0551/2024
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich der Wahner Heide.
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Beschlussvorlage Rat
1812 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/322/4 Vorlagen-Nummer 0551/2024 Freigabedatum 07.03.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich der Wahner Heide. Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 11.03.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz) 14.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die aktuelle Kampfmittelverhütungsverordnung Wahner Heide tritt zum 05.04.2024 außer Kraft. Aufgrund der unveränderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittelbe- lastung im Gebiet der Wahner Heide ist eine erneute ordnungsbehördliche Verord- nung zwingend erforderlich. Begründung der Dringlichkeit Die aktuelle Kampfmittelverhütungsverordnung Wahner Heide enthält keine Beschrän- kung der Geltungsdauer und tritt somit 20 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Die Verkündung der aktuellen Verordnung erfolgte am 05.04.2004 und wird somit am 05.04.2024 unwirksam. Die Vorlage konnte nicht eher erstellt werden, weil die Rückmeldung der Bezirksregie- rung Düsseldorf erst Ende Januar vorlag. Zusätzlich war im weiteren Abstimmungs- verfahren die Mitzeichnung mehrerer Dezernate erforderlich. Anlagen Anlage 1 – Einleitung Verordnung Wahner Heide 2024 Anlage 2 – Entwurf Verordnung Wahner Heide 2024 Anlage 3 – Verordnung Wahner Heide – Karte Anlage 4 – Stellungnahme der Bezirksregierung Köln
Anlage 4 - Stellungnahme Bezirksregierung
5972 Zeichen
1
Breuer, Sascha
Von: kampfmittel
Gesendet: Montag, 29. Januar 2024 09:04
An: Breuer, Sascha
Betreff: WG: Anfrage zur Stellungnahme vom 13.10.2003
Priorität: Hoch
Von: Putzer, Dirk <dirk.putzer@brd.nrw.de>
Gesendet: Sonntag, 28. Januar 2024 14:04
An: kampfmittel <kampfmittel@STADT-KOELN.DE>
Betreff: Anfrage zur Stellungnahme vom 13.10.2003
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst einmal möchte ich mich für die späte Rückmeldung bei Ihnen entschuldigen. Durch ein aktuell sehr
hohes Arbeitsaufkommen konnte ich leider erst jetzt Ihre Anfrage bearbeiten.
Nun zu Ihrem Anliegen.
Die aus den Jahr 2003 stammende Stellungnahme hat aus meiner Sicht weiterhin Bestand und ist
inhaltlich weiterhin aktuell richtig , sollte aber in folgendem Punkt erweitert werden.
1. In der des sich aktuell ändernden weltweiten Wetterlagen kam es in der vergangenen Sommern
aber auch Wintermonaten zu immer längeren Trockenphasen, so dass in unseren Wäldern die
Waldbrandgefahr um ein vielfaches höher liegt wie noch vor Jahren. Deshald wäre es für die
Wahnerheide sehr wichtig, das die Feuerwehren über die Flächen mit hohen
Kampfmittelvorkommen informiert werden, wenn dies noch nicht geschehen ist . Das zuständige
Forstamt hat nach meinem Wissensstand umfängliche Unterlagen über die ausgewiesenen
Gebiete.
2. Die zuständigen Ordnungsämter und Feuerwehren der angrenzenden Städte sollten ebenfalls
informiert werden, sofern dies auch noch nicht geschehen ist .
