2441/2017
Eigelstein 41 in Köln-Altstadt/Nord; 674613/02; Satzungsbeschluss
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Anlage 8 Stellungn außerhalb Beteiligungsverf
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ANLAGE 8 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 674613/02 - Arbeitstitel: Eigelstein 41 in Köln-Altstadt – Nord - eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind 1 Stellungnahme aus der Öf- fentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Gesamtstellungnahme: In der aktuellen Begründung zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan 674613/02 wurde in Punkt 4.1 auf die o.g. Stel- lungnahme aus dem Jahr 2016 (frühzeitige Einbindung) ein- gegangen. Mit dem Ergebnis der Stadt, diese Anmerkungen nicht umzusetzen, kann mitgegangen werden, da der Vorha- benbereich des Bebauungsplanes - er beginnt am „Eigel- stein“ und endet „Am Salzmagazin“- teilweise bahnparallel zur S-Bahn-Strecke 2620 (ca. km 0,4 bis km 0,5) nicht die Maßnahmen des S-Bahn-Ausbaues im Knoten Köln (Erwei- tern der S-Bahn-Strecke bis zum km 0,35 (östlich von der EÜ über den „Eigelstein“)) tangiert. Der Bebauungsplanbereich liegt somit außerhalb des Bereiches der baulichen Änderun- gen der S-Bahn-Strecke. Kenntnis- nahme Der Bebauungsplanbereich liegt außerhalb des Bereiches der baulichen Änderungen der S- Bahn-Strecke. 1.2 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Im- missionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromag- netische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnan- lagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten vorzusehen bzw. vorzuneh- men. Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Kenntnis- nahme Die Hinweise zum Ausschluss von Ansprüchen gegenüber der Deutschen Bahn werden zur Kenntnis genommen. Aus- und Umbaumaß- nahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und Unterhaltung innerhalb der bisherigen Flächen sind weiterhin möglich. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Maßnahmen zur Instandhaltung und Unterhaltung sind der Deutschen Bahn weiterhin im öffentlichen Interesse zweifels- frei und ohne Einschränkungen zu gewähren. 1.3 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Mittelfristig ist der Ausbau der Bahnanlagen vorgesehen. Nach den Planfeststellungsrichtlinien dürfen Betriebsanlagen durch Bauleitpläne nicht geändert werden. Bauleitpläne nach dem BauGB ersetzen kein Zulassungsverfahren nach dem§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Ergibt sich im Zu- sammenhang mit einem Bebauungsplan die Notwendigkeit der Änderung einer Betriebsanlage, wie im vorliegenden Fall, bedarf es der Beteiligung des Eisenbahnbundesamtes (EBA). Falls für künftige Baumaßnahmen Dritter ein Eingriff auf Bahngrund vorgenommen werden muss, ist diesbezüglich, zwingend vor Baubeginn, ein Gestattungsvertrag abzu- schließen. Der Bauantrag sollte vom Antragsteller auch dem EBA vorgelegt werden. nein Für das Vorhaben liegt ein gültiger Bauvorbe- scheid vor, dem die Deutsche Bahn innerhalb der gesetzlichen Frist nicht widersprochen hat. Durch das Vorhaben erfolgt kein Eingriff in die bestehende Betriebsanlage der Bahn. Es wird nicht dargelegt, inwieweit die Planung zu einer Änderung der Betriebsanlage führt. Eine Betei- ligung des Eisenbahnbundesamtes ist erfolgt (siehe Nr. 11), es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 1.4 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleis- ten. Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisen- bahnen des Bundes (EdB) sind die Regelwerke der DB Netz AG und der Deutschen Bahn AG zu beachten. Der Einflussbereich von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbe- reich) darf nicht ohne Vorlage eines geprüften statischen Nachweises abgegraben oder untergraben werden, auch nicht in geradliniger Fortsetzung der gedachten Linie unter- halb der jeweiligen Geländeoberfläche. Der Stützbereich ver- läuft im Allgemeinen 1:1,5 geneigt; er beginnt am Schotter- fußpunkt (im ungünstigsten Fall 3,40 m von der Gleisachse). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Setzungen, auch ja Die Hinweise zur Standsicherheit und Funkti- onstüchtigkeit werden in der weiteren Planung beachtet. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung im Millimeterbereich, im Bereich der Gleisanlagen unzulässig sind und einer eventuellen Verankerung im Gleisbereich oder im Einflussbereich von Eisenbahnverkehrslasten grundsätz- lich nicht zugestimmt wird. Geländeanpassungen im Bereich der Grundstücksgrenze sind unter Beachtung der einschlägi- gen Richtlinien zulässig. Für Tiefgaragen wird eine Abgrabung in der Nähe der Stüt- zen der aufgeständerten S-Bahn-Strecke vorgesehen (-1 Ebene). Sowohl aus der S-Bahn-Aufständerung (Bohrpfähle) wie aus den weiter weg liegenden Gewölben müssen die Eisenbahnverkehrslasten abgeleitet werden können. Der Einflussbereich von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) darf nicht ohne Vorlage eines geprüften statischen Nachwei- ses abge- oder untergraben werden, auch nicht in geradlini- ger Fortsetzung der gedachten Linie unterhalb der jeweiligen Geländeoberfläche. Der Stützbereich verläuft im Allgemeinen 1:1,5 geneigt; er beginnt am Schotterfußpunkt (im ungüns- tigsten Fall 3,40 m von der Gleisachse). Der Schotterfuß- punkt ist gemäß Ril 800.0130 - Anhang 2, in Abhängigkeit der Örtlichkeit, durch den Fachdienst zu ermitteln. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines stati- schen Nachweises für den Fall von Baumaß- nahmen im Einflussbereich von Eisenbahnver- kehrslasten wird beachtet. Die Vorhabenträge- rin wurde entsprechend unterrichtet. 1.5 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dür- fen nicht auf Bahngrund geleitet und zum Versickern ge- bracht werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseranrei- cherungen im Bahnkörper auftreten. Die entsprechenden Merkblätter und Regelwerke sind zu beachten und umzuset- zen. Besonders wird auf die fristgerechte (halbjährliche) Inspekti- on/Reinigung der Rigolenzuläufe sowie der Rigolen verwie- sen und dass ein ausreichender Abstand zu Gehölzen be- steht, damit die Gefahr der Durchwurzelung vermieden wird. ja Die Hinweise zur Entwässerung werden im wei- teren Verfahren beachtet. Eine Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet ist nicht geplant. 1.6 Deutsche Bahn AG DB Immobilien Spartenauskünfte werden durch die jeweiligen Fachlinien (LST, E+M-Technik, OB Energie) erteilt. Das Kabelmerkblatt Kenntnis- nahme - 4 - / 5 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung (23.10.2017) der Deutsche Bahn AG - Drucksache 899 401 - ist von den bauausführenden Firmen vor Baubeginn schriftlich anzuer- kennen. Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzustellen. Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine der Deutschen Bahn dürfen nicht entfernt, verändert oder verschüttet wer- den. Anfallende Kosten einer Neuvermarkung gehen zu Las- ten des Verursachers. Beleuchtungen und Werbeflächen sowie die baulichen Anla- gen selbst sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (ins- besondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Ver- wechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit si- cher ausgeschlossen ist. 1.7 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Es gelten die Abstandsflächenregelungen der LBO. Da die DB Netz AG im betreffenden Streckenbereich Ausbaupla- nungen hat, ist die Übernahme von Abstandsflächen ausge- schlossen. ja Die gesetzlichen Bestimmungen des § 6 BauO NRW werden beachtet und eingehalten. Die Abstandflächen des geplanten Baukörpers dür- fen sich bis zu deren Mitte auf die angrenzende Bahnanlage erstrecken. Zu dem Vorhaben wurde eine Bauvoranfrage positiv beschieden. Hierin wurde die Frage, ob sich die Abstandflächen des Vorhabens bis zur Mitte der DB-Flächen erstrecken dürfen, mit Ja beantwortet. Der Vorbescheid wurde der Deut- schen Bahn zugestellt; diese hat dem Vorbe- scheid innerhalb der gesetzlichen Frist nicht widersprochen, so dass der Vorbescheid Rechtskraft hat. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 1.8 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Sollte sich ein Kraneinsatz in der Nähe von Bahnanlagen ergeben, wobei planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisen- bahn des Bundes überschwenkt werden oder könnten, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen. Wenn das Überschwenken der Bahnanlagen mit Last nicht vermeidbar ist, muss der Antrag zur Kranauf- stellung rechtzeitig vor dem Kranaufstellungstermin bei der DB Netz AG eingehen. Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen, insbesonde- re während der Bauarbeiten, in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Deutschen Bahn (3,30 m lichter Raum von Gleisachse) ist auf Dauer sicher auszuschließen. Sollte das Freihalten des geforderten Raumes nicht gewähr- leistet werden können, so ist für den Zeitraum der Bauarbei- ten, Inspektion und/oder Instandhaltungsmaßnahmen das Gleis für den Zugverkehr zu sperren. Die Sperrung der Glei- se ist rechtzeitig vor Baubeginn bei dem zuständigen Baube- triebskoordinator der DB Netz AG zu beantragen. ja Die Hinweise zu Kraneinsätzen werden im wei- teren Verfahren beachtet. 1.9 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Die im Schreiben genannten Regelungen über Sicherungs- maßnahmen und Unfallverhütung sind mit den bauausfüh- renden Firmen vertraglich zu regeln und zwingend zu beach- ten. Der Zugang der Bahnanlagen muss für Rettungskräfte und das Instandhaltungspersonal der Deutschen Bahn jeder- zeit gewährleistet sein. ja Die Hinweise zu Sicherungsmaßnahmen und Unfallverhütung werden beachtet. 1.10 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Abschließend wird darauf verwiesen, dass gegenüber allen stromführenden Teilen Sicherheitsabstände bzw. Sicher- heitsvorkehrungen vorzusehen und einzuhalten sind. Grund- sätzlich wird seitens der DB Netz AG ein Mindestabstand "Schienenweg -Straße" von 15 m gefordert. ja Die erforderlichen Sicherheitsabstände zu stromführenden Teilen werden im weiteren Ver- fahren geprüft. Nach telefonischer Abstimmung mit der Fachli- nie Oberleitung der Deutschen Bahn vom 13.02.2017 ist ein Mindestabstand zwischen Oberleitungsmast und geplantem Gebäude von 5 m zwingend einzuhalten oder Schutzmaß- nahmen vorzusehen. Das geplante Vorhaben - 6 - Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung unterschreitet voraussichtlich den genannten Mindestabstand. Bei Unterschreitung des Ab- standes ist z.B. Schutz durch (Bahn-) Erdung, Abschrankung oder Festlegung von Arbeitsver- fahren möglich, um eine Gefährdung während der Bauzeit auszuschließen. Die in der Stellungnahme genannten 15 m be- ziehen sich auf die Trassenfreihaltung zur mög- lichen Erweiterung der S-Bahn-Linie (siehe hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu 10.1). 1.11 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (23.10.2017) Die Zugzahlen auf der S-Bahn-Strecke werden sich von heu- te 272 auf 302, in der Gegenrichtung von 269 auf 303 ver- größern. In der Betrachtung der Umwelteinflüsse wird unter Punkt 6.1 der Begründung ausgeführt, dass die Prognose- zahlen 2025 für den Bahnverkehr berücksichtigt wurden. Es ist nicht erkennbar, ob die Belastungszahlen aus der An- nahme des aktuellen Bundesverkehrs-Wegeplanes Eingang gefunden haben und in wie weit hierbei auch die höhere Be- lastung der Strecke 2620 berücksichtigt wurde. Ja Die Eingangsdaten für die Schalltechnische Un- tersuchung (Prognose 2025) stammen von der DB, Abteilung Lärmmanagement, mit Stand vom 07.06.2016. Wie aus den Tabellen für die beiden Gleise der S-Bahnstrecke 2620 auf Sei- te 32 des Gutachten durch Addition der Zug- zahlen Tag/Nacht für die S-Bahn abzulesen ist, ergeben sich die in der Stellungnahme der DB angegebenen künftigen Zugzahlen (auf Gleis 1 sogar eine Bewegung mehr). Die zukünftige Entwicklung ist somit in den Berechnungen des Lärmgutachters berücksichtigt.
Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2)
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Machabäer-straße Eigelstein Am Salzmagazin Eintrachtstraße IVOKF=65,6Dachbegrünung (10 cm)Attikahöhe = 66,0 VIOKF=71,7Dachbegrünung (10 cm)Attikahöhe = 72,2 IV OKF=65,6 Dachbegrünung (8 cm) Attikahöhe = 66,0 VII(Am Salzmagazin)OKF= 71,9Dachbegrünung (10 cm)Attikahöhe = 73,2Technik (Wohnen) III OKF=62,6 Dachbegrünung (8 cm) Attikahöhe = 63,0 VII(Am Salzmagazin)VI(Eigelstein)OKF=72,1DachterrasseHolzdeckAttikahöhe = 73,2 V(Am Salzmagazin)OKF=65,8HolzdeckAttikahöhe: 66,9 Durchwegung Stauden imPflanztrog Pflaster PlattenbelagOK +52,3m PergolabegrüntStauden imPflanztrog Stauden imPflanztrog III OKF=62,6 Dachbegrünung (8 cm) Attikahöhe = 63,0 Fahrrad-stellplätze Pflaster PlattenbelagOK +50,4m Pergolabegrünt Ein-/AusfahrtTiefgarageZugangWohnen ZugangHotel Tor zurDurchwegungzum Salzmagazin VI(Eigelstein)OKF=71,7Dach-begrünung (10 cm)/Attikahöhe = 74,7 Tor zurDurchwegungzum Eigelstein +52,30 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze +52,30 müNN = ±0,00 Am Salzmagazin +49,75 müNN = -2,55 +3,96 +7,02 +10,08 +13,14 +16,20 +19,44+73,16 müNN = +20,86+74,70 müNN = +22,40 +0,90 +52,30 müNN = ±0,00 +3,96 +7,02 +10,08 +13,14 +16,20 +72,20 müNN +19,90 +74,70 müNN = +22,40 -3,60 -6,30 +13,74+13,74 +10,68 U.01S.00G.00 G.01G.02G.03G.04G.05 G.01G.02G.03G.04G.05 G.00S.00 G.06 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze Eigelstein +52,30 müNN = ±0,00 +3,96 +7,02 +10,08 +13,14 +16,20 +72,20 müNN +19,90 +66,04müNN = +13,74 +18,00 +12,70+14,60 +17,90 +13,90 +11,50 +17,20+15,30 +18,50 +15,60 Ansicht Nord + Schnitt A - A Ansicht Ost (Eigelstein) Ansicht West (Am Salzmagazin) min. Abstand Hotel max. Abstand Hotel2,3647,093 Schnitt C - C (Wohnen) Geländeabstufung 025m1510 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ohne Maßstab zum Vorhabenbezogenen BebauungsplanBlatt 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (siehe Blatt 1) Bestand I,IIIS,W 46.71 BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaum vorhandene Höhenlage über NHNDurchfahrt N Lageplan mit Pflanzflächen$QVLFKW6G6FKQLWW%% A A Eigelstein U.01 Baum TG- Begrünung (60 cm)begehbarer RasenOK +52,3m Holz TerrassendeckOK +52,3m RaseneinsaatOK +50,3m Baum Baum(120 cm) Baum(120 cm) OK +49,75m Aufzug(optional) Pflaster PlattenbelagOK +52,3m +62,98müNN +74,70müNN +73,16müNN+72,26müNNtransparente Brüstung Am Salzmagazin (unter den Bahnbögen)+50,30müNN St. Ursula 18.10 V+ 67,50+ 68,60 + 71,40 +52,30müNN = 0,00Eigelstein +53,30müNN +72,20müNN +66,04müNN+66,04müNN ±0,00-0,65 -3,60 -6,48 -3,60 +10,08 +19,90 +16,20 +13,14 +7,02 ±0,00 +3,96 +74,70müNN+73,16müNN+72,26müNN +49,53müNNAm Salzmagazin +49,78müNN +66,12müNN +73,16müNN +56,10müNN +61,30müNN +66,30müNN -5,40 +4,14 +7,20 +10,26 +13,32 +16,38 +20,86 -2,52 +1,08±0,00=+52,30müNN +3,96 +7,02 +10,08 +13,14 +16,20 +19,96+20,86+22,40 +0,90 -2,55 674613/02Eigelstein 41 - Köln-Altstadt-Nord ±0,00 -5,40 +4,14 +7,20 +10,26 +13,32 +16,38 +19,44+20,86+22,40 -1,98 +1,08 Am Salzmagazin 49,75müNN = -2,55 min. Abstand Wohnen max. Abstand Wohnen G.011. OG Hotel / 2. OG WohnenG.022. OG Hotel / 3. OG WohnenG.033. OG Hotel / 4. OG WohnenG.044. OG Hotel / 5. OG WohnenG.055. OG Hotel / 6. OG Wohnen G.00Erdgeschoss Hotel / 1. Obergeschoss WohnenS.00Sockelgeschoss Hotel / Erdgeschoss Wohnen G.06Dachterrasse Technik Hotel / Technik Wohnen U.011. Untergeschoss Hotel / 1. Untergeschoss Wohnen KurztextErläuterung U.01S.00G.00 G.01G.02G.03G.04G.05 G.01G.02G.03G.04G.05 G.00S.00 G.06 U.01 Bezeichnung der Geschosse B B +52,30müNN Aufzugüberfahrt Aufzug-überfahrt Dach-ausstieg HolzdeckOK +50,3mV(Am Salzmagazin)OKF=65,8 HolzdeckAttikahöhe: 66,9 C C Sichtbetonelemete mit Sitzbänken Sichtbetonelemete mit Sitzbänken Dachbegrünung (10 cm)OKF=74,6Attikahöhe = 74,7 TG- Begrünung (60 cm)mit Stauden und Gehölzen Fußweg als Rettungsweg FluchtwegTechnik (Hotel) Technik (Hotel) Treppenanlage begrünte Mauer begrünte MauerSitz- und Abluftelemente Dachbegrünung Dachbegrünung Baum(120 cm) Baum(120 cm) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und ErschließungsplanesZeichenerklärung Hinweis:Geringfügige Abweichungen von den dargestelltenFassaden und von den in den Ansichten und Schnittendargestellten Kubaturen der geplanten Gebäude sindim Rahmen der Festsetzungen desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes zulässig. Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1Abs. 2 PlanZV entspricht. (Stand 2014)SiegelÖffentlich bestellter VermessungsingenieurReiner Ruhmhardtgez. R. RuhmhardtKöln, den 28.06.2017 Für den PlanentwurfVorhabenträger gez. W. Braun Köln, den 20.06.2017 Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen undBauen gez. F.J. HöingBeigeordneterKöln, den 12.06.2017 Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 23.06.2016 nach § 2Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen und am 27.07.2016 ortsüblichbekannt gemacht.Siegelgez. Reker OberbürgermeisterinKöln, den 12.07.2016 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hatin der Zeit vom 01.09.2016 bis 14.09.2016nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. A. HupkeBezirksbürgermeisterKöln, den 27.06.2017 Der Planentwurf hat in der Zeit vom06.07.2017 bis 07.08.2017 nach § 3 Abs. 2BauGB mit Begründung öffentlichausgelegen.Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt im Auftrag gez. AltendorfKöln, den 18.10.2017 Der Planentwurf hat in der Zeit vombis nach § 4 Abs. 3 BauGB mitBegründung erneut öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt im AuftragKöln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seinerSitzung am nach § 10 Abs. 1 alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen. OberbürgermeisterinKöln, den Die ortsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des Bebauungsplanes durch denRat einschließlich des Hinweises nach § 10Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. OberbürgermeisterinKöln, den
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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/ 2 A N L A G E 4 611-2alte2441-2017 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 674613/02 Arbeitstitel: Eigelstein 41 in Köln-Altstadt/Nord A Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB 1.1 Hotel Zulässig sind Nutzungen, die dem Hotelbetrieb dienen, insbesondere: - Hotelzimmer - Büros und Personalräume - Fortbildungs- und Schulungseinrichtungen - Fitness- und Wellnessstudio bis max. 40 m² Geschossfläche - Gastronomie bis max. 400 m² Geschossfläche. - In dem Bereich des Erdgeschosses, der Fassaden zur Straße Eigelstein aufweist, sind nur Gasträume als Teil der Hotel-Lobby zulässig. Ergänzende nicht wesentlich störende sonstige gewerbliche Nutzungen sind ausnahms- weise zulässig. Vergnügungsstätten und Sex-Kinos sowie Einzelhandelsbetriebe in Form von Sex-Shops sind ausgeschlossen. 1.2 Wohnen Zulässig sind ab dem 1. OG ausschließlich Wohnnutzungen sowie Räume für freie Berufe, die sich der Wohnnutzung unterordnen. Im Erdgeschoss sind ausschließlich Läden, nicht störende Gewerbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Einzelhan- delsbetriebe in Form von Sex-Shops sind ausgeschlossen. Die Geschossbezeichnungen beziehen sich auf die Straße Am Salzmagazin. 1.3 Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB i. V. mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durch- führung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB 2.1 Zulässige Grundflächenzahl Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die festgesetzte GRZ durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO, durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan darge- stellte Nebenanlagen und durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. - 2 - / 3 2.2 Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen folgendermaßen festgesetzt: oberer Abschluss der Gebäudeaußenwand (Oberkante Attika) als zwingende Höhe über NHN oberer Abschluss der Dachhaut (Gebäudehöhe) als maximale Höhe über NHN. Eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe durch Dachaufbauten – wie haustech- nische Anlagen, Aufzugüberfahrten, Treppenhäuser und dergleichen – ist nicht zuläs- sig. 3. Überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB und § 23 BauNVO Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbauba- ren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: Die straßenbegleitende Baulinie entlang der Straße Eigelstein darf durch ein Vordach mit einer lichten Höhe von maximal 3,0 m im Eingangsbereich des Hotels auf einer Breite von maximal 5,0 m um bis zu 1,5 m überschritten werden. Die zeichnerisch festgesetzten Baulinien und Baugrenzen dürfen durch Balkone an der Ostfassade des geplanten Wohngebäudes Am Salzmagazin in einer Tiefe von maximal 1,5 m und auf maximal 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge überschritten werden. 4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird das Maß der Tiefe der Abstandfläche für im Bebauungsplan durch Baulinien eingefasste Gebäu- de(teile) - im Bereich der Baulinie an der Straße Am Salzmagazin auf 0,2 H - im Bereich der östlichen/rückwärtigen Baulinien der Baufläche "Wohnen" auf 0,3 H - und im Bereich der Baulinien an der Straße Eigelstein auf 0,3 H reduziert. 5. Nebenanlagen und Stellplätze gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur Ne- benanlagen nach § 14 Absatz 2 BauNVO sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Nebenanlagen und die bauordnungsrechtlich erforderlichen Kleinkinderspiel- plätze zulässig. Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze ausschließlich in unterir- dischen Anlagen (Tiefgaragen) zulässig sind. Innerhalb der Tiefgarage sind Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW zulässig. 6. Durchwegung Zwischen den Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin wird auf dem Grundstück in einer Breite von mind. 2,50 m eine fußläufige Wegeverbindung über Durchgänge in der geplan- ten Bebauung hergestellt. Weitere Regelungen erfolgen im Durchführungsvertrag. - 3 - / 4 7. Grünfestsetzungen 7.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Absatz 1 Num- mer 25a BauGB Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB sind die festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wie folgt zu gestalten: 7.1.1 Pflanzfläche Wohnen Es ist Rasen einzusäen und ein Baum BF 31 (GH 741) am zeichnerisch festgesetzten Standort zu pflanzen. Für die Baumpflanzung BF 31 (GH 741) ist die Stärke der Bodensub- stratschicht auf mindestens 120 cm (incl. Drainschicht) zu erhöhen; das durchwurzelbare Substratvolumen muss mind. 25 m³ je Baumstandort betragen. 7.1.2 Tiefgaragenbegrünung Die Decken von Tiefgaragen oder unterirdischen Gebäudeteilen sind, soweit sie nicht über- baut werden, mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zzgl. einer Drain- schicht fachgerecht zu überdecken und mit Rasen und Gräsern einzusäen, alternativ mit Stauden und Gehölzen zu bepflanzen. An den zeichnerisch festgesetzten Standorten der nördlichen Begrünungsfläche sind zwei Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. An den zeichnerisch festgesetzten Standorten der südlichen Begrünungsfläche sind drei Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen, für welche die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 120 cm (incl. Drainschicht) zu erhöhen ist; das durchwurzelbare Substratvolumen muss mind. 25 m³ je Baumstandort betragen. 7.2 Dachbegrünung Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB sind die Dachflächen von Gebäuden wie folgt zu be- grünen: 7.2.1 Die Dächer sind bei einer Vegetationsschicht von mind. 10 cm mit Sedumgesellschaften (DC 1 / NB 6243), Magerrasen (DC 3 / NB 6244) sowie Gräsern, Stauden und/oder boden- deckenden Gehölzen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 7.2.2 Die vor zurückgestaffelten obersten Geschossen liegenden schmalen Dachflächen sind bei einer Vegetationsschicht von mind. 8 cm mit Sedumgesellschaften (DC 1 / NB 6243) und Magerrasen (DC 3 / NB 6244) zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 7.2.3 Ausgenommen von der Bepflanzung sind über der Dachbegrünung aufgeständerte Photo- voltaikelemente sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten technischen Dachaufbauten und Terrassen/Holzdecks sowie Dacheinfassungen und notwendige Ret- tungswege. 7.3 Fassadenbegrünung Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB sind die Grundstückseinfassungen (Mauern, Zäu- ne)entlang der nördlichen und der südlichen Grundstücksgrenzen mit einer Fassadenbe- grünung zu versehen. Die Pflanzqualitäten werden dem Durchführungsvertrag entspre- chend umgesetzt. 8. Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB 8.1 Lärmpegelbereiche Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den darge- stellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthalts- räumen gemäß DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau (Ausgabe November 1989, Beuth - 4 - / 5 Verlag GmbH, Berlin) zu treffen sind. Weicht das Bauvorhaben von der Baugrenze ab, un- terschreitet es die zulässigen Gebäudehöhen oder weist das tatsächlich beantragte Bau- vorhaben eine abweichende Gebäudegeometrie auf, ist für diesen Einzelfall im bauaufsicht- lichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachzuweisen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich nach DIN 4109 nachgewiesen wird. 8.2 Fensterunabhängige Belüftung Im Bereich "Wohnen" sind Wohn- und Schlafräume sowie Kinderzimmer mit Westausrich- tung zur Straße Am Salzmagazin mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung auszurüsten, sodass ein Öffnen der Fenster zum Lüften nicht notwendig ist. Auf eine fensterunabhängige Belüftung kann für Schlaf- und Kinderzimmer mit Ostausrichtung zum Blockinnenbereich verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von 45 dB (A) im Nachtzeitraum eingehalten wird. 8.3 Grundrissorientierung Zum Schutz vor Verkehrslärm sind alle Wohnungen mit durchgesteckten Grundrissen zu realisieren. Je Geschoss sind ein bis zwei Wohnungen mit jeweils zweiseitiger Belichtung zu planen. Im 1. und 2. OG Wohnen sind zum Zwecke der ausreichenden Belichtung aus- schließlich Maisonettewohnungen über beide Etagen zulässig. Terrassen bzw. Balkone sind nach Osten zum ruhigen Innenhof zu planen. Die Geschossbezeichnungen beziehen sich auf die Straße Am Salzmagazin. 8.4 Prallscheibe Die Fenster der Aufenthaltsräume in der Fassade des Wohngebäudes zur Straße Am Salzmagazin sind ab dem 2. OG Wohnen mit einer vorgehängten Prallscheibe auszustat- ten. Die Prallscheibe muss eine Durchgangsschalldämmung (bewertetes Schalldämmmaß R´w) von mindestens 25 dB bezogen auf das Frequenzspektrum aus dem Schienenverkehr aufweisen, schallabsorbierende Verkleidungen der Fensterlaibungsflächen besitzen und si- cher stellen, dass nachts 0,5 m vor dem geöffneten Innenfenster ein Dauerschallpegel von weniger als 60 dB(A) anliegt. Die Geschossbezeichnungen beziehen sich auf die Straße Am Salzmagazin. 9. Höhenlage der Geländeoberfläche Die in der Planzeichnung festgesetzten Geländeoberflächen werden als maximale Gelän- dehöhen definiert. 10. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m. § 86 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 4 BauO NRW 10.1 Dachform Es sind nur Flachdächer mit einer Dachneigung von 0 bis 5 °zulässig. 10.2 Werbeanlagen Hinweis: Ein Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt im Geltungsbereich der "Satzung über Anbringungsort, Abmessungen, und Ausgestaltung von Werbeanlagen für - 5 - / 6 einen Teil der Ortslage Köln-Altstadt/Nord im Bereich Eigelstein/Weidengasse vom 01.04.2011 Arbeitstitel: Werbesatzung Eigelstein/Weidengasse" welche am 13.04.2011 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht wurde (nachfolgend "Werbesatzung Eigel- stein/Weidengasse") Die mittels dieses Bebauungsplans festgesetzten Gestaltungsregeln gehen den Regelun- gen der Werbesatzung Eigelstein/Weidengasse vor, und gelten abschließend für den Plan- bereich. (1) Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind Werbeanlagen ausschließlich unter den unten stehenden Voraussetzungen an folgenden Gebäudefassaden an der Stätte der Leistung zulässig: - an den zu den Straßen "Eigelstein" und "Am Salzmagazin" ausgerichteten Gebäu- defassaden - an der Südfassade des ostwest-ausgerichteten Gebäuderiegels - an der zur Bahntrasse orientierten Fassade des parallel zur Bahntrasse an der süd- westlichen Grundstücksgrenze angrenzenden Gebäudeabschnitts. (2) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, sind flächig auf der Fassa- de angebrachte Werbeanlagen zulässig, wenn sie alle nachfolgenden Vorschriften ein- halten: 1. Entlang der Straßen "Eigelstein" und "Am Salzmagazin" dürfen Werbeanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses bis zur Unterkante der Fenster des ersten Oberge- schosses angebracht werden. Die Geschossbezeichnungen beziehen sich auf die jeweilige Straße. An der Südfassade des Ost-West ausgerichteten Gebäuderiegels dürfen Werbean- lagen nur über den Fenstern des ersten Obergeschosses und bis zur Unterkante des Fensters des zweiten Obergeschosses angebracht werden. Die Geschossbe- zeichnungen beziehen sich auf die Straße Eigelstein. Parallel zur Bahntrasse dürfen Werbeanlagen nur über den Fenstern des zweiten Obergeschosses und bis zu Unterkante der Fenster des dritten Obergeschosses angebracht werden. Die Geschossbezeichnungen beziehen sich auf die Straße "Am Salzmagazin". 2. Werbeanlagen müssen so angeordnet werden, dass sie Fenster- und Schaufenster- flächen weder teilweise noch vollständig verdecken. Das Bekleben der Schaufensterflächen mit Folien oder ähnlichem ist ausnahmswei- se - entlang der Straße "Eigelstein" zulässig, wenn die beklebte Fläche jeweils eine Fläche von 0,8 m² nicht überschreitet - entlang der Straße "Am Salzmagazin" und parallel zur Bahntrasse zulässig, wenn die beklebte Fläche nicht höher oder breiter als 0,3 m ist und jeweils nicht mehr als insgesamt 10% der jeweiligen Schaufensterfläche ein- nimmt. Anlagen zum Sichtschutz für Büros, Arztpraxen oder ähnlichem im Erdgeschoss fal- len nicht unter diese Festsetzung, solange sie ausschließlich dem Zwecke des Sichtschutzes dienen und nicht als Werbefläche genutzt werden. 3. Werbeanlagen dürfen grundsätzlich eine zusammenhängende Fläche von max. 1,5 m² beanspruchen. - 6 - / 7 4. Schriftzüge aus freigestellten Einzelbuchstaben dürfen abweichend von Nr. 3 auf ei- ner größeren zusammenhängenden Fläche als 1,5 m² der Wand angebracht wer- den, wenn jeder Einzelbuchstabe eine maximale Höhe von 0,75 m nicht überschrei- tet. 5. Die gesamte Werbefläche an einer Gebäudewand darf folgende Werte nicht über- schreiten: - an den zur Straße "Eigelstein" gerichteten Gebäudefassaden max. 14 m² - an den zur Straße "Am Salzmagazin" gerichteten Gebäudefassaden max. 4 m² - an der Südfassade des ostwest-ausgerichteten Gebäuderiegels max. 5 m² - an der zur Bahntrasse orientierten Fassade des parallel zur Bahntrasse ver- laufenden und an der südwestlichen Grundstücksgrenze angrenzenden Ge- bäudeabschnitts max. 6 m². 6. Die Werbeanlagen dürfen maximal 0,25 m vor die Bauflucht auskragen und in den Straßenraum hineinragen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der aufgehenden Fassade des Anbringungsgebäudes (Hauswand) und dem parallel dazu entferntes- ten Punkt der Werbeanlage. 7. Zur Beleuchtung von Werbeanlagen sind nur hinterleuchtete oder selbst leuchtende Werbeanlagen zulässig. 8. Die Werbeanlagen dürfen keine wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder eine entsprechende Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) haben. (3) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, sind senkrecht zur Fas- sade stehende Werbeanlagen zulässig, wenn sie alle nachfolgenden Vorschriften- einhalten: 1. Derartige Werbeanlagen sind nur an Gaststätten und Hotels zulässig. 2. Die Festsetzungen des Absatzes 2 Nr. 1, 5, 7 und 8 gelten entsprechend. 3. Die Werbeanlagen dürfen bis zu 1,00 m vor die Bauflucht auskragen und in den Straßenraum hineinragen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der aufgehenden Fassade des Anbringungsgebäudes (Hauswand) und dem parallel dazu entferntes- ten Punkt der Werbeanlage. Die Fläche der jeweiligen Werbeanlagen darf inkl. der Befestigung 0,5 m² pro Seite nicht überschreiten. (4) Werbeanlagen auf Staubschutznetzen an Baugerüsten sind für die Dauer der not- wendigen Arbeiten und im Höchstmaß von 25 m² pro Gebäude zulässig. (5) Werbeanlagen an Erkern und Balkonbrüstungen sind unzulässig. B Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen 1. Kennzeichnung gemäß § 9 Absatz 5 BauGB Ein Teil des Plangebietes ist als Altstandort Nr. 103103 "Am Salzmagazin" im Altlastenka- taster der Stadt Köln eingetragen. Sollten im Rahmen der Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich verunreinigtes Aus- hubmaterial und/oder andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. durch die voran- gegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen festgestellt werden, - 7 - / 8 ist die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln unverzüglich zu informieren und die weitere Vor- gehensweise abzustimmen. 2. Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Absatz 6 BauGB Der südwestliche Grundstücksteil liegt im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals Nr. 24. C Hinweise 1 Im Plangebiet und in der Straße Am Salzmagazin ist bei einem 100 jährlichen Regenereig- nis mit einer Überflutung zu rechnen. 2 Das Plangebiet liegt im archäologischen Fundgebiet "Nördliche römische Vorstadt und Gräberfeld an der Westseite der römischen Limesstraße Köln - Neuss- Xanten - Nijmegen - Kanalküste; mittelalterliche Stadt von 1180". Die Realisierung der Planung führt zu einer Zerstörung des unterirdischen Denkmalbestandes, der vorab im Rahmen archäologischer Ausgrabungen wissenschaftlich erforscht und dokumentiert werden muss. 3 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten Hinwei- se auf vermehrte Bombenabwürfe. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseiti- gungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mechani- schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Si- cherheitsdetektion empfohlen. 4 Für die Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den Biotoptypen der Anlage zur Satzung der Stadt Köln vom 15.12.2011 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a bis c BauGB (Amtsblatt Nummer 1 vom 04.01.2012). 5 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen- dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 6 Für das Plangebiet liegen lokale geringfügige Verunreinigungen des Bodens mit Polycycli- schen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vor. Dabei handelt es sich zum einen um die Auffüllung in einem kleinen nicht bebauten Bereich im Südwesten des Grundstücks und zum anderen um umgelagertes geogenes Material unter der Bodenplatte des Kellerge- schosses im zentralen Grundstücksbereich. Im Bereich des geplanten Wohnhauses und der Gartenfläche wurden keine PAK-Verunreinigungen festgestellt. Ein akuter Handlungs- bedarf bzw. Hinweise auf eine Grundwassergefährdung ist von dem nachgewiesenen PAK in Zusammenschau der vorgefundenen Standortrahmenbedingungen aus gutachterlicher Sicht aktuell nicht abzuleiten. Sollten im Rahmen der Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich verunreinigtes Aus- hubmaterial und/oder andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. durch die voran- gegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminati- onen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.) ist die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Des Wei- - 8 - teren ist der Bauherr bei Antreffen von nicht bekanntem optisch oder geruchlich verunrei- nigtem Bodenmaterial verpflichtet dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt einen Gutach- ter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt und die Risiken beurteilt. D Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772) 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (Bundesgesetzblatt I. S. 132). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 6 Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes beste- hende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 alte ma Vorlagen-Nummer 2441/2017 Freigabedatum 23.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 674613/02 Arbeitstitel: Eigelstein 41 in Köln-Altstadt/Nord Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 674613/02 für das Flurstück 750 der Flur 26 der Gemarkung Köln in Köln-Altstadt/Nord —Arbeitstitel: Eigelstein 41 in Köln-Altstadt/Nord— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 7; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 674613/02 mit gestalterischen Fest- setzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Alternative: keine Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Februar 2016 beantragte die EHBB Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, eine Projektgesellschaft der Althoff Hotelgruppe, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Be- bauungsplans. Sie hatte das Grundstück der ehemaligen Gaffel-Brauerei am Eigelstein erworben, um nach Abriss der Gebäude ein Hotel (Althoff-Hotels) mit Tiefgarage zu errichten. Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 23.06.2016 die Einleitung des Verfahrens unter der Maßgabe, die geplante Hotelnutzung um eine Wohnbebauung Am Salzmagazin zu erweitern. Die Neubebauung ist überwiegend sechs- bis siebengeschossig vorgesehen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erfolgte entsprechend Beschluss als Aushang der Planung im Bürgeramt Innenstadt vom 1. bis 14.09.2016. Es wurden kei- ne Stellungnahmen abgegeben. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch fand vom 26.08. bis 29.09.2016 statt. Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte die Verwaltung in seiner Sitzung am 15.12.2016 mit der Vorhabenträgerin für den Bereich "Eigelstein 41 in Köln-Altstadt/Nord" einen Bebauungsplan-Entwurf auf der Grundlage des vorliegenden städtebaulichen Konzeptes auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch sollten gemäß Stellung- nahme der Verwaltung berücksichtigt werden. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs wurde im Amtsblatt am 28.06.2017 bekannt gemacht (ohne Offenlagebeschluss) und fand in der Zeit vom 06.07. bis einschließlich 07.08.2017 statt. Es ging eine Stellungnahme der Öffentlichkeit ein: Anwohnerinnen und Anwohner eines im nä- heren Umfeld liegenden Wohnhauses befürchten eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und Le- bensqualität aufgrund der geplanten Hotelnutzung, der Gebäudehöhen (Verschattung) sowie eine Zunahme von Immissionen durch Verkehr und eine Verschlechterung der Parksituation. Zudem bitten sie um Klärung der Informations- und Entschädigungspflicht des Bauherrn vor dem Ratsbeschluss. Dieser Stellungnahme kann aus Sicht der Verwaltung nicht gefolgt werden (siehe Anlage 7 Stellung- nahme und Vorschlag zur Entscheidung durch den Rat und Begründung). Es gingen zudem 16 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch ein. Die planungsrelevanten Stellungnahmen um- fassen die Themen, die auch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Absatz 1 Baugesetz- buch eingegangen waren und im Vorgabenbeschluss (Vorlage Nr. 3420/2016) behandelt wurden. Verspätet und somit außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 sowie § 4 Absatz 2 Bau- gesetzbuch teilte die Deutsche Bahn AG in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2017 u. a. mit, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans außerhalb des Bereiches der baulichen Änderungen der S- Bahn-Strecke liegt. Die Deutsche Bahn AG akzeptiert, dass die in der frühzeitigen Beteiligung ge- wünschte Freihaltung von Flächen entlang der Bahntrasse in der Planung nicht berücksichtigt wird. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme keine neuen abwägungsrelevanten Inhalte. Entsprechend Anlage 7 (Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch) und Anlage 8 (Darstellung und Bewertung der Stel- lungnahme außerhalb der Beteiligungsverfahren) wird folgende Abwägung der Belange empfohlen: Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die notwendigen Immissionsschutzgutachten ausgearbei- tet. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass unter Einhaltung bestimmter Immissionsschutzmaßnah- men gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sichergestellt werden. Diese Maß- nahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt bzw. werden im Durchführungsvertrag gesichert 3 Die maximalen Wand- beziehungsweise Traufhöhen des "Höhenkonzeptes für die linksrheinische Kölner Innenstadt" für den Planbereich werden von dem siebengeschossig geplanten Gebäude- riegel im südwestlichen Grundstücksbereich und entlang der Straße Am Salzmagazin überschrit- ten. Die Errichtung eines baulichen Hochpunktes und die damit verbundene städtebauliche Ver- dichtung zur Bahntrasse werden als konkretisierte städtebauliche Zielsetzung weiter befürwortet. Der geplante Gebäuderiegel Am Salzmagazin wird 1.50 m niedriger als ursprünglich geplant aus- geführt und ist entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt. Als Ergebnis der Abwägung wird empfohlen, den Bebauungsplan ungeändert - unter Berücksichti- gung folgender redaktioneller Anpassung beziehungsweise Klarstellung - als Satzung zu beschließen: Unter Punkt D Rechtsgrundlagen“ wird unter „1“ der vorhandene Text: „Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2014 (BGl. I S. 2414)“ ersetzt durch: „Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Ände- rungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772). Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle 2017 (13.Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch ge- macht, das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai geltenden Rechtsvor- schriften durchgeführt und abgeschlossen. Vorberatungen Aufstellungsbeschluss mit Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 Bezirksvertretung Innenstadt (BV 1) 02.06.2016 TOP 3.4 mehrheitlich empfohlen (geänderter Beschluss) Stadtentwicklungsausschuss (StEA) 23.06.2016 TOP 10.2 einstimmig beschlossen (ergänzter Beschluss zu geänderter Vorlage) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Der Aushang der Planung erfolgte im Bürgeramt Innenstadt (Modell 1) vom 1. bis 14.09.2016. Es sind keine Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beim Bezirksbürger- meister Innenstadt eingegangen. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch Die Beteiligung erfolgte vom 26.08. bis 29.09.2016 (Stellungnahmen siehe Anlage 6). Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.12.2016 einstimmig empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 15.12.2016 einstimmig beschlossen Mitteilungsvorlage Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 674613/02 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.06.2016 Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2016 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch und parallele Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch vom 06.07.2017 bis 07.08.2017 4 Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Blatt 1) Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) Anlage 4 textliche Festsetzungen Anlage 5 Begründung Anlage 6 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen Behörden Anlage 7 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen Offenlage Anlage 8 Darstellung und Bewertung Stellungnahme außerhalb Beteiligungsverfahren
