1240/2020
Satzungsbeschluss betreffend die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nummer 58480/03
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Anlage 2 Begründung
9052 Zeichen
A N L A G E 2 Baue280420Az1Sb 1240 -2020 Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58480/03; Arbeitstitel: Widdersdorf Süd (neu) in Köln -Widdersdorf, 1. Änderung Tillmannsdörfchen 1. Anlass und Ziel der Planung Im Bereich des reinen Wohngebiets 2 (WR 2) "Tillmannsviertel" werden mehr freistehende Einfamilienhäuser vorgesehen als im Ursprungsbebauungsplan vorgesehen. Bisher setzt der Bebauungsplan für diesen Bereich neben Einzel- und Doppelhäusern auch Reihen- häuser fest. Ziel ist es, der Nachfrage nach Einzelhäusern auch mit kleineren Grundstü- cken nachzukommen. Im Bereich des Tillmannsviertels wurde daher im Rahmen einer abgestimmten Planung mehrerer Architekten ein Konzept für ein Gebäudeensemble ent- wickelt, welches unter Zugrundelegung des Einzelhauskonzeptes weitgehend die bisheri- gen Festsetzungen einhält. Eine zweite Änderung betrifft den Bereich des allgemeinen Wohngebiets 1.5 (WA 1.5). Um das innovative Konzept des Architekten, das ein zu drei Seiten zurückspringendes Dach- geschoss und zwei seitliche Erker beinhaltet, umsetzen zu können, wurde die Plangeo- metrie und die Geschossigkeit geändert. Da die geänderten Entwurfskonzepte die Ziele des Bebauungsplans deutlich unterstrei- chen und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert. 2. Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereichs Im Plangebiet des Bebauungsplans "Widdersdorf Süd (neu)" liegt der Änderungsbereich nördlich der Haupterschließungsstraße Unter Linden, östlich der Sportfläche und westlich der Verlängerung der Straße Zum Neuen Kreuz im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 1.5 und im reinen Wohngebiet WR 2. Die Fläche im Bereich des WA 1.5 beträgt von 1 913 m² und die Fläche im Bereich des WR 2 ca. 12 493 m². Die Änderung betrifft die Grundstücke Unter Linden 202, 206 und 210 im Bereich des WA 1.5 sowie die Grundstü- cke Zum Tillmeshof mit den geraden Nummern 16 – 80 innerhalb des WR 2. 3. Begründung der Planinhalte Durch die Änderung der Plangeometrie im allgemeinen Wohngebiet 1.5 (WA 1.5) konnte das Entwurfskonzept optimiert werden. Das Baufenster wurde in zwei Bereiche geteilt und die seitlichen Baugrenzen als Baulinien ausgewiesen. Die dadurch bedingte Unterschreitung der Abstandsflächen zwischen den Gebäuden wird als Stärkung der entlang der Haupterschließung geplanten städtebauli- chen Raumkante verstanden. Um diese Wirkung durch die Architektur zu unterstreichen, - 2 - wurden die auf drei Seiten zurückversetzten Dachgeschosse an den Gebäuden zuge- wandten Seiten fassadenbündig ausgebildet. Zur Sicherung dieses Entwurfs wurde die Geschossigkeit auf IV Vollgeschosse erhöht und die Dachgeschossrücksprünge mittels Baulinien festgesetzt. Die Nutzflächen der Dachgeschosse haben sich gegenüber der vor- her zulässigen III-Geschossigkeit mit Staffelgeschoss nur geringfügig verändert. Zur Ve r- meidung eines Staffelgeschosses und einer dadurch verbundenen größeren Höhenent- wicklung als bisher zulässig, wird für den Bereich der IV-Geschossigkeit eine maximale Gebäudehöhe von 15 m über der Höhenlage der Straßenachse bei Mischverkehrsflächen bzw. der Fahrbahnachse, welche dem Hauseingang am nächsten liegt, festgesetzt. Die besondere Situation des Entwurfs mit dem seitlich liegenden Erker wurde mit einer eigenen Baulinie und zwingenden Höhenangaben festgesetzt. Dies ist erforderlich, um die Wirkung einer schmalen Gebäudefuge zu erzielen. Die Grundflächenzahl (GRZ) und Ge- schossflächenzahl (GFZ) bleiben durch diese Änderungen unberührt. Die Festsetzung der Bauweise mit MFH (Mehrfamilienhaus) entfällt. Die geplante Architek- tur stellt eine Mischung aus verschiedenen auch kombinierbaren Wohnungstypen dar. Diese können sowohl teilweise als Stadthäuser, also Wohnungen, die nur horizontal ge- trennt sind, als auch als vertikal gestapelte Wohnungen interpretiert werden. Wegen dieser Zwischenform wird auf eine Festsetzung von MFH verzichtet. Mit der neuen Konzeption werden geringfügig weniger Wohneinheiten (WE) umgesetzt, als ursprünglich vorgesehen. Bisher waren etwa 27 WE geplant, nunmehr sind es 24. Die städtebaulichen Raumkanten im Bereich des WA 1 werden dadurch nicht verändert. Die Änderung im Bereich des WR 2 beinhaltet die Änderung der Plangeometrie und der städtebaulichen Dichte des Bereichs. Für den zentralen Bereich des WR 2 "Tillmannsvier- tel" wurde im Rahmen einer Zusammenarbeit mehrerer Architekten ein Bebauungskonzept erarbeitet. In diesem Konzept wurde eine abgestimmte Architektursprache entwickelt, die sich weitestgehend an die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans hält. Es wurden mehrere Gebäudetypen entworfen, die zum einen verschiedene Nutzergruppen ansprechen und zum anderen durch gezielte Platzierung dieser Typen die städtebauliche Figur betonen. Durch die Änderung der Plangeometrie konnte das Entwurfskonzept optimiert werden. Der Straßenanger, der bisher in nordsüdliche Richtung ausgerichtet war, liegt nun um 90 Grad gedreht in Ost-West-Richtung. Um den Blockinnenbereich besser zu nutzen und zu e r- schließen, wurde der Anger vergrößert. Bisher waren neben Einzelhäusern auch Doppe l- häuser geplant, die weniger Erschließungsraum benötigen. Durch die Vergrößerung wird nun ein großzügiger öffentlicher Bereich entstehen, der einerseits dem Parken dient und andererseits Raum für Aktivitäten der Anwohner bereithält. Die bisher festgesetzte Ver- kehrsfläche betrug ca. 760 m², durch die Änderung wird eine Fläche von 1 300 m² vorge- halten. Die Bauweise wurde im Sinne einer lockeren Gebäudestellung und einer geringeren Dic h- te geändert. Hierfür werden nur Einzelhäuser festgesetzt werden. Bisher waren in diesem Bereich neben Einzel- und Doppelhäusern auch Reihenhäuser zulässig. Die GRZ wurde analog hierzu in allen Bereichen auf 0,3 und die GFZ auf 0,6 festgelegt. Im nordwestlichen Teil des Änderungsbereichs waren bisher Hausgruppen mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt. Um die geringere Dichte zu sichern, wird für diesen Bereich eine Wohneinheit pro Gebäude festgesetzt. Im bisherigen Bebauungsplan waren hier für Ein- zelhäuser zwei Wohneinheiten möglich. Diese Beschränkung ist erforderlich, da die - 3 - Grundstücke für Einzelhäuser mit ca. 300 m² bis 400 m² eher kleiner sind und somit eine Verdichtung etwa mit Einliegerwohnungen ungünstiger als bei großen Grundstücken wäre. Mit der nunmehr vorliegenden Änderung sind 31 WE realisierbar. Bisher waren 37 WE in Doppelhäusern und Hausgruppen sowie in einem Einzelhaus möglich. Durch die Reduzierung der Geschossfläche bei gleichzeitig geringerer überbaubarer Flä- che und Steigerung der Verkehrsfläche verringert sich die zu versiegelnde Fläche von ca. 6 520 m² auf 6 390 m². Damit erhöht sich der Freiflächenanteil und reduziert sich die Anzahl der WE. Negative Auswirkungen auf das Verkehrsmengengerüst oder auf die ver- schiedenen Aspekte der Umwelt können daher, verglichen mit der Ursprungsplanung, ausgeschlossen werden. Eine weitere Änderung bezieht sich auf die gestalterischen Festsetzungen des Bebau- ungsplans. Das Entwurfskonzept der Architekten lehnt sich in Teilen an die Architektur der 30er Jahre an, die unter anderem als Merkmal Klinkerfassaden und Walmdächer beinhal- tete. Klinker ist bereits im Bebauungsplan im Sinne der rheinischen Architektur als Fest- setzung