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1424/2022

Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe" und Erhöhung des Fördervolumens

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.06.2023

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 1 Überarbeitete Förderrichtlinie

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Anlage 4 Finanzen - Auflösung Gegenleistungsverpflichtung

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Anlage 6 Vorabauszug Finanzausschuss 12.06.2023

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Anlage 2 Fallzahlen

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Anlage 3 Synopse

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Anlage 5 Auszug Beschlussprotokoll Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

3626 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570 
 
 
Vorlagen-Nummer 
1424/2022
Stand: 08.11.2024 
Sachstandsbericht  
Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe" und 
Erhöhung des Fördervolumens 
 
Beschluss in der Fassung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Grün vom 
25.05.2023 (Anlage 5) und des Finanzausschusses vom 12.06.2023 (Anlage 6): 
1. Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die 
Verlängerung der Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Ent-
siegelung von Höfen und Vorgärten (Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassa-
den | Höfe“) für weitere 5 Jahre für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2028 (gem. 
§ 41 I S.2 Buchstabe t GO NRW). 
2. Der Rat beschließt die überarbeitete Förderrichtlinie. Eine Übersicht der einzelnen 
Änderungen ist aus der beigefügten Synopse in Anlage 3 beigefügt. 
Mit Ergänzung des Satzes unter Punkt 5.1 der Förderrichtlinie (Anlage 1):  
Die gew erbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt (KMU= 
w eniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder 
eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 
3. Zudem beschließt der Rat das Fördervolumen von jährlich 600.000 € auf 1 Mio. € 
(brutto) ab 2023 zu erhöhen. 
Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in 
der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Fi-
nanzstelle 5704-1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“, in 
Höhe von 600.000 € p.a. zur Verfügung und wurden auch in der mittelfristigen Fi-
nanzplanung bis zum Jahr 2027 fortlaufend berücksichtigt.  
Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € (brutto) p.a. für die Jahre 2023 
und 2024 erfolgt aus den zusätzlich bereitgestellten Mitteln aus dem politischen 
Veränderungsnachweis 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teilplan-
zeile 11 Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-
1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“.  
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. 
Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 
16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderpro-
gramm GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der

2 
 
Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen 
der laufenden Bewirtschaftung durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplan-
zeile 13, „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, 
Klima und Liegenschaften sichergestellt. 
Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen-
schaften im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des 
dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Um-
schichtungen, vorsehen. 
 
Status    in Bearbeitung 
 
   X erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Das Förderprogramm wird gemäß dem Beschluss vom 12.06.2023 auf der Basis der überar-
beiteten Förderrichtlinie angeboten. Eingereichte Förderanträge werden geprüft und bei Vor-
liegen der Fördervoraussetzungen bewilligt. 
Nächste Schritte: 
Kontinuierliche Umsetzung des Förderprogramms 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
 
Ein weiterer Bericht ist nicht geplant.

Anlage 1 Überarbeitete Förderrichtlinie

30958 Zeichen

GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe 
 
Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von 
Zuschüssen für Dach- und Fassadenbegrünungen  
sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten 
 
 
Stadt Köln  
Die Oberbürgermeisterin  
Umwelt- und Verbraucherschutzamt  
Willy-Brandt-Platz 2  
50679 Köln  
 
Stand: 30.03.2023

2 
 
Inhalt 
Zielsetzung .................................................................................................................................................. 3 
Geltungsbereich und Rechtsanspruch .................................................................................................... 3 
1. Fördergegenstand .............................................................................................................................. 4 
1.1 Dachbegrünung........................................................................................................................... 4 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 4 
1.1.2 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 4 
1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt .................................. 4 
1.1.4 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 4 
1.2 Fassadenbegrünung .................................................................................................................. 5 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 5 
1.2.2 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 5 
1.2.3 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 5 
1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung ............................................................................... 6 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 6 
1.3.2 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 6 
1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt .................................. 6 
1.3.4 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 7 
1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher........................................................................................ 7 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen .................................................................................................... 7 
1.4.2 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 7 
1.4.3 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 7 
1.5 Modellmaßnahmen ..................................................................................................................... 8 
1.5.1 Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 8 
1.5.2 Besondere Bestimmungen ................................................................................................ 8 
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen ................................................................................................ 8 
3. Förderausschluss ............................................................................................................................... 9 
3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn ........................................................ 9 
4. Förderbetrag - Allgemeines ............................................................................................................. 10 
5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren.................................................................................. 10 
5.1 Antragsberechtigung ................................................................................................................ 10 
5.2 Eigenerklärung .......................................................................................................................... 10

3 
 
5.3 Notwendige Unterlagen ........................................................................................................... 10 
5.4 Verfahren ................................................................................................................................... 11 
5.4.1 Antragsverfahren .................................................................................................................... 11 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ......................................................................... 11 
5.5 Verwendungsnachweis ............................................................................................................ 11 
5.6 Mitteilungspflichten ................................................................................................................... 11 
6. Rückforderung von Fördermitteln ................................................................................................... 11 
7. Haftung ............................................................................................................................................... 12 
8. Inkrafttreten ........................................................................................................................................ 12 
 
 
Zielsetzung 
Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ 
erfolgreich eingeleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Handlungsempfehlungen für die 
zukünftige, klimawandelangepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor diesem Hintergrund 
unterstützt die Stadt Köln die Bemühungen ihrer Bürger*innen, wohnungsnahe private Haus- und 
Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie 
gewährt im Rahmen des Programmes „GRÜN hoch3 Dächer | Fas saden | Höfe“ nach Maßgabe 
dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen. Mit der 
individuellen Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum 
Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung 
des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die in der Zukunft zunehmende sommerliche 
Hitzebelastung soll verringert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung erhöht werden. 
Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflächen , 
sowie Systeme zur Regenwasserretention  wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von 
Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit 
der Schaffung grün er Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld 
attraktiver, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohner *innen gestärkt und ein 
sozialer, interkultureller und generationsübergreifender Austausch zwischen den Nut zer*innen 
gefördert. 
Geltungsbereich und Rechtsanspruch  
Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das 
Stadtgebiet Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet 
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen de r verfügbaren Haushaltsmittel.  Das 
Förderprogramm „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 
01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren, und am 16.05.2023 mit einer Verlängerung 
um weitere fünf Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln beschlossen.

4 
 
1. Fördergegenstand 
1.1 Dachbegrünung 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
 
Gefördert werden  
 alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung die im Zusammenhang mit der Begrü -
nungsmaßnahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrichtung eines Wurzelschutzes 
und/oder der Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen, 
 die Kosten der Fertigstellungspflege. 
1.1.2 Höhe der Zuwendung  
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig 
anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40  € je m² gestalteter Dachfläche bis zu einer 
durchwurzelbaren Schichtstärke von 10 cm. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer 
Schichtstärke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m² bis zu einer Gesamthöhe von 100 cm. 
1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt 
Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt 
umgesetzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr 
als 50 m²  mit einer Pauschale in Hö he von 300 € zusätzlich gefördert werden.  Beispiele für 
Maßnahmen zur Erhöhung  der biologischen Vielfalt können  heimische insektenfreundliche 
Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighaufen sein. 
Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu 
finden. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-
tiere-nicht-nur-zaungaeste-bleiben 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine ausreichende 
Beschreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende 
Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 
1.1.4 Besondere Bestimmungen 
Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Schichtstärke mindestens 6 cm, auf 
Neubauten mindestens 8 cm betragen. Als Nachweis ist bei Bedarf der entsprechende 
Regelschnitt mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen.  
 
Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dachabdeckungen wird nicht gefördert. 
Dachabdichtungen sind nicht förderfähig . Die Mehrkosten für Dachabdichtungen mit einem 
integrierten Wurzelschutz werden anteilig anerkannt. Die Fertigstellungspflege kann gefördert 
werden, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach den „Richtlinien 
für Planung, Ausführung , Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL 
Dachbegrünungsrichtlinien), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und 
plausibel (z. B. mit Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) nachzuweisen.

5 
 
Eine Förderung ist für zusammenhängend e Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich 
(keine einzelnen Pflanzkübel). 
Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente o. ä. werden als Teil der durchwurzelba-
ren Schichtstärke anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie di e 
Drainage/- Wasserspeicherschicht ist. 
 
1.2 Fassadenbegrünung 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassaden  und Mauern. Dazu 
gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, nicht 
aber die Fassadensanierung, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
• Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme,  
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) an 
Außenfassaden und Außenmauern im Außenbereich. Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen der Unterkonstruktion / Module, 
• die Einbringung des durchwurzelbaren Raumes, 
• Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, 
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
1.2.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig 
anerkannten Kosten. Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine Sondernutzungserlaubnis für 
die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zuschuss 60 %. Die 
Kosten müssen bezogen auf den Begrünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln behält sich 
vor den Fördersatz bei kostenaufwändigen Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer 
Gestaltung oder Materialien) zu reduzieren. Bei wandgebundenen Begrünung en („vertikale 
Gärten“) gilt ein Höchstsatz von 40 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. 
1.2.3 Besondere Bestimmungen 
Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, 
werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und einer 
Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. 
Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrünungsz weck erfüllen (keine Geländer, 
Sichtschutzzäune, o. ä.). 
Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen von Pergolen, Unterständen u.  ä. sind 
förderfähig, die Konstruktionen selbst jedoch nicht.

6 
 
Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an Fassaden oder Mauern nicht möglich oder nicht 
zulässig sein (z.B. Eigentumsrechte Dritter), wird in begründeten Einzelfällen auch eine 
Fassadenbegrünung unmittelbar vor diesen Flächen gefördert.  
Die Begrünung einer str aßenseitigen Fassade oder Fläche, die öffentliches Straßenland in An -
spruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese setzen sich u. a. aus 
gestalterischen Vorgaben des Stadtraummanagements der Stadt Köln  (siehe Gestaltungs -
handbuch der Stadt Köln) , straßenrechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrlichen 
Aspekten und Belangen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige Sonder-
nutzungserlaubnis beziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / 
Allgemeine Erschließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu 
beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. 
 
1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden: 
• vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch von Mauern, Zäunen und Gebäuden, 
• das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
• Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Bodenflächen, 
• das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und 0,5 m Höhe in 
Fällen, in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen ist,  
• der Schutzanstrich der Kellerwand. 
1.3.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.  Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig 
anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² begrünter Bodenfläche bei entsiegelten Flächen 
und 20 € je m² bei rückgebauten Schotterflächen. 
1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt 
Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umge-
setzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m²  mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 
50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. 
Beispiele für die b iologische Vielfalt können heimische insektenfreundliche Pflanzen, 
Totholzansammlungen, Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighaufen sein. Nützliche 
Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu finden. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-
tiere-nicht-nur-zaungaeste-bleiben 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine ausreichende 
Beschreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende 
Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein.

7 
 
1.3.4 Besondere Bestimmungen 
 
Für vollversiegelte Flächen: 
Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter  verschiedener Materialien, Drainage- oder 
Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schott er oder ähnlichen Materialien.  Eine 
reine Gartenumgestaltung ist grundsätzlich aus der Förderung ausgeschlossen. Wird eine Fläche 
entsiegelt und eine andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte Nettofläche förderfähig. 
Beschreibungen bzw. Nachweise mit entsprechenden Maßangaben sind vorzulegen. 
Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechtsnormen, insbesondere aus dem 
Baurecht, dem Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht 
und dem Naturschutzrecht verstoßen werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdung oder 
eine Belastung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschließen, ist in Verdachtsfällen 
eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis einzuholen. Die Anforderungen 
nach § 12 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. 
Für „Schottergärten“: 
Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10  m² aufweisen. 
Zusammenhängende Einzelflächen müssen mindestens 5m² betragen. Förderfähig sind nur 
Flächen, bei denen Steine  / Schotter die wesentlichen Gestaltungselemente darstellen, der 
Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. 
Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden nicht gefördert. Die Fläche ist mit 
Oberboden aufzufüllen und flächendeckend zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 
BBodSchV sind einzuhalten. 
 
