V/0783/2024
Bebauungsplan Nr. 517 - 2. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs [Topraks]
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V-0783-2024-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
11921 Zeichen
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße 1 Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Im Gewerbegebiet 1 (GE 1) sind i.V.m. § 8 (2) BauNVO folgende Nutzungen zulässig: 1. Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffent- liche Betriebe, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3. Tankstellen, 4. Anlagen für sportliche Zwecke. 1.1.2 Im Gewerbegebiet 1 (GE 1) sind die gem. § 8 (3) Nr. 1, 2, 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig. (§ 8 Abs. 3 BauNVO) 1.1.3 Im Gewerbegebiet 2 (GE 2) sind i.V.m. § 8 (2) BauNVO folgende Gewerbe zulässig: 1. Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffent- liche Betriebe, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3. Anlagen für sportliche Zwecke. 1.1.4 Im Gewerbegebiet 2 (GE 2) sind die gem. § 8 (3) Nr. 1, 2, 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig (§ 8 Abs. 3 BauNVO) 1.1.5 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich un- zulässig (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 1.1.6 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Betriebe und Anlagen, die einen Betriebsbe- reich im Sinne des § 3 (5a) BImSchG bilden, ausgeschlossen. 1.1.7 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (Festsetzung 1.1.1, 1.1.3 und Satz 2 aus 1.1.5) sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Ab- schluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB). Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0783/2024 Vorhabenbezogene 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße Straßen Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Die maximal zulässige Höhe von baulichen Anlagen ist in den verschiedenen Teilen des Bebauungsplans in Meter über Normalhöhenull (m. ü. NHN) festgesetzt. Oberer Bezugs- punkt ist die Oberkante der baulichen Anlage. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.2 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,90 zulässig. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) 1.2.3 Mit Ausnahme von Treppenhäusern und den zugehörigen Aufzuganlagen müssen techni- sche Anlagen und technisch, untergeordnete Bauteile auf dem Dach mindestens 2,00 m von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden oder in die Fassaden- gestaltung integriert sein. Werbeanlagen sind ausgenommen, es greift TF 2.1.1 (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. §16 Abs.6 BauNVO). 1.2.4 Im Gewerbegebiet (GE 2) ist eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäude- höhe durch drei Antennenanlagen um bis zu 4,50 m zulässig. Eine Überschreitung der fest- gesetzten maximalen Gebäudehöhe durch sonstige technische Anlagen und Werbeanla- gen ist um bis zu 1,50 m zulässig. 1.3 Freiflächen, Begrünung 1.3.1 Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit mindestens 0,10 m begrünbarem Boden zu bedecken sowie mit einer standortgerech- ten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen technischen Aufbauten. Bereiche mit Photovoltaik-Anlagen sind nicht ausgenommen. Die Begrünung ist durch Aufständern der Anlage sicherzustellen. 1.3.2 Bei Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden ist je 30 m² tür- / fensterloser Fläche von Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oder schlin- gend) als Begrünung zu pflanzen und dauerhaft fachgerecht zu pflegen. Für nichtklim- mende Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche von mindestens 1 m² herzustellen. 1.3.3 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist je angefangene 6 ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unter- halten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a). Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Zu pflanzen sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen Baumart in dreimal ver- pflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m2 oder als durchgehender Baumstreifen von min- destens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern. Die Bäume auf der Stellplatz- anlage sind mit der Ersatzverpflanzung dauerhaft zu unterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Vorhabenbezogene 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße Straßen Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 1.4 Solarenergienutzung 1.4.1 Neubau Beim Neubau von Gebäuden ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b). 1.4.2 Bestand Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung gemäß Festsetzung 1.4.1 gilt auch für Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Ge- winnung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. 1.5 Ansichten 1.5.1 Die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen des geplanten Baukörpers sind auf Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. Eine abweichende Gestaltung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans ist zulässig, wenn sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertag dazu verpflich- tet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchfüh- rungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 2.1.1 Werbeanlagen an den Fassadenflächen sind nur wie in den Ansichten dargestellt zulässig. Satz 3 und 4 aus Festsetzung 1.5.1 sind entsprechend anwendbar. 2.1.2 Im gesamten Geltungsbereich des Plangebiets sind blinkende und / oder sich bewegende Anlagen der Außenwerbung unzulässig. 2.1.3 Zulässig ist die Aufstellung von sechs Fahnenmasten an den im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan festgesetzten Standorten. Die Fahnenmasten dürfen eine Höhe von 64,80 m ü. NHN (ca. 7,50 m über Höhe Stellplatzanlage) nicht überschreiten. Die Werbefahnen sind mit fest und parallel zur Egbert-Snoek-Straße ausgerichteten Auslegern an den Fahnen- masten anzubringen. 2.1.4 Zulässig ist die Aufstellung von einer Werbetafel (Werbetafel 1) im Format 480 x 210 cm (B x H) an dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Die Werbeta- fel darf einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 59,60 m ü. NHN nicht überschrei- ten. 2.1.5 Zulässig ist die Aufstellung von einer Werbetafel (Werbetafel 2) im Format 300 x 400 cm (B x H) an dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Die Werbeta- fel darf einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 61,00 m ü. NHN nicht überschrei- ten. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße Straßen Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 2.1.6 Zulässig ist die Aufstellung von 2 Preismasten im Format 190 x 750 cm (B x H) an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Preismasten dürfen einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 65,00 m ü. NHN nicht überschreiten. 2.1.7 Zulässig ist die Aufstellung eines Gestells mit 2 Aktionsplanen jeweils im Format 400 x 200 cm (B x H) an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Gestelle mit Aktionsplanen dürfen einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 59,00 m ü. NHN nicht überschreiten. 2.1.8 Zulässig ist die Aufstellung eines Gestells mit Tankkarten (Tankkarte 1) im Format 100 x 335 cm (B x H) an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Das Gestell darf einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 60,80 m ü. NHN nicht über- schreiten. 2.1.9 Zulässig ist die Aufstellung eines Gestells mit Tankkarten (Tankkarte 2) im Format 100 x 345 cm (B x H) an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Das Gestell darf einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 60,00 m ü. NHN nicht über- schreiten. 3 Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB 3.1 Altlasten / Bodenschutz Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Baumaßnahmen sind im Detail im nachfolgenden Bauantragsverfahren mit der Umweltbehörde der Stadt Münster abzustimmen. 4 Hinweise 4.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und der Vor- habenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB). 4.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 4.3 Bodendenkmale Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Boden- funde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tieri- schen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit, Fossilien) entdeckt wer- den. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Münster als Untere Denkmalbe- hörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/591 8911), unverzüglich anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte Vorhabenbezogene 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße Straßen Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NW). Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NW). 4.4 Kampfmittel Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.
V-0783-2024-Anlage-1-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 26
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf der vorhabenbezogenen
2. Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 517:
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Inhalt Seite
1. Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 3
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 3
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................. 5
3.3 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ................... 6
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vorgaben ......................................................... 7
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 7
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 8
6. Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ............................................................................... 9
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 9
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 10
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 10
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 11
6.2.3 Überbaubare Grundstücksfläche .................................................................................... 12
6.2.4 Ansichten ......................................................................................................................... 12
6.2.5 Nebenanlagen, Stellplätze .............................................................................................. 12
6.2.6 Freiflächen und Begrünung ............................................................................................. 13
6.2.7 Werbeanlagen ................................................................................................................. 14
6.2.8 Solarenergienutzung auf Dachflächen ............................................................................ 14
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 15
6.3.1 Verkehrliche Situation und Erschließung ........................................................................ 15
6.3.2 ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 15
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 15
6.5 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 16
6.6 Altlasten, Altstandorte und Kampfmittel .................................................................................... 16
6.6.1 Altlasten und Altstandort ................................................................................................. 16
6.6.2 Kampfmittel ..................................................................................................................... 17
6.7 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 17
6.7.1 Bodendenkmale .............................................................................................................. 17
6.7.2 Baudenkmale .................................................................................................................. 17
6.8 Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 17
6.9 Artenschutz ................................................................................................................................ 18
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 21
8. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 21
8.1 Mensch ...................................................................................................................................... 21
8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 22
8.3 Boden ........................................................................................................................................ 23
8.4 Wasser ....................................................................................................................................... 23
8.5 Klimaschutz / Luft ...................................................................................................................... 24
8.6 Landschaft ................................................................................................................................. 24
8.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 24
8.8 Wechselwirkungen .................................................................................................................... 24
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0783/2024
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 26
8.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 24
9. Referenzliste der Quellen / Gutachten ................................................................................................ 26
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 26
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 26
1. Planungsgrundlagen
1.1 Planungsanlass und Planverfahren
Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Gremmendorf-West innerhalb des Gewerbege-
bietes Loddenheide südlich der Egbert-Snoek-Straße innerhalb des rechtskräftigen Bebauungs-
plans Nr. 517.
Die RATIO Immobilien GmbH, vormals RATIO Handel GmbH, als traditionsreiches Handelsun-
ternehmen aus dem Münsterland, betrieb seit den sechziger Jahren am Standort Münster-Lod-
denheide ein Einkaufszentrum als SB-Warenhaus sowie einen Baufachmarkt und trug somit über
Jahrzehnte an dem eingeführten Standort Loddenheide / Albersloher Weg zur Versorgung der
Bevölkerung bei. Über die zusätzlich am Standort errichteten Verwaltungsgebäude der Firma
RATIO hat der Standort Loddenheide darüber hinaus eine traditionell hohe unternehmerische
und logistische Bedeutung für die RATIO-Handelsgruppe. Seit 2011 hat RATIO das operative
Handelsgeschäft aufgegeben, sodass die Märkte nun durch andere Unternehmen betrieben wer-
den. Die RATIO Immobilien GmbH ist Inhaberin der gesamten Fläche des Geltungsbereichs die-
ses Bebauungsplans.
