Mandari Insight

1240/2020

Satzungsbeschluss betreffend die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nummer 58480/03

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.08.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2020, TOP 12.4

Anlage 2 Begründung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 (Plan)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 geänderte textliche Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 (Plan) bestehende Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 (Plan) geplante Änderung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Begründung

9052 Zeichen

A N L A G E  2  
   Baue280420Az1Sb 1240 -2020 
 
 
Begründung nach §  9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58480/03; 
Arbeitstitel:  Widdersdorf Süd (neu) in Köln -Widdersdorf, 1. Änderung Tillmannsdörfchen 
 
 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
Im Bereich des reinen Wohngebiets 2 (WR 2) "Tillmannsviertel" werden mehr freistehende 
Einfamilienhäuser vorgesehen  als im Ursprungsbebauungsplan vorgesehen. Bisher setzt 
der Bebauungsplan für diesen Bereich neben Einzel- und Doppelhäusern auch Reihen-
häuser fest. Ziel ist es, der Nachfrage nach Einzelhäusern auch mit kleineren Grundstü-
cken nachzukommen. Im Bereich des Tillmannsviertels wurde daher im Rahmen einer 
abgestimmten Planung mehrerer Architekten ein Konzept für ein Gebäudeensemble ent-
wickelt, welches unter Zugrundelegung des Einzelhauskonzeptes weitgehend die bisheri-
gen Festsetzungen einhält.  
 
Eine zweite Änderung betrifft den Bereich des allgemeinen Wohngebiets 1.5 (WA 1.5). Um 
das innovative Konzept des Architekten, das ein zu drei Seiten zurückspringendes Dach-
geschoss und zwei seitliche Erker beinhaltet, umsetzen zu können, wurde die Plangeo-
metrie und die Geschossigkeit geändert.  
 
Da die geänderten Entwurfskonzepte die Ziele des Bebauungsplans deutlich unterstrei-
chen und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird der Bebauungsplan im 
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert.  
 
 
2. Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereichs  
 
Im Plangebiet des Bebauungsplans "Widdersdorf Süd (neu)" liegt der Änderungsbereich 
nördlich der Haupterschließungsstraße Unter Linden, östlich der Sportfläche und westlich 
der Verlängerung der Straße Zum Neuen Kreuz im Bereich des allgemeinen Wohngebiets 
WA 1.5 und im reinen Wohngebiet WR 2. Die Fläche im Bereich des WA 1.5 beträgt von 
1 913 m² und die Fläche im Bereich des WR 2 ca. 12 493 m². Die Änderung betrifft die 
Grundstücke Unter Linden 202, 206 und 210 im Bereich des WA 1.5 sowie die Grundstü-
cke Zum Tillmeshof mit den geraden Nummern 16 – 80 innerhalb des WR 2. 
 
 
3. Begründung der Planinhalte  
 
Durch die Änderung der Plangeometrie im allgemeinen Wohngebiet 1.5 (WA 1.5) konnte 
das Entwurfskonzept optimiert werden.  
 
Das Baufenster wurde in zwei Bereiche geteilt und die seitlichen Baugrenzen als Baulinien 
ausgewiesen. Die dadurch bedingte Unterschreitung der Abstandsflächen zwischen den 
Gebäuden wird als Stärkung der entlang der Haupterschließung geplanten städtebauli-
chen Raumkante verstanden. Um diese Wirkung durch die Architektur zu unterstreichen,

- 2 - 
 
 
 
wurden die auf drei Seiten zurückversetzten Dachgeschosse an den Gebäuden zuge-
wandten Seiten fassadenbündig ausgebildet. Zur Sicherung dieses Entwurfs wurde die 
Geschossigkeit auf IV Vollgeschosse erhöht und die Dachgeschossrücksprünge mittels 
Baulinien festgesetzt. Die Nutzflächen der Dachgeschosse haben sich gegenüber der vor-
her zulässigen III-Geschossigkeit mit Staffelgeschoss nur geringfügig verändert. Zur Ve r-
meidung eines Staffelgeschosses und einer dadurch verbundenen größeren Höhenent-
wicklung als bisher zulässig, wird für den Bereich der IV-Geschossigkeit eine maximale 
Gebäudehöhe von 15 m über der Höhenlage der Straßenachse bei Mischverkehrsflächen 
bzw. der Fahrbahnachse, welche dem Hauseingang am nächsten liegt, festgesetzt.  
 
