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1602/2019

Leerstand im städtischen Wohnungsbestand (AN/0565/2019)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 14.05.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 08.07.2019, TOP 10.2.6

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

8183 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer 14.05.2019 
 1602/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 14.05.2019 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 16.05.2019 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.06.2019 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 17.06.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.06.2019 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.06.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.07.2019 
 
Leerstand im städtischen Wohnungsbestand (AN/0565/2019) 
Vor dem Hintergrund des schon seit Jahren bestehenden Wohnungsleerstands im städtischen Ge-
bäude Bergisch Gladbacher Str. 1006 bittet die SPD-Fraktion um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wie viele Wohnungen in Gebäuden der Stadt Köln (einschl. Stiftungswohnungen) stehen leer?  
2. Wo befinden sich diese Leerstände (Anschrift)? 
3. Aus welchen Gründen stehen die Wohnungen leer? 
4. Wann werden diese Leerstände beendet?  
5. Wie beurteilt die Verwaltung dies vor dem Hintergrund, dass Leerstände  
 nach dem Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz NRW hinsichtlich öffentlich geför-
derter Wohnungen und  
 nach der städtischen Wohnraumschutzsatzung hinsichtlich frei finanzierter bzw. nicht mehr 
zweckgebundener Wohnungen  
als unzulässige Zweckentfremdungen grundsätzlich verboten sind, unabhängig von der Eigen-
tümerschaft? 
 
Es wird gebeten, die Beantwortung dieser Anfrage auch denjenigen Bezirksvertretungen mitzuteilen, 
in deren Stadtbezirke Wohnungsleerstände bestehen. 
 
Die Verwaltung antwortet:  
 
Zu Frage 1 bis 4:  
 
Stadteigene Wohnungen sind stets nur für die erforderliche Übergangsphase der Instandsetzung 
nach Auszug oder Ableben der Altmieter/innen bis zur Neuvermietung nicht belegt bzw. nicht vermie-
tet. Ist die Sanierung einer Immobilie nicht sinnvoll und nach einem Abriss ein Neubau von Sozial-
wohnungen geplant, erfolgt eine Veräußerung an einen Investor. Dies macht eine vorübergehende 
Nichtbelegung von Wohnungen für den Zeitraum der Planung, der Verkaufsverhandlungen und der

2 
 
Veräußerungsabwicklung erforderlich.  
 
Die Nennung konkreter Zeitpunkte für eine Weitervermietung ist angesichts des individuell erforderli-
chen Umfangs und der unterschiedlichen Dauer von Renovierungs- und Sanierungsarbeiten, die 
größtenteils von beauftragten Firmen durchgeführt werden, nicht möglich. Allerdings ist nach deren 
Abschluss eine rasche Vermietung aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnraum gewährleistet. So 
sind vermietbare geförderte Wohnungen nur in seltenen Ausnahmefällen nicht belegt. Sofern eine 
Wohnung oder Immobilie aus dem vermietbaren Bestand genommen wird, um sie zu veräußern, 
hängt es von den häufig komplexen Verhandlungen mit einem Investor ab, wann eine Veräußerung 
erfolgen kann, die fast immer unter der Auflage der Erhaltung oder Neuschaffung von Sozialwohn-
raum steht. 
 
Im Bereich des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster besteht derzeit für folgende 
Wohnungen kein Mietverhältnis:  
Bezirk 1:  
 Eisenmarkt 4, III. OG hinten, wird aktuell renoviert und dann neu vermietet 
 Vogteistr. 17-19, III. OG hinten, derzeit Prüfung Sanierung oder Umnutzung für Gemeinbe-
darfszwecke 
 Vogteistr. 17-19, I. OG rechts, derzeit Prüfung Sanierung oder Umnutzung für Gemeinbe-
darfszwecke 
Bezirk 2  
 Godorfer Str. 2, I.OG, Sanierung; ggf. Nutzung als Hausmeisterwohnung 
 
 
Bezirk 3 
 Richard-Wagner-Str. 34, I.OG links, derzeit Prüfung Sanierung oder Neuentwicklung des Are-
als 
Bezirk 4: 
 Venloer Str. 1132, EG hinten, wird aktuell renoviert und dann neu vermietet 
 Venloer Str. 1130; I. OG links, wird aktuell renoviert und dann neu vermietet 
 
 
Die Immobilie in der Bergisch-Gladbacher Straße 1006 in Köln-Dellbrück (Bezirk 9)  ist aufgrund 
ihrer denkmalgeschützten Fassade aus dem Jahre 1907 ein Sonderfall. Sie ist infolge eines zerstöre-
rischen Befalls mit Hausschwamm, der die Stabilität von Gebäudeteilen beeinträchtigt, unbewohnbar. 
Das Objekt bedarf einer Kernsanierung, deren Kosten u.a. wegen der Denkmalschutzauflagen un-
wirtschaftlich sind. Es besteht zudem das Risiko einer massiven Kostensteigerung. Ein Abriss und 
Neubau wäre wirtschaftlicher, ist aber wegen der denkmalgeschützten Fassade nicht möglich. Eine 
von der Verwaltung favorisierte Veräußerung der Immobilie an einen privaten Investor, die sich 
schwierig gestaltet, wurde seitens des Liegenschaftsausschusses aus gesellschaftspolitischen Erwä-
gungen (Bürgertreff im EG) wegen weiterem Beratungsbedarf vorläufig ausgesetzt (Vorlage 
3427/2018, Sitzung 19.03.2019, Top 9.2.3 nicht öffentlicher Teil). 
 