Gegenstand der Planung ist der Gebäudeteil des bestehenden Baufachmarktes, welcher bereits
für die aktuelle Nutzung des Baufachmarktes 2016 im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 517 erweitert wurde. Der Betreiber des Baufachmarktes möchte sich aufgrund einer
betriebsinternen Entscheidung künftig von diesem Standort zurückziehen. Geplant ist die Nach-
nutzung des Gebäudeteils durch eine Verlagerung eines Großmarktes für Gastronomie innerhalb
des Gewerbegebietes.
Zentrales Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, auf dem Bestandsgrundstück südwestlich
der Egbert-Snoek-Straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des na-
hegelegenen Großmarktes zu schaffen und somit die Flächen des bisherigen Baufachmarktes
sinnvoll nachzunutzen. Das Konzept sieht vor, im Wesentlichen im Innenbereich des vorhande-
nen Baukörpers Umstrukturierungen vorzunehmen.
Des Weiteren werden die zudem bestehenden Nutzungen im Geltungsbereich durch die Bauleit-
planung in Art und Maß der baulichen Nutzung und die Ansichten gesichert.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 517 (Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rös-
nerstraße) von 2009 sowie innerhalb der vorhabenbezogenen 1. Änderung von 2015. Innerhalb
der bestehenden Festsetzungen (u.a. SO mit der Zweckbestimmung „Bau- und Gartenmarkt /
Verwaltungsgebäude) ist eine Umsetzung der Entwicklungsziele – insbesondere im Hinblick auf
die geplante Nutzung – (s. a. Kapitel 6.2) nicht möglich, so dass mit der nun vorliegenden vorha-
benbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 die Inhalte in die verbindliche Bauleit-
planung übertragen werden sollen.
Die Ratio Immobilien GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene
Änderung des Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das Vor-
haben durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur
Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 2. Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 517 „Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 26
Suttner-Weg / Rösnerstraße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden
Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren
durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der
2. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine
zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m2. Durch die Ände-
rung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu befürchten.
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 finden auf
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Der Bebauungsplan Nr. 517, 2. Änderung wird als Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12
BauGB, der in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) aufgeht und einem ergänzenden
Durchführungsvertrag aufgestellt.
2. Geltungsbereich
Das südöstlich der Innenstadt gelegene Plangebiet umfasst den Gebäudeteil des Baufachmark-
tes, die Tankstelle mit Betankungsfläche, das RATIO Verwaltungsgebäude sowie die umliegen-
den Frei- und Grünstrukturen.
Der ca. 3,07 ha große Geltungsbereich der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 517 wird wie folgt begrenzt:
Im Nordwesten durch die Egbert-Snoek-Straße,
im Nordosten durch den Albersloher Weg,
im Süden durch die südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 54 sowie
im Südwesten durch die westliche Grenze der Tankstelle.
Innerhalb des Geltungsbereiches liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur
178, Flurstücke 54, 126, 127, 128, 129, 205, 206, 384, 575, 593, 594 und Teile des Flurstücks
436. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
ist in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2014) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ (ASB) dar. Im Plangebiet sind lediglich die festgesetzten Nutzungen zulässig, zu
denen sich der Vorhabenträger gemäß textlicher Festsetzung 1.1.7 im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet hat. Dies sind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, wie Handels- und Verwal-
tungsnutzungen sowie eine Tankstelle. Des Weiteren werden keine Betriebe aus der Abstands-
liste des Abstandserlasses NRW vorgesehen.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 26
Die in der Nähe befindliche Umgehungsstraße B 51 ist als „Straße für den vorwiegend großräu-
migen Verkehr“, der Albersloher Weg als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regio-
nalen Verkehr“ dargestellt.
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si-
cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in po-
tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver-
bessern.
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser-
schäden gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu
berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene - allge-
meine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hin-
aus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze
sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Das Vorhabengebiet und sein Umfeld befinden sich gem. Kommunensteckbrief Münster1, der im
Rahmen der Hochwasserrisikomanagementplanung NRW erstellt wurde, nicht im Einflussgebiet
eines Risikogewässers. Ein Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko besteht demnach nicht.
Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster 2 zeigt, dass im Bereich der
nördlichen, südöstlichen und westlichen Frei- und Grünflächen sowohl bei einem seltenen (30-
jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h), als auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis (100-
jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis (hN = 90 mm/h) Über-
schwemmungen entstehen können.
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der
2. Änderung „Sondergebiet – Bau- und Gartenmarkt, Verwaltung“ dar. Die Darstellung des Flä-
chennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebau-
ungsplan gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplanes
im Wege einer Berichtigung.
1Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwasserrisikomanagement-pla-
nung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021
2 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:
https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 26
3.3 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen
Bebauungspläne
Die durch die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 überplanten Flächen
liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 517 „Albersloher Weg / Eg-
bert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße“, rechtsverbindlich
seit 09.10.2009 sowie im Bereich der 1. Änderung, rechtsverbindlich seit dem 02.10.2015.
Der Bebauungsplan Nr. 517 trifft südlich der Egbert-Snoek-Straße für den Baufachmarkt mit sei-
nen umliegenden Bereichen eine Festsetzung als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „SB-
Warenhaus, Bau- und Gartenmarkt“ mit einer maximal zweigeschossigen Bauweise, einer GRZ
von 0,8 und einer GFZ von 1,6 fest. Die maximale Bauhöhe wird mit 15 m und einer Dachneigung
von 0° bis 30° festgesetzt. Im nördlichen Bereich sind Festsetzungen zur Anpflanzung und Erhal-
tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen.
Im Änderungsbereich der 1. Änderung trifft der Bebauungsplan Nr. 517 die Festsetzung als „Son-
dergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Bau- und Gartenmarkt / Verwaltungsgebäude“ mit einer
GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,4 mit einer maximal sechsgeschossigen Bauweise und einer
maximalen Bauhöhe von 21 m. Im nördlichen Bereich sind Festsetzungen zur Anpflanzung und
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen.
Nördlich des Plangebietes jenseits der Egbert-Snoek-Straße befindet sich ebenfalls ein Abschnitt
des Bebauungsplans Nr. 517, für den ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 und einer Bau-
massenzahl von 10,0 festgesetzt ist. Darüber hinaus werden die Abstandsklassen I – V ausge-
schlossen.
Westlich der Rösnerstraße / nördlich der Straße Loddenheide grenzt ein weiterer Abschnitt des
Bebauungsplans Nr. 517 an. Dort ist ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ
von 2,4 mit einer maximal dreigeschossigen Bauweise festgesetzt. Hier sind ebenfalls die Ab-
standsklassen I – V ausgeschlossen.
Nordöstlich des Plangebietes befinden sich der Bebauungsplan Nr. 142 Teilabschnitt I „Alberslo-
her Weg (von Dortmund-Ems-Kanal bis Drolshagenweg)“ sowie der Bebauungsplan Nr. 489. Die
Bebauungspläne sichern in diesem Bereich eine Verkehrsfläche für den Ausbau des Albersloher
Wegs sowie die Gleisanlagen der Strecke Neubeckum - Münster der Westfälischen Landesei-
senbahn (WLE).
Im Südosten grenzt der seit 05.04.2024 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 604 an, welcher einen
großflächigen Einzelhandelsbetrieb „Möbelhaus / Möbelmitnahmemarkt“ mit einer GRZ von 0,8
festsetzt.
Weiter südwestlich auf Höhe des Dag-Hammarskjöld-Weges befindet sich der seit dem
08.10.2021 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 611. Festgesetzt sind eine Fläche für Gemeinbe-
darf mit der Zweckbestimmung Öffentliche Verwaltung „Polizeipräsidium“, eine GRZ von 0,8 und
einer GFZ von 2,4 in einer sechsgeschossigen Bauweise und Flachdach.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 26
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vorgaben
Baumschutzsatzung
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Münster (Satzung
zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster [Baumschutzsatzung]
vom 22.09.2023, Stadt Münster 2023). Danach sind geschützte Bäume
Bäume mit Stammumfang von mind. 100 cm (in 100 cm Höhe ab Boden gemessen oder
unmittelbar unterhalb des Kronenansatzes, wenn diese tiefer liegt),
mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mind.
80 cm aufweist und einer der weiteren Stämme einen Umfang von mind. 30 cm,
Bäume mit einem Stammumfang von mind. 80 cm, wenn sie in einer Gruppe von mind.
fünf Bäumen zusammenstehen, sodass sich die Kronen berühren,
Ersatzpflanzungen gem. Baumschutzsatzung,
Bäume, die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sind.
Geschützte Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Ein Eingriff in
den geschützten Baumbestand führt zu Ersatz- oder Schutzmaßnahmen gemäß der Baum-
schutzsatzung und erfordert einen Antrag auf Befreiung/ Ausnahme.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet liegt südlich der Egbert-Snoek-Straße, westlich des Albersloher Wegs auf dem
Areal der Ratio Immobilien GmbH im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf-West.
Der Änderungsbereich ist maßgeblich durch den Baufachmarkt sowie das RATIO-
Verwaltungsgebäude und deren Stellplätze geprägt. Der Baufachmarkt wurde in Verbindung mit
dem SB-Warenhaus im Jahr 2010 errichtet. Erweitert wurde der Baufachmarkt nach Osten hin im
Jahr 2016.
Das Verwaltungsgebäude wurde 1907 in dreigeschossiger Bauweise errichtet und 1960 um eine
vierte Etage erweitert. Der höchste Gebäudeteil ist fünfgeschossig. Innerhalb des Verwaltungs-
gebäudes der Ratio GmbH sind Räumlichkeiten an die Wach- und Schließgesellschaft vermietet.
Nordwestlich befindet sich die 2001 erbaute Ratio-Tankstelle, welche inklusive der Betankungs-
fläche großzügig überdacht ist.
