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0551/2024

Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich der Wahner Heide.

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.03.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2024, TOP 6.3.1

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 4 - Stellungnahme Bezirksregierung

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Ansehen

Anlage 1 - Einleitung VO Wahner Heide 2024

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Ansehen

Anlage 2 - Entwurf VO Wahner Heide 2024 (002)

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Ansehen

Anlage 3 - VO Wahner Heide - Karte

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

1812 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 0551/2024 
Freigabedatum 
07.03.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit 
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich der Wahner Heide. 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 11.03.2024 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 14.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung:  
Die aktuelle Kampfmittelverhütungsverordnung Wahner Heide tritt zum 05.04.2024 
außer Kraft.  
Aufgrund der unveränderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittelbe-
lastung im Gebiet der Wahner Heide ist eine erneute ordnungsbehördliche Verord-
nung zwingend erforderlich. 
Begründung der Dringlichkeit 
Die aktuelle Kampfmittelverhütungsverordnung Wahner Heide enthält keine Beschrän-
kung der Geltungsdauer und tritt somit 20 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.  
Die Verkündung der aktuellen Verordnung erfolgte am 05.04.2004 und wird somit am 
05.04.2024 unwirksam.  
Die Vorlage konnte nicht eher erstellt werden, weil die Rückmeldung der Bezirksregie-
rung Düsseldorf erst Ende Januar vorlag. Zusätzlich war im weiteren Abstimmungs-
verfahren die Mitzeichnung mehrerer Dezernate erforderlich.  
Anlagen 
Anlage 1 – Einleitung Verordnung Wahner Heide 2024 
Anlage 2 – Entwurf Verordnung Wahner Heide 2024 
Anlage 3 – Verordnung Wahner Heide – Karte 
Anlage 4 – Stellungnahme der Bezirksregierung Köln

Anlage 4 - Stellungnahme Bezirksregierung

5972 Zeichen

1
Breuer, Sascha
Von: kampfmittel
Gesendet: Montag, 29. Januar 2024 09:04
An: Breuer, Sascha
Betreff: WG: Anfrage zur  Stellungnahme vom 13.10.2003
Priorität: Hoch
Von: Putzer, Dirk <dirk.putzer@brd.nrw.de>  
Gesendet: Sonntag, 28. Januar 2024 14:04 
An: kampfmittel <kampfmittel@STADT-KOELN.DE> 
Betreff: Anfrage zur Stellungnahme vom 13.10.2003 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
zuerst einmal möchte ich mich für die späte Rückmeldung bei Ihnen entschuldigen. Durch ein aktuell sehr 
hohes Arbeitsaufkommen konnte ich leider  erst jetzt Ihre Anfrage bearbeiten. 
Nun zu Ihrem Anliegen. 
Die aus den Jahr 2003 stammende Stellungnahme hat aus meiner  Sicht weiterhin Bestand und ist 
inhaltlich weiterhin aktuell richtig , sollte aber in folgendem Punkt erweitert werden.  
 
1. In der des sich aktuell ändernden weltweiten Wetterlagen  kam es in der vergangenen Sommern 
aber auch Wintermonaten zu immer längeren Trockenphasen, so dass in unseren Wäldern die 
Waldbrandgefahr um ein vielfaches höher liegt wie noch vor Jahren. Deshald wäre es für die 
Wahnerheide sehr wichtig, das die Feuerwehren über die Flächen mit hohen 
Kampfmittelvorkommen  informiert werden, wenn dies noch nicht geschehen ist . Das zuständige 
Forstamt hat nach meinem Wissensstand umfängliche Unterlagen über die ausgewiesenen 
Gebiete.  
2. Die zuständigen Ordnungsämter und Feuerwehren der angrenzenden Städte sollten ebenfalls 
informiert werden, sofern dies auch noch nicht geschehen ist .  
 
