartiers städtebaulich durchaus sinnvoll wäre und die kurzfristige Versorgung der
künftigen Beschäftigten mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. in der Mittagspause sicherstellen
könnte. Durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche und der Sortimentsliste müsste jedoch si-
chergestellt werden, dass die benachbarten Stadtteilzentren Keupstraße und Berliner Straße nicht
gefährdet würden. Eine entsprechende Festsetzung kann in den Bebauungsplan jedoch nicht auf-
genommen werden, weil diese im Widerspruch zum oben aufgeführten Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept stehen würde.
Für die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gibt es erste, noch sehr frühe
Überlegungen, im Einzelfall Einzelhandel in einem geringen und einem Nachbarschaftsladen an-
gemessenen Umfang zuzulassen, wenn diese der kurzfristigen Versorgung dienen und darüber
hinaus die zentralen Versorgungsbereiche in der Umgebung der Bebauungsplangebiete nicht ge-
fährden.
Bedingte Festsetzung
Im westlichen Planbereich ist eine durchgängige öffentliche Fuß- und Radwegeverbindung festge-
setzt, die einen wichtigen Lückenschluss im innerstädtischen Wegenetz darstellt.
Zur Herstellung des Fuß- und Radweges bzw. des Übergangs über die Stadtbahntrasse (Flächen
besonderer Zweckbestimmung) müssen zwei Teilflächen einer planfestgestellten Ausgleichsfläche
in Anspruch genommen werden. Diese Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Köln und sind
im Bebauungsplan mit "b" gekennzeichnet. Die Inanspruchnahme wird nötig, um eine sinnvolle
Wegeführung und Vernetzung des Fuß- und Radverkehrs möglich zu machen.
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche dient dem Ausgleich von Eingriffen durch den Neu-/Ausbau
der Markgrafenstraße, den Stadtbahnausbau der Kölner Verkehrsbetriebe und der Errichtung einer
Buswendeschleife. Der Planfeststellungsbeschluss Nr. 713-32-02/527 gemäß § 17 Fernstraßen-
gesetz ist am 22.05.1996 ergangen. Das Ziel der ursprünglichen Ausgleichsfläche war es, die vor
Neubau der Markgrafenstraße und Ausbau der Stadtbahnlinie vorhandene lineare Vegetation in
diesem Bereich wieder herzustellen. Dieses Planungsziel lässt sich mit dem Bau des öffentlichen
Fuß- und Radweges so nicht mehr umsetzen.
Für die Nutzungsänderung der Fläche bzw. die Zulässigkeit der Überplanung der Fläche durch den
Bebauungsplan wird die Anpassung der Planfeststellungsunterlagen (vergleiche § 74 Absatz 7 in
Verbindung mit § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) erforderlich. Um bereits im Be-
bauungsplan die zukünftige Nutzung regeln zu können, wird eine bedingte Festsetzung gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen, die erst ab Eintritt bestimmter Umstän-
de, hier der abschließenden Änderung der Planfeststellungsunterlagen, gültig wird. Mit der beding-
ten Festsetzung soll sichergestellt werden, dass die übrigen Inhalte des Bebauungsplans unab-
hängig vom Ergebnis der Prüfungen zur Anpassung der Planfeststellungsunterlagen umgesetzt
werden können und auch zeitlich nicht von diesem Vorgang abhängig sind. Dies ist möglich, weil
der betroffene Fuß- und Radweg bzw. der Übergang über die Stadtbahntrasse zwar eine wichtige
Bedeutung für den Mülheimer Norden hat, jedoch für die Erschließung des Gebietes nicht notwen-
dig ist. Da sich die Fläche im städtischen Eigentum befindet, kann der Begünstigte (die Stadt Köln)
selbst Einfluss auf den Eintritt dieses Umstandes nehmen und wird eine Anpassung bei der zu-
ständigen Planfeststellungsbehörde beantragen. Die Ausgleichsfläche wird derzeit, also vor dem
Eintritt der Bedingung, als nicht zugängliches Verkehrsbegleitgrün genutzt und steht als Wegever-
bindung nicht zur Verfügung. Der Bebauungsplan regelt die künftige Nutzung dieser (Teil-)Flächen,
um die gewünschte Vernetzung für den Fuß- und Radverkehr sicherzustellen. Für den Eingriff in
die planfestgestellte Ausgleichsfläche werden insgesamt 20 Bäume festgesetzt, die den Eingriff
ausgleichen (siehe Abschnitt 5.2.1.3 im Umweltbericht).
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die für die Bereiche GE 1 bis 4 festgesetzten Grund-
flächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ), Zahlen der Vollgeschosse und Höhen bauli-
cher Anlagen bestimmt. Die festgesetzten Höchstmaße orientieren sich am städtebaulichen Ent-
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wurf von RKW Architektur + Städtebau, der im Rahmen des Werkstattverfahrens als Grundlage für
die Bauleitplanung ausgewählt und anschließend überarbeitet wurde.
Zulässige Grundfläche
Für die Bereiche GE 1 bis 4 wird jeweils eine GRZ von 0,8 festgesetzt, die der gemäß § 17 Absatz
1 BauNVO zulässigen Obergrenze für ein Gewerbegebiet (GE) entspricht. Darüber hinaus wird
gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche um die Flächen
von untergeordneten baulichen Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Freitrep-
pen, befestigte Wege und Erschließungsanlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer
GRZ von 1,0 überschritten werden darf. Die damit verbundene großflächige Versiegelung bzw.
Unterbauung des Plangebietes begründet sich folgendermaßen:
Es soll ein urbanes Gewerbequartier entwickelt werden, das sich in den industriehistori-
schen Charakter seiner Umgebung einfügt.
Es soll das im Rahmen des Werkstattverfahrens ausgewählte städtebauliche und freiraum-
planerische Konzept mit der großzügigen Platzfläche realisiert werden.
Durch den hohen Versiegelungsgrad wird der Wirkpfad Boden – Mensch großenteils unter-
brochen und das damit verbundene Gefährdungspotenzial reduziert.
Die möglichen gestalterischen, ökologischen und klimatischen Nachteile eines hohen Versiege-
lungsgrades werden durch die festgesetzten Pflanzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der
Platzfläche und für Dachflächen, gemindert.
Zulässige Geschossflächenzahl (GFZ)
Aufgrund des Planungsziels, ein urbanes Gewerbequartier zu schaffen, kommt es zu einer relativ
hohen baulichen Dichte, die innerhalb des Plangebiets unterschiedlich verteilt ist. Eine Konzentra-
tion entsteht insbesondere durch den baulichen Hochpunkt im Norden des Plangebiets, der im
Rahmen des städtebaulichen Werkstattverfahrens ausdrücklich gewünscht worden war. Er stellt
den nördlichen Auftakt bzw. Abschluss des Quartiers an der neu geschaffenen Straßenverbindung
und der Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße" dar. Zudem ergänzt er die Mülheimer Silhouette,
die in Zukunft durch verschiedene neue Hochpunkte geprägt werden wird. Die Höhe wurde in der
Überarbeitung des Ergebnisses des Werkstattverfahrens von 12 auf 11 Geschosse reduziert.
Um die Entwicklung des Hochhauses im Bereich GE 1 zu ermöglichen, wird hier eine maximal zu-
lässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 5,8 festgesetzt. Dies ermöglicht in Kombination mit dem
festgesetzten sogenannten "Tiefgaragenbonus" gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO (siehe Abschnitt
"Zulässige Geschossfläche in Bezug auf Tiefgaragen") eine Geschossfläche von max. 13.400 m².
Für den Bereich GE 2 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,7 festgesetzt. Dies ermöglicht in
Kombination mit dem festgesetzten "Tiefgaragenbonus" eine Geschossfläche von max. 27.100 m².
Mit der maximal zulässigen GFZ soll innerhalb des schmalen Grundstücksbereiches die im Rah-
men des städtebaulichen Konzeptes vorgesehene Bebauung ermöglicht werden, welche eine an-
gemessene räumliche Fassung sowohl der Peter-Huppertz-Straße als auch des rückwärtigen Be-
reichs entlang der Markgrafenstraße schafft.
Für den Bereich GE 3 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,6 festgesetzt. Dies ermöglicht in
Kombination mit dem festgesetzten "Tiefgaragenbonus" eine Geschossfläche von max. 38.800 m².
Mit der maximal zulässigen GFZ soll auch hier eine repräsentative räumliche Fassung – sowohl
des Platzes, als auch des Bereichs entlang der Markgrafenstraße – erreicht werden.
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Für den Bereich GE 4 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,4 festgesetzt, was der gemäß § 17
Absatz 1 BauNVO zulässigen Obergrenze für ein Gewerbegebiet (GE) entspricht. Dies ermöglicht
in Kombination mit dem festgesetzten "Tiefgaragenbonus" eine Geschossfläche von max. 36.200
m².
Insgesamt ermöglichen die Festsetzungen der Geschossflächenzahlen eine maximale Geschoss-
fläche (GF) von 115.500 m². Bezogen auf das gesamte Plangrundstück mit einer Fläche von ca.
37.590 m² entspricht dies bei Berücksichtigung des "Tiefgaragenbonus" einer durchschnittlichen
GFZ von 2,8. Durch die Festsetzungen zu Vollgeschossen und Gebäudehöhen werden Staffelge-
schosse verhindert und eine weitere Verdichtung ausgeschlossen (siehe Abschnitt Zahl der Voll-
geschosse / Höhe baulicher Anlagen).
Die faktische Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Gewerbegebiete von 2,4 um durchschnitt-
lich 0,4, entsteht vor allem durch den bereits im Werkstattverfahren ausdrücklich gewünschten
nördlichen Hochpunkt. Er wird in der Gesamtbetrachtung als städtebaulich angemessen bewertet.
Des Weiteren stellt das Plangebiet eine Möglichkeit dar, im Nahbereich des Köln-Mülheimer Zent-
rums und unmittelbar angrenzend an das attraktive Gewerbequartier Schanzenstraße ein neues
Stadtquartier zu entwickeln, das maßgebliche Impulse für die Stärkung des rechtsrheinischen
Kernraums als Wirtschaftsstandort schafft. Dies trägt auch zur Stärkung des Stadtteils Mülheim
bei. Die angestrebte Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und der Entwicklungsfähigkeit
des Stadtteils erfordert eine verhältnismäßig hohe Arbeitsplatzdichte. Für die geplante Nutzung ist
eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vor allem aus
folgenden Gründen vereinbar:
Die verkehrlichen Belange können – wie im Verkehrsgutachten nachgewiesen (siehe Ab-
schnitt 4.5) – geregelt werden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden mit
Umsetzung der dichten Bebauung nicht beeinträchtigt. Die festgesetzten GRZ/GFZ-Werte
entsprechen den typischen Werten für Gewerbegebiete bzw. liegen leicht darüber. Im Zu-
sammenwirken mit der Festsetzung der restriktiven Baugrenzen werden die östlichen
Grundstücksbereiche im GE 3 und GE 4 entlang der Schanzenstraße frei von Bebauung
gehalten. Zusätzlich finden in diesen Bereichen umfangreiche Grünpflanzungen statt.
Durch die entstehenden Grün- und Aufenthaltsflächen besteht trotz dichter Bebauung aus-
reichend Raum mit Außenbezug zur Erholung für die angrenzenden Bereiche.
Im Norden des Plangebietes GE 1 soll das höchste Gebäude platziert werden. So wird eine
Verschattung der südlich angrenzenden Bereiche vermindert. Ein weiterer Hochpunkt be-
findet sich im GE 4.2. Westlich angrenzend ist eine Hotelnutzung geplant. Es handelt sich
also um einen stark zeitlich begrenzten Aufenthalt der Nutzer. Gesundheitliche Beeinträch-
tigungen durch die Verschattung sind daher nicht zu erwarten.
Die Einwirkungen durch Lärm können durch die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen
an der Fassade und Lärmpegelbereichen reduziert werden, so dass auch in diesem Hin-
blick gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind
Auch für das nähere Umfeld ist trotz hoher Verdichtung keine wesentliche Beeinträchtigung
der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erwarten. Insbesondere das elfgeschossi-
ge Gebäude im GE 1 wurde hierzu näher betrachtet. Die nächstgelegene schützenswerte
Wohnnutzung befindet sich westlich des Hochhauses in den Häusern Markgrafenstraße 87
und 89 sowie Von-Sparr-Straße 78 in ca. 50 Meter Entfernung. Die Ostfassaden dieser
Gebäude werden für wenige Stunden am Tag in den Morgenstunden von einer Verschat-
tung durch das Hochhaus betroffen. Durch den kurzen Betroffenheitszeitraum ist zu erwar-
ten, dass es zu keiner wesentlichen Verschlechterung der gesunden Wohnverhältnisse in
der Bestandsbebauung kommt. Die Wohnnutzungen weiter südlich bzw. weiter nördlich an
der Markgrafenstraße liegen außerhalb möglicher Verschattungsbereiche. Bei allen übrigen
angrenzenden Nutzungen handelt es sich um Gewerbenutzungen, die ebenfalls über groß-
zügige Abstände zum Hochhaus verfügen. Die südlich angrenzenden gewerblichen Nut-
zungen im Plangebiet sind durch die Lage des Hochhauses im Norden nicht betroffen.
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Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden weitestgehend verhindert bzw. kompen-
siert (siehe Abschnitt 5 – Umweltbericht).
Ein öffentliches Interesse steht der baulichen Verdichtung nicht entgegen.
Insbesondere folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen:
Stellplätze sind überwiegend unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiraum für Auf-
enthaltsflächen und Bepflanzungen zu schaffen.
Die Platzflächen und verschiedenen Wegeverbindungen werden Großteils öffentlich zu-
gänglich sein.
Zur Reduzierung der mit einer hohen Dichte verbundenen Verkehrs- und Immissionsbelas-
tung sind Zu- und Ausfahrten der privaten Erschließungen ausschließlich in den dafür fest-
gesetzten Bereichen entlang der Schanzenstraße/Peter-Huppertz-Straße zulässig.
Die bereits vorhandene sehr gute ÖPNV-Erschließung sowie die unabhängig vom Bebau-
ungsplan vorgesehene verbesserte Anbindung sind geeignet, den Individualverkehr zu ver-
ringern und somit wesentliche Emissionen einzudämmen.
Zulässige Geschossfläche in Bezug auf Tiefgaragen
Der Standort erlaubt aufgrund der oben aufgeführten Aspekte eine städtebaulich gewünschte hohe
Dichte im Quartier auszuweisen. Vor diesem Hintergrund soll die zulässige Geschossfläche ge-
mäß § 21a Absatz 5 BauNVO auch um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Gelände-
oberfläche hergestellt werden, erhöht werden (sogenannter "Tiefgaragenbonus"). Dadurch soll den
künftigen Bauherren ein Anreiz geboten werden, die Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen, und
damit eine gestalterische und eine Lärm-Beeinträchtigung durch oberirdische Stellplätze vermie-
den werden. Es soll hierdurch auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden
einer zusätzlichen Versiegelung von Flächen entgegengewirkt werden. Die Höhenlage der Gelän-
deoberfläche wird durch die festgesetzte Geländehöhe (siehe Abschnitt "Geländehöhe") bestimmt.
Zahl der Vollgeschosse
Für das oben beschriebene Hochhaus (GE 1.1) werden maximal elf Vollgeschosse festgesetzt, um
einen angemessenen städtebaulichen Auftakt für das neue Quartiers zu bilden. Der mögliche Ver-
bindungsbau (GE 1.2 / GE 2.1) zum südlich anschließenden Baukörper soll maximal sieben Ge-
schosse umfassen. Unterhalb des Verbindungsbaus soll ein großzügiger offener Durchgang mit
einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m entstehen, durch den die öffentlich nutzbare Wegever-
bindung zur Stadtbahn sowie die von Lkw und der Feuerwehr nutzbare Umfahrung verläuft. Inner-
halb des Durchgangs werden die Geschosse als sogenannte "Luftgeschosse" mitgezählt, so dass
nur noch maximal weitere fünf Geschosse aufgesetzt werden dürfen.
Der südlich anschließende Baukörper (GE 2.2) soll ebenfalls maximal sieben Vollgeschosse auf-
weisen. Wie bereits unter 4.1 (Städtebauliches Konzept) erläutert, soll damit eine angemessene
nördliche Platzkante geschaffen werden, die dem Raum einen städtischen Charakter verleiht. Aus
diesem Grund soll auch der südlich gelegene Baukörper im Bereich GE 3 (GE 3.1) maximal sieben
Geschosse aufweisen.
Für den Hotelkomplex als besonderem Baukörper am tieferen südlichen Teil der Platzfläche wer-
den entlang der Platzkante maximal zehn Geschosse (GE 4.2) und im rückwärtigen Bereich maxi-
mal sieben Geschosse (GE 4.1) festgesetzt. Der vordere Teil soll durch die höhere Geschosszahl
eine klare Raumkante zum Platz schaffen. Die Anzahl der Geschosse der rückwärtigen Baukörper
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entspricht der Geschossigkeit der nördlich anschließenden Bebauung mit städtischem Charakter
im GE 3 und GE 2.
Höhe baulicher Anlagen
Im Zusammenspiel mit der Festsetzung der Vollgeschosse soll die Festsetzung von maximalen
Höhen baulicher Anlagen in "Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN)" die Umsetzung des ang e-
strebten Bebauungskonzepts sicherstellen. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude
vermieden und eine städtebauliche Ordnung gesichert.
Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante
der jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Att i-
ka.
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Dachaufbauten die festgesetzten Obergrenzen über-
schreiten dürfen, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung,
ohne nachbarliche Belange oder das angestrebte städtebauliche Bild zu beeinträchtigen. Insbe-
sondere bei gewerblichen Nutzungen muss hier aus bautechnischen Überlegungen ein gewisser
Spielraum gewährt werden (Lüftung, Kühlung etc.). Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu
vermeiden, müssen die Dachaufbauten um mindestens das gleiche Maß von der Gebäudekante
des darunterliegenden Geschosses zurücktreten, um das sie die festgesetzte Höhe überschreiten.
Außerdem darf der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche ein Drittel nicht überschrei-
ten. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, sind Solar-
anlagen ohne Flächenbeschränkung zulässig. Für sie gelten jedoch die gleichen Festsetzungen
bezüglich Höhe und Abstand von der Außenwand wie für die übrigen technische Aufbauten.
Die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen (in m ü. NHN) ent-
sprechen folgenden Gebäudehöhen:
Elfgeschossiges Hochhaus (GE 1.1): 42,0 m
Zehngeschossiger Gebäudeteil des Hotelkomplexes (GE 4.2): 40,0 m
Siebengeschossige Gebäudeteil des Hotelkomplexes (GE 4.1): 30,0 m
Siebengeschossige Gebäude (Büros): 28,0 m
Geländehöhe
Um zu gewährleisten, dass die Gebäude mit den geplanten Höhen errichtet werden können und
das neu modellierte Gelände als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen angewandt werden
kann, wird für das Gewerbegebiet (GE) eine mittlere Geländehöhe von 47,7 m ü. NHN festgesetzt.
Die Geländehöhe dient darüber hinaus als Definition der Geländeoberfläche, unterhalb derer die
Tiefgaragen liegen müssen, damit der sogenannte "Tiefgaragenbonus" zur Anwendung kommen
kann. Aufgrund des geringfügig abfallenden Geländes sowie um einen gewissen Spielraum zu ge-
währleisten, werden Abweichungen um 0,2 m ermöglicht. Um gegenüber den angrenzenden Ver-
kehrs- und Grundstücksflächen einen angemessenen Übergang realisieren zu können, werden
Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe zu-
gelassen.
4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Bauweise
Für die nördlichen Bereiche GE 1 und 2 wird keine Bauweise festgesetzt. Hier soll ermöglicht wer-
den, dass die im städtebaulichen Konzept vorgesehene Bebauungsstruktur auch ohne die Verbin-
dungsbauten zwischen den einzelnen Baukörpern errichtet werden kann. So könnten die Verbin-
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dungsbauten nicht erforderlich sein, falls die einzelnen Baukörper an unterschiedliche Interessen-
ten veräußert bzw. vermietet werden.
Für die beiden südlichen Bereiche GE 3 und 4 wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um
die im städtebaulichen Konzept vorgesehene räumliche Fassung des Platzes durch eine weitest-
gehend geschlossene Platzkante zu gewährleisten. Auch auf der Seite der Markgrafenstraße soll
der Straßenraum hierdurch, insbesondere im bisher nur wenig gefassten südlichen Bereich, eine
eindeutige und möglichst durchgängige Raumkante erhalten.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die künftige Bebauung des Plangebietes orientiert sich an dem zugrundeliegenden städtebauli-
chen Konzept. Lage und Ausdehnung der Baukörper werden planungsrechtlich mit Baugrenzen
definiert. Insbesondere werden die angestrebten Baufluchten der Baukörper entlang des Platz-
raumes, der Straßenräume und der beiden, das Plangebiet querenden, Erschließungsachsen hier-
durch gesichert. Im Gegensatz zu Baulinien weisen Baugrenzen jedoch eine gewisse Flexibilität
für die dem Bebauungsplan nachgeordnete hochbauliche Konkretisierung der Baukörper auf.
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO werden
einzelne Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen aufgeführt, die einen
gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen, ohne den Entwurf, stadträumliche Ziele oder nachbarli-
che Belange in Frage zu stellen. Hierunter fällt auch eine Überschreitungsmöglichkeit für repräsen-
tative Vordächer der beiden geplanten Hotels in Bereich GE 4, die auf maximal 1/3 der Fassaden-
länge mit einer lichten Höhe von maximal 6,0 m an der platzzugewandten Seite (geplantes 5-
Sterne-Hotel) um bis zu 6,0 m und zur Markgrafenstraße (geplantes 4-Sterne-Hotel) um bis zu 5,0
m auskragen dürfen.
Die Überschreitungen der Baugrenzen durch Lüftungs- und Belichtungsschächte um bis zu 0,5 m
sollen eine natürlichen Belichtung und Belüftung der Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche
ermöglichen. Zugleich soll der Ausschluss dieser Schächte an der Ostseite verhindern, dass an
den zur Platzflächen bzw. zur Schanzenstraße respektive Peter-Huppertz-Straße orientierten östli-
chen Gebäudeseiten die Bodengestaltung der Platz- und der Gebäudevorflächen nicht durch die
notwendigen Abdeckgitter der unterirdisch erstellten Schächte beeinträchtigt wird. Das Maß von
0,5 m soll den Einsatz von handelsüblichen Schächten ermöglichen, wofür ein geringfügiges Vor-
treten der Gebäudeteile über die Baugrenze, wie es der § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zulässt, nicht
ausreichen würde.
Überschreitungen der Baugrenzen durch maximal zweispurige Tiefgaragenein- und -ausfahrten
werden auf 7,0 m begrenzt, um eine mögliche gestalterische und funktionale Beeinträchtigung der
Platzflächen durch Rampenbauwerke zu vermindern. Um den öffentlichen bzw. öffentlich nutzba-
ren Raum entlang der Schanzenstraße nicht gestalterisch zu beeinträchtigen, müssen die Tiefga-
ragenein- und -ausfahrten einen Mindestabstand von der öffentlichen Verkehrsfläche von 7,0 m
einhalten.
4.5 Erschließung
Verkehrsuntersuchung
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung der Brenner
Bernard Ingenieure GmbH vom November 2016 untersucht. Demnach wurde durch die Aufsied-
lungen innerhalb des Bebauungsplangebietes ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von insge-
samt maximal 4.500 Kfz-Fahrten je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) ermittelt. Weiter-
hin sind im Zusammenhang mit geplanten Entwicklungen im Umfeld, ca. 5.500 neue Kfz-Fahrten
je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu erwarten. Hierbei fanden die beabsichtigten
Aufsiedlungen der Firma BEOS AG, der DWK Drahtwerke Köln GmbH, der Firma OSMAB auf dem
Plangebiet "Schanzenstraße Nord" sowie der Eigentümergemeinschaft der südlich angrenzenden
Grundstücksflächen Berücksichtigung.
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Das Gutachten geht dabei von insgesamt ca. 115.000 m² BGF im Plangebiet aus. In einer ergän-
zenden Stellungnahme hat Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH am 10.02.2017 die durch Pla-
nungsanpassungen geringfügig geänderten Planungsparameter einer leicht erhöhten BGF von
115.500 m² bei gleichzeitig geringfügiger Nutzungsverschiebung und Konkretisierung der Hotel-
planung erneut betrachtet. Diese BGF entspricht den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungs-
plans. Darin kommt das Gutachterbüro zu dem Schluss, dass trotz der Planänderungen die Aus-
sagen der Untersuchung vom November 2016 weiterhin gelten.
Mittels Umlegungsrechnungen wurde die künftige Belastungssituation des Kfz-Verkehrs im Prog-
nose-Nullfall (bei Annahme der realisierten städtebaulichen Vorhaben in der Umgebung) und im
Prognose-Planfall (bei zusätzlicher Realisierung im Plangebiet) ermittelt. Demnach steigen im
Planfall die Verkehrsstärken entlang der Schanzenstraße von derzeit 6.000 bis 8.000 Kfz/24h auf
7.000 bis 11.000 Kfz/24h. Weitere Verkehrsveränderungen ergeben sich an dieser Stelle durch
den Netzschluss zwischen der Von-Sparr-Straße/Markgrafenstraße und der Schanzenstraße (Von-
Sparr-Straße – Peter-Huppertz-Straße). Hier ergibt sich ein Verkehrsaufkommen von etwa 5.000
Kfz/24h. Der Netzschluss bewirkt damit korrespondierende Entlastungen, unter anderem auf der
südlichen Markgrafenstraße. Zudem ermöglicht dieser den Verkehrsteilnehmern der geplanten
Aufsiedlungen im Bebauungsplangebiet, den Clevischen Ring auch über die Markgrafenstraße zu
erreichen.
Weitere merkbare Zunahmen befinden sich im weiteren Netzverlauf in Richtung Osten (Bergisch
Gladbacher Straße mit +3.000 Kfz/24h) sowie in Richtung Süden (Clevischer Ring mit +1.500
Kfz/24h). Die Leistungsfähigkeitsanalyse auf Knotenebene hat ergeben, dass unter Berücksichti-
gung verschiedener Hinweise und Maßnahmen, vor allem zur signaltechnischen Optimierung, ein
ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf in den Spitzenstunden erreicht werden kann (vgl.
Verkehrsuntersuchung, Brenner Bernard Ingenieure, November 2016).
Für das weitere Verfahren wurden folgende Empfehlungen gegeben:
Ein Mobilitätskonzept für die Plangebietsentwicklung wird empfohlen. Dabei geht es darum,
durch Vorhaltung und Vernetzung von geeigneten Verkehrsalternativen den Anteil des mo-
torisierten Individualverkehrs (MIV) in der Mobilität der künftigen Anlieger so weit wie mög-
lich zu dämpfen. Damit ließen sich unter anderem die Kfz-Verkehrsmengen im umliegen-
den Netz sowie die Anzahl der neu zu erstellenden Stellplätze reduzieren.
Die Erschließung der einzelnen Baufelder im Plangebiet ist in den Bauantragsverfahren
weiter zu konkretisieren. Dabei geht es z.B. um die genaue Lage und Ausgestaltung von
Tiefgaragenzufahrten oder Anlieferungszonen.
Mobilitätskonzept
Zur Förderung alternativer Verkehrsträger (ÖPNV, Rad-/Fußverkehr und Carsharing) und zur da-
mit verbundenen Reduzierung der Verkehrs- und Schadstoffbelastung wurde das im Rahmen der
Verkehrsuntersuchung empfohlene Mobilitätskonzept (Mülheim Nord – B-Plan-Gebiet Ehem. Gü-
terbahnhof, Köln – Mobilitätskonzept, ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung / Brenner Bernard In-
genieure GmbH, Juni 2017) erstellt. Darin werden verschiedene Maßnahmen vorgestellt, die unter
anderem zu einer Reduzierung des Stellplatzbedarfes führen können. Das Plangebiet bietet hier-
für, aufgrund der unmittelbaren Anbindung an das Stadtbahn- und Radverkehrsnetz, sehr gute
Voraussetzungen. Darauf aufbauend werden weitere, insbesondere nachfrageseitige Maßnahmen
eines Mobilitätsmanagements angestrebt.
Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei Carsharing-Stationen und die Vermark-
tung von VRS-Jobtickets zu nennen. Laut einer Studie zum stationsbasierten Carsharing kann ein
Carsharing-Fahrzeug bis zu zehn private Pkw ersetzen (Studie des Bundesverband Carsharing
e.V. in Zusammenarbeit mit der Universität Kassel, Fachgebiet Verkehrsplanung und Verkehrssys-
teme, 2012). Darüber hinaus sollte die Schaffung von Ladeoptionen für E-Fahrzeuge, die Integrati-
on eines Informationsportals und die Vermarktung eines E-Bike-Leasings angedacht werden.
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Da die direkte Anbindung an die Stadtbahnlinie 4 ohnehin gegeben ist, kann bei der Stellplatzher-
stellung von einem Reduktionsfaktor von 30 % bezogen auf die Kölner Richtzahlenliste ausgegan-
gen werden. Mit der Umsetzung des Mobilitätskonzepts wird eine Reduzierung auf 40 % ange-
strebt. Bezogen auf das Verkehrsaufkommen kann von einem MIV-Reduktionspotential von 5 - 10
% ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der negativen Auswirkun-
gen des Pkw-Verkehrs sowohl in fahrender (Lärm- und Luftemissionen) als auch in ruhender Form
(Flächeninanspruchnahme). Da sich das Reduktionspotenzial weitestgehend auf den Neuverkehr
des Planungsvorhabens beschränkt, sind die Auswirkungen auf die verkehrliche Situation im Um-
feld (Leistungsfähigkeit) jedoch eher gering.
Da die Umsetzung der Maßnahmen, die im Mobilitätskonzept vorgeschlagen werden, mangels
Ermächtigungsgrundlage nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können, wird ihre Realisie-
rung im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Motorisierter Individualverkehr (MIV) / Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Das Plangebiet grenzt im Bereich der Peter-Huppertz-Straße an den rechtskräftigen Bebauungs-
plan Nr. 71489/04 "Schanzenstraße Nord" vom 14.05.2014 an, der die Peter-Huppertz-Straße als
öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Hierdurch wird die Erschließung der Baufelder westlich der
Peter-Huppertz-Straße ausreichend sichergestellt, so dass diese Straße nicht Bestandteil dieses
Bebauungsplans sein muss. Die Umsetzung wird im zugehörigen städtebaulichen Erschließungs-
vertrag zwischen der Stadt Köln und dem Investor geregelt und damit sichergestellt. Die Realisie-
rung des Straßenanschlusses hat bereits begonnen und wird voraussichtlich Anfang 2018 abge-
schlossen sein.
Zur Sicherung der Erschließung des übrigen Plangebietes wird die Schanzenstraße, die in Verlän-
gerung der Peter-Huppertz-Straße das Plangebiet nach Osten begrenzt, als öffentliche Straßen-
verkehrsfläche festgesetzt. Hierbei wird der derzeitige Straßenverlauf um ca. einen Meter nach
Westen auf private Grundstücke erweitert. Die Flurstücke 2714, 2715 und 2616 (Gemarkung Mül-
heim, Flur 3) werden in diesem Zusammenhang der Stadt Köln übertragen. Die Überplanung und
Inanspruchnahme der privaten Grundstücke wird notwendig, um die Umgestaltung und den Aus-
bau der Schanzenstraße in der geplanten Fahrbahnbreite von 9,0 m einschließlich eines Ange-
botsstreifens für Radfahrer sowie einen ausreichend breiten Gehweg von 4,5 m einschließlich ei-
nes Parkstreifens von 2,0 m sicherstellen zu können. Die konkrete Erschließungsplanung sowie
ihre Umsetzung werden im Erschließungsvertrag geregelt.
Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche über die Mitte der Schanzenstraße nach Osten hinaus
ist notwendig, um die planungsrechtliche Prämisse für die Integration eines unterirdischen Regen-
wasserkanals sicherzustellen , der in Teilen in der Schanzenstraße liegt und zur ausreichenden
Entwässerung des Plangebietes künftig bis zur abknickenden Schanzenstraße verlängert werden
muss (siehe Abschnitt Ver- und Entsorgung / Leitungsrechte).
Stellplätze und Garagen
Grundsätzlich sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind vollständig unterhalb
der Geländeoberfläche herzustellen. Darüber hinaus sind Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze
im Gewerbegebiet (GE) ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Durch diese
bewusste Steuerung soll eine gestalterische und funktionale Beeinträchtigung des Gewerbegebiets
verhindert werden.
Die Erschließung des Quartiers soll über die Schanzenstraße erfolgen. Die Ein- und Ausfahrten zu
den Tiefgaragen, oberirdischen Stellplätzen, Hotelvorfahrten und für die Anlieferung/Entsorgung
befinden sich jeweils zwischen den einzelnen Bereichen (GE 1 bis 4). Um eine Zerschneidung und
gestalterische Beeinträchtigung der Platzfläche durch Grundstückszufahrten zu vermeiden, werden
die Ein- und Ausfahrtsbereiche von bzw. zu der öffentlichen Verkehrsfläche entsprechend festge-
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setzt. Um darüber hinaus eine gestalterische Beeinträchtigung der Freiräume zu vermeiden, soll
ein Großteil der Stellplätze in Tiefgaragen errichtet werden, die ausschließlich innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen sowie in der dafür in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zu-
lässig sind. Die oberirdischen Stellplätze sind dementsprechend entlang der Erschließungsflächen
zwischen den Baukörpern und auf der dem Platz abgewandten westlichen Gebäudeseite zulässig.
An der westlichen Gebäudeseite sollen jedoch vornehmlich Haltezonen für die Anliefe-
rung/Entsorgung und keine dauerhaften Stellplätze ausgewiesen werden.
Die Zu-/Ausfahrten der Tiefgaragen sind im westlichen Bereich der seitlichen Gebäudefassaden
vorgesehen, um den gestalterischen Eingriff gering zu halten und die erforderlichen Rückstauflä-
chen auf dem eigenen Grundstück zu bieten. Die Anlieferung/Entsorgung erfolgt über entspre-
chende Flächen im rückwärtigen Bereich entlang der Stadtbahntrasse.
Der südliche Hotelkomplex soll eine eigene Tiefgarage erhalten, die teilweise unter der Platzfläche
errichtet wird. Damit diese auch für externe Nutzer zugänglich ist bzw. die brandschutzrechtlich
erforderlichen Fluchtwege aufweisen kann, sind ein oberirdischer Zu-/Ausgang mit einer Grundflä-
che von maximal 40 m² und ein Ausgang als notwendiger Fluchtweg mit einer Fläche von maximal
30 m² zulässig. Diese sind jedoch auf die mit "EXT" gekennzeichnete straßenabgewandte Seite
der südlichen Platzfläche (G2) beschränkt, um eine gestalterische Beeinträchtigung des Platzes zu
verhindern und eine sinnvolle Verknüpfung herzustellen. Vorfahrten für die beiden Hotels sind
ebenfalls hier sowie an der Westseite des Komplexes vorgesehen.
In der Schanzenstraße sollen rund 20 öffentliche Parkplätze errichtet werden.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet verfügt mit der unmittelbar angrenzenden Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße"
sowie der nahegelegenen Haltestelle "Keupstraße" bereits heute über eine sehr gute ÖPNV-
Anbindung (siehe 2.3 – Öffentlicher Personennahverkehr).
Zukünftig soll zudem durch die Verlängerung der Buslinie 150 über die Haltestellen "Keupstraße",
"Schanzenstraße/Schauspielhaus" und "Schanzenstraße Nord" eine direkte Anbindung des Plan-
gebietes an den Bahnhof "Köln-Mülheim" sowie den Bahnhof "Köln Messe/Deutz" erfolgen.
Im Nahverkehrsplan ist außerdem ein neuer, fußläufig erreichbarer S-Bahn-Haltepunkt an der Ber-
liner Straße geplant. Konkrete Planungen sind derzeit jedoch nicht bekannt.
Fuß- und Radverkehr / mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen
Zusätzlich zum bereits bestehenden Radweg entlang der Markgrafenstraße und der künftigen Ver-
bindung entlang der Von-Sparr-Straße, Peter-Huppertz-Straße und Schanzenstraße wird im Rah-
men des Bebauungsplanes eine weitere Optimierung des Fuß- und Radwegenetzes verfolgt. So
wird parallel zur Stadtbahntrasse am Westrand des Plangebietes ein neuer öffentlicher Fuß- und
Radweg zwischen der Von-Sparr-Straße und der Keupstraße durch die Festsetzung einer öffentli-
chen Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" planungsrechtlich ge-
sichert, der den unmittelbar südlich der Keupstraße vorhandenen Weg fortsetzt. Zusammen mit
dem im Bebauungsplan "Schanzenstraße Nord" festgesetzten Fuß- und Radweg stellt er eine wei-
testgehend straßenunabhängige Verbindung zwischen dem Mülheimer Norden und dem Mülhei-
mer Zentrum her. Auf Höhe der abknickenden Markgrafenstraße wird dieser Fuß- und Radweg um
eine Fläche erweitert, um die - für eine bessere Anbindung des Quartiers um die Schanzenstraße
an das westlich angrenzende Viertel um die Berliner Straße - notwendige Rampe für die Z-
Querung der Stadtbahntrasse aufzunehmen.
Die Flächen des geplanten Fuß- und Radweges beanspruchen Flächen, die in einem Planfeststel-
lungsbeschluss zum Neu- und Ausbau der Markgrafenstraße sowie zum Stadtbahnausbau der
KVB als Ausgleichsfläche ausgewiesen worden sind. Die Umsetzung des Rad- und Fußweges ist
somit erst nach Änderung der festgestellten Planunterlagen möglich. Diesen Umstand berücksich-
tigt eine bedingte Festsetzung, die hier bereits zuvor erläutert worden ist.
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Für die nördliche Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße" soll auch weiterhin eine direkte Wege-
verbindung zwischen Haltestelle und Schanzenstraße zugesichert werden. Daher wird im nördli-
chen Bereich eine Fläche festgesetzt (Fläche GF1), innerhalb der ein Gehrecht zugunsten der All-
gemeinheit mit einer Breite von etwa 2,0 m sowie ein Fahrrecht zugunsten des Radverkehrs der
Allgemeinheit auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn einzurichten sind.
Des Weiteren entsteht zur besseren Anbindung des Quartiers um die Schanzenstraße an das
westlich angrenzende Viertel um die Berliner Straße eine öffentlich nutzbare Fußwegeverbindung
(zwischen GE 3 und 4) mit einer Querung der Stadtbahntrasse (Z-Querung) auf Höhe der abkni-
ckenden Markgrafenstraße. Zu diesem Zweck wird für die das Plangebiet querende Wegeverbin-
dung eine Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von etwa 2,0 m
und einem Fahrrecht zugunsten des Radverkehrs der Allgemeinheit auf der parallel dazu verlau-
fenden Fahrbahn festgesetzt (Fläche GFL1). Die mit der Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg"
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird im Bereich der Stadtbahnquerung um die Fläche er-
weitert, welche zur Errichtung der – aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhe – erforderlichen
Rampe benötigt wird. Auch hierfür werden die bereits erläuterten planfestgestellten Ausgleichsflä-
chen beansprucht, so dass die bedingte Festsetzung hierfür ebenfalls zum Tragen kommt.
Zur Sicherung der Erschließung für die Anlieger sowie zu einer besseren Durchfahrbarkeit für Rad-
fahrer soll die westlich der Baufelder GE 2 und GE 3 verlaufende Umfahrung sowie die Sticher-
schließung in Verlängerung der abknickenden Schanzenstraße (F1) mit einem Fahrrecht zuguns-
ten der Anlieger und zugunsten des Radverkehrs der Allgemeinheit festgesetzt werden. Hiermit
wird gewährleistet, dass die im Verkehrskonzept vorgesehene Umfahrung der Baufelder auch im
Falle von einer Grundstücksteilung bzw. ohne flächenintensive Wendeanlagen möglich bleibt.
Auch die Platzflächen entlang der Schanzenstraße sollen durch die Öffentlichkeit nutzbar sein. Zu
diesem Zweck wird für diese Flächen ebenfalls ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festge-
setzt (Flächen G1 und G2).
Alle festgesetzten Geh- und Fahrrechte werden zusätzlich durch Baulasten gesichert. Die Eintra-
gung dieser Baulasten durch die Investoren wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Ver- und Entsorgung / Leitungsrechte
Die Versorgung des Plangebiets mit Gas, Wasser und Strom kann aus den vorhandenen Leitun-
gen erfolgen. Die notwendigen Versorgungs- und Rettungswege (Müllabfuhr, Feuerwehr, Ret-
tungsdienst etc.) können über die unmittelbar angrenzenden Straßen und die vorgesehenen Um-
fahrungen sichergestellt werden.
Die Entwässerung kann durch einen Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe
(StEB) Köln, AöR, erfolgen. Gemäß Aussage der StEB kann der vorhandene Mischwasserkanal
DN 600 in der Schanzenstraße das Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser
aufnehmen. Das anfallende nicht klärpflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes muss dem
Niederschlagswasserkanal DN 900/1350 in der Schanzenstraße zugeführt werden, welcher nach
Norden bis zur abknickenden Schanzenstraße verlängert werden muss. Die Verlängerung des
Niederschlagwasserkanals erfolgt in der als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche der
Schanzenstraße und wird im Erschließungsvertrag geregelt.
