Mandari Insight

V/0059/2012

Regelung des Verfahrens zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 2012

Vorlagen 18.01.2012

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Kommunale Seniorenvertretung, Sitzung am 30.01.2012, TOP 1

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage3_V0059_grafik-Wahlverfahren

· application/pdf

Ansehen

Anlage1_V0059_Wahlordnung_entwurf

· application/pdf

Ansehen

Anlage2_V0059_Wahlordnung_alt-neu

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

1498 Zeichen

V/0059/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Regelung des Verfahrens zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 2012 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.01.2012 Kommunale Seniorenvertretung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung das Verfahren zur Wahl der Kommunalen 
Seniorenvertretung Münster 2012 regelt und hierfür bereits den Entwurf einer neuen Wahlor d-
nung gefertigt hat.   
 
Der Entwurf der neuen Wahlordnung kann der Anlage 1 entnommen werden. In Anlage 2 sind die 
Veränderungen zwischen der Wahlordnung alte Fassung un d dem Entwurf einer neuen Wah l-
ordnung gegenübergestellt. Des weiteren liefert Anlage 3 eine zeitliche Übersicht des Wahlve r-
fahrens mit den geplanten Terminen.  
 
Sämtliche Unterlagen sollen dem „Runden Tisch –Seniorinnen und Senioren in Münster“ in se i-
ner Sitzung am 19.03.2012 vorgestellt und durch ihn vorberaten werden.  
 
Im Anschluss daran wird zur Sitzung des Rates am 09.05.2012 eine Vorlage erstellt, mit der das 
Verfahren zur Wahl allgemein sowie die neue Wahlordnung beschlossen werden sollen.  
 
 
gez. 
 
Markus Lewe 
 
Anlagen: 
Anlage 1 –Entwurf Wahlordnung 
Anlage 2 –Gegenüberstellung Wahlordnung alt-neu 
Anlage 3 –grafische Übersicht Wahlverfahren 
 
 
 
  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0059/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de 
Datum: 
19.01.2012 
Öffentliche Berichtsvorlage

Anlage3_V0059_grafik-Wahlverfahren

1042 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0059/2012 
Grafische Übersicht Wahlverfahren 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
voraussichtlich         voraussichtlich                  voraussichtlich 
07.11.2012  28.11.2012            
 19.12.2012      09.01.2013 
 
 
 
 
 
 
Runder Tisch 
wählt den Wahl- 
vorstand (Wahl- 
leiter, Schriftfüh- 
rer, Wahlhelfer) 
und legt den 
Wahltermin fest 
Meldefrist von 
Delegierten und 
Kandidaten an 
den Wahlleiter 
Schriftliche 
 Einladung zur  
Delegierten-/ 
Wahlversammlung 
durch den Wahl- 
leiter 
Möglichkeit für die Kan- 
didaten, sich der Dele- 
gierten-/ Wahlversamm- 
lung vorzustellen 
Die Delegierten-/ 
Wahlversammlung  
wählt die 15 Mitglie- 
der und  
5 Ersatzbewerber  
der Kommunalen 
Seniorenvertretung 
Münster 
Öffentliche Be- 
kanntmachung 
des Wahlergeb- 
nisses in einer 
örtlichen Tages- 
zeitung 
Einladung zur 1. 
Sitzung der Kom- 
munalen Senio- 
renvertretung 
Münster durch den 
Wahlleiter 
 
 
 
 
 
 
  
6 Wochen 
vorher 
3 Wochen 
vorher 
Kurz 
davor 
Wahltermin Kurz 
danach 
3 Wochen  
später

Anlage1_V0059_Wahlordnung_entwurf

6352 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0059/2012 
Entwurf Wahlordnung  
 1 
Wahlordnung 
für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der 
Kommunalen Seniorenvertretung Münster 
 
 
 
