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1516/2023

Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger Personen 2022

Mitteilung Ausschuss 05.06.2023

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Nächste Beratung: Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Sitzung am 15.09.2023

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

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Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer  05.06.2023 
 1516/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 15.08.2023 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 17.08.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 28.08.2023 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 15.09.2023 
 
Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger 
Personen 2022 
1. Allgemeine Informationen  
 
In Köln leben zum Stichtag 31.Dezember 2022 insgesamt etwa 1.100.00 Menschen, davon  
 435.000 Menschen mit Migrationshintergrund und  
 242.000 Menschen ohne deutschen Pass aus 180 Ländern (davon 77.000 EU-Bürger 
und 165.000 Personen aus Nicht-EU-Staaten).  
 
133.000 Menschen verfügen über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder 
eines unbefristeten oder befristeten Aufenthaltstitels).  
 
Bei den übrigen ca. 32.000 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, hiervon 
 besitzen 26.200 Personen eine sog. Fiktionsbescheinigung, aufgrund behördlich oder 
gerichtlich noch nicht abgeschlossener Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer 
Aufenthaltserlaubnis 
 befinden sich 1.100 Personen im Asylverfahren und 
 besteht bei 4.700 Personen eine Ausreisepflicht 
 
Von 165.000 Drittstaatsangehörigen sind demnach

2 
 
 
 
Nachfolgend möchte die Verwaltung über die Entwicklungen im Jahr 2022 der in Köln lebenden 
ausreisepflichtigen Personen, die Gewährung von Bleiberechten und erfolgten Ausreisen be-
richten. Stichtag ist jeweils der 31.Dezember 2022. 
 
2. Aussetzung von Rückführungsmaßnahmen (Duldung) 
Ist eine Person ausreisepflichtig, die Ausreise oder die Rückführung kann nicht unmittelbar er-
folgen oder ist sie nicht ohne weiteres möglich, ist der Aufenthalt der Person zunächst zu dulden 
(Aussetzung der Rückführung). 
Eine Ausreisepflicht tritt ein, wenn eine schutzsuchende Person durch das Bundesamt für Mig-
ration und Flüchtlinge nicht als Asylberechtigte*r anerkannt ist (2022 in 314 Fällen); eine Person 
unerlaubt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreist und sich darin auf-
hält oder wegen Straffälligkeit ausgewiesen wird. 
 
Anzahl der Menschen mit einer Duldungsbescheinigung 
 
 
 
Die Anzahl der Menschen im ungesicherten Aufenthaltsstatus (Duldung) konnte im Vergleich 
zu den Vorjahren trotz steigender Zuzugszahlen deutlich reduziert werden. Dies begründet sich 
vor allem in der Intensivierung der Erteilungen von humanitären Aufenthaltstiteln und Bleibe-
rechten. Die Anzahl der Erteilungen ist differenzierter dem Punkt 3 zu entnehmen. 
 
Übersicht über die verschiedenen Duldungsgründe 
 
Duldungsbescheinigungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie zum Beispiel bei

3 
 
Krankheiten, fehlenden Pässen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären 
Gründen oder auch zu Ausbildungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer berufli-
chen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von länge-
rer Dauer, sodass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis 
zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) erteilt werden. 
 
 
 
3. Bleiberechte 
 
Bleiberechte wegen guter Integration können dann gewährt werden, wenn ausreisepflichtige 
Personen folgende Voraussetzungen erfüllen: 
- sich 4 bis 8 Jahre in Deutschland aufhalten 
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen (zum Beispiel Straffrei-
heit);  
- sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen können, 
- der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit selbst gesichert ist, 
- hinreichend mündliche Deutschkenntnisse vorliegen,  
- Kinder im schulpflichtigen Alter tatsächlich auch die Schule besuchen oder  
- ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss erworben wurde sowie  
- die Identität geklärt ist bzw. zumutbar bei der Identitätsklärung und Beschaffung eines 
Passdokuments mitgewirkt hat. 
 