Das anfallende Niederschlagswasser soll durch die Dachbegrünung sowie die Begrünung in den
Außenbereichen des Plangebietes soweit wie möglich zurückgehalten und der dortigen Vegetation
zur Verfügung gestellt werden. Neben dem gestalterischen Aspekt soll dadurch die Abwassermen-
ge reduziert werden.
Da das Kanalnetz nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert ist, wer-
den für das Plangebiet entsprechende Maßnahmen zur Risikovorsorge berücksichtigt. Dies dient
der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, vermehrt auftretenden Starkrege-
nereignissen kommen sollte. Hierzu wurde durch das Ingenieurbüro Dobelmann + Kroke GmbH
ein "Überflutungsnachweis 30-jähriges Regenereignis" erarbeitet. Demnach ergibt sich für das ge-
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samte Baufeld eine erforderliche Rückhaltung von 176 m³. Der Nachweis eines entsprechenden
Volumens wurde im Rahmen der Freiflächenplanung erbracht. Es ist vorgesehen das Regenwas-
ser in flachen Mulden auf den beiden Platzflächen zurückzuhalten, um eine gedrosselte Einleitung
zu gewährleisten.
Die im Plangebiet liegende Brauchwasserleitung DN 500, die einen benachbarten Anlieger mit
Löschwasser versorgt, muss zur Realisierung der Bebauung in den Verkehrsraum verlegt werden.
Hierfür wird im Bereich der Erschließungsflächen zwischen den Baufeldern GE 3 und GE 4 ein
Leitungsrecht (GFL1) zugunsten des Leitungsträgers einer Brauchwasserleitung festgesetzt. Das
Leitungsrecht wird zusätzlich durch eine Dienstbarkeit gesichert. Die Eintragung dieser Dienstbar-
keit durch die Investoren wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
4.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung
Das Plangebiet wird zukünftig großflächig versiegelt bzw. durch Tiefga-
ragen unterbaut. Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der
nachteiligen ökologischen Auswirkungen der Planung sowie zur Siche-
rung der Freiraumgestaltung wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Hie-
rin wurden u.a. die durch die Planung entstehenden Eingriffe unter-
sucht und Maßnahmen zum Ausgleich vorgeschlagen. Diese werden in
Form von grünordnerischen Maßnahmen als Festsetzungen in den Be-
bauungsplan übernommen. Die Umsetzung dieser Ausgleichsmaßnah-
men wird in den städtebaulichen Verträgen verbindlich geregelt. Sie
unterteilen sich in die folgenden Kategorien:
Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 4
Dachbegrünung Baumpflanzungen und Flächenbegrünung
Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen
Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 4
Oberhalb von Tiefgaragen im Bereich GE 4 werden angemessene Vegetationstragschichten sowie
die Mindestgröße für den Wurzelraum der Bäume festgesetzt, wobei Hochbeete zulässig sind.
Dadurch soll die Realisierung der Freiraumgestaltung im voraussichtlich durch eine Tiefgarage
unterbauten südlichen Teil der Platzfläche gewährleistet werden. Die Flächen für Fußwege, Zuwe-
gungen, Zufahrten und Eingänge sind von der Begrünung ausgenommen, um keine planerischen
Konflikte mit dem vorgesehen Bebauungs- und Freiraumkonzept auszulösen.
Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 2 und GE 3
Oberhalb von nicht überbauten Tiefgaragenanlagen im GE 2 und GE 3, wird eine angemessene
Vegetationstragschicht festgesetzt, wobei Hochbeete zulässig sind, um eine gärtnerische Gestal-
tung und Begrünung mit Rollrasen zu gewährleisten und ggf. Baumpflanzungen mit höheren Vege-
tationsschichten zu ermöglichen. Ziel ist die gestalterisch ansprechende Bepflanzung der Innenhö-
fe der Gebäude im GE 2 und GE 3. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für Fußwege,
Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge, um keine planerischen Konflikte mit dem vorgesehen Be-
bauungs- und Freiraumkonzept auszulösen.
Dachbegrünung
Die festgesetzte extensive Dachbegrünung mit der dafür erforderlichen Substratstärke dient zum
einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen als Bio-
topfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.
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Baumpflanzungen und Flächenbegrünung
Zur freiraumplanerischen Einbindung in die Umgebung wird für Baumpflanzungen ein standortge-
rechter Baumtyp (BF41/GH742) festgesetzt. Um eine gewisse Flexibilität bei der Freiraumgestal-
tung zu bewahren, können die Baumstandorte von den in der Planzeichnung nachrichtlich darge-
stellten Standorten abweichen.
Insgesamt wird die Anpflanzung von mindestens 76 Bäumen festgesetzt. Entsprechend dem Frei-
raumkonzept sollen mindestens 21 Bäume in den begrünten Platzbereichen, mindestens 36 Bäu-
me zur Begrünung des Fuß- und Radweges entlang der Stadtbahntrasse, mindestens 17 Bäume
zur Begrünung der querenden Erschließungsflächen zwischen den Baufeldern sowie mindestens
zwei Solitärbäume in den Bereichen GE 1 und 2 (voraussichtlich zur Begrünung der Eingangssitu-
ationen) angepflanzt werden. Durch die Neupflanzungen wird neben dem gestalterischen und öko-
logischen Beitrag auch ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilterung, Kaltluftentstehung
etc.) geschaffen, insbesondere in den Sommermonaten.
Die 23 vorhandenen nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume, die sich insbe-
sondere im südwestlichen Bereich an der Schanzenstraße befinden, können aufgrund der geplan-
ten und notwendigen niveaugleichen Anbindung der Platzflächen und Erschließungsflächen sowie
aufgrund der geplanten Gebäude, Tiefgaragen und Erschließungsflächen nicht erhalten werden.
Sie werden durch die oben genannten Neupflanzungen ersetzt. Für den raumprägenden Spit-
zahorn (Nr. 29 laut Baumliste) sollen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens technische
Lösungen geprüft werden, ob der vorhandenen Bestandsbaum aufgrund der Höhenproblematik in
die Freianlagenplanung des Bauvorhabens integriert werden kann.
Zur Gewährleistung der im freiraumplanerischen Konzept vorgesehenen Begrünung der rund
5.800 m² großen Platzflächen werden hier Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen
[(BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)]) oder als Flächen mit bodendeckenden Ge-
hölzen, Gräsern oder Stauden mit einer Gesamtgröße von mindestens 1.600 m² festgesetzt (600
m² in Bereich GE 3, 1.000 m² in Bereich GE 4).
Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen
Zur Begrünung der für die Querung der Stadtbahntrasse erforderlichen Rampe im verbreiterten
Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) sowie
zur Verminderung des damit verbundenen Eingriffs in die hier befindliche planfestgestellte Aus-
gleichsfläche wird festgesetzt, dass die wegbegleitenden Böschungsflächen als Rasenflächen her-
zurichten und dauerhaft zu erhalten sind. Der Eingriff selbst wird durch die mit den Ziffern 1 bis 11
gekennzeichneten, für den Ausgleich festgesetzten Baumstandorte ausgeglichen.
4.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Schutz vor Luftschadstoffimmissionen
Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Gewerbe vor, so dass hierdurch
voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten Emissionen auftreten werden. Um
dennoch eine weitere Luftschadstoffbelastung durch Hausbrand zu vermeiden, wird festgesetzt,
dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstof-
fe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Besei-
tigung verbrannt werden dürfen.
Schutz vor Lärmimmissionen
Gewerbelärmimmissionen innerhalb des Plangebietes
Die Beurteilung der Geräuschbelastung innerhalb des Plangebietes durch die vorhandenen Indust-
rie- und Gewerbebetriebe nach TA Lärm hat ergeben, dass zur Tageszeit der Immissionsrichtwert
für Gewerbegebiete (GE) von 65 dB(A) sicher eingehalten wird. Während der Nachtzeit wird der
Immissionsrichtwert von nachts 50 dB(A) in den unteren Geschossen (EG / 1. OG) im gesamten
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Plangebiet eingehalten. Am geplanten Hotelneubau im südlichen Plangebiet (GE 4) wird der
Nacht-Immissionsrichtwert von 50 dB(A) an allen Geschossen und Gebäudeteilen eingehalten. Im
nördlichen und westlichen Bereich des Plangebietes, im GE 1 und GE 2 sowie entlang der Ostsei-
te des GE 3, treten dagegen mit zunehmender Höhe Überschreitungen um bis zu 3 dB auf. Für
Büro- und Gewerbenutzungen sind diese Überschreitungen nicht relevant, da hierfür zur Nachtzeit
der Immissionsrichtwert zur Tageszeit von 65 dB(A) gilt. Ein Bedürfnis für die Anerkennung niedri-
gerer Immissionsrichtwerte besteht danach nur, wenn sich im Einwirkungsbereich der emittieren-
den Anlagen schutzbedürftige, auch zum Schlafen bestimmte Räume befinden oder jedenfalls er-
richtet werden dürfen. Sind dagegen ausschließlich Büroräume, sonstige Arbeitsräume zugelas-
sen, kommen die Immissionsrichtwerte für die Nacht nicht zur Anwendung. Dem Schutzbedürfnis
ist in solchen Fällen ausreichend Rechnung getragen, wenn die höheren Tages-
Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Um jedoch auch andere Nutzungen, wie einen weiteren Beherbergungsbetrieb zu ermöglichen,
wird festgesetzt, dass öffenbare Fenster in schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten Auf-
enthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Ver-
lag GmbH, Berlin), an deren Fassaden- und Dachbereich nachts ein Beurteilungspegel von mehr
als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird, nicht zulässig
sind.
Gewerbelärmimmissionen durch die geplanten GE-Flächen
Bei der Ausweisung des GE-Gebietes ist wegen des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, dass an
schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unzumutbaren Im-
missionen auftreten.
Daher wird festgesetzt, dass im Gewerbegebiet (GE) nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das
Wohnen nicht wesentlich stören (siehe Abschnitt "Art der baulichen Nutzung"). Diese Einschrän-
kung des Gewerbegebiets dient der Minderung der zukünftigen gewerblichen Emissionen.
Die vorgeschlagene Festsetzung verhindert nicht die im städtebaulichen Konzept angestrebten
Nutzungen mit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Hotels (Betriebe des Beher-
bergungsgewerbes), die in ihrer Schallemission vom Quell- und Zielverkehr (Parkplätze, TG-
Zufahrten) und den technischen Anlagen (Lüftungs- und Klimaanlagen) bestimmt werden.
Betriebsarten, die als nicht wesentlich störend einzustufen sind, weisen regelmäßig im Nachtzeit-
raum keine emissionsrelevanten Tätigkeiten auf. Entsprechend kann davon ausgegangen werden,
dass durch die Umsetzung der geplanten Hotel- und Büronutzungen im Nachtzeitraum keine er-
heblichen gewerblichen Emissionen erfolgen. Nicht wesentlich störende Betriebe zeichnen sich
auch dadurch aus, dass am Tag weder erhebliche Produktionsgeräusche noch erheblich emittie-
rendes Freiflächengeschehen vorhanden sind. Die durch die Umsetzung der geplanten Büro- und
Hotelnutzung ausgelösten Betriebsgeräusche sind eher als mischgebietstypisch zu bewerten.
Das Ergänzungsgutachten von Oktober 2017 bestätigt, dass die Umsetzung der zulässigen nicht
wesentlich störenden Betriebe auch angesichts der GE-Vorbelastung im Umfeld des Plangebietes,
keine relevanten Auswirkungen auf die vorhandene Wohnnutzung westlich und südlich des Plan-
gebietes haben werden.
Auch führt die Festsetzung zu keiner relevanten Zusatzbelastung für die in der Umgebung befindli-
chen Firmen mit eigenen Lärmkontingentierungen wie das Betriebsgelände des ehemaligen Carl-
werkes (Firma BEOS). Da es sich bei den geplanten gewerblichen Betrieben vornehmlich um Ho-
tel- und Büronutzungen handelt, werden vom Plangebiet keine relevanten Zusatzbelastungen für
die maßgeblichen Immissionsorte der im Carlswerk-Gelände ansässigen Firmen ausgehen. Eine
Beschränkung der im ehemaligen Carlswerk-Gelände vorhandenen oder zukünftig zulässigen -
Nutzungen durch die Zusatzbelastung ist daher nicht zu erwarten (siehe hierzu auch Punkt 5.2.3.1
"Lärm" im Umweltbericht).
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Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebietes
Beim Vergleich der Verkehrsgeräusch-Orientierungswerte für GE-Gebiete nach Beiblatt 1 zu DIN
18005 (Schallschutz im Städtebau, Juli 2002, Beuth Verlag GmbH, Berlin), Teil 1, wird ersichtlich,
dass diese im Plangebiet tags in den Randbereichen zu den Verkehrswegen hin um < 5 dB über-
schritten werden. Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert von 55 dB(A) im überwiegenden Teil
des Plangebietes überschritten (um < 10 dB).
Aufgrund der Überschreitungen werden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestan-
forderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, und Dächer ausge-
bauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 festgesetzt, um die Ent-
stehung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen bzw. gesundheitsschädlicher Innenpegel zu ver-
hindern. Gemäß den Untersuchungsergebnissen kommt in den Teilflächen GE 1 bis GE 4 gänzlich
der Lärmpegelbereich (LPB) V (gemäß freier Schallausbreitung ohne Baukörper) zum Tragen.
Dies bedeutet ein erforderliches Schalldämmmaß R’w, res von 45 dB für Außenbauteile von Schlaf-
räumen (hier: Hotelzimmer) und 40 dB für Büroräume und ähnliches (soweit der eindringende Au-
ßenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist).
Vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln wurde als Fluglärmbelastung durch den
Flughafen Köln/Bonn für den Bereich des Plangebietes auf der Basis des Schallimmissionsplanes
(Stand 01.01.2014) der äquivalente Dauerschallpegel mit Tag und Nacht ≤ 55 dB(A) angegeben.
Aus dem angegebenen Fluglärmpegel LAeq Nacht ≤ 55 dB(A) kann man in Anlehnung an § 3 der
Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) für das Plangebiet generell ein erfor-
derliches Schalldämmmaß R’w, res von 35 dB (LPB III) für Außenbauteile von Schlafräumen ablei-
ten. Diese Anforderung ist bei der Auslegung der passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend
zu berücksichtigen.
An einer Gebäuderückseite kann durch die Eigenabschirmung des Gebäudes selbst oder die Ab-
schirmung anderer Bauten ein niedrigerer Lärmpegelbereich als LPB V erreicht werden (wegen
des Fluglärms aber nicht unter dem LPB III). Daher wird entsprechend festgesetzt, dass im Bau-
genehmigungsverfahren bei Nachweis einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung an einzel-
nen Gebäudeteilen oder Geschossebenen vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen wer-
den kann.
Da die Schalldämmung von Fenstern nur dann voll wirksam ist, wenn die Fenster geschlossen
sind, wird für Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichts-
räume und ähnliches) der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger Lüftungsanlagen
nach DIN 4109 festgesetzt.
Um schutzbedürftige Nutzungen auch nachts vor Lärm zu schützen wird festgesetzt, dass öffenba-
re Fenster in den schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen wie z.B. Übernachtungsräume in Beher-
bergungsbetrieben, an deren Fassaden- und Dachbereich nachts eine Beurteilungspegel von mehr
als 50 dB(A) - gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster - überschritten wird, nicht zulässig
sind. Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern ist im Rahmen der Baugeneh-
migungsverfahren durch qualifizierte Gutachten zu erbringen, um die Schutzansprüche sicher zu
stellen. Hierbei kann auf im Zuge der Ergänzungsgutachten vom April und Oktober 2017 erstellten
Lärmkarten abgestellt werden, die die schalltechnisch ungünstigsten Betriebssituationen in der
Nachbarschaft berücksichtigen.
Verkehrslärmimmissionen durch den Quell- und Zielverkehr des Plangebiets
Ein Straßenneubau im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) findet nicht statt,
so dass eine Prüfung gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht erforderlich ist.
Auf den bestehenden öffentlichen Straßen im Umfeld des Plangebietes kommen Pegelerhöhungen
(Nullfall zu Planfall) durch den Quell- und Zielverkehr des Bebauungsplanes an schutzbedürftigen
Nutzungen vor allem im Bereich der Keupstraße (zwischen Markgrafenstraße und Schanzenstra-
ße) und an der Einmündung der Schanzenstraße in die Keupstraße vor. Die nur geringen Erhö-
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hungen liegen bei 0,5 bis 0,7 dB. Auch wird in diesen Bereichen die sogenannte zumutbare Belas-
tung von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht bereits im Nullfall überschritten. Die Lärmsi-
tuation wird sich zwar durch die Planung nicht wesentlich verändern, doch muss festgehalten wer-
den, dass die Wohnnachbarschaft entlang der öffentlichen Straßen durch zunehmende Lärmim-
missionen erheblich beeinträchtigt ist.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das städtebauliche Ziel politisch klargestellt, dass
diese seit Jahren brachliegende Fläche baulich zu entwickeln ist. In der Abwägung wird dies daher
schwerer gewichtet, als die Vermeidung jeglicher Erhöhung der umliegenden Lärmbelastung. Auch
wenn Mehrverkehre bei einer baulichen Entwicklung grundsätzlich unvermeidbar sind, so gilt es im
Sinne eines gerechten Interessensausgleichs, die zukünftige Lärmbelastung möglichst gering zu
halten. Hierzu wurde daher auch ein Mobilitätskonzept entwickelt, das den Fuß-und Radverkehr
sowie die Nutzung von ÖPNV und Carsharing attraktiver gestaltet und bewusst fördert. Demnach
bietet das Plangebiet bereits gute Voraussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und be-
stehenden und geplanten Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration
von zwei Carsharing-Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf
das Verkehrsaufkommen kann von einem Reduktionspotential für den Motorisierten Individualver-
kehr (MIV) von 5 - 10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der
negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs und der damit einhergehenden Beeinträchtigung
durch Lärmimmissionen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag gere-
gelt.
4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Abstandflächen
Das im Rahmen des Werkstattverfahrens zur weiteren Planung ausgewählte städtebauliche Ent-
wurfskonzept sieht einen Hochpunkt als nördlichen Auftakt des neuen Quartiers an der Von-Sparr-
Straße vor. Der Standort wurde hierfür durch das Beratungs- und Begleitgremium des Werkstatt-
verfahrens als geeignet beurteilt, weshalb alle vier Arbeiten ein entsprechendes Hochhaus vorsa-
hen. Im Rahmen der Überarbeitung wurde das Gebäude von 12 auf maximal 11 Geschosse redu-
ziert.
Aufgrund des engen Grundstückszuschnitts im Bereich des Hochhauses sowie aufgrund der
nordwestlich angrenzenden planfestgestellten Ausgleichsfläche, wird die bauordnungsrechtlich
erforderliche Abstandfläche von 0,25 H an dieser Stelle nicht eingehalten. Daher wird für die west-
liche Außenwand von Bereich GE1 in dem mit dem Buchstaben "a" gekennzeichneten Bereich die
Tiefe der Abstandflächen abweichend von § 6 Absatz 5 BauO NRW mit 2,0 m festgesetzt.
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche, die an das Plangrundstück angrenzt und auf welche die
Abstandfläche fällt, hat den Charakter einer straßenbegleitenden Grünfläche, die planungsrechtlich
als Bestandteil der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eingestuft wird. Zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen muss in Gewerbegebieten eine Abstandfläche von 0,25 H bis zu deren Mitte einge-
halten werden, was im vorliegenden Fall erfüllt ist. Zusammen mit den angrenzenden Ver-
kehrstrassen (Fuß- und Radweg, Stadtbahnhaltestelle, Fahrbahn etc.) entsteht eine großzügige
unbebaute Fläche mit einem Abstand zur gegenüberliegenden Häuserzeile von über 50 m. Vor
diesem Hintergrund werden der Hochpunkt und das damit verbundene festgesetzte reduzierte
Maß der Abstandfläche als räumlich verträglich eingestuft.
Auch die Belange der Feuerwehr werden durch die auf 2 m reduzierte Abstandsfläche nicht beein-
trächtigt, da das Gebäude im Bereich GE 1 von den drei übrigen Seiten für die Feuerwehr erreich-
bar ist und mehrere Gebäude aufgrund des schmalen Baufeldes nicht entstehen können. Weitere
brandschutzrechtliche Belange wie der Brandüberschlag stehen nicht entgegen, weil es sich bei
der benachbarten Fläche um eine unbebaute Fläche handelt. Aus gleichem Grund ist auch eine
ausreichende Belichtung sichergestellt. Die Festsetzung des reduzierten Maßes der Tiefe der Ab-
standfläche ist daher sowohl städtebaulich als auch unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und der Nachbarbelange vertretbar.
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Gestalterische Festsetzungen
Durch die Festsetzung von Flachdächern sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend,
zeitgemäße Gebäude errichtet werden, die sich in das vorhandene Umfeld einfügen, welches zum
überwiegenden Teil aus Gewerbebauten mit Flachdächern besteht. Um gestalterische Beeinträch-
tigungen des Stadtbildes zu vermeiden, wird festgesetzt, dass technische Dachaufbauten, die über
die Höhe der Attika hinausgehen, mit einer Umhausung zu versehen sind, die an der Oberseite
offen ausgebildet werden kann.
Mit den Festsetzungen zu den im Gewerbegebiet unvermeidlichen Werbeanlagen wird den Werbe-
treibenden ein angemessener Spielraum für das Bewerben ihrer Dienstleistungen eingeräumt und
die gestalterische Beeinträchtigung der Freiflächen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert.
Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Freiraumgestaltung der Platzflä-
chen und die architektonische Gliederung, Gestaltung und Dimension der Gebäude nicht beein-
trächtigt wird und die Werbeanlagen in einem abgestimmten Verhältnis zum Baukörper stehen.
Die in den textlichen Festsetzungen enthaltenen Beschränkungen der Werbeanlagen, beispiels-
weise in Höhe und Anzahl, reagieren auf den dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Entwurf
von RKW Architektur + Städtebau. Gleichzeitig wird eine für innerstädtische Lagen übliche Gestal-
tung gewährleistet. Als Beispiel hierfür kann die Beschränkung auf drei Fahnenmasten je Haupt-
eingang eines Gebäudes mit einer maximalen Höhe von 8,0 m über Gelände angeführt werden.
Es werden weitergehende Regelungen für Werbeanlagen, die zur Platzflächen hin orientiert sind,
aufgenommen, da hier das Stadtbild mit einer umfassenden Platzgestaltung besonders sensibel
ist. Daher sind hier Ausstecktransparente nicht zulässig. Durch die Beschränkung der Beleuchtung
der Werbeanlagen soll eine gewisse gestalterische Zurückhaltung auch bei Dunkelheit gewährleis-
tet werden. Die Werbeanlagen dürfen z.B. nicht von außen durch Leuchten angestrahlt werden.
5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Die wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes sind dem städtebaulichen Teil unter 1.
Anlass und Ziel der Planung sowie 4. Begründung der Planinhalte zu entnehmen.
5.1.2 Bedarf an Grund und Boden
Der erforderliche Bedarf an Grund und Boden, der sich aus den Festsetzungen des Bebauung s-
planes – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -Mülheim – ergibt, kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Im heutigen Zustand stellt sich das 41.890 m² große Plangebiet als freigestellte ehemalige Bahn-
fläche mit teilversiegelter Oberfläche und untergeordnetem spärlichem Baum- und Strauchbe-
wuchs in Randbereichen dar.
Bereich Fläche in m² Maximaler Versi e-
gelungsgrad
Maximal versi e-
gelbare Fläche in
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m²
GE 1 2.170 100 % 2.170
GE 2 8.840 100 % 8.840
GE 3 13.410 95,5 % 12.810
GE 4 13.170 100 % 13.170
Öffentliche Verkehrsflächen:
- Straßenverkehrsfläche
- Fuß- und Radweg
2.610
1.690
95,9 % 4.125
Summe Plangebiet 41.890 98,1 % 41.115
Für die Bereiche GE 1 bis 4 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Zusätzlich ist
zu berücksichtigen, dass die zulässige Grundfläche um Flächen von untergeordneten baulichen
Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Freitreppen, befestigte Wege und Er-
schließungs-anlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden dürfen. Es ist also eine Versiegelung von bis zu
100 % der Grundstücke möglich, wobei im Grünordnungsplan zwei attraktive Platzflächen mit einer
Neugestaltung von Grünflächen sowie eine Anpflanzung von Bäumen im Platzbereich und entlang
der Erschließungswege vorgesehen sind, die zu einer Eingrünung des Gebietes beitragen.
5.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.
Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete
(BauGB §1 Abs.6 Nr.7 b)
Im Plangebiet und dessen Umgebung liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete, so dass für diesen Umweltbelang keine Be-
troffenheit vorliegt.
Landschaftsplan (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 g)
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes Köln, so dass eine
Betroffenheit von festgesetzten Schutzgebieten ausgeschlossen werden kann.
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 g)
Sonstige Schutzausweisungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Als Fachpläne werden im Um-
weltbericht der Luftreinhalteplan und der Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln"
in den jeweiligen Schutzgutkapiteln berücksichtigt.
Wasser - Oberflächenwasser (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
Es sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet und dessen Umgebung vorhanden.
Wasser - Abwasser (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 e)
Für die Abwasserentsorgung ist ein ausreichend dimensionierter Mischwasserkanal in der Schan-
zenstraße vorhanden, an den die neuen Nutzungen im Plangebiet angeschlossen werden. Glei-
ches gilt für das Niederschlagswasser, welches in den Regenwasserkanal in der Schanzenstraße
eingeleitet werden soll.
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Hinsichtlich des Umgangs mit Starkregenereignissen wurde ein "Überflutungsnachweis 30-jähriges
Regenereignis" erarbeitet. Demnach ergibt sich für das gesamte Baufeld eine erforderliche Rück-
haltung von 176 m³. Der Nachweis eines entsprechenden Volumens wurde im Rahmen der Frei-
flächenplanung im Bereich der beiden begrünten Platzflächen im Süden des Plangebietes, west-
lich der Schanzenstraße, erbracht.
Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 d)
Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Archäologische Unter-
suchungen haben im Plangebiet bisher nicht stattgefunden. Im Falle archäologischer Bodenfunde
sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Diese umfassen eine un-
verzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches Museum / Archäologische
Bodendenkmalpflege, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Untersu-
chungsdauer von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung. Sachgüter liegen ebenso inner-
halb des Plangebietes nicht vor. Gleisbereiche und Gebäude des ehemaligen Güterbahnhofes sind
bereits zurückgebaut.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 f)
Aktuell weist das Plangebiet keine Bedeutung für die Nutzung erneuerbarer Energien auf. Die Pla-
nung sieht hierzu keine Regelungen vor. Hinsichtlich der maximal zulässigen Höhe baulicher Anla-
gen wird jedoch berücksichtigt, dass Solaranlagen von einer Überschreitung der Festsetzungen
ausgenommen sind, um zukünftig die energetische Nutzung der Dachflächen nicht einzuschrän-
ken.
Mensch - Gefahrenschutz
Ein besonderer Gefahrenschutz ist im Rahmen der Realisierung der Planung mit nicht störendem
Gewerbe nicht erforderlich. Ebenso gehen von den geplanten Nutzungen (Büronutzung, Hotel)
keine Gefahren für umliegende Bereiche aus.
Die vorgesehene Nutzung im Plangebiet ist als sensible Nutzung im Sinne des KAS-18 Leitfadens
einzustufen ("Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-
Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50
BImSchG" der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit, 2010). Die RheinEnergie AG betreibt in Köln-Buchheim (Mülhei-
mer Ring / Piccoloministraße) eine Erdgasanlage, die den erweiterten Pflichten nach 12. BImSchV
unterliegt. Der KAS-18 können Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung, sogenannte Ach-
tungsabstände, entnommen werden. Hierbei ist der jeweilige Stoff für die Zuordnung einer Ab-
standsklasse entscheidend. Die Zusammensetzung des Erdgases liegt hier bei ca. 98 % Methan,
1 % weiteren Alkanen (Ethan, Propan, Butan, Pentan) und 1 % Inertgasen. In der Tabelle der
KAS-18 liegen Abstandsempfehlungen für Methanol, Propan und Ethylenoxid vor, welche bei
200 m liegen, was der Klasse I entspricht. Die Entfernung zwischen der Erdgasanlage und dem
Plangebiet beträgt ca. 670 m. Das Plangebiet ist damit deutlich weiter von der Erdgasanlage ent-
fernt, als es die Abstandsempfehlungen vorgeben, so dass von keiner Gefahrensituation auszuge-
hen ist. Weiterhin fällt die Erdgasanlage in die Abstandsklasse V (Lfd. Nr. 134) des Abstandserlass
NRW (2007), was einer Entfernung von 300 m entspricht. Das Plangebiet ist mehr als doppelt so
weit entfernt, so dass auch diesbezüglich ausreichende Abstände eingehalten werden, um eine
Gefährdung ausschließen zu können.
Mensch - Erschütterungen
Die zukünftige Nutzung des Plangebiets mit nicht störendem Gewerbe ist nicht mit Erschütterun-
gen verbunden. Gegebenenfalls kann es im Rahmen der Bautätigkeiten, insbesondere der Tiefga-
rage und Fundamente, zeitweise zu Erschütterungen kommen. Diese sind allerdings nur von tem-
porärer Dauer und auf die Bauzeit beschränkt, so dass keine dauerhaften erheblichen Auswirkun-
gen hiervon ausgehen.
Der Planbereich befindet sich im Bereich einer oberirdischen Stadtbahnlinie (Linie 4) mit der Halte-
stelle Von-Sparr-Straße. Durch den Stadtbahnbetrieb können Erschütterungsbeeinträchtigungen
auftreten. Die gewerbliche Nutzung zieht vergleichsweise niedrige Schutzansprüche nach sich.
Dies liegt hauptsächlich daran, dass in Gewerbegebieten in der Regel nicht dauerhaft gewohnt
wird. Zudem ist in Anlehnung eines Erschütterungsgutachtens, das der Stadt Köln im Rahmen des
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Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73458/02 – "Kieskaulerweg in Köln-
Merheim" (Rechtskraft 16.10.2013) vorliegt, davon auszugehen, dass aufgrund des Abstandes von
mindestens 15 m zwischen Gleisbett und den geplanten Gebäuden, die Anhaltswerte der DIN
4150 eingehalten werden können.
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
Boden (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
Hinsichtlich des Bodens liegen im Plangebiet nur geringe Wertigkeiten vor. Die Böden sind durch
die ehemalige und aktuelle Nutzung vollständig anthropogen überformt bzw. versiegelt und teilver-
siegelt. Bodentypen werden dementsprechend in der Bodenkarte von NRW für das Plangebiet
nicht angegeben.
Der Flächenrisikodetailuntersuchung können nähere Angaben zum Bodenaufbau und den Boden-
verhältnissen im Plangebiet entnommen werden. Demnach besteht der Baugrund aus unterschied-
lich mächtigen Auffüllungen über fluviatilen Sanden, Kiessanden und Schluffen (Hochflutlehme)
der Niederterrasse. Die Auffüllungsmächtigkeiten schwanken zwischen wenigen Dezimetern und
maximal etwa 2-3 m und bestehen aus Sand mit wechselnden Anteilen an Schotter, Ziegelbruch
etc.. Im Rahmen des Orientierenden Gutachtens gemäß BBodSchV (Althoff & Lang GbR 2016)
wurden zudem in 2016 Rammkernsondierungen im Plangebiet durchgeführt. Demnach wurden
Auffüllungsmächtigkeiten zwischen 1,30 und 5,00 m erkundet. Im Wesentlichen schwankt die
Mächtigkeit der Auffüllungen zwischen 2,00 und 3,30 m, was den oben aufgeführten Angaben der
FRIDU 2005 entspricht. Bei den Auffüllungen handelt es sich meist um kiesig, sandige Materialien,
die mit diversen anthropogenen Fremdbestandteilen durchsetzt sind (Beton, Tiegel, Schlacken,
Schotter, Aschereste, Keramik, Grauwackenschotter etc.). Oftmals sind diese Fremdbestandteile
verstärkt in den oberflächennahen Auffüllungsniveaus zu finden. Organoleptische Hinweise auf
Verunreinigungen konnten nicht festgestellt werden.
Angaben zu Bodenbelastungen und dem Umgang damit werden im Kapitel "Menschen - Altlasten"
getroffen.
Da es sich im Plangebiet um stark anthropogen veränderte Böden handelt, gehen von dem Vorha-
ben durch die geplanten Versiegelungen keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Bo-
den aus. Natürliche Böden sind nicht vorhanden und nicht von der Planung betroffen.
Wasser - Grundwasser (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
Wasserschutzgebiete liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Ge-
mäß der Flächenrisikodetailuntersuchung ist für das Plangebiet mit einem Grundwasserflurabstand
von 7-16 m zu rechnen. Bei Rheinhochwässern kann es aufgrund der guten Durchlässigkeit der
Sande und Kiese zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels kommen. Im Rahmen der Bodenun-
tersuchungen wurde bis 7 m Tiefe kein Grundwasserspiegel erbohrt. Für eine Grundwasseranrei-
cherung stehen derzeit die unversiegelten Bereiche des Plangebietes zur Verfügung, wobei ein
Großteil bereits jetzt versiegelt bzw. teilversiegelt ist und daher nicht bzw. kaum für eine Versicke-
rung von Niederschlagswasser zur Verfügung steht.
Dem Orientierenden Gutachten gemäß BBodSchV (Althoff & Lang GbR 2016) können weitere An-
gaben zu den Grund- und Hochwasserverhältnissen sowie dem Wirkungspfad Boden - Grundwas-
ser entnommen werden. Demnach liegen die Grundwassermessstände im Umfeld des Plangebie-
tes bei ca. 39,50 m ü. NHN. Selbst an der tiefsten Stelle der Auffüllungen, welche bei ca. 43,36 m
ü. NHN liegt, reicht diese somit nicht bis in die gesättigte Zone hinein. Lediglich bei einem 100-
jährigen Grund- und Rheinhochwasser wäre theoretisch ein Kontakt mit dem Grundwasser mög-
lich. Alle Proben halten die Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser
ein. Eine Verlagerung von Schadstoffen aus den anthropogenen Auffüllungen in den gewachsenen
Boden hat nicht stattgefunden. Ein Kontakt der Auffüllung mit dem Grundwasser ist nicht gegeben.
Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser liegt nicht vor.
Aufgrund der großflächigen Versiegelungen und anthropogen überprägten Bereiche ist davon aus-
zugehen, dass die Planung mit keiner erheblichen Verschlechterung des Ausgangszustandes bzw.
erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser einhergeht.
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Landschaft / Ortsbild (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
Das Plangebiet wurde ehemals als Umschlagfläche des Güterbahnhofes Mülheim genutzt. Die
Gleisbereiche und Gebäude sind vollständig zurückgebaut und die Fläche stellt sich derzeit als
überwiegend teilversiegelte und offene Brachfläche dar. Begrünte Bereiche sind kaum vorhanden
und konzentrieren sich auf den Übergang zur westlichen Grünfläche der Stadtbahn und wenige
Bäume am südlichen und östlichen Plangebietsrand (überwiegend Pappeln und Robinien), welche
eine gliedernde und belebende Funktion aufweisen. Bis auf den Einzelbäumen kommt dem Plan-
gebiet eine geringe Bedeutung für das Ortsbild zu.
Das Umfeld des Plangebietes ist durch städtische Nutzungen geprägt. Im Westen grenzen die
Stadtbahnlinie, die Markgrafenstraße und Gewerbe- und Wohnnutzungen an. Südlich des Plange-
bietes liegt ein versiegeltes Grundstück, welches überwiegend zum Abstellen von Fahrzeugen ge-
nutzt wird. Östlich befinden sich die Schanzenstraße mit Produktionsstätten der Kabel- und Draht-
industrie sowie weiteren Gewerbebetrieben. Im Norden grenzen die noch unbebauten Flächen des
Bebauungsplanes "Schanzenstraße-Nord" an.
Die Planung sieht eine Bebauung mit Gebäudekomplexen zwischen 6 und 11 Geschossen und
Höhen von ca. 24,5 bis rund 42 m vor. Die Höhe der geplanten Gebäude orientiert sich an der um-
liegenden Bestandsbebauung, welche an der Schanzenstraße bis ca. 38 m Höhe erreicht. Nach
Westen zur Markgrafenstraße hin wird überwiegend eine niedrigere Gebäudehöhe mit maximal 7
Geschossen ähnlich dem gegenüberliegenden Gebäudebestand, welcher bis zu 6 Geschosse
aufweist, vorgesehen. Lediglich der 10-geschossige Gebäudeteil des südlichen Hotelkomplexes
und das bis zu 11-geschossige Hochhaus im Norden des Plangebietes werden die Höhen von Be-
standsgebäuden an der Schanzenstraße um ca. 2 bis 4 m überschreiten.
Die Planung fügt sich insgesamt in den Bestand ein ohne diesen erheblich zu überragen und ist
nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft bzw. auf das Ortsbild verbun-
den. Um Beeinträchtigungen auf das Ortsbild durch Dachaufbauten zu vermeiden, müssen diese
um mindestens das gleiche Maß von den straßen- und platzseitigen Außenwänden des darunter-
liegenden Geschosses zurücktreten, um das sie die festgesetzte Höhe überschreiten.
Eine Erholungseignung weist das Plangebiet derzeit nicht auf. Die geplanten Straßen- und Platz-
räume des Quartiers sollen zukünftig eine attraktive Gestaltung mit hoher Aufenthaltsqualität erhal-
ten, so dass hiermit eine Verbesserung der Bestandssituation einhergeht. Ebenso kann durch die
Planung die fußläufige Erschließung und Verbindung zwischen der westlichen Markgrafenstraße
mit dem angrenzenden Stadtviertel und der östlichen Schanzenstraße verbessert werden.
Biologische Vielfalt (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
Die biologische Vielfalt wird durch vorkommende Tierarten, Biotoptypen und Habitatbestandteile
geprägt. Im Plangebiet ist die biologische Vielfalt aufgrund der großflächigen Versiegelungen und
Teilversiegelungen und der nur wenig vorhandenen Bäume als gering zu bewerten.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang
mit Abfällen und Abwässern (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 e)
Hinsichtlich potenzieller Lärm- und Luftschadstoffemissionen wird auf die Kapitel zu den Schutzgü-
tern Menschen und Luft verwiesen. Lichtemissionen gehen bei der Planung nicht über das übliche
Maß an Straßen-, Parkplatz- und Platzbeleuchtungen hinaus, so dass erhebliche Auswirkungen
diesbezüglich ausgeschlossen werden können. Geruchsemissionen gehen von dem Vorhaben
nicht aus. Die gesetzlichen Anforderungen an eine umweltgerechte Entsorgung von Abfällen und
Abwässern werden eingehalten.
C) Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.2.1 Natur und Landschaft
5.2.1.1 Pflanzen (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
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/ 31
Bestand: Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt bzw. teilversiegelt. Im Osten werden Teile des
Plangebietes derzeit zur Lagerung von Sand und Schotter genutzt. An den westlichen Zaun zur
Stadtbahnlinie grenzen zum Teil schmale Bereiche mit Ruderalvegetation an. Einzelbäume befin-
den sich im Osten und Südosten an der Schanzenstraße und der Zufahrt zur Fläche. Hierbei han-
delt es sich überwiegend um Pappeln, Robinien und Ahornbäume. Eine Bestandsaufnahme der
Bäume gem. Baumschutzsatzung der Stadt Köln wurde von dem Büro Lill + Sparla (2015) durch-
geführt. Insgesamt befinden sich 30 Einzelbäume im Plangebiet. Von den 30 Bäumen fallen 23
unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Laubbäume im Plangebiet weisen keine wesent-
liche ortsbildprägende Wirkung auf.
Insgesamt besitzt das Plangebiet aufgrund der anthropogenen Vorbelastungen eine geringe Be-
deutung als Lebensraum für Pflanzen.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Rahmen der Planungsumsetzung ist von einem vollständigen
Verlust der Bestandsbäume auszugehen, da diese im Bereich von zukünftigen Tiefgaragen liegen
bzw. aufgrund von erforderlichen Höhenanpassungen zur Schanzenstraße hin nicht in das Pla-
nungskonzept integriert werden können. Auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens sollen
technische Lösungen geprüft werden, die ggf. eine Integration von Bestandsbäumen in die Freian-
lagenplanung des Bauvorhabens ermöglichen.
Ansonsten führt die Planung überwiegend zu einer Inanspruchnahme bereits versiegelter bzw.
teilversiegelter Flächen und ist als nicht erheblich hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen zu bewer-
ten. Für die Eingriffe in Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen, sind entsprechende Er-
satzpflanzungen erforderlich.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist keine wesentliche Verbesserung bzw. Entwicklung hinsicht-
lich der Biotoptypenausstattung zu erwarten. Es würden weiterhin Zwischennutzungen das Plan-
gebiet prägen und die versiegelten und teilversiegelten Bereiche sowie die Einzelbäume blieben
erhalten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Gemäß § 8 Abs. 2 der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln ist als Ersatzpflanzung für jeden angefangenen Meter Stammumfang ((StU)
gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) des entfernten Baumes ein bodenständiger Baum
nach der Anlage 1 "Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume" anzupflanzen und zu
erhalten (Pflanzqualität: StU 20 cm in 1 m Höhe). Aus den vermessenen Stammumfängen der
Bäume errechnet sich daraus ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird über die
Festsetzung von mindestens 76 zu pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgeglichen. Ge-
mäß dem Grünordnungsplan von FSWLA (2016) entfallen hiervon 21 Bäume auf die begrünten
Platzbereiche zwischen der Schanzenstraße und den Gebäuden in den Bereichen GE 3 und GE 4.
