3553/2021
Beantwortung einer mündlichen Anfrage zum Thema Schulabsentismus
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
9702 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511 Vorlagen-Nummer 21.10.2021 3553/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 26.10.2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage zum Thema Schulabsentismus Kooperative Grundlagen im Kinderschutz Schule und Jugendhilfe als gesetzlich beauftragte Mitglieder der Verantwortungsgemeinschaft stehen für dieselben Minderjährigen in grundsätzlicher Verantwortung. Eine Aufgabe beider Institutionen ist es, unter Wahrung der Rechte und Pflichten von Personensorgeberechtigten nach Möglichkeit frühzeitig unterstützend zu wirken, um Schädigungen zu vermeiden und abzuwenden. Der Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz kommt hierin eine besondere Bedeutung zu. Der Grundannahme folgend, dass die Sicherstellung des Kindeswohls an der Schnittstelle Schule und Jugendhilfe nur auf kooperativer Basis gelingen kann, ist ein miteinander gepflegtes Verständnis zur jeweiligen Aufgabenerfüllung unabdingbar. Eine gelingende Kooperation der Akteure bedarf in der Umsetzung gemeinsamer Aufgabenerfüllung auch der gegenseitig nachvollziehbaren Abgrenzung jeweiliger Handlungsausrichtung. Die Gesetzgebung konkretisiert den Kooperationsansatz, in dem § 81 SGB VIII den Jugendhilfeträger zur strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen verpflichtet. § 5 Abs. 2 SchulG NRW beauftragt in Umkehr zur Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Die Kooperations- und Aufgabenbeschreibung für das Jugendamt der Stadt Köln und die Kölner Schulen ist festgehalten in einer gemeinsam erarbeiteten Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung. Der Bereich Schulabbruch, Schulabsentismus, Schulverweigerung als ein mögliches Schnittstellen- thema muss im Rahmen dieser allgemeinen Kinderschutzkooperation in den Blick genommen werden. Aufgabenbeschreibung Verbindliche Aufgabe des Jugendamtes ist die Unterstützung der Personensorgeberechtigten bei der Wahrnehmung und Erfüllung ihrer gesetzlich verankerten Erziehungsrechte und -pflichten. Hierbei kann es um die freiwillig beauftragte Umsetzung des Unterstützungsanspruches in Form von Beratung, Vermittlung oder der Gewährung von Hilfen zu Erziehung gehen. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung bekannt, nimmt es den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII wahr, der zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und dem Ergreifen möglicher Maßnahmen zu Abwendung der betreffenden Gefährdung verpflichtet, wenn Sorgeberechtigte nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden. In Erinnerung zu rufen ist hierbei, dass es sich beim Begriff der Kindeswohlgefährdung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Während es im Bereich von Vernachlässigung oder Misshandlung viele Erscheinungsformen gibt, bei denen Konsens über eine Gefährdungslage oft leicht herstellbar wäre, fehlen in vielen Fällen Eindeutigkeiten und Interpretationsspielräume sind groß. 2 Das Jugendamt der Stadt Köln orientiert sich im Kinderschutzverfahren an folgender Interpretation. "Im Sinne des §1666 I BGB liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.“ (BGH, Beschluss v. 23.11.2016- XII ZB 149/16, FamRZ 2017, S.285) Die in der Umsetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen handlungsleitende Richtlinie zum Minderjährigenschutz des Jugendamtes der Stadt Köln benennt neun mögliche Gefährdungsbereiche, denen Sachverhalte in methodischer Einschätzung zugeordnet werden können. Im Einschätzungs- verfahren des Kölner Jugendamtes ist die Verhinderung von Schulbesuch als Gefährdungsbereich aufgenommen. Es ist anzumerken, dass der Sachverhalt Schulabsentismus/ Schulverweigerung allein betrachtet nicht automatisiert als Kindeswohlgefährdung interpretiert