3914/2017
Wahl der Mitglieder für den Beirat der Justizvollzugsanstalt Köln
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Beiräte der Justizvollzugsanstalten AV d. JM
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Beiräte bei Justizvollzugsanstalten AV d. JM vom 24. August 1998 (4439 - IV A. 3) - JMBI. NW S. 262 - in der Fassung vom 29. März 2011 Ergänzend zu §§ 162 bis 165 StVollzG, §§ 109-111 JStVollzG NRW ordne ich aufgrund von § 162 Abs. 3 StVollzG, 109 Abs. 1 JStVollzG NRW folgendes an: 1 Dem Beirat gehören m indestens vier und je nach der Größe der Anstalt bis zu a c h t M itglieder an. Für jede Zw eiganstalt können bis zu zwei w eitere M itglieder bestellt werden. Dem Beirat bei der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne können dreizehn M itglieder angehören. 1.1 Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich. 1.2 Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Strafvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener m itzuarbeiten. Es ist anzustreben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je eine Vertreteung einer Arbeitnehm er- und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbesondere in Anstalten mit Frauenabteilungen soll m indestens ein Mitglied e in e Frau sein. 2 Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter bittet den Rat der Stadt oder, falls die Anstalt in einer kreisangehörigen Stadt oder Städteregion liegt, den Kreistag oder Städteregionstag, geeignete Personen für den Beirat zu benennen. 2.1 Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt ernennt die M itglieder des Beirats. Der Beirat w ählt aus seiner Mitte das versitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt legt dem Justizm inisterium eine Übersicht über die Zusam m ensetzung des Anstaltsbeirats v o r und teilt W echsel bei Beiratsm itgliedern zeitnah mit. 2.2 Die Am tsdauer des Beirats entspricht der W ahlperiode des Landtags; sie beträgt fü n f Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung des Landtags stattfindet. 2.3 Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Am tsdauer erneut ernannt werden; eine Ernennung, die nicht auch auf den Vorschlägen des Rats der Stadt, des Kreistags oder des Städteregionstages darf jedoch nur einmal wiederholt werden. Scheidet ein M itglied des Beirats im Laufe der Am tsdauer aus, so kann für den Rest der Am tsdauer ein neues Mitglied ernannt werden. Vollendet ein M itglied des Beirates das 75. Lebensjahr, so endet seine M itgliedschaft im Beirat mit A blauf der Am tsdauer des Beirates. 2.4 Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus. 3 Der Beirat sollte tunlichst einmal im M onat zusam m entreten. Er wird von dem Vorsitzenden Mitglied oder auf dessen W unsch von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter einberufen. 3.1 A u f W unsch des Beirats oder seines Vorsitzenden Mitgliedes werden zu der Beiratssitzung oder Anstaltsbesichtigung von ihm benannte Anstaltsbedienstete hinzugezogen. 3.2 Der Beirat übt seine in § 164 StVollzG und § 110 JStvollzG NRW genannten Befugnisse regelmäßig gemeinsam aus. Er ist berechtigt, die Befugnisse im Einzelfall mit der M ehrheit der Stimmen seiner M itglieder auf ein oder m ehrere M itglieder zu übertragen; auch ohne eine solche Übertragung ist jedes Mitglied allein zur W ahrnehm ung der Befugnisse berechtigt. Die M itglieder des Beirats unterrichten sich gegenseitig über die ihnen in W ahrnehm ung ihrer Befugnisse zugegangenen Inform ationen, insbesondere über den Inhalt von Aussprachen und des Schriftwechsels gem äß § 164 Abs. 2 StVollzG/§ 110 Abs. 2 JStVollzG NRW. Der Beirat fasst seine Beschlüsse, die er in Erfüllung seiner in § 163 StVollzG und § 109 Abs. 2 JStVollzG NRW genannten Aufgaben für erforderlich hält, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 4 Die Aussprache und der Schriftwechsel des Beirats mit Gefangenen wird nicht überwacht. Dies gilt nicht, wenn das G ericht beschränkende Anordnungen gem äß § 119 StPO getroffen hat. 5 Die Namen der M itglieder des Beirats sind den Gefangenen bekanntzugeben. Die Gefangenen sind in geeigneter W eise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit W ünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können. 6 Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter hat den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf sein Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und an Sitzungen und Anstaltsbesichtigungen teilzunehmen. 