0166/2017
Volksparksiedlung Raderthal: Erhalt des charakteristischen Baumbestandes
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
2147 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VII/48/1
Vorlagen-Nummer
0166/2017
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 23.01.2017
Volksparksiedlung Raderthal: Erhalt des charakteristischen Baumbestandes
AN/1925/2016 Anfrage der Fraktion Die Grünen in der BV 2 am 05.12.2016
„Englische Siedlung in Raderthal: Erhalt des charakteristischen Baumbestandes
In den letzten Wochen wurden Fällgenehmigungen zum Baumbestand der sogenannten Englischen
Siedlung in Raderthal erteilt. Da diese Siedlung unter Denkmalschutz steht, stellen sich uns die fol-
genden Fragen:
1. Welche Auswirkung hat der Denkmalschutz auf den besonderen und prägenden
Baumbestand in diesem Viertel? Oder gilt dieser Schutz nur für die Gebäude?
2. Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung zum Erhalt des Baumbestandes und
damit zum Erhalt des besonderen Charakters der Siedlung?
3. Welche Instrumente sind für eine Sicherung des charakteristischen Baum-
bestandes zielführend?“
48 Stadtkonservator/in – Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege beantwortet die
Anfragen wie folgt:
zu 1. Grundsätzlich sind auch die öffentlichen und privaten Grünflächen Teil des Denkmals „Volks-
parksiedlung Raderthal“. Nennenswerte Veränderungen der Freiflächen, wie Baumfällungen,
bedürfen daher einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
zu 2. Denkmalrechtliche Erlaubnisse werden nur erteilt, wenn trifftige Gründe vorliegen. Gründe
können sein: Gefährdung von Gebäuden durch Wurzelwerk, Pilzbefall, mangelnde Stand-
sicherheit, Bäume stehen zu eng beieinander
zu 3. Bei derartigen Bäumen ist außer der denkmalrechtlichen Erlaubnis eine Erlaubnis gemäß
Baumschutzsatzung zu beantragen. Im Erlaubnisverfahren prüft die Untere Naturschutz-
behörde die Zulässigkeit der Fällung fachlich, ordnet ggf. Ersatzpflanzungen an etc. Die
Instrumente nach Baumschutzsatzung sind aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen,
um den Charakter der Siedlung in dieser Hinsicht zu sichern.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0166/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 18.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27