Mandari Insight

2535/2023

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 28.11.2022 betreffend Schwammstadt Mülheim - Maßnahmen zur Regenrückhaltung, -speicherung und -versickerung.

Beantwortung einer Anfrage (BV) 09.08.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 14.08.2023, TOP 7.1.12

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

12192 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 2535/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.08.2023 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. aus der Sitzung der 
Bezirksvertretung Mülheim vom 28.11.2022 betreffend Schwammstadt Mülheim - 
Maßnahmen zur Regenrückhaltung, -speicherung und -versickerung. 
hier: Beantwortung der Fragen für die nächste Sitzung der BV 9 
 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker,  
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Fuchs,  
sehr geehrte Damen und Herren, 
gerne nehmen die StEB in Abstimmung mit den städtischen Ämtern 57, 61 und 63, deren Ant-
worten hier eingearbeitet sind, zu der Anfrage der Fraktion Die Linke vom 20.11.2022 in der 
Bezirksvertretung Mülheim Stellung. 
 
 
Anfrage der Fraktion Die Linke vom 20.11.2022 
Der herkömmliche Umgang mit Regenwasser ist dessen Ableitung über die öffentliche Kanali-
sation bis in den Rhein. Es hat sich gezeigt, dass diese Infrastruktur im Fall von Starkregener-
eignissen an ihre Grenzen kommt. Die Ausweitung dieser Infrastruktur ist mit hohen Kosten 
verbunden. Da Starkregen sich mit dem Klimawandel häufen, ist jedoch eine Lösung notwen-
dig. 
Die Ableitung von Regenwasser in den Rhein verschenkt zudem eine wichtige Ressource. Wir 
erleben, dass nicht nur Starkregenereignisse, sondern auch Hitze- und Dürreperioden zuneh-
men. 
Die Lösung können Maßnahmen bieten, die Regenwasser zurückhalten, speichern, oder ver-
sickern lassen. Die Vielzahl dieser Maßnahmen wie Entsiegelung, Sickerflächen, Rückhalte-
flächen, Zisternen wird unter dem Begriff „Schwammstadt“ zusammengefasst. 
Vorrausgehend möchten wir betonen, dass die Stadt Köln und die StEB Köln den Handlungs-
druck, der sich durch den Klimawandel im Bereich der Starkregenvorsorge, aber auch der Be-
lastungen durch Hitze und Trockenheit ergibt, frühzeitig erkannt haben. Bereits 2018 wurden 
die Leitfäden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln und zur Entsiege-
lung und Begrünung privater Flächen („Mehr Grün für ein besseres Klima in Köln“) veröffent-
licht. Im Folgenden gehen wir detailliert auf die einzelnen Fragen ein. 
 
Frage 1 
Welche solcher Schwammstadt-Maßnahmen sind im Bezirk Mülheim geplant, in Umsetzung 
oder bereits umgesetzt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Im Bereich der Grundstücksentwässerung fordern die StEB Köln im Rahmen der Kanalan-

2 
 
schlussschein-Verfahren (KAS-Verfahren) und in Stellungnahmen zu Baugenehmigungsanträ-
gen pauschal die Versickerung von Niederschlagswasser (entweder vollständig oder zumin-
dest teilweise). Dies gilt auch für bereits bebaute Grundstücke, die umgestaltet werden sollen, 
weil für eine ursprünglich festgesetzte Entwässerungsart kein Bestandsschutz geltend ge-
macht werden kann. Durch Fachgutachten ist nachzuweisen, dass eine Versickerung nicht 
möglich ist. Bei befestigten Flächen größer 800 m2 muss verpflichtend ein Überflutungsnach-
weis gemäß der DIN 1986-100 geführt werden, der Retentionsmaßnahmen auf dem Grund-
stück beinhaltet. Den StEB Köln muss in allen Fällen eine prüfbare Planung für solche Maß-
nahmen vorgelegt werden. Die Maßnahmen gelten als notwendiger Bestandteil der ordnungs-
gemäßen Entwässerung. 
In geringem Maß schon heute, zukünftig aber viel häufiger, wird auch sauberes Oberflächen-
wasser von öffentlichen Verkehrsflächen versickert. Die aktuelle Planung für Erschließungs-
maßnahmen in Köln-Mülheim umfasst Versickerungsmulden, Mulden-Rigolen-Systeme oder 
Tiefbeete. Für den Starkregenfall werden neue Straßen so geplant, dass sie gezielt als Fließ-
weg nutzbar sind. Die Starkregenabflüsse gelangen dann in Retentionsflächen innerhalb von 
öffentlichen Grünflächen. Eine enge räumliche Anordnung von Mulden-Rigolen-Systemen und 
Straßenbäumen soll zukünftig helfen, den Bäumen in Trockenzeiten Wasser verfügbar zu ma-
chen. 
Im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung werden verstärkt Gründächer und begrünte 
Tiefgaragendecken geplant. Insbesondere auf begrünten Tiefgaragendecken wird Speichervo-
lumen für Starkregenabfluss geschaffen und gleichzeitig dem Bewuchs in Trockenzeiten Was-
ser zur Verfügung gestellt. Auch die teildurchlässige Befestigung von Wohnwegen zählt zu 
den Festsetzungen der Bauleitplanung. 
 