 
 
 
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
gezeichnet 
 
Dirk Putzer 
 
 
Dezernat 22.5 Kampfmittelbeseitigung  
Dienstgebäude: 50170 Kerpen  Heinrich-Hertz-Str.12 
                                   
 
 
Tel:                   +49 (0)211 475 9755 
Tel. mobil:      +49 (0)152 08975067 
Fax:                  +49 (0)211 475 9075 
 
Anlage 4 - Stellungnahme Bezirksregierung

2
E-Mail: dirk.putzer@brd.nrw.de 
Internet: www.brd.nrw.de 
 
Die Kampfmittelverordnung NRW ändert sich zum 01.06.2022. Wesentliche Änderungen betreffen die 
Durchführung der Sicherheitsdetektion und der baubegleitenden Kampfmittelräumung. Weitergehende 
Informationen finden Sie auf meiner Internetseite:  
https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/kampfmittelbeseitigung/aenderung-der-
kampfmittelverordnung

l].zirtsrcskrunS. 51,«d La'br
Rhein-Sieg-Krels
Der Landrat
Postfach 15 5l ,
53705 Siegburgi
F.-rh.lr .!r,wr{'g;!ü * i'.l. nr IrA'
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Bezirksregierung Köin
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Zcugüausstraßc 2- 10. 5(x'(,7 K(tln
ALskrmft erreilt'
Frü Hoßmrnn
Zimrpr: H t56
h.rch*ohl: (022l) 147 - 3562
Tclefax: (0221) l.l7 -
A.ktcflzeichen (bittc hci Antwort ,ngeben)
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Kampfmittelbdseitigung;
Wegekonzept irl der Wahner Heide
lhre Anfrage vdm 29.09.2003, A,z.: 67.2 32952523
Anlagen: - l-
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Sehr geehrte Damcn und Herren,
zu lhrer vorgerünnten Anfrage übersende ich Ihnen die beiliegende Stellungnahme meines
Staatlichen KaJnpfinittclrriumdienstes Köln mit der Bitte um Kennrnisnahme
Mit freundlic
Im Auftrag
h{n Grußen
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(".t*
a'r(nrirorl(t' !n l,li §brr:
I Ldr.rE oüJ6ltsA. Fü'.1. Loh
lrl-7T7! irr' rrr. xo{löl!5d.lt ' u!5:u
lll / .V r r ir r, ar,. X o,tt'r,!,,rlll1r' 96_( 60
T.l.fon: «,el) )rr.ü
E-M.I: Fs.cl,ra|rrEs.reh (r:J.
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1(
Bczirksreeierdng Köln
staatl!;hei KemPfmi ttel räumdi'ens ts Koln
Köln, den l0 0q 2003
SEEII nahme des S taatl i chen fni t Cel räurBCi. ens tes
lreP Ianten wegekonzep L Ln der wahner Heide
Das gesam!Ä AreaI der Wahner Helde war seit 18L? Übunqsschieß-
pIat3 der h.rtillerie. Darüber hinaus l.raren Teilbereich{' der
Wahner Helide im 2- Weltkrieg Zielgebiet al.Liierter Bomhen-
angr i f f.
Daher mus$ f '-ir das esamte Gebiet davon ausgegangen werien'
dass eirte Belastung in Bezug auf Kampfmitteln vorl-iegt-'
Diese Annähne wird dadurch untermauert' dass anlässlich von
Räummaßnatr\men im Bereich der I'tahner Heide (Flughafen' yoltke-
berg, dirr; Kabeltrassen) erhebLiche Mengen an Munitjc'n
ge f undenJrurden -
Autgrund rler vorliegerl'len l(enntni5se bed'utet cliFs aus der
Sicht des KamPfmi ttef räumd i enstes fur das geplante Weqekonzept
der tlahner Heide, dass wie bisher nur die vorhandenen
befestigt€n wege und Reitwege weiterhin gefahrlos genutit
werden kcrlnnen.
Ausgenomrien hiervon lst die ehemalige Panzerpiste nörrllich
paral1el zum Eisenhteg. Hier solIte wegen eines bekannten
besonderen KamPfmiEtelvorkallune:ls vcl: der Ereigabe-ein':
BeteiligUng des Kan tm es erfol
Bei neu anzulegenden wegen, erdeingreifenden Maßnahmcn sowie
Rodungsafbei ten im Rahmen des wegebaus ist eine vorherige
Kämp fmittel'iberprüfung unabdingbar' Dies tr!f f '- insb,esordere
Wegstrecken zu:auf die hach folgend aufqeführten neu gepl'anten
Weg zwj-schen dem Großen Stein und Rennweg
fieg über Cem Moltkeberg.

