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3553/2021

Beantwortung einer mündlichen Anfrage zum Thema Schulabsentismus

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 21.10.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 26.10.2021, TOP 7.1.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Praxisleitfaden Schulabsentismus

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

9702 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/511 
 
Vorlagen-Nummer 21.10.2021 
 3553/2021 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 26.10.2021 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage zum Thema Schulabsentismus 
Kooperative Grundlagen im Kinderschutz 
 
Schule und Jugendhilfe als gesetzlich beauftragte Mitglieder der Verantwortungsgemeinschaft stehen 
für dieselben Minderjährigen in grundsätzlicher Verantwortung. Eine Aufgabe beider Institutionen ist 
es, unter Wahrung der Rechte und Pflichten von Personensorgeberechtigten nach Möglichkeit 
frühzeitig unterstützend zu wirken, um Schädigungen zu vermeiden und abzuwenden. 
Der Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz kommt hierin eine besondere 
Bedeutung zu. Der Grundannahme folgend, dass die Sicherstellung des Kindeswohls an der 
Schnittstelle Schule und Jugendhilfe nur auf kooperativer Basis gelingen kann, ist ein miteinander 
gepflegtes Verständnis zur jeweiligen Aufgabenerfüllung unabdingbar. 
Eine gelingende Kooperation der Akteure bedarf in der Umsetzung gemeinsamer Aufgabenerfüllung 
auch der gegenseitig nachvollziehbaren Abgrenzung jeweiliger Handlungsausrichtung. 
 
Die Gesetzgebung konkretisiert den Kooperationsansatz, in dem § 81 SGB VIII den Jugendhilfeträger 
zur strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen verpflichtet. § 5 Abs. 2 SchulG NRW beauftragt 
in Umkehr zur Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. 
 
Die Kooperations- und Aufgabenbeschreibung für das Jugendamt der Stadt Köln und die Kölner Schulen 
ist festgehalten in einer gemeinsam erarbeiteten Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung.  
Der Bereich Schulabbruch, Schulabsentismus, Schulverweigerung als ein mögliches Schnittstellen-
thema muss im Rahmen dieser allgemeinen Kinderschutzkooperation in den Blick genommen 
werden. 
 
Aufgabenbeschreibung 
Verbindliche Aufgabe des Jugendamtes ist die Unterstützung der Personensorgeberechtigten bei der 
Wahrnehmung und Erfüllung ihrer gesetzlich verankerten Erziehungsrechte und -pflichten. Hierbei 
kann es um die freiwillig beauftragte Umsetzung des Unterstützungsanspruches in Form von 
Beratung, Vermittlung oder der Gewährung von Hilfen zu Erziehung gehen. Werden dem Jugendamt 
gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung bekannt, nimmt es den Schutzauftrag nach § 8a SGB 
VIII wahr, der zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 
und dem Ergreifen möglicher Maßnahmen zu Abwendung der betreffenden Gefährdung verpflichtet, 
wenn Sorgeberechtigte nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden. 
In Erinnerung zu rufen ist hierbei, dass es sich beim Begriff der Kindeswohlgefährdung um einen 
unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Während es im Bereich von Vernachlässigung oder 
Misshandlung viele Erscheinungsformen gibt, bei denen Konsens über eine Gefährdungslage oft leicht 
herstellbar wäre, fehlen in vielen Fällen Eindeutigkeiten und Interpretationsspielräume sind groß.

2 
 
Das Jugendamt der Stadt Köln orientiert sich im Kinderschutzverfahren an folgender Interpretation. 
 
"Im Sinne des §1666 I BGB liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn eine gegenwärtige, in einem 
solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine 
erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender 
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 
An die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, 
je schwerer der drohende Schaden wiegt.“ (BGH, Beschluss v. 23.11.2016- XII ZB 149/16, FamRZ 
2017, S.285) 
 
Die in der Umsetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen handlungsleitende Richtlinie zum 
Minderjährigenschutz des Jugendamtes der Stadt Köln benennt neun mögliche Gefährdungsbereiche, 
denen Sachverhalte in methodischer Einschätzung zugeordnet werden können. Im Einschätzungs-
verfahren des Kölner Jugendamtes ist die Verhinderung von Schulbesuch als Gefährdungsbereich 
aufgenommen. 
Es ist anzumerken, dass der Sachverhalt Schulabsentismus/ Schulverweigerung allein betrachtet 
nicht automatisiert als Kindeswohlgefährdung interpretiert werden kann. In Gültigkeit der großen 
Bedeutung von Bildungspartizipation für das geistige und seelische Wohl von Minderjährigen kann ein 
Fernbleiben Indikator für eine mögliche Gefährdung sein. Eine Gefährdung im Bereich Verhinderung 
von Schulbesuch muss einzelfallbezogen ausdrücklich am Tun oder Unterlassen der Personensorge-
berechtigten bewertet werden. Eine Verhinderung liegt vor, wenn Personensorgeberechtigte nicht 
gewillt oder in der Lage sind, den Schulbesuch sicherzustellen (aktive Verhinderung, Gleichgültigkeit, 
Passivität). Auch in der Schnittstelle Schule ist Kinderschutz immer handlungsleitendes Prinzip der 
öffentlichen Jugendhilfe. 
 