Frage 2 
Welche Bereiche der Stadtverwaltung und der stadteigenen Betriebe sind an der Planung und 
Umsetzung solcher Maßnahmen in welcher Weise beteiligt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Amt 57  Prüfung auf die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben aus dem Wasserrecht und 
bei Bedarf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen sowie Information 
der Kölner Bürgerinnen und Bürger. 
Amt 61  Anhörung der Träger öffentlicher Belange (z. B. StEB Köln) sowie Formulierung 
von Anforderungen gemäß den Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln und Umsetzung in 
Form von Festsetzungen und Hinweisen in verbindlichen Bauleitplänen. 
Amt 63  Übernahme der Stellungnahmen von Fachbehörden in die Anlage zu Baugenehmi-
gungen. 
Amt 64  Unterhaltung von Versickerungsmulden, die als Straßenseitengräben gestaltet 
sind. 
Amt 66  Prüfung der Straßenplanung auf Vereinbarkeit mit Maßnahmen der Regenwasser-
bewirtschaftung, Regelentwässerung und der Starkregenvorsorge. 
Amt 67  Bereitstellung und Unterhaltung von Flächen innerhalb der öffentlichen Grünflä-
chen, die als Rückhalteraum für Starkregenabflüsse dienen, sowie Abstimmung von Maßnah-
men mit Amt 66 und den StEB Köln über die unterirdische Wasserspeicherung für Straßen-
bäume in Trockenzeiten. 
StEB Köln  Fachliche Begleitung und Formulierung von Vorgaben für alle Belange der 
Stadtentwässerung, Information der Kölner Bürgerinnen und Bürger, enger Austausch mit den 
Dienststellen der Stadt Köln sowie Planung, Bau und Unterhaltung von Anlagen zur Regen-
wasserbewirtschaftung („Abwasseranlagen“ im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes WHG) 
und zur Starkregenvorsorge (z. B. multifunktionale Platzflächen in Porz-Eil). 
 
Frage 3 
Welche Informationen, Beratungen und (finanzielle) Unterstützungen werden privaten Eigen-
tümern gewährt, um auf ihren Grundstücken Schwammstadtmaßnahmen umzusetzen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Stadt Köln und die StEB Köln bieten ein umfassendes Beratungsangebot an und informie-
ren über Fördermöglichkeiten und Kostenersparnisse für Maßnahmen zum Regenwasserrück-
halt.

3 
 
Neben Informationsveranstaltungen, Werbemaßnahmen über verschiedene Medien, Informa-
tionsbroschüren und den jeweiligen Internetauftritten der Stadt Köln und den StEB Köln wird 
auch die Möglichkeit einer persönlichen Beratung angeboten. Mit dem städtischen Förderpro-
gramm "GRÜN hoch 3" wird Eigentümer*innen seit 2018 eine finanzielle Unterstützung von 
bis zu 50% der Kosten für Dach-und Fassadenbegrünungen, Entsiegelungsmaßnahmen so-
wie für Zisternen und Regentonnen angeboten. Die Förderung erfreut sich zunehmender 
Beliebtheit und auch das kostenlose Beratungsangebot vor Ort wird häufig in Anspruch ge-
nommen. Bei den StEB Köln kann eine Reduzierung der Kanalgebühren für Niederschlags-
wasser beantragt werden. 
 
