2006/0533
Verabschiedung der Konzeptionen: - von 'Familien im Trennungs- und Scheidungsprozess' - zur fachlichen Begleitung von Umgangskontakten im Familienzentrum - Bereich Erziehungsberatung
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2006/0533
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 21.08.2006 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Amt: Sozialverwaltung an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2006/0533 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Verabschiedung der Konzeptionen: - von "Familien im Trennungs- und Scheidungsprozess" - zur fachlichen Begleitung von Umgangskontakten im Familienzentrum - Bereich Erziehungsberatung Vorlage vom: 16.08.2006 Beschlussvorschlag: Der Magistrat verabschiedet die vorliegenden Konzepte: - Beratungskonzeption „Familien im Trennungs- und Scheidungsprozess“ - Konzept zur fachlichen Beratung von Umgangskontakten Anlagen: 1.doc 2.dot 3.doc 4.doc 6.doc 7.dot 8.doc Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 16. August 2006: Im Familienzentrum – Erziehungsberatung – ist Beratung im Kontext von Trennung und Scheidung ein umfassendes Aufgabengebiet. 33 % der Rat suchenden Bürgerinnen und Bürger kamen im Jahr 2005 wegen Trennungs- und Scheidungsfragen auf die Erziehungsberatung zu. Ca. die Hälfte der vorgestellten Kinder und Jugendlichen lebten nicht bei ihren Eltern, sondern bei einem allein erziehenden Elternteil oder in einer anderen Familien- oder Lebenskonstellation. Dies legt den Schluss nahe, dass ein hoher Prozentsatz der Kinder schmerzhafte Trennungs- und Verlusterfahrungen durchlebt hat. Das Beratungsangebot bei Trennung und Scheidung und das Angebot des begleiteten Umgangs ist explizit als Arbeitsauftrag der institutionellen Erziehungsberatung definiert (§§ 17, 18, 28 SGB VIII). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen sich aufgrund dieses Arbeitsauftrags und der oben beschriebenen Häufigkeit der Fragestellung von Trennung und Scheidung in der Beratung, kontinuierlich fachlich mit diesem Arbeitsfeld auseinander. Auf diesem Hintergrund wurden die beiden vorliegenden Konzeptionen erarbeitet. Zielsetzung der Konzepte ist auch eine Qualitätssicherung und –entwicklung in diesem Arbeitsfeld. Die Konzepte sind eine verbindliche Arbeitsgrundlage im Familienzentrum – Erziehungsberatung. Darmstadt, den 16. August 2006 Dr.M-ba, Nst.: 13-3258 Dezernat II Wolfgang Glenz Bürgermeister Anlagen
anlage 5
31353 Zeichen
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Konzept zur fachlichen Begleitung von Umgangskontakten
beim Familienzentrum - Bereich Erziehungsberatung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Das Konzept des begleiteten Umgangs basiert auf den gesetzlichen Grundlagen von BGB, FGG, und SGB XIII.
1. Zieldefinition des begleiteten Umgangs
"Der begleitete Umgang ist eine rechtlich kodifizierte und zeitlich be-fristete Leistung der Jugendhilfe. Sie zielt ab auf Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Der Maßnahmeträger stellt die Rahmenbedingungen für die Durchführung des begleiteten Umgangs bereit. Die Begleitperson moderiert die begleiteten Umgangskontakte im Hinblick auf die Ziele der Maßnahme. Die Umgangsbegleitung wird in den meisten Fällen von einer Beratung der Eltern und des Kindes und ggf. weiterer für das Kind wichtiger
Bezugspersonen flankiert."
(IFP Staatsinstitut für Frühpädagogik, "Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten Umgang")
Begleiteter Umgang ist eine Chance, die Rechte der Kinder, die
Pflichten und Rechte der Eltern zu stärken und deeskalierend gegen Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechtes zu wirken.
2. Aufnahmeverfahren im Familienzentrum, Bereich Erziehungsberatung
Die Kontaktaufnahme mit unserer Beratungsstelle erfolgt grundsätzlich durch eine persönliche bzw. telefonische Anmeldung beider Elternteile, unabhängig vom Überweisungs- bzw. Anordnungskontext. Anmeldungen des begleiteten Umgangs werden in unser Anmeldeverfahren einge-ordnet. Sollten sich Eltern bis zu einer Terminvergabe nicht bei uns gemeldet haben, werden diese mit einer Rückmeldefrist angeschrieben. Verstreicht diese Frist ungenutzt, geben wir der überweisenden Stelle hierüber Rückmeldung.
3. Vorgespräch Kontaktphase
Das Vorgespräch mit beiden Elternteilen, gemeinsam oder einzeln, dient vor Beginn der Maßnahme einer Mitwirkungsbereitschaft beider durch Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung (siehe Anhang 4), welche mit den Eltern im Vorgespräch ausführlich besprochen wird.
Aus unserer Konzeption ergeben sich u.a. folgende Inhalte der Vereinbarung:
Ort der Maßnahme
Ablauf der Maßnahme (ggf. geplanter Rhythmus, Uhrzeit, Wochentag)
Begrenzung der Maßnahme als Übergangslösung von einem Jahr
Beginn der Maßnahme nach Kennenlernphase zwischen Kind, Fachkraft und Räumlichkeiten
begleitende, parallel laufende Elterngespräche
Modalitäten für das Absagen der Termine und Umgang mit abgesagten, versäumten Terminen
Verhaltensregeln während der Umgangskontakte
Rolle der Fachkraft, welche die Treffen begleitet und betreut
Abklärung, ob eine weitere Person im Verlauf hinzugenommen werden soll
Einholen der Einwilligung des Fachaustausches mit anderen beteiligten Fachdiensten, Entscheidungsträger wie Jugendamt, Familiengericht über Verlauf und Ergebnisse der Maßnahme Entbindung von der Schweigepflicht
Gründe für einen vorzeitigen Abbruch der Maßnahme
vor Ende der Umgangsbegleitung Erarbeitung einer zukünftigen Umgangsvereinbarung
wenn möglich, Ruhen gerichtlicher Verfahren, zumindest kein Stellen gerichtlicher Anträge während der Maßnahme
Weiterhin wird mit den Eltern besprochen, wie die Umgangskontakte ausgestaltet werden sollen. Auch wird der schrittweise Rückzug der Fachkraft im Laufe der Maßnahme, unter Berücksichtigung des Prozessverlaufes vorbesprochen.
Die Eltern verpflichten sich, parallel laufende Elterngespräche wahrzunehmen. Sie sollen in dieser zeitbegrenzten Maßnahme befähigt werden, künftige Umgangsregelungen miteinander konsensorientiert in elterlicher Selbstverantwortlichkeit zu klären, zu gestalten und zu organisieren.