Anlage 1 Uebersichtsplan
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 674613/02 Eigelstein 41 LQ.|OQ$OWVWDGW1RUG 0DVWDE
Anlage 6 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen Behörden.doc
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/ 2 .1. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 674613/02 -Arbeitstitel: Eigelstein 41 in Köln-Altstadt- Nord– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 27.08. bis zum 28.09.2016 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 28 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerie- rung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Kirchengemein- de St. Agnes (19.09.2016) Seitens der Kirchengemeinde bestehen Bedenken zur vor- gesehenen Höhenentwicklung bezogen auf die Basilika St. Ursula. Zum städtebaulichen Konzept Ziffer 4.1 in Verbin- dung mit dem Höhenkonzept Ziffer 3.4 wird wie folgt be- gründet fristgerecht Widerspruch eingelegt. Grundlage für die Planung ist das Höhenkonzept der Stadt Köln mit Ratsbeschluss vom 15.05.2007 im Wirkungskreis der romanischen Kirche St. Ursula. Innerhalb dieser Felder soll die zukünftige Bebauung nicht höher sein als die Trauf- kante der Basilika St. Ursula mit 18,10 m. Der siebengeschossige Gebäudegiebel mit Weiterführung "Am Salzmagazin" überschreitet die nach dem Höhenkon- zept prägende Wandhöhe (hier: 16m über Gelände) um 8,40m und die Traufhöhe von St. Ursula um 6,30m. Die Planung sollte auf das beschlossene Höhenkonzept abgestimmt werden. Die Überschreitung wird im Planungs- konzept so begründet, dass entlang des Bahnviadukts bau- liche Hochpunkte städtebaulich vertretbar sind. Dieser Auf- fassung können wir uns nicht anschließen, denn durch die erhebliche Höhenüberschreitung wird der Blickwinkel zu der romanischen Kirche St. Ursula wesentlich eingeschränkt. nein bzw. geringfügig Im Plangebiet gilt nach Höhenkonzept die Traufhöhe von St. Ursula als maximale Wandhöhe. Ist die Wand- höhe der prägenden Bebauung niedriger, gilt diese. - hier: 16 m über Gelände. Beide Wandhöhen werden durch den siebengeschossig geplanten Gebäuderiegel im südwestlichen Grundstücksbereich und entlang der Straße am Salzmagazin überschritten. Entlang des Eigelstein wird die maximale Wandhöhe eingehalten. Die Errichtung eines baulichen Hochpunktes und die damit verbundene städtebauliche Verdichtung im Be- reich der Bahntrasse werden als konkretisierte städte- bauliche Zielsetzung weiter befürwortet. Am Salzmagazin soll ein städtebaulich verträglicher Höhenübergang von der Neubebauung (Wohngebäu- de) zur Bestandsbebauung durch eine differenzierte Baukörperausbildung des Neubaus und der Aufsto- ckung des Nachbargebäudes geschaffen werden. Die- se Planungskonkretisierungen liegen als Entwurf vor und werden im weiteren Verfahren geprüft. Aufgrund der beabsichtigten Reduzierung der bisher geplanten Geschosshöhen von 3,40 m auf 3,06 m so- wie eine andere Ausgestaltung des obersten Geschos- ses zum Salzmagazin verringert sich die Höhe der Neubebauung Am Salzmagazin auf 23.45 m über Anlage 6 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Straßenniveau (7.45 m über den Vorgaben des Hö- henkonzeptes). 2 IHK Köln (27.09.2016) Die Wiedernutzung des Geländes der ehemaligen Gaffel- Brauerei wird begrüßt. Durch die Nähe zur Bahntrasse be- steht eine hohe Lärmbelastung, zu dieser kommen weitere gewerbliche Emittenten. Die geplante gewerbliche Nutzung ist in der Lage durch passive und aktive Maßnahmen die für ihren Betrieb notwendigen Lärmschutzstandards zu errich- ten. Grundsätzlich bedeutet die Umnutzung des Grundstü- ckes im Bereich Lärm eine Entlastung für das Umfeld. Trotzdem wird die geplante kleinflächige Wohnnutzung an dieser Stelle unpassend gesehen. Es handelt sich um her- anrückende Wohnbebauung auch für das Unternehmen Deutsche Bahn. Durch eine öffentliche Durchwegung kann diese Belastung für die Wohnnutzung, vor allem nachts weiter steigen. Es ist zu befürchten, dass die Lärmentwick- lung dann in Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung gesehen wird. teilweise Für die geplante Wohn- und Hotelnutzung werden Maßnahmen des passiven Lärmschutzes festgesetzt, um gesundes Wohnen und Übernachten in direkter Nachbarschaft zur Bahn zu ermöglichen. Der Betrieb der DB-Bahntrasse wird durch die geplanten Nutzun- gen nicht beeinträchtigt. Mit Beschluss vom 23.06.2016 beauftragte der Stadt- entwicklungsausschuss die Verwaltung mit dem Grundstückseigentümer eine geeignete Sicherung der Durchwegung zwischen den Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin zugunsten der Öffentlichkeit zu erar- beiten. Die fußläufige Wegeverbindung verfolgt das städtebauliche Ziel, eine kürzere Fußwegeverbindung zwischen dem Eigelstein und der Straße Am Salzma- gazin zu schaffen. Dies wird vor allem wichtig, wenn eine attraktive Nutzung im Bereich der Bahnbögen/Am Salzmagazin, wie beabsichtigt, zukünftig realisiert sein wird. Bei der Planung der Durchwegung werden Aspekte des Lärmschutzes mit betrachtet. So ist aufgrund fol- gender detaillierter Regelungen die befürchtete Lär- mentwicklung nicht zu erwarten: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchfüh- rungsvertrag, die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte fußläufige Durchwegung vom Eigelstein bis zur Straße Am Salzmagazin baulich herzustellen. Zur Wahrung des Hausrechts soll diese Wegebezie- hung sowohl an der Straße Eigelstein als auch an der Straße Am Salzmagazin durch verschließbare Tore begrenzt werden. Die Stadt Köln und die Vorhabenträ- - 3 - / 4 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung gerin streben eine zumindest zeitweise Öffnung der Wegebeziehungen für den Fall an, dass sich im Be- reich der Straße Am Salzmagazin Nutzungen entwi- ckeln, die eine solche Durchwegung als städtebaulich sinnvoll erscheinen lassen. Zeitpunkt, Art und Umfang der Öffnung der Zugänge werden zwischen der Stadt Köln und der Eigentümerin und Vorhabenträgerin ein- vernehmlich geregelt. 3 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbe- seitigungsdienst (28.09.2016) (07.11.2016) Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben- abwürfe. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte wird empfohlen Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Ter- minabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erd- arbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Bo- den vorhanden sind. Daher keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampf- mittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustel- len und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgele- gene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungs- dienst zu benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mechani- schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das „Merkblatt für Baugrundeingrif- fe“ zu beachten (Sicherheitsdetektion empfohlen) ja Eine Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel wurde veranlasst und ist inzwischen abgeschlossen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis auf mögliche Kampfmittel aufgenommen. s. o. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 4 Bundesnetza- gentur (14.09.2016) Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordina- tenbereich tätigen Richtfunkbetreiber (Information und Technik NRW) wurden mitgesandt. Durch deren rechtzeiti- ge Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermei- den. Es wurde eine Anfrage an das Referat 511 der Bundes- netzagentur weitergeleitet, die noch untersucht, ob die not- wendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechni- schen Messeinrichtungen der Bundesnetzangentur einge- halten werden. Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die ergänzende Hinweise stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung zur Verfügung. ja Der genannte Richtfunkbetreiber wurde im Verfahren beteiligt. 5 LVR Gebäude- und Liegen- schafts- management (07.09.2016) Keine Bedenken. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn sind ge- sondert zu beteiligen. ja Die genannten Ämter wurden beteiligt. 6 Polizeipräsidium Köln, Verkehr (30.08.2016) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis- tungen der Bun- deswehr; Infra 3 (05.09.2016) Keine Bedenken. Sollte eine Bauhöhe von 30 m überschritten werden, wird gebeten die Planungsunterlagen erneut zur Prüfung zuzu- leiten. ja Im Falle einer Planänderung (Überschreitung der Höhe von 30 m) wird das Bundesamt erneut beteiligt. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 8 AWB Köln (06.09.2016) Keine Bedenken. Auf die Einhaltung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln, wird hingewiesen. ja Die Hinweise werden in der weiteren Planung beachtet, soweit sie bebauungsplanrelevant sind. 9 Stadtwerke Köln (27.09.2016) Keine Bedenken. Zur Sicherstellung der Wasser- und Energieversorgung wird um frühzeitige Abstimmung mit der RheinEnergie AG gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wärmever- sorgung gegebenenfalls durch klimafreundliche Fernwärme bereitgestellt werden kann. ja Die Wasser- und Energieversorgung wird frühzeitig mit der RheinEnergie abgestimmt. 10 10.1 Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien (21.10.2016) Gesamtstellungnahme: Seitens des Projektes Ausbau S 11 bestehen keine Beden- ken gegen die o.a. Bauleitplanung. Es wird gebeten zu bedenken: Der Bebauungsplan steht einem etwaigen späteren mehrgleisigen Ausbau der Be- triebsstelle Köln Hansaring entgegen bzw. lässt diesen un- möglich werden. Daher sollte die Freihaltung entsprechen- der Flächen unmittelbar am Bahnkörper bzw. die Sicherung erforderlicher Vorkaufsrechte durch die Stadt Köln in Be- tracht gezogen werden. nein Die Umsetzung der stadtentwicklungspolitischen Ziel- setzungen für das Plangebiet würde durch die Freihal- tung von Flächen für einen möglichen späteren Ausbau der S-Bahn-Strecke erschwert. Trotz der Bedeutung des Ausbaus des Nahverkehrs kann aus heutiger Sicht eine Trassenfreihaltung realistisch und rechtlich nicht umgesetzt werden. Sollte ein konkretes Projekt beste- hen, muss die Deutsche Bahn über eine Vielzahl von Privatgrundstücken ein Planfeststellungsverfahren durchführen. In dem Informationsblatt der Nahverkehr Rheinland GmbH Ausgabe 2016 wird unter „FAQ“ er- läutert, wieso ein Ausbau des S-Bahnhofs Hansaring nicht notwendig wird. Ein Vorkaufsrecht bestand für die Stadt Köln zu keiner Zeit. 10.2 Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien (21.10.2016) Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elekt- romagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädi- gungslos hinzunehmen. Eventuell erforderliche Schutz- maßnahmen (Schallschutz) sind von der Gemeinde oder Kenntnis- nahme Die Hinweise zum Ausschluss von Ansprüchen gegen- über der Deutschen Bahn werden zur Kenntnis ge- nommen. Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwen- dige Maßnahmen zur Instandhaltung und Unterhaltung innerhalb der bisherigen Flächen sind weiterhin mög- lich. - 6 - / 7 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten vorzusehen bzw. vorzunehmen. Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und Unterhaltung sind der Deutschen Bahn weiterhin im öffentlichen Interesse zwei- felsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren. 10.3 Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien (21.10.2016) Mittelfristig ist der Ausbau der Bahnanlagen vorgesehen. Nach den Planfeststellungsrichtlinien dürfen Betriebsanla- gen durch Bauleitpläne nicht geändert werden. Bauleitpläne nach dem BauGB ersetzen kein Zulassungsverfahren nach dem§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Ergibt sich im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan die Notwen- digkeit der Änderung einer Betriebsanlage, wie im vorlie- genden Fall, bedarf es der Beteiligung des Eisenbahnbun- desamtes (EBA). Falls für künftige Baumaßnahmen Dritter ein Eingriff auf Bahngrund vorgenommen werden muss, ist diesbezüglich, zwingend vor Baubeginn, ein Gestattungsvertrag abzu- schließen. Der Bauantrag sollte vom Antragsteller auch dem EBA vorgelegt werden. nein Für das Vorhaben liegt ein gültiger Bauvorbescheid vor, dem die Deutsche Bahn innerhalb der gesetzlichen Frist nicht widersprochen hat. Durch das Vorhaben er- folgt kein Eingriff in die bestehende Betriebsanlage der Bahn. Es wird nicht dargelegt, inwieweit die Planung zu einer Änderung der Betriebsanlage führt. Eine Beteili- gung des Eisenbahnbundesamtes ist erfolgt (siehe Nr. 11), es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 10.4 Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien (21.10.2016) Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der bauli- chen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsan- lagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkun- gen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten. Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) sind die Regelwerke der DB Netz AG und der Deutschen Bahn AG zu beachten. Der Einflussbereich von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbe- reich) darf nicht ohne Vorlage eines geprüften statischen Nachweises abgegraben oder untergraben werden, auch nicht in geradliniger Fortsetzung der gedachten Linie unter- ja Die Hinweise zur Standsicherheit und Funktionstüch- tigkeit werden in der weiteren Planung beachtet. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung halb der jeweiligen Geländeoberfläche. Der Stützbereich verläuft im Allgemeinen 1:1,5 geneigt; er beginnt am Schot- terfußpunkt (im ungünstigsten Fall 3,40 m von der Gleisachse). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Setzungen, auch im Millimeterbereich, im Bereich der Gleisanlagen unzuläs- sig sind und einer eventuellen Verankerung im Gleisbereich oder im Einflussbereich von Eisenbahnverkehrslasten grundsätzlich nicht zugestimmt wird. Geländeanpassungen im Bereich der Grundstücksgrenze sind unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien zulässig. 10.5 Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien (21.10.2016) Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf Bahngrund geleitet und zum Versickern gebracht werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseran- reicherungen im Bahnkörper auftreten. Die entsprechenden Merkblätter und Regelwerke sind zu beachten und umzu- setzen. Besonders wird auf die fristgerechte (halbjährliche) Inspek- tion/Reinigung der Rigolenzuläufe sowie der Rigolen ver- wiesen und dass ein ausreichender Abstand zu Gehölzen besteht, damit die Gefahr der Durchwurzelung vermieden wird. ja Die Hinweise zur Entwässerung werden im weiteren Verfahren beachtet. Eine Versickerung von Nieder- schlagswasser im Plangebiet ist nicht geplant. 10.6 Deutsche Bahn AG DB Immobi- lien (21.10.2016) Spartenauskünfte werden durch die jeweiligen Fachlinien (LST, E+M-Technik, OB Energie) erteilt. Das Kabelmerk- blatt der Deutsche Bahn AG - Drucksache 899 401 - ist von den bauausführenden Firmen vor Baubeginn schriftlich an- zuerkennen. Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zustän- digen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Ka- nal, usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzustellen. Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine der Deutschen Bahn dürfen nicht entfernt, verändert oder verschüttet wer- Kenntnis- nahme - 8 - / 9 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung den. Anfallende Kosten einer Neuvermarkung gehen zu Lasten des Verursachers. Beleuchtungen und Werbeflächen sowie die baulichen An- lagen selbst sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchti- gung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnver- kehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit sicher ausgeschlossen ist. 10.7 Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien (21.10.2016) Es gelten die Abstandsflächenregelungen der LBO. Da die DB Netz AG im betreffenden Streckenbereich Ausbaupla- nungen hat, ist die Übernahme von Abstandsflächen aus- geschlossen. ja Die gesetzlichen Bestimmungen des § 6 BauO NRW werden beachtet und eingehalten. Die Abstandflächen des geplanten Baukörpers dürfen sich bis zu deren Mitte auf die angrenzende Bahnanlage erstrecken. Zu dem Vorhaben wurde eine Bauvoranfrage positiv beschieden. Hierin wurde die Frage, ob sich die Ab- standflächen des Vorhabens bis zur Mitte der DB- Flächen erstrecken dürfen, mit Ja beantwortet. Der Vorbescheid wurde der Deutschen Bahn zugestellt; diese hat dem Vorbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist nicht widersprochen, so dass der Vorbescheid Rechtskraft hat. 10.8 Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien (21.10.2016) Sollte sich ein Kraneinsatz in der Nähe von Bahnanlagen ergeben, wobei planfestgestellte Betriebsanlagen der Ei- senbahn des Bundes überschwenkt werden oder könnten, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranverein- barung abzuschließen. Wenn das Überschwenken der Bahnanlagen mit Last nicht vermeidbar ist, muss der Antrag zur Kranaufstellung rechtzeitig vor dem Kranaufstellungs- termin bei der DB Netz AG eingehen. Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen, insbeson- dere während der Bauarbeiten, in den Gefahrenbereich und ja Die Hinweise zu Kraneinsätzen werden im weiteren Verfahren beachtet. - 9 - / 10 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung den Sicherheitsraum der Deutschen Bahn (3,30 m lichter Raum von Gleisachse) ist auf Dauer sicher auszuschließen. Sollte das Freihalten des geforderten Raumes nicht ge- währleistet werden können, so ist für den Zeitraum der Bauarbeiten, Inspektion und/oder Instandhaltungsmaß- nahmen das Gleis für den Zugverkehr zu sperren. Die Sperrung der Gleise ist rechtzeitig vor Baubeginn bei dem zuständigen Baubetriebskoordinator der DB Netz AG zu beantragen. 10.9 Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien (21.10.2016) Die im Schreiben genannten Regelungen über Siche- rungsmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit den bau- ausführenden Firmen vertraglich zu regeln und zwingend zu beachten. Der Zugang der Bahnanlagen muss für Ret- tungskräfte und das Instandhaltungspersonal der Deut- schen Bahn jederzeit gewährleistet sein. ja Die Hinweise zu Sicherungsmaßnahmen und Unfall- verhütung werden beachtet. 10.10 Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien (21.10.2016) Abschließend wird darauf verwiesen, dass gegenüber allen stromführenden Teilen Sicherheitsabstände bzw. Sicher- heitsvorkehrungen vorzusehen und einzuhalten sind. Grundsätzlich wird seitens der DB Netz AG ein Mindestab- stand "Schienenweg -Straße" von 15 m gefordert. ja Die erforderlichen Sicherheitsabstände zu stromfüh- renden Teilen werden im weiteren Verfahren geprüft. Nach telefonischer Abstimmung mit der Fachlinie Ober- leitung der Deutschen Bahn vom 13.02.2017 ist ein Mindestabstand zwischen Oberleitungsmast und ge- plantem Gebäude von 5 m zwingend einzuhalten oder Schutzmaßnahmen vorzusehen. Das geplante Vorha- ben unterschreitet voraussichtlich den genannten Min- destabstand. Bei Unterschreitung des Abstandes ist z.B. Schutz durch (Bahn-) Erdung, Abschrankung oder Festlegung von Arbeitsverfahren möglich, um eine Ge- fährdung während der Bauzeit auszuschließen. Die in der Stellungnahme genannten 15 m beziehen sich auf die Trassenfreihaltung zur möglichen Erweite- rung der S-Bahn-Linie (siehe hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu 10.1). 11 Eisenbahn- Keine Bedenken. Kenntnis- - 10 - / 11 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Bundesamt (27.09.2016) nahme 12 Westnetz GmbH (09.09.2016) Es sind keine vorhandenen 110 KV Hochspannungsleitun- gen sowie keine Planungen betroffen. Kenntnis- nahme 13 Hüls AG (13.09.2016) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 14 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis- tungen der Bun- deswehr (05.09.2016) Keine Bedenken Kenntnis- nahme 15 Thyssengas GmbH (02.09.2016) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 16 Rhein-Main- Rohrleitungs- gesellschaft mbH (13.09.2016) Es sind keine vorhandenen Anlagen und keine Planungen betroffen. Falls für den Eingriff ein Ausgleich in Natur und Landschaft gefordert wird, ist sicher zu-stellen, dass auch dieser nicht im Schutzstreifen der RMR-Leitungen stattfin- det. ja Das Grundstück ist vollständig bebaut und liegt im Gel- tungsbereich eines Bebauungsplanes, der für das Plangebiet „besonderes Wohngebiet“ (WB) festsetzt. Es ist davon auszugehen, dass keine Ausgleichsflä- chen außerhalb des Plangebietes festgesetzt werden. 17 PLEdoc (01.09.2016) Es sind keine Anlagen im Planbereich vorhanden. Bei planexternen Ausgleichsflächen oder Erweiterung des Plangebietes wird um weitere Beteiligung gebeten. ja siehe Nr. 16 18 Bezirksregierung Köln, Abfallwirt- schaft und Bo- denschutz (30.08.3016) Der Zuständigkeitsbereich wird nicht berührt. Kenntnis- nahme 19 Air Liquide Keine Bedenken. Kenntnis- - 11 - / 12 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung GmbH (05.09.2016) nahme 20 InfraServ GmbH (05.09.2016) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 21 GASCADE GmbH (02.09.2016) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 22 DB Immobilien (22.09.2016) Das Vorhaben liegt in unmittelbarer Nähe einer Bahnstre- cke. Die Bahnanlagen sind planfestgestellt und genießen Bestandschutz. Aufgrund der Anzahl der innerhalb des DB- Konzerns zu beteiligenden Stellen wird eine Fristverlänge- rung bis zum 13.10.2016 beantragt. Kenntnis- nahme 23 Telekom Technik (21.09.2016) Es bestehen keine Einwände. Hinweise: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche- rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen kön- nen erst Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor- gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten. Es wird gebeten sicher- zustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Un- terhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikations- anschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunika- tionsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür ja Die genannten Hinweise werden im weiteren Verfahren beachtet. - 12 - / 13 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnet- zes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es not- wendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich an- gezeigt werden. 24 Nord-West- Ölleitung GmbH (01.09.2016) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 25 Gasversor- gungsgesell- schaft Rhein-Erft (19.09.2016) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 26 Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln (21.09.2016) Keine Bedenken. Die öffentlichen Abwasserkanäle können das anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser des Plangebie- tes aufnehmen. Kenntnis- nahme 27 Esso Deutsch- land GmbH (Exxon Mobil Production Deutschland GmbH) (05.09.2016) Es sind keine Anlagen betroffen. Kenntnis- nahme 28 Polizei NRW Köln, Kriminal- prävention (04.01.2017) Gegen das Verfahren bestehen unter Berücksichtigung der Technischen und Städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbeeinheiten: Kenntnis- nahme Der Bauteilschutz gegen Einbruch betrifft nicht die - 13 - / 14 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsda- tum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung - Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gem. DIN 1627-1630 empfohlen) - Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 1627-1630 em- pfohlen) - Gegen KFZ Delikte die bauliche Umfeldgestaltung planen. Auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Aus- stattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Si- cherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Ein- bruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) wird hingewiesen. Es wird gebeten, die Vorhabenträger, Bauherren oder In- vestoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuwei- sen. Es wird angeregt, einen Textlichen Hinweis zur Städtebau- lichen – und technischen Kriminalprävention im Bebau- ungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: „Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeob- jekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den ein- schlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Bera- tungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der techni- schen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizei- präsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Infor- mationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei. nrw.de sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008.“ ja nein städtebauliche Planung. Die Stellungnahme und die Broschüre „Städtebau und Kriminalprävention“ wurden an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Die Einhaltung der in der Broschüre genannten Krite- rien zur städtebaulichen Kriminalprävention wird im Rahmen der Bauvorhabenplanung beachtet. Ein textli- cher Hinweis im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. - 14 - / 15 • 2. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 06.07. bis zum 07.08.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend ihrer Lfd. – Nr. der Tabelle unter Nr. 1 aufgeführt. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Kirchengemeinde St. Agnes (01.08.2017) Die Stellungnahme vom 19.09.2016 wird weiterhin aufrecht gehalten. Der Einspruch bezieht sich auf das 7-geschossige Gebäu- de mit Übergang Zum Salzmagazin sowie dem Wohnge- bäude mit gleicher Geschosszahl. Begründet wird die Überschreitung nach dem Höhenkonzept der Stadt Köln mit Ratsbeschluss vom 15.05.2007 im Wirkungskreis der ro- manischen Kirche St. Ursula. Das 7-geschossige Gebäude überschreitet nach dem Höhenkonzept die prägende Wandhöhe um 8,40 m und die Traufhöhe von St. Ursula um 6,30 m. Die Planung sollte auf das Höhenkonzept abgestimmt wer- den. nein Die Errichtung eines baulichen Hochpunktes und die damit verbundene städtebauliche Verdichtung im Be- reich der Bahntrasse werden als konkretisierte städte- bauliche Zielsetzung weiter befürwortet. An der sie- bengeschossigen Bebauung wird festgehalten (siehe auch Lfd. Nr. 1 Stellungnahme § 4 Absatz 1 Beteili- gung. 2 IHK Köln (14.07.2017) Bezüglich der Entwicklung eines Wohngebäudes werden die Bedenken aufrecht gehalten. nein Die ursprüngliche Planung sah lediglich eine Hotelnut- zung für das Plangebiet vor. Aufgrund des Wohn- raummangels in Köln hatte der Planungsausschuss im laufenden Verfahren die Verwaltung beauftragt, ein Wohngebäude in die Planung zu integrieren. Die Be- lange der Schaffung neuen Wohnraums wurden dabei höher gewichtet als der Schutz vor möglichen Beein- trächtigungen durch den Schienenlärm (siehe auch lfd Nr. 2 der § 4 Absatz 1 TÖB-Beteiligung). 3 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbesei- tigungsdienst Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben- abwürfe. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten ja Im Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis auf mögliche Kampfmittel aufgenommen. - 15 - / 16 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung (06./13.07.2017) Karte wird empfohlen Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Ter- minabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erd- arbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 4 Bundesnetzagen- tur (05.07.2017) Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordina- tenbereich tätigen Richtfunkbetreiber (E-Plus, Information und Technik NRW, Telefonica, Vodafone) wurden mitge- sandt. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Es wurde eine Anfrage an das Referat 511 der Bundes- netzagentur weitergeleitet, die noch untersucht, ob die not- wendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechni- schen Messeinrichtungen der Bundesnetzangentur einge- halten werden. Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die ergänzende Hinweise stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung zur Verfügung. ja Entsprechend der Informationen der Bundesnetzagen- tur für die Bauleitplanung sind Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m nicht sehr wahrscheinlich (Ausnahme Pho- tovoltaikanlagen). Da die geplanten Gebäude Höhen von bis zu 24 m aufweisen werden, wird sich die Vor- habenträgerin mit den beiden im Vergleich zur frühzei- tigen Beteiligung (siehe Lfd. Nr. 4 Stellungnahmen nach § 4 Absatz 1 BauGB) neu benannten Richtfunk- betreibern abstimmen. 5 LVR Gebäude- und Liegen- schafts- management (21.07.2017) Keine Bedenken. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn sind ge- sondert zu beteiligen. ja Die genannten Ämter wurden im weiteren Verfahren beteiligt. 6 Polizeipräsidium Köln, Verkehr und Kriminalkomissa- riat (10./19.07.2017) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme - 16 - / 17 Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 7 Bundesamt für Infrastruktur, Um- weltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Infra 3 (12.07.2017) Keine Bedenken. Sollte eine Bauhöhe von 30 m überschritten werden, wird gebeten die Planungsunterlagen erneut zur Prüfung zuzu- leiten. ja Im Falle einer Planänderung (Überschreitung der Höhe von 30 m) wird das Bundesamt erneut beteiligt. 8 AWB Köln (12.07.2017) Keine Bedenken. Auf die Einhaltung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln, wird hingewiesen. ja Die Hinweise werden in der weiteren Planung von Sei- ten der Vorhabenträgerin (Standplätze für Abfallbehäl- ter auf privatem Grundstück).beachtet. 9 Stadtwerke Köln (04.08.2017) Keine Bedenken. Zur Sicherstellung der Wasser- und Energieversorgung wird um frühzeitige Abstimmung mit der RheinEnergie AG gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wärmever- sorgung gegebenenfalls durch klimafreundliche Fernwärme bereitgestellt werden kann. ja Die Wasser- und Energieversorgung wird frühzeitig durch die Vorhabenträgerin mit der RheinEnergie ab- gestimmt. 16 Rhein-Main- Rohrleitungsge- sellschaft (04.07.2017) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 17 PLEdoc (05.07.2017) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 19 Air Liquide (10.07.2017) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 21 Gascade (05.07.2017) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 24 Nord-West- Oelleitung GmbH (06.07.2017) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme 25 Gasversorgungs- gesellschaft Keine Bedenken. Kenntnis- nahme - 17 - Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Rhein-Erft (12.07.2017) 29 Evonik (04.07.2017) Keine Bedenken. Kenntnis- nahme
Anlage 7 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen Offenlage.docx
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 674613/02 – Arbeitstitel: „Eigelstein 41 in Köln Altstadt- Nord“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 28.06.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 6.7. bis zum 7.8.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist 1 Stellungnahme eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.0 Aufgrund der unmittelbaren Nähe der zu befürchtenden Beeinträchtigung unserer Gesundheit und Lebensqualität haben wir nachfolgende Einwendungen hinsichtlich der Beschlussfassung 1.1 Der Neubau eines Hotels ist in Anbetracht der Infrastruk- tur des Viertels und der Wohnungsnot in Köln unange- bracht. Es gibt im Umfeld des Hauptbahnhofes und des Doms bereits mehr als genügend Hotels. Der Stellungnah- me wird nicht ge- folgt. Aufgrund des belegten Hotelbedarfs in Köln hat die Stadt die pla- nerische Entscheidung getroffen, an diesem zentralem und Schienen angebundenen Standort ein weiteres Hotel zu ermögli- chen. Um der Wohnungsnot in Köln zu begegnen wurde im nörd- lichen Bereich des Plangebietes im Anschluss an das Hotel zu- sätzlich ein Wohngebäude eingeplant. Die zusätzliche Wohnflä- che sollte aber nicht auf Kosten des Hotels gehen, weswegen die Geschossfläche des Hotels beibehalten und die Geschossigkeit auf sieben erhöht wurde. 1.2 Die vorgesehene Etagenanzahl übersteigt die Höhe der anliegenden Wohnhäuser, was die Sonnenbestrahlung beeinflussen wird. Der Stellungnah- me wird nicht ge- folgt. Entsprechend der „Untersuchung zur potentiellen Besonnungs- dauer nach DIN 5034-1 und Verschattung“ führen die geplanten Baukörper je nach Gebäudehöhe und -lage zu unterschiedlich starken Verschattungen und zu entsprechenden Verschlechte- rungen der Besonnung der vorhandenen umliegenden Bebauung gegenüber der Bestandssituation. Südlich des Plangebietes liegende Bestandsgebäude sind von einer potentiellen Verschlechterung der Besonnungsdauer nicht betroffen. Somit führt die Planung nicht zu einer Verschlechte- Anlage 7 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung rung der Belichtung des Gebäudes der Einwender/innen. 1.3 Vom Verkehrsaufkommen·her ist der Eigelstein zwar eine Einbahnstraße, jedoch auch Parkzone und für Radfahrer aus beiden Richtungen befahrbar. Bedingt durch viele kleine Geschäfte, Gast- und Vergnügungsstätten herrscht hier auch ein reger Lieferverkehr. Durch die unmittelbare Nähe zum Hauptbahnhof und zur U-Bahn wird der Eigel- stein auch als Durchgangsstraße von Berufspendlern ge- nutzt. Des Weiteren ist die Straße ganztägig ein bevor- zugtes Gebiet für Stadtbesichtigungsgruppen. Abends und am Wochenende ist der Eigelstein zudem ein belieb- tes Vergnügungsviertel, was jetzt schon die Lautstärke enorm anschwellen lässt. Der Stellungnah- me wird nicht ge- folgt. Die Lärmsituation wurde gutachterlich untersucht. Der öffentliche Straßenverkehr nimmt durch das geplante Bau- vorhaben auf der Straße Am Salzmagazin und der Eintracht- straße geringfügig zu. Durch die Zunahme des öffentlichen Stra- ßenverkehrs auf den o. g. Straßen ist an den angrenzenden Wohnhäusern mit Pegelerhöhungen zu rechnen. Im Bestand und im Planfall bleiben die sog. Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts mit Beurteilungspegeln von 59 dB(A) bis 65 dB(A) tags und 52 dB(A) bis 57 dB(A) nachts sicher unterschrit- ten. Die zu erwartende Erhöhung von bis zu 0,5 dB (A) durch die Verkehrszunahme auf der öffentlichen Straße wird als nicht er- heblich gewertet unter diesen Voraussetzungen. Erst ab einem Pegel von 3 dB (A) wird eine Lärmveränderung wahrgenommen. Auch der durch Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes einwirkende Lärm hält die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete als auch die zulässigen seltenen, kurzfristigen Ge- räuschspitzen gemäß TA Lärm ein. 1.4 Die Parkplatzsituation im Viertel ist sehr angespannt, vor allem abends und am Wochenende. Mit dem Neubau des Wohnhauses Am Salzmagazin fallen ca.30 Parkplätze weg, was zu einer noch angespannteren Lage führen wird. Der Stellungnah- me wird nicht ge- folgt. Die städtische Fläche Am Salzmagazin, die heute als Parkplatz genutzt wird, ist nicht Bestandteil des Geltungsbereichs und wird durch das Vorhaben nicht überplant. Die durch das Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Stellplätze werden vollständig innerhalb des Plangebietes in einer gemeinsamen Tiefgarage (Ho- tel/Wohnen) nachgewiesen. Eine Verschärfung der Parkplatzsi- tuation am Eigelstein wird nicht gesehen. 1.5 Bis zum heutigen Tag hat sich der Bauherr weder mit uns noch mit anderen Anwohnern vom Eigelstein in Verbin- dung gesetzt, so dass wir erst durch die Veröffentlichung im Wochenspiegel über die Auslegungsfrist informiert wurden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bereits die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Aus- hang im Bürgeramt Innenstadt und im Stadtplanungsamt wurde in Presse und Amtsblatt veröffentlicht. Auch die öffentliche Aus- legung der Planung im Stadtplanungsamt wurde ortsüblich be- kannt gemacht. Eine darüber hinausgehende Information der Anwohner ist nicht vorgesehen. 1.6 Als betroffene Mieter, die bereits durch Zugverkehr und Gleisbauarbeiten einer hohen Belastung ausgesetzt sind, Der Stellungnah- me wird nicht ge- Belastungen durch die Bauarbeiten im üblichen Rahmen sind hinzunehmen. In der erteilten Abbruchgenehmigung wurden u. a. - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung stellen sich uns noch einige Fragen hinsichtlich der Infor- mationspflicht des Bauherrn sowie der Gewährleistung und Entschädigungspflicht, falls es entgegen der Progno- se der Stadt und des Umweltamtes zu einer höheren Be- lastung durch die Bauarbeiten und die Inbetriebnahme des Hotels kommen soll. Dies sind Fragen, die auf jeden Fall geklärt werden sollten, bevor es zu einer Ratsent- scheidung kommt. folgt. Auflagen zum Immissionsschutz aufgenommen. Diese umfassen insbesondere die Einschränkung der lärmrelevanten Baustellen- betriebszeit auf max. 8 Stunden täglich, nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, sowie die Einhaltung technischer Vorgaben und der pro- jektbezogenen „Schalltechnischen Prognose gemäß AVV- Baulärm“. Mindestens 14 Tage vor Beginn der einzelnen Rück- bauphasen sind mit dem Amt für Verbraucherschutz, Abteilung Immissionsschutz, Wasser und Abfallwirtschaft u. a. die jeweili- gen Maßnahmen zur Vermeidung von Überschreitungen der Im- missionsrichtwerte und/oder Vereinbarungen mit den betroffenen Anwohner/innen abzustimmen. Durch die Inbetriebnahme des Hotels sind entsprechend des Im- missionsgutachtens keine unzumutbaren Belastungen zu erken- nen. 1.7 Zum Thema Umweltbelastung gab es ja leider schon ei- nen Präzedenzfall. Im Vorfeld der Baumaßnahmen im Jahr 2016, traten bei der Entkernung des Brauereikom- plexes Giftstoffe aus, so dass die Feuerwehr hinzugezo- gen werden musste und bedingt durch die erhöhte Luftbe- lastung der Eigelstein für den halben Samstag gesperrt wurde. Natürlich war keiner der Anwohner über diese Ar- beiten informiert worden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abbruchgenehmigung wurde mit Auflagen erteilt, die Vorga- ben u.a. zum Ablauf des Abrisses beinhalten, um Immissionen auf das Mindestmaß zu beschränkungen und Gefährdungen aus- zuschließen (siehe Lfd. Nr. 1.6. Begründung). Die Bauherrin wird zudem die Anwohner/innen über Bauarbeiten, die Auswirkungen auf die Umgebung haben können, schnellstmöglich informieren.
Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Blatt 1)
23431 Zeichen
Machabäer-straße Eigelstein Am Salzmagazin Eintrachtstraße ATextliche Festsetzungen1.$UWGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJJHPl$EVDW]1XPPHU%DX*%1.1HotelZulässig sind Nutzungen, die dem Hotelbetrieb dienen, insbesondere:-Hotelzimmer-Büros und Personalräume-Fortbildungs- und Schulungseinrichtungen-Fitness- und Wellnessstudio bis max. 40 m² Geschossfläche-Gastronomie bis max. 400 m² Geschossfläche.-In dem Bereich des Erdgeschosses, der Fassaden zur Straße Eigelstein aufweist, sind nur Gasträumeals Teil der Hotel-Lobby zulässig.Ergänzende nicht wesentlich störende sonstige gewerbliche Nutzungen sind ausnahmsweise zulässig.Vergnügungsstätten und Sex-Kinos sowie Einzelhandelsbetriebe in Form von Sex-Shops sindausgeschlossen.1.2WohnenZulässig sind ab dem 1. OG ausschließlich Wohnnutzungen sowie Räume für freie Berufe, die sich derWohnnutzung unterordnen.Im Erdgeschoss sind ausschließlich Läden, nicht störende Gewerbetriebe und Anlagen für kirchliche,kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Einzelhandelsbetriebe in Form vonSex-Shops sind ausgeschlossen. Die Geschossbezeichnungen beziehen sich auf die Straße AmSalzmagazin.1.3Bedingte FestsetzungGemäß § 12 Absatz 3a BauGB i. V. mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen derfestgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich dieVorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.20DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJJHPl$EVDW]1XPPHU%DX*%2.1=XOlVVLJH*UXQGIOlFKHQ]DKOGemäß § 19 Absatz 4 BauNVO kann die festgesetzte GRZ durch Nebenanlagen im Sinne des § 14Absatz 2 BauNVO, durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte Nebenanlagen und durchbauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.2.2*HElXGHK|KHQGemäß § 16 Absatz 6 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen folgendermaßen festgesetzt: obererAbschluss der Gebäudeaußenwand (Oberkante Attika) als zwingende Höhe über NHN - oberer Abschlussder Dachhaut (Gebäudehöhe) als maximale Höhe über NHN. Eine Überschreitung der maximalenGebäudehöhe durch Dachaufbauten - wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten, Treppenhäuserund dergleichen - ist nicht zulässig.3hEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQJHPl$EVDW]1XPPHU%DX*%XQG%DX192Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubarenGrundstücksflächen folgende Ausnahmen festgestetzt:Die straßenbegleitende Baulinie entlang der Straße Eigelstein darf durch ein Vordach mit einer lichtenHöhe von maximal 3,0 m im Eingangsbereich des Hotels auf einer Breite von maximal 5,0 m um bis zu 1,5m überschritten werden.Die zeichnerisch festgesetzten Baulinien und Baugrenzen dürfen durch Balkone an der Ostfassade desgeplanten Wohngebäudes Am Salzmagazin in einer Tiefe von maximal 1,5 m und auf maximal 1/3 derjeweiligen Fassadenlänge überschritten werden.49RP%DXRUGQXQJVUHFKWDEZHLFKHQGH0DHGHU7LHIHGHU$EVWDQGIOlFKHQJHPl$EVDW]1U2a BauGBGemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird das Maß der Tiefe derAbstandfläche für im Bebauungsplan durch Baulinien eingefasste Gebäude(teile)-im Bereich der Baulinie an der Straße Am Salzmagazin auf 0,2 H-im Bereich der östlichen/rückwärtigen Baulinien der Baufläche „Wohnen“ auf 0,3 H-und im Bereich der Baulinien an der Straße Eigelstein auf 0,3 Hreduziert.51HEHQDQODJHQXQG6WHOOSOlW]HJHPl$EVDW]1XPPHU%DX*%Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur Nebenanlagennach § 14 Absatz 2 BauNVO sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Nebenanlagenund die bauordnungsrechtlich erforderlichen Kleinkinderspielplätze zulässig.Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze ausschließlich in unterirdischen Anlagen(Tiefgaragen) zulässig sind. Innerhalb der Tiefgarage sind Lagerflächen, Abstellräume, Technik- undNebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW zulässig.6DurchwegungZwischen den Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin wird auf dem Grundstück in einer Breite von mind.2,50 m eine fußläufige Wegeverbindung über Durchgänge in der geplanten Bebauung hergestellt. WeitereRegelungen erfolgen im Durchführungsvertrag.7*UQIHVWVHW]XQJHQ7.1)OlFKHQ]XP$QSIODQ]HQYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQJHPl$EVDW]1XPPHUD%DX*%Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a BauGB sind die festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumenund Sträuchern wie folgt zu gestalten:7.1.1 Pflanzfläche WohnenEs ist Rasen einzusäen und ein Baum BF 31 (GH 741) am zeichnerisch festgesetzten Standort zupflanzen. Für die Baumpflanzung BF 31 (GH 741) ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens120 cm (incl. Drainschicht) zu erhöhen; das durchwurzelbare Substratvolumen muss mind. 25 m³ jeBaumstandort betragen.7.1.2 TiefgaragenbegrünungTiefgaragen oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht überbaut werden, mit einer mindestens60 cm tiefen Bodensubstratschicht zzgl. einer Drainschicht fachgerecht zu überdecken und mit Rasen undGräsern einzusäen, alternativ mit Stauden und Gehölzen zu bepflanzen. An den zeichnerischfestgesetzten Standorten der nördlichen Begrünungsfläche sind zwei Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.An den zeichnerisch festgesetzten Standorten der südlichen Begrünungsfläche sind drei Bäume BF 31(GH 741) zu pflanzen, für welche die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 120 cm (incl.Drainschicht) zu erhöhen ist; das durchwurzelbare Substratvolumen muss mind. 25 m³ je Baumstandortbetragen.7.2'DFKEHJUQXQJGemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB sind die Dachflächen von Gebäuden wie folgt zu begrünen:7.2.1Die Dächer sind bei einer Vegetationsschicht von mind. 10 cm mit Sedumgesellschaften (DC 1 / NB 6243), Magerrasen (DC 3 / NB 6244) sowie Gräsern, Stauden und/oder bodendeckendenGehölzen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.7.2.2Die vor zurückgestaffelten obersten Geschossen liegenden schmalen Dachflächen sind bei einerVegetationsschicht von mind. 8 cm mit Sedumgesellschaften (DC 1 / NB 6243) und Magerrasen (DC 3 /NB 6244) zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.7.2.3Ausgenommen von der Bepflanzung sind über der Dachbegrünung aufgeständerte Photovoltaikelementesowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten technischen Dachaufbauten undTerrassen/Holzdecks sowie Dacheinfassungen und notwendige Rettungswege.7. 3 )DVVDGHQEHJUQXQJGemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB sind die Grundstückseinfassungen (Mauern, Zäune) entlangder nördlichen und der südlichen Grundstücksgrenzen mit einer Fassadenbegrünung zu versehen. DiePflanzqualitäten werden dem Durchführungsvertrag entsprechend umgesetzt.8/lUPVFKXW]PDQDKPHQJHPl$EVDW]1XPPHU%DX*%8.1/lUPSHJHOEHUHLFKHGemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestelltenLärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN4109 - Schallschutz im Hochbau (Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu treffen sind. Weicht das Bauvorhaben von der Baugrenze ab, unterschreitet es die zulässigen Gebäudehöhen oderweist das tatsächlich beantragte Bauvorhaben eine abweichende Gebäudegeometrie auf, ist für diesenEinzelfall im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung dieEinhaltung des notwendigen Schallschutzes nachzuweisen.Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn imbauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigererLärmpegelbereich nach DIN 4109 nachgewiesen wird. 8.2)HQVWHUXQDEKlQJLJH%HOIWXQJIm Bereich „Wohnen“ sind Wohn- und Schlafräume sowie Kinderzimmer mit Westausrichtung zur StraßeAm Salzmagazin mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung auszurüsten, sodass ein Öffnen der Fensterzum Lüften nicht notwendig ist. Auf eine fensterunabhängige Belüftung kann für Schlaf- und Kinderzimmermit Ostausrichtung zum Blockinnenbereich verzichtet werden, wenn und soweit imBaugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von 45 dB (A) imNachtzeitraum eingehalten wird.8.3GrundrissorientierungZum Schutz vor Verkehrslärm sind alle Wohnungen mit durchgesteckten Grundrissen zu realisieren. JeGeschoss sind ein bis zwei Wohnungen mit jeweils zweiseitiger Belichtung zu planen. Im 1. und 2. OGWohnen sind zum Zwecke der ausreichenden Belichtung ausschließlich Maisonettewohnungen über beideEtagen zulässig. Terrassen bzw. Balkone sind nach Osten zum ruhigen Innenhof zu planen. DieGeschossbezeichnungen beziehen sich auf die Straße Am Salzmagazin.8.4PrallscheibeDie Fenster der Aufenthaltsräume in der Fassade des Wohngebäudes zur Straße Am Salzmagazin sind abdem 2. OG Wohnen mit einer vorgehängten Prallscheibe auszustatten. Die Prallscheibe muss eineDurchgangsschalldämmung (bewertetes Schalldämmmaß R´w) von mindestens 25 dB bezogen auf dasFrequenzspektrum aus dem Schienenverkehr aufweisen, schallabsorbierende Verkleidungen derFensterlaibungsflächen besitzen und sicher stellen, dass nachts 0,5 m vor dem geöffneten Innenfenster einDauerschallpegel von weniger als 60 dB(A) anliegt. Die Geschossbezeichnungen beziehen sich auf dieStraße Am Salzmagazin.9+|KHQODJHGHU*HOlQGHREHUIOlFKHDie in der Planzeichnung festgesetzten Geländeoberflächen werden als maximale Geländehöhen definiert.10*HVWDOWHULVFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl$EVDW]%DX*%L9P$EVDW]1UXQG$EVDW]BauO NRW10.1DachformEs sind nur Flachdächer mit einer Dachneigung von 0 bis 5 °zulässig.10.2WerbeanlagenHinweis:Ein Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt im Geltungsbereich der „Satzung überAnbringungsort, Abmessungen, und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der OrtslageKöln-Altstadt/Nord im Bereich Eigelstein/Weidengasse vom 01.04.2011 Arbeitstitel: WerbesatzungEigelstein/Weidengasse“ welche am 13.04.2011 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht wurde(nachfolgend „Werbesatzung Eigelstein/Weidengasse“)Die mittels dieses Bebauungsplans festgesetzten Gestaltungsregeln gehen den Regelungen derWerbesatzung Eigelstein/Weidengasse vor und gelten abschließend für den Planbereich.(1)Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind Werbeanlagen ausschließlich unter den untenstehenden Voraussetzungen an folgenden zeichnerisch im Bebauungsplan dargestelltenGebäudefassaden an der Stätte der Leistung zulässig:-an den zu den Straßen „Eigelstein“ und „Am Salzmagazin“ ausgerichteten Gebäudefassaden-an der Südfassade des ostwest ausgerichteten Gebäuderiegels-an der zur Bahntrasse orientierten Fassade des parallel zur Bahntrasse an der südwestlichenGrundstücksgrenze angrenzenden Gebäudeabschnitts.(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, sind flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen zulässig, wenn sie alle nachfolgenden Vorschriften einhalten:1.Entlang der Straßen „Eigelstein“ und „Am Salzmagazin“ dürfen Werbeanlagen nur im Bereich desErdgeschosses bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses angebracht werden. DieGeschossbezeichnungen beziehen sich auf die jeweilige Straße.An der Südfassade des ostwest ausgerichteten Gebäuderiegels dürfen Werbeanlagen nur über denFenstern des ersten Obergeschosses und bis zur Unterkante des Fensters des zweitenObergeschosses angebracht werden. Die Geschossbezeichnungen beziehen sich auf die StraßeEigelstein.Parallel zur Bahntrasse dürfen Werbeanlagen nur über den Fenstern des zweiten Obergeschossesund bis zu Unterkante der Fenster des dritten Obergeschosses angebracht werden. DieGeschossbezeichnungen beziehen sich auf die Straße „Am Salzmagazin“.2.Werbeanlagen müssen so angeordnet werden, dass sie Fenster- und Schaufensterflächen wederteilweise noch vollständig verdecken.Das Bekleben der Schaufensterflächen mit Folien oder ähnlichem ist ausnahmsweise-entlang der Straße „Eigelstein“ zulässig, wenn die beklebte Fläche jeweils eine Fläche von0,8 m² nicht überschreitet- entlang der Straße „Am Salzmagazin“ und parallel zur Bahntrasse zulässig, wenn die beklebteFläche nicht höher oder breiter als 0,3 m istund jeweils nicht mehr als insgesamt 10% der jeweiligen Schaufensterfläche einnimmt.Anlagen zum Sichtschutz für Büros, Arztpraxen oder ähnlichem im Erdgeschoss fallen nicht unterdiese Festsetzung, solange sie ausschließlich dem Zwecke des Sichtschutzes dienen und nicht alsWerbefläche genutzt werden.3.Werbeanlagen dürfen grundsätzlich eine zusammenhängende Fläche von max. 1,5 m²beanspruchen.4.Schriftzüge aus freigestellten Einzelbuchstaben dürfen abweichend von Nummer 3 auf einer größerenzusammenhängenden Fläche als 1,5 m² der Wand angebracht werden, wenn jeder Einzelbuchstabeeine maximale Höhe von 0,75 m nicht überschreitet.5.Die gesamte Werbefläche an einer Gebäudewand darf folgende Werte nicht überschreiten:-an den zur Straße „Eigelstein“ gerichteten Gebäudefassaden max. 14 m²-an den zur Straße „Am Salzmagazin“ gerichteten Gebäudefassaden max. 4 m²-an der Südfassade des ostwest-ausgerichteten Gebäuderiegels max. 5 m²-an der zur Bahntrasse orientierten Fassade des parallel zur Bahntrasse verlaufenden und an dersüdwestlichen Grundstücksgrenze angrenzenden Gebäudeabschnitts max. 6 m².6.Die Werbeanlagen dürfen maximal 0,25 m vor die Bauflucht auskragen und in den Straßenraumhineinragen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der aufgehenden Fassade desAnbringungsgebäudes (Hauswand) und dem parallel dazu entferntesten Punkt der Werbeanlage.7.Zur Beleuchtung von Werbeanlagen sind nur hinterleuchtete oder selbst leuchtende Werbeanlagenzulässig.8.Die Werbeanlagen dürfen keine wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder eine entsprechendeBeleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) haben.(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, sind senkrecht zur Fassade stehendeWerbeanlagen zulässig, wenn sie alle nachfolgenden Vorschrifteneinhalten:1. Derartige Werbeanlagen sind nur an Gaststätten und Hotels zulässig.2.Die Festsetzungen des Absatzes 2 Nummern 1, 5, 7 und 8 gelten entsprechend.3.Die Werbeanlagen dürfen bis zu 1,00 m vor die Bauflucht auskragen und in den Straßenraumhineinragen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der aufgehenden Fassade desAnbringungsgebäudes (Hauswand) und dem parallel dazu entferntesten Punkt der Werbeanlage. DieFläche der jeweiligen Werbeanlagen darf incl. der Befestigung 0,5 m² pro Seite nicht überschreiten.(4) Werbeanlagen auf Staubschutznetzen an Baugerüsten sind für die Dauer der notwendigen Arbeitenund im Höchstmaß von 25 m² pro Gebäude zulässig.(5) Werbeanlagen an Erkern und Balkonbrüstungen sind unzulässig. 1.5 34.5 10.5 8.0 10.0 2.0 2.2 12.3 90° 3.30 3.5 2.0 90°8.5 8.3 0.750.75 7.0590° 90°2.5 6.0B Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche Planung GrundflächenzahlGRZ 0,7 Art der baulichen NutzungWohnen/ Hotel Baulinie maximale Gebäudehöhe (OberkanteGH max. Grenze des räumlichenGeltungsbereiches des vorhaben- IVAnzahl der Vollgeschosse als HöchstmaßUmgrenzung Tiefgarage Straßenbegrenzungslinie TG Bereich für Ein- und Ausfahrten (TG) 025m1510ohne Maßstab GeschossflächenzahlGFZ 3,5Dachhaut) in Metern über Normalhöhennullbezogenen Bebauungsplanes und zur Durchwegung Baugrenze geschlossene BauweisegKennzeichnung 1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHAltlastenverdachtsfläche Nr. 103103 BodendenkmalB LPB VI Blatt 1 Zeichenerklärung Bestand I,IIIS,W 46.71 BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaum vorhandene Höhenlage über NHNDurchfahrt N ... m ü.NHN Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1Abs. 2 PlanZV entspricht. (Stand 2014)SiegelÖffentlich bestellter VermessungsingenieurReiner Ruhmhardtgez. R. RuhmhardtKöln, den 28.06.2017 Für den PlanentwurfVorhabenträger gez. W. Braun Köln, den 20.06.2017 Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen undBauen gez. F.J. HöingBeigeordneterKöln, den 12.06.2017 Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 23.06.2016 nach § 2Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen und am 27.07.2016 ortsüblichbekannt gemacht.Siegelgez. Reker OberbürgermeisterinKöln, den 12.07.2016 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hatin der Zeit vom 01.09.2016 bis 14.09.2016nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. A. HupkeBezirksbürgermeisterKöln, den 27.06.2017 Der Planentwurf hat in der Zeit vom06.07.2017 bis 07.08.2017 nach § 3 Abs. 2BauGB mit Begründung öffentlichausgelegen.Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt im Auftrag gez. AltendorfKöln, den 18.10.2017 Der Planentwurf hat in der Zeit vombis nach § 4 Abs. 3 BauGB mitBegründung erneut öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt im AuftragKöln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seinerSitzung am nach § 10 Abs. 1 alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen. OberbürgermeisterinKöln, den Die ortsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des Bebauungsplanes durch denRat einschließlich des Hinweises nach § 10Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. OberbürgermeisterinKöln, denUmgrenzung von Flächen zum Anpflanzen Bäume zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Vorhaben- und Erschließungsplan (siehe Blatt 2) 674613/02Eigelstein 41 - Köln-Altstadt-Nord Abgrenzung unterschiedlicher NutzungUmgrenzung unterschiedlicherGeländeoberflächen (GOF) (Bezugshöhe: mittlere Höhe OK Gehweg als maximale Höhen über NHN der an das Grundstück angrenzendenStraßen Eigelstein bzw. Am Salzmagazin) Durchgangsbereich,Lichte Höhe mind. 2,5 mzwingende Gebäudehöhezwingende Gebäudehöhe Wohnen GRZ: 0,7GFZ: 3,5 g TG TG GH max.:73,2 m ü.NHN GH max.:66,9 m ü.NHN GH max.:74,7 m ü.NHN GH max.:63,0 m ü.NHNGH max.:72,2 m ü.NHN Hotel Altlastenverdachts-fläche Nr. 103103GH max.:73,2 m ü.NHN V(Am Salzmagazin) VII(Am Salzmagazin)III(Eigelstein)VI(Eigelstein) GH max.:63,0 m ü.NHNIII(Eigelstein) VI(Eigelstein) VII(Am Salzmagazin)IV(Eigelstein)GH max.:66,0 m ü.NHN GH max.:66,0 m ü.NHNIV(Eigelstein) GOF max.: 51,0 m ü.NHNGOF max.: 51,7 m ü.NHN C GH max.:66,9 m ü.NHNV(Am Salzmagazin) AB BC GOF max.: 50,4 m ü.NHN LPB V LPB III LPB VILPB VI LPB VI %DXOLQLHIU2* LPB IVLPB VI LPB IVLPB IV LPB III LPB IIILPB IV LPB VII LPB III LPB III LPB V LPB IIILPB III LPB V B .HQQ]HLFKQXQJHQXQGQDFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHQ1.HQQ]HLFKQXQJJHPl$EVDW]%DX*%Ein Teil des Plangebietes ist als Altstandort Nr. 103103 „Am Salzmagazin“ im Altlastenkataster der StadtKöln eingetragen.Sollten im Rahmen der Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich verunreinigtes Aushubmaterialund/oder andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. durch die vorangegangene Nutzungentstandene, umweltrelevante Verunreinigungen festgestellt werden, ist die Abteilung Immissionsschutz,Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln unverzüglichzu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.21DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHJHPl$EVDW]%DX*%Der südwestliche Grundstücksteil liegt im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals Nummer 24.CHinweise1Im Plangebiet und in der Straße Am Salzmagazin ist bei einem 100- jährlichen Regenereignis mit einerÜberflutung zu rechnen.2Das Plangebiet liegt im archäologischen Fundgebiet "Nördliche römische Vorstadt und Gräberfeld an derWestseite der römischen Limesstraße Köln - Neuss- Xanten - Nijmegen - Kanalküste; mittelalterliche Stadtvon 1180". Die Realisierung der Planung führt zu einer Zerstörung des unterirdischen Denkmalbestandes,der vorab im Rahmen archäologischer Ausgrabungen wissenschaftlich erforscht und dokumentiert werdenmuss.3Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten Hinweise auf vermehrteBombenabwürfe. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofernsind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind dieArbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelleoder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichenmechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eineSicherheitsdetektion empfohlen.4Für die Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung vonAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den Biotoptypen der Anlage zur Satzung der Stadt Köln vom15.12.2011 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a bis c BauGB (Amtsblatt Nummer 1vom 04.01.2012).5DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird,finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus,Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.6Für das Plangebiet liegen lokale geringfügige Verunreinigungen des Bodens mit Polycyclischenaromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vor. Dabei handelt es sich zum einen um die Auffüllung in einemkleinen nicht bebauten Bereich im Südwesten des Grundstücks und zum anderen um umgelagertesgeogenes Material unter der Bodenplatte des Kellergeschosses im zentralen Grundstücksbereich. ImBereich des geplanten Wohnhauses und der Gartenfläche wurden keine PAK-Verunreinigungenfestgestellt. Ein akuter Handlungsbedarf bzw. Hinweise auf eine Grundwassergefährdung ist von demnachgewiesenen PAK in Zusammenschau der vorgefundenen Standortrahmenbedingungen ausgutachterlicher Sicht aktuell nicht abzuleiten.Sollten im Rahmen der Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich verunreinigtes Aushubmaterial und /oder andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. durch die vorangegangene Nutzung entstandene,umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen etc.),ist die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) des Umwelt- undVerbraucherschutzamtes der Stadt Köln unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweiseabzustimmen. Des Weiteren ist der Bauherr bei Antreffen von nicht bekanntem optisch oder geruchlichverunreinigtem Bodenmaterial verpflichtet, dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt einen Gutachter zubenennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt und die Risiken beurteilt.DRechtsgrundlagen1Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der Fassung desÄnderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772).2Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990(Bundesgesetzblatt I. S. 132).3Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58).4Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom01.03.2000 (GV. NRW S. 256).5Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.6Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehendeRechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des AufbaugesetzesNordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit derRechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. LPB V 5.8LPB VI LPB IV (Oberkante Attika): 73,2 m ü. NHN(Oberkante Attika): 74,7 m ü. NHN LPB VI BB A AB
Anlage 5 Begründung
198620 Zeichen
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A N L A G E 5
611-2alte2441-2017
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 674613/02
Arbeitstitel: Eigelstein 41 in Köln-Altstadt/Nord
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Eine Kölner Privatbrauerei hat ihre Produktion von ihrem innerstädtischen Standort am
Eigelstein verlagert, so dass das Grundstück einer neuen Nutzung zugeführt werden kann.
Eine Projektgesellschaft der Althoff Hotelgruppe, die EHBB Verwaltungsgesellschaft mbH &
Co. KG, hat das Grundstück erworben und beabsichtigt dort ein Hotel der Marke Urban Loft
im gehobenen Drei-Sterne-Bereich zu errichten. Zu diesem Zweck hat das Architekturbüro
Bolles+Wilson im Auftrag der Grundstückseigentümerin eine Konzeptstudie für eine neue
Bebauung und Nutzung erarbeitet. Die Konzeptstudie nimmt die Besonderheiten des
Standortes auf und soll zugleich ein Signalgeber für weitere zukünftige qualitätsvolle
Entwicklungen im Umfeld sein.
Der Abbruch der Brauereigebäude ist bereits durch die Bauaufsicht genehmigt und soll
kurzfristig erfolgen. Die Umsetzung der Planung soll ebenfalls kurzfristig erfolgen. Geplant ist
die Einreichung des Bauantrages noch in 2017 und Fertigstellung des Bauvorhabens
spätestens in drei Jahren.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung eines Hotels und
eines Wohnhauses. Städtebauliche Prägnanz, eine verträgliche und zukunftsweisende
Einordnung in das Quartier und wirtschaftliche Bauvolumina waren dabei die Ziele für die
Entwicklung des Plangebietes.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Altstadt-Nord, im nördlichen Innenstadtbereich von Köln. Die
fußläufige Entfernung zum Kölner Hauptbahnhof und dem Kölner Dom beträgt circa 500 m.
Das circa 2.250 m² große Plangebiet entspricht nach aktuellem Katasterplan dem Flurstück
750 der Flur 26 in der Gemarkung Köln. Im Osten wird das Grundstück durch die Straße
Eigelstein, im Westen durch die Straße Am Salzmagazin begrenzt. Unmittelbar entlang der
südwestlichen Grundstücksgrenze verläuft auf Stahlbetonstützen eine mehrgleisige Trasse
der Deutschen Bahn AG, die unmittelbar in die Haupthalle des Kölner Hauptbahnhofs führt.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet ist durch die Gebäude und Anlagen der Brauerei bebaut und vollständig
versiegelt. Insofern sind keine Bäume oder Aufwuchs vorhanden. Auf dem Grundstück
befinden sich drei Brunnen der ehemaligen Brauerei. Die Charakteristik des Grundstückes
wird maßgeblich durch den Eigelstein geprägt. Die oben genannte Trasse der Deutschen
Bahn AG begrenzt als dominierende Diagonale den Blockrand und das Grundstück
rückwärtig nach Südwesten.
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Zur Straße Eigelstein weist das Hauptgebäude der Brauerei eine Gesamthöhe von 73,0 m
über Normalhöhennull (NHN) auf; dies entspricht einer Höhe von 20,70 m über
Straßenniveau. Die Traufe liegt bei einer Höhe von 68,20 m über NHN, was einer Traufhöhe
von 15,90 m über Straßenniveau entspricht. Die Bestandsgebäude beidseitig des
Hauptgebäudes am Eigelstein besitzen Traufhöhen von 65,0 bzw. 63,8 m. Zur Straße Am
Salzmagazin weisen die Bestandsgebäude Höhen von 54,7 bis 62,1 m über NHN auf, was
Gebäudehöhen von 4,4 m bis 11,8 m über Straßenniveau entspricht.
Das Umfeld des Plangebietes ist durch eine dichte Bebauung mit einer Mischnutzung aus
Wohngebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden geprägt. An der Straße Eigelstein
befinden sich in den Erdgeschossen zumeist Ladenlokale. An der Straße Am Salzmagazin
befindet sich westlich des Plangebietes ein als öffentlicher Parkplatz genutzter Platzraum.
Die Straße Eigelstein ist durch eine vier- bis fünfgeschossige Straßenrandbebauung geprägt.
Dem Plangebiet gegenüber befindet sich ein Hotel (Neubau) mit fünf Geschossen zuzüglich
eines Staffelgeschosses.
2.3 Erschließung
Das Plangebiet ist über die Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin an das Straßennetz
angebunden. Über diese Straßen erfolgte auch der bisherige Anlieferungsverkehr. Im
gesamten Quartier gibt es eine Vielzahl von Einbahnstraßen, dazu gehören auch der
Eigelstein und die nördlich des Blockrandes verlaufende Eintrachtstraße. Öffentliche
Parkplätze sind als Längsparkstreifen im Straßenraum ausgewiesen.
Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr kann als sehr gut bewertet werden. Die
nächstgelegene Haltestelle für Busse und Stadtbahnen "Köln Breslauer Platz / Hbf" ist
fußläufig lediglich 300 m entfernt. Von dort aus gibt es einen direkten Zugang zum Kölner
Hauptbahnhof mit Anschluss an den Regional- und Fernverkehr.
Die Ver- und Entsorgung hinsichtlich der Wasser- und Energieversorgung sowie der
Abwasserentsorgung sind gesichert. Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet Erdgas-
und Stromversorgungsleitungen beziehungsweise -anlagen.
Die Straße Eigelstein stellt eine wichtige Verbindung für Radfahrende zwischen dem
Hauptbahnhof bzw. der Innenstadt und der nördlichen Innenstadt dar. Insbesondere aufgrund
der starken Zäsur durch Bahntrasse und Ursulastraße / Turiner Straße ist die Straße
Eigelstein nahezu die einzig mögliche Verbindung in Nord-Süd-Richtung. Die Straße kann in
beide Richtungen mit dem Fahrrad befahren werden.
2.4 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches der dritten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 67461/15, die am 15.12.2015 vom Rat der Stadt Köln als Satzung
beschlossen und am 09.03.2016 bekannt gemacht wurde.
Für das Plangebiet gilt die Werbesatzung 12 der Stadt Köln. Südwestlich grenzt an das
Plangebiet der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan "Bahnbögen Eigelstein" an.
2.5 Verfahren
Die Projektgesellschaft EHBB Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (Althoff Hotels)
beantragte mit Schreiben vom 25.02.2016 gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für
das Plangebiet Eigelstein 41 in Köln-Altstadt/Nord die Einleitung des Verfahrens zur
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan. Des
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Weiteren wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin zur
Durchführung der Planung verpflichtet. Mit der Rechtsverbindlichkeit des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes treten in dessen Geltungsbereich die entsprechenden Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 67461/15 in der Fassung der dritten Änderung außer Kraft.
Die Bezirksvertretung Innenstadt hatte am 02.06.2016 im Rahmen der Vorberatung zum
Einleitungsbeschluss dem Stadtentwicklungsausschuss empfohlen, das Plangebiet des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um das städtische Grundstück Am Salzmagazin zu
erweitern und am Eigelstein eine Wohnnutzung sowie am Salzmagazin eine Mischnutzung
(Wohnen und gewerbliche Nutzung) vorzusehen. In Abstimmung mit der Vorhabenträgerin
empfahl die Verwaltung dem Stadtentwicklungsausschuss in der Vorlage zum
Einleitungsbeschluss neben dem Verzicht auf die Einbeziehung des Grundstückes Am
Salzmagazin, die geplante Hotelnutzung um eine Wohnbebauung Am Salzmagazin zu
erweitern.
Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 23.06.2016 die Einleitung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Eigelstein 41 in Köln-Altstadt/Nord" mit dem Ziel,
insbesondere Art und Maß des Bauvorhabens festzusetzen. Die Vorlage zum
Einleitungsbeschluss wurde entsprechend des Verwaltungsvorschlags beschlossen. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erfolgte als Aushang
der Planung im Bürgeramt Innenstadt im Zeitraum vom 01.09. bis 14.09.2016. Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1
Baugesetzbuch fand vom 26.08. bis 29.09.2016 statt.
Die Deutsche Bahn forderte im frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 4 Absatz 1 BauGB
die Freihaltung von Flächen unmittelbar am Bahnkörper bzw. die Sicherung erforderlicher
Vorkaufsrechte durch die Stadt Köln für den Fall eines möglicherweise zukünftigen
mehrgleisigen Ausbaus der Betriebsstelle Köln Hansaring. Die Umsetzung der
stadtentwicklungspolitischen Zielsetzungen für das Plangebiet würde durch die Freihaltung
von Flächen für einen möglichen späteren Ausbau der S-Bahn-Strecke jedoch erschwert.
Trotz der Bedeutung des Ausbaus des Nahverkehrs kann aus heutiger Sicht eine
Trassenfreihaltung realistisch und rechtlich nicht umgesetzt werden. Sollte ein konkretes
Projekt bestehen, muss die Deutsche Bahn über eine Vielzahl von Privatgrundstücken ein
Planfeststellungsverfahren durchführen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4
Absatz 1 BauGB wurde im Stadtentwicklungsausschuss am 15.12.2016 der Vorgabenbeschluss
gefasst. Der Umgang mit der Errichtung eines baulichen Hochpunktes und der damit
verbundenen städtebaulichen Verdichtung zur Bahntrasse werden als konkretisierte
städtebauliche Zielsetzung weiter befürwortet. Der geplante Gebäuderiegel soll etwas niedriger
als ursprünglich geplant ausgeführt werden. Am Salzmagazin soll ein städtebaulich verträglicher
Höhenübergang von der Neubebauung (Wohngebäude) zur Bestandsbebauung durch eine
differenzierte Baukörperausbildung des Neubaus und der Aufstockung des Nachbargebäudes
geschaffen werden.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurden parallel im Zeitraum vom 06.07. bis 07.08.2017
durchgeführt. Es wurden Bedenken gegen die Höhenentwicklung und eine Wohnnutzung
geäußert, u. a. auf Altlasten und mögliche Kampfmittel hingewiesen sowie von Anwohner/innen
eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und Lebensqualität befürchtet. Die eingegangenen
Stellungnahmen führten nicht zu einer Änderung der Planung bzw. der Festsetzungen.
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB teilte die Deutsche Bahn AG in ihrer Stellungnahme
vom 23.10.2017 u. a. mit, dass der Bebauungsplanbereich außerhalb des Bereiches der
baulichen Änderungen der S-Bahn-Strecke liegt. Damit wird die in der frühzeitigen Beteiligung
(siehe oben) gewünschte Freihaltung von Flächen entlang der Bahntrasse aufgegeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen führten nicht zu einer Änderung der Planung bzw. der
Festsetzungen.
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3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan stellt für das Plangebiet allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
3.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt.
Eine Änderung des FNP ist nicht erforderlich, da die geplanten Nutzungen Hotel, Wohnen etc. in
einem besonderen Wohngebiet zulässig sind und der Bebauungsplan somit aus dem FNP
entwickelt ist.
3.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans.
3.4 Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches der dritten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 67461/15, die am 15.12.2015 vom Rat der Stadt Köln als Satzung
beschlossen und am 09.03.2016 bekannt gemacht wurde. Ziel der Änderung war es, die bisher
im festgesetzten "Besonderen Wohngebiet" (WB) ausgeschlossenen sozialen und kulturellen
Einrichtungen zuzulassen. Im festgesetzten "Kerngebiet" (MK) wurden die Vergnügungsstätten
Spielhallen, Wettbüros und Sex-Kinos sowie Einzelhandelsbetriebe in Form von Sex-Shops
ausgeschlossen. Zudem wurde die Festsetzung für das Brauerei-Grundstück im "Besonderen
Wohngebiet", die nur eine Nutzung als Brauerei zuließ, aufgehoben.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 67461/15 blieben bestehen. Der
Bebauungsplan setzt für das Plangebiet eine geschlossene Bauweise und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 fest. Die maximal zulässigen Geschossigkeiten variieren
von einem Vollgeschoss (I) im Innenbereich über drei (III) an der Straße Am Salzmagazin und
vier (IV) zur Bahntrasse bis zu fünf Vollgeschossen (V) an der Straße Eigelstein.