Darüber hinaus ist ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn tatsächliche oder rechtliche Rück-
führungshindernisse vorliegen, diese nicht absehbar beseitigt werden können und diese 
Gründe nicht im bewussten Handeln (zum Beispiel Verschleierung der Identität) des*der Aus-
reisepflichtigen begründet sind. Gründe hierfür können zum Beispiel fehlende nicht beschaff-
bare Reisedokumente, familiäre Bindungen oder medizinische Ursachen sein. Auch eine Aus-
bildung oder eine Beschäftigung können ein Bleiben ermöglichen.  
 
Im Jahr 2022 besitzen 
 1033 Personen ein Bleiberecht nach § 25b Aufenthalt wegen einer nachhaltigen Integra-
tion 
 680 Personen ein Bleiberecht nach § 25a als gut integrierte Jugendliche und Heran-
wachsende 
 144 Personen ein Aufenthaltsrecht zur Beschäftigung 
 1.902 Personen ein Aufenthaltsrecht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit 
der Ausreise 
und  
 143 Personen eine langfristige Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG 
 90 Personen eine längerfristige Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG

4 
 
Anzahl der Menschen in einem Bleiberecht 2019 – 2022 
 
 
 
4. Ausreisen 
 
Grundsätzlich werden Entscheidungen unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeut-
samen Aspekte getroffen. Insbesondere auch die, für die Beteiligten günstigen Umstände. Hier-
bei werden die Handlungsspielräume aus Gesetzen und Erlassen genutzt, sofe rn gesetzlich 
Bleibeperspektiven eröffnet sind. Die gesetzliche Aufgabe ist, auf Fälle von unerlaubter Einreise 
unmittelbar mit dem Ziel einer schnellen Wiederausreise zu reagieren und die Ausreisepflicht 
der Menschen zu begleiten, die kein Aufenthalts- oder Bleiberecht erhalten können. Hier be-
steht für das Ausländeramt kein Ermessenspielraum. 
 
Das Ausländeramt berät vor Einleitung einer Rückführungsmaßnahme über die Möglichkeiten 
einer freiwilligen Ausreise und informiert individuell über Fördermöglichkeiten und die Verbes-
serung von Perspektiven im Heimatland durch Rückkehr- und Qualifizierungsprogramme. 
 
Anzahl der freiwilligen Ausreisen mit und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln 
 
 
 
Rückkehrförder- und Reintegrationsprogramme sind in ihrer zeitlichen Geltung, ihrer inhaltli-
chen Ausgestaltung und dem Adressat*innenkreis verschieden. Die Rückkehrförderung kann

5 
 
sich auf eine reine finanzielle Reisebeihilfe, über ein Startgeld bis hin zu einer Existenzförde-
rung erstrecken.  
Weiterhin besteht die Möglichkeit im Einzelfall erforderliche Sachleistungen zu gewähren sowie 
eine temporäre medizinische Betreuung sicherzustellen. Ebenfalls besteht je nach Förderpro-
gramm die Möglichkeit ein sogenanntes „Virtual Counselling“ in Anspruch zu nehmen, welches 
den Ausländer*innen in der Herkunftssprache für viele Rückkehrfragen, insbesondere zur Rein-
tegration, Hilfestellungen auch vor Ort anbietet. Die Förderlandschaft ist über den deutschen 
Internetauftritt der IOM (returningfromgermany.com) mehrsprachig und in leichter Sprache ab-
rufbar. 
 
 
  
 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden ha-
ben, die gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. 
 
Wird der Ausreiseplicht nicht freiwillig nachgekommen oder wiegt das Interesse an der über-
wachten Ausreise (in der Regel bei in Haft befindlichen Straftäter*innen) höher, ist die Durch-
setzung einer Ausreiseverpflichtung unvermeidlich und gesetzlich vorgesehen.  
 
