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AN/1044/2024

Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung BAB1

Antrag nach § 3 BV6 (CDU) 15.08.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 29.08.2024, TOP 8.3.3

Antrag nach § 3 (CDU BV6)

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Sachstandsbericht BV

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Antrag nach § 3 (CDU BV6)

1641 Zeichen

CDU Fraktion       
Bezirksvertretung Chorweiler 
 
 
CDU-Fraktion  
Bezirksrathaus Chorweiler  
Pariser Platz 1  
50765 Köln (Chorweiler)  
Tel.: 0221 / 221-96305 
E-Mail:  CDU-BV6@stadt -koeln.de  
 
 
Gleichlautend 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Reinhard Zöllner 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/1044/2024 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 
 
Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung BAB1 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
leider haben wir mit der Antwort zu unserer Anfrage (1630/2024) festgestellt, dass aktuell 
keine Maßnahmen gegen die akute Lärmbelästigung der Anwohner in Pesch geplant sind. 
Es ist allerdings auch verwunderlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen im 
Stadtgebiet auf der BAB zwischen der Leverkusener Brücke und dem Kreuz Köln Nord, als 
auch von dort bis zum Tunnel in Weiden komplett aufgehoben wurden. Dies lädt viele 
Fahrzeuge ein hier deutlich zu beschleunigen, was zu diesen Belästigungen führt. 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung beauftragt die Verwaltung, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der 
BAB 1 zwischen der Leverkusener Brücke und dem Tunnel in Weiden auf Tempo 100 km/h 
in Absprache mit dem Fernstraßen-Bundesamt (FBA) zu prüfen.  
(Falls dies generell nicht möglich ist ggf. alternativ zumindest eine Begrenzung in der Zeit 
von 20 Uhr - 8 Uhr zu prüfen) 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Für die CDU-Fraktion 
Norbert Schott Rainer Stuhlweißenburg 
Fraktionsvorsitzender Stellv. Fraktionsvorsitzender

Sachstandsbericht BV

2583 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57 
 
 
Vorlagen-Nummer 
AN/1044/2024
Stand: 02.12.2024 
Sachstandsbericht  
Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung BAB1 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung beauftragt die Verwaltung, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der 
BAB 1 zwischen der Leverkusener Brücke und dem Tunnel in Weiden auf Tempo 100 km/h in 
Absprache mit dem Fernstraßen-Bundesamt (FBA) zu prüfen. 
Falls dies generell nicht möglich ist ggf. alternativ zumindest eine Begrenzung in der Zeit von 
20 Uhr - 8 Uhr zu prüfen.

2 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt

Aktueller Bearbeitungsstand: 
Der Beschluss kann nicht umgesetzt werden: 
Die Verwaltung ist an die zuständige Autobahn GmbH herangetreten und hat folgende Ant-
wort erhalten:  
Gemeinden sind nicht antragsberechtigt, sofern sie in ihren eigenen Rechten nicht berührt 
sind. Eine Gemeinde oder ein Kreis kann als Gebietskörperschaft bzw. juristische Person nur 
im Falle einer Verletzung der Rechte ihrer Selbstverwaltung gem. Art.28 GG in eigenen Rech-
ten betroffen sein. In Betracht käme hier u. U. z. B. das hoheitliche Planungsrecht des Krei-
ses. In allen anderen Fällen ist die Gemeinde weitestgehend nicht aktivlegitimiert, sondern nur 
der jeweils betroffene Bürger. In diesem Sinne sind Anordnungen gem. § 45 Absatz 1 S.2 
StVO auch als staatliche Aufgabe zu verstehen, die dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm 
und Abgasen dient.  
Straßenverkehrsbehörden können in diesem Rahmen notwendige Anordnungen zur Unter-
stützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erteilen, da städtebauliche Aufgaben 
und damit auch die Wohnumfeldverbesserung, etwa durch Verkehrsberuhigung, zu den ge-
meindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören. Den Gemeinden ist daher bei städ-
tebaulich begründeten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ein Gestaltungsspielraum für 
eigenverantwortliche Entscheidungen einzuräumen. Damit sind die Ansprüche auf die Siche-
rung der gemeindlichen Planungshoheit als solche beschränkt und beziehen sich dabei nicht 
gleichermaßen auch auf die Sicherung der Benutzung der betroffenen Grundstücke. 
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die Bewertung straßenverkehrsrechtlicher Maßnah-
men aus Lärmschutzgründen, auch zur generellen Vermeidung anschließender Klagen von 
nur Drittbetroffenen, bzw. sog. Popularklagen im Allgemeinen, sowie unter Bezug auf die 
Lärmschutz-Richtlinie-StV im Speziellen, nur auf Grund eines entsprechenden Lärmschutzan-
trages unmittelbar betroffener Bürger, unter ermessensfehlerfreier Abwägung, im jeweiligen 
Einzelfall erfolgen.

Beratungsverlauf (1)

29.08.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.3.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1044/2024
Typ
Antrag nach § 3 BV6 (CDU)
Datum
15.08.2024
Erstellt
09.08.2024 11:37