Das Plangebiet ist größtenteils versiegelt und weißt lediglich im nordwestlichen und nordöstlichen
Randbereich eine Begrünung in Form von einer Rasenfläche mit Gehölzstrukturen und Einzel-
bäumen auf. Der Flachdachanbau des Bau- und Gartenmarktes ist mit Dachbegrünung ausge-
stattet. Die Fläche zwischen dem Anbau des Bau- und Gartenmarktes und dem Verwaltungsge-
bäude ist geschottert.
Erschlossen wird das Plangebiet über den Kreisverkehr Egbert-Snoek-Straße / Rösnerstraße /
Loddenheide. Die Egbert-Snoek-Straße bindet an den Albersloher Weg an, der unmittelbar öst-
lich des Plangebietes verläuft. Die Verwaltungsgebäude sind zusätzlich über eine Zu- und Abfahrt
an den Albersloher Weg angebunden. Hier ist ein Rechtsein- und -ausbiegen möglich.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 26
Im Westen grenzen an den Vorhabenbereich ein SB-Warenhaus und weitere Stellplatzflächen
sowie eine Waschstraße an. Das SB-Warenhaus ist über den Kreisverkehr an das öffentliche
Straßennetz angebunden und hat eine weitere Anbindung über den Bertha-von-Suttner-Weg.
Das Umfeld des Plangebietes ist hauptsächlich durch gewerblich genutzte Flächen nordwestlich
der Egbert-Snoek-Straße (u.a. Autohäuser, Recyclinghof, Verkehrsbetrieb) sowie südlich und
westlich des Plangebietes durch Einzelhandelsbetriebe (u.a. Gartencenter; Lebensmittel-Groß-
markt) geprägt. Südöstlich des Plangebietes befindet sich der Großmarkt für Gastronomie, der
sich künftig im Änderungsbereich ansiedeln möchte. Im Süden befinden sich momentan noch
Grünflächen sowie eine leerstehende Gewerbeimmobilie, welche dort künftig rückgebaut wird
und durch ein neues Polizeipräsidium an dieser Stelle ersetzt wird.
5. Planungsziele
Mit der Aufstellung der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll für den Bau-
fachmarkt unter Beibehaltung der bestehenden Bau- und Grünsubstanz eine neue Nutzung pla-
nungsrechtlich vorbereitet werden.
Das städtebauliche Konzept sieht eine Nutzungsänderung des bisherigen Bau- und Gartenfach-
marktes zum Großmarkt für Gastronomie vor. Dieser veräußert betrieblich verwendbare oder ver-
wertbare Waren ausschließlich an Gewerbetreibende. Somit ist Einzelhandel im Vorhabenbe-
reich künftig nicht mehr vorgesehen.
Das 2010 errichtete und 2016 umgebaute Gebäude bleibt in seiner heutigen Gebäudekubatur
bestehen. Künftige Zielgruppe des Großmarkts sind Gastronomiebetriebe, Hotels, Kantinen, Fir-
men, Gewerbetreibende, Freiberufler, Vereine, Behörden, Schulen und Universitäten. Das Sorti-
ment umfasst die Sparten:
Food
Feinkost
Molkereiprodukte
Fisch- Fischprodukte
Fleisch- Fleischprodukte
Obst / Gemüse
Lebensmittel / Konserven
Tiefkühlprodukte
Getränke / Spirituosen
Non-Food
Verpackung
Hygiene-Artikel / Reinigungsmittel
Haushaltsartikel
Arbeitsbekleidung / Textilien
Bürobedarf
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 26
Außengastronomie (Outdoormöbel, Sitzkissen, Decken, Heizgeräte, Grill- Grillpro-
dukte, Gasflaschen etc.)
Werbeatelier
Innen- und Außenwerbung
Autobeschriftung
Flyer- Speisekarten
T-Shirt Druck
Tassen- und Tellerdruck
Gastro-Möbel
Gastro-Geräte und Zubehör
Gastroartikel (GN-Behälter, Gedeck, Thermoboxen, etc.)
Dekoartikel / Party & Co.
Um diese Nutzung im vorhandenen Gebäude verwirklichen zu können, besteht die Notwendigkeit
die Verbindung zur Mall zu schließen, die Grundrissgestaltung innerhalb des Gebäudes anzu-
passen (Einbau von Büro-, Kühl- / Tiefkühlräumen und einer Zentrale für Gewerbekühlgeräte)
sowie eine teileingehauste LKW-Rampe neuzubauen.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über den nordwestlich zum Grundstück gelegenen
Kreisverkehr. Die nachzuweisenden Stellplätze befinden sich bereits im Vorhabenbereich.
Die Anlieferung erfolgt über den im Süden befindlichen Anlieferungsbereich. Die neu zu errich-
tende LKW-Rampe wird teileingehaust.
Für den Großmarkt sind Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und
samstags von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr vorgesehen.
Die Anlieferungen per Lkw finden werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit 15 – 20
LKW pro Tag statt. Zusätzlich verkehren zur Auslieferung ca. 10 Kühlfahrzeuge (2 * 3,5 t; 6 * 7,5
t; 2 * 18 t) in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr.
Mit der geplanten Umnutzung der bestehenden Immobilie wird ein wichtiger Beitrag zum sparsa-
men Umgang mit Grund und Boden geleistet, indem das ehemals als Baufachmarkt genutzte
Gebäude umgenutzt wird. Diesem Ziel wird durch die Planung entsprochen. Durch die Umnut-
zung des gewerblich genutzten Gebäudes im bestehenden Siedlungsgebiet wird eine Inan-
spruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutzgebotes ver-
mieden, sie dient der Vermeidung der Zerschneidung des Freiraums an anderer Stelle.
Die vorhandenen Grün- und Freiraumstrukturen sollen erhalten und gesichert werden.
6. Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 26
der Art der baulichen Nutzung,
des Maßes der baulichen Nutzung und
der überbaubaren Grundstücksflächen
die Grundzüge der Planung dar.
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vorhaben planungsrecht-
lich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden weitergehende realisie-
rungsbezogene Vereinbarungen getroffen.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO festgesetzt.
Im Gewerbegebiet 1 (GE 1) sind i.V.m. § 8 Abs. 2 BauNVO folgende Gewerbe zulässig: Gewer-
bebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer
Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe; Ge-
schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke.
Im Gewerbegebiet 2 (GE 2) sind i.V.m. § 8 Abs. 2 BauNVO folgende Gewerbe zulässig: Gewer-
bebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer
Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe; Ge-
schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Anlagen für sportliche Zwecke.
Innerhalb des mit GE 2 gekennzeichneten Bereichs werden Tankstellen ausgeschlossen, da
diese Nutzung in der exponierten Lage im Eingangsbereich zum Gewerbepark Loddenheide städ-
tebaulich nicht gewünscht ist und die Flächen im GE 2 verkehrstechnisch für eine solche Nutzung
ungeeignet sind. Zudem ist die Nutzung im Planbereich insgesamt durch die bereits unmittelbar
westlich (GE 1) bestehende und planungsrechtlich gesicherte Tankstelle ausreichend vorhanden.
In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 BauNVO sonst
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und ge-
sundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Betriebswohnungen werden ausgeschlossen, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleis-
ten und insbesondere die Betriebe untereinander nicht durch Wohnnutzung einzuschränken. Die
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnü-
gungsstätten werden ebenfalls ausgeschlossen. Damit sollen die ohnehin knappen Gewerbeflä-
chen dem konkreten Ziel einer gewerbegebietstypischen Nutzung zur Verfügung stehen.
Im gesamten Vorhabenbereich (innerhalb Sonderstandort Loddenheide) sind Einzelhandelsbe-
triebe ausgeschlossen.
Diese Festsetzung ist aus dem Planungsziel der Stadt Münster auf der Grundlage des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes3 abzuleiten, dass in den Sonderstandorten im Stadtgebiet eine
3 Stadt Münster (Hg.) 2018: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster – Fortschreibung 2018.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 26
restriktive Handhabung zentrenrelevanter und zentren- und nahversorgungsrelevanter Sorti-
mente vorsieht, um schädliche Auswirkungen auf die Zentren- und Nahversorgungsstruktur zu
vermeiden.
Zur Wahrung eines verträglichen Nutzungsprofils und unter Berücksichtigung untergeordneter,
für die Bewertung des Standortes nicht relevanter Betriebsstrukturen, werden jedoch abweichend
von der o. g. Nutzungsbeschränkung Kfz-Einzelhandelbetriebe, Betriebe für Kfz-Zubehör im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO als ausnahmsweise zulässig fest-
gesetzt. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um einen Großhandelsbetrieb, der betrieb-
lich verwendbare oder verwertbare Waren ausschließlich an Gewerbetreibende veräußert. Somit
ist der Großhandel nicht als Einzelhandelsbetrieb einzustufen und im Gewerbegebiet allgemein
zulässig.
Im Hinblick auf die Vermeidung von Auswirkungen von schweren Unfällen im Sinne von § 50
BImSchG auf die in der Nachbarschaft des Plangebietes befindlichen ausschließlich oder über-
wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbe-
sondere öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, wichtige Verkehrswege und Freizeitgebiete,
werden in den festgesetzten Gewerbegebieten Betriebe und Anlagen mit Bezug auf § 1 Abs. 6
Nr. 7j BauGB, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, ausgeschlos-
sen.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (s. oben) sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des
Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig
(§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB).
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächen-
zahl, der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Gebäudehöhe definiert.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sichert das konkrete Vorhaben und gibt darüber hinaus
standortverträgliche Erweiterungsmöglichkeiten.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf Wunsch des Vorhabenträgers auf 0,6 festgesetzt. Da diese
GRZ bezogen auf den hier maßgeblichen Geltungsbereich jedoch der bestehenbleibenden Bau-
grenze entspricht, entspricht dies auch der vormals und auch künftig beabsichtigten städtebauli-
chen Gestaltung.
