V/0541/2021
Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
2024 Zeichen
Anlage A zur V/0541/2021 Kurzüberblick Der Beschlussvorschlag dient dazu, darzustellen, wie in den Geltungsbereichen von eigenständi- gen Erhaltungssatzungen -mit besonderem Focus auf die Altstadt- der hohe gestalterische An- spruch und das unverwechselbare Stadtbild mit den Zielen der Energiegewinnung aus Solarmo- dulen und die Erhöhung der Anteile von Dachbegrünungen in Einklang gebracht werden kann. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel, das unverwechselbare Stadtbild zu bewahren (mit dem Einfluss auf die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung) soll mit dem Ziel der regenerati- ven Energiegewinnung und des erhöhten Grünanteiles (s.u.) in Einklang gebracht werden. Finanzierung Produktgruppe: 1002 Denkmalschutz Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Beschlussvorschlag beinhaltet Darstellungen, wie sowohl mit gestalterisch hochwertigen An- spruch als auch mit geänderten Prüfverfahren der Anteil der Nutzung der Solarenergie und der Anteil von Dachbegrünungen erhöht werden kann. Insofern betrifft der Beschlussvorschlag klima- schutzrelevante Inhalte, wobei gegenüber dem Ist-Zustand insgesamt eine erhöhte Nutzbarkeit angestrebt wird. Die Ziele der erhöhten Nutzung der Solarenergie und der erhöhten Grünflächen- nutzung mit dem Ziel einer qualitätvollen Gestalt des Stadtbildes und der Gebäude geeignet in Einklang zu bringen erlangt dabei eine grundsätzliche Bedeutung.
Anlage-1_Antrag-Grüne-SPD-Volt-OeDP-Anpassung-Altstadtsatzung-etc
8050 Zeichen
Antrag an den Rat Nr.: A-R/0048/2021
Ratsantrag 11. Mai 2021
Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung
und Gestaltung baulicher Anlagen: Solarenergie auch in der Altstadt möglich machen
Der Rat möge beschließen:
1. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Münster hat eine hohe Priorität. Um die
Klimaziele der Stadt erreichen zu können, müssen insbesondere solarthermische und
solarenergetische Nutzungen deutlich und mit hohem Tempo ausgebaut werden. Dazu
sollen möglichst alle geeigneten Dachflächen im Stadtgebiet Münster genutzt werden
können, auch im Bereich der Altstadt und anderer Geltungsgebiete städtebaulicher
Erhaltungssatzungen.
2. Aus diesem Grund wird die Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt
(Altstadtsatzung Münster) in Anlehnung an den anliegenden Formulierungsvorschlag
geändert.
3. Die Verwaltung bereitet die Anpassung der Altstadtsatzung in Anlehnung an den
anliegenden Formulierungsvorschlag vor , so dass eine Beratung in den politischen
Gremien und ein entsprechender Ratsbeschluss zeitnah, spätestens jedoch zur
Ratssitzung am 01.09.2021, stattfinden können.
4. Darüber hinaus leitet die Verwaltung ein Verfahren zur Anpassung aller weiteren
städtebaulichen Satzungen der Stadt Münster zur Erhaltung und Gestaltung baulicher
Anlagen im Sinne der für die Altstadtsatzung formulierten Ziele vor.
Begründung:
Die gestalterische Qualität der Altstadt von Münster ist ein hohes Gut, mit dem behutsam
umgegangen werden muss. Die Altstadtsatzung ist hierfür ein unverzichtbares Instrument, um
gravierende Eingriffe zu vermeiden und den Wert zu erhalten, den Gebäude und Straßenzüge
darstellen.
Drei Jahrzehnte nach dem Satzungsbeschluss und 17 Jahre nach der letzten Änderung der
Altstadtsatzung ist allerdings eine Anpassung an die gesellschaftlichen und umweltpolitischen
Erforderlichkeiten angezeigt.
Wie in anderen Städten auch, unterliegt Münsters Stadtzentrum einem Strukturwandel, dessen
Potentiale nutzbar zu machen und aktiv mitzugestalten sind. Die Schaffung von Wohnraum -
attraktiv und barrierefrei – ist dabei ein wesentlicher Ansatz für eine neue Lebendigkeit der
Altstadt.
Solarenergie ist in einer Großstadt wie Münster die Energiequelle der Wahl, wenn es um
regenerativen und kostengünstig erzeugten Strom im dezentralen und flächensparenden
Maßstab geht. Das gesamte Potenzial, das a uch Gebäude im Altstadtbereich bietet, ist
unverzichtbar.
Auch die Begrünung von Dächern ist von ökologischer Bedeutung und ein wichtiger Beitrag
zur Klimaresilienz , Luftqualität und Aufenthaltsqualität in heißen Sommern . Da etliche
Gebäude der Altstadt - nicht nur aus der Zeit des Wiederaufbaus – über Flachdächer verfügen,
bieten sie hierfür ein willkommenes Potential, das nicht ungenutzt bleiben sollte.
Bei der Beurteilung des Schutzes der stadtgestalterischen Qualität von Maßnahmen an
baulichen Anlage n müssen die Belange des Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer
Energien, des Wohnungsbaus sowie der Barrierefreiheit ausdrücklich in den
Abwägungsprozess einbezogen und angemessen berücksichtigt werden.
Die zeitnahe Anpassung der Altstadtsatzung durch die V erwaltung ist a ufgrund der
strukturellen Veränderungen sowie aufgrund laufend neuer Bauvorhaben erforderlich.
gez. gez. gez. gez.
