Mandari Insight

V/0541/2021

Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen

Vorlagen 09.07.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 10.11.2021, TOP 2.1

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage-1_Antrag-Grüne-SPD-Volt-OeDP-Anpassung-Altstadtsatzung-etc

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage-2_Antrag-CDU-Weiterentwicklung-Altstadtsatzung

· application/pdf

Ansehen

Änderungsantrag Bündnis90/Die Grünen/GAL, SPD, Volt

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

2024 Zeichen

Anlage A zur V/0541/2021 
Kurzüberblick 
Der Beschlussvorschlag dient dazu, darzustellen, wie in den Geltungsbereichen von eigenständi-
gen Erhaltungssatzungen -mit besonderem Focus auf die Altstadt- der hohe gestalterische An-
spruch und das unverwechselbare Stadtbild mit den Zielen der Energiegewinnung aus Solarmo-
dulen und die Erhöhung der Anteile von Dachbegrünungen in Einklang gebracht werden kann. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das Ziel, das unverwechselbare Stadtbild zu bewahren (mit dem Einfluss auf die City als Ort der 
Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung) soll mit dem Ziel der regenerati-
ven Energiegewinnung und des erhöhten Grünanteiles (s.u.) in Einklang gebracht werden.  
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1002 Denkmalschutz 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Beschlussvorschlag beinhaltet Darstellungen, wie sowohl mit gestalterisch hochwertigen An-
spruch als auch mit geänderten Prüfverfahren der Anteil der Nutzung der Solarenergie und der 
Anteil von Dachbegrünungen erhöht werden kann. Insofern betrifft der Beschlussvorschlag klima-
schutzrelevante Inhalte, wobei gegenüber dem Ist-Zustand insgesamt eine erhöhte Nutzbarkeit 
angestrebt wird. Die Ziele der erhöhten Nutzung der Solarenergie und der erhöhten Grünflächen-
nutzung mit dem Ziel einer qualitätvollen Gestalt des Stadtbildes und der Gebäude geeignet in 
Einklang zu bringen erlangt dabei eine grundsätzliche Bedeutung.

Anlage-1_Antrag-Grüne-SPD-Volt-OeDP-Anpassung-Altstadtsatzung-etc

8050 Zeichen

Antrag an den Rat Nr.: A-R/0048/2021 
               
 
 
Ratsantrag          11. Mai 2021 
 
Anpassung der Altstadtsatzung und weiterer städtebaulicher Satzungen zur Erhaltung 
und Gestaltung baulicher Anlagen: Solarenergie auch in der Altstadt möglich machen 
 
 
Der Rat möge beschließen:  
 
1. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Münster hat eine hohe Priorität. Um die 
Klimaziele der Stadt erreichen zu können, müssen insbesondere solarthermische und 
solarenergetische Nutzungen deutlich und mit hohem Tempo ausgebaut werden. Dazu 
sollen möglichst alle geeigneten Dachflächen im Stadtgebiet Münster genutzt werden 
können, auch im Bereich der Altstadt und anderer Geltungsgebiete städtebaulicher 
Erhaltungssatzungen. 
 
2. Aus diesem Grund wird die Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der 
städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur 
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt 
(Altstadtsatzung Münster) in Anlehnung an den  anliegenden Formulierungsvorschlag 
geändert. 
 
3. Die Verwaltung bereitet die Anpassung der Altstadtsatzung in Anlehnung an  den 
anliegenden Formulierungsvorschlag vor , so dass eine Beratung in den politischen 
Gremien und ein  entsprechender Ratsbeschluss zeitnah, spätestens jedoch zur 
Ratssitzung am 01.09.2021, stattfinden können. 
 
4. Darüber hinaus leitet die Verwaltung ein Verfahren zur Anpassung aller weiteren 
städtebaulichen Satzungen der Stadt Münster zur Erhaltung und Gestaltung baulicher 
Anlagen im Sinne der für die Altstadtsatzung formulierten Ziele vor. 
 
 
Begründung: 
 
Die gestalterische Qualität der Altstadt von Münster ist ein hohes Gut, mit dem behutsam 
umgegangen werden muss. Die Altstadtsatzung ist hierfür ein unverzichtbares Instrument, um 
gravierende Eingriffe zu vermeiden und den Wert zu erhalten, den Gebäude und Straßenzüge 
darstellen.  
Drei Jahrzehnte nach dem Satzungsbeschluss und 17 Jahre nach der letzten Änderung der 
Altstadtsatzung ist allerdings eine Anpassung an die gesellschaftlichen und umweltpolitischen 
Erforderlichkeiten angezeigt. 
 
Wie in anderen Städten auch, unterliegt Münsters Stadtzentrum einem Strukturwandel, dessen 
Potentiale nutzbar zu machen und aktiv mitzugestalten sind.  Die Schaffung von Wohnraum - 
attraktiv und barrierefrei – ist dabei ein wesentlicher Ansatz  für eine neue Lebendigkeit der 
Altstadt. 
 
Solarenergie ist in einer Großstadt wie Münster die Energiequelle der Wahl, wenn es um 
regenerativen und kostengünstig erzeugten Strom im dezentralen und flächensparenden

Maßstab geht. Das gesamte Potenzial, das a uch Gebäude im Altstadtbereich bietet, ist 
unverzichtbar.   
Auch die Begrünung von Dächern  ist von ökologischer Bedeutung und ein wichtiger Beitrag 
zur Klimaresilienz , Luftqualität und Aufenthaltsqualität in heißen Sommern . Da  etliche 
Gebäude der Altstadt - nicht nur aus der Zeit des Wiederaufbaus – über Flachdächer verfügen, 
bieten sie hierfür ein willkommenes Potential, das nicht ungenutzt bleiben sollte. 
 
Bei der Beurteilung des Schutzes der stadtgestalterischen Qualität von Maßnahmen an 
baulichen Anlage n müssen die Belange des Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer 
Energien, des Wohnungsbaus sowie der Barrierefreiheit ausdrücklich in den 
Abwägungsprozess einbezogen und angemessen berücksichtigt werden. 
 