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a),Lb
Sollten !{amp fmi tte lüberprü fungel erfcrderlich werden, hl:te
ich um rechrzeitige Beteiligung, da z.B. KampfmittelräLtn_
maßnahmen - je nach Be]astun.Esqrad sehr zeitintensiv _rein
können.
fn diesem Zusamnenhang v.re j-se ich dararlf hin, daSS Kosien f,:r
ete,/a i ge nc, t wendi g we rdende Karnp f rni t telbese i t i gungs:naßna hmen
z.B. durch die Anlaqe neuer Wege njcht- vom Länd Nordrhein_
Westfalen geEragen werden. Vielmehr ist auf bundeseigenen bzw.
ehemals bundeseigenen Liegenschaften der Eigentümer bzw.
Veranlasser der Maßnahme kostenpflichtlq.
AbschLießend wird ausdrücklrch darauf hingewj.esen/ dass sich
die o.g' Aussagen nur auf die F.r.ächen der vorhand.enen wege und
nicht auf arrgrenzende Bereiche bezi-ehen können. Die zul:)lnf ti
ordnungsrecht ] ich zuständigen Kommunen haben durch geeignete
Maßnahmen rJa f ur Sorge zu tragen, dass d hner 4
aHe.ide nur Cie aus
gez. Ben s
gern,iesenen We e a u,:h nicht
verLassen.

Anlage 1 - Einleitung VO Wahner Heide 2024

8802 Zeichen

/ 2 
Anlage 1 – Einleitung VO Wahner Heide 
Zur Beschlussvorlage Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ver-
hütung von Unfällen mit Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Be-
reich der Wahner Heide. 
 
Einleitung 
Gemäß § 32 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) sollen ordnungsbehördli-
che Verordnungen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer erhalten. Die Geltung 
darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschrän-
kung der Geltungsdauer enthalten, treten nach 20 Jahren nach ihrem Inkrafttreten 
außer Kraft. 
Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung – Wahner Heide enthält keine 
Beschränkung der Geltungsdauer und tritt somit 20 Jahre nach Inkrafttreten außer 
Kraft. Die Verkündung der aktuellen Verordnung erfolgte am 05.04.2004 und wird so-
mit am 05.04.2024 unwirksam. 
Aufgrund der unveränderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel-
belastung im Gebiet der Wahner Heide ist eine erneute ordnungsbehördliche Verord-
nung erforderlich und notwendig. 
Die Wahner Heide verteilt sich auf mehrere Stadtgebiete (Köln, Rösrath, Troisdorf). 
Aufgrund der Zuständigkeit von ordnungsbehördlichen Verordnungen bezieht sich 
die hier betreffende Verordnung nur auf den Geltungsbereich des Stadtgebietes 
Köln. 
Historie 
Die Wahner Heide wurde sowohl historisch als auch in den Jahrzehnten nach dem 
Zweiten Weltkrieg als Truppenübungsplatz genutzt und stellte im Zweiten Weltkrieg 
ein Bombenabwurfgebiet dar. 
Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes (heute: Kampf-
mittelbeseitigungsdienst) der Bezirksregierung Köln vom 13.10.2003 musste für das 
gesamte Gelände der Wahner Heide von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen 
werden. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ging der Kampfmittelräumdienst da-
von aus, dass nur die vorhandenen befestigten Wege und Reitwege – wie bisher – 
weiterhin gefahrlos genutzt werden konnten. Ein Betreten des Geländes außerhalb 
der ausgezeichneten Wege war eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung. Es 
konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Kontakt mit vorhandenen 
Kampfmitteln zu schweren oder sogar tödlichen Verletzungen kommen kann. Der 
Kampfmittelräumdienst weist in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass 
die ordnungsrechtlich zuständigen Kommunen durch geeignete Maßnahmen dafür 
Sorge zu tragen haben, dass die Besucher*innen der Wahner Heide nur die ausge-
wiesenen Wege benutzen und diese auch nicht verlassen.