verankert. Das Walmdach wird nur für bestimmte Teile des Änderungsbereichs vorgesehen, um hier eine Betonung der städtebaulichen Figur zu gestalten. Zum einen soll das Walmdach die schmalen Platzseiten des Angers betonen und zum anderen den Ein- gang zum Ensemble an der nördlichen und südlichen Erschließungsstraße des Angers einfassen. Insgesamt können somit acht Einzelhäuser mit einem Walmdach ausgestattet werden. Für diese Häuser wurden die gestalterischen Festsetzungen für das WR 2.3 so geändert, dass hier nur das Walmdach zulässig ist. Hierdurch wird die gewünschte Präg- nanz des Ortes gewährleistet. Da es sich um eine begrenzte Anzahl von Häusern handelt, wird das Gesamtbild des WR 2 und des gesamten Bebauungsplangebietes nicht verän- dert. Im Innenbereich des Änderungsbereiches werden die Gebäude mit giebelständigen Fas- saden im Sinne eines rheinischen Dorfes platziert. Um den Eindruck einer betonten Platz- fassade in Anlehnung an historische Platzrandbebauungen zu erhalten, wurde die maxi- male Dachneigung erhöht. Das Gesamtbild des Tillmannsviertels wird jedoch durch die gestalterischen Änderungen zum Dach nicht beeinflusst, da diese nur im Innenbereich zum Tragen kommen. Auswirkungen im Sinne der Verschattung betreffen wegen der Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäude an dieser Stelle entweder Verkehrsflächen oder eig e- ne Gartengrundstücke, so dass eine Wirkung auf die Nachbarschaft ausgeschlossen wer- den kann. Ergänzend bleibt die Beschränkung der Gebäudehöhe erhalten.
Anlage 1 (Plan)
477 Zeichen
B.Plan Nr. 58480/03Geltungsbereich der 1. ÄnderungTillmannsdörfchen in Köln- Widdersdorf Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 7500N Stadtplanungsamt1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.58480/03 Widdersdorf Süd (neu) in Köln-Widderdorf1. Änderung Tillmannsdörfchen 0100200300 Meter
Anlage 5 geänderte textliche Festsetzungen
16574 Zeichen
A N L A G E 5
Anlage 5 geänderte textliche Festsetzungen
Geänderte textliche Festsetzungen:
Die Änderungen gegenüber den bestehenden textlichen Festsetzungen (Seiten 2 und 5) werden in
Fett / kursiv dargestellt
HINWEISE
Es gilt das Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I
S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).. Es gilt die
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.1
S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.1 S. 466). Der zeichnerischen Ausarbeitung des
Planes liegt die Planzeichenverordnung PlanzV 90 vom 18. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt
1991 I S. 58) zugrunde.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 (5)
Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnah-
men, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird daher auf die Gründungsvor-
schriften der DIN 1054, 1895, 18196 und die Bestimmungen des § 15 der Landesbauordnung
NRW hingewiesen.
Die Anforderungen des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
Vor Beginn der Bodenarbeiten ist dazu eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde,
Stadt Köln, erforderlich. Für die Durchführung der Erdarbeiten zur Errichtung der Bauwerke soll der
Baustellenverkehr über die Bereiche der ohnehin geplanten Straßenführung, überbaubaren Grund-
stücksflächen oder sonstiger Erschließungsflächen abgewickelt werden. Hierbei sollen auch z. B.
Baustelleneinrichtungsflächen und Kranaufstellplätze im Bereich der geplanten Trassen angelegt
werden, so dass die Flächenbeanspruchung auf den Bereich sowie das unmittelbare Umfeld be-
schränkt bleibt. Aus Gründen des Bodenschutzes ist der anstehende Oberboden weitgehend zu
erhalten. Die Einrichtung von Lagerplätzen z.B. für Bodenaushub und Baumaterial ist außerhalb
von überbaubaren und Verkehrsflächen nicht zulässig.
Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist das Römisch-Germanische Museum/
Archäologische Bodendenkmalpflege und der Denkmalschutz der Stadt Köln unverzüglich zu in-
formieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbei-
ten ist abzuwarten.
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung [gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB]
- Allgemeine Wohngebiete (WA)
Im WA 3, 4, 5, 6 und 7 sind gem. § 1 (6) BauNVO die ausnahmsweise zulässigen Arten von
Nutzungen nach § 4 (3) BauNVO, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht stören-
de Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zu-
lässig. Die gem. § 4 (2) Nr.3 BauNVO bezeichneten Arten von Nutzungen, Anlagen für kirchli-
che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind nur in WA 1.1, sowie WA
1.10 zulässig. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften gem.
§ 4 (2) Nr. 2 BauNVO werden in allen WA außer in WA 2 ausgeschlossen.
- 2 -
- Reine Wohngebiete (WR)
Zulässig sind die nach § 3 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen. Gemäß § 1 (6)
BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen nach § 3 (3) BauNVO, Lä-
den und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale Zwecke, Anlagen für
kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zulässig.
Festsetzung der Gebäudehöhe [gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO]
Die Traufhöhe der mit einer höchstens zweigeschossigen Bauweise festgesetzten Doppelhäusern
und Hausgruppen muss mindestens 5,0 m betragen. Eine Unterschreitung der festgesetzten Trauf-
höhe ist zulässig, wenn eine einheitliche Traufhöhe der jeweiligen Gebäudegruppe, bzw. des Dop-
pelhauses nach Bauantrag oder Bauanzeige sicher gestellt ist. Maximal zweigeschossige Haus-
gruppen sind nur bis zu einer maximalen First- bzw. Attikahöhe von 12,0 m, maximal zweigeschos-
sige Doppel- und Einzelhäuser bis zu einer maximalen First- bzw. Attikahöhe von 11,0 m über der
Höhenlage der Straßenachse bei Mischverkehrsflächen, bzw. der Fahrbahnachse, welche dem
Hauseingang am nächsten liegt, zulässig. Sind mehrere Eingänge zu beachten, ist die Straße, wel-
che für die Adressbildung verwendet wird, maßgebend.
Im WA 1.5 wird im Bereich der III- und IV-Geschossigkeit eine maximale Attikahöhe von 15 m
über der Höhenlage der Straßenachse bei Mischverkehrsflächen, bzw. der Fahrbahnachse,
welche dem Hauseingang am nächsten liegt, festgesetzt. Die in diesem Bereich zwischen
den Baufeldern vorspringenden Baulinien sind mit einer zwingenden Höhe von 2,95 m bis
6,72 m über Höhenlage der Straßenachse, bezogen auf das Mittel des Abstandes zwischen
den Erkern, festgesetzt.
Überbaubare Grundstücksfläche [gemäß § 9 (1) Nr. 3 BauGB]
Ausnahmsweise ist ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen von der Baulinie gemäß § 23 (2)
BauNVO bis zu 1,0 m zulässig.
Nebenanlagen und Stellplätze / Müllbehälterstandorte [gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB]
Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen sind nur in der überbaubaren Fläche, im seitlichen
Bauwich und in den dafür festgesetzten Bereichen zulässig.
Bei Garagen zwischen Doppelhäusern oder Hausgruppen bzw. bei Stellplätzen vor Hau sgruppen
sind zwischen den Zufahrten keine Mauern oder sonstigen Begrenzungen zulässig.
Öffentliche Fußwege dürfen jeweils zwischen Teilen des WA 1.5 und WA 1.6 von festgesetzten
Tiefgaragen in Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen unterbaut werden. Die Erdüberde-
ckung bei Tiefgaragen muss mindestens 60 cm betragen. Dabei ist § 12 BBodSchV zu beachten.
Die Standorte für Müllbehälter sind im Gebäude, in der Garage oder in geschlossenen Boxen un-
terzubringen. Alternativ sind die Müllbehälter mit einer 1,20 m hohen Mauer oder Hecke vom öffent-
lichen Straßenraum abzuschirmen. Im WA 1 und WA 6.3 sind oberirdische Standorte für Müllbehäl-
ter nicht im Vorgarten zulässig (Definition Vorgarten: Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie,
die der Eingangsseite des Gebäudes zugewandt ist und der Außenwand des Hauptnutzungsge-
bäude sowie deren Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze).