Die besondere Situation des Entwurfs mit dem seitlich liegenden Erker wurde mit einer 
eigenen Baulinie und zwingenden Höhenangaben festgesetzt. Dies ist erforderlich, um die 
Wirkung einer schmalen Gebäudefuge zu erzielen. Die Grundflächenzahl (GRZ) und Ge-
schossflächenzahl (GFZ) bleiben durch diese Änderungen unberührt.  
 
Die Festsetzung der Bauweise mit MFH (Mehrfamilienhaus) entfällt. Die geplante Architek-
tur stellt eine Mischung aus verschiedenen auch kombinierbaren Wohnungstypen dar. 
Diese können sowohl teilweise als Stadthäuser, also Wohnungen, die nur horizontal ge-
trennt sind, als auch als vertikal gestapelte Wohnungen interpretiert werden. Wegen dieser 
Zwischenform wird auf eine Festsetzung von MFH verzichtet. Mit der neuen Konzeption 
werden geringfügig weniger Wohneinheiten (WE) umgesetzt, als ursprünglich vorgesehen. 
Bisher waren etwa 27 WE geplant, nunmehr sind es 24. Die städtebaulichen Raumkanten 
im Bereich des WA 1 werden dadurch nicht verändert. 
 
Die Änderung im Bereich des WR 2 beinhaltet die Änderung der Plangeometrie und der 
städtebaulichen Dichte des Bereichs. Für den zentralen Bereich des WR 2 "Tillmannsvier-
tel" wurde im Rahmen einer Zusammenarbeit mehrerer Architekten ein Bebauungskonzept 
erarbeitet. In diesem Konzept wurde eine abgestimmte Architektursprache entwickelt, die 
sich weitestgehend an die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans hält. Es 
wurden mehrere Gebäudetypen entworfen, die zum einen verschiedene Nutzergruppen 
ansprechen und zum anderen durch gezielte Platzierung dieser Typen die städtebauliche 
Figur betonen.  
 
Durch die Änderung der Plangeometrie konnte das Entwurfskonzept optimiert werden. Der 
Straßenanger, der bisher in nordsüdliche Richtung ausgerichtet war, liegt nun um 90 Grad 
gedreht in Ost-West-Richtung. Um den Blockinnenbereich besser zu nutzen und zu e r-
schließen, wurde der Anger vergrößert. Bisher waren neben Einzelhäusern auch Doppe l-
häuser geplant, die weniger Erschließungsraum benötigen. Durch die Vergrößerung wird 
nun ein großzügiger öffentlicher Bereich entstehen, der einerseits dem Parken dient und 
andererseits Raum für Aktivitäten der Anwohner bereithält. Die bisher festgesetzte Ver-
kehrsfläche betrug ca. 760 m², durch die Änderung wird eine Fläche von 1 300 m² vorge-
halten. 
 
Die Bauweise wurde im Sinne einer lockeren Gebäudestellung und einer geringeren Dic h-
te geändert. Hierfür werden nur Einzelhäuser festgesetzt werden. Bisher waren in diesem 
Bereich neben Einzel- und Doppelhäusern auch Reihenhäuser zulässig. Die GRZ wurde 
analog hierzu in allen Bereichen auf 0,3 und die GFZ auf 0,6 festgelegt. Im nordwestlichen 
Teil des Änderungsbereichs waren bisher Hausgruppen mit einer GRZ von 0,4 und einer 
GFZ von 0,8 festgesetzt. Um die geringere Dichte zu sichern, wird für diesen Bereich eine 
Wohneinheit pro Gebäude festgesetzt. Im bisherigen Bebauungsplan waren hier für Ein-
zelhäuser zwei Wohneinheiten möglich. Diese Beschränkung ist erforderlich, da die

- 3 - 
 
 
 
Grundstücke für Einzelhäuser mit ca. 300 m² bis 400 m² eher kleiner sind und somit eine 
Verdichtung etwa mit Einliegerwohnungen ungünstiger als bei großen Grundstücken wäre.  
 
Mit der nunmehr vorliegenden Änderung sind 31 WE realisierbar. Bisher waren 37 WE in 
Doppelhäusern und Hausgruppen sowie in einem Einzelhaus möglich.  
 
Durch die Reduzierung der Geschossfläche bei gleichzeitig geringerer überbaubarer Flä-
che und Steigerung der Verkehrsfläche verringert sich die zu versiegelnde Fläche von 
ca. 6 520 m² auf 6 390 m². Damit erhöht sich der Freiflächenanteil und reduziert sich die 
Anzahl der WE. Negative Auswirkungen auf das Verkehrsmengengerüst oder auf die ver-
schiedenen Aspekte der Umwelt können daher, verglichen mit der Ursprungsplanung, 
ausgeschlossen werden. 
 
