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V/0806/2005

Übertragung der Straßenbeleuchtungsanlagen der Stadt Münster auf die Stadtwerke Münster GmbH einschl

Vorlage 07.10.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.11.2005, TOP 11

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

12758 Zeichen

V/0806/2005 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Übertragung der Straßenbeleuchtungsanlagen der Stadt Münster auf die Stadtwerke Münster 
GmbH einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.10.2005 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
25.10.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
26.10.2005 Aufsichtsrat Stadtwerke Münster GmbH Vorberatung 
08.11.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
09.11.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
09.11.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster verkauft  mit Wirkung zum 01.01.2006 der Stadtwerke Münster GmbH die 
in ihrem Eigentum stehenden, sich im Stadtgebiet befindenden Straßenbeleuchtungsanla-
gen einschließlich des vorhandenen Lagerbestandes sowie der Straßenbeleuchtungsanlagen, 
deren Errichtung veranlasst bzw. im Bau ist. Der zum 31.12.2004 bewertete Bestand wird zu 
einem Kaufpreis von 20.830.000,00 € veräußert. 
Eine Nachbewertung der Zu- und Abgänge des Anlagenbestandes des Jahres 2005 (ca. 
+175 Leuchten à 1.700 €) sowie des Lagerbestandes (aktuell ca. 320.000 €) erfolgt zum 
Eigentumsübergang. 
Nähere Details zum Übergang sind in einem zwischen den Parteien abzuschließenden Kauf-
vertrag geregelt. 
 
2. Die Stadt  Münster überträgt  der Stadtwerke Münster GmbH die bauvorbereitende Planung 
und Errichtung, die Änderung, die Erneuerung, die Instandhaltung  und den Betrieb  der 
Straßenbeleuchtungsanlagen in ihrem Stadtgebiet. Die grundsätzlichen Gestaltungsfragen, die 
Beleuchtungsplanung (z.B. Anzahl und Standorte der Leuchten) sowie die Auswahl der Leuch-
tentypen verbleiben beim Tiefbauamt der Stadt. Nähere Bestimmungen sind in einem zwischen 
den Parteien abzuschließenden Straßenbeleuchtungsvertrag geregelt. Für die vorgenannten 
Dienstleistungen (Betrieb, Instandhaltung u. Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlagen ein-
schließlich Stromkosten) wird seitens der Stadtwerke eine monatliche Pauschale von 12,66 € 
/Leuchte zzgl. gesetzlicher MWSt. (= 14,69 €) in Rechnung gestellt . Durch diesen Vertrag 
wird die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Stadt Münster obliegende Verkehrssiche-
rungs- und Beleuchtungspflicht nicht berührt. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0806/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Reinkemeier 
Ruf: 
492 20 00 
E-Mail: 
ReinkemA@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.10.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0806/2005 
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die notwendigen Verträge (Kaufvertrag, Straßenbeleuchtungs-
vertrag) zum Vollzug vorgenannter Beschlüsse abzuschließen. 
 
4. Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung wird ermächtigt, die auf der Basis der vorste-
henden Beschlusspunkte notwendigen Entscheidungen zu treffen. 
 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Ausgaben 
 
Haush.- 
stelle 
Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkung 
6700.590.0000.0 Straßenbeleuchtung Stadtwerke 2006 4.456.000 € (zzgl. Pauscha-
lenanteil für Be-
standsverände-
rungen aus 
2005) 
 
 
Einnahmen 
 
Haush.- 
stelle 
Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkung 
6700.345.0100.1 Erlöse a. Verkauf Straßenbe-
leuchtung 
2005 8.000.000 €  
6700.345.0100.1 Erlöse a. Verkauf Straßenbe-
leuchtung 
2006 12.830.000 € (zzgl. Kaufpreis 
für Bestandsver-
änderungen aus 
2005 sowie die 
Übernahme des 
Lagerbestandes)
 
 
 