1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden die Anschaffung und  der Einbau von Regenwasserspeichern wie Zisternen, 
Regentanks und Regentonnen. 
1.4.2 Höhe der Zuwendung 
Der Zuschuss beträgt 50  % der als  förderfähig anerkannten Kosten.  Die Kosten müssen 
angemessen sein.  
1.4.3 Besondere Bestimmungen 
Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem Speichervolumen von bis zu  einschließlich 950 
Litern nur in Verbindung mit einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme nach den Ziffern 1.1-
1.3 und 1.5. Größere Retentionssysteme ab einem Volumen von 950 Litern werden unabhängig 
von einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme gefördert. Nicht förderfähig sind die Kosten für 
Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden.  
Erfolgt der Überlauf des Regen wasserspeichers nicht in den Kanal , sondern in eine solche 
Versickerungsanlage, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerun g des 
Regenwassers erforderlich. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Immissionsschutz -, Wasser- und

8 
 
Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) der Stadt  Köln vor der Um setzung einzuholen. Weitere 
Informationen, die Voraussetzungen  sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender 
Homepage zu finden: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00689/index.html. 
Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom Kanalnetz  kann eine  Anpassung der 
Niederschlagswassergebühren bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt 
werden. Weitere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind 
auf folgender Homepage zu finden:  
https://www.steb-koeln.de/abwasser-und-
entwaesserung/grundstuecksentwaesserung/regenwasserversickerung/Inhaltsseite.jsp.  
 
1.5 Modellmaßnahmen 
Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle , die in 
besonderem Maß dem Ziel der Richtlinie entsprechen, im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur 
Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die formalen Voraussetzungen nach dieser 
Richtlinie nicht erfüllt werden.  
1.5.1 Höhe der Zuwendung 
Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1. 4.2 
kann die Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der zuwendungsfähigen 
Gesamtkosten, maximal jedoch 50.000 € einmalig betragen. 
1.5.2 Besondere Bestimmungen 
Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen die 
die Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläutert werden , weshalb die Maßnahme 
Modellcharakter besitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Falle einer Förderung nach Ziffer 
1.5 dieser Richtlinie, die Fläche des Projektes  in Absprache mit dem Umwelt - und 
Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit im nach Ziffer 2.5 festg elegten Zeitraum temporär 
zugänglich zu machen.  
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen  
 
2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 
2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den  Maßnahmen begonnen werden. Als 
Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs - oder Liefervertrages zu werten. 
Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen.  
2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen sind ein wirtschaftlicher und sparsamer 
Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der 
Maßnahmen zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-
Normen und Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. 
(Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der

9 
 
Maßnahmen. Es werden nur angemessene Kosten gefördert (keine Kunstwer ke oder  
Ausführungen mit aufwändigen Materialien die über die Zweckerfüllung hinausgehen). 
2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern außerhalb Deutschlands verwendet, 
müssen diese mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein (alternativ FSC-Zertifikat). 
2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Auszahlung der 
Fördermittel in gepflegtem Zustand gehalten werden.  
2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreissteigernd auf Mieterinnen und Mieter 
umgelegt werden. 
2.7 Der*die Zuwendungsempfänger *in hat eine*n mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur 
Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu 
verpflichten und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. 
Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen.  
3. Förderausschluss 
 
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn 
 die Maßnahmen in Bebauungsplänen festgesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer 
Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden oder sich als 
Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der städtischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon 
abweichend ist die Förderung der Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder 
Fassadenbegrünung möglich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches 
nachweislich 10 Jahre beträgt, 
 bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften der Durchführung der 
Maßnahme entgegenstehen, 
 notwendige baurechtliche , wasserrechtliche sowie sons tige Genehmigungen und 
Erlaubnisse nicht vorliegen, 
 die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. 
Anzeige für das Auf - und Einbringen von Boden und Material oder den Abbruch von 
Gebäuden), 
 durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die geplanten Maßnahmen eine Überförderung 
(mehr als 100 %) besteht,  
 die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen unterhalb von 300 € brutto liegen 
(Bagatellgrenze), 
 die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. 
 
3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn 
Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger 
Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von 
Zuwendungen. Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 
5.4.2 sind Ausnahmen zulässig.

10 
 
4. Förderbetrag – Allgemeines 
 
Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle Maßnahmen nach Ziffer 1.1 -1.4 zusammen 
jährlich 20.000 € und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 50.000 €. 
Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung 
und/oder Beratung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 10 % der förderfähigen 
Gesamtkosten anerkannt. Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfähig.  
Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fachgerechten Arbeiten sind die Materialkosten , 
soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % förderfähig. Die Miete von speziellem 
Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. 
Nicht zuwendungsfähige Posten sind: 
 Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, 
 nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von 
Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), 
 Spenden an Dritte, 
 Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des*der Zuwendungsempfängers*in 
entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). 
5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren 
5.1 Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind private und gewerbliche Eigentümer*innen und Eigentümer*innen-
gemeinschaften, sowie Erbbauberechtigte . Auch sonstige Verfügungsberechtigte über ein 
Grundstück, wie Mieter*innen oder Interessengruppen, wie Vereine  oder Initiativen, können 
Anträge stellen, sofern eine Vollmacht der*des Grundstückseigentümers*in vorliegt. 
5.2 Eigenerklärung 
Die*der Antragstellende erklärt, dass er über alle notwendigen rechtlichen und technischen 
Genehmigungen (beispielsweise statische r Nachweis, Aufbruchgenehmigung, wasserrechtliche 
Genehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Altlastenprüfung , Baugenehmigung , 
WEG-Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach - und Rechtslage durchgeführt. Die*der 
Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkei t der 
beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder 
praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge 
werden nur auf Plausibilität geprüft.  
5.3 Notwendige Unterlagen 
Der Ant rag ist über das digitale Antragsverfahren auf der  Homepage www.stadt-
koeln.de/gruenhoch3 zu stellen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen sin d 
auf der Homepage bereitgestellt.

11 
 
Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist das Umwelt - und Verbraucherschutzamt: 
gruenhoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221-25384 oder -36164. 
5.4 Verfahren 
5.4.1 Antragsverfahren 
Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden 
grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Prüfung der eingereichten 
Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe 
des bewilligten Zuschusses angib t. Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden , es 
sei denn mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen . Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme 
von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine 
Fristverlängerung kann beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn 
Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnahmen begonnen werden, bevor eine 
Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss.  In 
Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung d es 
Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser 
Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten. 
5.5 Verwendungsnachweis 
Nach Abschluss der Maßnahme ist der*die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von 
drei Monaten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die 
entstandenen Kosten vorzulegen. Der*die Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, alle 
Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der 
Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren 
Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch di e Zuwendungs geberin 
(Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. h ierzu von ihr beauftragter Dritter) wird der Zuschuss 
ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme 
entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist, oder die Bewilligungsstelle 
einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat.  
5.6 Mitteilungspflichten 
 Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, 
 die Tätigkeit einstellt wird, sich die Rechtsform oder Beteiligungsverhältnisse ändern und 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 
6. Rückforderung von Fördermitteln 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder der *die Fördermittelempfänger*in die Voraussetzungen für eine 
Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner

12 
 
sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche 
Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsansprüche werden 
entsprechende Zinsen verlangt. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte 
Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht 
rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen  und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf 
der zehn Jahre zurückgebaut werden  oder a ufgrund nachgewiesener mangelnder Pflege und 
Bewässerung eingegangen sind, muss die geleistete  Förderung anteilig zurückgezahlt werden 
(im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, bis 10 % im neunten Jahr der Auszahlung). Alternativ hierbei 
wird eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 
7. Haftung 
Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche 
Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtlichen oder privatrechtlichen 
Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische 
Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung f ür die Prüfung der 
Eignung, z. B.  der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt bei der 
zuwendungsempfangenden Person. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 
8. Inkrafttreten 
Die Neufassung der  Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe “ vom 01.08.2018 , bzw. 
Überarbeitung vom 26.03.2020, tritt nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 
16.05.2023 mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft.

13 
 
Begriffsbestimmungen: 
Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergarten) 
Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine 
das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels 
Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebrochenem 
oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt.

Anlage 4 Finanzen - Auflösung Gegenleistungsverpflichtung

3135 Zeichen

Anlage 4  Finanzen, Auflösung Gegenleistungsverpflichtung
Grün hoch 3
Nach Ziffer 2.5 der Förderrichtlinie Grün hoch 3 müssen die geförderten Maßnahmen mindestens 10 Jahre in gepflegten Zustand gehalten werden. 
Annahme durchschn. Förderung zum 01.07. eines Jahres, in 2018 zum 01.10.2018
Förderjahr
Fördersumme 
ausgezahlt Afa p.a. (10 Jahre) 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038
2018 -  €                     -  €                         -  €                     -  €                -  €                -  €                -  €                -  €                
2019 68.676,75 €         6.867,68 €               6.867,68 €           6.867,68 €       6.867,68 €       6.867,68 €       6.867,68 €       6.867,68 €       3.433,84 €       
2020 176.362,19 €       17.636,22 €             17.636,22 €         17.636,22 €    17.636,22 €    17.636,22 €    17.636,22 €    17.636,22 €    17.636,22 €    8.818,11 €       
2021 332.544,51 €       33.254,45 €             33.254,45 €         33.254,45 €    33.254,45 €    33.254,45 €    33.254,45 €    33.254,45 €    33.254,45 €    33.254,45 €    16.627,23 €    
2022 451.465,32 €       45.146,53 €             45.146,53 €         45.146,53 €    45.146,53 €    45.146,53 €    45.146,53 €    45.146,53 €    45.146,53 €    45.146,53 €    45.146,53 €    22.573,27 €    
2023 1.680.511,39 €   168.051,14 €           84.025,57 €         168.051,14 €  168.051,14 €  168.051,14 €  168.051,14 €  168.051,14 €  168.051,14 €  168.051,14 €  168.051,14 €  168.051,14 €  84.025,57 €    
2024 1.000.000,00 €   100.000,00 €           50.000,00 €     100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  50.000,00 €    
2025 1.000.000,00 €   100.000,00 €           50.000,00 €     100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  50.000,00 €    
2026 1.000.000,00 €   100.000,00 €           50.000,00 €     100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  50.000,00 €    
2027 1.000.000,00 €   100.000,00 €           50.000,00 €     100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  100.000,00 €  50.000,00 €    
2028 500.000,00 €       50.000,00 €             25.000,00 €     50.000,00 €    50.000,00 €    50.000,00 €    50.000,00 €    50.000,00 €    50.000,00 €    50.000,00 €    50.000,00 €    50.000,00 €    25.000,00 €  
186.930,45 €       320.956,02 €  420.956,02 €  520.956,02 €  620.956,02 €  695.956,02 €  717.522,18 €  705.270,23 €  679.824,90 €  640.624,41 €  534.025,57 €  400.000,00 €  300.000,00 €  200.000,00 €  100.000,00 €  25.000,00 €  
2018-2022 bewilligt 1.833.091,11 €       
2018-2022 ausgezahlt 1.029.048,77 €       
2018-2022
Anspruch 
verfallen oder 
Maßnahme 
zurückgezogen 123.530,95 €           
noch auszahlen 
ab 2023 680.511,39 €           
Mittelbedarf ab 2023 incl.  Auszahlungen 2018 - 
2022
Auflösung aRAP
Mittelbedarf gesamt aus "Grün hoch³"

Anlage 6 Vorabauszug Finanzausschuss 12.06.2023

3490 Zeichen

Anlage 6 
Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller (20) 
Telefon: (0221) 221-24649 
Fax:  (0221) 221-23902 
E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-
koeln.de 
Datum: 13.06.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses  
vom 12.06.2023  
öffentlich 
10.18 Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | 
Höfe" und Erhöhung des Fördervolumens 
1424/2022 
 
 
Beschluss in der Fassung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün: 
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen: 
 
1. Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die 
Verlängerung der Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Ent-
siegelung von Höfen und Vorgärten (Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassa-
den | Höfe“) für weitere 5 Jahre für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2028 (gem. 
§ 41 I S.2 Buchstabe t GO NRW). 
2. Der Rat beschließt die überarbeitete Förderrichtlinie. Eine Übersicht der einzelnen 
Änderungen ist aus der beigefügten Synopse in Anlage 3 beigefügt.  
  
