0236/2022
281. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlagen 2- Ergänzende Erläuterungen 281. Satzung
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Franzstraße von : Lindenthalgürtel bis : Krieler Straße Stadtteil : Lindenthal Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die alte Fahrbahn der Franzstraße besteht überwiegend aus über 100 Jahre altem Natur- steinpflaster mit und ohne Asphaltüberzug und weist unzählige Schäden in Form von Aufbrü- chen, Abplatzungen, Absackungen und Flickstellen auf. Da der vorhandene Straßenausbau nicht annähernd den gültigen Richtlinien entspricht, kommt nur eine Erneuerung im Vollaus- bau in Betracht. Aufgrund einer unzureichenden Gefällesituation ist es dabei erforderlich, auch die Bordsteine höhenmäßig anzupassen, außerdem müssen an verschiedenen Stellen neue Straßenab- läufe eingebaut werden. Das macht dann auch eine Erneuerung der Gehwege erforderlich. Die Bezirksvertretung Lindenthal hat am 18.09.2017 mit dem Straßen- und Radwegunterhal- tungsprogramm für den Bezirk Lindenthal auch die Sanierung der Franzstraße beschlossen. Da der Baubeschluss somit vor der Aufstellung des ersten Straßen- und Wegekonzeptes ge- troffen wurde, war eine vorherige Beteiligung der Anlieger*innen gesetzlich nicht vorge- schrieben. Die Anlieger*innen wurden gleichwohl vor Beginn der Baumaßnahme schriftlich darüber informiert, dass die Arbeiten eine Beitragspflicht nach § 8 KAG auslösen. vorgesehene Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht so- wie Erneuerung der Bordsteine. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 583.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 408.000,00 EUR Die Franzstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstü- cke und hat in dem Wohngebiet nur eine sehr geringe Verbindungsfunktion. Sie verläuft pa- rallel zur Gleueler Straße und zur Bachemer Straße, die innerhalb des Viertels die Verteil- funktion erfüllen. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge des Landes NRW werden nur solche stra- ßenbaulichen Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen worden sind. Der Baubeschluss für die Sanierung der Franzstraße wurde bereits im Jahr 2017 getroffen. Daher liegen hier die Voraussetzungen zur hälftigen Förderung des Anliegeranteils nicht vor. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 408.000,00 EUR verteilt auf ca. 20.300 m² = rd. 20,10 EUR/m² Mit den Arbeiten wurde im Oktober 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2021 in Kraft. . Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Ackerstraße von : Herler Straße bis : Caumannsstraße Stadtteil : Buchheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: An dem Mischwasserkanal in der Ackerstraße wurden umfangreiche Schäden festgestellt. Aufgrund des Schadensausmaßes und des Alters des Kanals (Baujahr 1923) muss dieser nach Ablauf der wirtschaftlichen Liegedauer erneuert werden. Die verbindliche Beteiligung der einzigen Anliegerin hat im November 2021 in Form eines ausführlichen Informationsschreibens stattgefunden. Hierzu gab es keinerlei Einwände. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und An- schluss der vorhandenen Straßenabläufe. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanal 300.000,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten 138.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 69.000,00 EUR Die Ackerstraße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Haupterschließungs- straße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie verbin- det die Hauptverkehrsstraßen Frankfurter Straße und Bergisch Gladbacher Straße, ohne je- doch selbst überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden damit soweit ersicht- lich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsge- mäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durch- schnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 69.000,00 EUR verteilt auf ca. 2.400,00 m² = rd. 15,00 EUR/m² Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Emser Straße von : Taunusstraße bis : An der Pulvermühle Stadtteil : Humboldt/Gremberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten und Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 26.05.2021 bis 23.06.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 11.900,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 8.400,00 EUR Die Emser Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwie- gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Zudem handelt es sich um eine Ein- bahnstraße. Der durchgehende innerörtliche oder überörtliche Verkehr verläuft hauptsächlich über die Taunusstraße und die Straße An der Pulvermühle. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Emser Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke fol- gende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 8.400,00 EUR verteilt auf ca. 13.300 m² = rd. 0,40 EUR/m² Mit den Arbeiten soll bereits im Februar 2022 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Esserstraße von : Wetzlarer Straße bis : Gremberger Straße Stadtteil : Humboldt/Gremberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten und Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bei zwei Masten handelt es sich um 5 m hohe Norm- maste mit Kugelleuchten aus dem Jahr 1990. Für die Normgerechtigkeit werden auch diese Masten erneuert. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 04.11.2021 bis 04.12.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 26.200,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 18.400,00 EUR Die Esserstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der durchgehende innerörtliche und überörtliche Verkehr verläuft hauptsächlich über die parallel verlaufende Taunusstraße sowie über die Rolshover Straße. