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Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau von Bülow aus der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 12.03.2024

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 1325/2024 vom 22.05.2024

Stand: Am 18.06.2024 im Ausschuss Kunst und Kultur beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 22.05.2024 1325/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 18.06.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau von Bülow aus der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 12.03.2024 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Frau von Bülow, bittet in der 23. Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 12.03.2024 um Beantwortung folgender Frage: Gibt es ein abgestimmtes Konzept seitens der Verwaltung mit den Akteuren inwieweit mit der Anwendung von Stadtrecht auf öffentlichem Grund bzw. in Parkanlagen umgegangen wird bezogen auf die Kunstfreiheit? Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von Frau Bülow wie folgt: Die Kölner Grünflächen sind als solche im Flächennutzungsplan erfasst und dienen der Kölner Bevölkerung als Freizeit- und Erholungsflächen. Darüber hinaus steht eine Vielzahl dieser Flä- chen unter Landschaftsschutz. Die Möglichkeiten zur Nutzung der städtischen Grünflächen sind in der Kölner Stadtordnung (KSO) erfasst, so dass die dort aufgeführten Regelungen – beispielsweise § 9 die Straßenkunst/Straßenmusik betreffend – auch auf den städtischen Grünflächen gelten. Insbesondere die in § 9 KSO enthaltenen Regelungen sind als Interes- sensausgleich zwischen den Interessen der Künstler*innen bzw. Musiker*innen und insbeson- dere der ortsansässigen Wohnbevölkerung bzw. den Besucher*innen der städtischen Grünflä- chen zu verstehen. Im Hinblick auf die stetige Verdichtung des urbanen Wohnraums bedarf es dieses Interessenausgleiches, da eine steigende Zahl von Menschen in Ermangelung eigener Gärten/Flächen die städtischen Grünflächen aufsucht und entsprechend des ursprünglichen Nutzungszwecks in Anspruch nimmt. Insofern muss es den Künstler*innen dann auch zumut- bar sein, sich an die bestehenden Regelungen des § 9 KSO zu halten. Darüber hinausgehende Ausnahmegenehmigungen für einzelne Veranstaltungen werden im Sinne des Schutzes der Grünflächen, der Anwohnerschaft sowie der Besucher*innen vor Überbelastungen durch das Amt für öffentliche Ordnung nur dann erteilt, wenn a) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veranstaltung besteht oder b) ein unmittelbarer örtlicher Bezug der Veranstaltung zu der Fläche besteht und c) die Fläche durch die Veranstaltung nicht in ihrer Substanz geschädigt wird. Aufgrund der Attraktivität der Kölner Grünflächen werden diese darüber hinaus insbesondere in den Sommermonaten von vielen Künstler*innen als Auftrittsflächen für diverse künstlerische und insbesondere musikalische Darbietungen genutzt. In diesem Zusammenhang gab es in der Vergangenheit regelmäßig Initiativen der Kölner Kulturschaffenden zur generellen Öffnung der Grünflächen für (musikalische) Veranstaltungen, die jedoch bislang keine Mehrheit gefun- den hat. Alternativ dazu ist die Suche eines zentralen Festplatzes insbesondere in den Kölner 2 Grünflächen bislang ebenfalls negativ verlaufen. Es ist davon auszugehen, dass eine ungere- gelte Zulassung von (musikalischen) Veranstaltungen bzw. Aktivitäten im Bereich der Grünflä- chen unmittelbar zu einer Überbelastung der Grünflächen zum Nachteil der Anwohnerschaft und der Besucher*innen, die die Grünflächen als Freizeit und Erholungsflächen nutzen wollen, führen würde. Die Verwaltung betrachtet aber derzeit im Rahmen der Erstellung des neuen Open Air Kon- zeptes auch ausgewählte Grünflächen. Hier soll ausgelotet werden, unter welchen Rahmen- bedingungen eine geordnete Nutzung für welchen Veranstaltungstyp möglich sein kann. Erfahrungsgemäß kommt es im Zuge der derzeit in den Grünflächen stattfindenden künstleri- schen Aktivitäten oftmals zu Verstößen gegen die Regelungen der KSO, wodurch eine ent- sprechende Kontrolltätigkeit des städtischen Ordnungsdienstes notwendig wird. Gez. Blome

Beratungsverlauf

  1. 18.06.2024

    Ausschuss Kunst und Kultur

    TOP 10.1, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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