AN/0441/2023
Legales Gehwegparken aufheben -
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Änderungsantrag (Die Linke BV8)
4594 Zeichen
Kalker Hauptstraße 247 – 273 51103 Köln Linke-BV8@stadt-koeln.de Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 07.03.2023 AN/0441/2023 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 8 (Kalk) 09.03.2023 TOP 7.5 11.03.2023 TOP 7.5 Legales Gehwegparken aufheben - Änderungsantrag zu TOP 7.5 "Weg frei in der Wiersbergstraße!" Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk bittet sie um die Aufnahme des im Betreff näher bezeichneten und unten aufgeführten Änderungsantrages in die Tagesordnung der 17. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 2020/2025 am Donnerstag, dem 09.03.2023. Legales Gehwegparken aufheben Beschluss: Der vorliegende Beschluss wird zu Punkt 1 und um folgenden Punkt 2 ergänzt: Das angeordnete Gehwegparken auf der Wiersbergstraße zwischen Kantstraße und ehemaligem Werkstor wird aufgehoben oder durch Markierungen zumindest so weit eingegrenzt, dass eine Gehwegbreite entsteht, die eine ungehinderte Begegnung von zu Fuß gehenden ermöglicht. Der Gehweg ist in geeigneter Form vor Beparkung zu sichern. Begründung: Leider bezieht sich der vorliegende Antrag der Grünen nur auf die Durchwegung vom südlichen Ende der Wiersbergstraße in östliche Richtung und das südliche Ende der Frau Bezirksbürgermeisterin Claudia Greven-Thürmer Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - 2 - Wiersbergstraße selbst. (altes KHD-Tor) Auch wird lediglich von „falschparkenden PKW“ geschrieben und die legal auf dem Gehweg parkenden ignoriert. Wenn man dort etwas ändert, dann richtig. Spätestens mit der Eröffnung der katholischen Schule werden verstärkt Menschen auch den Bereich der Wiersbergstraße bis zur Matha-Mense-Straße nutzen, der bisher nicht betrachtet werden soll. Der Gesetzgeber hat dem Gehweg eine eindeutige Schutzfunktion zugewiesen. Kinder, Senioren und alle anderen zu Fuß gehenden sollen sich hier bewegen können, ohne einer Gefährdung durch Fahrzeuge ausgesetzt zu sein. Mit einer Anordnung legalen Gehwegparkens wird der Gehweg dieser Schutzfunktion beraubt. Die seit 2009 in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgeschriebene Aussage, dass das Parken auf Gehwegen ausgeschlossen ist, wenn kein unbehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern mehr möglich ist, gilt auch für alle bisherigen, älteren Anordnungen. Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen und dabei „die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen“. Auch Fußgängerverkehr ist Verkehr, der reibungslos ablaufen sollt. Spätestens bei einer solchen Verkehrsschau, an der unter anderem die Polizei teilnehmen muss und „ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer“ einzuladen sind, hätte man feststellen können, dass das angeordnete Gehwegparken nicht mehr den aktuellen Verwaltungsvorschriften und der aktuellen Straßenverkehrsordnung entspricht. Ob und wann im Stadtbezirk Kalk solche umfassenden Verkehrsschauen überhaupt stattfinden, ist uns allerdings unbekannt. Um festzustellen wie breit die Mindestgehwegbreite zu sein hat, haben wir uns Urteile angesehen. Das Verwaltungsgericht Köln definierte, „dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Fußw eges vorliegt, w eil auf dem verbleibenden Bereich zw ischen Fahrzeug der Klägerin und Mauer ein problemloser Begegnungsverkehr zw ischen Fußgängern und Kinderw agen oder Rollstuhl w ohl nur noch eingeschränkt möglich gew esen w äre, in keinem Fall aber ein Begegnungsverkehr etw a zw ischen zw ei Kinderw agen.“ (VG Köln, 03.04.2008 - 20 K 4941/07) Das Oberverwaltungsgericht NRW drückt es ähnlich aus: „Um eine Funktionsbeeinträchtigung eines Gehw egs auszuschließen, genügt es nicht, einen schmalen Engpass zu belassen, durch den Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollator oder Kinderw agen ‚mit Mühe und Not‘ passieren können. - 3 - Vielmehr muss auch ein problemloser Begegnungsverkehr unter ihnen und mit Fußgängern möglich bleiben .“ (OVG NRW, 20.12.2012 - 5 A 2802/11) Beide Urteile wurden im Rahmen von Prozessen um illegales Gehwegparken gefällt, können allerdings als Maßgabe für Mindestbreiten von Gehwegen beim angeordneten Gehwegparken dienen. Mit freundlichen Grüßen HP Fischer gez. Denis Badorf Fraktionsvorsitzender Stellvertretender Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungOrte (3)
- Kalker Hauptstraße 247
- Wiersbergstraße
- Kantstraße
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0441/2023
- Typ
- Änderungsantrag BV8 (Linke)
- Datum
- 25.04.2023
- Erstellt
- 07.03.2023 14:31