werden kann. In Gültigkeit der großen Bedeutung von Bildungspartizipation für das geistige und seelische Wohl von Minderjährigen kann ein Fernbleiben Indikator für eine mögliche Gefährdung sein. Eine Gefährdung im Bereich Verhinderung von Schulbesuch muss einzelfallbezogen ausdrücklich am Tun oder Unterlassen der Personensorge- berechtigten bewertet werden. Eine Verhinderung liegt vor, wenn Personensorgeberechtigte nicht gewillt oder in der Lage sind, den Schulbesuch sicherzustellen (aktive Verhinderung, Gleichgültigkeit, Passivität). Auch in der Schnittstelle Schule ist Kinderschutz immer handlungsleitendes Prinzip der öffentlichen Jugendhilfe. Das Schulgesetz gibt grundsätzliche Vorgaben zur Überwachung der Schulpflicht und benennt Regelungen zu Schulversäumnissen. Das unentschuldigte Fehlen stellt verwaltungsrechtlich einen Verstoß gegen das Schulgesetz dar, dem gem. § 126 Abs. 1 Ziff. 4 SchulG im Einzelfall Ordnungsmaßnahmen entgegengestellt werden können. In der verwaltungsrechtlichen Sicht handeln Erziehungsberechtigte ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig nicht für eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht sorgen. Reichen Ordnungsmaßnahmen nicht aus, um einem Fernbleiben entgegenzuwirken, besteht die Möglichkeit eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Neben der in Verhältnismäßigkeit zu prüfenden Auferlegung von Buß- und Zwangsgeldern kann auch eine zwangsweise Zuführung in Betracht gezogen werden. Der Annahme folgend, dass Ursachen von Schulpflichtverletzungen häufig im psycho-sozialen Bereich verankert sind, ist Schule vorrangig zu pädagogischem Entgegenwirken angehalten. Ist Beratung oder Hilfe erforderlich, sind Schüler*innen und Erziehungsberechtigte auf Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen und zur Inanspruchnahme zu motivieren. Hier kann in Absprache mit den Eltern eine Kontaktaufnahme zum zuständigen ASD erfolgen. Aus § 42 Abs. 6 SchulG ergibt sich auch für die Schule ein bindender Schutzauftrag. Schule ist verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die schulischen Fachkräfte erörtern die Sachlage zunächst in schulinterner, dokumentierter Bewertung unter Einbezug aller Beteiligten, um rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung zu entscheiden. Die Kooperationsvereinbarung greift das genannte Verfahren zur Einschätzung auf. Die Schule hält in eigener Verantwortung ein internes Verfahren vor, das schulspezifische Schritte definiert, die Dokumentation regelt und eine sachgerechte Entscheidung über notwendige Interventionen seitens der Schule und eine eventuelle Einbeziehung des Jugendamtes sicherstellt. Im Rahmen des schulischen Einschätzungsauftrags kann die Schule die anonymisierte Beratung des zuständigen Jugendamtes erbitten. In Zusammenarbeit wurde für die weiterführenden Schulen ein Dokumentationsbogen zum Absentismus entwickelt, der eine klare Dokumentation der Fehlzeiten und bereits erfolgten Maßnahmen ermöglicht, um allen zusammenwirkenden Akteuren ein gelingendes Erfassen der Situation zu ermöglichen. 3 Nach Rücksprache mit Schulamt und Bezirksregierung konnten zum jetzigen Zeitpunkt keine statistischen Daten in Erfahrung gebracht werden, die eine Auswirkung der pandemischen Lage auf Schulabsentismus- und Verweigerung nachvollziehbar abbilden. Die Frage, inwiefern der ausgesetzte/ angepasste Schulbetrieb im Rahmen des Infektionsschutzes zur Chronifizierung bereits bestehender Schulverweigerung beigetragen hat, bleibt in den Blick zu nehmen. Im multiperspektivischen Blick auf die voneinander zu unterscheidenden Phänomene Absentismus/ Verweigerung/ etc. zeichnet sich Einigkeit darüber ab, dass die Problemgrundlagen häufig zu Beginn von Bildungsbiografien entstehen. Ob die Pandemie hier gerade im Elementarbereich zu einem perspektivischen Anstieg von Fällen führt, bleibt ebenfalls zu beobachten. Entgegenwirkende Maßnahmen