Mandari Insight

V/0445/2019

Bebauungsplan Nr. 312, 3. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 02.05.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 27.06.2019, TOP 9.5

V-0445-2019-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

V-0445-2019-Anlage-3-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

312_03A_Offenlegungsentwurf-Blatt-3

· application/pdf

Ansehen

V-0445-2019-Anlage-1-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

312_03A_Offenlegungsentwurf-Blatt-2

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

312_03A_Offenlegungsentwurf-Blatt-1

· application/pdf

Ansehen

V-0445-2019-Anlage-2-Begruendung

19901 Zeichen

Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 7 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0445/2019 
Begründung   
zum Entwurf der 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 312:  
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der 
Autobahn / südlich der Weseler Straße  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6. Inhalte der Bebauungsplanänderung..................................................................................................... 4 
7. Altlasten / Altstandorte ........................................................................................................................... 6 
8. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................ 6 
8.1  Denkmalschutz ............................................................................................................................ 6 
8.2 Bodendenkmalpflege ................................................................................................................... 6 
9.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ................................................... 6 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................... 7 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In den Industrie-  und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich in vergangenen Jahren , 
bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet - und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der 
Einzelhandelsanteil zunehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer 
Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten 
und erschwert darüber hinaus auch die Neuansiedlung.  
Mit dem Einzelhandelskonzept 2018, welches das sich in den vergangenen Jahren bewährte 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009 fortschreibt, soll dieser Entwicklung 
entgegengewirkt werden. Hierin werden Standortbereiche als zentrale Versorgungsbereiche für 
die Einzelhandelsentwicklung mit im Schwerpunkt zentren-  und nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten festgelegt, die sich im Wesentlichen auf die Innenstadt, die Stadtbereichs - und die 
Stadtteilzentren konzentrieren. Zielsetzung ist es, die Versor gungsstrukturen in diesen 
zentralen Versorgungsbereichen zu sichern und möglichst zu verbessern. Im Gegenzug sollen 
die Ansiedlungsmöglichkeiten für den zentren - und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel 
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere in den Industrie - und 
Gewerbegebieten, restriktiv gestaltet werden, um dort die vorrangige Bereitstellung der Flächen 
für originär gewerbliche Nutzungen sicherzustellen. Nur für einzelne ausgewählte und strukturell 
geeignete Standortbereiche im Stadtgebiet, darunter auch gewerblich geprägte Bereiche, weist 
das Einzelhandels - und Zentrenkonzept sog enannte Sonderstandorte in dezentralen Lagen 
aus, um dort mit Priorität die Ansiedlungs - und Erweiterungsbedarf des großflächigen 
Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten decken zu können. Der Planbereich 
des Bebauungsplans Nr. 312 gehört nicht dazu.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 7 
Die Umsetzung dieser  Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts  soll dem 
produzierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenz iale in den 
Industrie- und Gewerbegebieten einräumen.  
Die zu Anfang beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr.  312 
festzustellen. Hier sind Einzelhandel sbetriebe für Textilien, Baustoffe, IT -Produkte und Mode 
sowie ein Tankstellenshop anzutreffen. Dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan liegt die 
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.09.1977 zugrunde. Demgemäß sind im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans zurzeit Gewerbenutzung en aller Art und 
Einzelhandelsnutzungen bis zur Großflächigkeit planungsrechtlich zulässig.  
2. Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr.  312 in der Fassung der 
1. Änderung vom 29.12.1987.  
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 223, Flurstücke 141, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 152, 175, 176, 180, 183, 188, 202, 
205, 207, 211, 214, 215, 217, 224, 225, 226, 227, 228, 232, 233, 238, 243, 249, 261, 263, 264, 
266, 273, 297, 298, 344, 346, 348, 373, 380, Teile der Flurstücke 256, 463,  
Flur 224, Flurstücke 15, 17, 18, 23, 24, 57, 59, 60, 61, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 75, 93, 101, 103, 
105, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 147, 149, 151, 152, 153, 154, 
166, 167, 174, 176, 188, 194, 196, 199, 200, 202, 204, 207, 215, 221, 223, 224, 226, 228, 232, 
234, 238, 239, 241, 245, 249, 254, 256, 257, 258, 259, 260, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 274, 
275, 277, 282, 283, 285, 286, 287, 290, 291, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 303, 304, 
305, 306, 307, 308, 309, 310, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 321, 324, 325, Teile der Flurstücke 
169, 293,  
Gemarkung Albachten,  
Flur 15, Teile der Flurstücke 124, 135,  
Flur 16, Flurstücke 50, 51, Teile des Flurstücks 66.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den 
Bebauungsplanbereich Gewerbegebiet, Wohnbauflächen sowie an der Autobahn (A  1) Flächen 
für Wald dar. Neben der Waldfläche an der Autobahn (A 1) erstreckt sich das Gewerbegebiet 
zwischen Weseler Straße im Norden und Eisenbahnanlage im Süden bis zur Heroldstraße im 
Osten. Eine kleinere Wohnsiedlung, die durch die Darstellung im Flächennutzungsplan 
ebenfalls abgesichert ist, befindet sich im Nordosten an der Weseler Straße.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 7 
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Darstellungen im 
Flächennutzungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert 
und der Bebauungsplan bleibt damit gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 312 dient in erster Linie der Ausweisung eines 
stadtteilnahen Gewerbegebiets und zur planungsrechtlichen Sicherheit der Erschließung  und 
baulichen Nutzung der Grundstücke im Bereich östlich der Autobahn (A 1), südlich der Weseler 
Straße.  
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 312 wird im Norden von der Weseler Straße begrenzt. Im 
Westen schließt der Geltungsbereich mit der Autobahn (A  1) ab. Vom Nordosten bis zum Süd-
osten grenzt das Gebiet an die Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld sowie im Süden an die 
Eisenbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen an. Das Plangebiet liegt im westlichen Randbereich 
des Stadtteils Mecklenbeck und ist durch seine Lage an der Weseler Straße als Ausfallstraße 
Richtung Albachten / Bösensell sowie aus der Innenstadt gut erreichbar. Das für das 
Gewerbegebiet erforderliche Regenrückhaltebecken befindet sich südlich der Eisenbahnstrecke 
Wanne-Eickel – Bremen.  
Der Bebauungsplan ist seit 1987 rechtskräftig und beinhaltet Gewerbegebiete und Allgemeine 
Wohngebiete. Nördlich der Weseler Straße wurde 1981 ein weiteres Gewerbe-  und 
Industriegebiet mit ähnlicher Branchenverteilung entlang der Autobahn (A 1) erschlossen.  
Nach Osten und Süden schließen sich, getrennt durch die jeweiligen Eisenbahntrassen, 
Mischgebietsflächen bzw. Wohnbauflächen an.  
Die Bauflächen der Gewerbegebiete werden weitgehend gewerblich genutzt. Darunter befinden 
sich Einzelhandelseinrichtungen mit insgesamt 2800 qm Verkaufsfläche.  
Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet:  
• Sensá Stoff-Outlet, Harkortstraße 5,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 315,  
(GE-Gebiet)  
• BAUEN + LEBEN team baucenter GmbH & Co. KG, Harkortstraße 18,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 260,  
(GE-Gebiet)  
• SINUS Computer Software & Beratung GmbH, Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 304,  
(GE-Gebiet)  
• Fashion Point, Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 304,  
(GE-Gebiet)