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gezeichnet
Dirk Putzer
Dezernat 22.5 Kampfmittelbeseitigung
Dienstgebäude: 50170 Kerpen Heinrich-Hertz-Str.12
Tel: +49 (0)211 475 9755
Tel. mobil: +49 (0)152 08975067
Fax: +49 (0)211 475 9075
Anlage 4 - Stellungnahme Bezirksregierung
2
E-Mail: dirk.putzer@brd.nrw.de
Internet: www.brd.nrw.de
Die Kampfmittelverordnung NRW ändert sich zum 01.06.2022. Wesentliche Änderungen betreffen die
Durchführung der Sicherheitsdetektion und der baubegleitenden Kampfmittelräumung. Weitergehende
Informationen finden Sie auf meiner Internetseite:
https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/kampfmittelbeseitigung/aenderung-der-
kampfmittelverordnung
l].zirtsrcskrunS. 51,«d La'br
Rhein-Sieg-Krels
Der Landrat
Postfach 15 5l ,
53705 Siegburgi
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Bezirksregierung Köin
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h.rch*ohl: (022l) 147 - 3562
Tclefax: (0221) l.l7 -
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Kampfmittelbdseitigung;
Wegekonzept irl der Wahner Heide
lhre Anfrage vdm 29.09.2003, A,z.: 67.2 32952523
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Sehr geehrte Damcn und Herren,
zu lhrer vorgerünnten Anfrage übersende ich Ihnen die beiliegende Stellungnahme meines
Staatlichen KaJnpfinittclrriumdienstes Köln mit der Bitte um Kennrnisnahme
Mit freundlic
Im Auftrag
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Bczirksreeierdng Köln
staatl!;hei KemPfmi ttel räumdi'ens ts Koln
Köln, den l0 0q 2003
SEEII nahme des S taatl i chen fni t Cel räurBCi. ens tes
lreP Ianten wegekonzep L Ln der wahner Heide
Das gesam!Ä AreaI der Wahner Helde war seit 18L? Übunqsschieß-
pIat3 der h.rtillerie. Darüber hinaus l.raren Teilbereich{' der
Wahner Helide im 2- Weltkrieg Zielgebiet al.Liierter Bomhen-
angr i f f.
Daher mus$ f '-ir das esamte Gebiet davon ausgegangen werien'
dass eirte Belastung in Bezug auf Kampfmitteln vorl-iegt-'
Diese Annähne wird dadurch untermauert' dass anlässlich von
Räummaßnatr\men im Bereich der I'tahner Heide (Flughafen' yoltke-
berg, dirr; Kabeltrassen) erhebLiche Mengen an Munitjc'n
ge f undenJrurden -
Autgrund rler vorliegerl'len l(enntni5se bed'utet cliFs aus der
Sicht des KamPfmi ttef räumd i enstes fur das geplante Weqekonzept
der tlahner Heide, dass wie bisher nur die vorhandenen
befestigt€n wege und Reitwege weiterhin gefahrlos genutit
werden kcrlnnen.
Ausgenomrien hiervon lst die ehemalige Panzerpiste nörrllich
paral1el zum Eisenhteg. Hier solIte wegen eines bekannten
besonderen KamPfmiEtelvorkallune:ls vcl: der Ereigabe-ein':
BeteiligUng des Kan tm es erfol
Bei neu anzulegenden wegen, erdeingreifenden Maßnahmcn sowie
Rodungsafbei ten im Rahmen des wegebaus ist eine vorherige
Kämp fmittel'iberprüfung unabdingbar' Dies tr!f f '- insb,esordere
Wegstrecken zu:auf die hach folgend aufqeführten neu gepl'anten
Weg zwj-schen dem Großen Stein und Rennweg
fieg über Cem Moltkeberg.
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Sollten !{amp fmi tte lüberprü fungel erfcrderlich werden, hl:te
ich um rechrzeitige Beteiligung, da z.B. KampfmittelräLtn_
maßnahmen - je nach Be]astun.Esqrad sehr zeitintensiv _rein
können.
fn diesem Zusamnenhang v.re j-se ich dararlf hin, daSS Kosien f,:r
ete,/a i ge nc, t wendi g we rdende Karnp f rni t telbese i t i gungs:naßna hmen
z.B. durch die Anlaqe neuer Wege njcht- vom Länd Nordrhein_
Westfalen geEragen werden. Vielmehr ist auf bundeseigenen bzw.
ehemals bundeseigenen Liegenschaften der Eigentümer bzw.
Veranlasser der Maßnahme kostenpflichtlq.