§ 1 
Zuständigkeiten 
(1) 
Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt dem „Runder Tisch – Seniorinnen und Senioren in 
Münster“ (im folgenden „Runder Tisch“) mit Unterstü tzung der Stadt Münster, Amt des Rates 
und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle der Kom munalen Seniorenvertretung Münster 
(KSVM).  
(2) 
Der Rat der Stadt Münster legt den Wahltermin fest. 
(3) 
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlun g wählt der „Runde Tisch“  aus seiner 
Mitte einen Wahlvorstand, der aus dem Wahlleiter, e inem stellvertretenden Wahlleiter, einem 
Schriftführer und drei Wahlhelfern besteht. 
1 In den Wahlvorstand kann nicht gewählt werden, 
wer als Delegierter oder Kandidat der KSVM benannt wird.  
(4) 
Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet der Wahlvorstand vier Wochen vor der Wahl über 
die Zulassung der Delegierten und Kandidaten.  
(5) 
Der Wahlleiter 
, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, l ädt drei Wochen vor dem 
Wahltermin schriftlich zur Delegiertenversammlung (Wahlversammlung) ein. 
(6) 
Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversammlung.  
(7) 
Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertreten de Wahlleiter, lädt spätestens drei Wochen 
nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung der gewä hlten Kommunalen Seniorenvertretung 
Münster ein und leitet sie bis zur Annahme der Wahl des gewählten Vorsitzenden.  
 
(8) 
Für den Fall, dass der „Runde Tisch“ den in den Abs ätzen 1 – 3 beschriebenen Pflichten zur 
Wahlvorbereitung nicht nachkommt, übernimmt die Ver waltung die dort dargestellten Aufgaben 
und Funktionen zur Wahl der KSVM. Im Übrigen leiste t sie die notwendige Unterstützung bei 
der Wahl. 
   
§ 2 
Wahlversammlung 
Die Wahlversammlung besteht aus ehrenamtlichen Vert retern der Initiativen und Organisatio- 
nen des „Runden Tisches“. Der „Runde Tisch“ wird 8 Wochen vor der Wahl für Aufnahmen 
neuer Initiativen und Organisationen geschlossen. 
Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum Zeitpunk t der Wahl das 60. Lebensjahr vollendet 
haben und Bürger von Münster sein. 
Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 Dele gierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte entsen- 
den.  
                                            
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Dokument  auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und wei bli- 
cher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Anlage 1 zur Vorlage V/0059/2012 
Entwurf Wahlordnung  
 2 
 
 
Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten müs sen mittels eines von der Verwaltung 
erstellten Formblattes sechs Wochen vor dem Wahlter min dem Wahlleiter (Stadt Münster, Amt 
des Rates und des Oberbürgermeisters, Wahlleiter fü r die KSVM, 48127 Münster) schriftlich 
vorliegen.  
Die Nennung von Delegierten und Ersatzdelegierten sollte geschlechterparitätisch erfolgen. 
 
 
§ 3 
Kandidatur für die Kommunale Seniorenvertretung Münster 
(1) 
Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Le bensjahr vollendet haben und Bürger 
von Münster sein. 
Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer Bezirksvertretung sein. 
Sie dürfen nur ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein. 
Die Initiativen und Organisationen des „Runden Tisches“ haben Vorschlagsrecht. 
Der Vorschlag erfolgt über ein von der Verwaltung erstelltes Formblatt. 
Die Nennung von Kandidaten sollte geschlechterparitätisch erfolgen. 
(2) 
Senioren, die keiner Initiative oder Organisation d es „Runden Tisches“ angehören, können kan- 
didieren, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 (1)  Sätze 1-3 und (3) der Wahlordnung erfül- 
len und von 30 Bürgern aus Münster, die das 60. Leb ensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet 
haben, durch Unterschrift unterstützt werden. 
Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich b ekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer 
Kandidatur besteht. 
Die für diese Kandidaturen erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf von der Verwal- 
tung erstellten Formblättern einzureichen. 
Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für einen Kandidaten zulässig. 
(3) 
Meldungen von Kandidaten müssen sechs Wochen vor de m Wahltermin dem Wahlleiter (Stadt 
Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Wahlleiter für die KSVM, 48127 
 Münster)  
schriftlich vorliegen. 
 