Für das Plangebiet gilt die Werbesatzung 12 der Stadt Köln. Ziel der Satzung ist die Erhaltung
und Wiederherstellung der Stadtbildqualität der Straßen Eigelstein und Weidengasse im
Stadtteil Köln-Altstadt/Nord. Zum Schutz des historisch gewachsenen Stadtbildes sowie der von
Einzelhandel und Gastronomie geprägten Straßen werden an Werbeanlagen besondere
gestalterische Anforderungen gestellt.
Südwestlich grenzt an das Plangebiet der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan "Bahnbögen
Eigelstein" an. Er hat zum Ziel, die Bahnbögennutzung durch Festsetzung einer öffentlich
nutzbaren Erschließung und eines Gewerbegebietes planungsrechtlich zu sichern.
3.5 Höhenkonzept
Das Plangebiet liegt gemäß Höhenkonzept der Stadt Köln (Ratsbeschluss 15.05.2007) und
Konkretisierung des Höhenkonzeptes im Bereich der Ringe vom 26.03.2009 im Wirkungsfeld
der romanischen Kirche St. Ursula. Innerhalb dieses Feldes soll die zukünftige Bebauung nicht
höher sein als die Traufkante der romanischen Kirche (St. Ursula: 18,10 m). Falls die
bestehende Bebauung niedriger als die Traufkante sein sollte, richtet sich die Höhe nach der
bestehenden Bebauung. Bei Satteldächern ist eine maximale Dachneigung von 45 °und eine
Nutzungsebene im Dachgeschoss, bei Flachdächern ein um 2 m zurückgesetztes
Staffelgeschoss von maximal 3,50 m Höhe, in das alle technischen Aufbauten zu integrieren
sind, zulässig. Da der Gebäudebestand mit 4 bis 5 "Normalgeschossen" mit einer Traufhöhe von
12 – 16 m prägend ist, stellt damit eine Wandhöhe von 16 m die maximale Trauf-
beziehungsweise Attikahöhe nach Höhenkonzept dar.
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Durch den siebengeschossig geplanten Gebäuderiegel werden diese Wandhöhen im
südwestlichen Grundstücksbereich und entlang der Straße am Salzmagazin um bis zu 8,4 m
überschritten. Entlang des Eigelstein wird die maximale Wandhöhe eingehalten. Der Errichtung
eines baulichen Hochpunktes und der damit verbundenen städtebaulichen Verdichtung im
Bereich der Bahntrasse werden jedoch Vorrang vor der Einhaltung des Höhenkonzeptes
eingeräumt. Am Salzmagazin soll ein städtebaulich verträglicher Höhenübergang von der
Neubebauung (Wohngebäude) zur Bestandsbebauung durch eine differenzierte
Baukörperausbildung des Neubaus und der Aufstockung des Nachbargebäudes geschaffen
werden.
3.6 Denkmalschutz
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich in den Straßen Eigelstein und Am
Salzmagazin mehrere eingetragene Baudenkmäler (Eigelstein Nrn. 40, 89-91, 93, 97, 101,
118, 120, 126, 127, 131, 135, 137-141 und Am Salzmagazin 2a-6). Diese sind zu
berücksichtigen und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gebäude der Gaffelbrauerei
selbst steht nicht unter Denkmalschutz.
Der südwestliche Grundstücksteil liegt im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals Nr. 24,
südlich grenzt das eingetragene Bodendenkmal Nr. 7 auf dem Grundstück Eigelstein 35-37
unmittelbar an. Der Text wurde unter Punkt B der textlichen Festsetzungen als
Kennzeichnung gemäß § 9 Absatz 5 BauGB aufgenommen.
Darüber hinaus liegt das Plangebiet im archäologischen Fundgebiet "Nördliche römische
Vorstadt und Gräberfeld an der Westseite der römischen Limesstraße Köln - Neuss - Xanten
- Nijmegen - Kanalküste; mittelalterliche Stadt von 1180". Die Realisierung der Planung führt
zur Zerstörung des unterirdischen Denkmalbestandes, der vorab im Rahmen archäologischer
Ausgrabungen wissenschaftlich erforscht und dokumentiert werden muss. Der Text wurde
unter dem Punkt C der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als Hinweis
aufgenommen.
3.7 Kölner Dom
Nach der Entscheidung der UNESCO zum Welterbe Kölner Dom vom Juli 2005 hat der Rat
der Stadt Köln am 15.12.2006 zum Schutz des Doms eine sogenannte Pufferzone
beschlossen. In dieser ist die Beteiligung der UNESCO beziehungsweise der deutschen
Vertretung der ICOMOS festgelegt. Diese internationale nichtstaatliche Organisation setzt
sich weltweit für den Schutz und die Pflege von Denkmälern und Denkmalbereichen und die
Bewahrung des historischen Kulturerbes ein und beteiligt sich als Beraterin und Gutachterin
an der Arbeit des Welterbe-Komitees der UNESCO.
Das Plangebiet liegt innerhalb dieser Pufferzone. Die örtliche Vertretung der ICOMOS wurde
über das Bauvorhaben informiert.
3.8 Altlasten, Boden, Grundwasser und Starkregen
Im nordwestlichen Teil des Plangebietes befindet sich in der Nähe der DB-Gleise ein Altstandort,
der unter Nr. 103103 und der Bezeichnung "Am Salzmagazin" im Altlastenkataster der Stadt
Köln eingetragen ist.
Bei derzeitiger planungsrechtlicher Nutzung sind Schutzgüter (Boden, Grundwasser, Mensch)
hier zurzeit offenbar nicht gefährdet. Da die vorliegende Planung jedoch eine Nutzungsänderung
mit Bodeneingriff vorsieht und die fachgutachterliche Prüfung lokale Bodenverunreinigungen mit
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belegt, sind weitere Maßnahmen
erforderlich):
Eine fachgutachterliche Prüfung auf vorhandene Bodenverunreinigungen im Plangebiet (Boden-/
Altlastenuntersuchung, Objekt: Gaffel-Brauerei, Eigelstein 41, Köln-Innenstadt, Mull und Partner
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Ingenieurgesellschaft mbH Köln, Januar 2013) hat ergeben, dass lokal geringfügige
Verunreinigungen des Bodens mit Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)
vorliegen. Dabei handelt es sich zum einen um die Auffüllung in einem kleinen nicht bebauten
Bereich im Südwesten des Grundstücks und zum anderen um umgelagertes geogenes Material
unter der Bodenplatte des Kellergeschosses im zentralen Grundstücksbereich. Im Bereich des
geplanten Wohnhauses und der Gartenfläche wurden keine PAK-Verunreinigungen festgestellt.
Ein akuter Handlungsbedarf bzw. Hinweise auf eine Grundwassergefährdung ist von dem
nachgewiesenen PAK in Zusammenschau der vorgefundenen Standortrahmenbedingungen aus
gutachterlicher Sicht aktuell nicht abzuleiten.
Sollten im Rahmen der Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich verunreinigtes
Aushubmaterial und/oder andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. durch die
vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B.
Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.) ist die Abteilung
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) des Umwelt- und
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln unverzüglich zu informieren und die weitere
Vorgehensweise abzustimmen. Des Weiteren ist der Bauherr bei Antreffen von nicht bekanntem
optisch oder geruchlich verunreinigtem Bodenmaterial verpflichtet dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt einen Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen
durchführt und die Risiken beurteilt.
Die Vorgaben wurden als Kennzeichnungen bzw. Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.
Durch die vorgesehene Planung werden nahezu 100% des Plangebietes versiegelt. Die
Wirkpfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser werden durch diese Maßnahmen
unterbrochen und eine Gefährdung der Schutzgüter reduziert. Durch die Auflagen zum Abbruch
werden in der Grubensohle und –wänden mögliche verbleibende Bodenbelastungen beprobt,
dokumentiert und nachgewiesen.
Folgende Vorgaben werden im Durchführungsvertrag aufgenommen:
- Die Erdarbeiten bei Entsiegelungs - und Tiefbaumaßnahmen sind fachgutachterlieh zu
begleiten und schriftlich zu dokumentieren. Nach Aushub der Baugrube wird eine Beprobung
der Grubensohle und Vorlage eines schriftlichen Berichtes über die Ergebnisse geforde rt. Im
Boden verbleibende Restbelastungen müssen genannt, Menge und Verteilung erfasst
werden. Nach Fertigstellung des Baukörpers müssen auf den unversiegelten/ nicht bebauten
Flächen die Wirkungspfade Boden -Mensch und -Grundwasser nach BBodSchV untersucht
werden.
- Über den östlichen Rand des Plangebietes liegen im Altlastenkataster Erkenntnisse über eine
nachteilige Veränderung des Grundwassers durch Zink vor. Diese sind bei einer geplanten
Nutzung des Grundwassers zu berücksichtigen.
Der mittlere Grundwasserflurabstand beträgt 11 m. Auswirkungen durch die geplante Tiefgarage
auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Die geplante Tiefgarage liegt nicht im
Grundwasser. Das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser wird vollständig der
Kanalisation zugeführt. An der Einfahrt zur Tiefgarage ist die Vorhaltung einer mobilen
Hochwasserschutzwand gegen Starkregen geplant, da auf der Straße Am Salzmagazin eine
Überflutungsgefährdung bei Starkregenereignissen vorliegt. Im Plangebiet und in der Straße Am
Salzmagazin ist bei einem 100 jährlichen Regenereignis mit einer Überflutung zu rechnen. Es
wurde ein entsprechender Hinweis unter Punkt C der textlichen Festsetzungen aufgenommen.
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3.9 Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten Hinweise auf
vermehrte Bombenabwürfe. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden
vorhanden sind. Daher kann keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden.
Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel
gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde,
die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu
benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sondierung empfohlen.
Es wurde ein entsprechender Hinweis unter Punkt C der textlichen Festsetzungen
aufgenommen.
4. Städtebauliches Konzept und Freiraumkonzept
Grundlage des städtebaulichen Konzeptes war eine Konzeptstudie von Bolles+Wilson
Architekten, die verschiedene Bebauungsmöglichkeiten in Varianten untersuchte. Ursprünglich
war lediglich ein Hotel geplant, das mit sechs Geschossen an der Straße Eigelstein und vier
Geschossen an der Straße Am Salzmagazin an die Bestandsbebauung anschließen sollte.
Entlang der Straße Eigelstein wurden die Traufhöhen durch Zurückspringen der oberen beiden
Geschosse reduziert und an die Umgebungsbebauung angepasst. Aufgrund der Forderung der
Politik, auch Wohnungen anzubieten, wurde das Konzept weiter überarbeitet und sieht jetzt
neben einem Hotel auch ein Wohngebäude vor. Da die Geschossfläche des geplanten Hotels
nicht verringert werden sollte, kam es zu einer Erhöhung der Geschosszahlen an der Straße Am
Salzmagazin von vier auf nun sieben Geschosse. Damit der nördlich angrenzende Nachbar bei
einer Ausnutzung des Planungsrechtes nicht auf eine Brandwand schaut, wurde eine Variante
mit einem zurückspringenden oberen Geschoss erarbeitet, das dem aktuellen
Bebauungsplanentwurf zu Grunde liegt.
Das städtebauliche Konzept sieht sowohl am Eigelstein als auch zur Straße Am Salzmagazin
hin einen Anschluss an die vorherrschende geschlossene Bauweise (Blockrandbebauung) vor.
Bedingt durch die prägnante Diagonale der Bahntrasse knickt die Bebauung Am Salzmagazin
zunächst diagonal ab und verläuft parallel zur Bahntrasse und knickt erneut ab, um mittig an den
Gebäuderiegel am Eigelstein anzuschließen. Dieser Riegel im Hofinneren zoniert nach Norden
hin einen eher öffentlichen Hof. Das Konzept sieht eine fußläufige Durchwegungsmöglichkeit der
Liegenschaft von der Straße Eigelstein zur Straße Am Salzmagazin vor. Der Weg verbleibt als
privater Weg im Eigentum der Vorhabenträgerin. Die Sicherung der Herstellung dieser
Durchwegung erfolgt im Rahmen des Durchführungsvertrages (siehe auch 5.7.). Nach Süden
hin entsteht ein kleiner privater Hof, der als begrünter Außenbereich mit Terrasse geplant ist und
den Hotelgästen zur Verfügung steht. Das Erdgeschoss am traditionsreichen Eigelstein eignet
sich idealerweise für die Hotellobby sowie ergänzende gastronomische Nutzungen, die auch für
die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Der Gebäuderiegel am Eigelstein ist mit einer Gesamtgebäudehöhe von 19,9 m und einer
Traufkante von 13,7 m über der Straße Eigelstein geplant. Der Riegel zur Bahntrasse hin hat
eine max. Höhe 24,4 m über der Straße Am Salzmagazin und ermöglicht so die Ausgestaltung
eines lärmberuhigten Innenhofes. Zur nördlichen Nachbarbebauung an der Straße Am
Salzmagazin schließt die Planung mit einer siebengeschossigen Straßenrandbebauung
(Wohngebäude) ab. Das nördlich von dem geplanten Wohngebäude liegende bisher nur
zweigeschossig bebaute benachbarte Flurstück 755 liegt außerhalb des Geltungsbereiches des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
städtebaulich gewünschte Schließung der Baulücke in den Obergeschossen sollen in einem
gesonderten Bauleitplanverfahren geschaffen werden.
Zwischen den Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin existiert topografisch ein
Höhenunterschied von circa zwei Metern, der für die Durchwegung überwunden werden muss.
Gleichzeitig ermöglicht dieser Niveauunterschied eine günstige Erschließung einer Tiefgarage
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von der Straße Am Salzmagazin aus, da nur circa eine halbe Geschosshöhe zur Einfahrt
überwunden werden muss. Die Geschosshöhen innerhalb der Gebäude sind vom höher
gelegenen Niveau der Straße Eigelstein aus entwickelt und ermöglichen einen schwellenlosen
Zugang der Gebäude von den Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin sowie über die
jeweiligen Hofzugänge. Gleichzeitig liegt dadurch das erste Obergeschoss des Hotels (G.01)
nach Südwesten hin schon oberhalb der Bahntrasse. Die Bezeichnung der Geschossigkeiten
sind im Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zeichnerisch eindeutig definiert und im vorhabenbezogen Bebauungsplan eindeutig textlich
beschrieben.
Für den Großteil des Plangebietes ist eine Hotelnutzung vorgesehen. Kernstück des Hotels wird
der Lobbybereich sein. Es werden verschiedene miteinander verbundene Bereiche für den
Aufenthalt des Hotelgastes, untergeordnet auch für externe Gäste geschaffen. Im Anschluss an
das Hotel soll ein Wohnhaus mit 8 Wohneinheiten realisiert werden. Je Geschoss sind nach
erstem Konzept an einem zentralen Treppenkern im Regelgeschoss zwei Wohnungen mit circa
50 m² und in den zurückgestaffelten Geschossen je eine Wohnung mit circa 80 m² mit jeweils
zweiseitiger Belichtung nach Osten zum ruhigeren Innenhof und nach Westen mit Sicht auf die
Gleise und den Hauptbahnhof vorgesehen. Im Erdgeschoss des Wohngebäudes ist eine
Wohnnutzung aufgrund der schlechten Belichtungsverhältnisse nicht möglich; hier sollen
gewerbliche Nutzungen die Wohnnutzung ergänzen.
Der Freiflächenplan sieht für die Dachflächen sowie für die Tiefgarage eine Dachbegrünung
vor. In den Innenhöfen werden insgesamt 5 Bäume gepflanzt. Die Dachterrasse sowie der
südliche Hof des Hotels sind als Holzdecks mit Pflanzflächen geplant und sollen mit Stauden
und Gehölzen bestückt werden. An den nördlichen und südlichen Begrenzungsmauern
entsteht eine Fassadenbegrünung. Ein Baum ist auf einer Raseneinsaat im Hof des
Wohngebäudes festgesetzt. Insgesamt erhält das Grundstück durch die geplanten begrünten
Dachterrassen, durch verschiedene ansprechend gestaltete und begrünte Innenhöfe und
durch die offene Durchwegung eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und
Bewohner des geplanten Wohngebäudes sowie für die Gäste des geplanten Hotels.
Die Verkehrserschließung mit Pkw kann über die Straße Eigelstein erfolgen, sowie rückwärtig
über die Straße Am Salzmagazin. Die Verfügbarkeit an öffentlichen Stellplätzen ist aufgrund
der innerstädtischen Lage entlang des Eigelsteins eher begrenzt. Die erforderlichen
Stellplätze für die Hotel- und Wohnnutzung werden unterirdisch in einer gemeinsamen
Tiefgarage untergebracht, die von der Straße Am Salzmagazin aus erschlossen wird.
5. Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Geplant ist ein Hotel der Marke Urban Loft im gehobenen Drei-Sterne-Hotelmarkt. Kernstück
des Hotels wird der Lobbybereich sein. Es werden verschiedene miteinander verbundene
Bereiche für den Aufenthalt des Hotelgastes, untergeordnet auch für externe Gäste
geschaffen. Die Bereiche Lobby, Lounge, Bar, Bistro und Rezeption gehen ineinander über
und bieten so eine Kommunikationsplattform für alle Gäste. Mit der möglichen Bebauung von
bis zu ca. 7.600 qm Geschossfläche wird ein Hotel im „Best of Budget“ - Bereich mit ca. 213
Zimmern, einem Fitnessraum und einer Lobby/Lounge von circa 320 m² sowie die
notwendigen Verwaltungs- und technischen Räume entstehen. Die Geschichte der Brauerei
wird sich im Kunstkonzept des Hotels widerspiegeln. Designelemente der alten
Produktionsanlagen werden aufgenommen. Im Anschluss an das Hotel soll ein Wohnhaus
mit insgesamt 8 Wohneinheiten realisiert werden.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird kein Baugebiet nach Baunutzungsverordnung
festgesetzt, sondern die konkret auf dem Grundstück geplanten Nutzungen Hotel und
Wohnen (letzteres mit wohnverträglichen Nutzungen im Erdgeschoss) festgesetzt.
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Hotel
Für den Großteil des Plangebietes wird als Art der baulichen Nutzung "Hotel" festgesetzt.
Zulässig sind hier neben Hotelzimmern insbesondere auch Büros und Personalräume,
Fortbildungs- und Schulungseinrichtungen, ein Fitness- und Wellnessstudio bis max. 40 m²
Geschossfläche sowie eine Gastronomie bis max. 400 m² Geschossfläche. Nicht wesentlich
störende sonstige gewerbliche Nutzungen sind darüber hinaus ausnahmsweise zulässig,
wobei Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros und Sex-Kinos sowie
Einzelhandelsbetriebe in Form von Sex-Shops ausgeschlossen werden. Diese Nutzungen
entsprechen nicht dem geplanten Quartierscharakter. Darüber hinaus sollen Störungen für
die vorhandene und geplante Wohnnutzung unter anderem durch hohen Publikumsverkehr,
An- und Ablieferverkehre sowie die Lärmbelastung insbesondere in den Nachtstunden
vermieden werden.
Wohnen
Für das geplante Wohngebäude im nordwestlichen Plangebiet wird "Wohnen" festgesetzt.
Hier sind ab dem 1. OG (Geschoss G.00) ausschließlich Wohnungen zulässig. Einzelne
Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger sind ebenfalls grundsätzlich zulässig,
sofern sie sich der Wohnnutzung unterordnen. Im Erdgeschoss (Geschoss S.00) sind
ausschließlich Läden, nicht störende Gewerbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Einzelhandelsbetriebe in Form von
Sex-Shops sind ausgeschlossen. Das Erdgeschoss ist aufgrund der Belichtungsverhältnisse
nicht für eine klassische Wohnnutzung geeignet.
Die festgesetzten Nutzungen wurden gewählt, um dem Ziel der Planung, ein innerstädtisches
Quartier aufzuwerten, gerecht zu werden. Die Hotelnutzung dient der Aufwertung und
Belebung des Umfeldes, die Wohnnutzung ergänzt die vorhandenen Wohnnutzungen im
Umfeld und liefert einen Beitrag zum dringenden Wohnraumbedarf der Stadt. Mit den
getroffenen Festsetzungen kann das geplante Vorhaben Hotel und Wohnhaus umgesetzt
werden.
Gemäß § 12 Absatz 3 a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die
Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit
der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse
sowie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Das zeichnerisch festgesetzte Maß der
baulichen Nutzung bezieht sich auf das gesamte Baugrundstück (Hotel und Wohnen).
Grundflächenzahl (GRZ)
Für das Plangebiet wird eine GRZ von 0,7 für die baulichen Anlagen nach § 19 Absatz 2
BauNVO festgesetzt. Die Grundflächenzahl liegt damit um 0,1 oberhalb der Obergrenze der
BauNVO von 0,6 für besondere Wohngebiete. Da es sich um einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan handelt, sind die Obergrenzen der Baunutzungsverordnung nicht bindend. Die
festgesetzte GRZ entspricht dem Ziel eines verdichteten innerstädtischen Quartiers. Im Rahmen
der festgesetzten GRZ kann das städtebauliche Konzept umgesetzt werden. Da das Plangebiet
schon heute vollständig versiegelt ist, tritt durch die geplante Versiegelung keine
Verschlechterung des Zustandes ein. Die festgesetzten Maßnahmen zu Tiefgaragen- und
Dachbegrünung gleichen den hohen Versiegelungsgrad teilweise aus. Auswirkungen auf die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder auf die umgebende Wohnbebauung sind nicht
erkennbar.
Gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige Grundflächenzahl durch
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 und Absatz 3 BauNVO sowie durch die im
Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb
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der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ
von 1,0 überschritten werden darf. Die Überschreitung wird begründet mit der großflächigen
Unterbauung des Grundstücks durch eine Tiefgarage für die erforderlichen Stellplätze. Im Sinne
eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sollen die Stellplätze nicht ebenerdig, sondern
unter der Erde in einer Tiefgarage untergebracht werden. Dadurch wird das Plangebiet
oberirdisch autofrei gehalten und bietet die Möglichkeit einer attraktiven Freiflächengestaltung,
die die Aufenthaltsqualität für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Gäste des Hotels erheblich
erhöht. Die fast vollständige Unterbauung wird durch die Festsetzungen zur Begrünung der
Tiefgarage und der Dächer teilweise ausgeglichen.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,5 für das Plangebiet ist für die Umsetzung
der geplanten Geschossflächen erforderlich. Die festgesetzte GFZ liegt um 0,5 über der
Obergrenze der BauNVO für Kerngebiete und über der bisherigen Festsetzung im
rechtskräftigen Bebauungsplan. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
handelt und kein Baugebiet im Sinne der BauNVO festgesetzt wird, sind die Obergrenzen der
BauNVO nicht bindend. Die hohen Dichten ergeben sich aus dem Grundstückszuschnitt und
den geplanten Gebäudehöhen, die hier im Innenstadtbereich städtebaulich gewünscht sind.
Zudem sprechen die vorhandene Erschließung und Infrastrukturausstattung des Standorts für
eine intensivere städtebauliche Nutzung. Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer
nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung den Vorrang
vor einer Außenentwicklung zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden
sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen.
Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen Ziel geschuldet, ein ausreichendes
Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum –im Plangebiet bereit zu stellen.
Neben der ursprünglich geplanten Hotelnutzung wurde Wohnnutzung integriert. Um die
Wohnnutzung unterzubringen, ohne Hotelvolumen zu reduzieren, wurde das Bauvolumen weiter
erhöht.
Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximalen Geschossigkeiten spiegelt den städtebaulichen Entwurf wider.
An der Straße Eigelstein ist eine sechsgeschossige Straßenrandbebauung geplant, wobei die
oberen beiden Geschosse von der Fassade zurückspringen, sodass von der Straße aus
lediglich vier Geschosse wahrnehmbar sind. Im rechten Winkel zu diesem Gebäude schließt ein
drei- bis viergeschossiges Gebäude an. An dieses bindet ein siebengeschossiges Gebäude an.
Dieses Gebäude knickt an der S-Bahntrasse ab und folgt dann dem Verlauf der Straße Am
Salzmagazin. An der Bahntrasse werden fünf Geschosse oberhalb der Bahntrasse liegen. Zur
nördlichen Nachbarbebauung an der Straße Am Salzmagazin schließt die Planung mit einer
siebengeschossigen Straßenrandbebauung (Wohngebäude) ab.
Die geplanten Gebäudehöhen (und damit auch die Geschossigkeiten) sind im Innenstadtbereich
städtebaulich gewünscht, zudem sprechen die vorhandene Erschließung und die hervorragende
ÖPNV-Anbindung für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Da aufgrund der
unterschiedlichen Bezugshöhen (Am Salzmagazin und Eigelstein) die Festlegung auf
Vollgeschosse nicht eindeutig ist, werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Bezugshöhen (Straßen Am Salzmagazin bzw. Eigelstein) mit festgesetzt.
Gebäudehöhen (Höhe baulicher Anlagen)
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das
städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich mit prägen, werden auch Festsetzungen zu
zwingenden und maximalen Gebäudehöhen (GH) über Normalhöhe Null (NHN) getroffen. Die
Festsetzung zwingender Gebäudehöhen erfolgt im Bereich der Baulinien für nach außen
wirksame Fassaden. Für dahinter liegende Gebäudeteile, die nicht von den Straßen aus sichtbar
sind, werden maximale Gebäudehöhen festgesetzt. Die zwingenden Höhenfestsetzungen
erfolgen zur Sicherung der städtebaulich gewünschten Gebäudehöhen. Die festgesetzte
maximale Gebäudehöhe schließt technische Anlagen wie z.B. Anlagen zur Nutzung von
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Solarenergie und/oder Fotovoltaik, Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungsanlagen oder Treppenhäuser
mit ein. Oberhalb sind keine weiteren Gebäudeteile zulässig.
Der Gebäuderiegel am Eigelstein ist mit einer Gesamtgebäudehöhe von maximal 72,2 m über
NHN und einer Gebäudehöhe (Oberkannte Dachhaut) von maximal 66,0 m über NHN geplant,
was einer Gesamthöhe von 19,9 m und einer Traufkante von 13,7 m über der Straße Eigelstein
entspricht. Das Gebäude ist entsprechend den Abstandflächen, welche das Pendant auf der
gegenüberliegenden Straßenseite (Neubau Hotel) in Anspruch nimmt, zurückgestaffelt. Damit
entspricht die Wandhöhe den Vorgaben des Höhenkonzeptes. Es werden jedoch abweichend
von den Vorgaben zwei zurückgestaffelte Geschosse über den vier Normalgeschossen
ausgebildet , da bei fünf Normalgeschossen und einem Staffelgeschoss die Traufhöhen der
angrenzenden Bestandsgebäude wesentlich überschritten würden.
Im rechten Winkel zu diesem Gebäude schließt ein drei- bis viergeschossiges Gebäude von
circa 19 m Länge an. An dieses bindet ein siebengeschossiges Gebäude an. Dieses im Mittel
circa 38 m lange Gebäude knickt an der S-Bahntrasse ab und folgt dann dem Verlauf der Straße
Am Salzmagazin. An der Bahntrasse werden fünf Geschosse oberhalb der Bahntrasse liegen.
Dieser Riegel zur Bahntrasse hin hat eine max. Höhe von 74,7 m über NHN, was einer
Gebäudehöhe von maximal 24,4 m über der Straße Am Salzmagazin entspricht, und ermöglicht
so die Ausgestaltung eines lärmberuhigten Innenhofes. Zur nördlichen Nachbarbebauung an der
Straße Am Salzmagazin schließt die Planung mit einer siebengeschossigen
Straßenrandbebauung (Wohngebäude) ab. Die nach Höhenkonzept prägende Wandhöhe (hier
16 m über Gelände) wird bei einer siebengeschossigen Bebauung um 8,4 m überschritten, die
Traufhöhe von St. Ursula um 6,3 m. Dies wird damit begründet, dass entlang des Bahnviadukts
bauliche Hochpunkte städtebaulich verträglich sind, und mit dem Ziel, ein ausreichendes
Wohnungsangebot auch im Plangebiet bereit zu stellen.
5.3 Höhenlage der Geländeoberfläche
Für die Übergänge zwischen Plangebiet und südlichem Gelände erfolgt die Festsetzung von
maximalen Geländehöhen. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf sieht aufgrund
des Geländeversprungs zwischen den Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin ein detailliertes
Höhenkonzept im Plangebiet vor. Um sicherzustellen, dass die Übergänge vom Plangebiet zum
Bereich unter der S-Bahn-Trasse auch wie geplant gestaltet werden und keine "Wand" entsteht,
werden hier im Übergangsbereich verschiedene Höhenlagen als Maximalhöhen festgesetzt.
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Für das Plangebiet erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Hiermit soll die entlang
der Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin vorhandene geschlossene Bauweise aufgegriffen
werden und ein einheitlicher Straßenzug entstehen. Des Weiteren soll die geschlossene
Bauweise zu einer Lärmminderung im inneren Bereich führen, um so ruhige Innenhöfe mit hoher
Aufenthaltsqualität für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Hotelgäste zu erhalten.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mit Hilfe von Baugrenzen und Baulinien
festgesetzt. Baugrenzen werden auch festgesetzt, um unterschiedliche Gebäudeteile mit
unterschiedlichen maximalen Gebäudehöhen und Geschossigkeiten abzugrenzen. Die
zeichnerisch festgesetzten straßenbegleitenden Baulinien entlang der Straßen Am Salzmagazin
und Eigelstein dürfen durch Einfahrten und Zuwegungen unterbrochen werden. Zusätzlich darf
die straßenbegleitende Baulinie entlang der Straße Eigelstein durch ein Vordach mit einer
lichten Höhe von maximal 3,0 m im Eingangsbereich des Hotels auf einer Breite von maximal
5,0 m um bis zu 1,5 m überschritten werden. Balkone an der Ostseite des geplanten
Wohngebäudes dürfen die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen auf maximal 1/3 der
jeweiligen Fassadenlänge um 1,5 m überschreiten. Balkone führen zu einer erhöhten
Wohnqualität und sollen an der Ostseite des Wohngebäudes, zum ruhigen Innenbereich hin,
ermöglicht werden.
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5.5 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen
Damit das städtebauliche Konzept konsequent umgesetzt werden kann, wird im Plangebiet
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2a BauGB das Maß der Tiefe der Abstandfläche für im
Bebauungsplan durch Baulinien eingefasste Gebäude(teile)
- im Bereich der Baulinie an der Straße Am Salzmagazin auf 0,2 H
- im Bereich der östlichen/rückwärtigen Baulinien der Baufläche "Wohnen" auf 0,3 H
- und im Bereich der Baulinien an der Straße Eigelstein auf 0,3 H
reduziert.
Durch den festgesetzten niedrigeren Abstandflächenfaktor werden die geplanten
Gebäudehöhen entlang der Straßen Am Salzmagazin und Eigelstein ermöglicht. Am Eigelstein
bedeutet dies eine sechsgeschossige Bebauung, Am Salzmagazin aufgrund der niedrigeren
Straßenlage eine siebengeschossige Bebauung. Im Vergleich zum rechtsverbindlichen
Bebauungsplan ist dies eine Erhöhung um ein Geschoss am Eigelstein und um vier Geschosse
Am Salzmagazin.
Zur Straße Eigelstein würde die Einhaltung der gesetzlichen Abstandflächen zu einer
Reduzierung der Gebäudehöhe führen. Allerdings besteht hier für das gegenüberliegende
Grundstück nur eine sehr eingeschränkte Schutzbedürftigkeit, da dieses Gebäude ebenfalls den
gesetzlichen Grenzabstand nicht einhält, eine wechselseitige Nachbarzustimmung vorliegt und
im Hinblick auf die Nutzung der betroffenen Gebäude als Hotel auch keine grundsätzlichen
Bedenken bestehen. Die Nichteinhaltung der Abstandflächen zur gegenüberliegenden
Bebauung im Bereich der Straße am Salzmagazin ist ebenfalls unkritisch, da es hier an einer
vorhandenen schutzbedürftigen Nutzung fehlt.
Auch die Nichteinhaltung der Abstandflächen im Bereich der rückwärtigen Fassade der
Wohnbebauung ist nicht kritisch, da das Gebäude bei Beibehaltung der bisher maßgeblichen
Geländeoberfläche in gleicher Höhe hätte errichtet werden können. Die Nichteinhaltung der
Abstandflächen wird hier ausschließlich durch die für den Garten geplante Abgrabung
verursacht, die jedoch nicht zu einer zusätzlichen Verschattung der nachbarlichen Bebauung
führen kann und für eine ebene Gestaltung der Innenhöfe erforderlich ist.
Für die rückspringenden obersten Geschosse des Wohngebäudes ergeben sich durch die
gewählten Festsetzungen (Baulinie mit zwingenden Gebäudehöhen) keine nachzuweisenden
Abstandflächen. Eine unmittelbare Verschattung der Nachbarwand, die als Grenzwand ohne
Öffnungen errichtet werden muss, ist nicht kritisch, zudem sind durch die Unterschreitung der
Abstandflächen nur die Dachflächen betroffen. Die fensterlose Brandwand des geplanten
Wohngebäudes wird durch den zweigeschossigen Rücksprung mit Öffnungen abgemildert.
Ähnliches gilt für die Gebäudefassade in Richtung Bahntrasse, die aufgrund der städtebaulich
begründeten Baulinie in Verbindung mit den festgesetzten zwingenden Gebäudehöhen ebenfalls
keine Abstandflächen auslösen. Hier kommt es zu keiner Verschlechterung im Vergleich zur
Bestandssituation.
Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen regeln, welche Mindestabstände zwischen
Gebäuden erforderlich sind und dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung,
Besonnung und Belüftung sicher zu stellen. Daher wurde im Rahmen der
Bebauungsplanaufstellung eine Verschattungsuntersuchung erarbeitet, die auch untersucht,
welche Auswirkungen die Nichteinhaltung der Abstandflächen auf die benachbarte bestehende
Wohnbebauung hat. Im Ergebnis unterscheidet sich ein unter Beachtung der Abstandsflächen
errichtetes Plangebäude bezüglich der Verschattung nur sehr wenig gegenüber dem Fall der
Realisierung der aktuellen Planung. Die Berechnungen bestätigten, dass ein unter Beachtung
der Abstandsflächen errichtetes, fiktives Plangebäude mit dementsprechend teilweise
verringerter Höhe auch zu einer Verringerung der Besonnung von rückwärtig zur Straße
Eigelstein ausgerichteten Wohnräumen im Bestand führen würde. Diese Verringerung der
Besonnung weist keine Unterschiede zum Fall einer Realisierung der aktuellen Planung auf. Die
festgesetzten geringeren Abstandflächenfaktoren haben demnach keine Auswirkungen auf die
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ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung. Schutzbedürftige Belange der
Nachbarinnen und Nachbarn werden nicht verletzt.
5.6 Belichtung
Aufgrund der vorhandenen und geplanten Bebauungsstruktur und der in Hochlage liegenden
Schienentrasse wurde die Belichtung insbesondere des Wohngebäudes fachgutachterlich
bewertet (ADU cologne, Januar 2017). Auf der Basis der vorliegenden Planunterlagen wurde
eine Analyse der potentiellen Besonnungsdauer gemäß DIN 5034-1 und Verschattung für die
Planung und deren unmittelbare Umgebung erstellt. Die Untersuchung soll Aufschluss über die
lokalen Besonnungs- und Verschattungsverhältnisse geben und dient als eine
Beurteilungsgrundlage zur Erhaltung und Realisierung gesunder Wohnverhältnisse.
Die Besonnung eines Ortes hängt im Wesentlichen von der geografischen Lage, den
Horizonteinschränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse ab. In städtischer
Bebauung bestimmen bodennah hauptsächlich die Gebäude, welche Bereiche im Verlauf eines
Tages verschattet oder besonnt werden. Als Orientierungshilfe für die Berechnung und
Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034-1 ("Tageslicht in Innenräumen
– Allgemeine Anforderungen") in der aktuellen Fassung 2011-07 herangezogen. Diese empfiehlt
am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine
Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend
besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll
darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte
gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde
betragen.
In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus, um in
den unteren Etagen diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst
flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener
Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Untersucht
wurden die potentiellen Besonnungszeiten gemäß DIN-5034-1 und Verschattungszeiten für den
Zustand nach Realisierung der Planung ("Planfall") und im Vergleich zur Bestandssituation ohne
Realisierung der Planbebauung im Plangebiet ("Bestand").
Die geplanten Baukörper führen je nach Lage des Aufpunktes, der Höhe über Grund und der
Jahreszeit zu unterschiedlich starken Verschattungen in der Umgebung und zu einer
Verschlechterung gegenüber der Bestandssituation. Die DIN wird im Bestandsfall eingehalten
und im Planfall unterschritten. Ausschlaggebend sind weniger die baulichen Höhen sondern
eher die geplante Gebäudestellung. Im Ergebnis tritt durch die geplante Bebauung eine
Verschlechterung der Situation ein. Die Verschlechterung der Situation ist tolerierbar, da auf der
anderen Seite die geplante Bebauung zu Lärmschutz der bestehenden Bebauung beiträgt. Die
bis zu siebengeschossige Bebauung entlang der Bahntrasse führt zu einer Verminderung der
Lärmimmissionen im Bestand.
Im Erdgeschoss des geplanten Wohngebäudes (S.00) ist eine Wohnnutzung aufgrund der
schlechten Belichtungsverhältnisse nicht möglich; hier sollen gewerbliche Nutzungen die
Wohnnutzung ergänzen. Das erste und das zweite Obergeschoss (G.00 und G.01) werden als
Maisonettewohnungen gestaltet, um die ausreichende Belichtung der Wohnung über das zweite
Obergeschoss (G.01) sicher zu stellen.
5.7 Erschließung
Der Umfang der Verkehrserzeugung wurde im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ermittelt
und mit der derzeitigen Verkehrssituation verglichen. Im Ergebnis werden die Pkw-Verkehre
geringfügig zunehmen.
