3855/2016
Einleitung eines Satzungsverfahrens nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) zur Festlegung des Gebietes für die Immobilien- und Standortgemeinschaft "Severinstraße, Köln"
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2016_11_14_Anlage 4_Satzung_neu
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/ 2 Anlage 4 ENTWURF Satzung der Stadt Köln zur Festlegung des Gebietes für die Immobilien- und Standortgemein- schaft „Severinstraße“ und Erhebung von Abgaben nach dem Gesetz über Immobi- lien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW). Präambel Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am __________ aufgrund der §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) vom 10. Juni 2008 (GV. NRW. S. 474), § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Bereich der Severinstraße zwischen Perlengraben und Severins- torburg sowie Teilen der angrenzenden Straßen, insbesondere des Severinskirchplatzes, des Karl-Berbuer-Platzes, des Platzes An der Eiche. Die betroffenen Grundstücke sind in der Anlage 4.1 kartographisch dargestellt und in der Anlage 4.2 aufgelistet. Beide Anlagen sind Bestandteil der Satzung. § 2 Ziele und Maßnahmen (1) Das übergeordnete Ziel für das Gebiet der Immobilien- und Standortgemeinschaft „Sever- instraße“ (im Folgenden: ISG) ist die Attraktivitätssteigerung der Severinstraße und der an- grenzenden Bereiche als Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandort und somit die Siche- rung der Immobilienwerte. (2) Zur Erreichung der Ziele sind in einem dreijährigen Zeitraum folgende Maßnahmen vor- gesehen: - 2 - / 3 - Im Bereich Veedelsentwicklung • Immobilienberatung, • Begrünung des Severinsviertels, • Hervorhebung der Eingangstore im Norden und Süden sowie Beleuchtung besonde- rer Gebäude, • Erlebbarmachung der Geschichte des Severinsviertel s, • Vermittlung von Sonderkonditionen für ISG-Mitglied er und • ein Quartiershausmeister. - Im Bereich Marketing • Marketingkampagne „Shoppen im Severinsviertel“, • Bücher- oder Designflohmarkt auf dem Platz An der Eiche, • „Kaffee un Kooche“ auf dem Karl-Berbuer-Platz, • Musikalischer Mittag auf dem Severinskirchplatz, • Erneuerung der Weihnachtsbeleuchtung und • Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit. (3) Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ist Bestandteil der Satzung (Anlage 4.3). § 3 Immobilien- und Standortgemeinschaft Der Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e.V. (im Folgenden: ISG e. V.) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder sein Rechtsnachfolger führt die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Maßnahmen gemäß einem öffentlich-rechtlichen Ver- trag zwischen der Stadt Köln und dem ISG e.V. selbstständig und eigenverantwortlich durch. § 4 Kosten- und Mittelverwendung (1) Die Kosten für die standortbezogenen Maßnahmen betragen gemäß dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept des ISG e. V. (Anlage 4.3) 298.900,- Euro. - 3 - / 4 (2) Die Mittel werden abzüglich der Kostenpauschale zur Abgeltung des gemeindlichen Auf- wands nach § 5 ausschließlich für die im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept aufgeführ- ten Maßnahmen verwandt. § 5 Kostenpauschale für den gemeindlichen Aufwand Die Kostenpauschale zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwands beträgt 3 % der beantrag- ten Maßnahmensumme, somit rd. 8.700,- Euro über die Laufzeit von drei Jahren. § 6 Verteilungsmaßstab Verteilungsmaßstab ist der Einheitswert der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke und Gebäude. § 7 Abgabesatz Der Abgabesatz beträgt jährlich 0,5 % vom Einheitswert der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke und Gebäude. § 8 Abgabepflichtige (1) Abgabepflichtig sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabebe- scheides Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke des in § 1 genannten Gebietes sind. Sind Grundstücke mit einem Erbbaurecht belastet, so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümerinnen und Eigentümer abgabepflichtig. (2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn a) Grundstücke wirtschaftlich nicht genutzt werden können, b) die Nutzung der Grundstücke ausschließlich zu Zw ecken des Gemeinbedarfs ausgeübt wird, oder c) Abgabepflichtige erkennbar keinen Vorteil von de n Maßnahmen haben können. - 4 - / 5 - 5 - § 9 Entstehung der Abgabepflicht Die Abgabepflicht entsteht mit Inkrafttreten der Satzung. § 10 Fälligkeit der Abgabe Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids und anschließend im jährlichen Turnus fällig. § 11 Rückzahlung Die Gemeinde zahlt die nicht verwendeten Mittel nach Erhalt vom ISG e. V. oder dessen Rechtsnachfolger den Abgabepflichtigen, die zum Zeitpunkt der Rückerstattung Grund- stückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte der Grundstücke des in § 1 genannten Gebietes sind, entsprechend dem Verteilungsmaßstab zurück, soweit sie nicht nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung von der Abgabenpflicht befreit worden sind. § 12 Geltungsdauer Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, spätestens am __________.