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung der fest-
gesetzten Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen, bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,90 im Vorhabenbereich zulässig ist. Diese Überschreitung ist erforder-
lich, da bereits heute eine entsprechende Versiegelung vorliegt, um die bauordnungsrechtlich
notwendigen Pkw-Stellplätze sowie die benötigte Anlieferungssituation und Nebenanlagen (z.B.
Fahrradabstellplätze, Trafohäuschen) sicherstellen zu können. Da das Plangebiet bereits zu 93
% versiegelt ist, wird durch kleinflächige Entsiegelungsmaßnahmen die kleinklimatische Situation
zudem verbessert.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 26
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswir-
kungen sind durch die Überschreitung auch deshalb nicht zu erwarten, da die Oberflächenver-
siegelung durch die festgesetzte Begrünung der Stellplätze und die festgesetzte Begrünung der
Dachflächen und Fassaden (s. Pkt. 6.2.6), die sich positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert
wird.
Die Gebäudehöhen werden entsprechend des bisher rechtskräftigen Bebauungsplans festge-
setzt.
Die Gebäudehöhe im GE 1 wird mit max. 72,00 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt, was
einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 15 m entspricht. Im GE 2 wird eine zuläs-
sige Höhe der baulichen Anlagen von 78,00 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe
der baulichen Anlage von ca. 21 m.
Mit den getroffenen Höhenfestsetzungen wird die Kubatur der bestehenden Gebäude und bauli-
chen Anlagen entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan planungsrechtlich gesichert
und standortverträgliche Erweiterungsmöglichkeiten hinsichtlich der Höhenentwicklung gegeben.
6.2.3 Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend des bisher rechtskräftigen Bebau-
ungsplans festgesetzt. Der städtebauliche Leitgedanke einer klaren Ordnung der südlich der Eg-
bert-Snoek-Straße gelegenen Baukörper wird dadurch gewahrt und sichergestellt, dass das städ-
tebauliche Konzept entsprechend umgesetzt wird. Weiterhin sind kleinteilige An- und Ausbaumö-
glichkeiten gegeben.
Für die Festsetzung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begrün-
dete Notwendigkeit.
6.2.4 Ansichten
Die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans und somit verbindlich. Darüber hinaus enthält der Durchführungsvertrag konkre-
tere Vereinbarungen hinsichtlich der Gestaltung. Eine abweichende Gestaltung ist zulässig, wenn
sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertag dazu verpflichtet und diese im Rahmen der
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt. Diese Festsetzung ist getroffen
worden, da der vorhabenbezogenene Bebauungsplan mit seinen Ansichten zum Albersloher Weg
(GE 2) sowie im nördlichen Baufeld des GE 1 den baulichen sowie gestalterischen Bestand fest-
hält und sichert. Als konkretes städtebauliches bzw. stadtgestalterisches Ziel sind diese Ansich-
ten nicht zu verstehen. Um eine zukünftig nachhaltige Entwicklung für diesen Gewerbestandort
zu sichern, ohne eine städtebaulich – für diesen Standort entlang des Albersloher Wegs gerecht-
fertigte – hohe Qualität aus der Hand zu geben, wird somit die Möglichkeit geschaffen von den
Ansichten, aber im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans abzu-
weichen, wenn eine für den Standort adäquate Qualität vorliegt, die den Anforderungen beider
Vertragsparteien genügen.
6.2.5 Nebenanlagen, Stellplätze
Im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Stellplätze – auch
als überdachte Stellplätze – und Nebenanlagen nach den Regelungen der Landesbauordnung
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 26
grundsätzlich auf den privaten Grundstücken innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
Somit wird sichergestellt, dass eine flexible Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen für den
ruhenden Verkehr entsprechend den konkreten funktionalen Anforderungen gegeben ist. Da die
nachzuweisenden Stellplätze bereits im Bestand vorhanden sind, entfallen die Vorgaben des §
48 Abs. 1a BauO NRW für die Pflicht zur Überdeckung der Stellplatzfläche für eine Anlage zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sowie der Pflanzung eines geeigneten
Laubbaumes je fünf Stellplätze. Für den Vorhabenbereich werden Angaben zur Lage und Aus-
gestaltung der notwendigen Stellplatzanlagen der jeweiligen Nutzungen auf der Ebene des
Durchführungsvertrages getroffen.
6.2.6 Freiflächen und Begrünung
Die Gestaltung der Grundstücksfreiflächen im Vorhabenbereich wird weitestgehend durch die
funktionalen betrieblichen Abläufe um die Gebäude und baulichen Anlagen und die Notwendigkeit
nach einer ausreichenden Anzahl an Kundenparkplätzen geprägt.
Im Bereich der Stellplatzflächen ist je angefangene 6 ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter
Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a).
Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze. Zu pflanzen sind Hochstämme einer mindes-
tens mittelkronigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von min-
destens 18 - 20 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m2 oder als
durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte
sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern.
Die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist
durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu ersetzen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a, 25b BauGB).
Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit
mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vege-
tation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a
und b BauGB). Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen technischen Aufbauten.
Bereiche mit Photovoltaik-Anlagen sind nicht ausgenommen. Die Begrünung ist durch Aufstän-
dern der Anlage sicherzustellen.
Die Dachbegrünung wirkt sich positiv auf das Kleinklima aus und leistet einen Beitrag zur Dämp-
fung von Abflussspitzen bei Starkregenereignissen durch Regenwasserrückhalt. Durch die di-
rekte Versickerung des Wassers auf begrünten Dächern und der Retentionswirkung wird die ört-
liche Kanalisation durch verzögertes Einleiten des Niederschlags entlastet.
Für positive kleinklimatische Effekte müssen zudem bei Neubau, Erneuerungen und Anbau alle
Fassaden begrünt werden. Je vollendeter 30m² dieser Fassaden (abzüglich ihrer Tür- und Fens-
terflächen) muss mindestens eine selbstklimmende, rankende oder schlingende Kletterpflanze
angepflanzt und dauerhaft fachgerecht gepflegt werden. Die hierzu jeweils mindestens 1 m²
große Pflanzfläche kann – wenn per Wurzelkorb o.ä. gesichert – bspw. durch Fahrräder überfah-
ren werden.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 26
6.2.7 Werbeanlagen
Um die Anordnung von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren und
gestalterisch zu sichern, werden für die Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 und
Abs. 4 BauO NRW zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen:
Im gesamten Plangebiet sind die Werbeanlagen an den Fassadenflächen nur wie in den Ansich-
ten dargestellt zulässig. Unzulässig sind alle blinkenden und / oder sich bewegenden Anlagen.
Zulässig ist die Aufstellung von sechs Fahnenmasten an den im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan festgesetzten Standorten. Die Fahnenmasten dürfen eine Höhe von 64,80 m ü. NHN
(ca. 7,50 m über Höhe Stellplatzanlage) nicht überschreiten. Die Werbefahnen sind mit fest und
parallel zur Egbert-Snoek-Straße ausgerichteten Auslegern an den Fahnenmasten anzubringen.
Zulässig ist die Aufstellung von einer Werbetafel (Werbetafel 1) im Format 480 x 210 cm (B x H)
an dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Die Werbetafel darf ein-
schließlich der Aufständerung eine Höhe von 59,60 m ü. NHN nicht überschreiten. Zudem ist die
Aufstellung einer weiteren Werbetafel (Werbetafel 2) im Format 300 x 400 cm (B x H) an dem im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort zulässig. Die Werbetafel darf ein-
schließlich der Aufständerung eine Höhe von 61,00 m ü. NHN nicht überschreiten. Zulässig ist
ebenfalls die Aufstellung von zwei Preismasten im Format 190 x 750 cm (B x H) an den im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Preismasten dürfen einschließ-
lich der Aufständerung eine Höhe von 65,00 m ü. NHN nicht überschreiten. Zulässig ist die Auf-
stellung eines Gestells mit 2 Aktionsplanen jeweils im Format 400 x 200 cm (B x H) an den im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Gestelle mit Aktionsplanen
dürfen einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 59,00 m ü. NHN nicht überschreiten. Zu-
lässig ist die Aufstellung eines Gestells mit Tankkarten (Tankkarte 1) im Format 100 x 335 cm (B
x H) an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Das Gestell darf
einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 60,80 m ü. NHN nicht überschreiten. Zulässig ist
die Aufstellung eines Gestells mit Tankkarten (Tankkarte 2) im Format 100 x 345 cm (B x H) an
den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Das Gestell darf einschließ-
lich der Aufständerung eine Höhe von 60,00 m ü. NHN nicht überschreiten.
Über die benannten Festsetzungen wird eine stadtbildverträgliche Ausgestaltung der Werbean-
lagen sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendar-
stellung der Betriebe am Standort entsprochen.
Wie bereits unter 6.2.4 beschrieben, ist es auch für Werbeanlage möglich künftig abweichende
Gestaltungen von Werbeanlagen im Durchführungsvertrag im Rahmen der Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu treffen.
6.2.8 Solarenergienutzung auf Dachflächen
Beim Neubau von Gebäuden ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu installieren. Die Anlage
muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes besitzen (§ 9 Abs. 1
Nr. 23b). Dies leistet einen Beitrag zum Klimaschutz und für die Umstellung auf die Nutzung er-
neuerbarer Energien (Energiewende). Durch einen hohen Anteil von gebäudegebundenen Solar-
anlagen wird die Inanspruchnahme von Freiflächen und Landschaft zur Solarenergiegewinnung
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 26
geringgehalten und die Energie verbrauchsortnah gewonnen. Den erhöhten Kosten der Installa-
tion von Solaranlagen stehen Kosteneinsparungen im Betrieb durch die Nutzung der gewonne-
nen Energie in das Stromnetz gegenüber.