Eine weitere Änderung bezieht sich auf die gestalterischen Festsetzungen des Bebau-
ungsplans. Das Entwurfskonzept der Architekten lehnt sich in Teilen an die Architektur der 
30er Jahre an, die unter anderem als Merkmal Klinkerfassaden und Walmdächer beinhal-
tete. Klinker ist bereits im Bebauungsplan im Sinne der rheinischen Architektur als Fest-
setzung verankert. Das Walmdach wird nur für bestimmte Teile des Änderungsbereichs 
vorgesehen, um hier eine Betonung der städtebaulichen Figur zu gestalten. Zum einen soll 
das Walmdach die schmalen Platzseiten des Angers betonen und zum anderen den Ein-
gang zum Ensemble an der nördlichen und südlichen Erschließungsstraße des Angers 
einfassen. Insgesamt können somit acht Einzelhäuser mit einem Walmdach ausgestattet 
werden. Für diese Häuser wurden die gestalterischen Festsetzungen für das WR 2.3 so 
geändert, dass hier nur das Walmdach zulässig ist. Hierdurch wird die gewünschte Präg-
nanz des Ortes gewährleistet. Da es sich um eine begrenzte Anzahl von Häusern handelt, 
wird das Gesamtbild des WR 2 und des gesamten Bebauungsplangebietes nicht verän-
dert.  
 
Im Innenbereich des Änderungsbereiches werden die Gebäude mit giebelständigen Fas-
saden im Sinne eines rheinischen Dorfes platziert. Um den Eindruck einer betonten Platz-
fassade in Anlehnung an historische Platzrandbebauungen zu erhalten, wurde die maxi-
male Dachneigung erhöht. Das Gesamtbild des Tillmannsviertels wird jedoch durch die 
gestalterischen Änderungen zum Dach nicht beeinflusst, da diese nur im Innenbereich 
zum Tragen kommen. Auswirkungen im Sinne der Verschattung betreffen wegen der 
Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäude an dieser Stelle entweder Verkehrsflächen oder eig e-
ne Gartengrundstücke, so dass eine Wirkung auf die Nachbarschaft ausgeschlossen wer-
den kann. Ergänzend bleibt die Beschränkung der Gebäudehöhe erhalten.

Anlage 1 (Plan)

477 Zeichen

B.Plan Nr. 58480/03Geltungsbereich der 1. ÄnderungTillmannsdörfchen in Köln- Widdersdorf
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 7500N
Stadtplanungsamt1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.58480/03 Widdersdorf Süd (neu) in Köln-Widderdorf1. Änderung Tillmannsdörfchen
0100200300 Meter

Anlage 5 geänderte textliche Festsetzungen

16574 Zeichen

A N L A G E  5  
Anlage 5 geänderte textliche Festsetzungen  
 
Geänderte textliche Festsetzungen: 
 
Die Änderungen gegenüber den bestehenden textlichen Festsetzungen (Seiten 2 und 5) werden in 
Fett / kursiv dargestellt  
 
 
 
HINWEISE 
 
Es gilt das Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I 
S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).. Es gilt die 
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.1 
S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.1 S. 466). Der zeichnerischen Ausarbeitung des 
Planes liegt die Planzeichenverordnung PlanzV 90 vom 18. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt 
1991 I S. 58) zugrunde. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 (5) 
Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnah-
men, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird daher auf die Gründungsvor-
schriften der DIN 1054, 1895, 18196 und die Bestimmungen des § 15 der Landesbauordnung 
NRW hingewiesen. 
 
Die Anforderungen des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 
Vor Beginn der Bodenarbeiten ist dazu eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde, 
Stadt Köln, erforderlich. Für die Durchführung der Erdarbeiten zur Errichtung der Bauwerke soll der 
Baustellenverkehr über die Bereiche der ohnehin geplanten Straßenführung, überbaubaren Grund-
stücksflächen oder sonstiger Erschließungsflächen abgewickelt werden. Hierbei sollen auch z. B. 
Baustelleneinrichtungsflächen und Kranaufstellplätze im Bereich der geplanten Trassen angelegt 
werden, so dass die Flächenbeanspruchung auf den Bereich sowie das unmittelbare Umfeld be-
schränkt bleibt. Aus Gründen des Bodenschutzes ist der anstehende Oberboden weitgehend zu 
erhalten. Die Einrichtung von Lagerplätzen z.B. für Bodenaushub und Baumaterial ist außerhalb 
von überbaubaren und Verkehrsflächen nicht zulässig. 
 
Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist das Römisch-Germanische Museum/ 
Archäologische Bodendenkmalpflege und der Denkmalschutz der Stadt Köln unverzüglich zu in-
formieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des 
Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbei-
ten ist abzuwarten. 
 
 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
Art der baulichen Nutzung [gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB] 
 
- Allgemeine Wohngebiete (WA) 
 Im WA 3, 4, 5, 6 und 7 sind gem. § 1 (6) BauNVO die ausnahmsweise zulässigen Arten von 
Nutzungen nach § 4 (3) BauNVO, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht stören-
de Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zu-
lässig. Die gem. § 4 (2) Nr.3 BauNVO bezeichneten Arten von Nutzungen, Anlagen für kirchli-
che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind nur in WA 1.1, sowie WA 
1.10 zulässig. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften gem. 
§ 4 (2) Nr. 2 BauNVO werden in allen WA außer in WA 2 ausgeschlossen.

- 2 - 
 
 
 
 
- Reine Wohngebiete (WR) 
 Zulässig sind die nach § 3 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen. Gemäß § 1 (6)  
BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen nach § 3 (3) BauNVO, Lä-
den und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale Zwecke, Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zulässig. 
 
Festsetzung der Gebäudehöhe [gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO] 
 
Die Traufhöhe der mit einer höchstens zweigeschossigen Bauweise festgesetzten Doppelhäusern 
und Hausgruppen muss mindestens 5,0 m betragen. Eine Unterschreitung der festgesetzten Trauf-
höhe ist zulässig, wenn eine einheitliche Traufhöhe der jeweiligen Gebäudegruppe, bzw. des Dop-
pelhauses nach Bauantrag oder Bauanzeige sicher gestellt ist. Maximal zweigeschossige Haus-
gruppen sind nur bis zu einer maximalen First- bzw. Attikahöhe von 12,0 m, maximal zweigeschos-
sige Doppel- und Einzelhäuser bis zu einer maximalen First- bzw. Attikahöhe von 11,0 m über der 
Höhenlage der Straßenachse bei Mischverkehrsflächen, bzw. der Fahrbahnachse, welche dem 
Hauseingang am nächsten liegt, zulässig. Sind mehrere Eingänge zu beachten, ist die Straße, wel-
che für die Adressbildung verwendet wird, maßgebend.  
 
Im WA 1.5 wird im Bereich der III- und IV-Geschossigkeit eine maximale Attikahöhe von 15 m 
über der Höhenlage der Straßenachse bei Mischverkehrsflächen, bzw. der Fahrbahnachse, 
welche dem Hauseingang am nächsten liegt, festgesetzt. Die in diesem Bereich zwischen 
den Baufeldern vorspringenden Baulinien sind mit einer zwingenden Höhe von 2,95 m bis 
6,72 m über Höhenlage der Straßenachse, bezogen auf das Mittel des Abstandes zwischen 
den Erkern, festgesetzt. 
 
 
Überbaubare Grundstücksfläche [gemäß § 9 (1) Nr. 3 BauGB] 
 
Ausnahmsweise ist ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen von der Baulinie gemäß § 23 (2) 
BauNVO bis zu 1,0 m zulässig. 
 
 
Nebenanlagen und Stellplätze / Müllbehälterstandorte [gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB] 
 
Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen sind nur in der überbaubaren Fläche, im seitlichen 
Bauwich und in den dafür festgesetzten Bereichen zulässig.  
 
Bei Garagen zwischen Doppelhäusern oder Hausgruppen bzw. bei Stellplätzen vor Hau sgruppen 
sind zwischen den Zufahrten keine Mauern oder sonstigen Begrenzungen zulässig. 
 
Öffentliche Fußwege dürfen jeweils zwischen Teilen des WA 1.5 und WA 1.6 von festgesetzten 
Tiefgaragen in Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen unterbaut werden. Die Erdüberde-
ckung bei Tiefgaragen muss mindestens 60 cm betragen. Dabei ist § 12 BBodSchV zu beachten. 
 
Die Standorte für Müllbehälter sind im Gebäude, in der Garage oder in geschlossenen Boxen un-
terzubringen. Alternativ sind die Müllbehälter mit einer 1,20 m hohen Mauer oder Hecke vom öffent-
lichen Straßenraum abzuschirmen. Im WA 1 und WA 6.3 sind oberirdische Standorte für Müllbehäl-
ter nicht im Vorgarten zulässig (Definition Vorgarten: Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie, 
die der Eingangsseite des Gebäudes zugewandt ist und der Außenwand des Hauptnutzungsge-
bäude sowie deren Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze).  
 