Anlage 5_Fragen Grüne
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Anlage 5 Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an die Verwaltung zum Satzungsverfahren zur Festlegung des Gebietes für die Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße vom 07.02.2017 1. Entscheiden in der zukünftigen ISG über einzelne Maßnahmen nur die Grundeigentümer und Erbbauberechtigten im „ISG-Gebiet“ oder auch weitere Akteure? Wer ist grundsätzlich in der ISG stimmberechtigt? Welche Rechte haben Gastro- und Gewerbetreibende bei Maßnahmen im ISG-Gebiet? Gem. § 2 Abs. 1 der Satzung des ISG Severinstraße e. V. ist der Zweck des Vereins, einen Beitrag zur Aufwertung des Severinsviertels zu leisten. Der Verein wird dazu den der Antragstellung zugrunde liegenden Maßnahmenkatalog umsetzen und die finanziellen Mittel verwalten. Das Maßnahmenprogramm muss so umgesetzt werden, wie im Antrag beschrieben. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die einer behördlichen Zustimmung oder Genehmigung bedürfen. Ändern sich wesentliche Bestandteile des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts, ist das Widerspruchsverfahren nach § 3 Abs. 2 bis 4 ISGG NRW zu wiederholen. Im Rahmen des Satzungsverfahrens entscheiden die politischen Gremien über den Antrag. Die Maßnahmen wurden im Vorfeld von den zuständigen Fachämtern auf ihren Einklang mit übergeordneten (städtebaulichen) Konzepten überprüft. Bei dem anschließenden Quorum sind alle Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der im vorgesehenen Gebiet gelegenen Grundstücke widerspruchsberechtigt. Gewerbetreibende, deren Geschäft sich in einem Gebäude innerhalb des ISG- Gebiets befindet, können ordentliche Mitglieder im Verein werden (vgl. Frage 2) und sich somit aktiv in die Vereinsarbeit einbringen. 2. Nach welchen Regularien soll die Aufnahme von Mitgliedern in die ISG erfolgen und wird dies in der zukünftigen Satzung explizit geregelt und wer kann Mitglied werden? Können darunter auch Mitglieder sein, die nicht Immobilieneigner im ISG-Gebiet sind? Nach § 3 Abs. 1 der Vereinssatzung können natürliche und juristische Personen bzw. Personengesellschaften, denen Eigentums-, Miet- oder andere Rechte an einem bebauten oder unbebauten Grundstück im ISG-Gebiet zustehen, oder deren Geschäft im ISG-Gebiet liegt, ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Darüber hinaus sind alle Gründungsmitglieder des Vereins zugleich ordentliche Mitglieder. Daneben können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die sich in besonderer Weise für die Ziele und Aufgaben des Vereins einsetzen, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Antrag. 3. Ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Vertreterin der Kölner Bank berechtigt als Vorstandsmitglied der ISG zu fungieren, da die Kölner Bank nicht im ISG-Gebiet liegt? Gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) wählen Immobilien- und Standortgemeinschaften die für sie geltende Rechtsform eigenverantwortlich. Im Bereich der Severinstraße geht die Initiative zur Gründung einer ISG maßgeblich auf den Interessengemeinschaft Severinsviertel e. V. (IG Severinsviertel) zurück, der hierbei von einer Vielzahl lokaler Akteure und Institutionen unterstützt worden ist. Als Rechtsform der neu gegründeten Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße wurde die eines eingetragenen Vereins gewählt. Dieser Verein befindet sich derzeit zur Eintragung beim Amtsgericht Köln. Im Eintragungsverfahren wurden die Bestimmungen zur Mitgliedschaft und zum Vorstand des Vereins (§§ 3 bis 8 der Satzung) nicht bemängelt; auch aus Sicht der Stadt Köln sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Satzung erkennbar. Im Übrigen ist die Überprüfung und Genehmigung der Rechtsform einer ISG durch die jeweilige Gebietskörperschaft, in diesem Fall also des ISG Severinstraße e. V. durch die Stadt Köln, im ISGG NRW nicht vorgesehen. Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung des ISG Severinstraße e. V. wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Vereins gewählt. Eine ordentliche Mitgliedschaft mit Stimmrecht steht laut Vereinssatzung natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften zu, denen Eigentums-, Miet- oder andere Rechte an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zustehen, das im ISG-Gebiet liegt. Auch können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften ordentliches Mitglied werden, deren Geschäft sich in einem Gebäude innerhalb des ISG-Gebiets befindet (vgl. Frage 2). Darüber hinaus sind alle Gründungsmitglieder des Vereins zugleich ordentliche Mitglieder. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass eine Mitarbeiterin der Kölner Bank, deren Filiale außerhalb des ISG-Gebiet liegt, als Gründungsmitglied des ISG Severinstraße e. V.fungiert und damit als ordentliches Mitglied in den Vorstand des Vereins gewählt werden konnte. Die betreffende Person war bereits zuvor als Mitglied des damaligen Vorstandes des IG Severinsviertel e. V. Mitglied der Projektgruppe, die das Maßnahmenkonzept erarbeitet hat und somit eine der treibenden Kräfte hinter der Gründung einer ISG im Bereich der Severinstraße. 4. Aus welchen Gründen soll festgelegt werden, dass Mitgliederversammlungen der ISG nur alle zwei Jahre stattfinden sollen? Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen gem. § 7 Abs. 2 der Vereinssatzung mindestens alle zwei Jahre. Darüber hinaus können in beliebigem Intervall außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. 5. Die Gebietsabgrenzung für die ISG laut Abbildung im Satzungsentwurf weicht von der Darstellung auf der Homepage ISG Severinstraße ab. Welche gilt nun? Es gilt die Gebietsabgrenzung auf S. 9 im Antrag (Anlage 1). 