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 7 
Darüber hinaus gibt es teilweise auch Mischnutzungen aus Gewerbe / Dienstleistung und Ein-
zelhandel. Die rechtskräftigen textlichen Festsetzungen ermöglichen – auf der Grundlage der 
BauNVO 1977 – die Entwicklung von weiterem Einzelhandel. Dies stünde nicht im Einklang mit 
dem Einzelhandelskonzept.  
Durch die geplanten neuen Festsetzungen soll eine weitgehend bestandsorientierte 
Entwicklung des Einzelhandels in diesem Bereich und eine vorrangige Bereitstellung für das 
stadtteilorientierte Gewerbe erreicht werden.  
5. Planungsziele  
Ziel der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  312 ist eine Anpassung der textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt 
Münster. Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung  verbrauchernaher Versorgungsstrukturen 
und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit  zentraler Versorgungs bereiche in Zukunft 
Entwicklungsimpulse und Investitionen des Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum 
Mecklenbeck zu lenken. Um diese Ziele umsetzen zu können, ist es erforderlich,  den 
Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu ändern.  
Die Entwicklung des Stadtteilzentru ms Mecklenbeck am Dingbängerweg ist noch nicht 
vollständig abgeschlossen. Das Versorgungsangebot soll durch Projektentwicklungen in der 
Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Eine eindeutige Aussage bezüglich der Zulässigkeit 
des Einzelhandels in den Gewerbegebieten soll Standortentscheidungen zugunsten des 
Stadtteilzentrums am Dingbängerweg und ebenfalls zugunsten des  seit 2014 bestehenden 
Stadtbereichszentrums südlich der Weseler Straße positiv beeinflussen.  
Diese Anpassungen  sind Ziel der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  312. Mit dieser 
Änderung sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, sodass das vereinfachte Verfahren 
gemäß § 13 BauGB angewendet wird.  
Die übrigen Festsetzungen des  Bebauungsplans Nr.  312 werden durch die vorliegende 
Änderung nicht berührt und haben unverändert Bestand. Es gelten dafür weiterhin die 
rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Planerstellung galten. Eine Veränderung des 
Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht.  
6. Inhalte der Bebauungsplanänderung  
Um die aufgeführten  Ziele des Einzelhandelskonzept s um zusetzen und dadurch die 
Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich,  die textlichen 
Festsetzungen gemäß § 9 BauGB dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen 
künftig in den Gewerbegebieten nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich um di e 
gewachsenen, zentralen Versor gungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum 
Mecklenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südl ich der Weseler Straße stärken und 
ausbauen zu können.  
Gleichzeitig soll bestehenden Betrieben in den Gewerbegebieten aber die Möglichkeit der 
Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben werden bzw. 
erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Produkte auf 
dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 7 
In den textlichen Festsetzungen wird dieses durch die sogenannte Handwerkerklausel 
berücksichtigt: Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm 
Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen 
Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen.  
Im Plangebiet befinden sich folgende Einzelhandelsbetriebe:  
• Sensá Stoff-Outlet, Harkortstraße 5,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 315,  
(GE-Gebiet)  
• BAUEN + LEBEN team baucenter GmbH & Co. KG, Harkortstraße 18,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 260,  
(GE-Gebiet)  
• SINUS Computer Software & Beratung GmbH, Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 304,  
(GE-Gebiet)  
• Fashion Point, Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 304,  
(GE-Gebiet)  
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten 
werden diesen Betrieben betriebsbezogen, angemessene Entwicklungsspielräume am Standort 
zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhandenen und genehmigten Verkaufsflächen 
zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, einmalig um bis zu 10 %, maximal aber 
100 qm zulässig. Dies gilt u nter der Voraussetzung, dass kei ne negativen Auswirkungen 
insbesondere auf die Versorgungsstrukturen zu erwarten sind.  
Zudem wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten ausnahmsweise Einzelhandel mit 
Kraftfahrzeugen und Zubehör zulässig ist, denn der KF Z-Einzelhandel inklusive KFZ- Zubehör 
ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs - und Reparaturservices, der 
Anlieferungsgestaltung und der geringen Kundenfrequenz typischerweise in Gewerbegebieten 
ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne gezählt. Die i.  d. R. 
angeschlossene Werkstattnutzung weist zudem auf eine atypische Fallgestaltung hin. Die 
Ansiedlung von KFZ-Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen leistet keinen Beitrag zur 
Sicherung oder Entwicklung dieser Bereiche und ist daher kein Ziel des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzepts. Die ausnahmsweise Zulässigkeit ist somit konzeptkonform.  
Ein Tankstellenshop wird als übliche, untergeordnete Nebennutzung zur eigentlichen 
Tankstelle, die allgemein in einem Gewerbegebiet zulässig ist,  ausnahmsweise zugelassen. In 
den Festsetzungen wird die der Tankstellenfunktion zugeordnete Verkaufsfläche für üblichen 
Reisebedarf auf max. 150 qm begrenzt. Damit entspricht der Tankstellenshop dem 
Größendurchschnitt modernerer Tankstellenshops in Münster.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 7 
7. Altlasten / Altstandorte  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich zwei Altlasten- / Verdachtsflächen. Bei 
der Altlasten- / Verdachtsfläche Nr.  547 handelt es sich um eine ehemalige Tankstelle. 
Untersuchungen zur G efährdungsabschätzung zeigten Verunreinigungen des Erdreichs. Bei 
der Altlasten- / Verdachtsfläche NMe1 handelt es sich um Lagerhallen und Lagerplätze. Im 
Rahmen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung wurden hier erhöhte Gehalte an 
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen festgestellt.  
Da bei Baumaßnahmen im Bereich der Altlasten- / Verdach tsflächen Auflagen zum 
Bauvorhaben erforderlich werden können, erfolgt in Abstimmung mit der unteren 
Bodenschutzbehörde eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan. In den Plan wird ein 
zusätzlicher Hinweis eingefügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den 
betroffenen Flächen sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit) anzuzeigen.“  
8. Denkmalschutz / Archäologie  
8.1  Denkmalschutz 
Im Änderungsbereich befindet sich die ehemalige Hofstelle Harkortstraße 3, von der das 
Fachwerk-Bauernhaus und ein Nebengebäude in die Denkmalliste der Stadt Münster 
eingetragen worden sind . Der vorhandene Gebäudebestand ist durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplans planungsrechtlich abgesichert.  
Veränderungen an den Denkmälern und ihrer engeren Umgebung bedürfen der Erlaubnis 
gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW.  
8.2 Bodendenkmalpflege 
Innerhalb des Plangebiet s befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand sehr wahrscheinlich 
ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.  
Im südlichen Teil der für die Forstwirtschaft festgesetzten Fläche zeichnet sich im Gelände eine 
viereckige Gräftenanlage mit mittiger Hofstelle ab, bei der es sich nach der lokalen 
Geschichtsschreibung um „Haus Welinctorpe“ handeln soll, eine vor 1238 in der Nähe der Stadt 
Münster gegründete Niederlassung des Deutschen Ordens. Nordöstlich davon befindet sich 
eine nord-süd verlaufende Wall -Graben-Anlage, bei der es sich vermutlich um einen Hudewall 
handelt.  
Darüber hinaus können bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten 
Kulturlandschaft auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler entdeckt werden.  
Der Umgang mit en tdeckten Bodendenkmälern ist unter Hinweise im Bebauungsplan 
aufgenommen.  
9.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen 
Zielsetzungen nicht in Frage gestellt.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 7 von 7 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige 
Umweltauswirkungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf die umweltrelevanten 
Schutzgüter sind nicht  zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtli ch, dass die 
Belange des Umwelt schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
insbesondere der Schutzgüter des §  1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB durch die Bebauungsplanänderung 
beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.  
Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 312 ersichtlich.  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der 
Weseler Straße  
 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