Begründung: 
 
a) Ausgangslage und Anlass 
 
Bereits seit längerer Zeit führen die Stadtwerke Münster für die Stadt Münster bei den Straßen-
beleuchtungsanlagen Dienstleistungen in einem Verhältnis von rd. 85% gegenüber von 15% 
städtischer Dienstleistung durch. Dieses Verhältnis resultiert z.T. auch daher, dass die Ver-
kehrssicherungs- und Beleuchtungspflicht originär eine städtische Verpflichtung ist, zu dessen 
Erfüllung sich die Stadt Münster Dritter bedienen kann.  
Vor dem Hintergrund des parlamentarischen Auftrags, die Geschäftsfelder der Stadtwerke 
Münster zu stärken (vgl. dazu Vorlage Nr. 788/2002) und im Rahmen von Haushaltskonsolidie-
rung auch Möglichkeiten zu prüfen, das Vermögen im Konzern sinnvoll zu positionieren und ggf. 
noch bestehende weitere Synergiepotenziale zu heben, haben die Stadt Münster und die 
Stadtwerke Münster GmbH geprüft, ob und inwiew eit es sinnvoll ist, das Vermögen und damit 
verbundene Aufgaben neu zu ordnen. In einem ersten Schritt ist daher das Vermögen für eine 
Übertragung auf die Stadtwerke Münster bewertet und in einem zweiten Schritt sind die daraus 
resultierenden Konsequenzen für eine neue Vertragsgestaltung bestimmt worden.

- 3 - 
V/0806/2005 
b) Kaufpreisermittlung für die Übertragung des Vermögens 
 
Zur Ermittlung des Wertes der Straßenbeleuchtungsanlagen haben die Stadtwerke Müns-
ter GmbH am 13.05.05 die WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft (im Folgenden WIBERA) beauftragt. In gemeinsamen Sitzungen mit 
Vertretern der Stadtwerke sowie der Stadt Münster mit dem Berater ist sowohl das Mengenge-
rüst wie auch der Zustand einvernehmlich festgestellt worden. Im Stadtgebiet Münster befinden 
sich damit per 31.12.04 differenziert nach 7 Anlagetypen 25.285 Leuchten. 
 
Für die Kaufpreisbemessung  hat die WIBERA verschiedene Aspekte  in die Bewertungs-
überlegungen einbezogen, wie z.B. die angemessen Bestimmung eines Kaufpreises nach der 
Gemeindeordnung (§ 90 GO), Abschreibungsüberlegungen nach betriebsgewöhnlicher Nut-
zungsdauer und steuerlichen Gesichtspunkten, die Wahrung der Kontinuität hinsichtlich der bi-
lanziellen Übertragung von der Stadt auf die Stadtwerke Münster GmbH sowie Abwägungen 
zwischen Anschaffungskostenrestwerten gegenüber Sachzeitwerten. 
 
Im Ergebnis kommt die WIBERA bei der Wertfeststellung dazu, die Substanzwerte der Stra-
ßenbeleuchtungsanlagen als Maßstab  für die Kaufpreisbemessung heranzuziehen und be-
stimmt das zu bewertende Anlagevermögen (Mengengerüst zum 31.12.2004) mit einem An-
schaffungskostenrestwert zum 31.12.05 von 20.830 T €. Eine Nachbewertung der Zu- und 
Abgänge des Anlagenbestandes des Jahres 2005 erfolgt zum Eigentumsübergang. 
 
 
c) Konsequenzen der Übertragung  -  Beleuchtungsvertrag 
 
Bereits vor der Übertragung sind seitens der Stadtwerke Münster GmbH eine Reihe von Dienst-
leistungen im Wesentlichen in den Bereichen Wartung und Instandhaltung erbracht worden, die 
in einem entsprechenden Dienstleistungsvertrag zwischen den Beteiligten Stadt und Stadtwer-
ke Münster GmbH geregelt waren. 
Durch die Übertragung des Eigentums an der Straßenbeleuchtung ist diese Zuständigkeit er-
gänzend um Faktoren aus der Finanzierung des Ankaufs, der Veränderung des Strombezugs 
(Energiekosten) und Klarstellungen der Schnittstellen und Verantwortlichkeiten bei Planung, 
Projektierung und bei Ersterrichtung der Straßenbeleuchtungsanlagen, der Erneuerung und 
Änderung, sowie der Instandhaltung und des Betriebs und Maßnahmen zur Energieeinsparung  
in einem neu abzuschließenden Straßenbeleuchtungsvertrag zu regeln.  
 