Ingrid Kremer Ludger Steinmann Helene Goldbeck Franz Pohlmann
Dr. Robin Korte Marius Herwig Tim Pasch Lars Nowack
Achim Specht Doris Feldmann
und Fraktion Lia Kirsch
und Fraktion
Anlage
Formulierungsvorschlag für die Änderung der Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung
der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt
(Altstadtsatzung Münster):
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB.
Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt, das Orts- oder
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist.
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung nach § 172 BauGB. Die Genehmigung darf versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.
(3) neu:
Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist immer dann zu erteilen, wenn sich aus der
Abwägung ergibt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die
Maßnahme verlangt, z.B. die Belange des Wohnungsbaus, des
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der
Barrierefreiheit.
Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte).
Der größte Teil der Alt stadt wurde im Krieg zerstört, kein Gebäude blieb
unversehrt. Mit der Wiederherstellung der prägenden Gebäude, Straßen und
Plätze blieb aber die Identität der Altstadt gewahrt. Die Erhaltung der
historischen Substanz ist deshalb vorrangiges Ziel der städte baulichen
Planung.
Das große öffentliche Interesse an einer barrierefreien, nachhaltigen und
klimaschonenden Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen auch im
Geltungsbereich der Altstadtsatzung verlangt bei der Abwägung
möglicher Beeinträchtigungen der städt ebaulichen Gestalt eine
gleichrangige Bewertung der Aspekte des Wohnungsbaus, des
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der
Barrierefreiheit.
(4) neu:
Der Gestaltungsbeirat ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher
Beeinträchtigungen der städtebaulichen Gestalt in den in Absatz (3)
genannten Fällen zu beteiligen. Dies gilt ebenso für die Etablierung
möglicher Gründächer.
§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung,
Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter der
Altstadt in Einklang gebracht werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben
und Lichtprojektionen sind unzulässig.
neu: Sichtbare Photovoltaikmodule müssen die städtebau liche Gestalt
berücksichtigen.
(5) Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchstens 60° zu versehen und
mit roten Tondachziegeln zu decken. Für Hintergebäude können Ausnahmen
zugelassen werden.
neu: Ausnahmen von der genannten Farbgebung und Dachneigung können
insbesondere für Dachbegrünungen und Photovoltaikanlagen im Sinne der
gemäß §2 (3) vorzunehmenden Abwägung zugelassen werden.
Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte):
Wesentliches Merkmal der Altstadt ist seine ihre Dachlandschaft …. Viele der
wiederaufgebauten Gebäude sind inzwischen neu eingedeckt worden. Nicht
selten
wurden dabei Tondachziegel durch Betondachsteine ersetzt, die kein
"Farbenspiel"
entwickeln.
neu: Ebenso bei zahlreichen öffentlichen und privaten Bauvorhaben der
letzten Jahre und Jahrzehnte wurde von den Vorgaben zu Dachneigung
und Farbenspiel abgewichen, so dass in Bereichen der Altstadt diese
nicht mehr durchgehend prägend sind. Bei zunehmender Verwendung in
noch wie o. g. typisch geprägten Teilbereichen besteht die Gefahr, dass das
lebendige Erscheinungsbild der Dachlandschaft beeinträchtigt wird.
Deshalb ist Tonmaterial zwingend vorgeschrieben.
(7) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster dürfen insgesamt nicht mehr als
die Hälfte der Gebäudebreite in Anspruch nehmen. ...
neu: Abweichend hiervon können Dachaufbauten für Photovoltaikanlagen
und
für Aufzugüberfahrten im Sinne der in § 2(3) vorzunehmenden Abwägung
zugelassen werden.
Beschlussvorlage
24501 Zeichen
V/0541/2021 V/0541/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen Beratungsfolge 08.09.2021 Beirat für Stadtgestaltung Vorberatung 23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 29.09.2021 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Hauptausschuss beschließt, die Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Alt- stadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen als Maßnahme des Klimaschut- zes zu forci eren. Die Möglichkeiten der neueren Entwicklung bei der Produktion und Gestaltung von Solaranlagen sollen dabei entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik (z.B. Solarziegel) Berück- sichtigung finden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, über die schon nach Satzungsinhalten (der 11 eigenständigen Erhaltungssatzungen) zulassungsfähigen Solarenergieanlagen und Gründächern hinaus auch zusätz- liche gut gestaltete Solaranlagen und Gründächer im Wege einer Abweichung nach § 69 Bauordnung NRW zuzulassen. Ferner wird die Verwaltung beauftragt, hierzu den Beirat für Stadtgestaltung zur Beurteilung der stadtgestalterischen Fragen einzubeziehen. 3. Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung über Abwei- chungen nach § 69 Bauordnung NRW, die Solaranlagen und Gründächer im Bereich der Altstadtsat- zung und weiterer Satzungsgebiete zum Gegenstand haben, sowie über die entsprechende Beratung im Beirat für Stadtgestaltung. 