4. Kontaktaufnahme mit dem Kind
Nachdem die Eltern ihre Mitwirkungsbereitschaft durch die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung erklärt haben, wird ein erster Kontakt mit dem Kind vereinbart. Jedoch kann dies auch zeitgleich geschehen.
Der Termin mit dem Kind im Sinne einer Beteiligung am Aufnahme-verfahren, entsprechend des jeweiligen Entwicklungsstandes nach
§ 8 SGB VIII, sollte folgendes beachten:
das Kind wird in das Aufnahmeverfahren involviert, indem es mit den Personen und Räumlichkeiten vertraut gemacht wird sowie über die Zielsetzung und Modalitäten der Umgangskontakte informiert wird
das Kind sollte nach den Wünschen und Bedürfnissen hinsichtlich der begleiteten Umgangskontakte befragt werden (Ausgestaltung)
die Regeln für die Abwicklung der Kontakte sollen dem Kind erklärt werden
Sind die Wünsche, Interessen sowie Kooperationsvereinbarungen geklärt, werden im Anschluss die zeitlich getrennt voneinander liegenden Termine - Elternberatung wie begleiteter Umgang - miteinander vereinbart.
5. Umgangskontakte
In der Regel finden diese in 14-tägigen Abständen für ca. 1-2 Stunden statt. Änderungen des Rhythmus und der Zeitdauer sollten jedoch
flexibel an die jeweilige Familiensituation, das Alter des Kindes sowie die Prozessentwicklung angepasst werden.
6. Beratung
Beratung sollte in der Regel mit beiden Elternteilen gemeinsam durchgeführt werden. Dies verringert u.a. zusätzlichen Konfliktstoff bezüglich von Ungenauigkeiten der Informationsvermittlung und damit einhergehender Missverständnisse.
Das Ziel der Elternberatung ist das Erarbeiten von Vereinbarungen für selbstverantwortliche elterliche Regelungen und die Durchführung des künftigen selbstverantwortlichen Umgangs. Neben den Umgangsverhandlungen sollte es Raum zur Sensibilisierung geben, Konflikte zwischen der Paar- und Elternebene zu unterscheiden sowie Wünsche und Interessen der Kinder unabhängig von den eigenen im Vordergrund zu sehen.
7. Abschluss der Maßnahme
Die Maßnahme ist "regelmäßig" beendet, wenn:
nach Auffassung aller Beteiligten eine kindgerechte Ausgestaltung der Umgangskontakte erreicht worden ist
sich die Eltern einvernehmlich über die selbstverantwortliche Weiterführung der Umgangskontakte geeinigt haben.
Eine "regelmäßige" Beendigung der Maßnahme beinhaltet zugleich eine zukunftsorientierte Beratung aller Familienmitglieder dahingehend, dass:
das Kind vor Beendigung der Maßnahme zu seiner künftigen Umgangsgestaltung befragt wird
die künftige Umgangsgestaltung beider Elternteile durch folgende Punkte gemeinsam erörtert/erarbeitet wird/wurde:
Unterstützung bei Themen der Übernahme bzw. Wiederaufnahme elterlicher Eigenverantwortung sowie autonomer Durchführung der Umgangskontakte
Erarbeitung eines Umgangsmodells unter Berücksichtigung der Wünsche/Vorstellungen des Kindes
Verbesserung der elterlichen Kommunikation
Reduzierung des Konfliktniveaus
Benennung von Anlaufstellen
= künftigem Krisenmanagement dienlich
Eine Maßnahme gilt als abgebrochen bzw. vorzeitig beendet, wenn die durchführende Fachkraft zu der Einschätzung gelangt, dass dem Kind die Fortsetzung des begleiteten Umgangs nicht mehr zugemutet werden kann und/oder das Angebot von den Eltern regelwidrig bzw. missbräuchlich genutzt wird.
Dies können u.a. folgende Gründe sein:
die Sicherheit des Kindes oder der beteiligten Erwachsenen kann nicht gewährleistet werden
das Kind wird durch unangemessenes elterliches Verhalten des
umgangsberechtigten Elternteils (trotz Intervention, das Verhalten zu ändern) zu sehr belastet - z.B. durch Bedrängen des Kindes, negative Äußerungen über den betreuenden Elternteil, Instrumen-talisierung des Kindes im elterlichen Konflikt
wenn die Belastung des Kindes durch die Umgangskontakte in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme stehen. Dann ist der beharrliche Wunsch des Kindes, die Maßnahme zu unterbrechen, von zentraler Bedeutung = Abwägensentscheidung
ein bzw. beide Elternteile befolgen wiederholt die vereinbarten Regeln des Umgangskontaktes nicht
der umgangsberechtigte Elternteil steht unter Alkohol-/Drogen-einfluss
ein Elternteil droht mit Gewalt oder übt Gewalt aus
In diesen Fällen sollte die durchführende Fachkraft (Erziehungs-beratung) der überweisenden Stelle auf direktem Wege Rückmeldung geben, dass die Maßnahme beendet bzw. abgebrochen wurde.
Anhang 1
Gesetzliche Grundlagen zum Umgangsrecht
Folgende rechtliche Aspekte gilt es aufgrund des BGB , der Jugendhilfe im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform von 1998 sowie des in diesem Jahr (2005) verabschiedeten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK) zu berücksichtigen:
Eheliche und nichtehelich geborene Kinder werden beim Umgang mit
ihren Eltern gleichgestellt. Es gelten für sie dieselben Regelungen nach
§ 1684 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Nach § 18 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe)
haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs.1, BGB.
Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern - § 1684 Abs.1, BGB und im konflikttragenden gerichtlichen Verfahren bekommt es einen Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) zur Seite gestellt - § 50 FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nach
§ 50 b FGG hört das Gericht das Kind im Umgangsverfahren selbst an.
Die Eltern ihrerseits haben die Pflicht wie auch das Recht, Umgang mit ihrem Kind zu pflegen - § 1684 Abs. 1, BGB.
Eine Einschränkung besteht, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Dann kann das Gericht nach § 1684 Abs. 3, Sätze 3 / 4 BGB begleiteten Umgang in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten , durch Mitarbeiter des Jugendamtes bzw. Träger der Jugendhilfe, wie auch Privatpersonen (Verwandte etc.) anordnen.
Anordnung des begleiteten Umgangs
wenn ein Kontakt angebahnt werden soll, zum Beziehungsaufbau und Festigung der Beziehung
wenn eine Gefährdung des Kindeswohls droht durch Kindesentenführung, sexueller/körperlicher Gewalt wie psychischen Erkrankungen
eines Elternteiles
Begleiteter Umgang wird grundsätzlich dann angeordnet, wenn der Schutz des Kindes gewährleistet werden muss.
Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder erschwert Wohlverhaltensklausel nach § 1684/2, BGB.
Aus dem § 1626 Abs.3 BGB geht hervor, dass Umgang mit beiden Eltern in der Regel zum Wohle des Kindes gehört. Gleiches gilt für den Umgang mit weiteren Personen, zu denen das Kind Bindung besitzt und der Umgang für seine Entwicklung förderlich ist.
Der umgangsberechtigte Personenkreis nach § 1685 BGB wurde ausgeweitet auf Großeltern und Geschwister sowie auf weitere enge Bezugspersonen, welche mit dem Kind in einem familiären wie sozialen Bezugssystem standen bzw. stehen (Stiefelternteile, Pflegepersonen...)
Einigen sich die Eltern im Streitfall nicht, so wird der Streit in der Regel gerichtlich geklärt
durch nahe legen eines Vermittlungsversuches beim Jugendamt bzw. Träger der Jugendhilfe; hier ist eine Einigung das Ziel einvernehm-liche Lösungen haben Vorrang, oder
scheitert der Vermittlungsversuch = konkrete Ausgestaltung über Beschluss, evtl. mit einem Verfahrenspfleger für das Kind
Zu erwähnen sei hier noch der § 52 a FGG , ein gerichtliches Vermittlungsverfahren bei Konflikten im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts, wenn es Probleme bei der Durchführung des Umgangs nach einer gerichtlichen Verfügung gibt.
Auch ist § 8 SGB VIII von Bedeutung, aus welchem hervorgeht, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihres Entwicklungsstandes an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. Dies gilt es bei der Entscheidung, Planung wie Durchführung der Umgangskontakte zu berücksichtigen.
§ 8 a SGB VIII, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist im Verlaufsprozess der Maßnahme zu überprüfen und ggf. hiernach, wie bei allen Beratungs- und Therapieprozessen, zu handeln.
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
FGG - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
SGB VIII - Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Anhang 2
Informationen
zur elterlichen Vereinbarung des begleiteten Umgangs
Über unser Angebot des begleiteten Umgangs möchten wir Sie dabei unterstützen, unterbrochene Eltern-Kind-Beziehungen regelmäßig wieder aufzunehmen, zu begleiten und zu fördern, die elterliche Sorge gemeinsam zu gestalten.
Um hierfür eine möglichst beziehungsaufbauende Basis zu schaffen, haben wir für die Zeit des begleiteten Umgangs einen Rahmen in Form einer elterlichen Vereinbarung geschaffen, welche gleichermaßen von beiden Elternteilen akzeptiert und unterschrieben werden muss. Hierüber wird in einem Vorgespräch informiert. Auch werden in diesem Zusammenhang gemeinsame Modalitäten zum praktischen Ablauf der Umgangskontakte vereinbart, z.B. wer bringt das Kind, wo wird die Übergabe stattfinden, wer wird anwesend sein, wie kann der inhaltliche Ablauf sein, bzw. wird es hier um die Erarbeitung der inhaltlichen Ausgestaltung gehen.
Ziel der Vereinbarung ist es, den Aufbau von unterbrochenen Eltern-Kind-Beziehungen zu ermöglichen und so zu fördern, dass ein unbegleiteter Umgang möglich wird. Der begleitete Umgang ist eine Übergangslösung und wird von uns auf eine Dauer von ca. 1 Jahr angelegt. Parallel zu den Kontakten bilden grundsätzlich regelmäßige Elterngespräche den Rahmen. Diese dienen einer Befähigung, künftige Umgangsregelungen konsens-orientiert in elterlicher Selbstverantwortlichkeit zu klären, zu gestalten und zu organisieren.
Es ist wichtig, dass Eltern während der Maßnahme keine gerichtlichen Anträge stellen, da sich dies unweigerlich negativ auf eine tragfähige konsensorientierte Arbeit zwischen beiden Elternteilen in unserer Beratungsstelle auswirken kann und teilen dies ihren Anwälten mit. Aus der Vergangenheit gestellte Anträge und gerichtliche Verfahren, welche künftig anstehen, sollten, wenn möglich, innerhalb dieses Zeitraumes ruhen. Sollte dies nicht möglich sein, ist es nötig, uns anstehende Termine während unserer Zusammenarbeit jeweils vorab anzukündigen.
Beratungsinhalte unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht. Der Maßnahmeträger (Erziehungsberatung) wird lediglich den Beginn, einen vorzeitigen Abbruch, eine eventuelle erforderliche Verlängerung sowie das Ende der Maßnahme dem auftraggebenden Dienst (z.B. Städtischer Sozialdienst, Familiengericht) mitteilen.
Sollten weitere Rückmeldungen zwischen den Diensten erforderlich sein, ist dies nur mit Einwilligung der Eltern zulässig. Individuell erforderliche Abklärungen hierzu werden mit Beginn des begleiteten Umgangs bzw., falls im Verlauf nötig, in einem gemeinsamen Gespräch mit den Eltern festgelegt.
Anhang 3
Fragebogen für Beratung mit Eltern
in Fragen Trennung und Scheidung § 17 SGB VIII
auf Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
des Betreuten Umgangs/Umgangsbegleitung § 18 SGB VIII
Datum der Erhebung:
Personendaten
Name des Kindes: geb. am: wohnhaft bei:
Mutter: Name, Geburtsname, Vorname geb. am:
Anschrift: Tel.:
Partner der Mutter
Vater: Name, Geburtsname, Vorname geb. am:
Anschrift: Tel.:
Partnerin des Vaters
Geschwister des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift)
weitere wichtige Bezugspersonen
derzeitiger Aufenthalt der Kinder:
Wo ist der Lebensmittelpunkt der Kinder?
Anschrift des Kindergartens bzw. der Schule
Ausgangssituation
Beratungsanlass:
Sicht der Mutter:
Sicht des Vaters:
Liegen gerichtliche Weisungen, Urteile, Empfehlungen vor?
Auftragsklärung des Gerichtes?
Zeitpunkt der Trennung der Eltern:
Gerichtliche Entscheidungen/Urkunden:
Sorgerechtsregelungen:
Aufenthaltsbestimmungsrecht:
Besonderheiten:
Bestehende Umgangsregelung:
Letzter Kontakt zum getrenntlebenden Elternteil:
berufliche Situation der Eltern:
wirtschaftliche Situation/Unterhalt
der Mutter:
des Vaters:
Gibt es gesundheitliche Besonderheiten bei einem Familienmitglied ?
Läuft zur Zeit ein Antrag bei Gericht ?
Haben Sie bereits Beratung in Anspruch genommen?
Wie sah der Kontakt des Kindes zum getrenntlebenden Elternteil bisher aus?
Was klappte bisher gut?