Die zeitnahe Anpassung der Altstadtsatzung durch  die V erwaltung ist a ufgrund der 
strukturellen Veränderungen sowie aufgrund laufend neuer Bauvorhaben erforderlich. 
 
 
gez.   gez.   gez.   gez. 
 
Ingrid Kremer  Ludger Steinmann Helene Goldbeck Franz Pohlmann  
Dr. Robin Korte Marius Herwig  Tim Pasch  Lars Nowack 
Achim Specht  Doris Feldmann 
und Fraktion  Lia Kirsch 
   und Fraktion

Anlage 
 
Formulierungsvorschlag für die Änderung der Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung 
der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts - und Straßenbildes und zur 
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt 
(Altstadtsatzung Münster): 
 
 
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die 
Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. 
Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im 
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt, das Orts- oder 
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher 
oder künstlerischer Bedeutung ist. 
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen 
der Genehmigung nach § 172 BauGB. Die Genehmigung darf versagt werden, 
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche 
Anlage beeinträchtigt wird. 
(3) neu: 
Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist immer dann zu erteilen, wenn sich aus der 
Abwägung ergibt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die 
Maßnahme verlangt, z.B. die Belange des Wohnungsbaus, des 
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der 
Barrierefreiheit.  
 
Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte). 
 
Der größte Teil der Alt stadt wurde im Krieg zerstört, kein Gebäude blieb 
unversehrt. Mit der Wiederherstellung der prägenden Gebäude, Straßen und 
Plätze blieb aber die Identität der Altstadt gewahrt. Die Erhaltung der 
historischen Substanz ist deshalb vorrangiges Ziel der städte baulichen 
Planung. 
Das große öffentliche Interesse an einer barrierefreien, nachhaltigen und 
klimaschonenden Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen auch im 
Geltungsbereich der Altstadtsatzung verlangt bei der Abwägung 
möglicher Beeinträchtigungen der städt ebaulichen Gestalt eine 
gleichrangige Bewertung der Aspekte des Wohnungsbaus, des 
Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der 
Barrierefreiheit. 
 
(4) neu: 
Der Gestaltungsbeirat ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher 
Beeinträchtigungen der städtebaulichen Gestalt in den in Absatz (3) 
genannten Fällen zu beteiligen. Dies gilt ebenso  für die Etablierung 
möglicher Gründächer. 
 
§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung,  
Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter der 
Altstadt in Einklang gebracht werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben 
und Lichtprojektionen sind unzulässig.  
neu: Sichtbare Photovoltaikmodule müssen die städtebau liche Gestalt 
berücksichtigen.

(5) Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchstens 60° zu versehen und 
      mit roten Tondachziegeln zu decken. Für Hintergebäude können Ausnahmen 
      zugelassen werden.  
      neu: Ausnahmen von der genannten Farbgebung und Dachneigung können 
      insbesondere für Dachbegrünungen und Photovoltaikanlagen im Sinne der 
      gemäß §2 (3) vorzunehmenden Abwägung zugelassen werden. 
 
        Begründung der Altstadtsatzung (rechte Spalte): 
       Wesentliches Merkmal der Altstadt ist seine ihre Dachlandschaft ….  Viele der  
       wiederaufgebauten Gebäude sind inzwischen neu eingedeckt worden. Nicht 
selten 
       wurden dabei Tondachziegel durch Betondachsteine ersetzt, die  kein 
"Farbenspiel"  
       entwickeln. 
neu: Ebenso bei zahlreichen öffentlichen und privaten Bauvorhaben der 
letzten Jahre und Jahrzehnte wurde von den Vorgaben zu Dachneigung 
und Farbenspiel abgewichen, so dass in Bereichen der Altstadt diese 
nicht mehr durchgehend prägend sind. Bei zunehmender Verwendung in 
noch wie o. g. typisch geprägten Teilbereichen besteht die Gefahr, dass das 
lebendige Erscheinungsbild der Dachlandschaft beeinträchtigt wird.  
        Deshalb ist Tonmaterial zwingend vorgeschrieben.  
 
(7) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster dürfen insgesamt nicht mehr als 
     die Hälfte der Gebäudebreite in Anspruch nehmen.  ... 
     neu: Abweichend hiervon können Dachaufbauten für Photovoltaikanlagen 
und  
                 für Aufzugüberfahrten im Sinne der in § 2(3) vorzunehmenden Abwägung  
                zugelassen werden.

Beschlussvorlage

24501 Zeichen

V/0541/2021 
V/0541/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich 
weiterer Erhaltungssatzungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   08.09.2021 Beirat für Stadtgestaltung Vorberatung 
   23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   29.09.2021 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Hauptausschuss beschließt, die Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Alt-
stadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen als Maßnahme des Klimaschut-
zes zu forci eren. Die Möglichkeiten der neueren Entwicklung bei der Produktion und Gestaltung von 
Solaranlagen sollen dabei entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik (z.B. Solarziegel) Berück-
sichtigung finden.  
  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, über die schon nach Satzungsinhalten (der 11 eigenständigen 
Erhaltungssatzungen) zulassungsfähigen Solarenergieanlagen und Gründächern hinaus auch zusätz-
liche gut gestaltete Solaranlagen und Gründächer im Wege einer Abweichung nach § 69 Bauordnung 
NRW zuzulassen. Ferner wird die Verwaltung beauftragt, hierzu den Beirat für Stadtgestaltung zur 
Beurteilung der stadtgestalterischen Fragen einzubeziehen. 
 
3. Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung über Abwei-
chungen nach § 69 Bauordnung NRW, die Solaranlagen und Gründächer im Bereich der Altstadtsat-
zung und weiterer Satzungsgebiete zum Gegenstand haben, sowie über die entsprechende Beratung 
im Beirat für Stadtgestaltung. 
 
4.  Der Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD -Fraktion, der Rats-
gruppe Volt und der Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der Ratsan-
trag der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 zur behutsamen Weiterentwicklung der Altstadtsatzung haben 
sich hiermit erledigt. 
 
Stadtplanungsamt 
 
06.09.2021 
 
Ihr/e Ansprechpart ner/in: 
Herr Brinkmann 
Telefon: 492-6143 
BrinkmannL@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0541/2021 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlussvorschlages bestehen in einem höheren Personalauf-
wand in der Verwaltung und bei den Mitgliedern des Gestaltungsbeirates bei der Begleitung von Pla-
nungen und Entscheidungen über Abweichungsentscheidungen. Eine unmittelbare direkte finanzielle 
Belastung des städtischen Haushaltes würde hingegen nicht erfolgen.  
 
