1660/2017
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr. Abbau eines Baustellenkrans an einem Sonntag (Az.: 02-1600-28/17)
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Anlage 1 - Eingabe
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Gesendet: Dienstag, 7. März 2017 08:49 An: Betreff: Beschwerde Baustellenmanagement vielen Dank für das freundliche Telefonat gestern. Wie besprochen schicke ich Ihnen meine Beschwerde über eine Entscheidung des Baustellenmanagements der Stadt Köln. Eine Fachaufsichtsbeschwerde gleichen Inhalts habe ich am 02.01.2017 an das Dezernat VI der Stadt Köln sowie am 24.01.2017 an die Bezirksregierung geschickt. Diese wurde vom Leiter des Amtes für Straßen- und Verkehrstechnik, Herrn Harzendorf, abschlägig beschieden, ohne auf die von mir genannten Punkte überhaupt einzugehen. (siehe Schreiben Harzendorf anbei). Die Bezirksregierung kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Das Baustellenmanagements des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln genehmigte auf Antrag der Firma „HKV Hebetechnik Kranverleih“ den Aufbau eines Baukrans am Sonntag, den 29.11.2015, und den Abbau eines Krans am Sonntag, den 27.11.2016, auf der Baustelle Fuchsstrasse 1-3. Diese Arbeiten wurden jeweils in dem Zeitraum vom 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr ca. 5 m direkt vor meiner Wohnung durchgeführt. Hierfür wurde die Fuchsstrasse zwischen Venloer Straße und Stuppstraße für den Autoverkehr komplett gesperrt. Es erfolgte beim Aufbau und Abbau keine Information vorab an die Nachbarschaft. Wir wurden regelrecht „aus den Betten gerissen“. Mehrere Zeugen können hierfür benannt werden. Meine Beschwerde richtet sich gegen die Erteilung einer Straßensperre mit den damit verbundenen Bauarbeiten an einem Sonntag. Der Lärm war während des gesamten Sonntags deutlich in der Wohnung zu hören und diese war nicht zu benutzen. Die Belange der Anwohner wurden bei dieser Entscheidung nicht in ausreichender Weise gewürdigt und berücksichtigt. Umgangssprachlich wurde hier m.E. mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Die Fuchsstrasse ist eine kleine Wohn- und Seitenstraße ohne großen Durchgangsverkehr. Laut Flächennutzungsplan ist die Straße als Besonderes Wohngebiet ausgewiesen und unterliegt daher auch einer besonderen Schutzbedürftigkeit bei Lärmemissionen (siehe u.a. 32. BImSchV). Als Begründung für die Genehmigung wird die einmal (!) täglich stattfindende Anlieferung eines Supermarkts (Aldi) per LKW in der Stuppstraße angeführt (siehe Schreiben Foxius anbei). Eine konkrete Rechtsgrundlage konnte mir jedoch auf mehrere Anfragen hin nicht genannt werden. Lediglich die Bezirksregierung führte auf Nachfragen die Straßenverkehrsordnung an. In einer Mail vom 22.09.2016 und einem Telefonat am 13.10.2016 wies ich vorab das Amt auf die Alternative der An- und Abfahrt über die Fuchsstr. / Vogelsanger Straße unter zeitweiser Aufhebung der Einbahnstraßen-Regelung an einem Werktag hin. Dies wurde jedoch nicht berücksichtigt. Ich will auch darauf hinweisen, dass aufgrund der Baustelle Fuchsstr. 1-3, direkt gegenüber, die Anwohner seit Sommer 2015 von Montag bis Samstag erheblichen Lärmemissionen ausgesetzt sind. Schon aus diesen Gründen besteht ein besonderes Schutzbedürfnis der Nachbarschaft an Sonn- und Feiertagen. Meines Erachtens wurden diese Arbeiten an einem Sonntag vom Kranbesitzer bzw. Bauträger aus rein ökonomischen Gründen beantragt, da die Baustelle Fuchsstr. 