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3914/2017

Wahl der Mitglieder für den Beirat der Justizvollzugsanstalt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.01.2018

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Beiräte der Justizvollzugsanstalten AV d. JM

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Beschlussvorlage Rat

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Beiräte der Justizvollzugsanstalten AV d. JM

6110 Zeichen

Beiräte bei Justizvollzugsanstalten  
AV d. JM vom 24. August 1998 (4439 - IV A. 3)
- JMBI. NW S. 262 -  
in der Fassung vom 29. März 2011
Ergänzend zu §§ 162 bis 165 StVollzG, §§ 109-111 JStVollzG NRW  ordne ich 
aufgrund von § 162 Abs. 3 StVollzG, 109 Abs. 1  JStVollzG  NRW folgendes an:
1
Dem Beirat gehören m indestens vier und je nach der Größe der Anstalt bis zu a c h t 
M itglieder an.
Für jede Zw eiganstalt können bis zu zwei w eitere M itglieder bestellt werden. Dem 
Beirat bei der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne können dreizehn M itglieder 
angehören.
1.1
Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.
1.2
Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und 
Ziele des Strafvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener 
Gefangener m itzuarbeiten. Es ist anzustreben, dass dem Beirat ein Mitglied des 
Landtags und je eine Vertreteung einer Arbeitnehm er- und einer 
Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. 
Insbesondere in Anstalten mit Frauenabteilungen soll m indestens ein Mitglied e in e  
Frau sein.
2
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter bittet den Rat der Stadt oder, falls die 
Anstalt in einer kreisangehörigen Stadt oder Städteregion liegt, den Kreistag oder 
Städteregionstag, geeignete Personen für den Beirat zu benennen.
2.1
Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt ernennt die M itglieder des 
Beirats. Der Beirat w ählt aus seiner Mitte das versitzende Mitglied und dessen 
Stellvertretung. Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt legt dem 
Justizm inisterium  eine Übersicht über die Zusam m ensetzung des Anstaltsbeirats v o r 
und teilt W echsel bei Beiratsm itgliedern zeitnah mit.
2.2
Die Am tsdauer des Beirats entspricht der W ahlperiode des Landtags; sie beträgt fü n f 
Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald 
nach der ersten Tagung des Landtags stattfindet.
2.3
Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Am tsdauer erneut ernannt 
werden; eine Ernennung, die nicht auch auf den Vorschlägen des Rats der Stadt, 
des Kreistags oder des Städteregionstages darf jedoch nur einmal wiederholt 
werden.

Scheidet ein M itglied des Beirats im Laufe der Am tsdauer aus, so kann für den Rest 
der Am tsdauer ein neues Mitglied ernannt werden.
Vollendet ein M itglied des Beirates das 75. Lebensjahr, so endet seine M itgliedschaft 
im Beirat mit A blauf der Am tsdauer des Beirates.
2.4
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter händigt den Mitgliedern des Beirats 
Ausweise aus.
3
Der Beirat sollte tunlichst einmal im M onat zusam m entreten. Er wird von dem 
Vorsitzenden Mitglied oder auf dessen W unsch von der Anstaltsleiterin oder dem 
Anstaltsleiter einberufen.
3.1
A u f W unsch des Beirats oder seines Vorsitzenden Mitgliedes werden zu der 
Beiratssitzung oder Anstaltsbesichtigung von ihm benannte Anstaltsbedienstete 
hinzugezogen.
3.2
Der Beirat übt seine in § 164 StVollzG und § 110 JStvollzG NRW  genannten 
Befugnisse regelmäßig gemeinsam aus. Er ist berechtigt, die Befugnisse im Einzelfall 
mit der M ehrheit der Stimmen seiner M itglieder auf ein oder m ehrere M itglieder zu 
übertragen; auch ohne eine solche Übertragung ist jedes Mitglied allein zur 
W ahrnehm ung der Befugnisse berechtigt. Die M itglieder des Beirats unterrichten sich 
gegenseitig über die ihnen in W ahrnehm ung ihrer Befugnisse zugegangenen 
Inform ationen, insbesondere über den Inhalt von Aussprachen und des 
Schriftwechsels gem äß § 164 Abs. 2 StVollzG/§ 110 Abs. 2 JStVollzG NRW.
Der Beirat fasst seine Beschlüsse, die er in Erfüllung seiner in § 163 StVollzG und §
109 Abs. 2 JStVollzG NRW genannten Aufgaben für erforderlich hält, mit der 
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
4
Die Aussprache und der Schriftwechsel des Beirats mit Gefangenen wird nicht 
überwacht. Dies gilt nicht, wenn das G ericht beschränkende Anordnungen gem äß § 
119 StPO getroffen hat.
5
Die Namen der M itglieder des Beirats sind den Gefangenen bekanntzugeben. Die 
Gefangenen sind in geeigneter W eise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit 
W ünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.