Die Möglichkeiten einer klimagerechten Entwicklung ist bei bestehenden Gewerbestandorten
durch den gebauten Bestand bei gleichzeitiger, aber hoher Dringlichkeit der Klimaanpassung ein-
geschränkt. Die Solarpflicht gilt daher neben Neubauten auch für zukünftige Dachsanierungen im
Bestand. Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am
Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. Die festgesetzte Solarpflicht trägt so der not-
wendigen Klimaanpassung Sorge und stellt einen wichtigen Baustein zur nachhaltigen Stadtent-
wicklung im Bestand dar. Zur Erfüllung der Pflicht kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet
werden. Von der Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage
nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1 Verkehrliche Situation und Erschließung
Die bestehende verkehrliche Erschließung des Änderungsbereichs wird nicht verändert. Es be-
stehen derzeit drei Zufahrten zum Grundstück. Über den Kreisverkehr an der Egbert-Snoek-
Straße besteht die Hauptanbindung. Weiterhin besteht eine Anbindung des Parkplatzes über eine
Zu- und Abfahrt am Bertha-von-Suttner-Weg (außerhalb des Änderungsbereichs). Eine dritte An-
bindung besteht über eine Zu- und Abfahrt am Albersloher Weg. Hier ist ein Rechtsein- und -
ausbiegen möglich. Die Anbindung genießt Bestandsschutz und war bereits im Bebauungsplan
Nr. 517 durch eine entsprechende Unterbrechung des Zu- und Abfahrtsverbots planungsrechtlich
gesichert. Diese Anbindung trägt vor allem dazu bei, den Kreisverkehr an der Egbert-Snoek-
Straße sowie die Kreuzung von Egbert-Snoek-Straße und Albersloher Weg zu Spitzenzeiten zu
entlasten.
Durch die Nutzungsänderung zu einem Großmarkt verringert sich die Kundenfrequenz gegen-
über des vorherigen Einzelhandelsbetriebes. Somit wird die bestehende Erschließungsfunktion
insgesamt entlastet. Die durch das Vorhaben induzierten Verkehre können somit im Grundsatz
verträglich abgewickelt werden. Stauereignisse in den Nachmittagsspitzenstunden sind aufgrund
der begrenzten Leistungsfähigkeit des Knotens Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße, wie bis-
her, nicht gänzlich zu vermeiden.
6.3.2 ÖPNV-Anbindung
Die nächstgelegene Bushaltestelle „Loddenheide / Beresa“ befindet sich am Albersloher Weg
unmittelbar auf Höhe des Änderungsbereiches in fußläufiger Entfernung und wird regelmäßig von
den Stadtbuslinien 6 und 8 Richtung Coerde bzw. Wolbeck und Hiltrup angefahren.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Belange der Ver- und Entsorgung sowie der technischen Infrastruktur sind von der zweiten vor-
habenbezogenen Änderung nicht betroffen.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
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Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 26
6.5 Immissionsschutz
Im Rahmen der Aufstellung der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517
wird aufgrund der bereits vorhandenen Bestandssituation (vollflächige Nutzung des Plangebie-
tes) auf eine Einschränkung der Bauflächen nach der Art der zulässigen Betriebe auf der Grund-
lage des Abstandserlasses NRW4 verzichtet. Zulässig sind nicht erheblich belästigende Betriebe
gem. § 8 BauNVO. Die Grenzen der gewerblichen Nutzung im Sinne des Immissionsschutzes
werden durch das in § 15 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme gebildet, wonach Nut-
zungen im Einzelfall unzulässig sind, „wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen
können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung
unzumutbar sind …“.
Im Rahmen der Aufstellung des südlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 611 wurde ein
Lärmgutachten erstellt, in welchem die Auswirkungen der im Süden des Plangebietes der 2. Än-
derung bestehenden Anlieferungszone betrachtet wurden. Unter Berücksichtigung der dort ermit-
telten Lärmbelastungen kann auch für die gegenüber der bisherigen Situation gesteigerte Anlie-
ferungsfrequenz des Großmarktes davon ausgegangen werden, dass der Immissionsrichtwert
nach TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) am Tag weiterhin eingehalten wird. Abschließend
erfolgt der konkrete Nachweis des Immissionsschutzes im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens.
6.6 Altlasten, Altstandorte und Kampfmittel
6.6.1 Altlasten und Altstandort
Im Plangebiet befinden sich die im städtischen Altlast-/ Verdachtsflächenkataster geführten Flä-
chen Nr. 8 (Altstandort; Tankstelle) und Nr. 826 (Altstandort; Kaserne).
Altlast-/Verdachtsfläche 8: Die Fläche einer ehemaligen Tankstelle liegt im Eckbereich „Eg-
bert-Snoek-Straße / Albersloher Weg“ im heutigen Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 517, 1. Änderung und betrifft vollständig die Flächen der heutigen Verwaltungseinrich-
tungen der RATIO Handel GmbH. Untersuchungen aus dem Jahre 1998 ergaben keine
sanierungsrelevanten Verunreinigungen, der Ausbau der Behälter im Jahr 2001 wurde gut-
achterlich begleitet. Im südlichen Randbereich der Fläche befindet sich zudem die in das
Verzeichnis „schädliche Bodenveränderungen“ unter der Nr. 80013 eingetragene Teilflä-
che. Hier befanden sich drei unterirdische Lagerbehälter. Im Zuge des Ausbaus vorgefun-
dene Verunreinigungen wurden soweit saniert, dass lediglich Restgehalte im Boden ver-
blieben, die aus bautechnischen Gründen nicht entfernt werden konnten.
Altlast-/Verdachtsfläche 826: Als Standort eines ehemaligen Flughafen- und Kasernenge-
ländes betrifft die Fläche das gesamte Grundstück des bestehenden C&C-Großmarktes
sowie die südöstlich und südwestlich angrenzenden Flächen im Geltungsbereich des Be-
bauungsplans Nr. 404. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunreini-
gungen des Erdreiches. Entsprechend der planungsrechtlich zulässigen Nutzung als Ge-
werbegebiet wurde eine Sanierung durchgeführt. Eine Sanierungsdokumentation für den
4 Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007,
Ministerialblatt NRW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 26
Bereich liegt vor, alle Auflagen der Sanierungsgenehmigung wurden erfüllt. Vor dem Hin-
tergrund der Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den nicht aufge-
schlossenen Flächen eventuell noch Störstoffe oder geringe Kontaminationen vorhanden
sind, wird ein Hinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen, wonach
der bei Bauarbeiten in diesem Bereich anfallende Erdaushub in Abstimmung mit den zu-
ständigen Fachbehörden der Stadt Münster zu begutachten und gemäß Weisung der Fach-
behörde zu entsorgen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche sich in einem auch vor der Nutzung der übrigen
Loddenheide durch die britischen Streitkräfte militärisch genutzten Bereich befindet. Eine Sanie-
rung unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, wie im übrigen Bereich der Loddenheide,
fand aufgrund der gewerblichen Nutzung nicht statt. Ein Bodenbelastungsverdacht für die Fläche
kann daher nicht ausgeschlossen werden. Sämtliche Erdarbeiten sind nach vorheriger Absprache
mit der Unteren Bodenschutzbehörde unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen. Im Bebau-
ungsplanentwurf ist eine entsprechende Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 sowie ein entspre-
chender Hinweis enthalten.
6.6.2 Kampfmittel
Kampfmittelvorkommen sind nicht zu vermuten. Sollten jedoch bei der Durchführung von Bau-
maßnahmen außergewöhnlich verdächtige Verfärbungen beobachtet werden, ist der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst unverzüglich zu benachrichtigen.
6.7 Denkmalschutz / Archäologie
6.7.1 Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hin-
weg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang
mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das
Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
6.7.2 Baudenkmale
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.
6.8 Ausgleichsflächen
Die vorliegende vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans wird auf der Grundlage des
§ 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren
durchgeführt. Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als
20.000 m² finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwen-
dung. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ist in vorliegendem Fall daher nicht erforderlich.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 26
6.9 Artenschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW5 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü-
fung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt
oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens
Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können
– bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich
werden. Für die Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist dabei jeweils die aktu-
elle und nicht die planungsrechtliche Situation im entsprechenden Plangebiet ausschlaggebend.
Bestandsbeschreibung
Das ca. 3,07 ha große Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung befindet sich ca. 2,2 km
südöstlich der Innenstadt von Münster. Der Geltungsbereich wird im Nordwesten durch die Eg-
bert-Snoek-Straße und im Nordosten durch den Albersloher Weg begrenzt. Im Süden stellt die
südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 54 und Südwesten die westliche Grenze der Tankstelle
die Abgrenzung des Geltungsbereichs dar. Im Nordosten befinden sich Schrebergärten, die durch
den Albersloher Weg von dem Plangebiet abgegrenzt werden. Alle weiteren umliegenden Flä-
chen abgesehen vom südwestlich angrenzenden Sondergebiet „SB-Warenhaus, Bau- und Gar-
tenmarkt“ werden als Gewerbegebiet genutzt. Ein Übergang in die freie Landschaft besteht nicht.
Das Plangebiet ist derzeit nahezu vollständig durch das Gebäude des Baufachmarktes, die Tank-
stelle mit Betankungsfläche, das RATIO Verwaltungsgebäude und deren Stellplätze bebaut. Ent-
lang der Egbert-Snoek-Straße und des Albersloher Wegs befindet sich ein schmaler Grünstreifen
mit niedrigen Heckenstrukturen aus Kirschlorbeer, die regelmäßig zurückgeschnitten werden. Au-
ßerdem ist die Parkfläche mit einzelnstehenden Bäumen bepflanzt. Dabei handelt es sich aus-
schließlich um junge Ahornbäume.
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen.
Laut Abfrage des Fachinformationssystems (FIS)6 kommen im Bereich des Plangebietes, Mess-
tischblatt 4011 (Quadrant 4), 33 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berücksichti-
gung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS-Klassifizierung (Gehölze,
Säume, Gebäude) 9 Fledermaus- und 24 Vogelarten (s. Tab. 1).