Das Ausländeramt handelt stets im Bewusstsein, dass Rückführungen in die Lebenswirklichkeit 
und -perspektive der betroffenen Menschen eingreifen und es darüber hinaus ein einschnei-
dendes und emotionales Erlebnis für rückz uführende Personen ist. Daher werden sämtliche 
Grundlagen / Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor ihrer Durchführung 
sorgfältig geprüft. Rückführungen werden immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, mit ge-
schultem Personal der Ausländerbehörde und der in der Situation gebotenen Sensibilität be-
trieben. 
 
Anzahl von Rückführungen 2018 – 2022

6 
 
 
 
Die Anzahl der notwendigen Rückführungen ist im Vergleich in ihrer Anzahl mit Ausnahme in 
den Jahren 2020 und 2022 annähernd gleichbleibend. Es müssen jährlich in etwa 2 bis 4 % der 
ausreisepflichtigen geduldeten Personen rückgeführt werden. 2020 wurden aufgrund der welt-
weit vorherrschenden Pandemie und damit verbundenen Einschränkungen des (Flug)reisever-
kehrs weniger Menschen rückgeführt. Im Jahr 2022 wurden nahezu alle Personalressourcen 
zur Bewältigung des Massenzustroms schutzsuchender Menschen aus der Ukraine eingesetzt. 
Darüber hinaus wurden aufgrund des 2023 in Kraft tretenden Chancenaufenthaltsrechts bereits 
2022 Rückführungen ggf. hiervon begünstigter Menschen zurückgestellt. 
 
 
 
Das Dublin-Verfahren wird in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und 
Flüchtlinge betrieben und dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylver-
fahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III-Verordnung als rechtliche Grundlage legt hier-
bei die Kriterien und das Verfahren fest und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, 
Island, Liechtenstein und der Schweiz. Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, 
der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellt wird, nur durch einen Staat geprüft 
wird. Ist ein anderer Mitgliedstaat zuständig ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
die Überstellung dorthin an. Das Ausländeramt ist dann verpflichtet die Überstellung fristgerecht 
sicherzustellen, eine eigene Entscheid ungs- oder Prüfungskompetenz hat die Ausländerbe-
hörde nicht. 
 
Voraufenthaltszeiten der im Jahr 2022 rückgeführten Menschen

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Die Voraufenthalte der rückgeführten Personen in Deutschland sind aufgeteilt nach kurzfristig, 
mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfristigem Aufenthalt sind Aufent-
halte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Rückführun-
gen nach Maßgabe der DUBLIN III Verordnung oder um Rückführungen von unerlaubt einge-
reisten Personen. 
Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. 
Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthalts-
zeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten 
oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzun-
gen nach dem Aufenthaltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreise-
pflichtige sich zuvor durch Untertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. 
Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist 
aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber, wenn aufgrund Straffälligkeit eine Aus-
weisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. 
Rückführungskapazitäten werden hierbei vorrangig auf Gefährder*innen, Personen aufgrund 
von (intensiver) Straffälligkeit und sonstige Personen, die sich dauerhaft der Integration verwei-
gern konzentriert. Es ist aber auch gesetzliche Aufgabe des Ausländeramtes, die Ausreise-
pflicht der Personen durchzusetzen, die ihrer Pflicht nicht freiwillig nachkommen. 
 
Prozentualer Anteil rückgeführter Straftäter*innen 2019 – 2022 gemessen an der Anzahl der 
Gesamtrückführungen

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Die Anzahl rückgeführter Straftäter*innen wird erst seit 2019 differenziert erfasst. Die Ausreise-
vorbereitung und Durchführung einer Rückführung von straffälligen Personen ist sehr zeitauf-
wendig. Neben langwierigen und schwierigen Identifizierungsverfahren und Beschaffung von 
Heimreisdokumenten, bedarf es zur Au sweisung und Rückführung einer Genehmigung der 
Staatsanwaltschaft. Mit der Genehmigung zur Abschiebung wird in der Regel der Aufenthalts-
beendigung Vorrang gegenüber der Strafverfolgung oder vollen Verbüßung der Strafhaft erklärt. 
Bei inhaftierten Personen wird der Strafverzicht in der Regel erst nach Verbüßung von 2/3 der 
Strafhaft gewährt. 
 
