Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg; Offenlage; BP-Entwurf 75409/05
Mitteilung Ausschuss 3858/2017 vom 26.01.2018
Stand: Am 27.02.2018 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage 2 Begründung der Offenlage
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/ 2 A N L A G E 2 613dint3858-2017 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 75409/05 Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg (im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan wird zur Erhaltung und Entwicklung des fußläufig nahgelegenen zentralen Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufge- stellt. Als Festsetzungsmöglichkeit ist vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festset- zungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der An- wendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Am 22.06.2016 ist der Antrag auf Vorbescheid der Unternehmensgruppe Penny Markt GmbH, Dis- counter-Vertriebslinie für Lebensmittel der Kölner Rewe Group, zur Errichtung eines Lebensmittel- marktes mit den üblichen Food- und Non-Food-Artikeln mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und 61 Pkw-Stellplätzen eingegangen. Der gewünschte Vorhabenstandort liegt im 700-Meter-Radius des Nahversorgungszentrums (NVZ) Finkenberg. Nach dem Steuerungsschema des vom Rat der Stadt Köln am 17.12. 2013 beschlos- senen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln (EHZK) sind großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb der 700-Meter-Radien um einen zentralen Versorgungsbereich (ZVB) generell auszuschließen. Gleiches gilt auch für knapp kleinflächige Nahversorger, wie es hier der Fall ist, innerhalb dieser 700-Meter-Radien. Dabei entspricht der 700-Meter-Radius dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung, das heißt in diesem Bereich um einen ZVB ist zum einen kein Bedarf für zusätzliche Nahversorgungsangebote vorhanden, weil die Bewohner ihre Bedarfe fußläufig innerhalb des Zentrums decken können. Zum anderen übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Fach- einzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation sind. Der gewünschte Vorha- benstandort liegt zudem in einem Gewerbegebiet. Dort ist die Ansiedlung kleinflächiger Einzelhan- delsbetriebe, also auch die eines Nahversorgers, nach LEP NRW zwar möglich, aber nach den Ansiedlungsregeln des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Bei diesem Standort, außerhalb des ZVB, handelt es sich folglich eher um einen autokundenorientierten Standort, zumal die angrenzende Theodor-Heuss-Straße und auch die Humboldtstraße für Fuß- gänger eine Barriere darstellen. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist das NVZ durch eine Fußgän- gerbrücke mit dem nördlich angrenzenden Kirchengelände verbunden. Das Vorhandensein dieser Fußgängerbrücke ist auch ein Grund, die östlich der Kirchen gelegene Potenzialfläche mit in die Abgrenzung des ZVB einzubeziehen. Dort könnte sich, den Handlungsempfehlungen für das NVZ Finkenberg entsprechend, ein Lebensmittelvollsortimenter ansiedeln. Diese Potenzialfläche wurde auch deshalb ausgewählt, da es sich hier nach Regionalplan um einen "Allgemeinen Siedlungsbe- reich" (ASB) handelt, was eine wichtige Voraussetzung sowohl für die Ansiedlung eines großflä- chigen Nahversorgers ist, als auch Voraussetzung für die Einbeziehung in einen ZVB. Der vom Antragsteller gewünschte Vorhabenstandort ist dagegen im Regionalplan als Bereich für gewerbli- che und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Eine Einbeziehung in den ZVB ist aus diesem Grund ausgeschlossen. Das heißt eine Erweiterung des ZVB um das Vorhabengrundstück ist we- der möglich, noch entspricht dies den Zielen und Steuerungsregeln des EHZK. - 2 - Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Das Einzelhandels-und Zentrenkonzept bildet als räumlich funktionales Bezugssystem den Entwick- lungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Bezirks- sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zen- tren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungsberei- che nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperiodische Versor- gung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastro- nomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf zentrale Versorgungsbereiche werden diese gesi- chert und gestärkt. Eine Neuansiedlung im 700-Meter-Radius des Nahversorgungszentrums ist aus Gründen des Zen- trenschutzes unbedingt zu vermeiden. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwi- ckeln. Der vorgesehene Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW - "Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8" - und damit der Verhinderung einer Einzelhandelsagglomeration. Dort heißt es: "Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Ent- stehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken." Mit dem Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels soll verhindert werden, dass im Plangebiet der Grundstein für das Entstehen einer neuen Einzelhandelsagglome- ration mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird. Es besteht dringender Handlungsbedarf, da am 22.06.2016 eine Voranfrage zur Klärung des Pla- nungsrechts (Bebauungsgenehmigung) für einen Einzelhandel - hier: Errichtung eines Lebensmit- telmarktes mit den üblichen Food- und Non-Food-Artikeln mit 799 m² Verkaufsfläche (Penny) - gestellt wurde. Aufgrund der vorhandenen Situation müsste der Antrag in der Beurteilung nach § 34 BauGB vermutlich genehmigt werden. Der Zentrenschutz im Sinne des EHZK kann somit nur mit einem Bebauungsplan erfolgreich umgesetzt werden kann. Um im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Entwicklung mit zentrengefährdendem Einzel- handel zu unterbinden, wird in diesem Plangebiet Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentren- relevanten Sortimenten ausgeschlossen. § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsberei- che als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung zen- traler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeu- tung, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicher- stellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwick- lung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Men- schen. Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche wurde mit dem § 9 Absatz 2a BauGB 2007 ein neues Planungsinstrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan dient nicht nur dem Schutz und der Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungs- zentrum Eil, Frankfurter Straße und Nahversorgungszentrum Finkenberg". - 3 - Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, kann gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet, und es sind keine Anhaltspunkte für eine Be- einträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz- zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Damit liegen keine Ausschlussgründe für das verein- fachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Eine Umweltprüfung und eine zusammenfassende Erklä- rung sind nach § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich. Ebenfalls bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Entsprechend § 13 Abs.3 BauGB liegt nach der Auswertung der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) der Bereich des Bebauungspla- nes in einem ausreichenden Abstand zum nächsten Störfallbetrieb. Am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 03.08.2016 beschlosse- ne Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich Humboldtstraße einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zen- tren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzu- setzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.08.2016 im Amtsblatt veröffentlicht. 2. Planungsalternativen Einziges Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungs- bereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" durch Steuerung der derzeitigen Einzelhandels- entwicklung im Plangebiet. Dazu werden im Plangebiet Regelungen zur künftigen Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen getroffen. Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Auf- grund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, im Plangebiet Einzelhandelsnutzun- gen zum Erhalt und zur Entwicklung des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs auszu- schließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 3. Beschreibung des Bebauungsplangebiets Das Planungsgebiet des Bebauungsplans umfasst das Gebiet zwischen der Humboldtstraße ober- halb des Parkhauses (Flurstück 731) in südlicher Richtung bis zur Ecke Theodor-Heuss-Straße/ Humboldtstraße 134 bis 136, hier entlang in östlicher Richtung bis Theodor-Heuss-Straße 59, dann entlang der südwestlich verlaufenden Grundstücksgrenze (Flurstücke 910 und 127) in nord- westlicher Richtung zurück bis zur Ecke des Parkhauses, dann in westliche Richtung entlang der Flurstücksgrenze 731 bis zur Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg. Das Plangebiet ist circa 47 600 m² groß. Die aufgeführten Flurstücke liegen alle in der Gemarkung Eil, Flur 16. 4. Charakterisierung des zentralen Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" Bei diesem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um ein mit der Entwicklung des Stadt- teils Finkenberg in den 1960/70er Jahren geplantes Nahversorgungszentrum in zentraler und inte- grierter Lage im nordöstlichen Bereich des Stadtteils. Zugeordnetes Versorgungsgebiet ist der ge- samte Stadtteil Porz-Finkenberg mit rund 6 700 Einwohnern. - 4 - Für die Jahre bis 2025 prognostiziert die kleinräumige Bevölkerungsprognose für Köln für den Stadtteil Porz-Finkenberg eine überdurchschnittliche Zunahme der Bevölkerung (das heißt mehr als 9,5 %). Aufgrund der kompakten Bebauung der Großwohnsiedlung ist der gesamte Stadtteil fußläufig, das heißt mit maximal 700 m Fußweg an das Zentrum angebunden. Das NVZ Finkenberg ist dem Kriterienkatalog zur Definition der Zentrenstruktur entsprechend, ein kleines aber funktionstüchtiges Nahversorgungszentrum und somit ein schützenswerter zentraler Versorgungsbereich nach Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Dem Zentrentyp entsprechend liegt der Schwerpunkt der Einzelhandelsangebote deutlich beim kurzfristigen Bedarf. Zum Zeitpunkt der Erhebungen zum EHZK (2008) fungierte ein Plus-Discounter mit wenig wettbe- werbsfähigem Marktauftritt (circa 600 m² VKF) als Magnetbetrieb. Ergänzt wurde das Angebot im kurzfristigen Bedarf (unter anderem Bäcker, Obst- und Gemüseanbieter, Apotheke, Schreibwaren, Blumen, Drogeriemarkt) sowie durch einzelne Betriebe des mittel- und langfristigen Bedarfs. Im Rahmen eines städtebaulichen Sanierungsgebiets ist ab 2010 eine umfangreiche bauliche Um- gestaltung und damit Aufwertung des Fußgängerbereichs des Geschäftszentrums erfolgt. Der Magnetbetrieb Plus, heute Netto, hat sich, wie bereits in den Handlungsempfehlungen des EHZK enthalten, innerhalb des Zentrums auf die dafür vorgesehene Potenzialfläche südlich der Theodor- Heuss-Straße verlagert und dabei die