6. Sind Mieterhöhungen für Gewerbe- und Gastroräume durch die Abgabe der Immobilienbesitzer umlageberechtigt? Die ISG-Abgabe ruht auf den Grundstücken als öffentliche Last. Öffentliche Lasten können prinzipiell an Mieter weitergegeben werden. Für die Frage der Umlagefähigkeit im konkreten Einzelfall kommt es allerdings maßgeblich auf die Ausgestaltung des individuellen Mietvertrags an. Eine gesetzliche Pflicht zur Beteiligung der Mieter (Gewerbe- oder Wohneinheiten) gibt es nicht. 7. In welchem Verhältnis steht die IG Severinstraße zur zukünftigen „Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße Köln“? Der ISG Severinstraße e. V. ist aus dem bereits bestehenden Interessengemeinschaft Severinsviertel e. V. hervorgegangen und wurde anlassbezogen kurzfristig gegründet. Die Gründungsmitglieder sind Akteure aus dem Quartier. Diese besetzen mindestens bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung die Vorstandsposten. Die Aufteilung in zwei getrennte e. V. ist wie folgt zu begründen: Die bestehende Interessengemeinschaft Severinsviertel hat über 100 Mitglieder aus dem Kreis der Gewerbetreibenden. Sie nimmt – in Abhängigkeit der Betriebsgröße – Mitgliedsbeiträge ein und verfügt außerdem über eine Reihe größerer Einzelsponsoren, die sie bei einzelnen Events unterstützen. Die Interessengemeinschaft organisiert und finanziert sämtliche größeren und kleineren Events in der Severinstraße und erwirtschaftet damit einen erheblichen Umsatz. Aus der IG Severinsviertel kam die Initiative zur Gründung einer ISG im Bereich der Severinstraße. Das ISGG NRW sieht dabei vor, dass eine solche ISG die für sie geltende Rechtsform bestimmt (§ 2 Abs. 1 ISGG NRW), in diesem Fall – wie bereits oben ausgeführt – die eines e. V. Die ISG Severinstraße hat ein sehr strenges Maßnahmen- und Finanzierungskonzept, an das sie sich gesetzlich zu halten hat. Zur Finanzierung der Maßnahmen erhebt die Stadt bei den Grundeigentümerinnen und –eigentümern und Erbbauberechtigten im ISG-Gebiet eine Abgabe nach dem Kommunalabgabengesetz (§ 4 Abs. 1 ISGG NRW), dessen Aufkommen der ISG zusteht (§ 4 Abs. 8 ISGG NRW). Soweit Mittel aus dieser Abgabe von der ISG nicht verwendet werden, sind diese von der ISG an die Stadt Köln zu übertragen, die wiederum die Rückzahlung an die Abgabenpflichtigen veranlasst (§ 4 Abs. 11 ISGG NRW). Der Maßnahmenplan der ISG sieht einzelne Projekte vor (z. B. Anschaffung neuer Weihnachtsbeleuchtung), die von beiden Vereinen finanziert werden sollen. Hier wird jeweils ein gesonderter Kooperationsvertrag geschlossen. 8. Welchem Genehmigungsprozess unterliegen Veranstaltungen der zukünftigen ISG im öffentlichen Raum (Straßen, Plätze) und wird die Bezirksvertretung vorab beteiligt? Bei der Genehmigung von Veranstaltungen, die die Immobilien- und Standortgemeinschaft durchführen möchte, gelten dieselben städtischen und sonstigen rechtlichen Regelungen, die auch bei der Genehmigung aller anderen Veranstaltungen im öffentlichen Raum im Kölner Stadtgebiet gelten.
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Anlage 2 Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) Vom 10. Juni 2008 § 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft (1) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch kann die Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative (Immobilien- und Standortgemeinschaft) durch Satzung Gebiete festlegen, in denen durch eine Immobilien- und Standortgemeinschaft in privater Verantwortung und in Ergänzung zu den Aufgaben der Gemeinde standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. (2) Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch. § 2 Gründung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft (1) Für ein räumlich abgegrenztes Gebiet kann eine Immobilien- und Standortgemeinschaft gegründet werden. Die Beteiligung der Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der im Gebiet gelegenen Grundstücke und der in dem Gebiet ansässigen Gewerbetreibenden, freiberuflich Tätigen und Dritten an der Immobilien- und Standortgemeinschaft ist zu ermöglichen. Die Immobilien- und Standortgemeinschaft bestimmt die für sie geltende Rechtsform. (2) Als Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Grün-, Verkehrs- und Wasserflächen. (3) Die Immobilien- und Standortgemeinschaft kann die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Durchführung der standortbezogenen Maßnahmen Dritten übertragen. § 3 Verfahren zum Erlass einer Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft (1) Die Immobilien- und Standortgemeinschaft beantragt bei der Gemeinde schriftlich den Erlass einer Satzung nach § 1 Abs. 1. Mit dem Antrag sind ein Vorschlag für eine Gebietsabgrenzung mit Begründung und der Entwurf eines Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts vorzulegen. (2) Soll das Satzungsverfahren eingeleitet werden, unterrichtet die Gemeinde alle Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der im vorgesehenen Gebiet gelegenen Grundstücke schriftlich über die Absicht, durch Satzung ein Gebiet für eine Immobilien und Standortgemeinschaft festzulegen. Sie hat dabei insbesondere über die geplanten Maßnahmen und deren Finanzierung (Maßnahmen- und Finanzierungskonzept) zu unterrichten. (3) Die unterrichteten Personen können der beabsichtigten Satzung innerhalb eines Monats ab Zugang der Unterrichtung gegenüber der Gemeinde widersprechen. Sind Grundstücke mit einem Erbbaurecht belastet, so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümerinnen und Eigentümer widerspruchsberechtigt. Widersprechen mehr als ein Drittel der Widerspruchsberechtigten oder die Widerspruchsberechtigten von