- 2 - 
 
/ 3 
Das von den belgischen Streitkräften als Truppenübungsplatz genutzte Gelände 
wurde im Februar 2004 an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben und vom 
Bundesvermögensamt (heute: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) als fiskalische 
Bundesliegenschaft verwaltet. 
Zunächst war es der Bevölkerung aufgrund einer Mitbenutzungsvereinbarung zwi-
schen dem Bund, den belgischen Streitkräften und den umliegenden Städten und 
Gemeinden gestattet, das als militärisches Sperrgebiet gekennzeichnete Gelände an 
Wochenenden und Feiertagen zu Erholungszwecken auf den ausgewiesenen Wegen 
zu nutzen. Nach dem Auslaufen der Mitbenutzungsvereinbarung war das Gebiet als 
Wald i. S. d. Landesforstgesetzes NRW bzw. als freie Landschaft i. S. d. Land-
schaftsgesetzes zu betrachten, was nach Maßgabe des Gesetzes durch die Bevölke-
rung betreten werden darf, soweit das Gelände nicht gesperrt ist. Der Bund hatte als 
Eigentümer des Geländes einen Sperrungsantrag gestellt, diesen aber wieder zu-
rückgezogen. 
Es fehlte somit eine notwendige rechtliche Grundlage, um der Bevölkerung das Be-
treten des Geländes außerhalb der gekennzeichneten Wege und sonstige gefährli-
che Betätigungen – allgemein und nicht nur im Einzelfall – zu untersagen. 
Die Kampfmittelverordnung des Landes NRW konnte als Betretungsverbot nicht her-
angezogen werden, da ein Betretungsverbot hiernach eine konkrete Kampfmittelent-
deckung vorausgesetzt hätte. 
Mit der nun auslaufenden ordnungsbehördlichen Verordnung schaffte die Stadt Köln 
in 2004 daher aus Gründen der Gefahrenabwehr insbesondere für Leben und Ge-
sundheit der Besucher*innen der Wahner Heide eine Rechtsgrundlage, um ein Be-
treten der Kampfmittelverdachtsflächen und sonstige gefährliche Betätigungen allge-
mein zu verbieten. Ebenfalls aus Haftungsgründen stellt die ordnungsbehördliche 
Verordnung eine wichtige Grundlage dar. Falls eine Person durch das Betreten der 
Fläche verletzt oder gar getötet würde, könnte die Stadt Köln ggf. schadensersatz-
pflichtig sein. 
 
Aktuell 
Im Dezember 2023 fragte das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln beim 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD)  an, ob im Ge-
biet der Wahner Heide weiterhin eine Kampfmittelbelastung besteht. Der KBD bestä-
tigte eine Kampfmittelbelastung und den Inhalt der Stellungnahme der Bezirksregie-
rung aus dem Jahr 2003 schriftlich am 28.01.2024. 
Die Bestätigung der anhaltenden Kampfmittelbelastung und der damit weiterhin ver-
bundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für hochrangige 
Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, wurde durch das Amt für öffentliche Ord-
nung zum Anlass für erforderliche Maßnahmen genommen.

