0076/2017
Einspruch gegen die Gültigkeit der Seniorenvertretungswahl gemäß § 15 Abs. 4 SV-WahlO i.V.m. § 39 KWahlG
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Anlage - Einspruchsschreiben vom 10.11.2016
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1B-11-2D16 12:23 FROM:CLALDIR GREVEN geeı 16817425 @ TO:+4gee12215569025 P:g1 | YLOT’OL’TI WOA SJaug sop xaL adeyuy b10 WOAaIg Bipneg ÜogmıD wayonpumay au Wapänp NY VERSTOUTSÄNAISIO MELZ LE HLOT’OL'TL WIOA LAgas[Dg WIaLauL u! ypr agey apumıg al “uTa 9107 1290PjO un FUMSNWAUSIORISG 10P Iyb 29p NOYEHMO ALP U23S8 yonadsunz yo} ago] uzory Ey IQ OH eysed ag IIOTITOT URN APIS 10p FunanIAusIoTUag Top TIIE/M Op NOXSHMD Sp uaRad yonıdsurg WO 6L9OS ze] qapueıg AM JaHastweggeg pum aaupI0SFHOg ey 1 ua, A euszaq, uay pas En a EEE Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, durch den Artikel vom Kölner Stadt-Anzeiger heutigen Datums bin ich auf eine meiner Meinung nach skandalöse Lücke in der Wahlordnung für die Seniorenvertretung der Stadt Köln aufmerksam geworden. Ich nahm an, dass das Nicht-erwähnen einer Parteizugehörigkeit automatisch auch bedeute, dass die Kandidatin/der Kandidat auch keiner Partei angehöre. Das ist augenscheinlich nicht der Fall. 12.10.2016 Hiermit bitte ich Sie um Überprüfung der Wahlordnung für die Seniorenvertretung, Es kann unmöglich in Ihrem Interesse sein, dass sich durch Verschweigen der Zugehörigkeit zu einer rechten. Partei per Zufall Bürger eine Stimme bekommen, deren Gesinnung zweifelhaft, undemokratisch und menschlich fragwürdig ist. Wozu sollte man sonst verschweigen, dass man einer rechten Partei angehört? Wie gefährlich eine verdeckte Gesinnung werden kann, mussten wir selbst in unserem weltoffenen Köln immer wieder erfahren. Wehret den Anfängen! Ich zitiere Herm Andreas Damm, Redakteur vom Kölner Stadt-Anzeiger, aus seinem Kommentar vom heutigen Tage: Die Seniorenvertretungen sind nicht in der Gemeindeordnung verankert, sondern ein freiwilliges Angebot der Städte an ihre Bürger: Lässt eine Kommune über ein solches Gremium abstimmen, stehen die Ratspolitiker in der Pflicht, den Wählern hinreichende Informationen über das Bewerberfeld zu verschaffen. Dazu zählt unbedingt die Mitgliedschaft in einer Partei ."( Zitat Ende) Wenn Sie, sehr geehrte Frau Oberbüirgermeisterin, es wichtig finden, dass Senioren sich am politischen Leben unserer Stadt aktiv beteiligen, sorgen Sie bitte für Aufklärung, Transparenz und offenen Dialog. Das ist nur möglich, wenn die Zugehörigkeit zu einer Partei zu unabdingbaren Pflichtauskunft der Kanditatinnen gehört. Ich werde prüfen lassen, ob dieses Vorgehen der Stadı Köln die diesjährigen Wahlen anfechtbar macht.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/2000 Vorlagen-Nummer 0076/2017 Freigabedatum 16.01.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Einspruch gegen die Gültigkeit der Seniorenvertretungswahl gemäß § 15 Abs. 4 der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung (SV-WahlO) i.V.m. § 39 des Kommunalwahlgesetzes NRW(KWahlG) Beschlussorgan Wahlprüfungsausschuss Gremium Datum Beschluss: In der Wahlprüfungssache betreffend den Wahleinspruch von Frau Claudia Greven, Köln, Einspruchsführerin, vom 10.11.2016, beim Wahlleiter am gleichen Tage per Fax eingegangen, gegen die Gültigkeit der Wahl der Seniorenvertretung am 22.10.2016, beschließt der Wahlprüfungsausschuss: Der Wahleinspruch ist unbegründet. Er wird zurückgewiesen. Wahlprüfungsausschuss 08.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: A.) Sachverhalt: Mit Schreiben vom 10.11.2016 legt die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Seniorenvertretung am 22.10.2016 ein (s. Anlage). Zur Begründung verweist sie auf ein Schrei- ben an Frau Oberbürgermeisterin Reker vom 12.10.2016. In diesem Schreiben führt sie im Wesentlichen folgendes aus: In Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung enthalte eine Lücke, da die Kandidatinnen und Kandidaten nicht dazu verpflichtet seien, eine eventuell bestehende Parteizugehörigkeit anzugeben. Sie bat daher um eine Überprüfung der bestehenden Wahlordnung. B.) Rechtliche Würdigung: I.) Nach § 15 Abs. 4 der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung (SV-WahlO) kann ein