Mandari Insight

2007/0659

Erlass einer Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 13.11.2007

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2007/0659

18.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

34.0 KB · application/msword

Ansehen

2007/0659

6998 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
22.11.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Dezernat II 
Dezernat V 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein 
Öffentlich:     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0659 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Erlass einer Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung) zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Vorlage vom: 15.11.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Magistrat nimmt den anliegenden Bericht zur Kenntnis und stimmt dem Erlass einer 
Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung) zu. 
 
Anlagen: Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung) 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung: 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt steht insbesondere im Rahmen des Kommunalen Präventionsrates 
(KPRD) für einen engen Dialog zwischen Ordnungs-, Gesundheits- und Sozialpolitik. 
Die Auftraggeber des KPRD repräsentieren alle zuständigen Dezernate der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und das Polizeipräsidium Südhessen. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfügt daher im Vergleich zu anderen Städten traditionell über 
außergewöhnlich gute Netzwerke und steht mit dem KPRD für eine erfolgreiche Kooperation zwischen 
Sozial-, Gesundheits- und Ordnungspolitik. Dieses „Darmstädter Modell“ einer kommunalen 
Sicherheits- und Präventionspolitik muss sich auch veränderten Problemlagen stellen. 
  
Die Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt gestaltet sich für Polizei und Kommunalpolizei zunehmend schwierig. 
Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit ihren 
abstrakten Rechtsbegriffen erweisen sich in der Praxis immer häufiger als unzureichend und 
ungenügend, um unterschiedlichen Fallgestaltungen, insbesondere im Innenstadtbereich, gerecht 
werden zu können. 
Zunehmende Beschwerden der Geschäftswelt sowie zahlreicher Bürgerinnen und Bürger über 
aggressives Betteln und das Lagern verschiedener „Szenen“ in der Innenstadt, Verschmutzungen, 
Zerstörungen und Vandalismus, die Punker-, Obdachlosen- und Drogenszene am Langen Ludwig, 
sowie so genannte „Sparkassenpartys“ mit überregionaler Sogwirkung erfordern ein neues Konzept, 
welches zwischen Sozial- und Ordnungspolitik eng abgestimmt sein muss. 
 
Daher sind konzeptionelle Planungen auf zwei Ebenen notwendig: 
 
• Ein Konzept zum Umgang mit dauerhaften Störungen im Innenstadtbereich 
• Eine Vereinbarung zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem HSOG 
 
Diese Vereinbarung zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem HSOG wird mit dem 
vorliegenden Erlass einer Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung) geleistet, durch den 
der Handlungsrahmen für Polizei und Kommunalpolizei konkretisiert und präzisiert wird. Basierend auf 
einem Rohenentwurf des Bürger- und Ordnungsamts haben die AG Sicherheit des Kommunalen 
Präventionsrats Darmstadt (KPRD) sowie die Projekt-AG Innenstadtszenen des KPRD die 
vorliegende Präventionskonvention erörtert und feinabgestimmt. 
Eine isolierte Diskussion um eine Gefahrenabwehrverordnung würde zu kurz greifen und dem Image 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht gerecht werden. Vielmehr ist der vorgelegte Entwurf für eine 
Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung) Bestandteil des „Darmstädter Modells“ 
kommunaler Sicherheits- und Präventionspolitik für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt. Das 
„Darmstädter Modell“ zeichnet sich durch eine organisierte Balance zwischen Sozial- und 
Ordnungspolitik aus.  
Diese Balance soll durch die stufenweise Realisierung konzeptioneller Empfehlungen, die die 
Tradition des „Darmstädter Modells“ fortsetzen und hinsichtlich der beschriebenen Problemlagen 
weiter entwickeln, in einem breiten Konsens bewahrt werden. 
 
Der Erlass der Präventionskonvention wird durch eine Reihe von gesundheits- und sozialpolitischen 
Maßnahmen flankiert, die die konzeptionellen Empfehlungen des KPRD darstellen: 
  
• Die AG Sicherheit des KPRD stellt den Kontakt mit der Geschäftswelt und den Zielgruppen 
her und entwickelt einen speziell auf die Situation in der Wissenschaftsstadt zugeschnittenen 
Kodex an dem sich die entsprechenden Maßnahmen orientieren. Im Rahmen des KPRD wird 
der Dialog mit der Öffentlichkeit, der Geschäftswelt und allen relevanten Gruppen gefördert 
und die Balance einer erfolgversprechenden Sicherheits- und Sozialpolitik sichergestellt. 
 