Das Schulgesetz gibt grundsätzliche Vorgaben zur Überwachung der Schulpflicht und benennt 
Regelungen zu Schulversäumnissen. Das unentschuldigte Fehlen stellt verwaltungsrechtlich einen 
Verstoß gegen das Schulgesetz dar, dem gem. § 126 Abs. 1 Ziff. 4 SchulG im Einzelfall 
Ordnungsmaßnahmen entgegengestellt werden können. In der verwaltungsrechtlichen Sicht handeln 
Erziehungsberechtigte ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig nicht für eine regelmäßige 
Teilnahme am Unterricht sorgen. Reichen Ordnungsmaßnahmen nicht aus, um einem Fernbleiben 
entgegenzuwirken, besteht die Möglichkeit eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines 
Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Neben der in Verhältnismäßigkeit zu prüfenden Auferlegung von Buß- 
und Zwangsgeldern kann auch eine zwangsweise Zuführung in Betracht gezogen werden. 
Der Annahme folgend, dass Ursachen von Schulpflichtverletzungen häufig im psycho-sozialen 
Bereich verankert sind, ist Schule vorrangig zu pädagogischem Entgegenwirken angehalten. Ist 
Beratung oder Hilfe erforderlich, sind Schüler*innen und Erziehungsberechtigte auf Beratungs- und 
Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen und zur Inanspruchnahme zu motivieren. Hier kann in Absprache mit 
den Eltern eine Kontaktaufnahme zum zuständigen ASD erfolgen. 
 
Aus § 42 Abs. 6 SchulG ergibt sich auch für die Schule ein bindender Schutzauftrag. Schule ist 
verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die 
schulischen Fachkräfte erörtern die Sachlage zunächst in schulinterner, dokumentierter Bewertung 
unter Einbezug aller Beteiligten, um rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes bei 
gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung zu entscheiden. 
Die Kooperationsvereinbarung greift das genannte Verfahren zur Einschätzung auf. Die Schule hält in 
eigener Verantwortung ein internes Verfahren vor, das schulspezifische Schritte definiert, die 
Dokumentation regelt und eine sachgerechte Entscheidung über notwendige Interventionen seitens 
der Schule und eine eventuelle Einbeziehung des Jugendamtes sicherstellt. Im Rahmen des 
schulischen Einschätzungsauftrags kann die Schule die anonymisierte Beratung des zuständigen 
Jugendamtes erbitten. 
In Zusammenarbeit wurde für die weiterführenden Schulen ein Dokumentationsbogen zum 
Absentismus entwickelt, der eine klare Dokumentation der Fehlzeiten und bereits erfolgten 
Maßnahmen ermöglicht, um allen zusammenwirkenden Akteuren ein gelingendes Erfassen der 
Situation zu ermöglichen.

3 
 
 
 
Nach Rücksprache mit Schulamt und Bezirksregierung konnten zum jetzigen Zeitpunkt keine 
statistischen Daten in Erfahrung gebracht werden, die eine Auswirkung der pandemischen Lage auf 
Schulabsentismus- und Verweigerung nachvollziehbar abbilden.  
Die Frage, inwiefern der ausgesetzte/ angepasste Schulbetrieb im Rahmen des Infektionsschutzes 
zur Chronifizierung bereits bestehender Schulverweigerung beigetragen hat, bleibt in den Blick zu 
nehmen. Im multiperspektivischen Blick auf die voneinander zu unterscheidenden Phänomene 
Absentismus/ Verweigerung/ etc. zeichnet sich Einigkeit darüber ab, dass die Problemgrundlagen 
häufig zu Beginn von Bildungsbiografien entstehen. Ob die Pandemie hier gerade im 
Elementarbereich zu einem perspektivischen Anstieg von Fällen führt, bleibt ebenfalls zu beobachten. 
Entgegenwirkende Maßnahmen bleiben hier schulpolitisch zu erörtern. 
 
Mit Hinblick auf die benannten multidimensionalen Ursachen und Ausgestaltungen des Phänomens 
können beispielhaft verschiedene entgegenwirkende Angebote benannt werden. Es ist darauf 
hingewiesen, dass es sich hier nicht um ausschließlich jugendhilfegetragene Maßnahmen handelt. 
 