Die Verkehrserschließung mit Pkw kann über die Straße Eigelstein erfolgen, sowie rückwärtig
über die Straße Am Salzmagazin. Die Verfügbarkeit an öffentlichen Stellplätzen ist aufgrund der
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innerstädtischen Lage entlang des Eigelsteins eher begrenzt. Rückwärtig an der Straße Am
Salzmagazin gibt es eine dreieckige Freifläche, die derzeit zum Parken genutzt wird, jedoch
auch mittelfristig einer anderen Nutzung zugeführt werden könnte. Auch im Zusammenhang mit
einer möglichen Umnutzung der Bahnbögen ist die Fläche ein wichtiger Baustein zur Aufwertung
des gesamten Bereichs.
Die ca. 47 erforderlichen Stellplätze für die Hotel- und Wohnnutzung werden unterirdisch in einer
gemeinsamen Tiefgarage untergebracht, die von der Straße Am Salzmagazin aus erschlossen
wird. Je Wohnung wird ein Stellplatz angeboten. Die Fahrradstellplätze für die Wohnungen
werden im Keller des Wohngebäudes, die Fahrradstellplätze für das Hotel auf dem Grundstück
oder in der Tiefgarage nachgewiesen. Die aktuelle Planung berücksichtigt insgesamt 26
Fahrradabstellplätze auf eigenem Grundstück.
Durch das Ingenieurbüro Dr. Brenner, Köln, wurde eine Verkehrsuntersuchung (Januar 2017)
erarbeitet, mit der die verkehrliche Abwickelbarkeit der durch das Bauvorhaben bedingten
Neuverkehre nachgewiesen, die geplante verkehrliche Erschließung des Objektes beleuchtet
sowie die Verkehrserzeugung im Vergleich zwischen Bestand und Planung und ihre
Auswirkungen auf die umliegenden Straßen ermittelt wurden.
Für die verkehrstechnische Beurteilung des Bauvorhabens im Rahmen des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans (VBP) wurden zunächst Knotenstromzählungen für den Bestand 2012 (mit
Brauereibetrieb) und 2016 (ohne Brauereibetrieb) durchgeführt. Auf dieser Basis wurde das
zusätzlich erwartete Verkehrsaufkommen durch die Hotelnutzung in Verbindung mit der
Wohnnutzung prognostiziert. Es wurden für die Hotel- und Wohnnutzung insgesamt circa 626
Kfz-Fahrten je Werktag prognostiziert (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Gleichzeitig
entfallen etwa 112 Kfz-Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell- und Zielverkehr) durch die
Brauerei. Durch das geplante Vorhaben entstehen rund 514 zusätzliche Kfz-Fahrten je Tag im
Bereich des Untersuchungsgebietes. Im Ergebnis bedeutet dies für die Straße Am Salzmagazin
eine Erhöhung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) von 1.300 Kfz/24h im Bestand
auf 1.570 Kfz/24 h im Planfall und auf der Straße Eigelstein von 1.850 Kfz/24h im Bestand auf
2.030 Kfz/24 h im Planfall.
Auf Basis der allgemeinen Verteilung des Verkehrs im Bereich des Untersuchungsgebietes
sowie der Verteilung ähnlicher Nutzungen im Umfeld wurde das zusätzliche
Verkehrsaufkommen auf die umgebenden Hauptverkehrsachsen und deren Knotenpunkte
umgelegt. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen verteilt sich dabei auf die Strecken Kyotostraße,
Turiner Straße, Tunisstraße, Marzellenstraße und Maximinenstraße. Das zusätzliche
Verkehrsaufkommen an den zu untersuchenden Knotenpunkten ist mit maximal rund 20
zusätzlichen Kfz-Fahrten/h (verteilt auf mehrere Verkehrsströme) in der Spitzenstunde gering
und liegt im Bereich der täglichen Schwankungsbreiten.
Im Anschluss wurde die Leistungsfähigkeit für die maßgebenden Knotenpunkte im Umfeld des
Vorhabens bewertet (Turiner Straße / Machabäerstraße und Turiner Straße/ Unter
Krahnenbäumen). Die Leistungsfähigkeit wurde in den Spitzenstunden im Bestand und im
Prognose-Planfall geprüft. Demnach ergeben sich gegenüber dem Bestand keine Änderungen.
Die Qualitätsstufen und mittleren Wartezeiten bleiben für alle Verkehrsströme unverändert
bestehen. Die Leistungsfähigkeit beider Knotenpunkte wurde in den Spitzenstunden
nachgewiesen.
Die Erschließung des Untersuchungsgebietes für den MIV über die Straße Am Salzmagazin
wird durch das Gutachterbüro positiv bewertet. Da die Straße eine geringe Verkehrsbelastung
aufweist, ist davon auszugehen, dass durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen und die
Tiefgaragen-Zufahrt an der Straße Am Salzmagazinkeine Beeinträchtigungen in der
Verkehrsabwicklung entstehen. Insgesamt ist die Umsetzung des Bauvorhabens aus
verkehrstechnischer Sicht ohne Einschränkungen möglich.
Straßenbegrenzungslinie
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Das Plangebiet grenzt im Westen und Osten an die öffentlichen Straßen Am Salzmagazin
und Eigelstein. Da die Straßenbegrenzungslinie gemäß Planzeichenverordnung entfällt,
wenn sie mit einer Baugrenze oder Baulinie zusammenfällt, ist die Straßenbegrenzungslinie
lediglich in einem kleinen Teilstück im südwestlichen Bereich des Plangebietes sichtbar.
Nebenanlagen und Stellplätze
Mit der Festsetzung, dass Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen zulässig sind, wird eine
autofreie Gestaltung der Innenhöfe sichergestellt, die zu einer höheren Aufenthaltsqualität für
Bewohnerinnen und Bewohner sowie Hotelgäste führt. Für die Tiefgarage wird eine Fläche für
Tiefgarage zeichnerisch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Um ein
vollständiges Zubauen des Grundstücks mit Nebenanlagen zu verhindern, wird festgesetzt, dass
ausschließlich die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Nebenanlagen,
Nebenanlagen nach § 14 Absatz 2 Baunutzungsverordnung für erforderliche technische Anlagen
und bauordnungsrechtlich erforderliche Kleinkinderspielplätze zulässig sind.
Durchwegung und Durchgangsbereiche
Zwischen den Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin wird auf dem Grundstück in einer Breite
von mind. 2,50 m eine fußläufige Wegeverbindung über Durchgänge in der geplanten Bebauung
hergestellt. Die Durchgänge durch die Gebäude sind mit lichter Höhe von mind. 2,5 m im
Bebauungsplan festgesetzt. Die Baulinien dürfen an diesen Stellen im Erdgeschoss für den
Durchgang unterbrochen werden. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im
Durchführungsvertrag, die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte fußläufige
Durchwegung vom Eigelstein bis zur Straße Am Salzmagazin baulich herzustellen. Zur Wahrung
des Hausrechts soll diese Wegebeziehung sowohl an der Straße Eigelstein als auch an der
Straße Am Salzmagazin durch verschließbare Tore begrenzt werden. Die Stadt Köln und die
Vorhabenträgerin streben eine zumindest zeitweise Öffnung der Wegebeziehungen für den Fall
an, dass sich im Bereich der Straße Am Salzmagazin Nutzungen entwickeln, die eine solche
Durchwegung als städtebaulich sinnvoll erscheinen lassen. Zeitpunkt, Art und Umfang der
Öffnung der Zugänge werden zwischen der Stadt Köln und der Eigentümerin und
Vorhabenträgerin einvernehmlich geregelt.
5.8 Grünflächen und Begrünungsmaßnahmen
Im Bebauungsplan werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie sechs
Baumstandorte zeichnerisch festgesetzt. Hierbei handelt es sich bis auf den Hausgarten an der
rückwärtigen Seite des Wohngebäudes um Tiefgaragenanlagen, die, soweit sie nicht überbaut
werden, gärtnerisch mit Stauden und Gehölzen zu gestalten sind. Eine Dachflächenbegrünung
ist ebenfalls festgesetzt Von der Begrünung ausgenommen sind Dachterrassen,
Dacheinfassungen, notwendige Rettungswege und die im Vorhaben- und Erschließungsplan
dargestellten technischen Dachaufbauten. Grundstückseinfassungen wie Zäune und Mauern,
die den nördlichen und südlichen Innenhof begrenzen, werden mit einer Fassadenbegrünung
mit Rankpflanzen begrünt.
Diese Festsetzungen dienen der Sicherung des Freiflächengestaltungskonzeptes und
verbessern das Kleinklima im Plangebiet. Zudem tragen sie dazu bei, die sehr hohe Dichte
teilweise auszugleichen. Die Umsetzung und Gestaltung der festgesetzten Grünflächen ist im
Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Zudem werden ein Freiflächenplan und weitere
Vorgaben von Pflanzqualitäten (Bolles+Wilson in Zusammenarbeit mit Ingenieurbüro I.
Rietmann) Bestandteil des Durchführungsvertrages.
Für die Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten gelten die Grundsätze zur gestalterischen
Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den Biotoptypen der Anlage zur
Satzung der Stadt Köln vom 15.12.2011 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §
135 a bis c BauGB (Amtsblatt Nummer 1 vom 04.01.2012).
Der Freiflächenplan sieht für die Dachflächen sowie für die Tiefgarage eine Dachbegrünung vor.
In den Innenhöfen werden insgesamt 5 Bäume gepflanzt. Die Dachterrasse sowie der südliche
Hof des Hotels sind als Holzdecks mit Pflanzflächen geplant und sollen mit Stauden und
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Gehölzen bestückt werden. An den nördlichen und südlichen Begrenzungsmauern entsteht eine
Fassadenbegrünung. Ein Baum ist auf einer Raseneinsaat im Hof des Wohngebäudes
festgesetzt.
An der Südseite des Querriegels verläuft ein Fluchtweg (privat) vom Hotelgebäude am
Eigelstein zur Straße Salzmagazin, der die vorhandenen Geländeunterschiede mit
Treppenanlagen überwindet. Eine fußläufige Durchwegung für die Öffentlichkeit ist vom
Eigelstein aus durch eine erdgeschossige Öffnung im Hotelgebäude entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze bis zur Straße Am Salzmagazin geplant. Details zur Durchwegung werden
im Durchführungsvertrag geregelt (siehe auch Kapitel 5.7).
Insgesamt erhält das Grundstück durch die geplanten begrünten Dachterrassen, durch
verschiedene ansprechend gestaltete und begrünte Innenhöfe und durch die offene
Durchwegung eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner des
geplanten Wohngebäudes sowie für die Gäste des geplanten Hotels.
Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets sowie der Anzahl der neu zu errichtenden
Wohneinheiten wurde trotz des sehr hohen Flächenfehlbedarfs im Stadtteil abgestimmt, dass
die Vorhabenträgerin statt der Bereitstellung einer Fläche das Spielangebot auf einem
nahegelegenen öffentlichen Spielplatz am Theodor-Heuss-Ring qualitativ aufwertet. Auf einer
weiteren Fläche auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Am Salzmagazin, die derzeit als
Parkplatz genutzt wird, möchte die Stadt eine weitere Spielfläche mit Eignung auch für
Kleinkinder entwickeln. Die Kostenbeteiligung der Vorhabenträgerin wird im Rahmen des
Durchführungsvertrags gesichert.
5.9 Artenschutz
Habitate planungsrelevanter gebäudebewohnender Vogel- und Säugetierarten (zum Beispiel
Fledermäuse) sind aufgrund des Gebäudebestandes nicht auszuschließen. Eine
Artenschutzprüfung (ASP I) wurde daher bereits im Zusammenhang mit dem Abrissantrag der
bestehenden Gebäude durch ein Gutachterbüro (Büro Strix, Dezember 2016) erarbeitet.
Im Ergebnis kann im vorliegenden Fachgutachten für die untersuchten Arten (Fledermäuse und
Vögel (Gebäudebrüter) eine artenschutzrechtliche Betroffenheit, ausgeschlossen werden. Ein
Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten oder Artengruppen (Wechselkröte,
Zauneidechse) kann für den Wirkraum bereits im Voraus mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden, da die entsprechenden Lebensräume fehlen. Das Vorhaben löst
keinen Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG aus.
Maßnahmen, die im Zuge der Abrissgenehmigung umzusetzen sind, werden gemeinsam mit
den geplanten Vegetationsflächen den Standort als potentiellen Lebensraum stärken.
5.10 Eingriffe in Natur und Landschaft
Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig waren.
Da das Plangebiet im Bestand zu nahezu 100% versiegelt ist und der rechtskräftige
Bebauungsplan ebenfalls eine vollständige Versiegelung des Grundstücks zulässt, ist ein
Ausgleich nicht erforderlich. Vermeidungs- und Minderungsgrundsätze werden beachtet.
5.11 Klima / Luftschadstoffe / Klimawandelfolgen
Das Areal ist aufgrund der vollständigen Versiegelung klimatisch hoch vorbelastet. Das gilt auch
für die gesamte Umgebung des Plangebietes. Im Rahmen der zu erwartenden
Klimawandelfolgen wird sich die lokale Überhitzung verstärken. Um die mikroklimatische
Situation für die Menschen im Plangebiet künftig zu entspannen, sind Pflanzungen in den
geplanten Höfen / Gärten und auf den Dächern vorgesehen. Ein Freiflächengestaltungsplan
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wurde erstellt und entsprechende Festsetzungen sind im Bebauungsplan getroffen worden,
deren Umsetzung im Durchführungsvertrag konkretisiert wird.
Wegen des relativ geringen Verkehrsaufkommens auf dem Eigelstein ist im Bereich des
Plangebietes nicht mit einer problematischen verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastung zu
rechnen. Starke gewerbliche Emittenten sind vor Ort oder in der näheren Umgebung nicht
vorhanden.
Eine Abschätzung zu Luftschadstoffen (ADU cologne, Februar 2017) basiert unter anderem auf
Verkehrsprognosedaten der Deutschen Bahn für den Schienenverkehr vom und zum
Hauptbahnhof sowie auf Angaben des Luftreinhalteplans Köln für die Messstelle VKTU (Turiner
Straße). Die urbane Hintergrundbelastung für Köln wird aus Messdaten des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen (LANUV NRW)
abgeleitet. Zusätzlich wurde die Immissionssituation im Bereich von Fassaden der Straße
Eigelstein über die Ausbreitungsberechnung einer analogen Straße in Köln mit ähnlicher
Ausrichtung, Breite und Straßenrandbebauung abgeschätzt.
Die konservative Abschätzung der lmmissionssituation im Bereich des Plangebietes ergibt, dass
die Grenzwerte gemäß 39. BlmSchV für die Jahresmittelwerte von N02 und PM10 sowie deren
Kurzzeitwerte ab 2016 eingehalten werden
5.12 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist bereits sehr stark durch den Schienen- und Straßenverkehr lärmvorbelastet.
Die Höhe der Lärmbelastungen ist je nach Lage der Fassaden, Ausrichtung und Entfernung zur
Schallquelle sehr unterschiedlich. Es werden an der Fassade zur Straße Am Salzmagazin
Lärmpegel aus dem Straßenverkehr von bis zu 60 dB(A) tags und bis zu 52 dB(A) nachts
erwartet. Für die Schienenverkehrsimmissionen werden gemäß den Ergebnissen der
schalltechnischen Untersuchung an dieser Fassade Lärmpegel von bis zu 75 dB(A) am Tag und
72 dB(A) in der Nacht ermittelt, diese Lärmwerte sind für eine Wohnnutzung nicht geeignet. Die
höchstbelasteten Fassaden liegen im Plangebiet an den oberen Stockwerken der Südwest-
fassade (Am Salzmagazin, Hotelnutzung), dort sind maximale Beurteilungspegel aus dem
Schienenverkehr von 76 tags dB(A) und nachts 73 dB(A) zu erwarten.
Sowohl die Einwirkungen auf das Plangebiet (Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie
Gewerbelärm aus umgebenden Betrieben), als auch die Auswirkungen der Planung auf die
Umgebung (Ein-/Ausfahrt Tiefgarage, Zu-/Abluft und sonstige technischen Anlagen,
planbedingter Mehrverkehr) wurden im Rahmen eines Fachgutachtens (ADU cologne, Februar
2017) untersucht. Die heutige Situation wurde analysiert und der Plansituation gegenüber
gestellt. Das Thema Lärm wird im Umweltbericht, Kapitel 7.5.5, umfangreich behandelt.
Der öffentliche Straßenverkehr nimmt durch das geplante Bauvorhaben auf der Straße Am
Salzmagazin und der Eintrachtstraße geringfügig zu. Durch die Zunahme des öffentlichen
Straßenverkehrs auf den oben genannten Straßen ist an den angrenzenden Wohnhäusern mit
Pegelerhöhungen zu rechnen. Im Bestand und Planfall bleiben die sog. Sanierungswerte von 70
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts mit Beurteilungspegeln von 59 dB(A) bis 65 dB(A) tags und 52
dB(A) bis 57 dB(A) nachts sicher unterschritten. Unter dieser Voraussetzung ist die Erhöhung
um 0,1 dB(A) als nicht erheblich zu werten, da erst ab einem Pegel von 3 dB(A) eine
Lärmveränderung wahrgenommen wird.
An der Fassade des geplanten Wohngebäudes zur Straße Am Salzmagazin sind maximale
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von bis zu 60 dB(A) tags und bis zu 52 dB(A) nachts
zu erwarten. Damit werden die Orientierungswerte nach DIN 18005 für Mischgebiete für den
Tagzeitraum eingehalten und für den Nachtzeitraum um 2 dB(A) überschritten. Aufgrund der
Eigenabschirmung der Gebäude stellt sich die Ostfassade des Wohngebäudes (Innenhof)
sowohl tags als auch nachts ruhiger dar (tags bis zu 45 dB(A) und nachts bis zu 40 dB(A)). Hier
werden die Orientierungswerte eingehalten.
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Für das geplante Hotel zeigen die Ergebnisse, dass die durch den Straßenverkehr
höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an der Straße Eigelstein liegen und dort maximale
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von 63 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten
sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete werden für den Tag- und
Nachtzeitraum damit um 3-4 dB(A) leicht überschritten. In den Innenhöfen sind die Fassaden
des Hotelgebäudes deutlich weniger belastet, tags werden Beurteilungspegel bis 45 dB(A) und
nachts bis 35 dB(A) erreicht. Die Orientierungswerte werden in den Innenhöfen somit
eingehalten.
Die Lärmeinwirkungen auf das Planvorhaben resultieren insbesondere aus dem
Schienenverkehr aufgrund der unmittelbar am Plangebäude vorbeiführenden Bahntrasse der
Deutschen Bahn. Der Schienenverkehr erfährt durch die Planung keine Veränderung, die
Immissionsbelastung im Bestand ist daher mit der Immissionsbelastung der Prognose
gleichzusetzen. Gemäß den Ergebnissen lärmtechnischer Voruntersuchungen, die auf einem
prognostizierten Bahnverkehrsaufkommen 2025 basiert und Lärmpegel bis 73 dB (A) in der
Nacht und 76 dB(A) am Tag für die Schienenverkehrsimmissionen ermittelt, ist der Bereich
entlang der Schienentrasse für eine Wohnnutzung ungeeignet. Im Hinblick auf die Literatur und
Rechtsprechung bedeuten Beurteilungspegel von über 70 dB(A) am Tag und über 60 dB(A) in
der Nacht eine Gesundheitsgefährdung und sind für eine Wohnnutzung nicht geeignet. Im
nördlichen Plangebiet ist mit Hilfe durchgesteckter Wohngrundrisse und weiterer Maßnahmen
passiver Lärmschutzmaßnahmen (siehe unten) trotz der hohen Außenpegel eine gesunde
Wohnnutzung möglich.
Das Wohngebäude soll sich nördlich an die geplante Hotelbebauung an der Straße Am
Salzmagazin anschließen. Für den Teil der Westfassade an der Straße Am Salzmagazin mit
geplanter Wohnnutzung sind im Geschoss S.00 und G.00 (EG bzw. 1.OG Wohnen)
Beurteilungspegel nachts von unter 60 dB(A) zu erwarten. Vor den Fassaden der höheren
Geschosse wurden Beurteilungspegel nachts von bis zu 71 dB(A) prognostiziert. An diesen der
Bahntrasse zugewandten Fassaden der geplanten Wohnbebauung, d.h. ab Geschoss G.01,
sind besondere Maßnahmen für den Schallschutz vorgesehen. An der Ostfassade (Hof) werden
die Orientierungswerte der DIN 18005 für tags und nachts nicht überschritten. Im Zuge der
Gesamtabwägung, die weitere Lärmimmissionen aus der Hotelnutzung selbst, aus den
angrenzenden Gewerbenutzungen (Anlieferung Penny, Lüfter etc.) sowie weitere Immissionen
(Erschütterung, elektromagnetische Felder) und die Belichtung einbezieht, wurde die Eignung
einer Wohnnutzung am Standort grundsätzlich positiv bewertet.
Wegen der sehr hohen Lärmimmissionen durch den Bahnverkehr müssen alle Wohnungen nach
Westen eine hochwertige Schallschutzverglasung mit zusätzlicher Prallscheibe vor dem Fenster
erhalten und zudem mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung ausgestattet werden. Die
Wohnungsgrundrisse sind flexibel gestaltet, so dass die Schlafräume wahlweise zur helleren,
aber lauteren Westseite hin oder aber zur dunkleren, aber leiseren Ostseite hin ausgerichtet
werden können. Im Erdgeschoss des Wohngebäudes (Geschoss S.00) ist eine Wohnnutzung
aufgrund der schlechten Belichtungsverhältnisse nicht möglich; hier sollen gewerbliche
Nutzungen die Wohnnutzung ergänzen. Das erste und zweite Geschoss (G.00 und G.01)
werden als Maisonette-Wohnungen gestaltet, um die ausreichende Belichtung der Wohnung
über das zweite Obergeschoss (G.01) sicher zu stellen.
Bezüglich des Gewerbelärms aus der Gastronomie ist bei Einhaltung der in der
schalltechnischen Untersuchung genannten Rahmendaten zu erwarten, dass in der
Nachbarschaft und vor den Fassaden der im Plangebiet geplanten Wohnungen die
Geräuschimmissionen tags und nachts innerhalb der Richtwerte der TA Lärm liegen werden. Die
Vorgaben für seltene, kurzzeitige Geräuschspitzen werden ebenfalls eingehalten. Es erfolgt eine
Regelung im Durchführungsvertrag.
Die Anlieferzeiten sollen zeitlich auf 06:30 Uhr bis 11:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr beschränkt
werden. Detailregelungen werden im Durchführungsvertrag und in der Baugenehmigung
erfolgen. Es wird mit einer täglichen Frequenz von max. 10 Fahrzeugen (20 Fahrvorgängen)
gerechnet. Samstags wird nur ein Fahrzeug (Wäschelieferung) erwartet. Sonntags sind in der
Regel keine Anlieferungen geplant. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass während des
Rangiervorgans eine Schallleistung von maximal Lw = 103 dB(A) emittiert wird. Die
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Quelleneingabe erfolgt als bewegte Punktquelle unter Berücksichtigung einer Lkw
Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h.
In Bezug auf die geplante Tiefgarage zeigen die Ergebnisse, dass an den betrachteten
Immissionsorten in der Nachbarschaft (IO 1 bis IO 3) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für
Besondere Wohngebiete 60 dB(A) tags/ 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Folgende
dem Stand der Technik entsprechende lärmmindernde Maßnahmen müssen ausgeführt werden:
• Ebene Fahrbahnoberfläche (DSTRO = 0 dB gemäß RLS-90), zum Beispiel nichtgeriffelte
Gussasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte.
• Lärmarmes (elektromechanisch bewegtes) Garagentor, das heißt kurzzeitige Pegelspitzen:
Schallleistung LW_max < 76 dB(A) und Taktmaximal-Dauerschallpegel für einen
Öffnungsvorgang pro Stunde: LWTeq, 1h < 45 dB(A).
• Lärmarme Regenrinne, das heißt, dass dauerhaft eine feste elastische Verankerung des
Gitters bzw. des Maschenrosts (kein Klappern) und keine Verformung (kein Auftreten einer
Kante) sichergestellt wird.
Die Einhaltung der beschriebenen Anforderungen wird im Durchführungsvertrag und in der
Baugenehmigung geregelt. Unter diesen Voraussetzungen ist zu erwarten, dass in der
Nachbarschaft die Geräuschimmissionen tags und nachts innerhalb der Richtwerte für ein
Besonderes Wohngebiet liegen werden. Die Vorgaben analog der TA Lärm für seltene,
kurzzeitige Geräuschspitzen durch die Tiefgaragennutzung werden ebenfalls eingehalten.
Der durch Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes einwirkende Lärm hält die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete als auch die zulässigen seltenen,
kurzfristigen Geräuschspitzen gemäß TA Lärm ein.
Schallschutzmaßnahmen
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte für das Plangebiet und der teilweise sehr
hohen Lärmbelastung sind Schallschutzmaßnahmen an den belasteten Fassaden konzipiert
worden. Aktive Schallschutzmaßnahmen an der Quelle des Lärms sind im Plangebiet nicht zu
realisieren. Zum einen ist die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, der
Schienenverkehrslärm. Hier wären aktive Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. eine Erhöhung der
vorhandenen ca. 1 bis 1,5 m hohen Wand auf dem Brückenbauwerk, wenn sie nicht nahezu
gebäudehoch ausgeführt wird, bezüglich der stark betroffenen oberen Geschosse des
Plangebäudes nur marginal wirksam. Zum anderen ist eine Lärmschutzwand entlang der
Verkehrstrassen aus städtebaulichen und stadtgestalterischen Gründen nicht erwünscht.
Daher werden im Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Aufgrund einer
Summenbetrachtung nach DIN 4109 (1989) wurden Lärmpegelbereiche berechnet, die als
Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden. Die Dimensionierung der
Schallschutzmaßnahmen erfolgt in Abhängigkeit von den Schallpegelbereichen gemäß DIN
4109. Dabei wurden die Schallimmissionen der Geräuschquellen Straßenverkehr,
Schienenverkehr, Gewerbelärm und Fluglärm energetisch addiert und zum resultierenden
Außenlärmpegel als Grundlage für die Einstufung in Lärmpegelbereiche zusammengefasst. Im
Ergebnis müssen für das Plangebiet die Lärmpegelbereiche III bis VII zugrunde gelegt werden.
Entsprechend der im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche sind
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen vorzusehen. Die hieraus resultierenden
Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im
Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine
schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des gemäß DIN 4109 notwendigen
Schallschutzes nachgewiesen wird. Die Lärmpegelbereiche wurden fassadenbezogen unter der
Annahme der vollständigen Realisierung des Planvorhabens festgesetzt, da es sich um einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dessen Realisierung in einem bestimmten Zeitraum über
den Durchführungsvertrag gesichert ist, handelt.
Weicht das Bauvorhaben von der Baugrenze ab, unterschreitet es die zulässigen
Gebäudehöhen oder weist das tatsächlich beantragte Bauvorhaben eine abweichende
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Gebäudegeometrie auf, ist für diesen Einzelfall im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes
nachzuweisen.
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll
wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Daher
wurde zusätzlich festgesetzt, dass im Bereich "Wohnen" Schlaf- und Wohnräume sowie
Kinderzimmer mit Westausrichtung zur Straße am Salzmagazin mit einer kontrollierten
Wohnraumlüftung auszurüsten sind. Auf eine fensterunabhängige Belüftung kann für Schlaf- und
Kinderzimmer mit Ostausrichtung zum Blockinnenbereich verzichtet werden, wenn und soweit
im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von 45 dB
(A) im Nachtzeitraum eingehalten wird.
Aufgrund der hohen Außenlärmpegel durch Schienenverkehrslärm sind alle Wohnungen mit
durchgesteckten Grundrissen zu realisieren. Je Geschoss sind somit ein bis zwei Wohnungen
mit jeweils zweiseitiger Belichtung zu planen. Terrassen bzw. Balkone sind nach Osten zum
ruhigen Innenhof auszurichten.
Zusätzlich sind die Fenster der Aufenthaltsräume in der Fassade des Wohngebäudes zur Straße
Am Salzmagazin ab dem 2. OG mit einer vorgehängten Prallscheibe auszustatten. Die
Prallscheibe muss sicherstellen, dass nachts 0,5 m vor dem gekippten Innenfenster ein
Dauerschallpegel von weniger als 60 dB(A) anliegt. Damit kann eine zusätzliche natürliche
Belüftung der Wohnungen erfolgen, ohne sie gesundheitsgefährdenden Lärmwerten
auszusetzen.
Es ist geplant, die Fenster so nach innen zu versetzen, dass die vorgehängte Prallscheibe
bündig mit der Fassade abschließt. Um den Anforderungen an den Schallschutz zu genügen,
muss das Fenster ca. 50 cm hinter die Prallscheibe zurückversetzt werden und
schallabsorbierende Verkleidungen besitzen. Zwischen Prallscheibe und Fassadenaußenwand
verbleibt ein Lüftungsschlitz, so dass eine zusätzliche natürliche Belüftung des Wohnraumes
ermöglich wird. Die Fenster können trotz Prallscheibe als zweiter Rettungsweg zum Anleitern
genutzt werden, da die Prallscheibe zu öffnen ist.
Mit den festgesetzten passiven Lärmschutzmaßnahmen werden gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sichergestellt.
Elektromagnetische Felder
Die elektromagnetische Belastung des Plangebietes wurde durch ein Gutachterbüro (ADU
cologne, November 2016) ermittelt und in Bezug auf die menschliche Gesundheit sowie auf
Auswirkungen auf elektronische Geräte (Monitore) bewertet. Auf Kapitel 7.5.5.5 des
Umweltberichtes wird verwiesen.
Magnetfeldbelastung
Der Grenzwert der 26. BImSchV für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte sowie die
Vorsorgewerte der Strahlenschutzkommission zur Vermeidung der Störbeeinflussung von
elektronischen Implantaten werden an den geplanten Gebäuden und im Außenbereich
eingehalten. Der durch das Gesundheitsamt für Wohnnutzung empfohlene Vorsorgewert von
1 µT magnetischer Flussdichte wird für das Wohngebäude nicht eingehalten; Maßnahmen zur
Reduzierung sind nicht möglich und aufgrund der Einhaltung der Vorsorgewerte der
Strahlenkommission nicht erforderlich.
Elektrische Felder
Der gesetzliche Grenzwert der 26. BImSchV für elektrische Felder wird im Außenbereich des
Plangebietes eingehalten. Auf Höhe des Oberleitungskettenwerks im Bereich der derzeitigen
Gebäudeaußenkante treten elektrische Felder im Bereich von 5000 V/m auf, was dem
gesetzlichen Grenzwert der 26. BImSchV von 5 000 V/m entspricht. Für Außenbalkone oder
große Fensterflächen an der bahnseitigen Gebäudefront in dem genannten Höhenbereich von
+/- 2 m um das Oberleitungskettenwerk müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um
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eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes zu verhindern. Die Umsetzung dieser
Maßnahmen wird im Durchführungsvertrag bzw. im Rahmen der Baugenehmigung gesichert.
Erschütterungen
Aufgrund der Lage an der Bahntrasse können Einwirkungen auf das Plangebiet in Form von
Erschütterungen durch vorbeifahrende Züge nicht ausgeschlossen werden. Ein entsprechendes
Fachgutachten wurde erarbeitet (ADU cologne, November 2016). Anzuwenden ist der
Runderlass Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die
Berechnung und Beurteilung erfolgt nach der DIN 4150.
Unter der Voraussetzung, dass das Plangebäude in Massivbauweise mit ausreichend starker
durchgehender Bodenplatte aus Beton errichtet wird, ist es hinsichtlich der
Erschütterungsempfindlichkeit gegenüber den gemessenen Einträgen über das Fundament
vergleichbar mit dem Verwaltungsgebäude, in dem die Messungen durchgeführt worden sind.
Die Umsetzung dieser Maßnahme wird im Durchführungsvertrag bzw. im Rahmen der
Baugenehmigung gesichert.
Auf der Grundlage der Messergebnisse an bezüglich der Erschütterungsimmissionen ungünstig
gelegenen Messpunkten ist somit nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die
Plangebäude selber oder auf Menschen in den Plangebäuden infolge von
Erschütterungsimmissionen aus dem Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen zu rechnen.
5.13 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachneigung bis 5 o)
zulässig. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe. Hier soll ein
einheitliches Bild entstehen. Zum anderen begünstigt diese Festsetzung die gewünschte
Dachbegrünung.
Ein Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt im Geltungsbereich der
"Satzung über Anbringungsort, Abmessungen, und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen
Teil der Ortslage Köln-Altstadt/Nord im Bereich Eigelstein/Weidengasse vom 01.April 2011
Arbeitstitel: Werbesatzung Eigelstein/Weidengasse" welche am 13.04.2011 im Amtsblatt der
Stadt Köln bekannt gemacht wurde. Der Geltungsbereich umfasst die Straßen Eigelstein und
Weidengasse. Die mittels dieses Bebauungsplans festgesetzten Gestaltungsregeln gehen den
Regelungen der Werbesatzung Eigelstein/Weidengasse vor und gelten abschließend für den
Planbereich.
Im Plangebiet sind Werbeanlagen ausschließlich an den Gebäudefassaden entlang der Straßen
Eigelstein und Am Salzmagazin, an der südlichen Fassade und an der Fassade parallel zur
Bahntrasse zulässig. Die übrigen Fassaden sollen aus gestalterischen Gründen freigehalten
werden, um das Stadtbild nicht durch eine Häufung von Werbeanlagen zu beeinträchtigen. Das
Werbekonzept der Vorhabenträgerin sieht Schriftzüge am Hotel vor, die von den Straßen und
von der Bahntrasse aus zu sehen sind.
Die Bebauung entlang der Straße Eigelstein stellt eine städtebauliche Einheit dar, die durch eine
überwiegend vier- bis fünfgeschossige Straßenrandbebauung und gemischte Nutzungen
geprägt ist. Es liegt im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass durch zu große, zu schrille
oder falsch platzierte Werbung bzw. deren Häufung das Ortsbild beeinträchtigt wird. Stattdessen
soll durch Werbung, welche in Abmessung, Ausgestaltung und Anbringungsort der Umgebung
angemessen ist, auch langfristig eine hohe Gestaltqualität gesichert bzw. neu hergestellt
werden. Dieses gestalterische Ziel gilt auch für mögliche Werbung an der Fassade des Hotels
zur Straße Am Salzmagazin, für die es daher ebenfalls Regelungen im Bebauungsplan gibt.
Auch für die Süd- und Südwest-Fassaden, die zur Bahnstrecke ausgerichtet sind, bedarf es
einer Steuerung, da diese aufgrund ihrer Lage an der Bahn eine hohe öffentliche Wahrnehmung
erfahren.
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Durch die festgesetzte Größenbeschränkung werden insbesondere horizontal durchlaufende
Werbeanlagen verhindert, die zu einer optischen Durchtrennung der Fassade führen. Eine
Ausnahme stellen Werbeschriften aus Einzelbuchstaben dar, die eine gewisse Durchsicht
erlauben und daher weniger massiv das Erscheinungsbild von Gebäuden beeinträchtigen als
dies bei flächiger Werbung der Fall ist. Dieser Form der Werbung wird daher der Vorzug
gegeben und eine freiere Ausgestaltung zugelassen. Schriftzüge aus freigestellten
Einzelbuchstaben dürfen daher auf einer größeren zusammenhängenden Fläche angebracht
werden.
Werbeanlagen an Gebäudefassaden entlang des Eigelsteins dürfen nur zwischen
Erdgeschossfußboden und Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden.
Dadurch soll gewährleistet sein, dass der überwiegende Teil der Fassade von Werbeanlagen
freigehalten wird und somit die Architektur des Gebäudes erlebbar und erfahrbar bleibt.
Andererseits ist dieser Bereich der Fassade der Teil, den die Fußgängerin und der Fußgänger
im natürlichen Blickfeld haben, ohne den Blick zu heben. Es ist also der Bereich, der für die
Werbewirtschaft und die Geschäftsleute am interessantesten ist. Aus denselben Gründen dürfen
Werbeanlagen an der Südfassade des Ost-West ausgerichteten Gebäuderiegels nur über den
Fenstern des ersten Obergeschosses und bis zur Unterkante des Fensters des zweiten
Obergeschosses, Werbeanlagen parallel zur Bahntrasse nur über den Fenstern des zweiten
Obergeschosses und bis zu Unterkante der Fenster des dritten Obergeschosses, bezogen auf
die Straße Am Salzmagazin, angebracht werden. Damit die Werbeanlagen die Fassade des
Gebäudes nicht beherrschen, sollen sie in ihrer Größe, je nach Fassadenseite, eingeschränkt
werden.
Werbeanlagen müssen so angeordnet werden, dass sie Fenster- und Schaufensterflächen
weder teilweise noch vollständig verdecken. Würden die Fenster teilweise oder sogar vollständig
von Werbeanlagen verdeckt, wären die Proportionen des Gebäudes nicht mehr klar ablesbar.
Ausnahmen sind für erdgeschossige Büros oder Praxen vorgesehen, um für diese Nutzungen
einen Sichtschutz zu ermöglichen.
Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,25 m vor die Bauflucht
auskragen und in den Straßenraum hineinragen. Damit soll verhindert werden, dass
auskragende Werbeanlagen die Gestaltelemente der Fassade in der perspektivischen Ansicht
verdecken. Aus demselben Grund sind senkrecht zur Fassade angebrachte Werbeschilder nur
an Gaststätten und Hotels zulässig und dürfen nicht weiter als 1 m in den Straßenraum hinein
ragen. Damit kann der typische Charakter des Eigelsteins und der Weidengasse als Kneipen-
und Gaststättenbereich gewahrt bleiben und weiterentwickelt werden, ohne dass das Ortsbild
und die Architekturelemente zu stark überprägt würden. Aus diesen Gründen sind an Erkern und
Balkonbrüstungen Werbeanlagen unzulässig. Werbeanlagen auf Staubschutznetzen an
Baugerüsten sind temporär für die Dauer der notwendigen Arbeiten und im Höchstmaß von
25 m² pro Gebäude zulässig.
Dass Werbeanlagen nachts beleuchtet sind, trägt positiv zum Image einer Geschäftsstraße bei.