AbschLießend wird ausdrücklrch darauf hingewj.esen/ dass sich
die o.g' Aussagen nur auf die F.r.ächen der vorhand.enen wege und
nicht auf arrgrenzende Bereiche bezi-ehen können. Die zul:)lnf ti
ordnungsrecht ] ich zuständigen Kommunen haben durch geeignete
Maßnahmen rJa f ur Sorge zu tragen, dass d hner 4
aHe.ide nur Cie aus
gez. Ben s
gern,iesenen We e a u,:h nicht
verLassen.
Anlage 1 - Einleitung VO Wahner Heide 2024
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/ 2 Anlage 1 – Einleitung VO Wahner Heide Zur Beschlussvorlage Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ver- hütung von Unfällen mit Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Be- reich der Wahner Heide. Einleitung Gemäß § 32 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) sollen ordnungsbehördli- che Verordnungen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer erhalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschrän- kung der Geltungsdauer enthalten, treten nach 20 Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung – Wahner Heide enthält keine Beschränkung der Geltungsdauer und tritt somit 20 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Die Verkündung der aktuellen Verordnung erfolgte am 05.04.2004 und wird so- mit am 05.04.2024 unwirksam. Aufgrund der unveränderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel- belastung im Gebiet der Wahner Heide ist eine erneute ordnungsbehördliche Verord- nung erforderlich und notwendig. Die Wahner Heide verteilt sich auf mehrere Stadtgebiete (Köln, Rösrath, Troisdorf). Aufgrund der Zuständigkeit von ordnungsbehördlichen Verordnungen bezieht sich die hier betreffende Verordnung nur auf den Geltungsbereich des Stadtgebietes Köln. Historie Die Wahner Heide wurde sowohl historisch als auch in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg als Truppenübungsplatz genutzt und stellte im Zweiten Weltkrieg ein Bombenabwurfgebiet dar. Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes (heute: Kampf- mittelbeseitigungsdienst) der Bezirksregierung Köln vom 13.10.2003 musste für das gesamte Gelände der Wahner Heide von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ging der Kampfmittelräumdienst da- von aus, dass nur die vorhandenen befestigten Wege und Reitwege – wie bisher – weiterhin gefahrlos genutzt werden konnten. Ein Betreten des Geländes außerhalb der ausgezeichneten Wege war eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Kontakt mit vorhandenen Kampfmitteln zu schweren oder sogar tödlichen Verletzungen kommen kann. Der Kampfmittelräumdienst weist in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass die ordnungsrechtlich zuständigen Kommunen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen haben, dass die Besucher*innen der Wahner Heide nur die ausge- wiesenen Wege benutzen und diese auch nicht verlassen. - 2 - / 3 Das von den belgischen Streitkräften als Truppenübungsplatz genutzte Gelände wurde im Februar 2004 an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben und vom Bundesvermögensamt (heute: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) als fiskalische Bundesliegenschaft verwaltet. Zunächst war es der Bevölkerung aufgrund einer Mitbenutzungsvereinbarung zwi- schen dem Bund, den belgischen Streitkräften und den umliegenden Städten und Gemeinden gestattet, das als militärisches Sperrgebiet gekennzeichnete Gelände an Wochenenden und Feiertagen zu Erholungszwecken auf den ausgewiesenen Wegen zu nutzen. Nach dem Auslaufen der Mitbenutzungsvereinbarung war das Gebiet als Wald i. S. d. Landesforstgesetzes NRW bzw. als freie Landschaft i. S. d. Land- schaftsgesetzes zu betrachten, was nach Maßgabe des Gesetzes durch die Bevölke- rung betreten werden darf, soweit das Gelände nicht gesperrt ist. Der Bund hatte als Eigentümer des Geländes einen