 
 
 
Zielsetzungen der Ratsanträge 
 
Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind auch in der Stadt Münster zu spüren. Die zu heißen 
und trockenen Sommer sowie Starkregenereignisse der letzten Jahre haben dies deutlich zutage tre-
ten lassen. Die menschengemachte globale Erwärmung bedroht zukünftig die Lebensqualität, den 
Wohlstand und die Zukunftsperspektiven der Menschen in Münster und weltweit. Deswegen hat der 
Rat der Stadt Münster mit dem Beschluss zum Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 
(V/0770/2019/1) vom 11.12.2019 über das Ziel des Masterplan 100% Klimaschutz hinaus das Ziel, 
möglichst bis 2030 klimaneutral zu werden, beschlossen. 
 
In den verschieden en Handlungsfeldern (u.a. Mobilität, Neubau, Gebäudebestand) muss in den 
kommenden Jahren eine CO2-Reduktion erfolgen, um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Die 
Nutzung von S olarenergie ist hier ein zentraler Baustein, da Strom regenerativ und kos tengünstig 
erzeugt wird. 
 
Mit dieser Zielsetzung haben Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD -Fraktion, der Rats-
gruppe Volt und der Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP mit Ratsantrag vom vom 11.05.2021 sowie die 
CDU-Fraktion mit Ratsantrag vom 15.06.2021 be antragt, die Altstadtsatzung zu ändern, um die 
Nutzung in ihrem Geltungsbereich zu fördern. Gleichzeitig wird in den vorliegenden Ratsanträgen die 
hohe Bedeutung der gestalterischen Qualität der Altstadt von Münster zum Ausdruck gebracht und 
die Altstadtsatzung als ein unverzichtbares Instrument angesehen, um gravierende Eingriffe zu ver-
meiden und den Wert zu erhalten, den Gebäude und Straßenzüge darstellen. 
 
Insofern stellt sich die Frage, wie die Nutzung von Solarenergie auch im Geltungsbereich der 
Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen gefördert werden kann und 
gleichzeitig den Zielsetzungen der Gestaltungssatzungen entsprochen werden kann. 
 
 
Ausgangslage 
 
Wie viele eigenständige Erhaltungssatzungen gibt es und wie sind diese strukturiert?  
 
Neben der Altstadtsatzung gibt es zehn weitere eigenständige Erhaltungssatzungen welche zum Teil 
parallel mit Bebauungsplänen verabschiedet wurden. Entsprechend der zum Zeitpunkt des Sat-
zungsbeschlusses geltenden Rechtsgrundlage, bedarf nur die Änderung und der Abbruch einer Ge-
nehmigung (§ 39 h BundesBauGesetz) oder darüber hinaus auch die Errichtung von Gebäuden (§ 
172 Baugesetzbuch). Daneben gibt es noch einige Bebauung spläne, welche Festsetzungen nach § 
39 h BundesBauGesetz oder § 172 BauGB beinhalten. Die elf eigenständigen Erhaltungssatzungen 
sind teilweise mit Gestaltungsfestsetzungen kombiniert, welche aufgrund des § 89 der Landesbau-
ordnung (BauONRW) bzw. der jeweiligen Vorgängervorschriften Bestandteil von Satzungen nach den 
Vorschriften des Baugesetzbuches werden dürfen.  
 
Die Satzungen sind im Folgenden:

- 3 - 
V/0541/2021 
 Altstadtsatzung (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen 
 Nordviertel (§ 172 BauGB) – ohne Gestaltungsfestsetzungen 
 Dechaneiviertel (§ 172 BauGB) – ohne Gestaltungsfestsetzungen  
 Dachsleite (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen  
 Ortskern Angelmode (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen 
 Zum Erlenbusch (§ 172 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen 
 Ostviertel (§ 39 h BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen 
 Grüner Grund (§ 39 BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen,  
weit überwiegend Denkmale  
 Schnorrenburgviertel (§ 39 h BBauG) – ohne Gestaltungsfestsetzungen,  
fast alles Denkmale  
 Wigbold Wolbeck (§ 39 h BBauG) – mit Gestaltungsfestsetzungen  
 Havixburgweg / Sacre-Coeur-Weg (§ 39 BauGB) – mit Gestaltungsfestsetzungen 
 
Bei den Erhaltungssatzungen ohne Gestaltungsfestsetzungen (Nordviertel, Ostviertel, Schnorren-
burgviertel, Grüner Grund, Dechaneiviertel) dürfen Genehmigungen, welche zur Änderung durch So-
laranlagen oder durch Gründächer nach diesen Satzungen erforderlich würden, nur versagt werden, 
wenn die jeweiligen baulichen Anlagen alleine oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anla-
gen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher 
oder künstlerischer Bedeutung sind.  
 
Bei den Erhaltungssatzungen mit Gestaltungsfestsetzungen (Altstadtsatzung, Zum Erlenbusch, 
Sacre-Coer-Weg, Wigbold Wolbeck, Dorfkern Angelmodde, Dachsleite) können verschiedene Fest-
setzungen zur Gestaltung der Dachflächen und der Dachneigung betroffen sein, soweit Photovoltaik-
anlagen oder Gründächer realisiert werden sollen. 
 
 
Warum ist die Altstadt in Ihrer Gestaltung besonders geschüt zt und welche Regelungen der Satzung 
können eine Unzulässigkeit von Solaranlagen nach sich ziehen? 
 
Trotz Kriegszerstörung und wirtschaftlichen Wachstums hat die Stadt Münster den Charakter seiner 
Altstadt bewahrt. Die weitgehend originale Wiederherstellun g prägender Einzelbauten, der am Vor-
kriegszustand orientierte Wiederaufbau des Prinzipalmarktes und anderer Altstadtquartiere sowie die 
Fortführung der seit 1913 bestehenden Gestaltungssatzung haben maßgeblich dazu beigetragen. Da 
die Altstadt Zentrum der Gesamtstadt ist, war ihre städtebauliche Entwicklung begleitet vom aufmerk-
samen Interesse der gesamten Bürgerschaft. (aus der Begründung der Altstadtsatzung). 
  