Verurteilungen wegen (Mehrfachnennung möglich): 
 
 
 
In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rück-
geführter verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Aus-
länder*innen begehen können (Strafvorschriften nach dem AufenthG). 
 
5. Rechtliche Änderungen und Besonderheiten 
 
Chancenaufenthaltsrecht 
 
Die Bundesregierung hatte bereits mit ihrem Koalitionsvertrag festgehalten ein Chancenaufent-
haltsrecht für Langzeit-Geduldete Menschen gesetzlich zu implementieren. Diese Gesetzesini-
tiative begrüßt das Ausländeramt uneingeschränkt, da es Aufenthaltsperspek tiven für Men-
schen mit bisher ungesicherten Aufenthaltsstatus bringt, ohne dass bereits alle Integrationsvo-
raussetzungen aus den Bleiberechtsregelungen erfüllt sein müssen. Damit erhält das Kölner 
Bleiberechts-Programm eine Bestätigung und mit der Gesetzesänderung wird die noch frühzei-
tigere Integrationsbegleitung ermöglicht.  
 
Mit dem sogenannten „Chancen-Aufenthaltsrecht“ nach § 104c AufenthG, welches letztlich im 
Dezember 2022 verabschiedet wurde, können Menschen jetzt innerhalb von 18 Monaten die 
Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erfüllen. 
 
Voraussetzungen für die Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts sind:

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 zum Stichtag 31.10.2022 ein mindestens 5-jähriger geduldeter oder gestatteter oder 
erlaubter Aufenthalt 
 Bekennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung 
 Keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat (wobei Verteilungen bis zu 50 
bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem AufenthG oder AsylG außer Acht blei-
ben) 
 keine wiederholt vorsätzlichen falschen Angaben oder Täuschung über Identität oder 
Staatsangehörigkeit 
 
Mit Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration 
des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) vom 15.07.2022 wurde im Vorgriff auf das 
gesetzliche Chancenaufenthaltsrecht und Neuregelung der Bleiberechte den Ausländerbehör-
den mitgeteilt, dass fachaufsichtlich keine Einwände erhoben werden, wenn die Aufenthaltsbe-
endigung der Menschen die absehbar unter die geplanten Neuregelungen fallen, zurückgestellt 
werden. 
 
In Köln fielen potenziell 3.300 Personen zumindest aufgrund eines 5-jährigen Voraufenthaltes 
in die geplanten Neuregelungen. Die Aufenthaltsbeendigung für die Menschen, die perspekti-
visch über diesen Weg ein Aufenthaltsrecht erhalten könnten, wurden daher ausgesetzt. Die 
Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgen nunmehr nach Antragstellung im Jahr 2023. 
 