4. Der Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD -Fraktion, der Rats- gruppe Volt und der Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der Ratsan- trag der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 zur behutsamen Weiterentwicklung der Altstadtsatzung haben sich hiermit erledigt. Stadtplanungsamt 06.09.2021 Ihr/e Ansprechpart ner/in: Herr Brinkmann Telefon: 492-6143 BrinkmannL@stadt- muenster.de - 2 - V/0541/2021 II. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen des Beschlussvorschlages bestehen in einem höheren Personalauf- wand in der Verwaltung und bei den Mitgliedern des Gestaltungsbeirates bei der Begleitung von Pla- nungen und Entscheidungen über Abweichungsentscheidungen. Eine unmittelbare direkte finanzielle Belastung des städtischen Haushaltes würde hingegen nicht erfolgen. Zielsetzungen der Ratsanträge Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind auch in der Stadt Münster zu spüren. Die zu heißen und trockenen Sommer sowie Starkregenereignisse der letzten Jahre haben dies deutlich zutage tre- ten lassen. Die menschengemachte globale Erwärmung bedroht zukünftig die Lebensqualität, den Wohlstand und die Zukunftsperspektiven der Menschen in Münster und weltweit. Deswegen hat der Rat der Stadt Münster mit dem Beschluss zum Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 (V/0770/2019/1) vom 11.12.2019 über das Ziel des Masterplan 100% Klimaschutz hinaus das Ziel, möglichst bis 2030 klimaneutral zu werden, beschlossen. In den verschieden en Handlungsfeldern (u.a. Mobilität, Neubau, Gebäudebestand) muss in den kommenden Jahren eine CO2-Reduktion erfolgen, um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Die Nutzung von S olarenergie ist hier ein zentraler Baustein, da Strom regenerativ und kos tengünstig erzeugt wird. Mit dieser Zielsetzung haben Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD -Fraktion, der Rats- gruppe Volt und der Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP mit Ratsantrag vom vom 11.05.2021 sowie die CDU-Fraktion mit Ratsantrag vom 15.06.2021 be antragt, die Altstadtsatzung zu ändern, um die Nutzung in ihrem Geltungsbereich zu fördern. Gleichzeitig wird in den vorliegenden Ratsanträgen die hohe Bedeutung der gestalterischen Qualität der Altstadt von Münster zum Ausdruck gebracht und die Altstadtsatzung als ein unverzichtbares Instrument angesehen, um gravierende Eingriffe zu ver- meiden und den Wert zu erhalten, den Gebäude und Straßenzüge darstellen. Insofern stellt sich die Frage, wie die Nutzung von Solarenergie auch im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen gefördert werden kann und gleichzeitig den Zielsetzungen der Gestaltungssatzungen entsprochen werden kann. Ausgangslage Wie viele eigenständige Erhaltungssatzungen gibt es und wie sind diese strukturiert? Neben der Altstadtsatzung gibt es zehn weitere eigenständige Erhaltungssatzungen welche zum Teil parallel mit Bebauungsplänen verabschiedet wurden. Entsprechend der zum Zeitpunkt des Sat- zungsbeschlusses geltenden Rechtsgrundlage, bedarf nur die Änderung und der Abbruch einer Ge- nehmigung (§ 39 h BundesBauGesetz) oder darüber hinaus auch die Errichtung von Gebäuden (§ 172 Baugesetzbuch). Daneben gibt es noch einige Bebauung spläne, welche Festsetzungen nach § 39 h BundesBauGesetz oder § 172 BauGB beinhalten. Die elf eigenständigen Erhaltungssatzungen sind teilweise mit Gestaltungsfestsetzungen kombiniert, welche aufgrund des § 89 der Landesbau- ordnung (BauONRW) bzw. der jeweiligen Vorgängervorschriften Bestandteil von Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches werden dürfen. Die Satzungen sind im Folgenden: - 3 - V/0541/2021 Altstadtsatzung (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Nordviertel (§ 172 BauGB) – ohne Gestaltungsfestsetzungen Dechaneiviertel (§ 172 BauGB) – ohne Gestaltungsfestsetzungen Dachsleite (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Ortskern Angelmode (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Zum Erlenbusch (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Ostviertel (§ 39 h BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen Grüner Grund (§ 39 BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen, weit überwiegend Denkmale Schnorrenburgviertel (§ 39 h BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen, fast alles Denkmale Wigbold Wolbeck (§ 39 h BBauG) – mit Gestaltungsfestsetzungen Havixburgweg / Sacre-Coeur-Weg (§ 39 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen Bei den Erhaltungssatzungen ohne Gestaltungsfestsetzungen (Nordviertel, Ostviertel, Schnorren- burgviertel, Grüner Grund, Dechaneiviertel) dürfen Genehmigungen, welche zur Änderung durch So- laranlagen oder durch Gründächer nach diesen Satzungen erforderlich würden, nur versagt werden, wenn die jeweiligen baulichen Anlagen alleine oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anla- gen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind. Bei den Erhaltungssatzungen mit Gestaltungsfestsetzungen (Altstadtsatzung, Zum Erlenbusch, Sacre-Coer-Weg, Wigbold Wolbeck, Dorfkern Angelmodde, Dachsleite) können verschiedene Fest- setzungen zur Gestaltung der Dachflächen und der Dachneigung betroffen sein, soweit