- 3 - 
 
/ 4 
Seit dem Erlass der Kampfmittelunfallverhütungsverordnung im Jahr 2004 haben 
sich die Eigentumsverhältnisse der Wahner Heide verändert. Mittels eines Schen-
kungsvertrages ging die Wahner Heide im Jahr 2013 vom bisherigen Eigentümer der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (ehemals: Bundesvermögensamt) in das Ei-
gentum der DBU Naturerbe (Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesstiftung Um-
welt) über. 
Die Wahner Heide ist weiterhin für die Bevölkerung öffentlich zugängig, dies wird so-
wohl durch Stadt Köln als auch die DBU Naturerbe auf ihren Internetseiten publiziert. 
Seitens der Stadt Köln wird in diesem Zusammenhang gegenüber der Bevölkerung 
auch ein Wegekonzept vorgestellt. Die Stadt Köln und die DBU Naturerbe weisen auf 
ihren Internetseiten auch auf die Gefahr durch Kampfmittelbelastung sowie die ent-
sprechende Kampfmittelunfallverhütungsverordnung hin. 
 
Verordnung 
Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung Wahner Heide hat sich in den 
letzten 20 Jahren bewährt. Im Ergebnis soll die grundsätzliche Form für die zukünf-
tige Verordnung beibehalten werden (siehe Anlage). 
Rechtsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Verordnung ist § 27 Ordnungsbehör-
dengesetz NRW (OBG). Demnach kann die Ordnungsbehörde zur Abwehr von Ge-
fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Aufgrund 
der bestätigten, weiterhin bestehenden Kampfmittelbelastung im Gebiet der Wahner 
Heide liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, insbesondere für hochran-
gige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. 
Eine Verordnung bietet sich im Sinne des § 25 OBG als abstrakt-generelle Rechts-
vorschrift zur Gefahrenabwehr an und eröffnet im Einzelfall auch ordnungsrechtliche 
Handlungsmöglichkeiten. 
Die neue Verordnung soll gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 OBG weiterhin keine Beschrän-
kung der Geltungsdauer enthalten und somit 20 Jahre ihre Wirksamkeit entfalten. Es 
muss davon ausgegangen werden, dass auch künftig eine Kampfmittelbelastung im 
Gebiet der Wahner Heide besteht und diese gleichzeitig für die Bevölkerung öffent-
lich zugängig ist. Bedarf es eine Änderung oder Aufhebung der ordnungsbehördli-
chen Verordnung innerhalb der nächsten 20 Jahre, kommt § 34 OBG in Betracht. 
Die Kampfmittelverordnung des Landes NRW (in der aktuellen Fassung vom 
01.06.2022) kann weiterhin nicht zu einem Betretungsverbot herangezogen werden. 
Diese Verordnung setzt vielmehr eine konkrete Kampfmittelentdeckung voraus. 
Der Landschaftsplan Wahner Heide gemäß Ratsbeschluss vom 20.09.2005 enthält 
vergleichbare Verbote, allerdings beziehen sich diese auf den Naturschutz. Zur Ab-

- 4 - 
 
 
wehr der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Kampfmittelbe-
lastung bedarf es einer ergänzenden und konkreten ordnungsbehördlichen Verord-
nung, die bußgeldbewährte Ge- und Verbote enthält, um gefährdendes Verhalten in 
der Wahner Heide auszuschließen. 
Die neue Kampfmittelunfallverhütungsverordnung ist zum Beschluss dem Rat der 
Stadt Köln vorzulegen. 
Zusammenfassung 
Aufgrund der weiterhin bestehenden Kampfmittelbelastung im Gebiet der Wahner 
Heide in Verbindung mit dem öffentlichen Zugang für die Bevölkerung besteht eine 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für hochrangige Rechtsgüter wie 
Leben und Gesundheit. Aus Gründen der Gefahrenabwehr ist ein ordnungsbehördli-
ches Handeln seitens der Stadt Köln in Form einer ordnungsbehördlichen Verord-
nung erforderlich und notwendig. 
Neben der Gefahrenabwehr kann die Verordnung der Stadtverwaltung Köln auch aus 
Haftungsgründen dienlich sein.