 
Anzahl der Wohneinheiten [gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB] 
 
Sofern Mindestgrundstücksgrößen festgesetzt sind, sind je festgesetzter Mindestgrundstücksgröße 
maximal nur die Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.

- 3 - 
 
 
 
 
 
Gemeinschaftsanlagen [gemäß § 9 (1) Nr. 22 BauGB] 
 
Bei Baumaßnahmen mit Gemeinschaftsanlagen sind gemäß § 21a BauNVO der Grundstücksflä-
che Flächenanteile dieser Anlagen hinzuzurechnen. 
 
 
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB] 
 
Lärmpegelbereiche  
 
Für die dargestellten Lärmpegelbereiche III und IV gilt, dass zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen Außenbauteile einschließlich Fenster folgende bewertete Schalldämm-Maße R'w,res 
nach Tabelle 8 der DIN 4109 einzuhalten haben (Korrekturen nach Tabelle 9 der DIN 4109 sind bei 
der konkreten Raumplanung zu beachten): 
 
Lärmpegelbereich  Maßgeblicher Außenlär m-
pegel  
Aufenthaltsräume in  
Wohnungen, Übernachtungs - 
räume u. Unterrichtsräume  
R’w,res                  [dB] 
Büroräume  
 
 
R’w,res               [dB] 
I bis 55 30 30 
II 56 - 60 30 30 
III 61 - 65 35 30 
IV 66 - 70 40 35 
R'w,res = bewertetes Bau schalldämmmaß nach DIN ISO 140 des gesamten Außenseitenbauteiles  
(Wand + Fenster + Rollladenk asten + Lüftung und ähnliche) 
 
Für die besonders ruhebedürftigen Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster an 
lärmzugewandten Gebäudeseiten (Lärmpegelbereich III und IV) aufweisen, sind zusätzlich schall-
gedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen zwingend notwendig, die auch bei ge-
schlossenen Fenstern eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten. Von den Festsetzungen 
kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter Gebäude-
körper nachweislich geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. 
 
 
Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256/ SGV.NRW. 232), geändert 
durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV.NRW. S. 439/ SGV.NRW. 2129) 
 
Generelle gestalterische Festsetzungen für alle Baugebiete 
 
Hausgruppen und Doppelhäuser sind zwingend mit einer identischen Dachform, Dachneigung so-
wie mit einer einheitlichen Firsthöhe zu errichten. Bei traufständigen Gebäuden sind die Traufen 
der Doppelhaushälften bzw. Teile der Hausgruppe, welche zur Straße hin ausgerichtet sind, mit 
gleicher Höhe auszubilden.  
 
Satellitenschüsseln sind nur an den straßenabgewandten Seiten von Nebenanlagen und Garagen 
zulässig. Mehrfamilienhäuser dürfen nur eine Sammelantenne nutzen. Mobilfunkanlagen sind un-
zulässig.  
 
Werbeanlagen: Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung im Bereich des Erdgeschosses 
(EG) bis zur Unterkante Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses (1. OG)  zulässig.

- 4 - 
 
 
 
 
Je Laden sind ein Werbeträger auf der Hauswand und ein Wandausleger zulässig. Schriftzüge der 
Geschäftsbezeichnung müssen in Einzelbuchstaben oder Einzelsymbolen an der Fassade ange-
bracht sein; die Buchstaben bzw. Symbole sollen dabei nicht selbständig leuchtend, sondern 
höchstens hinterleuchtet sein. Schriftzüge dürfen nur horizontal angebracht werden. 
Die Höhe von Schriften, Zeichen und Symbolen darf insgesamt höchstens 0,50 m betragen, die 
Linienbreite 0,10 m nicht überschreiten. Die gesamte Werbeanlage darf nur 50 Prozent der Ge-
bäudebreite bedecken. Ausnahmsweise kann bei Gebäuden mit einer Straßenfront unter 4,0 m 
Breite die Größe einer Werbeanlage bis zu 75 Prozent der Gebäudebreite betragen. Das Bekleben, 
Überdecken und Übermalen von Fenstern zum Zwecke der Werbung (einschließlich Schau-
fenstern) und Glastüren ist nicht zulässig. 
 