Mit Ergänzung des Satzes unter Punkt 5.1 der Förderrichtlinie (Anlage 1):  
Die gewerbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt 
(KMU= weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. 
Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 
 
3. Zudem beschließt der Rat das Fördervolumen von jährlich 600.000 € auf 1 Mio. € 
(brutto) ab 2023 zu erhöhen. 
Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in 
der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Fi-
nanzstelle 5704-1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“, in 
Höhe von 600.000 € p.a. zur Verfügung und wurden auch in der mittelfristigen Fi-
nanzplanung bis zum Jahr 2027 fortlaufend berücksichtigt.  
Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € (brutto) p.a. für die Jahre 2023 
und 2024 erfolgt aus den zusätzlich bereitgestellten Mitteln aus dem politischen

Veränderungsnachweis 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teilplan-
zeile 11 Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-
1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“.  
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. 
Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 
16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderpro-
gramm GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der 
Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen 
der laufenden Bewirtschaftung durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplan-
zeile 13, „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, 
Klima und Liegenschaften sichergestellt. 
Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen-
schaften im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des 
dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Um-
schichtungen, vorsehen. 
 
Die Verwaltung führt eine Evaluation des Förderprogramms für die Jahre 2018 
bis 2023 durch. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Anlage 2 Fallzahlen

929 Zeichen

Förderprojekt Grün hoch 3 
 
Fallzahlen und Fördersumme mit Stand zum 03.01.2023 
 
Anzahl Anträge: 
Gesamt:    620 
2018 (ab Oktober): 22 
2019:    85 
2020:   164 
2021:   156 
2022   193 
 
 
Verteilung der Anträge auf die Stadtteile (siehe auch Grafik): 
Innenstadt 68 
Rodenkirchen 95  
Lindenthal 118 
Ehrenfeld 93 
Nippes 79 
Chorweiler 21 
Porz 45 
Kalk 28 
Mülheim 73 
 
Anzahl positiv bewilligt: 535  (32 in Bearbeitung, 16 zurückgezogen, 37 abgelehnt) 
 
Summe bewilligt:  1.900.101,34 € 
 
Summe ausbezahlt:  1.025.871,23 € 
 
Anzahl umgesetzte Einzelmaßnahmen: 
- Dachbegrünungen: 276 Maßnahmen, Fläche ca. 22.685 m² 
- Entsiegelungen 57 Maßnahmen, Fläche ca. 2.530 m² 
- Fassadenbegrünungen: 51 Maßnahmen

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 105 110 115 1 20 125 
Mülheim 
Kalk 
Porz 
Chorweiler 
Nippes 
Ehrenfeld 
Lindenthal 
Rodenkirchen 
Innenstadt 
Anträge GRÜN hoch3 Stand 03.01.2023

Anlage 3 Synopse

59814 Zeichen

Anlage 3 
 
 
Novelle der  
Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und 
Fassadenbegrünungen sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten 
 
Synopse 
 
Wesentliche Änderungen sind grün unterlegt und werden in der Spalte „Änderungen“ erläutert. 
Redaktionelle Änderungen sind blau unterlegt.

Zielsetzung  
Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt 
„Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich 
eingeleitet worden. Die Projektergebnisse sind in 
Handlungsempfehlungen für die zukünftige, 
klimawandelangepasste Stadtentwicklung einge-
flossen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Sta dt 
Köln die Bemühungen ihrer Bürgerinnen und Bürger, 
wohnungsnahe private Haus- und Freiflächen sowie 
gewerbliche Flächen zu begrünen und damit 
stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen 
des Programmes „GRÜN 
hoch3  Dächer | Fassaden | Höfe“ 
nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu 
einer Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen. Mit 
der individuellen Förderung von Dach- und 
Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung 
zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht 
besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserun g 
des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die in de r 
Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebelastung soll 
verringert, die Staubbindung verbessert und die 
Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale 
Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern 
und in Grünflächen wird ein Beitrag zur schadlosen 
Ableitung von Niederschlagswasser bei Starkregen-
ereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. 
Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung  
neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, da s 
Wohlbefinden und die Lebensqualität der 
Bewohnerinnen und Bewohner gestärkt und ein 
sozialer, interkultureller und generationsübergreifender 
Austausch zwischen den Nutzerinnen und Nutzern 
gefördert. 
Zielsetzung  
Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt 
„Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich 
eingeleitet worden. Die Projektergebnisse sind in 
Handlungsempfehlungen für die zukünftige, 
klimawandelangepasste Stadtentwicklung einge-
flossen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Sta dt 
Köln die Bemühungen ihrer Bürger*innen, 
wohnungsnahe private Haus- und Freiflächen sowie 
gewerbliche Flächen zu begrünen und damit 
stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen 
des Programmes „GRÜN 
hoch3  Dächer | Fassaden | Höfe“ 
nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu 
einer Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen. Mit 
der individuellen Förderung von Dach- und 
Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung 
zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht 
besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserun g 
des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die in de r 
Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebelastung soll 
verringert, die Staubbindung verbessert und die 
Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale 
Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern 
und in Grünflächen, sowie Systeme zur 
Regenwasserretention wird ein Beitrag zur schadlosen 
Ableitung von Niederschlagswasser bei Starkregen-
ereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. 
Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung  
neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, da s 
Wohlbefinden und die Lebensqualität der 
Bewohner*innen gestärkt und ein sozialer, inter-
kultureller und generationsübergreifender Austausch  
zwischen den Nutzer*innen gefördert. 
 
Aktuelle Satzung Novelle Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erweiterung um Systeme 
zur Regenwasserretention

Geltungsbereich und Rechtsanspruch  
Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß 
dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln.  
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die  
Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen 
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Stadt 
Köln behält sich vor, prioritär Maßnahmen in denjenigen 
Stadtquartieren zu fördern, die nach der Pla-
nungshinweiskarte Hitze besonders von starker 
Überwärmung betroffen sind, eine hohe bauliche Dichte 
aufweisen und gleichzeitig einen hohen Anteil 
hitzesensibler Personen aufweisen. 
Das Förderprogramm „GRÜN hoch3  Dächer | Fassaden | 
Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 
01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren 
vom Rat der Stadt Köln beschlossen. 
 
Geltungsbereich und Rechtsanspruch  
Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß 
dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln.  
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die  
Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen 
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 
 
 
 
 
Das Förderprogramm „GRÜN 
hoch3  Dächer | Fassaden | 
Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 
01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren,  
und am 16.05.2023 mit einer Verlängerung um weitere 
fünf Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln 
beschlossen. 
 
Aktuelle Satzung Novelle Änderungen 
 
 
 
 
Zur Vermeidung von 
Willkürvorwürfen oder 
Ungleichbehandlung von 
Anträgen wird der Text 
gestrichen. Die Anträge 
werden nach Eingang 
abgearbeitet. 
 
Ergänzt um 5 Jahre; 
Verlängerung mit Datum des 
Ratsbeschlusses.

1. Fördergegenstand 
1.1 Dachbegrünung 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden  
• alle Baukosten ab Oberkante der 
Dachabdichtung die im Zusammenhang mit der 
Begrünungsmaßnahme stehen, bzw. bei der 
nachträglichen Einrichtung eines Wurzel-
schutzes und/oder der Verbesserung der Trag-
fähigkeit (Statik) entstehen, und  
• die Kosten der Fertigstellungspflege. 
1.1.2 Höhe der Zuwendung  
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der  
Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten 
Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² gestalteter 
Dachfläche bis zu einer Höhe von 10 cm 
durchwurzelbarer Schicht. 
 
Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer 
Aufbaudicke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m² bis zu 
einer Gesamthöhe von 50 cm. 
 
 
 
Kosten, welche die genannte Höchstgrenze inklusive 
Zuschlag überschreiten, werden nicht gefördert. 
1. Fördergegenstand 
1.1 Dachbegrünung 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden  
• alle Baukosten ab Oberkante der 
Dachabdichtung die im Zusammenhang mit der 
Begrünungsmaßnahme stehen, bzw. bei der 
nachträglichen Einrichtung eines Wurzel-
schutzes und/oder der Verbesserung der Trag-
fähigkeit (Statik) entstehen,  
• die Kosten der Fertigstellungspflege. 
1.1.2 Höhe der Zuwendung  
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der  
Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten 
Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² gestalteter 
Dachfläche bis zu einer durchwurzelbaren 
Schichtstärke von 10 cm. 
 
Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer 
Schichtstärke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m² bi s zu 
einer Gesamthöhe von 100 cm . 
Aktuelle Satzung Novelle Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Begriff durchwurzelbarer 
Aufbauschicht wurde zum 
besseren Verständnis in 
durchwurzelbare 
Schichtstärke geändert. 
 
Die Schichtstärke wurde von 
50 cm auf 100 cm erhöht. 
Durch die höhere Schicht 
wird mehr Regenwasser 
gespeichert und mehr 
Verdunstungskühlung 
erreicht. Dies soll zusätzlich 
honoriert werden. 
 
Dieser Satz ist überflüssig, 
da der Inhalt an anderer 
Stelle geregelt ist.

1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der 
biologischen Vielfalt 
Werden über die extensive Begrünung hinaus 
Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt 
umgesetzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit 
einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² 
mit einer Pauschale in Höhe 300 € zusätzlich gefördert 
werden. 
 
 
 
 
 
 
Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende 
Beschreibung und ein Lageplan mit entsprechenden 
Flächen- und Maßangaben. Die Gesamtfläche muss 
mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen 
mindestens 5 m² groß sein. 
 
1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der 
biologischen Vielfalt 
Werden über die extensive Begrünung hinaus 
Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt 
umgesetzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit 
einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² 
mit einer Pauschale in Höhe 300 € zusätzlich gefördert 
werden. Beispiele für die biologische Vielfalt könn en  
heimische insektenfreundliche Pflanzen, Totholz-
ansammlungen, Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- 
und Reisighaufen sein. Nützliche Informationen und 
Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter 
folgendem Link zu finden. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-
umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere-
nicht-nur-zaungaeste-bleiben 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der 
Bonuspauschale sowie eine ausreichende 
Beschreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche 
muss mindestens 10 m², zusammenhängende 
Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 
 
Aktuelle Satzung Novelle Änderungen 
 
 
 
 
Die Beispiele dienen der 
Veranschaulichung. 
 
 
 
 
Für den Bonus für 
Maßnahmen zur Erhöhung 
der biologischen Vielfalt ist 
anstelle eines Lageplans mit 
entsprechenden Flächen 
und Maßangaben eine 
Beschreibung ausreichend.

Aktuelle Satzung Novelle 
1.1.4 Besondere Bestimmungen 
Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare  
Aufbaudicke mindestens 6 cm, auf Neubauten 
mindestens 8 cm betragen. Dem Förderantrag ist der 
entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung des 
Schichtaufbaus beizufügen.  
 