Sicht der Mutter:
Sicht des Vaters:
Sicht des Kindes/der Kinder:
Was möchten Sie verändern?
Mutter:
Vater:
Kind/er:
Wie schätzen Sie die Bedürfnisse Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder bezogen auf die familiäre Situation ein?
Was das Kind sagt:
Was das Kind nicht sagt:
Liegt oder lag eine Jugendhilfemaßnahme vor ?
Kontakt zum StSD:
Name des Mitarbeiters:
Einzelfallhilfe über StSD:
wenn ja, welche:
Anhang 4
Elterliche Vereinbarung für die Zeit des begleiteten Umgangs:
Nach Beratungsgesprächen haben Sie als Eltern von
______________________________________________________________
bei _________________________________ in der Erziehungsberatung der Stadt Darmstadt folgende Vereinbarungen getroffen:
Die Treffen des begleiteten Umganges finden statt:
Ort:_______________________________________________________________
Wochentag: _______________________________ Uhrzeit:_______________
geplanter Rhythmus:
Die Treffen sind zeitlich gestaffelt und berücksichtigen eine Einge-wöhnungsphase.
Anfangs haben sie eine Dauer von
ab werden sie erweitert auf
Wenn Termine nicht wahrgenommen werden können, so ist der jeweilige Elternteil verpflichtet, umgehend selbstverantwortlich alle Beteiligten zu informieren (Klärung der Ersatztermine).
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, gewährleistet, dass das Kind rechtzeitig zu diesen Treffen kommt und auch wieder abgeholt wird.
Während der Betreuungsphase finden regelmäßige Elterngespräche statt.
Nach Beendigung einer Kennenlernphase zwischen Kind und Fachkraft und dem Vertrautwerden mit den entsprechenden Räumlichkeiten, kann der begleitete Umgang beginnen. Voraussetzung ist die Klärung der Kontraktphase und die Zustimmung der Vereinbarungen durch die Eltern für die Zeit des begleiteten Umgangs.
Die Fachkraft ist bei den Treffen anwesend, sie begleitet und betreut die Kontakte.
In der Abschlussphase zieht sie sich schrittweise zurück, sie verlässt dann zeitweise den Raum, bleibt aber für die Beteiligten erreichbar. Diese Vorgehensweise dient der Verselbständigung und Ablösung aus dem betreuten Umgang.
Weitere Personen sind bei den Treffen nicht zugelassen, da diese den Beziehungsaufbau beeinträchtigen könnten. Sollte es sich jedoch im Prozess als günstig erweisen, eine weitere Person hinzuzunehmen, muss dies im Einzelfall während eines Elterngespräches geklärt werden.
Miteinander zu klärende Themen und Probleme dürfen keinen Bestand während des begleitenden Umganges haben. Hier müssen die parallel laufenden Elterngespräche genutzt werden.
Die Eltern werden für die Dauer des begleiteten Umgangs keine gerichtlichen Anträge stellen und dies ihren Anwälten mitteilen.
Es liegt im Ermessen der Fachkraft, ein Treffen vorzeitig zu beenden, wenn es die Verfassung des Kindes erfordert (Krankheit, Ängstlichkeit...). Dies gilt auch für den Fall, dass der umgangsberechtigte Elternteil durch sein Verhalten Anlass dazu gibt.
Diese Vereinbarungen sollen zunächst bis gelten.
Vor Beendigung der Umgangsbegleitung erarbeiten die Eltern mit Unterstützung der Fachkraft eine Umgangsvereinbarung für die Zukunft.
Datum:
__________________________________ _____________________________
(Vater) (Mutter)
_________________________________________________
(Fachkraft)
Konzept
zur fachlichen Begleitung von Umgangskontakten
____________________________________________________________________
SEITE
SEITE 14
_____________________________________________________________Seite
Familienzentrum - Bereich Erziehungsberatung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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EINLEITUNG
Im Familienzentrum - Bereich Erziehungsberatung der Wissenschaftsstadt Darmstadt nimmt die Beratung von Familien, die sich im Trennungs- und Scheidungsprozess befinden, seit jeher einen breiten Raum ein.
Beratungsanliegen der Familien sind abhängig von unterschiedlichen phasenspezifischen Fragestellungen, die vor, während und nach Trennung und Scheidung auftauchen.
Das Beratungsangebot bei Trennung und Scheidung und das Angebot des begleiteten Umgangs ist explizit als Arbeitsauftrag der institutionellen Erziehungsberatung definiert (§§ 17, 18, 28 SBG VIII).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Familienzentrums, Bereich Erziehungsberatung setzen sich mit den inhaltlichen Aspekten der Trennungs- und Scheidungsberatung kontinuierlich auseinander.
Sie stützen sich auf lange Berufserfahrung, auf unterschiedliche fachlich-beraterische Grundqualifikationen und haben sich für die konkrete Arbeit mit Trennungs- und Scheidungsfamilien durch Fort- und Weiterbildung und den Besuch von Fachtagungen qualifiziert.
Grundlegende Voraussetzung für die Arbeit bildet die Sichtweise, dass Trennung und Scheidung nicht das Ende der familiären Beziehungen bedeutet, sondern für die Familie Ausgangspunkt zur Neuorganisation ist.
1. Arbeitsauftrag nach SGB VIII
Durch die §§ 17, 18, 28 SGB VIII ist die fachliche Notwendigkeit, Familien im Trennungs- und Scheidungsprozess zu beraten, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt:
In § 17 soll Müttern und Vätern im Rahmen der Jugendhilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung angeboten werden.
Die Beratung zielt darauf ab
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
im Falle von Trennung und Scheidung Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen.
§ 18 sieht eine Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts vor.
In § 28 werden Erziehungsberatungsstellen (und andere Beratungsdienste und Einrichtungen) damit beauftragt, Kinder und Eltern bei Trennung und Scheidung zu beraten.
Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen und unterschiedlicher methodischer Ansätze zusammenwirken.
Durch Beratung sollen Eltern befähigt werden, familiäre Spannungen und Krisen zu bewältigen. Die Fortführung der Elternschaft ist in diesem Zusammenhang sowohl das Recht als auch die Pflicht beider Elternteile.
Ein gedeihliches partnerschaftliches Zusammenwirken der Eltern wird als eine wichtige Voraussetzung für das Wohl des Kindes und seines Rechtes auf Erziehung gesehen.
Das Gesetz sieht kein bestimmtes Betreuungsmodell für die Ausübung der elterlichen Sorge vor. Auftrag ist lediglich die Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.
2. Gesellschaftlicher Wandel
Die Entwicklung in der Gesellschaft hat auch in den Familien zu einer Veränderung von Normen und Werten geführt. In der historischen Sichtweise wurde Ehescheidung als Familienscheidung, Trennung und Scheidung als das Ende der familiären Beziehungen verstanden. Elterliche Verantwortung und Ehebeziehung gehörten aus dieser tradierten Sicht untrennbar zusammen.