VKF deutlich erweitern können. An den ehemaligen Plus- Standort wechselte ein bereits im Nahversorgungszentrum vorhandener russischer Lebensmittel- markt, der seine VKF dabei ebenfalls vergrößert hat. Neben ergänzenden Nahversorgungsange- boten sind auch Komplementärnutzungen wie Dienstleistungen, Gastgewerbe und soziale Infra- struktur vorhanden. Jedoch hat sich das Angebot an ergänzenden Fachgeschäften deutlich redu- ziert. Es gibt zwar zusätzlich einen orientalischen Supermarkt, aber keinen Drogeriemarkt mehr. Verblieben sind die Apotheke, ein Bäcker, zwei Kioske sowie der T€Di. Dem entsprechend gibt es heute mehrere Leerstände. Umso wichtiger ist es, dass durch einen konsequenten Ausschluss von Einzelhandel in nicht inte- grierter Lage, die Chance einer positiven Entwicklung des NVZ erhalten bleibt. Die Ansiedlung eines zweiten Discounters an dem gewünschten Vorhabenstandort würde das Nahversorgungs- zentrum zusätzlich schwächen, weil der Standort außerhalb des ZVB keine Funktion als Fre- quenzbringer für den Facheinzelhandel innerhalb des NVZ erfüllen kann, sie keine qualitative Ver- besserung der Versorgungssituation darstellt und diese Ansiedlung die dringend benötigte und bereits in den Handlungsempfehlungen enthaltene Ansiedlung eines bisher fehlenden Vollversor- gers erschweren würde. 5. Begründung der Planinhalte Mit § 9 Absatz 2a BauGB ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ort- steile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer ver- brauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind. Auf diese Weise kann der Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Auf- stellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann im vereinfach- ten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Zur Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Im Plangebiet soll nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sorti- mentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Perspektivisch wird hierdurch auch einer sonst möglichen künftigen Einzelhandelsagglomeration vorgebeugt. Neuansiedlungen sollen hier verhindert werden, um das Nahversorgungszentrum Finkenberg zu schützen. - 5 - Die Festsetzung dient auch deshalb der Erhaltung und Entwicklung des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg", da davon auszugehen ist, dass durch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet eventu- elle Neuansiedlungen in den zentralen Versorgungsbereich gelenkt werden. Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" ist ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zen- trenrelevantem Einzelhandel rechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung wird daher den öffentlichen Belangen Vorrang vor dem Neuansiedlungsbegehren gegeben. Da gemäß § 9 Absatz 2a BauGB nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen wird, bedeutet dies bezogen auf den gesamten Planbereich, dass bei Neubauten oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen weiter- hin in dem zuvor gegebenen Umfang nach § 34 Absatz 1 BauGB erhalten bleibt. Unter Zugrunde- legung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümer- positionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Wohnungen, eine Kindertagesstätte so- wie die gewerblichen Nutzungen wie z.B. das Verwaltungsgebäude der Rewe Goup, einige Auto- häuser, Hotel, Restaurant, TÜV und verschiedene Dienstleistungsbetriebe werden mit dem Aus- schluss der Einzelhandelsnutzung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht überplant. Der Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) hat sich am 11.07.2016 dafür ausgesprochen, zur Umsetzung der Ansiedlungsregeln des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts einen Bebauungsplan aufzustellen, der einen Nahversorger an dieser Stelle ausschließt. 6. Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird. "Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Ange- botsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept ge- wählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statis- tischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste. Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2), 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevals- bekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgerätelektrotechnischen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computer- teile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikati- onsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6), - 6 - 4. Leuchten (52.44.2), 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3), 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50), 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7), 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 12. zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2), 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizini- sche und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2), 16. Blumen, Kränze (52.49.11), 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11). Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1), 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12), 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware) (52.45 teilw.), 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 6. Auto- und Motorradhandel (50.1), 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente. Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Fest- setzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. -
Anlage 3 textliche Festsetzungen