Photovoltaik- anlagen oder Gründächer realisiert werden sollen. Warum ist die Altstadt in Ihrer Gestaltung besonders geschüt zt und welche Regelungen der Satzung können eine Unzulässigkeit von Solaranlagen nach sich ziehen? Trotz Kriegszerstörung und wirtschaftlichen Wachstums hat die Stadt Münster den Charakter seiner Altstadt bewahrt. Die weitgehend originale Wiederherstellun g prägender Einzelbauten, der am Vor- kriegszustand orientierte Wiederaufbau des Prinzipalmarktes und anderer Altstadtquartiere sowie die Fortführung der seit 1913 bestehenden Gestaltungssatzung haben maßgeblich dazu beigetragen. Da die Altstadt Zentrum der Gesamtstadt ist, war ihre städtebauliche Entwicklung begleitet vom aufmerk- samen Interesse der gesamten Bürgerschaft. (aus der Begründung der Altstadtsatzung). Die zuletzt im Jahre 2004 geänderte Altstadtsatzung ist eine nach § 172 BauGB und § 89 der Lan- desbauordnung kombinierte Erhaltungs- und Gestaltungssatzung. Aus § 2 der Satzung erfolgt eine Genehmigungspflicht, welche entsprechend der Rechtsgrundlage des § 172 BauGB ermöglicht, dass eine präventive Prüfung – also vor Durchführung eines Vorhabens – erfolgt. Ohne die nachfolgenden Gestaltungsregelungen der §§ 3 bis 24 der Altstadtsatzung dürfte die nach § 172 BauGB für die Än- derung von baulichen Anlagen erforderliche Genehmigung nur versagt werden, wenn die jeweilige bauliche Anlage alleine oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu- tung ist. Die Genehmigung zur Errichtung dürfte nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt würde. Die §§ 4 - 8 der Altstadtsatzung definieren in diesem Zusammenhang besonders schutzwürdige Be- reiche in der Altstadt. Von den Gestaltungsregelungen der Altstadtsatzung sind für die Anlagen zur Nutzung von Solarernergie die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 3 der Altstadtsatzung maß- geblich, insbesondere die folgenden Regelungen: § 3 Abs. 1 der Altstadtsatzung: - 4 - V/0541/2021 Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung, Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter in Einklang gebracht werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben und Lichtprojektionen sind unzulässig. § 3 Abs. 5 der Altstadtsatzung: Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchstens 60° zu versehen und mit roten Tondachziegeln zu decken. Für Hintergebäude können Ausnahmen zugelassen werden. Welche Solarenergienutzung und Gründachausbildung sind mit der Altstadtsatzung – ohne die Ertei- lung einer Abweichung bzw. Befreiung – zulassungsfähig? Flachdächer: Vorhandene oder auch neu entstehende Flachdachgebäude entsprechen nicht der Regelvermutung des § 3 (5) der Altstadtsatzung, wonach Dächer mit einer Neigung von 35° bis 60 ° vorgeschrieben und regelmäßige Ausnahmen nur für Hintergebäude vorgesehen sind. Neue Flachdachgebäude im Straßenraum entstehen daher entweder aufgrund von Spezialregelungen eines Bebauungsplanes (z.B. Stubengassenbebauung) oder aufgrund einer Abweichung nach § 69 BauONRW, welcher i.d.R. eine Einbeziehung des Gestaltungsbeirates der Stadt Münster und des Planungsausschusses voran- gegangen ist. Wenn dunkle Photovoltaikanlagen keine Blendwirkungen nach sich ziehen und ohne Rahmen aus (spiegelndem) Metall hergestellt werden, so steht auch § 3 (1) Satz 2 der Altstadtsatzung einer Pho- tovoltaikanlage nicht entgegen. Im Zweifel lässt sich die Frage der Blendwirkung über gutachterliche Betrachtungen belegen; letztere werden zur Vermeidung von Nachbarrechtsverletzung bereits häufig erstellt (vgl. Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.07.2017, Az.: I -9 U 35/17). Eine Aufstände- rung im „Horizontalformat“ hinter einer Attika ist besonders geeignet, kaum wahrnehmbar zu sein und damit auf einem Flachdach mit dem Charakter der historischen Altsta dt (vgl. § 3 (1) Satz 1 der Alt- stadtsatzung) vereinbar zu sein. Am Beispiel der Bauvoranfrage des Landesmuseums am Domplatz lässt sich aufzeigen, wie dieses potentiell umgesetzt werden kann. Quelle: Fotomontage des LWL - 5 - V/0541/2021 Unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen eignet sich beispielsweise das Dach des Lan- desmuseums, um im Stadtraum unauffällig aber auf großer Fläche Photovoltaik zu installieren. Die in der Simulation dargestellten 494 Module mit einer Leistung von 167,96 kWp lassen dabei eine jährli- che Erzeugung von 151.164 kwh/a erwarten (ausreichend für ca. 50 Haushalte mit 4 Personen). Hintergebäude: § 3 Abs. 5 der Altstadtsatzung regelt in Satz 2, dass von den Anforderungen des Satzes 1 – welcher die Dachneigung von 35 Grad bis 60 Grad und rote Tondachziegel vorgibt – bei Hintergebäuden Ausnahmen zugelassen werden können. Zeichnung: Broschüre des bayrischen Staatsministeriums des Inneren, Bau und Verkehr: „Solaranlagen gut gestalten“ Hintergebäude, welche sich i.d.R. dadurch auszeichnen, dass diese der Einsicht von der öffentlichen Verkehrsfläche entzogen sind, sind bei Beachtung des § 3 Absatz 1 (entspiegelt / blendfrei) ebenfalls einer Ausnahme und damit schon derzeit einer Zulassung nach pflichtgemäßen Ermessen zugäng- lich. Daher sind Hintergebäude und von der Straßenseite abgewandte Dachflächen auch diejenigen, wo bereits in der Vergangenheit Photovoltaikanlagen in der Altstadt