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Esserstraße ist im Stra- ßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlos- sen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. An- tragsgemäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 18.400,00 EUR verteilt auf ca. 17.900 m² = rd. 0,60 EUR/m² Mit den Arbeiten soll bereits im Februar 2022 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hachenburger Straße/Idsteiner Straße von : Taunusstraße bis : An der Pulvermühle Stadtteil : Humboldt/Gremberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage in der Hachenburger Straße besteht überwiegend aus Peitschen- masten und Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die Idsteiner Straße ist eine kurze Straße, die aufgrund ihrer Länge beitragsrechtlich ein un- selbstständiges Anhängsel der Hachenburger Straße ist. Bei der einzigen Straßenleuchte in der Idsteiner Straße besteht derzeit kein Erneuerungsbedarf. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 26.05.2021 bis 23.06.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Hachenburger Straße durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 14.300,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 10.000,00 EUR Die Hachenburger Straße/Idsteiner Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der durchgehende innerörtliche oder überörtliche Verkehr verläuft hauptsächlich über die Taunusstraße und die Straße An der Pulvermühle. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Hachenburger Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden damit soweit ersicht- lich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsge- mäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durch- schnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 10.000,00 EUR verteilt auf ca. 11.700 m² = rd. 0,50 EUR/m² Mit den Arbeiten soll bereits im Februar 2022 begonnen werden. Daher tritt die Satzung be- zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Homarstraße von : Ostheimer Straße bis : südliche Eisenbahnüberführung (Homarstr. 100 einschließlich) Stadtteil : Vingst Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium 4 LED ersetzt. Die Leuchten am Fußgängerüberweg an der Kreu- zung mit der Kampgasse bleiben erhalten. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 15.06.2021 bis 13.07.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahmen: Erneuerung der Beleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Beibehaltung zweier neuwertiger Leuchtstellen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 47.600,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 23.800,00 EUR Die Homarstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie dient neben der Erschließung der anliegenden Grund- stücke auch der Verteilung des Verkehrs im Wohngebiet südlich der Ostheimer Straße. Von ihr gehen zahlreiche Anliegerstraßen ab. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Homarstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke fol- gende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 23.800,00 EUR verteilt auf ca. 50.700 m² = rd. 0,30 EUR/m² Mit den Arbeiten soll bereits im März 2022 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2022 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Nassaustraße von : Wetzlarer Straße bis : Gremberger Straße Stadtteil : Humboldt/Gremberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten und Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Eine neuere Leuchte stammt aus dem Jahr 1990. Hier wird lediglich die Kugelleuchte durch eine Aufsatzleuchte ersetzt, der Mast bleibt erhal- ten. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 19.07.2021 bis 23.08.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 24.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 16.800,00 EUR Die Nassaustraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwie- gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der durchgehende innerörtliche o- der überörtliche Verkehr verläuft hauptsächlich über die parallel verlaufende Rolshover Straße. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Nassaustraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke fol- gende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 16.800,00 EUR verteilt auf ca. 21.800 m² = rd. 0,40 EUR/m² Mit den Arbeiten soll bereits im Februar 2022 begonnen werden. Daher tritt die Satzung be- zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Wetzlarer Straße von : Taunusstraße bis : Rolshover Straße Stadtteil : Humboldt/Gremberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten und Kofferleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zwei Leuchten wurden bereits 1995 erneuert. Hier wird lediglich die Kofferleuchte durch eine Aufsatzleuchte ersetzt, die Masten bleiben erhal- ten. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 04.11.2021 bis 04.12.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch von Leuchtaufsätzen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 18.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 12.600,00 EUR Die Wetzlarer Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwie- gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der durchgehende innerörtliche und überörtliche Verkehr verläuft hauptsächlich über die parallel verlaufende Gießener Straße im Norden sowie über die Gremberger Straße im Süden. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Wetzlarer Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke fol- gende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 12.600,00 EUR verteilt auf ca. 8.000 m² = rd. 0,80 EUR/m² Mit den Arbeiten soll bereits im Februar 2022 begonnen werden. Daher tritt die Satzung be- zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft. Anlage 10 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Chrysanthemenweg – Wohnweg von : Chrysanthemenweg – Hauptzug bis : Kreisverkehr Neusser Landstraße/Oranjehofstraße bzw. Dahlienweg Stadtteil : Seeberg Stadtbezirk : 6 Aufgrund eines Versehens wurde der Chrysanthemenweg – Wohnweg von Chrysanthemen- weg - Hauptzug bis Kreisverkehr Neusser Landstraße/Oranjehofstraße bzw. Dahlienweg in § 1 Ziffer 4 der 277. KAG-Maßnahmensatzung als Wohnweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung benannt. Es wurde somit eine falsche Bezeichnung gewählt, welche die Straßenbaubeitragssatzung nicht vorsieht. Die Bezeichnung Wohnweg ist