Wandausleger dürfen inklusive der Befestigungen höchstens 0,80 m vor die Bauflucht ragen, eine 
Gesamtgröße von 0,50 qm (ohne Halterung) nicht überschreiten und müssen untereinander einen 
seitlichen Zwischenraum von mindestens 4,0 m einhalten. Sie sind zwischen der Oberkante Schau-
fenster und Unterkante Fensterbrüstung des 1. OG anzubringen. Die Unterkante der Wandausle-
ger muss eine lichte Höhe von 2,5 m über der Gehwegoberkante haben, die maximale lichte Höhe 
beträgt 4,0 m über Gehwegoberkante. Sie sind grundsätzlich in Schildformat ohne Leuchtmittel 
auszuführen. 
 
Bewegliche (laufende), blinkende und Wechsellichtwerbung, akustische und mit Spiegeln unterleg-
te Werbeanlagen, Lichtwerbeanlagen und Leuchtkästen sind nicht zulässig. Dies gilt auch für 
Leuchtketten, Leuchtbänder und Leuchtkonturen außerhalb der Weihnachtszeit. 
 
Dach: Sofern nicht anders festgesetzt, sind Walm- und Krüppelwalmdächer nicht zulässig. Sattel-
dächer sind, sofern nicht anders festgesetzt, mit maximal 38 Grad, Pultdächer mit maximal 25 Grad 
Neigung zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Andere 
Dachformen werden im Einzelfall mit Höchstmaßen für Dachneigungen festgesetzt. Die Festset-
zungen zum Dach gelten für die Hauptgebäude. Für Dacheindeckungen von geneigten Dächern 
sind nur Materialien mit matter Oberfläche zulässig. Glänzende oder schimmernde Oberflächen, 
wie Glasuren oder glasurähnliche Effekte, sowie Maßnahmen, die nachträglich ein Glänzen der 
Dachoberflächen bewirken, sind unzulässig. Entgegen den Festsetzungen sind Anlagen zur Ge-
winnung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie grundsätzlich zulässig. 
 
Materialien und Farbigkeit der Außenwände: Andere Materialien und Farben als die in den einzel-
nen Wohngebieten festgesetzten sind bis zu 15 Prozent der gesamten Gebäudefassade des 
Hauptgebäudes zulässig. 
 
Nebenanlagen und Stellplätze: Garagen und sonstige Nebenanlagen sind gestalterisch mit dem 
Hauptgebäude abzustimmen. Dies ist der Fall, wenn die Außenwände mit den Materialien des 
Haupthauses errichtet werden und ein geneigtes Dach vorgesehen ist, wenn das Hauptgebäude 
ein geneigtes Dach besitzt. Ausnahmsweise kann die gestalterische Abstimmung für Flachdächer 
über eine Giebelausbildung bei Garagen sichergestellt werden. Für Carports sind Flachdächer 
grundsätzlich zulässig. Für Garagen sind bepflanzte Flachdächer grundsätzlich zulässig. 
 
Freiräume: Der Vorgarten im Allgemeinen und Reinen Wohngebiet darf nur zu maximal 80 Prozent 
versiegelt werden (Definition Vorgarten: Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie, die der Ein-
gangsseite des Gebäudes zugewandt ist und der Außenwand des Hauptnutzungsgebäude sowie 
deren Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze). 
 
Im Vorgarten sind als Einfriedung nur Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von 120 cm zulässig. 
Zäune sind nur zulässig, wenn zusätzlich Hecken direkt vor oder hinter den Zäunen als Einfriedung 
gepflanzt werden. Für Erschließungsflächen im Vorgarten ist nur rechteckiges Pflaster- oder Plat-
tenmaterial  zulässig. Oberirdische Stellplatzanlagen mit mindestens 30 Plätzen sind zum öffentli-
chen Straßenraum hin mit einer mindestens 80 cm hohen Hecke einzufassen. Die zu pflanzenden 
Pflanzen aus den Pflanzlisten sind dauerhaft zu erhalten.

- 5 - 
 
 
 
Allgemeines Wohngebiet 1 - "Jakobsallee" 
 
Dach: Im WA 1 sind Flachdächer, Sattel- und Pultdächer zulässig. Flachdächer, welche sich auf 
niedrigen Bauteilen (ein Geschoss unter der festgesetzten Obergrenze der Geschosszahl) befin-
den, sind auf mindestens 50 Prozent der Fläche extensiv zu begrünen. Zulässig sind rote und 
graue Dacheindeckungen. 
 