zugelassen wurden. Foto: Hintere Dachseite im Bereich Bergstraße / Apostelkirche Quelle: Luftbilder Stadt Münster Nachfolgend werden unterschiedliche Varianten zur Förderung von Nutzung von Solarenergie im Gel- tungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen dargestellt. Variante 1: Zulassung von Solarenergie im Rahmen einer Abweichung Welche Solarenergieanlagen wären im Rahmen einer Abweichung nach § 69 der Landesbauordnung (BauONRW) von der Gestaltungssatzung zulassungsfähig? - 6 - V/0541/2021 Von gestalterischen Festsetzungen – wie § 3 der Altstadtsatzung – können Abweichungen nach den Vorgaben des § 69 der Landesbauordnung (BauONRW) zugelassen werden. Eine Abweichung darf nach den Vorgaben des § 69 der Landesbauordnung erteilt werden, wenn diese mit dem Zweck der jeweiligen Anforderung vereinbar ist. Unter diesen Voraussetzungen sollen bereits heute gemäß § 69 Abs.1 Satz 2 Abweichungen zugelassen werden, wenn diese der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie oder der Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum dienen. Damit hat der Landesgesetzgeber mit der Novellierung der Landesbauordnung (BauONRW) zum 01.01.2019 den Ermessenspielraum bei der Zulassung von Abweichungen zugunsten der Energie- einsparungen hervorgehoben. Abweichungen für Solaranlagen, welche zur Straßenseite oder zu öf- fentlichen Flächen und auf einem geneigten Dach mit roten Tondachziegeln errichtet werden sollen, bedürfen nach Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster – Ziffer 10.2.3 – derzeit der Zustimmung des zuständigen Planungsausschusses. Variante 2: Änderung der Satzungen Welche Verfahrensvorschriften wären zu beachten, wenn die Gestaltungsfestsetzungen der Satzun- gen geändert werden sollen? Die gesetzliche Grundlage für den Erlass von örtlichen Bauvorschriften, welche die Gestaltung bauli- cher Anlagen betreffen, ist § 89 (1) der Landesbauordnung (BauONRW). Vor Inkrafttreten der jetzigen Landesbauordnung am 01.01.2019 gab es in den jeweiligen Vorgängervorschriften identische bzw. ähnliche Regelungen. Örtliche Bauvorschriften können zusammen mit einem Bebauungsp lan oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung beschlossen werden. Die Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB sind den sonstigen städtebaulichen Satzungen hinzu zu rechnen. Entsprechend den Vorga- ben des § 89 (2) Satz 2 BauONRW sind vor Erlass, und damit au ch vor Änderung der Satzung die verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 13, 13 a und 13b des Baugesetzbuches (BauGB) zu be- rücksichtigen. Nach diesem vereinfachten Verfahren ist entsprechend § 13 (2) BauGB gleichwohl die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erforderlich. Genehmigungspflicht nach § 172 BauGB (Erhaltungssatzung) Unabhängig von Abweichungsregelungen nach Landesbauordnung oder einer Änderung der gestalte- rischen Festsetzungen in den Satzungen ist im Ge ltungsbereich der Altstadtsatzung (und der weite- ren Erhaltungssatzungen) die Genehmigungspflicht nach § 172 BauGB zu betrachten. Der Zweck der Regelungen der Altstadtsatzung ist eine gute Gestaltung, wie diese in § 3 (1) Satz 1 der Satzung zum Schutz des Ortsbildes und der Stadtgestalt formuliert ist. Eine straßenseitige Photo- voltaikanlage auf oder in einem Schrägdach mit roten Tondachziegeln wäre daher bei guter Gestal- tung in Bezug auf Anordnung, Umfang, Form und Gliederung, Material und Farbe einer Genehmigung zugänglich. Je schutzwürdiger ein Bereich ist, um so sorgsamer ist der gebotene Umgang mit Anord- nung, Umfang, Form und Gliederung. Negativbesispiel Quelle: Broschüre des bayrischen Staatsministeriums des Innern, Bau und Verkehr: „Solaranlagen gut gestalten“ - 7 - V/0541/2021 Eine straßenseitige Solaranlage, die dem Zweck einer qualitätvollen städtebaulichen Gestalt zuwider laufen würde, wäre daher auch keiner Genehmigung nach § 172 BauGB zugänglich. Wie sind die Festsetzungen in den übrigen zehn Satzungsgebieten? Die Genehmigungspflicht nach § 39 h des Bundesbaugesetz (BBauG) bzw. § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) gilt für alle weiteren zehn Satzungsbereiche; in fünf Satzungebereichen kommen außerdem gestalterische Festsetzungen hinzu (s.o), welche im Detail unterschiedlich sind. Die an der Altstadtsatzung aufgezeigte Systematik von zulassungsfähigen Solaranlagen lässt sich dabei auf alle Satzungsgebiete übertragen; in den fünf Satzungen mit Gestaltu ngsfestsetzungen müsste jedoch im Wege von Abweichungsanträgen zu gestalterischen Festsetzungen entschieden werden. Empfehlung der Verwaltung Die Verwaltung empfiehlt die Variante 1 zu verfolgen und Solaranlagen und Gründächer im Wege einer Abweichung nach § 69 Bauordnung NRW zuzulassen. Der mit der Änderung der Landesbauordnung 01.01.2019 hervorgehobene Ermessenspielraum bei der Zulassung von Abwei- chungen zugunsten der Energieeinsparungen eröffnet im Ergebnis eine gleichartige Förderung der Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung sowie weiterer Erhaltzungssatzun- gen wie dieses im Wege der Satzungsänderungen erfolgen würde. Diese Vorgehensweise wirkt zu- dem zeitlich unmittelbar und kommt somit schnellstmöglich zur Anwendung. Zudem beeinhaltet sie keine verfahrensbedingten Rechtsrisiken