mehr als einem Drittel der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücksflächen, darf die Satzung nicht erlassen werden. (4) Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor Erlass der Satzung in geeigneter Weise zu beteiligen. (5) Ändern sich wesentliche Bestandteile des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts, ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen. (6) Die Immobilien- und Standortgemeinschaft muss sich vor dem Satzungsbeschluss nach Absatz 7 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde mindestens verpflichten, die sich aus diesem Gesetz, der Satzung und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben umzusetzen. (7) Die Gemeinde beschließt die Festlegung eines Gebiets für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft als Satzung. Der Beschluss der Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. § 4 Abgabenfestsetzung, -erhebung und -verwendung (1) Zur Finanzierung der Maßnahmen kann die Gemeinde aufgrund einer Satzung eine Abgabe erheben. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 12 und 13 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. (2) Die Satzung muss neben den in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes geforderten Angaben mindestens auch 1. den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer Satzung für eine Immobilien- und 1. Standortgemeinschaft (§ 3), 2. die Ziele und Maßnahmen (§ 1 Abs. 1), 3. die Immobilien- und Standortgemeinschaft (§ 2), 4. die Höhe der Kostenpauschale für den Verwaltungs aufwand der Gemeinde (Absatz 7) und 5. die Mittelverwendung (Absatz 8) festlegen. (3) Abgabenpflichtig sind alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Sind Grundstücke mit einem Erbbaurecht belastet, so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümerinnen und Eigentümer abgabepflichtig. (4) Die Gemeinde hat in der Satzung Ausnahmen von der Abgabenpflicht vorzusehen, wenn a) Grundstücke wirtschaftlich nicht genutzt werden können, b) die Nutzung der Grundstücke ausschließlich zu Zw ecken des Gemeinbedarfs ausgeübt wird, c) oder d) Abgabenpflichtige nach Absatz 3 erkennbar keinen Vorteil von den Maßnahmen haben können. (5) Die Gemeinde kann Abgabenpflichtige von der Abgabe befreien, wenn die Heranziehung zu der Abgabe eine unbillige Härte begründen würde. (6) Die Abgabe ist nach festen Verteilungsmaßstäben von den Abgabenpflichtigen zu erheben. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind 1. der Einheitswert des Grundstücks; 2. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks; 3. die Grundstücksflächen; 4. die Grundstücksseite entlang der Erschließungsan lage. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. Die Höhe der Abgabe darf für die Dauer von fünf Jahren insgesamt 10 vom Hundert des Einheitswerts eines Grundstücks nicht überschreiten. Die Übermittlung von Daten durch die Finanzbehörden an die Gemeinde erfolgt nach § 31 Abs. 1 Abgabenordnung. (7) Die Gemeinde kann zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwands eine Kostenpauschale in Höhe von maximal 3 vom Hundert der beantragten Maßnahmensumme durch Satzung festlegen. (8) Das Aufkommen aus der Abgabe steht der Immobilien- und Standortgemeinschaft abzüglich der Kostenpauschale zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwands nach Absatz 7 zu. Sie hat die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen ausschließlich für die geplanten Maßnahmen zu verwenden. Die Immobilien- und Standortgemeinschaft hat der Gemeinde die ordnungs- und zweckmäßige Mittelverwendung auf Verlangen unverzüglich, mindestens jedoch jährlich, schriftlich nachzuweisen. (9) Die Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid nach § 4 Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung. (10) Die Abgabe nach Absatz 1 ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des § 4 Abs. 3 Satz 2 auf dem Erbbaurecht. (11) Nicht verwendete Mittel hat die Immobilien- und Standortgemeinschaft der Gemeinde zu übertragen. Die Gemeinde zahlt die übertragenen Mittel an die Abgabenpflichtigen zurück. § 5 Geltungsdauer (1) Die Satzung über die Festlegung eines Gebiets für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft tritt mit dem Ende ihrer Geltungsdauer, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten, außer Kraft. Damit endet auch das Recht zur Abgabenerhebung. (2) Eine Änderung der Satzung oder eine Verlängerung der Satzung ist unter denselben Voraussetzungen wie der erstmalige Erlass möglich. § 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Bauen und Verkehr
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/151 151/1 Vorlagen-Nummer 3855/2016 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Einleitung eines Satzungsverfahrens nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) zur Festlegung des Gebietes für die Immobilien- und Standortgemeinschaft "Severinstraße, Köln" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat nimmt den Antrag auf Einrichtung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) „Severinstraße“ (Anlage 1) zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt die Einleitung eines Satzungsverfahrens nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW, Anlage 2) zur Festlegung des Gebietes für die Immo- bilien- und Standortgemeinschaft „Severinstraße“. 3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, nach Unterrichtung der Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten im vorgesehenen Gebiet (§ 3 Abs. 2 ISGG NRW), im Falle einer Widerspruchsquote von weniger als 33,3 % (§ 3 Abs. 3 ISGG NRW) und nach der Beteiligung von Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 4 ISGG NRW) den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e. V. in der Fassung der Anlage 3 abzuschließen. 