• Die ordnungs- und sozialpolitischen Maßnahmen werden in der AG Sicherheit des KPRD 
kontinuierlich evaluiert und fortentwickelt. Mit der Konstitution des Runden Tisch bzw. der 
Projekt-AG Innenstadtszene im Rahmen des KPRD wurde die AG Sicherheit 
themenspezifisch und zeitlich limitiert, um alle relevanten Gruppierungen und Kenner der 
Szenen erweitert. 
 
• In diesem Rahmen wurde die Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung) als ein 
wichtiger Bestandteil im Gesamtkonzept der Sicherheits- und Präventionspolitik der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt entwickelt.

3 
... 
• Wesentliche Merkmale im Gesamtkonzept Sicherheit und Prävention sind der Dialog mit den 
Szenen im Bereich der Innenstadt zu alternativen Plätzen im Rahmen einer zielgerichteten 
aufsuchenden Sozialarbeit sowie die Zuführung zu spezifischen Hilfsangeboten.  
 
• In diesem Kontext ist die aufsuchende Arbeit in den Bereichen Sucht- und Drogenhilfe, 
Obdachlosenarbeit und Jugendarbeit von besonderer Bedeutung. Das Ziel der gesundheits- 
und sozialpolitischen Maßnahmen ist es, neben dem Zugang zu sozialen Hilfsangeboten den 
Dialog mit den Szenen herzustellen und alternative Aufenthaltsorte zu ermöglichen. 
 
• Dies gilt auch für die Ausweisung von alternativen Plätzen für Reisende und Landfahrer im 
erweiterten Innenstadtbereich. 
 
Hierdurch ist sichergestellt, dass die Maßnahmen im Bereich der Sicherheits- und Präventionspolitik 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt von einer breiten Basis aller relevanten Gruppen getragen werden 
und in einem kontinuierlichen Rahmen fortentwickelt werden. 
 
Die vorliegende Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung) ist Teil eines Gesamtkonzepts. 
Dieses versteht sich als Stufenmodell.  
 
Der Erfolg des Gesamtkonzeptes soll entsprechend den Vereinbarungen überprüft und 
gegebenenfalls fortgeschrieben werden. Das Modell soll öffentlich begleitet werden und im Rahmen 
einer jährlichen Präventionskonferenz des KPRD öffentlich evaluiert werden. 
 
 
 
 
Darmstadt, 15.11.2007 
 
 
Der Dezernent I Der Dezernent II Der Dezernent V Der Dezernent VI 
 
 
 
 
 
 
Walter Hoffmann 
Oberbürgermeister  
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister 
Jochen Partsch 
Stadtrat
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

anlage 1

16786 Zeichen

ÐÏࡱá>þÿ	?Aþÿÿÿ>ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿì¥Áq¿Œ&bjbjt+t+*>AAŒ"ÿÿÿÿÿÿ]nnnnnnn‚‚‚‚‚Ž4‚ÙüæææææÁÁÁž      $ÕôÉÄnÁÁÁÁÁÄ¥nnææÛ楥¥ÁRnænæž‚‚nnnnÁž¥Ä
¥iRŒônnžæÂ$P±ö,È‚‚’€Präventionskonvention 
(Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt)


„Aufgrund der §§ 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i. d. F. vom 14. 1.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am ...... folgende Verordnung beschlossen:


Präambel

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfügt traditionell über außergewöhnlich gute Netzwerke und organisiert mit dem Kommunalen Präventionsrat eine erfolgreiche Kooperation zwischen Sozial-, Gesundheits- und Ordnungspolitik.

Die Präventionskonvention ist daher Bestandteil dieses „Darmstädter Modells“ kommunaler Sicherheits- und Präventionspolitik für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt.

In diesem Kontext haben sozialpolitische Maßnahmen hohe Bedeutung.


§ 1
Geltungsbereich

Diese Präventionskonvention gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, für Immobilien des ÖPNV, Grünanlagen, Schulhöfe sowie Wälder der Wissenschaftsstadt Darmstadt, soweit nicht die Zuständigkeit der Forstbehörden gegeben ist.