1-3 für diesen Zeitraum an einem Werktag hätte gesamt stillgelegt werden müssen. Die Baustellenzufahrt wäre durch diese Arbeiten blockiert gewesen. Diese rein wirtschaftlichen Erwägungen dürfen aber bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung keine Rolle spielen. Auch finde ich die Tatsache bemerkenswert, dass nachdem ich die Sachbearbeiterin Frau Foxius in dem Telefonat am 13.10.2016 auf mögliche rechtliche Schritte meinerseits im Vorfeld hinwies, eine Ankündigung für den Abbau an die Nachbarschaft wie beim Aufbau wieder unterblieb. Vielmehr sagte mir Frau Foxius in diesem Telefonat zu, meine Bedenken zu berücksichtigen. Daher verblieb ich in der Annahme, dass kein Wiederholungsfall eintreten würde. Eine rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung bzw. eine Verhinderung im Vorfeld ist mir mangels Kenntnis des Termins dadurch verwehrt worden. An einen Zufall zu glauben, fällt mir da schwer. Der Amtsleiter Herr Harzendorf sah auch keine Notwendigkeit, der Tatsache nachzugehen, dass die Anwohner vorab nicht informiert wurden. (siehe Schreiben Harzendorf anbei). Diese Ankündigungspflicht für den Kranbetreiber war aber Bestandteil der Genehmigung. Auch das führt mich zu dem Schluss, dass das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik den Belangen der Anwohner kein allzu hohes Gewicht einräumt. Ich bitte Sie, aus den vorgenannten Gründen diese Entscheidung zu überprüfen. Für Nachfragen können Sie mich gerne tagsüber im Büro unter erreichen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663 Vorlagen-Nummer 1660/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO , betr. Abbau eines Baustellenkrans an einem Sonntag (Az.: 02- 1600-28/17) Beschlussorgan Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld dankt dem Petenten für seine Eingabe, sieht aber keinen Anlass das Verfahren der Verwaltung zu beanstanden. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 12.06.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Petent wendet sich gegen eine Entscheidung des Baustellenmanagements der Stadt Köln (s. Anlage). Stellungnahme der Verwaltung: Anlässlich der Fachaufsichtsbeschwerde des Petenten gegen die Anordnung der Sonntagsarbeit zum Abbau des Baustellenkrans in der Fuchsstr. am 27.11.2016 wurde die erteilte Anordnung überprüft. Es handelte sich bei dem Abbau des Krans für die private Baumaßnahme Fuchsstr. 1 -3, um Arbei- ten, die aufgrund ihrer Komplexität und möglichen Komplikationen einen erheblichen zeitlichen Um- fang in Anspruch nahmen und zur Vermeidung von Gefahren die komplette Sperrung der betroffenen Straße erforderten. Die zum Abbau des Krans notwendige Sperrung der gesamten Straße erforderte eine Abwägung zwischen den verständlichen Interessen der Anwohner zur Einhaltung der Sonntagsruhe und dem allgemeinen Interesse an einem ungehinderten Verkehrsfluss. Die Beeinträchtigungen und Behinderungen wären für die Allgemeinheit an einem Werktag aufgrund des Lieferverkehrs und dem wesentlich höheren Verkehrsaufkommen in der Fuchsstraße so groß gewesen, dass Auswirkungen bis in die Venloer Strasse zu erwarten gewesen wären. Bei der Abwägung war nach Meinung der Verwaltung dem allgemeinen Interesse der Vorrang einzuräumen. In der Eingabe wird überdies die fehlende Information der Anlieger beanstandet. Die Information der Anlieger war eine zwingende Auflage der Ausnahmegenehmigung und wurde nach Aussage der ausführenden Firma SABA angefertigt und am 21.11.2016 an die Anwohner der Fuchsstraße verteilt. Warum diese Mitteilung den Petenten nicht erreicht hat, ist von hier aus nicht nachvollziehbar. Nach nochmaliger Prüfung wird die getroffene Anordnung der Sonntagsarbeit als rechtmäßig und notwendig angesehen. . Anlagen
Anlage 2.2
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Die Oberbürgermeisterin = Stadt Köln Seite 2 Sie können hier im Haus gern in den Vorgang Einsicht nehmen. Bitte vereinbaren Sie mit mir einen entsprechenden Termin. Ich bedaure, dass es zu der Lärmbelästigung gekommen ist. Leider ist dies bei solchen Ar- beiten nicht zu vermeiden. Mit freundlichen Grüßen Im Foxius
Anlage 2.1
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Fuchsstraße 1
- Venloer Straße
- Stuppstraße
- Vogelsanger Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 1660/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 07.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27