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1299/2022

Beantwortung der Anfrage der Fraktionen zu 0524/2022 vom 28.03.2022

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 10.05.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 16.05.2022, TOP 5.10

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7070 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/400/6 
 
Vorlagen-Nummer 10.05.2022 
 1299/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 16.05.2022 
 
Beantwortung der Anfrage der Fraktionen zu 0524/2022 vom 28.03.2022 
Die Fraktionen stellen in der Sitzung des Ausschuss Schule und Weiterbildung vom 28.03.2022 zu 
der Beantwortung 0524/2022 (Schulbudget für die Selbstverwaltung) folgende Nachfragen – weitere, 
inhaltlich aber den genannten entsprechende Nachfragen, wurden nicht zusätzlich aufgeführt: 
 
1. Was genau muss/kann aus dem Schulbudget bezahlt werden? Bitte erstellen Sie dazu eine Liste. 
 
2. Wo sind noch Defizite beim Schulbudget zu erkennen? 
 
3. Das Schulbudget (alle Zahlen aus dem Anhang) wurde mindestens seit ca. 2013 nicht mehr er-
höht. Wie lange wurde das Schulbudget genau nicht mehr erhöht? Inflationsausgleich, Portoerhö-
hung, etc. Und warum nicht?  
 
4. Die Pro-Kopf-Pauschalen sind keine Vorgaben aus dem Schulgesetz. Warum wird z.B. ein so 
großer Unterschied zwischen den Gymnasien, den Realschulen und den Gesamtschulen ge-
macht? 
 
5. Werden (z.B.) alle Gymnasien gleichbehandelt? Wir haben aber von den Schulpflegschaften (El-
tern) und den Lehrern der Gymnasien mitgeteilt bekommen, dass die Gymnasien unterschiedlich 
behandelt werden. Gibt es Gründe dafür? 
 
6. Die Schulen können über den Schulbetreuer Anträge auf Ersatzbeschaffung von defekten Lehr-
mitteln, Anschaffung aufgrund der RISU/2014.2017 und 2020 – Sicherheit in den Naturwissen-
schaften und Kunst) und Anträge aufgrund von Lehrplanwechsel stellen. Warum fehlen diese 
Möglichkeiten in der Auflistung (Anhang)? Und warum werden z.B. die Gymnasien hier unter-
schiedlich behandelt? Beispiel aus der Praxis: In der Schulpost der Stadt Köln (Nr. 188 vom Mai 
2020) werden alle Schulen aufgefordert, ihre Quecksilber-Thermometer zu entsorgen. Ein paar 
wenige Gymnasien haben Ersatz-Thermometer (Wert über 2.000 Euro) erhalten, die meisten an-
deren Gymnasien aber nicht. Warum? 
 
7. Düsseldorfer Zahlen bitte erfragen. 
 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
Zu Frage 1: 
 
Es ist zu unterscheiden, zwischen den auf dem Schulgirokonto zur eigenen Verausgabung und Ver-
antwortung durch die Schule zur Verfügung gestellten Schulbetriebsmittel und dem Budget, welches 
nach Bedarfsmeldung durch die Schule, seitens des Amtes für Schulentwicklung (Neuanschaffun-
gen) und den Bürgerämtern (Ersatzbeschaffungen) verausgabt wird.

2 
 
 
Die Handhabe der Schulbetriebsmittel, welche rein zum Zwecke der Finanzierung des laufenden 
Schulbetriebes zu nutzen sind, ist in der Dienstanweisung für Schulgirokonten geregelt. In dieser ist 
in -nicht abschließender Form- aufgeführt, welche Bedarfe seitens der Schule direkt gedeckt werden 
können.  
 
 
Regelmäßige Einsatzmöglichkeiten (beispielhaft) der Schulbetriebsmittel: 
 
