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3402/2024

Einwohnerfrage zur Umbenennung der Gustav-Nachtigal-Straße, 50733 Köln

Mitteilung BV 29.10.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 07.11.2024, TOP 1.4

Einwohnerfrage vom 25.10.2024

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Mitteilung BV

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Einwohnerfrage vom 25.10.2024

6728 Zeichen

An die
Bezirksbürgermeisterin Köln-Nippes
Frau Dr. Diana Siebert
-Bezirksrathaus Nippes -
Neusser Str.450
50733 Köln
Stadt Köln
Eingang 2 9. Okt. 2024 
t''^'■t^'^ ■ ^ UK 
Bürgeramt Nippes,
Köln,25.10.2024
Sitzung der Bezirksvertretung Nippes am 07.11.2024
Hier: Einwohnerfragestunde
Angelegenheit: Umbenennung Gustav-Nachtigal-Straße, 50733 Köln
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Siebert,
zur Sitzung der Bezirksvertretung habe ich zu Punkt 9.1.1 der Tagesordnung folgende Frage.
Wurden bei der ,^4nwohner*innenbefragung“ die
„Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen gemäß Ratsbe­
schluss der Stadt Köln zur Umbenennung von Straßennamen vom 26.08.1999, ergänzt am 
15.06.2023"
beachtet und wird auch die Bezirksvertretung diese Vorschrift beachten, wonach ausschließlich 
tatsächliche Anwohner, die also als Mieter oder Eigentümer in der Straße wohnen und die Gus­
tav-Nachtigal-Straße als Adresse haben, zur Umbenennung befragt werden sollen und wurden 
allen Befragten nicht nur das /Gutachten, sondern der umfassende Sachverhalt einschließlich 
der kritischen Kommentare zugänglich gemacht?
In Nr.4.4 der Richtlinien heißt es wörtlich wie folgt:
4.4 „In jedem Fall erfolgt eine Anwohnerbefragung.
Im Beschlussentwurf ist darzustellen:
4.4.3 die sich aus der Anwohnerbefragung
ergebenden Erkenntnisse, insbesondere ein sich ergebendes berechtigtes Interesse an einer 
Umbenennung.../Beibehaltung der bisherigen Straßenbezeichnung....
Was unter einem Anwohner zu verstehen ist, zeigt eindeutig das Urteil des Verwaltungsgerichts 
Berlin in seinem Urteil vom 09.08.2022 Az. 1 K 88/22, in dem es wörtlich wie folgt heißt.
„ Eine Verletzung des Willkürverbots oder verfassungsrechtlich geschützter Rechte der von der 
Umbenennung betroffenen Straße kann insoweit lediglich durch Anwohner der von der Umbe­
nennung betroffenen Straße geltend gemacht werden. Der Kläger ist kein Anwohner dei umbe­
nannten Straße, so dass die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten von 
vornherein ausscheidet. " /Hervorhebung durch den Unterzeichner)
- 1 -