 
Die Sanierung von asbest- oder PVC- haltigen Dach-
abdeckungen sowie auch deren Begrünung werden 
nicht gefördert. 
 
Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern 
sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie 
ist nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau 
und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL 
Dachbegrünungsrichtlinien), bzw. entsprechend DIN 
18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibel (z. 
B. mit Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) 
nachzuweisen.  
Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab 
einer Mindestgröße von 4 m² möglich (keine einzelne n 
Pflanzkübel). 
Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente 
o. ä. werden als Teil der durchwurzelbaren Aufbaudicke 
anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. 
genauso dick wie die Drainageschicht ist. 
 
1.1.4 Besondere Bestimmungen 
Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare  
Schichtstärke mindestens 6 cm, auf Neubauten 
mindestens 8 cm betragen. Als Nachweis ist bei Bedarf 
der entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung des 
Schichtaufbaus beizufügen.  
 
 
Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dach-
abdeckungen wird nicht gefördert. 
 
 
Dachabdichtungen sind nicht förderfähig. Die 
Mehrkosten für Dachabdichtungen mit einem inte-
grierten Wurzelschutz werden anteilig anerkannt. Di e 
Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie 
Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist 
nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau und 
Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dach-
begrünungsrichtlinien), bzw. entsprechend DIN 18916  
bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibel (z. B. mit 
Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) nach-
zuweisen.  
Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab 
einer Mindestgröße von 4 m² möglich (keine einzelne n 
Pflanzkübel). 
Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente 
o. ä. werden als Teil der durchwurzelbaren  Schicht-
stärke  anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. 
genauso dick wie die Drainage-/ Wasserspeicher-
schicht ist. 
 
Änderungen 
 
Der Begriff Aufbaudicke 
wurde in Schichtstärke 
geändert. Ein Nachweis für 
die Schichtstärke ist nur bei 
Bedarf und nicht mehr bei 
jedem Antrag beizufügen. 
 
Die Formulierung wurde 
zum besseren Verständnis 
geändert. 
Dachabdichtungen mit 
integriertem Wurzelschutz 
sind anteilig förderfähig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Drainageschicht wurde 
der Vollständigkeit halber 
um die Wasserspeicher-
schicht ergänzt.

Aktuelle Satzung Novelle 
1.2 Fassadenbegrünung 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden bodengebundene 
Fassadenbegrünungen an Fassaden, Mauern und 
sonstigen Flächen. Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen 
von versiegelnden Bodenbelägen, nicht aber 
die Fassadensanierung, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der 
Bodenaustausch, 
• Rankhilfen, bodengebundene 
Fassadenbegrünungssysteme , oder Pergolen 
und 
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
Gefördert werden außerdem wandgebundene 
Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) an 
Außenfassaden, Außenmauern und sonstigen Flächen 
im Außenbereich. Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen wie verankern und 
befestigen der Unterkonstruktion / Module, 
• die Bodeneinbringung, 
• Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, und 
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
 
1.2 Fassadenbegrünung 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden bodengebundene 
Fassadenbegrünungen an Fassaden und Mauern. 
Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen 
von versiegelnden Bodenbelägen, nicht aber 
die Fassadensanierung, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der 
Bodenaustausch, 
• Rankhilfen, bodengebundene 
Fassadenbegrünungssysteme, 
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
Gefördert werden außerdem wandgebundene 
Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) an 
Außenfassaden und Außenmauern im Außenbereich. 
Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen wie verankern und 
befestigen der Unterkonstruktion / Module, 
• die Einbringung des durchwurzelbaren 
Raumes, 
• Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße 
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
Die sonstigen Flächen 
wurden zur Konkretisierung 
der Fördervoraussetzungen 
gestrichen. 
 
 
 
 
Die Pergolen wurden zur 
Konkretisierung der 
Fördervoraussetzungen 
gestrichen. 
 
 
 
 
 
 
„Durchwurzelbarer Raum“ ist 
fachlich zutreffender.

Aktuelle Satzung Novelle 
1.2.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der  
Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten 
Kosten.  
 
 
 
 
 
 
Bei wandgebundenen Begrünung gilt ein Höchstsatz 
von 40 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. 
 
1.2.3 Besondere Bestimmungen 
Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. 
wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden 
auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem 
Mindestvolumen von 200 l und einer Mindesthöhe von 
0,5 m als förderfähig anerkannt. 
Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den 
Begrünungszweck erfüllen (keine Geländer, Zäune, 
Unterstände o. ä.). 
Wandgebundene Fassadenbegrünungen sind nur dann 
förderfähig, wenn deren Bewässerung vollständig oder 
anteilig durch Regenwasser aus Rückhaltesystemen 
(Zisterne, Regensammler, Retentionsdach) erfolgt.  
1.2.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der  
Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten 
Kosten.  
Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine Sonder-
nutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen 
Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zuschuss 60 
%. 
Die Kosten müssen bezogen auf den Be-
grünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln 
behält sich vor den Fördersatz bei kostenaufwändige n 
Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer Gestaltung 
oder Materialien) zu reduzieren. Bei wandgebundenen  
Begrünungen („vertikale Gärten“) gilt ein Höchstsat z 
von 40 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. 
 
1.2.3 Besondere Bestimmungen 
Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. 
wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden 
auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem 
Mindestvolumen von 200 l und einer Mindesthöhe von 
0,5 m als förderfähig anerkannt. 
Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den 
Begrünungszweck erfüllen (keine Geländer, Sicht-
schutzzäune o. ä.). 
 
Änderungen 
 
erhöhter 
Verwaltungsaufwand bei der 
Beantragung der 
Sondernutzungserlaubnis 
sowie erhöhter 
Unterhaltungsaufwand (z. B. 
Vandalismusschäden, 
Verkehrssicherungspflicht)  
Da bei der 
bodengebundenen 
Fassadenbegrünung keine 
Begrenzung auf 
Quadratmeter möglich ist 
wurde die Angemessenheit 
ergänzt, sodass bei 
kostenaufwendigen 
Maßnahmen die 
zuwendungsfähigen Kosten 
reduziert werden können. 
 
 
 
 
 
Die wandgebundene 
Fassadenbegrünung wird 
zukünftig ohne diese 
Beschränkung gefördert.

Aktuelle Satzung Novelle 
 
 
 
 
 
 
Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder 
Fläche, die öffentliches Straßenland in Anspruch nimmt, 
ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. 
Diese setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgabe n 
des Stadtraummanagements der Stadt Köln (siehe 
Gestaltungshandbuch der Stadt Köln), straßen-
rechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrliche n 
Aspekten und Belangen der Barrierefreiheit zusammen. 
Die kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis be-
ziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt 
der Stadt Köln / Allgemeine Er-schließungsaufgaben 
und Straßenrecht, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu 
beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es  
gelten die aktuellen Bestimmungen. 
 
Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen 
von Pergolen, Unterständen u. ä. sind förderfähig, die 
Konstruktionen selbst jedoch nicht. 
Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an 
Fassaden oder Mauern nicht möglich oder nicht 
zulässig sein (z.B. aufgrund Eigentumsrechte Dritte r), 
wird in begründeten Einzelfällen auch eine Fassaden -
begrünung unmittelbar vor diesen Flächen gefördert.  
Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder 
Fläche, die öffentliches Straßenland in Anspruch nimmt, 
ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. 
Diese setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgabe n 
des Stadtraummanagements der Stadt Köln (siehe 
Gestaltungshandbuch der Stadt Köln), straßen-
rechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrliche n 
Aspekten und Belangen der Barrierefreiheit zusammen. 
Die kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis be-
ziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt 
der Stadt Köln / Allgemeine Er-schließungsaufgaben 
und Straßenrecht, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu 
beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es  
gelten die aktuellen Bestimmungen. 
 
Änderungen 
Konkretisierung der 
Fördertatbestände zum 
besseren Verständnis.

Novelle 
1.3 Entsiegelung zum Zweck der 
Begrünung 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden: 
• vorbereitende Maßnahmen wie der 
genehmigungsfreie Abbruch von Mauern, 
Zäunen und Gebäuden o.ä., 
• das Entfernen von versiegelnden 
Bodenbelägen und Schottergärten, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der 
Bodenaustausch, 
• Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung 
von Flächen, Mauern und Zäunen 
einschließlich Rankhilfen, 
• das Schaffen oder Verbessern von Zugängen, 
• das Anlegen von Hochbeeten mit einem 
Mindestvolumen von 200 l und 0,5 m Höhe in 
Fällen, in denen eine bodengebundene 
Bepflanzung ausgeschossen ist, und 
• der Schutzanstrich der Kellerwand. 
1.3.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der  
Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannte n 
Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² wiederbegrünter  
Bodenfläche bei entsiegelten Flächen und 20 € je m² bei 
rückgebauten Schotterflächen. Kosten, welche die 
genannte Höchstgrenze überschreiten, werden nicht 
gefördert. 
1.3 Entsiegelung zum Zweck der 
Begrünung 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden: 
• vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch 
von Mauern, Zäunen und Gebäuden, 
• das Entfernen von versiegelnden 
Bodenbelägen und Schottergärten, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der 
Bodenaustausch, 
• Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung 
von Bodenflächen,  
 
• das Anlegen von Hochbeeten mit einem 
Mindestvolumen von 200 l und 0,5 m Höhe in 
Fällen, in denen eine bodengebundene 
Bepflanzung ausgeschossen ist, 
• der Schutzanstrich der Kellerwand. 
 
1.3.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der  
Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannte n 
Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² begrünter Boden-
fläche bei entsiegelten Flächen und 20 € je m² bei 
rückgebauten Schotterflächen. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung der 
Fördertatbestände zum 
besseren Verständnis. 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der 
biologischen Vielfalt 
Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur 
Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann 
dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in 
Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale 
in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. 
 
 
 
 
 
 
 
Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende 
Beschreibung und ein Lageplan mit entsprechenden 
Flächen- und Maßangaben. Die Gesamtfläche muss 
mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen 
mindestens 5 m² groß sein. 
 
1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der 
biologischen Vielfalt 
Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur 
Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann 
dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in 
Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale 
in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. 
Beispiele für die biologische Vielfalt können heimi sche 
insektenfreundliche Pflanzen, Totholz-ansammlungen,  
Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisig-
haufen sein. Nützliche Informationen und Ideen sind  
auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu 
finden. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-
umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere-
nicht-nur-zaungaeste-bleiben 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der 
Bonuspauschale sowie eine ausreichende Be-
schreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss 
mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen 
mindestens 5 m² groß sein. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Beispiele dienen der 
Veranschaulichung. 
 
 
 
 
 
 
Für den Bonus für 
Maßnahmen zur Erhöhung 
der biologischen Vielfalt ist, 
statt einem Lageplan mit 
entsprechenden Flächen 
und Maßangaben, eine 
Beschreibung ausreichend. 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
1.3.4 Besondere Bestimmungen 
Für vollversiegelte Flächen: 
Eine Zusammenlegung mehrerer Innenhofbereiche 
kann sinnvoll sein. Die Herstellung eines Zugangs f ür 
die Öffentlichkeit ist nicht Bedingung für die Förderung, 
kann jedoch im Rahmen dieser Richtlinie gefördert 
werden. Bei Begrünungen von Flächen über 250 m² ist 
ein mindestens klein- bis mittelkroniger Laubbaum z u 
pflanzen.  
Nicht gefördert werden der Einbau von 
Rasengittersteinen, Drainage- oder Fugenpflaster 
sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schotter oder 
ähnlichen Materialien.  
 
 
 
 
Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen 
Rechtsnormen aus dem Baurecht, dem 
Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem 
Abfallrecht und dem Naturschutzrecht verstoßen 
werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdung 
oder eine Belastung des Menschen als Folge der 
Entsiegelung auszuschließen, sollte in Verdachtsfäl len 
eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus dem 
Altlastenverzeichnis eingeholt werden. Die An-
forderungen nach § 12 Bundes-Bodenschutzver-
ordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. 
 
