1424/2022
Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe" und Erhöhung des Fördervolumens
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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/570 Vorlagen-Nummer 1424/2022 Stand: 08.11.2024 Sachstandsbericht Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe" und Erhöhung des Fördervolumens Beschluss in der Fassung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023 (Anlage 5) und des Finanzausschusses vom 12.06.2023 (Anlage 6): 1. Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die Verlängerung der Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Ent- siegelung von Höfen und Vorgärten (Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassa- den | Höfe“) für weitere 5 Jahre für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2028 (gem. § 41 I S.2 Buchstabe t GO NRW). 2. Der Rat beschließt die überarbeitete Förderrichtlinie. Eine Übersicht der einzelnen Änderungen ist aus der beigefügten Synopse in Anlage 3 beigefügt. Mit Ergänzung des Satzes unter Punkt 5.1 der Förderrichtlinie (Anlage 1): Die gew erbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt (KMU= w eniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 3. Zudem beschließt der Rat das Fördervolumen von jährlich 600.000 € auf 1 Mio. € (brutto) ab 2023 zu erhöhen. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Fi- nanzstelle 5704-1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“, in Höhe von 600.000 € p.a. zur Verfügung und wurden auch in der mittelfristigen Fi- nanzplanung bis zum Jahr 2027 fortlaufend berücksichtigt. Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € (brutto) p.a. für die Jahre 2023 und 2024 erfolgt aus den zusätzlich bereitgestellten Mitteln aus dem politischen Veränderungsnachweis 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teilplan- zeile 11 Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704- 1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“. Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderpro- gramm GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der 2 Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplan- zeile 13, „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, Klima und Liegenschaften sichergestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen- schaften im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Um- schichtungen, vorsehen. Status in Bearbeitung X erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Das Förderprogramm wird gemäß dem Beschluss vom 12.06.2023 auf der Basis der überar- beiteten Förderrichtlinie angeboten. Eingereichte Förderanträge werden geprüft und bei Vor- liegen der Fördervoraussetzungen bewilligt. Nächste Schritte: Kontinuierliche Umsetzung des Förderprogramms Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: Ein weiterer Bericht ist nicht geplant.
Anlage 1 Überarbeitete Förderrichtlinie
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GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Stand: 30.03.2023 2 Inhalt Zielsetzung .................................................................................................................................................. 3 Geltungsbereich und Rechtsanspruch .................................................................................................... 3 1. Fördergegenstand .............................................................................................................................. 4 1.1 Dachbegrünung........................................................................................................................... 4 1.1.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 4 1.1.2 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 4 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt .................................. 4 1.1.4 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 4 1.2 Fassadenbegrünung .................................................................................................................. 5 1.2.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 5 1.2.2 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 5 1.2.3 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 5 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung ............................................................................... 6 1.3.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 6 1.3.2 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 6 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt .................................. 6 1.3.4 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 7 1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher........................................................................................ 7 1.4.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 7 1.4.2 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 7 1.4.3 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 7 1.5 Modellmaßnahmen ..................................................................................................................... 8 1.5.1 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 8 1.5.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 8 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen ................................................................................................ 8 3. Förderausschluss ............................................................................................................................... 9 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn ........................................................ 9 4. Förderbetrag - Allgemeines ............................................................................................................. 10 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren.................................................................................. 10 5.1 Antragsberechtigung ................................................................................................................ 10 5.2 Eigenerklärung .......................................................................................................................... 10 3 5.3 Notwendige Unterlagen ........................................................................................................... 10 5.4 Verfahren ................................................................................................................................... 11 5.4.1 Antragsverfahren .................................................................................................................... 11 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ......................................................................... 11 5.5 Verwendungsnachweis ............................................................................................................ 11 5.6 Mitteilungspflichten ................................................................................................................... 11 6. Rückforderung von Fördermitteln ................................................................................................... 11 7. Haftung ............................................................................................................................................... 12 8. Inkrafttreten ........................................................................................................................................ 12 Zielsetzung Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich eingeleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Handlungsempfehlungen für die zukünftige, klimawandelangepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Stadt Köln die Bemühungen ihrer Bürger*innen, wohnungsnahe private Haus- und Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „GRÜN hoch3 Dächer | Fas saden | Höfe“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen. Mit der individuellen Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die in der Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebelastung soll verringert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflächen , sowie Systeme zur Regenwasserretention wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung grün er Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohner *innen gestärkt und ein sozialer, interkultureller und generationsübergreifender Austausch zwischen den Nut zer*innen gefördert. Geltungsbereich und Rechtsanspruch Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen de r verfügbaren Haushaltsmittel. Das Förderprogramm „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren, und am 16.05.2023 mit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln beschlossen. 4 1. Fördergegenstand 1.1 Dachbegrünung 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung die im Zusammenhang mit der Begrü - nungsmaßnahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrichtung eines Wurzelschutzes und/oder der Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen, die Kosten der Fertigstellungspflege. 1.1.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² gestalteter Dachfläche bis zu einer durchwurzelbaren Schichtstärke von 10 cm. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer Schichtstärke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m² bis zu einer Gesamthöhe von 100 cm. 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Hö he von 300 € zusätzlich gefördert werden. Beispiele für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt können heimische insektenfreundliche Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighaufen sein. Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu finden. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit- tiere-nicht-nur-zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine ausreichende Beschreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 1.1.4 Besondere Bestimmungen Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Schichtstärke mindestens 6 cm, auf Neubauten mindestens 8 cm betragen. Als Nachweis ist bei Bedarf der entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen. Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dachabdeckungen wird nicht gefördert. Dachabdichtungen sind nicht förderfähig . Die Mehrkosten für Dachabdichtungen mit einem integrierten Wurzelschutz werden anteilig anerkannt. Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung , Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungsrichtlinien), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibel (z. B. mit Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) nachzuweisen. 5 Eine Förderung ist für zusammenhängend e Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich (keine einzelnen Pflanzkübel). Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente o. ä. werden als Teil der durchwurzelba- ren Schichtstärke anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie di e Drainage/- Wasserspeicherschicht ist. 1.2 Fassadenbegrünung 1.2.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassaden und Mauern. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, nicht aber die Fassadensanierung, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme, • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) an Außenfassaden und Außenmauern im Außenbereich. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen der Unterkonstruktion / Module, • die Einbringung des durchwurzelbaren Raumes, • Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 1.2.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zuschuss 60 %. Die Kosten müssen bezogen auf den Begrünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln behält sich vor den Fördersatz bei kostenaufwändigen Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer Gestaltung oder Materialien) zu reduzieren. Bei wandgebundenen Begrünung en („vertikale Gärten“) gilt ein Höchstsatz von 40 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. 1.2.3 Besondere Bestimmungen Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und einer Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrünungsz weck erfüllen (keine Geländer, Sichtschutzzäune, o. ä.). Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen von Pergolen, Unterständen u. ä. sind förderfähig, die Konstruktionen selbst jedoch nicht. 