§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Straßen, Wege und Plätze im Sinne dieser Präventionskonvention sind alle öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 1 Hessisches Straßengesetz, einschließlich Über- und Unterführungen, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen, Rampen und Böschungen.

(2) Grünanlagen im Sinne dieser Präventionskonvention sind alle der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen wie Gärten, Kinderspielplätze, Parkanlagen, Friedhöfe, Anpflanzungen, Böschungen, Dämme, Uferanlagen, Zelt-, Grill- und Badeplätze.

(3) Wald im Sinne dieser Präventionskonvention ist jede Grundfläche im Sinne des § 1 Hessisches Forstgesetz.


§ 3
Gefährdendes Verhalten

Es ist verboten,

auf Kinderspielplätzen
auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind,

alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen, sofern nicht eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erteilt wurde.

Personen, die durch 

den exzessiven Konsum legaler oder den Konsum illegaler Drogen
Verunreinigungen oder
übermäßige ruhestörende Lärmbelästigungen 

Dritte beeinträchtigen, ist das Lagern oder dauerhafte Verweilen im Geltungsbereich dieser Präventionskonvention verboten.

(3) Das aggressive Betteln, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, das organisierte Betteln, sowie das Betteln durch oder mit Kindern ist verboten.


§ 4
Verunreinigungen

(1) Es ist verboten, Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, Immobilien des ÖPNV, ebenso Bäume und Pflanzen unbefugt

zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften oder zu beschmieren
mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder sonst zu versehen


oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen.

(2) Das Verunreinigen von Brunnen oder Wasserbecken ist verboten.
(3) Wer Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch Veranstalter und -innen oder Leistungsanbieter und -innen, auf die auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen hingewiesen wird

(4) Es ist verboten, die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen zu verrichten.


§ 5
Bäume, Hecken und Sträucher

Bäume, Hecken und Sträucher an öffentlichen Straßen und Einmündungen dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Sie sind so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht durch Überhang nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 2,50 m Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m Höhe freigehalten werden.


§ 6
Aufstellen und Benutzen von Wohnmobilen und Campingwagen

(1) Das Aufstellen und Benutzen von Wohnmobilen, Campingwagen und Ähnlichem als Unterkunft außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze ist verboten.

(2) Eine einzelne Übernachtung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erholung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.


§ 7
Abbrennen von offenen Feuern im Freien

(1) Das Abbrennen eines offenen Feuers (Freizeitfeuer) im Freien ist mindestens eine Woche zuvor dem Bürger- und Ordnungsamt oder der Feuerwehr unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und der verantwortlichen Person schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für zugelassene Grillplätze.
(2) Das Abbrennen eines offenen Feuers im Freien ist nur zulässig, sofern

es keine Gefährdung, Behinderung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Anlieger verursacht,
das Feuer ständig durch eine volljährige Aufsichtsperson mit Zugang zu einer Fernsprechverbindung von Anfang bis Ende des Abbrandes überwacht wird und das Feuer und die Glut am Ende der Veranstaltung abgelöscht werden,
ausreichende Löschmittel vorhanden sind,
der Untergrund der Feuerstelle nicht brennbar ist und
ein größtmöglicher Abstand zu Gebäuden oder brennbaren, lagernden Gegenständen eingehalten wird.

(3) Für das Verbrennen ist nur trockenes, unbehandeltes Holz zu verwenden. Kraftstoffe, Öle oder andere zur Brandbeschleunigung nicht zugelassene Mittel dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers verwendet werden.


§ 8
Straßenmusiker und Straßenkünstler

(1) In der Fußgängerzone sind Darbietungen von Straßenmusikern und –musikerinnen sowie von Straßenkünstlern und -künstlerinnen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt.

(2) Die Verwendung von Lautverstärkern in einer die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigenden Weise ist nicht zulässig, sofern nicht im Einzelfall eine Erlaubnis erteilt wurde.

(3) Straßenmusiker und -innen und Straßenkünstler und -innen müssen ihren Standort spätestens nach 30 Minuten so verändern, dass die Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar sind (Ortswechsel von mindestens 200 m).