 
1. allgemeine Lehr- und Unterrichtsmittel, 
2. Verbrauchsmaterial und Geräte bis zu einem Einzelwert von 800,00 EUR netto für den Sport-
unterricht, 
3. Kosten für Internetseiten, 
4. Beschaffung von Apps, beispielsweise für iPad-Klassen, 
5. allgemeine Lehr- und Unterrichtsmittel, 
6. Verbrauchsmaterial und Geräte bis zu einem Einzelwert von 800,00 EUR netto für den Sport-
unterricht, 
7. Kosten für Internetseiten, 
8. Beschaffung von Apps, beispielsweise für iPad-Klassen, 
9. Miete und Leasing von Kopiergeräten, 
10. Kauf von Büchern und sonstigen Medien nach dem Schulgesetz, soweit dies in den Aufga-
benbereich des Schulträgers fällt, 
11. Kauf von Verbrauchsmaterial sowie Gebrauchsgegenständen (z. B. Glaskolben, Waagen, 
Werkzeuge, Spritzen, Nierenschalen etc.) jeglicher Art für den Unterricht und Kurse,   
12. Büromaterial, 
13. Zeitschriften und Bücher, Abonnements sowie Ergänzungslieferungen, 
14. Erste-Hilfe-Material, 
15. Mittel für Wartung und Reparaturen an Musikinstrumenten, 
16. Kosten für Porto und Versand, 
17. Gebühren für den Druck von Überweisungsvordrucken, 
18. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (ausschließlich Erstattung von Fahrtkos-
ten, benötigtem Material und angemessener Verpflegung), 
19. Dekoration im Rahmen der Brauchtumspflege in angemessenem Rahmen, 
20. Pflegebedarfsartikel für Kinder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schüler, die am 
Gemeinsamen Lernen an Regelschulen teilnehmen, 
21. Kauf von Speisen und Getränken, soweit dies für den Schulbetrieb unerlässlich ist (die Bewir-
tung oder die Verpflegung von an der Schule tätigem Personal ist unzulässig).…. 
 
Angesparte Schulbetriebsmittel -im Zeitraum von bis zu zwei Haushaltsjahren- können für investi-
ve Beschaffungen mit Anschaffungseinzelwert bis 2.500 EUR netto verwendet werden. 
 
Zu Frage 2: 
 
Im Rahmen des Jahresabschlusses werden die Schulen durch das Amt für Schulentwicklung aufge-
fordert, Auskunft über die verbliebenen Restmittel und deren geplante Verwendung zu machen. Die 
ausgewiesenen Restmittel konnten in Summe in den letzten Jahren reduziert werden – jedoch verfü-
gen die Konten alle Schulformen betreffend, noch über erhebliche Reste. Ein Defizit kann daher ak-
tuell nicht festgehalten werden.

3 
 
Zu Frage 3: 
 
Seit 2013 wurden die Pro-Kopf-Ansätze geringfügig angepasst (Rundungen). Von einer weitergehen-
den Erhöhung der Pro-Kopf-Ansätze wurde bisher abgesehen. 
Der Sonderzuschlag „kleine Schule“ wurde in 2019 von 250,00 € auf 500,00 € erhöht und die An-
spruchsberechtigung von unter 200 Schüler*innen auf unter 500 Schüler*innen erweitert. 
 
 
Zu Frage 4: 
 
Die Bemessungsgrundlage der seinerzeit ermittelten Pro-Kopf-Ansätze beruhte auf den vorliegenden 
Ausgabewerten je Schulform ins Verhältnis gesetzt mit den jeweiligen Schülerzahlen pro Schulform. 
Diese rechnerische Größe hat entsprechend unterschiedliche Pro-Kopf-Ansätze ergeben, die jedoch 
auf den tatsächlichen Bedarfen der jeweiligen Schulform beruhen.  
 
Aktuell wird eine Umschichtung der Gelder unter Berücksichtigung der veränderten Bedarfe ange-
strebt. Da es sich hierbei um eine langwierige sowie ressourcenintensive Aufgabenstellung handelt, 
kann aktuell keine Zeitschiene benannt werden. 
 
 
Zu Frage 5: 
 
Eine unterschiedliche Behandlung ist ausgeschlossen.  
Die Pro-Kopf-Ansätze sind für Schulen der gleichen Schulform identisch und basieren auf den vorlie-
genden Schülerzahlen (Auszahlung Pro-Kopf) sowie den festen Pauschalbeträgen.  
  
 
Zu Frage 6: 
 
Bei einem vorliegenden Antrag seitens der Schule im Amt für Schulentwicklung, erfolgt bei einem 
nachvollziehbaren Bedarf (z.B. entsprechender Unterricht) eine Neubeschaffung im Rahmen der 
Fachraumausstattung.  
Ersatzbeschaffungen erfolgen durch die Bürgerämter – auch hier ist eine Antragsstellung erforderlich. 
 
 
Zu Frage 7: 
 
Die Stadt Düsseldorf wurde entsprechend angefragt. Eine freigegebene Antwort liegt bislang nicht 
vor. Eventuell können die Zahlen aber nicht direkt verglichen werden, da die Stadt Düsseldorf andere 
Vorgaben hinsichtlich der Verwendung der Gelder getroffen haben könnte.  
 
 
 
gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

16.05.2022 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 5.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1299/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
10.05.2022
Erstellt
14.04.2022 14:20