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A N L A G E 3 613dint3858-2017 Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungs- plans Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zen- tren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird. "Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zen- trenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirt- schaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfü- gige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortiments- liste. Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2), 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Beklei- dung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Beklei- dung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Über- größen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgerätelektrotechni- schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Te- lekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6), 4. Leuchten (52.44.2), 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3), 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50), 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Ge- schenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7), 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhan- del (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 12. zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2), 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentren- relevant sein. Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgrup- pen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwa- ren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körper- pflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2), 16. Blumen, Kränze (52.49.11), 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11). Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1), 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12), 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware) (52.45 teilw.), 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 6. Auto- und Motorradhandel (50.1), 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente. Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textli- chen Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaf- ten, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. -
Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf
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Anlage 4 Stadtplanungsamt Humboldtstraße 75409/05 verkleinerter B - Plan in Köln - Porz - Finkenberg unmaßstäblich -
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 dint ma Vorlagen-Nummer 26.01.2018 3858/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 27.02.2018 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 75409/05 Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg Anlass und Ziel Der Bebauungsplan wurde zur Erhaltung und Entwicklung des fußläufig nahgelegenen zentralen Ver- sorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB (im verein- fachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch BauGB) aufgestellt (Bekanntmachung Aufstellungsbe- schluss am 24.08.2016) und soll nun offengelegt werden. Der beantragte Vorhabenstandort (hier: Errichtung eines Lebensmittelmarktes -Penny- mit den übli- chen Food- und Non-Food-Artikeln mit 799 m² Verkaufsfläche) liegt im 700-Meter-Radius des Nah- versorgungszentrums (NVZ) Finkenberg. Nach dem Steuerungsschema des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln (EHZK) sind großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb der 700-Meter-Radien um einen zentralen Versorgungsbereich (ZVB) generell auszuschließen. Gleiches gilt auch für knapp kleinflächige Nahversorger, wie es hier der Fall ist, innerhalb dieser 700-Meter-Radien. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Das Einzelhandels-und Zentrenkonzept bildet als räumlich funktionales Bezugssystem den Entwicklungs- rahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Die Offenlage soll im März 2017 erfolgen. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 textliche Festsetzungen Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf Anlage 5 Betriebskartierung Gez. BG Blome in Vertretung für BG VI -
Anlage 1 Übersichtsplan
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Humboldtstraße in Köln - Porz - Finkenberg 0 10050 200 300 Meter Frankfurter Straße -
Anlage 5 Betriebskartierung
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Anlage 5 Stadtplanungsamt Humboldtstraße 75409/05 Betriebskartierung in Köln - Porz - Finkenberg unmaßstäblich N -
zu Anlage 2 ---URKUNDE---
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/ 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 75409/05 Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg (im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan wird zur Erhaltung und Entwicklung des fußläufig nahgelegenen zentralen Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufge- stellt. Als Festsetzungsmöglichkeit ist vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festset- zungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der An- wendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Am 22.06.2016 ist der Antrag auf Vorbescheid der Unternehmensgruppe Penny Markt GmbH, Dis- counter-Vertriebslinie für Lebensmittel der Kölner Rewe Group, zur Errichtung eines Lebensmittel- marktes mit den üblichen Food- und Non-Food-Artikeln mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und 61 Pkw-Stellplätzen eingegangen. Der gewünschte Vorhabenstandort liegt im 700-Meter-Radius des Nahversorgungszentrums (NVZ) Finkenberg. Nach dem Steuerungsschema des vom Rat der Stadt Köln am 17.12. 