Frage 4 
Inwieweit und auf welche Weise werden Vorgaben, unbebaute Flächen „1. wasseraufnahme-
fähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen“ [Landesbauord-
nung NRW, § 8] durchgesetzt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Handelt es sich um Flächen, für die neues Planungsrecht geschaffen werden muss bzw. ein 
Bebauungsplan aufgestellt wird – z.B. im Zusammenhang eines Neubau-vorhabens, so wer-
den bereits seit langem Festsetzungen getroffen, die vorschreiben, dass Flächen, die nicht 
überbaubar sind oder für Wege, Zufahrten oder Nebenanlagen genutzt werden, zu bepflanzen 
sind. 
Des Weiteren gibt diese Frage den Inhalt des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW wieder. Für eine 
korrekte Anfragebeantwortung, welche den Fokus des Umgangs mit Regenwasser hat, muss 
aber auch noch § 8 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW mit betrachtet werden. Dieser lautet „Satz 1 fin-
det keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den 
nicht überbauten Flächen treffen.“ 
Damit wird deutlich, dass es mit der in der Frage 4 angesprochenen Gesetzespassage (in § 8 
Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) um einen rein nachrangigen Auffangtatbestand handelt. Vorrangig 
geht es um die Rechtsregelungs- und Umsetzungsmöglichkeiten über Bebauungspläne und 
sonstige gemeindliche Satzungen (z.B. Abwassersatzungen) bei diesem Thema des Um-
gangs mit Regenwasser. Weiterhin besteht die gesetzliche Spezialregelung zum konkreten 
grundstücksbezogenen Umgang mit Niederschlagswasser in § 44 Landeswassergesetz 
(LWG). 
Zum Fallaspekt der Anwendung innerhalb Bauantragsverfahren ist anzuführen, dass bis zur 
letzten Änderung der BauO NRW (Mitte 2021) jahrelang zuvor in den ganz überwiegenden 
Bauantragsverfahren (sog. vereinfachte Verfahren) der Inhalt von § 8 Abs. 1 BauO NRW ge-
setzlich gar nicht Prüfgegenstand war. Insoweit gibt es keine Erfahrungswerte zur unmittelba-
ren „Durchsetzung“ des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW über Bauantragsverfahren. Sofern von 
den anderen Behörden in den Bauantragsverfahren konkrete Textvorgaben basierend auf 
dortigem Spezialrecht (also außerhalb BauO NRW) zum Aspekt Regenwasserumgang erfolg-
ten, wurden diese über Anlage zur Baugenehmigung mit nach außen übermittelt. 
Zum anderen Fallaspekt auf Bestandsgrundstücke bezogen, die in den letzten Jahren nicht 
Gegenstand von Bauantragsverfahren waren, liegen auch keine Erfahrungswerte zum Um-
gang mit § 8 BauO NRW vor. Bevor eine formale (hier dann repressive) und gerichtsfeste 
„Durchsetzung“ des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Frage käme, müsste erst in jedem 
Grundstückseinzelfall durch andere Behörden (Wasser- bzw. Entwässerungsbehörden) ge-
klärt sein, dass und wie dortiges Recht juristisch umsetzbar oder nicht umsetzbar ist. 
Weiterhin ist zu beachten, dass alle tatsächlich nicht überbauten Flächen eines gesamten 
Grundstücks auszuforschen wären. Ein Vorgehen allein auf Basis dieser Vorschrift (§ 8 BauO 
NRW) wäre zu jeder unbebauten Teilfläche – ganz gleich wo gelegen - eines Grundstücks 
vorzunehmen. Außerdem muss bei einem solch rein von Amts wegen erfolgenden bauord-
nungsrechtlichen Einschreiten das Gleichbehandlungsgebot eingehalten werden. Dies führt 
dazu, dass sämtlich gleiche Verstoßfälle (hier zum wasseraufnahmefähigen Zustand) aus ei-
ner nach Baurecht festzulegenden örtlichen Umgebung zu Beginn des Vorgehens vollständig 
ermittelt und konsequent alle dann abgearbeitet werden müssen. 
Aus v. g. Darstellung der juristischen Grundanforderungen zum gerichtsfesten Einschreiten 
wird deutlich, dass die Thematik, sofern sie tatsächlich unter vorher geklärtem Rechtsaus-
schluss vorrangiger Gesetze und Behörden ausschließlich nur durch eine Behandlung durch 
das Bauaufsichtsamt verbliebe, einen unabsehbaren Ressourcenaufwand mit sich brächte. 
Diese Ressourcen bestehen bislang nicht und daher kann kein Erfahrungswert dazu mitgeteilt

4 
 
werden. 
 
Frage 5 
Inwieweit wurden bislang und werden zukünftig Schwammstadt-Maßnahmen in Bebauungs-
plänen und Baugenehmigungen festgeschrieben? 
 
Antwort der Verwaltung: 
In Bebauungsplan-Verfahren bei der Stadt Köln wird regelmäßig geprüft, ob der Untergrund 
im Bereich von Grün- und Freiflächen versickerungsfähig ist und ob keine Bodenverunreini-
gungen vorhanden sind. Im positiven Fall wird eine Versickerung von Niederschlagswasser 
von Dachflächen vorgesehen. 
Weiterhin wird in Bebauungsplan-Verfahren regelmäßig ein Überflutungsnachweis zur Stark-
regenvorsorge durchgeführt. Falls erforderlich, werden Retentionsflächen zur gefahrlosen Auf-
nahme und Versickerung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen ausgewiesen. 
Zudem wird in Bebauungsplan-Verfahren bei Flachdächern regelmäßig eine extensive Dach-
begrünung festgesetzt, die in einem gewissen Umfang zum verzögerten Abfluss von Nieder-
schlagswasser auf diesen Dachflächen beiträgt. 
Zum Thema Baugenehmigung verweisen wir auf die Beantwortung der Fragen 1 und 4; das 
heißt es werden in der Anlage zur Baugenehmigung etwaige Textbeiträge von Fachbehörden 
zum Thema „Schwammstadt“ übernommen.

Beratungsverlauf (1)

14.08.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2535/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
09.08.2023
Erstellt
07.08.2023 15:16