1.3.4 Besondere Bestimmungen 
Für vollversiegelte Flächen: 
 
 
 
 
 
Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter 
verschiedener Materialien, Drainage- oder 
Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, 
Schotter oder ähnlichen Materialien. Eine reine 
Gartenumgestaltung ist grundsätzlich aus der 
Förderung ausgeschlossen. Wird eine Fläche entsiegelt 
und eine andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte 
Nettofläche förderfähig. Beschreibungen bzw. 
Nachweise mit entsprechenden Maßangaben sind 
vorzulegen. 
Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen 
Rechtsnormen, insbesondere aus dem Baurecht, dem 
Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem 
Wasserrecht, dem Abfallrecht und dem Natur-
schutzrecht verstoßen werden. Um eine Boden- und 
Grundwassergefährdung oder eine Belastung des 
Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschließen, 
ist in Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige)  
Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis einzuholen . Die 
Anforderungen nach § 12 Bundes-Bodenschutzver-
ordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. 
 
Änderungen 
 
Abbau von Hürden für die 
Antragstellung. Keine 
einschränkende Vorgabe 
bezüglich des Zugangs für 
die Öffentlichkeit und keine 
Verpflichtung zur 
Baumpflanzung. 
 
 
Klarstellende Erläuterungen. 
 
 
 
 
 
 
Zur Vervollständigung der 
relevanten Rechtsnormen. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
Für „Schottergärten“: 
Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von 
insgesamt 10 m² aufweisen. Zusammenhängende 
Einzelflächen müssen mindestens 5 m² betragen. 
Förderfähig sind nur Flächen, bei denen Steine / 
Schotter die wesentlichen Gestaltungselemente dar-
stellen, der Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung 
unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. 
Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden 
nicht gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden 
aufzufüllen und flächendeckend zu begrünen. Die 
Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzu-
halten. 
 
1.5 Zuschuss für Systeme zur 
Regenwasserretention 
1.5.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden die Anschaffung und Installation 
eines Systems zum Regenwasserrückhalt wie 
Zisternen, Retentionsdächer, oder Regentonnen. 
 
1.5.2 Höhe der Zuwendung 
Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig 
anerkannten Kosten, höchstens jedoch 150 € für 
Systeme mit einem Retentionsvolumen von bis zu 500 
l Regenwasser und höchstens 300 € für Systeme mit 
einem Retentionsvolumen von über 500 l 
Regenwasser. 
 
Für „Schottergärten“: 
Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von 
insgesamt 10 m² aufweisen. Zusammenhängende 
Einzelflächen müssen mindestens 5 m² betragen. 
Förderfähig sind nur Flächen, bei denen Steine / 
Schotter die wesentlichen Gestaltungselemente dar-
stellen, der Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung 
unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. 
Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden 
nicht gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden 
aufzufüllen und flächendeckend zu begrünen. Die 
Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzu-
halten. 
 
1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher  
1.4.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden die Anschaffung und der Einbau von 
Regenwasserspeichern wie Zisternen, Regentanks und 
Regentonnen. 
 
 
1.4.2 Höhe der Zuwendung 
Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig 
anerkannten Kosten. Die Kosten müssen angemessen 
sein.  
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Ziffern 1.4 
(Modellmaßnahme) und 1.5 
(Systeme zur 
Regenwasserretention) 
wurden getauscht. 
Konkretisierung der 
Fördertatbestände. 
 
 
Bei kostenaufwendigen 
Maßnahmen können die 
zuwendungsfähigen Kosten 
reduziert werden.  
Die Begrenzung auf 150 € 
bzw. 300 € wird aufgehoben 
und unter Ziffer 1.4.3 
konkretisiert. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
1.5.3 Besondere Bestimmungen 
Der Zuschuss erfolgt nur in Verbindung mit einer 
bezuschussten Begrünungsmaßnahme nach den 
Ziffern 1.1-1.4. Das gespeicherte Regenwasser dient  
der Bewässerung von Grünanlagen. 
1.4.3 Besondere Bestimmungen 
Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem 
Speichervolumen von bis zu einschließlich 950 Liter n 
nur in Verbindung mit einer bezuschussten Be-
grünungsmaßnahme nach den Ziffern 1.1- 1.3 und 1.5. 
Größere Retentionssysteme ab einem Volumen von 
950 Litern werden unabhängig von einer 
bezuschussten Begrünungsmaßnahme gefördert. 
Nicht förderfähig sind die Kosten für 
Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden. Erfolgt 
der Überlauf des Regenwasserspeichers nicht in den 
Kanal, sondern in eine solche Versickerungsanlage, so 
wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickeru ng 
des Regenwassers erforderlich. Die Erlaubnis ist be i 
der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und 
Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) der Stadt Köln vor d er 
Umsetzung einzuholen. Weitere Informationen, die 
Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem 
Thema sind auf folgender Homepage zu finden : 
https://www.stadt-
koeln.de/service/produkte/00689/index.html. 
Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom 
Kanalnetz kann eine Anpassung der 
Niederschlagswassergebühren bei den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt 
werden. Weitere Informationen, die Voraussetzungen 
sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf 
folgender Homepage zu finden:  https://www.steb-
koeln.de/abwasser-und-
entwaesserung/grundstuecksentwaesserung/regenwa 
sserversickerung/Inhaltsseite.jsp .  
Änderungen 
 
Erweiterung der 
Fördertatbestände für 
Retentionssysteme als 
Anreiz für zusätzlichen 
Regenwasserrückhalt. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
1.4 Modellmaßnahmen 
Die Stadt Köln behält sich vor, besondere 
Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle, im Rahmen 
ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel  
zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach 
dieser Richtlinie nicht erfüllt werden.  
Ob eine Modellmaßnahme vorliegt, entscheidet der 
Ausschuss für Umwelt und Grün. 
 
1.4.1 Höhe der Zuwendung 
Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten 
gemäß 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.5.2 kann die 
Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 75 % der 
zuwendungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 
50.000 € betragen. 
1.4.2 Besondere Bestimmungen 
Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie  
Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen, die die 
Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläu-
tert werden weshalb die Maßnahme Modellcharakter 
besitzt. Die Bewerber  verpflichten sich im Falle einer 
Förderung nach 1.4 dieser Richtlinie, die Fläche de s 
Projektes mindestens einmal jährlich in Abstimmung mit 
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Öffent-
lichkeit für die Dauer der nach 2.5 festgelegten 10 Jahre 
zugänglich zu machen.  
 
 
1.5 Modellmaßnahmen 
Die Stadt Köln behält sich vor, besondere 
Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle, die in 
besonderem Maß dem Ziel der Richtlinie entsprechen,  
im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung 
stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die formalen  
Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht erfüll t 
werden.  
 
1.5.1 Höhe der Zuwendung 
Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten 
gemäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.4.2 kann die  
Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der 
zuwendungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 
50.000 € einmalig betragen. 
1.5.2 Besondere Bestimmungen 
Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie  
Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen , die die 
Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläu-
tert werden, weshalb die Maßnahme Modellcharakter 
besitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Fa lle 
einer Förderung nach Ziffer 1.5 dieser Richtlinie, die 
Fläche des Projektes in Absprache mit dem Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit im nach  
Ziffer 2.5 festgelegten Zeitraum temporär zugänglich zu 
machen.  
 
Änderungen 
Die Ziffern 1.4 
(Modellmaßnahme) und 1.5 
(Systeme zur 
Regenwasserretention) 
wurden getauscht. 
Konkretisierung der 
Fördertatbestände. 
 
Zur Vereinfachung und 
Beschleunigung des 
Verfahrens wurde der 
Ausschussvorbehalt 
gestrichen. 
 
Angleichung der 
prozentualen Fördersätze an 
die übrigen 
Begrünungsmaßnahmen. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen  
2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 
2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit 
den BegrünungsmMaßnahmen begonnen werden. Als 
Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- o der 
Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und 
Genehmigungsverfahren sind ausgenommen.  
2.3 Bei Planung und Umsetzung der 
BegrünungsmMaßnahmen sind ein wirtschaftlicher und 
sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und 
ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der 
Maßnahme zu berücksichtigen. Die einschlägigen 
technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen 
und Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaft-
sentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach- und 
Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die 
Planung und Umsetzung der Maßnahmen.  
 
 
2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern 
außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese 
mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein  
(alternativ FSC-Zertifikat). 
2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 
10 Jahre ab Fertigstellung in gepflegtem Zustand 
gehalten werden.  
 
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen  
2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 
2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit 
den Maßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist 
bereits der Abschluss eines Leistungs- oder 
Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und 
Genehmigungsverfahren sind ausgenommen.  
2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen 
sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsa tz 
sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit  
und Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. 
Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, 
bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungs-
gesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau 
e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind 
Maßstab für die Planung und Umsetzung der 
Maßnahmen. Es werden nur angemessene Kosten 
gefördert (keine Kunstwerke oder Ausführungen mit 
aufwändigen Materialien die über die Zweckerfüllung  
hinausgehen). 
2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern 
außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese 
mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein  
(alternativ FSC-Zertifikat). 
2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 
10 Jahre ab Auszahlung der Fördermittel in gepflegtem 
Zustand gehalten werden.  
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei kostenaufwendigen 
Maßnahmen können die 
zuwendungsfähigen Kosten 
reduziert werden.  
 
 
 
Die Auszahlung ist ein 
konkreterer Zeitpunkt und 
entspricht den 
haushaltstechnischen 
Vorgaben. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht 
mietpreissteigernd auf Mieterinnen und Mieter umgelegt 
werden. 
2.7 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der 
Zuwendungsempfänger hat eine mögliche Rechts-
nachfolgerin bzw. einen möglichen Rechtsnachfolger 
zur Anerkennung der mit der Bewilligung der 
Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu 
verpflichten und die Stadt Köln über die Rechts-
nachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig 
hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwai ge 
Rückzahlungsverpflichtungen.  
 
3. Förderausschluss 
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn 
• die BegrünungsmMaßnahmen in Bebauungs-
plänen festgesetzt sind, als Auflage im Rahmen 
einer Baugenehmigung oder sonstiger 
baurechtlicher Vorgaben gefordert werden oder 
sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der 
städtischen Baumschutzsatzung ergeben. 
Davon abweichend ist die Förderung der 
Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder 
Fassadenbegrünung möglich, wenn das 
Mindestalter des begrünten Bereiches nach-
weislich 10 Jahre beträgt, 
• bauplanungsrechtliche oder bauordnungs-
rechtliche Vorschriften der Durchführung der 
Maßnahme entgegenstehen, 
2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht 
mietpreissteigernd auf Mieterinnen und Mieter umgelegt 
werden. 
2.7 Der*die Zuwendungsempfänger*in hat eine*n 
mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur Anerkennung der 
mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen 
Vorschriften vertraglich zu verpflichten und die St adt 
Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu 
unterrichten. Unabhängig hiervon haftet sie/er 
gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungs-
verpflichtungen.  
 
 
3. Förderausschluss 
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn 
• die Maßnahmen in Bebauungsplänen fest-
gesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer 
Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher 
Vorgaben gefordert werden oder sich als 
Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der 
städtischen Baumschutzsatzung ergeben. 
Davon abweichend ist die Förderung der 
Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder 
Fassadenbegrünung möglich, wenn das 
Mindestalter des begrünten Bereiches 
nachweislich 10 Jahre beträgt, 
• bauplanungsrechtliche oder bauordnungs-
rechtliche Vorschriften der Durchführung der 
Maßnahme entgegenstehen, 
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
• notwendige baurechtliche sowie sonstige 
Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vor-
liegen, 
• die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der 
Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. 
Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden 
und Material oder den Abbruch von Gebäuden), 
• andere Fördermittel (Darlehen oder Zuschüsse) 
für die geplanten Maßnahmen bereits eingesetzt 
wurden oder in Anspruch genommen werden 
können (keine Doppel)förderung , 
• die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der 
Maßnahme unterhalb von 400 € liegen (Baga-
tellgrenze), und 
• die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht 
ausgeführt wurde. 
 