4. Der Rat nimmt den Entwurf einer Satzung zur Festlegung des Gebietes für die ISG „Severinstra- ße“ und zur Erhebung von Abgaben nach dem ISGG NRW (Anlage 4) zur Kenntnis und beauf- tragt die Verwaltung, nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages die Satzung zur Be- schlussfassung vorzulegen. Alternative: Der Rat verzichtet auf die Einleitung eines Satzungsverfahrens. Wirtschaftsausschuss 26.01.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.02.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.02.2017 Stadtentwicklungsausschuss 09.02.2017 Finanzausschuss 13.02.2017 Rat 14.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 298.900,- € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge 298.900,- € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung 1. Sachdarstellung Im Frühjahr 2016 startete der Interessengemeinschaft Severinsviertel e.V. eine Initiative zur Grün- dung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW). Kernziel ist dabei die Aufwertung des Severinsviertels als Ein- kaufs-, Wohn- und Immobilienstandort. Die Aktivierung der Eigentümer und die Konzepterstellung bis zum Antrag wurden auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 30.04.2013 mit städtischen Mitteln be- zuschusst. Das Projekt startete im März 2016 mit der Auftragsvergabe an das Beratungsbüro CIMA Beratung + Management GmbH. Im Rahmen der Aktivierung wurden mehrere öffentliche Informati- onsveranstaltungen und Gespräche mit den Eigentümern durchgeführt. Im Oktober 2016 wurde der ISG Severinstraße e. V. gegründet, der am 11.11.2016 den Antrag auf Erlass einer Satzung zur Fest- legung des Gebiets der ISG Severinstraße vorgelegt hat. 2. Gesetzlicher Rahmen Seit dem Jahr 2004 gibt es in Nordrhein-Westfalen sog. Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG). Dabei handelt es sich um Gemeinschaftsinitiativen von Hauseigentümern und Gewerbetrei- benden, die auf privater Basis Maßnahmen zur Stärkung des Geschäftszentrums und zur Aufwertung ihres Immobilien- und Geschäftsumfeldes umsetzen. Um zu verhindern, dass Nutznießer von den Aufwertungsmaßnahmen und Veranstaltungen profitieren, ohne sich an den Kosten zu beteiligen, hat das Land NRW im Jahr 2008 die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, alle Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigte im betroffenen Bereich zu einer Mitfinanzierung derartiger gemeinwohlorientierter Maßnahmen zu verpflichten. 3 3. Ablauf der Gründung einer ISG Voraussetzung für die Einrichtung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft auf gesetzlicher Grundlage ist der Antrag einer lokalen Initiative (in diesem Fall der ISG Severinstraße e. V.), der den begründeten Vorschlag zur Gebietsabgrenzung und ein Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für den fest definierten Bereich beinhaltet. Auf dieser Basis kann der Rat die Einleitung des Satzungsver- fahrens beschließen. Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten werden schriftlich über die Absicht, durch Satzung ein Gebiet für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft festzule- gen, unterrichtet und können dem Vorhaben widersprechen. Haben nach entsprechender Information nach Ablauf eines Monats nicht mehr als 33,3 % der Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der Einrichtung der Immobilien- und Standortgemeinschaft widersprochen, schließen die Kommune und der Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e. V. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich der Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e. V. zur Umsetzung der Maßnahmen und die Gemeinde zur Einziehung der Abgaben bei den Abga- benpflichtigen verpflichtet. Nach Vertragsabschluss erlässt die Gemeinde durch Ratsbeschluss eine Satzung, in der der Gel- tungsbereich für die ISG, die Abgabe und die Abgabenpflichtigen, der Verteilungsschlüssel, eventuel- le Ausnahmen und die Laufzeit der ISG geregelt werden. Anschließend erhebt die Gemeinde die Ab- gaben von allen im ISG-Bereich ansässigen Eigentümerinnen, Eigentümern bzw. Erbbauberechtig- ten. Die eingenommenen Gelder werden auf Basis eines Maßnahmen- und Wirtschaftsplans an den Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e.V. zur Umsetzung der im Vorfeld aufgestell- ten Maßnahmen ausgezahlt. 4. Antrag auf Einrichtung der ISG „Severinstraße“ Der Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e. V. hat mit Schreiben vom 11.11.2016 den Antrag gestellt, das Verfahren zum Erlass einer Satzung gemäß § 1 Absatz 1 ISGG NRW einzu- leiten. Der Antrag enthält eine Karte mit der vorgeschlagenen Gebietsabgrenzung (S. 9) und ein Maßnahmen- und Finanzierungskonzept (S. 21 ff.). Das vorgeschlagene Gebiet der ISG „Severinstraße“ umfasst ein städtebaulich und funktional homo- genes Gebiet, das sich hauptsächlich linear entlang der Severinstraße zwischen der Severinstorburg im Süden und der Brücke über die B55 (Zubringer zur Severinsbrücke) im Norden erstreckt. Abwei- chend vom linearen Verlauf werden der Karl-Berbuer-Platz, der Severinskirchplatz, das Hirschgäss- chen und der angrenzende Platz An der Eiche in das ISG-Gebiet aufgenommen. Das ISG-Gebiet entspricht damit größtenteils dem nördlichen Teil des im Einzelhandels- und Zen- trenkonzept der Stadt Köln dargestellten Bezirksteilzentrums „Südliche Innenstadt, Severinstra- ße/Bonner Straße“. Eine erfolgreiche ISG „Severinstraße“ kann Vorbild für weitere Immobilien- und Standortgemeinschaf- ten nicht nur im näheren Umfeld, sondern im gesamten Stadtgebiet sein, die sich zukünftig zur Um- setzung passgenauer Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung ihres Standorts bilden. 