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0566/2023

Nahversorgung in Köln-Merkenich – Planungsstand für einen Lebensmittelmarkt (kleinflächiger Nahversorger) auf dem städtischen Grundstück Causemannstraße 29-31

Mitteilung BV 07.03.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 16.03.2023, TOP 10.2.9

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

6631 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 0566/2023 
Freigabedatum 06.03.2023  
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 16.03.2023 
 
Nahversorgung in Köln-Merkenich – Planungsstand für einen Lebensmittelmarkt 
(kleinflächiger Nahversorger) auf dem städtischen Grundstück Causemannstraße 29-31 
Mit Beschluss vom 22.11.2018 (Vorlage 2267/2017/1) hat der Rat die Verwaltung beauftragt, 
die städtischen Planungen zu einer Neubebauung im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf 
dem städtischen Grundstück Causemannstr. 29-31, 50769 Köln-Merkenich (Flurstücke 524 
und 805, Flur 89, Gemarkung Worringen) einzustellen. Stattdessen hat der Rat die Verwal-
tung mit der Prüfung beauftragt, inwieweit das Grundstück mit der Maßgabe vermarktet wer-
den kann, auf dem Grundstück sowohl einen Lebensmittelmarkt für die Nahversorgung, als 
auch öffentlich geförderte Wohnungen unter Beibehaltung der Maßgaben des Ratsbeschlus-
ses vom 28.09.2017 mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 2.000 m² zu errichten. 
 
Im März 2021 hat die Verwaltung zum einen eine Anfrage der SPD-Fraktion der Bezirksvertre-
tung 6 zum Stand der Umsetzung des Planungs- und Prüfauftrages (Vorlage 0261/2021) und 
zum anderen eine Anfrage der CDU-Fraktion der Bezirksvertretung 6 zur Nahversorgung in 
Merkenich (Vorlage 0260/2021) beantwortet. 
 
Planungsrechtliche Prüfung des Standortes 
 
Mit der vorliegenden Mitteilung wird die Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) über den Sachstand 
der verwaltungsseitigen Prüfung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen informiert: 
 
Nach wie vor zeigen potenzielle Investorinnen Interesse an dem städtischen Grundstück. Die 
Ansiedlung eines nicht großflächigen Nahversorgers verwaltungsseitig wird aus Perspektive 
der Stadtentwicklung weiterhin ausdrücklich unterstützt. Das Amt für Wohnungswesen verfolgt 
daher gegenwärtig die Errichtung einer Unterkunft für Geflüchtete am Standort nicht weiter. 
 
Im Zuge der planungsrechtlichen Prüfung und der Liegenschaftsvermarktung stellt eine Kon-
zentration von sogenannten Betriebsbereichen gemäß der zwölften Verordnung zur Durchfüh-
rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in Merken-
ich – und damit auch am Standort Causemannstraße 29-31 – eine Herausforderung dar. Die-
se Bereiche unterliegen gemäß der Seveso III-Richtlinie und der 12. BImSchV besonderen 
Sicherheitspflichten und diese sind bei räumlichen Planungen hinsichtlich ihres Gefahrenpo-
tenzials gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen – zu denen auch öffentlich genutzte Ver-
kaufsstätten, wie ein Lebensmittelmarkt zählt – zu berücksichtigen. 
 
Die Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) hat daher beschlossen, den Stadtentwicklungsausschuss 
darum zu bitten, die Verwaltung damit zu beauftragen, ein Gutachten zu erstellen oder in Auf-
trag zu geben, welches anhand der Schutzvorschriften der Seveso-III-Richtlinie die notwendi-
gen Sicherheitsabstände zwischen den dort erfassten Betrieben einerseits und schutzwürdi-
gen Nutzungen andererseits definiert (Vorlage 3115/2022).