 
Unterstützungsangebote: 
 
Apeiros 
Diagnostik, Ambulante Einzelfallhilfen, Pädagogische Gruppenarbeit 
 
Handwerkerinnenhaus Köln e.V. 
Das Handwerkerinnenhaus ist ein Lern- und Bildungsort, an dem Mädchen und Frauen neue 
Fähigkeiten und Stärken an sich entdecken und ihre Berufschancen und -perspektiven erweitern. 
 
INVIA 
Mit Haupt-, Gesamt- oder Förderschulen kooperierende Schulmüdenprojekte. 
 
Jugendhilfe Köln e.V. 
Mit Haupt-, Gesamt- oder Förderschulen kooperierende Projekte mit werkpraktischen und 
schulischen Anteilen unter sozialpädagogischer Begleitung.

4 
 
Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH/ Prozess Individuelle Tagesstruktur (PIT) 
Ambulantes Angebot für Kinder- und Jugendliche, die aus verschiedenen Gründen nicht beschulbar 
sind (Verweigerung, Schulangst, etc.) 
 
Stiftung Die Gute Hand- Haus Hermann Josef Köln:  
Koedukative Intensivwohngruppe für junge Menschen/ Schwerpunkt Schulangst/ Schulphobie, kom-
plexe Problemlagen mit familiären, psychosozialen und psychiatrischem Hintergrund. 
 
Gez. Voigtsberger 
 
Anlagen:  
 Praxisleitfaden Schulabsentismus

Praxisleitfaden Schulabsentismus

2529 Zeichen

Schulabsentismus 
Wenn Kinder und 
Jugendliche nicht 
zur Schule gehen… 
 
… ist rasches 
abgestimmtes 
Handeln wichtig! 
 
Schulabsentismus hat  vielfältige 
Ursachen, Ausprägungen und Hin-
tergründe – einfache Lösungen 
gibt es desh alb nicht. Eindeutig 
fest steht aber, dass nur eine früh-
zeitige und abgestimmte Reaktion 
der Verfestigung des Verhaltens 
entgegen wirken kann. 
 
 
 
Schule, Familie und Jugend-
hilfe, sind da mit gefordert, ge-
meinsam und verlässlich Sorge zu 
tragen, dass die Kinder und Ju-
gendlichen den Weg zurück ins 
Lernen und ins soziale Miteinander 
finden. 
Um diesem Auftrag entsprechen zu 
können, sind im ersten Schritt  
transparente Vereinbarungen und 
praxiserprobte Materialien erfor-
derlich. Auf den folgenden Seiten 
erhalten Pädagogen und Päda-
goginnen in S chule und Ju-
gendhilfe eine Übersicht der aktu-
ell gültigen Verfahren und Unterla-
gen – als erste Hilfe und als ver-
lässliche Grundlage für ge-
meinsames Handeln.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Netzwerk Erziehung in 
Schule - NEIS schließen sich die 
kommunalen und schulischen Ver-
antwortlichen zusammen, um kriti-
sche Situationen rund um Erzie-
hung und Bildung gemeinsam zu 
gestalten. 
Die beschriebenen Verfahren sind mit der 
unteren Schulaufsicht abgestimmt –  
analoge Verfahren gelten in  der Bezirks-
regierung Köln. 
 
 
 
 
 
 
                   
 
 
 
Schulamt für die Stadt Köln 
 
                      Regionales Bildungsbüro Köln

Schulinterne Maßnahmen: 
Klasseninterne und schulinterne pä-
dagogische Maßnahmen sowie schuli-
sche Ordnungsmaßnahmen müssen 
durchgeführt und dokumentiert 
werden, bevor schulexterne Maßnah-
men eingeleitet werden! 
 
Informationen und Formulare: 
https://t1p.de/A-Handlungs-
schritte-der-Schulen 
 
 
 
 
 
 
Für weitere Informationen: 
https://t1p.de/Handlungshilfe-Schul-
pflichtueberwachung 
 
 
 
 
 
 
 
Schulexterne Maßnahmen: 
 Bußgeldverfahren 
(Schulamt für die Stadt Köln) 
 
Informationen und Formulare: 
https://t1p.de/B-Handlungs-
schritte-im-Bussgeldverfahren 
 
 Zwangszuführung  
(Ordnungsamt der Stadt Köln) 
 
Informationen und Formulare:  
https://t1p.de/C-Ablauf-einer-
Zwangszufuehrung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Meldung einer möglichen 
Kindeswohlgefährdung 
(Amt für Kinder, Jugend und Familie 
der Stadt Köln) 
 
Informationen und Formulare: 
https://t1p.de/D-Vorgehen-bei-ei-
ner-moeglichen-Kindeswohlgefaehr-
dung 
 
 
 
Am Anfang  
   stehen 
 
 
 
 
   nächste 
   Schritte 
 
 
 
 
ein weiterer 
    Schritt 
 
Handlungsschritte

Beratungsverlauf (1)

26.10.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3553/2021
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
21.10.2021
Erstellt
08.10.2021 10:10