2013 beschlos- senen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln (EHZK) sind großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb der 700-Meter-Radien um einen zentralen Versorgungsbereich (ZVB) generell auszuschließen. Gleiches gilt auch für knapp kleinflächige Nahversorger, wie es hier der Fall ist, innerhalb dieser 700-Meter-Radien. Dabei entspricht der 700-Meter-Radius dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung, das heißt in diesem Bereich um einen ZVB ist zum einen kein Bedarf für zusätzliche Nahversorgungsangebote vorhanden, weil die Bewohner ihre Bedarfe fußläufig innerhalb des Zentrums decken können. Zum anderen übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Fach- einzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation sind. Der gewünschte Vorha- benstandort liegt zudem in einem Gewerbegebiet. Dort ist die Ansiedlung kleinflächiger Einzelhan- delsbetriebe, also auch die eines Nahversorgers, nach LEP NRW zwar möglich, aber nach den Ansiedlungsregeln des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Bei diesem Standort, außerhalb des ZVB, handelt es sich folglich eher um einen autokundenorientierten Standort, zumal die angrenzende Theodor-Heuss-Straße und auch die Humboldtstraße für Fuß- gänger eine Barriere darstellen. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist das NVZ durch eine Fußgän- gerbrücke mit dem nördlich angrenzenden Kirchengelände verbunden. Das Vorhandensein dieser Fußgängerbrücke ist auch ein Grund, die östlich der Kirchen gelegene Potenzialfläche mit in die Abgrenzung des ZVB einzubeziehen. Dort könnte sich, den Handlungsempfehlungen für das NVZ Finkenberg entsprechend, ein Lebensmittelvollsortimenter ansiedeln. Diese Potenzialfläche wurde auch deshalb ausgewählt, da es sich hier nach Regionalplan um einen "Allgemeinen Siedlungsbe- reich" (ASB) handelt, was eine wichtige Voraussetzung sowohl für die Ansiedlung eines großflä- chigen Nahversorgers ist, als auch Voraussetzung für die Einbeziehung in einen ZVB. Der vom Antragsteller gewünschte Vorhabenstandort ist dagegen im Regionalplan als Bereich für gewerbli- che und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Eine Einbeziehung in den ZVB ist aus diesem Grund ausgeschlossen. Das heißt eine Erweiterung des ZVB um das Vorhabengrundstück ist we- der möglich, noch entspricht dies den Zielen und Steuerungsregeln des EHZK. - 2 - Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Das Einzelhandels-und Zentrenkonzept bildet als räumlich funktionales Bezugssystem den Entwick- lungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Bezirks- sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zen- tren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungsberei- che nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperiodische Versor- gung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastro- nomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf zentrale Versorgungsbereiche werden diese gesi- chert und gestärkt. Eine Neuansiedlung im 700-Meter-Radius des Nahversorgungszentrums ist aus Gründen des Zen- trenschutzes unbedingt zu vermeiden. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwi- ckeln. Der vorgesehene Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW - "Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8" - und damit der Verhinderung einer Einzelhandelsagglomeration. Dort heißt es: "Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Ent- stehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken." Mit dem Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels soll verhindert werden, dass im Plangebiet der Grundstein für das Entstehen einer neuen Einzelhandelsagglome- ration mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird. Es besteht dringender Handlungsbedarf, da am 22.06.2016 eine Voranfrage zur Klärung des Pla- nungsrechts (Bebauungsgenehmigung) für einen Einzelhandel - hier: Errichtung eines Lebensmit- telmarktes mit den üblichen Food- und Non-Food-Artikeln mit 799 m² Verkaufsfläche (Penny) - gestellt wurde. Aufgrund der vorhandenen Situation müsste der Antrag in der Beurteilung nach § 34 BauGB vermutlich genehmigt werden. Der Zentrenschutz im Sinne des EHZK kann somit nur mit einem Bebauungsplan erfolgreich umgesetzt werden kann. Um im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Entwicklung mit zentrengefährdendem Einzel- handel zu unterbinden, wird in diesem Plangebiet Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentren- relevanten Sortimenten ausgeschlossen. § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsberei- che als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung zen- traler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeu- tung, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicher- stellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwick- lung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Men- schen. Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche wurde mit dem § 9 Absatz 2a BauGB 2007 ein neues Planungsinstrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan dient nicht nur dem Schutz und der Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungs- zentrum Eil, Frankfurter Straße und Nahversorgungszentrum Finkenberg". - 3 - Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, kann gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet, und es sind keine Anhaltspunkte für eine Be- einträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz- zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Damit liegen keine Ausschlussgründe für das verein- fachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Eine Umweltprüfung und eine zusammenfassende Erklä- rung sind nach § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich. Ebenfalls bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Entsprechend § 13 Abs.3 BauGB liegt nach der Auswertung der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) der Bereich des Bebauungspla- nes in einem ausreichenden Abstand zum nächsten Störfallbetrieb. Am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 03.08.2016 beschlosse- ne Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich Humboldtstraße einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zen- tren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzu- setzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.08.2016 im Amtsblatt veröffentlicht. 2. Planungsalternativen Einziges Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungs- bereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" durch Steuerung der derzeitigen Einzelhandels- entwicklung im Plangebiet. Dazu werden im Plangebiet Regelungen zur künftigen Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen getroffen. Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Auf- grund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, im Plangebiet Einzelhandelsnutzun- gen zum Erhalt und zur Entwicklung des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs auszu- schließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 3. Beschreibung des Bebauungsplangebiets Das Planungsgebiet des Bebauungsplans umfasst das Gebiet zwischen der Humboldtstraße ober- halb des Parkhauses (Flurstück 731) in südlicher Richtung bis zur Ecke Theodor-Heuss-Straße/ Humboldtstraße 134 bis 136, hier entlang in östlicher Richtung bis Theodor-Heuss-Straße 59, dann entlang der südwestlich verlaufenden Grundstücksgrenze (Flurstücke 910 und 127) in nord- westlicher Richtung zurück bis zur Ecke des Parkhauses, dann in westliche Richtung entlang der Flurstücksgrenze 731 bis zur Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg. Das Plangebiet ist circa 47 600 m² groß. Die aufgeführten Flurstücke liegen alle in der Gemarkung Eil, Flur 16. 4. Charakterisierung des zentralen Versorgungsberei chs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" Bei diesem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um ein mit der Entwicklung des Stadt- teils Finkenberg in den 1960/70er Jahren geplantes Nahversorgungszentrum in zentraler und inte- grierter Lage im nordöstlichen Bereich des Stadtteils. Zugeordnetes Versorgungsgebiet ist der ge- samte Stadtteil Porz-Finkenberg mit rund 6 700 Einwohnern. - 4 - Für die Jahre bis 2025 prognostiziert die kleinräumige Bevölkerungsprognose für Köln für den Stadtteil Porz-Finkenberg eine überdurchschnittliche Zunahme der Bevölkerung (das heißt mehr als 9,5 %). Aufgrund der kompakten Bebauung der Großwohnsiedlung ist der gesamte Stadtteil fußläufig, das heißt mit maximal 700 m Fußweg an das Zentrum angebunden. Das NVZ Finkenberg ist dem Kriterienkatalog zur Definition der Zentrenstruktur entsprechend, ein kleines aber funktionstüchtiges Nahversorgungszentrum und somit ein schützenswerter zentraler Versorgungsbereich nach Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Dem Zentrentyp entsprechend liegt der Schwerpunkt der Einzelhandelsangebote deutlich beim kurzfristigen Bedarf. Zum Zeitpunkt der Erhebungen zum EHZK (2008) fungierte ein Plus-Discounter mit wenig wettbe- werbsfähigem Marktauftritt (circa 600 m² VKF) als Magnetbetrieb. Ergänzt wurde das Angebot im kurzfristigen Bedarf (unter anderem Bäcker, Obst- und Gemüseanbieter, Apotheke, Schreibwaren, Blumen, Drogeriemarkt) sowie durch einzelne Betriebe des mittel- und langfristigen Bedarfs. Im Rahmen eines städtebaulichen Sanierungsgebiets ist ab 2010 eine umfangreiche bauliche Um- gestaltung und damit Aufwertung des Fußgängerbereichs des Geschäftszentrums erfolgt. Der Magnetbetrieb Plus, heute Netto, hat sich, wie bereits in den Handlungsempfehlungen des EHZK enthalten, innerhalb des Zentrums auf die dafür vorgesehene Potenzialfläche südlich der Theodor- Heuss-Straße verlagert und dabei die VKF deutlich erweitern können. An den ehemaligen Plus- Standort wechselte ein bereits im Nahversorgungszentrum vorhandener russischer Lebensmittel- markt, der seine VKF dabei ebenfalls vergrößert hat. Neben ergänzenden Nahversorgungsange- boten sind auch Komplementärnutzungen wie Dienstleistungen, Gastgewerbe und soziale Infra- struktur vorhanden. Jedoch hat sich das Angebot an ergänzenden Fachgeschäften deutlich redu- ziert. Es gibt zwar zusätzlich einen orientalischen Supermarkt, aber keinen Drogeriemarkt mehr. Verblieben sind die Apotheke, ein Bäcker, zwei Kioske sowie der T€Di. Dem entsprechend gibt es heute mehrere Leerstände. Umso wichtiger ist es, dass durch einen konsequenten Ausschluss von Einzelhandel in nicht inte- grierter Lage, die Chance einer positiven Entwicklung des NVZ erhalten bleibt. Die Ansiedlung eines zweiten Discounters an dem gewünschten Vorhabenstandort würde das Nahversorgungs- zentrum zusätzlich schwächen, weil der Standort außerhalb des ZVB keine Funktion als Fre- quenzbringer für den Facheinzelhandel innerhalb des NVZ erfüllen kann, sie keine qualitative Ver- besserung der Versorgungssituation darstellt und diese Ansiedlung die dringend benötigte und bereits in den Handlungsempfehlungen enthaltene Ansiedlung eines bisher fehlenden Vollversor- gers erschweren würde. 