Aufnahme von geflüchteten Menschen aus der Ukraine 
 
Der Rat der Europäischen Union hat mit seinem Beschluss vom 04.03.2022, mit  dem er die 
Massenzustromsrichtlinie in Kraft gesetzt hat, einen vorübergehenden Schutzstatus für drei ver-
schiedene Personengruppen beschlossen. Die drei Gruppen sind (1) Ukrainische Staatsange-
hörige, (2) Drittstaatsangehörige mit internationalem Flüchtlingsstatus in der Ukraine (oder ei-
nem gleichwertigen nationalen Schutz) und (3) Familienmitglieder der beiden ersten Gruppen. 
Zudem erhalten auch solche Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, einen Auf-
enthaltstitel, die keine Möglichkeit zu einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in ihr Herkunfts-
land bzw. ihre Herkunftsregion haben. Bei Drittstaatsangehörigen mit unbefristetem Aufent-
haltstitel kann regelmäßig angenommen werden, dass die Bindung zur Ukraine höher wiegt, als 
die Bindung zum Herkunftsstaat, daher erhält auch dieser Personenkreis vorläufigen Schutz. 
Auch bei Menschen aus Afghanistan, Eritrea, Irak, Syrien und dem Iran welche ein befristetes 
Aufenthaltsrecht in der Ukraine innehatten, ist grundsätzlich zu vermuten, dass eine sichere 
und dauerhafte Rückkehr in ihre Heimatländer nicht möglich ist, sie erhalten ebenso einen vor-
läufigen Schutz. 
 
Auf dieser Grundlage, in Verbindung mit § 24 AufenthG, hat die Ausländerbehörde 2022 in etwa 
12.700 entsprechende Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Hiermit ist auch automatisch die Erwerbs-
tätigkeit erlaubt. Ca. 12.250 Personen wurden durch das Ausländeramt erkennungsdienstlich 
registriert. 
 
Bei den übrigen Menschen mit lediglich befristetem Aufenthaltsrecht (z. B. Studenten) in der 
Ukraine liegt die Rechtslage anders. Dies betrifft derzeit etwa 290 Personen.  
 
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kommt nur dann in Betracht, wenn festgestellt 
wird, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr aus individuell und objektiven Gründen nicht 
möglich ist. Die Beurteilung der möglichen sicheren und dauerhaften Rückkehr richtet sich nach 
der allgemeinen Lage des jeweiligen Herkunftsstaats (z. B. offensichtliches Risiko für die Si-
cherheit d. betroffenen Person, dokumentierte Gefahr der Verfolgung, andere unmenschliche 
oder erniedrigende Behandlung, keine Möglichkeit d er Inanspruchnahme aktiver Rechte im 
Herkunftsland und somit keine Perspektiven für die Deckung der Grundbedürfnisse und der 
Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft) und der jeweiligen individuellen Situation der 
Menschen (z. B. besteht ein bedeutsamer Bezug zu Herkunftsland, Berücksichtigung der in der 
Ukraine verbrachten Zeit oder der Familie im Herkunftsland, besondere Bedürfnisse von schutz-
bedürftigen Menschen und Kindern etc.). 
 
Alle betroffenen Menschen hatten wir zu einer persönlichen Vorsprache zur Klärung ihres wei-

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teren Aufenthaltes in Deutschland eingeladen. Hier wurde die Gelegenheit gegeben, zu erläu-
tern wie lange und zu welchem Zweck sie sich in der Ukraine aufgehalten haben, ob eine Rück-
kehr in ihr Herkunftsland gewünscht ist und/oder  ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr 
überhaupt möglich wäre und zu welchem Zweck sie sich in Deutschland in Zukunft aufhalten 
möchten. Dabei prüfen unsere Mitarbeiter*innen eingehend und präzise, ob und aus welchem 
Grund die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum weiteren Verbleib in Deutschland (aufgrund der 
gemachten Angaben) grundsätzlich möglich erscheint.  
Zunächst wurde eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Den Betroffenen wird damit die Gelegenheit 
eröffnet, die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltser-
laubnisse – die sich nach ausdrücklichem Wunsch überwiegend auf die Fortführung ihres be-
gonnenen Studiums / Ausführen einer Erwerbstätigkeit beziehen – zu schaffen. Hiermit wollen 
wir den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, ihr in der Ukraine begonnenes Studium 
fortzusetzen, respektive eine qualifizierte Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben.  
 
Die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgt nunmehr im Jahr 2023. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (4)

15.08.2023 Integrationsrat
TOP 5.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.08.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.08.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.09.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1516/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
05.06.2023
Erstellt
05.05.2023 14:20