Materialien und Farbigkeit der Außenwände: Es ist alternativ weißer Putz, Holz, Klinker und Ziegel 
(Farbtöne: rot, blau-schwarz), Beton oder Naturstein zu verwenden. 
 
Freiräume: Im Vorgarten sind als Einfriedung nur Mauern bis zu Höhe von 80 cm zulässig. Die Ve-
getationsflächen sind je vollendete 100 qm mit mindestens 1 Pflanze aus Pflanzliste 1 zu bepflan-
zen.  
 
Allgemeines Wohngebiet 5 und Reines Wohngebiet 2 – "Tillmannsviertel" 
 
Dach: Es sind Satteldächer zulässig. Es sind graue, nicht-metallische Dacheindeckungen zu ver-
wenden. Es sind keine Staffelgiebel zulässig. Im WR 2.2 sind zusätzlich Zeltdächer mit einer Nei-
gung bis maximal 25 Grad zulässig. Im WR 2.3 sind ausschließlich Walmdächer mit einer Nei-
gung bis maximal 38 Grad für die Hauptdachflächen zulässig. Im WR 2.4 ist eine Dachnei-
gung von max. 54 Grad zulässig. Treppen- oder Staffelgiebel sind unzulässig. 
 
Materialien und Farbigkeit der Außenwände: Es ist roter Klinker, Ziegel, roter oder brauner Putz zu 
verwenden. 
 
Freiräume: Die Vegetationsflächen sind je vollendete 50 qm mit mindestens 1 Pflanze der Pflanzlis-
te 5 zu bepflanzen. 
 
 
Pflanzlisten 
 
Pflanzliste 1 ("Jakobsallee") 
 
Bäume (mindestens 2xv, StU mindestens 18-20 cm): Keine Bäume in den Vorgärten zur Jakobsal-
lee, lediglich im rückwärtigen Bereich oder an Seitenstraßen und Seitenwegen: 
Hainbuche     Carpinus betulus  
Mehlbeere     Sorbus aria  
Zierkirschen    verschiedene Sorten Prunus 
Zierapfel     verschiedene Sorten Malus  
 
Sträucher (2xv, Höhe 60-100 cm): Vorgartengestaltung: Wenige Sträucher als Solitäre, Grünfläche 
vornehmlich mit Bodendeckern gestalten 
Kupfer- Felsenbirne   Amelanchier lamarckii 
Kornelkirsche    Cornus massche  
Roter Hartriegel    Cornus sanguinea 
Alpen-Johnnisbeere   Ribes alpinum 
Schneeball    verschiedene Sorten außer "opulus”, Viburnum  
 
Heckenpflanzungen: (außerhalb der Vorgärten) 
Hainbuche     Carpinus betulus 
Rotbuche     Fagus sylvatica 
Liguster     Ligustrum vulgare

- 6 - 
 
 
 
 
Pflanzliste 5 ("Tillmannsviertel", "Aspelviertel") 
Bäume (mindestens 2xv, StU mindestens 18-20 cm) 
weißrindige Himalaya-Birke  Betula utilis  
Zwetschgenbaum   "Hauszwetschge” 
Apfelbaum     Goldparmäne”  
Mispel     Mespilus germanica  
Süßkirsche    Prunus Avium 
Mährische Eberesche  Sorbus aucuparia 
 
Sträucher (2xv, Höhe 60-100 cm) 
Sommerflieder   Buddleja davidii, violett  
Buchsbaum  Buxus sempervirens  
Bauern-Hortensie Hydrangea macrophylla  
Buschmalve   Lavatera thuringiaca 
Zierapfel    Malus sargentii  
Blauraute    Perovoskia abrotanoides  
rotblättrige Zierkirsche  Prunus serrulata "Royal Burgundy” 
Rhododendron   Rhododendron Hybride "Cunningham’s White”.  
Kartoffelrose    Rosa rugosa 
Flieder    Syringa vulgaris hybride 
 
Kletterpflanzen 
Clematis   Clematis alpina 
Geißblatt   Lonicera heckrottii 
Geißblatt    Lonicera brownii "Dropmore Scarlet"