Deshalb wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht in der umzubenennenden Straße 
{Mohrenstraße) , sondern in Berlin-Lichtenberg wohnte.
Das ist eine sinnvolle Regelung, da nur die tatsächlichen Anwohner von einer Umbenennung in 
ihren Rechten verletzt sein können.
Dazu fünf Unterfragen:
1) Mit welchem Recht werden Personen in einem beliebigen und willkürlichen Umkreis um 
die Gustav-Nachtigal-Straße, auch ggf. in anderen Stadtteilen lebende Personen, soge­
nannte angeblich „Betroffene“(?) oder andere Personenkreise, die diese Adresse nicht 
haben, in den Kreis der Anwohner einbezogen und dürfen befragt werden, für die eine 
Umbenennung keine Folgen hat, mit welchem Recht dürfen deren Stimmen zusammen 
mit den Stimmen der tatsächlichen Anwohner für das abschließende Abstimmungsergeb­
nis gewertet werden, daraus das zusammenfassende Ergebnis (Fazit) ge 1 e wer en 
und dann durch ihre ablehnende Mehrheit - wie vorliegend - gegen den Willen der tat­
sächlichen Anwohner die Umbenennung bestimmen und sie überstimmen, auch wenn 
letztlich die Bezirksvertretung entscheidet, die sich aber dann - wie vorliegend - auf die 
eigentlich unerhebliche Meinung der Mehrheit der Befragten (nie t er nwoner.) 
stützen kann?
2) Ist daher nicht auch das „Faziti( unbrauchbar und unzutreffend , das davon spricht eine 
„Mehrheit“, aber eben nur der nicht betroffenen Nicht -Anwohner habe sich für die Um­
benennung ausgesprochen, auch deshalb, weil zu bezweifeln ist, dass ie e ei er 
Befragten Dr. Nachtigal als „Protagonisten“ bezeichnet hat - wobei die Frage ist, ob al­
len Verwendern die Wortbedeutung bekannt ist - und das Fazit nur eine unzulässige 
auch unrichtige -zusammenfassende negative Wertung ist?
3) Trifft es nicht zu, dass jedenfalls alle Befragten einschließlich der tatsächlichen Anwoh­
ner nur dann zu einer fundierten Meinung kommen können und auch die Bezirksvertre­
tung dann zu einer richtigen demokratischen Entscheidung kommen kann,, wenn ei en 
Gruppen für die schweren Beschuldigungen gegen Dr. Gustav Nachtigal nicht nur das - 
wie dargestellt fehlerhafte und beweislose - Gutachten als alleinige Entscheidungsgrund­
lage zugänglich gemacht wird, sondern nur, wenn die angeblichen Tathergänge un u- 
ßerungen genau geschildert und dafür wasserdichte und glaubhafte Beweise (glaubwür­
dige Zeugen für die Handlungen und Äußerungen, eigenhändige und nachprüfbare 
schriftliche Dokumente) vorgelegt werden, weil kein Mensch auch nach heutigen mo­
ralischen und rechtlichen Maßstäben, die zu Recht an Dr. Nachtigal angelegt wer­
den sollen, ohne diese Beweise verurteilt werden darf?
4) Wie genau (angeblicher Tatablauf mit Zeit und Handlungen und Erklärungen im Einzel­
nen) hat Dr. Nachtigal gemäß den 
im Gutachten der Frau Prof. Bechhaus-Gerst nur allgemein erhobenen, dafür mehrfach 
wiederholten Beschuldigungen
- mit der „Drohkulisse von Kanonenbooten11
- mehr oder weniger mit Gewalt
- mit Geiselnahmen (Mehrzahl!)
Kolonien angeeignet und Verträge erpresst]

- mit seinen privaten Forschungsreisen durch die Sahara, Tibesti etc. die Aneignung von 
Kolonien in Südwest-Afrika vorbereitet und vorbereiten wollen und
welche Beweise, da im Gutachten keinerlei Beweise genannt werden, d.h. 
für seine angeblichen Handlungen: glaubwürdige Augen - und Ohrenzeugen, 
für seine angeblichen Absichten und inneren Einstellungen :Schriftliche oder glaubhaft 
bezeugte mündliche Äußerungen Dr. Nachtigals
5)
gibt es?.
5i*J d-^ ^i^i^ ^^^ ^^ c^
Tolgenden Tatsachen?
/W^^ic^^'' ^örel^ ,lk‘tt^,zl ^‘2-t *j ,
- Noch heute steht in dem freien selbständigen Staat Kamerun in Duala in einem schö­
nen Park ein Denkmal, d.h. eine Stele mit dem Relief des Kopfes des Di. Nachtigal, das
an Dr. Gustav Nachtigal erinnert,
- Am 05.07.1984 wurde in Lome, der Hauptstadt des freien selbstständigen Staates Togo 
ein großes Denkmal zur 100-Jahrfeier des mit Deutschland geschlossenen Schutzvertra­
ges vom 05.07.1884 mit ehrender Erwähnung und zur Erinnerung an Dr. Gustav 
Nachtigal in Gegenwart von Dr. Franz-Josef-Strauß enthüllt, das noch heute steht.
- Am 05.07.2019 wurde Dr. Gustav Nachtigal in Togo von hohen togoischen Würdenträ­
gern anlässlich einer großen Feier zur Erinnerung an den 135. Jahrestage des Schutzver­
trages vom 05.07.1884 auch mit einer deutschen Fahne geehrt.
- ??
Fazit: Dr. Gustav Nachtigal ist nicht belastet und ist — anders als viele anderen Personen 
-völlig ungeeignet und die falsche Person, um an ihm die beschämende Kolonialzeit und 
die in deutschem Namen begangenen Kolonialverbrechen abzuarbeiten.
Dafür gibt es zahlreiche# geeignetere Personen.
Mit freundlichen Grüßen
■ 3 -

Mitteilung BV

274 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02-5 
 
Vorlagen-Nummer 
 3402/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  
 
Einwohnerfrage zur Umbenennung der Gustav-Nachtigal-Straße, 50733 Köln 
Es wird die als Anlage beiliegende Einwohnerfrage gestellt.

Beratungsverlauf (1)

07.11.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Neusser Straße
  • Mohrenstraße
  • Gustav-Nachtigal-Straße

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Details

Aktenzeichen
3402/2024
Typ
Mitteilung BV
Datum
29.10.2024
Erstellt
29.10.2024 15:16