6 Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an Fassaden oder Mauern nicht möglich oder nicht zulässig sein (z.B. Eigentumsrechte Dritter), wird in begründeten Einzelfällen auch eine Fassadenbegrünung unmittelbar vor diesen Flächen gefördert. Die Begrünung einer str aßenseitigen Fassade oder Fläche, die öffentliches Straßenland in An - spruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgaben des Stadtraummanagements der Stadt Köln (siehe Gestaltungs - handbuch der Stadt Köln) , straßenrechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrlichen Aspekten und Belangen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige Sonder- nutzungserlaubnis beziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Erschließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden: • vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch von Mauern, Zäunen und Gebäuden, • das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Bodenflächen, • das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen ist, • der Schutzanstrich der Kellerwand. 1.3.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² begrünter Bodenfläche bei entsiegelten Flächen und 20 € je m² bei rückgebauten Schotterflächen. 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umge- setzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. Beispiele für die b iologische Vielfalt können heimische insektenfreundliche Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighaufen sein. Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu finden. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit- tiere-nicht-nur-zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine ausreichende Beschreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 7 1.3.4 Besondere Bestimmungen Für vollversiegelte Flächen: Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter verschiedener Materialien, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schott er oder ähnlichen Materialien. Eine reine Gartenumgestaltung ist grundsätzlich aus der Förderung ausgeschlossen. Wird eine Fläche entsiegelt und eine andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte Nettofläche förderfähig. Beschreibungen bzw. Nachweise mit entsprechenden Maßangaben sind vorzulegen. Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechtsnormen, insbesondere aus dem Baurecht, dem Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und dem Naturschutzrecht verstoßen werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdung oder eine Belastung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschließen, ist in Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis einzuholen. Die Anforderungen nach § 12 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. Für „Schottergärten“: Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10 m² aufweisen. Zusammenhängende Einzelflächen müssen mindestens 5m² betragen. Förderfähig sind nur Flächen, bei denen Steine / Schotter die wesentlichen Gestaltungselemente darstellen, der Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden nicht gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen und flächendeckend zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzuhalten. 1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher 1.4.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden die Anschaffung und der Einbau von Regenwasserspeichern wie Zisternen, Regentanks und Regentonnen. 1.4.2 Höhe der Zuwendung Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Die Kosten müssen angemessen sein. 1.4.3 Besondere Bestimmungen Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem Speichervolumen von bis zu einschließlich 950 Litern nur in Verbindung mit einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme nach den Ziffern 1.1- 1.3 und 1.5. Größere Retentionssysteme ab einem Volumen von 950 Litern werden unabhängig von einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme gefördert. Nicht förderfähig sind die Kosten für Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden. Erfolgt der Überlauf des Regen wasserspeichers nicht in den Kanal , sondern in eine solche Versickerungsanlage, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerun g des Regenwassers erforderlich. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Immissionsschutz -, Wasser- und 8 Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) der Stadt Köln vor der Um setzung einzuholen. Weitere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00689/index.html. Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom Kanalnetz kann eine Anpassung der Niederschlagswassergebühren bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden. Weitere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden: https://www.steb-koeln.de/abwasser-und- entwaesserung/grundstuecksentwaesserung/regenwasserversickerung/Inhaltsseite.jsp. 1.5 Modellmaßnahmen Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle , die in besonderem Maß dem Ziel der Richtlinie entsprechen, im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die formalen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt werden. 1.5.1 Höhe der Zuwendung Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1. 4.2 kann die Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 50.000 € einmalig betragen. 1.5.2 Besondere Bestimmungen Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen die die Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläutert werden , weshalb die Maßnahme Modellcharakter besitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Falle einer Förderung nach Ziffer 1.5 dieser Richtlinie, die Fläche des Projektes in Absprache mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit im nach Ziffer 2.5 festg elegten Zeitraum temporär zugänglich zu machen. 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen 2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den Maßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs - oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen. 2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN- Normen und Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der 9 Maßnahmen. Es werden nur angemessene Kosten gefördert (keine Kunstwer ke oder Ausführungen mit aufwändigen Materialien die über die Zweckerfüllung hinausgehen). 2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein (alternativ FSC-Zertifikat). 2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Auszahlung der Fördermittel in gepflegtem Zustand gehalten werden. 2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreissteigernd auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 2.7 Der*die Zuwendungsempfänger *in hat eine*n mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu verpflichten und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen. 3. Förderausschluss Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen in Bebauungsplänen festgesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden oder sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der städtischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon abweichend ist die Förderung der Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder Fassadenbegrünung möglich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nachweislich 10 Jahre beträgt, bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen, notwendige baurechtliche , wasserrechtliche sowie sons tige Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. Anzeige für das Auf - und Einbringen von Boden und Material oder den Abbruch von Gebäuden), durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die geplanten Maßnahmen eine Überförderung (mehr als 100 %) besteht, die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen unterhalb von 300 € brutto liegen (Bagatellgrenze), die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen. Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. 10 4. Förderbetrag – Allgemeines Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle Maßnahmen nach Ziffer 1.1 -1.4 zusammen jährlich 20.000 € und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 50.000 €. Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Beratung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfähig. Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fachgerechten Arbeiten sind die Materialkosten , soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % förderfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. Nicht zuwendungsfähige Posten sind: Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), Spenden an Dritte, Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des*der Zuwendungsempfängers*in entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren 5.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind private und gewerbliche Eigentümer*innen und Eigentümer*innen- gemeinschaften, sowie Erbbauberechtigte . Auch sonstige Verfügungsberechtigte über ein Grundstück, wie Mieter*innen oder Interessengruppen, wie Vereine oder Initiativen, können Anträge stellen, sofern eine Vollmacht der*des Grundstückseigentümers*in vorliegt. 5.2 Eigenerklärung Die*der Antragstellende erklärt, dass er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen (beispielsweise statische r Nachweis, Aufbruchgenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Altlastenprüfung , Baugenehmigung , WEG-Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach - und Rechtslage durchgeführt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkei t der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 5.3 Notwendige Unterlagen Der Ant rag ist über das digitale Antragsverfahren auf der Homepage www.stadt- koeln.de/gruenhoch3 zu stellen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen sin d auf der Homepage bereitgestellt. 11 Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist das Umwelt - und Verbraucherschutzamt: gruenhoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221-25384 oder -36164. 5.4 Verfahren 5.4.1 Antragsverfahren Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angib t. Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden , es sei denn mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen . Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnahmen begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung d es Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten. 5.5 Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme ist der*die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von drei Monaten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Der*die Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch di e Zuwendungs geberin (Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. h ierzu von ihr beauftragter Dritter) wird der Zuschuss ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist, oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. 5.6 Mitteilungspflichten Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, die Tätigkeit einstellt wird, sich die Rechtsform oder Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 6. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der *die Fördermittelempfänger*in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner 12 sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsansprüche werden entsprechende Zinsen verlangt. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn Jahre zurückgebaut werden oder a ufgrund nachgewiesener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegangen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, bis 10 % im neunten Jahr der Auszahlung). Alternativ hierbei wird eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 7. Haftung Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung f ür die Prüfung der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt bei der zuwendungsempfangenden Person. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 8. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe “ vom 01.08.2018 , bzw. Überarbeitung vom 26.03.2020, tritt nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 16.05.2023 mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. 13 Begriffsbestimmungen: Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergarten) Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt.
