1086/2025/5
Sitzen statt Parken auf Grundlage des Kriterienkatalogs für Außengastronomie auf Stellplätzen unter Berücksichtigung des neuen Regelwerks zur Anordnung und Gestaltung von Außengastronomien
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Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen vom 18.03.2025
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Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen Rechtsgrundlage Für die Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen ist grundsätzlich ein Prozess der Abwägung zwischen den Ansprüchen des Gemeingebrauchs und den Interessen der Nutzenden (Sondernutzung) erforderlich. In der Regel sind die Straßen im Stadtgebiet als Gemeindestraßen ohne Nutzungsbeschränkung gewidmet. Gemäß § 4 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist jedermann der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und verkehrsrechtlicher Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung. Die Benutzung von Stellplätzen zu außengastronomischen Zwecken ist zweifelsfrei eine Sondernutzung, die einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Diese Erlaubnis ist gemäß §18 Abs. 2 StrWG NRW nur auf Zeit und auf Widerruf zu erteilen. Die Sondernutzung darf nur gestattet werden, wenn der Gemeingebrauch nicht eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall ist eine Abwägung gegenläufiger Interessen von verschiedenen Nutzenden erforderlich, also die Abwägung zwischen Wegfall von Stellplätzen und Einrichtung von Außengastronomie auf eben diesen Stellplätzen. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen der Sondernutzung können sich aus Belangen der Leichtigkeit, Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie stadtgestalterischen Gründen ergeben. Genehmigungsverfahren Die Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt durch das Amt für Öffentliche Ordnung, welches auch die anfallenden Sondernutzungsgebühren erhebt. Ein Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils für die Stadt (Einnahmeverluste an Parkgebühren) wird von der antragstellenden Person nicht verlangt. Zur Stärkung der gastronomischen Vielfalt im Stadtbild wird diese Regelung beibehalten. Das Amt für öffentliche Ordnung prüft die formalen Voraussetzungen und holt gegebenenfalls erforderliche Stellungnahmen betroffener Ämter, insbesondere der des Dezernats III - Mobilität, ein. Geltungsbereich Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen kann für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres erteilt werden. Sie kann entsprechend der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln als Mehrjahreserlaubnis (aktuell: 3 Jahre) erteilt werden. Die Flächen dürfen nicht als Lagerflächen für die Möblierung genutzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer anhaltenden Schlechtwetterlage die Außengastronomie nicht in Betrieb ist und das entsprechende Mobiliar zusammengeklappt und gegebenenfalls unter Planen abgedeckt, im Bereich der öffentlichen Stellplätze gelagert wird. Die genehmigungsfähige Fläche erstreckt sich grundsätzlich auf die Stätte der Leistung, das heißt auf Stellplätze vor der Gebäudefront des beantragenden Unternehmens beziehungsweise auf davor befindlichen Multifunktionsflächen. Zusätzlich können maximal bis zu zwei weitere Parkplätze pro Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die an die Parkfläche vor der Stätte der Leistung angrenz en müssen. Folgende Flächen dürfen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden beziehungsweise umgewandelt werden: - Taxistände - Behindertenparkstände - Aufstellflächen (zum Beispiel für E -Scooter, Lasten-/Fahrräder) - Ladezonen oder E-Ladestationen - Wirtschaftsparkplätze Diese Flächen sollen auf Kosten der Antragstellenden verlegt und/oder verkürzt und die gekürzten Teile zu Außengastronomieflächen werden, wenn die Verwaltung feststellt, dass diese oder Teile dieser Flächen in ihrer heutigen Dimension nicht dauerhaft benötigt werden oder ein alternativer Standort vorhanden ist. Durch die in Anspruch genommene Fläche dürfen keine Verkehrszeichen teilweise oder ganz verdeckt werden. In Konfliktfällen wird geprüft, ob ein Versetzen von Beschilderungen zugunsten von Außengastronomie möglich ist. Sollte dies der Fall sein, erstellt die Verwaltung eine Verkehrsanordnung, die den Antragstellenden übergeben wird. Die Antragstellenden beauftragen zu ihren Lasten eine zugelassene Fachfirma mit der Umsetzung der Anordnung. Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen: a) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der Fahrbahn auf der Fahrbahn markiert sind und diese mit Schmalstrich als einzelne Parkplätze markiert sind, ist keine weitere Abgrenzung der Außengastronomiefläche erforderlich. b) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der Fahrbahn durchgehend, ohne Schmalstrichmarkierung als einzelne Parkplätze, markiert sind, ist zur Abgrenzung der Außengastronomiefläche gegenüber dem übrigen Parkraum eine senkrecht zum Bordstein verlaufende Schmalstrichmarkierung erforderlich. c) Wenn die Parkplätze am Fahrbahnrand nicht markiert sind, ist die Außengastronomiefläche gegenüber der Fahrbahn mit einer Breitstrichmarkierung zu begrenzen, die Abgrenzung gegenüber dem übrigen Parkraum erfolgt durch eine Schmalstrichmarkierung. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist befindet sich an Stelle der Außengastronomie ein markierter Parkplatz. Grundsätzlich ist mit Markierungen zurückhaltend umzugehen, daher wird je nach Örtlichkeit entschieden, ob Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche erforderlich sind. Der Verzicht auf gesonderte Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche auf Stellplätzen, wie beispielsweise die vereinbarte, gelbe Begrenzungsmarkierung, senkt die Kosten für die Antragstellenden und schont den Untergrund der Stellplatzfläche. Dieser leidet durch das Auftragen von Markierungen zur Kennzeichnung von Außengastronomieflächen und das Entfernen nach Ende des Genehmigungszeitraumes. Die Notwendigkeit der Markierung entfällt, wenn auf der genehmigten Parkfläche ein Podest errichtet wird. Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Markierungen ist Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfernung eventuell vorhandener Abgrenzungsmarkierungen zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums. Falls für die Realisierung der Außengastronomie auf Stellplätzen Schilderpfosten versetzt, Beschilderungen angepasst und/oder Parkscheinautomaten versetzt werden müssen, werden die Kosten von den Antragstellenden getragen. Die beschriebenen Maßnahmen sind Teil der Verkehrsanordnung. In Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt und die Außengastronomie nicht durch ein Podest gegenüber der Fahrbahn erhöht ist, müssen zum Schutz der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr in die parallel zur Fahrbahn verlaufende Doppellinienmarkierung im Abstand von 1,5 Metern Bodenhülsen gesetzt werden, in die während des genehmigten Zeitraums Kurzpfosten zu setzen sind. Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes sind die Kurzpfosten zu entfernen und die Bodenhülsen zu verschließen. Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Kurzpfosten ist Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfernung eventuell vorhandener Kurzpfosten zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums. Einnahmeverluste Durch den Wegfall bewirtschafteter Parkplätze ist mit Mindereinnahmen im Bereich der Parkgebühren zu rechnen. Gleichzeitig kommt es durch die Bereitstellung der Flächen zu Außengastronomiezwecken zu Mehreinahmen im Bereich der Sondernutzungsgebühren. Ob die Mehreinnahmen der Sondernutzung die Mindereinnahmen der Parkgebühren decken, kann nicht abgeschätzt werden.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 1086/2025/5 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sitzen statt Parken auf Grundlage des Kriterienkatalogs für Außengastronomie auf Stellplätzen unter Berücksichtigung des neuen Regelwerks zur Anordnung und Gestaltung von Außengastronomien Beschlussorgan Bezirksvertretung 5 (Nippes) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung beschließt, dass Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des Kriterienkatalogs ‚Sitzen statt Parken‘ im Bezirk zugelassen wird. 2. Die Bezirksvertretung beauftragt die Verwaltung, Außengastronomien auf Stellplätzen unter Berücksichtigung der neuen Regeln zur Anordnung und Gestaltung von Außen- gastronomien zuzulassen. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 22.