V-0445-2019-Anlage-3-Planverkleinerung

5860 Zeichen

Altlasten-/Verdachts-fläche Nr. N Me 1
Altlasten-/Verdachts-fläche Nr. 547
PlanverkleinerungBebauungsplan Nr. 312, 3. ÄnderungMecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn /südlich der Weseler Straße
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN
2.
Altlasten-/ VerdachtsflächeKennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffen belastet sein können
1.
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN
3.In den Gewerbegebieten (GE) sind Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen unzulässig.In den Gewerbegebieten (GE) sind ausnahmsweise zulässig:-Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil einesGewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der aufdem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen-Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör-Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. Verkaufsflächengrößevon 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).Für die bestehenden BetriebeSensá Stoff-Outlet,Harkortstraße 5,Gemarkung Münster,Flur 224, Flurstück 315,BAUEN + LEBEN team baucenter GmbH & Co. KG,Harkortstraße 18,Gemarkung Münster,Flur 224, Flurstück 260,SINUS Computer Software & Beratung GmbH,Harkortstraße 24,Gemarkung Münster,Flur 224, Flurstück 304,Fashion Point,Harkortstraße 24,Gemarkung Münster,Flur 224, Flurstück 304,die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmungen:Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstensjedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVOzu erwarten sind.Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO).
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN2.Im Plangebiet befinden sich zwei Altlasten-/ Verdachtsflächen. Geplante Bodeneingriffe und baulicheÄnderungen auf den betroffenen Flächen sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen,Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.3.Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auchVerfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster /Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie fürWestfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).Mit Bodeneingriffen verbundene Arbeiten im Bereich der für die Forstwirtschaft festgesetzten Fläche sind derStadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster rechtzeitig vor Maßnahmebeginn anzuzeigen.4.Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 wurde die bisherige textliche Festsetzung Nr. 1 gemäß § 9BBauG (Zulässigkeit von Lebensmittel-Einzelhandel) gestrichen und die textliche Festsetzung Nr. 3 gemäß§ 9 BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen imBebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung galten. EineVeränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht..
1.
Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderunggefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münsteram __________ als Satzung beschlossen worden.Münster, _______________OberbürgermeisterSchriftführerDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der OberbürgermeisterIm Auftrag%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1Uvom 19.11.2010:+LQZHLVEHUGLH(LQVLFKWQDKPHLQGLHJHVHW]OLFKHQ*UXQGODJHQXQGVRQVWLJHQ9RUVFKULIWHQEHL%HEDXXQJVSOlQHQZu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münsterwird der folgende Hinweis gegeben:„Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze,Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können währendder Dienststunden bei der Stadt Münster, im KundenzentrumPlanen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, eingesehen werden.“Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplanaufgenommen.Münster, den 12. November 2010Der OberbürgermeisterMarkus Lewe
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFNDer Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderunggefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münsteram __________ als Satzung beschlossen worden.Münster, _______________OberbürgermeisterSchriftführerDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der OberbürgermeisterIm Auftrag
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0445/2019
bzw. BauGB

