2015/0114
Überplanmäßige Ausgaben gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.4.7 DAH hier: Kostenerstattung nach § 264 SGB V für das Jahr 2014 im Bereich der Sozialhilfeempfänger, -empfängerinnen nach dem SGB XII
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2015/0114
3906 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.04.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0114
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 311400
Kostenstelle: 050-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3114-98 Sachkonto: 7284000
Betreff: Überplanmäßige Ausgaben gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.4.7 DAH
hier: Kostenerstattung nach § 264 SGB V für das Jahr 2014 im Bereich der
Sozialhilfeempfänger, -empfängerinnen nach dem SGB XII
Vorlage vom: 07.04.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung genehmigen bei der Kostenstelle 050 -002-
1000, Kostenträger 3114 -98, Sachkonto 7284000, unvorhergesehene überplanmäßige Ausgaben
i. H. v. 185.870,37 €, für die ein unabweisbares Bedürfnis besteht, gemäß § 100 HGO in
Verbindung mit 3.4.7 DAH.
Die notwendigen Deckungsmittel stehen bei der Kostenstelle 050 -007-1010, SK 6701000 i. H. v.
40.000,00 € und 050 -007-1010, SK 7128000 i. H. v. 145.870,37 € zur Verfügung.
Anlagen:
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.04.2015
Nach § 264 Sozialgesetzbuch V (SGB V) kann eine Krankenkasse u. a. für
Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), die nicht die
Voraussetzungen der gesetzlichen Pflichtversicherung erfüllen (fehlende
Vorversicherungszeiten etc.) , die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse
Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer
Verwaltungskosten gewährleistet wird.
Gem. § 48 SGB XII besteht die Pflicht zur Krankenversicherung . Dies bedeutet, dass
Hilfsbedürftige, die nicht gesetzlich oder freiwillig versichert werden können (dies wird bei
jedem bzw. jeder Leistungsberechtigten durch das Amt für Soziales und Prävention
überprüft), gem. § 264 SGB V in der Krankenkasse nach ihrer Wahl anzumelden sind. Aktuell
erhalten 2655 Bedarfsgemeinschaften Leistungen im Rahmen des SGB XII Kap. 3 und 4.
354 Personen wurden im Rahmen des § 264 SGB V bei einer Krankenversicherung
angemeldet, davon allein bei der AOK Hessen 311 Personen. Die Aufwendunge n, die den
Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung entstehen, werden
quartalsweise der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Rechnung gestellt.
Im 4. Quartal des Jahres 2014 wurden insgesamt 311 Krankenbehandlungen nach § 264
SGB V durch die AOK in Rechnung gestellt. Im Vergleich sind dies zu den vorherigen
Quartalen 20 Krankenbehandlungen mehr. Hinzu kommen 42 Abrechnungen von stationären
Behandlungen, davon verursachten bereits drei Krankheitsfälle unvorhergesehene Kosten
i. H. v. je 57.694,12 €, 42.338,31 € sowie 23.323,15 €. 8 stationäre Krankenbehandlungen
lagen jeweils über 10.000,00 €.
Im Rahmen des § 264 SGB V werden immer die im Einzelfall tatsächlich entstandenen
Kosten einer Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige von der e ntsprechenden
Krankenkasse abgerechnet. Kostenintensive Einzelfälle können jedoch im Rahmen der
Haushaltsplanung nicht verlässlich zahlenmäßig erfasst werden. Für die folgenden
Haushaltsjahre wird das Fachamt jedoch, dem Rechnungsergebnis 2014 folgend, die
Haushaltsansätze erhöht anmelden.
Darmstadt, 07.04.2015
50/sk
Dezernat IV Dezernat V
Andre Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0114
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.04.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00