In den letzten Jahren entstanden auf der Basis empirischer Forschung und daraus resultierender Erkenntnisse neue Sichtweisen über Scheidungsfamilien. Dabei wurden im wesentlichen das systemische Denken sowie die gewonnenen Erfahrungen aus der Familienpsychologie und
-therapie in die Betrachtung von Scheidungsfamilien mit aufgenommen.
In der ganzheitlichen Sicht von Familien als ein sich in der Zeit veränderndes Lebenssystem, wird Trennung und Scheidung als ein Ereignis und eine Krise verstanden, mit der sich eine Familie im Laufe ihrer Biographie unter den gegebenen Umständen auseinander zu setzen hat.
Dabei wird unterschieden zwischen normativen Lebensereignissen, zu denen z. B. die Geburt eines Kindes zählt, und nicht normativen, wo-
runter u. a. Trennungs- und Scheidungsprozesse zu sehen sind.
Diese beschriebenen Lebensereignisse können als Stressoren eingestuft werden, die unterschiedliche Krisen im Familiensystem auslösen und damit relative Instabilität in der Familie bewirken können.
Der Verlauf einer Krise hängt wesentlich mit den lebensgeschichtlich zur Verfügung stehenden Bewältigungsstrategien und den aktuellen Ressourcen eines Familiensystems zusammen.
Ehescheidung wird so gesehen zu einer Krise, häufig auch einer Lebenskrise. Entsprechend den veränderten inneren und äußeren Umständen, ist die Familie gezwungen, neue Strukturen des Umgang miteinander zu finden.
3. Beratungskonzept des Familienzentrums
Bereich Erziehungsberatung -
Im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsberatung werden im Familienzentrum, Bereich Erziehungsberatung, Methoden unterschiedlicher therapeutischer Richtungen angewandt. Übergreifend gehen wir von folgenden Grundannahmen in der Beratung von Trennungs- und Scheidungsfamilien aus:
3.1. Prämissen der Trennungs- und Scheidungsberatung
Trennungs- und Scheidungsberatung beinhaltet immer auch den Blickwinkel auf den sozialen Kontext in dem die Trennungsfamilie lebt, d. h. lebenspraktische Gegebenheiten müssen in der Beratung berücksichtigt werden. Ebenso müssen die psychischen Hintergründe einzelner Familienmitglieder wie besondere Belastungen (z. B. frühere Trennungen, Tod, Krankheit) im Beratungskontext berücksichtigt werden.
Beziehung ist auch im Trennungsgeschehen ein wechselwirkender Prozess, dies heißt, keine Verletzung, keine Auseinandersetzung kann ohne die Beteiligung des anderen stattfinden. Die Krise ist so immer ein Ergebnis von Interaktion, die sich zusammen mit der individuellen Lebensgeschichte der einzelnen Familienmitglieder ausgestaltet hat.
Krisen (auch Trennungskrisen) sind als Lösungsversuche bzw. als notwendige Veränderungsprozesse in schwierigen Lebenszyklen zu verstehen. In einer Krise steht ein Paar in besonderem Maße vor der Entscheidung, ob man sich gemeinsam auf Wandlung, Veränderung und Neubeginn einlassen kann oder sich für Trennung entscheidet. Trennung kann für den Einzelnen dann auch als Chance für die persönliche Weiterentwicklung gesehen werden.
Die Trennungskrise ist immer auch als Chance zu verstehen, eingefahrene, unproduktive Beziehungsmuster einer Familie neu zu überdenken.
Beziehungsveränderung findet nicht automatisch mit der räumlichen Trennung statt. Sie wird unabhängig von der Lebensform eines Paares (ob getrennt oder zusammen) nur über Veränderungen der Ver-
haltensmuster erreicht, indem neue Erfahrungen miteinander gemacht werden können.
Trennung ist nicht gleichbedeutend mit Scheitern, Versagen und Schuld; Trennung birgt immer die Chance zur Neugestaltung.
Trennung ist nicht gleichbedeutend mit Loslösung vom Partner, Ablösung kann im Rahmen der Trennung stattfinden, ist aber nicht garantiert. Schuld- und Unschuldzuschreibungen lassen häufig Paare auch über die Trennung hinaus "verstrickt" bleiben. Lösung vom Partner heißt, sich seines Anteils der Gestaltung der Beziehung bewusst zu sein und dafür die Verantwortung zu übernehmen. Selbstachtung und Respekt für sich und den anderen sind wesentliche Voraussetzungen, damit Ablösung gelingt.
Kinder (auch im Trennungs- und Scheidungsprozess) sind immer loyal zu beiden Eltern und deshalb in Gefahr, in heftige Loyalitätskonflikte zwischen ihre Eltern zu geraten.
Spürt das Kind den Respekt der Eltern füreinander, so kann es beide uneingeschränkt lieben ohne Partei ergreifen zu müssen.
Die Eltern, die nach einer Trennung und Scheidung den anderen Partner auf einer neuen Ebene achten, sind besser in der Lage, gemeinsam für ihre Kinder Verantwortung zu übernehmen. Sie achten dann auch den Anteil des geschiedenen Partners im Kind und ermöglichen dadurch dem Kind, sich ganzheitlich zu mögen.
3.2. Phasen im Trennungs- und Scheidungsprozess
Die Unterteilung des Trennungs- und Scheidungsprozesses in Phasen dient zur Verdeutlichung und Beschreibung. Mit ihrer Hilfe lässt sich der Trennungs- und Scheidungsprozess in seiner zeitlichen Struktur und den Konsequenzen für die psychische Verarbeitung darstellen.
Wir verstehen die Phasen als vorübergehende Abschnitte von Entwicklungsprozessen, die eingebettet sind in die jeweiligen individuellen und familiären Hintergründe.
Beratung in der Vorentscheidungs- und Ambivalenzphase
In dieser Phase zielt Beratung darauf ab, die Ambivalenz bezüglich Trennung oder Fortführung der Partnerschaft zu klären und zu einer Entscheidung zu finden.
Beratung in der Scheidungsphase
In der Scheidungsphase, die von der Entscheidung bis zur vollzogenen Trennung verschiedene Stadien durchläuft, wird Beratung in den unterschiedlichsten Bereichen angeboten, z. B. elterliche Verantwortung für das Kind, Auswirkungen der wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen, Gefühle wie Trauer, Ängste, Wut und Hoffnungslosigkeit.
Das Beratungsangebot richtet sich an die ganze Familie und auch an unterschiedliche Subsysteme.
Ziel der Beratung ist, dass Eltern die Fähigkeit entwickeln, Paar- und Elternebene voneinander zu trennen, um so zu konstruktiven Lösungen zu gelangen.