312_03A_Offenlegungsentwurf-Blatt-3

7384 Zeichen

ae V

LI>>

9,14
U9}UDEA IV

601

Sr 4
us4yseglV

(HE ur Br ur Bar Er Dur Bor Dur Dur Dur Dur BE Sr er Br Er
DIE Dur vr Br Br Bar Sr Br Sr Se Ze u u 3

Dee Ba a a vr ar ar Br Br Br ur Er ur Br u Er Er er
Ude Bu DE a ur ur Bar Dur Bar Br Dur er Br Br Er rn

fo‘

3

®

oe 002 92000.

ogenSs 18195aM 19

ou

EB ee Bu Br Sr Zur zu Zur Ku Ze er Zur ur Er

CH Er Er Er
Do ER RE EL EL TE OH LT EEE LE OT 0 —

De EEE RE EL LE Le 0
Pan Er

Blo 2 0 a 0 0 a a a 0 0 0 8 ea 0 a 0 0 LE EEE Te

Be 2 0 0 0 0 0 0 8 0 0 0 0 Be EEE RE RT LE ET EL oT > —=
ale 0 0 0 m 0 0 2 8 0 0 0 RE EEE BE TE TE Ce no

lo a 0 0 0 0 0 0 TR ee Bl
ed TE ET ET RE En ne

oe 0000008000 lo on 0 co
eu 00 EEE EL ET LE LE LE TR ne
ae 00 RE OT RE RE LE 0 0 9 0
VCH HEN SER var Br Bor ur Br Er Br Er Br Br er er ar ar Be er Ta er re}

ee 0000 BER ER RE LE Te

GE

ol 08 (18)

09-120

UZ Abstands-
klassen I-VI

6 |
ol 08 (16) 09-120)

UZ Abstandsklassen I-I
|

|
| + |
E | |

Anderung des

Der am 30.11.1987 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 312:
Mecklenbeck - \tewerbegebiet &stlich der ıAlhtobahn/s@lich der
Weseler Straßall- wird gemäß $ 2 (1) und (4) Baugesetzbuch
(BauGB), wie iM violetter Farbe dargestellt, geändert.

Die 1, Änderunf

UZ Abstandsklasseni-V+
Ziffer 133%

x

N
des Bebauungsplanes Nr. 318: Mecklenbeck
- Gewerbegebietl\östlich der Autobahn/südlich der Weseler
Straße - ist auligrund der $$ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB)
in Verbindung mülit $ 13 BauGB und $$ 4 und 28 Gemeindeordnung
NW am 16.12.198\\\l als Satzung beschlossen worden.

Münster, den 04.01.1988

Weihermann

Jörg Twenhöven Theo Sträßer

+

Oberbürgermeister Ratsherr Schriftführer

Die 1. Änderung dal Bebauungsplanes Nr. 312: Mecklenbeck
- Gewerbegebiet ösfllich der Autobahn/südlich der Weseler
Straße - ist gemäßll\$® 12 BauGB mit der Bekanntmachung im
Amtsblatt der Stad\\| Münster Nr. 26 vom 29.12.1987
In—raft getreten.