Die zuletzt im Jahre 2004 geänderte Altstadtsatzung ist eine nach § 172 BauGB und § 89 der Lan-
desbauordnung kombinierte Erhaltungs- und Gestaltungssatzung. Aus § 2 der Satzung erfolgt eine 
Genehmigungspflicht, welche entsprechend der Rechtsgrundlage des § 172 BauGB ermöglicht, dass 
eine präventive Prüfung – also vor Durchführung eines Vorhabens – erfolgt. Ohne die nachfolgenden 
Gestaltungsregelungen der §§ 3 bis 24 der Altstadtsatzung dürfte die nach § 172 BauGB für die Än-
derung von baulichen Anlagen erforderliche Genehmigung nur versagt werden, wenn die jeweilige 
bauliche Anlage alleine oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die 
Stadtgestalt prägt oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu-
tung ist. Die Genehmigung zur Errichtung dürfte nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt 
des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt würde.  
 
Die §§ 4 - 8 der Altstadtsatzung definieren in diesem Zusammenhang besonders schutzwürdige Be-
reiche in der Altstadt. Von den Gestaltungsregelungen der Altstadtsatzung sind für  die Anlagen zur 
Nutzung von Solarernergie die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 3 der Altstadtsatzung maß-
geblich, insbesondere die folgenden Regelungen: 
 
§ 3 Abs. 1 der Altstadtsatzung:

- 4 - 
V/0541/2021 
Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach  Anordnung, Umfang, 
Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter in Einklang gebracht 
werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben und Lichtprojektionen sind unzulässig. 
 
§ 3 Abs. 5 der Altstadtsatzung: 
 
Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchstens 60° zu versehen und mit roten 
Tondachziegeln zu decken. Für Hintergebäude können Ausnahmen zugelassen werden.  
 
 
Welche Solarenergienutzung und Gründachausbildung sind mit der Altstadtsatzung – ohne die Ertei-
lung einer Abweichung bzw. Befreiung – zulassungsfähig? 
 
Flachdächer: 
 
Vorhandene oder auch neu entstehende Flachdachgebäude entsprechen nicht der Regelvermutung 
des § 3 (5) der Altstadtsatzung, wonach Dächer mit einer Neigung von 35° bis 60 ° vorgeschrieben 
und regelmäßige Ausnahmen nur für Hintergebäude vorgesehen sind. Neue Flachdachgebäude im 
Straßenraum entstehen daher entweder aufgrund von Spezialregelungen eines Bebauungsplanes 
(z.B. Stubengassenbebauung) oder aufgrund einer Abweichung nach § 69 BauONRW, welcher i.d.R. 
eine Einbeziehung des Gestaltungsbeirates der Stadt Münster und des Planungsausschusses voran-
gegangen ist.  
 
Wenn dunkle Photovoltaikanlagen keine Blendwirkungen nach sich ziehen und ohne Rahmen aus 
(spiegelndem) Metall hergestellt werden, so steht auch § 3 (1) Satz 2 der Altstadtsatzung einer Pho-
tovoltaikanlage nicht entgegen. Im Zweifel lässt sich die Frage der Blendwirkung über gutachterliche 
Betrachtungen belegen; letztere werden zur Vermeidung von Nachbarrechtsverletzung bereits häufig 
erstellt (vgl. Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.07.2017, Az.: I -9 U 35/17). Eine Aufstände-
rung im „Horizontalformat“ hinter einer Attika ist besonders geeignet, kaum wahrnehmbar zu sein und 
damit auf einem Flachdach mit dem Charakter der historischen Altsta dt (vgl. § 3 (1) Satz 1 der Alt-
stadtsatzung) vereinbar zu sein. Am Beispiel der Bauvoranfrage des Landesmuseums am Domplatz 
lässt sich aufzeigen, wie dieses potentiell umgesetzt werden kann.  
 
Quelle: Fotomontage des LWL

- 5 - 
V/0541/2021 
 
Unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen eignet sich beispielsweise das Dach des Lan-
desmuseums, um im Stadtraum unauffällig aber auf großer Fläche Photovoltaik zu installieren. Die in 
der Simulation dargestellten 494 Module mit einer Leistung von 167,96 kWp lassen dabei eine jährli-
che Erzeugung von 151.164 kwh/a erwarten (ausreichend für ca. 50 Haushalte mit 4 Personen).  
 
Hintergebäude: 
 
§ 3 Abs. 5 der Altstadtsatzung regelt in Satz 2, dass von den Anforderungen des Satzes 1 – welcher 
die Dachneigung von 35 Grad bis 60 Grad und rote Tondachziegel vorgibt – bei Hintergebäuden 
Ausnahmen zugelassen werden können.  
 
 
Zeichnung: Broschüre des bayrischen Staatsministeriums des Inneren, Bau und Verkehr: „Solaranlagen gut gestalten“ 
 
Hintergebäude, welche sich i.d.R. dadurch auszeichnen, dass diese der Einsicht von der öffentlichen 
Verkehrsfläche entzogen sind, sind bei Beachtung des § 3 Absatz 1 (entspiegelt / blendfrei) ebenfalls 
einer Ausnahme und damit schon derzeit einer Zulassung nach pflichtgemäßen Ermessen zugäng-
lich. Daher sind Hintergebäude und von der Straßenseite abgewandte Dachflächen auch diejenigen, 
wo bereits in der Vergangenheit Photovoltaikanlagen in der Altstadt zugelassen wurden.  
  
 
Foto: Hintere Dachseite im Bereich Bergstraße / Apostelkirche 
Quelle: Luftbilder Stadt Münster 
 
 
Nachfolgend werden unterschiedliche Varianten zur Förderung von Nutzung von Solarenergie im Gel-
tungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen dargestellt. 
 
Variante 1: Zulassung von Solarenergie im Rahmen einer Abweichung 
 
 
Welche Solarenergieanlagen wären im Rahmen einer Abweichung nach § 69 der Landesbauordnung 
(BauONRW) von der Gestaltungssatzung zulassungsfähig?