Anzahl der Wohneinheiten [gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB]
Sofern Mindestgrundstücksgrößen festgesetzt sind, sind je festgesetzter Mindestgrundstücksgröße
maximal nur die Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.
- 3 -
Gemeinschaftsanlagen [gemäß § 9 (1) Nr. 22 BauGB]
Bei Baumaßnahmen mit Gemeinschaftsanlagen sind gemäß § 21a BauNVO der Grundstücksflä-
che Flächenanteile dieser Anlagen hinzuzurechnen.
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB]
Lärmpegelbereiche
Für die dargestellten Lärmpegelbereiche III und IV gilt, dass zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen Außenbauteile einschließlich Fenster folgende bewertete Schalldämm-Maße R'w,res
nach Tabelle 8 der DIN 4109 einzuhalten haben (Korrekturen nach Tabelle 9 der DIN 4109 sind bei
der konkreten Raumplanung zu beachten):
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlär m-
pegel
Aufenthaltsräume in
Wohnungen, Übernachtungs -
räume u. Unterrichtsräume
R’w,res [dB]
Büroräume
R’w,res [dB]
I bis 55 30 30
II 56 - 60 30 30
III 61 - 65 35 30
IV 66 - 70 40 35
R'w,res = bewertetes Bau schalldämmmaß nach DIN ISO 140 des gesamten Außenseitenbauteiles
(Wand + Fenster + Rollladenk asten + Lüftung und ähnliche)
Für die besonders ruhebedürftigen Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster an
lärmzugewandten Gebäudeseiten (Lärmpegelbereich III und IV) aufweisen, sind zusätzlich schall-
gedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen zwingend notwendig, die auch bei ge-
schlossenen Fenstern eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten. Von den Festsetzungen
kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter Gebäude-
körper nachweislich geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten.
Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256/ SGV.NRW. 232), geändert
durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV.NRW. S. 439/ SGV.NRW. 2129)
Generelle gestalterische Festsetzungen für alle Baugebiete
Hausgruppen und Doppelhäuser sind zwingend mit einer identischen Dachform, Dachneigung so-
wie mit einer einheitlichen Firsthöhe zu errichten. Bei traufständigen Gebäuden sind die Traufen
der Doppelhaushälften bzw. Teile der Hausgruppe, welche zur Straße hin ausgerichtet sind, mit
gleicher Höhe auszubilden.
Satellitenschüsseln sind nur an den straßenabgewandten Seiten von Nebenanlagen und Garagen
zulässig. Mehrfamilienhäuser dürfen nur eine Sammelantenne nutzen. Mobilfunkanlagen sind un-
zulässig.
Werbeanlagen: Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung im Bereich des Erdgeschosses
(EG) bis zur Unterkante Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses (1. OG) zulässig.
- 4 -
Je Laden sind ein Werbeträger auf der Hauswand und ein Wandausleger zulässig. Schriftzüge der
Geschäftsbezeichnung müssen in Einzelbuchstaben oder Einzelsymbolen an der Fassade ange-
bracht sein; die Buchstaben bzw. Symbole sollen dabei nicht selbständig leuchtend, sondern
höchstens hinterleuchtet sein. Schriftzüge dürfen nur horizontal angebracht werden.
Die Höhe von Schriften, Zeichen und Symbolen darf insgesamt höchstens 0,50 m betragen, die
Linienbreite 0,10 m nicht überschreiten. Die gesamte Werbeanlage darf nur 50 Prozent der Ge-
bäudebreite bedecken. Ausnahmsweise kann bei Gebäuden mit einer Straßenfront unter 4,0 m
Breite die Größe einer Werbeanlage bis zu 75 Prozent der Gebäudebreite betragen. Das Bekleben,
Überdecken und Übermalen von Fenstern zum Zwecke der Werbung (einschließlich Schau-
fenstern) und Glastüren ist nicht zulässig.