5. Maßnahmen der Immobilien- und Standortgemeinschaft Als Maßnahmen der ISG sind geplant: - Im Bereich Veedelsentwicklung Immobilienberatung, Begrünung des Severinsviertels, Hervorhebung der Eingangstore im Norden und Süden sowie Beleuchtung besonderer Ge- bäude, Erlebbarmachung der Geschichte des Severinsviertels, 4 Vermittlung von Sonderkonditionen für ISG-Mitglieder und ein Quartiershausmeister. - Im Bereich Marketing Marketingkampagne „Shoppen im Severinsviertel“, Bücher- oder Designflohmarkt auf dem Platz An der Eiche, „Kaffee un Kooche“ auf dem Karl-Berbuer-Platz, Musikalischer Mittag auf dem Severinskirchplatz, Erneuerung der Weihnachtsbeleuchtung und Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit. Für die Umsetzung dieser Ziele und damit als Laufzeit für die ISG „Severinstraße“ ist ein Zeitraum von 3 Jahren vorgesehen. 6. Finanzierungskonzept Die Gesamtkosten der geplanten Maßnahmen werden im Antrag der Immobilien- und Standortge- meinschaft Severinstraße e. V. mit insgesamt ca. 298.900,- Euro beziffert, die durch die Erhebung der Abgabe aufgrund der aufzustellenden Satzung gedeckt werden. Als Beitragsmaßstab wird der Ein- heitswert der betroffenen Grundstücke herangezogen. Nach § 4 Abs. 6 ISGG NRW sind vier verschiedene Verteilungsmaßstäbe zulässig. Der Einheitswert wurde anderen Bemessungsgrundlagen wie - Art und Maß der baulichen Nutzung, - Grundstücksflächen oder - Grundstücksseite entlang der Erschließungsanlage vorgezogen, da es sich hierbei um eine vom Finanzamt festgelegte und durch die Grundsteuer etab- lierte Größe handelt. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Grundstückszuschnitte im ISG-Gebiet wä- ren durch die Bemessung anhand der Grundstücksfläche oder Straßenfront große Ungleichgewichte zwischen beispielsweise Eckgrundstücken und schmalen, aber tiefen Grundstücken gegeben. Den betroffenen Abgabepflichtigen entstehen innerhalb des vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraumes Kosten in Höhe von insgesamt rd. 1,5 % des Einheitswertes. Die Abgaben werden in jährlichen Raten von gleicher Höhe zu Beginn eines Wirtschaftsjahres fällig. Die Höhe der Gesamtbelastung der Ab- gabepflichtigen bleibt damit deutlich unter dem in § 4 Abs. 6 ISGG NRW festgelegten Höchstbetrag von maximal 10 % des Einheitswerts, bezogen auf eine 5-jährige Maßnahme. Gemäß § 4 Abs. 7 ISGG NRW kann die Gemeinde zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwands eine Kostenpauschale erheben. Diese darf jedoch 3 % der beantragten Maßnahmensumme nicht über- schreiten. Die Pauschale ist im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept berücksichtigt. Aufgrund der angespannten Haushaltslage kann die Verwaltung der Bitte des Antragstellers, auf die Kosten zu ver- zichten, nicht folgen. Da der Start der ISG „Severinstraße“ voraussichtlich zur Mitte des Jahres 2017 erfolgen wird, verteilt sich die Finanzplanung über drei Wirtschaftsjahre, die nicht drei Kalenderjahren entsprechen. Im Sal- do gleichen sich Aufwendungen und Erträge aus, so dass für den städtischen Haushalt keine zusätz- lichen Belastungen entstehen. Die Auszahlung an die ISG „Severinstraße“ erfolgt erst nach Verein- nahmung der erhobenen Abgaben. Im Falle eines positiven Ratsbeschlusses werden die Aufwendun- gen und Erträge in die Haushaltsplanung für 2018 ff im Teilergebnisplan 0902 (Stadtentwicklung) auf- genommen. Im Haushaltsjahr 2017 werden die Aufwendungen im Rahmen der Bewirtschaftung auf- 5 grund der nicht eingeplanten zweckgebundenen Erträge bereitgestellt. 7. Aufgabenverteilung und Verantwortung Bei der ISG „Severinstraße“ handelt es sich um eine Privatinitiative. Für die Umsetzung des von die- ser erstellten Konzepts trägt allein der Immobilien- und Standortgemeinschaft Severin- straße e. V. die Verantwortung. Die Stadt Köln ist zuständig für das nach dem ISGG NRW vorgese- hene Satzungsverfahren und für die Erhebung der Abgaben von den im betroffenen Gebiet ansässi- gen Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten und deren anschließende Weiterleitung an den Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e. V. Zudem überprüft die Stadt Köln die sachgemäße Verwendung der erhobenen Abgaben. 8. Weiterer Verfahrensablauf Nach Beschluss über die Einleitung eines Satzungsverfahrens werden die Grundeigentümerinnen, Gründeigentümer und Erbbauberechtigten über die Absicht, durch Satzung ein Gebiet für eine ISG „Severinstraße“ festzulegen sowie die geplanten Maßnahmen und deren Finanzierung unterrichtet. Nach der Beteiligung dieser und unter der Voraussetzung, dass weniger als 33,3 % der unterrichteten Personen dem Vorhaben widersprechen, kann der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e.V. geschlossen und die nach ISGG NRW vorgesehene Satzung per Ratsbeschluss erlassen werden. Diese bildet dann die rechtli- che Grundlage für die Erhebung der Abgabe und die Durchführung der im Maßnahmen- und Finan- zierungskonzept vorgesehenen Maßnahmen. Anlagen 1. Antrag des Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e. V. auf Einrichtung einer ISG „Severinstraße“ inkl. Vorschlag für eine Gebietsabgrenzung und Maßnahmen- und Finanzie- rungskonzept 2. Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 3. Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags 4. Satzungsentwurf
2016_11_14_Anlage 1_Antrag_neu
52028 Zeichen
ISG Severinstraße
Antrag
auf Erlass einer Satzung zur Festlegung
des Gebiets einer Immobilien- und
Standortgemeinschaft Severinstraße,
Köln
Köln, den 11. November 2016
Dr. Thorsten Fröhlich Marion Poschen
Antragsteller:
Immobilien- und
Standortgemeinschaft
Severinstraße e. V*.
