0566/2023
Nahversorgung in Köln-Merkenich – Planungsstand für einen Lebensmittelmarkt (kleinflächiger Nahversorger) auf dem städtischen Grundstück Causemannstraße 29-31
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung BV
6631 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 0566/2023 Freigabedatum 06.03.2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 16.03.2023 Nahversorgung in Köln-Merkenich – Planungsstand für einen Lebensmittelmarkt (kleinflächiger Nahversorger) auf dem städtischen Grundstück Causemannstraße 29-31 Mit Beschluss vom 22.11.2018 (Vorlage 2267/2017/1) hat der Rat die Verwaltung beauftragt, die städtischen Planungen zu einer Neubebauung im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Causemannstr. 29-31, 50769 Köln-Merkenich (Flurstücke 524 und 805, Flur 89, Gemarkung Worringen) einzustellen. Stattdessen hat der Rat die Verwal- tung mit der Prüfung beauftragt, inwieweit das Grundstück mit der Maßgabe vermarktet wer- den kann, auf dem Grundstück sowohl einen Lebensmittelmarkt für die Nahversorgung, als auch öffentlich geförderte Wohnungen unter Beibehaltung der Maßgaben des Ratsbeschlus- ses vom 28.09.2017 mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 2.000 m² zu errichten. Im März 2021 hat die Verwaltung zum einen eine Anfrage der SPD-Fraktion der Bezirksvertre- tung 6 zum Stand der Umsetzung des Planungs- und Prüfauftrages (Vorlage 0261/2021) und zum anderen eine Anfrage der CDU-Fraktion der Bezirksvertretung 6 zur Nahversorgung in Merkenich (Vorlage 0260/2021) beantwortet. Planungsrechtliche Prüfung des Standortes Mit der vorliegenden Mitteilung wird die Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) über den Sachstand der verwaltungsseitigen Prüfung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen informiert: Nach wie vor zeigen potenzielle Investorinnen Interesse an dem städtischen Grundstück. Die Ansiedlung eines nicht großflächigen Nahversorgers verwaltungsseitig wird aus Perspektive der Stadtentwicklung weiterhin ausdrücklich unterstützt. Das Amt für Wohnungswesen verfolgt daher gegenwärtig die Errichtung einer Unterkunft für Geflüchtete am Standort nicht weiter. Im Zuge der planungsrechtlichen Prüfung und der Liegenschaftsvermarktung stellt eine Kon- zentration von sogenannten Betriebsbereichen gemäß der zwölften Verordnung zur Durchfüh- rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in Merken- ich – und damit auch am Standort Causemannstraße 29-31 – eine Herausforderung dar. Die- se Bereiche unterliegen gemäß der Seveso III-Richtlinie und der 12. BImSchV besonderen Sicherheitspflichten und diese sind bei räumlichen Planungen hinsichtlich ihres Gefahrenpo- tenzials gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen – zu denen auch öffentlich genutzte Ver- kaufsstätten, wie ein Lebensmittelmarkt zählt – zu berücksichtigen. Die Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) hat daher beschlossen, den Stadtentwicklungsausschuss darum zu bitten, die Verwaltung damit zu beauftragen, ein Gutachten zu erstellen oder in Auf- trag zu geben, welches anhand der Schutzvorschriften der Seveso-III-Richtlinie die notwendi- gen Sicherheitsabstände zwischen den dort erfassten Betrieben einerseits und schutzwürdi- gen Nutzungen andererseits definiert (Vorlage 3115/2022). 2 Die Ansiedlung (weiterer) schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft eines Störfallbe- triebes ist nicht grundsätzlich unzulässig, da kein striktes „Verschlechterungsverbot“ gilt: Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten Abstands zwischen schutzbedürftiger Nut- zung nach § 3 Abs. 5d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Betriebsbereich ist möglich, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorha- bens sprechen. In Betracht kommen insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichtes soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 – 4 C 11/11). Das Abstandsgebot des Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie ist auch bei der Zulässigkeit von Vorhaben in überplanten Gebieten nach § 30 BauGB zu berücksichtigen, sofern es nicht be- reits im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt wurde. Sofern der Bebauungsplan dem Ab- standsgebot nicht ausreichend Rechnung trägt – wie der am Standort Causemannstraße 29- 31 seit dem 28.04.2003 rechtswirksame B-Plan Nr. 6654/03 –, muss es im nachfolgenden bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde berücksichtigt wer- den. Somit sind auch bei Nichtvorliegen eines Störfallgutachtens auf Ebene eines Bebauungspla- nes oder Stadtteils/-bezirks Bauvorhaben nach §§ 30 und 34 BauGB innerhalb des bebauten Zusammenhangs, die innerhalb von Achtungsabständen um einen Störfallbetrieb liegen, ge- nehmigungsfähig. Dies gilt auch für schutzbedürftige Nutzungen gemäß Seveso III-RL, wie beispielsweis eine Kita oder nicht großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe. Hierzu ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein gutachterlich begleitetes Sicherheitskonzept durch die jeweilige Vorhabenträgerin zu erstellen. Darin ist zu berücksichtigen, ob ein Unter- schreiten des angemessenen Abstands im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische, sondern sozioökonomische Faktoren – vertretbar ist. Unabhängig von der Störfallthematik wird der Standort Causemannstraße 29-31 in Köln- Merkenich investorenseitig nicht prioritär behandelt. Mögliche Gründe hierfür können insbe- sondere der Grundstückszuschnitt und die Nichtverfügbarkeit des angrenzenden Privatgrund- stückes Causemannstr. 27 sein. Die von der Verwaltung erstellte Machbarkeitsstudie hat im Ergebnis jedoch aufgezeigt, dass eine Kombination von Einzelhandel und Wohnraum – oder alternativer Büronutzung im Obergeschoss – auf dem Grundstück realisierbar ist. Konkretisierte städtebauliche Planungsüberlegungen bzw. eine städtebaulich gewünschte (und voraussichtlich genehmigungsfähige) Planung seitens potenzieller Investorinnen liegen der Verwaltung gegenwärtig nicht vor. Insofern stockt auch die Liegenschaftsvermarktung weiterhin. Verwaltungsseitig wird aber unter Bezug auf die erstellte Machbarkeitsstudie sowie unter Würdigung des vorhandenen wirtschaftlichen Interesses potenzieller Investorinnen ein erfolgsversprechender Abschluss der Planung für einen kleinflächiger Nahversorger in Köln- Merkenich als realistisch eingeschätzt. Da die Stadt selbst das Vorhaben nicht umsetzt, kann die Verwaltung gegenwärtig keine Aussagen zum zeitlichen Planungshorizont treffen. Sobald konkretisierte Planungen vorliegen und die damit verbundene Liegenschaftsvermark- tung wieder aufgenommen wurde, werden der Stadtentwicklungsausschuss, der Bauaus- schuss und die Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) hierüber und über die dann mögliche, konkre- te zeitliche Projektplanung informiert.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Causemannstraße 27
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0566/2023
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 07.03.2023
- Erstellt
- 13.02.2023 16:47