0341/2018
Beteiligung von Flüchtlingen an Reinigungsarbeiten
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
3425 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 02.02.2018 Vorlagen-Nummer 0341/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 06.02.2018 Beteiligung von Flüchtlingen an Reinigungsarbeiten Die AfD im Rat der Stadt Köln bezieht sich auf eine Anfrage vom 10.05.2016 und die Antwort der Verwaltung vom 28.06.2016 und bittet in der Anfrage AN/1891/2017 um Auskunft bezüglich einer Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung von Flüchtlingen an Reinigungsarbeiten. 1. Während Sie bezüglich der Reinigung von gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen auf die „zwingende Beachtung“ von Hygienevorschriften hinweisen, die eine Beteiligung der Bewoh- ner ausschließt, lässt die Stadt Bonn auch die sanitären Anlagen von Bewohnern unter Anlei- tung und Kontrolle von Hausmeistern reinigen. 2. Ihre Angabe zur Reinigung von Turn-/Sporthallen sowie Außenbereichen durch die Bewohner ist insofern widersprüchlich, als sowohl Herr Ludwig als auch Frau Adams auf zwei Informati- onsveranstaltungen zum Bau der Flüchtlingshäuser in Porz öffentlich behaupteten, deren Be- teiligung sei - nicht sinnvoll, da dieser Personenkreis mit Chemikalien arbeiten würde, die ihnen nicht vertraut wären (Herr Ludwig in Porz-Lind) - eine Beteiligung aus haftungsrechtlichen Gründen nicht möglich wäre (Frau Adams in Porz-Urbach) Vor diesem Hintergrund bittet die AfD im Rat der Stadt Köln um Auskunft, 1. ob die Aussagen der Mitarbeiter Ludwig und Adams den verwaltungsrechtlichen Vorgaben entsprechen 2. die Umsetzung der entsprechenden Vorgaben vor Ort auch bei der Rechnungslegung kontrol- liert und geprüft werden 3. warum eine kostensparende Beteiligung von Bewohnern in gemeinschaftsdienlichen Berei- chen ohne die Notwendigkeit zur Beachtung von Hygienevorschriften nicht organisiert und überwacht wird. Die Verwaltung bezieht hierzu wie folgt Stellung: Eine Rückfrage bei der Stadt Bonn hat ergeben, dass die gemeinschaftlich genutzten Räume inzwi- schen wieder durch Fachfirmen gereinigt werden. Zu Frage 1: Bei der Reinigung der Gemeinschaftsunterkünfte für Erwachsene folgt die Stadt Köln den Leitlinien, die im Muster-Hygieneplan des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein Westfalen festgeschrieben sind. Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Gemeinschaftsunterkünfte verpflichtet, in Hygiene- plänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Erhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in der jeweiligen Einrichtung zu mi- 2 nimieren. Eine Flächendesinfektion mit Desinfektionsmitteln aus der Liste der Deutschen Veterinärmedizini- schen Gesellschaft (DVG) ist in gemeinschaftlich genutzten Bereichen erforderlich. Die vorgeschriebene Nutzung der Reinigungsmittel basiert auf chemischen Substanzen, die bei nicht ordnungsgemäßem Gebrauch zu erheblichen Gesundheitsschäden führen. Aus haftungsrechtlichen Gründen kann die Stadt Köln für diesbezügliche Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ausschließ- lich Fachfirmen beauftragen. Zu Frage 2: Bei der Rechnungslegung erfolgt sowohl eine sachliche als auch eine rechnerische Prüfung. Zu Frage 3: Eine Beteiligung der geflüchteten Personen bei der Reinigung der gemeinschaftsdienlichen Bereiche ohne die Notwendigkeit zur Beachtung von Hygienevorschriften ist daher nicht möglich. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0341/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 02.02.2018
- Erstellt
- 25.01.2018 16:22