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AN/0441/2023

Legales Gehwegparken aufheben -

Änderungsantrag BV8 (Linke) 25.04.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 11.05.2023

Änderungsantrag (Die Linke BV8)

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Änderungsantrag (Die Linke BV8)

4594 Zeichen

Kalker Hauptstraße 247 – 273 
51103 Köln 
Linke-BV8@stadt-koeln.de 
 
 
 
 
 
Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 07.03.2023 
AN/0441/2023 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
09.03.2023 
TOP 7.5 
11.03.2023 
TOP 7.5 
 
Legales Gehwegparken aufheben - Änderungsantrag zu TOP 7.5 "Weg frei in der 
Wiersbergstraße!" 
Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk bittet sie um die Aufnahme des im 
Betreff näher bezeichneten und unten aufgeführten Änderungsantrages in die 
Tagesordnung der 17. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 2020/2025 
am Donnerstag, dem 09.03.2023. 
 
Legales Gehwegparken aufheben 
 
Beschluss: 
Der vorliegende Beschluss wird zu Punkt 1 und um folgenden Punkt 2 ergänzt: 
 
Das angeordnete Gehwegparken auf der Wiersbergstraße zwischen Kantstraße und 
ehemaligem Werkstor wird aufgehoben oder durch Markierungen zumindest so weit 
eingegrenzt, dass eine Gehwegbreite entsteht, die eine ungehinderte Begegnung 
von zu Fuß gehenden ermöglicht. 
Der Gehweg ist in geeigneter Form vor Beparkung zu sichern. 
 
Begründung:  
Leider bezieht sich der vorliegende Antrag der Grünen nur auf die Durchwegung vom 
südlichen Ende der Wiersbergstraße in östliche Richtung und das südliche Ende der 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin  
Claudia Greven-Thürmer 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker

- 2 - 
Wiersbergstraße selbst. (altes KHD-Tor) Auch wird lediglich von „falschparkenden PKW“ 
geschrieben und die legal auf dem Gehweg parkenden ignoriert. Wenn man dort etwas 
ändert, dann richtig. 
Spätestens mit der Eröffnung der katholischen Schule werden verstärkt Menschen auch 
den Bereich der Wiersbergstraße bis zur Matha-Mense-Straße nutzen, der bisher nicht 
betrachtet werden soll. 
 
Der Gesetzgeber hat dem Gehweg eine eindeutige Schutzfunktion zugewiesen. Kinder, 
Senioren und alle anderen zu Fuß gehenden sollen sich hier bewegen können, ohne 
einer Gefährdung durch Fahrzeuge ausgesetzt zu sein. Mit einer Anordnung legalen 
Gehwegparkens wird der Gehweg dieser Schutzfunktion beraubt. Die seit 2009 in der 
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgeschriebene Aussage, dass das 
Parken auf Gehwegen ausgeschlossen ist, wenn kein unbehinderter 
Begegnungsverkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder 
Rollstuhlfahrern mehr möglich ist, gilt auch für alle bisherigen, älteren Anordnungen. 
 Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre eine 
umfassende Verkehrsschau vorzunehmen und dabei „die Voraussetzungen für einen 
reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen“. Auch Fußgängerverkehr ist Verkehr, der 
reibungslos ablaufen sollt. 
Spätestens bei einer solchen Verkehrsschau, an der unter anderem die Polizei 
teilnehmen muss und „ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer“ 
einzuladen sind, hätte man feststellen können, dass das angeordnete Gehwegparken 
nicht mehr den aktuellen Verwaltungsvorschriften und der aktuellen 
Straßenverkehrsordnung entspricht. Ob und wann im Stadtbezirk Kalk solche 
umfassenden Verkehrsschauen überhaupt stattfinden, ist uns allerdings unbekannt. 
 
Um festzustellen wie breit die Mindestgehwegbreite zu sein hat, haben wir uns Urteile 
angesehen. 
 
Das Verwaltungsgericht Köln definierte,  
„dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Fußw eges vorliegt, w eil auf dem 
verbleibenden Bereich zw ischen Fahrzeug der Klägerin und Mauer ein 
problemloser Begegnungsverkehr zw ischen Fußgängern und Kinderw agen oder 
Rollstuhl w ohl nur noch eingeschränkt möglich gew esen w äre, in keinem Fall 
aber ein Begegnungsverkehr etw a zw ischen zw ei Kinderw agen.“  
(VG Köln, 03.04.2008 - 20 K 4941/07) 
 
Das Oberverwaltungsgericht NRW drückt es ähnlich aus:  
„Um eine Funktionsbeeinträchtigung eines Gehw egs auszuschließen, genügt es 
nicht, einen schmalen Engpass zu belassen, durch den Rollstuhlfahrer und 
Personen mit Rollator oder Kinderw agen ‚mit Mühe und Not‘ passieren können.

- 3 - 
Vielmehr muss auch ein problemloser Begegnungsverkehr unter ihnen und mit 
Fußgängern möglich bleiben .“ 
(OVG NRW, 20.12.2012 - 5 A 2802/11) 
Beide Urteile wurden im Rahmen von Prozessen um illegales Gehwegparken gefällt, 
können allerdings als Maßgabe für Mindestbreiten von Gehwegen beim angeordneten 
Gehwegparken dienen. 
 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
HP Fischer      gez. Denis Badorf 
Fraktionsvorsitzender      Stellvertretender 
Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

11.05.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig zurückgezogen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Kalker Hauptstraße 247
  • Wiersbergstraße
  • Kantstraße

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Details

Aktenzeichen
AN/0441/2023
Typ
Änderungsantrag BV8 (Linke)
Datum
25.04.2023
Erstellt
07.03.2023 14:31