V/0810/2014
Entfall von Sperrpfählen auf dem Eimermacherweg
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Anlage 3 - Ausschnitte Bebauungsplan
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B- Planausschnitt 106 Teilabschnitt XXI Teilausschnitt – Lage kreuzender Grünzug / Standort Sperrpfähle Anlage 3 zur Vorlage V/0810/2014
Anlage 4 - Ringerschliessung Eimermacherweg / Grotemeyerstr.
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Anlage 4 zur Vorlage V/0810/2014
Beschlussvorlage
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V/0810/2014
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
Entfall von Sperrpfählen auf dem Eimermacherweg
hier: Anregung / Antrag nach § 24 GO NRW
Beratungsfolge
20.01.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die Sperrpfosten im Eimermacherweg werden versuchsweise entfernt und die Beschilderung
abgebaut. Sofern sich nach einem halben Jahr die geänderte Verkehrssituation bewährt hat, ist
die Verkehrsregelung dauerhaft beizubehalten.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Begründung:
Ein Antragsteller aus dem Eimermacherweg beantragt die vollständige Entfernung der Sperrpfähle:
1. Bezüglich des zuständigen Beschlussgremiums wird dargelegt, dass „NICHT die Bezirksvertre-
tung, sondern der Rat zuständig“ sei, da die „Sperrpfähle im Bebauungsplan ausgewies en
sind“.
2. Als Begründung wird aufgeführt, dass die Grundlagen für eine Sperrung nicht (mehr) ersichtlich
seien:
„Bei der wöchentlichen Müllabfuhr und bei Baumaßnahmen (wie derzeit), wo die Pfähle über
längere Zeiträume entfernt werden sind die wenigen Jug endlichen auf ihrem Weg in die
Grundschule genauso wenig gefährdet wie bei einem Verbleib. Zusätzlicher Verkehr ist nicht
zu befürchten, weil keine Abkürzung entsteht. Der Bereich liegt in einer 30 km/h Zone.
Für eine Entfernung sprechen folgende Argumente:
- Verringerung des Suchverkehrs
Vorlagen-Nr.:
V/0810/2014
Auskunft erteilt:
Herr Böhme
Ruf:
492 61 56
E-Mail:
Boehme@stadt-muenster.de
Datum:
17.11.2014
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0810/2014
- Vermeidung von Lkw Wendemanövern
- Wegfall des Erhaltungsaufwandes für zahlreiche Hinweisschilder im Bereich Grotemeyerstr.
und Idenbrockweg (Anlage 2)
- Normale Durchfahrt für die Müllabfuhr und besserer Zugang für Feuerwehr u nd Kranken-
transport zu den Hinterliegern des Eimermacherweges (häufig Engstellen ab Idenbrockweg
durch grenzwertig geparkte Fahrzeuge)“
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1:
Die Auffassung, die Sperrpfähle wären im Bebauungsplan ausgewiesen, ist nicht zutreffend.
Der Bebauungsplan weist im besagten Bereich lediglich die Darstellung als öffentliche Verkehr s-
fläche aus. Lediglich der kreuzende Grünzug ist mit der entsprechenden Symbolik „Grün“ mit der
üblichen Strauchsymbolik gekennzeichnet. Hierbei kann d ie hinterlegte Symbolik vom Betrachter
als Sperrpfähle fehlinterpretiert worden sein (vgl. Anlage 3 – Teilausschnitt des B-Plans 106 Teil-
ausschnitt XXI).
Gemäß §21 Absatz 1 Nummer 4 der Hauptsatzung der Stadt Münster unterliegen Verkehrsberuh i-
gungsmaßnahmen von Gemeindestraßen ohne überregionale Bedeutung der Zuständigkeit der
jeweiligen Bezirksvertretung. Folglich ist im vorliegenden Fall die Bezirksvertretung Münster -Nord
das zuständige Beschlussgremium.
Zu 2:
Die dargelegten sachlichen Argumente des Ant ragstellers sind weitgehend nachvollziehbar und
werden im Grundsatz geteilt. Abgesehen von kleineren abzweigenden Stichstraßen bildet der E i-
mermacherweg, gemeinsam mit der westlichen Grotemeyerstraße und dem nördlichen Idenbroc k-
weg eine Ringerschließung un d zwar ausschließlich für die prägende angrenzende Wohnbeba u-
ung (vgl. Anlage 4 – Lage im Stadtteil / Ringerschließung). Durch Entfall der Sperrpfosten sind
keine zusätzlichen Kfz -Verkehre auf dem mit verkehrsberuhigten Elementen ausgestatteten E i-
mermacherweg zu erwarten. Im Gegenteil: Fahrzeugverkehre können durch Entfall der Durc h-
fahrtssperre ihre jeweiligen Ziele auf direkterem Weg erreichen. Notwendige Wendefahrten entfa l-
len. Hiervon profitieren insbesondere auch Rettungsdienste, die ohne zeitliche Verzö gerung die
Straßen zielgerichtet befahren können. Maßnahmenbedingte Gefährdungspotentiale für Fußgä n-
ger und Radfahrer sind in den verkehrsberuhigten Wohnstraßen des Eimermacherweges und den
o.g. übrigen Straßen nicht zu erwarten.