Wandausleger dürfen inklusive der Befestigungen höchstens 0,80 m vor die Bauflucht ragen, eine
Gesamtgröße von 0,50 qm (ohne Halterung) nicht überschreiten und müssen untereinander einen
seitlichen Zwischenraum von mindestens 4,0 m einhalten. Sie sind zwischen der Oberkante Schau-
fenster und Unterkante Fensterbrüstung des 1. OG anzubringen. Die Unterkante der Wandausle-
ger muss eine lichte Höhe von 2,5 m über der Gehwegoberkante haben, die maximale lichte Höhe
beträgt 4,0 m über Gehwegoberkante. Sie sind grundsätzlich in Schildformat ohne Leuchtmittel
auszuführen.
Bewegliche (laufende), blinkende und Wechsellichtwerbung, akustische und mit Spiegeln unterleg-
te Werbeanlagen, Lichtwerbeanlagen und Leuchtkästen sind nicht zulässig. Dies gilt auch für
Leuchtketten, Leuchtbänder und Leuchtkonturen außerhalb der Weihnachtszeit.
Dach: Sofern nicht anders festgesetzt, sind Walm- und Krüppelwalmdächer nicht zulässig. Sattel-
dächer sind, sofern nicht anders festgesetzt, mit maximal 38 Grad, Pultdächer mit maximal 25 Grad
Neigung zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Andere
Dachformen werden im Einzelfall mit Höchstmaßen für Dachneigungen festgesetzt. Die Festset-
zungen zum Dach gelten für die Hauptgebäude. Für Dacheindeckungen von geneigten Dächern
sind nur Materialien mit matter Oberfläche zulässig. Glänzende oder schimmernde Oberflächen,
wie Glasuren oder glasurähnliche Effekte, sowie Maßnahmen, die nachträglich ein Glänzen der
Dachoberflächen bewirken, sind unzulässig. Entgegen den Festsetzungen sind Anlagen zur Ge-
winnung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie grundsätzlich zulässig.
Materialien und Farbigkeit der Außenwände: Andere Materialien und Farben als die in den einzel-
nen Wohngebieten festgesetzten sind bis zu 15 Prozent der gesamten Gebäudefassade des
Hauptgebäudes zulässig.
Nebenanlagen und Stellplätze: Garagen und sonstige Nebenanlagen sind gestalterisch mit dem
Hauptgebäude abzustimmen. Dies ist der Fall, wenn die Außenwände mit den Materialien des
Haupthauses errichtet werden und ein geneigtes Dach vorgesehen ist, wenn das Hauptgebäude
ein geneigtes Dach besitzt. Ausnahmsweise kann die gestalterische Abstimmung für Flachdächer
über eine Giebelausbildung bei Garagen sichergestellt werden. Für Carports sind Flachdächer
grundsätzlich zulässig. Für Garagen sind bepflanzte Flachdächer grundsätzlich zulässig.
Freiräume: Der Vorgarten im Allgemeinen und Reinen Wohngebiet darf nur zu maximal 80 Prozent
versiegelt werden (Definition Vorgarten: Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie, die der Ein-
gangsseite des Gebäudes zugewandt ist und der Außenwand des Hauptnutzungsgebäude sowie
deren Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze).
Im Vorgarten sind als Einfriedung nur Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von 120 cm zulässig.
Zäune sind nur zulässig, wenn zusätzlich Hecken direkt vor oder hinter den Zäunen als Einfriedung
gepflanzt werden. Für Erschließungsflächen im Vorgarten ist nur rechteckiges Pflaster- oder Plat-
tenmaterial zulässig. Oberirdische Stellplatzanlagen mit mindestens 30 Plätzen sind zum öffentli-
chen Straßenraum hin mit einer mindestens 80 cm hohen Hecke einzufassen. Die zu pflanzenden
Pflanzen aus den Pflanzlisten sind dauerhaft zu erhalten.
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Allgemeines Wohngebiet 1 - "Jakobsallee"
Dach: Im WA 1 sind Flachdächer, Sattel- und Pultdächer zulässig. Flachdächer, welche sich auf
niedrigen Bauteilen (ein Geschoss unter der festgesetzten Obergrenze der Geschosszahl) befin-
den, sind auf mindestens 50 Prozent der Fläche extensiv zu begrünen. Zulässig sind rote und
graue Dacheindeckungen.