Beschlussvorlage Rat

5335 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Baue Az 
Vorlagen-Nummer 
 1240/2020 
Freigabedatum 
 07.08.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzungsbeschluss betreffend die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nummer 
58480/03  
Arbeitstitel: Widdersdorf Süd (neu) in Köln-Widdersdorf, 1. Änderung Tillmannsdörfchen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 58480/03 für das Gebiet des 
Tillmannsviertels im Bereich des Neubaugebietes Widdersdorf Süd, westlich der Straße Neue Sand-
kaul und nördlich der Haupterschließungsstraße Unter Linden, betreffend die Grundstücke Zum Till-
meshof mit den geraden Nummern 16 – 80 sowie die Grundstücke Unter Linden 202, 206 und 210 in 
Köln-Widdersdorf –Arbeitstitel: Widdersdorf Süd (neu) in Köln-Widdersdorf, 1. Änderung 
Tillmannsdörfchen– nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 
(BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) –in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung– als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Be-
gründung.  
 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 31.08.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Für die Bebauungsplan-Änderung wurde die öffentliche Auslegung bereits vom 13.11. bis 12.12.2008 
durchgeführt. Da die damalige Offenlage nach einstimmigem Beschluss von Stadtentwicklungsaus-
schuss und BV Lindenthal durchgeführt wurde und keine Stellungnahmen eingingen, wurde die Ge-
nehmigung der Einfamilienhäuser nach § 33 BauGB (Vorweggenehmigungsreife) erteilt. Die Bebau-
ung ist inzwischen realisiert. Damit von den Grundstückseigentümer die anteiligen Erschließungskos-
ten eingezogen werden können, ist der Satzungsbeschluss für die formale Inkraftsetzung der 1. Än-
derung erforderlich. 
 
Das Änderungsverfahren wurde durchgeführt, um die Nachfrage nach Einzelhäusern auch auf kleine-
ren Grundstücken erfüllen zu können. Unter Beibehaltung der festgesetzten Dichtewerte (GRZ, GFZ, 
max. Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude) wurden die überbaubaren Grundstücksflächen modifi-
ziert und anstelle von Einzel- und Doppelhäusern bzw. Hausgruppen, ausschließlich Einzelhäuser 
festgesetzt. Des Weiteren wurde die innere Erschließung optimiert und um 90°gedreht. 
 
Ferner wurde die Plangeometrie im Baugebiet WA 1.5 auf den Grundstücken Unter Linden 202, 206 
und 210 geringfügig geändert. Der Bebauungsplan sah in diesem Bereich eine dreigeschossige 
Wohnbebauung mit einem vierten Staffelgeschoss vor. Um die Umsetzung einer innovativen Architek-
tur zu ermöglichen, wurde durch die Festsetzung einer zusätzlichen Baulinie im obersten vierten Ge-
schoss, die Voraussetzung für ein Heranrücken an eine Seite der äußeren Gebäudekante des an-
sonsten zurückgesetzten vierten Geschosses geschaffen. Die zulässigen Gebäudehöhen wurden 
jedoch nicht verändert. Sie bleiben weiterhin auf maximal 15 m begrenzt. 
 
Weil durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird der Bebauungsplan 
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert. Das bedeutet, dass von einer frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden nach § 3 Abs.1 bzw. § 4 Abs.1 BauGB, von einer Um-
weltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen 
verfügbar sind, abgesehen wird. Diese Verfahrensschritte wurden im Zuge des Ursprungsbebau-
ungsplanverfahrens durchgeführt und berücksichtigt. 
Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 
 
Die erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden gemäß § 4 Abs. 
2 BauGB wurde parallel zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt zu der keine 
Stellungnahmen eingingen. 
 
Letzte Vorberatungen: 
 
Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der vereinfachten Änderung 
StEA 11.09.2008 einstimmig zur Anhörung in die Bezirksvertretung Lindenthal verwiesen 
BV 3 25.09.2008 einstimmig der öffentlichen Auslegung zugestimmt 
StEA 23.10.2008 einstimmig die öffentliche Auslegung beschlossen 
 
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 13.11. bis 12.12.2008 statt. Demgemäß wird das Ver-

3 
fahren nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. 
 
Zur Auslegung gingen keine Stellungnahmen ein, so dass der Rat der Stadt Köln die vereinfachte 
Bebauungsplan-Änderung ohne vorherige Beratung der Bezirksvertretung Lindenthal bzw. des Stadt-
entwicklungsausschusses beschließen kann. Wegen der langen Verfahrenspause wird die Be-
schlussvorlage dennoch der Bezirksvertretung und dem Stadtentwicklungsausschuss zur Beratung 
vorgelegt  
 
Anlagen 
1 Befangenheitsplan 
2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB  
3 Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Plan  
4 als Satzung zu beschließende Planänderung  
5 als Satzung zu beschließende Textliche Festsetzungen

Beratungsverlauf (3)

31.08.2020 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 12.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1240/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.08.2020
Erstellt
28.04.2020 09:23