V/0059/2012
Regelung des Verfahrens zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 2012
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Berichtsvorlage
1498 Zeichen
V/0059/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Regelung des Verfahrens zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 2012 Beratungsfolge 30.01.2012 Kommunale Seniorenvertretung Bericht Bericht: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung das Verfahren zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 2012 regelt und hierfür bereits den Entwurf einer neuen Wahlor d- nung gefertigt hat. Der Entwurf der neuen Wahlordnung kann der Anlage 1 entnommen werden. In Anlage 2 sind die Veränderungen zwischen der Wahlordnung alte Fassung un d dem Entwurf einer neuen Wah l- ordnung gegenübergestellt. Des weiteren liefert Anlage 3 eine zeitliche Übersicht des Wahlve r- fahrens mit den geplanten Terminen. Sämtliche Unterlagen sollen dem „Runden Tisch –Seniorinnen und Senioren in Münster“ in se i- ner Sitzung am 19.03.2012 vorgestellt und durch ihn vorberaten werden. Im Anschluss daran wird zur Sitzung des Rates am 09.05.2012 eine Vorlage erstellt, mit der das Verfahren zur Wahl allgemein sowie die neue Wahlordnung beschlossen werden sollen. gez. Markus Lewe Anlagen: Anlage 1 –Entwurf Wahlordnung Anlage 2 –Gegenüberstellung Wahlordnung alt-neu Anlage 3 –grafische Übersicht Wahlverfahren Vorlagen-Nr.: V/0059/2012 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 19.01.2012 Öffentliche Berichtsvorlage
Anlage3_V0059_grafik-Wahlverfahren
1042 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage V/0059/2012 Grafische Übersicht Wahlverfahren voraussichtlich voraussichtlich voraussichtlich 07.11.2012 28.11.2012 19.12.2012 09.01.2013 Runder Tisch wählt den Wahl- vorstand (Wahl- leiter, Schriftfüh- rer, Wahlhelfer) und legt den Wahltermin fest Meldefrist von Delegierten und Kandidaten an den Wahlleiter Schriftliche Einladung zur Delegierten-/ Wahlversammlung durch den Wahl- leiter Möglichkeit für die Kan- didaten, sich der Dele- gierten-/ Wahlversamm- lung vorzustellen Die Delegierten-/ Wahlversammlung wählt die 15 Mitglie- der und 5 Ersatzbewerber der Kommunalen Seniorenvertretung Münster Öffentliche Be- kanntmachung des Wahlergeb- nisses in einer örtlichen Tages- zeitung Einladung zur 1. Sitzung der Kom- munalen Senio- renvertretung Münster durch den Wahlleiter 6 Wochen vorher 3 Wochen vorher Kurz davor Wahltermin Kurz danach 3 Wochen später
Anlage1_V0059_Wahlordnung_entwurf
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Anlage 1 zur Vorlage V/0059/2012
Entwurf Wahlordnung
1
Wahlordnung
für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der
Kommunalen Seniorenvertretung Münster
§ 1
Zuständigkeiten
(1)
Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt dem „Runder Tisch – Seniorinnen und Senioren in
Münster“ (im folgenden „Runder Tisch“) mit Unterstü tzung der Stadt Münster, Amt des Rates
und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle der Kom munalen Seniorenvertretung Münster
(KSVM).
(2)
Der Rat der Stadt Münster legt den Wahltermin fest.
(3)
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlun g wählt der „Runde Tisch“ aus seiner
Mitte einen Wahlvorstand, der aus dem Wahlleiter, e inem stellvertretenden Wahlleiter, einem
Schriftführer und drei Wahlhelfern besteht.
1 In den Wahlvorstand kann nicht gewählt werden,
wer als Delegierter oder Kandidat der KSVM benannt wird.
(4)
Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet der Wahlvorstand vier Wochen vor der Wahl über
die Zulassung der Delegierten und Kandidaten.
(5)
Der Wahlleiter
, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, l ädt drei Wochen vor dem
Wahltermin schriftlich zur Delegiertenversammlung (Wahlversammlung) ein.
(6)
Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversammlung.
