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3305/2018

Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend Nutzerkreis und Nutzung des Bildungs- und Teilhabepakets

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 16.10.2018

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 06.11.2018

2018-10-08_ Anlage 1 Gegenüberstellung bewilligte u. abgerechnete Leistungen 2015-2017

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Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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2018-10-08_ Anlage 1 Gegenüberstellung bewilligte u. abgerechnete Leistungen 2015-2017

1444 Zeichen

Anlage 1 
2015 2016 2017 
Module** Rechtskreis 
Anzahl 
Bewilligungen 
(je Leistungsart 
nur 1mal p.a. 
gezählt)* 
Anzahl 
Bewilligungen 
(je Leistungsart 
nur 1mal p.a. 
gezählt)* 
Anzahl 
Bewilligungen 
(je Leistungsart 
nur 1mal p.a. 
gezählt)* 
Schulbedarf SGB II 
Geringverdiener 
Wohngeld 
2.727 2.405 2.677 
Kinderzuschlag 536 425 404 
SGB XII 200 170 206 
AsylbLG 1.111 2.640 2.198 
Klassen- u. 
Gruppenfahrten/ 
Ausflüge SGB II 8.334 8.894 14.040 
Geringverdiener 245 199 146 
Wohngeld 1.083 1.638 2.578 
Kinderzuschlag 215 281 417 
SGB XII 60 86 116 
AsylbLG 208 666 1.530 
Lernförderung SGB II 1.495 1.923 1.970 
Geringverdiener 46 71 50 
Wohngeld 346 342 386 
Kinderzuschlag 64 57 60 
SGB XII 23 29 29 
AsylbLG 53 107 169 
Mittagessen 
Schul- und Kindergarten 
SGB II 19.387 15.006 17.226 
Geringverdiener 503 411 286 
Wohngeld 3.404 2.602 3.166 
Kinderzuschlag 651 538 554 
SGB XII 257 127 165 
AsylbLG 744 1.231 1.903 
soziale u. kulturelle 
Teilhabe SGB II 2.601 2.897 2.743 
Geringverdiener 194 183 118 
Wohngeld 712 798 1.054 
Kinderzuschlag 146 97 157 
SGB XII 22 23 31 
AsylbLG 53 134 189 
Schülerbeförderung SGB II 57 66 117 
Geringverdiener 6 1 5
Wohngeld 0 0 23 
Kinderzuschlag 0 0 1
SGB XII 0 0 0
AsylbLG 0 0 8
Summen 65.705 63.703 74.213 
20.222 19.656 19.491 
Anmerkungen 
*gezählt wurden die in Anspruch genommenen Module, jedoch das selbe Modul nur 1 mal 
jährlich je Kind, auch wenn es 2 mal im Jahr bewilligt wurde.

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

9695 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/50 
 
Vorlagen-Nummer 16.10.2018 
 3305/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 06.11.2018 
 
Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend Nutzerkreis und Nutzung des Bildungs- und 
Teilhabepakets 
Mit Anfrage vom 17.05.2018 (AN/0780/2018) bittet die Fraktion DIE LINKE die Verwaltung um Be-
antwortung folgender Fragestellungen:  
 
1. Wie viele Leistungsberechtigte gibt es? Bitte nach Rechtskreisen für die Jahre 2015 bis 2017 
aufschlüsseln. 
2. Wie viele Anträge wurden in den letzten drei Jahren (2015-2017) zu den unterschiedlichen 
Leistungen gestellt und wie viele davon bewilligt? Bitte die Tabelle nach Rechtskreisen auf-
schlüsseln. 
3. Was waren die häufigsten Gründe für die Ablehnung einzelner Anträge zu den unterschiedli-
chen Leistungen? 
4. In der Mitteilung 0748/2017 an den Ausschuss für Soziales und Senioren ist ein Rechtskreis 
„Geringverdiener“ angeführt, der 2016 über 500 Leistungsempfänger umfasste. Wie definiert 
sich dieser Rechtskreis „Geringverdiener“ in Abgrenzung zum Rechtskreis „SGB II“, der auch 
die sog. Aufstocker enthält, deren Arbeitsentgelt unter den SGB II-Leistungen bleibt? 
5. Wie erreichen die Informationen über die Leistungsberechtigung und Leistungsarten den Per-
sonenkreis aus dem Rechtskreis „Geringverdiener“, die – anders als sog. Aufstocker – keinen 
Kontakt zum Jobcenter oder Sozialamt haben? 
 
 
Antworten der Verwaltung: 
 
Zu 1:   
Wie viele Leistungsberechtigte gibt es? Bitte nach Rechtskreisen für die Jahre 2015 bis 2017 
aufschlüsseln. 
 