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit Beschluss vom 18.03.2025, Antrag AN/3311/202, hat der Verkehrsausschuss den geänderten Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen beschlossen. Der bisher gültige Kriterienkatalog wird damit ersetzt. Der Verkehrsausschuss hat weiterhin beschlossen, dass die Bezirksvertretungen in eigener Zuständigkeit beschließen können, dass Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des beschlossenen Kriterienkatalogs zugelassen werden könnte. Der Gel- tungsbereich wird um die Wirtschaftsparkplätze (z. B. für Handwerker) erweitert. Diese Änderung ist bei dem in der Anlage beigefügten Kriterienkatalog berücksichtigt. Im geänderten Beschluss wurden die unterschiedlichen bezirksspezifischen Belange berücksichtigt. So besteht zum Beispiel verschieden hoher Parkdruck in den einzelnen Bezirken einer Millionenstadt. Unter diesem Aspekt können die Bezirke in eigener Zuständigkeit beschließen, dass sie grundsätzlich Stellplätze in ihrem Bezirk zu Außengastronomiezwecken zur Verfü- gung stellen wollen. Diese Differenzierung ist möglich, hat es in den letzten Jahren aufgrund der Unterstüt- zungsmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie aber nicht gegeben. In dieser Zeit konnten in allen Bezirken alle Antragstellende unter bestimmten Voraussetzungen Stellplätze zu Außengastronomiezwecken nutzen. Obwohl es in diesem Zeitraum ver- einzelt zu Beschwerden kam, ist die Beschwerdelage für das gesamte Stadtgebiet als gering einzustufen. Eine weitere Abstufung, dass die Bezirksvertretungen, innerhalb ihrer Stadtbezirke selber entscheiden, welcher einzelne Stellplatz in dem jeweiligen Stadtbezirk der Au- ßengastronomie zur Verfügung gestellt wird, wird kritisch gesehen. Eine solche klein- teilige Differenzierung erscheint aus Sicht der Verwaltung nicht mit dem Gleichheits- grundsatz vereinbar. Diese von einigen Bezirksvertretungen gewünschte Änderung wurde vom Verkehrs- ausschuss nicht übernommen/beschlossen. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen handelt es sich um ein laufendes Geschäft der Verwaltung. Die Entscheidungen dazu werden regelmäßig und nach festgelegten Regeln auf Grundlage der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Son- dernutzungssatzung und den neuen Regeln für Außengastronomien getroffen. Hierzu 3 wird auf das am 12.12.2024 vom Rat beschlossene Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung von Außengastronomien hingewiesen. Der politischen Bedeutung für den einzelnen Bezirk wird Rechnung getragen, in dem die Bezirksvertretungen in eigener Zuständigkeit beschließen können, dass Außen- gastronomie auf Stellplätzen unter Berücksichtigung der bezirksspezifischen Bedürf- nisse zugelassen werden. Ausblick/Umsetzung Im öffentlichen Raum kommt eine Vielzahl an Funktionen, Nutzungen und Interessen unserer Stadtgesellschaft zusammen, welche es bei der Umsetzung des neuen Re- gelwerks zu berücksichtigen und die es in einen Interessensausgleich zu bringen gilt. Die Begünstigungen für die Außengastronomie aufgrund der Corona-Pandemie sind bis Ende Dezember 2025 befristet. Die unter erleichterten Voraussetzungen geneh- migten Flächen sollen grundsätzlich dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Sie sol- len zukünftig unter Beachtung der verbindlichen Regelungen aus dem Prozess „Köln.Gestaltet.Außengastronomie“ in der Genehmigungspraxis Beachtung finden. Das Umsetzungskonzept sieht vor, dass die Restgehwegbreiten ab dem Jahr 2025 für neue Außengastronomien und ab dem Jahr 2026 für Bestandsaußengastronomien er- höht werden, um die Barrierefreiheit und Mobilität im Sinne einer zukunftsweisenden Stadt zu stärken (siehe Sozialausschuss April 2002, Verpflichtung zu einem barriere- freien Köln und Beschluss Masterplan Parken AN/2635/2021). Aktuell wird eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m berücksichtigt. Zukünftig beträgt das Grundmaß bei der Anordnung der Außengastronomie für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten/umgebauten Straßen- zügen und mindestens 1,50 m im Bestand. Dem Grundmaß sind Sicherheitsabstände hinzuzufügen. Nur bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade. Die aktuell genehmigten Außengastronomieflächen verkleinern sich damit insgesamt. Um den Wirtschaftsstandort Köln weiterhin zu fördern (siehe Strategie für die Außen- gastronomie, AN/0153/2022, Rat 03.02.2022), befürwortet die Verwaltung die Umnut- zung von Parkraum zu Außengastronomiezwecken. Dies trägt zur Kompensation des Wegfalls von Außengastronomieflächen auf Neben- anlagen zugunsten der Barrierefreiheit und Mobilität bei und schafft damit einen Inte- ressensausgleich. Anlage 1 – geänderte Kriterienkatalog (Beschluss vom 18.03.2025)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1086/2025/5
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 17.04.2025
- Erstellt
- 17.04.2025 11:52