Die weiteren Bäume werden entlang der Erschließungswege sowie jeweils 1 Solitärbaum in den
nördlichen Bereichen GE 1 und GE 2 angeordnet.
Als weitere Begrünungsmaßnahmen sind Dachbegrünungen und Flächenbegrünungen im Bereich
der Plätze vorgesehen. Die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen wird in den städtebauli-
chen Verträgen zum Bebauungsplan geregelt.
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet und der geplanten
Ersatzpflanzungen für Baumverluste, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, geht
die Planung mit keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut einher. Die unvermeidbaren
Eingriffe werden an Ort und Stelle wieder ausgeglichen.
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5.2.1.2 Tiere (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand: Es wurde für das Plangebiet eine Artenschutzfachliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) und
ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien durchgeführt , welche im Folgenden zusammen-
fassend wiedergegeben werden.
In der Zeit von März bis April 2015 erfolgten vier Ortsbegehungen zur Untersuchung der Habitatpo-
tenziale für planungsrelevante Arten. Die Begutachtung des Plangebietes ergab, dass geeignete
Habitate für Zauneidechsen vorliegen, wie lockerer Sand und Schotter als Versteckmöglichkeit,
Steine zum Sonnen, Bereiche mit kurzer Vegetation als Nahrungshabitat sowie Gebüsche entlang
des Zauns zur Stadtbahnlinie, die Deckung bieten.
Direkte Nachweise für eine Besiedlung durch Fledermäuse (z. B. Urinstreifen am Baumstamm)
und Vögel (Nester) wurden nicht gefunden. Die begutachteten Bäume entlang der Schanzenstraße
und die Pappeln im Süden bieten jedoch Nistmöglichkeiten für Vögel. Einige der nachgewiesenen
Baumhöhlen weisen ein hohes Sommerquartierpotenzial z. B. für Zwergfledermäuse oder Große
Abendsegler auf und können als Nistplatz von Höhlenbrütern genutzt werden.
Hinsichtlich der Avifauna wird bei den auf Messtischblattbasis angegebenen Arten Habicht, Sper-
ber, Waldohreule, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe, Waldkauz und
Schleiereule ein Vorkommen als Nahrungsgäste potenziell möglich eingestuft (keine Bruthabitate).
Prognose (Plan / Nullvariante): Auswirkungen auf mögliche Vorkommen von planungsrelevanten
Arten sind aufgrund der Entfernung von Gehölzen, Bodenlagern, Sandhaufen sowie der zukünfti-
gen Versiegelung der Flächen möglich.
Hinsichtlich der Fledermäuse können Quartierverluste und Tötungen im Rahmen einer Fällung von
Höhlenbäumen (v. a. in der Wochenstubenzeit) nicht ausgeschlossen werden.
Bezüglich der Avifauna kann eine Baufeldfreimachung und Fällung der Bäume zu Nistplatzverlus-
ten für Höhlen- und Baumbrüter und Individuenverlusten im Falle einer Baumfällung während der
Brutzeit führen.
Auf die Durchführung einer ASP Stufe II für Fledermaus- und Vogelarten wurde verzichtet, da
aus der ASP Stufe I keine deutlichen Hinweise auf Fledermausquartiere oder Brutvorkom-
men streng geschützter Vogelarten vorlagen und
durch Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste von Fledermaus- und Brutvogelarten
vermieden werden können (siehe Vermeidungsmaßnahmen).
Bei den Reptilien sind Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet möglich. Die Baufeldräumung,
insb. die Abtragung der Böden, Grasnarben, Sand- und Schotterhaufen sowie ein Entfernen der
Pflastersteine, kann zum dauerhaften Verlust von Teilhabitaten der Zauneidechse bzw. zum Ver-
lust der örtlichen Population der Art führen. Aus den Ergebnissen der Vorprüfung ergab sich die
Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung des Zauneidechsenvorkommens im Bereich des
alten Mülheimer Bahnhofs. Für die Art geeignete Bereiche wurden zwischen April und September
2015 siebenmal untersucht. Neben der reinen Sichtbeobachtung von offen sitzenden Tieren wur-
den auch die im Gelände vorhandenen Verstecke wie Betonplatten, Asphaltbruchstücke, Teppich-
reste, Kunststoffmatten, Balken und Bretter inspiziert, um Nachweise zu erlangen. Als Ergebnis
konnten im Plangebiet des Bebauungsplanes keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Es
sind wahrscheinlich keine Winterquartiere oder Reproduktionsstätten vorhanden. Auch gelang kein
Nachweis einer anderen Reptilienart. Außerhalb des Plangebietes, nördlich angrenzend, konnten
einzelne Zauneidechsen nachgewiesen werden. Ein Nachweis für eine erfolgreiche Reproduktion
konnte nicht erbracht werden.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um eine Erfüllung von Verbotstatbe-
ständen zu vermeiden werden in der ASP Stufe I folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen Aktivität s-
phase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar,
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Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer V ö-
gel, also in de r Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das Zeitfenster
für Fledermäuse).
Bei Baumfällungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist eine fachliche Begleitung
geboten.
Bewertung: Die Auswertung hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte kommt zu dem
Ergebnis, dass eine Tötung von Tieren durch den Baubetrieb auszuschließen ist. Eine erhöhte
Störung der nördlich nachgewiesenen Zauneidechsen geht von der Planung nicht aus. Essenzielle
Lebensräume, wie Fortpflanzungs-, Überwinterungsstätten und Nahrungshabitate gehen durch die
Planung nicht verloren. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger Gü-
terbahnhof in Köln-Mülheim – sind unter Beachtung der vorgenannten Vermeidungsmaßnahmen
keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Weitere Vermeidungs- oder Ausgleichsmaß-
nahmen sind nicht erforderlich.
5.2.1.3 Eingriff / Ausgleich (BauGB § 1a, Satz 3)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Bestand: Sind gemäß § 18 BNatSchG aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-
hebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung,
den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Diese werden im
§ 1a BauGB geregelt. Gemäß Abs. 3 Satz 1 sind die Vermeidung und der Ausgleich von erhebli-
chen Beeinträchtigungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich,
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§
1a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen ehemals verkehrlich und baulich genutzten Güter-
bahnhof, so dass diese gesetzliche Regelung zum Tragen kommt. Die brachliegende Bahnfläche
weist ohnehin im Bestand kaum Grünstrukturen auf. Ein Eingriff in die Bäume ist entsprechend der
Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Köln auszugleichen (s. Kap. 2.1.1).
Außerdem sind die Eingriffe in die planfestgestellte und umgesetzte Ausgleichsmaßnahme im
Südwesten des Plangebietes durch den Anschluss des Fuß- und Radweges an das westlich an-
grenzende Viertel um die Berliner Straße auszugleichen. Zusätzlich erfolgt im Nordwesten ein An-
schluss der Fuß- und Radwegeverbindung an die Stadtbahnhaltestelle "Von-Sparr-Straße", so
dass ein Eingriff in Teile der vorhandenen planfestgestellten und umgesetzten Ausgleichsmaß-
nahme entsteht. Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss Nr. 713-32-02/527 dient die planfestge-
stellte Ausgleichsfläche dem Ausgleich von Eingriffen durch den Neu-/Ausbau der Markgrafenstra-
ße, den Stadtbahnausbau der Kölner Verkehrsbetriebe und der Errichtung einer Buswendeschlei-
fe. Das Ziel der ursprünglichen Ausgleichsfläche war es, die vor Neubau der Markgrafenstraße und
Ausbau der Stadtbahnlinie vorhandene lineare Vegetation in diesem Bereich wieder herzustellen.
Dieses Planungsziel lässt sich mit dem Bau des öffentlichen Fuß- und Radweges so nicht mehr
umsetzen.
Für die Nutzungsänderung der Fläche bzw. die Zulässigkeit der Überplanung der Fläche durch den
Bebauungsplan wird die Anpassung der festgestellten Planunterlagen (vergleiche § 74 Absatz 7 in
Verbindung mit § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) erforderlich. Um bereits im Be-
bauungsplan die zukünftige Nutzung regeln zu können, wird eine bedingte Festsetzung gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen, die erst ab Eintritt bestimmter Umstän-
de, hier der Änderung der Planfeststellungsunterlagen, gültig wird (siehe Abschnitt Bedingte Fest-
setzung). Der durch die Inanspruchnahme der planfestgestellte Ausgleichsflächen entstehende
Eingriff soll im Rahmen des Bebauungsplanes ausgeglichen werden.
Die Überplanung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen zieht die Regelung des sogenann-
ten "doppelten Ausgleichs" nach sich. Daraus ergibt sich, dass zum einen gleichwertiger Ersatz für
die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden muss und zum anderen die
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"ausgleichsbefreite" Fläche nochmals anhand ihres aktuellen Bestandwertes zu kompensieren ist.
Beide Werte zusammen ergeben den Bestandswert der Fläche.
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme (Neubau der
Markgrafenstraße / Verlegung der Stadtbahntrasse der KVB sowie Fuß- und Radwegeanbindung
an den Stadtbahnhaltepunkt "Von-Sparr-Straße") wurde durch das Landschaftsarchitekturbüro
FSWLA (2017) durchgeführt. Daraus ergeben sich folgende Bestandswerte:
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
BR13121 / BD72
(planfestgestellte
Ausgleichsfläche)
Vegetation an Dämmen, Böschungen,
Gleisanlagen aus standortgerechten
Sträuchern
15 270 4.050
BR12, BR2217 /
HD9, HP7
(Realbestand)
Brachen der Gleisanlagen / Ruderalfluren
und Strauchhecken mit überwiegend
nicht standorttypischen Gehölzen
6 270 1.620
Summe 5.670
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahnhaltepunkt "Von-Sparr-Straße"
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
BR13121 / BD72
(planfestgestellte
Ausgleichsfläche)
Vegetation an Dämmen, Böschungen,
Gleisanlagen aus standortgerechten
Sträuchern
15 163 2.445
BR12, BR2217 /
HD9, HP7
(Realbestand)
Brachen der Gleisanlagen / Ruderalfluren
und Strauchhecken mit überwiegend
nicht standorttypischen Gehölzen
6 163 978
Summe 3.423
Prognose (Plan / Nullvariante): Die neue Böschung wird im südlichen Bereich teilweise durch den
Fuß- und Radweg versiegelt. Die übrigen Freiflächen werden mit Rasenflächen begrünt bzw. eine
kleine Versickerungsmulde für anfallendes Niederschlagswasser angelegt. Daraus ergibt sich fol-
gender Wert im Planungszustand:
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
VF211 / HY1 Radweg Verkehrsfläche, versiegelt 0 95 0
GW351 / FX2 Versickerungsmulde, künstlich angeleg-
tes, urbanes Gewässer
5 5 25
BR11 / HM52 Innerstädtisches Begleitgrün, Scherrasen 9 170 1.530
Summe 1.555
Im Bereich der nordwestlichen Fuß- und Radwegeanbindung wird die heute vorhandene Vegeta-
tionsfläche vollständig versiegelt. Daraus ergibt sich folgender Wert im Planungszustand:
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahn-Haltepunkt Von-Sparr-Straße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
VF211 / HY1 Radweg Verkehrsfläche, versiegelt 0 163 0
Summe 0
Als Differenz ergibt sich für die südliche Anbindung ein auszugleichender Gesamtwert von 4.115
Punkten (Planungswert - Bestandwert). Für die nordwestliche Anbindung entsteht ein Defizit von
3.423 Punkten. Für den Ausgleich des genannten Defizites werden Begrünungsmaßnahmen im
Plangebiet herangezogen.
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Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um die 4.115 Biotopwertpunkte auszu-
gleichen wird es erforderlich 11 Bäume mit einem Planungswert von 4.290 Punkten im Plangebiet
zu pflanzen (s. nachfolgende Tabelle). Für das zusätzliche Defizit von 3.423 Biotopwertpunkten für
die Anbindung des Fuß- und Radweges im Nordwesten ist im Plangebiet die Anpflanzung von 9
Bäumen mit einem Planungswert von 3.510 Punkten vorzunehmen.
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
VF211 / HY1 Verkehrsfläche, versiegelt 0 330 0
PA42 / HM52
(Ausgleichs-
maßnahme Stra-
ßenbaum-
pflanzung)
Innerstädtische Baumgruppe, standort-
typisch, mittleres Baumholz
11 Bäume mit 6 m Kronendurchmesser /
ca. 30 m² Kronentraufbereich
13 330 4.290
Summe 4.290
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahn-Haltepunkt Von-Sparr-Straße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
VF211 / HY1 Verkehrsfläche, versiegelt 0 270 0
PA42 / HM52
(Ausgleichs-
maßnahme Stra-
ßenbaum-
pflanzung)
Innerstädtische Baumgruppe, standort-
typisch, mittleres Baumholz
9 Bäume mit 6 m Kronendurchmesser /
ca. 30 m² Kronentraufbereich
13 270 3.510
Summe 3.510
Bewertung: Die geplante Anpflanzung von 11 Einzelbäumen (Nr. 1-11 in der Planzeichnung) führt
zu einer Aufwertung um 4.290 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 4.115 Punkten durch
den Eingriff im südlichen Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme kann dadurch voll-
ständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 175 Punkten).
Die geplante Anpflanzung von 9 Einzelbäumen (Nr.12- 20 in der Planzeichnung) führt zu einer
Aufwertung um 3.510 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 3.423 Punkten durch den Ein-
griff im nordwestlichen Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme kann dadurch voll-
ständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 87 Punkten).
Zum Ausgleich des Eingriffs in die planfestgestellte Ausgleichsfläche wird die Anpflanzung der 20
Einzelbäume (Nr. 1 - 20 in der Planzeichnung) auf der privaten Fläche östlich des Fuß- und Rad-
weges festgesetzt. Die Festsetzung in Form von linear angeordneten Bäumen in Reihe wurde ge-
wählt, um die lineare Vegetation, die das planfestgestellte Ausgleichsgrün ersetzt hatte, in im Nah-
bereich der in Anspruch genommenen Flächen wieder herzustellen. Die Festsetzung wird außer-
halb der öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung getroffen, damit die Wegeverbindung nicht
eingeschränkt wird. Die Bäume sind Teil einer entlang der westlichen Grundstücksgrenze verlau-
fenden einreihigen Allee, die einen Puffer zwischen dem öffentlichen Fuß- und Radweg und den
Erschließungsflächen auf privatem Grundstück bildet und eine eindeutige Trennung zwischen den
verschiedenen Verkehrsarten sicherstellt. Da die Bäume auf privatem Grund stehen, muss im öf-
fentlichen Interesse sichergestellt werden, dass sie dauerhaft erhalten, gepflegt und unter Um-
ständen ersetzt werden. Hierfür ist eine Regelung im städtebaulichen Vertrag aufgenommen wor-
den.
In der Bilanzierung ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der Planung mit einem Verlust der
Bäume im Plangebiet einhergeht, so dass ein entsprechender Ausgleich gem. der Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln erforderlich wird. Wie bereits im Kapitel 2.1.1 "Pflanzen" dargestellt entsteht
ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird über die Festsetzung von mindestens 76 zu
pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgeglichen.
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In Summe werden also 66 der 76 anzupflanzenden Bäume für die Kompensation von Eingriffen in
die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützte Bäume benötigt.
Die Pflanzmaßnahmen "Begrünung von Tiefgaragen im Gewerbegebiet" und "Dachbegrünung",
sowie die weiteren Baumpflanzungen leisten darüber hinaus einen zusätzlichen gestalterischen,
ökologischen und klimatischen Beitrag.
5.2.2 Klima und Luft (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
5.2.2.1 Klima, Kaltluft / Ventilation (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete
Bestand: Die überwiegend versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen im Plangebiet sind als Vorbe-
lastung hinsichtlich der klimatischen Situation zu bewerten, da diese zu einer Aufheizung beitra-
gen. Die wenigen vorhandenen Bäume weisen dagegen eine Bedeutung für die Frischluftprodukti-
on und Verschattung von bereits versiegelten Bereichen auf.
Der Klimafunktionskarte der Stadt Köln kann entnommen werden, dass das Plangebiet dem Klima-
top "Stadtklima II" zuzuordnen ist. Das Stadtklima II zeichnet sich durch eine wesentliche Verände-
rung aller Klimaelemente des Freilandes (Tagesgang von Temperatur und Feuchte, Durchlüftung,
Frisch- und Kaltluftproduktion), eine wesentliche Störung lokaler Windsysteme, einen Wärmeinsel-
effekt und Schadstoffbelastungen aus. Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung
der Stadt Köln stuft den Bereich des Plangebietes in die Klasse 3 "(wärme) belastete Siedlungsflä-
chen" ein. Die vorhandenen Industrie- und Gewerbeareale östlich des Plangebietes sind als Klas-
se 2 "hochbelastete Siedlungsflächen" eingestuft. Als Hauptwindrichtung dominieren in Köln ge-
mäß dem Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (LANUV 2013) südöstliche
Richtungssektoren. Für die Durchlüftung des Plangebietes, welches in Nordost/Südwest-Richtung
geneigt ist, bedeutet dies, dass bereits im Bestand aufgrund der hohen Zeilenbebauung entlang
der Schanzenstraße Vorbelastungen hinsichtlich des Luftaustausches bestehen.
Zusammenfassend bestehen klimatische Vorbelastungen und geringe Wertigkeiten im Plangebiet.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Zuge der Realisierung der Planung ist mit einer Manifestierung
der oben genannten klimatischen Bedingungen zu rechnen. Wärmeinseleffekte können sich durch
die zusätzliche Bebauung verstärken, wobei auch im Bestand aufgrund der versiegelten bzw. teil-
versiegelten Bereiche Wärmeinseleffekte bestehen. Ebenso wird die zusätzliche Bebauung eine
Barriere für die Durchlüftung des Plangebietes bilden. Es ist davon auszugehen, dass sich die lo-
kale Wärmeinsel der vorhandenen Gewerbe- und Industrieareale nach Westen in das Plangebiet
ausdehnt und das Plangebiet zukünftig ebenfalls als hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche zu
bewerten ist. Eine Ausdehnung auf die westlich der Markgrafenstraße vorhandene Misch- und
Wohnbebauung ist nicht anzunehmen. Die KVB-Trasse und die Markgrafenstraße mit ihren Baum-
pflanzungen stellen eine lokale Durchlüftungsmöglichkeit dar und die westlich der Markgrafenstra-
ße vorhandene Bebauung stellt sich weniger dicht dar als die im Plangebiet vorgesehene Bebau-
ung.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Verminderung negativer kleinklimati-
scher Effekte tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet bei. Hierbei sind insbe-
sondere die Dachbegrünung, die begrünten Platzflächen sowie die umfangreichen Baumpflanzun-
gen zu nennen. Hinsichtlich der anzupflanzenden Bäume werden 66 der 76 Stück für die Kompen-
sation von Eingriffen in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützten Bäume benö-
tigt. Es findet also eine Überkompensation statt. Die zusätzlichen Bäume können zu einer weiteren
Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte beitragen.
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Plangebietes und der Begrünungs-
maßnahmen ist bei Realisierung der Planung nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Klima
auszugehen.
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5.2.2.2 Luftschadstoffe – Emissionen (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft, Abstandserlass NRW
Bestand: Im Plangebiet liegen im Bestand keine Emittenten vor. Emittenten im Umfeld des Plan-
gebietes sind Verkehr, Hausbrand (Heizung), gewerbliche und industrielle Nutzungen.
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Ge-
werbe vor, so dass hierdurch voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten
Emissionen auftreten werden. Ein Ausschluss fester Brennstoffe wird festgesetzt, um Luftschad-
stoffbelastungen durch Hausbrand zu vermeiden bzw. zu verhindern. Durch die Planung wird sich
allerdings das Verkehrsaufkommen erhöhen, wodurch eine zusätzliche Belastung der Luftqualität
durch Schadstoffe im Plangebiet und seinem Nahbereich zu erwarten ist.
Es wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen erarbeitet. In An-
lehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentrationen der Luftschadstoff-
Komponenten NO2, PM10 und PM2,5 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in dessen rele-
vanter Umgebung sind (siehe 5.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen). Bei Nicht-Durchführung der
Planung ist von einer unveränderten Emissionssituation im Plangebiet auszugehen.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Vermeidungs-/ Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da einerseits weniger sensible Nutzungen (Gewerbe,
Hotel) geplant werden und andererseits im Plangebiet und seinem Nahbereich eine mittlere Luftgü-
te vorliegt. Generell tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen zu einer
Verminderung von Luftschadstoffbelastungen bei.
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen Nut-
zungen sowie des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. Eine mä-
ßige Zunahme von Luftschadstoffemissionen ist vor dem Hintergrund der Lage des Plangebietes in
einer Zone mit mittlerer Luftgüte unproblematisch.
5.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand: Luftschadstoffimmissionen einwirkend auf das Plangebiet stammen aus den umliegen-
den Wohn- und Gewerbenutzungen (Hausbrand, gewerbliche Vorgänge) sowie dem Straßenver-
kehr. Konkrete Messwerte liegen für den Bereich des Plangebietes nicht vor. Gemäß dem Luftgü-
te-Index (LUGI) der Stadt Köln liegt das Plangebiet in der Zone II mit mittlerer Luftgüte (Index 1,3).
Für das Stadtgebiet von Köln liegt seit 2006 ein Luftreinhalteplan vor. Die im Luftreinhalteplan Köln
festgelegten und weitestgehend umgesetzten Maßnahmen, die bisher in Köln zur Verringerung der
Immissionsbelastung ergriffen wurden, zeigen erste Erfolge: In den letzten Jahren wurden jeweils
weniger als 35 Tage registriert, an denen der Grenzwert für Feinstaub überschritten wurde. Damit
lagen die Messergebnisse für diesen Schadstoff innerhalb des zulässigen Rahmens. Die Grenz-
werte für Feinstaub wurden an allen Messpunkten in Köln eingehalten, so dass diese Aussage
auch auf das Plangebiet übertragen werden kann.
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 (Stickstoffdioxid) wurde bisher nicht erreicht, so
dass seit 2012 eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans erfolgt ist. Die Umweltzone wurde in
diesem Zusammenhang nahezu auf das gesamte Stadtgebiet erweitert. Das Plangebiet liegt un-
mittelbar nördlich im direkten Einwirkungsbereich der seit 01.04.2012 erweiterten Umweltzone
Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln (Bezirksregierung Köln, 2012) für das
Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Im Stadtteil Köln-Mülheim werden Maßnahmen zur Verkehrs-
regulierung am Clevischen Ring (ca. 50 m westlich des Plangebietes) getroffen. Ziel der Stadt Köln
ist es, durch ein Maßnahmenbündel die Luftbelastung positiv zu beeinflussen. Hinsichtlich der
Stadtplanung sollen Planungskonzepte solarenergetisch optimiert werden. Die Auswirkungen der
Umweltzonen und aller weiteren Maßnahmen im Luftreinhaltplan werden fortlaufend untersucht
(Umsetzungskontrolle und Wirkungskontrolle). Ergebnisse liegen hierzu noch nicht vor.
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Prognose (Plan / Nullvariante): Im Hinblick auf die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen
können keine Angaben zur zukünftigen Situation getroffen werden.
Durch die IMA Cologne GmbH wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Im-
missionen erarbeitet (2017). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die
Konzentrationen der Luftschadstoff-Komponenten NO2, PM10 und PM2,5 im Bereich der geplan-
ten Bebauung sowie in dessen relevanter Umgebung sind. Als Ergebnis konnte festgestellt wer-
den, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 und den Feinstaub-
Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersu-
chungsgebietes eingehalten werden. Dies gilt auch für die Grenzwerte der Überschreitungshäufig-
keiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) sowie
der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10
(Kurzzeitwert für PM10).
Beim Vergleich von Prognose-Nullfall 2019 und Prognose-Planfall 2019 ist zu beachten, dass eine
geringfügige Verkehrszunahme im Planfall an Abschnitten der Straße Clevischer Ring nördlich der
Keupstraße immissionsseitig nicht zu höheren Immissionswerten relativ zum Nullfall führt. In der
unmittelbaren Umgebung des Plangebiets sind die Auswirkungen der Emissionen durch den Quell-
und Zielverkehr insbesondere an der Keupstraße sowie im Bereich der Markgrafenstraße nach-
weisbar. Auf der Keupstraße nimmt der Verkehr um ca. 11 % und auf der Markgrafenstraße um bis
zu 7 % relativ zum Prognose-Nullfall zu. Dies führt immissionsseitig planbedingt zu einer Zunahme
von bis zu ca. 1 µg/m³ des NO2- bzw. PM10-Jahresmittels.
Südlich der Keupstraße und auch im Bereich der Luftmessstation VKCL ca. 650 m südsüdwestlich
des Plangebietes ist laut Verkehrsgutachten mit einer Verkehrszunahme durch den Quell- und
Zielverkehr im Vergleich zum Nullfall von ca. 1,5 % zu rechnen. Das sind für die Straße Clevischer
Ring auf Höhe der Messstation ca. 700 Fahrten pro Tag mehr im Prognose-Planfall 2019. Für NO2
bzw. PM10 würde das eine Zunahme der Messwerte an der Station VKCL in der Größenordnung
von 0,5 µg/m³ bzw. 0,1 µg/m³ im Jahresmittel bedeuten. Diese geringfügigen Änderungen sind
messtechnisch kaum nachweisbar. Außerdem unterliegt ein aus Kurzzeitzählungen auf ein Kalen-
derjahr hochgerechneter DTV-Wert, der in die Modellrechnungen einfließt, bei stark befahrenen
Straßen innerorts einer Unsicherheit in mindestens der gleichen prozentualen Größenordnung von
1-2 %. Weiterhin ist festzustellen, dass die aktuellen NO2 -Jahresmittelmesswerte an der Station
VKCL in den letzten Jahren (2010-2015) eine Variationsbreite von 61-68 µg/m³ und die PM10-
Werte von 29-31 µg/m³ aufweisen, was relativ zur Zusatz-Immission einer Variationsbreite von ca.
20 % entspricht, d.h. eine mögliche planbedingte Zunahme der Immissionen von bis zu 2 % liegt
deutlich unterhalb der Schwankungsbreiten der Messwerte der letzten Jahre an der Station VKCL.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Begrünungsmaßnahmen
und Baumpflanzungen im Plangebiet können zu einer Minderung von Luftschadstoffimmissionen
beitragen. Außerdem wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, welches eine Reduzierung der Nutzung
privater Pkw ermöglicht, indem die Nutzung alternativer Verkehrsträger (ÖPNV, Radverkehr, Fuß-
verkehr und Carsharing) bewusst gefördert wird. Demnach bietet das Plangebiet bereits gute Vo-
raussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und bestehenden und geplanten Wegever-
bindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei Carsharing-Stationen und
die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf das Verkehrsaufkommen kann von
einem MIV-Reduktionspotential von 5 - 10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu
einer Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs sowohl in fahrender (Lärm-
und Luftemissionen) als auch in ruhender Form (Flächeninanspruchnahme).
Bewertung: Generell ist davon auszugehen, dass die Aufstellung und Fortschreibung des Luftrein-
halteplans und im Zuge dessen eine Umsetzung weiterer Maßnahmen zu einer langfristigen Ver-
besserung der Luftschadstoffwerte in Köln beitragen wird.
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5.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 c)
5.2.3.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung
durchgeführt, welcher die nachfolgenden Ergebnisse entnommen werden. Das Plangebiet liegt
demnach im Lärmeinwirkungsbereich bestehender Gewerbe- und Industriegebiete sowie verschie-
dener bestehender Hauptverkehrswege. Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmis-
sionen werden in dem Schallgutachten die Lärmemissionen auf das Umfeld betrachtet.
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Beurteilung der Verkehrsgeräusche (Straßen-, Schienen- und
Gesamtverkehr) erfolgt nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau". Hier werden Orientierungs-
werte von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts für Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE) an-
gegeben. Es handelt sich nicht um Grenzwerte, d. h. sie unterliegen im Einzelfall der Abwägung
und haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nut-
zungen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Ver-
kehrswegen und Gemengelagen lassen sich nach DIN 18005 die Orientierungswerte oft nicht ein-
halten. Beim Vergleich der Berechnungsergebnisse für die Gesamtverkehrsgeräusche mit den
Orientierungswerten für GE-Gebiete wird ersichtlich, dass diese im Bebauungsplangebiet tags in
den Randbereichen zu den Verkehrswegen hin um < 5 dB überschritten werden. Gemessen in
einer Höhe von 6,0 m ergeben sich Beurteilungspegel zwischen 65 und 70 dB(A) entlang der östli-
chen Schanzenstraße, der Peter-Huppertz-Straße, der nördlichen Von-Sparr-Straße sowie im
Westen angrenzend zur Stadtbahntrasse. Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert von 55 dB(A)
im überwiegenden Teil des Plangebietes überschritten (um < 10 dB). Keine Überschreitungen fin-
den in der Nacht (gemessen in 6,0 m Höhe) in den Innenhöfen sowie zwischen den Gebäuden
statt. In den übrigen Flächen werden überwiegend Lärmpegel zwischen 55 und 60 dB(A) erreicht.
Im Nahbereich der östlichen Schanzenstraße, der Peter-Hüppertz-Straße und der nördlichen Von-
Sparr-Straße liegen die Werte im Bereich zwischen 60 und 65 dB(A). Innerhalb dieses am stärks-
ten belasteten Bereiches liegen allerdings keine Baukörper vor. Da die Orientierungswerte für Ver-
kehrsgeräusche (Straßen und Schienen) überschritten werden, sind zur Realisierung einer schutz-
bedürftigen Nutzung im Untersuchungsbereich (Hotel, Büros usw.) entsprechende Schallminde-
rungsmaßnahmen erforderlich.
Hinsichtlich des Fluglärms sind um den Flughafen Köln/Bonn zwei Schutzzonen für den Tag und
eine Schutzzone für die Nacht festgelegt. Vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln
wurde für die Fluglärmbelastung durch den Flughafen Köln/Bonn für den Bereich des Plangebietes
auf der Basis des Schallimmissionsplanes der äquivalente Dauerschallpegel mit Tag und Nacht ≤
55 dB(A) angegeben. Daraus leitet sich ein entsprechendes Schalldämmmaß ab (s. Vermeidung
und Minderung).
Die Gewerbegeräuschsituation ist nach TA Lärm zu beurteilen. Die Immissionsrichtwerte nach
TA Lärm sind identisch mit den Orientierungswerten für Gewerbe- und Industriegeräusche nach
DIN 18005. Die Beurteilung der vorhandenen und plangebenden Betriebsgeräuschsituation kommt
zu dem Ergebnis, dass zur Tageszeit der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) sicher eingehalten
wird. Bei den Nachtwerten von 50 dB(A) wird ersichtlich, dass diese in den Untergeschossen (EG /
1. OG) im gesamten Plangebiet eingehalten werden. Mit zunehmender Höhe treten im nördlichen
und östlichen Bereich des Plangebietes Überschreitungen um bis zu 3 dB auf. Gemessen in 22,0
m Höhe liegen im GE 1 und GE 2 teilweise Beurteilungspegel zwischen 50 und 55 dB(A) vor. Glei-
che Pegel werden ebenfalls im Bereich der öffentlichen Platzfläche im Südwesten erzielt. Bei einer
Höhe von 38,0 m vergrößern sich die Bereiche mit Beurteilungspegeln von bis zu 55 dB(A) und
nahezu der gesamte nördliche Bereich (GE1 und 2) und der östliche Bereich zwischen Schanzen-
straße und der geplanten Bebauung weisen Überschreitungen der Nachtwerte auf. Für Büronut-
zungen zur Nachtzeit sind diese Überschreitungen nicht relevant, da hier der Immissionsrichtwert
zur Tageszeit von 65 dB(A) gilt. Am geplanten Hotelneunbau im südlichen Plangebiet wird der
Nacht-Immissionsrichtwert von 50 dB(A) an allen Geschossen und Gebäudeteilen eingehalten. Im
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GE 1 bis GE 3 wird bei Beurteilungspegeln von 50 dB(A) nachts an schutzbedürftigen Nutzungen
(z. B. weitere mögliche Hotelnutzung) der Immissionsrichtwert für GE-Gebiete überschritten. Hier
ist eine Grundrissanordnung oder der Einbau nicht öffenbarer Fenster erforderlich.
Hinsichtlich der Betriebsgeräuschsituation durch die geplanten gewerblichen Nutzungen im
Plangebiet ist bei der Ausweisung von GE-Gebieten sicherzustellen, dass an schutzbedürftigen
Objekten keine unzumutbaren Immissionen auftreten. Mit Ausgangswerten für typische GE-
Nutzungen nach DIN 18005 wird für die gewerblich zu nutzenden Flächen des Bebauungsplanes
die zu erwartende Geräuschimmission in der angrenzenden Wohnnachbarschaft prognostiziert
und beurteilt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Planwerte zur Tages- und Nachtzeit an den relevan-
ten Immissionsorten überschritten werden. Somit sind zur Vermeidung von Lärmkonflikten Lö-
sungsmöglichkeiten zu entwickeln (s. Vermeidung und Minderung).
Zudem ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen durch den
Quell- und Zielverkehr des Plangebietes zu bewerten. Im Umkreis des Bebauungsplanes kommen
Pegelerhöhungen (Nullfall zu Planfall) an schutzbedürftigen Nutzungen vor allem im Bereich der
Keupstraße (zw. Markgrafenstraße und Schanzenstraße) und an der Einmündung der Schanzen-
straße in die Keupstraße vor. Die nur geringen Erhöhungen liegen bei 0,5 bis 0,7 dB. Auch wird in
diesen Bereichen die sogenannte zumutbare Belastung von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in
der Nacht sowohl im Nullfall, als auch im Planfall überschritten (z.B. im Bereich der Keupstraße
und südlichen Schanzenstraße mit Werten von 70 - 75 dB(A) tags (gemessen in 6,0 m Höhe) und
60 - 65 dB(A) bis hin zu 65 - 70 dB(A) im Kreuzungsbereich nachts (gemessen in 6,0 m Höhe). In
der Abwägung kann dieses Ergebnis entsprechend berücksichtigt werden.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Verkehrslärm: Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrslärmquellen und der geplanten Bauhöhen
sind aktive Schallschutzmaßnahmen, die Verkehrsgeräusche wirkungsvoll abschirmen, nicht reali-
sierbar. Zur Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden können passive
Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen vorgesehen werden. Hierzu werden sogenannte Lärmpegelbereiche im Bebauungs-
plan festgesetzt. Anhand der Lärmpegelbereiche können z. B. im Baugenehmigungsverfahren die
Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß
ermittelt werden. Das gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich V. Die Anforderungen wegen
des Fluglärms werden damit ebenfalls erfüllt. Um Lüftungsprobleme bei geschlossenen Fenstern
zu verhindern, wird für Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Un-
terrichtsräume und ähnliches) der Einbau fensterunabhängiger Lüftungsanlagen festgesetzt. Nicht
zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufent-
haltsräumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben oder in
einer anderen besonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fassaden- und Dachbereich
nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem
geöffneten Fenster – überschritten wird.
Gewerbelärm der geplanten Nutzungen: Eine bewährte Maßnahme in Bebauungsplänen zur Si-
cherstellung der Einhaltung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte außerhalb des Plangebie-
tes ist die Berechnung und Festsetzung von emissionswirksamen Emissionskontingenten gemäß
DIN 45691. Dieses Vorgehen war auch im vorliegenden Fall geplant, auch da unter anderem für
die nördlich und östlich angrenzenden Gewerbeflächen in anderen Planungs- und Genehmigungs-
verfahren ebenfalls Kontingente ermittelt wurden.
Im Falle dieses Bebauungsplans wurde für das gesamte Plangebiet ein Tagkontingent von 61
dB(A) und ein Nachtkontingent von 40 d(A) ermittelt. Dazu wurden vorhandene Gewerbelärmim-
missionen und bewilligte Kontingente für das Plangebiet "Schanzenstraße Nord" und das Be-
triebsgelände ehemaliges Carlswerk (Firma Beos) gemäß der Untersuchung "Schalltechnisches
Gutachten zur Kontingentierung der gewerblich nutzbaren Flächen des Carlswerkes tags und
nachts" als Vorbelastung berücksichtigt. Mit der vorbeschriebenen Lärm-Kontingentierung könnte
sichergestellt werden, dass an vier repräsentativen Immissionsorten, Von-Sparr-Straße 37, Mark-
grafenstraße 15 und 81 und Keupstraße 19 die jeweiligen Immissionsrichtwerte tags und nachts
eingehalten werden.
Aufgrund laufender Rechtsprechung zu Bebauungsplan-Verfahren ist die Festsetzung nur eines
Kontingentes für ein gesamtes Gewerbegebiet nicht zulässig, da nach Ansicht des Gerichts damit
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keine Gliederung der GE Fläche erzielt wird. Eine Aufteilung des Plangebietes in mehrere Teilflä-
chen mit unterschiedlichen Kontingenten macht jedoch keinen Sinn, da weder Nutzungen mit stark
unterschiedlichem Emissionsverhalten geplant sind, noch Gebiete mit stark unterschiedlichen
Schutzansprüchen im Umfeld des Geltungsbereiches vorhanden sind. Entsprechend wurde auf die
Festsetzung der Kontingentierung verzichtet.
Betriebsarten, die als nicht wesentlich störend einzustufen sind, weisen regelmäßig im Nachtzeit-
raum keine emissionsrelevanten Tätigkeiten auf. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass
durch die Umsetzung der geplanten Hotel- und Büronutzungen im Nachtzeitraum keine gewerbli-
chen Emissionen erfolgen, die das ursprünglich für den Nachtzeitraum ermittelte Emissionskontin-
gent von 40 dB(A) (pro m² GE-Fläche) überschreiten. Dies gilt analog für den Tagzeitraum für das
ursprünglich ermittelte Emissionskontingent von 61 dB(A) (pro m² GE-Fläche). Nicht wesentlich
störende Betriebe zeichnen sich dadurch aus, dass weder erhebliche Produktionsgeräusche noch
erheblich emittierendes Freiflächengeschehen vorhanden sind. Die durch die Umsetzung der ge-
planten Büro- und Hotelnutzung ausgelösten Betriebsgeräusche sind eher als mischgebietstypisch
zu bewerten.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der zulässigen nicht störende Betriebe
angesichts der GE-Vorbelastung im Umfeld des Plangebietes keine relevanten Auswirkungen auf
die vorhandene Wohnnutzung westlich und südlich des Plangebietes haben.
Auch führt die Festsetzung zu keiner relevanten Zusatzbelastung für die in der Umgebung befindli-
chen Firmen mit eigenen Lärmkontingentierungen wie das Betriebsgelände des ehemaligen Carl-
werkes (Firma BEOS). Eine Beschränkung der im ehemaligen Carlswerk-Gelände vorhandenen
oder zukünftig zulässigen -Nutzungen durch die Zusatzbelastung ist daher nicht zu erwarten.
Bewertung: Die im Schallgutachten vorgeschlagenen Regelungen erfüllen die planungsrechtlichen
Anforderungen an die Bauleitplanung und lösen damit mögliche Lärmkonflikte. Erhebliche Auswir-
kungen auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit durch Lärmeinwirkungen
sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
5.2.3.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-
Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG
Bestand / Prognose (Nullvariante): Im Plangebiet befinden sich gemäß Altlastenkataster die Altab-
lagerung Nr. 90134 sowie Rechercheflächen. Im Rahmen der Flächenrisikodetailuntersuchung
wurden zur Überprüfung möglicher Schadstoffbelastungen des Bodens Mischproben genommen
und hinsichtlich des Gefährdungspfades Boden - Mensch beurteilt. Die Überprüfung der Auffül-
lungsböden ergab lokal erhöhte Gehalte der auffüllungsspezifischen Parameter PAK und/oder
AS/Schwermetalle, welches vermutlich auf die in weiten Teilen festgestellten Schlacke- und
Aschebestandteile der Auffüllungen zurückzuführen ist.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist mit keinen Änderungen hinsichtlich der Altlastensituation im
Plangebiet zu rechnen.
Prognose (Plan): Die Gefährdungsabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der aktu-
ellen Flächennutzung und der lokal vorhandenen Oberflächenversiegelungen bei Nutzungsparalle-
lität keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu prognostizieren bzw. der Wirkungspfad
Boden - Mensch nicht relevant ist. Bei einer zukünftig höherwertigen Bodennutzung (z. B. Wohn-
bebauung) ist der Wirkungspfad Boden - Mensch entsprechend der konkreten Überplanung wei-
tergehend zu untersuchen und anschließend neu zu bewerten. So ist gewährleistet, dass ehemals
tiefer liegende Bodenschichten, welche erst nach Geländeanpassungen für den Gefährdungspfad
Boden - Mensch relevant sind, berücksichtigt und bewertet werden. Bei einer Neuversiegelung ist
der Pfad Boden - Mensch nicht mehr relevant.