und erfordert keine zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen. Ein politischer Beschluss macht diesen Ermessenspielraum erkennbar und unterstreicht die seitens Politik und Verwaltung getrag ene Zielsetzung des Klimaschutzes entsprechend der Klimaziele der Stadt Münster. Über die Einbeziehung des Beirates für Stadtgestaltung werden stadtgestalterische Fragen fachlich adäquat behandelt. Demgegenüber kann kann festgestellt werden, dass die Änderungen der Altstadtsatzung sowie der weiteren Gestaltungssatzungen im Umfang (insgesamt 11 Satzungen) sehr umfassende Verfahrensschritte mit entsprechenden Rechtsrisiken und Verfahrenslaufzeiten notwendig machen würden. Begründung zu den Beschlusspunkten Zu 1: Mit dem Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 für Münster wird die Klimaschutzstrategie des Mas- terplans 100 % Klimaschutz mit einem konkreten Maßnahmenpaket für den Zeitraum von 2020 bis 2030 untermauert und bringt damit die Strategie in die Umsetzung. In dem politischen Beschluss zum Handlungsprogramm hat sich der Rat der Stadt Münster dazu bekannt, alsbald –möglichst bis 2030- klimaneutral zu werden. Um diese Ziele der Klimaneutralität zu erreichen, werden auch die Altstadt und die Stadtbereiche im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung mit ihrem solarenergetischen und ökologischen Potenzial in diesen Prozess einbezogen. Zu 2: Aufgrund der o.g. rechtlichen Ausgangslage und wegen der Fortentwicklung bei de r Gestaltung, der Form und der Leistungsfähigkeit von Solaranlagen erscheint das Mittel der Abweichungsentscheidungen geeignet (neben den ohnehin zulassungsfähigen Solaranlagen) auf die Anordnung und Gestaltung von Solaranlagen Einfluss nehmen zu können, w elche aufgrund der geplanten Positionierung sowie der Farb - und Materialwahl auch in der öffentlichen Wahrnehmung des Stadtbildes in Erscheinung treten würden. Die Zielsetzung einer hohen gestalterischen Qualität liegt den jeweiligen Satzungen und auch den eingegangenen Ratsanträgen zu Grunde. Diese - 8 - V/0541/2021 Zielsetzung mit dem Ziel einer hohen Nutzung der Solarenergie in Einklang zu bringen, dürfte durch eine generelle Zulässigkeit aller Formen, Anordnungen - und Farben hingegen nicht erreichbar sein. Aufgrund der Entwicklungen bei neueren Techniken für Solaranalgen (sogenannte „organische“ Photovoltaikanlagen, verschiedenfarbige Solaranlagen etc.) soll eine „Fortschreibung“ möglich sein, welche Alternativen zu den derzeit oftmals „kastenartigen“ und dunkel gefärbte n Solaranlagen- Modulen schon jetzt und auch zukünftig bestehen dürften. In diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit zukünftigen Einzelanträgen liegt die Kompetenz zur Beurteilung gestalterischer Fragen beim Beirat für Stadtgestaltung. Wie auch in der Anlage des Ratsantrages der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL, der SPD -Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der Fraktion (ehem Ratsgruppe) Die Partei/ ÖDP vom 11.05.2021 angestrebt, wird dessen wiederholte Einbeziehung i.d.R. eine qualitative Verbesserung und Einheitlichkeit in der Zulassungspraxis nach sich ziehen können. Ebenso stellt der Ratsantrag der CDU -Fraktion vom 15.06.2021 auf die Einbeziehung des Beirates ab. Die im Antrag insbesondere unter A), B), C) und E) genannten Aspekte können hier Gegenstand der Beratung sein. Zu 3.: Zu Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW, die Solaranlagen und Gründächer im Bereich der Altstadtsatzung und weiterer Satzungsgebiete zum Gegenstand haben, erfolgt eine Einbeziehung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtentwicklung.. Die Verwaltung informiert in diesem Zusam- menhang über die entsprechende Beratung im Beirat für Stadtgestaltung. zu 4.: Der Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der Fraktion (ehem. Rat sgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 schlägt in der Anlage folgende zusätzliche Regelungen für die Altstadtsatzung vor: § 2 (3) neu: Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist immer dann zu erteilen, wenn sich aus der Abwägung ergibt, dass ein überwiegendes öffent liches Interesse die Maßnahme verlangt, z.B. die Belange des Wohnungsbaus, des Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit. § 2 (4) neu: Der Gestaltungsbeirat ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen der städtebaulichen Gestalt in den in Absatz (3) genannten Fällen zu beteiligen. Dies gilt ebenso für die Etablierung möglicher Gründächer. § 3 (1) Satz 3 neu: Sichtbare Photovoltaikmodule müssen die städtebauliche Gestalt berücksichtigen. § 3 (5) Satz 3 neu: Ausnahmen von der genannten Farbgebung und Dachneigung können insbesondere für Dachbegrünungen und Photovoltaiklanlagen im Sinne der gemäß § 2 (3) vorzunehmenden Abwägung zugelassen werden. § 3 (7) Satz 4 neu: Abweichend hiervon können Dac haufbauten für Photovoltaikanlagen und für Aufzugüberfahrten im Sinne der in § 2 (3) vorzunehmenden Abwägung zugelassen werden. Demnach entspricht es der Zielsetzung des Ratsantrages vom 11.05.2021, dass Solaranlagen und Gründächer welche dem hohen gesta lterischen Anspruch des innerstädtischen Umfeldes genügen, - 9 - V/0541/2021 zukünftig zugelassen werden sollen. Um dieses zu erreichen wird