Es soll jedoch die Werbeanlage selbst leuchten oder sie soll hinterleuchtet sein. Wechselnde
oder bewegte Sichtflächen sind unzulässig. Angestrahlte Werbeanlagen machen einen wenig
qualitätsvollen Eindruck. Außerdem stören die auskragenden Beleuchtungskörper, die die flächig
auf der Fassade angebrachte Werbeanlage anstrahlen, das Erscheinungsbild der Fassade.
Besonders wenn diese Scheinwerfer in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken
sie tagsüber wie Fremdkörper an der Fassade.
5.14 Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen
Die Kennzeichnung gemäß § 9 Absatz 5 Nr. 3 BauGB einer Altlast sowie die nachrichtliche
Übernahme gemäß § 9 Absatz 6 BauGB eines Bodendenkmals wurde unter Kapitel 3
Planungsvorgaben behandelt.
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5.15 Hinweise
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung.
Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln,
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Alle weiteren Hinweise sind unter Punkt 3. Planungsvorgaben bzw. unter Punkt 5. Begründung
der Planinhalte aufgeführt.
6. Planverwirklichung
Die Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Der
Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Es ist eine kurzfristige Umsetzung der
Planung vorgesehen.
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Öffentliche Flächen sind von der
Planung nicht betroffen. Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein
Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des
geplanten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist sowie ggf. weitere Maßnahmen, die im
Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan stehen.
Folgende Themen sind u. a. Gegenstand des Durchführungsvertrags:
- Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens
- Kostenbeteiligung an Aufwertung Kinderspielplatz/Kleinkinderspielflächen
- Durchwegung des Vertragsgebietes
- Bodendenkmal
- Maßnahmen zum Immissionsschutz für Bereich Lärm, Erschütterung, elektrische und
magnetische Wechselfelder)
- Maßnahmen zum Hochwasserschutz (Tiefgarage)
- Maßnahmen zum Umgang mit Altlasten
- Beachtung der Broschüre „Vogelfreundliches Bauen“
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7. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
7.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 674613/02 "Eigelstein 41" in Köln - Altstadt-Nord hat
zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung des
Brauereistandortes der Kölner Privatbrauerei Gaffel zu schaffen. Nach Aufgabe der Brauerei
sind der Abriss der vorhandenen Gebäude und die Errichtung eines Gebäudekomplexes mit drei
bis sieben Geschossen geplant. Als Nutzungen ist ein Hotel mit 213 Zimmern und Tiefgarage
sowie an der Straße Am Salzmagazin ein Wohngebäude mit 8 Wohneinheiten von 40 bis 80 m²
vorgesehen. Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in den Kapiteln 2, 4 und 5 der
Begründung beschrieben.
7.1.1 Beschreibung Bestand (Ist-Zustand)
Das Plangebiet umfasst mit einer Fläche von 2.253 m² das Brauereigelände der Privatbrauerei
Gaffel im nördlichen Innenstadtbereich von Köln. Im Osten wird das Grundstück durch die
Straße Eigelstein, im Westen durch die Straße Am Salzmagazin begrenzt. Unmittelbar entlang
der südwestlichen Grundstücksgrenze verläuft auf Stahlbetonstützen eine mehrgleisige Trasse
der Deutsche Bahn AG, die unmittelbar in die Haupthalle des Kölner Hauptbahnhofes führt. Das
Grundstück ist durch die Gebäude und Anlagen der Brauerei vollständig versiegelt.
Vegetationsbestände sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die mittlere Geländehöhe des ebenen
Grundstückes liegt bei ca. 49 m ü. NN. Zur Straße Eigelstein weist das Hauptgebäude der
Brauerei eine Gesamthöhe von 73,0 m über Normalhöhennull (NHN) auf; dies entspricht einer
Höhe von 20,7 m über Straßenniveau. Die Traufe liegt bei einer Höhe von 68,2 m über NHN,
was einer Traufhöhe von 15,9 m über Straßenniveau entspricht. Die Straße Eigelstein ist im
Umfeld durch eine vier- bis fünfgeschossige Straßenrandbebauung geprägt. Zur Straße Am
Salzmagazin weisen die Bestandsgebäude Höhen von 54,7 bis 62,1 m über NHN auf, was
Gebäudehöhen von 4,4 m bis 11,8 m über Straßenniveau entspricht.
Im weiteren Verlauf des Umweltberichtes wird als Bestandsfall der Brauereibetrieb, der bis
Februar 2016 Bestand hatte, angenommen. Der bisherige Anlieferungsverkehr für den
Brauereibetrieb erfolgte über die Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin. Im Durchschnitt war
während des Brauereibetriebes mit acht LKW-An- und Abfahrten pro Werktag zu rechnen.
Insgesamt kam es mit dem Beschäftigten- und Kundenverkehr zu 112 Kfz-Fahrten pro Werktag.
7.1.2 Beschreibung Nullvariante (potenzieller Zustand aktuelle baurechtliche
Situation)
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes 67461/15 (3. Änderung
vom 09.03.2016) und hier innerhalb eines festgesetzten "Besonderen Wohngebiet" (WB). Der
Bebauungsplan setzt für das Plangebiet eine geschlossene Bauweise fest. Die Fassade zur
Straße Eigelstein würde bei Umsetzung der aktuellen baurechtlichen Situation damit weiterhin
geschlossen bleiben und das bestehende Straßenbild nicht verändert werden. Die maximal
zulässigen Geschossigkeiten variieren von einem Vollgeschoss im Innenbereich über drei an
der Straße Am Salzmagazin und vier zur Bahntrasse bis zu fünf Vollgeschossen an der Straße
Eigelstein. Für einen Teil des Grundstücks ist ab dem 1. OG nur Wohnen zulässig.
Die Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen Situation würde bedeuten, dass auf dem
gesamten Plangebiet eine Unterbringung von Wohngebäuden, Läden, Betrieben des
Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften und sonstiger Gewerbetriebe
möglich wäre. Geschäfts- und Bürogebäude und Anlagen für kirchliche, gesundheitliche und
sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe in Form von Sex-Shops sowie
Vergnügungsstätten sind nicht zulässig. Eine Umnutzung des Plangebietes gemäß dem
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aktuellen Bebauungsplan würde voraussichtlich eine Veränderung des Verkehrsaufkommens im
Plangebiet gegenüber der ehemaligen Brauereinutzung bedeuten.
7.1.3 Beschreibung Planung (Zustand neuer Bebauungsplan – Prognose)
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 674613/02 "Eigelstein 41" in
der nördlichen Kölner Innenstadt soll auf dem Gelände der Privatbrauerei Gaffel ein Hotel sowie
ein Wohngebäude realisiert werden. Das städtebauliche Konzept sieht sowohl an der Straße
Eigelstein als auch zur Straße Am Salzmagazin einen Anschluss an die vorhandene
Blockrandbebauung vor. Hierdurch entsteht ein Gebäuderiegel in der Mitte des Grundstückes
sowie zwei Hofflächen nördlich und südlich des Gebäuderiegels.
Als Art der baulichen Nutzung werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das
Plangebiet die Nutzungen Hotel und Wohnen festgesetzt. Als Bauweise wird eine geschlossene
Blockrandbebauung mit Flachdächern festgesetzt, die Fassade zur Straße Eigelstein bleibt
damit wie im Bestands- und Nullfall geschlossen, so dass ein einheitlicher Straßenzug bestehen
bleibt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden maximale Gebäudehöhen einschließlich
technischer und sonstiger Aufbauten definiert.
Das siebengeschossige Wohnhaus hat eine max. Höhe von 73,2 m über NHN, was einer
Gebäudehöhe von maximal 24,4 m über der Straße Am Salzmagazin entspricht. Der
Gebäuderiegel an der Straße Eigelstein ist mit einer Gesamtgebäudehöhe von maximal 72,2 m
über NHN und einer Traufhöhe von maximal 66,0 m über NHN geplant, was einer Gesamthöhe
von 19,9 m und einer Traufkante von 13,7 m über der Straße Eigelstein entspricht. Es ist eine
geschlossene sechsgeschossige Blockbebauung geplant, bei der die beiden obersten
Geschosse zurückgesetzt sind. Zwischen den Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin existiert
topografisch ein Höhenunterschied von circa zwei Metern, der bei einer Durchwegung durch
eine entsprechende Modellierung des Geländes überwunden wird.
Nahezu das gesamte Plangebiet wird mit einer Tiefgarage unterbaut. Die Dachflächen werden,
soweit sie nicht überbaut werden, mit einer Dachbegrünung versehen. Es ist geplant, die
Tiefgarage des Hotels über die Straße Am Salzmagazin zu erschließen. Hier ist auch die Zufahrt
für den Anlieferverkehr geplant. Die Erschließung für Fußgänger und Fußgängerinnen soll über
die Straße Eigelstein erfolgen. Zudem ist im Bereich der Straße Eigelstein eine Hotelvorfahrt für
PKW und Taxen vorgesehen. Durch die Hotel- und Wohnnutzung kommt es zukünftig zu
durchschnittlich 62 LKW-An- und Abfahrten pro Werktag. Insgesamt kommt es mit dem
Beschäftigten-, Kunden- und Anwohnerverkehr zu ca. 626 KFZ-Fahrten pro Werktag (Erhöhung
gegenüber dem Bestand um ca. 514 Kfz/Werktag).
Die Baumasse als auch die Gebäudehöhe ist gegenüber dem Planungsnullfall erhöht.
Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass im Planungsnullfall eine ähnliche Nutzung des
Plangebietes eintreten würde, wie bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Im weiteren Verlauf des Umweltberichtes werden daher die Darstellungen des Soll-Zustandes
und der Nullvariante unter dem Punkt‚ Prognose‘ zusammengefasst, sofern keine wesentlichen
Unterschiede bezogen auf das Umweltgut erkennbar sind.
7.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt
2.253 m².
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Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden
Bestand m² Planung m²
Versiegelte
Flächen/Gebäude
2.253 Gebäudefläche/versiegelte Fläche 2.104,1
Gartenfläche (teilversiegelt: es
verbleibt eine bestehende
Bodenplatte im Boden, diese wird
nur wasserdurchlässig perforiert)
148,9
Summe 2.253 Summe 2.253
7.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor beziehungsweise Umgang
mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung. Auf Landeseben greifen weitere
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen),
das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NW – Schutz des
Grundwasserdargebotes), das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) sowie Verordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Die Ausführung ist
nicht abschließend.
Auf kommunaler Ebene werden u.a. die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der
Luftreinhalteplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der
Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder
Flächennutzungsplanänderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu
Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden
Gemeinden abgestimmt.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
7.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes.
Landschaftsplan:
Das B-Plangebiet ist als Innenbereich gem. § 34 BauGB dargestellt. Für das Gebiet trifft der
Landschaftsplan keine weiteren Festsetzungen.
Pflanzen:
Das Plangebiet ist heute zu nahezu 100 % versiegelt, so dass keine Vegetationsflächen
vorhanden sind. Zukünftig findet eine Begrünung des Plangebietes in Form von
Innenhofbegrünung, Begrünung auf der Tiefgarage und Begrünung der Flachdächer statt,
so dass das Plangebiet nach Umsetzung des Vorhabens einen höheren Vegetationsanteil
aufweist als im Bestand. Ein Freiflächenplan mit Vorgaben zu den Pflanzqualitäten wird
Bestandteil des Durchführungsvertrages.
Eingriff/Ausgleich:
Das B-Plangebiet liegt im beplanten Innenbereich gem. § 30 Baugesetzbuch. Eine
Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 Baugesetzbuch besteht nicht, da sich
im Plangebiet keine Vegetation befindet und der geltende Bebauungsplan keine
Vegetationsflächen festsetzt. Vermeidungs- und Minderungsgrundsätze werden beachtet.
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Oberflächengewässer:
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Gefahrenschutz (Hochwasser, Störfallanlagen):
Das Plangebiet liegt nicht im Überschwemmungsgebiet des Rheins. Gemäß
Hochwassergefahrenkarte ist bei einem Pegelstand von 12,50 m (500-jährliches
Hochwasser) keine Überflutung im Plangebiet zu erwarten. Der Geltungsbereich des VEP
liegt nicht im Achtungsabstand einer Störfallanlage nach KAS 18 (Quelle: Kartografische
Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) LANUV
NRW).
Boden:
Das Grundstück Eigelstein 41 stellt einen seit mehreren Jahrhunderten gewachsenen
Brauereistandort dar. Natürlich gewachsener Boden ist im Plangebiet nicht vorhanden. Das
Grundstück ist mit Ausnahme einer kleinen Fläche im südwestlichen Bereich komplett
unterkellert. Dort befindet sich aktuell der asphaltierte und gepflasterte Mitarbeiter/innen-
und Besucher/innenparkplatz der Brauerei. Für das gesamte Grundstück Eigelstein 41 ist
aufgrund der Lage im Innenstadtbereich von Köln und damit einhergehenden ehemaligen
Bebauungen sowie der mehrere Jahrhunderte zurück reichenden gewerblichen Nutzung
das Vorhandensein von lokalen Verunreinigungen der Auffüllungen bzw. der
auffüllungsunterlagernden Schichten nicht auszuschließen (siehe Kapitel 2.5.5.3. Altlasten).
Der Versiegelungsgrad im Plangebiet liegt derzeit bei 100%. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan sieht auch zukünftig eine nahezu vollständige Versiegelung des
Plangebietes vor.
Biologische Vielfalt:
Das Plangebiet wird bereits heute durch eine dichte innerstädtische Bebauung geprägt und
ist anthropogen überformt. Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende
Tiere und Pflanzen fehlen weitgehend. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine
erneute bauliche Überprägung des gesamten Plangebietes vor. Durch die geplante
Begrünung der Tiefgarage und der Dachflächen erhöht sich der Anteil an Grünflächen im
Plangebiet erheblich, die Grünflächen verfügen jedoch nicht über einen Bodenanschluss.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, ausgenommen Lärm/Luft),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Gegenüber der festgesetzten Tiefgaragenausfahrt befinden sich die aufgeständerten
Gleisanlagen der Bahntrasse der Deutschen Bahn. Blendeffekte durch die Scheinwerfer
aus der Tiefgarage ausfahrender PKW für Anwohner/innen sind somit nicht zu erwarten.
Geruchsemissionen sind durch die geplante Wohn- und Hotelnutzung nicht zu erwarten.
7.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
7.5.1 Natur und Landschaft
7.5.1.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand:
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung für den Abriss der Brauereigebäude
(Artenschutzprüfung Büro Strix Oktober 2016) fanden vier Brutvogelkartierungen im Zeitraum
April bis Anfang Juni 2016 sowie sechs Ein- und Ausflugskontrollen zur Ermittlung von
Fledermauslebensstätten im Zeitraum Mai bis Anfang Oktober 2016 statt. Hierbei wurde eine
Fledermausart nachgewiesen (siehe Ergebnisse in der nachfolgend aufgeführten Tabelle).
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Tabelle 2: Im Plangebiet nachgewiesene planungsrelevante Arten
Es bedeuten: + = planungsrelevant, FFH/Anhang IV = Anhang der Flora Fauna Habitat
Richtlinie, RL = Rote Liste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem
Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Säugetiere
Art Status planungs-
relevant
FFH/Anhang
IV
RL
Zwergfledermaus Regelmäßiger
Nahrungsgast
+ Streng
geschützt
ungefährdet
Die Zwergfledermaus kommt im Plangebiet lediglich als regelmäßiger Nahrungsgast vor. Dabei
wurden vor allem der Innenhof sowie die Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin genutzt bzw.
überflogen. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück, in ca. 130 m Entfernung, befindet sich
jedoch eine Wochenstube der Zwergfledermaus. Hier wurden teils regelmäßig bis zu 5
Individuen morgens vor einem Backsteingebäude simultan schwärmend beobachtet.
Für das Messtischblatt 5007 (Köln) wird nach LANUV (2016) auch die Fledermausart Großes
Mausohr gelistet. Nachweise der Art gelangen während der Ein- und Ausflugskontrollen nicht.
Die gebäudebewohnende Art Zweifarbfledermaus wurde nicht nachgewiesen, ein Vorkommen
während der Migrationszeit ist jedoch denkbar.
Die vier Brutvogelkartierungen ergaben keinen Nachweis von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
von planungsrelevanten Vogelarten. Es wurden auch keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten
weiterer Vogelarten nachgewiesen, die Gebäude nutzen (z.B. Haussperling, Mauersegler, Star).
Prognose (Plan/Nullvariante):
Der vorhabenbezogene B-Plan sieht die Inanspruchnahme des Plangebietes vor, wodurch es
zum Rückbau von Gebäuden kommen wird. Von der festgestellten planungsrelevanten Art
(Zwergfledermaus) wurde ein Vorkommen (Quartiere) in oder an den Brauereigebäuden nicht
nachgewiesen, die Art wurde lediglich als regelmäßiger Nahrungsgast festgestellt. Im Zuge der
Abbruchgenehmigung werden daher Maßnahmen zur Erhaltung des günstigen
Erhaltungszustandes der Art (Integration von künstlichen Nisthilfen in den Neubau) umgesetzt.
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergibt sich kein artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestand, es werden keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von
artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen notwendig.
Mit der Herstellung von Dachbegrünungen auf dem neuen Gebäudekomplex wird sowohl für
Vögel als auch Insektenarten (thermophile Arten oder blütenbesuchende Insekten) sowie
indirekt für Fledermäuse zusätzliches Nahrungshabitat geschaffen, sodass die Population der
Arten, die im Umfeld des Plangebietes nachgewiesen wurden z.B. durch Nahrungsangebot
gestärkt werden können.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) wäre ebenfalls von einem Abbruch
der Brauereigebäude und einer Neubebauung des Plangebietes auszugehen, so dass hier von
ähnlichen Auswirkungen auf die Fauna auszugehen ist.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Zuge der artenschutzrechtlichen Untersuchung für den Abriss wurden geeignete Maßnahmen
festgelegt und umgesetzt, um artenschutzrelevante Beeinträchtigungen und ein Auslösen von
Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern.
Durch die Aufstellung und Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden keine
zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen und
um ein Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern
notwendig.
Bewertung:
Das Artenschutzgutachten weist nach, dass durch die Inhalte die der vorhabenbezogene
Bebauungsplan festlegt keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Für
den Abriss werden zur Stärkung der Populationen, die im Umfeld des Bebauungsplanes
festgestellt wurden, Maßnahmen zur Minderung- und Vermeidung von Auswirkungen sowie eine
Zeitenregelung für den Abriss festgelegt, um dem Auslösen eines Verbotstatbestandes
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entgegenzuwirken. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wirken die festgesetzten
Pflanzflächen als auch die Dachbegrünung als Nahrungsangebot und potentieller Lebensraum.
7.5.2 Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand:
Das Plangebiet wird heute durch die Gebäude und Anlagen der Brauerei charakterisiert.
Aufgrund der intensiven Nutzung des Grundstückes als Brauereistandort sind keine Grünflächen
im Plangebiet vorhanden. Das Grundstück wird stark durch die unmittelbar an das Grundstück
angrenzende Trasse der Deutschen Bahn geprägt. Die mehrgleisige Trasse verläuft auf
Stahlbetonstützen und begrenzt städtebaulich die Blockrandbebauung als dominierende
Diagonale nach Südwesten hin.
Das Umfeld des Plangebietes wird durch eine dichte Bebauung mit einer Mischnutzung aus
Wohnen und Gewerbe charakterisiert. Die Straße Eigelstein ist durch eine vier- bis
fünfgeschossige Straßenrandbebauung geprägt, in den Erdgeschossen befinden sich zumeist
Ladenlokale.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Das städtebauliche Konzept sieht sowohl an der Straße Eigelstein als auch zur Straße Am
Salzmagazin einen Anschluss an die vorhandene Blockrandbebauung vor. Hierdurch entsteht
ein Gebäuderiegel in der Mitte des Grundstückes sowie zwei Hofflächen nördlich und südlich
des Gebäuderiegels. Die Hofflächen sowie die Flachdächer der Neubauten erhalten eine
Dachbegrünung. Innerhalb des Plangebietes wird die Pflanzung von sechs Einzelbäumen
festgesetzt. Für die Anwohner/innen ergibt sich somit zukünftig eine Auflockerung gegenüber
der bisher vollversiegelten Gewerbefläche.
An der Straße Eigelstein ist eine geschlossene 6-geschossige Blockbebauung geplant, bei der
die beiden obersten Geschosse zurückgesetzt sind. Das innerstädtisch geschlossene, dicht
bebaute und versiegelte Erscheinungsbild bleibt dabei an der Straße Eigelstein durch die
Planung nahezu unverändert. Der Gebäuderiegel ist mit einer Gesamtgebäudehöhe von
maximal 72,2 m über NHN und einer Traufhöhe von maximal 66,0 m über NHN geplant, was
einer Gesamthöhe von 19,9 m und einer Traufkante von 13,7 m über der Straße Eigelstein
entspricht. Das Gebäude ist entsprechend den Abstandsflächen, welche das Pendant auf der
gegenüberliegenden Straßenseite (Neubau Hotel) in Anspruch nimmt, zurückgestaffelt. Damit
entspricht die Wandhöhe den Vorgaben des Höhenkonzeptes der Stadt Köln.
An der Straße Am Salzmagazin sieht die neue städtebauliche Planung statt des maximal 3-
geschossigen Brauereigebäudes ein siebengeschossiges Wohngebäude mit Flachdach vor. Die
Straßenfront verliert damit ihren bisherigen gewerblichen Charakter. Das Wohnhaus stellt die
Errichtung eines Hochpunktes und eine damit verbundene städtebauliche Verdichtung zur
Bahntrasse dar. Am Salzmagazin soll ein städtebaulich verträglicher Höhenübergang von der
Neubebauung (Wohngebäude) zur Bestandsbebauung durch eine differenzierte
Baukörperausbildung des Neubaus und der geplanten Aufstockung des Nachbargebäudes
geschaffen werden.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) würde die Fassade zur Straße
Eigelstein ebenfalls geschlossen bleiben und das bestehende Straßenbild nicht verändert
werden. Die maximal zulässigen Geschossigkeiten variieren im gültigen Bebauungsplan von
einem Vollgeschoss im Innenbereich über drei an der Straße Am Salzmagazin und vier zur
Bahntrasse bis zu fünf Vollgeschossen an der Straße Eigelstein. Die Gebäudehöhen wären
somit niedriger als bei Umsetzung der Planvariante.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Für die geplanten Hotel- und Wohngebäude werden Stellplätze benötigt. Der Gebäudekomplex
erhält eine Tiefgarage, in denen der ruhende Verkehr untergebracht wird. Somit bleiben die
oberirdischen Grundstücksflächen frei nutzbar für eine private Freiflächengestaltung und
Begrünung.
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In Anlehnung an die Werbesatzung 12 der Stadt Köln werden für das Plangebiet
Gestaltungsfestsetzungen getroffen, die die Zulässigkeit von Werbung im Plangebiet regeln.
Bewertung:
Das Erscheinungsbild des Plangebietes wird sich gegenüber dem Ist-Zustand verändern. Die
Fassade zur Straße Eigelstein behält ihre geschlossene Blockbebauung bei, die Gebäudehöhe
und -gestalt erfährt jedoch eine Veränderung. An der Straße ‚Am Salzmagazin‘ wird zukünftig
ein siebengeschossiges Wohngebäude das Erscheinungsbild prägen.
Die Hofflächen sowie die Flachdächer der Neubauten erhalten eine Begrünung bzw.
Dachbegrünung, was zur sichtbaren Auflockerung der dicht bebauten innerstädtischen Lage
beiträgt.
7.5.3 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand:
Das Plangebiet liegt im Poren-Grundwasserleiter des Rheingrabens. Die hydrogeologischen
Verhältnisse werden im Untersuchungsgebiet stark durch den Rhein beeinflusst. Die
Grundwasseroberfläche des obersten Grundwasserstockwerkes unterliegt Schwankungen von
mehreren Metern. Als überregionale Grundwasserfließrichtung ist eine nordöstlich gerichtete
Grundwasserströmung ausgebildet. Im Hochwasserfall kann sich die Grundwasserfließrichtung
umkehren. Der langjährige mittlere Grundwasserspiegel des obersten freien Grundwasserleiters
liegt im Plangebiet bei ca. 38 m ü. NN und weist damit einen Flurabstand von ca. 11 m auf.
Die Privatbrauerei betrieb innerhalb des Plangebietes 3 Brunnenanlagen zur
Grundwasserförderung. Das Grundwasser wurde durch den Betrieb zu Brauzwecken
entnommen und wird dementsprechend regelmäßig gemäß Trinkwasserverordnung kontrolliert.
Auf Grund der vollständigen Flächenversiegelung im Plangebiet kann kein Regenwasser
versickern und somit zur Grundwasserneubildung beitragen.
Die Bodenuntersuchungen im Plangebiet (Boden-/Altlastenuntersuchung Mull & Partner Januar
2013) haben ergeben, dass lokale geringfügige Verunreinigungen des Bodens mit PAK
vorliegen. Hinweise auf eine Grundwassergefährdung ist von den nachgewiesenen PAK in
Zusammenschau der vorgefundenen Standortrahmenbedingungen (annähernd komplette
Versiegelung des Grundstücks, sehr geringe Gehalte an Naphtalin, unauffällige Gehalte der
unterlagernden Bodenproben, großer Grundwasserflurabstand) aus gutachterlicher Sicht nicht
abzuleiten.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine Versiegelung von 100 % der
Plangebietsfläche vor. Die Grundwasserneubildung über versickerndes Niederschlagswasser ist
somit auch zukünftig nicht möglich.
Die geplante Tiefgarage liegt nicht innerhalb des Grundwasserkörpers. Die vorhandenen
Brunnen werden im Zuge der Planumsetzung beim Abbruch stillgelegt.
Gemäß § 44 Abs. 1 LWG NRW besteht keine Versickerungspflicht auf dem Grundstück. Durch
die geplante nahezu vollständige Versiegelung des Grundstückes ist eine Versickerung auch
nicht möglich.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) wäre eine Versiegelung von 90 %
des Plangebietes zulässig. Um eine Grundwasserneubildung zu ermöglichen, müssten jedoch
sämtliche Bodenplatten der Kellergeschosse entfernt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Gefährdung des Grundwassers durch die Auswaschung von im Boden befindlichen
Schadstoffen wird durch die planungsbedingte Flächenversiegelung und die Entnahme von
belastetem Bodenmaterial gemindert. Der Verbleib von Auffüllungsbereichen/belasteten
Bodenbereichen im Bereich des Planungsvorhabens ist gemäß der Abbruchgenehmigung in
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geeigneter Form zu dokumentieren. Im Bereich des Hausgartens kann auf einer geringen
Fläche (ca.150m²) eine Versickerung über belebte Bodenschichten erreicht werden.
Bewertung:
Durch die vorgesehene Planung werden nahezu 100% des Plangebietes versiegelt. Große
Mengen belasteten Bodenmaterials werden im Zuge der Baumaßnahmen entnommen,
ausgetauscht und deponiert. Gemäß der Abbruchgenehmigung ist durch einen Fachgutachter
nachzuweisen, dass von verbleibenden Auffüllungsbereichen/belasteten Bodenbereichen keine
Gefahr oder Beeinträchtigung für die Grundstücksnutzer oder die Umwelt ausgeht.
Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO
Bestand:
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone.
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen der Brauereigebäude sowie der
befestigen Straßen-/ Platzflächen werden in die Kanalisation abgeführt und stehen dem
Wasserkreislauf nicht mehr zur Verfügung. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Kläranlage
Stammheim und entwässert im Mischverfahren.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Für das Plangebiet besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 44 LWG, weil das Grundstück
heute bereits bebaut und an die Kanalisation angeschlossen ist. Eine direkte Versickerung des
unbelasteten Niederschlagswassers im Plangebiet ist aufgrund der geplanten Bebauung und
großflächigen Unterbauung mit einer Tiefgarage nicht möglich.
Das Niederschlagswasser der Blockbebauung im Plangebiet wird durch den Aufbau von
Dachbegrünungen in einer Bodensubstratmächtigkeit von bis zu 12 cm zuzüglich
Drainageschicht auf den geplanten Flachdächern zurückgehalten und verzögert reduziert
abgegeben. Der verbleibende Wasserüberschuss wird in die Kanalisation abgeführt. Ähnlich
wird es sich mit den geplanten Vegetationsflächen (Grünflächen über TG) im Innenhof verhalten.
Das Schmutz-/ Brauchwasser aus der Nutzung der neuen Bebauung im gesamten Plangebiet
wird der Mischwasserkanalisation der umliegenden Straßen zugeführt.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) wäre ebenfalls von einer Einleitung
des Schmutz-, Brauch- und Niederschlagswasser in die Mischwasserkanalisation der
umliegenden Straßen auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Das anfallende Niederschlagswasser wird durch Maßnahmen, wie die Anlage von
Dachbegrünungen sowie die Begrünung von Teilen der Tiefgarage im Innenhof zurückgehalten,
gespeichert und der Vegetation zur Verfügung gestellt.
Bewertung:
Die heutige Situation zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers wird sich künftig
nicht verschlechtern, da der Grad der Versiegelung im Plangebiet nahezu gleich bleibt. Der
Anteil an Vegetationsfläche vergrößert sich durch die geplante Begrünung der Flachdächer und
der Tiefgarage, so dass Niederschlagswasser zurückgehalten, gespeichert und der Vegetation
zur Verfügung gestellt werden kann. Überschüssiges Wasser von den begrünten Dachflächen
wird reduziert und gedrosselt in den Kanal abgeführt. Das Schmutz-/ Brauchwasser aus der
Nutzung der neuen Bebauung wird der Mischwasserkanalisation der umliegenden Straßen
zugeführt.
7.5.4 Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Klima, Kaltluft/Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
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Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter
Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen
Bestand:
In der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet als "Stadtklimatop Klasse III"
dargestellt. Durch dichte und hohe innerstädtische Bebauung mit sehr geringen Grünanteilen
entsteht eine Belastung, die zu einer starken Veränderung aller Klimaelemente führt. Dies kann
Windfeldstörungen, intensive Wärmeinseln, problematischen Luftaustausch und zeitweise hohe
Schadstoffbelastungen verursachen. Das Areal ist hoch bis sehr hoch klimatisch vorbelastet. Im
Rahmen der zu erwartenden Klimawandelfolgen wird sich die lokale Überhitzung verstärken. Die
Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung (Periode 2021 bis 2050) der Stadt Köln
stellt das Plangebiet als hoch belastete Siedlungsfläche (Klasse 2) dar. Die Flächen der
Klasse 2 stellen ein stadtklimatisches Belastungsgebiet dar, das gekennzeichnet ist durch eine
starke Veränderung aller Klimaelemente gegenüber dem Freiland, einer potenziell hohen
Luftschadstoffbelastung und dem Wärmeinseleffekt. Hier sollten durch Begrünungsmaßnahmen
Minderungseffekte erzielt werden (siehe LANUV-Fachbericht 50 – Abschlussbericht
Klimawandelgerechte Metropole Köln).
Die Hauptwindrichtung für das Stadtgebiet und somit auch das Plangebiet ist Südost. Die
mittlere Windgeschwindigkeit im langjährigen Mittel beträgt 3,4 m/s. Auf Grund der vorhandenen
vollständigen Flächenversiegelung weist das Plangebiet keine klimatisch positiv wirksamen
Strukturen auf.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Mit Umsetzung der neuen städtebaulichen Planung wird nahezu das gesamte Plangebiet bebaut
und das Bauvolumen sowie die Bauhöhe vergrößert. Der Anteil an befestigter, überbauter
Fläche liegt auch zukünftig bei nahezu 100%. Der ruhende Verkehr der künftigen
Gebäudenutzer wird vollständig unterirdisch in Form einer Tiefgarage unterhalb der Bebauung
untergebracht. Eine Begrünung des Plangebietes findet in Form von Innenhofbegrünung,
Begrünung auf der Tiefgarage und Begrünung der Flachdächer statt.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) wäre ebenfalls von einer
großflächigen Versiegelung (bis zu 90%) und einer vollständigen Bebauung des Plangebietes
auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Festsetzung einer Dachbegrünung (inkl. der Pflanzung von Einzelbäumen) schafft
Grünflächen im Plangebiet. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen innerhalb des
Plangebietes gemindert werden. Es wurden folgende in dem Projekt "Klimawandelgerechte
Metropole Köln" (2013) formulierten Planungsempfehlungen zum Klimaschutz berücksichtigt:
Verringerung der Überhitzung in den hochverdichteten Siedlungsbereichen bei Neubau und
Altbausanierung durch:
- Dachbegrünung und Verschattung von Fassaden durch Balkone, Dach- und
Mauervorsprünge und Begrünung
- Baumpflanzungen
Bewertung:
Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung der vorhabenbezogenen Planung nicht
verschlechtert. Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen erhöht sich durch die
vorgesehene Planung. Durch die Anlage von Dachbegrünungen werden Niederschlagswässer
zurückgehalten und reduziert abgegeben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, die zur
Minderung der klimatischen Belastung durch die innerstädtische Verdichtung im Plangebiet
beiträgt. Weitere verbessernde Maßnahmen, wie die Begrünung von Mauern, sind ebenfalls
vorgesehen.
Luftschadstoffe – Emissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
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Bestand:
Dem Plangebiet sind zum Zeitpunkt des Brauereibetriebes Emissionen durch den Kfz-Verkehr
auf umgebenden Straßen (z.B. Am Salzmagazin, Eintrachtstraße, Turiner Straße), zuzuordnen,
die aus der Verkehrserzeugung des Plangebietes (Mitarbeiterverkehr, Zulieferverkehr,
resultieren.
Aus dem Verkehrsgutachten (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH 2017) kann ein Ziel- und
Quellverkehrsaufkommen von 112 KFZ/24h entnommen werden, der sich auf die umliegenden
Straßen verteilt, sodass das Emissionsniveau durch die Brauereinutzung, aber auch bezogen
auf das Gesamtverkehrsaufkommen, als gering einzustufen ist. Am Salzmagazin besteht ein
durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen von 1.300 KFZ/24h und am Eigelstein von
1.850 KFZ/24h.
Weiterhin liegen der Brauereibetrieb und der Hausbrand aus der umliegenden Bebauung als
Emissionsquelle vor. Insgesamt ist das Umfeld des Plangebietes als immissionsvorbelastet
durch verkehrsbedingte Emissionen einzustufen.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden zukünftig Kfz-Verkehr
und Hausbrand als Emissionsquellen im Plangebiet vorliegen.
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen an den zu untersuchenden Verkehrsknotenpunkten ist
mit maximal rund 20 zusätzlichen Kfz-Fahrten/h (verteilt auf mehrere Verkehrsströme) in der
Spitzenstunde gering und liegt im Bereich täglicher Schwankungsbreiten. Das
Verkehrsaufkommen auf dem dem Untersuchungsgebiet nächstgelegenen Streckenabschnitt
"Am Salzmagazin" (südlich Eintrachtstraße, nördlich Untersuchungsgebiet) nimmt dadurch um
ca. 270 Kfz/24h (von ca. 1.300 auf ca. 1.570 Kfz/24h) gegenüber dem Bestand zu. Auf dem
Streckenabschnitt "Turiner Straße" (südlich Machabäerstraße) erhöht sich der Verkehr von
25.720 auf 25.830 Kfz/24h um ca. 110 Kfz/24h. Die Ansiedlung emittierender Betriebe im
Plangebiet wird durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
ausgeschlossen.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) würde voraussichtlich ebenfalls
eine Veränderung des Verkehrsaufkommens im Plangebiet gegenüber der ehemaligen
Brauereinutzung bedeuten. Es wäre ein ähnliches Verkehrsaufkommen wie im Planfall zu
erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Zur Förderung einer klima-, umwelt- und sozialverträglichen Nahmobilität werden
Fahrradabstellplätze an verschiedenen Stellen vorgesehen. Die Fahrradstellplätze für die
Wohnungen werden im Keller des Wohngebäudes nachgewiesen. Die Fahrradstellplätze für das
Hotel werden auf dem Grundstück oder in der Tiefgarage nachgewiesen.
Bewertung:
Die Belastung durch die Emissionen (Verkehr und Hausbrand) im und um das Plangebiet
werden sich mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erhöhen. Die
geringfügigen Mehrbelastungen durch den Verkehr entstehen durch ca. 514 zusätzliche Kfz-
Fahrten pro Werktag im Vergleich zum Zustand mit Brauereinutzung. Dafür entfallen die
Emissionen des Brauereibetriebes.
Luftschadstoffe – Immissionen sowie Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in
Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Bestand:
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und
somit innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von Fahrzeugen mit
geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden.
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Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 – 2003 (Flechtenkartierung) weist für das Plangebiet eine
mittlere Luftgüte aus. Entsprechend ist das Plangebiet für eine Wohnnutzung geeignet.
Immissionssenkende Maßnahmen, wie der Erhalt und die Ergänzung von Begrünung für die
Luftqualität, sollten gemäß der Luftgüteuntersuchung vorgesehen werden.
Im Zuge des Planverfahrens wurde eine "Stellungnahme zur Immissionssituation für
verkehrsbedingte Luftschadstoffe gemäß 39. BImSchV im Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes "Eigelstein 41 in Köln-Altstadt-Nord" unter besonderer Berücksichtigung des
Schienenverkehrs" (iMA cologne GmbH Februar 2017) erstellt. Die urbane
Hintergrundbelastung für Köln wird aus Messdaten des LANUV NRW abgeleitet. Zusätzlich
wurde die Immissionssituation im Bereich von Fassaden der Straße Eigelstein über
Ausbreitungsberechnungen einer analogen Straße in Köln mit ähnlicher Ausrichtung, Breite und
Straßenrandbebauung abgeschätzt. Hierbei wurde, da keine mikroskalische Simulation
durchgeführt wurde, nicht explizit zwischen dem Planungsnullfall und dem Planfall
unterschieden, sodass die im Folgenden angegebenen Werte für den Planfall entwickelt
wurden.
Die Schadstoffbelastung an einem Ort ergibt sich aus der Überlagerung der
Hintergrundbelastung (Beitrag weit entfernter Emittenten (Industrie, Gewerbe, Hausbrand,
weiter entfernte Straßen)) und der Zusatzbelastung (lokale Quellen im Untersuchungsgebiet).