- 6 - 
V/0541/2021 
Von gestalterischen Festsetzungen – wie § 3 der Altstadtsatzung – können Abweichungen nach den 
Vorgaben des § 69 der Landesbauordnung (BauONRW) zugelassen werden. Eine Abweichung darf 
nach den Vorgaben des § 69 der Landesbauordnung erteilt werden, wenn diese mit dem Zweck der 
jeweiligen Anforderung vereinbar ist. Unter diesen Voraussetzungen sollen bereits heute gemäß § 69 
Abs.1 Satz 2 Abweichungen zugelassen werden, wenn diese der Verwirklichung von Vorhaben zur 
Einsparung von Wasser oder Energie oder der Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum dienen. 
Damit hat der  Landesgesetzgeber mit der Novellierung der Landesbauordnung (BauONRW) zum 
01.01.2019 den Ermessenspielraum bei der Zulassung von Abweichungen zugunsten der Energie-
einsparungen hervorgehoben. Abweichungen für Solaranlagen, welche zur Straßenseite oder zu öf-
fentlichen Flächen und auf einem geneigten Dach mit roten Tondachziegeln errichtet werden sollen, 
bedürfen nach Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster – Ziffer 10.2.3 – derzeit der Zustimmung des 
zuständigen Planungsausschusses.  
 
 
Variante 2: Änderung der Satzungen 
 
Welche Verfahrensvorschriften wären zu beachten, wenn die Gestaltungsfestsetzungen der Satzun-
gen geändert werden sollen? 
 
Die gesetzliche Grundlage für den Erlass von örtlichen Bauvorschriften, welche die Gestaltung bauli-
cher Anlagen betreffen, ist § 89 (1) der Landesbauordnung (BauONRW). Vor Inkrafttreten der jetzigen 
Landesbauordnung am 01.01.2019 gab es in den jeweiligen Vorgängervorschriften identische bzw. 
ähnliche Regelungen. Örtliche Bauvorschriften können zusammen mit einem Bebauungsp lan oder 
einer sonstigen städtebaulichen Satzung beschlossen werden. Die Erhaltungssatzungen nach § 172 
BauGB sind den sonstigen städtebaulichen Satzungen hinzu zu rechnen. Entsprechend den Vorga-
ben des § 89 (2) Satz 2 BauONRW sind vor Erlass, und damit au ch vor Änderung der Satzung die 
verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 13, 13 a und 13b des Baugesetzbuches (BauGB) zu be-
rücksichtigen. Nach diesem vereinfachten Verfahren ist entsprechend § 13 (2) BauGB gleichwohl die 
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erforderlich. 
 
 
Genehmigungspflicht nach § 172 BauGB (Erhaltungssatzung) 
 
Unabhängig von Abweichungsregelungen nach Landesbauordnung oder einer Änderung der gestalte-
rischen Festsetzungen in den Satzungen ist im Ge ltungsbereich der Altstadtsatzung (und der weite-
ren Erhaltungssatzungen) die Genehmigungspflicht nach § 172 BauGB zu betrachten. 
 
Der Zweck der Regelungen der Altstadtsatzung ist eine gute Gestaltung, wie diese in § 3 (1) Satz 1 
der Satzung zum Schutz des Ortsbildes und der Stadtgestalt formuliert ist. Eine straßenseitige Photo-
voltaikanlage auf oder in einem Schrägdach mit roten Tondachziegeln wäre daher bei guter Gestal-
tung in Bezug auf Anordnung, Umfang, Form und Gliederung, Material und Farbe einer Genehmigung 
zugänglich. Je schutzwürdiger ein Bereich ist, um so sorgsamer ist der gebotene Umgang mit Anord-
nung, Umfang, Form und Gliederung.  
 
 
Negativbesispiel  Quelle: Broschüre des bayrischen Staatsministeriums des Innern, Bau und Verkehr: „Solaranlagen gut gestalten“

- 7 - 
V/0541/2021 
Eine straßenseitige Solaranlage, die dem Zweck einer qualitätvollen städtebaulichen Gestalt zuwider 
laufen würde, wäre daher auch keiner Genehmigung nach § 172 BauGB zugänglich.  
 
 
Wie sind die Festsetzungen in den übrigen zehn Satzungsgebieten?  
 
Die Genehmigungspflicht nach § 39 h des Bundesbaugesetz (BBauG) bzw. § 172 des 
Baugesetzbuches (BauGB) gilt für alle weiteren zehn Satzungsbereiche; in fünf Satzungebereichen 
kommen außerdem gestalterische Festsetzungen hinzu (s.o), welche im Detail unterschiedlich sind. 
Die an der Altstadtsatzung aufgezeigte Systematik von zulassungsfähigen Solaranlagen lässt sich 
dabei auf alle Satzungsgebiete übertragen; in den fünf Satzungen mit Gestaltu ngsfestsetzungen 
müsste jedoch im Wege von Abweichungsanträgen zu gestalterischen Festsetzungen entschieden 
werden.   
 
 
Empfehlung der Verwaltung 
 
Die Verwaltung empfiehlt die Variante 1 zu verfolgen und Solaranlagen und Gründächer im Wege 
einer Abweichung  nach § 69 Bauordnung NRW zuzulassen. Der mit der Änderung der 
Landesbauordnung 01.01.2019 hervorgehobene Ermessenspielraum bei der Zulassung von Abwei-
chungen zugunsten der Energieeinsparungen eröffnet im Ergebnis eine gleichartige Förderung der 
Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung sowie weiterer Erhaltzungssatzun-
gen wie dieses im Wege der Satzungsänderungen erfolgen würde. Diese Vorgehensweise wirkt zu-
dem zeitlich unmittelbar und kommt somit schnellstmöglich zur Anwendung. Zudem beeinhaltet sie 
keine verfahrensbedingten Rechtsrisiken und erfordert keine zusätzlichen finanziellen und 
personellen Ressourcen. Ein politischer Beschluss macht diesen Ermessenspielraum erkennbar und 
unterstreicht die seitens Politik und Verwaltung getrag ene Zielsetzung des Klimaschutzes 
entsprechend der Klimaziele der Stadt Münster. Über die Einbeziehung des Beirates für 
Stadtgestaltung werden stadtgestalterische Fragen fachlich adäquat behandelt. 
 