Maßgeblich ist hier, dass die Stadt Münster als originär Verantwortliche bestimmt, wann, wo 
und mit welchen Qualitäten die Straßenbeleuchtung in der Stadt Münster umgesetzt wird. Bei 
Ersterrichtung von Straßenbeleuchtungsanlagen ist durch den Vertrag gesichert, dass die bis-
herigen Usancen wie Einbindung von evtl. Fördermitteln, die Abrechnung und Heranziehung 
von Beitragspflichtigen nach den geltenden Gesetzen beibehalten wird. Erst nach erfolgter end-
gültiger Fertigstellung und  Abrechnung von Maßnahmen werden diese Anlagen später kosten-
frei an die Stadtwerke übertragen. 
 
Für die Erfüllung der Aufgaben des Straßenbeleuchtungsvertrages erhalten die Stadtwerke als 
Entgelt eine monatliche Pauschale in Höhe von 12,66 €/Leuchte zzgl. MWSt. (= 14,69 €). 
 
Bei einem Bestand zum 31.12.04 von anfänglich 25.285 Leuchten ergibt sich damit ein monat-
licher Aufwand von 320.108,10 € zzgl. MWSt.  bzw. ein Jahresaufwand von 3.841.297,20 €. 
zzgl. MWSt. (= 4.455.904,75 € brutto). 
 
In dieser Pauschale sind alle anfallenden Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung 
einschließlich Stromkosten sowie Kapitaldienst gemäß der definierten Betriebsweise bei Beginn 
des Straßenbeleuchtungsvertrages abgegolten. Dabei sind die Bestandteile der Pauschale für 
Strombezugskosten, Instandhaltungskosten und Erneuerungskosten preisindexiert.

- 4 - 
V/0806/2005 
d) Beschäftigungsauswirkungen bei der Stadt und den Stadtwerken 
 
Durch das heute bestehende Aufgabenverteilungsmuster sind mit der Erfüllung der städtischen 
Verkehrsicherungs- und Beleuchtungsverpflichtung bei der Stadt Münster, Tiefbauamt, 2 Mit-
arbeiter und bei den Stadtwerken Münster 14 Mitarbeiter beschäftigt. Angesichts der laufen-
den Übertragungsverhandlungen ist eine der beiden Stellen im Tiefbauamt durch eine interne 
Umsetzung bereits freigezogen. Der verbleibende Mitarbeiter wird voraussichtlich im Rahmen 
des Betriebsübergangs zu den Stadtwerken Münster wechseln. Daraus ergibt sich die Möglich-
keit, zum nächsten Stellenplan 2,0 Stellen einzusparen. 
 
Die daraus resultierende Personalkosteneinsparung wird sich auf rund 98.000 €/Jahr belaufen. 
 
Bei den Stadtwerken könnte durch die Übertragung des Vermögens das Aufgabenfeld langfris-
tig auch unter Eröffnung weiterer Synergiepotenziale gesichert werden. 
 
 
e) Vor-/ Nachteile der Übertragung 
 
Durch die Übertragung des Vermögens im Konzern Stadt Münster auf die Stadtwerke Münster-
lassen sich folgende Vorteile aufzeigen: 
 
Der städtische Einfluss auf die Ausgestaltung der Straßenbeleuchtung in der Stadt Münster 
bleibt uneingeschränkt gewahrt. Die Stadt Münster bestimmt wo, wann und in welchen Quali-
tätsstandards die Stadtwerke die Beleuchtungsaufgaben für die Stadt Münster erfüllen. 
Die Innovationen des städtischen Tiefbauamtes durch eine Mitarbeitererfindung zur langfristi-
gen Senkung der Wartungskosten werden ebenfalls vertraglich verankert in den nächsten vier 
Jahren weiter umgesetzt. 
 
