0863/2020
Beschluss über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 -Einleitungsbeschluss- (Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach)
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Anlage 2 Teilaufhebung Ausschnitt-EHZK
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Anlage 2 unmaßstäblich N Stadtplanungsamt Ausschnitt aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept - Stadtbezirk Porz Kaiserstraße in Köln - Porz
Anlage 3 Ausschnitt B-Plan
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1. Teilaufhebung"Kaiserstraße" Anlage 3 unmaßstäblichN StadtplanungsamtAusschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 75389/03 mit Geltungsbereich Kaiserstraßein Köln - Porz
Anlage 1 Teilaufhebung
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1. Teilaufhebung"Kaiserstraße"rechtskräftigerBebauungsplan 75389/03 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich der 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03Kaiserstraßein Köln - Porz 0 10050 200300 Meter
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
7877 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
613 Tiet Az
Vorlagen-Nummer
0863/2020
Freigabedatum
16.04.2020
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung.
Betreff
Beschluss über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03
- Einleitungsbeschluss -
Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach
Gremium Datum
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2020
Begründung für die Dringlichkeit:
Die Firma Lidl hat am 06.08.2018 beim Verwaltungsgericht Köln gegen eine Ablehnung einer Bauvor-
anfrage Klage eingereicht. Zuvor hatte die Verwaltung die Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung
der Verkaufsfläche abgelehnt, da der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 75389/03 groß-
flächigen Einzelhandel im Plangebiet ausschließt. Nach fachjuristischer Prüfung geht die Verwaltung
davon aus, dass der Bebauungsplan 75389/03 rechtsunwirksam ist und das Urteil, vorrausichtlich im
September/Oktober 2020, zu Gunsten der Klägerin (Lidl) verkündet wird. Anschließend müsste die
Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsfläche positiv beschieden werden. Um dies zu verhin-
dern, muss bis Urteilsverkündung einerseits eine Teilaufhebung im Normalverfahren und andererseits
ein neuer Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB beschlossen und bekannt gemacht werden.
Die ursprüngliche Bauvoranfrage widerspricht zusätzlich den Zielsetzungen des Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts. Das Konzept dient dem Schutz und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbe-
reiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Konkret ist zu erwar-
ten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen Versor-
gungsbereiche, "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Stra-
ße" zu erwarten sind.
Ziel des Bebauungsplan-Entwurfes ist es, großflächige Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante
Kernsortimente auszuschließen. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz.
Die aktuellen Sitzungstermine der entscheidenden Gremien (BV Porz 07.05.2020, Stadtentwick-
lungsausschuss 07.05.2020) sind zeitlich zu spät. Die Satzungsbeschlüsse und die Bekanntmachun-
gen der parallel laufenden Verfahren der Teilaufhebung und der vorliegenden Neuaufstellung des
Bebauungsplanes müssen vor der Urteilsverkündung erfolgen. Ohne die rechtskräftigen Pläne, müss-
te die Erweiterung der Verkaufsfläche des Discounters nach der Urteilsverkündung positiv beschie-
den werden.
Beschluss:
Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entschieden
und genehmigt durch die Bezirksvertretung, wird dem Stadtentwicklungsausschuss empfohlen, fol-
genden Beschluss zu fassen:
Der Stadtentwicklungsausschuss
1. beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 für den Bereich
südlich angrenzend an der Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im
Osten durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Sü-
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den und Westen begrenzt durch das Gewerbe- und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes mit der Nummer 75389/03 in Köln-Porz-Urbach
—Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach— nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten;
2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB
nach Modell 1 (Aushang),
3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschränkung zu-
stimmt.
Datum Abstimmungsergebnis
Unterschrift Unterschrift
16.04.2020 Zustimmung gez. van Benthem gez. Redlin
Bezirksbürgermeister Fraktion Die Grünen (BV 7)
3
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung:
Der Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewerbegebiet" fest.
Im laufenden Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 23 K 5499/18 möchte die Firma Lidl vor dem
Verwaltungsgericht Köln eine Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung einer Verkaufsfläche auf
1100 m² (und damit großflächig) durch eine Lagerauflösung erstreiten, die am 06.Juli 2018 von der
Verwaltung mit dem Aktenzeichen 63/V27/0204/2018 abgelehnt worden ist.
Nach juristischer Prüfung, geht die Verwaltung davon aus, dass das Verwaltungsgericht Köln in sei-
nem Urteil (vorrausichtlich Oktober 2020) feststellen wird, dass die Voraussetzungen von Lidl auf die
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorliegen.
Daher soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine Teilaufhebung beschlossen werden, um für das
gesamte Lidl-Grundstück und das benachbarte Aldi-Grundstück eine Neuaufstellung eines Bebau-
ungsplanes beschließen lassen zu können.
Ziel der Teilaufhebung ist es, Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente auszuschlie-
ßen. Das betrifft somit auch die noch nicht bebauten Flächen des Lidl-Grundstückes sowie des Aldi-
Grundstückes.
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem
Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen.
Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelege-
nen zentralen Versorgungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße" und
"Bezirkszentrum Porz" zu erwarten sind.
Der Planstandort liegt fußläufig (rund 600-800 m) von den beiden vorgenannten zentralen Versor-
gungsbereichen entfernt.
Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren
Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer
Gesamtfunktionalität gestört werden. Beide Zentren, vorwiegend das "Bezirkszentrum Porz", verfügen
derzeit über einen relativ schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher perspektivisch dringend zu
stabilisieren beziehungsweise sogar auszubauen.
Eine weitere Vergrößerung der Verkaufsfläche und damit der Attraktivität dieser nicht integrierten Ein-
kaufslagen konterkariert die städtischen Zielsetzungen einer Sicherung oder Wiederherstellung der
Zentren und der wohnortintegrierten Nahversorgungsangebote.
Aus diesem Grund sind zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sowohl die vorliegende Teilauf-
hebung des Bebauungsplanes als auch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes notwendig.
Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel
auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen
werden. Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießt Bestandsschutz.
Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt.
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landesent-
wicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des
Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungs-
gebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei-
chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB).
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Das Vorhaben liegt im GIB, so dass, dem Regionalplan entsprechend, großflächiger Einzelhandel
hier ausgeschlossen werden soll.
Anlagen
1 Geltungsbereich des Einleitungsbeschlusses/Teilaufhebung
2 Zentren- und Standortstruktur
3 vorhandener Bebauungsplan und 1.Teilaufhebung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Kaiserstraße
- Frankfurter Straße
- Auf der Höhe
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0863/2020
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 16.04.2020
- Erstellt
- 13.03.2020 08:44