(4) In Einzelfällen können Auftritte an bestimmten Stellen untersagt werden, wenn dies zur Vermeidung von Belästigungen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.


§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Absatz 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

§ 4 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, Immobilien des ÖPNV, ebenso Bäume und Pflanzen unbefugt bemalt, besprüht, beschriftet oder beschmiert oder mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst versieht;
§ 4 Absatz 2 Brunnen oder Wasserbecken verunreinigt;
§ 4 Absatz 3 eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt;

§ 4 Absatz 4 die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet;

§ 5 Bäume, Hecken und Sträucher nicht wie vorgeschrieben zurückschneidet;
§ 6 Absatz 1 Wohnmobile, Campingwagen oder Ähnliches als Unterkunft außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze aufstellt oder benutzt.
§ 8 Absatz 2 ohne eine Erlaubnis Lautverstärker verwendet und hierdurch die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in erheblicher Weise belästigt
§ 8 Absatz 3 nach 30minütiger Darbietungsdauer nicht den vorgeschriebenen Ortswechsel vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Absatz 1 HSOG handelt auch, wer vorsätzlich entgegen

§ 3 Absatz 1 auf Kinderspielplätzen oder Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke verzehrt oder anderen Personen zum Verzehr überlässt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz zu sein;
§ 3 Absatz 2 im Geltungsbereich der Präventionskonvention lagert oder dauerhaft verweilt und durch - den exzessiven Konsum legaler oder den Konsum illegaler Drogen
- durch Verunreinigungen
- durch übermäßige, ruhestörende LärmbelästigungenDritte beeinträchtigt.

§ 3 Absatz 3 in aggressiver Weise, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen, organisiert sowie durch oder mit Kindern bettelt;
§ 4 Absatz 1 die Vornahme der dort genannten Handlungen durch andere Personen veranlasst;

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Absatz 2 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.


§ 10 
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.

Darmstadt, den

Der Magistrat der Stadt Darmstadt



Dieter Wenzel
Stadtrat 
—˜ÒÓÞ¨¿­¯É'C
ÙúÇsŸFMg—%¾%‹&Œ&ýõòíçíçíßçíçíçíçíçíçíçíçíçí5CJOJQJ5OJQJOJQJCJ5CJOJQJ;–—˜ÒÓÔÝÞ¼½de¨©ª®¾¿­®¯³ÈÉÉ	Ê	¶
ýýýúøöúúúöööööúúúúúöúúúúúööö$–—˜ÒÓÔÝÞ¼½de¨©ª®¾¿­®¯³ÈÉÉ	Ê	¶
·
%&'+BCTUm£¤56KLýýýú÷ôñîëèåâßÜÙÖÓÐÍÊÇÄÁ¾»¸µ²¯¬©¦£ š—‘‰†ƒ€xuMøÿÿbøÿÿ	
cøÿÿôøÿÿõøÿÿ+ùÿÿ	

Cùÿÿ	Dùÿÿ
Uùÿÿ	VùÿÿmùÿÿqùÿÿrùÿÿsùÿÿáùÿÿâùÿÿÎúÿÿÏúÿÿÏûÿÿÐûÿÿåûÿÿéûÿÿêûÿÿëûÿÿÙüÿÿÚüÿÿêüÿÿîüÿÿïüÿÿðüÿÿ3ýÿÿ4ýÿÿÛýÿÿÜýÿÿºþÿÿ»þÿÿÄþÿÿÅþÿÿÆþÿÿ,¶
·
%&'+BCTUm£¤56KL‹¡ÌÍH
I

ýýýýúúúõýððýýýõýëëëýýýýýýúé
&F
&F
&F$L‹¡ÌÍH
I

ÿ>²³´ÿC†‡×ØÙÝùúÅÆÇ˝žqrswžŸº–ú÷÷ôñîëåÝÚ×ÔÑÎËÈÅ¿¼¹¶³°­ª§¤¡ž›˜•’Œ‰†ƒ}
÷ÿÿ	÷ÿÿP÷ÿÿkøÿÿløÿÿ“øÿÿ—øÿÿ˜øÿÿ™øÿÿlùÿÿmùÿÿúÿÿúÿÿ?úÿÿCúÿÿDúÿÿEúÿÿüÿÿüÿÿ-üÿÿ1üÿÿ2üÿÿ3üÿÿƒüÿÿ„üÿÿÇýÿÿ
þÿÿþÿÿVþÿÿWþÿÿXþÿÿÌþÿÿ	


