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2685/2025

Beantwortung einer mündlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der BV9 am 23.06.2025, TOP 7.1.6, betr. Barrierefreiheit im ÖPNV

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 04.09.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 08.09.2025, TOP 7.1.15

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Ansehen

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

2856 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2685/2025 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der BV9 am 
23.06.2025, TOP 7.1.6,  betr. Barrierefreiheit im ÖPNV 
Frage: „Herr Krüger (CDU-Fraktion) merkt an, dass die Beantwortung zu Frage 5 unzu-
reichend sei. Die EU-Richtlinie 8.8.2 die Barrierefreiheit in öffentlichen Verkehrs-
mittel regele, trete in fünf Tagen in Kraft. Er habe sich daher mehr gewünscht, 
als nur auf eine Internetseite zu verweisen. Er bitte die Verwaltung um Darstel-
lung, ob die Inhalte dieser Regelungen auch ab dem 28.06.2025 eingehalten wür-
den.“ 
 
Antwort der Verwaltung in Abstimmung mit der KVB: 
 
Die Verwaltung geht davon aus, dass bei der in der Frage genannten EU-Richtlinie die „Richt-
linie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die 
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ gemeint ist. 
 
Diese Richtlinie gilt laut Artikel 2, Absatz (2) für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach 
dem 28. Juni 2025 erbracht werden mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs-
diensten, für die nur die Elemente unter Ziffer v gelten. Unter Ziffer v werden „interaktive 
Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Union, mit Ausnahme der Terminals, die als 
integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen 
eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet wer-
den“ aufgeführt. 
 
Demnach müssen nun alle ÖPNV-Dienstleister, wie die KVB, die Barrierefreiheit bei der Nut-
zung ihrer stationären Fahrkartenautomaten sicherstellen, nicht aber für andere Bereiche ih-
res Tätigkeitsfeldes. Die aktuell bei der KVB eingesetzten stationären Fahrkartenautomaten 
wurden vor dem Inkrafttreten der o.g. Richtlinie angeschafft, so dass die Richtlinie bei der Be-
schaffung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Gleichwohl sind diese Verkaufseinrichtun-
gen bereits mit einer Schrift ohne Serifen, einer kontrastreichen Darstellung und einer Griff-
mulde für den Münzeinwurf versehen. Dies sind alles Aspekte, die die Barrierefreiheit unter-
stützen. 
 
Darüber hinaus wurde durch die KVB mit dem Vier-Ecken-Modus für Seheingeschränkte ein 
Modus mit großer Schrift und Symbolik in das Bedienfeld der Automaten integriert. Der Vier-
Ecken-Modus wird aktiviert, in dem man oben rechts das Kreuzfeld bedient. Sollte man dieses 
optisch nicht klar erkennen können, kann aber die rechte Ecke des Bildschirmes ertastet wer-
den. 
 
Bei einer Neuausschreibung der Fahrkartenautomaten wird die KVB die Notwendigkeiten der

2 
 
Richtlinie EU 2019/882 selbstverständlich mitberücksichtigen.

Beratungsverlauf (1)

08.09.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.15 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2685/2025
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
04.09.2025
Erstellt
27.08.2025 16:45