(7)
Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertreten de Wahlleiter, lädt spätestens drei Wochen
nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung der gewä hlten Kommunalen Seniorenvertretung
Münster ein und leitet sie bis zur Annahme der Wahl des gewählten Vorsitzenden.
(8)
Für den Fall, dass der „Runde Tisch“ den in den Abs ätzen 1 – 3 beschriebenen Pflichten zur
Wahlvorbereitung nicht nachkommt, übernimmt die Ver waltung die dort dargestellten Aufgaben
und Funktionen zur Wahl der KSVM. Im Übrigen leiste t sie die notwendige Unterstützung bei
der Wahl.
§ 2
Wahlversammlung
Die Wahlversammlung besteht aus ehrenamtlichen Vert retern der Initiativen und Organisatio-
nen des „Runden Tisches“. Der „Runde Tisch“ wird 8 Wochen vor der Wahl für Aufnahmen
neuer Initiativen und Organisationen geschlossen.
Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum Zeitpunk t der Wahl das 60. Lebensjahr vollendet
haben und Bürger von Münster sein.
Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 Dele gierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte entsen-
den.
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und wei bli-
cher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Anlage 1 zur Vorlage V/0059/2012
Entwurf Wahlordnung
2
Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten müs sen mittels eines von der Verwaltung
erstellten Formblattes sechs Wochen vor dem Wahlter min dem Wahlleiter (Stadt Münster, Amt
des Rates und des Oberbürgermeisters, Wahlleiter fü r die KSVM, 48127 Münster) schriftlich
vorliegen.
Die Nennung von Delegierten und Ersatzdelegierten sollte geschlechterparitätisch erfolgen.
§ 3
Kandidatur für die Kommunale Seniorenvertretung Münster
(1)
Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Le bensjahr vollendet haben und Bürger
von Münster sein.
Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer Bezirksvertretung sein.
Sie dürfen nur ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein.
Die Initiativen und Organisationen des „Runden Tisches“ haben Vorschlagsrecht.
Der Vorschlag erfolgt über ein von der Verwaltung erstelltes Formblatt.
Die Nennung von Kandidaten sollte geschlechterparitätisch erfolgen.
(2)
Senioren, die keiner Initiative oder Organisation d es „Runden Tisches“ angehören, können kan-
didieren, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 (1) Sätze 1-3 und (3) der Wahlordnung erfül-
len und von 30 Bürgern aus Münster, die das 60. Leb ensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet
haben, durch Unterschrift unterstützt werden.
Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich b ekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer
Kandidatur besteht.
Die für diese Kandidaturen erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf von der Verwal-
tung erstellten Formblättern einzureichen.
Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für einen Kandidaten zulässig.
(3)
Meldungen von Kandidaten müssen sechs Wochen vor de m Wahltermin dem Wahlleiter (Stadt
Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Wahlleiter für die KSVM, 48127
Münster)
schriftlich vorliegen.
§ 4
Wahlvorgang
(1)
Die Wahlversammlung wählt aus dem Kreis der zugelas senen Kandidaten 15 stimmberechtigte
Mitglieder und 5 Ersatzbewerber (Nachrücker für dau erhaft ausscheidende stimmberechtigte
Mitglieder).
(2)
Die Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, s ich der Wahlversammlung vorzustellen.
Sie erklären im Vorfeld die Annahme der Wahl für den Fall ihrer Berücksichtigung.
(3)
Gewählt wird auf Grundlage eines Wahlzettels, auf d em alle wählbaren Kandidaten aufgelistet
sind.
Jeder Delegierte kann für höchstens 15 Kandidaten s eine Stimme abgeben. Auf dem Wahlzet-
tel müssen mindestens 8 Kandidaten angekreuzt werde n, anderenfalls ist der Wahlzettel ungül-
tig.
Anlage 1 zur Vorlage V/0059/2012
Entwurf Wahlordnung
3
(4)
Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl.
(5)
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Wahlzettel. Er zählt die Stimmen aus und
stellt das Wahlergebnis fest. Über das Wahlergebnis ist ein Protokoll zu führen.
(6)
Als stimmberechtigte Mitglieder der KSVM sind die 15 Kandidaten gewählt, auf die die meisten
abgegebenen Stimmen entfallen.