Sperrungsantrag gestellt, diesen aber wieder zu- rückgezogen. Es fehlte somit eine notwendige rechtliche Grundlage, um der Bevölkerung das Be- treten des Geländes außerhalb der gekennzeichneten Wege und sonstige gefährli- che Betätigungen – allgemein und nicht nur im Einzelfall – zu untersagen. Die Kampfmittelverordnung des Landes NRW konnte als Betretungsverbot nicht her- angezogen werden, da ein Betretungsverbot hiernach eine konkrete Kampfmittelent- deckung vorausgesetzt hätte. Mit der nun auslaufenden ordnungsbehördlichen Verordnung schaffte die Stadt Köln in 2004 daher aus Gründen der Gefahrenabwehr insbesondere für Leben und Ge- sundheit der Besucher*innen der Wahner Heide eine Rechtsgrundlage, um ein Be- treten der Kampfmittelverdachtsflächen und sonstige gefährliche Betätigungen allge- mein zu verbieten. Ebenfalls aus Haftungsgründen stellt die ordnungsbehördliche Verordnung eine wichtige Grundlage dar. Falls eine Person durch das Betreten der Fläche verletzt oder gar getötet würde, könnte die Stadt Köln ggf. schadensersatz- pflichtig sein. Aktuell Im Dezember 2023 fragte das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln beim Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) an, ob im Ge- biet der Wahner Heide weiterhin eine Kampfmittelbelastung besteht. Der KBD bestä- tigte eine Kampfmittelbelastung und den Inhalt der Stellungnahme der Bezirksregie- rung aus dem Jahr 2003 schriftlich am 28.01.2024. Die Bestätigung der anhaltenden Kampfmittelbelastung und der damit weiterhin ver- bundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, wurde durch das Amt für öffentliche Ord- nung zum Anlass für erforderliche Maßnahmen genommen. - 3 - / 4 Seit dem Erlass der Kampfmittelunfallverhütungsverordnung im Jahr 2004 haben sich die Eigentumsverhältnisse der Wahner Heide verändert. Mittels eines Schen- kungsvertrages ging die Wahner Heide im Jahr 2013 vom bisherigen Eigentümer der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (ehemals: Bundesvermögensamt) in das Ei- gentum der DBU Naturerbe (Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesstiftung Um- welt) über. Die Wahner Heide ist weiterhin für die Bevölkerung öffentlich zugängig, dies wird so- wohl durch Stadt Köln als auch die DBU Naturerbe auf ihren Internetseiten publiziert. Seitens der Stadt Köln wird in diesem Zusammenhang gegenüber der Bevölkerung auch ein Wegekonzept vorgestellt. Die Stadt Köln und die DBU Naturerbe weisen auf ihren Internetseiten auch auf die Gefahr durch Kampfmittelbelastung sowie die ent- sprechende Kampfmittelunfallverhütungsverordnung hin. Verordnung Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung Wahner Heide hat sich in den letzten 20 Jahren bewährt. Im Ergebnis soll die grundsätzliche Form für die zukünf- tige Verordnung beibehalten werden (siehe Anlage). Rechtsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Verordnung ist § 27 Ordnungsbehör- dengesetz NRW (OBG). Demnach kann die Ordnungsbehörde zur Abwehr von Ge- fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Aufgrund der bestätigten, weiterhin bestehenden Kampfmittelbelastung im Gebiet der Wahner Heide liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, insbesondere für hochran- gige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Eine Verordnung bietet sich im Sinne des § 25 OBG als abstrakt-generelle Rechts- vorschrift zur Gefahrenabwehr an und eröffnet im Einzelfall auch ordnungsrechtliche Handlungsmöglichkeiten. Die neue Verordnung soll gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 OBG weiterhin keine Beschrän- kung der Geltungsdauer enthalten und somit 20 Jahre ihre Wirksamkeit entfalten. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch künftig eine Kampfmittelbelastung im Gebiet der Wahner Heide besteht und diese gleichzeitig für die Bevölkerung öffent- lich zugängig ist. Bedarf es eine Änderung oder Aufhebung der ordnungsbehördli- chen Verordnung innerhalb der nächsten 20 Jahre, kommt § 34 OBG in Betracht. Die Kampfmittelverordnung des Landes NRW (in der aktuellen Fassung vom 01.06.2022) kann weiterhin nicht zu einem Betretungsverbot herangezogen werden. Diese Verordnung setzt vielmehr eine konkrete Kampfmittelentdeckung voraus. Der Landschaftsplan Wahner Heide gemäß Ratsbeschluss vom 20.09.2005 enthält vergleichbare Verbote, allerdings beziehen sich diese auf den Naturschutz. Zur Ab- - 4 - wehr der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Kampfmittelbe- lastung bedarf es einer ergänzenden und konkreten ordnungsbehördlichen Verord- nung, die bußgeldbewährte Ge- und Verbote enthält, um gefährdendes Verhalten in der Wahner Heide auszuschließen. Die neue Kampfmittelunfallverhütungsverordnung ist zum Beschluss dem Rat der Stadt Köln vorzulegen. Zusammenfassung Aufgrund der weiterhin bestehenden Kampfmittelbelastung im Gebiet der Wahner Heide in Verbindung mit dem öffentlichen Zugang für die Bevölkerung besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Aus Gründen der Gefahrenabwehr ist ein ordnungsbehördli- ches Handeln seitens der Stadt Köln in Form einer ordnungsbehördlichen Verord- nung erforderlich und notwendig. Neben der Gefahrenabwehr kann die Verordnung der Stadtverwaltung Köln auch aus Haftungsgründen dienlich sein.
Anlage 2 - Entwurf VO Wahner Heide 2024 (002)
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Anlage 2 – Entwurf VO Wahner Heide 2024
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich der Wahner Heide
(Kampfmittelunfallverhütungsvorordnung-Wahner Heide)
vom XX.XX.2024
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2024 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen
Fassung für die Stadt Köln verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Aufgrund der langjährigen Nutzung der Wahner Heide als militärisches
Übungsgelände und als Bombenzielgebiet im Zweiten Weltkrieg muss für das
Gesamtgebiet der Wahner Heide mit Ausnahme der gekennzeichneten, befestigten
Wege und Reitwege von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen werden. Diese
Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den auf dem Kölner Stadtgebiet
befindlichen Teil der Wahner Heide.
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet (Wahner Heide) umfasst in der
Gemarkung 4997 (Wahn) die Flur 19, in der Gemarkung 4988 (Lind) die Fluren 2 und
3, in der Gemarkung 4980 (Eil) die Fluren 6, 7, 8 und in der Gemarkung 4995
(Urbach) die Flur 3.
Die drei auf dem Gebiet der Stadt Köln liegenden Teilflächen (A, B, C) werden
begrenzt:
a) Teilfläche A:
im Norden von der Eisenbahnlinie Köln-Gummersbach (obere
Böschungskante des in Troglage befindlichen Gleiskörpers), im Nordosten von
der Bundesautobahn A3, im Osten von der Stadtgrenze Kölns zum Rheinisch-
Bergischen-Kreis, im Nordwesten bzw. Westen durch den Verlauf der L 489
(Bensberger Str. – Heumarer Mauspfad – Grengeler Mauspfad).
b) Teilfläche B: (Oberer Schermühlenteich)
im Norden durch den Zaun des Flughafengeländes, im Osten durch die
Stadtgrenze Kölns zum Rhein-Sieg-Kreis, im Süden durch das Gelände des
Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) sowie im Westen
durch den Zaun zwischen dem (ehemaligen) Truppenübungsplatzgeländes
und dem Naturschutzgebiet N8 „Scheuerbachsenke“.
c) Teilfläche C: (Altdeponie Linder Mauspfad)
durch den östlich des Linder Mauspfades verlaufenden Zaun, durch die
rechtsseitige Zaunanlage (Altdeponie Linder Mauspfad) entlang der vom
Linder Mauspfad abzweigenden Ernst-Mach-Straße bis zur Abzäunung der
Fa. European Transonic Windtunnel (ETW) sowie weiterhin durch die
südöstliche Grundstücksgrenze der ETW und dem Verlauf der Stadtgrenze
Kölns zum Rhein-Sieg-Kreis.