ÿÿÿ	ÿÿÿîÿÿÿïÿÿÿ	
Løÿÿ	/ÿ>²³´ÿC†‡×ØÙÝùúÅÆÇ˝žqrýýýøøýýýýýýýýýýõõõýýýõõõýýýý$
&FrswžŸº–sÔ56"EFé꯰˜™KLMýúúúýýýõõõõõýýýýúúúýýýýýýýýý
&F$–sÔ56"EFé꯰˜™KLMQfgÌÍ[‘ÐÑ  b í ~!ß!÷ïçßÜÙÖÓÐÍÊÇÄÁ¾»¸µ²¯¬©¦£ š’Ї|tld\Œìÿÿ	
íÿÿ	
¨íÿÿ	
óíÿÿ	
ôíÿÿ9îÿÿ	
:îÿÿyîÿÿ	
¯îÿÿ	

=ðÿÿ	>ðÿÿ£ðÿÿ¤ðÿÿ¹ðÿÿ½ðÿÿ¾ðÿÿ¿ðÿÿqñÿÿrñÿÿZòÿÿ[òÿÿ óÿÿ!óÿÿÄóÿÿÅóÿÿèóÿÿìóÿÿíóÿÿîóÿÿÔôÿÿÕôÿÿ6õÿÿ	
mõÿÿ	
—õÿÿ	
töÿÿ	
#MQfgÌÍ[‘ÐÑ  b í ~!ß!à!:";"'#Í#æ#0$1$É$#%$%•%üüüúúõõõúõñõõõõúúúììèèèììúú„)
&F	„Á
&F$ß!à!:";"'#Í#æ#0$1$É$#%$%•%–%—%%½%¾%>&?&N&O&q&r&s&t&‚&Œ&üùöðèåâß×ÏAéÿÿ		
Ùéÿÿ		
Úéÿÿ$êÿÿ=êÿÿãêÿÿ		

Ïëÿÿ		Ðëÿÿ*ìÿÿ+ìÿÿ•%–%—%%½%¾%>&?&N&O&q&r&s&t&‚&Œ&ýýúúúýýýýýýýýýý$(°‚. °ÆA!°‰"°‰#‰$n%°°Ð°ÐÐ
[4@ñÿ4Standard_HmHsHtH@@@
Überschrift 1$@&CJOJQJF@F
Überschrift 2$$@&a$5OJQJBA@òÿ¡BAbsatz-Standardschriftart>B@ò>
Textkörper$a$5CJOJQJŒ">ÿÿÿÿŒ&¶
rM•%Œ&L–ß!Œ&ð8ð@ñÿÿÿ€€€÷ð’ðð0ð(	ð
ððB
ðSð¿Ëÿ	?ð¡«âè

