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Errichtung einer City-Light-Säule im Einmündungsbereich Maarweg/Stolberger Straße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 3149/2017 vom 10.11.2017

Stand: Am 05.02.2018 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) ungeändert beschlossen.

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  • Anlage 1 Katasterauszug

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    Ang A &% Stadt Köln Auszug aus dem 35 Katasteramt Liegenschaftskataster Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Flurkarte NRW 1 : 500 Eliestück: 1806 Erstellt: 31.03.2017 Eomarkung; Müngeredcrt Zeichen: PDF Stolberger Str., u. a., Köln Maßstab 1 :500 Dieser Auszug Ist nach $ 5 Abs. 2 VermKatG NW In der derzeit gültigen Fassung gesetzlich geschützt.
  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 3149/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Säule im Einmündungsbereich Maarweg/Stolberger Straße Beschlussorgan Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt die Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) im Bereich des öffentlichen Straßenlandes auf der Mittelinsel im Einmündungsbereich Maarweg/Stolberger Stra- ße, wie in den Anlagen 1 - 3 dargestellt. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel- lung von bis zu 300 hinterleuchteten City-Light-Säulen vor. Bei dem Standort Maarweg/Stolberger Straße handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge- nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer- benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm- ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte City-Light-Säule ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorge- prüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. Bei dem geplanten Umbau der Kreuzung in einen Kreisverkehr wird die City-Light-Säule versetzt. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
  • Anlage 2 Lageplan

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    Cem: 77 Für: 71 at Flursl.: A396 EI |
  • Anlage 3 Foto

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Beratungsverlauf

  1. 05.02.2018

    Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)

    TOP 9.1.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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