Beratung in der Nachscheidungsphase
Beratungshilfe in der Nachscheidungsphase besteht in der Beratung von Einzelnen (Mütter, Väter und Kinder) und/oder in der Hilfe für die gesamte Familie.
Die Familie erhält Hilfe bei der Ausgestaltung des neuen Lebenskonzeptes. Wir möchten durch die Beratung ermöglichen, dass die Eltern nach der Scheidung zum Wohle des Kindes zusammenarbeiten und ihrer Aufgabe besser gerecht werden.
Die Zusammenarbeit soll das Recht und die Pflicht der Eltern stärken, gemeinsam für das Kind Sorge zu tragen.
3.3 Konkreter Ablauf der Beratung
Die Anmeldung (auch im Falle von Trennung und Scheidung) im Familienzentrum - Bereich Erziehungsberatung -, läuft telefonisch oder persönlich über das Sekretariat.
Die Sekretärin erfragt beim ersten Kontakt die wichtigsten Daten zur Familie sowie eine Kurzbeschreibung des Problems bzw. Anlasses der Anmeldung. Die Familie wird dann über Organisation und Ablauf sowie Wartezeit informiert.
Meldet sich eine Familie explizit zur Beratung im Falle von Trennung und Scheidung an, so ergibt sich in der Regel folgende Vorgehensweise:
Wir laden zunächst den anmeldenden Elternteil zu einem Erstgespräch ein. In diesem Gespräch wird vereinbart, ob und wann der andere Elternteil in die Beratung einbezogen wird. In welcher Form die Kinder in den Beratungsprozess eingebunden werden, hängt von ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie ihrer individuellen Belastung und ihrem sozialen Umfeld ab.
Im Erstgespräch werden u.a. folgende Fragen mit dem Paar geklärt:
Läuft bereits ein Scheidungsverfahren?
Läuft ein anderes Verfahren, z.B. Sorgerecht/Umgangsrecht/Unterhalt?
Sind Anwälte eingeschaltet?
Hat die Familie Kontakt zum Jugendamt / Städt. Sozialdienst?
Wurde schon andere Beratung in Anspruch genommen?
Wie ist die gegenwärtige Lebenssituation der Familie (beruflich und finanziell)?
Gibt es Kinder aus früheren Beziehungen/Ehen und daraus resultierende Verpflichtungen?
Wie ist die gegenwärtige Wohnsituation?
Wie hat die Familie die Versorgung der Kinder verwirklicht?
Gibt es neue Partner?
Wie lebt und organisiert die Familie das Trennungsjahr?
Sorge- und Umgangsregelung, wie wird sie gegenwärtig gelebt?
Im günstigsten Falle können wir innerhalb von drei bis zehn Gesprächen mit den Eltern bzw. mit der Familie ein erstes für alle Teile akzeptables Konzept entwerfen. Ziel der Beratung sind gute klare Handlungsstrategien für die Eltern im Umgang mit ihren Kindern, die oftmals aber über längere Zeit einer Begleitung bedürfen.
Zusammenfassend können folgende wichtige Inhalte im Verlauf einer Beratung aktuell werden:
Allgemeine Info und Orientierung
Erziehungsberatung im Hinblick auf die Trennungs- und Scheidungssituation
Bewältigungshilfen für die Verarbeitung von Trennung und Scheidung für Eltern und Kinder
Regelungshilfe bei gestörtem bzw. unterbrochenem Umgangsrecht
Begleiteter Umgang (siehe gesondertes Konzept)
3.4 Kooperationen und Vernetzung mit anderen Institutionen
Zum Thema Trennung und Scheidung arbeiten die Mitarbeiter/Mitar-
beiterinnen unserer Beratungsstelle mit Fachkollegen/Fachkolleginnen anderer Beratungsstellen, mit Jugendamt/Städtischer Sozialdienst, Familiengerichten und den Rechtvertretungen der Eltern zusammen. Vernetzung und Kooperation mit dem Jugendamt/Städtischer Sozialdienst und Familienrichtern geschieht über den fachlichen Austausch. Informationen über die konkreten Beratungsinhalte oder -ergebnisse übernehmen die Eltern, wenn nötig, selbst.
Jeder Partner hat die Möglichkeit, relevante rechtliche Aspekte des Konzeptes mit einem Anwalt zu besprechen. Die Eltern werden im Beratungsprozess darauf hingewiesen, dass die getroffenen Regelungen flexibel an die sich verändernde familiäre Situation und das Alter der Kinder angepasst werden müssen.
Kann kein einvernehmliches Konzept erreicht werden, so ist es Aufgabe der Eltern, dies an das Jugendamt/ Städtischer Sozialdienst und Familiengericht weiterzugeben.
Auch in strittigen Fällen wird von Seiten der Beratungsstelle die Mitwirkung im Familiengerichtsverfahren als Zeuge oder Gutachter nach § 50 SGB VIII als unvereinbar mit dem Arbeitsauftrag der Eltern und unserem Grundverständnis von Beratung gesehen.
Einzige Ausnahme sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen.
4. Die Kinder im Trennungs- und Scheidungsprozess
Es ist weniger die Trennung als die Folgen, die sich daraus ergeben, die die Kinder in ihren Grundbedürfnissen im Trennungs- und Scheidungsprozess beeinträchtigen können.
Wichtiger Aspekt zur Sicherung des Kindeswohls ist der Umgang mit beiden Eltern. Nicht nur den Eltern steht nach dem neuen Gesetz deshalb ein Anspruch auf Umgang zu, auch das Kind selbst ist anspruchsberechtigt.
Der Anspruch des Kindes unterstreicht die Elternpflicht, den Umgang zu gestatten und vor allem auch selbst zu pflegen.
Der geschuldete Umgang muss nicht immer persönlich sein, er kann auch eine briefliche oder telefonische Verbindung umfassen.
Beschränkungen des Umgangs sind nur vorgesehen bei Gefahr für das Kindeswohl. Umgekehrt kann das Gericht auch Umgang im Sinne des Kindeswohls verlangen.
Beschützter (begleiteter) Umgang ist vom Gesetz als Übergangslösung vorgesehen.
Den Eltern vom Gesetz aufgetragene Umgangspflicht kann vom Gericht per Anordnung gefordert werden und das Verweigern des Umgangsrechtes für das Kind als letztes Mittel auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Vorher sieht das Gesetz Vermittlung und Beratung vor.
Umgangsrecht und -pflicht sind mit den neuen gesetzlichen Regelungen nicht mehr nur auf die Eltern beschränkt. Im Interesse des Kindes sind auch Großeltern, Geschwister, Stief- und Pflegeeltern (wenn das Kind länger mit ihnen Kontakt hatte ) zum Umgang berechtigt und verpflichtet.
