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1325/2024

Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau von Bülow aus der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 12.03.2024

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 22.05.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 18.06.2024, TOP 10.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3901 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer 22.05.2024 
 1325/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 18.06.2024 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau von Bülow aus der Sitzung des 
Ausschusses Kunst und Kultur vom 12.03.2024 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Frau von Bülow, bittet in der 23. Sitzung des 
Ausschusses Kunst und Kultur vom 12.03.2024 um Beantwortung folgender Frage: 
 
Gibt es ein abgestimmtes Konzept seitens der Verwaltung mit den Akteuren inwieweit mit der 
Anwendung von Stadtrecht auf öffentlichem Grund bzw. in Parkanlagen umgegangen wird 
bezogen auf die Kunstfreiheit? 
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von Frau Bülow wie folgt: 
 
Die Kölner Grünflächen sind als solche im Flächennutzungsplan erfasst und dienen der Kölner 
Bevölkerung als Freizeit- und Erholungsflächen. Darüber hinaus steht eine Vielzahl dieser Flä-
chen unter Landschaftsschutz. Die Möglichkeiten zur Nutzung der städtischen Grünflächen 
sind in der Kölner Stadtordnung (KSO) erfasst, so dass die dort aufgeführten Regelungen – 
beispielsweise § 9 die Straßenkunst/Straßenmusik betreffend – auch auf den städtischen 
Grünflächen gelten. Insbesondere die in § 9 KSO enthaltenen Regelungen sind als Interes-
sensausgleich zwischen den Interessen der Künstler*innen bzw. Musiker*innen und insbeson-
dere der ortsansässigen Wohnbevölkerung bzw. den Besucher*innen der städtischen Grünflä-
chen zu verstehen. Im Hinblick auf die stetige Verdichtung des urbanen Wohnraums bedarf es 
dieses Interessenausgleiches, da eine steigende Zahl von Menschen in Ermangelung eigener 
Gärten/Flächen die städtischen Grünflächen aufsucht und entsprechend des ursprünglichen 
Nutzungszwecks in Anspruch nimmt. Insofern muss es den Künstler*innen dann auch zumut-
bar sein, sich an die bestehenden Regelungen des § 9 KSO zu halten. 
 
Darüber hinausgehende Ausnahmegenehmigungen für einzelne Veranstaltungen werden im 
Sinne des Schutzes der Grünflächen, der Anwohnerschaft sowie der Besucher*innen vor 
Überbelastungen durch das Amt für öffentliche Ordnung nur dann erteilt, wenn 
a) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veranstaltung besteht oder 
b) ein unmittelbarer örtlicher Bezug der Veranstaltung zu der Fläche besteht und 
c) die Fläche durch die Veranstaltung nicht in ihrer Substanz geschädigt wird. 
 
Aufgrund der Attraktivität der Kölner Grünflächen werden diese darüber hinaus insbesondere 
in den Sommermonaten von vielen Künstler*innen als Auftrittsflächen für diverse künstlerische 
und insbesondere musikalische Darbietungen genutzt. In diesem Zusammenhang gab es in 
der Vergangenheit regelmäßig Initiativen der Kölner Kulturschaffenden zur generellen Öffnung 
der Grünflächen für (musikalische) Veranstaltungen, die jedoch bislang keine Mehrheit gefun-
den hat. Alternativ dazu ist die Suche eines zentralen Festplatzes insbesondere in den Kölner

2 
 
Grünflächen bislang ebenfalls negativ verlaufen. Es ist davon auszugehen, dass eine ungere-
gelte Zulassung von (musikalischen) Veranstaltungen bzw. Aktivitäten im Bereich der Grünflä-
chen unmittelbar zu einer Überbelastung der Grünflächen zum Nachteil der Anwohnerschaft 
und der Besucher*innen, die die Grünflächen als Freizeit und Erholungsflächen nutzen wollen, 
führen würde.  
 
Die Verwaltung betrachtet aber derzeit im Rahmen der Erstellung des neuen Open Air Kon-
zeptes auch ausgewählte Grünflächen. Hier soll ausgelotet werden, unter welchen Rahmen-
bedingungen eine geordnete Nutzung für welchen Veranstaltungstyp möglich sein kann. 
 
Erfahrungsgemäß kommt es im Zuge der derzeit in den Grünflächen stattfindenden künstleri-
schen Aktivitäten oftmals zu Verstößen gegen die Regelungen der KSO, wodurch eine ent-
sprechende Kontrolltätigkeit des städtischen Ordnungsdienstes notwendig wird. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

18.06.2024 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 10.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1325/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
22.05.2024
Erstellt
17.04.2024 13:46