Als lokale Quellen werden der Schienenverkehr der Deutschen Bahn und der Straßenverkehr
auf der Straße Eigelstein betrachtet. Insgesamt erhält man als obere Schranke für die
Jahresmittel-Gesamt-Immissionen an Fassaden im Bereich des Plangebietes (einschließlich der
Straße Eigelstein) maximal (konservativer Ansatz):
Max. Gesamt-Immission an Fassaden für NO2: 37 µg/m³
Max. Gesamt-Immission an Fassaden für PM10: 27 µg/m³
Somit sind die Jahresmittel-Grenzwerte der 39. BImSchV von jeweils 40 µg/m³ für NO2 und
PM10 an allen Fassaden im Bereich des Plangebietes einschließlich der Straße Eigelstein
eingehalten. Aus den maximalen Gesamtbelastungen kann man schließen, dass auch die
Grenzwerte der Kurzzeitwerte für NO2 und PM10 im Bereich des Plangebietes einschließlich der
Fassaden der Straße Eigelstein und entlang der Bahntrasse sicher eingehalten werden.
Prognose (Plan / Nullvariante):
Im Zuge der Planumsetzung ist im Umfeld des Plangebietes mit einem gering erhöhten
Verkehrsaufkommen zu rechnen. In der Straße Am Salzmagazin erhöht sich der DTV Wert
(durchschnittlicher täglicher Verkehr) um 270 bis 2025 und in der Straße Eigelstein um 180 DTV
(Verkehrsgutachten Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH 2017). Die konservative
Abschätzung Luftschadstoffkonzentration für den Planfall hat ergeben, dass mindestens ab
2016 davon ausgegangen werden kann, dass die Jahresmittel-Grenzwerte der 39. BImSchV
von jeweils 40 µg/m³ für NO2 und PM10 an allen Fassaden im Bereich des Plangebietes
eingehalten werden.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) wäre ein ähnliches
Verkehrsaufkommen wie im Planfall zu erwarten, so dass die Jahresmittel-Grenzwerte der
39. BImSchV von jeweils 40 µg/m³ für NO2 und PM10 an allen Fassaden im Bereich des
Plangebietes voraussichtlich ebenfalls eingehalten werden könnten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der Maßnahmen des Luftreinhalteplans im
Umfeld des Plangebietes grundsätzlich zu einer langfristigen Verbesserung der Luftqualität im
Plangebiet beitragen wird. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass stetige Verbesserungen der
Motorentechnik und Anpassung der realen Emissionen an die theoretischen Daten der
Emissionsdatenbank HBEFA 3.2 des Umweltbundesamtes mittelfristig zu einer Abnahme der
spezifischen Emissionen der Kraftfahrzeuge führen werden.
Bewertung:
Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luftschadstoffe NO2 und PM10 werden innerhalb des
Plangebietes und seiner Umgebung sicher eingehalten. Auf Grund der Umsetzung des
Bebauungsplanes sind keine erheblichen verkehrs- oder nutzungsbedingten
Verschlechterungen der Luftqualität zu erwarten. Die Umsetzung der Planung steht nicht im
Widerspruch zu den Zielen des Luftreinhalteplans Köln.
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Erneuerbare Energien/Energieeffizienz/Belichtung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016);
EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur
solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden.
Bestand:
Es handelt sich um ein Altgebäude, das als Brauerei genutzt wurde und abgerissen werden soll.
Über die Nutzung von erneuerbaren Energien ist nichts bekannt.
Für das Plangebiet wurde eine Verschattungsanalyse (IMA cologne GmbH 2017) erstellt, welche
als eine Bewertungsgrundlage für gesunde Wohnverhältnisse dient. Als Orientierungshilfe wurde
die DIN 5034-1 herangezogen. Eine Wohnung gilt danach als ausreichend besonnt, wenn in ihr
mindestens ein Wohnraum ausreichend besonnt ist. Die mögliche Besonnungsdauer soll
mindestens 4 Stunden im März (Tag- und Nachtgleiche, 20./21. März) und 1 Stunde im Januar
(17. Januar) in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung betragen.
Das Plangebiet ist derzeit durch ein Brauereigebäude gebaut. Für eine gewerbliche Nutzung ist
die DIN 5034-1 nicht anzuwenden.
Gegenüber den Bestandsgebäuden in der Umgebung verursacht die derzeitige Bebauung eine
Verschattung, sodass das 4 h-Kriterium für die Tag- und Nachtgleiche und das 1h-Kriterium für
den 17. Januar bereichsweise nicht erfüllt wird. Die Nordwest-Fassaden der Umgebungs-
Bebauung liegen teilweise deutlich unterhalb der beiden DIN-Kriterien.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach dem aktuellen Energiestandard gem.
Energieeinsparverordnung (EnEV2014) errichtet. Eine Nutzung von Solarenergie ist nicht
vorgesehen. Weitere Optimierungen durch intelligente energieeinsparende Gebäudetechnik für
das Vorhaben sind nicht vorgesehen.
Die vorgesehene Planung verursacht weitere Unterschreitungen der Besonnungsdauer an
Bestandsfassaden der Umgebung. Betroffen sind die Gebäude Eigelstein 45-61 (Westfassade),
Am Salzmagazin 60-62 (Ostfassade) und Eintrachtstraße 25 (Südwestfassade). Diese
Fassaden sind teilweise derart betroffen, dass im Bestand punktuell das jeweilige DIN-Kriterium
eingehalten und im Planfall unterschritten wird. Unterhalb des Geschosses S00 (1h-Kriterium
zum Stichtag 17. Januar) beziehungsweise G01 (4h-Kriterium Tag- und Nachtgleiche) und ab
G04 gibt es keine Auswirkungen der Planbebauung auf Fassaden der Bestandsbebauung in der
unmittelbaren Umgebung des Plangebietes derart, dass eines der beiden DIN-Kriterien im
Bestand punktuell eingehalten und im Planfall unterschritten wäre.
Eine Zunahme der Besonnungsdauer von 0,5-1,5h/d kann nur an der Westfassade des
Gebäudes Eigelstein 45 im G03 für den 17. Januar festgestellt werden.
Innerhalb der Planbebauung werden die DIN-Kriterien bis in das Geschoss G05, besonders an
den nach Norden ausgerichteten Fassadenabschnitten, nicht eingehalten. Die potenzielle
Besonnungsdauer liegt hier teilweise bei 0,0 h/Tag. Für die Ostfassaden des Plangebäudes
werden ebenfalls teilweise bis in das Geschoss G05 die DIN-Kriterien nicht voll erfüllt. Eine
Ausnahme stellt die Hotelfassade zur Straße Eigelstein dar, hier wird das 4h-Kriterium zur Tag-
und Nachtgleiche ab dem Geschoss G02 eingehalten, das 1h-Kriterium zum Stichtag 17. Januar
wird in allen Geschossen eingehalten. Die Westfassaden des Plangebäudes werden ab dem
Geschoss G01 überwiegend ausreichend besonnt. Eine Ausnahme stellt die westliche
Hotelfassade, die zum nördlichen Innenhof zeigt, dar. Hier werden die Besonnungskriterien auf
allen Geschossen (G00-G03) nicht eingehalten. Die Südfassaden des Plangebäudes werden
über alle Geschosse ausreichend besonnt.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) könnten die DIN-Kriterien in den
unteren Geschossen, sowie an den Nord- und Ostfassaden im Plangebiet ebenfalls
überwiegend nicht eingehalten werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Durch die Festsetzung von durchgesteckten Grundrissen ist für jede Wohnung im Gebäude ein
solarenergetischer Gewinn garantiert.
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Weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung (intelligente Haustechnick, Nutzung erneuerbarer
Energien o.ä.) sind nach heutigem Kenntnisstand nicht vorgesehen.
Bewertung:
Es kommt zu einer Einschränkung der Belichtung nach den Kriterien der DIN 5034-1 sowie einer
Minderung der solarenergetischen Gewinne an einigen Bestandsgebäuden im Umfeld durch die
bauliche Höhe und Anordnung der geplanten Gebäude. Für die nach Süden und nach Westen
ausgerichteten Planfassaden ergibt sich ab G01 überwiegend eine Besonnung gemäß DIN
5034, die auf energetische Gewinne schließen lassen. An den Nord- und Ostfassaden liegt
diese überwiegend nicht vor.
7.5.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-,
Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan
Um die Luftbelastung mit Stickstoffdioxid dauerhaft zu senken und damit den Grenzwert
einhalten zu können hat die Bezirksregierung Köln einen Luftreinhalteplan für Köln erstellt, der
seit 31. Oktober 2006 in Kraft ist und deren 1. Fortschreibung seit 01.04.2012 gültig ist. In
diesem Plan werden Maßnahmen beschrieben, die zu einer Reduzierung der Luftschadstoffe
führen sollen.
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 674613/02 "Eigelstein 41" wurde eine
schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen (Schalltechnische
Untersuchung ADU cologne 2017) durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den Straßen-,
Flug- und Schienenverkehr sowie den Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm.
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte:
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist
anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr)
und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06.00 Uhr). Es wird durch den Bebauungsplan die
Umsetzung eines gemischten Quartieres mit Wohnen und Hotel vorbereitet.
Tabelle 3: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1)
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A]
Straßen- /
Schienenverkehr
Industrie / Gewerbe,
Freizeitlärm
Tag Nacht Tag Nacht
Mischgebiete, Dorfgebiete 60 50 60 45
Besonderes Wohngebiet 60 45 60 40
Die Beurteilung von gewerblichem Lärm aus der Nachbarschaft, der auf das Plangebiet einwirkt
sowie gewerblichem Lärm, der im Plangebiet erzeugt und auf die Nachbarschaft wirkt, wird in
der TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00
Uhr) und auf die lauteste der 8 Nachtstunden (22:00-06.00 Uhr).
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Tabelle 4: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A]
Tag Nacht
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 60 45
Allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiete 55 40
Für "Besondere Wohngebiete" sieht die TA Lärm keine Richtwerte vor, da die Besonderheit nicht
in allen Fällen mit einer wohldefinierten Immissionsempfindlichkeit für die Tag- bzw. Nachtzeit
verbunden werden kann. Für die meisten Fälle, wie auch den vorliegenden Fall, führt ein
Nebeneinander von Wohnen mit tags nicht wesentlich störendem und nachts nicht störenden
Gewerbe zu folgenden Richtwertansätzen: Für die Tagzeit Immissionsempfindlichkeit analog
einem Mischgebiet, d.h. Richtwert 60 dB(A) und für die Nachtzeit Immissionsempfindlichkeit
analog einem allgemeinen Wohngebiet, d.h. Richtwert 40 dB(A).
Der im Plangebiet erzeugte Verkehr führt zu einer Erhöhung der Immissionen im Umfeld des
Plangebietes. Dieser wird als planbedingter Mehrverkehr ermittelt und beurteilt. Im vorliegenden
Fall werden die Lärmwerte, ab denen eine Lärmsanierung durchzuführen ist,
(Lärmsanierungswerte) für Wohngebiete von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts deutlich
unterschritten. Unter dieser Voraussetzung ist die Erhöhung um bis zu 3 dB(A) als nicht
erheblich zu werten, da erst ab einem Pegel von 3 dB(A) eine Lärmveränderung
wahrgenommen wird.
Die Lärmeinwirkungen auf das Planvorhaben resultieren insbesondere aus dem
Schienenverkehr, aufgrund der unmittelbar am Plangebäude (Wohngebäude) sowie an dem
geplanten Hotel vorbeiführenden Bahntrasse der Deutschen Bahn. Die hier zu erwartenden
kritischen Lärmpegel insbesondere in den höheren Geschossen sind ohne erhebliche
Schallschutzmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen für eine Wohnnutzung nicht geeignet.
Die Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr dominieren in den Straßenräumen
insbesondere dort wo der Schienenverkehr aufgrund von Entfernung oder Abschirmung weniger
zum Tragen kommt.
Das Lärmgutachten enthält, obwohl die Beurteilung der Lärmauswirkung in der Gesetzgebung
getrennt nach Verursacher vorgenommen wird, auch eine Darstellung des Gesamtlärm
(Schienenverkehr- und Straßenverkehrslärm). Aus dieser wird ersichtlich, dass die
dominierende Lärmart auch in der Summenbildung den Ausschlag gibt.
Für die geplante Wohnbebauung werden in der schalltechnischen Untersuchung die durch
Emittenten (Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm, Gewerbe- und
Nachbarschaftslärm) resultierenden Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 "Schallschutz im
Hochbau" für die aus lärmschutztechnischer Sicht ungünstigste Geschosshöhe berechnet.
Bestand:
Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den
folgenden Straßen bestimmt: Eigelstein, Machabäerstraße und Eintrachtstraße. Weitere
Nebenstraßen und weiter entfernt bzw. abgeschirmt liegende Hauptverkehrsstraßen
wurden bei der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls berücksichtigt. Es besteht
bereits eine hohe Lärmvorbelastung durch den öffentlichen Straßenverkehr. Da die
prognostizierte Verkehrsmengenveränderung auf den umliegenden Straße zwischen +110
und +270 DTV-Wert (durchschnittlicher täglicher Verkehr) sehr gering ist und im Bereich
zwischen 5 und 10% Verkehrszunahme im Bereich täglicher verkehrsbedingter
Schwankungen liegt, ist die heutige Immissionsbelastung im Umfeld der Maßnahme mit
der Belastung der Prognose gleichzusetzen (siehe unten).
Schienenverkehrslärm: Die Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr,
welche auf das Plangebiet einwirken, werden durch sechs parallel verlaufende
Bahnstrecken bestimmt. Die Schienenstrecken verlaufen unmittelbar südwestlich des
Plangebietes. Es besteht bereits eine sehr hohe Lärmvorbelastung durch den öffentlichen
Schienenverkehr, insbesondere vor den schienenzugewandten Fassaden, trotz einer
Lärmschutzwand entlang der Schienenstrecke in diesem Bereich. Der Schienenverkehr
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erfährt durch die Planung keine Veränderung, die Immissionsbelastung im Bestand ist
daher mit der Immissionsbelastung der Prognose gleichzusetzen (siehe unten).
Fluglärm: Laut dem Schallimmissionsplan Flugverkehr des Umwelt- und
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln (Stand 2014) werden für das Plangebiet folgende
Werte ermittelt:
Maßgeblicher Außenlärmpegel zum Flugverkehr:
tags: < 40 dB(A)
nachts: < 35 dB(A)
Für die Berechnung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (1989) im Plangebiet werden
diese Werte zugrunde gelegt.
Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm: Gewerbe bzw. Nachbarschaftslärm besteht durch die
Anlieferung bzw. die Haustechnik des nahen Verbrauchermarktes Penny und durch die
Nutzung der Stellplätze im Hof eines Nachbargrundstückes. Die gewerbliche Nutzung
durch Ladenlokale auf der Straße Eigelstein ist für die Gewerbelärmimmissionen im
Plangebiet nicht relevant, sodass ausschließlich Geräuschquellen westlich des
Gebäuderiegels Eigelstein beurteilt werden. Der Gewerbebetrieb in der Nachbarschaft
erfährt durch die Planung keine Veränderung, die Immissionsbelastung im Bestand ist
daher mit der Immissionsbelastung der Prognose gleichzusetzen (siehe unten).
Prognose (Plan/Nullvariante):
Im Folgenden werden die Belastungen durch den Straßen-, Flug- und Schienenverkehr sowie
den Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm getrennt für die geplanten Nutzungen Wohnen und Hotel
aufgeführt. Das Plangebiet wird als Mischgebiet im Sinne der BauNVO
immissionsschutzrechtlich beurteilt.
Straßenverkehrslärm:
DIN 18005 Beurteilung
Wohnen: An der Fassade zur Straße Am Salzmagazin sind maximale Beurteilungspegel
aus dem Straßenverkehr von bis zu 60 dB(A) tags und bis zu 52 dB(A) nachts zu
erwarten. Damit werden die Orientierungswerte nach DIN 18005 für Mischgebiete für den
Tagzeitraum eingehalten und für den Nachtzeitraum um 2 dB(A) überschritten. Aufgrund
der Eigenabschirmung der Gebäude stellt sich die Ostfassade des Wohngebäudes
(Innenhof) sowohl tags als auch nachts ruhiger dar (tags bis zu 45 dB(A) und nachts bis
zu 40 dB(A)). Hier werden die Orientierungswerte eingehalten.
Hotel: Die Ergebnisse zeigen, dass die durch den Straßenverkehr höchstbelasteten
Fassaden im Plangebiet an der Straße Eigelstein liegen und dort maximale
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von 63 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu
erwarten sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete werden für den
Tag- und Nachtzeitraum damit um 3-4 dB(A) leicht überschritten. In den Innenhöfen sind
die Fassaden des Hotelgebäudes deutlich weniger belastet, tags werden
Beurteilungspegel bis 45 dB(A) und nachts bis 35 dB(A) erreicht. Die Orientierungswerte
werden in den Innenhöfen somit eingehalten.
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Beurteilung planbedingter Mehrverkehr
Durch das geplante Bauvorhaben "Eigelstein 41" nimmt der öffentliche Straßenverkehr auf
der Straße Am Salzmagazin und der Eintrachtstraße geringfügig zu (Am Salzmagazin:
270 Kfz/24 h, Eigelstein: 110 Kfz/24 h). Im Einzelnen ist nach Angaben der Dr. Brenner
Ingenieurgesellschaft mbH Köln (Verkehrsgutachten 2017) von folgender Zunahme des
öffentlichen Straßenverkehrs (pessimaler Ansatz) auszugehen:
Tabelle 5: Erhöhung der Verkehrsbelastung durch das geplante Bauvorhaben
Streckenabschnitt Verkehrsbelastung DTV* in [KFZ/24]
Bestand
(mit
Brauereinutzung)
Planfall Differenz
Eigelstein 1850 2030 180
Eintrachtstraße (I)
(Abschnitt zwischen Am
Salzmagazin und Eigelstein)
2280 2390 110
Eintrachtstraße (II)
(Abschnitt zwischen DB-Trasse
und Am Salzmagazin)
2200 2360 160
Am Salzmagazin 1300 1570 270
*DTV=durchschnittlicher täglicher Verkehr gemittelt auf das Jahr gemäß (RLS90)
Durch die Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs auf den o. g. Straßen ist an den
angrenzenden Wohnhäusern Eintrachtstraße 18-32, Am Salzmagazin 60-62 und
Eigelstein 30 mit einer Pegelerhöhung von maximal 0,5 dB(A) zu rechnen. Im Bestand
und Planfall bleiben die sog. Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts mit
Beurteilungspegeln von 59 dB(A) bis 65 dB(A) tags und 52 dB(A) bis 57 dB(A) nachts
sicher unterschritten. Unter dieser Voraussetzung ist eine Änderung der Beurteilungspegel
von weniger als 3 dB als nicht wesentlich einzustufen.
Schienenverkehrslärm:
DIN 18005 Beurteilung
Wohnen: Für die Westfassade des Wohngebäudes an der Straße Am Salzmagazin sind
im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss (bezogen auf das Straßenniveau Am Salzmaga-
zin) Beurteilungspegel nachts von unter 60 dB(A) und tags von unter 65 dB(A) zu
erwarten. Ab dem 2. Obergeschoss des Wohngebäudes (bezogen auf das Straßenniveau
Am Salzmagazin) werden an den der Bahntrasse zugewandten Fassaden der geplanten
Wohnbebauung Beurteilungspegel von bis zu 71 dB(A) nachts und unter 80 dB(A) tags
prognostiziert, so dass hier besondere Maßnahmen für den Schallschutz vorzusehen sind.
Aufgrund der Eigenabschirmung der Gebäude stellt sich die Ostfassade des Wohngebäu-
des (Innenhof) sowohl tags als auch nachts - tags und nachts gleiche Werte jeweils -
ruhiger dar (von bis zu 50 dB(A) in den unteren Geschossen bis zu 60 dB(A) in den
oberen Geschossen). Aber auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005
nachts um bis zu 10 dB(A) überschritten.
Hotel: Die Ergebnisse zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an der
Südwestfassade (Am Salzmagazin, Hotelnutzung) liegen und dort maximale Beurteilungs-
pegel aus dem Schienenverkehr von 76 tags dB(A) und nachts 73 dB(A) zu erwarten sind.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden damit tagsüber um bis zu 16 dB(A)
überschritten, nachts um bis zu 23 dB(A). An der Ostfassade des geplanten Hotels
werden durch den Schienenverkehr Werte der Beurteilungspegelklassen von tags und
nachts max. ca. 60 dB(A) verursacht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden damit
nachts um bis zu 10 dB(A) überschritten, tagsüber werden die Orientierungswerte
eingehalten. An der Südfassade werden durch den Schienenverkehr Werte der
Beurteilungspegelklassen von tags und nachts max. ca. 65 dB(A) verursacht. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 für den Nachtzeitraum werden damit um bis zu
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15 dB(A) überschritten, die Orientierungswerte tagsüber werden um 5 dB(A) leicht
überschritten. Die Nordfassade des Hotels kann die Orientierungswerte der DIN 18005
tagsüber einhalten, nachts kommt es zu einer Überschreitung der Orientierungswerte von
bis zu 5 dB(A).
Fluglärm:
DIN 18005 Beurteilung
Die Außenlärmpegel durch den Flugverkehr liegen unterhalb der Orientierungswerte für
das Plangebiet. Die Werte liegen nach Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln bei
einem Beurteilungspegel 40 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts.
Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm:
TA Lärm – Einwirkungen von Gewerbelärm auf das Plangebiet
Die relevanten Gewerbebetriebe sind unter dem Punkt Bestand
Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm dargelegt worden.
Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm von 60 dB(A) für die Tag- und von 45 dB(A) für die
Nachtzeit werden für das Plangebiet (immissionsschutzrechtlich als Mischgebiet zu
betrachten) eingehalten. Für den Tagzeitraum wurden maximale Beurteilungspegel von
bis zu 57 dB(A) ermittelt, für den Nachtzeitraum lagen die ermittelten Beurteilungspegel
bei maximal 36 dB(A). Die Vorgaben der TA Lärm für seltene, kurzzeitige Geräuschspitzen
werden ebenfalls eingehalten.
TA Lärm - Auswirkungen durch das Planvorhaben
Durch die Umnutzung des Plangebietes ist die Ansiedlung eines Hotels und eines
Wohngebäudes mit einer Tiefgarage vorgesehen. Die durch die geplante Nutzung
verursachten Lärmimmissionen werden durch die Nutzung der Tiefgarage, den
Hotelanlieferungsverkehr, die Haustechnischen Anlagen und die Außengastronomie des
Hotels bestimmt. Für das angrenzende als "Besonderes Wohngebiet" im Bebauungsplan
festgesetzte Wohngebiet gelten für die Tagzeit Immissionsempfindlichkeiten analog
einem Mischgebiet, d.h. Richtwert 60 dB(A) und für die Nachtzeit
Immissionsempfindlichkeiten analog einem allgemeinen Wohngebiet, d.h. Richtwert
40 dB(A). Die Beurteilung und folgende Darstellung der Ergebnisse des Lärmgutachtens
basieren auf Annahmen zum Betrieb, die im unter Punkt 6.2. Immissionsschutz Lärm
dargestellt werden.
- Nutzung der Tiefgarage: Die Ergebnisse zeigen, dass an den betrachteten
Immissionsorten in der Nachbarschaft (Besonderes Wohngebiet) die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm [60 dB(A) tags/40 dB(A) nachts] durch die Nutzung
der Tiefgarage nicht überschritten werden. Für den Tagzeitraum wurden an den
betrachteten Immissionsorten Beurteilungspegel von maximal 39 dB(A) prognostiziert,
für den Nachtzeitraum liegen die erwarteten Beurteilungspegel bei bis zu 30 dB(A).
Die Vorgaben der TA Lärm für seltene, kurzzeitige Geräuschspitzen werden ebenfalls
eingehalten.
- Hotelanlieferungsverkehr: Die Anlieferzeiten sind zeitlich auf 6.30 Uhr bis 11.00 Uhr
und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr beschränkt. An den Fassaden der Plangebäude werden
durch den Hotelanlieferungsverkehr Beurteilungspegel von bis zu 53 dB(A)
prognostiziert. Gemäß schalltechnischer Untersuchung wird daher erwartet, dass in
der Nachbarschaft die Geräuschimmissionen tags innerhalb des
Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) für das hier vorliegende Besondere Wohngebiet
liegen werden. Selten auftretende Geräuschereignisse bei den Anlieferungen liegen
innerhalb des zulässigen Pegelbereiches von bis zu 30 dB(A) zur Tagzeit. Nachts
findet kein Lieferverkehr statt.
- Haustechnische Anlagen: An den Fassaden der Plangebäude werden für den
Tagzeitraum Beurteilungspegel von bis zu 50 dB(A) und für den Nachtzeitraum von bis
zu 41 dB(A) durch die haustechnischen Anlagen prognostiziert. Gemäß
schalltechnischer Untersuchung ist daher davon auszugehen, dass in der
Nachbarschaft die Geräuschimmissionen tags und nachts innerhalb der Richtwerte
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von 60 dB(A) bzw. 40 dB(A) für das hier vorliegende Besondere Wohngebiet liegen
werden.
- Außengastronomie: Im Erdgeschoss sind zwei Terrassenbereiche mit jeweils max. 40
Sitzplätzen und auf dem Dachgeschoss eine Dachterrasse mit max. 100 Steh- und
Sitzplätzen vorgesehen. An den Fassaden des geplanten Wohngebäudes werden
tagsüber Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) erwartet, nachts werden
Beurteilungspegel von bis zu 37 dB(A) prognostiziert. Die Immissionsrichtwerte nach
TA Lärm von 60 dB(A) für die Tag- und von 45 dB(A) für die Nachtzeit werden damit im
Bereich der geplanten Wohnungen eingehalten. Die prognostizierten Immissionen vor
den Fassaden des geplanten Hotels liegen tagsüber bei maximal 68 dB(A) (Fassaden
zu den Innenhöfen) und nachts bei maximal 30 dB(A). Damit werden die
Orientierungswerte nach DIN 18005 für Mischgebiete für den Tagzeitraum um bis zu
8 dB(A) überschritten und für den Nachtzeitraum eingehalten. Unter den oben
genannten Voraussetzungen ist gemäß der schalltechnischen Untersuchung zu
erwarten, dass in der Nachbarschaft die Geräuschimmissionen tags und nachts
innerhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) bzw. 40 dB(A) für das hier
vorliegende Besondere Wohngebiet liegen werden. Die Vorgaben der TA Lärm für
seltene, kurzzeitige Geräuschspitzen werden ebenfalls eingehalten.
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 (1989): Die Schallimmissionen der Geräuschquellen
Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbe, Flugzeuge wurden energetisch addiert und
zum resultierenden Außenlärmpegel als Grundlage für die Einstufung in
Lärmpegelbereiche zusammengefasst. Im Ergebnis müssen für das Plangebiet die
Lärmpegelbereiche III bis VII zugrunde gelegt werden. Dabei findet sich der
Lärmpegelbereich III in den Innenbereich orientiert und unabhängig vom Geschoss
wieder. Hier erfolgt die Abschirmung durch Gebäude. Die kritischen Lärmpegelbereiche VI
und VII decken die Bereiche ab, die durch den Schienenverkehr betroffen sind. Hier sind
die Lärmpegelbereiche je nach Geschoss sehr unterschiedlich. In den unteren
Geschossen sind Lärmpegelbereiche III und IV ermittelt worden.
Für die Fassaden an der Straße Eigelstein ist als maximaler Pegel ein Lärmpegelbereich
von IV ermittelt worden.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) wäre ein ähnliches
Verkehrsaufkommen wie im Planfall zu erwarten, so dass an den angrenzenden
Wohnhäusern mit einer vergleichbaren Pegelerhöhung zu rechnen wäre. Der gültige
Bebauungsplan setzt ein Besonderes Wohngebiet fest, so dass bei einer möglichen
Wohnnutzung je nach Lage ebenfalls von kritischen Lärmpegeln auszugehen wäre.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte für das Plangebiet und der teilweise
sehr hohen Lärmbelastung sind Schallschutzmaßnahmen an den belasteten Fassaden
konzipiert worden. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht
zu realisieren. Die Hauptlärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist der
Schienenverkehrslärm. Die Bahnanlage verläuft mit acht Gleisen auf einer Breite von ca. 40 m,
daher wären aktive Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. eine Erhöhung der vorhandenen ca. 1 bis
1,5 m hohen Wand auf dem Brückenbauwerk, wenn sie nicht nahezu gebäudehoch ausgeführt
wird, bezüglich der stark betroffenen oberen Geschosse des Plangebäudes nur marginal
wirksam. Zudem ist eine erhöhte Lärmschutzwand entlang der Verkehrstrassen aus
städtebaulichen, stadtgestalterischen und verkehrssicherheitstechnischen Gründen nicht
realisierbar.
Die Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen erfolgt in Abhängigkeit von den
Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109. Es wird festgesetzt, dass bei Beurteilungspegeln über
45 dB(A) während der Nachtzeit für Schlaf- und Wohnräume die Anordnung von
schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungselementen oder kontrollierte Wohnraumlüftung
erforderlich wird. Auf die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung kann verzichtet
werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein
Außenpegel von 45 dB (A) im Nachtzeitraum eingehalten wird.
Aufgrund der hohen Außenlärmpegel durch Schienenverkehrslärm sind alle Wohnungen mit
durchgesteckten Grundrissen zu realisieren, so dass die Schlafräume wahlweise zur helleren,
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aber lauteren Westseite hin oder aber zur dunkleren, aber leiseren Ostseite hin gelegt werden
können. Je Geschoss sind ein bis zwei Wohnungen mit zweiseitiger Belichtung zu planen.
Terrassen bzw. Balkone sollten nach Osten zum ruhigen Innenhof ausgerichtet werden.
Zusätzlich sind die Fenster der Aufenthaltsräume in der Fassade des Wohngebäudes zur Straße
Am Salzmagazin mit einer vorgehängten Prallscheibe auszustatten. Die Prallscheibe muss
sicherstellen, dass nachts 0,5 m vor dem geöffneten Innenfenster ein Dauerschallpegel von
weniger als 60 dB(A) vor dem geöffneten Innenfenster anliegt. Damit kann eine natürliche
Belüftung der Wohnungen erfolgen, ohne sie gesundheitsgefährdenden Lärmwerten
auszusetzen. Die Prallscheibe muss dazu eine Durchgangsschalldämmung (R’w) von
mindestens 25 dB bezogen auf das Frequenzspektrum aus dem Schienenverkehr aufweisen,
die schallabsorbierende Verkleidung der Laibungsflächen zwischen Innenscheibe und
Prallscheibe ist dabei wesentlich.
Eine Hotelnutzung kann mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden, die
eine ausreichende Abschirmung gewährleisten.
Bewertung:
Das Plangebiet ist bereits sehr stark durch den Schienen- und Straßenverkehr lärmvorbelastet.
Die Höhe der Lärmbelastungen ist je nach Lage der Fassaden, Ausrichtung und Entfernung zur
Schallquelle sehr unterschiedlich. Durch die Hochlage der Bahntrasse ergeben sich in den
oberen Geschossen die höchsten Einwirkungen.
Die Lärmimmissionen des einwirkenden Straßenverkehrs vor den Fassaden der geplanten
Gebäude sind im Vergleich zu den Lärmeinwirkungen aus dem Schienenverkehr von
untergeordneter Bedeutung. Es werden an der Fassade zur Straße Am Salzmagazin Lärmpegel
aus dem Straßenverkehr von bis zu 60 dB(A) tags und bis zu 52 dB(A) nachts erwartet.
Für die Schienenverkehrsimmissionen werden gemäß den Ergebnissen der schalltechnischen
Untersuchung an dieser Fassade Lärmpegel von bis zu 75 db(A) am Tag und 72 dB(A) in der
Nacht ermittelt, diese Lärmwerte sind für eine Wohnnutzung nicht geeignet.
Die höchstbelasteten Fassaden liegen im Plangebiet an den oberen Stockwerken der
Südwestfassade (Am Salzmagazin, Hotelnutzung), dort sind maximale Beurteilungspegel aus
dem Schienenverkehr von 76 tags dB(A) und nachts 73 dB(A) zu erwarten. Die unter
Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichmaßnahmen genannten Maßnahmen sind im
Bebauungsplan festgesetzt, sodass alle technischen Möglichkeiten zur Lärmminderung
umgesetzt wurden. Allerdings ist die Lage der Wohnnutzung gegenüber dem weniger
schützenswerten Hotel (temporäres Wohnen) aus Gesichtspunkten der Lärmkonfliktvermeidung
ungünstig gewählt.
Durch die Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs auf den Straßen Eigelstein, Am
Salzmagazin und Eintrachtstraße ist an den angrenzenden Wohnhäusern mit einer
Pegelerhöhung von maximal 0,5 dB(A) zu rechnen. Im Bestand und Planfall bleiben die sog.
Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60dB(A) nachts sicher und deutlich unterschritten.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Änderung der Beurteilungspegel von deutlich weniger als
3 dB als nicht wesentlich einzustufen.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm als auch die Kurzzeitwerte zur Beurteilung der
gewerblichen Immissionen können im Plangebiet als auch in der Nachbarschaft eingehalten
werden.
Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,
TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG
Bestand:
Gemäß dem Altlastenkataster des Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln ist eine Teilfläche im
Westen des Grundstückes als Altlastenverdachtsfläche unter der Bezeichnung AL 103103
registriert. Der Altlastenverdacht begründet sich mit der Nutzung durch eine Schlosserei und
eine Kohlenhandlung. Es wurde eine Boden-/Altlastenuntersuchung durch die Mull & Partner
Ingenieurgesellschaft (Januar 2013) durchgeführt.
Zur Abschätzung einer nutzungs- oder auffüllungsbedingten Schutzgutgefährdung wurden
Bodensondierungen niedergebracht und Bodenproben im Falle einer organoleptischen
Auffälligkeit bzw. zur Beweissicherung chemisch untersucht. Insgesamt kann festgehalten
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werden, dass auf dem zu bewertenden Grundstück lokale geringfügige Verunreinigungen des
Bodens mit PAK vorliegen. Dabei handelt es sich zum einen um die Auffüllung in einem kleinen
nicht bebauten Bereich im Südwesten des Grundstücks und zum anderen um umgelagertes
geogenes Material unter der Bodenplatte des Kellergeschosses im zentralen
Grundstücksbereich. Im Bereich des geplanten Wohnhauses und der Gartenfläche wurden
keine PAK-Verunreinigungen festgestellt.
Ein akuter Handlungsbedarf bzw. Hinweise auf eine Grundwassergefährdung ist von dem
nachgewiesenen PAK in Zusammenschau der vorgefundenen Standortrahmenbedingungen
(annähernd komplette Versiegelung des Grundstückes, sehr geringe Gehalte an Naphtalin,
unauffällige Gehalte der unterlagernden Bodenproben, großer Grundwasserflurabstand) aus
gutachterlicher Sicht aktuell nicht abzuleiten.
Prognose (Plan / Nullvariante):
Bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 69450/ 08-000-02 "Eigelstein
41"wird Boden im Zuge der Baumaßnahmen und Herausnahme der Bodenplatte ausgetauscht
und die Bodenfläche nahezu vollständig versiegelt.
Aus der Abbruchgenehmigung ergeben sich folgende Auflagen:
Die Aushubarbeiten werden gutachterlich begleitet und in enger Abstimmung mit der Abteilung
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) durchgeführt. Die Grubensohle und –
wände sind nach Auskofferung durch einen Gutachter beweissichernd repräsentativ zu
beproben. Der Verbleib von Auffüllungsbereichen/belasteten Bodenbereichen im Bereich des
Planungsvorhabens ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Durch den Fachgutachter ist
nachzuweisen, dass von diesen Bodenbereichen keine Gefahr oder Beeinträchtigung für die
Grundstücksnutzer oder die Umwelt ausgeht.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) ist ebenfalls von einem Abbruch
der Bestandsgebäude und einem großflächigen Bodenaustausch auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen:
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes werden kontaminierte Bodenbereiche im
Zusammenhang mit dem Abbruch entfernt. Eine vollständige Flächenversiegelung des
Plangebiets ist vorgesehen. Die Wirkpfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser werden
durch diese Maßnahmen unterbrochen und eine Gefährdung der Schutzgüter reduziert. Im
Bebauungsplan wird die Altlastverdachtsfläche Nr. 103103 "Am Salzmagazin" gekennzeichnet
als Fläche mit erheblichen Bodenverunreinigungen.
Bewertung:
Durch die vorgesehene Planung werden nahezu 100% des Plangebietes versiegelt. Durch die
Auflagen zum Abbruch werden in der Grubensohle und –wänden mögliche verbleibende
Bodenbelastungen beprobt, dokumentiert und nachgewiesen. Nach derzeitigem Kenntnisstand
ergeben sich bezüglich der geplanten Nutzungen keine Gefährdungen.
Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Runderlass Messung,
Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 674613/02 "Eigelstein 41" wurde eine
messtechnische Analyse der Erschütterungssituation im Plangebiet durch die unmittelbar am
Plangebäude verbeiführenden Erschütterungsemittenten Deutsche Bahntrasse (Ein-/Ausfahrt
zum Kölner Hauptbahnhof) durchgeführt (Erschütterungsgutachten ADU cologne November
2016). Dazu wurde eine 3-tägige Erschütterungsdauermessung an 3 Messorten im
Bestandsgebäude (Fundament, Zimmermitte und Außenwand eines bahnseitigen
Aufenthaltsraums im obersten Geschoss) durchgeführt.
Bei einem Mischgebiet dürfen die Erschütterungsimmissionen die in der DIN 4150 Teil 2
(Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) und DIN 4150 Teil 3 (Einwirkungen auf Gebäude)
vorgegebenen nutzungsabhängigen Anhaltswerte tags / nachts nicht überschreiten.
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Tabelle 6: Anhaltswerte nach DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden)
Es bedeuten: Au = unterer Anhaltswert, Ao = oberer Anhaltswert. Das Ar-Kriterium dient einer
angemessenen Beurteilung stark schwankender und/oder nur kürzere Zeit einwirkender
Erschütterungen, deren Beurteilungsgrößen größer als Au, aber kleiner als Ao sind.