Materialien und Farbigkeit der Außenwände: Es ist alternativ weißer Putz, Holz, Klinker und Ziegel
(Farbtöne: rot, blau-schwarz), Beton oder Naturstein zu verwenden.
Freiräume: Im Vorgarten sind als Einfriedung nur Mauern bis zu Höhe von 80 cm zulässig. Die Ve-
getationsflächen sind je vollendete 100 qm mit mindestens 1 Pflanze aus Pflanzliste 1 zu bepflan-
zen.
Allgemeines Wohngebiet 5 und Reines Wohngebiet 2 – "Tillmannsviertel"
Dach: Es sind Satteldächer zulässig. Es sind graue, nicht-metallische Dacheindeckungen zu ver-
wenden. Es sind keine Staffelgiebel zulässig. Im WR 2.2 sind zusätzlich Zeltdächer mit einer Nei-
gung bis maximal 25 Grad zulässig. Im WR 2.3 sind ausschließlich Walmdächer mit einer Nei-
gung bis maximal 38 Grad für die Hauptdachflächen zulässig. Im WR 2.4 ist eine Dachnei-
gung von max. 54 Grad zulässig. Treppen- oder Staffelgiebel sind unzulässig.
Materialien und Farbigkeit der Außenwände: Es ist roter Klinker, Ziegel, roter oder brauner Putz zu
verwenden.
Freiräume: Die Vegetationsflächen sind je vollendete 50 qm mit mindestens 1 Pflanze der Pflanzlis-
te 5 zu bepflanzen.
Pflanzlisten
Pflanzliste 1 ("Jakobsallee")
Bäume (mindestens 2xv, StU mindestens 18-20 cm): Keine Bäume in den Vorgärten zur Jakobsal-
lee, lediglich im rückwärtigen Bereich oder an Seitenstraßen und Seitenwegen:
Hainbuche Carpinus betulus
Mehlbeere Sorbus aria
Zierkirschen verschiedene Sorten Prunus
Zierapfel verschiedene Sorten Malus
Sträucher (2xv, Höhe 60-100 cm): Vorgartengestaltung: Wenige Sträucher als Solitäre, Grünfläche
vornehmlich mit Bodendeckern gestalten
Kupfer- Felsenbirne Amelanchier lamarckii
Kornelkirsche Cornus massche
Roter Hartriegel Cornus sanguinea
Alpen-Johnnisbeere Ribes alpinum
Schneeball verschiedene Sorten außer "opulus”, Viburnum
Heckenpflanzungen: (außerhalb der Vorgärten)
Hainbuche Carpinus betulus
Rotbuche Fagus sylvatica
Liguster Ligustrum vulgare
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Pflanzliste 5 ("Tillmannsviertel", "Aspelviertel")
Bäume (mindestens 2xv, StU mindestens 18-20 cm)
weißrindige Himalaya-Birke Betula utilis
Zwetschgenbaum "Hauszwetschge”
Apfelbaum Goldparmäne”
Mispel Mespilus germanica
Süßkirsche Prunus Avium
Mährische Eberesche Sorbus aucuparia
Sträucher (2xv, Höhe 60-100 cm)
Sommerflieder Buddleja davidii, violett
Buchsbaum Buxus sempervirens
Bauern-Hortensie Hydrangea macrophylla
Buschmalve Lavatera thuringiaca
Zierapfel Malus sargentii
Blauraute Perovoskia abrotanoides
rotblättrige Zierkirsche Prunus serrulata "Royal Burgundy”
Rhododendron Rhododendron Hybride "Cunningham’s White”.
