3305/2018
Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend Nutzerkreis und Nutzung des Bildungs- und Teilhabepakets
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2018-10-08_ Anlage 1 Gegenüberstellung bewilligte u. abgerechnete Leistungen 2015-2017
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Anlage 1 2015 2016 2017 Module** Rechtskreis Anzahl Bewilligungen (je Leistungsart nur 1mal p.a. gezählt)* Anzahl Bewilligungen (je Leistungsart nur 1mal p.a. gezählt)* Anzahl Bewilligungen (je Leistungsart nur 1mal p.a. gezählt)* Schulbedarf SGB II Geringverdiener Wohngeld 2.727 2.405 2.677 Kinderzuschlag 536 425 404 SGB XII 200 170 206 AsylbLG 1.111 2.640 2.198 Klassen- u. Gruppenfahrten/ Ausflüge SGB II 8.334 8.894 14.040 Geringverdiener 245 199 146 Wohngeld 1.083 1.638 2.578 Kinderzuschlag 215 281 417 SGB XII 60 86 116 AsylbLG 208 666 1.530 Lernförderung SGB II 1.495 1.923 1.970 Geringverdiener 46 71 50 Wohngeld 346 342 386 Kinderzuschlag 64 57 60 SGB XII 23 29 29 AsylbLG 53 107 169 Mittagessen Schul- und Kindergarten SGB II 19.387 15.006 17.226 Geringverdiener 503 411 286 Wohngeld 3.404 2.602 3.166 Kinderzuschlag 651 538 554 SGB XII 257 127 165 AsylbLG 744 1.231 1.903 soziale u. kulturelle Teilhabe SGB II 2.601 2.897 2.743 Geringverdiener 194 183 118 Wohngeld 712 798 1.054 Kinderzuschlag 146 97 157 SGB XII 22 23 31 AsylbLG 53 134 189 Schülerbeförderung SGB II 57 66 117 Geringverdiener 6 1 5 Wohngeld 0 0 23 Kinderzuschlag 0 0 1 SGB XII 0 0 0 AsylbLG 0 0 8 Summen 65.705 63.703 74.213 20.222 19.656 19.491 Anmerkungen *gezählt wurden die in Anspruch genommenen Module, jedoch das selbe Modul nur 1 mal jährlich je Kind, auch wenn es 2 mal im Jahr bewilligt wurde.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50 Vorlagen-Nummer 16.10.2018 3305/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 06.11.2018 Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend Nutzerkreis und Nutzung des Bildungs- und Teilhabepakets Mit Anfrage vom 17.05.2018 (AN/0780/2018) bittet die Fraktion DIE LINKE die Verwaltung um Be- antwortung folgender Fragestellungen: 1. Wie viele Leistungsberechtigte gibt es? Bitte nach Rechtskreisen für die Jahre 2015 bis 2017 aufschlüsseln. 2. Wie viele Anträge wurden in den letzten drei Jahren (2015-2017) zu den unterschiedlichen Leistungen gestellt und wie viele davon bewilligt? Bitte die Tabelle nach Rechtskreisen auf- schlüsseln. 3. Was waren die häufigsten Gründe für die Ablehnung einzelner Anträge zu den unterschiedli- chen Leistungen? 4. In der Mitteilung 0748/2017 an den Ausschuss für Soziales und Senioren ist ein Rechtskreis „Geringverdiener“ angeführt, der 2016 über 500 Leistungsempfänger umfasste. Wie definiert sich dieser Rechtskreis „Geringverdiener“ in Abgrenzung zum Rechtskreis „SGB II“, der auch die sog. Aufstocker enthält, deren Arbeitsentgelt unter den SGB II-Leistungen bleibt? 5. Wie erreichen die Informationen über die Leistungsberechtigung und Leistungsarten den Per- sonenkreis aus dem Rechtskreis „Geringverdiener“, die – anders als sog. Aufstocker – keinen Kontakt zum Jobcenter oder Sozialamt haben? Antworten der Verwaltung: Zu 1: Wie viele Leistungsberechtigte gibt es? Bitte nach Rechtskreisen für die Jahre 2015 bis 2017 aufschlüsseln. Nachfolgend wird beziffert, wie viele Personen zwischen 0 und 25 Jahren Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten haben. Diese Anzahl der Kinder/ jun- ger Erwachsener gibt keine genaue Auskunft darüber, ob jede dieser Personen auch berechtigt war, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu erhalten, da weitere Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen (zum Beispiel der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule). Für den