5 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben, gemeinsame Handlungsempfehlung.
6 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssys-
tem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage. Online unter: www.naturschutzinformationen- nrw.de/ar-
tenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011) Abgerufen: Oktober 2024.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 26
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 4011, Stand: Oktober 2024.
Status: B = Brutnachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden; N = Nachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden.
Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht, -/ + = Te
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Land-
schaftsinformationssammlung7 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht
vor.
Das potenziell denkbare Arteninventar im Bereich des Plangebietes kann unter Berücksichtigung
der tatsächlich erfassten Habitatstrukturen und der Habitatausstattung sowie der -größe einge-
schränkt werden, weil die spezifischen Lebensraumanspr üche der betrachteten Arten voraus-
sichtlich nicht erfüllt werden.
Fledermäuse
In Bezug auf die potenziell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Tab. 1) kann eine un-
mittelbare Betroffenheit im Sinne einer Worst-Case-Analyse auf der vorliegenden Bebauungs-
7 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für
Pflanzen und Tiere/ Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS. Online unter: www.lanuv.nrw.de/natur/ar-
tenschutz/infosysteme/fundortkataster/. Abgerufen: Oktober 2024.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 26
planebene nicht ausgeschlossen werden. Das Planvorhaben sieht im Innenbereich des vorhan-
denen Baukörpers Umstrukturierungen vor. Eine potenzielle Funktion der Gebäude als Fortpflan-
zungs- und Ruhestätte für primär an Gebäude gebundene Fledermausarten (insbesondere Breit-
flügel- und Zwergfledermaus) kann jedoch ausgeschlossen werden, da es sich um Gewerbege-
bäude mit glatten Wänden handelt. Die Fassade verhindert jegliche Erschließungsversuche
durch Fledermäuse und bietet somit kein Quartierpotenzial.
Darüber hinaus handelt es sich bei den in der Messtischblattabfrage genannten Arten um Fleder-
mausarten, die unter anderem auch Straßenbeleuchtung als Jagdmöglichkeit nutzen. Aufgrund
des Vorhabens, ohne langfristige Auswirkungen auf die Beleuchtung des Plangebietes und vor-
handenen Ausweichmöglichkeiten gleicher oder höherer Qualität im Umland kann nicht von einer
essenziellen Funktion als Nahrungshabitat ausgegangen werden.
Da bei Umsetzung des Vorhabens keine relevante Verschlechterung des Nahrungsangebotes zu
prognostizieren ist, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gem. § 44 (1) BNatSchG i. S.
eines Verlustes essenzieller Nahrungshabitate ausgeschlossen werden. Maßgebliche Leitstruk-
turen liegen nicht vor.
Vögel
In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potenziell vorkommenden planungsrelevanten
Vogelarten wird deutlich, dass im Bereich des Plangebietes kein Potential für Vorkommen pla-
nungsrelevanter Vogelarten besteht. Durch die flächendeckende Versiegelung des Plangebietes,
der geringen Größe der Grünstrukturen sowie der wesentlichen anthropogenen Störungen, ist
eine Funktion als Nahrungshabitat oder Fortpflanzungs- und Ruhestätte auszuschließen.
Auswirkungsprognose und Maßnahmen
Zwar ist mit Umsetzung des Planvorhabens keine Entfernung von Gehölzen erforderlich, im Falle
einer zukünftig geplanten Entfernung kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit europäischer
Vogelarten / planungsrelevanter Arten jedoch nur unter Einhaltung zeitlicher Vorgaben ausge-
schlossen werden. Eine Entfernung von Gehölzen ist nicht innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten
(01.03. – 30.09.) eines jeden Jahres durchzuführen.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 26
7. Flächenbilanz
Für den Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517
ergibt sich folgende Flächenbilanz:
Plangebiet gesamt 30.668 m² 100 %
Vorhabenbereich (Gewerbegebiet)
davon:
30.668 m² 100 %
Überbaute Fläche 11.407 qm 37,2 %
Versiegelte Fläche 16.049 qm 52,3 %
Unversiegelte Fläche 3.212 qm 10,5 %
Tabelle 2: Flächenbilanz vom Vorhaben
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Die vorhabenbezogene 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517 „Albers-
loher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße“ wird
auf Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleu-
nigten Verfahren aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das
Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich innerhalb des bebauten Sied-
lungszusammenhangs und verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m². Durch die
Aufstellung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigun-
gen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutz-
gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu erwarten. Eine förmliche Umwelt-
prüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard der Stadt Münster
die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt.
8.1 Mensch
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 517 „Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Lodden-
heide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösnerstraße“ setzt für das Plangebiet Sondergebiet mit den
Zweckbestimmungen „Bau- und Gartenmarkt / Verwaltungsgebäude“ im Nordosten und „SB-
Warenhaus, Bau- und Gartenmarkt“ im Südwesten fest. Eine Bebauung des Plangebietes liegt
somit zum Großteil bereits vor. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich weitere Gewerbe- aber
auch Wohnnutzungen. Das Plangebiet ist aufgrund der innerstädtischen Lage, der Nähe zum
Albersloher Weg sowie zu bestehenden gewerblichen Nutzungen deutlich vorbelastet.
Zulässig sind nicht erheblich belästigende Betriebe gemäß § 8 BauNVO. Die Grenzen der ge-
werblichen Nutzung im Sinne des Immissionsschutzes richten sich nach dem Rücksichtnahme-
gebot in § 15 BauNVO, das unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausschließt.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 26
8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Arten- und Biotopschutz
Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung ist gemäß der Handlungsempfehlung des Landes
NRW8 die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) notwendig. Dabei ist festzu-
stellen, ob im Plangebiet Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu er-
warten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit
artenschutzrechtlichen Vorschriften gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden
können. Gegebenenfalls lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte durch geeignete Vermei-
dungsmaßnahmen, inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erfolg-
reich abwenden.
Für die Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist dabei jeweils die aktuelle und
nicht die planungsrechtliche Situation im Plangebiet ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall
wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I durchgeführt (vgl. Kap. 6.9). Im Ergebnis
können unter Einhaltung einer Bauzeitenregelung, die potenzielle Entfernung von Gehölzen be-
treffend, artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Vorkommen planungsrelevanter Farn-, Blütenpflanzen und Flechten liegen für das Plangebiet
bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht vor. Aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung und
Lage im Siedlungsraum bestehen auch keine Anhaltspunkte für entsprechende Vorkommen der
konkurrenzschwachen, zumeist auf nährstoffarme Standorte beschränkten Arten. Darüber hinaus
sind die Standorte planungsrelevanter Pflanzenarten i.d.R. bekannt und auf wenige Schutzge-
biete beschränkt.
NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner
Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Wolbecker Tiergarten“ (DE-4012-301)
befindet sich in einer Entfernung von ca. 6,4 km in südöstlicher Richtung. Erhebliche, nachteilige
Beeinträchtigungen des Europäischen Schutzgebietes durch das Vorhaben können u.a. aufgrund
der Entfernung ausgeschlossen werden.
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von weni-
ger als 20.000 m2 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind,
im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Somit ist in vorliegendem Fall ein Eingriffsausgleich nicht erforderlich.
Wald
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Innerhalb des Plangebietes lie-
gen keine Waldflächen bzw. forstlich genutzten Gebiete.
8 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Um-
welt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 26
8.3 Boden
Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 2009 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 517 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans eine GRZ von 0,8 fest. Das Plangebiet ist bereits zu 93 % versiegelt. Eine wei-
tere Versiegelung ist durch die planungsrechtliche Festsetzung des Maßes der zulässigen Ver-
siegelung nicht gegeben. Durch kleinflächige Entsiegelungsmaßnahmen wird die kleinklimatische
Situation zudem verbessert.
Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen voraussichtlich keine ungestörten
Bodenverhältnisse und -profile mehr vor, sodass baubedingt nicht von einer weiteren, anthropo-
genbedingten Überformung des Bodens auszugehen ist.
Für den Planbereich sind Altlasten- bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Im Eckbereich „Eg-
bert-Snoek-Straße / Albersloher Weg“ liegt der Standort einer ehemaligen Tankstelle. Außerdem
umfasst ein Teil des Plangebietes den Standort eines ehemaligen Flughafen- und Kasernenge-
ländes. Teilweise wurden in den betroffenen Bereichen Sanierungen durchgeführt (vgl. Kap. 6.6).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den nicht aufgeschlossenen Flächen eventuell
noch Störstoffe oder geringe Kontaminationen vorhanden sind, wird ein Hinweis in den vorha-
benbezogenen Bebauungsplan aufgenommen, wonach der bei Bauarbeiten in diesem Bereich
anfallende Erdaushub in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden der Stadt Münster zu
begutachten und gemäß Weisung der Fachbehörde zu entsorgen ist.
Eine Sanierung unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, wie im übrigen Bereich der Lod-
denheide, fand aufgrund der gewerblichen Nutzung nicht statt. Da die Fläche sich in einem ehe-
mals militärisch genutzten Bereich befindet, kann ein Bodenbelastungsverdacht nicht ausge-
schlossen werden. Sämtliche Erdarbeiten sind nach vorheriger Absprache mit der Unteren Bo-
denschutzbehörde unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen.
8.4 Wasser
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster9 liegt das Plangebiet im Einzugsgebiet der Werse. Die
Grundwassereinheit (L41121-3) befindet sich vollständig im Stadtgebiet. Das Wasserschutzge-
biet Münster-Geist befindet sich im Südwesten der Einheit. Oberflächengewässer liegen im Plan-
gebiet nicht vor. Ungefähr 420 m südwestlich liegt ein Regenrückhaltebecken. Der Dortmund-
Ems-Kanal verläuft ca. 740 m westlich des Plangebietes. Festgesetzte Überschwemmungsge-
biete bestehen nicht. Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate
durch die vorhandene Versiegelung bereits anzunehmen. Darüber hinaus können Auswirkungen
durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden Störungen – z. B. durch Bauverkehre –
entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen
sind Verschmutzungen des Schutzgutes – z. B. durch Schmier- und Betriebsstoffe – jedoch nicht
anzunehmen. Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das
Schutzgut auszugehen.