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Es wurde zum Bebauungsplan-Verfahren ein "Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV" zum
Bauvorhaben Schanzenstraße in Köln-Mülheim erstellt. Die Ergebnisse werden im Folgenden zu-
sammenfassend wiedergegeben. Demnach wird ein Großteil der aktuell oberflächennah liegenden
Böden im Zuge der Baureifmachung abgetragen, um eine geeignete Gründungsfläche für die Ge-
bäude zu schaffen. Außerdem werden im südlichen Teil des Plangebietes die Grundstücke mit
einem Untergeschoss (Tiefgarage) bebaut. Teilweise sollen in Randbereichen Freiflächen geschaf-
fen werden, die jedoch teilweise von Untergeschossen unterlagert werden. Für begrünte Freiflä-
chen ist im Plangebiet ein geeigneter, kultivierfähiger Boden (Mutterboden) zu verwenden. Die ak-
tuell auf dem Grundstück befindlichen oberflächennahen Böden eignen sich hierfür aufgrund der
Anteile an Schotter, Schlacke oder Kies-Sand mit Fremdbeimengungen nicht. Da die Böden im
Plangebiet hierfür keine Verwendung finden können, ist eine Untersuchung für den Gefährdungs-
pfad Boden - Mensch nicht zielführend und es wurde auf eine diesbezügliche Analyse verzichtet.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Auswirkungen auf
den Menschen, sind Böden der Einbauklasse > Z 2 entsprechend den gültigen Vorschriften und
Regelungen zu entsorgen. Böden der Einbauklasse Z 2 können im Bereich von versiegelten Flä-
chen wieder eingebaut werden.
Bewertung: Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen gehen von der
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf den Menschen aus.
5.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
(zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter)) (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 i)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wechselwirkungen zwi-
schen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Wie den einzelnen
Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, erfüllen bestimmte Strukturen im Plangebiet vielfälti-
ge Funktionen. So weisen zum Beispiel die wenigen Bäume im Plangebiet eine gliedernde und
belebende Funktion für das Ortsbild sowie eine Bedeutung als Lebensraum für Tiere sowie für das
Klima auf. Gleichzeitig bestehen Wechselwirkungen zwischen der klimatischen und lufthygieni-
schen Situation und der menschlichen Gesundheit.
Derartige Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Bestandsana-
lyse und Bewertung jeweils berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der Belange des Umwelt-
schutzes einbezogen.
5.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Das Plangebiet bietet sich aufgrund seiner Lage im städtischen Bereich von Köln-Mülheim und den
umliegenden gewerblichen Nutzungen für eine Entwicklung als Gewerbestandort an. Generell ist
eine Wiedernutzung von innerstädtischen Brachflächen einer Bebauung von Freiflächen im Au-
ßenbereich vorzuziehen und positiv zu bewerten. Eine Betrachtung von Alternativstandorten
drängt sich daher nicht auf.
5.3 Zusätzliche Angaben
5.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkei-
ten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlen-
de Kenntnisse)
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Die nachfolgenden Fachgutachten / Fachbeiträge wurden im Umweltbericht berücksichtigt:
Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, erste Fortschreibung 2012, Hrsg. Bezirksregi e-
rung Köln, April 2012,
Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) Köln -Mülheim - Güterbahnhof Mülheim - , GEO-
logik Wilbers & Oeder GmbH, August 2005,
FSWLA Landschaftsarchitektur: Grünordnungsplan (GOP), Düsseldorf, Juni 2017
Artenschutzfachliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) hinsichtlich planungsrelevanter Arten vor-
rangig Fledermäuse, Vögel und Reptilien zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Schanzenstraße 18 in Köln -Mülheim, Büro für Faunistik Dipl. -Biol. Mechtild Höller, April
2015,
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien für den Vorhabenbezogenen Bebauungsp lan
"Ehemaliger Güterbahnhof in Mülheim", Büro für Faunistik Dipl. -Biol. Mechtild Höller, Okt o-
ber 2015,
Klimafunktionskarte der Stadt Köln, 1997,
Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln", LANUV 2013,
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs plan "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -
Mülheim" der Stadt Köln, Kramer Schalltechnik GmbH, November 2016,
Schalltechnische Untersuchung "Ehemaliger Güterbahnhof Köln -Mülheim" Betriebsge-
räuschsituation Nacht GE 1-3 Kramer Schalltechnik GmbH April 2017,
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -
Mülheim" der Stadt Köln (Gutachten Nr. 1402028/06 vom 26.11.2016) – Erläuterung zur
Anwendung der DIN 4109 vom 03.06.2017
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln -
Mülheim der Stadt Köln (Gutachten Nr. 1402028/06 vom 26.11.2016) – 1. Ergänzung vom
24.10.2017 (Gutachten Nr. 1402028/09)
Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV, BV Schanzenstraße, Köln -Mülheim Baufeld
"Hotel", Baufeld A, Baufeld B, C und D, Althoff & Lang GbR, November und Dezember
2016,
Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Rahmen des Beba u-
ungsplanverfahrens "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -Mülheim", IMA Cologne GmbH, J a-
nuar 2017,
Überflutungsnachweis 30 -jähriges Regenereignis zum Vorhaben Schanzenstraße Köln -
Mülheim, Ingenieurbüro Dobelmann + Kroke GmbH, September 2016,
Verkehrsuntersuchung "Ehemaliger Güterbahnhof Köln -Mülheim / Schanzenstraße", Dr.
Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, November 2016
Mobilitätskonzept Mülheim -Nord - B-Plan-Gebiet Ehem. Güterbahnhof, Köln, ARGUS
Stadt- und Verkehrsplanung, Juni 2017.
5.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkun-
gen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehe-
ne nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnah-
men zur Abhilfe zu ergreifen.
Im vorliegenden Fall gibt es keine Prognosen, die bei einer erheblichen Fehlerhaftigkeit zu unvor-
hersehbaren nachteiligen Umweltauswirkungen führen könnten. Daher werden im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens keine Maßnahmen zu Überwachung vorgeschlagen oder verpflichtend
geregelt.
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5.3.3 Zusammenfassung
Folgende Umweltbelange sind nicht oder nicht erheblich durch die Auswirkungen der Planung be-
troffen.
Nicht betroffene Umweltbelange:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete,
Landschaftsplan,
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes,
Wasser - Oberflächenwasser,
Wasser - Abwasser,
Kultur- und sonstige Sachgüter,
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz,
Mensch - Gefahrenschutz.
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wie zum Beispiel einer vollständigen anthropo-
genen Überformung des Plangebietes mit weitgehenden Versiegelungen und Teilversiege-
lungen, treten bei den nachfolgenden Umweltbelangen keine erheblichen Betroffenheiten
auf bzw. es entsteht bei Realisierung der Planung keine erhebliche Verschlechterung ge-
genüber dem Ausgangszustand:
Boden,
Wasser - Grundwasser,
Landschaft / Ortsbild,
Biologische Vielfalt,
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern,
Mensch - Erschütterungen,
Eingriff/Ausgleich.
Erheblich durch Auswirkungen betroffen sind folgende Umweltbelange:
Pflanzen: Im Rahmen der Planungsumsetzung ist von einem vollständigen Verlust der Bestands-
bäume auszugehen, da diese im Bereich von zukünftigen Tiefgaragen liegen bzw. aufgrund von
erforderlichen Höhenanpassungen zur Schanzenstraße hin nicht in das Planungskonzept integriert
werden können. Ansonsten führt die Planung überwiegend zu einer Inanspruchnahme bereits ver-
siegelter bzw. teilversiegelter Flächen und ist als nicht erheblich hinsichtlich des Schutzgutes
Pflanzen zu bewerten. Für die Eingriffe in Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen, sind
entsprechende Ersatzpflanzungen erforderlich.
Eingriff / Ausgleich: Ein Eingriff in die Bäume ist entsprechend der Vorgaben der Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln auszugleichen. Außerdem sind die Eingriffe in die planfestgestellte und umge-
setzte Ausgleichsmaßnahme im Südwesten und Nordwesten des Plangebietes durch die geplan-
ten Anschlüsse des Plangebietes an das Fuß- und Radwegenetz auszugleichen. Die geplante An-
pflanzung von 20 Einzelbäumen führt zu einer Aufwertung um 7.800 Biotopwertpunkte. Das ermit-
telte Defizit von 7.538 Punkten durch den Eingriff in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme
kann dadurch vollständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 262 Punkten). Aus der
Baumschutzsatzung der Stadt Köln entsteht ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird
über die Festsetzung von mindestens 76 zu pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgegli-
chen. In Summe werden also 66 der 76 anzupflanzenden Bäume für die Kompensation von Ein-
griffen in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützte Bäume benötigt.
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Tiere: Es wurde für das Plangebiet eine Artenschutzfachliche Vorprüfung und ein Artenschutz-
rechtlicher Fachbeitrag Reptilien durchgeführt. Auswirkungen auf mögliche Vorkommen von pla-
nungsrelevanten Arten sind aufgrund der Entfernung von Gehölzen, Bodenlagern, Sandhaufen
sowie der zukünftigen Versiegelung der Flächen möglich. Um eine Erfüllung von Verbotstatbe-
ständen zu vermeiden werden in der ASP Stufe I folgende Maßnahmen vorgeschlagen.
Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen Akt ivitäts-
phase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar,
Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer V ö-
gel, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das Zeitfe nster
für Fledermäuse).
Aus den Ergebnissen der Vorprüfung ergab sich die Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung
des Zauneidechsenvorkommens im Bereich des alten Mülheimer Bahnhofs. Als Ergebnis konnten
im Plangebiet des Bebauungsplanes keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Die Auswer-
tung hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte kommt zu dem Ergebnis, dass eine
Tötung von Tieren durch den Baubetrieb auszuschließen ist. Durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sind keine artenschutz-
rechtlichen Konflikte zu erwarten. Weitere Vermeidungsmaßnahmen werden nicht erforderlich.
Klima, Kaltluft / Ventilation: Die überwiegend versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen im Plange-
biet sind als Vorbelastung hinsichtlich der klimatischen Situation zu bewerten, da diese zu einer
Aufheizung beitragen. Die wenigen vorhandenen Bäume weisen dagegen eine Bedeutung für die
Frischluftproduktion und Verschattung von bereits versiegelten Bereichen auf. Im Zuge der Reali-
sierung der Planung ist mit einer Manifestierung der klimatischen Bedingungen zu rechnen. Wär-
meinseleffekte können sich durch die zusätzliche Bebauung verstärken, wobei auch im Bestand
aufgrund der versiegelten bzw. teilversiegelten Bereiche Wärmeinseleffekte bestehen. Ebenso
wird die zusätzliche Bebauung eine Barriere für die Durchlüftung des Plangebietes bilden.
Es ist davon auszugehen, dass sich die lokale Wärmeinsel der vorhandenen Gewerbe- und Indust-
rieareale nach Westen in das Plangebiet ausdehnt und das Plangebiet zukünftig ebenfalls als hoch
(wärme)belastete Siedlungsfläche zu bewerten ist. Eine Ausdehnung auf die westlich der Markgra-
fenstraße vorhandene Misch- und Wohnbebauung ist nicht anzunehmen. Die KVB-Trasse und die
Markgrafenstraße mit ihren Baumpflanzungen stellen eine lokale Durchlüftungsmöglichkeit dar und
die westlich der Markgrafenstraße vorhandene Bebauung stellt sich weniger dicht dar als die im
Plangebiet vorgesehene Bebauung.
Zur Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte tragen die geplanten Begrünungsmaßnah-
men im Plangebiet bei. Hierbei sind insbesondere die Dachbegrünung, die begrünten Platzflächen
sowie die umfangreichen Baumpflanzungen zu nennen. Hinsichtlich der anzupflanzenden Bäume
werden 66 der 76 Stück für die Kompensation von Eingriffen in die geschützten Bäume benötigt.
Es findet also eine Überkompensation statt. Die zusätzlichen Bäume können zu einer weiteren
Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte beitragen. Unter Berücksichtigung der Vorbelas-
tungen des Plangebietes und der Begrünungsmaßnahmen ist bei Realisierung der Planung nicht
von erheblichen Auswirkungen auf das Klima auszugehen.
Luftschadstoffe - Emissionen und Immissionen: Im Plangebiet liegen im Bestand keine Emittenten
vor. Emittenten im Umfeld des Plangebietes sind Verkehr, Hausbrand (Heizung), gewerbliche und
industrielle Nutzungen. Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Gewerbe
vor, so dass hierdurch voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten Emissionen
auftreten werden. Durch die Planung wird sich allerdings das Verkehrsaufkommen erhöhen,
wodurch eine zusätzliche Belastung der Luftqualität durch Schadstoffe möglich ist. Es wurde eine
Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen erarbeitet. Als Ergebnis konnte
festgestellt werden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 und den
Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des
Untersuchungsgebietes eingehalten werden. Dies gilt auch für die Grenzwerte der Überschrei-
tungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für
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NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle durch die Tagesmittelwerte
von PM10 (Kurzzeitwert für PM10).
Für das Stadtgebiet von Köln liegt seit 2006 ein Luftreinhalteplan vor. Die im Luftreinhalteplan Köln
festgelegten und weitestgehend umgesetzten Maßnahmen, die bisher in Köln zur Verringerung der
Immissionsbelastung ergriffen wurden, zeigen erste Erfolge. Im Stadtteil Köln-Mülheim werden
Maßnahmen zur Verkehrsregulierung am Clevischen Ring (ca. 50 m westlich des Plangebietes)
getroffen. Ziel der Stadt Köln ist es, durch ein Maßnahmenbündel die Luftbelastung positiv zu be-
einflussen.
Generell tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen zu einer Verminde-
rung von Luftschadstoffbelastungen bei. Außerdem wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, welches
eine Reduzierung der Nutzung privater Pkw ermöglicht, indem die Nutzung alternativer Verkehrs-
träger (ÖPNV, Radverkehr, Fußverkehr und Carsharing) bewusst gefördert wird. Demnach bietet
das Plangebiet bereits gute Voraussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und bestehen-
den und geplanten Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei
Carsharing-Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf das Ver-
kehrsaufkommen kann von einem MIV-Reduktionspotential von 5 - 10 % ausgegangen werden.
Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs
sowohl in fahrender (Lärm- und Luftemissionen) als auch in ruhender Form (Flächeninanspruch-
nahme).
Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen Nutzungen sowie
des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus.
Mensch - Lärm: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung
durchgeführt. Das Plangebiet liegt demnach im Lärmeinwirkungsbereich bestehender Gewerbe-
und Industriegebiete sowie verschiedener bestehender Hauptverkehrswege. Neben den auf das
Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen werden in dem Schallgutachten die Lärmemissionen
auf das Umfeld betrachtet. Da die Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche (Straßen und Schie-
nen) überschritten werden, sind zur Realisierung einer schutzbedürftigen Nutzung im Untersu-
chungsbereich (Hotel, Büros usw.) entsprechende Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.
Hinsichtlich der Betriebsgeräuschsituation durch die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet ist bei
der Ausweisung von GE-Gebieten sicherzustellen, dass an schutzbedürftigen Objekten keine un-
zumutbaren Immissionen auftreten. Die Ergebnisse zeigen, dass die Planwerte LPl zur Tages- und
Nachtzeit an den Immissionsorten überschritten werden. Somit sind zur Vermeidung von Lärmkon-
flikten Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln.
Zudem ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen durch den
Quell- und Zielverkehr des Plangebietes zu bewerten. Im Umkreis des Bebauungsplanes kommen
Pegelerhöhungen (Nullfall zu Planfall) an schutzbedürftigen Nutzungen vor allem im Bereich der
Keupstraße (zw. Markgrafenstraße und Schanzenstraße) und an der Einmündung der Schanzen-
straße in die Keupstraße vor.
Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrslärmquellen und der geplanten Bauhöhen sind aktive
Schallschutzmaßnahmen, die Verkehrsgeräusche wirkungsvoll abschirmen, nicht realisierbar. Zur
Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden können passive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
vorgesehen werden. Hierzu werden sogenannte Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festge-
setzt. Das gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich V. Um Lüftungsprobleme bei geschlos-
senen Fenstern zu verhindern, wird für Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherber-
gungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches) der Einbau fensterunabhängiger Lüftungsanla-
gen festgesetzt. Aufgrund der Betriebsgeräuschsituation ist zur Einhaltung der Planwerte LPl eine
Beschränkung der gewerblichen Nutzung erforderlich. Es sind im Plangebiet daher nur Gewerbe-
betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Durch diese Beschränkung des Ge-
werbegebiets werden an allen maßgeblichen Immissionsorten und damit im gesamten maßgebli-
chen Einwirkungsbereich die Planwerte LPl eingehalten.
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Die im Schallgutachten vorgeschlagenen Regelungen erfüllen die planungsrechtlichen Anforde-
rungen an die Bauleitplanung und lösen damit mögliche Lärmkonflikte. Erhebliche Auswirkungen
auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit durch Lärmeinwirkungen sind un-
ter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
Altlasten: Im Plangebiet befinden sich gemäß Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 90134 sowie
Rechercheflächen. Es wurde ein "Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV" zum Bauvorhaben
Schanzenstraße in Köln-Mülheim erstellt. Demnach wird ein Großteil der aktuell oberflächennah
liegenden Böden im Zuge der Baureifmachung abgetragen, um eine geeignete Gründungsfläche
für die Gebäude zu schaffen. Außerdem werden im südlichen Teil des Plangebietes die Grundstü-
cke mit einem Untergeschoss (Tiefgarage) bebaut. Teilweise sollen in Randbereichen Freiflächen
geschaffen werden, die jedoch zum Teil von Untergeschossen unterlagert werden. Für begrünte
Freiflächen ist im Plangebiet ein geeigneter, kultivierfähiger Boden (Mutterboden) zu verwenden.
Die aktuell auf dem Grundstück befindlichen oberflächennahen Böden eignen sich hierfür aufgrund
der Anteile an Schotter, Schlacke oder Kies-Sand mit Fremdbeimengungen nicht. Da die Böden im
Plangebiet hierfür keine Verwendung finden können, ist eine Untersuchung für
den Gefährdungspfad Boden - Mensch nicht zielführend und es wurde auf eine diesbezügliche
Analyse verzichtet.
6. Planverwirklichung
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
19.03.2015 auf Antrag des Vorhabenträgers, der Eigentümer der Liegenschaften ist, den Be-
schluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungs-
plan) gemäß § 12 BauGB – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – gefasst. Die-
ser wird aufgrund des geänderten Vorhabens bzw. Planungskonzeptes, welches vom StEA mit
dem Vorgabenbeschluss am 23.06.2016 bestätigt wurde, nicht mehr als vorhabenbezogener Be-
bauungsplan realisiert. Der Beschluss über die Verfahrensumstellung erfolgt im Rahmen des Sat-
zungsbeschlusses.
Zwischen der Stadt und den Grundstückseigentümern sollen Städtebauliche Verträge und Er-
schließungsverträge abgeschlossen werden. Diese stellen sicher, dass es zur Realisierung der
Planung kommt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten.
Anlage 3
95377 Zeichen
Stadt Köln Anlage 3 Bebauungsplan Arbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Da rstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept mit den Arbeitstiteln „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem äß § 3 Absatz 1 BauGB Di e frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen der Zwischen- und der Abschlusspräsentation des städtebaulichen Werkstattverfahrens „Ehemaliger Güterbahnhof Köln-Mülheim“ am 20.11. und am 11.12.2015 durchgeführt und in zwei Niederschriften dokumentiert. Die in der Abendveranstaltung vorgebrachten Anregungen befinden sich zum überwiegenden Teil in inhaltlicher Übereinstimmung mit den 12 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, die vom 20.11.2015 bis zum 18.12.2015 eingegangen sind. Die Stellungnahmen beziehen sich überwiegend auf das Konzept des Planungsteams RKW Architektur + Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur, das als Siegerentwurf aus dem Werkstattverfahren hervorgegangen ist. Dieses prämierte städtebauliche Konzept ist im weiteren Bebauungsplanverfahren Grundlage der Planung. Nac hfolgend werden die eingegangenen Schreiben fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der l aufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung der Abwägung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Datum Anschreiben / Eingangsdatum Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Schriftliche Stellungnahmen 1 1.1 14.12.2015 / 14.12.2015 Infrastruktur / Verkehr Anregung, dass die Stadt im Zuge der Entwicklung dieses großen Areals, die Infrastruktur so verbessern soll, dass davon auch das von Verkehr stark belastete Mülheim (Clevischer Ring) profitiert. Kenntnisnahme Auf Grundlage eines bereits beauftragten umfangreichen Verkehrsgutachtens wird ein Erschließungskonzept für die Entwicklungen der Brachfläche erarbeitet und mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Darin werden u.a. Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV vorgeschlagen, die sich in der Regel deutlich verkehrsmindernd in der näheren Umgebung auswirken. 1.2 Öffentliche Ladestelle für Elektrofahrzeuge Vorschlag, eine oder mehrere öffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorzusehen. ja Es wird im weiteren Verfahren geprüft, ob eine Umsetzung der vorgeschlagenen Ladestationen im öffentlichen Straßenraum möglich ist. S eite 1 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 2 2.1 13.12.2015 / 14.12.2015 Sanierungsgebiet Hinweis, dass das Gebiet Teil des Sanierungsgebietes Mülheim ist, dessen Sanierungsziele auch über das formelle Ende der Sanierung fortbestehen. Zu den Zielen gehört die Schaffung von preiswertem Wohn- und Gewerberaum sowie von ausreichenden Grün- und Erholungsflächen. Kritik, dass diese Ziele mit der Planung nicht erreicht werden. Kritik, dass wegen der hohen Grundstückspreise als Folge von Bodenspekulation, diese Ziele nicht zu realisieren sind. nein Den bereits erfüllten Sanierungszielen steht die Planung nicht in unzulässiger Weise entgegen. Die Güterbahnhofsbrache war als sogenanntes „Ersatz- und Ergänzungsgebiet“ Bestandteil der abgeschlossenen Sanierung in Mülheim-Nord (Aufhebungsbeschluss durch den Rat am 29.07.2003). Die Sanierungsmaßnahmen wurden erfolgreich auf anderen Flächen im Mülheimer Norden umgesetzt, ohne hierfür die Brachfläche in Anspruch nehmen zu müssen. 2.2 Grünflächen Kritik, dass Grünflächen in dem ausgewählten Konzept völlig fehlen. nein Das Planungskonzept sieht bereits eine 8.500 m² große öffentliche Platzfläche vor, die in großen Teilen als Grünfläche gestaltet wird. Das prämierte Konzept weist darüber hinaus Potenzial für weitere begrünte Flächen entlang der Stadtbahntrasse sowie in den Innenhöfen auf. 2.3 Allgemeine Planungsgrundsätze Kritik, dass die Planung gegen die Grundsätze des Allgemeinen Bauplanungsrechts verstößt, wie sie in § 1 Abs. 6 BauGB festgelegt sind Verstöße gegen §1 Abs. 6 Nr. 7 c und e Verstöße gegen §1 Abs. 6 Nr. 9 Verstöße gegen §1 Abs. 6 Nr. 11 Verstöße gegen §1 Abs. 6 Nr. 13 nein Bei den allgemeinen Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 1-13 BauGB handelt es sich um einen nicht abschließenden Katalog von Leitsätzen, die im Wege der Abwägung zu berücksichtigen sind. Die darin aufgeführten Belange werden in dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und sind dort gegen andere Belange abzuwägen. Eine abschließende Abwägung aller Belange erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses. Die Planung befindet sich jedoch noch im frühzeitigen Verfahrensstand. Ausdrückliches Ziel der in Rede stehenden Planung ist die Entwicklung von Büro- und Gewerbeflächen, eines gemischten Quartiers sowie die Ansiedlung eines Hotels. Hiermit setzt S eite 2 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim der Bebauungsplan die städtischen Ziele des Flächennutzungsplans um, der hier gewerbliche Nutzungen darstellt. Ein Verstoß gegen die angeführten Grundsätze gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind trotz des frühen Planungsstands nicht zu erkennen. 2.4 Verkehr / Stadt der kurzen Wege Kritik, dass die aktuelle Verkehrssituation außer Acht gelassen wird. Diese verträgt eine Neuansiedlung in der geplanten Größenordnung nicht. K ritik, dass die künftige Verkehrsbelastung die Planungen der Drahtwerke gefährdet, ein Logistikzentrum zu errichten. ja Ein Erschließungskonzept liegt noch nicht vor. Auf Grundlage eines bereits beauftragten umfangreichen Verkehrsgutachtens wird ein Erschließungskonzept erarbeitet und mit den zuständigen Behörden abgestimmt. In dem Gutachten ist nachzuweisen, wie eine verträgliche Abwicklung der durch das Bauvorhaben bedingten Neuverkehre erfolgen kann. Dazu wird das Gutachten zum einen die Ist- Situation analysieren und zum anderen sowohl die Auswirkungen der geplanten Ansiedlung im Plangebiet als auch die der geplanten Aufsiedlungen in der Umgebung berücksichtigen. Hierbei werden insbesondere auch die Entwicklungsabsichten der benachbarten Betriebe wie etwa der Drahtwerke – soweit bekannt und konkretisiert – berücksichtigt. Aus der Bewertung der beid en V erkehrssituationen werden erforderliche Maß nahmen abgeleitet. Dies kann zum Beispiel die Neuorganisation bestimmter Knotenpunkte sein. 2.5 ÖPNV Hinweis, dass morgens die Stadtbahnlinie 4 bereits überfüllt ist und zusätzliche Busse im Stau stehen. Kenntnisnahme - Seite 3 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 2.6 Gemischtes Viertel Anregung, dass ein gemischtes Viertel mit Wohnungen und Arbeitsplätzen im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ eine angemessenere Lösung darstellt, im Gegensatz zur reinen „Bürostadt“. nein Die Brachfläche liegt an der Schnittstelle zwischen gewachsenem Siedlungsbereich des Mülheimer Nordens und dem gewerblichen geprägten Bereich an der Schanzenstraße. Die Brache liegt somit vollständig integriert in Mülheim-Nord. Es bestehen bereits heute kurze Wege zu Wohngebieten und Infrastruktureinrichtungen. Das Planungskonzept greift dieses Potenzial auf. Es schafft neue Querverbindungen zu vorhandenen Straßen und Wege. Darüber hinaus sieht das Planungskonzept keine reine „Bürostadt“ vor. Durch die Anordnung von Wohnnutzung in möglichst großer Distanz zu den vorhanden Industriebetrieben (auf dem südlichen Grundstück an der Keupstraße) und gewerbliche Nutzungen in den lärmbelasteten Teilflächen soll zwischen den verschieden Siedlungsbereichen vermittelt werden. 2.7 Verkehr / Immissionen Kritik, dass der Clevische Ring bereits heute über Gebühr belastet ist und keine weiteren Verkehre aufnehmen kann. ja Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wird der Betrachtungsraum der Untersuchung weit über das eigentliche Plangebiet hinausgehen und den Clevischen Ring einbeziehen. Zu prüfen ist, welche Auswirkungen die durch die Neubebauung ausgelösten Mehrverkehre auf das bestehende Straßennetz in Mülheim haben. Es ist durch geeignete Maßnahmen einer Verschlechterung der Verkehrssituation und damit auch einer Erhöhung der Immissionen entgegenzuwirken. Hierzu sollen auch die Abstimmungen mit der KVB für die Optimierung des ÖPNV-Angebots intensiviert werden. 2.8 Mülheim 2020 Kritik, dass Aussagen des Mülheim 2020-Konzeptes nein Das Strukturförderprogramm MÜLHEIM 2020 konnte im letzten Jahr erfolgreich S eite 4 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim keine Berücksichtigung finden: − Verbindung zwischen Keupstraße und Berliner Straße und damit Einbeziehung der Markgrafenstraße und Übergang zum Bereich Berliner Straße − Anbindung an die Keupstraße zur Förderung der Integration und damit Verortung des Platzes an der Ecke zur Keupstraße − Schaffung niedrigschwelliger Arbeitsplätze − Errichtung eines internationalen Geschäftshauses abgeschlossen werden. Es hat eine Reihe von strukturellen Veränderungen angestoßen. Die in dem Programm entwickelten Maßnahmen sollen gemäß § 171e Abs. 2 BauGB der Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen dienen. Durch die Ansiedlung verschiedener Unternehmen in den geplanten Bürobauten und des Hotels werden an diesem Standort Arbeitsplätze geschaffen – auch im niedrigschwelligen Bereich. Es handelt sich somit um Maßnahmen, wie sie im § 171e Abs. 4 BauGB aufgeführt sind. Die Ansiedlung der Arbeitsplätze wird die wirtschaftliche Situation und die Reputation des Stadtteils verbessern und damit der Benachteiligung entgegenwirken. 2.9 Abwägung der Belange Kritik, dass eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nicht stattgefunden hat. Anregung, dass die öffentlichen Belange ermittelt werden sollen. nein Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurden die städtebaulichen Konzepte (siehe Anlage 2) in zwei Abendveranstaltungen am 20.11. und 11.12.2015 vorgestellt und intensiv diskutiert (Modell 2). Ferner konnten die Bürgerinnen und Bürger bis zum 18.12.2015 schriftliche Stellungnahmen an Herrn Bezirksbürgermeister Fuchs richten. Hierbei hatten die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit, ihre Belange zu formulieren. Alle hierzu eingegangenen 12 Stellungnahmen sind in der vorliegenden Liste aufgeführt. Eine Auseinandersetzung mit den planungsrelevanten öffentlichen Belangen, wie etwa die Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen, wird unter anderem durch Zuhilfenahme von Fachgutachten, z.B. zum Thema Lärm und zum Thema Verkehr, erfolgen. Eine Abwägung der relevanten S eite 5 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Belange ist ohne diese fachliche Auseinandersetzung und daher zu diesem frühen Planungsstand nicht möglich. Die gerechte Abwägung aller Belange gegeneinander und untereinander wird im Anschluss an die Erarbeitung der Gutachten erfolgen und die Grundlage für die weitere Planung bilden. Die Ergebnisse der Planung werden im Rahmen der Offenlage erneut der Öffentlichkeit vorgelegt. 2.10 Entwicklungskonzept / Verkehrskonzept Forderung nach der Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes (inklusive eines Verkehrskonzeptes) von 1980, welches zur Vorbereitung der Sanierung Mülheim-Nord verfasst und 2009 verabschiedet wurde. Kenntnisnahme Die Bebauungspläne stehen einer Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes für Mülheim-Nord nicht entgegen. Die Erforderlichkeit hierfür muss außerhalb dieser Planung geprüft und diskutiert werden. 2.11 Werkstattverfahren Kritik an der Kürze des Werkstattverfahrens. Kenntnisnahme - 3 3.1 13.12.2015 / 17.12.2015 Verkehr Hinweis, dass die vorhandene Verkehrsinfrastruktur eine Quartiersentwicklung auf dem Gelände des Güterbahnhofs nur zulässt, wenn der Autoverkehr in Mülheim (Nord) insgesamt reduziert wird. nein Die Planung auf der Güterbahnhofsfläche muss sicherstellen, dass es zu keiner Verschlechterung durch planbedingten Mehrverkehr kommt. Hierfür wurde bereits ein Verkehrsgutachten beauftragt, auf dessen Grundlage ein Erschließungskonzept für das Plangebiet erarbeitet werden soll (siehe auch 1.1 und 2.4). Eine Reduktion des Autoverkehrs in Mülheim (Nord) kann nicht mit den Mitteln eines Bebauungsplanes geregelt werden, der nur für ein Teilgebiet im Stadtteil aufgestellt wird. 3.2 Verkehr – Umweltverbund Anregungen, den Verkehr im Stadtteil Mülheim anhand des Modells „Umweltverbund“ neu zu regeln und so eine Minderung des motorisierten Individualverkehrs herbei ja Die Anregungen werden im weiteren Verfahren geprüft. S eite 6 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim zu führen. Es werden konkrete Vorschläge zur Umsetzung dieses Zieles gemacht. Anregung, eine autofreie bzw. autoverkehrsmindernde Quartiersentwicklung vorzusehen. 3.3 Stadtbahntrasse / Markgrafenstraße Anregung, die Stadtbahntrasse der Linie 4 und die parallel dazu verlaufende Markgrafenstraße in eine für das Stadtquartier verkehrsverträgliche Trasse umzubauen, so dass mehrere Querungsmöglichkeiten geschaffen werden. nein Der Anregung kann nicht gefolgt werden. D ie Markgrafenstraße wurde zur Entlastung der Berliner Straße durch Fördergelder zur Bundesstraße B 51 umgebaut. Auch die Stadtbahntrasse, die hier einer störungsfreien und zügigen Fahrt wegen in einem eigenen Gleisbett geführt wird, wurde mit Fördergeldern finanziert. Ein erneuter Umbau der Straße oder der Stadtbahntrasse hätten zur Folge, dass die bereits ausgezahlten Fördergelder wieder zurückgezahlt werden müssten. 3.5 Feinstaubbelastung Clevischer Ring Hinweis, dass der Clevische Ring zu einer der fünf Stellen mit der höchsten Feinstaubbelastung in NRW gehört. Kenntnisnahme Es ist bekannt, dass der Clevische Ring verkehrlich und somit auch mit Feinstaub stark belastet ist. Die Planung auf der Güterbahnhofsfläche muss sicherstellen, dass es zu keiner Verschlechterung dieser Situation durch den planbedingten Mehrverkehr kommt. 3.6 Feinstaubbelastung Gesamtkonzept Kritik, dass trotz dieser Erkenntnis keine Verbesserung der Situation erkennbar ist. nein Die Stadt Köln arbeitet derzeit an einem Gesamtkonzept zur Verbesserung der Luftschadstoffsituation. Dazu werden verschiedene verkehrstechnische Maßnahmen, wie z.B. eine veränderte Ampelschaltung untersucht. Dies erfolgt jedoch außerhalb der Bauleitplanung. S eite 7 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 3.7 Feinstaubbelastung - Umweltverbund Anregung, die Feinstaubbelastung durch ein Verkehrskonzept, dass dem Modell „Umweltverbund“ folgt, zu verringern. ja Die Anregung wird im weiteren Verfahren geprüft. 4 4.1 04.01.2016 / k.A. Trennung der Quartiere Kritik, dass der Siegerentwurf die Trennung der Quartiere bestärkt und keine markante und innovative Setzung vorsieht. nein Das neue Quartier wirkt auf vielfältige Weise einer Trennung der Nachbarschaften entgegen. Die hohe Durchlässigkeit, die durch breite Durchwegungen erreicht wird, verbindet die unterschiedlichen Siedlungsbereiche. Der neue Platz vor den ehemaligen Verwaltungsgebäuden der Firma Felten & Guilleaume ergänzt das Mülheimer Freiraumangebot und dient als Freiraum für alle angrenzenden Nachbarschaften. D ie bisher quartierstrennende Wirkung der parallel verlaufenden Stadtbahntrasse und der Markgrafenstraße wird durch die Herstellung eines neuen Querungspunktes gemindert: Auf Höhe der abknickenden Vorfahrt der Markgrafenstraße soll eine Wegeverbindung hergestellt werden, welche die Bahntrasse kreuzt und auf dem neuen zentralen Platz mündet. Darüber hinaus entsteht neben der vorhandenen Querung an der Keupstraße mit dem Straßenschluss an der Von-Sparr-Straße eine weitere Querung der Stadtbahntrasse. Auch die Fußgängerquerung am Südende der Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ sowie die vorhandene Fußwegeverbindung zur Peter- Huppertz-Straße sollen erhalten bleiben und somit eine weitere Querungsmöglichkeit der Stadtbahntrasse ergeben. 4.2 Transparenz / Beteiligung Anregung, alle bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren ja Gemäß den im Baugesetzbuch verankerten Beteiligungsschritten wird die Öffentlichkeit im S eite 8 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim eingebundenen Anlieger und Akteure am Bebauungsplanverfahren aktiv zu beteiligen. Rahmen der Offenlage erneut an dem Verfahren beteiligt. Hierbei können sich die Anlieger und Akteure erneut einbringen. 4.3 Andere Planungen im Stadtgebiet Anregung, die Büros Atelier Kempe Thill und LIN Architects zu weiteren stadtplanerischen Verfahren in Mülheim und der Gesamtstadt Köln einzuladen. Kenntnisnahme - 5 5.1 18.12.2015 / k.A. Fahrradverkehr Anregung, ein Verkehrskonzept im Plangebiet zu realisieren, dass das Ersetzen des bisher üblichen Verkehrsmittels des Individualverkehrs – des Autos – durch das Fahrrad fördert. H inweis, dass die geplanten 1.800 PKW-Stellplätze nicht zukunftsweisend sind. Anregung, beleuchtete Fahrradstellplätze zu realisieren. ja Die Vorschläge werden im weiteren Verfahren geprüft. 5.2 Durchwegung Anregung, eine gradlinige Verbindung in Verlängerung der Schanzenstraße (an der abknickenden Vorfahrt) zur Durchquerung des Plangebietes und der angrenzenden Nachbarschaften in Ost-West-Richtung über den Marktplatz an der Berliner Straße zu ermöglichen. nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Eine Durchquerung an der vorgeschlagenen Stelle würde einen signalgesteuerten Übergang beider Verkehre, Straße und Stadtbahn, nach sich ziehen. Grund hierfür ist die Tatsache, dass östlich der Markgrafenstraße kein Bürgersteig vorhanden ist, um eine unabhängige Fußgängeraufstellfläche aufnehmen zu können. Den Fußgängern steht somit keine Wartefläche zur Verfügung, um beide Verkehre sicher nacheinander zu queren. Bei einer unsignalisierten Querung an dieser Stelle werden Sicherheitsaspekte nicht genügend berücksichtigt. Die Einrichtung eines „beampelten“ Fußgängerüberweges würde sich nachteilig für den Verkehrsfluss der Straßenbahnlinie 4 und der Markgrafenstraße (B 51) auswirken, da S eite 9 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim beide Verkehre auf einer kurzen Strecke häufig halten müssten. D ie neue Fußwegeverbindung zwischen Schanzenstraße und Markgrafenstraße ist in Höhe der abknickenden Markgrafenstraße vorgesehen. Zur Realisierung dieser Wegeverbindung ist auch eine Querung der Stadtbahntrasse erforderlich, die mit einer nur auf den Verkehrsfluss der Stadtbahn abgestimmten Signalanlage und einer sogenannte „Z-Querung“ laut Aussage der KVB hier grundsätzlich möglich ist, soweit die erforderlichen Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. E ine Verknüpfung zum vorhandenen signalfreien Übergang über die Markgrafenstraße, der sich auf Höhe der südlichen Rampe der Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ befindet und einen direkten Wegebezug zum Marktplatz an der Berliner Straße darstellt, ist vorgesehen. Zukünftig werden von der Keupstraße bis zur Von-Sparr-Straße auf einer Strecke von knapp 600 m drei Verbindungen bestehen, um vom Wohngebiet westlich der Markgrafenstraße ins Quartier an der Schanzenstraße zu gelangen. 5.3 Ansiedlung Hochschule Anregung, die nach einem neuen Standort suchende Kunsthochschule für Medien auf dem Plangebiet anzusiedeln, da Synergieeffekte mit dem bereits in direkter Nachbarschaft ansässigen Kulturbunker, dem Cologne Game Lab der TH Köln und der Internationalen Filmschule zu erwarten sind. Kenntnisnahme - S eite 10 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 5.4 Wohnraum Anregung, soviel Wohnraum wie möglich zu schaffen nein Aus folgenden Gründen wird auf eine Wohnnutzung in weiten Teilen des Plangebiets verzichtet: D as Lärmgutachten schließt zusammenfassend Wohnnutzungen für weite Teile des Geländes aus. Nur in kleinen Bereichen und als Bestandteil eines Mischgebietes (§ 6 Baunutzungsverordnung, MI) ist dies überhaupt denkbar, aber mit weitreichenden Einschränkungen verbunden. In der Umgebung befinden sich verschiedene emittierende Industrie- und Gewerbebetriebe (u.a. DWK Drahtwerke Köln GmbH) mit bereits vorhandenen Konfliktpunkten in den Bereichen Gewerbelärm (Betriebsgenehmigung 24-Betrieb ganzjährig) und Verkehrsabwicklung und Verkehrsimmissionen. Die Drahtwerke Köln zeichnen trotz eines bereits konfliktbehafteten Status quo ein Wachstumsszenario, das grob von einer Absatzsteigerung um 50 % bis 2022 ausgeht (2015: 80 000 t/a, 2022: 120 000 t/a). Bereits bei der Ausweisung von Mischgebietsnutzungen ist es problematisch, den Bestandsschutz und eine mögliche Entwicklung der bestehenden Betriebe an der Schanzenstraße (Drahtwerke Köln, BEOS usw.) langfristig zu gewährleisten. Der Bestand dieser Betriebe ist aus immissionsschutzrechtlichen Gründen keinesfalls gesichert, wenn auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Wohnnutzungen auch in Form eines Mischgebietes festgesetzt werden. Eine in Teilbereichen theoretisch mögliche Mischnutzung ist mit erheblichen beziehungsweise nur schwer lösbaren Problemen behaftet, und die Ausweisung von Wohnnutzungen gefährdet den langfristigen S eite 11 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Bestand der Betriebe und damit für den Bezirk wichtige industrielle Arbeitsplätze an der Schanzenstraße. Im s üdlichen Teil des Plangebiets an der Keupstraße, für das keine Konflikte mit Gewerbelärm bestehen, ist Wohnen in Teilen vorgesehen. Zudem werden im Mülheimer Süden, auf ebenfalls ehemals industriell genutzten Flächen rund um die Deutz-Mülheimer Straße, in den nächsten Jahren etwa 2.500 neue Wohnungen entstehen und so ein deutlicher Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs in Mülheim geleistet. 