§ 4 
Wahlvorgang 
(1) 
Die Wahlversammlung wählt aus dem Kreis der zugelas senen Kandidaten 15 stimmberechtigte 
Mitglieder und 5 Ersatzbewerber (Nachrücker für dau erhaft ausscheidende stimmberechtigte 
Mitglieder).  
(2) 
Die Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, s ich der Wahlversammlung vorzustellen. 
Sie erklären im Vorfeld die Annahme der Wahl für den Fall ihrer Berücksichtigung. 
(3) 
Gewählt wird auf Grundlage eines Wahlzettels, auf d em alle wählbaren Kandidaten aufgelistet 
sind.  
Jeder Delegierte kann für höchstens 15 Kandidaten s eine Stimme abgeben. Auf dem Wahlzet- 
tel müssen mindestens 8 Kandidaten angekreuzt werde n, anderenfalls ist der Wahlzettel ungül- 
tig.

Anlage 1 zur Vorlage V/0059/2012 
Entwurf Wahlordnung  
 3 
(4) 
Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl. 
(5) 
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Wahlzettel. Er zählt die Stimmen aus und 
stellt das Wahlergebnis fest. Über das Wahlergebnis ist ein Protokoll zu führen. 
(6) 
Als stimmberechtigte Mitglieder der KSVM sind die 15 Kandidaten gewählt, auf die die meisten 
abgegebenen Stimmen entfallen. 
Die 5 Ersatzbewerber sind in der weiteren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen ge- 
wählt. 
Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl 
statt. 
 (7)  
Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. 
 
 
§ 5 
Amtszeit  
(1) 
Die Amtszeit der KSVM beträgt drei Jahre. Wiederwah l ist möglich. Für den Fall des dauerhaf- 
ten Ausscheidens eines stimmberechtigten Mitgliedes  während der laufenden Wahlperiode wird 
das mit der jeweils höchsten Stimmenzahl gewählte E rsatzmitglied bis zum Ende der Wahlzeit 
stimmberechtigtes Mitglied. 
 
(2) 
Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Senioren- 
vertretung im Amt.

Anlage2_V0059_Wahlordnung_alt-neu

12785 Zeichen

Anlage 2 –V/0059/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
Wahlordnung 
für das Delegiertenwahlverfahren 
zur Wahl der 
Seniorenvertretung Münster 
 
Wahlordnung 
für das Delegiertenwahlverfahren 
zur Wahl der Kommunalen Senio- 
renvertretung Münster 
 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Do- 
kument auf die gleichzeitige Verwendung männli- 
cher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämt- 
liche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für 
beiderlei Geschlecht.  
§ 1 
Zuständigkeiten 
(1) 
Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt 
dem Arbeitskreis des „Runden Tisches – Senio- 
rinnen und Senioren in Münster“ mit Unterstüt- 
zung der Stadt Münster.  
 
 
 
 
(2) 
Der Arbeitskreis legt den Wahltermin fest. 
 
 
(3) 
Für die ordnungsgemäße Durchführung der 
Wahlhandlung wählt der Arbeitskreis aus seiner 
Mitte  einen Wahlvorstand, der aus der Wahllei- 
terin/dem Wahlleiter,  einer stellvertretenden 
Wahlleiterin/einem stellvertretenden Wahlleiter, 
einer Schriftführerin/einem Schriftführer und 
drei Wahlhelferinnen/Wahlhelfern besteht. 
 
 
 
 
 
(4) 
Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet 
der Wahlvorstand vier Wochen vor der Wahl 
über die Zulassung der Delegierten und Kandi- 
daten.  
 
(5) 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter 
, bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/der stell- 
vertretende Wahlleiter, lädt drei Wochen vor 
dem Wahltermin schriftlich zur Delegiertenver- 
sammlung (Wahlversammlung) ein. 
 
 
 
§ 1 
Zuständigkeiten 
(1) 
Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt 
dem Arbeitskreis des 
 „Runden Tisch – Senio- 
rinnen und Senioren in Münster“ (im folgenden 
„Runder Tisch“)  mit Unterstützung der Stadt 
Münster, Amt des Rates und des Oberbür- 
germeisters, Geschäftsstelle der Kommuna- 
len Seniorenvertretung Münster (KSVM).   
 
(2) 
Der  Arbeitskreis 
 Rat der Stadt Münster  legt 
den Wahltermin fest. 
 