Kartäuserhof 50
50678 Köln
Vertretungsberechtigt:
Dr. Thorsten Fröhlich
Marion Poschen
Kontakt:
Tel.: 0221 – 315138
E-Mail: info@isg-severinstrasse.de
www.isg-severinstrasse.de
* in Eintragung
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
2
Inhalt
1 Ausgangssituation 4
2 Ziele 5
3 ISG-Gebiet 7
4 Laufzeit der Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße 10
5 Maßnahmenkonzept 11
5.1 Maßnahmenkatalog im Überblick 11
5.2 Geschäftsfeld Veedelsentwicklung 12
5.2.1 Immobilienberatung 12
5.2.2 Eingangstore im Norden und Süden 12
5.2.3 Begrüntes Severinsviertel 13
5.2.4 Beleuchtung besonderer Gebäude 14
5.2.5 Erlebbare Historie des Veedels 15
5.2.6 Sonderkonditionen für ISG-Mitglieder 15
5.2.7 Quartiershausmeister 16
5.3 Geschäftsfeld Veedelsmarketing 17
5.3.1 Marketingkampagne „Shoppen im Severinsviertel“ 17
5.3.2 Bücher- oder Designflohmarkt An der Eiche 17
5.3.3 „Kaffee un Kooche“ am Karl-Berbuer Platz 18
5.3.4 Musikalischer Mittag auf dem Severinskirchplatz 19
5.3.5 Weihnachtsbeleuchtung 19
5.3.6 Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit 20
6 Finanzierungskonzept 21
6.1 Ausgaben 21
6.2 Einnahmen 23
7 Organisation der Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße 24
8 Kontrolle und Berichtspflicht der Immobilien- und Standortgemeinschaft 26
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
3
Abbildungen
Abb. 1: Markenkern Severinstraße: Herkunft – Kompetenz – Charakter 5
Abb. 2: 900 Meter kölsche Südstadt 6
Abb. 3: Gebietsabgrenzung ISG Severinstraße 9
Abb. 4: Maßnahmenkatalog der ISG Severinstraße 11
Abb. 5: Kosten- und Maßnahmenplan ISG Severinstraße 22
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
4
1 Ausgangssituation
Die Gewerbetreibenden des Kölner Severinsviertels sind schon seit vielen Jahren in der I n-
teressengemeinschaft Severinsviertel e. V. (IGS e. V.) professionell aufgestellt. Der Verein
organisiert, teilweise unterstützt durch externe Veranstalter, die verkaufsoffenen Sonntage,
Straßenfeste (z. B. Dä längste Desch vun Kölle) oder auch die große Weiberfastnachtsparty
auf dem Severinskirchplatz. Derzeit besteht der V erein aus rund 130 Mitgliedern (Stand
Juni 2016) und wird seit Frühjahr 2016 von einem neuen 10-köpfigen Vorstand geführt.
Die Severinstraße ist seit jeher das städtebauliche und funktionale Rückgrat des Severins-
viertel und tief verwurzelt in der Kölner S tadtgeschichte. Durch den seit 2004 erfolgten
Bau der Nord -Süd-Stadtbahn und den damit einhergehenden Umbauarbeiten wurden die
Anwohner und Gewerbetreibenden vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Im März 2009
erreichte die Baumaßnahme ihren negativen Höhepunkt: das historische Archiv der Stadt
Köln im Bereich Severinstraße/ Waidmarkt stürzte ein. Dadurch wurden die Bauarbeiten
derart verzöger t, dass die vollständige Inbetriebnahme des Stadtbahna bschnitts vorau s-
sichtlich noch bis 2023 dauert, statt – wie ursprünglich vorgesehen – ab 2011 den Norden
der Stadt über Hauptbahnhof, Dom und Heumarkt mit dem Süden auf direktem Weg zu
verbinden. Lediglich ein Teilstück der Strecke (Severinstraße bis Rodenkirchen) ist seit Ende
2015 in das KVB -Liniennetz aufgeno mmen; die wichtige Verbindung zur Innenstadt und
zum Hauptbahnhof fehlt jedoch noch.
Im Zuge dieser Umbaumaßnahme und Einschränkungen hat die IG Severinsviertel im Jahr
2009 von der Stadt Köln einen hauptamtlichen Veedelsmanager zur Seite gestellt beko m-
men, der bis März 2016 die Aktivitäten des Vereins und die Organisation der Veransta l-
tungen maßgeblich leitete.
Um die nun entstandene personelle Vakanz auszugleichen, die erfolgreichen Projekte der
vergangenen Jahre weiter voranzutreiben und auch die Hausei gentümer mit in die Ve e-
delsentwicklung einzubeziehen, hat sich aus dem bestehenden Verein heraus eine Projek t-
gruppe gebildet, die die Gründung einer Immobilien - und Standortgemeinschaft (ISG) für
die Severinstraße verfolgt. Mit dem in Kraft treten des Immo bilien- und Standortgemein-
schaftsgesetzes (ISGG NRW) im Juni 2008 bestehen die rechtlichen Voraussetzungen , aus
dem freiwilligen Verbund der lokalen Akteure eine an dem Vorbild der amerikanischen B u-
siness Improvement Districts angelehnte Vereinigung der Ha us- und Grundstückseigentümer
zu schaffen.
Die CIMA Beratung + Management GmbH, Köln, wurde daraufhin von der IG Severinsviertel
e. V. im Sommer 2015 mit der organisatorischen Begleitung und der Konzeptentwicklung
zur Bildung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße beauftragt; die Stadt
Köln unterstützt dieses Vorhaben organisatorisch und finanziell.