Die detaillierte Beschilderung, welche Gebäude über welche abzweigende Straße zu erre ichen ist,
kann ersatzlos entfallen (Anlage 2 – Fotos Ecke Idenbrockweg / Grotemeyerstraße).
Die vom Antragsteller dargelegten weiteren Behinderungen durch grenzwertig abgestellte Fah r-
zeuge konnte bei diversen Überprüfungen vor Ort nicht festgestellt werden. Wechselseitig abg e-
stellte Kraftfahrzeuge im Straßenraum unterstützen zudem das angestrebte verringerte Geschwi n-
digkeitsniveau innerhalb der Tempo 30 Zone.
Mit der Gesamtthematik hat sich auch d ie Arbeitsgruppe für Verkehrsfragen am 23.05. und
24.10.2014 auseinandergesetzt und sich gegenüber dem Antrag neutral positioniert. Die ang e-
sprochenen Behinderungen durch abgestellte Fahrzeuge konnte nach polizeilicher Überprüfung
ebenfalls nicht bestätigt werden, sodass auch die Arbeitsgruppe für Verkehrsfragen kein Han d-
lungserfordernis sieht hier tätig zu werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die Sperrpfosten versuchsweise zu entnehmen und die Beschilde-
rung abzubauen. Sofern sich nach einem halben Jahr die geänderte Verkehrssituation bewährt
hat, ist die Verkehrsregelung dauerhaft beizubehalten.
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V/0810/2014
In Vertretung
Gez.
Schultheiß
(Stadtdirektor)
Anlagen:
1 – Antrag nach §24 GO NRW
2 – Fotos der Hinweisbeschilderung, Ecke Idenbrockweg / Grotemeyerstraße
3 – Teilausschnitte des Bebauungsplanes 106Teilausschnitt XXI
4 – Lage im Stadtteil – Ringerschließung aus Eimermacherweg, nördlichem Idenbrockweg und
westlicher Grotemeyerstraße
Anlage 2 - Bilder Ecke Idenbrockweg / Grotemeyerstr.
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Anlage 2 zur Vorlage V/0810/2014
Anlage 1 - Antrag nach §24 GO NRW
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Anregung Nr. 2014-00079 A uf dem WWW-Server wurde am 5. 5. 2014 um 21.53 Uhr folgende Anregung nach § 24 Gemeindeordnung aufgegeben: N ame: Vorname: Adresse: Ort: Telefon: E-Mail: A dressat: Rat der Stadt Münster A nregung/ Antrag: v ollständige Entfernung der Sperrpfähle D ie Sperrpfähle sind im Bebauungsplan ausgewiesen, daher ist NICHT die Bezirksvertretung, sondern der Rat zuständig. B egründung: D ie Grundlagen für eine Sperrung sind nicht (mehr) ersichtlich. B ei der wöchtentlichen Müllabfuhr und bei Baumaßnahmen (wie derzeit), wo die Pfähle über längere Zeiträume entfernt werden sind die wenigen Jugendlichen auf ihrem Weg in die Grundschule genausowenig gefährdet wie bei einem Verbleib. Zusätzlicher Verkehr ist nicht zu befürchten, weil keine Abkürzung entsteht. Der Bereich liegt in einer 30 km/h Zone. F ür eine Entfernung sprechen folgende Argumente: Verringerung des Suchverkehrs, Vermeidunt von LKW Umkehraktionen, Wegfall des Erhaltungsaufwandes für zahlreiche Hinweisschilder im Bereich von Grotemeyerstr. und Idenbrockweg. Normale Durchfahrt für die Müllabfuhr und besserer Zugang für Feuerwehr und Krankentransport zu den Hinterliegern des Eimermacherwegs (häufig Engstellen ab Idenbrockweg durch grenzwertig geparkte Fahrzeuge!). Anlage 1 zur Vorlage V/0810/2014
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Grotemeyerstraße 3
- Eimermacherweg
- Idenbrockweg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0810/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.11.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37