Kartoffelrose Rosa rugosa
Flieder Syringa vulgaris hybride
Kletterpflanzen
Clematis Clematis alpina
Geißblatt Lonicera heckrottii
Geißblatt Lonicera brownii "Dropmore Scarlet"
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Baue Az Vorlagen-Nummer 1240/2020 Freigabedatum 07.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzungsbeschluss betreffend die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nummer 58480/03 Arbeitstitel: Widdersdorf Süd (neu) in Köln-Widdersdorf, 1. Änderung Tillmannsdörfchen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 58480/03 für das Gebiet des Tillmannsviertels im Bereich des Neubaugebietes Widdersdorf Süd, westlich der Straße Neue Sand- kaul und nördlich der Haupterschließungsstraße Unter Linden, betreffend die Grundstücke Zum Till- meshof mit den geraden Nummern 16 – 80 sowie die Grundstücke Unter Linden 202, 206 und 210 in Köln-Widdersdorf –Arbeitstitel: Widdersdorf Süd (neu) in Köln-Widdersdorf, 1. Änderung Tillmannsdörfchen– nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) –in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung– als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Be- gründung. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Für die Bebauungsplan-Änderung wurde die öffentliche Auslegung bereits vom 13.11. bis 12.12.2008 durchgeführt. Da die damalige Offenlage nach einstimmigem Beschluss von Stadtentwicklungsaus- schuss und BV Lindenthal durchgeführt wurde und keine Stellungnahmen eingingen, wurde die Ge- nehmigung der Einfamilienhäuser nach § 33 BauGB (Vorweggenehmigungsreife) erteilt. Die Bebau- ung ist inzwischen realisiert. Damit von den Grundstückseigentümer die anteiligen Erschließungskos- ten eingezogen werden können, ist der Satzungsbeschluss für die formale Inkraftsetzung der 1. Än- derung erforderlich. Das Änderungsverfahren wurde durchgeführt, um die Nachfrage nach Einzelhäusern auch auf kleine- ren Grundstücken erfüllen zu können. Unter Beibehaltung der festgesetzten Dichtewerte (GRZ, GFZ, max. Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude) wurden die überbaubaren Grundstücksflächen modifi- ziert und anstelle von Einzel- und Doppelhäusern bzw. Hausgruppen, ausschließlich Einzelhäuser festgesetzt. Des Weiteren wurde die innere Erschließung optimiert und um 90°gedreht. Ferner wurde die Plangeometrie im Baugebiet WA 1.5 auf den Grundstücken Unter Linden 202, 206 und 210 geringfügig geändert. Der Bebauungsplan sah in diesem Bereich eine dreigeschossige Wohnbebauung mit einem vierten Staffelgeschoss vor. Um die Umsetzung einer innovativen Architek- tur zu ermöglichen, wurde durch die Festsetzung einer zusätzlichen Baulinie im obersten vierten Ge- schoss, die Voraussetzung für ein Heranrücken an eine Seite der äußeren Gebäudekante des an- sonsten zurückgesetzten vierten Geschosses geschaffen. Die zulässigen Gebäudehöhen wurden jedoch nicht verändert. Sie bleiben weiterhin auf maximal 15 m begrenzt. Weil durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert. Das bedeutet, dass von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden nach § 3 Abs.1 bzw. § 4 Abs.1 BauGB, von einer Um- weltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Diese Verfahrensschritte wurden im Zuge des Ursprungsbebau- ungsplanverfahrens durchgeführt und berücksichtigt. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. Die erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde parallel zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt zu der keine Stellungnahmen eingingen. Letzte Vorberatungen: Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der vereinfachten Änderung StEA 11.09.2008 einstimmig zur Anhörung in die Bezirksvertretung Lindenthal verwiesen BV 3 25.09.2008 einstimmig der öffentlichen Auslegung zugestimmt StEA 23.10.2008 einstimmig die öffentliche Auslegung beschlossen Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 13.11. bis 12.12.2008 statt. Demgemäß wird das Ver- 3 fahren nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Zur Auslegung gingen keine Stellungnahmen ein, so dass der Rat der Stadt Köln die vereinfachte Bebauungsplan-Änderung ohne vorherige Beratung der Bezirksvertretung Lindenthal bzw. des Stadt- entwicklungsausschusses beschließen kann. Wegen der langen Verfahrenspause wird die Be- schlussvorlage dennoch der Bezirksvertretung und dem Stadtentwicklungsausschuss zur Beratung vorgelegt Anlagen 1 Befangenheitsplan 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 3 Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Plan 4 als Satzung zu beschließende Planänderung 5 als Satzung zu beschließende Textliche Festsetzungen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1240/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.08.2020
- Erstellt
- 28.04.2020 09:23