Anlage 4 Finanzen - Auflösung Gegenleistungsverpflichtung
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Anlage 4 Finanzen, Auflösung Gegenleistungsverpflichtung Grün hoch 3 Nach Ziffer 2.5 der Förderrichtlinie Grün hoch 3 müssen die geförderten Maßnahmen mindestens 10 Jahre in gepflegten Zustand gehalten werden. Annahme durchschn. Förderung zum 01.07. eines Jahres, in 2018 zum 01.10.2018 Förderjahr Fördersumme ausgezahlt Afa p.a. (10 Jahre) 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2018 - € - € - € - € - € - € - € - € 2019 68.676,75 € 6.867,68 € 6.867,68 € 6.867,68 € 6.867,68 € 6.867,68 € 6.867,68 € 6.867,68 € 3.433,84 € 2020 176.362,19 € 17.636,22 € 17.636,22 € 17.636,22 € 17.636,22 € 17.636,22 € 17.636,22 € 17.636,22 € 17.636,22 € 8.818,11 € 2021 332.544,51 € 33.254,45 € 33.254,45 € 33.254,45 € 33.254,45 € 33.254,45 € 33.254,45 € 33.254,45 € 33.254,45 € 33.254,45 € 16.627,23 € 2022 451.465,32 € 45.146,53 € 45.146,53 € 45.146,53 € 45.146,53 € 45.146,53 € 45.146,53 € 45.146,53 € 45.146,53 € 45.146,53 € 45.146,53 € 22.573,27 € 2023 1.680.511,39 € 168.051,14 € 84.025,57 € 168.051,14 € 168.051,14 € 168.051,14 € 168.051,14 € 168.051,14 € 168.051,14 € 168.051,14 € 168.051,14 € 168.051,14 € 84.025,57 € 2024 1.000.000,00 € 100.000,00 € 50.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 50.000,00 € 2025 1.000.000,00 € 100.000,00 € 50.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 50.000,00 € 2026 1.000.000,00 € 100.000,00 € 50.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 50.000,00 € 2027 1.000.000,00 € 100.000,00 € 50.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 50.000,00 € 2028 500.000,00 € 50.000,00 € 25.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € 25.000,00 € 186.930,45 € 320.956,02 € 420.956,02 € 520.956,02 € 620.956,02 € 695.956,02 € 717.522,18 € 705.270,23 € 679.824,90 € 640.624,41 € 534.025,57 € 400.000,00 € 300.000,00 € 200.000,00 € 100.000,00 € 25.000,00 € 2018-2022 bewilligt 1.833.091,11 € 2018-2022 ausgezahlt 1.029.048,77 € 2018-2022 Anspruch verfallen oder Maßnahme zurückgezogen 123.530,95 € noch auszahlen ab 2023 680.511,39 € Mittelbedarf ab 2023 incl. Auszahlungen 2018 - 2022 Auflösung aRAP Mittelbedarf gesamt aus "Grün hoch³"
Anlage 6 Vorabauszug Finanzausschuss 12.06.2023
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Anlage 6 Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller (20) Telefon: (0221) 221-24649 Fax: (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt- koeln.de Datum: 13.06.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 12.06.2023 öffentlich 10.18 Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe" und Erhöhung des Fördervolumens 1424/2022 Beschluss in der Fassung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen: 1. Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die Verlängerung der Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Ent- siegelung von Höfen und Vorgärten (Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassa- den | Höfe“) für weitere 5 Jahre für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2028 (gem. § 41 I S.2 Buchstabe t GO NRW). 2. Der Rat beschließt die überarbeitete Förderrichtlinie. Eine Übersicht der einzelnen Änderungen ist aus der beigefügten Synopse in Anlage 3 beigefügt. Mit Ergänzung des Satzes unter Punkt 5.1 der Förderrichtlinie (Anlage 1): Die gewerbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt (KMU= weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 3. Zudem beschließt der Rat das Fördervolumen von jährlich 600.000 € auf 1 Mio. € (brutto) ab 2023 zu erhöhen. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Fi- nanzstelle 5704-1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“, in Höhe von 600.000 € p.a. zur Verfügung und wurden auch in der mittelfristigen Fi- nanzplanung bis zum Jahr 2027 fortlaufend berücksichtigt. Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € (brutto) p.a. für die Jahre 2023 und 2024 erfolgt aus den zusätzlich bereitgestellten Mitteln aus dem politischen Veränderungsnachweis 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teilplan- zeile 11 Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704- 1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“. Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderpro- gramm GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplan- zeile 13, „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, Klima und Liegenschaften sichergestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen- schaften im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Um- schichtungen, vorsehen. Die Verwaltung führt eine Evaluation des Förderprogramms für die Jahre 2018 bis 2023 durch. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 2 Fallzahlen
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Förderprojekt Grün hoch 3 Fallzahlen und Fördersumme mit Stand zum 03.01.2023 Anzahl Anträge: Gesamt: 620 2018 (ab Oktober): 22 2019: 85 2020: 164 2021: 156 2022 193 Verteilung der Anträge auf die Stadtteile (siehe auch Grafik): Innenstadt 68 Rodenkirchen 95 Lindenthal 118 Ehrenfeld 93 Nippes 79 Chorweiler 21 Porz 45 Kalk 28 Mülheim 73 Anzahl positiv bewilligt: 535 (32 in Bearbeitung, 16 zurückgezogen, 37 abgelehnt) Summe bewilligt: 1.900.101,34 € Summe ausbezahlt: 1.025.871,23 € Anzahl umgesetzte Einzelmaßnahmen: - Dachbegrünungen: 276 Maßnahmen, Fläche ca. 22.685 m² - Entsiegelungen 57 Maßnahmen, Fläche ca. 2.530 m² - Fassadenbegrünungen: 51 Maßnahmen 0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 105 110 115 1 20 125 Mülheim Kalk Porz Chorweiler Nippes Ehrenfeld Lindenthal Rodenkirchen Innenstadt Anträge GRÜN hoch3 Stand 03.01.2023
Anlage 3 Synopse
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Anlage 3 Novelle der Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten Synopse Wesentliche Änderungen sind grün unterlegt und werden in der Spalte „Änderungen“ erläutert. Redaktionelle Änderungen sind blau unterlegt. Zielsetzung Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich eingeleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Handlungsempfehlungen für die zukünftige, klimawandelangepasste Stadtentwicklung einge- flossen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Sta dt Köln die Bemühungen ihrer Bürgerinnen und Bürger, wohnungsnahe private Haus- und Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen. Mit der individuellen Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserun g des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die in de r Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebelastung soll verringert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflächen wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser bei Starkregen- ereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, da s Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner gestärkt und ein sozialer, interkultureller und generationsübergreifender Austausch zwischen den Nutzerinnen und Nutzern gefördert. Zielsetzung Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich eingeleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Handlungsempfehlungen für die zukünftige, klimawandelangepasste Stadtentwicklung einge- flossen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Sta dt Köln die Bemühungen ihrer Bürger*innen, wohnungsnahe private Haus- und Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen. Mit der individuellen Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserun g des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die in de r Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebelastung soll verringert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflächen, sowie Systeme zur Regenwasserretention wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser bei Starkregen- ereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, da s Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohner*innen gestärkt und ein sozialer, inter- kultureller und generationsübergreifender Austausch zwischen den Nutzer*innen gefördert. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen Erweiterung um Systeme zur Regenwasserretention Geltungsbereich und Rechtsanspruch Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Stadt Köln behält sich vor, prioritär Maßnahmen in denjenigen Stadtquartieren zu fördern, die nach der Pla- nungshinweiskarte Hitze besonders von starker Überwärmung betroffen sind, eine hohe bauliche Dichte aufweisen und gleichzeitig einen hohen Anteil hitzesensibler Personen aufweisen. Das Förderprogramm „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren vom Rat der Stadt Köln beschlossen. Geltungsbereich und Rechtsanspruch Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Förderprogramm „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren, und am 16.05.2023 mit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln beschlossen. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen Zur Vermeidung von Willkürvorwürfen oder Ungleichbehandlung von Anträgen wird der Text gestrichen. Die Anträge werden nach Eingang abgearbeitet. Ergänzt um 5 Jahre; Verlängerung mit Datum des Ratsbeschlusses. 1. Fördergegenstand 1.1 Dachbegrünung 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden • alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung die im Zusammenhang mit der Begrünungsmaßnahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrichtung eines Wurzel- schutzes und/oder der Verbesserung der Trag- fähigkeit (Statik) entstehen, und • die Kosten der Fertigstellungspflege. 1.1.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² gestalteter Dachfläche bis zu einer Höhe von 10 cm durchwurzelbarer Schicht. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer Aufbaudicke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m² bis zu einer Gesamthöhe von 50 cm. Kosten, welche die genannte Höchstgrenze inklusive Zuschlag überschreiten, werden nicht gefördert. 1. Fördergegenstand 1.1 Dachbegrünung 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden • alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung die im Zusammenhang mit der Begrünungsmaßnahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrichtung eines Wurzel- schutzes und/oder der Verbesserung der Trag- fähigkeit (Statik) entstehen, • die Kosten der Fertigstellungspflege. 1.1.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² gestalteter Dachfläche bis zu einer durchwurzelbaren Schichtstärke von 10 cm. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer Schichtstärke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m² bi s zu einer Gesamthöhe von 100 cm . Aktuelle Satzung Novelle Änderungen Der Begriff durchwurzelbarer Aufbauschicht wurde zum besseren Verständnis in durchwurzelbare Schichtstärke geändert. Die Schichtstärke wurde von 50 cm auf 100 cm erhöht. Durch die höhere Schicht wird mehr Regenwasser gespeichert und mehr Verdunstungskühlung erreicht. Dies soll zusätzlich honoriert werden. Dieser Satz ist überflüssig, da der Inhalt an anderer Stelle geregelt ist. 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe 300 € zusätzlich gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Beschreibung und ein Lageplan mit entsprechenden Flächen- und Maßangaben. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe 300 € zusätzlich gefördert werden. Beispiele für die biologische Vielfalt könn en heimische insektenfreundliche Pflanzen, Totholz- ansammlungen, Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighaufen sein. Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu finden. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima- umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere- nicht-nur-zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine ausreichende Beschreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen Die Beispiele dienen der Veranschaulichung. Für den Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt ist anstelle eines Lageplans mit entsprechenden Flächen und Maßangaben eine Beschreibung ausreichend. Aktuelle Satzung Novelle 1.1.4 Besondere Bestimmungen Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Aufbaudicke mindestens 6 cm, auf Neubauten mindestens 8 cm betragen. Dem Förderantrag ist der entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen. Die Sanierung von asbest- oder PVC- haltigen Dach- abdeckungen sowie auch deren Begrünung werden nicht gefördert. Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungsrichtlinien), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibel (z. B. mit Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) nachzuweisen. Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich (keine einzelne n Pflanzkübel). Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente o. ä. werden als Teil der durchwurzelbaren Aufbaudicke anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie die Drainageschicht ist. 1.1.4 Besondere Bestimmungen Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Schichtstärke mindestens 6 cm, auf Neubauten mindestens 8 cm betragen. Als Nachweis ist bei Bedarf der entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen. Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dach- abdeckungen wird nicht gefördert. Dachabdichtungen sind nicht förderfähig. Die Mehrkosten für Dachabdichtungen mit einem inte- grierten Wurzelschutz werden anteilig anerkannt. Di e Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dach- begrünungsrichtlinien), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibel (z. B. mit Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) nach- zuweisen. Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich (keine einzelne n Pflanzkübel). Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente o. ä. werden als Teil der durchwurzelbaren Schicht- stärke anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie die Drainage-/ Wasserspeicher- schicht ist. Änderungen Der Begriff Aufbaudicke wurde in Schichtstärke geändert. Ein Nachweis für die Schichtstärke ist nur bei Bedarf und nicht mehr bei jedem Antrag beizufügen. Die Formulierung wurde zum besseren Verständnis geändert. Dachabdichtungen mit integriertem Wurzelschutz sind anteilig förderfähig. Die Drainageschicht wurde der Vollständigkeit halber um die Wasserspeicher- schicht ergänzt. Aktuelle Satzung Novelle 1.2 Fassadenbegrünung 1.2.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassaden, Mauern und sonstigen Flächen. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, nicht aber die Fassadensanierung, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme , oder Pergolen und • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) an Außenfassaden, Außenmauern und sonstigen Flächen im Außenbereich. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen der Unterkonstruktion / Module, • die Bodeneinbringung, • Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, und • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 1.2 Fassadenbegrünung 1.2.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassaden und Mauern. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, nicht aber die Fassadensanierung, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme, • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) an Außenfassaden und Außenmauern im Außenbereich. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen der Unterkonstruktion / Module, • die Einbringung des durchwurzelbaren Raumes, • Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. Änderungen Die sonstigen Flächen wurden zur Konkretisierung der Fördervoraussetzungen gestrichen. Die Pergolen wurden zur Konkretisierung der Fördervoraussetzungen gestrichen. „Durchwurzelbarer Raum“ ist fachlich zutreffender. Aktuelle Satzung Novelle 1.2.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Bei wandgebundenen Begrünung gilt ein Höchstsatz von 40 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. 1.2.3 Besondere Bestimmungen Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und einer Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrünungszweck erfüllen (keine Geländer, Zäune, Unterstände o. ä.). Wandgebundene Fassadenbegrünungen sind nur dann förderfähig, wenn deren Bewässerung vollständig oder anteilig durch Regenwasser aus Rückhaltesystemen (Zisterne, Regensammler, Retentionsdach) erfolgt. 1.2.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine Sonder- nutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zuschuss 60 %. Die Kosten müssen bezogen auf den Be- grünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln behält sich vor den Fördersatz bei kostenaufwändige n Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer Gestaltung oder Materialien) zu reduzieren. Bei wandgebundenen Begrünungen („vertikale Gärten“) gilt ein Höchstsat z von 40 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. 1.2.3 Besondere Bestimmungen Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und einer Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrünungszweck erfüllen (keine Geländer, Sicht- schutzzäune o. ä.). Änderungen erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Beantragung der Sondernutzungserlaubnis sowie erhöhter Unterhaltungsaufwand (z. B. Vandalismusschäden, Verkehrssicherungspflicht) Da bei der bodengebundenen Fassadenbegrünung keine Begrenzung auf Quadratmeter möglich ist wurde die Angemessenheit ergänzt, sodass bei kostenaufwendigen Maßnahmen die zuwendungsfähigen Kosten reduziert werden können. Die wandgebundene Fassadenbegrünung wird zukünftig ohne diese Beschränkung gefördert. Aktuelle Satzung Novelle Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Fläche, die öffentliches Straßenland in Anspruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgabe n des Stadtraummanagements der Stadt Köln (siehe Gestaltungshandbuch der Stadt Köln), straßen- rechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrliche n Aspekten und Belangen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis be- ziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Er-schließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen von Pergolen, Unterständen u. ä. sind förderfähig, die Konstruktionen selbst jedoch nicht. Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an Fassaden oder Mauern nicht möglich oder nicht zulässig sein (z.B. aufgrund Eigentumsrechte Dritte r), wird in begründeten Einzelfällen auch eine Fassaden - begrünung unmittelbar vor diesen Flächen gefördert. Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Fläche, die öffentliches Straßenland in Anspruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgabe n des Stadtraummanagements der Stadt Köln (siehe Gestaltungshandbuch der Stadt Köln), straßen- rechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrliche n Aspekten und Belangen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis be- ziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Er-schließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. Änderungen Konkretisierung der Fördertatbestände zum besseren Verständnis. Novelle 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden: • vorbereitende Maßnahmen wie der genehmigungsfreie Abbruch von Mauern, Zäunen und Gebäuden o.ä., • das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Flächen, Mauern und Zäunen einschließlich Rankhilfen, • das Schaffen oder Verbessern von Zugängen, • das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen ist, und • der Schutzanstrich der Kellerwand. 1.3.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannte n Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² wiederbegrünter Bodenfläche bei entsiegelten Flächen und 20 € je m² bei rückgebauten Schotterflächen. Kosten, welche die genannte Höchstgrenze überschreiten, werden nicht gefördert. 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden: • vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch von Mauern, Zäunen und Gebäuden, • das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Bodenflächen, • das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen ist, • der Schutzanstrich der Kellerwand. 1.3.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannte n Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² begrünter Boden- fläche bei entsiegelten Flächen und 20 € je m² bei rückgebauten Schotterflächen. Änderungen Konkretisierung der Fördertatbestände zum besseren Verständnis. Aktuelle Satzung Novelle 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Beschreibung und ein Lageplan mit entsprechenden Flächen- und Maßangaben. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. Beispiele für die biologische Vielfalt können heimi sche insektenfreundliche Pflanzen, Totholz-ansammlungen, Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisig- haufen sein. Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu finden. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima- umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere- nicht-nur-zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine ausreichende Be- schreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. Änderungen Die Beispiele dienen der Veranschaulichung. Für den Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt ist, statt einem Lageplan mit entsprechenden Flächen und Maßangaben, eine Beschreibung ausreichend. Aktuelle Satzung Novelle 1.3.4 Besondere Bestimmungen Für vollversiegelte Flächen: Eine Zusammenlegung mehrerer Innenhofbereiche kann sinnvoll sein. Die Herstellung eines Zugangs f ür die Öffentlichkeit ist nicht Bedingung für die Förderung, kann jedoch im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden. Bei Begrünungen von Flächen über 250 m² ist ein mindestens klein- bis mittelkroniger Laubbaum z u pflanzen. Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengittersteinen, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schotter oder ähnlichen Materialien. Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechtsnormen aus dem Baurecht, dem Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Abfallrecht und dem Naturschutzrecht verstoßen werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdung oder eine Belastung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschließen, sollte in Verdachtsfäl len eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis eingeholt werden. Die An- forderungen nach § 12 Bundes-Bodenschutzver- ordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. 1.3.4 Besondere Bestimmungen Für vollversiegelte Flächen: Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter verschiedener Materialien, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schotter oder ähnlichen Materialien. Eine reine Gartenumgestaltung ist grundsätzlich aus der Förderung ausgeschlossen. Wird eine Fläche entsiegelt und eine andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte Nettofläche förderfähig. Beschreibungen bzw. Nachweise mit entsprechenden Maßangaben sind vorzulegen. Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechtsnormen, insbesondere aus dem Baurecht, dem Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und dem Natur- schutzrecht verstoßen werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdung oder eine Belastung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschließen, ist in Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis einzuholen . Die Anforderungen nach § 12 Bundes-Bodenschutzver- ordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. Änderungen Abbau von Hürden für die Antragstellung. Keine einschränkende Vorgabe bezüglich des Zugangs für die Öffentlichkeit und keine Verpflichtung zur Baumpflanzung. Klarstellende Erläuterungen. Zur Vervollständigung der relevanten Rechtsnormen. Aktuelle Satzung Novelle Für „Schottergärten“: Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10 m² aufweisen. Zusammenhängende Einzelflächen müssen mindestens 5 m² betragen. Förderfähig sind nur Flächen, bei denen Steine / Schotter die wesentlichen Gestaltungselemente dar- stellen, der Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden nicht gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen und flächendeckend zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzu- halten. 1.5 Zuschuss für Systeme zur Regenwasserretention 1.5.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden die Anschaffung und Installation eines Systems zum Regenwasserrückhalt wie Zisternen, Retentionsdächer, oder Regentonnen. 1.5.2 Höhe der Zuwendung Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 150 € für Systeme mit einem Retentionsvolumen von bis zu 500 l Regenwasser und höchstens 300 € für Systeme mit einem Retentionsvolumen von über 500 l Regenwasser. Für „Schottergärten“: Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10 m² aufweisen. Zusammenhängende Einzelflächen müssen mindestens 5 m² betragen. Förderfähig sind nur Flächen, bei denen Steine / Schotter die wesentlichen Gestaltungselemente dar- stellen, der Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden nicht gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen und flächendeckend zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzu- halten. 1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher 1.4.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden die Anschaffung und der Einbau von Regenwasserspeichern wie Zisternen, Regentanks und Regentonnen. 1.4.2 Höhe der Zuwendung Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Die Kosten müssen angemessen sein. Änderungen Die Ziffern 1.4 (Modellmaßnahme) und 1.5 (Systeme zur Regenwasserretention) wurden getauscht. Konkretisierung der Fördertatbestände. Bei kostenaufwendigen Maßnahmen können die zuwendungsfähigen Kosten reduziert werden. Die Begrenzung auf 150 € bzw. 300 € wird aufgehoben und unter Ziffer 1.4.3 konkretisiert. Aktuelle Satzung Novelle 1.5.3 Besondere Bestimmungen Der Zuschuss erfolgt nur in Verbindung mit einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme nach den Ziffern 1.1-1.4. Das gespeicherte Regenwasser dient der Bewässerung von Grünanlagen. 1.4.3 Besondere Bestimmungen Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem Speichervolumen von bis zu einschließlich 950 Liter n nur in Verbindung mit einer bezuschussten Be- grünungsmaßnahme nach den Ziffern 1.1- 1.3 und 1.5. Größere Retentionssysteme ab einem Volumen von 950 Litern werden unabhängig von einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme gefördert. Nicht förderfähig sind die Kosten für Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden. Erfolgt der Überlauf des Regenwasserspeichers nicht in den Kanal, sondern in eine solche Versickerungsanlage, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickeru ng des Regenwassers erforderlich. Die Erlaubnis ist be i der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) der Stadt Köln vor d er Umsetzung einzuholen. Weitere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden : https://www.stadt- koeln.de/service/produkte/00689/index.html. Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom Kanalnetz kann eine Anpassung der Niederschlagswassergebühren bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden. Weitere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden: https://www.steb- koeln.de/abwasser-und- entwaesserung/grundstuecksentwaesserung/regenwa sserversickerung/Inhaltsseite.jsp . Änderungen Erweiterung der Fördertatbestände für Retentionssysteme als Anreiz für zusätzlichen Regenwasserrückhalt. Aktuelle Satzung Novelle 1.4 Modellmaßnahmen Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle, im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt werden. Ob eine Modellmaßnahme vorliegt, entscheidet der Ausschuss für Umwelt und Grün. 1.4.1 Höhe der Zuwendung Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.5.2 kann die Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 50.000 € betragen. 1.4.2 Besondere Bestimmungen Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen, die die Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläu- tert werden weshalb die Maßnahme Modellcharakter besitzt. Die Bewerber verpflichten sich im Falle einer Förderung nach 1.4 dieser Richtlinie, die Fläche de s Projektes mindestens einmal jährlich in Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Öffent- lichkeit für die Dauer der nach 2.5 festgelegten 10 Jahre zugänglich zu machen. 1.5 Modellmaßnahmen Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle, die in besonderem Maß dem Ziel der Richtlinie entsprechen, im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die formalen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht erfüll t werden. 1.5.1 Höhe der Zuwendung Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.4.2 kann die Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 50.000 € einmalig betragen. 1.5.2 Besondere Bestimmungen Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen , die die Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläu- tert werden, weshalb die Maßnahme Modellcharakter besitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Fa lle einer Förderung nach Ziffer 1.5 dieser Richtlinie, die Fläche des Projektes in Absprache mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit im nach Ziffer 2.5 festgelegten Zeitraum temporär zugänglich zu machen. Änderungen Die Ziffern 1.4 (Modellmaßnahme) und 1.5 (Systeme zur Regenwasserretention) wurden getauscht. Konkretisierung der Fördertatbestände. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens wurde der Ausschussvorbehalt gestrichen. Angleichung der prozentualen Fördersätze an die übrigen Begrünungsmaßnahmen. Aktuelle Satzung Novelle 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen 2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den BegrünungsmMaßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- o der Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen. 2.3 Bei Planung und Umsetzung der BegrünungsmMaßnahmen sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaft- sentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen. 2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein (alternativ FSC-Zertifikat). 2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung in gepflegtem Zustand gehalten werden. 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen 2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den Maßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen. 2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsa tz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungs- gesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen. Es werden nur angemessene Kosten gefördert (keine Kunstwerke oder Ausführungen mit aufwändigen Materialien die über die Zweckerfüllung hinausgehen). 2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein (alternativ FSC-Zertifikat). 2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Auszahlung der Fördermittel in gepflegtem Zustand gehalten werden. Änderungen Bei kostenaufwendigen Maßnahmen können die zuwendungsfähigen Kosten reduziert werden. Die Auszahlung ist ein konkreterer Zeitpunkt und entspricht den haushaltstechnischen Vorgaben. Aktuelle Satzung Novelle 2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreissteigernd auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 2.7 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat eine mögliche Rechts- nachfolgerin bzw. einen möglichen Rechtsnachfolger zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu verpflichten und die Stadt Köln über die Rechts- nachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwai ge Rückzahlungsverpflichtungen. 