ünster, den 07.61.1988

UZ Abstandsklassen
I-vi

UZ Abstandsklassen
I-VI

UZ Abstandsklassen
I-VIl

[N / Schlüter

Dipl.-Ing. Schlüter
tädt. Vermessungsamtsrat

Fl. 224

Zeichenerklärung

un
Stadt M UI ‚ste r Bestandsangaben Festsetzungen des Bebauungsplanes sen.ss asc n ise. überbaubare Grundstücksfläch Weitere Festset
min —_— I ER auweise, üUberbaubare (arundstuckstlacne eıtere Festsetzungen
z| Semakunesrenzel T | 7 Id Wohngebäude En Grenze des räumlichen Geltungsbereiches gem. 5 9 (7) BBauG gem 89(1)2 BBaud u.3822 u.23 BaunvO enkahanztir Ser art g i a
R — ” 1 . . ichen für den Gemeinbedarf gem. $ 9 (1) 5 BBauG Versorgungsflächen gem. 8 9 (1) 12 BBauG and- und forstwirtschaftliche Flächen gem. $ 9 (1) 18 BBauG Flächen für Nebenanlagen 1.89 (1) 4 BBauG u. 8$ 12 u. 14 BauNVO _—_—_ WM . ü
Gemarkung Albachten Flur 16 \ Flurstücksgrenze BERN] Wirtschaftsgebäude Art und Maß der baulichen Nutzung o offene Bauweise Bauvorschriften . sung . - u au gen gem. $9 {1 4 BBauG u. SS 12 u. 14 Bau orgeschlagene Abgrenzung (z.B. Grundstücke)
nz ” Topograph. Umrißlisfen Gem. 8) 1 BBRUG SS 112, 17:21 BauNvo nur Einzelhäuser zulässig gem 581 BauoNW Kindergarten Altenheim © Elektrizität R Fläche für die Landwirtschaft Stellplatz UZ Unzulässige Betrieb 3 Betriebsartenlist
. u . . . ) 174 . . ; .o.. . nzulässige Betriebe gemäß Betriebsartenliste
: nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig FD Flachdach Schule Kirche u. ; R Garage Ein- und Ausfahrt —_ı\
Gemarkung Münster Flur 223,224 I: \ | Nutzungsgrenze Kleinsiedlungsgebiet 06  Grundflächenzahl nur Doppelhäuser zulässig SD Satteldach Jugendheım * Fläche für die Forstwirtschaft Tiefgarage 1. Sichtdreieck: Aufwuchs max 1,00m
b £ 3.3 1 reines Wohngebiet H lässi o Spielplatz . .
. = Bflächenzahl nur Hausgruppen zulässig 12° Dachneigung Grünflächen gem. $ 9 (1) 15 BBauG Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern p :
aßstab 1.1000 = allgemeines Wohngebiet Gescho . ee var“ . . . Hinweis:
; AEiE R R .. besonderes Wohngebiet Baumassenzahl . geschlossene Bauweise Verkehrsflächen gem. 5.9 1 1 BBau@ Öffentliche Grünflächen Dr siehe textliche Fand Bu 25a BBauß Flächen für Gemeinschaftsanlagen gem. 5 9 {1 22 EBaug [O) Denkmalgem. Begriffsbestimmung 82 Denkmalschutzgesetz NW
ZEENAN Nachrichtliche Übernahmen sm ss sauc Straßenverkehrsflächen Private Grünflächen gen Gemeinschaftsstellplatz
Sondergebiet nur Gartenhofhäuser zulässig Gemeinschaftsgarage Ein- undAusfahrt
Grenze des Landschaftsschutzgebietes Zahl der Vollgeschosse abweichende Bauweise (siehe textliche Festsetzungen) Ss ini eige
. pr . i i —_____  Straßenbegrenzungslinie Parkanlage Gemeinschaftstiefgarage
a al U n S an r. . | t Grenze des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes Wischgebist I als Höchstgrenze A ee 6 Inh
= (SBlätter) B at 3 Grenze der Wasserschutzzone erngebiet als Mindest- u. Höchstgrenze Baulinie Verkehrsflächen beson- Deuerkleingärtan emeinschaftsspielp! az
Fläche für Bahnanlagen GE Gewerbegebiet D) zwingend zueuuuem Baugrenze derer Zweckbestimmung portplatz Zuordnung der Gemeinschaftsanlagen
Mec K le N beck Industriegebiet mit zugelassener Ausnahme Geschoßabgrenzung Pekche ikea) s < .
(siehe textliche Festsetzungen) ins . ins ußgängerbereich Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gewässern
. u . . 5 .. . un Fußnote (siehe textliche Festsetzungen) Baulinie zugleich Straßenbegrenzungslinie . ng “ Ballspielplatz - ° gem. 8 9 (1) 25b BBauG . Mit Gehrechten ® Fahrrechten(F) Leitungsrechten(L) zu
Ge b ebi t östlich der Autobahn / südlich Straßenbegrenzungslinie h Baugrenze zugleich Straßenbegrenzungslinie Verkehrsgrün (9) f . .
wer eg e © 0 ee _ Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Firstrichtung Wasserflächen gem. $ 9 (1) 16 BBauG \ Beinziende Oi 6 ae der Erschlies-
. in- sungs . c .59(1) 21 BB:
der Weseler Stra Be Abgrenzungslinie Stellung der baulichen Anlagen “aaa. Ein-und Ausfahrtsverbot gsträger jer Öffentlichkeit (O) gem. $ 9 (1) 21 BBauG
Rechtsgrundlagen: Vorstehender Bebauungsplan wurde durch das Vermessungs- und Für die städtebauliche Planung T Dieser Plan ist gemäß 8 2 (1) BBauG durch Beschluß des Rates der Stadt vom Dieser Plan hat gemäß & 2a (6) BBauG in der Zeit vom 04.03. Dieser Plan ist gemäß 88 2 u. 10 BBauG und 88 4 u. 28 der Gemeindeordnung NW durch Dieser Bebauungsplan ist gemäß $-12 BauGB mit der Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art,
88 1,2, 2a, 8 ff Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung vom 18.8. 1976 (BGBl. | S. 2256), in Verbindung Katasteramt gefertigt. Es wird bescheinigt, daß die Darstellung des 13.02.1985 aufgestellt worden. bis 04.04. 1985 offengelegen. den Rat der Stadt am 08.07.1987 als Satzung beschlossen worden. ' Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.23 auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung
mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 15.9.1977 (BB. 1a. Ta, mr Ari u ung der städtebau: Münster, den 23.04.1985 vom 30.11.1987 in Kraft getreten. von) Vargrüßetugen be Verkleinerungen
. n .08. . . 9% . . . ' er Oberstadtdirektor
erlassenen Änderungen. ; LA Plangrundlage Stand:
. Schlüter Mala
Textliche Festsetzungen siehe Blatt 1 (I) roen Arsen (1) Kam I Ti ice Weeman ee BO Teen Teosirder Mhemam D so 23.10.84
(Dipl.-Ing. Edelbroich) (Dipl.-Ing. Rupprecht) (Dr. Karliczek ) / x ( Dipl.-Ing. Schlüter )
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Stadtbaurat Städt. Baudirektor Oberbürgermeister Ratsherr Schriftführer Erneute Offenlegung vom bis Oberbürgermeister Ratsherr Schriftführer Städt. Vermessungsamtsrat x -