Demgegenüber kann kann festgestellt werden, dass die Änderungen der Altstadtsatzung sowie der 
weiteren Gestaltungssatzungen im Umfang (insgesamt 11 Satzungen) sehr umfassende 
Verfahrensschritte mit entsprechenden Rechtsrisiken und Verfahrenslaufzeiten notwendig machen 
würden. 
 
 
Begründung zu den Beschlusspunkten 
 
Zu 1: 
Mit dem Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 für Münster wird die Klimaschutzstrategie des Mas-
terplans 100 % Klimaschutz mit einem konkreten Maßnahmenpaket für den Zeitraum von 2020 bis 
2030 untermauert und bringt damit die Strategie in die Umsetzung. In dem politischen Beschluss zum 
Handlungsprogramm hat sich der Rat der Stadt Münster dazu bekannt, alsbald –möglichst bis 2030- 
klimaneutral zu werden. Um diese Ziele der Klimaneutralität zu erreichen, werden auch  die Altstadt 
und die Stadtbereiche im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung mit ihrem solarenergetischen und 
ökologischen Potenzial in diesen Prozess einbezogen.     
 
 
Zu 2: 
Aufgrund der o.g. rechtlichen Ausgangslage und wegen der Fortentwicklung bei de r Gestaltung, der 
Form und der Leistungsfähigkeit von Solaranlagen erscheint das Mittel der 
Abweichungsentscheidungen geeignet (neben den ohnehin zulassungsfähigen Solaranlagen) auf die 
Anordnung und Gestaltung von Solaranlagen Einfluss nehmen zu können, w elche aufgrund der 
geplanten Positionierung sowie der Farb - und Materialwahl auch in der öffentlichen Wahrnehmung 
des Stadtbildes in Erscheinung treten würden. Die Zielsetzung einer hohen gestalterischen Qualität 
liegt den jeweiligen Satzungen und auch den  eingegangenen Ratsanträgen zu Grunde. Diese

- 8 - 
V/0541/2021 
Zielsetzung mit dem Ziel einer hohen Nutzung der Solarenergie in Einklang zu bringen, dürfte durch 
eine generelle Zulässigkeit aller Formen, Anordnungen - und Farben hingegen nicht erreichbar sein. 
Aufgrund der Entwicklungen bei neueren Techniken für Solaranalgen (sogenannte „organische“ 
Photovoltaikanlagen, verschiedenfarbige Solaranlagen etc.) soll eine „Fortschreibung“ möglich sein, 
welche Alternativen zu den derzeit oftmals „kastenartigen“ und dunkel gefärbte n Solaranlagen-
Modulen schon jetzt und auch zukünftig bestehen dürften.  
 
In diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit zukünftigen Einzelanträgen liegt die 
Kompetenz zur Beurteilung gestalterischer Fragen beim Beirat für Stadtgestaltung. Wie auch in der 
Anlage des Ratsantrages der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL, der SPD -Fraktion, der 
Ratsgruppe Volt und der Fraktion (ehem Ratsgruppe) Die Partei/ ÖDP vom 11.05.2021 angestrebt, 
wird dessen wiederholte Einbeziehung i.d.R. eine qualitative Verbesserung und Einheitlichkeit in der 
Zulassungspraxis nach sich ziehen können. Ebenso stellt der Ratsantrag der CDU -Fraktion vom 
15.06.2021 auf die Einbeziehung des Beirates ab. Die im Antrag insbesondere unter A), B), C) und E) 
genannten Aspekte können hier Gegenstand der Beratung sein.  
 
 
Zu 3.: 
Zu Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW, die Solaranlagen und Gründächer im Bereich der 
Altstadtsatzung und weiterer Satzungsgebiete zum Gegenstand haben, erfolgt eine Einbeziehung des 
Ausschusses für Stadtplanung und Stadtentwicklung.. Die Verwaltung informiert in diesem Zusam-
menhang über die entsprechende Beratung im Beirat für Stadtgestaltung. 
 
 
zu 4.: 
Der Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe Volt 
und der Fraktion (ehem. Rat sgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 schlägt in der Anlage 
folgende zusätzliche Regelungen für die Altstadtsatzung vor: 
 
§ 2 (3) neu: 
Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist immer dann zu erteilen, wenn sich aus der Abwägung ergibt, dass 
ein überwiegendes öffent liches Interesse die Maßnahme verlangt, z.B. die Belange des 
Wohnungsbaus, des Klimaschutzes, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der 
Barrierefreiheit.  
 
§ 2 (4) neu: 
Der Gestaltungsbeirat ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen der 
städtebaulichen Gestalt in den in Absatz (3) genannten Fällen zu beteiligen. Dies gilt ebenso für 
die Etablierung möglicher Gründächer. 
 
§ 3 (1) Satz 3 neu: 
Sichtbare Photovoltaikmodule müssen die städtebauliche Gestalt berücksichtigen. 
 
§ 3 (5) Satz 3 neu: 
Ausnahmen von der genannten Farbgebung und Dachneigung können insbesondere für 
Dachbegrünungen und Photovoltaiklanlagen im Sinne der gemäß § 2 (3) vorzunehmenden 
Abwägung zugelassen werden. 
 
§ 3 (7) Satz 4 neu: 
Abweichend hiervon können Dac haufbauten für Photovoltaikanlagen und für Aufzugüberfahrten 
im Sinne der in § 2 (3) vorzunehmenden Abwägung zugelassen werden. 
 
 
Demnach entspricht es der Zielsetzung des Ratsantrages vom 11.05.2021, dass Solaranlagen und 
Gründächer welche dem hohen gesta lterischen Anspruch des innerstädtischen Umfeldes genügen,

- 9 - 
V/0541/2021 
zukünftig zugelassen werden sollen. Um dieses zu erreichen wird im Ratsantrag eine Einbeziehung 
des Beirates für Stadtgestaltung vorgesehen.  
 
Die Herbeiführung von „gut gestalteten“ Solaranlagen, deren Aufteilung nicht durch Lüftungsauslässe 
und Dachflächenfenster bestimmt wird, lässt sich alternativ zur Satzungsänderung – und auch 
zeitnäher – durch Abweichungsentscheidungen herbei führen.  
 