5. Begründung der Planinhalte Mit § 9 Absatz 2a BauGB ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ort- steile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer ver- brauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind. Auf diese Weise kann der Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Auf- stellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann im vereinfach- ten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Zur Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Im Plangebiet soll nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sorti- mentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Perspektivisch wird hierdurch auch einer sonst möglichen künftigen Einzelhandelsagglomeration vorgebeugt. Neuansiedlungen sollen hier verhindert werden, um das Nahversorgungszentrum Finkenberg zu schützen. - 5 - Die Festsetzung dient auch deshalb der Erhaltung und Entwicklung des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg", da davon auszugehen ist, dass durch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet eventu- elle Neuansiedlungen in den zentralen Versorgungsbereich gelenkt werden. Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" ist ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zen- trenrelevantem Einzelhandel rechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung wird daher den öffentlichen Belangen Vorrang vor dem Neuansiedlungsbegehren gegeben. Da gemäß § 9 Absatz 2a BauGB nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen wird, bedeutet dies bezogen auf den gesamten Planbereich, dass bei Neubauten oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen weiter- hin in dem zuvor gegebenen Umfang nach § 34 Absatz 1 BauGB erhalten bleibt. Unter Zugrunde- legung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümer- positionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Wohnungen, eine Kindertagesstätte so- wie die gewerblichen Nutzungen wie z.B. das Verwaltungsgebäude der Rewe Goup, einige Auto- häuser, Hotel, Restaurant, TÜV und verschiedene Dienstleistungsbetriebe werden mit dem Aus- schluss der Einzelhandelsnutzung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht überplant. Der Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) hat sich am 11.07.2016 dafür ausgesprochen, zur Umsetzung der Ansiedlungsregeln des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts einen Bebauungsplan aufzustellen, der einen Nahversorger an dieser Stelle ausschließt. 6. Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textlich e Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird. "Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Ange- botsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept ge- wählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statis- tischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste. Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) , 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stof fe, Nähmaschinen (52.41.2), Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevals- bekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), - 6 - 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten o hne Elektrogroßgerätelektrotechnischen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computer- teile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikati- onsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6), 4. Leuchten (52.44.2), 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und op tische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3), 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunst gewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50), 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porze llan, Keramik) (52.44.3), Geschenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Ha ndtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babym arkt (52.48.7), 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 12. zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) , 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente . Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartof feln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeut ische Artikel, Apotheken (52.31), medizini- sche und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2), 16. Blumen, Kränze (52.49.11), 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartike l, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11). Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen un d Lattenroste) (52.44.1), 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtne reien) (52.49.12), 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ( nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware) (52.45 teilw.), 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Rud er-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 6. Auto- und Motorradhandel (50.1), 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente. - 7 - Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Fest- setzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Bebauungsplan-Entwurf 75409/05 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz- buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordnete
Beratungsverlauf
-
01.02.2018
TOP 17.8, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
27.02.2018 zuletzt
TOP 10.2.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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