Personenkreis Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte ist zu beachten, dass der Personenkreis teilweise deckungsgleich sein kann. Die aufgeführten Zahlen können daher nur der Orientierung dienen und bilden keine exakte Anzahl der berechtigten Personen der jeweiligen Rechtskreise ab. 2 Anzahl potenziell Leistungsberechtigter Personen (0-25 jährige) 2015 2016 2017 SGB II 45.435 45.530 47.246 AsylbLG 7.203 13.611 9.941 SGB XII 635 739 880 Wohngeld und 6.732 8.320 8.620 Kinderzuschlag 2.902 3.248 siehe nachfolgende Ausführung Nach Aussagen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW, kann die Bundesagentur für Arbeit (Direktion der Familienkassen) die Zahl der Kinderzuschlagsberechtigten für das Jahr 2017 aufgrund technischer Änderungen nicht zur Verfügung stellen. Sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW werden darauf hinwirken, dass die Datenübermittlung zukünftig wieder möglich sein wird. Zu 2: Wie viele Anträge wurden in den letzten drei Jahren (2015-2017) zu den unterschiedlichen Leistungen gestellt und wie viele davon bewilligt? Bitte die Tabelle nach Rechtskreisen auf- schlüsseln. Mangels entsprechender Auswertungsoptionen in der Datenverarbeitung, ist eine Angabe der Anzahl der gestellten Anträge nicht möglich. Die in Anlage 1 beigefügte Tabelle, zeigt die Entwicklung der bewilligten und abgerechneten Leistun- gen rechtskreisbezogen in den verschiedenen Einzelleistungen (Module) des Bildungs- und Teilha- bepakets. Darüber hinaus können weitere Bewilligungen vorliegen, die jedoch von den Antragstellern nicht abgerufen (zur Abrechnung gebracht) wurden. Es erfolgt keine statistische Erfassung der nicht in Anspruch genommenen Bewilligungen und der abgelehnten Anträge. Zu 3: Was waren die häufigsten Gründe für die Ablehnung einzelner Anträge zu den unterschiedli- chen Leistungen? Wie unter Punkt 2 erläutert, erfolgt keine statistische Erfassung für die Ablehnung von Anträgen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, daher wird nachfolgend aufgelistet, welche Gründe im allgemeinen zu einer Ablehnung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket führen können. Allgemeine Ablehnungsgründe: - Das Kind gehört nicht zu dem Leistungsberechtigten Kreis für die Inanspruchnahme von Leis- tungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. - Das Kind/ der Antragsteller hat das 25. Lebensjahr erreicht. - Das Kind besucht keine allgemein- oder berufsbildende Schule. - Das Kind erhält eine Ausbildungsvergütung. - Das Kind ist nicht in Köln wohnhaft. - Fehlende Mitwirkung. 3 Ablehnungsgründe in den verschiedenen Modulen: Ausflüge: - Es handelt sich nicht um einen Ausflug mit der Schule, Kindertagesstätte oder Offenen Ganz- tagsschule. Klassen- und Gruppenfahrten: - Es handelt sich nicht um eine Klassen- oder Gruppenfahrt, mit der Schule, Kindertagesstätte oder Offenen Ganztagsschule im Sinne der Richtlinien für Schulfahrten NRW. Lernförderung: - Es handelt sich nicht um ein außerschulisches Angebot. - Die Schule hat keinen Förderbedarf bestätigt. - Es handelt sich nicht um eine Lernförderung, das heißt, dass das Angebot nicht geeignet ist, um das Klassenziel oder einen besseren Schulabschluss zu erreichen. - Der Anbieter ist nicht geeignet oder qualifiziert, Lernförderung zu erteilen. Mittagessen: - Die Mittagsverpflegung findet nicht in der Schule oder Kindertagesstätte statt. - Der Erwerb von Lebensmitteln und Getränken an Kiosken innerhalb und außerhalb des Schulgeländes stellt keine gemeinschaftliche Mittagsversorgung dar. - Kosten für ein gemeinschaftliches Frühstück können nicht aus dem Bildungs- und Teilhabepa- ket übernommen werden. - Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen sind nicht höher als der vom Gesetzgeber festgelegte zu leistende zumutbare Eigenanteil von 1 € pro Mahlzeit. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: - Das Kind/ der Antragsteller hat das 18. Lebensjahr erreicht. - Das gewählte Angebot entspricht nicht einem Angebot der sozialen und kulturellen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Sinne des Gesetzgebers. - Der Anbieter ist nicht geeignet, ein Teilhabeangebot im Sinne des Bildungs- und Teilhabepa- kets zu erbringen. - Der vom Gesetzgeber festgelegte maximale monatliche Zuschussbetrag von 10 Euro bzw. 120 € im Jahr wurde vollständig ausgeschöpft. Schülerbeförderung (unter Berücksichtigung der Schülerfahrtkostenverordnung): - Es handelt sich nicht um die nächstgelegene Schule/Schulform des jeweiligen Bildungsgangs und eine Ausnahmeregelung wurde nicht begründet. - die zumutbare Eigenleistung in Höhe von 5,00 € pro Monat nach Bezuschussung durch die Schülerfahrkostenverordnung oder anderweitige Kostenübernahme Dritter wird nicht über- schritten. - die Entfernungsgrenze gemäß Schülerfahrtkostenverordnung wurde unterschritten. Schulbedarfspaket: - Das Kind ist kein Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule. 4 Zu 4: . In der Mitteilung 0748/2017 an den Ausschuss für Soziales und Senioren ist ein Rechtskreis „Geringverdiener“ angeführt, der 2016 über 500 Leistungs-empfänger umfasste. Wie definiert sich dieser Rechtskreis „Geringverdiener“ in Abgrenzung zum Rechtskreis „SGB II“, der auch die sog. Aufstocker enthält, deren Arbeitsentgelt unter den SGB II-Leistungen bleibt? Der Rechtskreis der „Geringverdiener“ umfasst Personen, die mit ihrem Einkommen geringfügig über den SGB II-Leistungen liegen und somit keinen aufstockenden Leistungsanspruch nach dem SGB II haben. Zur Feststellung, ob jemand zu dem Personenkreis der Geringverdiener zählt, muss eine Gegenüber- stellung des Einkommens zu den Regelbedarfen nach dem SGB II erfolgen. Diese sogenannte Ein- kommensberechnung wird vom Orientierungsservice des Jobcenters durchgeführt. Diese Einkommensberechnung kann zu zwei Ergebnissen führen: - dass doch ein aufstockender Anspruch nach dem SGB II festgestellt wird und eine BuT- Be- rechtigung somit automatisch gegeben ist oder - dass das Einkommen den Regelbedarf nach dem SGB II überschreitet. Im zweiten Fall kann dennoch ein Anspruch bestehen: Wenn die Kosten für die beantragten BuT-Module monatsbezogen höher sind als das monatlich übersteigende Einkommen, wird die Differenz der Kosten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket übernommen. Liegen die Kosten der beantragten BuT-Module monatsbezogen allerdings unter dem monatlich übersteigenden Einkommen, dann können keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bewilligt werden. Zu 5: Wie erreichen die Informationen über die Leistungsberechtigung und Leistungsarten den Per- sonenkreis aus dem Rechtskreis „Geringverdiener“, die – anders als sog. Aufstocker – keinen Kontakt zum Jobcenter oder Sozialamt haben? Die umfangreichen Informationen zu dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten die Personen, die ein geringes Einkommen haben, aber keine Leistungen beziehen, vor Ort in den Schulen, Kindertages- stätten, Offenen Ganztagsschulen, bei Trägern und Anbietern. Alle im Bildungspaket agierenden An- bieter werden auch über den Personenkreis der Geringverdiener ausführlich informiert, um eine Bera- tung vor Ort durchführen zu können. Darüber hinaus stehen alle Informationen für Geringverdienende Personen auf der Internetseite der Stadt Köln und können in der Abteilung Bildung und Teilhabe je- derzeit telefonisch, per E-Mail oder persönlich erfragt werden. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3305/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 16.10.2018
- Erstellt
- 11.10.2018 11:22