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0341/2018

Beteiligung von Flüchtlingen an Reinigungsarbeiten

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 02.02.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2018

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

3425 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/562/5 
 
02.02.2018 
Vorlagen-Nummer  
 0341/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 06.02.2018 
 
Beteiligung von Flüchtlingen an Reinigungsarbeiten 
Die AfD im Rat der Stadt Köln bezieht sich auf eine Anfrage vom 10.05.2016 und die Antwort der 
Verwaltung vom 28.06.2016 und bittet in der Anfrage  AN/1891/2017 um Auskunft  
bezüglich einer Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung von Flüchtlingen an Reinigungsarbeiten. 
 
1. Während Sie bezüglich der Reinigung von gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen auf die 
„zwingende Beachtung“ von Hygienevorschriften hinweisen, die eine Beteiligung der Bewoh-
ner ausschließt, lässt die Stadt Bonn auch die sanitären Anlagen von Bewohnern unter Anlei-
tung und Kontrolle von Hausmeistern reinigen.  
2. Ihre Angabe zur Reinigung von Turn-/Sporthallen sowie Außenbereichen durch die Bewohner 
ist insofern widersprüchlich, als sowohl Herr Ludwig als auch Frau Adams auf zwei Informati-
onsveranstaltungen zum Bau der Flüchtlingshäuser in Porz öffentlich behaupteten, deren Be-
teiligung sei 
- nicht sinnvoll, da dieser Personenkreis mit Chemikalien arbeiten würde, die ihnen nicht 
vertraut wären (Herr Ludwig in Porz-Lind) 
- eine Beteiligung aus haftungsrechtlichen Gründen nicht möglich wäre (Frau Adams in 
Porz-Urbach) 
 Vor diesem Hintergrund bittet die AfD im Rat der Stadt Köln um Auskunft,  
1. ob die Aussagen der Mitarbeiter Ludwig und Adams den verwaltungsrechtlichen Vorgaben 
entsprechen 
2. die Umsetzung der entsprechenden Vorgaben vor Ort auch bei der Rechnungslegung kontrol-
liert und geprüft werden 
3. warum eine kostensparende Beteiligung von Bewohnern in gemeinschaftsdienlichen Berei-
chen ohne die Notwendigkeit zur Beachtung von Hygienevorschriften nicht organisiert und 
überwacht wird.  
 
Die Verwaltung bezieht hierzu wie folgt Stellung:  
 
Eine Rückfrage bei der Stadt Bonn hat ergeben, dass die gemeinschaftlich genutzten Räume inzwi-
schen wieder durch Fachfirmen gereinigt werden. 
 
Zu Frage 1:  
Bei der Reinigung der Gemeinschaftsunterkünfte für Erwachsene folgt die Stadt Köln den Leitlinien, 
die im Muster-Hygieneplan des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein Westfalen festgeschrieben 
sind.  
Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Gemeinschaftsunterkünfte verpflichtet, in Hygiene-
plänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Erhaltung der Infektionshygiene festzulegen.  
Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in der jeweiligen Einrichtung zu mi-

2 
 
nimieren.  
Eine Flächendesinfektion mit Desinfektionsmitteln aus der Liste der Deutschen Veterinärmedizini-
schen Gesellschaft (DVG) ist in gemeinschaftlich genutzten Bereichen erforderlich.  
Die vorgeschriebene Nutzung der Reinigungsmittel basiert auf chemischen Substanzen, die bei nicht 
ordnungsgemäßem Gebrauch zu erheblichen Gesundheitsschäden führen. Aus haftungsrechtlichen 
Gründen kann die Stadt Köln für diesbezügliche Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ausschließ-
lich Fachfirmen beauftragen.  
 
Zu Frage 2: 
Bei der Rechnungslegung erfolgt sowohl eine sachliche als auch eine rechnerische Prüfung.  
 
Zu Frage 3:  
Eine Beteiligung der geflüchteten Personen bei der Reinigung der gemeinschaftsdienlichen Bereiche 
ohne die Notwendigkeit zur Beachtung von Hygienevorschriften ist daher nicht möglich.  
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

06.02.2018 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0341/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
02.02.2018
Erstellt
25.01.2018 16:22