2 
 
 
Die Ansiedlung (weiterer) schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft eines Störfallbe-
triebes ist nicht grundsätzlich unzulässig, da kein striktes „Verschlechterungsverbot“ gilt: Eine 
Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten Abstands zwischen schutzbedürftiger Nut-
zung nach § 3 Abs. 5d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Betriebsbereich 
ist möglich, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorha-
bens sprechen. In Betracht kommen insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichtes soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange (BVerwG, Urteil vom 
20.12.2012 – 4 C 11/11). 
 
Das Abstandsgebot des Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie ist auch bei der Zulässigkeit von 
Vorhaben in überplanten Gebieten nach § 30 BauGB zu berücksichtigen, sofern es nicht be-
reits im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt wurde. Sofern der Bebauungsplan dem Ab-
standsgebot nicht ausreichend Rechnung trägt – wie der am Standort Causemannstraße 29-
31 seit dem 28.04.2003 rechtswirksame B-Plan Nr. 6654/03 –, muss es im nachfolgenden 
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde berücksichtigt wer-
den. 
 
Somit sind auch bei Nichtvorliegen eines Störfallgutachtens auf Ebene eines Bebauungspla-
nes oder Stadtteils/-bezirks Bauvorhaben nach §§ 30 und 34 BauGB innerhalb des bebauten 
Zusammenhangs, die innerhalb von Achtungsabständen um einen Störfallbetrieb liegen, ge-
nehmigungsfähig. Dies gilt auch für schutzbedürftige Nutzungen gemäß Seveso III-RL, wie 
beispielsweis eine Kita oder nicht großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe. Hierzu ist 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein gutachterlich begleitetes Sicherheitskonzept 
durch die jeweilige Vorhabenträgerin zu erstellen. Darin ist zu berücksichtigen, ob ein Unter-
schreiten des angemessenen Abstands im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische, 
sondern sozioökonomische Faktoren – vertretbar ist. 
 
Unabhängig von der Störfallthematik wird der Standort Causemannstraße 29-31 in Köln-
Merkenich investorenseitig nicht prioritär behandelt. Mögliche Gründe hierfür können insbe-
sondere der Grundstückszuschnitt und die Nichtverfügbarkeit des angrenzenden Privatgrund-
stückes Causemannstr. 27 sein. Die von der Verwaltung erstellte Machbarkeitsstudie hat im 
Ergebnis jedoch aufgezeigt, dass eine Kombination von Einzelhandel und Wohnraum – oder 
alternativer Büronutzung im Obergeschoss – auf dem Grundstück realisierbar ist. 
 
Konkretisierte städtebauliche Planungsüberlegungen bzw. eine städtebaulich gewünschte 
(und voraussichtlich genehmigungsfähige) Planung seitens potenzieller Investorinnen liegen 
der Verwaltung gegenwärtig nicht vor. Insofern stockt auch die Liegenschaftsvermarktung 
weiterhin. Verwaltungsseitig wird aber unter Bezug auf die erstellte Machbarkeitsstudie sowie 
unter Würdigung des vorhandenen wirtschaftlichen Interesses potenzieller Investorinnen ein 
erfolgsversprechender Abschluss der Planung für einen kleinflächiger Nahversorger in Köln-
Merkenich als realistisch eingeschätzt. Da die Stadt selbst das Vorhaben nicht umsetzt, kann 
die Verwaltung gegenwärtig keine Aussagen zum zeitlichen Planungshorizont treffen. 
 
Sobald konkretisierte Planungen vorliegen und die damit verbundene Liegenschaftsvermark-
tung wieder aufgenommen wurde, werden der Stadtentwicklungsausschuss, der Bauaus-
schuss und die Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) hierüber und über die dann mögliche, konkre-
te zeitliche Projektplanung informiert.

Beratungsverlauf (1)

16.03.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Causemannstraße 27

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Details

Aktenzeichen
0566/2023
Typ
Mitteilung BV
Datum
07.03.2023
Erstellt
13.02.2023 16:47