(3) 
Für die ordnungsgemäße Durchführung der 
Wahlhandlung wählt der Arbeitskreis 
 der 
„Runde Tisch“  aus seiner Mitte  einen Wahl- 
vorstand, der aus der Wahlleiterin/ dem Wahllei- 
ter,  einer stellvertretenden Wahlleit erin/ einem 
stellvertretenden Wahlleiter, einer Schriftführ e- 
rin/ einem Schriftführer und drei Wahlhelferi n- 
nen/ Wahlhelfern besteht. In den Wahlvorstand 
kann nicht gewählt werden, wer als Dele- 
gierter oder Kandidat der KSVM benannt 
wird.  
 
(4) 
Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet 
der Wahlvorstand vier Wochen vor der Wahl 
über die Zulassung der Delegierten und Kandi- 
daten.  
 
(5) 
Die Wahlleiterin/ 
Der Wahlleiter , bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/ der stell- 
vertretende Wahlleiter, lädt drei Wochen vor 
dem Wahltermin schriftlich zur Delegiertenver- 
sammlung (Wahlversammlung) ein.

Anlage 2 –V/0059/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
(6) 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter, bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/der stell- 
vertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversamm- 
lung.  
 
(7) 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter, bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/der stell- 
vertretende Wahlleiter, lädt spätestens drei 
Wochen nach der Wahl zur ersten Sitzung der 
gewählten Seniorenvertretung Münster ein und 
leitet sie bis zur Annahme der Wahl der/des 
gewählten Vorsitzenden.  
 
 
(6) 
Die Wahlleiterin/ 
Der Wahlleiter, bei Verhinde- 
rung die stellvertreten de Wahlleiterin/ der stell- 
vertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversamm- 
lung.  
 
(7) 
Die Wahlleiterin/ 
 Der Wahlleiter, bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/ der stell- 
vertretende Wahlleiter, lädt spätestens drei 
Wochen nach der Wahl zur ersten 
 konstituie- 
renden  Sitzung der gewählten Kommunalen  
Seniorenvertretung Münster ein und leitet sie 
bis zur Annahme der Wahl der/ 
des gewählten 
Vorsitzenden.  
 
(8) 
 
Für den Fall, dass der „Runde Tisch“ den in 
den Absätzen 1 – 3 beschriebenen Pflichten 
zur Wahlvorbereitung nicht nachkommt, 
übernimmt die Verwaltung die dort darge- 
stellten Aufgaben und Funktionen zur Wahl 
der KSVM. Im übrigen leistet sie die not- 
wendige Unterstützung bei der Wahl . 
   
§ 2 
Delegiertenversammlung 
 
Die Delegiertenversammlung besteht aus eh- 
renamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der 
Initiativen und Organisationen des Runden Ti- 
sches. 
 
 
 
Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum 
Zeitpunkt  der  Wahl das 60. Lebensjahr vollen- 
det haben und Bürger/innen von Münster sein. 
 
Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 
Delegierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte ent- 
senden.  
 
Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegier- 
ten müssen mittels  eines  Formblattes vier Wo- 
chen vor dem Wahltermin der Wahlleiterin / dem 
Wahlleiter schriftlich vorliegen. 
 
 
§ 2 
Wahl versammlung 
 
Die Wahl Delegierten versammlung besteht aus 
ehrenamtlichen Vertreterinnen und  Vertretern 
der Initiativen und Organisationen des „Runden 
Tisches“. Der „Runde Tisch“ wird 8 Wochen 
vor der Wahl für Aufnahmen neuer Initiati- 
ven und Organisationen geschlossen.  
 
Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum 
Zeitpunkt  der  Wahl das 60. Lebensjahr vollen- 
det haben und Bürger/innen 
 von Münster sein. 
 
Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 
Delegierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte ent- 
senden.  
 
Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegier- 
ten müssen mittels  eines  von der Verwaltung 
erstellten  Formblattes sechs  vier  Wochen vor 
dem Wahltermin der Wahlleiterin / dem Wahllei- 
ter (Stadt Münster, Amt des Rates und des 
Oberbürgermeisters, Wahlleiter für die 
KSVM, 48127 Münster)  schriftlich vorliegen. 
Die Nennung von Delegierten und Ersatzde- 
legierten sollte geschlechterparitätisch er- 
folgen.