Nicht aufgeführt sind Objekte, bei denen die Prüfung ergeben hat, dass eine Sanierung nicht sinnvoll 
ist und deren Grundstück nach Abriss der Bestandsgebäude insb. für den Wohnungsbau neu entwi-
ckelt werden sollen. 
 
Im Bestand des Amtes für Wohnungswesen werden derzeit alle vermietbaren Wohnungen auch 
genutzt. Es gibt lediglich zwei Immobilien, die aufgrund ihres baulichen Zustandes unbewohnbar und 
für den Abriss vorgesehen sind, um an gleicher Stelle im öffentlich geförderten Wohnungsbau neue 
Sozialwohnungen zu bauen. 
 
a) Flemingstraße 5 in Köln-Niehl – Das marode Haus aus den 1950er Jahren, ehemalige Un-
terkunft für Wohnungslose, ist unbewohnbar und angesichts des baulichen Zustandes für den 
Abriss vorgesehen. Es erfolgt derzeit die Erstellung eines städtebaulichen Planungskonzeptes 
zu einer verdichteten Neubebauung des gesamten Areals an der Flemingstraße (inklusive 
Haus Nr. 5) mit Sozialwohnungen. Die Zahl der Sozialwohnungen würde sich bei Realisierung

3 
 
der derzeitigen Planungen auf 114 erhöhen und damit mehr als verdoppeln. Die Projektent-
wicklung für das Gesamtareal gestaltet sich aufwändig, da die Nähe zu Betrieben am Niehler 
Hafen und damit Vorschriften des Bundesimmissionschutzgesetzes (BImSchG) und der Zwölf-
ten Durchführungsverordnung zum BImSchG zu berücksichtigen sind. 
 
b) Mühlenweg 216 in Köln-Bickendorf – Die Nutzung des Wohnhauses mit veralteter Bausub-
stanz und sanitären Anlagen im Treppenhaus wurde beendet, um an einen Investor unter der 
Auflage des zeitnahen Abrisses und Neubaus von Sozialwohnungen veräußert zu werden. 
Derzeit laufen Verkaufsverhandlungen der Stadt Köln mit der GAG. 
 
Im Bestand der Stiftungsverwaltung sind keine Wohnungen, die länger als drei Monate nicht ver-
mietet sind. 
 
Zu Frage 5:  
 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Kölner Wohnraumschutzsatzung, welche für freifinanzierten Wohnraum gilt, 
wird Wohnraum zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungsberechtigte anderen als Wohnzwecken 
zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt zum Beispiel vor, wenn der Wohnraum länger als 3 Mo-
nate leer steht und keine Ausnahmegenehmigung des Amtes für Wohnungswesen vorliegt. Eine 
Zweckentfremdung von Wohnraum in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn der Wohnraum 
umgebaut, instandgesetzt oder modernisiert wird oder veräußert werden soll.  
 
Eine entsprechende Regelung findet sich für öffentlich geförderten Wohnraum in § 21 Abs. 2 des Ge-
setzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WNFG NRW). 
Der Verfügungsberechtigte über Wohnraum ist verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung mit Bele-
gungsbindung unverzüglich dem Amt für Wohnungswesen mitzuteilen, eine Neuvermietung anzeigen 
und den Wohnberechtigungsschein einzureichen. Der Bestand an geförderten Wohnraum wird lau-
fend auf Leerstände kontrolliert, davon 10 % jährlich durch Ortsbesichtigung.  
 
Diese Regelungen gelten auch für die Stadt Köln und deren Dienststellen, soweit sie mit der Vermie-
tung von stadteigenen Immobilien zu Wohnzwecken befasst sind. Wohnraum, der im Eigentum der 
Stadt Köln steht, wird in gleicher Weise vom Amt für Wohnungswesen überwacht und kontrolliert wie 
Wohnraum in Privateigentum.  
 
Die Dienststellen der Stadt Köln, welche mit der Vermietung von stadteigenen Immobilien zu Wohn-
zwecken befasst sind, haben ein Eigeninteresse daran, eine rasche Anschlussvermietung der ihnen 
anvertrauten Mietwohnungen zu gewährleisten, um eine nur Kosten verursachende Nichtnutzung in 
ihrem Bereich zu vermeiden. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (7)

14.05.2019 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.10.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.05.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 7.1.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.06.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.06.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.06.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
01.07.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.07.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1602/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
14.05.2019
Erstellt
07.05.2019 07:36