Mandari Insight

0586/2024

Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Glashagen aus der Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 16.11.2023 zur Beschlussvorlage "Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt" (2015/2023)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 17.04.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Wirtschaftsausschuss, Sitzung am 06.06.2024, TOP 3.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4413 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer          17.04.2024 
 0586/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Wirtschaftsausschuss 18.04.2024 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Glashagen zur Beschlussvorlage 
"Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt" 
(2015/2023) 
In der Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 16.11.2023 fragt Herr Glashagen, ob im 
Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit 
ab 01.01.2024 bis 31.12.2028 auch Nachhaltigkeits- und Umweltschutzkriterien beachtet wur-
den. 
 
Antwort der Verwaltung:   
 
Für die Betrachtung der Möglichkeiten zur Festlegung von Anforderungen und Kriterien im 
Vergabekonzept gilt es zunächst zu unterscheiden zwischen Veranstaltungen, die dem Ge-
nehmigungsprozess nach dem Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 
(StrWG NRW) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterliegen sowie Veranstaltungen, 
für deren Durchführung im Vorfeld des Genehmigungsprozesses eine Dienstleistungskonzes-
sion nach dem einschlägigen Vergaberecht ausgeschrieben und vergeben wird, wie beispiels-
weise den Weihnachtsmärkten. Für Letztere bietet das Vergaberecht im Rahmen des Verga-
beverfahrens die Möglichkeit auch qualitative, umweltbezogene oder soziale (Zuschlags-)Kri-
terien festzulegen. Dagegen haben sich die Kriterien für alle anderen Veranstaltungen und so-
mit auch die Kriterien im Vergabekonzept nach dem Schutzzweck des StrWG NRW und der 
StVO, also nach straßen(verkehrs-)rechtlichen Aspekten, zu richten. 
 
Das Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt verfolgt 
insbesondere das Ziel, öffentliche Flächen und hierbei namentlich die zentralen Innenstadt-
plätze qualitätsvoll zu gestalten. Hierzu beinhaltet das Vergabekonzept vor dem Hintergrund 
des großen Interesses einer Millionenstadt wie Köln an qualitativ hochwertigen Veranstaltun-
gen mit überregionaler Ausstrahlung und Bedeutung in erster Linie Qualitätskriterien.  
 
Gleichzeitig sollen mit dem Konzept entstehende Konflikte zwischen einer zunehmenden Zahl 
von Anträgen für Veranstaltungen und den berechtigten Interessen der dortigen Anwohner*in-
nen, Gewerbetreibenden und Anlieger*innen sowie den Interessen der Allgemeinheit in einen 
angemessenen Ausgleich gebracht werden. Hierzu werden im Vergabekonzept Kontingente 
über die Anzahl der pro Jahr für die einzelnen Plätze zulässigen Veranstaltungen festgelegt. 
 
Rechtsgrundlage für das Vergabekonzept sowie die darin enthaltenen Regelungen ist § 18 
Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Veranstaltungen 
auf den zentralen Plätzen stellen eine sog. Sondernutzung, also die Benutzung der Straße 
über den Gemeingebrauch hinaus, dar. Folglich bedarf es der Erteilung einer Sondernut-
zungserlaubnis nach § 18 Absatz 1 StrWG NRW. Hierüber entscheidet die Verwaltung nach

2 
 
pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung sind in erster Linie straßenrecht-
liche Gesichtspunkte zu beachten. Dazu zählen die Aufrechterhaltung eines störungsfreien 
Gemeingebrauchs, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Schutz der Straße 
in seinen Bestandteilen. Auch städtebauliche und stadtgestalterische Aspekte dürfen in die 
Entscheidung mit einfließen.  
 
Offenkundig straßenfremde Zwecke können dagegen nicht wirksam in die Gesamtbetrachtung 
bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW einbezogen 
werden. Inhalte in Bezug auf Nachhaltigkeits- und Umweltschutzkriterien sind straßenfremd 
und können somit auch nicht wirksam im Vergabekonzept berücksichtigt werden. 
 
Ungeachtet dessen ist die Verwaltung bestrebt, im intensiven und in der Regel kooperativen 
Austausch mit den Veranstaltenden, auch rechtlich nicht fixierte Umwelt- und Nachhaltig-
keitskriterien für Veranstaltungen in den Vordergrund zu stellen. Um das langfristige Ziel der 
Verwaltung von nachhaltigen und umweltgerechten Veranstaltungen erreichen zu können, 
werden die Veranstaltenden daher insbesondere auch hinsichtlich der Themen Müllvermei-
dung, Entsorgungslogistik, Schutz der Vegetation und Bäume, FairTrade, Reduzierung von 
CO2-Emissionen sowie Energiesparen beispielsweise durch das Verwenden von LED-Tech-
nik sensibilisiert. 
 
 
gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

06.06.2024 Wirtschaftsausschuss
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0586/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
17.04.2024
Erstellt
14.02.2024 11:09