Druck: Kartendruckerei des Vermessungs- und Katasteramtes

V-0445-2019-Anlage-1-Textliche-Festsetzungen

10605 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 5 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0445/2019 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf der 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 312:  
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der 
Autobahn / südlich der Weseler Straße 
Die Änderungen in den textlichen Festsetzungen sind fett und kursiv dargestellt.  
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG bzw. BauGB 
1.  In den ausgewiesenen Gewerbegebieten sind Handelsbetriebe, die Lebensmittel im 
Sortiment führen und an Endverbraucher vertreiben, nur in einer Größenordnung 
bis 500 qm Geschoßfläche zulässig (§ 1 (9) BauNVO).  
2. 1.  In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) sind die durch Klassenziffern in der Liste der 
Betriebsarten aufgeführten Betriebe und Betriebe gleic hen Störgrades unzulässig 
(§ 1 (4) 2 BauNVO).  
3. 2.  Ausnahmsweise sind Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse (bei 
vorhandenen Betrieben bis zu zwei Abstandsklassen niedriger) zulässig, wenn der 
Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 31 (1) BBauG).  
3. In den Gewerbegebieten (GE) sind Einzelhandelsbetriebe und 
Einzelhandelsnutzungen unzulässig.  
In den Gewerbegebieten (GE) sind ausnahmsweise zulässig:  
- Einzelhandelsbetriebe von max. 250  qm Verkaufsfläche als untergeordneter 
Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem 
räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen  
- Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör  
- Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer 
max. Verkaufsflächengröße von 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).  
Für die bestehenden Betriebe  
Sensá Stoff-Outlet,  
Harkortstraße 5,  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 315,  
 
BAUEN + LEBEN team baucenter GmbH & Co. KG,  
Harkortstraße 18,  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 260,

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 5 
SINUS Computer Software & Beratung GmbH,  
Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 304,  
 
Fashion Point,  
Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 304,  
die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende 
Bestimmungen:  
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten 
Verkaufsfläche um 10  %, höchstens jedoch um 100 qm, wenn durch die 
Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu 
erwarten sind.  
Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§  1 (10) 
BauNVO).  
4.  Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet bleibt eine größere Geschoßhöhe als 3,50 m 
außer Betracht, soweit diese ausschließlich durch die Unterbringung technischer Anlagen 
des Gebäudes wie Heizungs - Lüftungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist (§  17 (3) Bau 
NVO).  
5.  Nebenanlagen gem. §  14 BauNVO, soweit es sich um untergeordnete Gebäude und 
Garagen handelt, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig 
(§ 23 (5) BauNVO).  
6.  In den GE -Gebieten hat der Bauherr, zum Schutz vor Verkehrslärm von der Autobahn,  
der Weseler Straße und den Bundesbahnstr ecken dafür Sorge zu tragen, daß die in der 
VDI – 2719 (Schalldämmung von Fenstern, VDI -Richtlinie 2719, Oktober  1973) Tafel  5 
angegebenen Anhaltswerte für Innengeräuschpegel eingehalten werden. Dies kann 
erreicht werden durch  
a)  Abschirmung der lärmempfindlichen Räume (Kommunikations - und Arbeitsräume, 
Wohnräume, Schlafräume) durch andere Gebäude oder Gebäudeteile.  
b)  Einbau von schalldämmenden Fenstern nach VDI 2719.  
Der Nachweis der ausreichenden Schalldämmun g ist vom Bauherrn zu erbringen 
(§ 9 (1) 24 BBauG).  
7.  In den GE -Gebieten sind entlang der Straßengrenzen auf privatem Grund Grünstreifen 
anzulegen und mit standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen, die mindestens 1,50  m 
breit sein und nicht weniger als  3 % der Grundstücksfläche betragen müssen (§ 9 (1) 25a 
BBauG).  
Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind in 
einer Breite von höchstens 7,50  m zulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn aus

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 5 
funktionellen Gründen eine andere Gestaltungslösung – auch unter Verwendung von 
Grün – mit adäquatem Anspruch angestrebt wird.  
8.  Entlang der Weseler Straße (B  51) sind in der Mitte der 10,00  m breiten Flächen mit 
Pflanzgebot großkronige Laubbäume (z.  B. Stieleiche, Esche, Vogel kirsche, Linde, 
Bergahorn, Ahorn) anzupflanzen.  
Als Übergang von den großkronigen Bäumen zu den Sträuchern sind kleinere 
Laubbäume (z. B. Feldahorn, Hainbuche, Eberesche, Traubenkirsche) zu verwenden.  
An Sträuchern sind z. B.:  
Hasel, Schleedorn, Faulbaum, Gemeiner Schneeball, Roter Hartriegel, Pfaffenhütchen, 
Hundsrose, Gemeine Heckenkirsche u.a. zu verwenden.  
Die Gehölze sind in einem Abstand von 1,0 x 1,0 m zu pflanzen (§ 9 (1) 25a BBauG).  
9.  Auf den übrigen, zeichnerisch festgesetzten Flächen mit Pflanzgebot sind 
standortgerechte Laubgehölze (z.  B. Stieleiche, Hainbuche, Feldahorn, Hasel, Wildrose, 
Schleedorn) vorzusehen und im Abstand von 1,0 x 1,0  m zu pflanzen (§ 9 (1) 25a 
BBauG).  
10.  Die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses darf nicht höher al s 1,20  m über dem 
höchsten Punkt der Fahrbahn der angrenzenden Straße oder über dem höchsten Punkt 
des Erschließungsweges liegen.  
11.  In den GE -Gebieten sind ausnahmsweise Verwaltungsgebäude mit max. 
IV Vollgeschossen zulässig, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.  
 