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Kölner Teilgebietes der
Wahner Heide ist in einer als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab
1:30.000 durch eine flächig graue Schattierung dargestellt und wird durch eine
„Punktlinie“ vom übrigen Gebiet abgegrenzt.
Die Fläche unter der Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung
erfassten Gebietes.
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:7.000, in der das von der
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schattierung dargestellt und
ebenfalls durch eine „Punktlinie“ vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung), Ottmar-Pohl-Platz
1, 51103 Köln während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Die Fläche unter der Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung
erfassten Gebietes.
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 1:30.000 sowie die Karte im Maßstab 1:7.000
sind Bestandteile dieser Verordnung.
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Wahner Heide vom 20.09.2005 in der
jeweils geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung.
§ 3 Gefahren, Betretungsrecht
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich
aufgrund der langjährigen vielfältigen militärischen Nutzung auf dem Gelände
befinden.
(2) Die Wahner Heide darf nur auf den gekennzeichneten Wegen betreten und
befahren werden; dasselbe gilt für das Reiten auf den zugelassenen Reitwegen. Die
Wege sind durch Hinweisschilder und Holzpfähle mit einer roten Farbmarkierung
oder durch entsprechende rote Farbmarkierungen an den Bäumen gekennzeichnet.
Außerhalb dieser Wege bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5
dieser Verordnung.
(3) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung der Wahner Heide erfolgt auf eigene
Gefahr.
§ 4 Verbote und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:
1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege und Reitwege zu betreten, zu
befahren oder auf ihnen zu reiten,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vorzunehmen,
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen,
wegzuwerfen,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen,
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen,
7. Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere zu baden, zu
schwimmen oder zu tauchen,
8. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen,
9. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten,
anzubringen oder zu ändern,
10. Wegemarkierungen i. S. d. § 3 dieser Verordnung zu verändern, zu entfernen
oder zu beeinträchtigen.
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen,
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das i n Besitz nehmen von
Kampfmitteln ist verboten.
§ 5 Ausnahmegenehmigungen
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Behörden,
2. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der unteren und höheren
Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte für Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, des Trägers der Landschaftsplanung und für die
Teilfläche C (Altdeponie Linder Mauspfad) des Sachgebietes Deponien und
Sonderprojekte des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes sowie deren
Beauftragte im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung,
3. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Bundesforstamtes Wahner
Heide, des Bundesvermögensamtes und der für die Forstverwaltung
zuständigen Behörden sowie deren Beauftragte im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgabenerfüllung,
4. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Flughafen Köln Bonn GmbH
im Rahmen der Aufgaben „Flugsicherheit und Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen in der Wahner Heide“ sowie deren Beauftragte,
5 Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Eigentümerin Deutsche
Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sowie
deren Beauftragte für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wie auch zur
Kontrolle des Naturerbeentwicklungsplans Wahner Heide.
(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen.
(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer:
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege und Reitwege betritt,
befährt oder auf ihnen reitet,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge,
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der gekennzeichneten
Parkplätze abstellt,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vornimmt,
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt,
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt,
7. Wassersport jeglicher Art betreibt, insbesondere badet, schwimmt oder taucht,
8. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der
gekennzeichneten Wegen laufen lässt,
9. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt
oder ändert oder
10. Wegemarkierungen i. S. d. § 3 dieser Verordnung verändert, entfernt oder
beeinträchtigt,
ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder
erlangt wurden, können eingezogen werden.
§ 7 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei
nicht anzuwenden.
(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Köln, den XX.XX.2024 Die Oberbürgermeisterin
gez. Reker
Anlage 3 - VO Wahner Heide - Karte
302 Zeichen
lage Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen
mit Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich
der Wahner Heide
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Anlage 3 - VO Wahner Heide - Karte
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0551/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.03.2024
- Erstellt
- 07.02.2024 14:14