6 6.1 16.12.2015 / 18.12.2015 Bauweise Anregung, statt der geplanten Blockrandbebauung eine offene Bauweise mit maximal 6 bis 8 Geschossen zu realisieren. H inweis, dass die Gebäudekanten zu lang erscheinen. nein Der Siegerentwurf mit seiner städtebaulichen Figur aus sechs Blöcken nimmt vielfältige Bezüge zur Umgebung auf und fügt sich mit überwiegend 6 bis 8 Geschossen gut in die Nachbarschaft ein. D as 10-geschossige Hotel bildet eine markante Platzkante und korrespondiert in der Höhe mit dem Eckgebäude an der Schanzenstraße. Der bis zu 12-geschossige Hochpunkt an der Von- Sparr-Straße setzt am nördlichen Grundstücksende einen städtebaulichen Akzent. Die geschlossene Bauweise eignet sich in besonderer Weise, in innerstädtischen und lärmbelasteten Lagen, ruhige Blockinnenbereiche zu schaffen. Die Gebäudekanten orientieren sich in ihrer Länge am Gebäudebestand an der Schanzenstraße. Im weiteren Verfahren soll die Gestaltung / Unterteilung der Blöcke weiter ausgearbeitet werden. S eite 12 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 6.2 Blickbeziehung Anregung, die bestehende Blickbeziehung vom Clevischen Ring über die Markgrafenstraße zum Verwaltungsgebäude der ehemaligen Felten & Guillleaume Carlswerk AG zu erhalten und entlang dieser Blickachse im Plangebiet einen unverbauten Freiraum vorzusehen. ja Der Siegerentwurf berücksichtigt bereits wichtige Sichtachsen zum denkmalgeschützten Gebäudebestand an der Schanzenstraße. Mit den geplanten Durchstichen von der Markgrafenstraße und der Keupstraße werden auch in Zukunft wichtige Blickbeziehungen zu Teilen der ehemaligen Verwaltungsgebäude von Felten & Guilleaume gewahrt. n. Darüber hinaus bietet der geplante zentrale Platz gegenüber den historischen Bauten einen öffentlichen Raum, der die Denkmäler angemessen würdigt. 6.3 Verkehrsbelastung Mülheim Hinweis, dass die Planung für das Areal des ehemaligen Güterbahnhofs mit den verkehrlichen Gegebenheiten in Mülheim vereinbar sein muss. ja siehe 1.1, 2.4 und 2.7 6.4 Luftschadstoffbelastung Mülheim Hinweis, dass die heutigen Belastungen der Anwohner Mülheims durch Lärm und Feinstaub sehr hoch sind und zu befürchten ist, dass durch das neue Quartier die Belastungen weiter steigen. ja Siehe 2.7, 3.5 bis 3.7 6.5 Verkehrsbelastung Clevischer Ring Forderung, die unbefriedigende Verkehrssituation, vor allem am Clevischen Ring, zu verbessern. Nein Die Planung muss sicherstellen, dass es zu keiner Verschlechterung der Situation am Clevischen Ring durch planbedingte Mehrverkehre kommt. Der Bebauungsplan kann mit seinem begrenzten Geltungs- und Regelungsbereich eine Verbesserung der Situation am Clevischen Ring nicht leisten. Siehe auch 3.1 6.6 Tiefgaragen Bedenken, dass die geplanten Tiefgaragen die schwierige Parkplatzsituation werden lösen können. Nein In den Tiefgaragen sollen die mit der Neuplanung verbundenen bauordnungsrechtlich erforderlichen privaten Stellplätze untergebracht werden. Öffentliche Stellplätze sind in der Regel im öffentlichen S eite 13 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Straßenraum nachzuweisen. Eine entsprechende Anzahl ist in der Schanzenstraße vorzusehen, so dass sich die derzeitige Parkplatzsituation nicht verschlechtert. 6.7 Nutzung Bedenken, dass sich eine reine Büronutzung im Plangebiet nachteilig auswirkt, da es zu keiner Belebung des Gebietes außerhalb der Bürozeiten kommt. nein Die Hotelnutzung sowie die an den Platz angrenzenden erdgeschossigen, vorrangig gastronomisch genutzten Flächen werden für eine Belebung des Platzes auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sorgen. Darüber hinaus kann die Wohnnutzung auf dem südlichen Grundstück an der Keupstraße zu einer weiteren Belebung – auch tagsüber – beitragen. Z u berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Keupstraße tagsüber und abends stark belebt ist und aufgrund des engen Straßenquerschnitts keine ausreichenden Aufenthaltsflächen vorhält. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der neue Platz als „Ventil“ für die Keupstraße auswirkt und viele Anwohner oder Besucher anziehen wird. Während der Mittagsstunden ist zudem davon auszugehen, dass auch Büromitarbeiter aus dem Carlswerk den Platz nutzen werden. Im Rahmen einer Wiederholung des Birlikte- Festivals oder ähnlicher Straßenfeste der Keupstraße kann der neue Platz zudem als Veranstaltungsort eingebunden werden. Das führt zu Bekanntheit und Akzeptanz des neuen Platzes. 6.8 Freiraum Bedenken, dass die geplante Bebauung zu dicht ist und die ausgewiesenen Freiräume im Blockinneren nicht nein Die vorgeschlagene Geschossigkeit orientiert sich an den Gebäudehöhen der umliegenden Bebauung. Die moderaten Gebäudetiefen der Gewerbebauten von ca. 16 Metern ermöglichen S eite 14 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim genutzt werden. Anregung, eine Bebauung in einer parkähnlichen Anlage zu realisieren, die auch den Bürgern und arbeitenden Menschen der angrenzenden Viertel Raum zum Verweilen und Entspannen bietet. gesunde Arbeitsverhältnisse mit ausreichender Versorgung mit Licht, Luft und Sonne. Die Freiräume in den Blockinnenbereichen eignen sich als Pausen- und Freilichthöfe für die Nutzer der Gebäude, stehen jedoch der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Dagegen bietet der baumbestandene, großzügige Platz entlang der Schanzenstraße als urban gestalteter Park allen Bürgerinnen und Bürgern vielerlei Aufenthaltsmöglichkeiten. 6.9 Industriegeschichte Bedenken, dass die Planung der industriellen Geschichte des Stadtteils zu wenig Rechnung trägt und Gebäude und Strukturen aus dieser Zeit in den Hintergrund gedrängt werden. nein Das Planungskonzept wurde unter anderem als Siegerentwurf prämiert, weil es mit einer großzügigen Platzfläche in besonderer Weise auf den Gebäudekomplex der ehemaligen Firma Felten & Guilleaume eingeht. Der denkmalgeschützten Bebauung wird durch die Aufweitung des Straßenraumes entlang der Schanzenstraße genügend Raum gegeben, um Wirkung zu entfalten. Der industriellen Geschichte des Standortes wird so in angemessener Weise Rechnung getragen. 6.10 Wohnnutzung Anregung, auf Wohnnutzung im nördlichen Bereich des Plangebietes zu verzichten, da nachteilige Auswirkungen auf bereits ansässige Industriebetriebe vermutet werden. ja Der Anregung wird gefolgt. 7 7.1 22.12.2015 / 22.12.2015 Umweltfreundliches Verkehrskonzept Kritik, dass ein auf die Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr abzielendes Verkehrskonzept fehlt. ja D ie Optimierung der ÖPNV- und Radwegeanbindung sowie die Einrichtung von Carsharing-Stationen und Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge soll im weiteren Verfahren geprüft werden. Dennoch kann die Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr nicht durch den Bebauungsplan als Instrument der Bauleitplanung geregelt werden. Siehe auch 1.1, 1.2 und 2.4 S eite 15 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 7.2 Erhöhtes Verkehrsaufkommen Hinweis, dass Straßen in der näheren Umgebung (Cottbusser Straße, Neurather Ring) für den zu erwartenden erhöhten PKW-Verkehr nicht geeignet sind. Hier fehlen begleitende Gehwege. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Straßen befinden sich jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Erschließungsplanung der Straßen kann daher nicht im Rahmen dieses Bebauungsplans geregelt werden. 7.3 Güterverkehrskorridor Hinweis, dass der schienengebundene, europäische Güterverkehrskorridor A von Rotterdam nach Genua den Mülheimer Ring ebenerdig kreuzt und somit eine Gefahr auf dem Arbeitsweg der künftig im Plangebiet Beschäftigen darstellt. Kenntnisnahme - 7.4 ÖPNV Hinweis, dass sich die ÖPNV-Versorgung in Mülheim verschlechtern wird, weil am Bahnhof Köln-Mülheim in Zukunft keine Regionalzüge mehr halten sollen. Kenntnisnahme - 7.5 Straßenbahn Poll – Porz Anregung, die in der Vergangenheit verworfene Straßenbahnstrecke zwischen Poll und Porz erneut zu diskutieren. Kenntnisnahme - 7.6 Antrag Verkehrskonzept Kritik, dass durch den abgelehnten Antrag sozial- und umweltverträgliche alternative Verkehrskonzepte bereits im Vorfeld verworfen wurden und damit das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletzt wurde. nein Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung des ÖPNV-Angebots. Da im weiteren Planverfahren eine intensive Auseinandersetzung mit allen verkehrlichen Belangen erfolgen wird (Erstellung von Verkehrsgutachten und Erschließungskonzept), ist ein zukünftiger Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erwarten. S eite 16 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 7.7 Verstoß gegen BauGB Hinweis, dass das Fehlen eines Verkehrskonzeptes für das Plangebiet einen Verstoß gegen § 1, Abs. 5 und 6 BauGB darstellt Kenntnis- nahme Siehe 7.6 7.8 Anschluss Von-Sparr-Straße Sorge, dass der Anschluss an die Von-Sparr-Straße zu Schleichverkehren führen und die Stadtbahnlinie 4 verlangsamen könnte. nein Der straßenverkehrliche Anschluss des neuen Quartiers an die Von-Sparr-Straße ist für einen geregelten Verkehrsfluss zwingend erforderlich. Durch eine Ampelschaltung, die der Straßenbahn Vorrang gewährt, kann einer Verlangsamung der Linie 4 entgegen gewirkt werden. Die Machbarkeit des Anschlusses an die Von-Sparr-Straße und die Vereinbarkeit mit den Belangen des ÖPNV wurde im Rahmen des 2014 begonnenen Bebauungsplanverfahrens „Schanzenstraße Nord“ geprüft, abgestimmt und geregelt. 7.9 Durchwegung Anregung, weitere Querungsmöglichkeiten des Streckenverlaufs der Straßenbahnlinie 4 zu realisieren nein Siehe 5.2 8 8.1 17.12.2015 / 22.12.2015 Standort und Dimension des Hotels Kritik, dass das Hotel nach den Anforderungen des Investors in Position und Dimension vorgegeben und geplant wurde und innovative Ansätze, wie von Atelier Kempe Thill nicht berücksichtigt wurden. Z ustimmung, dass ein Hotel im Sinne der vorgesehenen Mischnutzung ein sinnvoller Baustein sein kann, aber Infragestellung des dafür vorgesehenen Standortes. nein Die Verortung des Hotelkomplexes am südlichen Rand des OSMAB-Grundstückes ist städtebaulich folgerichtig, da die Grundstückstiefe hier die notwendige Baumasse aufnehmen kann und direkte Bezüge zum Medienstandort Carlswerk sowie kurze Wege zum Versorgungsschwerpunkt Keupstraße für beide Seiten förderlich sind. Der Ansatz von Atelier Kempe Thill bezieht sich auf die erste Phase des Werkstattverfahrens. Der schlussendliche Entwurf des genannten Büros verortet das Hotel an der gleichen Stelle wie alle anderen Entwurfsverfasser. S eite 17 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 8.2 Partikular-/Allgemeininteresse Bedenken, dass die Bauleitplanung der Stadt die Interessen des Investors stärker berücksichtigt hat, als die der Bürger. Es wird keine Balance zwischen Partikular- und Allgemeininteresse hergestellt. nein Die Planung erfolgt im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Regelungen hierfür trifft das Baugesetzbuch (BauGB). Demnach erfolgt der sachgerechte Ausgleich zwischen den Partikularinteressen und denen der Allgemeinheit in der Abwägung. Hierbei sind alle Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. 8.3 Zeitdruck Bedenken, dass durch den hohen Zeitdruck des Verfahrens falsche Entscheidungen getroffen werden und an den Investor zu viele Zugeständnisse gemacht werden. nein Eine zeitnahe Entwicklung der seit vielen Jahren brachliegenden Güterbahnhofsfläche wird angestrebt. Absicht ist daher, das Bebauungsplanverfahren zügig durchzuführen. Es wird jedoch kein vereinfachtes Verfahren durchgeführt, das eine Beschleunigung des Verfahrens durch Verzicht auf Beteiligungsschritte ermöglicht. Vielmehr wurde durch ein aufwendiges Werkstattverfahren die Öffentlichkeit aufgefordert, konstruktiv die Entwicklung eines Planungskonzepts zu begleiten. Solch ein öffentliches Verfahren lässt trotz Zeitdruck kaum Raum für Zugeständnisse an den Investor. Stattdessen konnte die Steigerung der qualitativen Anforderungen an die Planung beobachtet werden. 8.4 Bedarf nach mehr Wohnraum Forderung, dass mehr Wohnraum geschaffen werden soll. Der von Statistiken gezeigte hohe Wohnungsbedarf legt nahe, dass die Planung von ausreichend Wohnraum Priorität haben muss. Kritik, dass die OSMAB sich gegen Wohnbebauung auf dem eigenen Areal entschieden hat. nein Siehe 5.4 8.5 Vorschlag, ein anderes Unternehmen, das nicht nur auf Gewerbebereiche spezialisiert ist, Teile des Areals entwickeln zu lassen. nein Die Entscheidung, Teile des Areals weiter zu veräußern, obliegt der Eigentümerin. S eite 18 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 8.6 Zwei Bebauungspläne Forderung, dass zwei Bebauungspläne aufgestellt werden, da sich der eine Teileigentümer standhaft weigert von einer reinen Gewerbenutzung abzurücken. ja Der größte Teil des Plangebiets des Werkstattverfahrens ist Gegenstand des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim“. Die Entwicklung der südlichen Teilfläche, die einer Eigentümergemeinschaft gehört, soll im Rahmen eines separaten Bebauungsplanverfahrens (Arbeitstitel: „Nördlich Keupstraße in Köln-Mülheim“) verfolgt werden. 8.7 Dichtevorgaben Forderung, dass die derzeitigen bestehenden Rahmendaten zur Bruttogeschossfläche nach unten korrigiert werden. Diese wurden im Zuge der möglichen Zurich-Ansiedlung definiert und gingen an die Grenze des Machbaren, um die Ansiedlung eines Großkonzerns zu ermöglichen. nein Die Dichtevorgaben orientieren sich an der Obergrenze der Baunutzungsverordnung, die für ein Gewerbegebiet eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 vorsieht. Das städtebauliche Konzept bezieht sich in Gebäudehöhe und Gebäudetiefe auf die umliegende Bebauung. Die konkrete Ausformulierung der Gebäudekubaturen und Fassaden erfolgt im weiteren Verfahren. 8.8 Verkehrskonzept Hinweis, dass das Fehlen des Verkehrskonzepts eine wichtige Grundlage ist, um mögliche Dimensionierung und Mischung der Bebauung abzuschätzen. Hinweis, dass besonders bei der aktuellen Verkehrslage auf dem Clevischen Ring die vorgesehene Größenordnung der Bruttogeschossfläche für den Stadtteil kaum verkraftbar ist. teilweise Siehe 1.1 und 2.4 8.9 Autoarmes Quartier Vorschlag, ein autoarmes Quartier zu entwickeln. Die gute Anbindung an den ÖPNV mit zwei KVB-Stationen und möglichen Radwegen bieten hervorragende Bedingungen. nein Um ein autoarmes Quartier zu entwickeln, müsste das Stellplatzangebot erheblich eingeschränkt werden. Dies ist unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen. Siehe auch 2.4 und 3.2 Seite 19 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 8.10 Mobilitätsstationen/Carsharing/Fahrradinfrastruktur Forderung, über den Stellplatzschlüssel Anreize für Mobilitätsstationen, Carsharing und Fahrradinfrastruktur zu schaffen. ja Die Errichtung von Carsharing- und Mobilitäts- Stationen sowie von Fahrradinfrastruktur soll im weiteren Verfahren geprüft werden. Einen Anreiz durch einen reduzierten Stellplatzschlüssel kann es aber aus den in 8.9 genannten Gründen nicht geben. Siehe auch 7.1 8.11 Autofreie Platzfläche / keine Hotelvorfahrt Hinweis, dass der gewünschte Charakter des Platzes sich nur entfaltet, wenn er autofrei bleibt. F orderung, dass eine Vorfahrt zum Hotel auf jeden Fall verhindert werden muss. Sie sollte unterirdisch oder über eine kleine Straße von der Markgrafenstraße erfolgen. teilweise Der Platz vor dem Gebäudekomplex der ehemaligen Firma Felten & Guilleaume ist nur zu einem geringen Teil vom Autoverkehr betroffen. Der Verkehr auf der Schanzenstraße verläuft am westlichen Rand des Platzes. Die Dimensionierung der Hotelvorfahrt und der Zufahrten zu den Tiefgaragen soll sich auf ein Minimum beschränken und in die Platzgestaltung integriert werden. Eine motorisierte Erschließung des Hotels von der Markgrafenstraße aus ist unter dem Gesichtspunkt des ungestörten Verkehrsflusses der Stadtbahn und des Verkehrs auf der Markgrafenstraße (B 51) nicht möglich. 8.12 Wegeverbindungen / Querungen KVB Forderung, dass die in dem Entwurf von Atelier Kempe Thill (hier gemeint: Entwurf der Arbeitsphase 1) aufgezeigten Wegeachsen realisiert werden. K ritik, dass die starre Hotelvorgabe die schrägen Wegeachsen verhindert. V orschlag, dass bei der weiteren Ausarbeitung beim Zuschnitt der Gebäudekörper eventuell zusätzliche schräge Schnitte innerhalb eines Blocks berücksichtigt werden. Hinweis, dass die im Entwurf von Atelier Kempe Thill nein Der Entwurf des Planungsteams RKW Architektur + Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur wurde vom Beratungs- und Begleitgremium des Werkstattverfahrens nicht zuletzt aufgrund seiner Wegeführung als weiterzuverfolgende Arbeit ausgewählt. In der Beurteilung des Gremiums lautet es: „Hervorgehoben werden die gut gelösten Wege- und Blickbeziehungen, die eine gute Verwebung insbesondere mit der Markgrafenstraße erwarten lassen. Auch die diagonale Straße, die in Verlängerung der Heidkampstraße auf den neuen Platz führt, überzeugt das Gremium, weil sie in der Lage S eite 20 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim vorgesehene Zusammenführung der drei Punkte Carlswerk, Ausgang Pförtnerhäuschen und Knick Schanzenstraße auf eine gemeinsame Querung auf Höhe der Straße Langemaß nutzerfreundlich und wegeverkürzend ist und somit eine sinnvollere Lösung als die Querung auf Höhe der abknickenden Markgrafenstraße darstellt. ist, einen Großteil des Fußgängerverkehrs frühzeitig in das Quartier zu leiten und damit die Kreuzung Keupstraße / Schanzenstraße entlastet.“ V or diesem Hintergrund wird die Realisierung von Wegeführungen anderer Entwurfsarbeiten abgelehnt – zumal es sich bei dem genannten Entwurf nicht um die abschließende Entwurfsfassung handelt. Auch die vorgeschlagene Änderung der im Entwurf aufgezeigten Wegeverbindungen soll nicht weiter verfolgt werden. Lage und Dimension des Hotels wurden im Werkstattverfahren kritisch diskutiert. Der prämierte Entwurf konnte davon überzeugen, dass ein Hotel in der vorgeschlagenen Form städtebaulich sinnvoll ist. Die Realisierung eines Übergangs auf Höhe der Straße Langemaß ist aus verkehrstechnischen Gründen ungünstig (siehe 5.2) und soll daher nicht weiter verfolgt werden. 8.13 Aufwertung Markgrafenstraße Forderung, dass der von Atelier Kempe Thill vorgeschlagene Boulevard an der Markgrafenstraße in den Siegerentwurf integriert wird. teilweise Das Begleitgremium des Werkstattverfahrens hat in seinen Empfehlungen an die Verfasser des Siegerentwurfs (RKW Architektur + Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur) formuliert, eine realistische Entwicklungsperspektive für die Markgrafenstraße aufzuzeigen. Dies wird im weiteren Verfahren erfolgen. Die Realisierung eines Boulevards Markgrafenstraße wurde jedoch vom Beratungs- und Begleitgremium aufgrund der vorhandenen Stadtbahntrasse mit ihrem unabhängigen Gleiskörper (die erst vor S eite 21 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim wenigen Jahren mit Fördermitteln realisiert wurde), der angrenzenden planfestgestellten Ausgleichsfläche sowie der vorhandenen Topografie als schwer realisierbar eingestuft. Eine derartige Planung wird daher nicht weiter verfolgt. 8.14 Erweiterung Bebauungsplan Forderung, den Bebauungsplan um die Markgrafenstraße zu erweitern. H inweis, dass an der Markgrafenstraße vielfältige Grundstücke vorhanden sind, auf denen Wohngebäude realisiert werden kann. nein Der Bebauungsplan „Ehemaliger Güterbahnhof“ beschränkt sich auf die Grundstücksfläche der Eigentümerin OSMAB sowie Teile der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Ausweitung auf die Markgrafenstraße würde nur Sinn machen, wenn die Flächen dort in einem räumlichen Zusammenhang zu der Fläche des ehemaligen Güterbahnhofes stünden. Durch die trennenden Grundstücksflächen der Stadtbahntrasse sowie der planfestgestellten Ausgleichsfläche ist dies nicht der Fall. 8.15 Verfahren Kritik, dass die nicht-rheinischen Büros aufgrund ihrer visionären und experimentellen Ausrichtung keine Chance hatten den Wettbewerb zu gewinnen. nein Das Beratungs- und Begleitgremium des Werkstattverfahrens hat alle Entwürfe auf ihre Stärken und Schwächen hin bewertet und anschließend einstimmig entschieden. Der Siegerentwurf hat den größten Konsens gefunden und wurde durch einen Großteil der anwesenden Bürgerschaft und ihre Anregungen bestätigt. 8.16 Verfahren Vorschlag, die Ideen dieser Büros mit in den Siegerentwurf punktuell einfließen lassen. ja Wie das Beratungs- und Begleitgremium im Rahmen der Abschlusspräsentation vereinbart hat, sollen einzelne Ansätze und Ideen, die in anderen Entwurfsarbeiten besser umgesetzt worden sind, im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfs in die Planung integriert werden. Dies betrifft z.B. eine ruhigere, hochwertige und dennoch flexible Fassadengestaltung, wie bei der Entwurfsarbeit von Atelier Kempe Thill / Aardrijk. Ein weiteres Beispiel ist die S eite 22 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Darstellung der zukünftigen Arbeitswelten, welche ebenfalls im vorgenannten Entwurf, aber auch in der Arbeit von LIN Architects / TOPOTEK1 anschaulich illustriert wurden. 8.17 Verfahren Anregung, in Zukunft bei vergleichbaren Verfahren, die Bürgerinnen und Bürger zu Wort kommen zu lassen, bevor das Gremium tagt. Kenntnisnahme - 8.18 Verfahren Kritik, dass man in Kleingruppen an den Präsentationstischen diskutiert hat. Die Teams waren für viele Meinungsäußerungen nicht die richtigen Ansprechpartner. Das Gespräch mit Verwaltung und der Kommunal- und Bezirkspolitik wäre zielführender gewesen. Kenntnisnahme Die Diskussion an den Präsentationstischen diente der Adressierung der Ideen an die Entwurfsverfasser. Darüber hinaus hatten die Bürgerinnen und Bürger in dem abschließenden Plenum bzw. über die schriftliche Form Gelegenheit, ihre Anmerkungen zu formulieren. Die Anmerkungen aus der Bürgerschaft werden der Bezirksvertretung und dem Stadtentwicklungsausschuss in Form des Protokolls sowie in Form dieser Tabelle vorgelegt. 8.19 Verfahren Zweifel, dass die angebrachten Wortmeldungen ausreichend protokolliert wurden und den formalen Anforderungen des Verfahrens genügen und einer juristischen Prüfung standhalten werden. nein Die Mitglieder des Begleitgremiums haben die genannten Aspekte notiert. Dies ist im Protokoll der Abschlussveranstaltung nachzulesen. I m Übrigen haben sich die Wortmeldungen stark wiederholt und wiederkehrende Themen behandelt, die in dieser Synopse insgesamt ausführlich und abschließend behandelt werden. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Modell 2) hatten die Bürgerinnen und Bürger in der Zwischenpräsentation am 20.11.2015 sowie in der Abschlussveranstaltung am 11.12.2015 S eite 23 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern und ihre Anregungen einzubringen. Zusammen mit der Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen bis zum 18.12.2015 (siehe vorliegende Liste) wurden die formellen Anforderungen an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung über das notwenige Maß hinaus erfüllt. Ein Verstoß ist nicht zu erkennen. 9 9.1 18.12.2015/ 23.12.2015 Städtebauliche Gestaltung Anregung, dass die Fassaden unterschiedlich gestaltet werden, um diese in ihrer optischen Länge zu brechen. ja Der Siegerentwurf stellt das städtebauliche Konzept für das Plangebiet dar. Die konkrete Ausformulierung der Gebäudekubaturen und Fassaden erfolgt im weiteren Verfahren. 9.2 Städtebauliche Gestaltung Kritik, dass der Platz gegenüber den historischen Altbauten sich nur einseitig zur Schanzenstraße orientiert. nein Der im Siegerentwurf entlang der Schanzenstraße vorgeschlagene Platz wird über eine diagonale Straßenführung direkt an die Heidkampstraße im Süden angebunden. Durch den zurückversetzten Baukörper an der westlichen Keupstraße wird zudem ein Bezug zum Clevischen Ring bzw. der Stadtbahnhaltestelle hergestellt. Im Übrigen vermittelt der Platz zwischen der bestehenden intensiven gewerblichen Nutzung im Carlswerk, dem neu anzusiedelnden nicht störenden Gewerbe im Plangebiet und der südlich angrenzenden gemischten Nutzungen sowie der Wohnnutzung in der direkten Nachbarschaft. Siehe auch 6.9 9.3 Städtebauliche Gestaltung Der Durchgang soll zwischen dem Hotel und dem nördlich angrenzenden Baukörper breiter werden, damit dieser die Quartiere verbindet. nein Alle von Ost nach West verlaufenden Querungen im Plangebiet sind ausreichend breit und bieten großzügigen Freiraum, der durch Blickachsen die bestehenden Nachbarschaften über das Plangebiet hinweg miteinander verbindet. Eine Verbreiterung des S eite 24 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Durchgangs nördlich des Hotels würde zudem zu einer städtebaulichen Schwächung des zentralen Platzes an der Schanzenstraße beitragen. 9.4 Städtebauliche Gestaltung Forderung, dass die im Entwurf vorgesehene Verlängerung der Schanzenstraße aus Schallschutzgründen versetzt wird. nein Der Entwurf des Teams RKW Architektur + Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur wurde vom Beratungs- und Begleitgremium unter anderem wegen seiner gut gelösten Wege- und Blickbeziehungen als die beste städtebauliche Lösung insgesamt erachtet (siehe auch 8.12). Dies betrifft auch die im Entwurf vorgesehene Wege- und Blickbeziehung als westliche Fortsetzung der Schanzenstraße. Von einer Verlängerung der Straße kann hier jedoch nicht die Rede sein, da dieser Bereich lediglich für Fußgänger zugänglich sein soll. Von einem zusätzlichen Verkehrslärm ist daher in diesem Bereich nicht auszugehen. 9.5 Gestaltung / Nutzung Markgrafenstraße Kritik, dass die neue Bebauung entlang der Markgrafenstraße keinen befriedigenden Anschluss an den bereits auf der westlichen Straßenseite befindlichen Gebäudebestand darstellt. A nregung, hier Wohnungen zu realisieren. nein Bezüglich der Gebäudehöhen orientiert sich der Entwurf an der vorhandenen Umgebung. Die an der Westseite der Markgrafenstraße vorhandene lückenhafte Wohnbebauung wird jedoch nicht als städtebaulicher Maßstab für die gegenüberliegende gewerbliche Neubebauung auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs herangezogen. Vielmehr ist ein räumlich klarer Abschluss zur Bahntrasse vorzusehen. Eine Wohnnutzung soll, aus Gründen des Lärmschutzes und um die Entwicklungsmöglichkeiten der DWK Drahtwerk Köln GmbH nicht weiter einzuschränken, ausschließlich auf dem südlichen Grundstück der Eigentümergemeinschaft realisiert werden S eite 25 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim (siehe auch 5.4). 9.6 Boulevard Markgrafenstraße Forderung, die KVB-Trasse als Boulevard mit Querungen der Gleise auszubilden. nein Siehe 8.13 9.7 Gestaltung Platz an Von-Sparr-Straße Forderung, dass der geplante Platz an der Haltestelle „Von-Sparr-Straße“ für Angestellte und KVB-Nutzer breiter und mit Bäumen angelegt wird. nein Der Platz an der Haltestelle „Von-Sparr-Straße“ ist in seinen Dimensionen groß genug um Aufenthaltsqualität zu bieten. Er soll im Zuge der, vom Beratungs- und Begleitgremium geforderten, realistischen Entwicklungsperspektive für die Markgrafenstraße auf seine Realisierbarkeit hin überprüft werden. 9.8 Wohnen Forderung, alle für Wohnen möglichen Flächen im Bebauungsplan als Mischgebiete auszuweisen. nein Siehe 5.4 9.9 Verkehr / Immissionen Sorge, dass durch den Ausbau des Geländes ein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, das zu einer erheblichen Mehrbelastung durch Schadstoffausstoß führt. F orderung, dass zum Schutz der Anwohner vor der Erstellung eines Bebauungsplans eine weitreichende Untersuchung und Planung für den öffentlichen Nahverkehr, zur Verkehrsreduktion und Verkehrsführung notwendig ist. Hinweis, dass die Lösung der Verkehrsproblematik zeigt, wieviel Bebauung mit welcher Menge LKW- und Individualverkehr auf dem Grundstück möglich sein werden. Siehe 2.4 und 2.7 9.10 Fuß- und Radwege – Nord-Süd-Verbindung Anregung, dass für Fußgänger und Radfahrer eine Nord- ja Die Anregung wird im weiteren Verfahren geprüft. S eite 26 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Süd-Verbindung von der Keupstraße bis zur zukünftigen S-Bahn-Haltestelle „Berliner Straße“ erstellt wird. 9.11 Fuß- und Radwege – Querverbindungen Forderung, dass kurze Fuß- und Radwege über das Grundstück in die anliegenden Quartiere entstehen. ja Die Durchwegungen in Ost-West-Richtung sind als öffentlich nutzbare Flächen vorgesehen, die Fuß- und Radwege beinhalten können. 9.12 Sichtachsen Die Sichtachsen zum Carlswerk sollen als breite, öffentliche Rad- und Fußwege mit Grünflächen, Baumbestand und Radparkmöglichkeiten ausgearbeitet werden. ja Der Siegerentwurf sieht die geforderten Eigenschaften der Sichtachsen bereits vor. 9.13 ÖPNV Forderung, dass die Taktfolge der Linie 4 verdichtet wird und eine weitere Linie von Deutz über den Wiener Platz Richtung Flittard / Leverkusen hinzukommt. Kenntnisnahme Eine Optimierung des ÖPNV-Angebots wird angestrebt (siehe 2.7), kann jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans als Instrument der Bauleitplanung sein. 9.14 Einbezug der Anlieger Forderung, dass die bis jetzt in dem Verfahren beteiligten Anlieger in die weitere Bauplanung "Ehemaliger Güterbahnhof Köln Mülheim / Schanzenstraße" eingebunden werden, damit sie ihre Erfahrungen und Kompetenzen im Stadtteil einbringen können. ja Eine Beteiligung der Öffentlichkeit, wie im Baugesetzbuch vorgeschrieben, ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgesehen. Der nächste Beteiligungsschritt ist die „Öffentliche Auslegung“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. 10 10.1 18.12.2015 / k.A. Rahmenbedingungen Kritik, dass die in früheren Verfahren aufgestellten Bedingungen, wie z.B. die Öffnung geschlossener Quartiere oder die Beseitigung von Insellagen bei den Konversionsflächen, in den vorliegenden Planvorgaben nicht berücksichtigt werden. nein Die vermeintliche Insellage des neuen Quartiers ist durch die direkte Nachbarschaft zum undurchlässigen Gewerbegebiet des Carlswerks und die Zäsur durch Stadtbahntrasse und Markgrafenstraße begründet. Der Entwurf löst diese Problematik, indem neue Wege- und Blickbeziehungen zum Werksgelände im Westen und den Wohnquartieren im Osten entstehen. 10.2 Rahmenbedingungen Kritik, dass man eher die Interessen der Eigentümer, als die der Öffentlichkeit verfolgt hat. Kenntnisnahme Siehe 8.2 S eite 27 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 10.3 Rahmenbedingungen Forderung, dass die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht dazu führen darf, dass zukünftige Generationen unter diesen Beschlüssen leiden müssen. Kenntnisnahme - 10.4 Rahmenbedingungen Forderung, dass der Siegerentwurf nicht als Grundlage für die politische Entscheidung eines Aufstellungs- oder Vorgabenbeschlusses dienen darf. nein Der Forderung wird nicht gefolgt. Das Werkstattverfahren hatte zum Ziel, die zukünftige städtebauliche Struktur des Plangebietes zu formulieren. Der Siegerentwurf wurde durch das Begleitgremium als die beste städtebauliche Lösung erachtet. D as Gremium hat konkrete Empfehlungen zur Überarbeitung formuliert, denen im weiteren Verfahren gefolgt werden soll. 10.5 Art der baulichen Nutzung Hinweis, dass das ehemalige Kabelwerk viel Leerstand aufweist und für unterschiedliche gewerbliche Nutzungen verwendet werden kann. Kenntnisnahme - 10.6 Lärmimmissionen durch neue Gewerbeansiedlung Sorge, dass durch die Ansiedlung von Gewerbe auf dem OSMAB-Grundstück Lärmimmissionen auf das „Filet- Grundstück Mülheims“ (gemeint ist das Grundstück der Eigentümergemeinschaft an der Keupstraße) einwirken und eine Wohnnutzung verhindern könnten. nein Auf dem OSMAB-Grundstück sollen nicht störende Gewerbenutzungen angesiedelt werden. Ein Heranrücken lärmintensiver Nutzungen an die südliche Teilfläche an der Keupstraße, soll durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verhindert werden. 10.7 Mischung Anmerkung, dass eine 50:50-Mischung aus Gewerbe und Wohnen eine erhebliche Verbesserung gegenüber der gewerblichen Nutzung ist, die Verkehrswege dadurch minimiert und Urbanität ermöglicht werden. nein Eine 50:50-Mischung von Gewerbe und Wohnen wird aus den in 5.4 genannten Gründen nicht weiter verfolgt. Ein spürbarer Verkehrsreduzierungseffekt durch die Mischung von Wohnen und Arbeiten tritt nur ein, wenn die künftigen Bewohner durch die Nähe zu ihrem Arbeitsplatz auf die Nutzung eines PKW verzichten könnten. Dies kann über S eite 28 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim einen Bebauungsplan nicht geregelt werden. Urbanität ist nicht allein von der Mischung abhängig sondern auch von der Gestaltung des öffentlichen Raumes, der Begegnung und differenzierte Nutzung ermöglichen sollte. Mit dem großzügigen neuen Platz, der u.a. von dem Hotel, von Gastronomie und von Gewerbe eingefasst wird, soll durch eine attraktive Gestaltung ein lebendiger, urbaner Raum entstehen, auf dem sich die Menschen aus den angrenzenden Quartieren begegnen können. 10.8 Verkehr – Lärm/Luftschadstoffemissionen Kritik, dass durch die hoch angesetzte BGF die schon bestehenden, erheblichen Verkehrsprobleme, mit der Folge von hohen Schadstoff- und Lärmemissionen, verstärkt und Trennungseffekte verursacht werden. nein Siehe 2.4, 2.7 und 4.1 10.9 Dichte Forderung, nach der Öffnung geschlossener Quartiere und eine geringere Bebauungsdichte mit einem größeren Anteil öffentlicher Flächen. nein Siehe 6.8 und 10.1 10.10 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Hinweis, dass sich durch die Möglichkeiten öffentlicher Förderung im Wohnungsbau eine wirtschaftliche Nutzung des Geländes ergäbe, auch bei geringerer Dichte. nein Die hohe bauliche Dichte ist aus der gebauten Umgebung abgeleitet und wurde anhand der unterschiedlichen Entwürfe im Werkstattverfahren unabhängig von wirtschaftlichen Aspekten und Nutzungsoptionen als städtebaulich verträglich bewertet. Der prämierte Entwurf ist mit seiner baulichen Dichte somit Planungsziel des Bebauungsplans. 10.11 Hotel Frage, ob ein zusätzliches Hotelangebot, quantitativ und qualitativ im Interesse der Öffentlichkeit ist. Kenntnisnahme Ein Hotel kann durch seine wechselnden Gäste zu der gewünschten Belebung des Umfelds beitragen. Die im Erdgeschossbereich untergebrachte Gastronomie führt zudem zu einer Belebung des öffentlichen Raums) siehe S eite 29 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim auch 6.7). Des Weiteren werden mit dem Hotel Arbeitsplätze – unter anderem im niederschwelligen Bereich – geschaffen, was bereits im Rahmen des Programms Mülheim 2020 angestrebt wurde (siehe auch 2.8). 10.12 Hotel Forderung, dass das Argument der Schaffung von 200 Arbeitsplätzen zu hinterfragen ist, da das Hotel durch eine Kette betrieben wird und nicht vorranging Menschen aus Mülheim beschäftigt werden. nein Der Betrieb des Hotels im Plangebiet durch ein Unternehmen des Beherbergungs- und Gaststättenwesens mit mehreren Betriebsstätten lässt keinen kausalen Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Beschäftigung Mülheimer Bürger erkennen. Es kann jedoch keine Garantie dafür gegeben werden, dass alle neu zu schaffenden Arbeitsplätze mit Beschäftigten aus dem Stadtteil besetzt werden. 10.13 Hotel Hinweis, dass die Eröffnung eines neuen Hotels zur Folge haben kann, dass andere schließen oder in Flüchtlingsunterkünfte umgewandelt werden. nein Aufgabe der Bauleitplanung ist nicht der Konkurrenzschutz für andere Betriebe. Planungsziel ist die Festsetzung eines Gewerbegebiets. Nach § 8 BauNVO sind Beherbergungsgewerbe in Gewerbegebieten zulässig. Im Übrigen ist der in der Einwendung geäußerte kausale Zusammenhang zwischen Neuerrichtung eines Hotels und Schließung anderer Hotels bzw. die Umwandlung in Flüchtlingsunterkünfte nicht nachvollziehbar. 10.14 Mischung Forderung, nach einer angemessenen Mischbebauung im Stadtteil, da leerstehende Gewerberäume häufig zu Wohnnutzungszwecken umgebaut würden. nein Siehe 5.4 10.15 Mietsteigerungen Sorge, dass die Ansiedlung eines Hotels, das als Motor für die Kaufkraftsteigerung dient, das Ansteigen von Mieten begünstigt. nein Ziel ist es, durch die Aktivierung der jahrelang brachliegenden Fläche eine Stabilisierung und Aufwertung des durch soziale Missstände benachteiligten Mülheimer Nordens S eite 30 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim anzustoßen. In Folge dieser Entwicklung können Mietsteigerungen in der Nachbarschaft nicht ausgeschlossen werden. Mietpreisregulierungen für die nähere Umgebung können nicht auf Ebene der Bauleitplanung geregelt werden. 10.16 Wohnen Forderung, die Fläche des Hotels zugunsten von Wohnungen zu reduzieren, da gerade dieser Standort für eine Mischbebauung ideal ist. nein Die Hotelnutzung ist Bestandteil des Planungskonzepts, da sie nicht nur zur Belebung der Güterbahnhofsfläche führt, sondern auch einen Beitrag zur Standortstärkung des Mülheimer Nordens leisten kann. Lage und Dimension des Hotels wurden im Werkstattverfahren kritisch diskutiert. Der prämierte Entwurf konnte davon überzeugen, dass als Auftakt eines großen Platzes und als Betonung der Sichtachse Markgrafenstraße / denkmalgeschütze Gebäude ein Hotel in dieser Form städtebaulich sinnvoll ist. 10.17 Verkehr und Freiflächen Forderung, nach einer Umgestaltung der Markgrafenstraße zum Boulevard. Hierfür soll die Bebauung entlang der Markgrafenstraße entsprechend reduziert werden. Forderung, die Vorschläge für die Umgestaltung der Straße aus dem Konzept von Atelier Kempe Thill in den Siegerentwurf mit einfließen zu lassen. teilweise Siehe 8.13 10.18 Platz Kritik, dass die Lage des Platzes nur in geringem Maß zur Weiterentwicklung der Keupstraße beiträgt. nein Der Platz hat in erster Linie die Funktion, einen Beitrag zum Freiflächenbedarf im neuen Quartier sowie in näherer Umgebung zu leisten. Im Rahmen der Diskussion der unterschiedlichen Entwurfsbeiträge wurde die Lage vor den denkmalgeschützten Gebäuden S eite 31 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim als städtebaulich sinnvoll bewertet. Der räumliche Bezug zur Keupstraße wurde weniger stark gewichtet. Dem Aspekt der Weiterentwicklung der Keupstraße wird durch die angestrebte Neubebauung auf dem südlichen Grundstück Rechnung getragen. Hier sieht der Siegerentwurf eine straßenbegleitende Bebauung an der Keupstraße mit Nutzungen wie Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung im Erdgeschoss vor. 10.19 Platz Forderung einer Erweiterung des Platzes bis zur Keupstraße. Dadurch entstünde eine sinnvolle Fortsetzung der Keupstraße, welche die Grenzen der einzelnen Quartiere überwinden könnte. nein Die Positionierung des Platzes trägt der industriellen Geschichte Mülheims und seinen baulichen Zeitzeugen Rechnung. Am Kreuzungspunkt zwischen Keupstraße und Schanzenstraße wird der Straßenraum baulich gefasst, die Blickachse zum 100 m entfernten Platz bleibt frei. So entstehen Blickbeziehungen zwischen der engen, historisch gewachsenen Keupstraße mit ihren attraktiven Nutzungen und dem neuen Platz, der durch seinen anderen Charakter nicht in Konkurrenz zur Keupstraße steht. Die Keupstraße und der Platz sollen sich ergänzen. 10.20 Bepflanzung Forderung, die Keupstraße ins neue Quartier hinein zu verlängern, indem Bepflanzung als Bindeglied genutzt wird. ja Der Vorschlag wird im weiteren Verfahren geprüft. 10.21 Platznutzung Sorge, dass die Bewohner und Nutzer der Keupstraße den neuen Platz nicht nutzen werden und er zum Eingangsportal des Hotels reduziert wird. ja Die Keupstraße ist tagsüber und abends stark belebt und hält aufgrund des engen Straßenquerschnitts keine ausreichenden Aufenthaltsflächen vor. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der neue Platz als „Ventil“ für die Keupstraße auswirkt und viele Anwohner oder Besucher anziehen wird. S eite 32 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Der großzügige Platz soll zudem durch eine attraktive Gestaltung und eine solide Ausstattung vielfältige Aufenthaltsmöglichkeiten für die Anwohner und Anlieger bieten. Siehe auch 6.7 10.22 Grünzug Forderung, die gesamte Fläche als einen durchgehenden Grünzug zu gestalten – ähnlich wie es im Entwurf von Atelier Kempe Thill vorgeschlagen wurde. nein Der prämierte Entwurf sieht einen städtischen Platz vor, der u. a. Bäume und Grünflächen beinhalten kann. Dies wurde auch vom Beratungs- und Begleitgremium als angemessene Freiraumgestaltung für den industriell geprägten Ort bewertet. Auch der Entwurf des Teams Atelier Kempe Thill / Aardrijk Landschap & Spel sieht in seiner letzten Fassung keinen durchgehenden Grünzug sondern einen überwiegend „steinernen“ Platz vor. 11 11.1 18.12.2015 / 23.12.2015 Genossenschaft Forderung, auf dem OSMAB-Gelände durch die Wohnungsgenossenschaft "Generationensolidarität" ein Mehrgenerationenwohnen zu realisieren. nein siehe auch 5.4 Z iel ist es Wohnungsbau nur an den Stellen im Plangebiet zu realisieren, die mit dem Gewerbelärm vereinbar sind. Daher ist im Planungskonzept nur auf der südlichen Teilfläche an der Keupstraße eine Wohnnutzung vorgesehen, die die größte Distanz zu den ansässigen Industriebetrieben aufweist. Die Form des Wohnens (Mehrgenerationenwohnen) kann auf Ebene der Bauleitplanung jedoch nicht geregelt werden. 11.2 Angebot, dass die Genossenschaft bereit ist, alle Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes anzuwenden und im Interesse der Rechtssicherheit anliegender Gewerbebetriebe gemäß § 83 BauO NRW nein Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren können in Einzelfällen Duldungsvereinbarungen herangezogen werden. Grenzen für die Duldungsvereinbarung bestehen insbesondere S eite 33 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim eine Baulast einzugehen, um jegliche Klagen auszuschließen. dann, wenn Pegel erreicht werden, die „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ ausschließen. I m Rahmen von Bebauungsplanverfahren kann jedoch eine Duldungsvereinbarung – auch wenn Sie später per Baulast gesichert wird – nicht als Instrument zur Bewältigung eines Lärmkonflikts angewendet werden. Für Bebauungspläne gilt nämlich generell: Die Auseinandersetzung mit planungsrelevanten Belangen darf nicht auf das nachgeordnete Genehmigungsverfahren abgewälzt/verschoben werden. D ie vorgeschlagene genossenschaftliche Vereinbarung, auf Klagen zu verzichten, bedeutet eine Einschränkung persönlicher schutzwürdiger Rechte. Dies ist im Rahmen der Bauleitplanung kein zulässiges Instrument der Konfliktbewältigung. „ Zivilrechtlichen Nebenabreden“ sind jedoch nur in der Form zulässig, dass eine Verbesserung der Lärmsituation erzielt wird (im Sinne des „Verbesserungsgebots“ in der Bauleitplanung). Vertraglich vereinbart werden kann, dass noch vor Aufnahme der sensiblen Nutzung (Wohnen) bestimmte Minderungsmaßnahmen an der Lärmquelle (z.B. Einhausungen von Lüftungsanlagen des Industriebetriebes) vorgenommen werden. In der Regel sind diese Verträge gekoppelt mit Kostenübernahmeverpflichtungen durch den Vorhabenträger der sensiblen Nutzung. Solche Verträge müssen zwingend noch vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans unterschrieben vorliegen. S eite 34 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Es ist fraglich, ob solche Verträge in diesem Fall praktikabel sind, denn es sind nur anlagenbezogene Maßnahmen zulässig, keine verhaltensgebundene Maßnahmen (z.B. Einschränkung der Produktions- bzw. Lieferzeiten). Zu erwarten ist, dass die anlagenbezogene Maßnahmen für eine effektive Lärmminderung sehr komplex/kostenintensiv sind. 11.3 Internationales Geschäftshaus Angebot, einen Beitrag zu neuen modernen Arbeitswelten im Bereich der lokalen/ethnischen Ökonomie zu leisten und unter dem Dach der Genossenschaft ein "internationales Geschäftshaus" aufzunehmen. Zusicherung, dass die Genossenschaft eine risikoarme und am Gemeinwesen orientierte Entwicklungsstrategie garantiert. Kenntnisnahme Der Bebauungsplan regelt lediglich die Baugebietscharakteristik und nicht die genaue Form einzelner Betriebe. Vorgesehen ist die Festsetzung eines Gewerbegebietes. Geschäftshäuser im Sinne einer Einzelhandelsnutzung sind in Gewerbegebieten zulässig. Das Angebot wird an die Grundstückseigentümer weitergeleitet. 11.4 Wohnen Kritik, dass eine Wohnnutzung mit dem Argument der Arbeitsplatzgefährdung auf dem OSMAB-Areal abgelehnt wurde, obwohl nach der Lärmkarte in den grün gekennzeichneten Gebieten Wohnen zulässig ist. nein Siehe 5.4 11.5 Lokale Ökonomie Kritik, dass die Einbettung des Planungsgebietes in lokalökonomische Versorgungszusammenhänge nicht berücksichtigt wird. Bedenken, dass es beim Entwurf des Teams RKW Architektur + Städtebau / FSWLA Landschaftsarchitektur viel mehr darum geht, sich vom bisherigen Quartier in Stil und Auftritt zu distanzieren, um im modernen Ambiente, hochpreisige Geschäfte und Angebote zu etablieren. nein Die Absicht des städtebaulichen Entwurfes ist es, ein qualitätsvolles Quartier zu entwickeln, das in enger Verbindung mit der Geschichte des Standortes und der heutigen Nutzung steht. Der Charakter des Stadtteils soll durch das neue Quartier fortgeführt und ergänzt werden. Die vorgeschlagene Bebauung im prämierten Entwurf ist so flexibel, dass sowohl eine kleinteilige Nutzerstruktur als auch größere Betriebe angesiedelt werden können. S eite 35 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 11.6 Verkehr allgemein Kritik, dass keine Berücksichtigung einer Verkehrsverringerung und -vermeidung, inklusive einer auf Immissionsvermeidung aus gerichteten städtebaulichen Entwicklung, stattgefunden hat. Hinweis, dass sowohl der geplante Hotelkomplex als auch ein Ausbau der Drahtwerke ohne ein schlüssiges Verkehrskonzept überhaupt nicht genehmigungsfähig sind. nein Siehe 2.4 und 2.7 11.7 Verbindungen / Querungen Kritik, dass der Entwurf keine wirkliche Verbindung mit dem Viertel aufnimmt und lediglich einige Querungsvorgaben gemacht wurden. So entsteht eine Distanz zum Sozialraum. nein Siehe 4.1 und 5.2 11.8 Keupstraße Kritik, es findet keine Öffnung gegenüber der Keupstraße statt. nein Siehe 10.18 und 10.19 11.9 Markgrafenstraße Kritik, dass beim Siegerentwurf nicht wie bei denen der Teams Architekturbüro Schmitz / Lill + Sparla und Atelier Kempe Thill / Aardrijk Landschap & Spel die Markgrafenstraße zu einem eigenständigen, belebten und städtebaulich verbindenden Element des gemeinsamen Quartiers ausgearbeitet wurde. nein Siehe 8.13 11.10 Städtebauliche Planung Forderung, die städtebaulichen Entwicklungskonzepte bzw. sonstigen Beschlüsse in die städtebauliche Planung einfließen zu lassen. ja Die bisher vorliegenden Konzepte zur städtebaulichen Entwicklung Mülheims und alle das Plangebiet betreffenden Beschlüsse sind in die Aufgabenstellung eingeflossen. 11.11 Entwicklungskonzept Kritik, dass ein Entwicklungskonzept für Mülheim-Nord vermieden bzw. verschleppt wurde. Kenntnisnahme Erst im Jahr 2010 wurde im Auftrag der damaligen Grundstückseigentümerin Aurelis in Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln ein städtebauliches Seite 36 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Entwicklungskonzept für den Güterbahnhof Mülheim erstellt. Die Umsetzung scheiterte jedoch an einem fehlenden Investor. 11.12 Mülheim 2020 Forderung, die Beschlüsse und Konzepte des Integrierten Handlungskonzeptes Mülheim 2020, welches 2009 entwickelt wurde, umzusetzen. ja Siehe 2.8 11.13 Verfahren Kritik, dass es kein ergebnisoffenes Verfahren gab, sondern zu unzulässigen Einschränkungen bei den Vorgaben an die Planer gekommen ist. K ritik, dass ausschließlich die Interessen der Eigentümer bei der Planung eines zentralen und großen Gebietes in einem der am stärksten benachteiligten Sozialräume Kölns maßgebend sind. nein Die Vorgaben des Werkstattverfahrens sind durch verschiedenste Parameter definiert worden. Dies sind beispielsweise Planungsvorgaben durch übergeordnete Planungen wie den Flächennutzungsplan (Darstellung als Gewerbegebiet), durch Planungsmaximen, welche die Politik vorgibt (keine Heranrückende Wohnbebauung gegenüber den nachbarlichen Industriebetrieben) oder durch konkrete Ansiedlungsabsichten des Grundstückseigentümers (Hotel, Gewerbe) definiert. Die Summe der Vorgaben definierte den Nutzungsrahmen der Aufgabenstellung und ließ genügend Raum für offene Ergebnisse. Der sachgerechte Ausgleich zwischen den Partikularinteressen der Eigentümerin und denen der Allgemeinheit wird zudem in der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens erfolgen. Hierbei werden alle Belange gegen- und untereinander gerecht abgewogen. 11.14 Verfahren Kritik, dass zuvor gefasste Beschlüsse, moderne Standards gemischter städtebaulicher Entwicklungen und die Anliegen der Bewohner/innen des Stadtteils unberücksichtigt bleiben. nein Es gab vor dem angestoßenen Werkstattverfahren bzw. dem begonnenen Bebauungsplanverfahren für die Zurich Versicherung keinen Beschluss über eine konkrete Planung auf der Güterbahnhofsfläche. Die Umsetzung des zuletzt im Jahr 2010 erarbeiteten städtebaulichen S eite 37 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Entwicklungskonzeptes für den Güterbahnhof Mülheim scheiterte an einem fehlenden Investor. Geknüpft an das Realisierungsinteresse des neuen Eigentümers der größeren der beiden Flächen (OSMAB) wurde daher im Jahr 2014 ein neuer Anlauf gestartet. Entsprechend der politischen Beschlüsse wurde, nach der Absage der Zurich Versicherung für diesen Standort, das Werkstattverfahren durchgeführt, dessen Ziel ein städtebaulicher Entwurf als Planungsgrundlage für einen Bebauungsplan sein sollte. I nnerhalb des Plangebiets soll eine Mischung verschiedener Gewerbenutzungen (Büros, Hotel, Gastronomie) realisiert werden. Auf dem südlichen Grundstück an der Keupstraße sollen zudem Wohnen und Einzelhandel errichtet werden. Die Realisierung einer Wohnnutzung auf dem nördlichen Grundstück wird aus den unter 5.4 genannten Gründen nicht weiter verfolgt. Die Anliegen der Bewohner, wie der übrigen interessierten Öffentlichkeit, wurden im Rahmen des Werkstattverfahrens berücksichtigt, welches die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 3 Abs. 1 BauGB darstellt. Eine weitere Beteiligungsmöglichkeit besteht im Rahmen der „Öffentlichen Auslegung“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB. 11.15 Wohnbevölkerung an der Markgrafenstraße Kritik, dass die Wohnbevölkerung an der Markgrafenstraße durch lärmabschirmende Randbebauung von den lärmintensiven Sektoren des nein Grundsätzlich gilt, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen des Abwägungsgebotes gem. § 1 Abs. 7 BauGB auch die Interessen der an das Plangebiet S eite 38 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim OSMAB-Geländes nicht Gegenstand des Verfahrens war. Kritik, dass hierzu vorgetragene Fragen nicht beantwortet wurden. Kritik, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt und eine Schädigung der benachbarten Wohnbevölkerung durch gesundheitsschädliche Gewerbelärmimmissionen in Kauf genommen wird. angrenzenden Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Liegen planbetroffene Grundstück – wie hier – außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. Es besteht somit ein Rechtsanspruch auf Beachtung und gerechte Abwägung ihrer Eigentumsposition. D a das Planungskonzept lediglich nichtstörendes Gewerbe vorsieht (z.B. Büros) ist nicht davon auszugehen, dass die künftigen Nutzungen auf dem OSMAB-Grundstück zu lärmtechnischen Konflikten mit der Bebauung an der Markgrafenstraße führen werden. Dies soll durch eine entsprechende Begutachtung des künftigen Gewerbe- und Verkehrslärms nachgewiesen werden. Etwaige Auswirkungen der Drahtwerke auf die Nutzungen an der Markgrafenstraße wären nur dann im Rahmen des Planverfahrens zu berücksichtigen, wenn durch die Neuplanung auf dem OSMAB-Grundstück eine Verschlechterung der Situation an der Markgrafenstraße eintritt (z.B. Abstrahlung/Verstärkung von Schall durch die Stellung von Gebäudekörpern). Dafür sind derzeit aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, auch dies soll im Rahmen der weiterführenden Begutachtung nachgewiesen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch die lärmabschirmende Bebauung der bisherigen S eite 39 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Freiflächen eine Verbesserung der Immissionssituation herbeigeführt wird. Darüber hinaus müssen die Drahtwerke die Nutzungen an der Markgrafenstraße bereits heute im laufenden Betrieb berücksichtigen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Drahtwerke über eine Betriebsgenehmigung verfügen, die sicherstellt, dass die jeweiligen Grenzwerte der TA-Lärm in den angrenzenden bestehenden Gebieten nicht überschritten werden. 11.16 Die Initiative Güterbahnhof Mülheim Angebot, dass die Initiative Güterbahnhof Mülheim als Gesprächspartnerin für konstruktive Lösungen und für tragfähige Kompromisse im Interesse einer integrativen Stadtentwicklung zur Verfügung steht. Kenntnisnahme - 11.17 Verfahren Forderung, dass die in den jüngsten Publikationen empfohlenen verantwortungsvollen und zukunftsorientierten Entwicklungen mit in die Planung einfließen: 1. Mas siver Ausbau des bezahlbaren Wohnraums für wachsende Städte wie z.B. Köln unter Berücksichtigung der Unterbringung von Bevölkerung mit Fluchthintergrund 2. Verdichtung von städtischen Gebieten durch mehr flächensparende Durchmischung und die Verringerun g v on Mobilitätszwängen (Stadt der kurzen Wege) 3. E rmöglichung neuer "Mischgebiete der Innenentwicklung" bzw. "urbaner Gebiete", die unter anderem durch die Zulassung passiven Lärmschutzes zur Abschirmung von Gewerbelärm eine engere N achbarschaft von Gewerbe und Wohnen ermöglicht. nein Bei den genannten Punkten handelt es sich um grundsätzliche Planungsleitlinien, die im Rahmen der gesamtstädtischen Entwicklung berücksichtigt werden und nicht im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans gelöst werden können. Z ur verstärkten Entwicklung von Wohnraum im geförderten Wohnungsbau wurde das Kooperative Baulandmodell Köln ins Leben gerufen, welches an bestimmte Parameter (u.a. Anzahl der Wohneinheiten, Grundstückswertsteigerung) geknüpft ist. D ie geforderte bauliche Verdichtung kann sich nur an den planungsrechtlich zulässigen Obergrenzen von GRZ und GFZ orientieren. Die Ermöglichung neuer „Mischgebiete der Innenentwicklung“ bzw. „urbaner Gebiete“ kann S eite 40 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim nur von Seiten des Gesetzgebers durch eine Anpassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) befördert werden. 11.18 Neues Planungsrecht Forderung an die politischen Entscheidungsträger/innen der Kommune, bereits im Vorgriff auf eine geforderte Ergänzung der BauNVO um den Baugebietstypen „Mischgebiete der Innenentwicklung“ bzw. „Urbane Gebiete“ und in Kooperation mit dem Landesbauministerium, dem Bundesbauministerium und dem Deutschen Städtetag eine Ausweisung des überwiegenden Teils des Güterbahnhofsgeländes als urbanes Gebiet planerisch zu ermöglichen und durch Beschluss abzusichern. nein Die Güterbahnhofsfläche liegt seit vielen Jahren brach. Bei jeglichen Auseinandersetzungen mit dieser Fläche wurde deutlich, welches Potenzial diese Fläche für den Mülheimer Norden hat. Auch im Werkstattverfahren war Konsens, dass eine möglichst zügige Umsetzung der Planung verfolgt werden soll. Es soll daher nicht auf Gesetzesnovellierungen gewartet werden, zumal das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung in ihren jetzigen Fassungen bereits genügend Gestaltungsspielraum belassen, ein urbanes Quartier planungsrechtlich zu sichern. 11.19 Kooperatives Baulandmodell Forderung, dass für das Gebiet unter allen Umständen das Kooperative Baulandmodell Anwendung findet. nein Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln greift u.a., sobald mehr als 25 Wohnungen innerhalb des Bebauungsplanes realisiert werden sollen. Dies ist für das Grundstück der OSMAB nicht der Fall. Für das südliche Teilgebiet an der Keupstraße ist im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung zu ermitteln, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells erfüllt sind. 11.20 Auflage auf Baugenehmigung Forderung, Baugenehmigungen, z.B. für das Hotel, mit der Erfüllung der öffentlichen und sozialen Anforderungen des Stadtteils zu verknüpfen, wenn sich der Eigentümer nicht kooperationsbereit zeigen sollte. nein Die Baugenehmigung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Bewilligung einer Baugenehmigung kann nicht an die Erfüllung freiwilliger öffentlicher und sozialer Leistungen geknüpft werden. Sie richtet sich allein nach der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Rechtmäßigkeit eines Vorhabens. S eite 41 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim 11.21 Verkauf des Grundstücks Angebot, falls es einen Verkaufswillen beim Eigentümer gibt, das Grundstück durch die Wohnungsgenossenschaft Generationensolidarität zu kaufen. Sollte es keinen Verkaufswillen an die Genossenschaft geben, soll die Stadt das Gebiet erwerben und anschließend an die Genossenschaft veräußern. Je nach Größe des Areals ist eine Kooperation zwischen den Genossenschaften Generationensolidarität und GAG denkbar. A ngebot, dass die Wohnungsgenossenschaft Generationensolidarität 200 Wohnungen plant, davon ca. 60% sozialen Wohnungsbau zum Preis von 6,25 Euro. Der Vorteil liegt hier darin, dass die Genossenschaftswohnungen auf Dauer angelegt sind. Es entfällt zu keinem Zeitpunkt die Sozialbindung. Angebot, dass die Initiative Güterbahnhof Mülheim einen sozial nachhaltigen Beitrag zur Umsetzung der Großstadtstrategie in Köln-Mülheim leistet und an der Beseitigung lokaler Versorgungs- und Integrationsmängel mitwirkt. nein Der Verkauf der Fläche obliegt der Grundstückseigentümerin OSMAB. S eitens der Stadt besteht derzeit keine Veranlassung diese Flächen zu erwerben, da Planungsziel ist, ein überwiegend gewerblich genutztes Quartier zu entwickeln. 12 12.1 17.12.2015 Öffentlicher Raum / Plätze Kritik, dass das Gebäudeensemble am Kreuzungspunkt Keupstraße / Markgrafenstraße, die Entrée-Situation, von der Haltestelle Keupstraße kommend, zwar betont, aber nicht den dort notwendigen Freiraum schafft. Hinweis, dass der Entwurf der Büros LIN / TOPOTEK 1 die Entrée-Situation gut löst, indem eine Platzfläche vorgesehen wird. ja Das Beratungs- und Begleitgremium des Werkstattverfahrens folgt der Forderung nach mehr Freiraum mit seinem in der Beurteilung des Siegerentwurfs geäußerten Wunsch nach einer Aufweitung des Straßenraums entlang der Keupstraße und noch mehr Raum für Fußgänger. Grundsätzlich werden die städtebauliche Betonung des Kreuzungspunktes Keupstraße / Markgrafenstraße sowie die Wegeführung von der Keupstraße zum neuen Platz in Verlängerung der Heidkampstraße jedoch lobend hervorgehoben. 12.2 Öffentlicher Raum / Plätze Kritik, dass der sogenannte „Carlsplatz“ den nein Der Platz hat in erster Linie die Funktion, einen Beitrag zum Freiflächenbedarf im neuen S eite 42 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Lebensschwerpunkt in Richtung des Gewerbeviertels hin orientiert. Der Vorschlag eines großen Platzes von LIN / TOPOTEK 1 als Querung des Areals, schafft eine gelungene Verbindung des Wohn- und Gewerbeviertels und bietet gleichzeitig den schützenswerten Bauten Freiraum. Hierdurch wird das Zusammenwachsen der Quartiere gestärkt. Quartier sowie in näherer Umgebung zu leisten. Im Rahmen der Diskussion der unterschiedlichen Entwurfsbeiträge wurde die Lage vor den denkmalgeschützten Gebäuden als städtebaulich sinnvoll bewertet. Der räumliche Bezug zur Markgrafenstraße und zum westlich angrenzenden Quartier wurde, nicht zuletzt aufgrund der vorhandenen Barriere der Stadtbahntrasse sowie der städtebaulichen Struktur der Markgrafenstraße, weniger stark gewichtet. Zur Förderung des Zusammenwachsens der Quartiere sind dennoch Blick- und Wegebeziehungen vom Platz in Richtung Markgrafenstraße vorgesehen. 12.3 Markgrafenstraße Kritik, dass die Baukante zur Markgrafenstraße in einer geraden Linie verläuft und bei Ein- und Zugängen Adressierungen auf dieser Straßenseite fehlen. Es fehlt Aufenthaltsqualität. Kritik, dass es entlang der Markgrafenstraße bis zur Haltestelle „Von-Sparr-Straße“ keine Aufweitung als nutzbaren Aufenthaltsraum gibt. teilweise Die Wahl, den zentralen Freiraum auf der Ostseite an der Schanzenstraße gegenüber den denkmalgeschützten Altbauten vorzusehen, wurde vom Beratungs- und Begleitgremium des Werkstattverfahrens ausdrücklich gelobt. Um hier einen möglichst großzügigen Freiraum entwickeln zu können, rückt die Bebauung an der Westseite so nah wie – vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Abstandflächen – möglich, an den ohnehin bereits relativ breiten Straßenraum (Straße, Stadtbahntrasse, Grünfläche) heran. Dadurch entstehen eine relativ gerade Bauflucht ohne große Vor- und Rücksprünge sowie eine reduzierte Aufenthaltsqualität. Im Rahmen der vom Gremium geforderten realistischen Entwicklungsperspektive für die Markgrafenstraße soll geprüft werden, wo die Einrichtung von Adressen bzw. Gebäudezugängen möglich ist und inwiefern hier ein attraktiver Außenraum gestaltet werden kann. Grundsätzlich ist der neue Platz bzw. die S eite 43 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim Schanzenstraße/Peter-Huppertz-Straße als vorrangige Adresse der Neubauten zu betrachten. A us den vorgenannten Gründen ist eine platzartige Aufweitung entlang der Markgrafenstraße nicht vorgesehen. Auch der nördliche Platz an der Haltestelle „Von-Sparr- Straße“ muss noch auf seine Realisierbarkeit hin überprüft werden, da dieser nicht vollständig Teil des Plangebiets ist. Siehe auch 8.13 12.4 Städtebauliche Struktur Hinweis, dass den Büros LIN / TOPOTEK 1 trotz des langgestreckten Plangebiets eine offene und transparente städtebauliche Struktur gelungen ist. Die Büros Atelier Kempe Thill / Aardrijk Landschap & Spel überzeugen mit dem großzügigen Grünstreifen entlang der Markgrafenstraße, die mit beidseitigen Fuß- und Radwegen versehen sind. Kenntnisnahme - 12.5 Gebäudehöhen Vorschlag, entlang der Markgrafenstraße mit Gebäudehöhen und Dachformen zu spielen, um ein spannendes Bild zu erzeugen. Kenntnisnahme Die Gebäudehöhen und Dachformen werden im weiteren Verfahren konkretisiert. In einer Gesamtbetrachtung des konkretisierten städtebaulichen Konzepts ist dann zu ermitteln, ob eher eine homogene oder divergierende Anmutung gegenüber der Markgrafenstraße zu verfolgen ist. Grundsätzlich wurde die „teils beliebig und unruhig wirkende Höhenstaffelung“ jedoch in der Beurteilung des Beratungs- und Begleitgremiums kritisiert. 12.6 Ecke Keupstraße/Markgrafenstraße Kritik, dass das geplante Gebäude aufgrund seiner Massivität und Höhe die Keupstraße visuell einzwängt. teilweise Die städtebauliche Betonung des Kreuzungspunktes Keupstraße / Markgrafenstraße durch den vorgesehenen Hochpunkt wird vom Beratungs- und Begleitgremium des Werkstattverfahrens S eite 44 von 45 Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan A rbeitstitel: „Ehemaliger Güterbahnhof“ und „Nördlich Keupstraße“ in Köln-Mülheim lobend hervorgehoben. Dies wird damit begründet, dass die große Freifläche um die Stadtbahnhaltestelle „Keupstraße“ eine derartige räumliche Fassung am nördlichen Rand verträgt bzw. sogar erfordert. Dennoch wird der Stellungnahme insofern gefolgt, als dass auch das Gremium eine Aufweitung des Straßenraums entlang der Keupstraße und noch mehr Raum für Fußgänger gefordert hat. Siehe auch 12.1 12.7 Querung Forderung, dass die Querung der Stadtbahntrasse für Fußgänger und Radfahrer nicht an der gefährlichen Biegung der Markgrafenstraße verortet werden soll, sondern eher mittig zwischen diesem Punkt und der Von- Sparr-Straße nein Siehe 5.2 und 8.12 12.8 Fahrradstellplätze Forderung, dass das Konzept auf dem Gelände ausreichend Fahrradstellplätze für die umliegenden Wohnungen und die zur Arbeit kommenden Fahrradfahrer enthalten soll. ja Für Fahrräder müssen im Plangebiet ausreichend Stellplätze vorgesehen werden. Vorgaben hierfür erhält die Stellplatzsatzung der Stadt Köln. 12.9 Carsharing-Station Forderung, dass eine Carsharing-Station auf dem Gelände eingerichtet wird. ja Der Vorschlag wird im weiteren Verfahren geprüft. S eite 45 von 45
Anlage 7
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/ 2 A N L A G E 7 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim" 1. Art der baulichen Nutzung Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigen Lagerhäuser und La- gerplätze sowie Tankstellen mit Mineralölstoffen nicht zulässig. Gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Einzelhandelsbetrie- be sowie Bordelle und bordellartigen Betriebe unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung, Geländehöhe 2.1 Grundflächenzahl Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von untergeordneten baulichen Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Frei- treppen, befestigte Wege und Erschließungsanlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. 2.2 Geschossfläche Gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Gewerbegebiet (GE) um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 2.3 Höhe baulicher Anlagen Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante der jeweili- gen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Attika. Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO kann die Oberkante der Gebäude (Attika) durch Dachaufbauten – wie haus- technische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Fensteraufbauten und dergleichen –überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt ein Drittel nicht übersteigen (hiervon ausgenommen sind Solaranlagen). Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Hö- he von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. 2.4 Geländehöhe Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird für das Gewerbegebiet (GE) als Bezugshöhe für die Gebäude eine mittlere Geländehöhe von 47,7 m über NHN festgesetzt. Abweichungen um 0,2 m sind möglich. Stützmau- ern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe sind zulässig. - 2 - / 3 3. Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die über- baubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Die Baugrenzen können durch Hauseingänge, Vordächer, Hauseingangstreppen, Windfänge, Bal- kone, Erker und Wintergärten bis 1,5 m überschritten werden, wenn sie in der Summe 1/3 der Fas- sadenlänge je Geschoss nicht überschreiten. Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Markgrafenstraße ausgerichteten Fassade durch Vordächer bis 5,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte Höhe von 6,0 m nicht überschreiten. Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Schanzenstraße ausgerichteten Fassade durch Vordächer bis 6,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte Höhe von 6,0 m nicht überschreiten. Die Baugrenzen können durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte bis 0,5 m überschritten werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte bis 0,5 m ist für die Ostseiten der Gebäude ausgeschlossen. Die Baugrenzen können durch Tiefgaragenein- und -ausfahrten mit jeweils maximal zwei Fahrspu- ren bis maximal 7,0 m überschritten werden, wobei sie zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche ei- nen Mindestabstand von 7,0 m einhalten müssen. 4. Bedingte Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der mit dem Buchstaben „b“ ge- kennzeichneten Flächen für das Grundstück in der Gemarkung Mülheim, Flur 3, Flurstück 2370 die festge- setzte Nutzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) erst ab Eintritt be- stimmter Umstände, das heißt nach erfolgter Änderung der festgestellten Planunterlagen, zulässig ist. Die Nutzung als Fuß- und Radweg innerhalb dieser Flächen wird am Tag nach Abschluss der Änderung der festgestellten Planunterlagen Nr. 713-32-02/527 vom 22. Mai 1996 gemäß § 74 Absatz 7 VwVfG in Verbin- dung mit § 73 Absatz 8 VwVfG für das vorgenannte planfestgestellte Grundstück zulässig. 5. Stellplätze und Garagen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt: Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Darüber hinaus sind Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze im Gewerbegebiet (GE) ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Entlang der mit „EXT“ gekennzeichneten Grenze der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzten Fläche G2 sind innerhalb der Fläche G2 (innerhalb der Flächen für Tiefgaragen) ein oberirdischer Zu-/Ausgang mit einer Grundfläche von maximal 40 m² sowie ein Ausgang als notwendiger Flucht- weg mit einer Grundfläche von maximal 30 m² zulässig. Für den Zu-/Ausgang sowie den Ausgang sind sowohl eine Überdachung als auch eine Einhausung zulässig. Tiefgaragen sind vollständig unterhalb der Geländeoberfläche herzustellen und bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht hinzuzurechnen. 6. Grundstückszufahrten Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB wird festgesetzt, dass Grundstückszu- und -ausfahrten von bzw. zu der öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche zulässig sind. - 3 - / 4 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB wird festgesetzt: Die Flächen G1 und G2 sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die Fläche F1 ist mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zu- gunsten der Anlieger zu belasten. Die Flächen GF1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von mindes- tens 2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie ein Fahrrecht für die Anlieger zu belasten. Die Fläche GFL1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von mindes- tens 2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn ein Radfahrrecht zugunsten der Allge- meinheit einzurichten. Ferner ist die Fläche mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers einer Brauchwasserleitung zu belasten. 8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a) BauGB wird festgesetzt: 8.1 Begrünung von Tiefgaragen Im Bereich GE 4 Die Vegetationstragschicht oberhalb von nicht überbauten Tiefgaragen im Bereich GE 4 (südlicher Teil der Platzfläche) ist in einer Stärke von mindestens 80 cm inkl. Drain- und Filterschicht, im Bereich von Baum- pflanzungen mit einer Stärke von mindestens 120 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen II. Ord- nung bzw. von mindestens 150 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen I. Ordnung in einer Größe von 5 m x 5 m pro Baum auszubilden und dauerhaft zu unterhalten. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge. Hochbeete sind zulässig. Im Bereich GE 2 und GE 3 Die Tiefgaragenanlagen im Bereich GE 2 und GE 3, soweit sie nicht überbaut werden, sind gärtnerisch zu gestalten, zumindest ist eine Begrünung mit Rollrasen vorzunehmen. Für diese Begrünung soll die Vegetati- onstragschicht in einer Stärke von mindestens 30 cm inkl. Drain- und Filterschicht ausgebildet werden. Im Bereich von Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen II Ordnung bzw. von mindestens 150 cm Höhe inkl. Drain- und Fil- terschicht bei Bäumen I. Ordnung in einer Größe von 5 x 5 m pro Baum auszubilden und dauerhaft zu unter- halten. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingän- ge. Hochbeete sind zulässig. 8.2 Dachbegrünung Flachdächer bis max. 5° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Die Dachflächen sind, soweit sie nicht mit sonstigen zulässigen Nutzungen (technische Aufbauten, verglaste Flächen, begehbare Dachterrassen- und Austrittsflächen, Bewegungsflächen sowie Kiesstreifen) überdeckt werden, mit einer Erdandeckung von mindestens 15 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht zu versehen, mit Sedumgesellschaften (DC1/NB6243) oder Magerrasen (DC3/NB6244) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. 8.3 Baumpflanzungen und Flächenbegrünung - 4 - / 5 Für Baumpflanzungen ist junges Baumholz (BF41/GH742) zu verwenden. Die Lage der Baumstandorte kann von den nachrichtlich dargestellten Standorten abweichen. Folgende Baumpflanzungen und Flächenbegrünungen werden festgesetzt: Bereich GE 1 Im Bereich GE 1 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. Dieser kann in einem Hochbeet errichtet werden. Bereich GE 2 Im Bereich GE 2 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. Dieser kann in einem Hochbeet errichtet werden. Südlich von GE 2.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 3 Bäume zu pflanzen. Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen Ver- kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 14 Bäume zu pflan- zen. Bereich GE 3 Innerhalb der Fläche G1, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 10 Bäume zu pflanzen. Mindestens 600 m² der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen [BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit bodendeckenden Gehölzen, Grä- sern oder Stauden herzurichten. Nördlich von GE 3 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 2 Bäume zu pflanzen. Südlich von GE 3.1 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume zu pflanzen. Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen Ver- kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 15 Bäume zu pflan- zen. Bereich GE 4 Innerhalb der Fläche G2, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 11 Bäume zu pflanzen. Mindestens 1.000 m² der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen [BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit bodendeckenden Gehölzen, Grä- sern oder Stauden herzurichten. Nördlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind innerhalb der Fläche GFL 1 mindestens 4 Bäume zu pflanzen. Südlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume zu pflanzen. Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen Ver- kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 7 Bäume zu pflanzen. - 5 - / 6 8.4 Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen Im verbreiterten Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg), in der eine Rampe zur Querung über die Gleistrasse der KVB zu errichten ist, sind die wegebegleitenden Böschungsflächen als Rasenflächen [Landschaftsrasen gemäß Regel-Saatgut_Mischung; BR11 (Köln- Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] herzurichten und dauerhaft zu erhalten. Alle Pflanzungen sind dauerhaft fachgerecht anzulegen, nach den Vorschriften der DIN-Normen 18916 und 18917 auf Dauer fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 9.1 Schutz vor Luftschadstoffimmissionen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 23 BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feue- rungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. 9.2 Schutz vor Lärmimmissionen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird festgesetzt: In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend dem Lärmpegelbereich V zu treffen. Im Einzelfall ist die Minderung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im Baugenehmi- gungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden, nicht jedoch unter Lärmpegelbereich III. Für die Raumarten „Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches“ nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) sind fens- terunabhängige Lüftungsanlagen vorzusehen. Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufenthalts- räumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben oder in einer anderen besonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fassaden- und Dachbereich nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird. Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern ist durch ein qualifiziertes Gutachten ei- nes anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu er- bringen. 10. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch oder innerhalb der Gebäude zu führen. 11. Abstandflächen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird im GE 1 in dem mit „a“ gekennzeichneten Bereich die Mindesttiefe der Abstandfläche auf 2,0 m reduziert. Gestalterische Festsetzungen - 6 - / 7 Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 BauO NRW wird festgesetzt: 1. Dachform / Dachaufbauten: Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flach- dächer. Technische Dachaufbauten, die über die Höhe der Attika hinausgehen, sind mit einer Umhausung zu versehen, die an der Oberseite offen ausgebildet werden kann. 2. Werbeanlagen: Werbeanlagen sind nur an Gebäudewänden zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen, an Pylonen oder an Schornsteinen sind nicht zulässig. Darüber hinaus sind Fahnen nur an Fahnenmasten zulässig. Je Haupteingang eines Gebäudes sind maximal 3 Fahnenmasten mit einer Höhe von maximal 8,0 m über Gelände zulässig. Die Fahnenmas- ten sind ausschließlich außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belegten Flä- chen G1 und G2 zulässig. Fahnenmasten sind nur auf Straßenniveau zulässig. Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima- len Höhe von 2,5 m und einer Fläche von maximal 3 Mal 10 m² je Gebäudeseite zulässig. Die Oberkan- te der Werbeanlage darf die Oberkante der Gebäude (Hauptattika) nicht überschreiten. Die Werbeanla- gen dürfen maximal 0,3 m von der Wandfläche, einschließlich Befestigungen und Beleuchtungen, her- vortreten. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und akustische Werbeanlagen, die den öffentlichen Raum beschallen, sind nicht zulässig. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen (sogenannte Ausstecktransparente) sind nur im Bereich zwischen 3,5 m über darunter liegender Geländehöhe und der Brüstungshöhe im 2. Ober- geschoss zulässig. Je Gewerbeeinheit ist je angefangene 10 laufende Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Ihre Fläche darf einschließlich Befestigung 1 m² nicht überschreiten. Sie dürfen eine Ausladung von 0,5 m einschließlich ihrer Befestigung nicht überschreiten. An den Fassadenflächen der Gebäude in GE 3 und GE 4, die sich zur Platzfläche an der Schanzenstraße orientieren, sind keine Ausstecktransparente zulässig. Beleuchtete Werbeanlagen sind nur selbstleuchtend oder hinterleuchtet zulässig. Kennzeichnungen Altlasten: Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst ist. Dabei handelt es sich um die Altablagerung Nummer 90134, Bezeichnung „Markgrafenstraße / Clevischer Ring / Keupstraße“. Für die geplanten Umnutzungen des Geländes sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die Aufnahme von Bautätigkeiten/Entsiegelungen ist mindestens 6 Wochen vorher dem Umwelt- und Ver- braucherschutzamt – Abteilung Boden- und Grundwasserschutz – der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anforde- rungen des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Die Einzelheiten regelt die jeweils erforderliche Baugenehmigung. Hinweise 1. Bauschutzbereich Flughafen Köln/Bonn: Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn. - 7 - / 8 2. Im Falle archäologischer Bodenfunde sind §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beach- ten. Diese umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustandes sowie eine Untersuchungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Mel- dung. 3. Niederschlagswasser: Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Nie- derschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingelei- tet werden. Alle Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung und der Starkregenvorsorge sind ab- zustimmen. 4. Schallimmissionen: Das Plangebiet ist durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. 5. Kampfmittel: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver- mehrte Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise ist ein Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründun- gen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 6. Artenschutz: Laut Artenschutzprüfung vom Oktober 2015 (Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Leverkusen) ergeben sich kei- ne Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorge- zogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 01. März und 30. September verboten. Ro- dungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sollten zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter natur- schutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden. Baufeldräumungen dürfen aufgrund des Tötungsverbots wildlebender europäischer Vogelarten nur in der Zeit am dem 01. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres durchgeführt werden. Auf die Durchführung einer ASP Stufe II für Fledermaus- und Vogelarten wurde verzichtet, da - aus der ASP Stufe I keine deutlichen Hinweise auf Fledermausquartiere oder Brutvorkommen streng geschützter Vogelarten vorlagen und - durch Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste von Fledermaus- und Brutvogelarten vermieden werden können. Als Vermeidungsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: - Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen Aktivitätsphase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar, - Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer Vögel, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das Zeitfenster für Fledermäuse). - Bei Baumfällungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist eine fachliche Begleitung geboten. 7. Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß § 135 Buchstabe a) bis §135 Buchstabe c) BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser An- lage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der Formulierung von Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Januar 2012). Die betreffenden Grundsätze sind als Kür- zel (z.B.: BF41/GH74) mit der Festsetzung gekennzeichnet. 8. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17.08.2011). 9. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). - 8 - 10. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 11. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 12. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). Es gilt die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 13. Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679). 14. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bau- bauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung an- zuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht- nahme bereitgehalten. 15. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsver- bindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Anlage 5.2