Nachfolgend wird beziffert, wie viele Personen zwischen 0 und 25 Jahren Leistungen nach dem SGB 
II, SGB XII, AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten haben. Diese Anzahl der Kinder/ jun-
ger Erwachsener gibt keine genaue Auskunft darüber, ob jede dieser Personen auch berechtigt war, 
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu erhalten, da weitere Anspruchsvoraussetzungen 
vorliegen müssen (zum Beispiel der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule). Für den 
Personenkreis Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte ist zu beachten, dass der Personenkreis 
teilweise deckungsgleich sein kann. 
 
Die aufgeführten Zahlen können daher nur der Orientierung dienen und bilden keine exakte Anzahl 
der berechtigten Personen der jeweiligen Rechtskreise ab.

2 
 
 
 Anzahl potenziell Leistungsberechtigter Personen  
(0-25 jährige) 
 
2015 2016 2017 
SGB II 
 45.435 45.530 47.246 
AsylbLG   7.203 13.611   9.941 
SGB XII      635      739      880 
Wohngeld und   6.732   8.320   8.620 
Kinderzuschlag   2.902   3.248 siehe nachfolgende 
Ausführung 
 
Nach Aussagen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW, kann die 
Bundesagentur für Arbeit (Direktion der Familienkassen) die Zahl der Kinderzuschlagsberechtigten für 
das Jahr 2017 aufgrund technischer Änderungen nicht zur Verfügung stellen. 
 
Sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und 
Integration NRW werden darauf hinwirken, dass die Datenübermittlung zukünftig wieder möglich sein 
wird. 
 
 
Zu 2:   
Wie viele Anträge wurden in den letzten drei Jahren (2015-2017) zu den unterschiedlichen 
Leistungen gestellt und wie viele davon bewilligt? Bitte die Tabelle nach Rechtskreisen auf-
schlüsseln. 
 
Mangels entsprechender Auswertungsoptionen in der Datenverarbeitung, ist eine Angabe der Anzahl 
der gestellten Anträge nicht möglich. 
 
Die in Anlage 1 beigefügte Tabelle, zeigt die Entwicklung der bewilligten und abgerechneten Leistun-
gen rechtskreisbezogen in den verschiedenen Einzelleistungen (Module) des Bildungs- und Teilha-
bepakets. Darüber hinaus können weitere Bewilligungen vorliegen, die jedoch von den Antragstellern 
nicht abgerufen (zur Abrechnung gebracht) wurden. Es erfolgt keine statistische Erfassung der nicht 
in Anspruch genommenen Bewilligungen und der abgelehnten Anträge.  
 
 
Zu 3:   
Was waren die häufigsten Gründe für die Ablehnung einzelner Anträge zu den unterschiedli-
chen Leistungen? 
 
Wie unter Punkt 2 erläutert, erfolgt keine statistische Erfassung für die Ablehnung von Anträgen aus 
dem Bildungs- und Teilhabepaket, daher wird nachfolgend aufgelistet, welche Gründe im allgemeinen 
zu einer Ablehnung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket führen können. 
 
Allgemeine Ablehnungsgründe: 
- Das Kind gehört nicht zu dem Leistungsberechtigten Kreis für die Inanspruchnahme von Leis-
tungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. 
- Das Kind/ der Antragsteller hat das 25. Lebensjahr erreicht. 
- Das Kind besucht keine allgemein- oder berufsbildende Schule. 
- Das Kind erhält eine Ausbildungsvergütung. 
- Das Kind ist nicht in Köln wohnhaft. 
- Fehlende Mitwirkung.

3 
 
Ablehnungsgründe in den verschiedenen Modulen: 
 
Ausflüge: 
- Es handelt sich nicht um einen Ausflug mit der Schule, Kindertagesstätte oder Offenen Ganz-
tagsschule.  
 
Klassen- und Gruppenfahrten: 
- Es handelt sich nicht um eine Klassen- oder Gruppenfahrt, mit der Schule, Kindertagesstätte 
oder Offenen Ganztagsschule im Sinne der Richtlinien für Schulfahrten NRW. 
 
Lernförderung: 
- Es handelt sich nicht um ein außerschulisches Angebot. 
- Die Schule hat keinen Förderbedarf bestätigt. 
- Es handelt sich nicht um eine Lernförderung, das heißt, dass das Angebot nicht geeignet ist, 
um das Klassenziel oder einen besseren Schulabschluss zu erreichen. 
- Der Anbieter ist nicht geeignet oder qualifiziert, Lernförderung zu erteilen. 
 
