2003/2018
Einlegung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.05.2018 betreffend Maßnahmen gegen die Lärmimmissionen auf dem Brüsseler Platz
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30/301 Vorlagen-Nummer 2003/2018 Freigabedatum 18.06.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Einlegung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.05.2018 betreffend Maßnahmen gegen die Lärmimmissionen auf dem Brüsseler Platz Beschlussorgan Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Gremium Datum Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 17.05.2018 (Az: 13 K 5410/15) einzulegen und gleichzeitig weiterhin intensiv Maßnahmen zu ergrei- fen, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner des Brüsseler Platzes und der Nut- zungsmöglichkeit des öffentlichen Raumes zu schaffen. Alternative: Die Verwaltung wird beauftragt, keine Berufung einzulegen. Das Urteil wird dann zum 24.06.2018 rechtskräftig. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.06.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.06.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Mit Urteil vom 17.05.2018, zugestellt am 24.05.2018, hat das Verwaltungsgericht Köln die Stadt Köln verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) keine die einschlägigen Lärmschutzvorschriften überschreitenden Geräuscheinwirkungen an den Wohnungen der jeweiligen Kläger am Brüsseler Platz entstehen. Die Berufung wurde zugelassen. Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar, dass die Verwaltung die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Ordnungsrechtes ausschöpfe, um die Situation am Brüsseler Platz zu beruhigen und für nächtliche Ruhe zu sorgen, sieht jedoch in der nach wie vor bestehenden Lärmbelästigung eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, namentlich für die Gesundheit der jeweiligen Anwoh- ner. Aus diesem Grund sei es nach Ansicht des Gerichts erforderlich, ein nächtliches „Verweilverbot“ für den Brüsseler Platz zu erlassen, welches in Form einer bußgeldbewehrten ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 5 Abs.1 lit. c Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG) möglich sei. Die nähere Ausgestaltung einer solchen Verordnung stellt das Gericht in das Ermessen der Stadt Köln. Die Verwaltung empfiehlt aus grundsätzlichen Erwägungen die Einlegung der Berufung gegen das Urteil. Die Stadt Köln ist in den vergangenen Jahren im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Ressourcen, insbesondere durch die zahlreichen Maßnahmen des sog. „Modus Vivendi“, umfänglich tätig geworden, um im Wege eines konstruktiven Miteinanders die widerstreitenden Interessen am Brüsseler Platz zum Ausgleich zu bringen. Das unstreitige Ziel der Verwaltung ist es nach wie vor, ein friedliches Zusammenleben an diesem Ort zu ermöglichen, den Brüsseler Platz zwar als urbanen öffentlichen Raum für die Allgemeinheit zu erhalten, gleichzeitig jedoch die Nachtruhe der Anwohner konsequent zu schützen und wiederherzustellen. Die zentrale rechtliche Problematik der Situation ist im Wesentlichen, dass der einzelne Besucher des Brüsseler Platzes in der Regel keine ordnungsrechtlich relevante Störung begeht, sondern die Stö- rung der Anwohner dadurch erfolgt, dass sich auf der Platzfläche eine größere Menschenmenge ver- sammelt, deren Unterhaltungen sich -auch durch die Schallreflexionen der engen Bebauung des Brüsseler Platzes- potenziert. Erst die Summe der für sich betrachtet jeweils legitimen Verhaltenswei- sen der Platzbesucher führt also zu der Lärmbelästigung, dem jeweiligen Besucher ist dies als Ein- zelperson nicht zuzurechnen. Insofern kann, mit Ausnahme von einzelnen Vergehen, die auch ord- nungsrechtlich konsequent sanktioniert werden, durch ausgesprochene Bußgelder oder Platzver- weise nur in seltenen Fällen eine Beruhigung der Gesamtsituation erreicht werden. Vor diesem Hin- tergrund hat die Verwaltung zusätzliche Maßnahmen ergriffen, die auch außerhalb des formalen Ord- nungsrechts liegen. Die sich auf dem Platz aufhaltenden Personen werden beispielsweise konse- quent einzeln angesprochen, um diese zum einen zur Ruhe anzuhalten und darüber hinaus –auch unterstützt durch die dann durchgeführten Reinigungsarbeiten der AWB- zu erreichen, dass sich die Platzfläche gegen Mitternacht leert. Aus Sicht der Verwaltung begegnen dem vom Verwaltungsgericht Köln vorgegebenen „Verweilver- bot“, das de facto ein Aufenthaltsverbot auf dem Brüsseler Platz zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bedeuten würde, rechtliche und tatsächliche Bedenken. Anhand der grundsätzlichen Bedeutung, die einer derartigen Verordnung auch für andere Konfliktsituationen zwischen Anwohnern und Nutzern des urbanen Raumes erlangt, ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig, eine Entscheidung dieser Fragestellung von der Berufungsinstanz zu erlangen. Ein ordnungsbehördliches generelles Aufenthaltsverbot greift massiv in die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit des Einzelnen ein und stellt somit den denkbar schwersten diesbezüglichen Eingriff 3 dar. Ein solches Verweilverbot müsste zudem in der Praxis höchstwahrscheinlich zwangsweise durchgesetzt werden, was aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des städtischen Ordnungsdienstes nur durch Vollzugshilfe der Polizei möglich wäre. Praktisch würde die Durchset- zung einer solchen Verordnung also eine nächtliche Zwangsräumung unter massiven Polizeieinsatz bedeuten. Eine mögliche, durch Solidarisierungseffekte bislang unbeteiligter Personengruppen nicht auszuschließende Eskalation der bestehenden Situation kann ebenfalls nicht im Sinne der Nachtruhe und Aufenthaltsqualität der Anwohner des Brüsseler Platzes liegen. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Verwaltung erforderlich, die vom Verwaltungsgericht Köln der Stadt Köln auferlegte Verpflichtung zum Erlass einer solchen ordnungsbehördlichen Verordnung durch Einlegung der Berufung von der nächsten Instanz überprüfen zu lassen. Dadurch wird die Situ- ation vermieden, dass massive Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung eines „Verweilverbotes“ ergrif- fen werden müssten und die diesbezügliche Rechtsgrundlage dann in einem späteren Klageverfahren evtl. als rechtswidrig aufgehoben würde. Das Berufungsverfahren vor dem OVG Münster führt somit letztendlich zu der erforderlichen Rechtssicherheit, die für eine Frage solch grundsätzlicher Bedeu- tung als notwendig anzusehen ist. Gleichwohl werden auch im Berufungszeitraum die Maßnahmen der Verwaltung intensiv fortgeführt, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner des Brüsseler Platzes und dessen Nut- zern zu schaffen mit dem Ziel, die Situation weiterhin zu befrieden. Die Verwaltung wird diesen Zeit- raum ebenfalls dazu nutzen, um mit der Polizei Köln die Probleme der praktischen Durchsetzung ei- ner solchen Verordnung zu lösen, um diese bei einem entsprechenden Verfahrensausgang auch ef- fektiv umsetzen zu können. Begründung der Dringlichkeit Die Beschlussfassung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Inter- nationales ist in der Sitzung des 18.06.2018 notwendig, da die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung am 24.06.2018 (Ausschlussfrist) endet. Aufgrund der zunächst erfolgten rechtlichen Prüfung der Urteilsbegründung war eine fristgemäße Vorlage nicht möglich.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2003/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 18.06.2018
- Erstellt
- 12.06.2018 14:49