6.1 Aus den G efangenenpersonalakten dürfen mit Zustim m ung des/der Inhaftierten M itteilungen gem acht werden, soweit sie nicht Einzelheiten aus anhängigen Strafverfahren betreffen. 6.2 Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterrichtet das Vorsitzende Mitglied de s Beirats unverzüglich über jeden Sterbefall einer G efangenen ode re ines G efangenen, über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umwehrten Anstaltsbereich sowie über solche besonderen Vorkom m nisse in der Anstalt, die voraussichtlich besonderes Aufsehen in der Ö ffentlichkeit erregen werden. 7 Das Justizm inisterium führt mindestens einmal im Jahr eine gem einsame Besprechung mit den Vorsitzenden Mitgliedern der Beiräte durch. 7.1 Der Beirat erhält auf der von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter m indestens einmal jährlich durchzuführenden Pressekonferenz Gelegenheit, über seine Tätigkeit zu berichten. 8 Die Bestellung als Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere w e gen einer Verletzung der Pflichten nach § 165 S tV o llzG /§ 111 JStVollzG NRW, zurückgenom m en werden. Die Entscheidung trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterrichtet das Justizm inisterium zeitnah über die Gründe der zugrunde liegenden Entscheidung. 9 Die M itglieder des Beirats werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenam tlichen M itglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder- Entschädigungsgesetz - AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193) in der jew eils geltenden Fassung, entschädigt. 10 Die M itglieder des Beirats sind gem äß § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII unfallversichert.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50 Vorlagen-Nummer 3914/2017 Freigabedatum 17.01.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Mitglieder für den Beirat der Justizvollzugsanstalt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt, die Wahl für die Mitglieder des Beirats der Justizvollzugsanstalt Köln ent- sprechend dem Verfahren zur Zusammensetzung der Ausschüsse gem. § 50 III GO NW vorzu- nehmen. 2. Der Rat schlägt dem Präsidenten des Justizvollzugsamtes für den Beirat der Justizvollzugsan- stalt Köln folgende Personen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Rat 06.02.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Durch die Auflösung des Landtages Nordrhein-Westfalen und die erfolgten Neuwahlen im Mai 2017 endete gleichzeitig auch die Amtszeit des Beirates der Justizvollzugsanstalt (JVA) Köln. Dem Beirat gehören mindestens vier und je nach Größe der Anstalt bis zu acht Mitglieder an. Die Leiterin der JVA bittet mit Schreiben vom 23.05.2017 den Rat der Stadt Köln, ihr geeignete Personen für den Beirat der JVA Köln zu benennen (in Ausübung des Vorschlagsrechts des Rates gemäß Ziffer 2 der als An- lage beigefügten Verwaltungsvorschrift „Beiräte bei Justizvollzugsanstalten“). Bei der Auswahl der Personen sind insbesondere die inhaltlichen Auswahlkriterien gemäß Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Beiräte bei Justizvollzugsanstalten“ zu berücksichtigen. Mitglieder des Bei- rats sollen demnach Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Strafvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener mitzuarbeiten. Es ist anzustre- ben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbesondere in An- stalten mit Frauenabteilungen soll mindestens ein Mitglied eine Frau sein. Dem Beirat der JVA Köln gehörten bisher folgende acht von der Stadt Köln vorgeschlagene Personen an: Frau Monika Schultes Frau Polina Frebel Herr Herbert Gey Herr Jochem Falkenhorst Herr Arif Ünal Herr Klaus Jüntschke Herr Karl Wolters Frau Britta Schüssler Vorschläge der Anstaltsleiterin der JVA liegen nicht vor. Die Amtsdauer des Beirates entspricht der Wahlperiode des Landtags, sie beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung des Landtags stattfindet. Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden. Weitere Erläuterungen, Pläne, Übersichten siehe Anlage Verwaltungsvorschrift über „Beiräte in Justizvollzugsanstalten“ AV d. JM vom 24.08.1998 in der Fassung vom 29.03.2011
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3914/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.01.2018
- Erstellt
- 12.12.2017 10:58