Mandari Insight

2015/0114

Überplanmäßige Ausgaben gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.4.7 DAH hier: Kostenerstattung nach § 264 SGB V für das Jahr 2014 im Bereich der Sozialhilfeempfänger, -empfängerinnen nach dem SGB XII

Magistratsvorlage 07.04.2015

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2015/0114

137.1 KB · application/pdf

Ansehen

2015/0114

3906 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.04.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0114 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 311400 
Kostenstelle:  050-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3114-98 Sachkonto: 7284000 
 
Betreff: Überplanmäßige Ausgaben gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.4.7 DAH  
hier: Kostenerstattung nach § 264 SGB V für das Jahr 2014 im Bereich der 
Sozialhilfeempfänger, -empfängerinnen nach dem SGB XII  
 
Vorlage vom: 07.04.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung genehmigen bei der Kostenstelle 050 -002-
1000, Kostenträger 3114 -98, Sachkonto 7284000, unvorhergesehene überplanmäßige Ausgaben 
i. H. v. 185.870,37 €, für die ein unabweisbares Bedürfnis besteht, gemäß § 100 HGO in 
Verbindung mit 3.4.7 DAH.  
 
Die notwendigen Deckungsmittel stehen bei der Kostenstelle 050 -007-1010, SK 6701000 i. H. v. 
40.000,00 € und 050 -007-1010, SK 7128000 i. H. v. 145.870,37 € zur Verfügung.  
 
 
Anlagen:

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.04.2015 
 
Nach § 264 Sozialgesetzbuch V (SGB V) kann eine Krankenkasse u. a. für 
Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), die nicht die 
Voraussetzungen der gesetzlichen Pflichtversicherung erfüllen (fehlende 
Vorversicherungszeiten etc.) , die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse 
Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer 
Verwaltungskosten gewährleistet wird.  
 
Gem. § 48 SGB XII besteht die Pflicht zur Krankenversicherung . Dies bedeutet, dass 
Hilfsbedürftige, die nicht gesetzlich oder freiwillig versichert werden können (dies wird bei 
jedem bzw. jeder Leistungsberechtigten durch das Amt für Soziales und Prävention  
überprüft), gem. § 264 SGB V in der Krankenkasse nach ihrer Wahl anzumelden sind. Aktuell 
erhalten 2655 Bedarfsgemeinschaften Leistungen im Rahmen des SGB XII Kap. 3 und 4.  
354 Personen wurden im Rahmen des § 264 SGB V bei einer Krankenversicherung 
angemeldet, davon allein bei der  AOK Hessen 311 Personen. Die Aufwendunge n, die den 
Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung entstehen, werden 
quartalsweise der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Rechnung gestellt.  
 
Im 4. Quartal des Jahres 2014 wurden insgesamt 311 Krankenbehandlungen nach § 264 
SGB V durch die AOK  in Rechnung gestellt. Im Vergleich sind dies zu den vorherigen 
Quartalen 20 Krankenbehandlungen mehr. Hinzu kommen 42 Abrechnungen von stationären 
Behandlungen, davon verursachten bereits drei Krankheitsfälle unvorhergesehene Kosten 
i. H. v. je 57.694,12 €, 42.338,31 € sowie 23.323,15 €. 8 stationäre Krankenbehandlungen 
lagen jeweils über 10.000,00 €.  
 
Im Rahmen des § 264 SGB V werden immer die im Einzelfall tatsächlich entstandenen 
Kosten einer Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige von der e ntsprechenden 
Krankenkasse abgerechnet. Kostenintensive Einzelfälle können jedoch im Rahmen der 
Haushaltsplanung nicht verlässlich zahlenmäßig erfasst werden. Für die folgenden 
Haushaltsjahre wird das Fachamt jedoch, dem Rechnungsergebnis 2014 folgend, die  
Haushaltsansätze erhöht anmelden.   
 
Darmstadt, 07.04.2015 
50/sk 
 
Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
 
Andre Schellenberg    Barbara Akdeniz  
Stadtkämmerer    Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 10
TOP 14
TOP 153 beschließend
TOP 28 zur Kenntnis

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0114
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.04.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00