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GEW Köln AG

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 4139/2016 vom 24.01.2017

Stand: Am 14.02.2017 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 4139/2016 Freigabedatum 16.01.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff GEW Köln AG hier: Vorschlag für die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat schlägt der Hauptversammlung (HV) der GEW Köln AG vor, als Nachfolger von Herrn Guido Kahlen Herrn Stadtdirektor Dr. Keller (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW die Oberbürgermeisterin bzw. die/den von ihr vorgeschlagene(n) Bedienstete(n) der Stadt Köln) in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die HV aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglied er bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Bei dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln. Rat 14.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadt Köln ist am Grundkapital der GEW Köln AG (GEW) unmittelbar mit 10% und über die Stadtwerke Köln GmbH mittelbar mit 90% beteiligt. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliede rn regelt die Satzung der GEW Köln AG in § 8 (Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates) Folgendes: (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbei tnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. ….. (4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger zu wählen. Mit der Abschaffung der Doppelspitze zur Kommunalwahl 1999 gelten die Vorschriften de r Gemeindeordnung NW (GO NRW) vom 14.07.1994 für den Bereich der Stadt Köln ohne Einschränkungen. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen. Vor diesem Hintergrund wurde Herr Guido Kahlen (Stadtdirektor a. D.) vom Rat der Stadt Köln in seiner Si tzung am 02.09.2014 zur Wahl in den Aufsichtsrat der GEW Köln AG vorgeschlagen (benannt) und von der Hauptversammlung der GEW Köln AG am 05.09.2014 gewählt. Die Benennung für den Aufsichtsrat der GEW Köln AG durch den Rat stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ endet. Herr Kahlen ist am 28.11.2016 aus dem Dienst der Stadt Köln ausgeschieden. Damit endet aufgrund des o. g. Ratsbeschlusses auch seine Benennung als Mitglied des Aufsichtsrates der GEW Köln AG. Zur unverzüglichen Wahl eines Nachfolgers ist es erforderlich, dass der Rat an Stelle von Herrn Kahlen, die Oberbürgermeisterin oder eine(n) vom ihr vorgeschlagene(n) Bedienstete(n) b enennt, welche(r) dann von der Hauptversammlung der GEW Köln AG zu wählen ist. Die Benennung erfolgt gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin Reker.

Beratungsverlauf

  1. 14.02.2017

    Rat

    TOP 17.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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