Durch den Einkauf von „Beleuchtung“ in der Stadt können im Konzern Stromsteuervorteile in 
einer Größe von z.Z. 60.000 € p.a. gehoben werden. Hinsichtlich der Strompreisgestaltung für 
den Strom in den anderen Strombezugsstellen der Stadt Münster bzgl. des Gesamtstromliefer-
vertrages, bei dem der Strom für den Anteil Straßenbeleuchtungsanlagen einen preisdämpfen-
den Charakter hat, haben die Stadtwerke Münster zugesichert, dass die Ausgliederung des 
Straßenbeleuchtungsanteils kostenneutral erfolgt. D.h., die Stromkostensumme für die Stra-
ßenbeleuchtung und die übrige Stromabnahme der Stadt Münster wird sich – abgesehen von 
der verringerten Stromsteuer – nicht verändern. Allerdings wird der Stromanteil der Straßenbe-
leuchtung, der zukünftig über die Leuchtenpauschale abgerechnet wird, aufgrund des Lastgan-
ges spezifisch günstiger, während der „Restlastgang“ der Stadt Münster, der weiter über den 
Liefervertrag mit den Stadtwerken abgewickelt wird, spezifisch teurer wird. Beide Effekte in 
Summe neutralisieren sich aber vollständig. 
 
Für die Neuanlage von Beleuchtungseinrichtungen ist im Beleuchtungsvertrag sichergestellt, 
dass sowohl der Einsatz von Fördermitteln wie auch die Abrechnung durch die Stadt Münster 
nach Kommunalabgabengesetz (KAG) und Baugesetzbuch (BauGB) erhalten bleibt. 
 
Durch die Vermögensübertragung innerhalb des Konzerns auf die Stadtwerke werden Haus-
haltsmittel für die Haushaltskonsolidierung freigesetzt und die Allokation des Vermögens im 
Stadtkonzern bei den Stadtwerken aufgrund ihres Gesellschaftszwecks sachgerecht vollzogen.  
 
Als Nachteile lassen sich z.Z. die MWSt.-Belastungen auf die Rechnungen der Stadtwerke für 
die Beleuchtungspauschalen feststellen. Dabei gilt der Hinweis, dass auch in der Vergangenheit 
die Stadt Münster für bezogene Sach- und Dienstleistungen MWSt. zu zahlen hatte, so dass in 
der Differenz im Wesentlichen die Kapitalkostenanteile der Stadtwerke mehrwertsteuerbelastet 
sind (rd. 230.000 € MWSt. p.a. auf den Kapitaldienst).

- 5 - 
V/0806/2005 
f) Finanzielle Konsequenzen 
 
Der Kaufpreis für das zu übertragende Vermögen beträgt rd. 20,8 Mio. Euro zzgl. der Be-
standsveränderungen 2005 zu Anschaffungskosten, zzgl. des Lagerbestands zum 31.12.2005 
zu Restbuchwerten. Von dieser Summe sind in 2005 nach Abschluss der Verträge 8 Mio. Euro 
und in 2006 ca. 12 Mio. Euro an die Stadt Münster zu zahlen.  
 
Nach dem neuen Beleuchtungsvertrag mit der Stadtwerke Münster GmbH betragen die Kos-
ten für die Straßenbeleuchtung inkl. des Kapitaldienstanteils im Jahre 2006 3.841.297,20 € 
zzgl. MWSt. sowie zzgl. des Pauschalenanteils für die Bestandsveränderungen aus 2005. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Bickeböller 
Stadtkämmerin

Beratungsverlauf (6)

18.10.2005 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.1 Vorberatung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
25.10.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
09.11.2005 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.11.2005 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0806/2005
Typ
Vorlage
Datum
07.10.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37