6
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter hat den Beirat bei der Erfüllung seiner 
Aufgaben zu unterstützen, ihm auf sein Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu 
geben und an Sitzungen und Anstaltsbesichtigungen teilzunehmen.
6.1
Aus den G efangenenpersonalakten dürfen mit Zustim m ung des/der Inhaftierten 
M itteilungen gem acht werden, soweit sie nicht Einzelheiten aus anhängigen 
Strafverfahren betreffen.
6.2
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterrichtet das Vorsitzende Mitglied de s 
Beirats unverzüglich über jeden Sterbefall einer G efangenen ode re ines 
G efangenen, über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umwehrten 
Anstaltsbereich sowie über solche besonderen Vorkom m nisse in der Anstalt, die 
voraussichtlich besonderes Aufsehen in der Ö ffentlichkeit erregen werden.
7
Das Justizm inisterium  führt mindestens einmal im Jahr eine gem einsame 
Besprechung mit den Vorsitzenden Mitgliedern der Beiräte durch.
7.1
Der Beirat erhält auf der von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter m indestens 
einmal jährlich durchzuführenden Pressekonferenz Gelegenheit, über seine Tätigkeit 
zu berichten.
8
Die Bestellung als Beiratsmitglied kann aus wichtigem  Grund, insbesondere w e gen 
einer Verletzung der Pflichten nach § 165 S tV o llzG /§ 111 JStVollzG NRW, 
zurückgenom m en werden. Die Entscheidung trifft die Anstaltsleiterin oder der 
Anstaltsleiter. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterrichtet das 
Justizm inisterium  zeitnah über die Gründe der zugrunde liegenden Entscheidung.
9
Die M itglieder des Beirats werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der 
ehrenam tlichen M itglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder- 
Entschädigungsgesetz - AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193) in der jew eils 
geltenden Fassung, entschädigt.
10
Die M itglieder des Beirats sind gem äß § 2 Abs. 1  Nr. 10 SGB VII unfallversichert.

Beschlussvorlage Rat

2830 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/50 
 
Vorlagen-Nummer 
 3914/2017 
Freigabedatum 
17.01.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl der Mitglieder für den Beirat der Justizvollzugsanstalt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt, die Wahl für die Mitglieder des Beirats der Justizvollzugsanstalt Köln ent-
sprechend dem Verfahren zur Zusammensetzung der Ausschüsse gem. § 50 III GO NW vorzu-
nehmen. 
 
2. Der Rat schlägt dem Präsidenten des Justizvollzugsamtes für den Beirat der Justizvollzugsan-
stalt Köln folgende Personen vor:  
 
1.   
2.   
3.   
4.   
5.   
6.   
7.   
8.   
 
 
Rat 06.02.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Durch die Auflösung des Landtages Nordrhein-Westfalen und die erfolgten Neuwahlen im Mai 2017 
endete gleichzeitig auch die Amtszeit des Beirates der Justizvollzugsanstalt (JVA) Köln. Dem Beirat 
gehören mindestens vier und je nach Größe der Anstalt bis zu acht Mitglieder an. Die Leiterin der JVA 
bittet mit Schreiben vom 23.05.2017 den Rat der Stadt Köln, ihr geeignete Personen für den Beirat 
der JVA Köln zu benennen (in Ausübung des Vorschlagsrechts des Rates gemäß Ziffer 2 der als An-
lage beigefügten Verwaltungsvorschrift „Beiräte bei Justizvollzugsanstalten“).  
 
Bei der Auswahl der Personen sind insbesondere die inhaltlichen Auswahlkriterien gemäß Ziffer 1.2 
der Verwaltungsvorschrift „Beiräte bei Justizvollzugsanstalten“ zu berücksichtigen. Mitglieder des Bei-
rats sollen demnach Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Strafvollzugs 
haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener mitzuarbeiten. Es ist anzustre-
ben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer 
Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbesondere in An-
stalten mit Frauenabteilungen soll mindestens ein Mitglied eine Frau sein.  
 
Dem Beirat der JVA Köln gehörten bisher folgende acht von der Stadt Köln vorgeschlagene Personen 
an: 
Frau Monika Schultes 
Frau Polina Frebel 
Herr Herbert Gey 
Herr Jochem Falkenhorst 
Herr Arif Ünal 
Herr Klaus Jüntschke 
Herr Karl Wolters 
Frau Britta Schüssler 
 
Vorschläge der Anstaltsleiterin der JVA liegen nicht vor.   
 
Die Amtsdauer des Beirates entspricht der Wahlperiode des Landtags, sie beträgt fünf Jahre. Sie 
beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung des 
Landtags stattfindet.  
 
Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden.  
 
 
Weitere Erläuterungen, Pläne, Übersichten siehe Anlage  
 
Verwaltungsvorschrift über „Beiräte in Justizvollzugsanstalten“ 
AV d. JM vom 24.08.1998 in der Fassung vom 29.03.2011

Beratungsverlauf (1)

06.02.2018 Rat
TOP 17.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3914/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.01.2018
Erstellt
12.12.2017 10:58