Tagzeit
Nachtzeit
Au Ao Ar Au Ao Ar
Mischgebiete 0,2 5,0 0,1 0,15 0,3 0,07
Für den Schienenverkehr im Bestand hat der obere Anhaltswert Ao nachts nicht die Bedeutung,
dass bei dessen seltener Überschreitung die Anforderungen der Norm als nicht eingehalten
gelten. Liegen jedoch nachts einzelne Werte bei oberirdischen Strecken gebietsunabhängig
über Ao = 0,6, so ist nach der Ursache bei der entsprechenden Zugeinheit zu forschen (z.B.
Flachstellen an Rädern) und diese möglichst rasch zu beheben.
Tabelle 7: Anhaltswerte nach DIN 4150 Teil 3 (Einwirkungen auf Gebäude)
Bestand:
Die Ergebnisse zeigen, dass selbst die selten auftretenden Spitzenwerte im OG in Zimmermitte
zur Nachtzeit kleiner als der für oberirdischen Schienenverkehr heranzuziehende
gebietsunabhängige obere Anhaltswert von 0,6 ist. Die über die 3-tägige Messzeit ermittelten
Beurteilungsschwingstärken liegen mit maximal 0,006 zur Tagzeit sicher unter dem Anhaltswert
von 0,1 und zur Nachtzeit mit maximal 0,008 sicher unter dem Anhaltswert von 0,07 für
Mischgebiete. Aber auch die Werte für Wohngebiete können eingehalten werden. Der zulässige
15%ige Abzug von den gemessenen Werten aufgrund der Messgenauigkeit wurde dabei nicht
durchgeführt. Auch unter Berücksichtigung einer bei Gebäuden in Massivbauweise möglichen
Überhöhung um den Faktor 2 bis 4 in den oberen Geschossen ist von der Einhaltung der
Anhaltswerte auszugehen. Die Normwerte der DIN 4150 Teil 2 werden daher sicher eingehalten.
Die ermittelten Schwinggeschwindigkeiten liegen sicher im zulässigen Bereich der DIN 4150-3;
denn der höchste gemessene Wert v max < 1,5 mm/s ist sehr viel kleiner als 5 mm/s, der
niedrigste Anhaltswert für Wohngebäude. Es ist daher gemäß DIN 4150 Teil 3 nicht mit
schädlichen Umwelteinwirkungen auf Gebäude infolge von Erschütterungsimmissionen zu
rechnen.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Unter der Voraussetzung, dass das Plangebäude ebenfalls in Massivbauweise mit ausreichend
starker durchgehender Bodenplatte aus Beton errichtet wird, ist es hinsichtlich der
Erschütterungsempfindlichkeit gegenüber den gemessenen Einträgen über das Fundament
vergleichbar mit dem Verwaltungsgebäude der Brauerei, in dem die Messungen durchgeführt
worden sind.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) ist ebenfalls von einem Abriss der
Brauereigebäude und einem Neubebauung des Plangebietes auszugehen. Bei der Errichtung
der Neubauten in Massivbauweise mit ausreichend starker durchgehender Bodenplatte aus
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Beton, wäre nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf Gebäude infolge von
Erschütterungsimmissionen zu rechnen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Durch die Ausführung des Plangebäudes in Massivbauweise mit ausreichend starker
Bodenplatte aus Beton, besteht keine Erschütterungsempfindlichkeit gegenüber den
gemessenen Einträgen.
Bewertung:
Auf der Grundlage der Messergebnisse an bezüglich der Erschütterungsimmissionen ungünstig
gelegenen Messpunkten ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Plangebäude
selber oder auf Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus
dem Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen insbesondere des Schienenverkehrs zu rechnen.
Gefahrenschutz
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang:
Hochwasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12.
BImSchV, KAS 18
Magnetfeldbelastung / elektrische Felder
Bestand:
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 674613/02 "Eigelstein 41" wurde eine orientierende
Messung der elektrischen und magnetischen Wechselfelder auf dem Gelände der Privatbrauerei
Gaffel Becker & Co. Eigelstein 41, 50668 Köln in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs Köln
(ADU cologne November 2016) durchgeführt. Das Plangebiet grenzt im Bereich der Straße Am
Salzmagazin unmittelbar an die Bundesbahntrasse zum Kölner Hauptbahnhof an und wurde auf
mögliche Beeinflussung durch elektromagnetische Felder untersucht, die durch die
benachbarten Bahnstromanlagen verursacht werden. Dabei wurde die Einhaltung der
Grenzwerte nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetztes
(26. BImSchV) überprüft.
Die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
Schutzgesetzes 26. BImSchV nennt Grenzwerte des Effektivwertes der magnetischen
Flussdichte von 300 μT für 16 ⅔ Hz- und von 100 μT für 50 Hz-Felder. Für elektrische Felder
beträgt der Grenzwert der 26. BImSchV für 16 ⅔ Hz und für 50 Hz-Felder 5 000 V/m. Für
existierende Bahnstromanlagen (16 ⅔ Hz) gilt bis zum 22.8.2018 als Übergangsregelung ein
Grenzwert von 10 000 V/m.
Die Strahlenschutzkommission zur Vermeidung der Störbeeinflussung von elektronischen
Implantaten im Allgemeinen (z.B. Herzschrittmachern oder Defibrillatoren) empfiehlt ortsfeste
Anlagen zur Energieversorgung mit der Frequenz 50 Hz und der Bahnfrequenz 16 ⅔ Hz so zu
planen, zu errichten und zu betreiben, dass auch bei höchster betrieblicher Auslastung folgende
Werte nicht überschritten werden:
- 30 μT (16 ⅔ Hz) bzw. 10 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen mit zusätzlichen Feldquellen
gerechnet werden muss (z.B. in Wohnanlagen, Seniorenheimen, Krankenhäusern)
- 45 μT (16 ⅔ Hz) bzw. 15 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen Einträge zusätzlicher
Feldquellen nicht zu erwarten und Feldquellen (z.B. Erdkabel) nicht sichtbar bzw. nicht
entsprechend gekennzeichnet sind.
Aus Gründen der gesundheitlichen Vorsorge empfehlen das Umwelt- und Verbraucherschutzamt
und das Gesundheitsamt der Stadt Köln einen Immissionswert der magnetischen Flussdichte
von 1 Mikrotesla (1μT)für Wohnnutzung.
Die Bestandsgebäude der Brauerei grenzen ebenfalls unmittelbar an die Bundesbahntrasse
zum Kölner Hauptbahnhof an, so dass hier die Magnetfeldmessgeräte in verschiedenen Höhen
(Gleisniveau, Oberleitungsniveau, Speiseleitungsniveau) platziert werden konnten. Die unter
dem Punkt Prognose beschriebenen Messergebnisse gelten somit auch für die
Bestandsgebäude der Brauerei.
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Prognose (Plan/Nullvariante):
Magnetfeldbelastung: Die Bewertung der Magnetfeldbelastung der Normalbevölkerung
betrachtet vornehmlich Personen, die sich in dem geplanten Gebäude aufhalten.
Personen, die sich außerhalb des Gebäudes auf dem Erdboden aufhalten haben
aufgrund des aufgeständerten Verlaufs der Bahntrasse einen deutlich größeren
Mindestabstand zu den Feldquellen als Personen, die sich innerhalb des Gebäudes
unmittelbar an der Außenwand des Gebäudes und auf Höhe der Feldquellen aufhalten.
Abgesehen von der Magnetfeldbelastung für Implantatträger/innen müssen Personen
außerhalb des Gebäudes also nicht gesondert berücksichtigt werden.
Hotel: An der ungünstigsten Stelle der geplanten Gebäude (Hotel, Außenwand zur
Bahntrasse, Höhe entsprechend dem Oberleitungsniveau) ist in Einzelfällen mit
Magnetfeldern von knapp über 30 µT zu rechnen. Um auf jeden Fall die Worst-Case-
Situation abzubilden, wird hier vorsichtshalber noch ein Sicherheitsaufschlag von
pauschal 30 Prozent angebracht, womit sich eine maximal zu berücksichtigende
Magnetfeldexposition von ca. 40 μT ergibt. Somit liegen die maximal zu erwartenden
Magnetfelder weit unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes von 300 μT für die
Normalbevölkerung.
Im geplanten Gebäude ist auch an ungünstigsten Stelle nicht mit relevanten zusätzlichen
Feldquellen zu rechnen ist, sodass der Vorsorgewerte von 45 μT bei 16 ⅔ Hz für
Implantatträger/innen zur Anwendung kommen kann. Im ungünstigsten Fall ist eine
Magnetfeldexposition von ca. 40 μT zu erwarten, womit der Vorsorgewert eingehalten
wird.
An Punkten innerhalb des geplanten Gebäudes, die deutlich niedriger oder höher als das
Oberleitungsniveau liegen, sind deutlich geringere Spitzenwerte der Magnetfeldexposition
zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung des pauschalen Sicherheitsaufschlags von 30
Prozent ist somit für Personen in Aufenthaltsbereichen mit mindestens 6 m Abstand zum
Oberleitungssystem von einer maximalen Magnetfeldexposition unterhalb von 30 μT
auszugehen, so dass auch der Vorsorgewert für Bereiche eingehalten wird, in denen mit
zusätzlichen Feldquellen gerechnet werden muss.
Wohnen: Die Gebäudefassade des geplanten Wohngebäudes weist einen Abstand von
mindestens 7,5 m zu der Feldquelle auf. Für diesen Abstand ist ein mittlerer Wert von 2,5
μT zu erwarten. Der durch das Gesundheitsamt der Stadt Köln für Wohnnutzung
empfohlene Vorsorgewert von 1 µT magnetischer Flussdichte wird für das Wohngebäude
somit nicht eingehalten.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) wären keine Veränderungen
der Auswirkungen durch die Gefährdungsfaktoren (Magnetfeldbelastung, elektrische
Felder) zu erwarten.
Elektrische Felder: Personen, die sich ebenerdig der Bahntrasse nähern, halten auf jeden
Fall einen Mindestabstand von ca. 10 m zu den spannungsführenden Leitern des
Bahnstromsystems (Oberleitungskettenwerk, Speiseleitungen) ein. In diesem Abstand
treten elektrische Felder von weniger als 1000 V/m auf, womit der gesetzliche Grenzwert
der 26. BImSchV von 5 000 V/m erheblich unterschritten wird. Wegen der abschirmenden
Wirkung der umgebenden Gebäude und der Gleisbauwerke werden die tatsächlich
auftretenden elektrischen Felder im Außenbereich des Plangebietes nochmals deutlich
geringer sein.
Für den Innenbereich von Gebäuden sind extern verursachte elektrische Felder
weitgehend ohne Bedeutung, da massive Bausubstanz elektrische Felder zum großen Teil
abschirmt.
Auf Höhe des Oberleitungskettenwerks im Bereich der derzeitigen Gebäudeaußenkante
treten elektrische Felder im Bereich von 5000 V/m auf, was dem gesetzlichen Grenzwert
der 26. BImSchV von 5 000 V/m entspricht. Da das geplante Gebäude einen ähnlichen
Abstand zur Bahntrasse haben wird wie das untersuchte Bestandsgebäude, kann an der
Außenwand des Gebäudes eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes von 5000
V/m nicht ausgeschlossen werden. Für den Innenbereich des Gebäudes ist dies ohne
Bedeutung, sofern sich in einem Höhenbereich von +/- 2 m um des
Oberleitungskettenwerk geschlossenes Mauerwerk befindet. Auch bei nicht zu öffnenden
(oder nur kippend zu öffnenden) Fensterflächen mit einer Maximalgröße von ca. 1,5 m²
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pro Fensterscheibe und Ausführung mit metallischen (geerdeten) Fensterrahmen
verschlechtert sich die Situation nur unwesentlich, so dass eine Überschreitung des
gesetzlichen Grenzwertes nicht zu befürchten ist.
Relevante Feldstärken im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes von 5000 V/m können
allerdings für Außenbalkone oder große Fensterflächen an der bahnseitigen Gebäudefront
in dem genannten Höhenbereich von +/- 2 m um des Oberleitungskettenwerk nicht
ausgeschlossen werden. Sofern in diesem Höhenbereich entsprechende
Gebäudeöffnungen vorgesehen sind, müssen hierfür ggf. zusätzliche Abschirmungen
(zum Beispiel metallbedampfte und geerdete) Verglasung angebracht werden.
Bei deutlich oberhalb des Höhenniveaus des Oberleitungskettenwerks gelegenen
Fensteröffnungen bzw. Balkonen oder Dachterrassen ist eine Überschreitung der
gesetzlichen Grenzwerte hingegen nicht zu befürchten. Dies gilt (wegen des größeren
Abstandes) auch für das Höhenniveau der Bahnstrom-Speiseleitungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Wenn sich in einem Höhenbereich von +/- 2 m um des Oberleitungskettenwerk der Bahntrasse
der Deutschen Bahn Fensterflächen befinden, sollten diese nur kippend zu öffnen sein sowie
eine Maximalgröße von ca. 1,5 m² pro Fensterscheibe und eine Ausführung mit metallischen
(geerdeten) Fensterrahmen aufweisen, dadurch ist eine Überschreitung des gesetzlichen
Grenzwertes für elektrische Felder nicht zu befürchten. Für Außenbalkone oder große
Fensterflächen an der bahnseitigen Gebäudefront in dem genannten Höhenbereich von +/- 2 m
um des Oberleitungskettenwerk müssen ggf. zusätzliche Abschirmungen, z. B.
(metallbedampfte und geerdete) Verglasung angebracht werden.
Bewertung:
Magnetfeldbelastung: Der Grenzwert der 26. BImSchV für den Effektivwert der
magnetischen Flussdichte sowie die Vorsorgewerte der Strahlenschutzkommission zur
Vermeidung der Störbeeinflussung von elektronischen Implantaten werden an den
geplanten Gebäuden und im Außenbereich eingehalten. Der durch das Umwelt- und
Verbraucherschutzamt sowie das Gesundheitsamt der Stadt Köln für Wohnnutzung
empfohlene Vorsorgewert von 1 µT magnetischer Flussdichte wird für das Wohngebäude
nicht eingehalten.
Elektrische Felder: Der gesetzliche Grenzwert der 26. BImSchV für elektrische Felder wird
im Außenbereich des Plangebietes eingehalten. Auf Höhe des Oberleitungskettenwerks im
Bereich der derzeitigen Gebäudeaußenkante treten elektrische Felder im Bereich von
5000 V/m auf, was dem gesetzlichen Grenzwert der 26. BImSchV von 5 000 V/m
entspricht. Für Außenbalkone oder Fensterflächen an der bahnseitigen Gebäudefront in
dem genannten Höhenbereich von +/- 2 m um des Oberleitungskettenwerk müssen
geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um eine Überschreitung des gesetzlichen
Grenzwertes zu verhindern.
Kampfmittel
Bestand:
Es liegen Hinweise aus historischen Unterlagen (u.a. Luftbilder aus den Jahren 1939-1945) auf
vermehrte Kampfhandlungen für das Plangebiet vor. Es ist nicht auszuschließen, dass noch
Kampfmittel im Boden vorhanden sind.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet kann, aufgrund von
Hinweisen auf vermehrte Kampfhandlungen in der Historie, nicht ausgeschlossen werden. Vor
Beginn der Abbruch bzw. Baumaßnahmen ist der Kampfmittel-Beseitigungsdienst bei der
Bezirksregierung Düsseldorf zu beteiligen, um Gefahren durch Bombenblindgänger/ Kampfmittel
zu vermeiden.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) wären keine Veränderungen der
Auswirkungen durch den Gefährdungsfaktor Kampfmittel zu erwarten.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden
werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Bewertung
Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittel-Beseitigungsdienst bei der Bezirksregierung
Düsseldorf zu beteiligen, um Gefahren durch Bombenblindgänger/ Kampfmittel zu vermeiden.
Starkregen
Bestand:
Im Plangebiet und insbesondere in der Straße Am Salzmagazin ist bei einem 100 jährlichen
Regenereignis mit einer Überflutung zu rechnen.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Im Plangebiet und in der Straße Am Salzmagazin ist bei einem 100 jährlichen Regenereignis mit
einer Überflutung zu rechnen. Dadurch ist die geplante Tiefgarage bei starken
Regenereignissen überflutungsgefährdet.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) wären keine Veränderungen der
Auswirkungen durch den Gefährdungsfaktor Starkregen zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Planung sieht an der Einfahrt zur Tiefgarage an der Straße Am Salzmagazin die Vorhaltung
einer mobilen Hochwasserschutzwand gegen Starkregen vor. Das Niederschlagswasser der
Blockbebauung im Plangebiet wird durch den Aufbau von Begrünungen auf den geplanten
Flachdächern und der Tiefgarage zurückgehalten und verzögert reduziert abgegeben. Nur der
verbleibende Wasserüberschuss wird in die Kanalisation abgeführt, so dass die Belastung der
Kanalisation bei einem Starkregenereignis verringert wird.
Bewertung:
Die Situation im Plangebiet verbessert sich durch die geplante Begrünung der Dachflächen und
der Tiefgaragendecke gegenüber dem Bestand. Zum Schutz der Tiefgarage wird eine mobile
Hochwasserschutzwand an der Einfahrt an der Straße Am Salzmagazin vorgehalten.
7.5.6 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand:
Baudenkmäler: Das Gebäude der Gaffelbrauerei steht nicht unter Denkmalschutz. In der
Umgebung befinden sich in den Straßen Eigelstein und Am Salzmagazin mehrere
eingetragene Baudenkmäler.
Nach der Entscheidung der UNESCO zum Welterbe Kölner Dom vom Juli 2005 hat der
Rat der Stadt Köln am 15.12.2006 zum Schutz des Doms eine sogenannte Pufferzone
beschlossen. In dieser ist die Beteiligung der UNESCO beziehungsweise der deutschen
Vertretung der ICOMOS festgelegt. Diese internationale nichtstaatliche Organisation setzt
sich weltweit für den Schutz und die Pflege von Denkmälern und Denkmalbereichen und
die Bewahrung des historischen Kulturerbes ein und beteiligt sich als Berater und
Gutachter an der Arbeit des Welterbe-Komitees der UNESCO. Das Plangebiet liegt
innerhalb dieser Pufferzone, sodass ICOMOS über das Vorhaben informiert wurde.
Bodendenkmäler: Das Grundstück Eigelstein 41 liegt in der römischen Vorstadt mit
Gewerbe und Gräberfeldnutzung unmittelbar westlich der römischen Limesstraße Köln –
Neuss – Xanten – Nijmegen – Kanalküste. Im Rahmen der Stadterweiterung von 1106
wurde es in das mittelalterliche Stadtgebiet einbezogen und liegt damit auch innerhalb der
Grenzen der Stadterweiterung von 1180. Es handelt sich um ein archäologisches
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Fundgebiet "Nördliche römische Vorstadt und Gräberfeld an der Westseite der römischen
Limesstraße Köln – Neuss – Xanten – Nijmegen – Kanalküste; mittelalterliches
Stadtgebiet von 1180". In der Umgebung des Plangebietes befinden sich in den Straßen
Eigelstein und Am Salzmagazin mehrere eingetragene Bodendenkmäler. Das
eingetragene Bodendenkmal Nr. 24 erstreckt sich auf den Südwestteil des
Planungsareals. Des Weiteren grenzt südlich das eingetragene Bodendenkmal Nr. 7
(Eigelstein 35-37) an.
Prognose (Plan / Nullvariante):
Baudenkmäler: Durch die Planumsetzung werden keine Baudenkmäler direkt
beeinträchtigt. Die geplanten Gebäude liegen innerhalb der Pufferzone zum Schutz des
Kölner Doms.
Bodendenkmäler: Die archäologische Denkmalpflege gibt an, dass mögliche Bodenfunde
in den Bodenschichten zwischen 46,5 und 49,5 Metern Höhe über NN erwartet werden.
Nur in Einzelsituationen, z.B. im Falle von Brunnenanlagen, könnten auch tiefere Lagen
relevant sein. Aufgrund der Tiefe der Bestandsunterkellerung ist die relevante
Bodenschicht in weiten Teilen des Grundstückes nicht mehr vorhanden. Im westlichen
Grundstücksteil nahe der Straße Am Salzmagazin und unter einem Teil der LKW-
Stellfläche Am Salzmagazin scheinen relevante Bodenschichten noch mindestens
teilweise erhalten zu sein. Die Realisierung der Planung führt zu einer Zerstörung des
unterirdischen Denkmalbestandes, der vorab im Rahmen archäologischer Ausgrabungen
wissenschaftlich erforscht und dokumentiert werden muss.
Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts (Nullvariante) ist ebenfalls von einem
Abriss der Brauereigebäude und einem Neubebauung des Plangebietes auszugehen. Die
Belange des Denkmalschutzes wären bei den Aushubarbeiten und der Neubebauung
ebenfalls zu berücksichtigen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Baudenkmäler: Die örtliche Vertretung der ICOMOS wurde über das Bauvorhaben
informiert.
Bodendenkmäler: Sobald die Bodenplatte entfernt wird, muss die archäologische
Bodendenkmalpflege anwesend sein. Es erfolgt eine Ausgrabungen und archäologische
Sicherstellung, die zwischen 14 und 19 Wochen dauert.
Bewertung:
Baudenkmäler: Die geplanten Gebäude liegen innerhalb der Pufferzone zum Schutz des
Kölner Doms. Die örtliche Vertretung der ICOMOS wurde über das Bauvorhaben
informiert.
Bodendenkmäler: Trotz der Zerstörung archäologischer Bodenfunde im Plangebiet
können mit einer vor Baubeginn durchgeführten archäologischen Ausgrabung und einer
entsprechenden Dokumentation die Bodendenkmälern für die Nachwelt dokumentiert und
gesichert werden.
7.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur-
und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ergeben sich ausschließlich aus
gegenseitigen Wirkungen der Schutzgüter aufeinander. Dadurch wird aber ein einzelnes
Schutzgut in seinen Auswirkungen nicht nachteilig und erheblich verstärkt.
7.6 Zusätzliche Angaben
7.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes bezieht sich auf den Planungsstand des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes.
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Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen. Neben den unten aufgeführten Gutachten
beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht teilweise auf Erfahrungswerten und
Abschätzungen.
In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plangebiet relevante Gutachten ausgewertet:
Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung "VEP Eigelstein 41",
06. Februar 2017, Köln.
ADU Cologne GmbH: Messbericht – Orientierende Messung der elektrischen und
magnetischen Wechselfelder auf dem Gelände der Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. –
Eigelstein 41, 50668 Köln in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofes Köln, November
2016, Köln.
ADU Cologne GmbH: Untersuchung zu den Erschütterungsimmissionen - Bauvorhaben
Eigelstein 41 in Köln Altstadt-Nord, November 2016, Köln.
ADU Cologne GmbH: Schalltechnische Untersuchung - Bauvorhaben Eigelstein 41 in
Köln Altstadt-Nord, April 2017, Köln.
Büro Strix: Abriss der Gaffelbrauerei und anschließende Errichtung eines Hotels am
Eigelstein 41, Köln (50668) – Artenschutzprüfung (ASP), Oktober 2016, Bonn.
IMA Cologne GmbH: Stellungnahme zur Immissionssituation für verkehrsbedingte
Luftschadstoffe gemäß 39. BImSchV im Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans "Eigelstein 41 in Köln Altstadt-Nord" unter besonderer Berücksichtigung
des Schienenverkehrs, Februar 2017, Köln.
IMA Cologne GmbH: Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1
und Verschattung für den Bereich des VEP Eigelstein 41 in Köln-Altstadt/Nord, Januar
2017, Köln.
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: Boden- und Altlastenuntersuchung – Objekt:
Gaffel-Brauerei, Eigelstein 41, Köln-Innenstadt, Januar 2013, Köln.
Bolles+Wilson GmbH, Freiflächenplan mit Grünflächen und Belägen, 10.05.2017
7.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Planseitig sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen. Sollte im Zuge der Plankonkretisierung
das Erfordernis zur Festlegung von Monitoring Maßnahmen erkennbar werden, sind diese
entsprechend zu definieren.
7.7 Zusammenfassung
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Eigelstein 41" in Köln Altstadt-
Nord sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auf einer
Gesamtfläche von ca. 2250 m² ein Hotel mit Tiefgarage und ein Wohngebäude zu realisieren.
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Flora und Fauna", "Landschaft/Ortsbild",
"Boden", "Wasser", "Klima und Luft", "Mensch, Gesundheit, Bevölkerung" und "Kultur und
sonstige Sachgüter" wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme.
Durch die Innenstadtlage des Plangebietes sowie die ehemalige Nutzung als Brauereistandort
sind teilweise erhebliche Vorbelastungen der zu betrachtenden Schutzgüter gegeben.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: Es
befinden sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes.
Landschaftsplan: Das B-Plangebiet ist als Innenbereich gem. §34 BauGB dargestellt. Für
das Gebiet trifft der Landschaftsplan keine weiteren Festsetzungen.
Pflanzen: Das Plangebiet ist heute zu nahezu 100 % versiegelt, so dass keine
Vegetationsflächen vorhanden sind.
Eingriff / Ausgleich: Das B-Plangebiet liegt im beplanten Innenbereich gem. § 30
Baugesetzbuch. Eine Ausgleichsverpflichtung gem. §1 a Abs. 3 Baugesetzbuch besteht
nicht, da sich im Plangebiet keine Vegetation befindet und der geltende Bebauungsplan
keine Vegetationsflächen festsetzt. Vermeidungs- und Minderungsgrundsätze werden
beachtet.
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Oberflächengewässer: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Gefahrenschutz (Hochwasser, Störfallanlagen): Das Plangebiet liegt nicht im
Überschwemmungsgebiet des Rheins. Gemäß Hochwassergefahrenkarte ist bei einem
Pegelstand von 12,50 m (500-jährliches Hochwasser) keine Überflutung im Plangebiet zu
erwarten. Der Geltungsbereich des VEP liegt nicht im Achtungsabstand einer
Störfallanlage nach KAS 18 (Quelle: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und
Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) LANUV NRW).
Boden: Natürlich gewachsener Boden ist im Plangebiet nicht vorhanden. Der
Versiegelungsgrad im Plangebiet liegt derzeit bei 100%. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan sieht auch zukünftig eine nahezu vollständige Versiegelung des
Plangebietes vor.
Biologische Vielfalt: Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere
und Pflanzen fehlen weitgehend. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine
erneute bauliche Überprägung des gesamten Plangebietes vor. Durch die geplante
Begrünung der Tiefgarage und der Dachflächen erhöht sich der Anteil an Grünflächen im
Plangebiet erheblich.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, ausgenommen Lärm/Licht),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Gegenüber der festgesetzten
Tiefgaragenausfahrt befinden sich die aufgeständerten Gleisanlagen der Bahntrasse der
Deutschen Bahn. Blendeffekte durch die Scheinwerfer aus der Tiefgarage ausfahrender
PKW für Anwohner/innen sind somit nicht zu erwarten. Geruchsemissionen sind durch die
geplante Wohn- und Hotelnutzung als auch als Einwirkung aus der Umgebung nicht zu
erwarten.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft:
Tiere: Im Plangebiet konnten keine Lebensräume von Fledermäusen und Vögeln
(Gebäudebrüter) nachgewiesen werden. Beide Artengruppen sind als potentiell
vorhandene Arten genauer untersucht worden. Das Artenschutzgutachten, das im Zuge
des Abbruchantrags erstellt wurde, weist nach, dass durch die Inhalte, die der
vorhabenbezogene Bebauungsplan festlegt, keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände ausgelöst werden. Für den Abriss werden zur Stärkung der
Populationen, die im Umfeld des Bebauungsplanes festgestellt wurden bzw. als potentiell
mögliche Arten gelten, Maßnahmen zur Minderung- und Vermeidung von Auswirkungen
sowie eine Zeitenregelung für den Abriss festgelegt, um dem Auslösen eines
Verbotstatbestandes entgegenzuwirken.
Landschaft/Ortsbild: Das Erscheinungsbild des Plangebietes wird sich gegenüber dem Ist-
Zustand verändern. Die Fassade zur Straße Eigelstein behält ihre geschlossene
Blockbebauung bei, die Gebäudehöhe und –gestalt erfährt jedoch eine Veränderung. An
der Straße Am Salzmagazin wird zukünftig ein siebengeschossiges Wohngebäude das
Erscheinungsbild prägen. Die Hofflächen sowie die Flachdächer der Neubauten erhalten
eine Dachbegrünung, was zur sichtbaren Auflockerung der dicht bebauten
innerstädtischen Lage beiträgt.
Grundwasser: Die geplante Tiefgarage liegt nicht innerhalb des Grundwasserkörpers. Die
vorhandenen Brunnen werden im Zuge der Planumsetzung stillgelegt. Durch die
vorgesehene Planung werden nahezu 100% des Plangebietes versiegelt. Gemäß dem
Abbruchgutachten ist durch einen Fachgutachter nachzuweisen, dass von verbleibenden
Auffüllungsbereichen/belasteten Bodenbereichen keine Gefahr oder Beeinträchtigung für
die Grundstücksnutzer oder die Umwelt ausgeht.
Abwasser: Die heutige Situation zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
wird sich künftig nicht verschlechtern, da der Grad der Versiegelung im Plangebiet nahezu
gleich bleibt. Der Anteil an Vegetationsfläche vergrößert sich durch die geplante
Begrünung der Flachdächer und der Tiefgarage, so dass Niederschlagswasser
zurückgehalten, gespeichert und der Vegetation zur Verfügung gestellt werden kann.
Überschüssiges Wasser von den begrünten Dachflächen wird reduziert und gedrosselt in
den Kanal abgeführt. Das Schmutz-/ Brauchwasser aus der Nutzung der neuen
Bebauung wird der Mischwasserkanalisation der umliegenden Straßen zugeführt.
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Klima, Kaltluft / Ventilation: Die klimatisch hoch belastete Siedlungsfläche wird mit der
Umsetzung der vorhabenbezogenen Planung nicht verändert. Der Anteil an
vegetationsbestandenen Flächen erhöht sich durch die vorgesehene Planung. Durch die
Anlage von Dachbegrünungen werden Niederschlagswässer zurückgehalten und
reduziert abgegeben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, was zu einer Minderung der
klimatischen Belastung im Plangebiet beiträgt. Weitere Klimaverbesserende Maßnahmen,
wie die Begrünung von Mauern bzw. Grundstückseinfassungen, sind ebenfalls
vorgesehen.
Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen: Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die
Luftschadstoffe NO2 und PM10 werden innerhalb des Plangebietes und seiner Umgebung
eingehalten. Auf Grund der Umsetzung des Bebauungsplanes sind keine verkehrs- oder
nutzungsbedingten Verschlechterungen der Luftqualität zu erwarten. Die Umsetzung der
Planung steht nicht im Widerspruch zu den Zielen des Luftreinhalteplans Köln.
Energieeffizienz/Belichtung: Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach dem
aktuellen Energiestandard gem. Energieeinsparverordnung (EnEV2014) errichtet. Eine
Nutzung von Solarenergie ist nicht vorgesehen. Weitere Optimierungen durch intelligente
energieeinsparende Gebäudetechnik für das Vorhaben sind nicht bekannt. Es kommt zu
einer Einschränkung der solarenergetischen Gewinne an einigen Bestandsgebäuden im
Umfeld durch die bauliche Höhe und Anordnung der geplanten Gebäude. Für die nach
Süden und nach Westen ausgerichteten Planfassaden ergibt sich ab G01 überwiegend
eine Besonnung gemäß DIN 5034, die auf energetische Gewinne schließen lassen. An
den Nord- und Ostfassaden liegt diese überwiegend nicht vor.
Lärm: Die Lärmsituation wird sich durch die vorhabenbezogene Bebauungsplanung nicht
wesentlich verändern. Das Plangebiet ist bereits sehr stark durch den Schienen- und
Straßenverkehr lärmvorbelastet. Die Erhöhung des Lärms der Kfz-Verkehre durch die
Planung ist vernachlässigbar gering. Die Lärmimmissionen des einwirkenden
Straßenverkehrs vor den Fassaden der geplanten Gebäude sind im Vergleich zu den
Lärmeinwirkungen aus dem Schienenverkehr von untergeordneter Bedeutung. Es werden
Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt. Es wird festgesetzt, dass im Bereich
"Wohnen" für Schlaf- und Wohnräume sowie Kinderzimmer mit Westausrichtung zur
Straße Am Salzmagazin kontrollierte Wohnraumlüftung erforderlich wird. Die Minderung
der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Aufgrund der hohen Außenlärmpegel
durch Schienenverkehrslärm sind alle Wohnungen mit durchgesteckten Grundrissen zu
realisieren, so dass die Schlafräume wahlweise zur helleren, aber lauteren Westseite oder
aber zur dunkleren, aber leiseren Ostseite hin gelegt werden können. Je Geschoss sind
ein bis zwei Wohnungen mit zweiseitiger Belichtung zu planen. Terrassen bzw. Balkone
sollen nach Osten zum ruhigen Innenhof ausgerichtet werden. Durch geeignete
Schallschutzmaßnahmen (vorgehängte Prallscheiben) können die Dauerschallpegel vor
dem geöffneten Innenfenster des Wohngebäudes auf unter 60 dB(A) gesenkt werden.
Durch die oben genannten Maßnahmen (fensterunabhängige Lüftung, Prallscheiben,
durchgesteckte Grundrisse) kann einerseits auf der lärmzugewandten Seite der
Wohnbebauung eine Lärmreduzierung durch technische Maßnahmen erreicht werden bei
gleichzeitiger Möglichkeit der natürlichen Belüftung, andererseits kann durch die
Festsetzung durchgesteckter Grundrisse erreicht werden, dass jede Wohnung eine ruhige
Seite hat. Die Nutzungen innerhalb der Wohnungen sind variabel wählbar.
Die höchstbelasteten Fassaden liegen im Plangebiet an der Südwestfassade (Am
Salzmagazin, Hotelnutzung). Eine Hotelnutzung kann mit entsprechenden
Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden, die eine ausreichende Abschirmung
gewährleisten. Der planbedingte Mehrverkehr kann als unproblematisch angesehen
werden. Die gewerblichen nach TA Lärm zu beurteilenden Immissionen des Plangebietes
auf die Umgebung als auch der angrenzenden Nutzungen auf das Plangebiet sind
unkritisch.
Altlasten: Im Plangebiet liegt eine Altlastenverdachtsfläche, die im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gekennzeichnet ist. Im Plangebiet liegen auch außerhalb der
Altlastenverdachtsfläche lokale geringfügige Verunreinigungen des Bodens mit PAK vor.
Im Zuge des Abrisses wird Bodenmaterial entnommen, sodass es hierdurch zu einer
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Beseitigung belasteten Materials kommen wird. Durch die vorgesehene Planung werden
nahezu 100% des Plangebietes versiegelt. Durch den Fachgutachter ist nachzuweisen,
dass von verbleibenden Auffüllungsbereichen/belasteten Bodenbereichen keine Gefahr
oder Beeinträchtigung für die Grundstücksnutzer oder die Umwelt ausgeht.
Erschütterungen: Es ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Plangebäude
selber oder auf Menschen in den Plangebäuden bei Einhaltung der baulichen
Anforderungen infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Verkehr auf öffentlichen
Verkehrswegen (Schienenverkehr) zu rechnen.
Magnetfeldbelastung: Der Grenzwert der 26. BImSchV für den Effektivwert der
magnetischen Flussdichte sowie die Vorsorgewerte der Strahlenschutzkommission zur
Vermeidung der Störbeeinflussung von elektronischen Implantaten werden an den
geplanten Gebäuden und im Außenbereich eingehalten. Der durch das Umwelt- und
Verbraucherschutzamt und das Gesundheitsamt der Stadt Köln für Wohnnutzung
empfohlene Vorsorgewert von 1 µT magnetischer Flussdichte wird für das Wohngebäude
nicht eingehalten.
Elektrische Felder: Der gesetzliche Grenzwert der 26. BImSchV für elektrische Felder wird
im Außenbereich des Plangebietes und insbesondere für das geplante Wohnen
eingehalten. Auf Höhe des Oberleitungskettenwerks im Bereich der derzeitigen
Gebäudeaußenkante treten elektrische Felder im Bereich von 5000 V/m auf, was dem
gesetzlichen Grenzwert der 26. BImSchV von 5 000 V/m entspricht. Für Außenbalkone
oder große Fensterflächen an der bahnseitigen Gebäudefront in einem Höhenbereich von
+/- 2 m um das Oberleitungskettenwerk müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden,
um eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes zu verhindern.
Kampfmittel: Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen,
um Gefahren durch Bombenblindgänger/ Kampfmittel zu vermeiden.
Starkregen: Im Plangebiet und in der Straße Am Salzmagazin ist ab einem 100 jährlichen
Regenereignis mit einer Überflutung zu rechnen. Die Situation im Plangebiet verbessert
sich durch die geplante Begrünung der Dachflächen und der Tiefgaragendecke
gegenüber dem Bestand aufgrund der Wasserrückhaltung. Zum Schutz der Tiefgarage
wird eine mobile Hochwasserschutzwand an der Einfahrt an der Straße Am Salzmagazin
vorgehalten.
Baudenkmäler: Die geplanten Gebäude liegen innerhalb der Pufferzone zum Schutz des
Kölner Doms. Die örtliche Vertretung der ICOMOS ist im weiteren Verfahren über das
Bauvorhaben zu informieren.
Bodendenkmäler: Das eingetragene Bodendenkmal Nr. 24 erstreckt sich auf den
Südwestteil des Planungsareals. Mit archäologischen Funden ist im Plangebiet zu
rechnen. Trotz der Zerstörung archäologischer Bodenfunde im Plangebiet können mit
einer vor Baubeginn durchgeführten archäologischen Ausgrabung und einer
entsprechenden Dokumentation die Bodendenkmälern für die Nachwelt dokumentiert und
gesichert werden.
Fachgutachten:
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurden Fachgutachten zu den Themen Verkehr,
Lärmschutz, Erschütterungen, elektrische und magnetische Wechselfelder, Artenschutz,
Besonnung und Verschattung, Luftschadstoffe und Altlasten erarbeitet. Eine Liste der
Fachgutachten ist im Kapitel 7.6.1 des Umweltberichtes zu finden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2441/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.11.2017
- Erstellt
- 08.08.2017 10:10