Die Ver- und Entsorgung erfolgt weiterhin über das bereits bestehende Leitungsnetz.
9 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkatas-
ter?. Abgerufen: Oktober 2024.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 26
8.5 Klimaschutz / Luft
Das Plangebiet übernimmt gemäß Grünordnung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ keine rele-
vanten Funktionen als klimaökologischer Ausgleichsraum bzw. Kaltluftleitbahn. Auch Lage und
Größe des Plangebietes sind für relevante Funktionen des Schutzgutes nicht von Bedeutung.
Im Rahmen der vorliegenden Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die zu-
lässige Grundflächenzahl auf 0,6 herabgesenkt. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass eine Über-
schreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und Neben-
anlagen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,90 im Vorhabenbereich zulässig ist. Diese Über-
schreitung ist erforderlich, da bereits heute eine entsprechende Versiegelung vorliegt, um die
bauordnungsrechtlich notwendigen Pkw-Stellplätze sowie die benötigte Anlieferungssituation und
Nebenanlagen sicherstellen zu können.
Durch die festgesetzte Begrünung der Stellplätze sowie die festgesetzte Begrünung der Dachflä-
chen und Fassaden werden nachteilige Auswirkungen auf das Klima minimiert. Die Grünfestset-
zungen wirken sich positiv auf das Kleinklima aus, sodass nachteilige Umweltauswirkungen nicht
zu erwarten sind.
8.6 Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine Aus-
wirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.
8.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter
vor. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler (s. Pkt. 6.7). Dennoch sind im Falle von
kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beach-
ten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
8.8 Wechselwirkungen
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-
minierend wirkt die derzeitige Nutzung als Gewerbegebiet. Hieraus resultieren Auswirkungen auf
die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese unmittelbaren
ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, sind nicht anzunehmen. Es liegen im Plangebiet
keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen, sodass mit Um-
setzung des Planvorhabens indirekte Umweltauswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle über-
schreiten, nicht zu prognostizieren sind (z. B. Absenken des Grundwasserspiegels mit erhebli-
chen Auswirkungen auf Sonderbiotope / Extremstandorte; Entstehung relevanter (Stick)stoffbe-
lastungen mit Überschreitung lebensraumspezifischer Grenzwerte (critical loads) in umliegenden
Natura-2000 Gebieten).
8.9 Zusammenfassung
Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, auf dem Bestandsgrundstück südwestlich der Egbert-
Snoek-Straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des nahegelegenen
Großmarktes für Gastronomie zu schaffen und somit die Flächen des bisherigen Baufachmarktes
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 26
sinnvoll nachzunutzen. Das Konzept sieht vor, lediglich im Innenbereich des vorhandenen Bau-
körpers Umstrukturierungen vorzunehmen.
Für das Plangebiet liegt der seit 2009 rechtskräftige Bebauungsplan NR. 517 sowie die seit 2015
rechtskräftige 1. Änderung vor. Dieser trifft für das Plangebiet die Festsetzung als Sondergebiet.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
„Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße / Loddenheide / Bertha-von-Suttner-Weg / Rösner-
straße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften
als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Dement-
sprechend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem
Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ geson-
dert dargelegt.
Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und
die Fläche bereits großflächig bebaut bzw. versiegelt ist, aber auch aufgrund der Lage im Sied-
lungsraum, sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswirkungen auf die Umwelt-
schutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorliegenden Planung sachge-
recht berücksichtigt werden können.
Die artenschutzfachlichen Anforderungen i.S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden durch die Erar-
beitung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe I) berücksichtigt. Im Ergebnis können unter Ein-
haltung von Vermeidungsmaßnahmen die Entfernung von Gehölzen betreffend artenschutzrecht-
liche Konflikte vermieden werden.
Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen voraussichtlich keine ungestörten
Bodenverhältnisse und -profile mehr vor, sodass baubedingt nicht von einer weiteren, anthropo-
gen-bedingten Überformung des Bodens auszugehen ist. Für den Planbereich sind Altlasten-
bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt. Sämtliche Erdarbeiten sind nach vorheriger Absprache mit
der Unteren Bodenschutzbehörde unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen, da ein Boden-
belastungsverdacht aufgrund der militärischen Vornutzung der Fläche nicht ausgeschlossen wer-
den kann.
Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Ver-
siegelung bereits anzunehmen. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist keine zusätzliche Versie-
gelung zu erwarten, sodass sich der aktuelle Zustand voraussichtlich nicht verändern wird.
Durch die festgesetzte Begrünung der Stellplätze sowie der festgesetzten Begrünung der Dach-
flächen und Fassaden werden nachteilige Auswirkungen auf das Klima minimiert.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens keine Auswirkun-
gen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter
mit entsprechender architektonischer Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Boden-
denkmäler. Im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften des Denk-
malschutzgesetzes zu beachten.
Vorhabenbezogene 2. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517
Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 26
9. Referenzliste der Quellen / Gutachten
Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Na-
turraum. Online unter:
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67umwelt/pdf/gruen-
ordnungzielkonzeptnaturraum.pdf. Abgerufen: 29.10.2024.
Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Freiraumkonzept. Online un-
ter:
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67umwelt/pdf/gruen-
ordnungfreiraumkonzept2012.pdf. Abgerufen: 29.10.2024.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachin-
formationssystem Klima NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-
pluskarte/. Abgerufen: 29.10.2024.
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemein-
same Handlungsempfehlungen.
Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster
Münster. Online unter:
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 29.10.2024.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517 erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u.ä.) werden im
Rahmen eines Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin getroffen.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch
(BauGB) als Anlage zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 517: Gremmendorf West – Südlich
des Albersloher Wegs / südwestlich der Egbert-Snoek-Straße, im
Bereich der Ratio GmbH.
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
V-0783-2024-Anlage-3-Plan
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FhFh T SIA H H G 2 12 1 a 3 3 I I II II II F II 196 5 5 5 a 1 Albersloher Weg Rösnerstraße Egbert-Snoek-Straße 149 256 257 63 574 577 595 593 384 126 127 129 205 206 573 575 576 597 599 594 624 385 128 54 133 789 35 56,09 m 56,14 m 56,18 m 56,28 m 56,25 m 56,48 m 56,91 m 56,13 m 56,30 m 56,49 m 57,00 m 56,98 m 56,49 m 56,87 m 56,67 m 56,89 m 57,10 m 57,03 m 57,15 m 57,06 m 56,54 m 56,87 m 56,89 m 57,46 m 56,43 m 56,84 m 57,32 m 57,20 m 57,20 m 30°- 72,00 m GE 1 0,6 1,2 II 0° GH GE 2 0,6 VI 78 ,00 mGH 2,4 GE 2 0,6 2,4 Werbetafel 1 Tankkarten 1 Preismast Werbetafel 2 Gestell & Aktionsplane Tankkarten 2 Preismast Die Plangrundlage wurde am 18.07.2024 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 8 i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom __________ bis einschließlich __________ im Internet veröffentlicht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Gemarkung: Flur: Maßstab: Bebauungsplan Nr. 517 517 vorhabenbezogene 2. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße Münster 178 1 : 1.000 Stand: Bebauungsplan Nr. 19.12.2024 - Entwurf - 1 : Rec htsgrundlagen: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07 .2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vo m 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),), zul etzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172). · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07 .2024 (GV. NRW. S. 444). Zeichenerklärung Festsetzungen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans Art der baulichen Nutzung 0,6 Maß der baulichen Nutzung Geschossflächenzahl Grundflächenzahl 1,2 II Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze 75,55 m Gebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)GH GewerbegebieteGE Verkehr Ber eich ohne Ein- und Ausfahrt Fahnenmast 0° 30°- Bauvorschriften Dachneigung, als Mindest- und Höchstmaß Sonstige Festsetzungen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Werbeanlagen/Preismasten etc. II 12 Wohngebäude (hi er mit Hausnummer und Geschosszahl) Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Öffentliche Gebäude Wirtschaftsgebäude Bestandsangaben Kanaldeckel Bestandshöhen (in m üNHN)57,10 m Planverfasser: Bauliche Gestaltung: Vorhabenträger: RATIO Immobilien GmbH Egbert-Snoek-Straße 1 48155 Münster Münster, __________ RATIO Immobilien GmbH Egbert-Snoek-Straße 1 48155 Münster /gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31 /gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23 /gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4 /gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1 /gid17/gid27/gid22/gid18 Vorhabenbezogener Bebauungsplan1 Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Im Gewerbegebiet 1 (GE 1) sind i.V.m. § 8 (2) BauNVO folgende Nutzungen zulässig: 1. Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3. Tankstellen, 4. Anlagen für sportliche Zwecke. 1.1.2 Im Gewerbegebiet 1 (GE 1) sind die gem. § 8 (3) Nr. 1, 2, 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig. (§ 8 Abs. 3 BauNVO) 1.1.3 Im Gewerbegebiet 2 (GE 2) sind i.V.m. § 8 (2) BauNVO folgende Gewerbe zulässig: 1. Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3. Anlagen für sportliche Zwecke. 1.1.4 Im Gewerbegebiet 2 (GE 2) sind die gem. § 8 (3) Nr. 1, 2, 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig (§ 8 Abs. 3 BauNVO) 1.1.5 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). Abweichend sind ausnahmsweise zulässig (1 Abs. 9 BauNVO): Kfz-Einzelhandelsbetriebe und Betriebe für Kfz-Zubehör 1.1.6 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Betriebe und Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 (5a) BImSchG bilden, ausgeschlossen. 