Mit dem Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 wird eine sensible Weiterentwicklung bei der 
Anwendung der Altstadtsatzung angestrebt, wodurch PV- und Solarthermie- Installationen unter der 
Berücksichtigung der vielschichtigen äußeren Rahmenbedingungen möglich gemacht werden. Durch 
die im Beschlussvorschlag e nthaltene Anwendung der rechtlich unterschiedlichen 
Zulassungsmöglichkeiten wird der im Antrag enthaltenen Zielsetzung – aber ohne Änderung des 
Satzungsinhaltes – entsprochen.  
 
 
 
In Vertretung 
 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Ratsantrag Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der 
Rats-gruppe Volt und der Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 
 
Anlage 2: Ratsantrages der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 
 
 
 
In Vertretung 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
 
Anlage 1: Ratsantrag Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der 
Rats-gruppe Volt und der Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 
 
Anlage 2: Ratsantrages der CDU-Fraktion vom 15.06.2021

Anlage-2_Antrag-CDU-Weiterentwicklung-Altstadtsatzung

4209 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0059/2021 
 
 
 
RATSANTRAG 
 
 
 Münster, 15.06.2021 
 
Altstadtsatzung klimagerecht weiterentwickeln 
 
Der Rat der Stadt Münster beschließt: 
  
1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten wie die 
Altstadtsatzung sensibel weiterentwickelt werden kann, um PV- und Solarthermie-
Installationen auch in der Altstadt möglich zu machen. Dabei sind zu 
berücksichtigen: 
  
A) Die historische, kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung der Satzung für 
Münster  
B)  Eine Diskussion der Gesamtthematik mit den relevanten Akteuren unter den 
Aspekten Geschichte, Gestaltung/ Architektur, Denkmalschutz, Technologie, 
Handwerk, Klimaeffizienz 
C) Einbeziehung des Gestaltungsbeirats, weiterer Gremien und Institutionen sowie 
der Bürgerschaft und der altstädtischen Wirtschaft. Eine Satzungs-Formulierung 
ohne diesen breiten Beteiligungsprozess ist zu vermeiden. 
C) Erarbeitung von Vorschlägen zum Einsatz von PV- oder Solarthermie-
Installationen; Dabei Differenzierung nach Gebäudeart, Dachart, Bausubstanz, 
Baumaterial, Gebäudealter und -bedeutung. 
D) Bewertung der konkreten Klimaeffizienz aller Vorschläge unter Berücksichtigung 
der Kosten, dem CO2-Spareffekt sowie der historischen/architektonischen 
Bedeutung einzelner Bauten 
E) Einsatz von speziellen, besonders für historische Bauensemble geeigneten 
Baumaterialien wie zum Beispiel Solarziegel oder optisch möglich unauffälligen 
PV-Anlagen  
F) Prüfung weiterer Verfahren der regenerativen Energiegewinnung sowie die 
Nutzung von Fernwärme in diesem Quartier 
  
2. Die Ergebnisse werden in einem fachlichen Kolloquium erörtert und dem Rat zur 
Beschlussfassung vorgelegt.

3. Die sonstigen bestehenden Regelungen der Altstadtsatzung, beispielsweise 
hinsichtlich der Genehmigung von Werbeanlagen oder anderen baulichen 
Veränderungen bleiben ausdrücklich unberührt. 
Begründung: 
Trotz Kriegszerstörung und wirtschaftlichem Wachstum hat Münster den Charakter seiner 
Altstadt bewahrt. Die weitgehend originale Wiederherstellung prägender Einzelbauten, des 
Prinzipalmarktes und anderer Altstadtquartiere haben maßgeblich dazu beigetragen. Seit 
1913 wird die bestehende Gestaltungssatzung fortgeführt. Sie ist das wichtigste Instrument 
zur Wahrung der Schönheit und Unversehrtheit unserer Altstadt. Die städtebauliche 
Entwicklung des Quartiers ist seit jeher begleitet vom aufmerksamen Interesse der 
Bürgerschaft. 
 
Die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Altstadt und der Schutz von Münsters 
charakteristischem Erscheinungsbild sind ein hohes Kulturgut, das maßgeblich zum 
touristischen und wirtschaftlichen Erfolg der Stadt beiträgt. Dies gilt umso mehr, seit 
wirtschaftliche Strukturveränderungen die Gestaltqualität der Altstadt zunehmend 
beeinflussen.  
 
Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auch auf die Grünanlagen der 
fürstbischöflichen Stadt. Im Bereich der Promenade und im Schlossgarten ist der alte 
Stadtumriss mit seinen früheren Wallanlagen und Zitadellen noch heute erkennbar. Einige 
stadtauswärts angrenzende Flächen und Grundstücke, die das Erscheinungsbild der 
Grünanlagen mitprägen, sind in den Gestaltungsbereich der Satzung mit einbezogen. 
Um Münsters ambitionierte Ziele der Klimaneutralität zu erreichen, ist es wünschenswert 
auch die Altstadt in diesen Prozess mit einzubeziehen. Regenerative Energie sollte nach 
Möglichkeit dort erzeugt werden, wo sie auch verbraucht wird. Zudem ist es für die 
gesellschaftliche Akzeptanz des städtischen Transformationsprozesses für den 
Klimaschutz wichtig, nicht nur die Außenstadtteile, sondern alle Quartiere mit zu nutzen. 
Um den Sachverhalt zu diskutieren und eine klimaschutzgerechte Weiterentwicklung der 
Satzung zu ermöglichen, sollten alle relevanten Gremien, die Bürgerschaft und Expertinnen 
und Experten aus den Bereichen Denkmalschutz, Geschichte, Architektur, Technologie, 
Handwerk und Energiegewinnung mit einbezogen werden.  
Wichtig ist es, einen technischen und gesellschaftlichen Konsens zu finden, mit dem 
Münsters einzigartiges historisches Erbe gewahrt bleibt und trotzdem das Ziel der 
Klimaneutralität auch für die Altstadt erreicht wird. 
 