bleiben hier schulpolitisch zu erörtern. Mit Hinblick auf die benannten multidimensionalen Ursachen und Ausgestaltungen des Phänomens können beispielhaft verschiedene entgegenwirkende Angebote benannt werden. Es ist darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um ausschließlich jugendhilfegetragene Maßnahmen handelt. Unterstützungsangebote: Apeiros Diagnostik, Ambulante Einzelfallhilfen, Pädagogische Gruppenarbeit Handwerkerinnenhaus Köln e.V. Das Handwerkerinnenhaus ist ein Lern- und Bildungsort, an dem Mädchen und Frauen neue Fähigkeiten und Stärken an sich entdecken und ihre Berufschancen und -perspektiven erweitern. INVIA Mit Haupt-, Gesamt- oder Förderschulen kooperierende Schulmüdenprojekte. Jugendhilfe Köln e.V. Mit Haupt-, Gesamt- oder Förderschulen kooperierende Projekte mit werkpraktischen und schulischen Anteilen unter sozialpädagogischer Begleitung. 4 Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH/ Prozess Individuelle Tagesstruktur (PIT) Ambulantes Angebot für Kinder- und Jugendliche, die aus verschiedenen Gründen nicht beschulbar sind (Verweigerung, Schulangst, etc.) Stiftung Die Gute Hand- Haus Hermann Josef Köln: Koedukative Intensivwohngruppe für junge Menschen/ Schwerpunkt Schulangst/ Schulphobie, kom- plexe Problemlagen mit familiären, psychosozialen und psychiatrischem Hintergrund. Gez. Voigtsberger Anlagen: Praxisleitfaden Schulabsentismus
Praxisleitfaden Schulabsentismus
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Schulabsentismus
Wenn Kinder und
Jugendliche nicht
zur Schule gehen…
… ist rasches
abgestimmtes
Handeln wichtig!
Schulabsentismus hat vielfältige
Ursachen, Ausprägungen und Hin-
tergründe – einfache Lösungen
gibt es desh alb nicht. Eindeutig
fest steht aber, dass nur eine früh-
zeitige und abgestimmte Reaktion
der Verfestigung des Verhaltens
entgegen wirken kann.
Schule, Familie und Jugend-
hilfe, sind da mit gefordert, ge-
meinsam und verlässlich Sorge zu
tragen, dass die Kinder und Ju-
gendlichen den Weg zurück ins
Lernen und ins soziale Miteinander
finden.
Um diesem Auftrag entsprechen zu
können, sind im ersten Schritt
transparente Vereinbarungen und
praxiserprobte Materialien erfor-
derlich. Auf den folgenden Seiten
erhalten Pädagogen und Päda-
goginnen in S chule und Ju-
gendhilfe eine Übersicht der aktu-
ell gültigen Verfahren und Unterla-
gen – als erste Hilfe und als ver-
lässliche Grundlage für ge-
meinsames Handeln.
Im Netzwerk Erziehung in
Schule - NEIS schließen sich die
kommunalen und schulischen Ver-
antwortlichen zusammen, um kriti-
sche Situationen rund um Erzie-
hung und Bildung gemeinsam zu
gestalten.
Die beschriebenen Verfahren sind mit der
unteren Schulaufsicht abgestimmt –
analoge Verfahren gelten in der Bezirks-
regierung Köln.
Schulamt für die Stadt Köln
Regionales Bildungsbüro Köln
Schulinterne Maßnahmen:
Klasseninterne und schulinterne pä-
dagogische Maßnahmen sowie schuli-
sche Ordnungsmaßnahmen müssen
durchgeführt und dokumentiert
werden, bevor schulexterne Maßnah-
men eingeleitet werden!
Informationen und Formulare:
https://t1p.de/A-Handlungs-
schritte-der-Schulen
Für weitere Informationen:
https://t1p.de/Handlungshilfe-Schul-
pflichtueberwachung
Schulexterne Maßnahmen:
Bußgeldverfahren
(Schulamt für die Stadt Köln)
Informationen und Formulare:
https://t1p.de/B-Handlungs-
schritte-im-Bussgeldverfahren
Zwangszuführung
(Ordnungsamt der Stadt Köln)
Informationen und Formulare:
https://t1p.de/C-Ablauf-einer-
Zwangszufuehrung
Meldung einer möglichen
Kindeswohlgefährdung
(Amt für Kinder, Jugend und Familie
der Stadt Köln)
Informationen und Formulare:
https://t1p.de/D-Vorgehen-bei-ei-
ner-moeglichen-Kindeswohlgefaehr-
dung
Am Anfang
stehen
nächste
Schritte
ein weiterer
Schritt
Handlungsschritte
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3553/2021
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 21.10.2021
- Erstellt
- 08.10.2021 10:10