im Ratsantrag eine Einbeziehung des Beirates für Stadtgestaltung vorgesehen. Die Herbeiführung von „gut gestalteten“ Solaranlagen, deren Aufteilung nicht durch Lüftungsauslässe und Dachflächenfenster bestimmt wird, lässt sich alternativ zur Satzungsänderung – und auch zeitnäher – durch Abweichungsentscheidungen herbei führen. Mit dem Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 wird eine sensible Weiterentwicklung bei der Anwendung der Altstadtsatzung angestrebt, wodurch PV- und Solarthermie- Installationen unter der Berücksichtigung der vielschichtigen äußeren Rahmenbedingungen möglich gemacht werden. Durch die im Beschlussvorschlag e nthaltene Anwendung der rechtlich unterschiedlichen Zulassungsmöglichkeiten wird der im Antrag enthaltenen Zielsetzung – aber ohne Änderung des Satzungsinhaltes – entsprochen. In Vertretung Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1: Ratsantrag Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Rats-gruppe Volt und der Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 Anlage 2: Ratsantrages der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Ratsantrag Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Rats-gruppe Volt und der Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 Anlage 2: Ratsantrages der CDU-Fraktion vom 15.06.2021
Anlage-2_Antrag-CDU-Weiterentwicklung-Altstadtsatzung
4209 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0059/2021 RATSANTRAG Münster, 15.06.2021 Altstadtsatzung klimagerecht weiterentwickeln Der Rat der Stadt Münster beschließt: 1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten wie die Altstadtsatzung sensibel weiterentwickelt werden kann, um PV- und Solarthermie- Installationen auch in der Altstadt möglich zu machen. Dabei sind zu berücksichtigen: A) Die historische, kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung der Satzung für Münster B) Eine Diskussion der Gesamtthematik mit den relevanten Akteuren unter den Aspekten Geschichte, Gestaltung/ Architektur, Denkmalschutz, Technologie, Handwerk, Klimaeffizienz C) Einbeziehung des Gestaltungsbeirats, weiterer Gremien und Institutionen sowie der Bürgerschaft und der altstädtischen Wirtschaft. Eine Satzungs-Formulierung ohne diesen breiten Beteiligungsprozess ist zu vermeiden. C) Erarbeitung von Vorschlägen zum Einsatz von PV- oder Solarthermie- Installationen; Dabei Differenzierung nach Gebäudeart, Dachart, Bausubstanz, Baumaterial, Gebäudealter und -bedeutung. D) Bewertung der konkreten Klimaeffizienz aller Vorschläge unter Berücksichtigung der Kosten, dem CO2-Spareffekt sowie der historischen/architektonischen Bedeutung einzelner Bauten E) Einsatz von speziellen, besonders für historische Bauensemble geeigneten Baumaterialien wie zum Beispiel Solarziegel oder optisch möglich unauffälligen PV-Anlagen F) Prüfung weiterer Verfahren der regenerativen Energiegewinnung sowie die Nutzung von Fernwärme in diesem Quartier 2. Die Ergebnisse werden in einem fachlichen Kolloquium erörtert und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. 3. Die sonstigen bestehenden Regelungen der Altstadtsatzung, beispielsweise hinsichtlich der Genehmigung von Werbeanlagen oder anderen baulichen Veränderungen bleiben ausdrücklich unberührt. Begründung: Trotz Kriegszerstörung und wirtschaftlichem Wachstum hat Münster den Charakter seiner Altstadt bewahrt. Die weitgehend originale Wiederherstellung prägender Einzelbauten, des Prinzipalmarktes und anderer Altstadtquartiere haben maßgeblich dazu beigetragen. Seit 1913 wird die bestehende Gestaltungssatzung fortgeführt. Sie ist das wichtigste Instrument zur Wahrung der Schönheit und Unversehrtheit unserer Altstadt. Die städtebauliche Entwicklung des Quartiers ist seit jeher begleitet vom aufmerksamen Interesse der Bürgerschaft. Die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Altstadt und der Schutz von Münsters charakteristischem Erscheinungsbild sind ein hohes Kulturgut, das maßgeblich zum touristischen und wirtschaftlichen Erfolg der Stadt beiträgt. Dies gilt umso mehr, seit wirtschaftliche Strukturveränderungen die Gestaltqualität der Altstadt zunehmend beeinflussen. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auch auf die Grünanlagen der fürstbischöflichen Stadt. Im Bereich der Promenade und im Schlossgarten ist der alte Stadtumriss mit seinen früheren Wallanlagen und Zitadellen noch heute erkennbar. Einige stadtauswärts angrenzende Flächen und Grundstücke, die das Erscheinungsbild der Grünanlagen mitprägen, sind in den Gestaltungsbereich der Satzung mit einbezogen. Um Münsters ambitionierte Ziele der Klimaneutralität zu erreichen, ist es wünschenswert auch die Altstadt in diesen Prozess mit einzubeziehen. Regenerative Energie sollte nach Möglichkeit dort erzeugt werden, wo sie auch verbraucht wird. Zudem ist es für die gesellschaftliche Akzeptanz des städtischen Transformationsprozesses für den Klimaschutz wichtig, nicht nur die Außenstadtteile, sondern alle Quartiere mit zu nutzen. Um den Sachverhalt zu diskutieren und eine klimaschutzgerechte Weiterentwicklung der Satzung zu ermöglichen, sollten alle relevanten Gremien, die Bürgerschaft und Expertinnen und Experten aus den Bereichen Denkmalschutz, Geschichte, Architektur, Technologie, Handwerk und Energiegewinnung mit einbezogen werden. Wichtig ist es, einen technischen und gesellschaftlichen Konsens zu finden, mit dem Münsters einzigartiges historisches Erbe gewahrt bleibt und trotzdem das Ziel der Klimaneutralität auch für die Altstadt erreicht wird. gez. Stefan Weber und Fraktion