daher durch „selbstständiger Gehweg“ gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 zu ersetzen. Mit der rückwirkenden Änderung wird die unrichtige Angabe korrigiert. Anlage 11 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Pallenbergstraße von : Stichstraße östlich Hausnummer 12 bis : Jesuitengasse Stadtteil : Weidenpesch Stadtbezirk : 5 Die Pallenbergstraße ist mit der Erneuerung des Mischwasserkanals Gegenstand von § 1 Ziffer 10 der 276. KAG-Maßnahmensatzung. Bei der Kanalerneuerung in offener Bauweise war eine zusätzliche Sanierung der Fahrbahn außerhalb des Kanalgrabens ursprünglich nicht vorgesehen, obwohl die Fahrbahn bereits zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Flickstellen und Ausmergelungen aufwies. Im Zuge der Kanalbaumaßnahme wurde festgestellt, dass der Fahrbahnaufbau nicht mehr ausreichend tragfähig ist und nach Abschluss der Arbeiten am Kanal kein standfester Stra- ßenkörper verbleiben wird. Daher wurde entschieden, die Fahrbahn der Pallenbergstraße auch außerhalb des Kanalgrabens im Vollausbau zu erneuern. Kosten: Die voraussichtlichen Kosten für die Erneuerung der Fahrbahn außerhalb des Kanalgrabens betragen rd. 72.000,00 EUR Anliegeranteil (70 % für eine Anliegerstraße) 50.400,00 EUR durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche: 50.400,00 EUR verteilt auf 11.200 m² = rd. 4,50 EUR/m² Hinzu kommt die geschätzte Beitragsbelastung für die Erneuerung des Mischwasserkanals in Höhe von 4,90 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche der Anliegergrundstücke. Im Gegensatz zur Kanalbaumaßnahme ist die Straßenbaumaßnahme nicht im Straßen- und Wegekonzept enthalten. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubei- träge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden somit soweit ersichtlich nicht erfüllt. Da es sich jedoch um zusammenhängende Maßnahmen handelt, wird die Stadt dennoch versuchen, die hälftige Förderung beim Land zu beantragen. Die Erfolgsaussichten können derzeit noch nicht eingeschätzt werden. Die Satzungsänderung erfolgt rückwirkend zum 01.08.2021.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0236/2022 Freigabedatum 11.03.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 281. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 281. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 29.03.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.04.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.04.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.04.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 02.05.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.05.2022 Verkehrsausschuss Rat 05.05.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 281. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind bei- tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnah- men und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind in den beigefügten ergänzen- den Erläuterungen (Anlagen 2 bis 11) dargestellt. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 281. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 8 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlagen 10 und 11 Erläuterungen zu der Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 und 3 des Satzungsentwurfs
Anlage 1 - 281. Satzung
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Anlage 1 Zweihunderteinundachtzigste Satzung über die Festlegungen ge- mäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Franzstraße (Stadtbezirk 3) von Lindenthalgürtel bis Krieler Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag- schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 2. Ackerstraße (Stadtbezirk 9) von Herler Straße bis Caumannsstraße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und Anschluss der vorhandenen Straßenabläufe. 3. Emser Straße (Stadtbezirk 8) von Taunusstraße bis An der Pulvermühle; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 4. Esserstraße (Stadtbezirk 8) von Wetzlarer Straße bis Gremberger Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 5. Hachenburger Straße/Idsteiner Straße (Stadtbezirk 8) von Taunusstraße bis An der Pulvermühle; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Hachenburger Straße durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 6. Homarstraße (Stadtbezirk 8) von Ostheimer Straße bis südliche Eisenbahnüberführung (Homarstr. 100 einschließ- lich); Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Bei- behaltung zweier neuwertiger Leuchtstellen. 7. Nassaustraße (Stadtbezirk 8) von Wetzlarer Straße bis Gremberger Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 8. Wetzlarer Straße (Stadtbezirk 9) von Taunusstraße bis Rolshover Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch von Leuchtaufsätzen. § 2 Die 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 20.12.2021 (Internetveröffentlichung vom 27.12.2021) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 4 Chrysanthemenweg (Stadtbezirk 6) wird die Bezeichnung der Straßeneinstufung von „Wohnweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6“ in „selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6“ geändert. § 3 Die 276. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 31.08.2021 (Amtsblatt der Stadt Köln 2021, S. 304) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 10 Pallenbergstraße (Stadtbezirk 5) 3 wird im Maßnahmentext („Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) ein Satz 2 „Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht sowie Erneuerung der Rinnenführung.“ zusätzlich angefügt. § 4 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffer 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. § 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.10.2021 in Kraft. § 1 Ziffern 3, 4, 5, 7 und 8 treten rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft. § 1 Ziffer 6 tritt rückwirkend zum 01.03.2022 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 01.08.2021 in Kraft.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0236/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.03.2022
- Erstellt
- 19.01.2022 13:42