1.1.7 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (Festsetzung 1.1.1, 1.1.3 und Satz 2 aus 1.1.5) sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzun g 1.2.1 Die maximal zulässige Höhe von baulichen Anlagen ist in den verschiedenen Teilen des Bebauungsplans in Meter über Normalhöhenull (m. ü. NHN) festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der baulichen Anlage. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.2 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,90 zulässig. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) 1.2.3 Mit Ausnahme von Treppenhäusern und den zugehörigen Aufzuganlagen müssen technische Anlagen und technisch, untergeordnete Bauteile auf dem Dach mindestens 2,00 m von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sein. Werbeanlagen sind ausgenommen, es greift TF 2.1.1 (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. §16 Abs.6 BauNVO). 1.3 Freiflächen, Begrünung 1.3.1 Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit mindestens 0,10 m begrünbarem Boden zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen technischen Aufbauten. Bereiche mit Photovoltaik-Anlagen sind nicht ausgenommen. Die Begrünung ist durch Aufständern der Anlage sicherzustellen. 1.3.2 Bei Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden ist je 30 m ² tür- / fensterloser Fläche von Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oder schlingend) als Begrünung zu pflanzen und dauerhaft fachgerecht zu pflegen. Für nichtklimmende Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche von mindestens 1 m ² herzustellen. 1.3.3 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist je angefangene 6 ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a). Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Zu pflanzen sind Hochstämme einer mindesten s mittelkronigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m2 oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern. Die Bäume auf der Stellplatzanlage sind mit der Ersatzverpflanzung dauerhaft zu unterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.4 Solarenergienutzung 1.4.1 Neubau Beim Neubau von Gebäuden ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b). 1.4.2 Bestand Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung gemäß Festsetzung 1.4.1 gilt auch für Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. 1.5 Ansichten 1.5.1 Die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen des geplanten Baukörpers sind auf Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. Eine abweichende Gestaltung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zulässig, wenn sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertag dazu verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 2.1.1 Werbeanlagen an den Fassadenflächen sind nur wie in den Ansichten dargestellt zulässig. Satz und aus Festsetzung 1.5.1 sind entsprechend anwendbar. 2.1.2 Im gesamten Geltungsbereich des Plangebiets sind blinkende und / oder sich bewegende Anlagen der Außenwerbung unzulässig. 2.1.3 Zulässig ist die Aufstellung von sechs Fahnenmasten an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Fahnenmasten dürfen eine Höhe von 64,80 m ü. NHN (ca. 7,50 m über Höhe Stellplatzanlage) nicht überschreiten. Die Werbefahnen sind mit fest und parallel zur Egbert-Snoek-Straße ausgerichteten Auslegern an den Fahnenmasten anzubringen. 2.1.4 Zulässig ist die Aufstellung von einer Werbetafel (Werbetafel 1) im Format 480 x 210 cm (B x H) an dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Die Werbetafel darf einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 59,60 m ü. NHN nicht überschreiten. 2.1.5 Zulässig ist die Aufstellung von einer Werbetafel (Werbetafel 2) im Format 300 x 400 cm (B x H) an dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Die Werbetafel darf einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 61,00 m ü. NHN nicht überschreiten. 2.1.6 Zulässig ist die Aufstellung von 2 Preismasten im Format 190 x 750 cm (B x H) an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Preismasten dürfen einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 65,00 m ü. NHN nicht überschreiten. Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten) Kennzeichnungen Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Gebäude, Entwässerungsfunktion) Hinweise 2.1.7 Zulässig ist die Aufstellung eines Gestells mit 2 Aktionsplanen jeweils im Format 400 x 200 cm (B x H) an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Gestelle mit Aktionsplanen dürfen einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 59,00 m ü. NHN nicht überschreiten. 2.1.8 Zulässig ist die Aufstellung eines Gestells mit Tankkarten (Tankkarte 1) im Format 100 x 335 cm (B x H) an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Das Gestell darf einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 60,80 m ü. NHN nicht überschreiten. 2.1.9 Zulässig ist die Aufstellung eines Gestells mit Tankkarten (Tankkarte 2) im Format 100 x 345 cm (B x H) an den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Das Gestell darf einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 60,00 m ü. NHN nicht überschreiten. 3 Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB 3.1 Altlasten / Bodenschutz Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Baumaßnahmen sind im Detail im nachfolgenden Bauantragsverfahren mit der Umweltbehörde der Stadt Münster abzustimmen. 4 Hinweise 4.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB). 4.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 4.3 Bodendenkmale Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit, Fossilien) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Münster als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/591 8911), unverzüglich anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NW). Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NW). 4.4 Kampfmittel Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. ,# !- ./ / 01 ./ / 0#% ! !" 23 *2 42 *2 *2 5& ( ! %#!'()*+! 6!3 # 7 !% :8 !."# 9 $./;#53 Ansichten des Vorhabens M. 1:200 Ansichten des Vorhabens M. 1:400 ! ! "#$ % &'!!()*+,- # 0 .!()*+,! 0!/ 1 !.+# 2 13,15 M:\RIB\Standorte\vorlagen\Logos\RATIO.bmp Antenne d = ca. 0,90 m h = ca. 4,42 m ü. Dach - 1,10 Albersloher Weg Geh weg 56,20 + 14,50 + 14,50 + 15, 29 +- 0,00 Antenne d = ca. 0,90 m h = ca. 3,80m ü. Attika Antenne d = ca. 0,90 m h = ca. 3,80m ü. Attika Attikakante BESTAND AttikakanteBESTAND Ansicht Albersloher Weg (Nord-Ost Ansicht) +6,34 +6,34 Ansicht von Süd-West (Eingang) Ansicht von Süd-Ost (Rückseite) Ansicht von Nord-West (Loddenheide) Ansicht von Nord-Ost Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0783/2024
Berichtsvorlage
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V/0783/2024 V/0783/2024 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 517: Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung im Internet Beratungsfolge 21.01.2025 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 20.02.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans Nr. 517 „ Albersloher Weg / Egbert -Snoek-Straße“ zu veröffentlichen. Der vorhabenbezogene Plan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Großmarktes für Gastronomie auf den Flächen eines ehemaligen Bau - und Gartenfachmarktes schaffen. Diese geplante Nutzung wird dabei unter Beibehaltung der best ehenden Bau - und Grünsubstanz durchgeführt. Das 2010 errichtete und 2016 umgebaute Gebäude bleibt somit in seiner heutigen Gebäudekubatur bestehen. Der Großmarkt veräußert betrieblich verwendbare oder verwertbare Waren ausschließlich an Gewerbetreibende. Somit ist Einzelhandel im Vorhabenbereich künftig nicht mehr vorgesehen. Künftige Zielgruppen des Großmarkts sind Gastronomiebetriebe, Hotels, Kantinen, Firmen, Gewerbetreibende, Freiberufler, Vereine, Behörden, Schulen und Universitäten. Das Sortiment umfasst die Sparten Food, Non-Food und Werbeartikel. Das Plangebiet wird hinsichtlich der neuen sowie der bereits bestehenden Nutzungen als Gewerbe- gebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Das geplante Vorhaben sowie die bestehenden Nutzun- gen im Geltungsbereich werden somit planungsrechtlich gesichert. Im Zusammenhang der Änderung wird die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,6 festgesetzt. Dabei wird sich am derzeit bestehenden Maß der baulichen Nutzung orientiert. Stadtplanungsamt 08.01.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bruun Telefon: 492-6177 Bruun@stadt-muenster.de Herr Geitel Telefon: 492-6193 Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0783/2024 Mit der Anpassung des Planungsrechts werden zudem die jüngeren ökologisch-klimatischen Festset- zungen zur PV-Verpflichtung und Dach- sowie Fassadenbegrünung bei Neubauten und wesentlichen Dacherneuerungen nun erstmalig verankert. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs der 2. Änderung „Sondergebiet – Bau- und Gartenmarkt, Verwaltung“ dar. Die Dar- stellung des Flä chennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebau ungsplan gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die An passung des Flächennut- zungsplans im Wege einer Berichtigung nach erfolgtem Satzungsbeschluss. Der Beschluss zur Aufstellung der vorhabenbezogenen 2. Änderung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans Nr. 517 soll parallel durch die Vorlage Nr. V/0782/2024 herbeigeführt werden. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Die Veröffentlichung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB ist für den Zeitraum März/April 2025 vorgesehen. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Begründung Anlage 2 – Textliche Festsetzungen Anlage 3 – Planzeichnung (Verkleinerung)
Anlage A
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Anlage A zur V/0783/2024 Kurzüberblick Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 517: Albersloher Weg / Egbert-Snoek-Straße soll veröffentlicht werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Durch das Verfahren soll die Ausweisung eines Sondergebietes (SO) in ein Gewerbegebiet (GE) umgewandelt werden. Mit der Änderung ist eine zeitnahe Nachfolgenutzung des durch den bishe- rigen Betreiber genutzten Geländes möglich. Der Planentwurf soll für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (veröffentlicht) werden. Finanzierung Durch die Veröffentlichung der Planungsunterlagen im Internet sowie durch Auslegung im Kun- denzentrum des Stadthauses 3 entstehen keine Kosten. Weitere Verfahrenskosten werden im Rahmen eines Durchführungsvertrages mit dem Vorhabenträger geregelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Für den Bereich liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, die Flächen sind großflächig bebaut bzw. versiegelt. Somit sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten. Durch die Änderung des Bebauungsplans können für zukünftige Neubauten und genehmigungspflichtige Dachsanierungen die Errichtung von Anlagen zur Solar- energienutzung festgesetzt werden.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (9)
- Egbert-Snoek-Straße 1
- Rösnerstraße
- Albersloher Weg 33
- Drolshagenweg
- Bertha-von-Suttner-Weg
- Umgehungsstraße
- Loddenheide
- Tiergarten
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0783/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.12.2024
- Erstellt
- 09.12.2024 11:18