Anlage 2 –V/0059/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
§ 3 
Kandidatur für die Seniorenvertretung 
Münster 
(1) 
Kandidatinnen und Kandidaten müssen zum 
Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollen- 
det haben und Bürger/innen von Münster sein. 
 
Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer 
Bezirksvertretung sein. 
 
Sie dürfen nicht hauptberuflich, sondern nur 
ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein. 
Die Initiativen und Organisationen des Runden 
Tisches haben Vorschlagsrecht. 
Der Vorschlag erfolgt über ein Formblatt. 
 
 
 
 
(2) 
Seniorinnen und Senioren, die keiner Initiative 
oder Organisation des Runden Tisches ange- 
hören, können kandidieren, wenn sie den Vor- 
aussetzungen nach § 3 (1) Sätze 1-3 und  (3) 
der Wahlordnung entsprechen und von 30 Bür- 
ger/innen aus Münster, die das 60. Lebensjahr 
zum Zeitpunkt der Wahl vollendet haben, durch 
Unterschrift unterstützt werden. 
 
Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich 
bekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer 
Kandidatur besteht. 
 
Die für diese Kandidaturen erforderlichen Un- 
terstützungsunterschriften sind auf Formblättern 
einzureichen. 
 
 
Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für 
eine Kandidatin oder einen Kandidaten zuläs- 
sig. 
 
(3) 
Meldungen von Kandidatinnen und Kandidaten 
müssen vier Wochen vor dem Wahltermin der 
Wahlleiterin/dem Wahlleiter schriftlich vorliegen. 
 
 
§ 3 
Kandidatur für die Kommunale  Seniorenver- 
tretung Münster 
(1) 
Kandidatinnen und 
 Kandidaten müssen zum 
Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollen- 
det haben und Bürger/innen 
 von Münster sein. 
 
Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer 
Bezirksvertretung sein. 
 
Sie dürfen nicht hauptberuflich, sondern 
 nur 
ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein. 
Die Initiativen und Organisationen des „Runden 
Tisches“ haben Vorschlagsrecht. 
Der Vorschlag erfolgt über ein von der Verwal- 
tung erstelltes  Formblatt. 
Die Nennung von Kandidaten sollte ge- 
schlechterparitätisch erfolgen.  
 
(2) 
Seniorinnen und 
 Senioren, die keiner Initiative 
oder Organisation des „Runden Tisches“ ange- 
hören, können kandidieren, wenn sie  den 
 die  
Voraussetzungen nach § 3 (1) Sätze 1-3 und 
(3) der Wahlordnung 
 entsprechen  erfüllen  und 
von 30 Bürgern /innen  aus Münster, die das 60. 
Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet 
haben, durch Unterschrift unterstützt werden. 
 
Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich 
bekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer 
Kandidatur besteht. 
 
Die für diese Kandidaturen erforderlichen Un- 
terstützungsunterschriften sind auf von der 
Verwaltung erstellten  Formblättern einzurei- 
chen. 
 
Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für 
eine Kandidatin oder 
einen Kandidaten zuläs- 
sig. 
 
(3) 
Meldungen von Kandidatinnen und 
 Kandidaten 
müssen sechs  Wochen vor dem Wahltermin 
der Wahlleiterin / dem Wahlleiter (Stadt Müns- 
ter, Amt des Rates und des Oberbürger- 
meisters, Wahlleiter für die KSVM, 48127 
Münster)  schriftlich vorliegen. 
 
 
§ 4 
Wahlvorgang 
(1) 
Die Delegiertenversammlung wählt aus dem 
Kreis der zugelassenen Kandidatinnen und 
§ 4 
Wahlvorgang 
(1) 
Die Wahl 
Delegierten versammlung wählt aus 
dem Kreis der zugelassenen Kandidatinnen

Anlage 2 –V/0059/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
Kandidaten 15 stimmberechtigte Mitglieder und 
5 Ersatzbewerber/innen (Nachrücker/innen für 
dauerhaft ausscheidende stimmberechtigte 
Mitglieder).  
 
(2) 
Die Kandidatinnen/Kandidaten erhalten vor der 
Wahl Gelegenheit, sich der Delegiertenver- 
sammlung vorzustellen. 
 
 
 
(3) 
Gewählt wird auf Grundlage eines schriftlichen 
Wahlvorschlags (Listenwahl). 
 
