3400/2021
Fragen zu den Auswirkungen des Urteils vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu 24-Stunden-Kräften
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/503/1 Vorlagen-Nummer 29.09.2021 3400/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 30.09.2021 Gesundheitsausschuss 05.10.2021 Fragen zu den Auswirkungen des Urteils vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu 24-Stunden- Kräften Anfrage der Seniorenvertretung Köln (SVK) vom 26.07.2021 Die SVK bittet mit Anfrage vom 26.07.2021 an die Oberbürgermeisterin, den Vorsitzenden des Ge- sundheitsausschusses sowie den Vorsitzenden des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Se- nioren um Beantwortung mehrerer Fragen zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesarbeits- gerichts (BAG) zu 24-Stunden-Kräften. In der Einleitung des v.g. Schreibens geht die SVK davon aus, dass ca. 500.000 Personen durch 24- Std.-Kräfte aus Osteuropa betreut werden. Die SVK führt weiter aus, dass durch das Urteil des BAG statt einer Betreuungsperson nunmehr 2-3 Betreuungskräfte parallel erforderlich seien. Hierdurch würden sich die Kosten erheblich erhöhen, so dass eine stationäre Unterbringung kostengünstiger und somit eine ambulante Versorgung nur noch durch wenige finanziert werden könne. Nach Schät- zung der SVK würde dies in Köln bei 5.000 Personen eine stationäre Versorgung erforderlich ma- chen. Frage 1 Welche Auswirkungen erwartet die Verwaltung durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes? Antwort der Verwaltung: Im Kern hat das BAG entschieden, dass bei einer 24-Stunden-Betreuung auch für 24 Stunden Min- destlohn gezahlt werden muss. Darüber hinaus stellt das BAG fest, dass wegen der Arbeitszeitbe- grenzung durch das Arbeitszeitgesetz eine „Rund um die Uhr-Betreuung“ durch nur eine Kraft rechtswidrig ist. Im Ergebnis würde dies bei erster Betrachtung tatsächlich den Bedarf an Betreuungskräften erheblich erhöhen. Nach Schätzung des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege gibt es ca.300.000 Be- treuungskräfte in der Bundesrepublik. Davon werden schätzungsweise lediglich 10% legal beschäf- tigt. In Köln gibt es derzeit 20 leistungsberechtigte Personen, die über SGB XII-Leistungen eine 24- Stunden-Kraft entsprechend der Anforderungen des BAG finanzieren. Die Beschäftigungsverhältnisse waren bereits vor dem BAG-Urteil rechtskonform ausgestaltet, so dass keine höheren Kosten entste- hen werden. 2 Im Hinblick auf die ca. 90% illegalen Beschäftigungsverhältnisse wird davon ausgegangen, dass das BAG-Urteil hierauf keine Auswirkungen haben und sich daher hieraus auch kein zusätzlicher Bedarf an vollstationären Unterbringungsplätzen ergeben wird. Aufgrund des oben beschriebenen Sachverhalts ergeben sich bei der SGB XII-Leistungsgewährung in den bisherigen Leistungsfällen keine Auswirkungen. Ein Anstieg von Sozialhilfeanträgen ist in den letzten Wochen nicht zu verzeichnen. Frage 2 Sieht die Verwaltung der Stadt eine Möglichkeit, die zusätzlichen Heimplätze zur Verfügung zu stel- len? Antwort der Verwaltung: Aufgrund der vorherigen Ausführungen ist durch das BAG-Urteil kein zusätzlicher Bedarf an stationä- ren Dauerpflegeeinrichtungen zu erwarten. Frage 3 Gibt es eine Möglichkeit einen großen Teil der betroffenen Personen weiterhin zu betreuen? Welche gesetzgeberischen Maßnahmen wären dazu erforderlich? Können die Regelungen in Österreich dafür ein Vorbild sein? Antwort der Verwaltung: Die von der SVK erwarteten Auswirkungen des BAG-Urteils werden nach jetzigem Kenntnisstand nicht eintreten. Ob der Gesetzgeber Initiativen ergreift, um die Gestaltung von Beschäftigungsverhält- nissen der 24-Stunden-Kräfte analog der österreichischen Regelungen im Hausbetreuungsgesetz vorzunehmen, ist hier nicht bekannt. Es handelt sich um ein bundespolitisches Thema, welches von der Stadt Köln nicht beeinflusst werden kann. Die bundespolitische Entwicklung dazu wird regelmäßig im Blick behalten. Frage 4 Kann die Schaffung von weiteren Pflegeplätzen durch eine verbindliche Pflegeplanung (Abschreibung von 4% an Stelle von 2%) erleichtert und begünstigt werden? Antwort der Verwaltung: Die geltenden Rechtsvorschriften - Alten- und Pflegegesetz NRW (APG) und die APG DVO - sehen eine günstigere Refinanzierung von stationären Dauerpflegeeinrichtungen bei einer verbindlichen Pflegeplanung nicht vor. Frage 5 Gibt es ausreichend Flächen zum Bau neuer Pflegeheime und Wohngemeinschaften? Antwort der Verwaltung: Städtische Grundstücke, die den komplexen Anforderungen für den Neubau einer stationären Dauer- pflegeeinrichtung genügen, sind aktuell nur eingeschränkt verfügbar. Die Verwaltung erstellt derzeit in Zusammenarbeit mit der Liga der Wohlfahrtsverbände und der Sozi- albetriebe Köln gGmbH (SBK) eine Handreichung und einen Steckbrief, d.h. eine Leistungsbeschrei- bung für den Neubau von Pflegeeinrichtungen (ambulant und stationär). Es ist beabsichtigt, diese anschließend mit den beteiligten Fachämtern abzustimmen. Ziel ist es, Investor*innen bzw. Bauinteressent*innen hinreichend Informationen zur Verfügung zu stellen, um hierdurch die notwendigen Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. 3 Um für die Zukunft gut gerüstet zu sein, sollen bei Neubaugebieten in den Bebauungsplänen ausrei- chend Gemeinflächen für Pflegeeinrichtungen verbindlich festgeschrieben werden, um eine bedarfs- gerechte „Pflegeinfrastruktur“ (ambulant und stationär) vorhalten zu können. Hierzu werden auf Initia- tive des Dezernates für Soziales, Gesundheit und Wohnen Abstimmungsgespräche mit den übrigen zu beteiligenden Dezernaten geführt. Weiterhin ist vorgesehen, kurzfristig mit der GAG Immobilien AG Köln Gespräche zu führen, um fest- zustellen, welche Möglichkeiten von dort gesehen werden, die Pflegesektoren „Tagespflege“, „Mehr- generationenhaus“ und „ambulante Wohngemeinschaften“ weiter auszubauen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3400/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 29.09.2021
- Erstellt
- 23.09.2021 15:01