Mittagessen: 
- Die Mittagsverpflegung findet nicht in der Schule oder Kindertagesstätte statt. 
- Der Erwerb von Lebensmitteln und Getränken an Kiosken innerhalb und außerhalb des 
Schulgeländes stellt keine gemeinschaftliche Mittagsversorgung dar. 
- Kosten für ein gemeinschaftliches Frühstück können nicht aus dem Bildungs- und Teilhabepa-
ket übernommen werden. 
- Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen sind nicht höher als der vom Gesetzgeber 
festgelegte zu leistende zumutbare Eigenanteil von 1 € pro Mahlzeit.  
 
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: 
- Das Kind/ der Antragsteller hat das 18. Lebensjahr erreicht. 
- Das gewählte Angebot entspricht nicht einem Angebot der sozialen und kulturellen Teilhabe 
am gesellschaftlichen Leben im Sinne des Gesetzgebers. 
- Der Anbieter ist nicht geeignet, ein Teilhabeangebot im Sinne des Bildungs- und Teilhabepa-
kets zu erbringen. 
- Der vom Gesetzgeber festgelegte maximale monatliche Zuschussbetrag von 10 Euro bzw. 
120 € im Jahr wurde vollständig ausgeschöpft.  
 
Schülerbeförderung (unter Berücksichtigung der Schülerfahrtkostenverordnung): 
- Es handelt sich nicht um die nächstgelegene Schule/Schulform des jeweiligen Bildungsgangs 
und eine Ausnahmeregelung wurde nicht begründet.  
- die zumutbare Eigenleistung in Höhe von 5,00 € pro Monat nach Bezuschussung durch die 
Schülerfahrkostenverordnung oder anderweitige Kostenübernahme Dritter wird nicht über-
schritten. 
- die Entfernungsgrenze gemäß Schülerfahrtkostenverordnung wurde unterschritten. 
 
Schulbedarfspaket: 
- Das Kind ist kein Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule.

4 
 
Zu 4: .  
In der Mitteilung 0748/2017 an den Ausschuss für Soziales und Senioren ist ein Rechtskreis 
„Geringverdiener“ angeführt, der 2016 über 500 Leistungs-empfänger umfasste. Wie definiert 
sich dieser Rechtskreis „Geringverdiener“ in Abgrenzung zum Rechtskreis „SGB II“, der auch 
die sog. Aufstocker enthält, deren Arbeitsentgelt unter den SGB II-Leistungen bleibt? 
 
Der Rechtskreis der „Geringverdiener“ umfasst Personen, die mit ihrem Einkommen geringfügig über 
den SGB II-Leistungen liegen und somit keinen aufstockenden Leistungsanspruch nach dem SGB II 
haben.  
Zur Feststellung, ob jemand zu dem Personenkreis der Geringverdiener zählt, muss eine Gegenüber-
stellung des Einkommens zu den Regelbedarfen nach dem SGB II erfolgen. Diese sogenannte Ein-
kommensberechnung wird vom Orientierungsservice des Jobcenters durchgeführt. 
Diese Einkommensberechnung kann zu zwei Ergebnissen führen: 
- dass doch ein aufstockender Anspruch nach dem SGB II festgestellt wird und eine BuT- Be-
rechtigung somit automatisch gegeben ist oder 
- dass das Einkommen den Regelbedarf nach dem SGB II überschreitet. 
 
Im zweiten Fall kann dennoch ein Anspruch bestehen:  
Wenn die Kosten für die beantragten BuT-Module monatsbezogen höher sind als das monatlich 
übersteigende Einkommen, wird die Differenz der Kosten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket 
übernommen.  
Liegen die Kosten der beantragten BuT-Module monatsbezogen allerdings unter dem monatlich 
übersteigenden Einkommen, dann können keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket 
bewilligt werden.  
 
 
Zu 5:  
Wie erreichen die Informationen über die Leistungsberechtigung und Leistungsarten den Per-
sonenkreis aus dem Rechtskreis „Geringverdiener“, die – anders als sog. Aufstocker – keinen 
Kontakt zum Jobcenter oder Sozialamt haben? 
 
Die umfangreichen Informationen zu dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten die Personen, die ein 
geringes Einkommen haben, aber keine Leistungen beziehen, vor Ort in den Schulen, Kindertages-
stätten, Offenen Ganztagsschulen, bei Trägern und Anbietern. Alle im Bildungspaket agierenden An-
bieter werden auch über den Personenkreis der Geringverdiener ausführlich informiert, um eine Bera-
tung vor Ort durchführen zu können. Darüber hinaus stehen alle Informationen für Geringverdienende 
Personen auf der Internetseite der Stadt Köln und können in der Abteilung Bildung und Teilhabe je-
derzeit telefonisch, per E-Mail oder persönlich erfragt werden.  
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

06.11.2018 Jugendhilfeausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3305/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
16.10.2018
Erstellt
11.10.2018 11:22