 
3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem 
Maßnahmenbeginn 
Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor 
eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger 
Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und 
gegebenenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen. 
Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung 
abzugeben. Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen 
zulässig. 
• notwendige baurechtliche, wasserrechtliche 
sowie sonstige Genehmigungen und Erlaub-
nisse nicht vorliegen, 
• die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der 
Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. 
Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden 
und Material oder den Abbruch von Gebäuden), 
• durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die 
geplanten Maßnahmen eine Überförderung 
(mehr als 100 %) besteht,  
• die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der 
Maßnahmen unterhalb von 300 € brutto liegen 
(Bagatellgrenze),  
• die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht 
ausgeführt wurde. 
 
 
3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem 
Maßnahmenbeginn 
Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor 
eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger 
Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und 
gegebenenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen. 
Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung 
abzugeben. Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen 
zulässig. 
Änderungen 
Vervollständigung der 
relevanten Rechtsnormen. 
 
 
 
 
Darlehen als Art der 
Förderung ist für Grün hoch 
3 nicht relevant. 
Konkretisierung der 
Fördertatbestände. 
Reduzierung der 
Bagatellgrenze für einen 
verbesserten Anreiz auch 
kleinerer 
Begrünungsmaßnahmen. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
4. Förderbetrag - Allgemeines 
Der Höchstförderbetrag pro Objekt und Jahr beträgt 
20.000 € (mit Ausnahme der Modellmaßnahmen nach 
1.4).  
 
Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für  
eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder 
Beratung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis  
max. 10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. 
Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht 
förderfähig.  
Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, 
fachgerechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit 
sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % 
förderfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und 
von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die 
Anschaffung jedoch nicht. 
Nicht zuwendungsfähige Posten sind: 
• Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen 
Förderung, 
• nicht zahlungswirksame Aufwendungen und 
Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von 
Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), 
• Spenden an Dritte,  und 
• Kosten, die durch Versäumnisse oder 
Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers 
entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, 
Bußgelder). 
 
4. Förderbetrag - Allgemeines 
Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle 
Maßnahmen nach Ziffer 1.1-1.4 zusammen jährlich 
20.000 € und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 
50.000 €.  
Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für  
eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder 
Beratung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis  
max. 10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. 
Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht 
förderfähig.  
Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, 
fachgerechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit 
sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % 
förderfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und 
von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die 
Anschaffung jedoch nicht. 
 
Nicht zuwendungsfähige Posten sind: 
• Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen 
Förderung, 
• nicht zahlungswirksame Aufwendungen und 
Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von 
Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), 
• Spenden an Dritte, 
• Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehl-
verhalten des*der Zuwendungsempfängers*in, 
entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, 
Bußgelder). 
 
Änderungen 
 
 
Zum besseren Verständnis 
wurde die Formulierung pro 
Jahr in jährlich geändert. 
Die bisher geltende Grenze 
bei Modellmaßnahmen von 
50.000 € wurde hier 
vervollständigt. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
5. Antragsstellung und 
Bewilligungsverfahren 
5.1 Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen / Eigentümer  
und Eigentümergemeinschaften . Auch sonstige Ver-
fügungsberechtigte über ein Grundstück wie 
Erbbauberechtigte, Mieterinnen und Mieter oder 
Interessengruppen wie Vereine oder Initiativen können 
Anträge stellen sofern eine Vollmacht des 
Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigen-
tümerin vorliegt. 
Darüber hinaus werden Begrünungen an bzw. im 
Umfeld bestehender Gewerbegebäude kleinerer und 
mittlerer Betriebe (KMU = weniger als 250 Mitar-
beitende und einem Jahresumsatz von höchstens 50 
Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 
Mio. €) gefördert. Die Stadt Köln behält sich vor, darüber 
hinaus einmalig Vorhaben von nicht KMU-Unternehmen 
zu fördern. 
 
5. Antragsstellung und 
Bewilligungsverfahren 
5.1 Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind private und gewerbliche 
Eigentümer*innen und Eigentümer*innengemein-
schaften , sowie Erbbauberechtigte. Auch sonstige 
Verfügungsberechtigte über ein Grundstück, wie 
Mieter*innen oder Interessengruppen, wie Vereine oder 
Initiativen, können Anträge stellen, sofern eine 
Vollmacht der /des Grundstückseigentümers*in vorliegt. 
 
Änderungen 
 
 
 
Erweiterung des Kreises der 
Antragsberechtigung, um 
weitere Anreize für die 
Antragstellenden zu 
schaffen. 
 
 
 
 
Aufhebung der Begrenzung 
auf KMU Unternehmen, um 
auch für Gewerbetreibende 
weitere Anreize zu schaffen. 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
5.2 Eigenerklärung 
Der Antragsteller erklärt, dass er über alle notwendigen 
rechtlichen und technischen Genehmigungen 
(beispielsweise statischer Nachweis, Aufbruch-
genehmigung, denkmalschutzrechtliche Ge-
nehmigung, Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG-
Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der 
Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- 
und Rechtslage durchgeführt. Der Antragsteller trägt die 
rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die 
Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die 
Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder 
praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung 
zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur 
auf Plausibilität geprüft.  
 
5.3 Notwendige Unterlagen 
Das Antragsformular ist unter der angegebenen 
Kontaktadresse zu erhalten oder kann von der 
Homepage der Stadt Köln unter www.stadt-
koeln.de/gruenhoch3 herunter geladen werden. 
Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular 
mit den darin aufgeführten Unterlagen beim Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt (Stadt Köln, Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln) elektronisch oder schriftlich einzureichen. 
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: 
 
5.2 Eigenerklärung 
Die*der Antragstellende erklärt, dass er über alle 
notwendigen rechtlichen und technischen Geneh-
migungen (beispielsweise statischer Nachweis, 
Aufbruchgenehmigung, wasserrechtliche Geneh-
migung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, 
Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG-Beschluss 
usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung 
durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird 
keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. 
Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und 
tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der 
beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen 
Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht 
durchführbar sein, kann die Zuwendung zurück-
gefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur auf 
Plausibilität geprüft.  
5.3 Notwendige Unterlagen 
Der Antrag ist über das digitale Antragsverfahren a uf 
der Homepage www.stadt-koeln.de/gruenhoch3 zu 
stellen. Weitere Informationen sowie die erforderli chen 
Unterlagen sind auf der Homepage bereitgestellt. 
 
 
Änderungen 
 
 
 
 
Vervollständigung der 
relevanten Rechtsnormen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Verbesserung der 
Übersichtlichkeit der 
Richtlinie wurde die 
Aufzählung der notwendigen 
Unterlagen gestrichen und 
stattdessen auf die 
Homepage der Stadt Köln 
verwiesen. 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
• Beschreibung des Vorhabens, 
• ein Kosten- und Finanzierungsplan, optional 
ergänzt durch das Angebot eines Fachbetriebes, 
• Lageplan oder eine aussagekräftige maßstäbliche 
Skizze, aus dem die Fläche für die Begrünungs-
maßnahme mit Maßangaben zweifelsfrei ent-
nommen werden kann, 
• Nachweis über die Eigentumsverhältnisse (Kopie 
des Grundbuchauszugs oder des aktuellen 
Grundbesitzabgabenbescheids) bzw. über die 
Berechtigung die Maßnahme an dem Objekt 
durchzuführen, 
• Aussage über beantragte oder bereits bewilligte 
Förderungen / Zuschüsse von Dritten und / oder 
von der Stadt Köln, 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht 
begonnen wurde und 
• nur bei Firmen: Erklärung über die Berechtigung 
zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatz-
steuergesetz und die Bestätigung der Unter-
nehmensgröße im Sinne der Ziffer 5.1 der 
Richtlinie. 
 
Bei dem Kosten- und Finanzierungsplan ist 
grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen. 
Soweit beim Zuwendungsempfänger ein Anspruch auf 
Vorsteuerabzug besteht, sind die Kostenanteile aus der 
Umsatzsteuer, gegebenenfalls auch anteilig, zu kürzen.  
 
Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist 
das Umwelt- und Verbraucherschutzamt: 
gruenhoch3@stadt-koeln.de , Tel. (0221) 221-25384 
oder -36164. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist 
das Umwelt- und Verbraucherschutzamt: 
gruenhoch3@stadt-koeln.de , Tel. (0221) 221-25384 
oder -36164. 
 
Änderungen 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
5.4 Verfahren 
5.4.1 Antragsverfahren 
Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach 
dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden 
grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs 
berücksichtigt. Die Stadt behält sich vor, von dies er 
Regelung bei besonders förderwürdigen Projekten 
abzuweichen. Nach Prüfung der eingereichten 
Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines 
schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des  
bewilligten Zuschusses angibt. Dieser Zuschuss kann  
nachträglich nicht erhöht werden 
. Die Möglichkeit zur 
Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen 
Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung 
befristet. Eine Fristverlängerung kann beantragt 
werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht 
nicht. 
 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen 
Maßnahmenbeginn 
Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungs-
maßnahmen begonnen werden, bevor eine Bewilligung 
vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum  
Förderausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt 
Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des 
Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist 
schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser 
Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung 
eines Zuschusses abzuleiten. 
5.4 Verfahren 
5.4.1 Antragsverfahren 
Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach 
dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden 
grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs 
berücksichtigt. Nach Prüfung der eingereichten 
Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines 
schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des  
bewilligten Zuschusses angibt. Dieser Zuschuss kann  
nachträglich nicht erhöht werden, es sei denn mit d er 
Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Die Möglich-
keit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf 
einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter 
Bewilligung befristet. Eine Fristverlängerung kann be-
antragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung  
besteht nicht. 
 
 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen 
Maßnahmenbeginn 
Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungs-
maßnahmen begonnen werden, bevor eine Bewilligung 
vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum  
Förderausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt 
Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des 
Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist 
schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser 
Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung 
eines Zuschusses abzuleiten. 
Änderungen 
 
 
 
Zur Gleichbehandlung aller 
Anträge wurde der Satz 
gestrichen. 
 
 
Halbsatz wurde zur 
Vereinfachung des 
Verfahrens eingefügt. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
5.5 Verwendungsnachweis 
Nach Abschluss der Maßnahme ist die 
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger 
verpflichtet, innerhalb von drei Monaten der Stadt Köln 
einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen 
und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind  
folgende Unterlagen notwendig: 
• eine unterschriebene Kostenaufstellung, 
• Rechnungsbelege in Kopie, 
• ein Sachbericht, in dem der Vollzug der 
Maßnahme und die Verwendung der Förderung 
dargestellt werden und ob und in welchem 
Umfang das Ziel der Förderung erreicht worden 
ist, 
• das Aufmaß, 
• eine Fotodokumentation des Ausgangs- und 
Endzustandes und die Zustimmung der 
Verwendung der Fotos zum Zweck der Ver-
öffentlichung, 
• der unterschriebene Mittelabruf. Der Zuschuss 
wird nur an die beantragende Person auf das 
von ihr benannte Konto ausgezahlt und 
• Nachweis der Beauftragung der Fertigstellungs-
pflege. 
 