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Anlage 5.2 1 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70480/12 –Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Frist des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Außerhalb der Frist des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Öffentlichkeit Hinweis auf drei aktuelle Planungen zur Bebauung von Industrieflächen in Mülheim. In den Planungen zu den Arealen Lindgens GmbH und Deutz AG sei vorwiegend Wohnbebauung vorgesehen. Die Planung zum Güterbahnhof sei auf eine gewerbliche Nutzung ausgerichtet. Kritik, dass es sich um Funktionstrennungen der Flächennutzungen in der traditionellen Weise handelt, wie sie leider oft in Planungen der Nachkriegszeit umgesetzt wurden. Nein Die Planungen für die zwei benannten Bebauungspläne in Mülheim sehen Mischnutzungen vor. Auf dem Lindgens-Gelände soll Gewerbe, Wohnen, Einzelhandel sowie eine Kindertagesstätte entstehen, Ähnliches gilt für das Deutz-Areal, welches zudem einen Schulstandort beinhalten wird. Auf dem Güterbahnhof Mülheim werden neben verschiedenen Bürostandorten Flächen für Gastronomie sowie zwei Hotels entstehen. Bei allen drei Entwicklungen kann man daher nicht von Gebieten mit einer klassischen Funktionstrennung sprechen, da sie - zumindest bei den beiden vorgenannten - eine deutliche Funktionsmischung aufweisen. Zudem handelt es sich bei den drei benannten Planungen - anders als bei den zu recht kritisierten funktionsgetrennten Gebieten der Nachkriegszeit - um Innenentwicklungen. Die Brachflächen liegen an Schnittstellen zwischen gewachsenen Siedlungsbereichen und gewerblichen geprägten Bereichen und sind vollständig in ihre Umgebung integriert. Die Stadt Köln verfolgt mit der Entwicklung innerstädtische Lagen das städtebauliche Ziel, Verkehre zu vermeiden und einer Verödung entgegen zu wirken. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.2 Schilderung der Betroffenheit der Bewohner von den negativen Folgen verödeter Quartiere und steigendem Verkehrsaufkommen. Kenntnisnahme - 1.3 Hinweis auf Wissenschaft und Praxis der geografischen Stadtentwicklung und deren These, dass ein gesundes Stadtleben mit sozialer, ökologischer und ökonomischer Perspektive nur bei einer Mischung von Wohnen und Gewerbe möglich sei. Kenntnisnahme Siehe 1.1 1.4 Bestätigung dieser These aus praktischer und leidvoller Erfahrung der Bewohner. Kenntnisnahme - 1.5 Unverständnis über das Festhalten an einer rein gewerblichen Nutzung bei dieser Planung. Kritik, dass bei den bisherigen Planungsabschnitten der Bürgerbeteiligung die Anregungen und fachlichen Argumente unberücksichtigt geblieben sind. Nein Die vorgelegten Fachgutachten zeigen, dass sich der Standort „Güterbahnhof Mülheim“ am besten für gewerbliche Nutzungen eignet. Schon im Wettbewerbsverfahren wurde deutlich, dass der Erhalt und die Fortentwicklung des Gewerbe- und Industriequartiers an der Schanzenstraße in der Abwägung schwerer gewichtet werden, als die Ermöglichung von Wohnungsbau an dieser Stelle. Diese Zielsetzung wurde insbesondere auch im „Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 0927/2016“ vom 23.06.2016 durch den Stadtentwicklungsausschuss mehrheitlich festgehalten. In dem Beschluss heißt es: „Es ist ein gewerblich geprägtes Gebiet ohne sensible Wohnnutzungen zu entwickeln.“ Aus diesen Gründen wurde die Implementierung von Wohnnutzungen in das Planungskonzept im Laufe des Planungsprozesses nicht weiter aufgegriffen. Die Unterstellung der pauschalen Nicht-Berücksichtigung der im Werkstattverfahren und in den weiteren Beteiligungsschritten vorgebrachten Anregungen und Forderungen der Öffentlichkeit Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung muss an dieser Stelle zurückgewiesen werden. Insbesondere die Anregungen zur Durchwegung des Gebiets und zum Angebot einer öffentlich zugänglichen sowie gestalteten Platzfläche haben Eingang in die Planung gefunden. 1.6 Hinweis, dass ausführlich von kompetenten Seiten begründet worden sei, dass eine kompatible Lösung von Wohnbebauung auf dem Güterbahnhof mit der Produktion der Drahtwerke möglich ist. Nein Wie bereits ausgeführt, können die Drahtwerke die ordnungsgemäß genehmigten Nutzungen ausführen. Unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzungen schließt das Lärmgutachten zusammenfassend Wohnnutzungen für weite Teile des Geländes aus. Nur in kleinen Bereichen und als Bestandteil eines Mischgebietes (§ 6 Baunutzungsverordnung, MI) ist dies überhaupt denkbar, aber mit weitreichenden Einschränkungen verbunden. Bereits bei der Ausweisung von Mischgebietsnutzungen ist es problematisch, den Bestandsschutz und eine mögliche Entwicklung der bestehenden Betriebe an der Schanzenstraße (Drahtwerke Köln, Carlswerk usw.) langfristig zu gewährleisten. Der Bestand dieser Betriebe ist aus immissionsschutzrechtlichen Gründen keinesfalls gesichert, wenn auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Wohnnutzungen auch in Form eines Mischgebietes festgesetzt werden. Eine in Teilbereichen theoretisch mögliche Mischnutzung ist mit erheblichen beziehungsweise nur schwer lösbaren Problemen behaftet, und die Ausweisung von Wohnnutzungen gefährdet den langfristigen Bestand der Betriebe und damit für den Bezirk wichtige industrielle Arbeitsplätze an der Schanzenstraße. Damit greift die Planung den sogenannten Trennungsgrundsatz auf. Dieser besagt, dass Wohnnutzungen und Gewerbe- sowie Industrienutzungen regelmäßig nicht nebeneinander liegen sollen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.7 Warnung, dass der Erhalt der letzten Betriebe nicht eine Blockierung der Stadtentwicklung für Generationen bedeuten darf, da Unternehmen oft ohne Rücksicht auf lokale Bedürfnisse und Entwicklungen Entscheidungen treffen. Hinweis auf die aktuelle Entscheidung der Konzernmutter Saarstahl AG, den Betrieb in Völklingen nach sieben Jahren einzustellen und daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Drahtwerke für weitere Generationen einen positiven Beitrag zur Lösung der Mülheimer Strukturprobleme leisten werden. Nein Die Drahtwerke Köln zeichnen trotz eines bereits konfliktbehafteten Status quo ein Wachstumsszenario, das grob von einer Absatzsteigerung um 50 % bis 2022 ausgeht (2015: 80 000 t/a, 2022: 120 000 t/a). Diese Entwicklung gilt es durch den Bebauungsplan nicht zu gefährden. 1.8 Hinweis auf die Bedeutung der Planung auf dem Güterbahnhofgelände als Perspektive für viele Generationen nicht nur für Mülheim sondern für die gesamte Stadt Köln. Kenntnisnahme - 1.9 Forderung nach Mischnutzung und Befürchtung, dass die Planung zusätzliche Gesundheitsbelastungen und soziale Zersiedlung bedeuten wird. Nein Das Lärmgutachten für die Planung auf dem ehemaligen Güterbahnhof schließt zusammenfassend Wohnnutzungen für weite Teile des Geländes aus. Nur in kleinen Bereichen und als Bestandteil eines Mischgebietes (§ 6 Baunutzungsverordnung, MI) wäre diese sensible Nutzungsart überhaupt denkbar, aber mit weitreichenden Einschränkungen verbunden. Bereits bei der Ausweisung von Mischgebietsnutzungen ist es problematisch, den Bestandsschutz und eine mögliche Entwicklung der bestehenden Betriebe an der Schanzenstraße (Drahtwerke Köln, Carlswerk usw.) langfristig zu gewährleisten. Der Bestand dieser Betriebe ist aus immissionsschutzrechtlichen Gründen keinesfalls gesichert, wenn auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Wohnnutzungen auch in Form eines Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Mischgebietes festgesetzt werden würde. Eine in Teilbereichen theoretisch mögliche Mischnutzung ist mit erheblichen beziehungsweise nur schwer lösbaren Problemen behaftet, und die Ausweisung von Wohnnutzungen gefährdet den langfristigen Bestand der Betriebe und damit für den Bezirk wichtige industrielle Arbeitsplätze an der Schanzenstraße. Damit greift die Planung den sogenannten Trennungsgrundsatz auf. Dieser besagt, dass Wohnnutzungen und Gewerbe- sowie Industrienutzungen regelmäßig nicht nebeneinander liegen sollen. Gesundheitsbelastungen können in Form von zusätzlichen Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen sowie durch die Immission verkehrsbedingter Luftschadstoffe in Form von Stickoxiden und Feinstaub entstehen. Die Zunahme des planbedingten Mehrverkehrslärms wird gemäß der gutachterlichen Untersuchung nur in geringem Umfang ausfallen. Durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben im Plangebiet soll sichergestellt werden, dass untergeordnet zusätzliche gewerbliche Lärmemissionen entstehen, die erfahrungsgemäß nicht zu einer Überschreitung der jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte an der nächstgelegenen Wohnbebauung führen. Die Simulation verkehrsbedingter Luftschadstoffe hat ergeben, dass am Plangebiet die Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung eingehalten werden. Die Zusatzbelastung an der Messstelle am Clevischer Ring im Bereich Wiener Platz fällt nur sehr gering aus und liegt innerhalb der dort gemessenen mehrjährigen Schwankungsbreite der Luftschadstoff-Konzentrationen. Durch die Ansiedlung verschiedener Unternehmen in den Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung geplanten Bürobauten und der Hotels werden an diesem Standort Arbeitsplätze geschaffen – auch im niedrigschwelligen Bereich. Nichts spricht dagegen, dass diese auch von der Mülheimer Bevölkerung wahrgenommen werden. Eine soziale Zersiedlung ist durch die Planung nicht zu erwarten. 1.10 Verweis auf die geänderten Parameter für die Planung, durch die zu erwartende Verlegung des Drösser- Stahlhandels und Forderung nach Neubeurteilung der Auswirkungen der Emissionen. Nein Die Rahmenbedingungen für den Bebauungsplan haben sich auch durch die Betriebsaufgabe der Firma Drösser nicht grundsätzlich geändert. Das Planvorhaben Drösser unterliegt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71489/04 „Schanzenstraße Nord“ der Stadt Köln mit einer strikten Lärmkontingentierung, die dafür sorgt, dass aus dem gesamten Plangebiet keine relevanten Lärmimmissionen zur Nachtzeit auf das südlich davon gelegene Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs einwirken können (Drösser nachts < 30 dB(A)). Damit wird deutlich, dass die hohen nächtlichen Belastungen teilweise bis 53 dB(A) ausschließlich durch die Bestandsbetriebe an der Schanzenstraße verursacht werden. Dies sind die DWK Drahtwerke Köln GmbH, Eggerbauer, u.a. mit bereits vorhandenen Konfliktpunkten in den Bereichen Gewerbelärm (Betriebsgenehmigung 24-Stunden-Betrieb ganzjährig), Verkehrsabwicklung und Verkehrsimmissionen. 1.11 Forderung einer Entscheidung für eine Planung mit Mischnutzung, mit sozialem Miteinander und mit Reduzierung der Verkehrsbelastung. Nein Die Prüfung einer Mischgebietsausweisung ist bereits im Rahmen des Planverfahrens erfolgt und abschlägig behandelt worden. Die Voraussetzungen für eine Wohnnutzung sind nur ungenügend gegeben, daher wird an dem planerischen Ziel der Entwicklung hochwertiger Gewerbeflächen auf einer jahrelangen Brache und Weiterentwicklung des Gewerbe- und Industriestandortes an der Schanzenstraße weiter festgehalten. Dieses Planungsziel wurde im Rahmen des Vorgabenbeschlusses mehrheitlich bestätigt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung des ÖPNV-Angebots. Im Rahmen dieser Planung werden neue Rad- und Fußwegeverbindungen geschaffen. Zum Beispiel wird parallel zur KVB-Trasse eine Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Umsetzung soll zeitnah mit der Realisierung des Büroquartiers erfolgen. Im Sinne der Mobilitätsförderung werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags unter anderem die Einrichtung von Car- Sharing- Stationen gefordert. 2.1 Öffentlichkeit (identisch mit Stellungnahme Nr. 4 in Anlage 5.1) Verweis auf die Aufführungen in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf zum prognostizierten Mehrverkehr („Das macht nach Adam Riese 10.000 zusätzliche KfZ-Fahrten pro Tag.“) Kenntnisnahme Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit den Worst-Case dar. 2.2 Hinweis, dass der Clevische Ring und die Bergisch- Gladbacher Straße in Mülheim jetzt schon durch Dauerstaus blockiert seien und sie daher keinen zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW- Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Sanierung der Leverkusener Brücke zu trennen. Zudem wird sich die Situation kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr- Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring fertiggestellt ist. Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu bewältigen. 2.3 Hinweis, dass für den Clevischen Ring Fahrverbote aufgrund einer Klage der Deutschen Umwelthilfe drohen. Die Bergisch-Gladbacher Straße überschreite ebenfalls die gesetzlichen Grenzwerte und werde voraussichtlich ebenfalls durch Gerichtsentscheid gesperrt werden. Kenntnisnahme Die Stadt Köln arbeitet derzeit an einem Gesamtkonzept zur Verbesserung der Luftschadstoffsituation. Dazu werden verschiedene verkehrstechnische Maßnahmen, wie z.B. eine veränderte Ampelschaltung untersucht. Dies erfolgt jedoch außerhalb der Bauleitplanung Die diesbezüglichen Auswirkungen der Planung wurden in einer Luftschadstoffprognose untersucht. 2.4 Hinweis auf die Überlastung der Linie 4 und des staubedingten Ausfalls von Bussen. Der Ausbau des S- Bahnhofs Berliner Straße liege in weiter Ferne und könne deshalb in absehbarer Zeit nicht in die Verkehrslösung einfließen. Kenntnisnahme Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung des ÖPNV-Angebots. Trotz des Optimierungsbedarfs des Bus- und Stadtbahnangebots wurden diese beiden Verkehrsmittel in die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation eingestellt. Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße wurde jedoch in die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation nicht mit eingestellt. 2.5 Feststellung, dass nur eine autofreie Siedlung möglich ist. Forderung nach der "Stadt der kurzen Wege" als wissenschaftlichen Stand der internationalen Stadtplanung und als unausweichliche Lösung entsprechend der Klimaschutzvorgaben. Kenntnisnahme Die Brachfläche liegt an der Schnittstelle zwischen gewachsenem Siedlungsbereich des Mülheimer Nordens und dem gewerblichen geprägten Bereich an der Schanzenstraße und verfügt zudem über eine gute ÖPNV Anbindung (Bus- und Straßenbahn). Die Brache liegt somit vollständig integriert in Mülheim-Nord. Es bestehen bereits heute kurze Wege zu Wohngebieten und Infrastruktureinrichtungen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2.6 Hinweis, dass eine weitere Verkehrsbelastung im Hinblick der bereits hohen Beeinträchtigung vorhandener Betriebe und Pendler nicht vertretbar ist. Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW- Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Brückensanierung in Leverkusen zu trennen. Zudem wird sich die Situation kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr- Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring fertig gestellt ist. Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu bewältigen. 2.7 Hinweis, dass der Investor in der Presse jetzt schon von einer Verdoppelung der Arbeitsplätze auf 7 000 spricht, was eine weitere erhebliche Steigerung des Verkehrs bedeute. Nein Hier liegt ein Missverständnis vor. Die Aussagen des Investors, die in der Presse zu lesen waren, beziehen sich auf ein größeres Gebiet als den Bebauungsplan und umfassen auch die Flächen des Bebauungsplans „Schanzenstraße Nord“. Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit den Worst-Case dar. Im Modell sind alle abgestimmten, sich unmittelbar auf die Erschließungssituation auswirkenden städtebaulichen Aufsiedlungen berücksichtigt. Die dadurch entstehenden Verkehrssteigerungen im umliegenden Straßennetz stehen also Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung im direkten Wirkungszusammenhang mit den sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen und Netzelementen (im Prognose-Nullfall) und denen des Plangebietes (im Prognose- Planfall). Die Verkehrssteigerungsannahmen auf dem Carlswerkgelände wurden mit dem Geländeeigentümer abgestimmt und basieren auf dessen Angaben, die auch die zukünftige Gebietsentwicklung berücksichtigen. 2.8 Aufforderung an alle Parteien zum Umdenken im Sinne des Klimaschutzes. Hinweis auf die Bindung der Verwaltung an Klimaziele. Kenntnisnahme - 2.9 Forderung nach einer Kehrtwende. Die Profitinteressen eines einzelnen Investors dürfen nicht immer weiter über den Interessen der Allgemeinheit auf gesunde und sichere Lebensverhältnisse, Klima- und Umweltschutz stehen. Kenntnisnahme - 3 3.1 Öffentlichkeit Hinweis auf die bereits heute festzustellende schlechte Verkehrssituation. Kenntnisnahme Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu bewältigen. 3.2 Hinweis auf die bereits heute festzustellende Stickoxyd- und Feinstaubentwicklung. Die Höchstwerte seien schon seit Jahren überschritten und die Gesundheitsschäden und Todesfälle (aktuell statistisch 5 im Jahr gäbe es schon heute). Kenntnisnahme Das Luftschadstoffgutachten weist nach, dass die Verkehrszunahme für die Straße Clevischer Ring auf Höhe der Luft- Messstation VKCL ca. 700 Fahrten pro Tag mehr im Prognose-Planfall 2019 bedeutet. Für NO2 bzw. PM10 würde das eine Zunahme der Messwerte an der Station VKCR in der Größenordnung von 0,5 µg/m³ bzw. 0,1 µg/m³ im Jahresmittel bedeuten. Diese geringfügigen Änderungen sind messtechnisch kaum nachweisbar. Weiterhin ist festzustellen, dass die aktuellen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung NO2 -Jahresmittelmesswerte an der Station VKCR in den Jahren 2010-2015 eine Variationsbreite von 61-68 µg/m³ und die PM10- Werte von 29-31 µg/m³ aufweisen, was relativ zur Zusatz- Immission einer Variationsbreite von ca. 20 % entspricht; d.h. eine mögliche planbedingte Zunahme der Immissionen von bis zu 2 % liegt deutlich unterhalb der Schwankungsbreiten der Messwerte der letzten Jahre an der Station VKCR. Eine mäßige Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist angesichts der Wiedernutzung einer langjährig brachgefallenen Fläche nicht auszuschließen. Hierbei wird der städtebaulichen Entwicklung der Fläche, die eine bedeutende Konversionsfläche für Mülheim darstellt, in der Abwägung der Vorrang eingeräumt. Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen Nutzungen sowie des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. Zusätzlich werden zahlreiche Baumneupflanzungen festgesetzt, die durch Staubbindung und Filterung einer Zunahme der Immissionsbelastung entgegen wirken. Generell ist davon auszugehen, dass die Aufstellung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans und im Zuge dessen eine Umsetzung weiterer Maßnahmen zu einer langfristigen Verbesserung der Luftschadstoffwerte in Köln beitragen wird. Wesentliche Gesundheitsschäden durch die planbedingten Zusatzbelastungen sind ausweislich der vorliegenden Fachgutachten nicht zu erwarten. Siehe auch 2.3 3.3 Schilderung, dass das Hinwegsetzen über die geschilderte Situation, wie es Rat und Verwaltung vorhaben, nicht nur rechtswidrig sondern auch kriminell Kenntnisnahme - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sei. Es gehe hier schließlich nicht um irgendeine Diskussion um schöner Wohnen oder attraktiven Städtebau, sondern um Leben und Gesundheit der Menschen im Veedel. Der Einwender hofft, dass er es noch erleben darf, dass die Verantwortlichen für diese menschenverachtende Planung sich für die voraussehbaren Folgen verantworten müssen. 3.4 Hinweis darauf, dass der Einwender die Oberbürgermeisterin aufgefordert hat, von ihrem Recht als Vorsitzende des Rates Gebrauch zu machen und die zu erwartenden Beschlüsse wegen Verstoß gegen geltendes, höherrangiges Recht, hier Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz, zu beanstanden. Kenntnisnahme Aufgrund der im Rahmen des Planungsprozesses vorgelegten Fachgutachten ist der angesprochene Rechtsverstoß nicht zu erkennen. 3.5 Hinweis darauf, dass eine ungehemmte Wirtschaftsentwicklung und die Profite von Grundstücksspekulanten inzwischen in unserer Werteordnung einen bestimmten Stellenwert einnehmen. Schilderung, dass die Ankündigungen der neuen Wohnungsbauministerin zur Deregulierung des Wohnungsmarktes jetzt schon „dunkle Schatten vorauswerfen“. Kenntnisnahme - 3.6 Hinweis auf Grenzen in der Rechtsordnung und die Bereicherung gewisse Rechte der Mitbürger respektieren muss, „die weiter nichts wollen, als in Ruhe zu leben und gesunde Luft zu atmen“. Kenntnisnahme - Stand 25.10.2017
Anlage 1
379 Zeichen
6FKDQ]HQVWUDH Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 70480/12(KHPDOLJHU*WHUEDKQKRILQ.|OQ0OKHLP 0 10050 200300 Meter
Anlage 5.1
50889 Zeichen
Anlage 5.1 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70480/12 –Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 12.07.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 17.08.2017 bis zum 18.09.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Zusätzlich sind in diesem Zeitraum 16 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Öffentlichkeit Zum Bebauungsplan-Entwurf 70480/12, Ehemaliger Güterbahnhof in Köln Mülheim anlässlich der Offenlage, legt der Einwender Widerspruch ein. Kenntnisnahme - 1.2 Verweis auf geänderte Voraussetzungen seit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses: Das Planungsziel „Schutz des produzierenden Gewerbes Kabelwerke und Drösser Stahlhandel“ sei obsolet, da die Investoren der Vorhaben im Bebauungsplangebiet nun auch die Flächen des nördlich angrenzenden Drösser- Flächen kaufen und dort Büronutzungen entwickeln wollen (Verweis auf zwei Zeitungsartikel im Juni 2017) Das Argument, eine Mischbebauung sei wegen des Gewerbelärms des Betriebes Drösser im Arbeitsablauf, den Zu- und Ablieferungen durch LKW nicht möglich, entfalle dadurch. Dies verändere die Parameter der Nein Die Rahmenbedingungen für den Bebauungsplan haben sich auch durch die Betriebsaufgabe der Firma Drösser nicht grundsätzlich geändert. Das Planvorhaben Drösser unterliegt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71489/04 „Schanzenstraße Nord“ der Stadt Köln mit einer strikten Lärmkontingentierung, die dafür sorgt, dass aus dem gesamten Plangebiet keine relevanten Lärmimmissionen zur Nachtzeit auf das südlich davon gelegene Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs einwirken können (Drösser nachts < 30 dB(A)). Damit wird deutlich, dass die hohen nächtlichen Belastungen teilweise bis 53 dB(A) ausschließlich durch die Bestandsbetriebe an der Schanzenstraße verursacht werden. Dies sind die DWK Drahtwerke Köln GmbH, Eggerbauer, u.a. mit bereits 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Entwürfe Bebauungsplan Nr. 70480/12 und Bebauungsplan Nr. 71489/04 entscheidend. vorhandenen Konfliktpunkten in den Bereichen Gewerbelärm (Betriebsgenehmigung 24-Stunden-Betrieb ganzjährig), Verkehrsabwicklung und Verkehrsimmissionen. Das Lärmgutachten für die Planung auf dem ehemaligen Güterbahnhof schließt zusammenfassend Wohnnutzungen für weite Teile des Geländes aus. Nur in kleinen Bereichen und als Bestandteil eines Mischgebietes (§ 6 Baunutzungsverordnung, MI) wäre diese sensible Nutzungsart überhaupt denkbar, aber mit weitreichenden Einschränkungen verbunden. Bereits bei der Ausweisung von Mischgebietsnutzungen ist es problematisch, den Bestandsschutz und eine mögliche Entwicklung der bestehenden Betriebe an der Schanzenstraße (Drahtwerke Köln, Carlswerk usw.) langfristig zu gewährleisten. Der Bestand dieser Betriebe ist aus immissionsschutzrechtlichen Gründen keinesfalls gesichert, wenn auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Wohnnutzungen auch in Form eines Mischgebietes festgesetzt werden würde. Eine in Teilbereichen theoretisch mögliche Mischnutzung ist mit erheblichen beziehungsweise nur schwer lösbaren Problemen behaftet, und die Ausweisung von Wohnnutzungen gefährdet den langfristigen Bestand der Betriebe und damit für den Bezirk wichtige industrielle Arbeitsplätze an der Schanzenstraße. Damit greift die Planung den sogenannten Trennungsgrundsatz auf. Dieser besagt, dass Wohnnutzungen und Gewerbe- sowie Industrienutzungen regelmäßig nicht nebeneinander liegen sollen. 1.3 Hinweis auf den dringend benötigten Wohnraum und ein öffentliches Interesse an der Festsetzung eines Mischgebiets, damit sozialer, genossenschaftlicher, freier Nein Im Mülheimer Süden, auf ebenfalls ehemals industriell genutzten Flächen rund um die Deutz-Mülheimer Straße, werden in den nächsten Jahren mindestens etwa 3.500 neue Wohnungen 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Wohnraum entsteht. entstehen und so einen deutlichen Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs in Mülheim leisten. Aufgrund des gewerblich und industriell geprägten Umfeldes des Güterbahnhofs Mülheim könnten nur in sehr wenigen Teilbereichen und nur mit einer städtebaulichen Figur, die mehr auf Lärmabschirmung setzt, als auf Verknüpfung, die erforderlichen gesunden Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Das städtische übergeordnete Ziel, möglichst schnell Wohnraum zu schaffen, wird mit dieser Planung nicht negiert. Es wurde jedoch erkannt, dass an dieser Stelle die planerischen Konflikte – insbesondere hinsichtlich der Lärmsituation - für die Entwicklung von Wohnbebauung kaum zu lösen sind (siehe hierzu auch 1.2). 1.4 Bürogebäude können als Schallschutzriegel zu den Gleisen der DB im Norden errichtet werden. Der Wegfall des Gewerbebetriebes und der Schallschutz ermögliche Wohnnutzung in den Bebauungsplanbereichen Schanzenstraße und Mülheim Nord. Nein Eine Wohnnutzung ist in diesem Konzept nicht vorgesehen, weil der Schutzanspruch einer Wohnnutzung nur in Teilbereichen des Plangebietes erfüllt werden könnte (siehe dazu auch 1.2). Auch eine Wohnnutzung in zweiter Reihe ist mit den oben genannten Problemen behaftet. Der Wegfall der Firma Drösser ändert nichts an der Problemlage. 1.5 Befürchtung, dass die neuen Büros das Gebiet nicht beleben werden und am Abend sowie Wochenende das Gebiet unbelebt sein wird. Nein Aufgrund der textlichen Festsetzungen können im Plangebiet insgesamt maximal 115.500 m² BGF realisiert werden. Durch die Ansiedlung verschiedener Unternehmen in den geplanten Bürobauten und der Hotels werden an diesem Standort Arbeitsplätze geschaffen – auch im niedrigschwelligen Bereich. Nichts spricht dafür, dass diese nur von Pendlern wahrgenommen werden. Die Hotelnutzungen sowie die angrenzenden erdgeschossigen, vorrangig gastronomisch genutzten Flächen werden für eine Belebung des Quartiers - insbesondere rund um den neuen Platz - auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sorgen. 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Das neue Quartier wirkt auf vielfältige Weise einer Trennung der Nachbarschaften entgegen. Die hohe Durchlässigkeit, die durch breite Durchwegungen erreicht wird, verbindet die unterschiedlichen Siedlungsbereiche. Der neue Platz vor den ehemaligen Verwaltungsgebäuden der Firma Felten & Guilleaume ergänzt das Mülheimer Freiraumangebot und dient als Freiraum für alle angrenzenden Nachbarschaften. Die bisher quartierstrennende Wirkung der parallel verlaufenden Stadtbahntrasse und der Markgrafenstraße wird durch die Herstellung eines neuen Querungspunktes gemindert: Auf Höhe der abknickenden Vorfahrt der Markgrafenstraße soll eine Wegeverbindung hergestellt werden, welche die Bahntrasse kreuzt und auf dem neuen zentralen Platz mündet. 1.6 Forderung, dass die zugelassene Nutzung ruhen soll, bis die zuständigen städtischen Ämter eine Prüfung beider Bebauungspläne mit dem Ziel der Mischbebauung vorgenommen haben. Nein Die Prüfung einer Mischgebietsausweisung ist bereits im Rahmen des Planverfahrens erfolgt und abschlägig behandelt worden. Die Voraussetzungen für eine Wohnnutzung sind nur ungenügend gegeben, daher wird an dem planerischen Ziel der Entwicklung hochwertiger Gewerbeflächen auf einer jahrelangen Brache und Weiterentwicklung des Gewerbe- und Industriestandortes an der Schanzenstraße weiter festgehalten (siehe 1.2). Dieses Planungsziel wurde im Rahmen des Vorgabenbeschlusses mehrheitlich bestätigt. 1.7 Forderung, dass ein Bebauungsplan nur dann beschlossen werden darf, wenn von der Stadt ein Verkehrskonzept für den Nah-, Fern-, Fahrrad, und Fußwegeverkehr durch Köln Mülheim vorgelegt wird – inklusive der Berücksichtigung eines Ausbaus S-Bahn Nein Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung des ÖPNV-Angebots. Im Rahmen dieser Planung werden neue 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Haltestelle Berliner Straße und Einrichtung einer zusätzlichen rechtsrheinischen Stadtbahntrasse). Hinweis, dass schon heute die Belastungen der Mülheimer Bürger durch den Straßenverkehr zeitweise über der Belastungsgrenze angelangt seien. Rad- und Fußwegeverbindungen geschaffen. Zum Beispiel wird parallel zur KVB-Trasse eine Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Umsetzung soll zeitnah mit der Realisierung des Büroquartiers erfolgen. Im Sinne der Mobilitätsförderung werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags unter anderem die Einrichtung von Car- Sharing- Stationen gefordert. Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße oder einer zusätzlichen Stadtbahntrasse wurde in die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation nicht mit eingestellt. 2 2.1 Öffentlichkeit Zum Bebauungsplan-Entwurf 70480/12, Ehemaliger Güterbahnhof in Köln Mülheim anlässlich der Offenlage, legt der Einwender Widerspruch ein. Kenntnisnahme - 2.2 Siehe Stellungnahme 1.2, da inhaltlich identisch Nein Siehe 1.2 2.3 Sozialer, genossenschaftlicher, freier und moderner Wohnraum im Mischgebiet seien dringend notwendig und im öffentlichen Interesse. Nein Siehe 1.3 2.4 Siehe Stellungnahme 1.4, da inhaltlich identisch Nein Siehe 1.4 2.5 Siehe Stellungnahme 1.5, da inhaltlich identisch Nein Siehe 1.5 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2.6 Forderung, dass die zugelassene Nutzung ruhen soll, bis die zuständigen städtischen Ämter eine Prüfung beider Bebauungspläne mit dem Ziel der Mischbebauung vorgenommen haben. Den zuständigen Gremien (BV 9) und Ausschüssen der Stadt Köln (Verkehr, StEA) soll die Vorlage „Mischbebauung Arbeit und Wohnen auf dem ehemaligen Güterbahnhof Köln- Mülheim ' vorgelegt und von diesen beschlossen werden. Nein Siehe 1.6 2.7 Forderung, dass von der Stadt ein Verkehrskonzept für den Nah-, Fern-, Fahrrad und Fußwegeverkehr durch Köln Mülheim vorgelegt wird. Dazu gehöre vor der Bauphase den Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr (S-Bahn Berliner Straße, 2. Stadtbahn über die Deutz-Mülheimer Straße Richtung Deutz) intensiv zu beschleunigen. Nein Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung des ÖPNV-Angebots. Im Rahmen dieser Planung werden neue Rad- und Fußwegeverbindungen geschaffen. Im Sinne der Mobilitätsförderung werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags unter anderem die Einrichtung von Car-Sharing- Stationen gefordert. Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße oder einer zusätzlichen Stadtbahntrasse wurde in die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation nicht mit eingestellt. 2.8 Forderung, dass Fuß-, Rad- Radschnellwegeverbindungen entlang der Stadtbahn 4, im und um das Plangebiet baugleich zu planen und zu erstellen sind. Ja Parallel zur KVB-Trasse ist eine Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Umsetzung soll zeitnah mit der Realisierung des Büroquartiers erfolgen. 3 3.1 Öffentlichkeit Beschreibung der Eigentums-, Nutzungs- und Kenntnisnahme - 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Erschließungssituation der Einwenderin auf dem Carlswerkgelände. Die Nutzungen auf diesem Areal seien einem fortlaufenden Veränderungs- und Anpassungsprozess unterworfen und werden fortwährend weiterentwickelt. 3.2 Es wird grundsätzlich die bauliche Entwicklung von innerstädtischen Brachflächen begrüßt. Dabei sei allerdings gesteigertes Augenmerk auf die Einhaltung städtebaulicher Rahmenbedingungen zu legen, die auch den Bestand und die Fortentwicklung bestehender Ansiedlungen auf dem Carlswerkgelände angemessen berücksichtigen. Kenntnisnahme - 3.3 Forderung, die Besonderheiten der Nutzungsstruktur der östlich der Schanzenstraße gelegenen gewerblich und industriell geprägten Gebiete in der Begründung zum Bebauungsplan besser zu würdigen, um die Auswirkungen der Planung auf diese Bestandsstrukturen angemessen und damit abwägungsgerecht berücksichtigen zu können. Die unterschiedliche Nutzungsstruktur im Carlswerk müsse insbesondere bei den planungsrechtlich relevanten Belangen der ausreichenden Verkehrserschließung sowie des Immissionsschutzes hinreichend Eingang in die Planung finden. Dies sei bisher zu vermissen. Nein Die Besonderheiten der Nutzungsstruktur der östlich gelegenen gewerblich und industriell geprägten Gebiete in der Beschreibung der vorhandenen Struktur wurden für die Erstellung des Verkehrskonzeptes und der lärmtechnischen Betrachtung ermittelt und berücksichtigt. In der Planbegründung wird eine entsprechende Klarstellung redaktionell ergänzt. Im Rahmen des Planverfahrens wurden Auswirkungen der Planung auf die dort ansässigen Betriebe und industriellen Produktionsstätten vollumfänglich in den Gutachten berücksichtigt. Alle zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vorliegenden Erkenntnisse über die Betriebe sind sowohl in das Verkehrsgutachten als auch in das Lärmschutzgutachten eingeflossen. Eine mangelnde Beachtung der Auswirkungen der Planungen auf die Belange von der Eigentümerin des Carlwerksgeländes ist nicht festzustellen. 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3.4 Von besonderer Bedeutung für die Funktionsfähigkeit eines gewerblich/industriell geprägten Bereichs sei die Erreichbarkeit. Die verkehrliche Situation im Bereich der Schanzenstraße sowie der weiteren umgebenden Straßen stelle sich als angespannt dar. Kenntnisnahme Die verkehrliche Situation in Mülheim ist derzeit insbesondere durch die Sperrung der Leverkusener Brücke für den LKW- Verkehr angespannt, was sich auf den Clevischen Ring und die Gladbacher Straße auswirkt. Die übrigen genannten Punkte stellen keine grundsätzlichen Hindernisse für den Verkehrsfluss dar. 3.5 Durch die unzureichende Erschließungssituation leide die Attraktivität des Standorts ganz erheblich und es werde im Falle einer Neuansiedlung im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofgeländes mit einer weiteren Verschlechterung der bereits jetzt ungünstigen Erschließungssituation zu rechnen. Diese durch tatsächliche Wahrnehmung bestätigte Wertung ergäbe sich auch aus dem Ergebnis der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren. Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW- Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Brückensanierung in Leverkusen zu trennen. Zudem wird sich die Situation kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr- Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring fertig gestellt ist. Die Leistungsfähigkeit der Zufahrten des Grundstückes der Eigentümerin des Carlswerkgeländes ist durch den Leistungsfähigkeitsnachweis nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS-Nachweis) im Prognose-Planfall nachgewiesen. Die Erschließungssituation wird sich nicht durch die Ansiedlung im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs verschlechtern. Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu bewältigen. 3.6 Allerdings erschließe sich aus dieser Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Dr. Brenner nicht, ob tatsächlich alle im Folgenden benannten relevanten Szenarien berücksichtigt wurden. Kenntnisnahme Wie aus den folgenden Abwägungsformulierungen zu entnehmen ist, sind alle relevanten Szenarien berücksichtigt worden (siehe 3.7- 3.11). 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Frage nach der Sicherung der Umsetzung des Erschließungskonzepts im nördlichen Bereich der Schanzenstraße mit der Anbindung der Erschließungsstraße in westlicher Richtung zur Von- Sparr-Straße. Hinweis, dass konkrete Angaben zur verbindlichen Umsetzung und Realisierung dieses Netzschlusses in der Begründung zum Bebauungsplan fehlen. Die Flächen für den Anschlusses an die Von-Sparr-Straße sind im Bebauungsplan „Schanzenstraße Nord“ festgesetzt und die Umsetzung im zugehörigen Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Köln und dem Investor geregelt und damit sichergestellt. Die Realisierung des Straßenanschlusses hat bereits begonnen und wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres abgeschlossen sein. Diesbezüglich erfolgt eine Klarstellung in Form einer redaktionellen Anpassung der Begründung. 3.7 Kritik, dass sich aus der Verkehrsuntersuchung nicht erschließen lässt, ob alle relevanten Verkehrsmengen Eingang in die Verkehrsbelastungsberechnung gefunden haben. Die Verkehrsannahmen für den Bestands-, den Prognose- Null-Fall und Prognose-Plan-Fall berücksichtige offensichtlich nicht die im Umfeld noch nicht realisierten städtebaulichen Entwicklungen, die zu einer Steigerung der Kfz-Fahrten um etwa 5.500 führen wird. Diese Annahmen stellen nicht eine in Planungsprozessen gebotene Worst-Case-Betrachtung dar. In anderen Quellen wird teilweise verlautbart, dass eine projektierte Bruttogeschossfläche von 160.000 m² realisiert werden könnte und mit der Ansiedlung von ca. 7.000 neuen Arbeitsplätzen zu rechnen sei. Die Verkehrsuntersuchung gehe lediglich von einer Erhöhung der Belastung im direkten Umfeld des Vorhabens an der Schanzenstraße von etwa 1.000 zusätzlichen Kfz-Fahrten aus. Nein Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit den Worst-Case dar. Im Modell sind alle abgestimmten, sich unmittelbar auf die Erschließungssituation auswirkenden städtebaulichen Aufsiedlungen berücksichtigt. Die dadurch entstehenden Verkehrssteigerungen im umliegenden Straßennetz stehen also im direkten Wirkungszusammenhang mit den sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen und Netzelementen (im Prognose-Nullfall) und denen des Plangebietes (im Prognose- Planfall). Die Verkehrssteigerungsannahmen auf dem Carlswerkgelände wurden mit dem Geländeeigentümer abgestimmt und basieren auf dessen Angaben, die auch die zukünftige Gebietsentwicklung berücksichtigen. 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Verweis auf Unklarheiten, ob bei der Modellerstellung für die Verkehrsuntersuchung tatsächlich alle zu erwartenden, auch zukünftigen Verkehre auf den umliegenden Arealen, die sich unmittelbar auf die Erschließungssituation auswirken, eingestellt wurden. Durch Weiterentwicklungen insbesondere auch auf dem Grundstück der Einwenderin werde es zu einer weiteren, über die Annahmen im Modell hinausgehenden Verkehrszunahmen insbesondere zu abendlichen Spitzenstunde kommen können. 3.8 Verweis auf die Überlastung und ungenügende Verkehrsqualität bei den übergeordneten Knotenpunkten (insbesondere betroffen: Knotenpunkt 1 Clevischer Ring/Keupstraße, Knotenpunkt 2 Clevischer Ring/Markgrafenstraße und Knotenpunkt 7 Bergisch Gladbacher-Straße/Carlswerkstraße). Kenntnisnahme Siehe 3.5 Der Leistungsfähigkeitsnachweis nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) für Knotenpunkt 1 (Clevischer Ring/Keupstraße) und 2 (Clevischer Ring/ Markgrafenstraße) ist aufgrund des direkten Wirkungszusammenhangs mit den Nachbarknoten nur eingeschränkt aussagekräftig. Diese Knotenpunkte wurden darüber hinaus mit einer aussagekräftigeren Methode, der mikroskopischen Simulation, auf Leistungsfähigkeit geprüft. Diese Nachweise können erbracht werden und die Knotenpunkte sind im Planfall leistungsfähig betreibbar. Knotenpunkt 7 (Bergisch-Gladbacher Straße/Carlswerkstraße) ist im Planfall mit Maßnahmen (signaltechnischen Anpassungen) ausreichend leistungsfähig. 