Ein- spruch von jeder Wahlberechtigten/jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin/beim Wahllei- ter erhoben werden. Das Wahlergebnis zur Wahl der Seniorenvertretung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln vom 16.11.2016 unter der laufenden Nummer 338 (S. 436) öffentlich bekannt gemacht. Das Schreiben der Einspruchsführerin ist beim Wahlleiter am 10.11.2016 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt lag mangels Bekanntmachung also noch kein tauglicher Einspruchsgegenstand vor. Nach dem Sinn und Zweck der Fristenregelung des § 15 Abs. 4 SV-WahlO i.V.m. § 39 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) soll der Zeitraum beschränkt werden, in dem zulässiger- weise die Gültigkeit der Wahl angefochten werden kann. Dies entspricht dem Grundsatz, dass bald- möglichst Rechtsklarheit über die Gültigkeit der Wahl und damit letztlich auch über die Bestandskraft der gewählten Vertretung bestehen soll. Damit sind jedenfalls Einsprüche, die nach Ablauf der Mo- natsfrist eingereicht werden, unzweifelhaft verfristet. Vorliegend ist der Einspruch allerdings verfrüht eingelegt worden und wäre damit grundsätzlich - weil außerhalb des Laufs der Rechtsmittelfrist eingelegt - unzulässig. In einem solchen Fall ist eine Abwägung zwischen dem Schutzzweck der Norm (Rechtsklarheit und Bestandskraft für die gewählte Vertretung) und dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechts- schutzes für die Einspruchsführerin bzw. den Einspruchsführer geboten. Ein verfrühter Einspruch berührt aber weder die Belange der Rechtsklarheit oder die Bestandskraft der gewählten Vertretung, noch belastet sie die Wahlorganisation der Stadt Köln in nicht hinnehmbarer Form. Auf der anderen Seite ist ein Einspruch gemäß § 15 Abs. 4 SV.WahlO die einzige Möglichkeit, Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren zu erlangen. Deshalb kann die Abwägung hier nur zuguns- ten der Einspruchsführerin ausfallen. Ausnahmsweise ist der Einspruch hier nicht wegen Verfristung unzulässig, trotz der Einspruchseinle- gung außerhalb der gesetzlichen Frist. Weiterhin wurde der Einspruch entsprechend § 22 Abs. 2 SV-WahlO per Fax eingelegt und er enthält eine Begründung. Die Einspruchsführerin ist auch wahlberechtigt. 3 Der Einspruch ist damit insgesamt zulässig. II.) Der Einspruch ist jedoch unbegründet. Es liegt kein Wahlfehler vor. Gemäß § 15 Abs. 4 SV-WahlO i.V.m. § 40 Abs. 1 KWahlG können im Wahlprüfungsverfahren folgen- de Anfechtungsgründe geltend gemacht werden: - die mangelnde Wählbarkeit eines gewählten Vertreters, - Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder bei der Wahlhandlung, - Ungültigkeit der Ergebnisfeststellung. Hier kommt als Anfechtungsgrund einzig der Fall des § 40 Abs. 2 b) KWahlG (Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung) in Betracht. Unregelmäßigkeiten i.S.d. § 40 Abs. 1 b) KWahlG sind dabei Umstände, die den Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen. Der Wahlfehler erfordert dabei einen Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen. Im vorliegenden Fall rügt die Einspruchsführerin nicht, dass gegen die geltende Wahlordnung versto- ßen worden sei. Vielmehr geht sie von deren Einhaltung aus, möchte aber eine Veränderung der Wahlordnung erzielen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung – die die Ein- spruchsführerin in ihrem Einspruchsschreiben auch nicht bezweifelt – kann daher nicht Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens sein. Im Übrigen erfordert eine Anfechtung nach § 40 Abs. 1 b) KWahlG, dass der vorgetragene Wahlfehler mandatsrelevant ist, also dass die Sitzverteilung ohne den in Rede stehenden Wahlfehler anders ausgefallen wäre. Die Einspruchsführerin trägt nicht vor, dass das die Sitzverteilung bei der Wahl der Seniorenvertretung anders ausgefallen wäre, wenn die Angabe der Parteizugehörigkeit verpflichtend gewesen wäre. Aus diesen Gründen liegt kein Wahlfehler i.S.d. § 15 Abs. 4 SV-WahlO i.V.m. §§ 39, 40 Abs. 1 b) KWahlG vor. Anlage: Anlage – Einspruchsschreiben vom 10.11.2016
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 0076/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 16.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27