Die 5 Ersatzbewerber sind in der weiteren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen ge-
wählt.
Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl
statt.
(7)
Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen.
§ 5
Amtszeit
(1)
Die Amtszeit der KSVM beträgt drei Jahre. Wiederwah l ist möglich. Für den Fall des dauerhaf-
ten Ausscheidens eines stimmberechtigten Mitgliedes während der laufenden Wahlperiode wird
das mit der jeweils höchsten Stimmenzahl gewählte E rsatzmitglied bis zum Ende der Wahlzeit
stimmberechtigtes Mitglied.
(2)
Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Senioren-
vertretung im Amt.
Anlage2_V0059_Wahlordnung_alt-neu
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Anlage 2 –V/0059/2012 Gegenüberstellung alt-neu Alte Fassung Neue Fassung Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der Seniorenvertretung Münster Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der Kommunalen Senio- renvertretung Münster Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Do- kument auf die gleichzeitige Verwendung männli- cher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämt- liche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. § 1 Zuständigkeiten (1) Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt dem Arbeitskreis des „Runden Tisches – Senio- rinnen und Senioren in Münster“ mit Unterstüt- zung der Stadt Münster. (2) Der Arbeitskreis legt den Wahltermin fest. (3) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung wählt der Arbeitskreis aus seiner Mitte einen Wahlvorstand, der aus der Wahllei- terin/dem Wahlleiter, einer stellvertretenden Wahlleiterin/einem stellvertretenden Wahlleiter, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und drei Wahlhelferinnen/Wahlhelfern besteht. (4) Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet der Wahlvorstand vier Wochen vor der Wahl über die Zulassung der Delegierten und Kandi- daten. (5) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter , bei Verhinde- rung die stellvertretende Wahlleiterin/der stell- vertretende Wahlleiter, lädt drei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich zur Delegiertenver- sammlung (Wahlversammlung) ein. § 1 Zuständigkeiten (1) Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt dem Arbeitskreis des „Runden Tisch – Senio- rinnen und Senioren in Münster“ (im folgenden „Runder Tisch“) mit Unterstützung der Stadt Münster, Amt des Rates und des Oberbür- germeisters, Geschäftsstelle der Kommuna- len Seniorenvertretung Münster (KSVM). (2) Der Arbeitskreis Rat der Stadt Münster legt den Wahltermin fest. (3) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung wählt der Arbeitskreis der „Runde Tisch“ aus seiner Mitte einen Wahl- vorstand, der aus der Wahlleiterin/ dem Wahllei- ter, einer stellvertretenden Wahlleit erin/ einem stellvertretenden Wahlleiter, einer Schriftführ e- rin/ einem Schriftführer und drei Wahlhelferi n- nen/ Wahlhelfern besteht. In den Wahlvorstand kann nicht gewählt werden, wer als Dele- gierter oder Kandidat der KSVM benannt wird. (4) Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet der Wahlvorstand vier Wochen vor der Wahl über die Zulassung der Delegierten und Kandi- daten. (5) Die Wahlleiterin/ Der Wahlleiter , bei Verhinde- rung die stellvertretende Wahlleiterin/ der stell- vertretende Wahlleiter, lädt drei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich zur Delegiertenver- sammlung (Wahlversammlung) ein. Anlage 2 –V/0059/2012 Gegenüberstellung alt-neu (6) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter, bei Verhinde- rung die stellvertretende Wahlleiterin/der stell- vertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversamm- lung. (7) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter, bei Verhinde- rung die stellvertretende Wahlleiterin/der stell- vertretende Wahlleiter, lädt spätestens drei Wochen nach der Wahl zur ersten Sitzung der gewählten Seniorenvertretung Münster ein und leitet sie bis zur Annahme der Wahl der/des gewählten Vorsitzenden. (6) Die Wahlleiterin/ Der Wahlleiter, bei Verhinde- rung die stellvertreten de Wahlleiterin/ der stell- vertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversamm- lung. (7) Die Wahlleiterin/ Der Wahlleiter, bei Verhinde- rung die stellvertretende Wahlleiterin/ der stell- vertretende Wahlleiter, lädt spätestens drei Wochen nach der Wahl zur ersten konstituie- renden Sitzung der gewählten Kommunalen Seniorenvertretung Münster ein und leitet sie bis zur Annahme der Wahl der/ des gewählten Vorsitzenden. (8) Für den Fall, dass der „Runde Tisch“ den in den Absätzen 1 – 3 beschriebenen Pflichten zur Wahlvorbereitung nicht nachkommt, übernimmt die Verwaltung die dort darge- stellten Aufgaben und Funktionen zur Wahl der KSVM. Im übrigen leistet sie die not- wendige Unterstützung bei der Wahl . § 2 Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung besteht aus eh- renamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Initiativen und Organisationen des Runden Ti- sches. Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollen- det haben und Bürger/innen von Münster sein. Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 Delegierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte ent- senden. Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegier- ten müssen mittels eines Formblattes vier Wo- chen vor dem Wahltermin der Wahlleiterin / dem Wahlleiter schriftlich vorliegen. § 2 Wahl versammlung Die Wahl Delegierten versammlung besteht aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Initiativen und Organisationen des „Runden Tisches“. Der „Runde Tisch“ wird 8 Wochen vor der Wahl für Aufnahmen neuer Initiati- ven und Organisationen geschlossen. Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollen- det haben und Bürger/innen von Münster sein. Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 Delegierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte ent- senden. Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegier- ten müssen mittels eines von der Verwaltung erstellten Formblattes sechs vier Wochen vor dem Wahltermin der Wahlleiterin / dem Wahllei- ter (Stadt Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Wahlleiter für die KSVM, 48127 Münster) schriftlich vorliegen. Die Nennung von Delegierten und Ersatzde- legierten sollte geschlechterparitätisch er- folgen. Anlage 2 –V/0059/2012 Gegenüberstellung alt-neu § 3 Kandidatur für die Seniorenvertretung Münster (1) Kandidatinnen und Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollen- det haben und Bürger/innen von Münster sein. Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer Bezirksvertretung sein. Sie dürfen nicht hauptberuflich, sondern nur ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein. Die Initiativen und Organisationen des Runden Tisches haben Vorschlagsrecht. Der Vorschlag erfolgt über ein Formblatt. (2) Seniorinnen und Senioren, die keiner Initiative oder Organisation des Runden Tisches ange- hören, können kandidieren, wenn sie den Vor- aussetzungen nach § 3 (1) Sätze 1-3 und (3) der Wahlordnung entsprechen und von 30 Bür- ger/innen aus Münster, die das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet haben, durch Unterschrift unterstützt werden. Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer Kandidatur besteht. Die für diese Kandidaturen erforderlichen Un- terstützungsunterschriften sind auf Formblättern einzureichen. Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für eine Kandidatin oder einen Kandidaten zuläs- sig. (3) Meldungen von Kandidatinnen und Kandidaten müssen vier Wochen vor dem Wahltermin der Wahlleiterin/dem Wahlleiter schriftlich vorliegen. § 3 Kandidatur für die Kommunale Seniorenver- tretung Münster (1) Kandidatinnen und Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollen- det haben und Bürger/innen von Münster sein. Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer Bezirksvertretung sein. Sie dürfen nicht hauptberuflich, sondern nur ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein. Die Initiativen und Organisationen des „Runden Tisches“ haben Vorschlagsrecht. Der Vorschlag erfolgt über ein von der Verwal- tung erstelltes Formblatt. Die Nennung von Kandidaten sollte ge- schlechterparitätisch erfolgen. (2) Seniorinnen und Senioren, die keiner Initiative oder Organisation des „Runden Tisches“ ange- hören, können kandidieren, wenn sie den die Voraussetzungen nach § 3 (1) Sätze 1-3 und (3) der Wahlordnung entsprechen erfüllen und von 30 Bürgern /innen aus Münster, die das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet haben, durch Unterschrift unterstützt werden. Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer Kandidatur besteht. Die für diese Kandidaturen erforderlichen Un- terstützungsunterschriften sind auf von der Verwaltung erstellten Formblättern einzurei- chen. Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für eine Kandidatin oder einen Kandidaten zuläs- sig. (3) Meldungen von Kandidatinnen und Kandidaten müssen sechs Wochen vor dem Wahltermin der Wahlleiterin / dem Wahlleiter (Stadt Müns- ter, Amt des Rates und des Oberbürger- meisters, Wahlleiter für die KSVM, 48127 Münster) schriftlich vorliegen. § 4 Wahlvorgang (1) Die Delegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der zugelassenen Kandidatinnen und § 4 Wahlvorgang (1) Die Wahl Delegierten versammlung wählt aus dem Kreis der zugelassenen Kandidatinnen Anlage 2 –V/0059/2012 Gegenüberstellung alt-neu Kandidaten 15 stimmberechtigte Mitglieder und 5 Ersatzbewerber/innen (Nachrücker/innen für dauerhaft ausscheidende stimmberechtigte Mitglieder). (2) Die Kandidatinnen/Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich der Delegiertenver- sammlung vorzustellen. (3) Gewählt wird auf Grundlage eines schriftlichen Wahlvorschlags (Listenwahl). Jede/jeder Delegierte hat max. 15 Stimmen. Auf dem Stimmzettel müssen mindestens 8 Kandidatinnen/Kandidaten angekreuzt wer- den, anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. (4) Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl. (5) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültig- keit von Stimmabgaben, zählt die Stimmen aus und stellt das Wahlergebnis fest. Über das Wahlergebnis ist ein Protokoll zu führen. (6) Als stimmberechtigte Mitglieder der Senioren- vertretung Münster sind die 15 Kandidatin- nen/Kandidaten gewählt, auf die die meisten abgegebenen Stimmen entfallen. Die 5 Ersatzbewerber/innen sind in der weite- ren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim- men gewählt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl statt. (7) Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand werden die gewählten Kan- didatinnen und Kandidaten von der/dem Vorsit- zenden der Wahlversammlung aufgefordert, die Annahme der Wahl zu erklären. (8) Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszei- tungen öffentlich bekannt zu machen. und Kandidaten 15 stimmberechtigte Mitglieder und 5 Ersatzbewerber/innen (Nachrücker/innen für dauerhaft ausscheidende stimmberechtigte Mitglieder). (2) Die Kandidatinnen/ Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich der Wahl Delegierte n- versammlung vorzustellen. Sie erklären im Vorfeld die Annahme der Wahl für den Fall ihrer Berücksichtigung. (3) Gewählt wird auf Grundlage eines schriftlic hen Wahlvorschlags (Listenwahl) Wahlzettels, auf dem alle wählbaren Kandidaten aufgelistet sind. Jede/ Jeder Delegierte hat max. 15 Stimmen kann für höchstens 15 Kandidaten seine Stimme abgeben. Auf dem Stimmzettel Wahl- zettel müssen mindestens 8 Kandidatinnen/ Kandidaten angekreuzt werden, anderenfalls ist der Stimmze ttel Wahlzettel ungültig. (4) Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl. (5) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültig- keit von Stimmabgaben der Wahlzettel. Er zählt die Stimmen aus und stellt das Wahler- gebnis fest. Über das Wahlergebnis ist ein Pro- tokoll zu führen. (6) Als stimmberechtigte Mitglieder der Seniore n- vertretung Münster KSVM sind die 15 Kandid a- tinnen/ Kandidaten gewählt, auf die die meisten abgegebenen Stimmen entfallen. Die 5 Ersatzbewerber/innen sind in der weite- ren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim- men gewählt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl statt. (7) Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand werden die gewählten Ka n- didatinnen und Kandidaten von der/dem Vorsi t- zenden der Wahlversammlung aufgefo rdert, die Annahme der Wahl zu erklären . (7) Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszei- tungen öffentlich bekannt zu machen. Anlage 2 –V/0059/2012 Gegenüberstellung alt-neu § 5 Amtszeit (1) Die Amtszeit der KSVM beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für den Fall des dauerhaften Ausscheidens eines stimmbe- rechtigten Mitgliedes während der laufenden Wahlperiode wird das mit der jeweils höchs- ten Stimmenzahl gewählte Ersatzmitglied bis zum Ende der Wahlzeit stimmberechtig- tes Mitglied. (2) Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Seniorenvertretung im Amt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0059/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.01.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37