 
 
Jede/jeder Delegierte hat max. 15 Stimmen. 
Auf dem Stimmzettel müssen mindestens 
 
8 Kandidatinnen/Kandidaten angekreuzt wer- 
den, anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. 
 
 
 
(4) 
Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl. 
 
(5) 
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültig- 
keit von Stimmabgaben, zählt die Stimmen aus 
und stellt das Wahlergebnis fest. Über das 
Wahlergebnis ist ein Protokoll zu führen. 
 
 
(6) 
Als stimmberechtigte Mitglieder der Senioren- 
vertretung Münster sind die 15 Kandidatin- 
nen/Kandidaten gewählt, auf die die meisten 
abgegebenen Stimmen entfallen. 
Die 5 Ersatzbewerber/innen sind in der weite- 
ren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim- 
men gewählt. 
Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe 
der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl 
statt. 
 
(7) 
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch 
den Wahlvorstand werden die gewählten Kan- 
didatinnen und Kandidaten von der/dem Vorsit- 
zenden der Wahlversammlung aufgefordert, die 
Annahme der Wahl zu erklären. 
 
(8)  
Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszei- 
tungen öffentlich bekannt zu machen. 
und 
 Kandidaten 15 stimmberechtigte Mitglieder 
und 5 Ersatzbewerber/innen  (Nachrücker/innen  
für dauerhaft ausscheidende stimmberechtigte 
Mitglieder).  
 
(2) 
Die Kandidatinnen/ 
Kandidaten erhalten vor der 
Wahl Gelegenheit, sich der Wahl Delegierte n- 
versammlung vorzustellen. Sie erklären im 
Vorfeld die Annahme der Wahl für den Fall 
ihrer Berücksichtigung.  
 
(3) 
Gewählt wird auf Grundlage eines schriftlic 
hen 
Wahlvorschlags (Listenwahl) Wahlzettels, auf 
dem alle wählbaren Kandidaten aufgelistet 
sind.  
 
Jede/ 
 Jeder Delegierte hat max. 15 Stimmen  
kann für höchstens 15 Kandidaten seine 
Stimme abgeben.  Auf dem Stimmzettel  Wahl- 
zettel  müssen mindestens 8 Kandidatinnen/  
Kandidaten angekreuzt werden, anderenfalls ist 
der Stimmze 
ttel  Wahlzettel ungültig. 
 
(4) 
Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl. 
 
(5) 
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültig- 
keit von Stimmabgaben 
 der Wahlzettel. Er  
zählt die Stimmen aus und stellt das Wahler- 
gebnis fest. Über das Wahlergebnis ist ein Pro- 
tokoll zu führen. 
 
(6) 
Als stimmberechtigte Mitglieder der Seniore 
n- 
vertretung Münster  KSVM sind die 15 Kandid a- 
tinnen/  Kandidaten gewählt, auf die die meisten 
abgegebenen Stimmen entfallen. 
Die 5 Ersatzbewerber/innen 
 sind in der weite- 
ren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim- 
men gewählt. 
Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe 
der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl 
statt. 
 
(7) 
 
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch 
den Wahlvorstand werden die gewählten Ka n- 
didatinnen und Kandidaten von der/dem Vorsi t- 
zenden der Wahlversammlung aufgefo rdert, die 
Annahme der Wahl zu erklären . 
 
(7)  
Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszei- 
tungen öffentlich bekannt zu machen.

Anlage 2 –V/0059/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
 § 5  
Amtszeit  
(1)  
Die Amtszeit der KSVM beträgt drei Jahre. 
Wiederwahl ist möglich. Für den Fall des 
dauerhaften Ausscheidens eines stimmbe- 
rechtigten Mitgliedes während der laufenden 
Wahlperiode wird das mit der jeweils höchs- 
ten Stimmenzahl gewählte Ersatzmitglied 
bis zum Ende der Wahlzeit stimmberechtig- 
tes Mitglied.  
 
(2) 
 
Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur 
konstituierenden Sitzung der neugewählten 
Seniorenvertretung im Amt.

Beratungsverlauf (1)

30.01.2012 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0059/2012
Typ
Vorlagen
Datum
18.01.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37