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4139/2016

GEW Köln AG

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.01.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2017, TOP 17.2

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

3291 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 4139/2016 
Freigabedatum 
16.01.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
GEW Köln AG 
hier: Vorschlag für die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat schlägt der Hauptversammlung (HV) der GEW Köln AG vor, als Nachfolger von Herrn Guido 
Kahlen 
 
Herrn Stadtdirektor Dr. Keller 
 
(gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW die Oberbürgermeisterin bzw. die/den von ihr 
vorgeschlagene(n) Bedienstete(n) der Stadt Köln) 
 
 
in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem 
die HV aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglied er bestellen kann. Sie endet in 
jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Bei 
dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies 
das Dienstverhältnis zur Stadt Köln. 
 
Rat 14.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist am Grundkapital der GEW Köln AG (GEW) unmittelbar mit 10% und über die 
Stadtwerke Köln GmbH mittelbar mit 90% beteiligt. 
 
Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliede rn regelt die Satzung der GEW Köln AG in § 8 
(Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates) Folgendes: 
 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von der Hauptversammlung nach 
den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbei tnehmern nach den 
Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. 
 
….. 
 
(4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger zu wählen. 
 
Mit der Abschaffung der Doppelspitze zur Kommunalwahl 1999 gelten die Vorschriften de r 
Gemeindeordnung NW (GO NRW) vom 14.07.1994 für den Bereich der Stadt Köln ohne 
Einschränkungen. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die 
Gemeinde in Aufsichtsräten juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.  Sofern 
weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener 
Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen. 
 
Vor diesem Hintergrund wurde Herr Guido Kahlen (Stadtdirektor a. D.) vom Rat der Stadt Köln in 
seiner Si tzung am 02.09.2014 zur Wahl in den Aufsichtsrat der GEW Köln AG vorgeschlagen 
(benannt) und von der Hauptversammlung der GEW Köln AG am 05.09.2014 gewählt. Die 
Benennung für den Aufsichtsrat der GEW Köln AG durch den Rat stand jedoch unter dem Vorbehalt, 
dass diese in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder 
Organ endet. 
 
Herr Kahlen ist am 28.11.2016  aus dem Dienst der Stadt Köln ausgeschieden. Damit endet aufgrund 
des o. g. Ratsbeschlusses auch seine Benennung als Mitglied des Aufsichtsrates der GEW Köln AG. 
 
Zur unverzüglichen Wahl eines Nachfolgers ist es erforderlich, dass der Rat an Stelle von Herrn 
Kahlen, die Oberbürgermeisterin oder eine(n) vom ihr vorgeschlagene(n) Bedienstete(n) b enennt, 
welche(r) dann von der Hauptversammlung der GEW Köln AG zu wählen ist. 
 
Die Benennung erfolgt gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin 
Reker.

Beratungsverlauf (1)

14.02.2017 Rat
TOP 17.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
4139/2016
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27