Anlage 2 - Entwurf VO Wahner Heide 2024 (002)

10198 Zeichen

Anlage 2 – Entwurf VO Wahner Heide 2024 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit 
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich der Wahner Heide 
(Kampfmittelunfallverhütungsvorordnung-Wahner Heide) 
 
vom XX.XX.2024 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2024 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4 
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – 
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen 
Fassung für die Stadt Köln verordnet: 
 
§ 1 Zweck der Verordnung 
 
Aufgrund der langjährigen Nutzung der Wahner Heide als militärisches 
Übungsgelände und als Bombenzielgebiet im Zweiten Weltkrieg muss für das 
Gesamtgebiet der Wahner Heide mit Ausnahme der gekennzeichneten, befestigten 
Wege und Reitwege von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen werden. Diese 
Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für die öffentliche 
Sicherheit und Ordnung. 
 
§ 2 Geltungsbereich 
 
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den auf dem Kölner Stadtgebiet 
befindlichen Teil der Wahner Heide. 
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet (Wahner Heide) umfasst in der 
Gemarkung 4997 (Wahn) die Flur 19, in der Gemarkung 4988 (Lind) die Fluren 2 und 
3, in der Gemarkung 4980 (Eil) die Fluren 6, 7, 8 und in der Gemarkung 4995 
(Urbach) die Flur 3. 
Die drei auf dem Gebiet der Stadt Köln liegenden Teilflächen (A, B, C) werden 
begrenzt: 
 
a) Teilfläche A: 
im Norden von der Eisenbahnlinie Köln-Gummersbach (obere 
Böschungskante des in Troglage befindlichen Gleiskörpers), im Nordosten von 
der Bundesautobahn A3, im Osten von der Stadtgrenze Kölns zum Rheinisch-

Bergischen-Kreis, im Nordwesten bzw. Westen durch den Verlauf der L 489 
(Bensberger Str. – Heumarer Mauspfad – Grengeler Mauspfad). 
 
b) Teilfläche B: (Oberer Schermühlenteich) 
im Norden durch den Zaun des Flughafengeländes, im Osten durch die 
Stadtgrenze Kölns zum Rhein-Sieg-Kreis, im Süden durch das Gelände des 
Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) sowie im Westen 
durch den Zaun zwischen dem (ehemaligen) Truppenübungsplatzgeländes 
und dem Naturschutzgebiet N8 „Scheuerbachsenke“. 
 
c) Teilfläche C: (Altdeponie Linder Mauspfad) 
durch den östlich des Linder Mauspfades verlaufenden Zaun, durch die 
rechtsseitige Zaunanlage (Altdeponie Linder Mauspfad) entlang der vom 
Linder Mauspfad abzweigenden Ernst-Mach-Straße bis zur Abzäunung der 
Fa. European Transonic Windtunnel (ETW) sowie weiterhin durch die 
südöstliche Grundstücksgrenze der ETW und dem Verlauf der Stadtgrenze 
Kölns zum Rhein-Sieg-Kreis. 
 
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Kölner Teilgebietes der 
Wahner Heide ist in einer als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 
1:30.000 durch eine flächig graue Schattierung dargestellt und wird durch eine 
„Punktlinie“ vom übrigen Gebiet abgegrenzt. 
Die Fläche unter der Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung 
erfassten Gebietes. 
 
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:7.000, in der das von der 
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schattierung dargestellt und 
ebenfalls durch eine „Punktlinie“ vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der 
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung), Ottmar-Pohl-Platz 
1, 51103 Köln während der Dienstzeiten eingesehen werden. 
Die Fläche unter der Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung 
erfassten Gebietes. 
 
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 1:30.000 sowie die Karte im Maßstab 1:7.000 
sind Bestandteile dieser Verordnung. 
 