3. Förderausschluss Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn • die BegrünungsmMaßnahmen in Bebauungs- plänen festgesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden oder sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der städtischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon abweichend ist die Förderung der Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder Fassadenbegrünung möglich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nach- weislich 10 Jahre beträgt, • bauplanungsrechtliche oder bauordnungs- rechtliche Vorschriften der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen, 2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreissteigernd auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 2.7 Der*die Zuwendungsempfänger*in hat eine*n mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu verpflichten und die St adt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungs- verpflichtungen. 3. Förderausschluss Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn • die Maßnahmen in Bebauungsplänen fest- gesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden oder sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der städtischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon abweichend ist die Förderung der Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder Fassadenbegrünung möglich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nachweislich 10 Jahre beträgt, • bauplanungsrechtliche oder bauordnungs- rechtliche Vorschriften der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen, Änderungen Aktuelle Satzung Novelle • notwendige baurechtliche sowie sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vor- liegen, • die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden und Material oder den Abbruch von Gebäuden), • andere Fördermittel (Darlehen oder Zuschüsse) für die geplanten Maßnahmen bereits eingesetzt wurden oder in Anspruch genommen werden können (keine Doppel)förderung , • die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme unterhalb von 400 € liegen (Baga- tellgrenze), und • die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen. Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. • notwendige baurechtliche, wasserrechtliche sowie sonstige Genehmigungen und Erlaub- nisse nicht vorliegen, • die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden und Material oder den Abbruch von Gebäuden), • durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die geplanten Maßnahmen eine Überförderung (mehr als 100 %) besteht, • die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen unterhalb von 300 € brutto liegen (Bagatellgrenze), • die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen. Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. Änderungen Vervollständigung der relevanten Rechtsnormen. Darlehen als Art der Förderung ist für Grün hoch 3 nicht relevant. Konkretisierung der Fördertatbestände. Reduzierung der Bagatellgrenze für einen verbesserten Anreiz auch kleinerer Begrünungsmaßnahmen. Aktuelle Satzung Novelle 4. Förderbetrag - Allgemeines Der Höchstförderbetrag pro Objekt und Jahr beträgt 20.000 € (mit Ausnahme der Modellmaßnahmen nach 1.4). Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Beratung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfähig. Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fachgerechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % förderfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. Nicht zuwendungsfähige Posten sind: • Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), • Spenden an Dritte, und • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). 4. Förderbetrag - Allgemeines Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle Maßnahmen nach Ziffer 1.1-1.4 zusammen jährlich 20.000 € und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 50.000 €. Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Beratung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfähig. Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fachgerechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % förderfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. Nicht zuwendungsfähige Posten sind: • Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), • Spenden an Dritte, • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehl- verhalten des*der Zuwendungsempfängers*in, entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). Änderungen Zum besseren Verständnis wurde die Formulierung pro Jahr in jährlich geändert. Die bisher geltende Grenze bei Modellmaßnahmen von 50.000 € wurde hier vervollständigt. Aktuelle Satzung Novelle 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren 5.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen / Eigentümer und Eigentümergemeinschaften . Auch sonstige Ver- fügungsberechtigte über ein Grundstück wie Erbbauberechtigte, Mieterinnen und Mieter oder Interessengruppen wie Vereine oder Initiativen können Anträge stellen sofern eine Vollmacht des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigen- tümerin vorliegt. Darüber hinaus werden Begrünungen an bzw. im Umfeld bestehender Gewerbegebäude kleinerer und mittlerer Betriebe (KMU = weniger als 250 Mitar- beitende und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €) gefördert. Die Stadt Köln behält sich vor, darüber hinaus einmalig Vorhaben von nicht KMU-Unternehmen zu fördern. 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren 5.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind private und gewerbliche Eigentümer*innen und Eigentümer*innengemein- schaften , sowie Erbbauberechtigte. Auch sonstige Verfügungsberechtigte über ein Grundstück, wie Mieter*innen oder Interessengruppen, wie Vereine oder Initiativen, können Anträge stellen, sofern eine Vollmacht der /des Grundstückseigentümers*in vorliegt. Änderungen Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigung, um weitere Anreize für die Antragstellenden zu schaffen. Aufhebung der Begrenzung auf KMU Unternehmen, um auch für Gewerbetreibende weitere Anreize zu schaffen. Aktuelle Satzung Novelle 5.2 Eigenerklärung Der Antragsteller erklärt, dass er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen (beispielsweise statischer Nachweis, Aufbruch- genehmigung, denkmalschutzrechtliche Ge- nehmigung, Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG- Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Der Antragsteller trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 5.3 Notwendige Unterlagen Das Antragsformular ist unter der angegebenen Kontaktadresse zu erhalten oder kann von der Homepage der Stadt Köln unter www.stadt- koeln.de/gruenhoch3 herunter geladen werden. Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den darin aufgeführten Unterlagen beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln) elektronisch oder schriftlich einzureichen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: 5.2 Eigenerklärung Die*der Antragstellende erklärt, dass er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Geneh- migungen (beispielsweise statischer Nachweis, Aufbruchgenehmigung, wasserrechtliche Geneh- migung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG-Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurück- gefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 5.3 Notwendige Unterlagen Der Antrag ist über das digitale Antragsverfahren a uf der Homepage www.stadt-koeln.de/gruenhoch3 zu stellen. Weitere Informationen sowie die erforderli chen Unterlagen sind auf der Homepage bereitgestellt. Änderungen Vervollständigung der relevanten Rechtsnormen. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der Richtlinie wurde die Aufzählung der notwendigen Unterlagen gestrichen und stattdessen auf die Homepage der Stadt Köln verwiesen. Aktuelle Satzung Novelle • Beschreibung des Vorhabens, • ein Kosten- und Finanzierungsplan, optional ergänzt durch das Angebot eines Fachbetriebes, • Lageplan oder eine aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus dem die Fläche für die Begrünungs- maßnahme mit Maßangaben zweifelsfrei ent- nommen werden kann, • Nachweis über die Eigentumsverhältnisse (Kopie des Grundbuchauszugs oder des aktuellen Grundbesitzabgabenbescheids) bzw. über die Berechtigung die Maßnahme an dem Objekt durchzuführen, • Aussage über beantragte oder bereits bewilligte Förderungen / Zuschüsse von Dritten und / oder von der Stadt Köln, • Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde und • nur bei Firmen: Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatz- steuergesetz und die Bestätigung der Unter- nehmensgröße im Sinne der Ziffer 5.1 der Richtlinie. Bei dem Kosten- und Finanzierungsplan ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen. Soweit beim Zuwendungsempfänger ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, sind die Kostenanteile aus der Umsatzsteuer, gegebenenfalls auch anteilig, zu kürzen. Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt: gruenhoch3@stadt-koeln.de , Tel. (0221) 221-25384 oder -36164. Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt: gruenhoch3@stadt-koeln.de , Tel. (0221) 221-25384 oder -36164. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle 5.4 Verfahren 5.4.1 Antragsverfahren Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Stadt behält sich vor, von dies er Regelung bei besonders förderwürdigen Projekten abzuweichen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden . Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungs- maßnahmen begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten. 5.4 Verfahren 5.4.1 Antragsverfahren Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden, es sei denn mit d er Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Die Möglich- keit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine Fristverlängerung kann be- antragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungs- maßnahmen begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten. Änderungen Zur Gleichbehandlung aller Anträge wurde der Satz gestrichen. Halbsatz wurde zur Vereinfachung des Verfahrens eingefügt. Aktuelle Satzung Novelle 5.5 Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger verpflichtet, innerhalb von drei Monaten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig: • eine unterschriebene Kostenaufstellung, • Rechnungsbelege in Kopie, • ein Sachbericht, in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung erreicht worden ist, • das Aufmaß, • eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes und die Zustimmung der Verwendung der Fotos zum Zweck der Ver- öffentlichung, • der unterschriebene Mittelabruf. Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt und • Nachweis der Beauftragung der Fertigstellungs- pflege. 5.5 Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme ist der*die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von drei Monaten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Änderungen Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der Richtlinie wurde die Aufzählung der notwendigen Unterlagen gestrichen. Die Informationen hierzu ergeben sich aus der Vorgangsbearbeitung. Aktuelle Satzung Novelle Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungs- empfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Köln bz w. hierzu von ihr beauftragter Dritter) wird der Zusch uss ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. Es sind maximal zwei Abschlagszahlungen bis höchstens 50 % der zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung nachgewiesenen Kosten möglich. Der*die Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, al le Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt Köln jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. hierzu von ihr beauftragter Dritter) wird der Zusch uss ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist, oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. Änderungen Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurden die Abschlagszahlungen gestrichen. Aktuelle Satzung Novelle 5.6 Mitteilungspflichten Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, • der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt, seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 6. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der/die Fördermittel- empfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungs- ansprüche werden entsprechende Zinsen verlangt. 5.6 Mitteilungspflichten Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, • die Tätigkeit eingestellt wird, sich die Rechtsform oder Beteiligungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung ändert. 6. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der*die Fördermittelem- pfänger*in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungs- ansprüche werden entsprechende Zinsen verlangt. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nic ht vorgelegt werden. Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewiesener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegangen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 90 %, bis 10 % im neunten Jahr). Alternativ hierbei wird eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 7. Haftung Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird au ch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, z. B. de r statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nic ht vorgelegt werden. Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewiesener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegangen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, bis 10 % im neunten Jahr der Auszahlung). Alternativ hierbei wird eine monats- genaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 7. Haftung Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird au ch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, z. B. de r statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt bei der zuwendungsempfangenden Person. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle 8. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinie „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ vom 01.08.2018, tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 26.03.2020 in Kraft. Begriffsbestimmungen: Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schotter- garten) Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. 8. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinie „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ vom 01.08.2018, bzw. Überarbeitung vom 26.03.2020, tritt nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 16.05.2023 mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. Begriffsbestimmungen: Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schotter- garten) Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. Änderungen Datum des Inkrafttretens wurde aktualisiert. Aktuelle Satzung Novelle Durchwurzelbare Aufbaudicke Schichtdicke Grundsätzlich wird bei den Bauweisen und Aufbaudicken von Dachbegrünung unterschieden in ein- und mehrschichtige Bauweisen. Einschichtige Bauweisen bestehen aus einer Vegetationstragschicht, die Dränage- und Filterfunktion übernimmt. Dächer m it einem Dachgefälle unter 2 % erfordern besondere Maßnahmen zur Dachentwässerung und Dränung. Hier sollte keine Einschichtbegrünung vorgesehen werden. Bei mehrschichtigen Bauweisen sind die Funktionsschichten Vegetationstragschicht, Filterschicht und Dränschicht je nach gewähltem Aufbau getrennt ausgebildet oder bestehen aus kombinierten Schichten. Die Dränschicht führt das Niederschlagswasser ab, damit keine Staunässe entsteht. Sie kann zudem das Wasser kontrolliert zu r Wasserbevorratung speichern und den durchwurzelbaren Raum vergrößern. Sie kann aus natürlichen Mineralstoffen (z. B. Kiese, Lava) oder synthetischen Mineralstoffen (Blähton, Blähschiefer , Recyclingstoffe) bestehen. Für Dränschichten werden auch Hartkunststoffplatten oder Schaumstoff- Dränplatten verwendet. Die Vegetationstragschicht i st der eigentliche Wurzelraum für die Pflanzen, sie mu ss strukturstabil ausgebildet sein, darf also nicht einsacken. In der FLL Dachbegrünungsrichtlinie werden Werte für den Anteil organischer Substanz genannt. Weit verbreitet sind die Mischungen aus mineralischen Schüttgütern wie Lava, Bims, Blähton oder von schadensfreien Recyclingstoffen wie Ziegelbruch mit Zuschlägen an organischer Substanz und Ton. Änderungen Zu besseren Übersicht der Richtlinie wurde auf diesen Passus verzichtet Aktuelle Satzung
Anlage 5 Auszug Beschlussprotokoll Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023
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Geschäftsführung Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Frau Kleindienst Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: ulrike.kleindienst@stadt-koeln.de Datum: 30.05.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023 öffentlich 4 Allgemeine Beschlussvorlagen 4.1 Allgemeine Beschlussvorlagen (Vorberatung) 4.1.4 Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe" und Erhöhung des Fördervolumens 1424/2022 Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Geänderter Beschluss gem. mündlichem Ergänzungsantrag der CDU-Fraktion (fett/kursiv): 1. Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die Verlängerung der Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Ent- siegelung von Höfen und Vorgärten (Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassa- den | Höfe“) für weitere 5 Jahre für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2028 (gem. § 41 I S.2 Buchstabe t GO NRW). 2. Der Rat beschließt die überarbeitete Förderrichtlinie. Eine Übersicht der einzelnen Änderungen ist aus der beigefügten Synopse in Anlage 3 beigefügt. Mit Ergänzung des Satzes unter Punkt 5.1 der Förderrichtlinie (Anlage 1): Die gewerbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt (KMU= weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 3. Zudem beschließt der Rat das Fördervolumen von jährlich 600.000 € auf 1 Mio. € (brutto) ab 2023 zu erhöhen. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Fi- nanzstelle 5704-1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“, in Höhe von 600.000 € p.a. zur Verfügung und wurden auch in der mittelfristigen Fi- nanzplanung bis zum Jahr 2027 fortlaufend berücksichtigt. Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € (brutto) p.a. für die Jahre 2023 und 2024 erfolgt aus den zusätzlich bereitgestellten Mitteln aus dem politischen Veränderungsnachweis 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teilplan- zeile 11 Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704- 1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“. Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderpro- gramm GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplan- zeile 13, „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, Klima und Liegenschaften sichergestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen- schaften im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Um- schichtungen, vorsehen. Die Verwaltung führt eine Evaluation des Förderprogramms für die Jahre 2018 bis 2023 durch. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/570 Vorlagen-Nummer 1424/2022 Freigabedatum 15.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe" und Erhöhung des Fördervolumens Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die Ver- längerung der Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten (Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“) für weitere 5 Jahre für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2028 (gem. § 41 I S.2 Buchstabe t GO NRW). 2. Der Rat beschließt die überarbeitete Förderrichtlinie. Eine Übersicht der einzelnen Ände- rungen ist aus der beigefügten Synopse in Anlage 3 beigefügt. 3. Zudem beschließt der Rat das Fördervolumen von jährlich 600.000 € auf 1 Mio. € (brutto) ab 2023 zu erhöhen. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplan- zeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0- AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“, in Höhe von 600.000 € p.a. zur Ver- fügung und wurden auch in der mittelfristigen Finanzplanung bis zum Jahr 2027 fortlaufend berücksichtigt. Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € (brutto) p.a. für die Jahre 2023 und 2024 erfolgt aus den zusätzlich bereitgestellten Mitteln aus dem politischen Veränderungsnach- weis 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Pro- duktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teilplanzeile 11 Auszahlungen von aktivier- baren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“. Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutz- Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 25.05.2023 Finanzausschuss 12.06.2023 Rat 15.06.2023 2 amtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige or- dentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderprogramm GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflich- tung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplanzeile 13, „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, Klima und Liegenschaften sichergestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiese- nen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Umschichtungen, vorsehen. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 5 Mio. € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 500.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Sachstand und Bewertung des Förderprogramms „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Hö- fe“ Das Förderprogramm wurde vom Rat in der Sitzung am 05.07.2018 (Nr.0982/2018) für 5 Jah- re beschlossen. Es ist eines von mehreren Folgeprojekten aus dem Maßnahmenkatalog des gemeinsam mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW), dem Deutschen Wetterdienst (DWD) und den Stadtentwässerungsbetrieben erarbeiteten Projektes „Klimawandelgerechte Metropole Köln“. Mit Ratsbeschluss vom 06.02.2020 wurde die Richtlinie hin zu mehr Partizipation und Klarheit überarbeitet und die Maßnahmen noch attraktiver gestaltet. Das Programm ist als eine der Maßnahmen im Rahmen der Klimawandelanpassung etabliert und wird rege in Anspruch ge- nommen. Vom Projektstart in 2018 bis zum 31.12.2022 sind insgesamt 620 Förderanträge eingegan- gen. Diese setzen sich in den Jahren wie folgt zusammen: 2018 (ab Oktober) 22 4 2019 85 2020 164 2021 156 2022 193 In dieser Zeit wurde eine Fördersumme i.H. von insgesamt 1.833.091,11 € bewilligt. Diese verteilt sich wie folgt auf die Förderjahre: 2018 = 64.734,14 € 2019 = 232.217,74 € 2020 = 499.389,53 € 2021 = 633.139,76 € (finanziert aus Ermächtigungsübertragung aus 2020) 2022 = 403.609,94 € (zusätzlich 426.721,04 € beantragte Fördersumme in Bearbeitung). Auch wenn das Förderprogramm gut angenommen wird und bereits viele Maßnahmen ange- regt werden konnten, ist noch viel Potential für Begrünungsmaßnahmen im städtischen Raum vorhanden, welches gehoben werden muss. Das Begrünungsprogramm stellt zudem ein sehr gutes Vehikel dar, das Thema Klimawan- delanpassung in der Stadtgesellschaft zu thematisieren und für ein grundlegendes Umdenken zu werben. Ein weiterer bedeutsamer Effekt ist die Bindung von CO2 durch den zusätzlichen Pflanzenbe- wuchs, welcher einen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Aus diesen Gründen ist es unerlässlich, auf die Erfolge aufzubauen und das Förderprogramm weiterhin anzubieten und aufzubauen. Es ist eine jährliche Steigerung der Antragszahlen gegenüber den Vorjahren zu erkennen. Dies lässt erwarten, dass sich aufgrund des zunehmenden Bekanntheitsgrades der Trend der letzten Jahre weiter fortsetzen wird und sich die Antragzahlen auch in 2023 ff. weiter erhöhen werden. Aus diesem Grund besteht ein Bedarf an weiteren Fördermitteln. Dieser ergibt sich neben der zu erwartenden weiteren Steigerung der Antragszahlen auch aufgrund der vorgesehenen Ausweitung der Fördertatbestände. Nach dem überarbeiteten Entwurf der Förderrichtlinie werden beispielsweise größere Retentionssysteme ab einem Vo- lumen von 950 Litern auch unabhängig von einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme ge- fördert. Die Bewässerung von Gärten leistet in Hitze- bzw. Dürreperioden durch die Sicherstel- lung der Verdunstungskühlung einen nützlichen Beitrag zur Klimawandelanpassung. Des Weiteren soll zukünftig jedes Unternehmen Anträge stellen können. Die Beschränkung auf kleinere und mittlere Unternehmen wird aufgehoben. In Köln gibt es eine Vielzahl von hochversiegelten Industrie und Gewerbeflächen, bei denen ebenfalls Bedarf an Begrünungs- maßnahmen besteht. Auch hier sollen verstärkt Anreize geschaffen werden. Die Nachfrage ist vorhanden. Weiterhin gewinnt das Programm zunehmend an Bekanntheit. Insbesondere haben umge- setzte Maßnahmen Vorbildcharakter und regen zur Nachahmung an. Auch andere Kommu- nen, wie Kerpen und Pulheim bewerten das Programm als sehr erfolgreich und haben es als Vorbild für eigene Förderprogramme aufgegriffen. Die Stadt Freiburg orientierte sich nach vorheriger Anfrage bei der Namensgebung ihres Förderprogramms „GebäudeGrün hoch³“ am Förderprogramm GRÜN hoch 3. Ein interkommunaler Städtevergleich zur Förderung von Gebäudegrün in 2022 kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante Erhöhung der Fördermittel verhältnismäßig ist. Die Stadt Leipzig (rd. 588.000 Einwohner*innen) beispielsweise stellt ein Fördervolumen von 500.000 € bereit. Die Stadt Frankfurt a.M. (rd. 753.000 Einwohner*innen) veranschlagt ein Fördervolumen von 1.750.000 €. Berlin, Hamburg und München stellen zwar weniger Mittel zur Verfügung, sind aber aufgrund reduzierter Fördertatbestände nicht direkt vergleichbar. Weitere Erläuterungen zu den Fallzahlen sind als Anlage 2 beigefügt. 5 Aus den oben genannten Gründen (erwartete Steigerung der Antragszahlen und Ausweitung der Fördertatbestände) wird das Fördervolumen von 600.000 € im Jahr für die Folgejahre vo- raussichtlich nicht ausreichen. Es ist daher vorgesehen, das Fördervolumen auf 1 Mio. € p.a. zu erhöhen. Finanzierung Die Finanzierung wurde durch Beschluss Nr. 0982/2018 vom 05.07.2018 in Höhe von 3 Mio. € (600.000 € p.a.) für insgesamt 5 Jahre sichergestellt (2018 – 2023). Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden die Mittel in den Haushaltsplänen 2018 bis 2023/2024 in Höhe von jährlich 600.000 € im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbraucher- schutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, - vorsorge, bei der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ01, ARAP "GRÜN hoch 3", veranschlagt. Für die Verlängerung der Förderung wurden diese Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 und der mittelfristigen Finanzplanung 2025 bis 2027 bereits be- rücksichtigt. Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € p.a. erfolgt aus den durch politischen Verän- derungsnachweis 2023/2024 zusätzlich bereitgestellten Mitteln im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teil- planzeile 11 Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401- 0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“. Das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften wird im Rahmen der Haushaltsaufstellungsprozesse 2025 ff. inner- halb des dann zur Verfügung gestellten Budgets, ggf. durch Umschichtungen, die erforderli- chen Mittel berücksichtigen. Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutz- amtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige or- dentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderprogramm GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflich- tung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplanzeile 13 „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, Klima und Liegenschaften sichergestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiese- nen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Umschichtungen, vorsehen. Erläuterungen zu Anlage 4: Für die Fördermittel in Höhe von 1.000.000 € p.a. werden 100.000 € p.a. kumuliert für die Auf- lösung der Gegenleistungsverpflichtung ab 2023 ff veranschlagt. Das heißt, in 2023 werden 100.000 € (zzgl. zuzüglich der noch nicht ausgezahlten Bewilligungen der Vorjahre 2018- 2022), in 2024 dann 200.000 €, in 2025 insgesamt 300.000 € u.s.w. bereitgestellt. Für das 6. Jahr wird nur die Hälfte veranschlagt, da das Förderprogramm am 31.07.2028 endet. Da die Mittel nicht vollständig zum Jahresanfang abfließen, sondern verteilt auf das Jahr, wird ein durchschnittlicher Mittelabfluss zum 01.07. angenommen und daher nur 50 % im jeweili- gen ersten Jahr berücksichtigt. Eine Übersicht der Ansätze ist in der Anlage 4 dargestellt. Öffentlichkeitsarbeit: Ausführliche Informationen zur Förderrichtlinie und zum Antragsverfahren sind auf der Inter- netseite der Stadt Köln unter dem Link https://www.stadt-koeln.de/artikel/67044/index.html zu finden. Um das Förderprogramm weiterhin zu präsentieren sind zielgerichtete Werbemaßnahmen mit geringerer personeller Präsenz vorgesehen, wie City Light Kampagnen und andere Werbeträ- ger. 6 Darüber hinaus ist geplant, aufgrund der vergleichbaren Zielgruppe, Werbemaßnahmen ge- meinsam mit dem neuen Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ durchzuführen und hierdurch Synergien zu erzielen. Ziele und Wirkungen von „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“ In der Begrünung von Gebäuden liegt ein wichtiges Potential für die Stadt Köln zur Anpassung an den Klimawandel. Mit der individuellen Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung wird im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas geleistet. Die in der Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebelastung wird verringert, die Staubbindung verbessert und die Verdunstungskühlung erhöht. Begrünungen schaffen zudem neuen Lebensraum für Tiere und Pflanzen und tragen somit zur Biodiversität bei. Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflä- chen wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser bei Starkregener- eignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohner*innen gestärkt und ein sozialer, interkultureller und genera- tionsübergreifender Austausch zwischen den Nutzer*innen gefördert. Erläuterungen zu Anlage 4: Für die Fördermittel in Höhe von 1.000.000 € p.a. werden 100.000 € p.a. kumuliert für die Auf- lösung der Gegenleistungsverpflichtung ab 2023 ff veranschlagt. Das heißt, in 2023 werden 100.000 € (zzgl. zuzüglich der noch nicht ausgezahlten Bewilligungen der Vorjahre 2018- 2022), in 2024 dann 200.000 €, in 2025 insgesamt 300.000 € u.s.w. bereitgestellt. Für das 6. Jahr wird nur die Hälfte veranschlagt, da das Förderprogramm am 31.07.2028 endet. Da die Mittel nicht vollständig zum Jahresanfang abfließen, sondern verteilt auf das Jahr, wird ein durchschnittlicher Mittelabfluss zum 01.07. angenommen und daher nur 50 % im jeweili- gen ersten Jahr berücksichtigt. Eine Übersicht der Ansätze ist in der Anlage 4 dargestellt. Anlagen: Anlage 1: Überarbeitete Förderrichtlinie „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“ Anlage 2: Fallzahlen Anlage 3: Synopse Anlage 4: Finanzen / Kumulierte Gegenleistungsverpflichtungen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1424/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.06.2023
- Erstellt
- 27.04.2022 14:31