Trennung und Scheidung der Eltern wird in den unterschiedlichen Altersstufen sehr unterschiedlich erlebt, gefühlt, bearbeitet und unterschiedlich im Verhalten des Kindes sichtbar.
Wollen wir die Reaktionen bei Kindern im Trennungs- und Scheidungsgeschehen differenziert betrachten, müssen wir folgendes berücksichtigen:
Alter und Geschlecht des Kindes
Entwicklungsstufe - dabei spielt das Temperament und die Intelligenz eine wichtige Rolle
Bindungsverhalten des Kindes - Anzahl und Wechsel der Bezugspersonen
die bisherigen erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten im Umgang mit Krisen
Wie wird Trennung und Scheidung in den unterschiedlichen Altersstufen erlebt ?
Kinder bis zum Schulalter (ca. 6 Jahre)
Entwicklung
Die Kinder verstehen sich selbst als Mittelpunkt ihrer Welt und als Urheber aller Geschehnisse: "egozentrische Weltsicht". Die Trennung der Eltern erlebt das Kind als von ihm verschuldet und als Bestrafung. Es leidet unter großen Schuldgefühlen.
Beziehungen werden über konkretes Handeln definiert, kein gemeinsames Tun mehr wird als Liebesentzug empfunden. Das Kind hat noch eingeschränkte Fähigkeiten, sich selbst sowie seine eigenen Einstellungen und Gefühle von denen anderer zu unterscheiden. Die Trauer, Ängste und Aggressionen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird übernommen und als eigenes Fühlen erlebt. In diesem Alter kommt es daher leicht zu Umgangsverweigerungen.
Kinder dieses Alters lernen, dass die eigene Person von den Bezugspersonen getrennt existiert. Sie beginnen, sich selbst zu Personen und Objekten in ihrer sozialen Umwelt in Beziehung zu setzen. Im Spiel erkunden und erfassen sie ihre Erfahrungen und ordnen sie neu. Besonders bei Trennung und Scheidung benötigen sie für das einordnen der veränderten Beziehungen klare und altersgemäße Erklärungsmodelle.
Symptome:
Akute Trennungsängste
Erhöhte Irritierbarkeit, Weinerlichkeit
Rückzug aus dem Neugier- und Erkundungsverhalten
Ängstliches Anklammern an Bekannte, Furcht vor fremden Personen
Regression in der Sauberkeitserziehung, Sprachstörungen, -verweigerung
Gesteigerte Aggressivität und Trotzverhalten, Hyperaktivität
Überangepasstes Verhalten, Rückzug in die eigene Innerlichkeit
Selbstanschuldigungen und massive Schuldgefühle
Psychosomatische Störungen: Kopfweh, Bauchweh
Probleme der Haut, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane.
Aufgabe der Eltern:
Beruhigen, trösten
Von Schuld entlasten: "Das sind Erwachsenensachen"
"Mach dir keine Sorgen"
"Du wirst keinen von uns verlieren"
Altergemäße, ausreichende Erklärungen geben (keine intimen Details)
Kleinkind muss häufig, regelmäßig und in kurzen Abständen mit dem anderen Elternteil zusammensein, um die innere Repräsentanz und die Beziehung zu sichern
Kindern zeigen (am Modell), wie sie auf Probleme angemessen zu- gehen können: sich entscheiden, wehren behaupten und durchsetzen lernen, sonst werden sie ausweichen und mit untauglichen Mitteln versuchen, ihr inneres Gleichgewicht wieder zu erlangen
Zeigen, wie Wut und Ärger ausgelebt werden können, viel Körperlichkeit und Bewegung zum Spannungsabbau.
Grundschulkinder bis ca. 10 Jahre
Entwicklung
Die Trennung der Eltern wird nicht mehr als Folge eigenen Handelns erlebt.
Im Vordergrund steht in dieser Altergruppe der Loyalitätskonflikt. Loyalität wird hier verstanden als generationsübergreifende Zugehörigkeit zu Vater und Mutter und ihren Familien mit der Zusicherung, füreinander Sorge zu tragen. Im Elternstreit wird das Kind zerrissen in seinem Bestreben, sich beiden Eltern gegenüber zugehörig zu fühlen. Da die Kinder in ihrem Denken, Fühlen und Handeln beiden Eltern gerecht werden wollen, geraten sie z. B. durch die Frage nach ihrem "Willen" in unlösbare Konflikte. Sie wollen beide und sie wollen es beiden recht machen.
Der Wunsch nach Wiedervereinigung der Eltern wird verbalisiert, ebenso der Wunsch nach häufigem Kontakt. Die Vorstellungen der Kinder sollten von den Eltern in ihre Umgangsregelungen mit einbezogen werden.
Symptome:
Hilflosigkeit und Ohnmacht im Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern
Tiefe Trauer bis zur kindlichen Depression
Aggressionen gegen sich selbst, gegen andere und gegen Objekte
Rückzug und Überanpassung
Angst- und Zwangssymptome
Leistungsverweigerung, Konzentrationsstörungen
Aufgabe der Eltern:
Angst davor nehmen, dass das Kind einen Elternteil verliert
Genügend Raum geben für gemeinsame Tätigkeiten mit beiden Eltern
Weiche Übergänge schaffen von Mutters Haus zu Vaters Haus
(Freitag, nach Schule/Kindertagesstätte, bis Montag früh zur Schule/Kindergarten, erspart dem Kind unnötig viele Abschiede und erlaubt ein normalitätsnahes Beisammensein.)
Beziehungen kommen durch Handlungen zum Ausdruck, daher genügend Handlungsspielraum geben
Das Kind nicht zum Verbündeten, Tröster, Vertrauten oder Spion machen.
Kinder von 10 - 12 Jahren
Entwicklung
Diese Jungen und Mädchen sind im "moralischen Alter". Sie ergreifen Partei für den aus ihrer Sicht nicht schuldigen, hilfloseren Elternteil. Die Bewertungsmaßstäbe sind noch undifferenziert und folgen dem schwarz-weiß, gut-böse Denken dieses Alters. Die Ablehnung eines Elternteils aus diesem besonderen Gerechtigkeitsempfinden geht einher mit massiven Schuldgefühlen gegenüber diesem Elternteil. Aus Angst davor, beide Eltern zu verlieren, schlagen sich die Kinder auf die Seite desjenigen, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Kinder dieses Alters übernehmen willig die Schiedsrichter- und Ratgeberrolle für einen Elternteil und drängen sich geradezu als Partnerersatz auf.