5.5 Verwendungsnachweis 
Nach Abschluss der Maßnahme ist der*die 
Zuwendungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von 
drei Monaten der Stadt Köln einen Nachweis über die 
durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen 
Kosten vorzulegen. 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Verbesserung der 
Übersichtlichkeit der 
Richtlinie wurde die 
Aufzählung der notwendigen 
Unterlagen gestrichen. Die 
Informationen hierzu 
ergeben sich aus der 
Vorgangsbearbeitung. 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungs-
empfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und 
Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren 
und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung 
vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und 
deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer 
Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin 
(Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Köln bz w. 
hierzu von ihr beauftragter Dritter) wird der Zusch uss 
ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt 
nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den 
eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder 
die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung  
schriftlich zugestimmt hat. Es sind maximal zwei 
Abschlagszahlungen bis höchstens 50 % der zum 
Zeitpunkt der Abschlagszahlung nachgewiesenen 
Kosten möglich. 
 
Der*die Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, al le 
Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn 
Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt Köln 
jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung 
der Nachweise und deren Anerkennung sowie 
gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die 
Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. 
hierzu von ihr beauftragter Dritter) wird der Zusch uss 
ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt 
nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den 
eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist, oder 
die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung  
schriftlich zugestimmt hat. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Vereinfachung des 
Antragsverfahrens wurden 
die Abschlagszahlungen 
gestrichen. 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
5.6 Mitteilungspflichten 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, 
elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem 
geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte 
Maßnahme entgegen des Antrages geändert 
wird, 
• der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit 
einstellt, seine Rechtsform ändert oder sich 
Beteiligungsverhältnisse ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder 
die Finanzierung sich ändert. 
 
6. Rückforderung von Fördermitteln 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die 
gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder der/die Fördermittel-
empfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung  
nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche  
Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind Mittel 
zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben 
reduzieren oder wesentliche Bestimmungen der 
Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungs-
ansprüche werden entsprechende Zinsen verlangt. 
 
5.6 Mitteilungspflichten 
Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch 
oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem 
geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte 
Maßnahme entgegen des Antrages geändert 
wird, 
• die Tätigkeit eingestellt wird, sich die 
Rechtsform oder Beteiligungsverhältnisse 
ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder 
die Finanzierung ändert. 
 
6. Rückforderung von Fördermitteln 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die 
gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder der*die Fördermittelem-
pfänger*in  die Voraussetzungen für eine Förderung 
nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche  
Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind Mittel 
zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben 
reduzieren oder wesentliche Bestimmungen der 
Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungs-
ansprüche werden entsprechende Zinsen verlangt. 
 
Änderungen 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu 
festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel 
zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise 
nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nic ht 
vorgelegt werden. 
Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und 
Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn 
Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund 
nachgewiesener mangelnder Pflege und Bewässerung 
eingegangen sind, muss die geleistete Förderung 
anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 90 %, bis 
10 % im neunten Jahr). Alternativ hierbei wird eine  
monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt 
der Auszahlung angewendet. 
 
7. Haftung 
Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln 
ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche 
Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach 
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen 
Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird au ch 
keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der 
Planung und Ausführung übernommen. Die 
Verantwortung für die Prüfung der Eignung, z. B. de r 
statischen Belastbarkeit der zu begrünenden 
Dachfläche, liegt bei der Zuwendungsempfängerin bzw. 
beim Zuwendungsempfänger. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch 
geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu 
festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel 
zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise 
nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nic ht 
vorgelegt werden. 
Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und 
Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn 
Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund 
nachgewiesener mangelnder Pflege und Bewässerung 
eingegangen sind, muss die geleistete Förderung 
anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr der 
Auszahlung 90 %, bis 10 % im neunten Jahr der 
Auszahlung). Alternativ hierbei wird eine monats-
genaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der 
Auszahlung angewendet. 
 
7. Haftung 
Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln 
ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche 
Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach 
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen 
Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird au ch 
keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der 
Planung und Ausführung übernommen. Die 
Verantwortung für die Prüfung der Eignung, z. B. de r 
statischen Belastbarkeit der zu begrünenden 
Dachfläche, liegt bei der zuwendungsempfangenden 
Person.  
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch 
geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
8. Inkrafttreten 
Die Neufassung der Richtlinie „GRÜN hoch3  Dächer | 
Fassaden | Höfe“ vom 01.08.2018, tritt am Tag nach der 
Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 
26.03.2020 in Kraft.  
 
 
Begriffsbestimmungen: 
 
Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schotter-
garten) 
Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen 
bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das 
hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der 
Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton 
von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit 
vorwiegend gebrochenem oder ungebrochenem 
Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. 
 
8. Inkrafttreten 
Die Neufassung der Richtlinie „GRÜN hoch3  Dächer | 
Fassaden | Höfe“ vom 01.08.2018, bzw. Überarbeitung 
vom 26.03.2020, tritt nach der Beschlussfassung durch 
den Rat der Stadt Köln am 16.05.2023 mit Wirkung vom 
01.08.2023 in Kraft. 
 
Begriffsbestimmungen: 
 
Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schotter-
garten) 
Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen 
bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das 
hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der 
Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton 
von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit 
vorwiegend gebrochenem oder ungebrochenem 
Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. 
 
Änderungen 
 
 
Datum des Inkrafttretens 
wurde aktualisiert. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
Durchwurzelbare Aufbaudicke Schichtdicke  
Grundsätzlich wird bei den Bauweisen und 
Aufbaudicken von Dachbegrünung unterschieden in 
ein- und mehrschichtige Bauweisen. Einschichtige 
Bauweisen bestehen aus einer Vegetationstragschicht, 
die Dränage- und Filterfunktion übernimmt. Dächer m it 
einem Dachgefälle unter 2 % erfordern besondere 
Maßnahmen zur Dachentwässerung und Dränung. Hier 
sollte keine Einschichtbegrünung vorgesehen werden.  
Bei mehrschichtigen Bauweisen sind die 
Funktionsschichten Vegetationstragschicht, 
Filterschicht und Dränschicht je nach gewähltem 
Aufbau getrennt ausgebildet oder bestehen aus 
kombinierten Schichten. Die Dränschicht führt das 
Niederschlagswasser ab, damit keine Staunässe 
entsteht. Sie kann zudem das Wasser kontrolliert zu r 
Wasserbevorratung speichern und den 
durchwurzelbaren Raum vergrößern. Sie kann aus 
natürlichen Mineralstoffen (z. B. Kiese, Lava) oder  
synthetischen Mineralstoffen (Blähton, Blähschiefer , 
Recyclingstoffe) bestehen. Für Dränschichten werden  
auch Hartkunststoffplatten oder Schaumstoff-
Dränplatten verwendet. Die Vegetationstragschicht i st 
der eigentliche Wurzelraum für die Pflanzen, sie mu ss 
strukturstabil ausgebildet sein, darf also nicht 
einsacken. In der FLL Dachbegrünungsrichtlinie werden 
Werte für den Anteil organischer Substanz genannt. 
Weit verbreitet sind die Mischungen aus mineralischen 
Schüttgütern wie Lava, Bims, Blähton oder von 
schadensfreien Recyclingstoffen wie Ziegelbruch mit  
Zuschlägen an organischer Substanz und Ton.  
 
Änderungen 
Zu besseren Übersicht der 
Richtlinie wurde auf diesen 
Passus verzichtet 
Aktuelle Satzung

Anlage 5 Auszug Beschlussprotokoll Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023

3605 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Klima, Umwelt und 
Grün 
Frau Kleindienst 
Telefon:     (0221) 221-23702 
 
E-Mail:       ulrike.kleindienst@stadt-koeln.de 
Datum: 30.05.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Klima, 
Umwelt und Grün vom 25.05.2023  
öffentlich 
4 Allgemeine Beschlussvorlagen 
4.1 Allgemeine Beschlussvorlagen (Vorberatung) 
4.1.4 Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | 
Höfe" und Erhöhung des Fördervolumens 
1424/2022 
Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
Geänderter Beschluss gem. mündlichem Ergänzungsantrag der CDU-Fraktion 
(fett/kursiv): 
 
1. Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die 
Verlängerung der Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Ent-
siegelung von Höfen und Vorgärten (Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassa-
den | Höfe“) für weitere 5 Jahre für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2028 (gem. 
§ 41 I S.2 Buchstabe t GO NRW). 
2. Der Rat beschließt die überarbeitete Förderrichtlinie. Eine Übersicht der einzelnen 
Änderungen ist aus der beigefügten Synopse in Anlage 3 beigefügt.  
 
Mit Ergänzung des Satzes unter Punkt 5.1 der Förderrichtlinie (Anlage 1): 
Die gewerbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt 
(KMU= weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. 
Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 
 
3. Zudem beschließt der Rat das Fördervolumen von jährlich 600.000 € auf 1 Mio. € 
(brutto) ab 2023 zu erhöhen. 
Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in 
der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Fi-
nanzstelle 5704-1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“, in

Höhe von 600.000 € p.a. zur Verfügung und wurden auch in der mittelfristigen Fi-
nanzplanung bis zum Jahr 2027 fortlaufend berücksichtigt.  
Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € (brutto) p.a. für die Jahre 2023 
und 2024 erfolgt aus den zusätzlich bereitgestellten Mitteln aus dem politischen 
Veränderungsnachweis 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teilplan-
zeile 11 Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-
1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“.  
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. 
Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 
16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderpro-
gramm GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der 
Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen 
der laufenden Bewirtschaftung durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplan-
zeile 13, „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, 
Klima und Liegenschaften sichergestellt. 
Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen-
schaften im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des 
dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Um-
schichtungen, vorsehen. 
 
Die Verwaltung führt eine Evaluation des Förderprogramms für die Jahre 2018 
bis 2023 durch. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Beschlussvorlage Rat

14383 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570 
 
Vorlagen-Nummer 
 1424/2022 
Freigabedatum 
15.05.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verlängerung des Förderprogramms "GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe" und 
Erhöhung des Fördervolumens  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die Ver-
längerung der Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Entsiegelung 
von Höfen und Vorgärten (Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“) für 
weitere 5 Jahre für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2028 (gem. § 41 I S.2 Buchstabe t 
GO NRW). 
 
2. Der Rat beschließt die überarbeitete Förderrichtlinie. Eine Übersicht der einzelnen Ände-
rungen ist aus der beigefügten Synopse in Anlage 3 beigefügt. 
 
3. Zudem beschließt der Rat das Fördervolumen von jährlich 600.000 € auf 1 Mio. € (brutto) 
ab 2023 zu erhöhen. 
 
Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplan-
zeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-
AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“, in Höhe von 600.000 € p.a. zur Ver-
fügung und wurden auch in der mittelfristigen Finanzplanung bis zum Jahr 2027 fortlaufend 
berücksichtigt.  
 
Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € (brutto) p.a. für die Jahre 2023 und 2024 
erfolgt aus den zusätzlich bereitgestellten Mitteln aus dem politischen Veränderungsnach-
weis 2023/2024 im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Pro-
duktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teilplanzeile 11 Auszahlungen von aktivier-
baren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | 
Fassaden | Höfe“.  
 
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. Im 
Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutz-
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 25.05.2023 
Finanzausschuss 12.06.2023 
Rat 15.06.2023

2 
amtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige or-
dentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderprogramm GRÜN hoch 3 
Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflich-
tung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung 
durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplanzeile 13, „Aufwendungen für Sach- und 
Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, Klima und Liegenschaften sichergestellt. 
 
Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften 
im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiese-
nen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Umschichtungen, vorsehen.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   5 Mio.  € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  500.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:   
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.      € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Sachstand und Bewertung des Förderprogramms „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Hö-
fe“ 
Das Förderprogramm wurde vom Rat in der Sitzung am 05.07.2018 (Nr.0982/2018) für 5 Jah-
re beschlossen. Es ist eines von mehreren Folgeprojekten aus dem Maßnahmenkatalog des 
gemeinsam mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW), dem Deutschen Wetterdienst (DWD) und 
den Stadtentwässerungsbetrieben erarbeiteten Projektes „Klimawandelgerechte Metropole 
Köln“. 
Mit Ratsbeschluss vom 06.02.2020 wurde die Richtlinie hin zu mehr Partizipation und Klarheit 
überarbeitet und die Maßnahmen noch attraktiver gestaltet. Das Programm ist als eine der 
Maßnahmen im Rahmen der Klimawandelanpassung etabliert und wird rege in Anspruch ge-
nommen. 
 
Vom Projektstart in 2018 bis zum 31.12.2022 sind insgesamt 620 Förderanträge eingegan-
gen.  
Diese setzen sich in den Jahren wie folgt zusammen: 
 
2018 (ab Oktober)   22

4 
2019     85 
2020   164 
2021   156 
2022   193 
 
In dieser Zeit wurde eine Fördersumme i.H. von insgesamt 1.833.091,11 € bewilligt. Diese 
verteilt sich wie folgt auf die Förderjahre: 
 
2018 =    64.734,14 € 
2019 =  232.217,74 € 
2020 =  499.389,53 € 
2021 =  633.139,76 € (finanziert aus Ermächtigungsübertragung aus 2020) 
2022 =  403.609,94 € (zusätzlich 426.721,04 € beantragte Fördersumme in Bearbeitung). 
 
Auch wenn das Förderprogramm gut angenommen wird und bereits viele Maßnahmen ange-
regt werden konnten, ist noch viel Potential für Begrünungsmaßnahmen im städtischen Raum 
vorhanden, welches gehoben werden muss. 
 
Das Begrünungsprogramm stellt zudem ein sehr gutes Vehikel dar, das Thema Klimawan-
delanpassung in der Stadtgesellschaft zu thematisieren und für ein grundlegendes Umdenken 
zu werben. 
Ein weiterer bedeutsamer Effekt ist die Bindung von CO2 durch den zusätzlichen Pflanzenbe-
wuchs, welcher einen Beitrag zum Klimaschutz leistet. 
 
Aus diesen Gründen ist es unerlässlich, auf die Erfolge aufzubauen und das Förderprogramm 
weiterhin anzubieten und aufzubauen. 
 
Es ist eine jährliche Steigerung der Antragszahlen gegenüber den Vorjahren zu erkennen. 
Dies lässt erwarten, dass sich aufgrund des zunehmenden Bekanntheitsgrades der Trend der 
letzten Jahre weiter fortsetzen wird und sich die Antragzahlen auch in 2023 ff. weiter erhöhen 
werden. Aus diesem Grund besteht ein Bedarf an weiteren Fördermitteln.  
 
Dieser ergibt sich neben der zu erwartenden weiteren Steigerung der Antragszahlen auch 
aufgrund der vorgesehenen Ausweitung der Fördertatbestände. Nach dem überarbeiteten 
Entwurf der Förderrichtlinie werden beispielsweise größere Retentionssysteme ab einem Vo-
lumen von 950 Litern auch unabhängig von einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme ge-
fördert. Die Bewässerung von Gärten leistet in Hitze- bzw. Dürreperioden durch die Sicherstel-
lung der Verdunstungskühlung einen nützlichen Beitrag zur Klimawandelanpassung. 
Des Weiteren soll zukünftig jedes Unternehmen Anträge stellen können. Die Beschränkung 
auf kleinere und mittlere Unternehmen wird aufgehoben. In Köln gibt es eine Vielzahl von 
hochversiegelten Industrie und Gewerbeflächen, bei denen ebenfalls Bedarf an Begrünungs-
maßnahmen besteht. Auch hier sollen verstärkt Anreize geschaffen werden. Die Nachfrage ist 
vorhanden. 
 
Weiterhin gewinnt das Programm zunehmend an Bekanntheit. Insbesondere haben umge-
setzte Maßnahmen Vorbildcharakter und regen zur Nachahmung an. Auch andere Kommu-
nen, wie Kerpen und Pulheim bewerten das Programm als sehr erfolgreich und haben es als 
Vorbild für eigene Förderprogramme aufgegriffen. Die Stadt Freiburg orientierte sich nach 
vorheriger Anfrage bei der Namensgebung ihres Förderprogramms „GebäudeGrün hoch³“ am 
Förderprogramm GRÜN hoch 3. 
 
Ein interkommunaler Städtevergleich zur Förderung von Gebäudegrün in 2022 kommt zu dem 
Ergebnis, dass die geplante Erhöhung der Fördermittel verhältnismäßig ist. 
Die Stadt Leipzig (rd. 588.000 Einwohner*innen) beispielsweise stellt ein Fördervolumen von 
500.000 € bereit. Die Stadt Frankfurt a.M. (rd. 753.000 Einwohner*innen) veranschlagt ein 
Fördervolumen von 1.750.000 €. Berlin, Hamburg und München stellen zwar weniger Mittel 
zur Verfügung, sind aber aufgrund reduzierter Fördertatbestände nicht direkt vergleichbar. 
 
Weitere Erläuterungen zu den Fallzahlen sind als Anlage 2 beigefügt.

5 
Aus den oben genannten Gründen (erwartete Steigerung der Antragszahlen und Ausweitung 
der Fördertatbestände) wird das Fördervolumen von 600.000 € im Jahr für die Folgejahre vo-
raussichtlich nicht ausreichen. Es ist daher vorgesehen, das Fördervolumen auf 1 Mio. € p.a. 
zu erhöhen. 
 
Finanzierung 
Die Finanzierung wurde durch Beschluss Nr. 0982/2018 vom 05.07.2018 in Höhe von 3 Mio. € 
(600.000 € p.a.) für insgesamt 5 Jahre sichergestellt (2018 – 2023).  
Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden die Mittel in den Haushaltsplänen 2018 bis 
2023/2024 in Höhe von jährlich 600.000 € im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, - vorsorge, bei der Teilplanzeile 11, 
Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ01, 
ARAP "GRÜN hoch 3", veranschlagt. Für die Verlängerung der Förderung wurden diese Mittel 
im Haushaltsplan 2023/2024 und der mittelfristigen Finanzplanung 2025 bis 2027 bereits be-
rücksichtigt. 
 
Die Finanzierung der Aufstockung um 400.000 € p.a. erfolgt aus den durch politischen Verän-
derungsnachweis 2023/2024 zusätzlich bereitgestellten Mitteln im Teilfinanzplan des Umwelt- 
und Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung,-vorsorge, Teil-
planzeile 11 Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-
0-AZ01, ARAP „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“. Das Dezernat für Klima, Umwelt, 
Grün und Liegenschaften wird im Rahmen der Haushaltsaufstellungsprozesse 2025 ff. inner-
halb des dann zur Verfügung gestellten Budgets, ggf. durch Umschichtungen, die erforderli-
chen Mittel berücksichtigen. 
 
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 10 Jahren verbunden. Im 
Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutz-
amtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige or-
dentliche Aufwendungen für die Jahre 2023 bis 2027 für das Förderprogramm GRÜN hoch 3 
Dächer | Fassaden | Höfe rund 235.000 € p.a. zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflich-
tung“ berücksichtigt. In 2024 wird der Mehrbedarf im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung 
durch Mittelumschichtungen im Teilplan 1401, Teilplanzeile 13 „Aufwendungen für Sach- und 
Dienstleistungen“ von Dezernat für Umwelt, Klima und Liegenschaften sichergestellt. 
 
Ab dem Haushaltsjahr 2025 wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften 
im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiese-
nen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Umschichtungen, vorsehen. 
 
Erläuterungen zu Anlage 4: 
Für die Fördermittel in Höhe von 1.000.000 € p.a. werden 100.000 € p.a. kumuliert für die Auf-
lösung der Gegenleistungsverpflichtung ab 2023 ff veranschlagt. Das heißt, in 2023 werden 
100.000 € (zzgl. zuzüglich der noch nicht ausgezahlten Bewilligungen der Vorjahre 2018-
2022), in 2024 dann 200.000 €, in 2025 insgesamt 300.000 € u.s.w. bereitgestellt. Für das 6. 
Jahr wird nur die Hälfte veranschlagt, da das Förderprogramm am 31.07.2028 endet.  
Da die Mittel nicht vollständig zum Jahresanfang abfließen, sondern verteilt auf das Jahr, wird 
ein durchschnittlicher Mittelabfluss zum 01.07. angenommen und daher nur 50 % im jeweili-
gen ersten Jahr berücksichtigt. Eine Übersicht der Ansätze ist in der Anlage 4 dargestellt. 
 
Öffentlichkeitsarbeit:  
Ausführliche Informationen zur Förderrichtlinie und zum Antragsverfahren sind auf der Inter-
netseite der Stadt Köln unter dem Link https://www.stadt-koeln.de/artikel/67044/index.html zu 
finden.  
Um das Förderprogramm weiterhin zu präsentieren sind zielgerichtete Werbemaßnahmen mit 
geringerer personeller Präsenz vorgesehen, wie City Light Kampagnen und andere Werbeträ-
ger.

6 
Darüber hinaus ist geplant, aufgrund der vergleichbaren Zielgruppe, Werbemaßnahmen ge-
meinsam mit dem neuen Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – 
klimafreundliches Wohnen“ durchzuführen und hierdurch Synergien zu erzielen. 
 
Ziele und Wirkungen von „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
In der Begrünung von Gebäuden liegt ein wichtiges Potential für die Stadt Köln zur Anpassung 
an den Klimawandel. Mit der individuellen Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen 
sowie der Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung wird im dicht besiedelten 
Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas geleistet. Die in der Zukunft 
zunehmende sommerliche Hitzebelastung wird verringert, die Staubbindung verbessert und 
die Verdunstungskühlung erhöht. Begrünungen schaffen zudem neuen Lebensraum für Tiere 
und Pflanzen und tragen somit zur Biodiversität bei. 
 
Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflä-
chen wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser bei Starkregener-
eignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung grüner Oasen und 
der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohlbefinden und 
die Lebensqualität der Bewohner*innen gestärkt und ein sozialer, interkultureller und genera-
tionsübergreifender Austausch zwischen den Nutzer*innen gefördert. 
 
Erläuterungen zu Anlage 4: 
Für die Fördermittel in Höhe von 1.000.000 € p.a. werden 100.000 € p.a. kumuliert für die Auf-
lösung der Gegenleistungsverpflichtung ab 2023 ff veranschlagt. Das heißt, in 2023 werden 
100.000 € (zzgl. zuzüglich der noch nicht ausgezahlten Bewilligungen der Vorjahre 2018-
2022), in 2024 dann 200.000 €, in 2025 insgesamt 300.000 € u.s.w. bereitgestellt. Für das 6. 
Jahr wird nur die Hälfte veranschlagt, da das Förderprogramm am 31.07.2028 endet.  
Da die Mittel nicht vollständig zum Jahresanfang abfließen, sondern verteilt auf das Jahr, wird 
ein durchschnittlicher Mittelabfluss zum 01.07. angenommen und daher nur 50 % im jeweili-
gen ersten Jahr berücksichtigt. Eine Übersicht der Ansätze ist in der Anlage 4 dargestellt. 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Überarbeitete Förderrichtlinie „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
Anlage 2: Fallzahlen 
Anlage 3: Synopse  
Anlage 4: Finanzen / Kumulierte Gegenleistungsverpflichtungen

Beratungsverlauf (3)

25.05.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
12.06.2023 Finanzausschuss
TOP 10.18 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
15.06.2023 Rat
TOP 10.33 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1424/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.06.2023
Erstellt
27.04.2022 14:31