Änderungsantrag Bündnis90/Die Grünen/GAL, SPD, Volt
4870 Zeichen
Änderungsantrag V/0541/2021 — Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: I. Sachentscheidung: 1. wie Vorlage 2. wie Vorlage 3 neu : Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen sowie die betroffenen Bezirksvertretungen über Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW, die Solaranlagen und Gründächer im Bereich der Altstadtsatzung u nd weiterer Satzungsgebiete zum Gegenstand haben, sowie über die entsprechende Beratung im Beirat für Stadtgestaltung. Zusätzlich informiert die Verwaltung die Öffentlichkeit in Form einer Veranstaltung über die Möglichkeiten, in der Altstadt und in den Ge bieten mit städtebaulichen Erhaltungssatzungen Solarenergieanlagen und Gründächer zu errichten. Die Verwaltung sucht aktiv das Gespräch mit den jeweiligen Antragsteller*innen und berät diese im Hinblick auf die Möglichkeit der Genehmigung im Wege der Abwei chung gem. § 69 BauONW sowie die zu erwartende Anpassung der Altstadtsatzung. 4 alt: ersatzlos streichen 4 neu: Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig ein nachvollziehbares Format zur Evaluierung von Planungsabsichten (Anfragen), Anträgen und Umsetzungen von Solaranlagen und Gründächern im Bereich der Satzungsgebiete zu entwickeln und regelmäßig im Beirat für Stadtgestaltung und dem ASS zu berichten. Nach ei nem Zeitraum von einem Jahr wird die Umsetzung des Ansinnens der Ratsanträge von den Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der CDU -Fraktion vom 15.06.2021 im Rahmen einer Beschlussvorlage erneut überprüft und ein weiterer Verfahrensvorschlag abgestimmt. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung behält sich ausdrücklich vor, die Einleitung der Verfahren zur Änderung der Altstadtsatzung sowie der weiteren städtebaulichen Satzungen zu fordern, wenn erkennbar wird, dass sich die Einzelfallprüfung nicht zu einem wirksamen Instrument zur Förderung von PV und Gründächern im Geltungsbereich der Satzungen entwickelt. 5. neu: Über den Einflussbereich der Erhaltungs - und Gestaltungssatzungen hinaus soll auch ein besseres Einvernehmen zwischen Denkmalschutz und der Nutzung von Dächern für Solarenergie und Gründächer erzielt werden. Daher berät die Verwaltung Bauherr*innen, die eine Solaranlage oder ein Gründach auf einem Baudenkmal errichten wollen, dahingehend, dass eine G enehmigung im Einklang mit dem Denkmalschutz erzielt werden kann (z.B. durch eine andere Gestaltung der Solarenergieanlage). Begründung Über ein „weiter so“ wird dem Ansinnen der Ratsfraktionen und politischen Parteien im Rat auf die Schaffung von Möglichkeiten zur Realisierung von Solaranlagen und Gründächern im Geltungsbereich der Altstadtsatzungen und weiterer Satzungen nicht genug Rechnung getragen. Eigentümer*innen und Bauherr*innen sollten ermutigt werden für ihre Gebäude regener ative Energien zu nutzen. Dazu sollen sowohl Politik als auch die Öffentlichkeit über Möglichkeiten und Bedingungen durch die Verwaltung informiert werden. Darüber hinaus sollen die jeweiligen Bauherr*innen für die Genehmigungsfähigkeit ihrer Projekte aktiv beraten werden. Die Öffnung der Satzungen über mögliche Satzungsänderungen birgt allerdings auch Risiken, die aktuell nicht absehbar sind. Dazu kommt, dass die Änderung der Satzungen mit einem erheblichen Zeit - und Personalaufwand verbunden sind, um die geordneten Änderungs- und Beteiligungsverfahren zu durchlaufen. Daher soll dem Ausschuss regelmäßig im Rahmen einer Evaluierung ein Überblick über Planungsabsichten, Anfragen, Anträge und Bescheide vorgelegt werden, um die Wirksamkeit der Einzelfallregelung zu überprüfen. Auch der Denkmalschutz kann in Konflikt und somit in einer Abwägungsentscheidung mit der Nutzung von Dächern für Solarenergieanlagen oder Gründächern stehen. Auch in diesen Fällen sollte sich die Verwaltung gemeinsam mit den Bauherr*innen aktiv darum bemühen, dass eine mit dem Denkmalschutz vereinbare Gestaltung der Baumaßnahme mit Genehmigungsfähigkeit erreicht wird. Neben Einzeldächern sind hiervon in Münster auch einige in Zusammenhang stehende Baudenkmäler (z.B. Wohnsiedlung Habichtshöhe) betroffen. Gerade in diesen Baudenkmälern kann eine Nutzung für Solarenergieanlagen in Einklang mit dem Denkmalschutz erzielt wer den, indem die Verwaltung ihrer Steuerungsfunktion nachkommt (z.B. durch Festlegung einer einheitlichen Anlagengestaltung für das gesamte in Zusammenhang stehende Baudenkmal). gez. gez. gez. Christoph Kattentidt Marius Herwig Tim Pasch Sylvia Rietenberg & Fraktion Helene Goldbeck & Fraktion
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: entfällt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (8)
- Havixburgweg
- Zum Erlenbusch
- Schlossgarten
- Habichtshöhe
- Grüner Grund
- Bergstraße
- Promenade
- Dachsleite
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0541/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.07.2021
- Erstellt
- 06.07.2021 13:22