Eigenes Tun und eigene Gefühle können zunehmend in Beziehung gesetzt werden zum unterschiedlichen Tun und Fühlen des anderen. Die Orientierung an sozialen Normen beginnt. Die Kinder dieses Alters haben Vorstellungen von "guten" Eltern, die sich um sie kümmern und empfinden Wut auf "schlechte" Eltern, die sich streiten und sie vernachlässigen.
Die schrittweise Ablösung vom Elternhaus kann durch Trennung und Scheidung beschleunigt werden.
Symptome:
Wie in der vorhergehenden Altersstufe, zusätzlich
zu schnelles Erwachsen werden
Scham, wenn die Eltern sich bekämpfen, Gefühle von Abscheu und Verachtung
Disziplinierungsprobleme, wenn die elterliche Autorität verspielt wurde
Gegeneinander Ausspielen der Eltern zum eigenen Vorteil
Bei Mädchen: auffällige Unauffälligkeit, Überanpassung, Überidentifikation mit der Mutter, "beste Freundin" der Mutter
Aufgabe der Eltern:
Gerechtigkeitssinn der Kinder achten
Regelungen finden, die diesem Empfinden Rechnung tragen
emotionale Nähe und Wärme von beiden Eltern bieten
Sicherheit bei den Beziehungen geben als Voraussetzung für eine angstfreie Ablösung vom Elternhaus
Jugendliche
Entwicklung
Jugendliche können die Eltern als voneinander getrennte, individuelle Personen mit unterschiedlichen Bedürfnissen begreifen. Sie werden in der Gestaltung ihrer Beziehung zu beiden Eltern unabhängig von der Beziehung der Eltern zueinander. Eigene Erfahrungen mit Menschen und Situationen und Vergleiche führen zu elternunabhängiger Bewertung und Beurteilung der gegenwärtigen Familienbeziehungen.
Die bevorstehenden Schritte in die Selbständigkeit lässt Jugendliche sehr verletzbar und sicherheitsbedürftig sein.
Gegen den (subjektiv empfundenen) Mangel an Familie, Geschwisterlichkeit, Väterlichkeit und Körperlichkeit wird mit abweichendem Verhalten reagiert, das das innere Gleichgewicht wiederherstellen soll.
Symptome:
Jugendliche können wider elterliches Erwarten starke Schockreaktionen auf Trennung und Scheidung der Eltern zeigen
Trauer, Schmerz, Wut und Scham können sich äußern in
Intensive Verlassenheitsgefühle, Vereinzelung, "Kokooning", Depression, Suizid, Weglaufen, Ausreißen
überstürzte Ablösung vom Elternhaus oder
Unterlassen notwendiger Ablösungsschritte aus Verantwortungsgefühl für den bedürftigen Elternteil
Zweifel an der Dauerhaftigkeit eigener Liebesbeziehungen, dies kann sich äußern als Bindungsangst, Bindungslosigkeit
bei aggressivem Elternmodell: ebenfalls Neigung zu aggressivem Ausagieren
Eintauchen in Jugendkulte: zur Erhöhung des Wir-Bewusstseins
bei Kindern mit Gewalttabu: Autoaggression in Form von Sucht, psychosomatische Erkrankungen, Essstörungen, Schnibbeln, Ritzen
Aufgabe der Eltern:
Gefühle der Jugendlichen ernst nehmen, Persönlichkeit stützen
Anteil nehmen lassen an der Bewältigung des Scheidungsgeschehens
flexible Regelung für die Beziehung mit beiden Eltern ermöglichen
Sicherheit geben, dass die elterliche Zuneigung und Unterstützung nicht verloren geht
Häufige Kontakte anbieten
Genau hinhören, Signale verstehen lernen
Elterliche Positionen einnehmen und deutlich vertreten
Anhang 1
Rechtliche Grundlagen im Trennungs- und Scheidungsprozess
SGB VIII § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen.
Die Beratung soll helfen,
1. einpartnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3. im Falle von Trennung und Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Falle der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung und Scheidung dienen.
SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(1) Mütter und Väter die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen.
(3) Kinder und Jugendliche habe Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen.
Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.
(4) Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
SGB VIII § 28 Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrich-tungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen.
Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
SGB VIII § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen.
Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.
Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die im Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen.
Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Wünschen die im Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78 a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarung nach § 78 b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung dieser Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Abs. 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden.
Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kinde oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.
Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und deren Überprüfung zu beteiligen.
SGB VIII § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.
Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten und Hilfe hin.
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen.
Absatz 2 gilt entsprechend.
BGB § 1684 Umgangsrecht von Kind und Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umgang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln.
Es kann die Beteiligten durch Anordnung zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder den Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.
Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelpeson die Aufgabe wahrnimmt.
BGB § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
BGB § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.
Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
BGB § 1697 a Kindeswohlprinzip
Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen aller Beteiligten dem Wohle des Kindes am besten entspricht.
Anhang 2
Hinweise zur praktischen Gestaltung des gemeinsamen Sorgerechts
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
müssen von beiden Elternteilen entschieden werdenAngelegenheiten des täglichen Lebens
entscheidet derjenige, bei dem das Kind z. Z. lebtSchule/Ausbildung
Wahl der Schulart und Schule, der Ausbildungsstätte, der Fächer und Fachrichtungen, Besprechung mit Lehrern über gefährdete Versetzung, Entscheidung über Internatserziehung, Wahl der Lehre und der LehrstätteSchule/Ausbildung
Entschuldigung im Krankheitsfalle, Teilnahme an Sonderveranstaltungen, Notwendigkeit von Nachhilfe, unbedeutender Wahlmöglichkeiten im Rahmen des gewählten Ausbildungsgangs (z.B. Wahlfächer, Schulchor etc.)Gesundheit
Operationen (außer in Eilfällen), medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der GesundheitsvorsorgeGesundheit
Behandlung leichter Erkrankungen üblicher Art (z.B. Erkältungen), alltägliche Gesundheitsvorsorge, RoutineimpfungenAufenthalt
Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt, freiheitsentziehende UnterbringungAufenthalt
Aufenthaltsbestimmung im einzelnen (Wahl des Wohnsitzes, Teilnahme an Ferienlagern, Besuch bei Großeltern etc.)Umgang
Grundentscheidung des Umgangs, Umgang
Einzelentscheidung im täglichen Vollzug (z.B. Kontakte des Kindes zu den Nachbarn, Fernhalten eines unerwünschten Freundes)Status und Namensfragen
sind stets von erheblicher Bedeutung Fragen der ReligionGeltendmachung von UnterhaltVermögenssorge
grundlegende Fragen der Art der Anlage von Kindesvermögen, grundlegende Fragen der VerwendungVermögenssorgen
vergleichsweise unbedeutende Angelegenheiten (etwa Verwaltung von Geldgeschenken)
Beratungskonzeption
"Familien im Trennungs- und Scheidungsprozess"
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Familienzentrum - Bereich Erziehungsberatung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0533
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.08.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00