Š–ÇÍæìŽ"——5?£¤‹‹› ¡¡"	#	$	'	Ÿ¬ïï
6678ŒŽ‘ÏdKL€Šfg‘‘œÏÏÞbbooyy–¥ìì&|}}~~'Œ‘š¤ª«°¼ÄÅÌÌÏÕååèîø  . ¿ ¿ Ä!Å!&"0">">"q"q"‹"‹"Ž"ÿÿ	OALeitungz\\CL1DATAGRAF_SERVER\CL1DATAGRAF\WINDAT\OALEITG\VZ_POOL\LdO\Sonstiges\Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung).doc	OALeitungz\\CL1DATAGRAF_SERVER\CL1DATAGRAF\WINDAT\OALEITG\VZ_POOL\LdO\Sonstiges\Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung).doc
Magistrat derz\\CL1DATAGRAF_SERVER\CL1DATAGRAF\WINDAT\OALEITG\VZ_POOL\LdO\Sonstiges\Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung).doc
Magistrat der|C:\DOKUME~1\OALEIT~1\LOKALE~1\Temp\AutoWiederherstellen-Speicherung von Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung).asd
Magistrat der|C:\DOKUME~1\OALEIT~1\LOKALE~1\Temp\AutoWiederherstellen-Speicherung von Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung).asd
Magistrat der|C:\DOKUME~1\OALEIT~1\LOKALE~1\Temp\AutoWiederherstellen-Speicherung von Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung).asd
Magistrat der|C:\DOKUME~1\OALEIT~1\LOKALE~1\Temp\AutoWiederherstellen-Speicherung von Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung).asd
Magistrat der|C:\DOKUME~1\OALEIT~1\LOKALE~1\Temp\AutoWiederherstellen-Speicherung von Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung).asd
Magistrat der|C:\DOKUME~1\OALEIT~1\LOKALE~1\Temp\AutoWiederherstellen-Speicherung von Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung).asdRechtsamt (Registratur)q\\CL1DATANR_SERVER\CL1DATANR\DATA1\WINDAT\RECHTS_A\POOL\NECKAR\gefahrenabwehrverordnung präventionskonvention.doc½ Hšèÿÿÿÿÿÿÿÿÿž\×ÒèÀÿÿÿÿÿÿÿÿÿYŠ™ŠFÿhy׈Ʃÿÿÿÿÿÿÿÿÿ,ewŠ™ŠFÿl%!!¢§L§ÿÿÿÿÿÿÿÿÿ>hn2V[Øÿÿÿÿÿÿÿÿÿ¡2Ø_¼'ÿÿÿÿÿÿÿÿÿùAqcŠ™ŠFÿÿÿÿÿÿÿÿÿÍ5ºjÿÕ1
rŒŽ¾üÿÿÿÿÿÿÿÿÿ™<ÍtŠºÐÿÿÿÿÿÿÿÿÿ„)„˜þÆ)^„)`„˜þo(.„,„˜þÆ,^„,`„˜þo(.„)„˜þÆ)^„)`„˜þo(.„ꄘþÆê^„ê`„˜þo(.„)„˜þÆ)^„)`„˜þo(.„h„˜þÆhOJQJo(-„ꄘþÆê^„ê`„˜þo(.„)„˜þÆ)^„)`„˜þo(.„)„˜þÆ)^„)`„˜þo(.„h„˜þÆh()„,„˜þÆ,^„,`„˜þo(.„)„˜þÆ)^„)`„˜þo(.Í5ºj>hn2hyס2Ø_Õ1
rž\×½ ùAqc™<Ít,ewYl%!!ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ@€¡¡˜3K¡¡Œ"P@G‡z€ÿTimes New Roman5€Symbol3&‡z€ÿArialE&News Gothic MT"qˆðĤ†ª»f‡ª»f›j»Fÿ|<ÍÇ&Réð¥À´´€0dû"”-‹ÿÿÈGefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern sowie im Wald der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Magistrat derRechtsamt (Registratur)þÿà…ŸòùOh«‘+'³Ù0H˜lxœ¨¼	Üè
(08@äÉGefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern sowie im Wald der Wissenschaftsstadt DarmstadtnefaMagistrat derveagiagiNormal.doteRechtsamt (Registratur)3chMicrosoft Word 8.0t@
¹W×%È@L¼,È@’Åß,Èÿ|þÿÕÍ՜.“—+,ù®DÕÍ՜.“—+,ù®Ìhp˜ ¨°¸ÀÈÐ
Ø­äWissenschaftsstadt Darmstadtd<û"1ÉGefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern sowie im Wald der Wissenschaftsstadt DarmstadtTitel˜ 6>
_PID_GUIDäAN{0D0A72FB-9D35-4DD2-A13F-27F1B92F2D00}	

þÿÿÿ!"#$%&'()*+,-þÿÿÿ/012345þÿÿÿ789:;<=þÿÿÿýÿÿÿ@þÿÿÿþÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿRoot Entryÿÿÿÿÿÿÿÿ	ÀF¦d¾,È@õö,ÈB€1Tableÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ ËWordDocumentÿÿÿÿÿÿÿÿ*>SummaryInformation(ÿÿÿÿ.DocumentSummaryInformation8ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ6CompObjÿÿÿÿjObjectPoolÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ@õö,È@õö,Èÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿ
ÿÿÿÿ	ÀFMicrosoft Word-Dokument
MSWordDocWord.Document.8ô9²q

Beratungsverlauf (4)

TOP 24
TOP 31
TOP 6
TOP 760

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0659
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.11.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00