3.9 Forderung nach konkreten Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Verkehrserschließungssituation beitragen. Derartige Maßnahmen lassen sich aus den der Nein Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrserschließungsfunktion sind aufgrund der vorliegenden Fachgutachten nicht erforderlich. Der künftige Anschluss des 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Planbegründung zugrundeliegenden Untersuchungen und Konzepten nicht entnehmen. Gewerbe- und Industriestandortes an die Von-Sparr Straße führt zu einer Verbesserung der Gesamterschließung. Ein Großteil der im Mobilitätskonzept vorgeschlagenen Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes privater PKW und zur Förderung alternativer Verkehrsträger wird in städtebaulichen Verträgen geregelt. Siehe auch 1.7 3.10 Hinweis darauf, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungssituation mit einhergehenden wirtschaftlichen Schäden der Grundstückseigentümerin (Geschäftsausfälle, etwaigen Wegzüge von Mietern, Einschränkungen bei Neuansiedlung auf dem Gelände) nicht hinnehmbar seien. Kenntnisnahme Ausweislich der vorliegenden Fachgutachten kann festgestellt werden, dass die Belange der Eigentümerin des Carlswerkgeländes angemessen berücksichtigt worden sind (siehe hierzu die vorangegangenen Ausführungen zu den Verkehrsuntersuchungen und die folgenden Ausführungen zu den Lärmuntersuchungen). 3.11 Forderung, nach einer genaueren und ergänzenden Betrachtung der ausreichenden Verkehrserschließungssituation unter Einbeziehung der Nutzungssituation auf dem Carlswerkgelände inklusive Entwicklungsvorstellungen. Nein Eine solche Betrachtung ist bereits vorgenommen worden. Siehe 3.3 und 3.7 3.12 Hinweis, dass der Vorschlag des Lärmgutachters keine Berücksichtigung gefunden habe, das Gewerbegebiet nach Lärmemissionskontingenten zu gliedern. Kritik, dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit ausschließlich von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ein bestimmter Störungsgrad der im Gebiet zulässigen Gewerbebetriebe zwar gesichert Kenntnisnahme Die ursprünglich angedachte Kontingentierung wurde über das gesamte GE-Gebiet vorgenommen und stellte damit keine Gliederung des GE-Gebietes dar. Die geplanten Hotel- und Büronutzungen weisen mit ihrem gewerblichen Emissionsverhalten durch Pkw-An-/ Abfahrt, Anlieferung und haustechnischen Anlagen einen eher mischgebietstypischen Emissionscharakter auf als einen 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung wird, aber diese Regelung nicht verlässlich genug sei. gewerblichen Emissionscharakter. Für die im Bebauungsplan zulässigen nicht wesentlich störenden Betriebe ist zudem im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen, dass an der jeweils nächstgelegenen Wohnnutzung der Immissionsrichtwert eingehalten ist. Die Begründung wird dahingehend redaktionell ergänzt, dass eine entsprechende Klarstellung zu dem Schallgutachten den Entscheidungsprozess und die Auswirkung nochmals zusammenfasst. 3.13 Anregung, Lärmkontingente festzusetzen. Kritik, dass die Planung zur unzuträglichen Gesamtbelastung, insbesondere an den Wohngrundstücken im Bereich der Keupstraße führen werde. Dies sei in der Planung bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden und finde auch in Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Niederschlag. Nein Aufgrund der geplanten Nutzungen mit gleichem Emissionsverhalten und einem relativ einheitlichen Schutzanspruch der Wohnnutzungen im Umfeld wurde für das gesamte Plangebiet ein Lärmkontingent ermittelt. Die Festsetzung eines einheitlichen Lärmkontingentes ohne Unterteilung des Gebietes in unterschiedliche Teilflächen ist nach der Rechtsprechung zu Bebauungsplanverfahren nicht zulässig. Daher wurde die Festsetzung zur Zulässigkeit lediglich nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe gewählt. Die Festsetzung der Zulässigkeit ausschließlich von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, stellt eine ausreichend verlässliche Grundlage für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten im Umfeld dar. Die Wohngrundstücke an der Keupstraße verfügen über den Schutzanspruch eines „Besonderen Wohngebietes“ (WB), der tagsüber mit den Werten eines Mischgebietes (MI) vergleichbar ist, in dem ebenfalls nicht störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Somit sind tagsüber die Schutzansprüche gewährleistet. 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Lediglich nachts gelten für die Keupstraße die niedrigeren Werte eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA). Da die Grundstücke aber erhebliche Abstände (mind. 100 Meter) zu möglichen Lärmquellen im Plangebiet - wie Tiefgaragenzufahrten oder Lüftungsanlagen auf den Dächern - aufweisen, sind Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im Bereich der Keupstraße nicht zu erwarten. Auch wird im konkreten Genehmigungsverfahren jeweils eine Einzelfallprüfung erfolgen. 3.14 Bitte, alle in der Stellungnahme aufgeführten Gesichtspunkte in der weiteren Planung zu berücksichtigen im Sinne, dass die Grundstücke auf dem Carlswerkgelände weiterhin uneingeschränkt genutzt und weiterentwickelt werden können. Kenntnisnahme Auch mit der jetzt gewählten Festsetzung zur Minderung der zukünftigen gewerblichen Emissionen im Plangebiet ist sichergestellt, dass die gewerbliche Nutzung der Flächen im ehemaligen Carlswerk nicht eingeschränkt wird. (Siehe auch 3.10) 4 4.1 Öffentlichkeit (identisch mit Stellungnahme Nr. 2 in Anlage 5.2) Verweis auf die Aufführungen in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf zum prognostizierten Mehrverkehr („Das macht nach Adam Riese 10.000 zusätzliche KfZ-Fahrten pro Tag.“) Kenntnisnahme Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit den Worst-Case dar. 4.2 Hinweis, dass der Clevische Ring und die Bergisch- Gladbacher Straße in Mülheim jetzt schon durch Dauerstaus blockiert seien und sie daher keinen zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW- Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Sanierung der Leverkusener Brücke zu trennen. Zudem wird sich die Situation kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr- 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring fertiggestellt ist. Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu bewältigen. 4.3 Hinweis, dass für den Clevischen Ring Fahrverbote aufgrund einer Klage der Deutschen Umwelthilfe drohen. Die Bergisch-Gladbacher Straße überschreite ebenfalls die gesetzlichen Grenzwerte und werde voraussichtlich ebenfalls durch Gerichtsentscheid gesperrt werden. Kenntnisnahme Die Stadt Köln arbeitet derzeit an einem Gesamtkonzept zur Verbesserung der Luftschadstoffsituation. Dazu werden verschiedene verkehrstechnische Maßnahmen, wie z.B. eine veränderte Ampelschaltung untersucht. Dies erfolgt jedoch außerhalb der Bauleitplanung Die diesbezüglichen Auswirkungen der Planung wurden in einer Luftschadstoffprognose untersucht. 4.4 Hinweis auf die Überlastung der Linie 4 und des staubedingten Ausfalls von Bussen. Der Ausbau des S- Bahnhofs Berliner Straße liege in weiter Ferne und könne deshalb in absehbarer Zeit nicht in die Verkehrslösung einfließen. Kenntnisnahme Die Stadt bzw. die Verwaltung arbeitet – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der umfangreichen Planungen zum Mülheimer Süden – an einem Konzept zur Verbesserung des Verkehrsflusses im Stadtteil. Dazu gehört auch eine Optimierung des ÖPNV-Angebots. Trotz des Optimierungsbedarfs des Bus- und Stadtbahnangebots wurden diese beiden Verkehrsmittel in die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation eingestellt. Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße wurde jedoch in die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation nicht mit eingestellt. 4.5 Feststellung, dass nur eine autofreie Siedlung möglich ist. Forderung nach der "Stadt der kurzen Wege" als wissenschaftlichen Stand der internationalen Kenntnisnahme Die Brachfläche liegt an der Schnittstelle zwischen gewachsenem Siedlungsbereich des Mülheimer Nordens und dem gewerblichen geprägten Bereich an der Schanzenstraße und verfügt zudem 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Stadtplanung und als unausweichliche Lösung entsprechend der Klimaschutzvorgaben. über eine gute ÖPNV Anbindung (Bus- und Straßenbahn). Die Brache liegt somit vollständig integriert in Mülheim-Nord. Es bestehen bereits heute kurze Wege zu Wohngebieten und Infrastruktureinrichtungen. 4.6 Hinweis, dass eine weitere Verkehrsbelastung im Hinblick der bereits hohen Beeinträchtigung vorhandener Betriebe und Pendler nicht vertretbar ist. Nein Die augenscheinlich festgestellten derzeitigen Überlastungserscheinungen sind nicht von der momentanen Zusatzbelastung des Mülheimer Gebietes durch den LKW- Verkehr und Durchgangsverkehre wegen der Brückensanierung in Leverkusen zu trennen. Zudem wird sich die Situation kurzfristig entspannen, sobald der Anschluss an die Von-Sparr- Straße als Entlastung des Knotens Keupstraße / Clevischer Ring fertig gestellt ist. Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass das vorhandene bzw. im Jahre 2018 fertiggestellte Netz in der Lage ist, die Verkehre zu bewältigen. 4.7 Hinweis, dass der Investor in der Presse jetzt schon von einer Verdoppelung der Arbeitsplätze auf 7 000 spricht, was eine weitere erhebliche Steigerung des Verkehrs bedeute. Nein Hier liegt ein Missverständnis vor. Die Aussagen des Investors, die in der Presse zu lesen waren, beziehen sich auf ein größeres Gebiet als den Bebauungsplan und umfassen auch die Flächen des Bebauungsplans „Schanzenstraße Nord“. Die zu berücksichtigenden relevanten Aufsiedlungen, die zu einer Verkehrssteigerung von 5.500 Kfz/24h führen, wurden in einem Abstimmungstermin am 10.03.2016 mit der Stadt Köln und dem Auftraggeber abgestimmt und sind im Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall berücksichtigt. Die Prognosefälle stellen somit den Worst-Case dar. Im Modell sind alle abgestimmten, sich unmittelbar auf die Erschließungssituation auswirkenden städtebaulichen 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Aufsiedlungen berücksichtigt. Die dadurch entstehenden Verkehrssteigerungen im umliegenden Straßennetz stehen also im direkten Wirkungszusammenhang mit den sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen und Netzelementen (im Prognose-Nullfall) und denen des Plangebietes (im Prognose- Planfall). Die Verkehrssteigerungsannahmen auf dem Carlswerkgelände wurden mit dem Geländeeigentümer abgestimmt und basieren auf dessen Angaben, die auch die zukünftige Gebietsentwicklung berücksichtigen. 4.8 Aufforderung an alle Parteien zum Umdenken im Sinne des Klimaschutzes. Hinweis auf die Bindung der Verwaltung an Klimaziele. Kenntnisnahme - 4.9 Forderung nach einer Kehrtwende. Die Profitinteressen eines einzelnen Investors dürfen nicht immer weiter über den Interessen der Allgemeinheit auf gesunde und sichere Lebensverhältnisse, Klima- und Umweltschutz stehen. Kenntnisnahme - 5 5.1 Öffentlichkeit Verweis auf die Stellungnahme vom 06.07.2017 (Anmerkung: Stellungnahme ist erneut am 17.09.17 eingegangen, hier lfd. Nummer 4). Es sei weder eine Eingangsbestätigung noch Antwort durch die Verwaltung verschickt worden. Daher werde die Stellungnahme wiederholt. Kenntnisnahme Alle Eingaben, die innerhalb der vorgegebenen Frist im Rahmen der Offenlage eingehen, werden geprüft und bei der Abwägung berücksichtigt. 5.2 Siehe 4.1 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Kenntnisnahme Siehe 4.1 5.3 Siehe 4.2 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Nein Siehe 4.2 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.4 Siehe 4.3 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Kenntnisnahme Siehe 4.3 5.5 Siehe 4.4 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Kenntnisnahme Siehe 4.4 5.6 Hinweis, dass die Schaffung einer gesonderten und abgetrennten Busspur den KFZ-Verkehr endgültig zum Erliegen bringen würde. Kenntnisnahme - 5.7 Ein Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße liegt in weiter Ferne und kann deshalb in absehbarer Zeit nicht in die Verkehrslösung einfließen. Kenntnisnahme Ein zukünftiger Ausbau des S-Bahnhofs Berliner Straße wurde in die Gesamtbetrachtung der Erschließungssituation nicht mit eingestellt. 5.8 Siehe 4.5 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Kenntnisnahme Siehe 4.5 5.9 Befürchtung, dass bei Verzicht des Wohnungsbaus an dieser Stelle die Beschäftigten - da sie mit den vorhandenen Verkehrsmitteln ihren Arbeitsplatz nicht pünktlich erreichen können - sich Wohnungen in der Nähe im Bestand suchen und so die ansässige Bevölkerung verdrängen. Dies widerspräche den Zielen des Rates. Nein Nichts spricht dafür, dass die Arbeitsplätze nur von Pendlern wahrgenommen werden. Ein Zusammenhang zwischen der Ansiedlung neuer Gewerbeflächen bzw. Hotels und der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung kann nicht festgestellt werden. Siehe auch 1.3. 5.10 Siehe 4.6 (da im identischen Wortlaut wiederholt) Nein Siehe 4.6 5.11 Hinweis, dass der Investor in der Presse jetzt schon von einer Verdoppelung der Arbeitsplätze auf 7 000 spricht, was eine weitere erhebliche Steigerung des Verkehrs bedeute. Forderung, dass die erweiternde Planung in die Verkehrsanalyse einbezogen werden muss. Nein Siehe 4.7 Da es sich nicht um eine erweiternde Planung handelt, sondern vielmehr um die Ansiedlung von Gewerbeflächen auch auf dem Plangebiet des Bebauungsplans Schanzenstraße Nord, dessen Aufsiedlungsszenarien in der Verkehrsanalyse Berücksichtigung gefunden hat, hat die vorliegende Verkehrsuntersuchung weiterhin Bestand. 5.12 Forderung zur Berücksichtigung, dass die Teilweise Das Luftschadstoffgutachten weist nach, dass die 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung hauptsächlichen Zufahrtstraßen, nämlich der Clevische Ring und die Bergisch-Gladbacher-Straße heute schon ausweislich der öffentlichen Maßdaten Werte für Stickoxyd und Feinstaub aufweisen, die weit über dem Zulässigen liegen. Verkehrszunahme für die Straße Clevischer Ring auf Höhe der Luft- Messstation VKCL ca. 700 Fahrten pro Tag mehr im Prognose-Planfall 2019 bedeutet. Für NO2 bzw. PM10 würde das eine Zunahme der Messwerte an der Station VKCR in der Größenordnung von 0,5 µg/m³ bzw. 0,1 µg/m³ im Jahresmittel bedeuten. Diese geringfügigen Änderungen sind messtechnisch kaum nachweisbar. Weiterhin ist festzustellen, dass die aktuellen NO2 -Jahresmittelmesswerte an der Station VKCR in den Jahren 2010-2015 eine Variationsbreite von 61-68 µg/m³ und die PM10- Werte von 29-31 µg/m³ aufweisen, was relativ zur Zusatz- Immission einer Variationsbreite von ca. 20 % entspricht; d.h. eine mögliche planbedingte Zunahme der Immissionen von bis zu 2 % liegt deutlich unterhalb der Schwankungsbreiten der Messwerte der letzten Jahre an der Station VKCL. Eine mäßige Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist angesichts der Wiedernutzung einer langjährig brachgefallenen Fläche nicht auszuschließen. Hierbei wird der städtebaulichen Entwicklung der Fläche, die eine bedeutende Konversionsfläche für Mülheim darstellt, in der Abwägung der Vorrang eingeräumt. Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen Nutzungen sowie des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. Zusätzlich werden zahlreiche Baumneupflanzungen festgesetzt, die durch Staubbindung und Filterung einer Zunahme der Immissionsbelastung entgegen wirken. Generell ist davon auszugehen, dass die Aufstellung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans und im Zuge dessen eine Umsetzung weiterer Maßnahmen zu einer langfristigen Verbesserung der Luftschadstoffwerte in Köln beitragen wird. 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.13 Hinweis auf daraus resultierende wesentliche Gesundheitsschäden der ansässigen Bevölkerung. Hinweis auf allgemein zugängliche Statistiken, die die durch Feinstaub und Stickoxyde verursachten Todesfälle in der BRD auf 87 000 jährlich schätzen. Das bedeute auf Köln-Mülheim gerechnet fünf Todesopfer im Jahr. Kenntnisnahme Wesentliche Gesundheitsschäden durch die planbedingten Zusatzbelastungen sind ausweislich der vorliegenden Fachgutachten nicht zu erwarten. 5.14 Hinweis, dass Verkehrsemissionen wesentlich mehr Menschen umbringen als der Verkehr selbst, der sich auf „gerade mal“ 3 200 Todesopfer beschränkt. Kenntnisnahme - 5.15 Forderung, dass dies nicht als normales Lebensrisiko abgebucht werden dürfe, welches jedermann hinzunehmen hätte. Hinweis darauf, dass alle Bürger ein Recht auf Leben und Gesundheit haben, welches der Staat garantieren muss. Kenntnisnahme Wesentliche Gesundheitsschäden durch die planbedingten Zusatzbelastungen sind ausweislich der vorliegenden Fachgutachten nicht zu erwarten. 5.16 Verweis auf die Bestimmungen des Art. 2 Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu diesen Vorschriften. Kenntnisnahme Siehe 5.12 und 5.15 5.17 Forderung, dass die Oberbürgermeisterin einzuschreiten muss. Kenntnisnahme - 5.18 Schilderung der Einschätzung, dass die Planung vor dem Hintergrund des zusätzlichen Verkehrs unzulässig ist. Kenntnisnahme - 5.19 Hinweis, dass falls der Rat trotz des gesetzlichen Verbotes die Planung beschließt, die Oberbürgermeisterin Kenntnisnahme Die Verpflichtung zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen trifft die zuständige Behörde unabhängig von dem vorliegenden 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung als Vorsitzende des Rates gehalten ist, den Beschluss aus rechtlichen Gründen zu beanstanden. Bebauungsplanverfahren. Die durch das Planverfahren ausgelösten Belastungen sind nachweislich des vorgelegten Fachgutachtens messtechnisch nicht darstellbar und führen nicht zu planbedingten Gesundheitsschäden. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplanes stehen nicht im Widerspruch zu Zielen oder Maßnahmen des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. 5.20 Hinweis, dass die Oberbürgermeisterin als Vorsitzende des Rates und Leiterin der Verwaltung aber auch im Beratungsprozess verpflichtet ist, die Ausschussmitglieder fürsorglich darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan in der vorgelegten Form aus rechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist. Kenntnisnahme - 5.21 Vorschlag, den Ratsmitgliedern Art. 2 Absatz 2 Grundgesetz vorzulesen. Kenntnisnahme - 6 Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste NRW Keine Zuständigkeit. Kenntnisnahme - 7 Bundesnetzagentur (BNetzA) Hinweis zu den Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber. Hinweis, dass durch die rechtzeitige Einbeziehung der Betreiber in die weitere Planung es ggf. möglich ist, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu Kenntnisnahme 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung vermeiden. Hinweis, dass weitere Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Internetseite der Bundesnetzagenturwww.bundesnetzagentur.de /bauleitplanung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sind. 8 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Hinweis, dass Auswertungen der Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und anderer historischer Unterlagen Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe liefern. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Forderung, dass sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben sind. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Hinweis, dass wenn Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen eine zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen wird. Nein Alle Hinweise beziehen sich auf Maßnahmen im Rahmen der Bauausführung und finden somit ihre Berücksichtigung im Baugenehmigungsverfahren und nicht im Bauleitplanverfahren. 9 Rhein-Main-Polizeileitungstransportgesellschaft m. b. H. Keine Bedenken Kenntnisnahme - 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 10 PLEDOC GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme - 11 Air Liquide Deutschland GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme - 12 X Vodafone GmbH Hinweis, dass sich im Planbereich keine Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre befinden. Es ist auch keine Mitverlegung oder ein Ausbau geplant. Kenntnisnahme - 13 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 – Immissionsschutz- einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Bitte um Fristverlängerung bis zum 27.09.2017. Ja Die Fristverlängerung ist erteilt worden. Siehe 17. 14 Telekom Deutschland GmbH Bitte um Fristverlängerung. Kenntnisnahme Die Fristverlängerung ist erteilt worden, eine weitere Stellungnahme ist nicht eingegangen. 15 E-Plus Deutschland Verweis auf Stellungnahme vom 16.05.2017 und die Existenz von 40 Punkt-zu-Punkt- Richtfunkverbindungen der E-Plus Service GmbH im Bereich des Plangebiets. Bitte um umgehende Information im Falle von Kenntnisnahme Im Rahmen der Stellungnahme vom 16.05.2017 (im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB) wurde gefordert, dass die geplanten Baukörper im vorgegebenen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Höhen nicht überschreiten sollen. Gemäß beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im GE 1.1 und GE 4.2 betroffen gewesen. Es konnte zwischenzeitlich mit dem Richtfunkbetreiber folgendes abgestimmt werden (vgl. TÖB- Abwägungssynopse zu § 4 Abs. 2 BauGB, Punkt 16): E-Plus 23 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Änderungen der Planung zwecks erneuter Prüfung. akzeptiert eine durch die störenden Gebäude bedingte Umplanung der Richtfunkstrecken unter der Voraussetzung, dass E-Plus über die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen der störenden Gebäude unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung sichergestellt werden kann. Der Richtfunkbetreiber wird bei der weiteren Planung über den geplanten Bauablauf und die genauen Gebäudevolumina informiert. Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine Anpassung der Gebäude nicht erforderlich. 16 Industrie- und Handelskammer zu Köln Zustimmung zur Entwicklung eines urbanen Quartiers mit Büro- und Gewerbenutzung auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Mülheim sowie zur getroffenen Regelung zum Einzelhandel. Kenntnisnahme - 17 17.1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 – Immissionsschutz- einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Verweis auf die Stellungnahme vom 06.04.2017 und den Hinweis auf die Lärmproblematik zum Schutzanspruch im Nachtzeitraum für das geplante Gewerbegebiet. Der nach 6.1 b) der TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert von 50 dB(A) werde lediglich im südlichen Bereich des Plangebietes eingehalten. Diese Aussage basiere auf der schalltechnischen Untersuchung des Büros Kramer Schalltechnik GmbH, St. Augustin, (Bericht Nr. 1402 028/06) vom 26.11.2016. Nein Die hohe Forderung des Lärmpegelbereichs V (LPB V) wird nahezu ausschließlich durch die Verkehrslärmimmissionen bestimmt (LPB V = 71 - 75 dB(A)). Mit der Festsetzung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, öffenbare Fenster an Aufenthaltsräumen zuzulassen, sofern im Einzelfall der Nachweis erfolgt, dass die Werte für gewerbliche Immissionen nach TA Lärm tatsächlich nicht überschritten werden. Der Gewerbelärm ist dem gegenüber nur von untergeordneter Bedeutung und führt zu keiner weiteren Erhöhung des Lärmpegelbereichs. In Summe bleibt die Gesamtanforderung bei LPB V. Im Baugenehmigungsverfahren wird regelmäßig ein Schallschutznachweis erforderlich, da gerade die Umsetzung 24 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Kritik, dass mit der textlichen Festsetzung 9.2, letzter Absatz, bei Schlafräumen von Beherbergungsbetrieben (lösen den erhöhten Schutzanspruch im Nachtzeitraum aus) im Baugenehmigungsverfahren erneut eine gutachterliche Untersuchung vorgelegt werden muss. eines Gebäudes auf der Grundlage eines angebotsorientierten Bebauungsplanes durchaus geringfügige, jedoch lärmrelevante Abweichungen aufweisen kann. Zudem sind Raumorientierung und genaue Geschoßhöhen im angebotsorientierten Bebauungsplan nicht verbindlich festgelegt. Daher ist im konkreten Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, wo nicht öffenbare bzw. öffenbare Fenster in den geplanten Beherbergungsbetrieben zulässig sind. 17.2 Kritik an der Festsetzung, da die vorgenannte schalltechnische Untersuchung des Büros Kramer Schalltechnik GmbH bereits die Bereiche mit Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwertes für verschiedene Bauhöhen im Plangebiet aufzeigt. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass dieser Untersuchung ein genehmigungskonformer Betrieb der Drahtwerke Köln GmbH bei der schalltechnisch ungünstigsten betrieblichen Situation, d.h. bei höchsten Emissionen und längsten Einwirkzeiten der einzelnen Lärmquellen, zugrunde liegt. Ein derartiger Untersuchungsrahmen sei nach TA Lärm eine grundsätzliche Anforderung an die Erstellung eines qualifizierten Gutachtens. Nein In Abstimmung mit der Bezirksregierung und den Drahtwerken wurde für das Gutachten des Büros Kramer Schalltechnik GmbH ein möglicher Erweiterungsfall der Drahtwerke Köln GmbH mit einer deutlichen Produktionserhöhung und einer Erweiterung (Halle Großwickler mit nächtlichem Fahrzeugverkehr) einbezogen. Damit wurde ein weitmöglicher zukünftiger Worst- Case-Fall berücksichtigt. 17.3 Kritik an der Festsetzung, da ein im späteren Baugenehmigungsverfahren beauftragtes Gutachterbüro entweder auf dem Rechenmodell, auf dem das vorliegende Gutachten basiert, aufbauen müsste oder wiederum in Zusammenarbeit mit den Kölner Drahtwerken zunächst ein eigenes Emissionskataster mit der Erfassung aller Lärmquellen als 3-dimensionales, digitales Teilweise In einem Abstimmungsgespräch mit der Bezirksregierung konnten die Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden und zwar aus folgenden Gründen: Das Ergänzungsgutachten der Kramer Schalltechnik vom April 2017 macht bereits für das GE 1 und GE 2 die gutachterlichen Aussagen mit belastbaren Lärmkarten, die für ein späteres Baugenehmigungsverfahren herangezogen werden können. Im 25 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Geländemodell neu erstellen müsste. Die ausschließliche Durchführung von immissionsseitigen Lärmmessungen werde den Anforderungen der TA Lärm zur Erfassung der schalltechnisch ungünstigsten Betriebssituation oft nicht gerecht. Verweis darauf, dass nachweislich diese schalltechnisch ungünstigste Betriebssituation zum Zeitpunkt der Messung vom Anlagenbetreiber hergestellt sein müsste. Zuge des Ergänzungsgutachtens vom Oktober 2017 wurden nun auch Lärmkarten für alle anderen relevanten Bereiche im Plangebiet erstellt. 18 Telefonica Germany GmbH & Co Verweis auf Stellungnahme vom 05.04.2017 und Punkt- zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany GmbH & Co. OHG im Bereich des Plangebiets. Bitte um umgehende Information im Falle von Änderungen der Planung zwecks erneuter Prüfung. Kenntnisnahme Im Rahmen der Stellungnahme vom 05.04.2017 (im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB) wurde gefordert, dass die geplanten Baukörper im vorgegebenen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Höhen nicht überschreiten sollen. Es konnte zwischenzeitlich mit dem Richtfunkbetreiber folgendes abgestimmt werden (vgl. TÖB-Abwägungssynopse zu § 4 Abs. 2 BauGB, Punkt 15): Telefonica akzeptiert eine durch das störenden Gebäude bedingte Umplanung der Richtfunkstrecken unter der Voraussetzung, dass Telefonica über die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen des störenden Gebäudes unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung sichergestellt werden kann. Der Richtfunkbetreiber wird bei der weiteren Planung über den geplanten Bauablauf und die genauen Gebäudevolumina informiert. Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine Anpassung der Gebäude nicht erforderlich. 19 Deutsche Telekom Kenntnisnahme - 26 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Keine Einwände 20 Westdeutscher Rundfunk Keine Bedenken Kenntnisnahme - 21 Landesbetrieb Straßen NRW Mitteilung eines Zugangsproblems auf die städtische Beteiligungsplattform. Kenntnisnahme Das Zugangsproblem ist behoben worden. Der Landesbetrieb Straßen NRW erhielt eine Fristverlängerung. Eine weitere Stellungnahme ist nicht eingegangen. Stand 25.10.2017
Anlage 2
255 Zeichen
6FKDQ]HQVWUDHGeltungsbereich zumEinleitungsbeschlussGeltungsbereich zumSatzungsbeschluss Anlage 2 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtAnpassung des Geltungsbereiches zum Bebauungsplanes 70480/12(KHPDOLJHU*WHUEDKQKRILQ.|OQ0OKHLP 0DVWDE
Anlage 9
117 Zeichen
Anlage 9 Stadtplanungsamt Ehemaliger Güterbahnhof 70480/12 Ausschnitt Planzeichnung in Köln - Mülheim unmaßstäblich N
Beschlussvorlage Rat
12098 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
613 Wegm Az
Vorlagen-Nummer
3322/2017
Freigabedatum
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 70480/12
Arbeitstitel: "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim"
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat beschließt
1. den Plangeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes mit dem Arbeitstitel "Ehemaliger Gü-
terbahnhof" in Köln-Mülheim gemäß des Einleitungsbeschlusses des Stadtentwicklungsaus-
schusses vom 19.03.2015 entlang der Bahntrasse Markgrafenstraße um die Flurstücke 2321
und 2322 sowie Teile der Flurstücks 2324 und 2370 der Gemarkung Mülheim, Flur 3) zu ver-
größern (siehe Anlage 1 und 2) und abweichend vom Einleitungsbeschluss des Stadtentwick-
lungsausschusses den Bebauungsplan-Entwurf ohne konkreten Vorhabenbezug gemäß § 2
Abs. 1 BauGB aufzustellen.
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70480/12 für das Gebiet westlich der Schanzen-
straße und Peter-Huppertz-Straße in Köln-Mülheim mit den Flurstücken 2703, 2704, 2705,
2706, 2707, 2708, 2709, 2710, 2712, 2713, 2714, 2715, 2716 sowie Teilen der Flurstücke
2711 und 2717 2323, 2324 und 2370 der Gemarkung Mülheim, Flur 3 – Arbeitstitel "Ehemali-
ger Güterbahnhof" in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 5.1
und 5.2;
3. den Bebauungsplan Nr. 70480/12 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Abs. 1 BauGB
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015
(BGBl. I S 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2203) – in der
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung mit der nach § 9 Abs. 8 BauGB
beigefügten Begründung.
Wirtschaftsausschuss 30.11.2017
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017
Rat 19.12.2017
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung:
Der ehemalige Güterbahnhof in Köln-Mülheim stellt eine großflächige und bedeutende Konversions-
fläche für die städtebauliche Entwicklung Mülheims dar und liegt seit 1982 brach. Am 19.03.2015 hat
der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener
Bebauungsplan) –Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim– und die Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Modell 2) beschlossen.
Der Beschluss wurde vor dem Hintergrund eines konkreten Ansiedlungsinteresses eines Versiche-
rungskonzerns und eines Hotelbetreibers gefasst, die eine zügige Bebauung dieser seit Jahren
brachliegenden Fläche in Aussicht stellten. Der Geltungsbereich der beabsichtigten Planung umfass-
te dabei überwiegend nur die 3,9 ha großen Grundstücksflächen der Art-Invest OSMAB Projekt
GmbH. Die zu dem Güterbahnhofs-Areal gehörende etwa 1,7 ha große Fläche an der Keupstraße ist
im Eigentum einer Eigentümergemeinschaft und ist nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses,
weil hierzu noch keine konkreten Entwicklungsabsichten vorliegen.
Da zwischenzeitlich der Versicherungskonzern sich für einen anderen Standort im Stadtgebiet Köln
(Köln-Deutz) entschieden hatte, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2015 ein städ-
tebauliches Werkstattverfahren für ein alternatives Bebauungs- und Freiraumkonzept durchzuführen.
Das Werkstattverfahren wurde unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, Politik, nachbarliche Betriebe,
Fachverwaltung und den Grundstückseigentümern Ende 2015 durchgeführt. Konkurrierend entwi-
ckelten vier Planungsteams aus Stadtplanern/Architekten und Landschaftsarchitekten Entwürfe. Das
Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde als Grundlage für den Bebauungsplan-
entwurf im Rahmen des Beschlusses über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-
Entwurfs 0927/2016 vom Stadtentwicklungsausschuss am 23.06.2016 mehrheitlich bestätigt. Ge-
mäß Beschluss hat die Verwaltung im Anschluss den Bebauungsplan-Entwurf unter Berücksichti-
gung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung sowie den Maßgaben
der Bezirksvertretung Mülheim ausgearbeitet.
Der Bebauungsplan-Entwurf sieht die Festsetzung eines Gewerbegebiets vor, das in vier Teilab-
schnitte untergliedert ist. So können die beabsichtigte Büronutzung sowie andere gewerbliche Nut-
zungen ermöglicht werden. Auch eine Hotelnutzung ist hierdurch möglich. Eine Wohnnutzung wird
vor dem Hintergrund der hohen Immissionsbelastung ausgeschlossen. Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzungen sichern die Umsetzung des im Werkstattverfahren prämierten hoch verdichte-
ten Bebauungskonzepts ab, so dass ein urbanes Büroquartier mit überwiegend sieben Geschossen
entstehen kann. Als räumlicher Auftakt in das Büroquartier sind zudem ein zehngeschossiges
Hochhaus im Süden und ein elfgeschossiges im Norden vorgesehen. Eine repräsentative und be-
grünte Freifläche an der Schanzenstraße als Eingang in das Quartier wird ebenfalls planungsrecht-
lich umfänglich gesichert. Die Zugänglichkeit dieser Flächen sowie Durchwegungsmöglichkeiten
innerhalb des Quartiers werden durch Geh- und zum Teil auch durch Fahrrechte für die Allgemein-
heit sichergestellt. Entlang der Markgrafenstraße bildet zukünftig ein öffentlicher Fuß- und Radweg
einen wichtigen Lückenschluss im städtischen Radwegenetz.
Da Büronutzung eine hohe Anzahl von Stellplätzen generiert, wird im Bebauungsplan-Entwurf gere-
gelt, dass der überwiegende Anteil in Tiefgaragen untergebracht werden muss. Hierdurch soll eine
freiräumliche Beeinträchtigung der unbebauten Flächen verhindert werden. Eine hohe Freiraumqua-
lität soll darüber hinaus durch Regelungen zur Begrünung gewährleistet werden.
Wie im Vorgabenbeschluss gefordert, wurde ein Mobilitätskonzept flankierend zum Verkehrsgutach-
ten erstellt. Maßnahmen wie Car-Sharing, E-Mobilität und Job-Tickets sollen sich mindernd auf zu-
sätzliche Verkehrs- und Schadstoffbelastungen auswirken. Die Maßnahmen können zwar leider auf
Grund fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen nicht im Bebauungsplan geregelt werden,
3
jedoch ist die Umsetzung einiger Maßnahmen Gegenstand in den städtebaulichen Verträgen zwi-
schen den Grundstückseigentümern und der Stadt Köln.
Das Bebauungsplanverfahren wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Er-
schließungsplan) gemäß § 12 BauGB eingeleitet. Es soll im Rahmen des Satzungsbeschlusses in
ein Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB umgestellt werden, da es sich beim neuen Pla-
nungskonzept nicht mehr um ein konkretes Vorhaben für einen feststehenden Hauptnutzer (Versi-
cherungskonzern), sondern um ein Gewerbequartier für unterschiedliche, noch zu ermittelnde Inte-
ressenten handelt.
Darüber hinaus wurde im Laufe des Verfahrens der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs
angepasst. Im Bereich der Schanzenstraße wurde der Geltungsbereich bis zur Straßenmitte erwei-
tert, um die planungsrechtlichen Voraussetzung für die Neugestaltung des Straßenraums (zum Bü-
roquartier hin) zu schaffen. Im Bereich der Peter-Huppertz-Straße und Von-Sparr-Straße wurde der
Geltungsbereich dahingehend angepasst, dass der Geltungsbereich des seit Mai 2015 rechtskräfti-
gen Bebauungsplans „Schanzenstraße Nord“ in Köln-Mülheim (Nr. 71489/04) bündig anschließt. Am
westlichen Rand des Plangebiets wurde der Geltungsbereich im Zusammenhang der Konkretisie-
rung der geplanten Fuß- und Radwegverbindung zwischen der Von-Sparr-Straße und Keupstraße
sowie der Querungsmöglichkeit an der Markgrafenstraße erweitert.
Die Erweiterungen betreffen Flächen der Flurstücke 2323, 2324, 2703, 2704, 2705, 2706, 2370 der
Gemarkung Mülheim, Flur 3. Der vergrößerte Geltungsbereich war bereits Gegenstand des Bebau-
ungsplan-Entwurfs in der Offenlage.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sind mit den entspre-
chenden Wertungen in den Anlagen 3 und 4 aufgelistet. Anlage 3 befasst sich mit der frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB, Anlage 4 mit der frühzeitigen Beteiligung der Be-
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB, die Beteiligung
nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im November und Dezember 2015 statt. Es wird
daher von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht (Ab-
schluss des Verfahrens nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften). Die folgen-
de öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs fand in der Zeit vom 17.08.2017 bis zum
18.09.2017 statt. Es sind 23 Stellungnahmen eingegangen. Die Zusammenfassung dieser Anregun-
gen sowie der entsprechenden Bewertung dazu sind aus den Anlagen 5.1 und 5.2 zu ersehen.
Nach der Offenlage sind redaktionelle Anpassungen des Begründungstexts erfolgt. Die Plangrund-
lage des Bebauungsplan-Entwurfs wurde für den Satzungsbeschluss aktualisiert, da sich durch ka-
tasteramtliche Fortschreibungen zwischenzeitlich die Bezeichnungen der Flurstücke verändert ha-
ben. Es wird für den Satzungsplan auf Maßketten für die durch Baugrenzen festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen verzichtet, da nach genauerer Prüfung dies zu Ungenauigkeiten bzw.
Missverständnissen führt. Die Baugrenzen wurden nicht angepasst. Durch die Maßstabsangabe (M
1: 1.000) und eine Maßkette sind die überbaubaren Grundstücksflächen hinreichend bestimmt.
Die erläuterten Anpassungen erfordern aus rechtlichen Gründen keine weitere Beteiligung.
Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden.
4
Verfahrensablauf und Vorberatungen
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens mit dem Arbeitstitel "Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln-
Mülheim
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanes (vorhabenbezogener Bebauungsplan)
und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit:
Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2015 mehrheitlich beschlossen, bei Gegenstimmen der
Fraktion Die Linke.
Wirtschaftsausschuss 23.04.2015 mehrheitlich beschlossen, bei Gegenstimmen der
Fraktion Die Linke.
Bezirksvertretung Mülheim 27.04.2015 mehrheitlich beschlossen, bei Gegenstimmen der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke.
Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2015 Endgültig zurückgezogen, weil der StEA einen Wie-
dervorlageverzicht ausgesprochen hatte und die
nachfolgenden Gremien ungeändert zustimmten.
Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses am 20.05.2015
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:
am 20.11.2015 (im Rahmen der Zwischenpräsentation des Werkstattverfahrens) und
am 11.12.2015 (im Rahmen der Abschlusspräsentation des Werkstattverfahrens)
Beschluss zur Stellungnahme der Bezirksvertretung Mülheim zur frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung:
Bezirksvertretung Mülheim 22.02.2016 einstimmig beschlossen
5
Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes:
Stadtentwicklungsausschuss 23.06.2016 mehrheitlich beschlossen, bei Gegenstimmen der
Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen
Offenlage:
vom 17.08.2017 bis 18.09.2017
Mitteilung über die Offenlage in den Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses am 06.07.2017,
der Bezirksvertretung Mülheim am 10.07.2017 und des Wirtschaftsausschusses am 07.09.2017
Anlagen
Anlage 1 Plangeltungsbereich
Anlage 2 Anpassungen des Geltungsbereichs nach Einleitungsbeschluss
Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB
Anlage 4 Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.
1 und Abs. 2 BauGB
Anlage 5: Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
(5.1: Stellungnahmen innerhalb der Frist / 5.2: Stellungnahmen außerhalb der Frist)
Anlage 6: Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
Anlage 7: Textliche Festsetzungen
Anlage 8: Verkleinerung des Bebauungsplans
Anlage 9: Ausschnitt Planzeichnung
Anlage 8
113 Zeichen
Anlage 8 Stadtplanungsamt Ehemaliger Güterbahnhof 70480/12 verkleinerter B - Plan in Köln - Mülheim unmaßstäblich
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3322/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.11.2017
- Erstellt
- 27.10.2017 09:15