AN/1044/2024
Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung BAB1
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Antrag nach § 3 (CDU BV6)
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CDU Fraktion Bezirksvertretung Chorweiler CDU-Fraktion Bezirksrathaus Chorweiler Pariser Platz 1 50765 Köln (Chorweiler) Tel.: 0221 / 221-96305 E-Mail: CDU-BV6@stadt -koeln.de Gleichlautend Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1044/2024 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung BAB1 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, leider haben wir mit der Antwort zu unserer Anfrage (1630/2024) festgestellt, dass aktuell keine Maßnahmen gegen die akute Lärmbelästigung der Anwohner in Pesch geplant sind. Es ist allerdings auch verwunderlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen im Stadtgebiet auf der BAB zwischen der Leverkusener Brücke und dem Kreuz Köln Nord, als auch von dort bis zum Tunnel in Weiden komplett aufgehoben wurden. Dies lädt viele Fahrzeuge ein hier deutlich zu beschleunigen, was zu diesen Belästigungen führt. Beschluss: Die Bezirksvertretung beauftragt die Verwaltung, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der BAB 1 zwischen der Leverkusener Brücke und dem Tunnel in Weiden auf Tempo 100 km/h in Absprache mit dem Fernstraßen-Bundesamt (FBA) zu prüfen. (Falls dies generell nicht möglich ist ggf. alternativ zumindest eine Begrenzung in der Zeit von 20 Uhr - 8 Uhr zu prüfen) Mit freundlichen Grüßen Für die CDU-Fraktion Norbert Schott Rainer Stuhlweißenburg Fraktionsvorsitzender Stellv. Fraktionsvorsitzender
Sachstandsbericht BV
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Dezernat, Dienststelle
VIII/57
Vorlagen-Nummer
AN/1044/2024
Stand: 02.12.2024
Sachstandsbericht
Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung BAB1
Beschluss:
Die Bezirksvertretung beauftragt die Verwaltung, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der
BAB 1 zwischen der Leverkusener Brücke und dem Tunnel in Weiden auf Tempo 100 km/h in
Absprache mit dem Fernstraßen-Bundesamt (FBA) zu prüfen.
Falls dies generell nicht möglich ist ggf. alternativ zumindest eine Begrenzung in der Zeit von
20 Uhr - 8 Uhr zu prüfen.
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Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Beschluss kann nicht umgesetzt werden:
Die Verwaltung ist an die zuständige Autobahn GmbH herangetreten und hat folgende Ant-
wort erhalten:
Gemeinden sind nicht antragsberechtigt, sofern sie in ihren eigenen Rechten nicht berührt
sind. Eine Gemeinde oder ein Kreis kann als Gebietskörperschaft bzw. juristische Person nur
im Falle einer Verletzung der Rechte ihrer Selbstverwaltung gem. Art.28 GG in eigenen Rech-
ten betroffen sein. In Betracht käme hier u. U. z. B. das hoheitliche Planungsrecht des Krei-
ses. In allen anderen Fällen ist die Gemeinde weitestgehend nicht aktivlegitimiert, sondern nur
der jeweils betroffene Bürger. In diesem Sinne sind Anordnungen gem. § 45 Absatz 1 S.2
StVO auch als staatliche Aufgabe zu verstehen, die dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm
und Abgasen dient.
Straßenverkehrsbehörden können in diesem Rahmen notwendige Anordnungen zur Unter-
stützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erteilen, da städtebauliche Aufgaben
und damit auch die Wohnumfeldverbesserung, etwa durch Verkehrsberuhigung, zu den ge-
meindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören. Den Gemeinden ist daher bei städ-
tebaulich begründeten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ein Gestaltungsspielraum für
eigenverantwortliche Entscheidungen einzuräumen. Damit sind die Ansprüche auf die Siche-
rung der gemeindlichen Planungshoheit als solche beschränkt und beziehen sich dabei nicht
gleichermaßen auch auf die Sicherung der Benutzung der betroffenen Grundstücke.
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die Bewertung straßenverkehrsrechtlicher Maßnah-
men aus Lärmschutzgründen, auch zur generellen Vermeidung anschließender Klagen von
nur Drittbetroffenen, bzw. sog. Popularklagen im Allgemeinen, sowie unter Bezug auf die
Lärmschutz-Richtlinie-StV im Speziellen, nur auf Grund eines entsprechenden Lärmschutzan-
trages unmittelbar betroffener Bürger, unter ermessensfehlerfreier Abwägung, im jeweiligen
Einzelfall erfolgen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1044/2024
- Typ
- Antrag nach § 3 BV6 (CDU)
- Datum
- 15.08.2024
- Erstellt
- 09.08.2024 11:37