Textliche Festsetzungen gemäß § 81 BauONW für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 312  
1.  In den GE -Gebieten sind als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen zur 
öffentlichen Verkehrsfläche nur Rasenkantensteine zulässig. Sicherungszäune sind bis zu 
2,00 m Höhe und nur in einem Abstand von mindestens 1,50 m von der Straßengrenze 
sowie zwischen den Grundstücken auf der Grenze zulässig. Ausnahmen sind zulässig, 
wenn aus funktionellen Gründen eine andere Gestaltungslösung mit adäquatem Anspruch 
vorgesehen ist oder auch aus Gründen der Anpassung an vorhandene Anlagen.  
2.  In den WA -Gebieten sind die Vorgärten entlang der Straßenbegrenzungslinie einheitlich 
nur mit bis zu 1,10 m hohen Jägerzäunen einzufriedigen. Zäune bis zu 2,00 m Höhe sind 
nur auf oder hinter der vorderen Baugrenze zulässig.  
3.  Die unmittelbar an den Bahnkörper angrenzenden Grundstücke sind zur Bahnseite hin mit 
einer festen Einfriedigung zu versehen, die das Betreten der Bahnanlage verhindert.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 5 
Hinweis:  
1.  Die Bestimmungen über bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) FStrG) gelten 
nicht, soweit Bauvorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entsprechen 
(§ 9 (7) FStrG).  
2.  Im Plangebiet befinden sich zwei Altlasten- / Verdachtsfl ächen. Geplante 
Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den betroffenen Flächen sind der 
Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) 
anzuzeigen.  
3.  Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder 
dem Landschaftsverband Westfalen -Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, 
Münster anzuzeigen ( § 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 
DSchG). 
Mit Bodeneingriffen verbundene Arbeiten im Bereich der für die Forstwirtschaft 
festgesetzten Fläche sind der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder 
dem Landschafsverband Westfalen -Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, 
Münster rechtzeitig vor Maßnahmebeginn anzuzeigen.  
4.  Mit der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  312 wurde die bisherige textliche 
Festsetzung Nr.  1 gemäß § 9 BBauG (Zulässigkeit von Lebensmittel -Einzelhandel) 
gestrichen und die textliche Festsetzung Nr.  3 gemäß §  9 BauGB (Unzulässigkeit 
von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen im Bebauungsplan 
gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer E rstellung 
galten. Eine Veränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend 
durch die 3. Änderung nicht.  
 
Nachrichtlich:  
Satzung der Stadt Münster über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Nr. 312: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich 
der Weseler Straße – vom:  
Sachlicher Geltungsbereich  
Die Bestimmungen dieser Satzung beziehen sich auf alle Werbeanlagen, einschließlich 
Informations- und Hinweisschilder.  
Art, Anordnung und Ausführung der Werbeanlagen  
(1)  Werbeanlagen sind nur auf den zugehörigen Gewerbegrundstücken zulässig. 
Ausgenommen hiervon sind einzelne, einheitlich gestaltete Hinweisschilder, die 
gruppenweise zusammengefaßt sind.  
(2)  Großflächige Werbetafeln mit mehr als 2 qm Fläche sind nur innerhalb der überbaubaren 
Flächen zulässig.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 5 
(3)  Unzulässig sind alle reflektierenden und sich bewegenden Werbeanlagen, wie Laufschrift, 
Leuchtkörper, die in kurzen Abständen ein- bzw. ausgeschaltet werden, oder ihre Farbe 
wechseln.  
(4)  Werbeanlagen an Gebäuden sind pro Gebäudeseite nur bis zu einer Höhe von 1 m und 
einer Länge von max. 2/3 der jeweiligen Außenwand unterhalb der Traufe zulässig. 
Werbeausleger nur bis zu einer Größe von 1,5 qm.  
(5) Werbeanlagen an baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind (Schornsteine, 
Dachaufbauten, Pylone usw.) sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie eine Größe von 
5 qm nicht überschreiten.  
 
Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei 
Bebauungsplänen  
 „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN -
Vorschriften) können während der Dienststunden bei der St adt Münster, im Kundenzentrum 
Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.“

312_03A_Offenlegungsentwurf-Blatt-2

1116 Zeichen

Altlasten-/Verdachts-fläche Nr. 547
Altlasten-/ VerdachtsflächeKennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffen belastet sein können
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFNDer Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderunggefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münsteram __________ als Satzung beschlossen worden.Münster, _______________OberbürgermeisterSchriftführerDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der OberbürgermeisterIm Auftrag

Berichtsvorlage

3807 Zeichen

V/0445/2019 
V/0445/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße [Anpassung an das Einzelhandelskonzept] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  312 
„Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße“ gemäß §  3 
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.  
 
Um die Ziele des Einzelhande lskonzepts der Stadt Münster umzusetzen und dadurch die Einzelha n-
delsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich, die textlichen Festsetzungen gemäß 
§ 9 BauGB im Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig in den  
Gewerbegebieten im Plangebiet nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich, um die gewachsenen, 
zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum Mecklenbeck sowie das Stad t-
bereichszentrum südlich der Weseler Straße – stärken und ausbauen zu können.  
 