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Wahner Heide vom 20.09.2005 in der 
jeweils geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung.

§ 3 Gefahren, Betretungsrecht 
 
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich 
aufgrund der langjährigen vielfältigen militärischen Nutzung auf dem Gelände 
befinden. 
(2) Die Wahner Heide darf nur auf den gekennzeichneten Wegen betreten und 
befahren werden; dasselbe gilt für das Reiten auf den zugelassenen Reitwegen. Die 
Wege sind durch Hinweisschilder und Holzpfähle mit einer roten Farbmarkierung 
oder durch entsprechende rote Farbmarkierungen an den Bäumen gekennzeichnet. 
Außerhalb dieser Wege bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5 
dieser Verordnung. 
 
(3) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung der Wahner Heide erfolgt auf eigene 
Gefahr. 
 
§ 4 Verbote und Gebote 
 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten: 
 
1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege und Reitwege zu betreten, zu 
befahren oder auf ihnen zu reiten, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie 
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der 
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vorzunehmen, 
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, 
wegzuwerfen, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen, 
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen, 
7. Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere zu baden, zu 
schwimmen oder zu tauchen, 
8. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb 
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen,

9. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten, 
anzubringen oder zu ändern, 
10. Wegemarkierungen i. S. d. § 3 dieser Verordnung zu verändern, zu entfernen 
oder zu beeinträchtigen. 
 
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten 
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen, 
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das i n Besitz nehmen von 
Kampfmitteln ist verboten. 
 
§ 5 Ausnahmegenehmigungen  
 
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen: 
 
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr 
zuständigen Behörden, 
2. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der unteren und höheren 
Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte für Pflege- und 
Entwicklungsmaßnahmen, des Trägers der Landschaftsplanung und für die 
Teilfläche C (Altdeponie Linder Mauspfad) des Sachgebietes Deponien und 
Sonderprojekte des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes sowie deren 
Beauftragte im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung, 
3. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Bundesforstamtes Wahner 
Heide, des Bundesvermögensamtes und der für die Forstverwaltung 
zuständigen Behörden sowie deren Beauftragte im Rahmen ihrer gesetzlichen 
Aufgabenerfüllung, 
4. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Flughafen Köln Bonn GmbH 
im Rahmen der Aufgaben „Flugsicherheit und Pflege- und 
Entwicklungsmaßnahmen in der Wahner Heide“ sowie deren Beauftragte, 
5 Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Eigentümerin Deutsche 
Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sowie 
deren Beauftragte für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wie auch zur 
Kontrolle des Naturerbeentwicklungsplans Wahner Heide. 
 
(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die 
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung 
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen.

(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche 
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag 
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung. 
 
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 
 
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen 
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer: 
 
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege und Reitwege betritt, 
befährt oder auf ihnen reitet, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge, 
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der gekennzeichneten 
Parkplätze abstellt, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vornimmt, 
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt, 
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt, 
7. Wassersport jeglicher Art betreibt, insbesondere badet, schwimmt oder taucht, 
8. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der 
gekennzeichneten Wegen laufen lässt, 
9. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt 
oder ändert oder 
10. Wegemarkierungen i. S. d. § 3 dieser Verordnung verändert, entfernt oder 
beeinträchtigt, 
 
 ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro 
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder 
erlangt wurden, können eingezogen werden. 
 
§ 7 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei 
nicht anzuwenden. 
 
(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur 
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW 
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt. 
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 
 
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln 
als örtliche Ordnungsbehörde 
 
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. 
 
 
 
Köln, den XX.XX.2024     Die Oberbürgermeisterin 
        gez. Reker

Anlage 3 - VO Wahner Heide - Karte

302 Zeichen

lage Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen
mit Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich
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Beratungsverlauf (3)

11.03.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 6.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0551/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.03.2024
Erstellt
07.02.2024 14:14