gez. 
Stefan Weber und Fraktion

Änderungsantrag Bündnis90/Die Grünen/GAL, SPD, Volt

4870 Zeichen

Änderungsantrag V/0541/2021 — Nutzung von Solarenergie im 
Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer 
Erhaltungssatzungen 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
I. Sachentscheidung:  
1. wie Vorlage 
2. wie Vorlage 
3 neu : Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Stadtplanung und 
Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen sowie 
die betroffenen Bezirksvertretungen  über Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW, 
die Solaranlagen und Gründächer im Bereich der Altstadtsatzung u nd weiterer 
Satzungsgebiete zum Gegenstand haben, sowie über die entsprechende Beratung im 
Beirat für Stadtgestaltung. Zusätzlich informiert die Verwaltung die Öffentlichkeit in 
Form einer Veranstaltung über die Möglichkeiten, in der Altstadt und in den Ge bieten 
mit städtebaulichen Erhaltungssatzungen Solarenergieanlagen und Gründächer zu 
errichten. Die Verwaltung sucht aktiv das Gespräch mit den jeweiligen 
Antragsteller*innen und berät diese im Hinblick auf die Möglichkeit der Genehmigung 
im Wege der Abwei chung gem. § 69 BauONW sowie die zu erwartende Anpassung der 
Altstadtsatzung. 
4 alt: ersatzlos streichen 
4 neu: Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig ein nachvollziehbares Format zur 
Evaluierung von Planungsabsichten  (Anfragen), Anträgen und Umsetzungen von 
Solaranlagen und Gründächern im Bereich der Satzungsgebiete zu entwickeln und 
regelmäßig im Beirat für Stadtgestaltung und dem ASS zu berichten. Nach ei nem 
Zeitraum von einem Jahr wird die Umsetzung des Ansinnens der Ratsanträge von den 
Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der 
Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der CDU -Fraktion 
vom 15.06.2021 im Rahmen einer Beschlussvorlage erneut überprüft und ein weiterer 
Verfahrensvorschlag abgestimmt. Der Ausschuss für Stadtplanung und 
Stadtentwicklung behält sich ausdrücklich vor, die Einleitung der Verfahren zur 
Änderung der Altstadtsatzung sowie der weiteren städtebaulichen Satzungen zu 
fordern, wenn erkennbar wird, dass sich die Einzelfallprüfung nicht zu einem wirksamen 
Instrument zur Förderung von PV und Gründächern im Geltungsbereich der Satzungen 
entwickelt.   
 
5. neu: Über den Einflussbereich der Erhaltungs - und Gestaltungssatzungen hinaus soll 
auch ein besseres Einvernehmen zwischen Denkmalschutz und der Nutzung von Dächern

für Solarenergie und Gründächer erzielt werden. Daher berät die Verwaltung 
Bauherr*innen, die eine Solaranlage oder ein Gründach auf einem Baudenkmal errichten 
wollen, dahingehend, dass eine G enehmigung im Einklang mit dem Denkmalschutz 
erzielt werden kann (z.B. durch eine andere Gestaltung der Solarenergieanlage).  
 
 
Begründung  
Über ein „weiter so“ wird dem Ansinnen der Ratsfraktionen und politischen Parteien im Rat auf 
die Schaffung von Möglichkeiten zur Realisierung von Solaranlagen und Gründächern im 
Geltungsbereich der Altstadtsatzungen und weiterer Satzungen nicht genug Rechnung 
getragen. 
Eigentümer*innen und Bauherr*innen sollten ermutigt werden für ihre Gebäude regener ative 
Energien zu nutzen. Dazu sollen sowohl Politik als auch die Öffentlichkeit über Möglichkeiten 
und Bedingungen durch die Verwaltung informiert werden. Darüber hinaus sollen die jeweiligen 
Bauherr*innen für die Genehmigungsfähigkeit ihrer Projekte aktiv beraten werden.  
Die Öffnung der Satzungen über mögliche Satzungsänderungen birgt allerdings auch Risiken, 
die aktuell nicht absehbar sind. Dazu kommt, dass die Änderung der Satzungen mit einem 
erheblichen Zeit - und Personalaufwand verbunden sind, um die  geordneten Änderungs- und 
Beteiligungsverfahren zu durchlaufen. Daher soll dem Ausschuss regelmäßig im Rahmen einer 
Evaluierung ein Überblick über Planungsabsichten, Anfragen, Anträge und Bescheide vorgelegt 
werden, um die Wirksamkeit der Einzelfallregelung zu überprüfen. 
Auch der Denkmalschutz kann in Konflikt und somit in einer Abwägungsentscheidung mit der 
Nutzung von Dächern für Solarenergieanlagen oder Gründächern stehen. Auch in diesen Fällen 
sollte sich die Verwaltung gemeinsam mit den Bauherr*innen  aktiv darum bemühen, dass eine 
mit dem Denkmalschutz vereinbare Gestaltung der Baumaßnahme mit Genehmigungsfähigkeit 
erreicht wird.  Neben Einzeldächern sind hiervon in Münster auch einige in Zusammenhang 
stehende Baudenkmäler (z.B. Wohnsiedlung Habichtshöhe) betroffen. Gerade in diesen 
Baudenkmälern kann eine Nutzung für Solarenergieanlagen in Einklang mit dem 
Denkmalschutz erzielt wer den, indem die Verwaltung ihrer Steuerungsfunktion nachkommt 
(z.B. durch Festlegung einer einheitlichen Anlagengestaltung für das gesamte in 
Zusammenhang stehende Baudenkmal).  
 
gez.     gez.     gez.  
Christoph Kattentidt   Marius Herwig    Tim Pasch 
Sylvia Rietenberg   & Fraktion    Helene Goldbeck 
& Fraktion

Beratungsverlauf (4)

08.09.2021 Beirat für Stadtgestaltung
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: entfällt

Zur Sitzung
26.10.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
28.10.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.11.2021 Hauptausschuss
TOP 2.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (8)

  • Havixburgweg
  • Zum Erlenbusch
  • Schlossgarten
  • Habichtshöhe
  • Grüner Grund
  • Bergstraße
  • Promenade
  • Dachsleite

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0541/2021
Typ
Vorlagen
Datum
09.07.2021
Erstellt
06.07.2021 13:22