Gleichzeitig soll Gewerbebetrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem 
begrenzten Umfang gegeben werden bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es 
häufig, dass Firmen ihre Produkte auf dem B etriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten kö n-
nen.  
Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör soll ausnahmsweise zulässig sein, denn der KFZ -
Einzelhandel inklusive KFZ-Zubehör ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs - und 
Reparaturservices, der Anlieferungsgestaltung und der geringen Kund enfrequenz typischerweise in 
Gewerbegebieten ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne gezählt.  
Des Weiteren wird ein Tankstellenshop als übliche, untergeordnete Nebennutzung zur eigentlichen 
Tankstelle, die allgemein in einem Gewerbegebiet zulässig ist, ausnahmsweise zugelassen.  
Den im Plangebiet bereits bestehenden und genehmigten Einzelhandelsbetrieben werden au s-
nahmsweise in begrenztem Umfang Erweiterungsmöglichkeiten zugestanden.  
Stadtplanungsamt 
 
__.__.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Völlmecke /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 61 54 /  
492 61 94 
Voellmecke@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0445/2019 
 
Der Beschluss zur 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  312 „Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich 
der Autobahn / südlich der Weseler Straße“ wurde vom Rat der Stadt Münster am 19.09.2018 gefasst 
(siehe Vorlage Nr. V/0622/2018). Vom 10.12. bis zum 21.12.2018 fand die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang im Kundenzentrum des Stadthauses  3 und 
Veröffentlichung im Internet statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ö f-
fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 08.11. bis zum 14.12.2018.  
 
Durch diese Änderung des Bebauungsplans sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, sodass 
das vereinfachte Verfahren gemäß §  13 BauGB angewendet wird. Im vereinfachten Verfahren wird 
von einer Umweltprüfung abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB).  
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Änderung des Bebauungsplans keine Kosten.  
 
Die öffentliche Auslegung des Plans soll im Zeitraum August  / September erfolgen, um einen Sa t-
zungsbeschluss bis zum Ende des Jahres zu ermöglichen.  
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
I. V.  
 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
1. Textliche Festsetzungen  
2. Begründung  
3. Planverkleinerung

Anlage A

1704 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/0445/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-West und der Ausschuss für Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) über die von der Verwaltung geplante öffentliche 
Auslegung des Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan im Bereich des Gewerbegebiets öst-
lich der Autobahn (A 1) / südlich der Weseler Straße in Mecklenbeck informiert.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Um die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster umzusetzen und dadurch die Einzel-
handelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich, die textlichen Festsetzungen ge-
mäß § 9 BauGB im Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig 
in den Gewerbegebieten im Plangebiet nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich, um die ge-
wachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum Mecklenbeck 
sowie das Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße – stärken und ausbauen zu können.  
 
Die sich an den mit dieser Vorlage verbundenen Bericht anschließende Öffentlichkeits- und Behör-
denbeteiligung ist ein wichtiger Schritt innerhalb des Planänderungsverfahrens, bevor schließlich 
der Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung erfolgen kann.  
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

312_03A_Offenlegungsentwurf-Blatt-1

4706 Zeichen

Altlasten-/Verdachts-fläche Nr. N Me 1
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN
2.
Altlasten-/ VerdachtsflächeKennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffen belastet sein können
1.
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN
3.In den Gewerbegebieten (GE) sind Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen unzulässig.In den Gewerbegebieten (GE) sind ausnahmsweise zulässig:-Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil einesGewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der aufdem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen-Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör-Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. Verkaufsflächengrößevon 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).Für die bestehenden BetriebeSensá Stoff-Outlet,Harkortstraße 5,Gemarkung Münster,Flur 224, Flurstück 315,BAUEN + LEBEN team baucenter GmbH & Co. KG,Harkortstraße 18,Gemarkung Münster,Flur 224, Flurstück 260,SINUS Computer Software & Beratung GmbH,Harkortstraße 24,Gemarkung Münster,Flur 224, Flurstück 304,Fashion Point,Harkortstraße 24,Gemarkung Münster,Flur 224, Flurstück 304,die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmungen:Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstensjedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVOzu erwarten sind.Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO).
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN2.Im Plangebiet befinden sich zwei Altlasten-/ Verdachtsflächen. Geplante Bodeneingriffe und baulicheÄnderungen auf den betroffenen Flächen sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen,Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.3.Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auchVerfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster /Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie fürWestfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).Mit Bodeneingriffen verbundene Arbeiten im Bereich der für die Forstwirtschaft festgesetzten Fläche sind derStadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster rechtzeitig vor Maßnahmebeginn anzuzeigen.4.Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 wurde die bisherige textliche Festsetzung Nr. 1 gemäß § 9BBauG (Zulässigkeit von Lebensmittel-Einzelhandel) gestrichen und die textliche Festsetzung Nr. 3 gemäß§ 9 BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen imBebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung galten. EineVeränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht..
1.
Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderunggefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münsteram __________ als Satzung beschlossen worden.Münster, _______________OberbürgermeisterSchriftführerDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der OberbürgermeisterIm Auftrag %HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1Uvom 19.11.2010:+LQZHLVEHUGLH(LQVLFKWQDKPHLQGLHJHVHW]OLFKHQ*UXQGODJHQXQGVRQVWLJHQ9RUVFKULIWHQEHL%HEDXXQJVSOlQHQZu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münsterwird der folgende Hinweis gegeben:„Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze,Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können währendder Dienststunden bei der Stadt Münster, im KundenzentrumPlanen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, eingesehen werden.“Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplanaufgenommen.Münster, den 12. November 2010Der OberbürgermeisterMarkus Lewe
bzw. BauGB

Beratungsverlauf (2)

27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 9.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Weseler Straße
  • Harkortstraße 5
  • Heroldstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Dingbängerweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0445/2019
Typ
Vorlagen
Datum
02.05.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37