Die Projektgruppe , bestehend aus dem Vorstand der IGS e. V. und der cima, hat ein
Standortmarketingkonzept für das Severinsviertel erarbeitet. Hier sind die lokalen Erfahrun-
gen und Kenntnisse der lokalen Akteure in Form von Gewerbetreibenden und Anwohnern
aus dem Viertel sowie das know -how der cima aus vergleichbaren Projekten eingeflossen.
In zwei größeren öffentlichen Veranstaltungen, in vier kleineren Eigentümergesprächsrunden
sowie zahlreichen Einzelgesprächen fand das Konzept breite Zustimmung und bestätigt die
Initiatoren in ihrem Ansatz zur Bildung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
5
2 Ziele
Die Attraktivitätssteigerung der Severinstraße als Einkaufs-, Dienstleistungs- und Gastrono-
miestandort ist das übergeordnete Ziel. Die Südstadt im Allgemeinen aber gerade auch
das Severinsviertel ist bei Neu -Kölnern wie auch bei Alteingesessenen als Wohnstandort
beliebt. Sowohl Studenten als auc h Familien, Rentner und gut verdienende sog enannte
„Best-Ager“ fühlen sich am südlichen Rand der Kölner Innenstadt, zwischen Volksgarten,
Ringen und Rhein zuhause. Für sie, aber auch für alle Kölner und Gäste von außerhalb
der Stadt, soll die Severinstraße wieder beliebter Mittelpunkt eines urbanen Quartiers mit
hoher Aufenthaltsqualität, individuellen Einkaufsmöglichkeiten und außergewöhnlichen kult u-
rellen Highlights werden.
Ziel ist es, zwischen Karl -Berbuer-Platz und Severinstorburg 900 Meter kölsche Südstadt
mit allen Besonderheiten zu präsentieren und den Mittelpunkt der südlichen Innenstadt mit
Leben zu füllen. Denn weder die angrenzende Bonner Straße noch die Merowinger Straße,
die beide in jüngerer Vergangenheit beachtliche Entwicklungen erfahren haben, haben eine
mit der Severinstraße vergleichbare Tradition in der Kölner Geschichte und stehen nicht
stellvertretend für das ganze Veedel.
Abb. 1: Markenkern Severinstraße: Herkunft – Kompetenz – Charakter
Quelle: cima (2016)
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
6
Abb. 2: 900 Meter kölsche Südstadt
Quelle: cima (2016)
Die Severinstraße ist von ihrer städtebaulichen Struktur und mit ihrer langen Tradition als
Handelsstraße unverwechselbar. Viele Zeugnisse der Kölner Geschichte sind h ier zu finden.
Gleichzeitig stellt sie mit dem umfangreichen Einzelhandelsangebot sowie mit dem sie um-
gebenden Veedel, einem beliebten innenstadtnahen Wohnstandort mit der Nähe zum Rhein
und dem Volksgarten, einen lebendigen, weltoffenen Teil Kölns dar.
Bereits frühzeitig haben sich in den Sitzungen der Projektgruppe zwei Arbeitsschwerpunkte
(„Geschäftsfelder“) der beabsichtigten Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße
herausgebildet: die Veedelsentwicklung sowie das Veedelsmarketing.
In beiden Geschäftsfeldern eröffnet die Einrichtung einer ISG die Möglichkeit, durch die
Kooperation und das gemeinsame Handeln der privaten Akteure einzelunternehmerische
Initiativen und laufende Maßnahmen der Händlervereinigung Interessengemeinschaft S e-
verinsviertel e. V. und der Stadt Köln zu unterstützen und gezielt zu ergänzen.
Unter Veedelsentwicklung werden sämtliche Projekte verstanden, die
auf städtebaulicher Ebene oder im Bereich von Einzelimmobilien Akzente setzen,
zur Aufwertung und somit Werterhaltung und –steigerung der Immobilien beitragen,
Information und Beratung der Hauseigentümer zur Immobilienentwicklung bieten.
In den Bereich Veedelsmarketing werden Projekte gezählt, die
das Image des Veedels fördern,
die Besonderheiten des Quartiers betonen,
die zum Verweilen im öffentlichen Raum einladen,
die vorhandenen, außergewöhnlichen Angebote in das Bewusstsein der Bewohner und
Gäste rücken.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
7
3 ISG-Gebiet
Das Gebiet der ISG Severinstraße umfasst ein städtebaulich und funktional homogenes Ge-
biet, das sich überwiegend linear entlang der Severinstraße zwischen der Severinstorburg
im Süden und der Brücke über die B 55 an der Haltestelle Severinstraße und der Kirche
St. Johann Baptist im Norden erstreckt. Abweichend vom rein linearen Verlauf werd en der
Karl-Berbuer-Platz, der Severinskirchplatz, das Hirschgässchen und der angrenzende Platz
An der Eiche in das ISG -Gebiet aufgenommen. Hierfür spricht, dass v. a. am Hirschgäss-
chen und am Severinskirchplatz der Geschäftsbesatz aus der Severinstraße fo rtgesetzt
wird. Der Karl-Berbuer-Platz und der Platz An der Eiche sind neben dem Severinskirchplatz
die einzigen Plätze im Quartier, die sich zur Durchführung kleinerer Veranstaltungen (z. B.
Flohmarkt) eignen.
Das ISG-Gebiet entspricht damit weitestgehend dem nördlichen Teil des im Einzelhandels-
und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln dargestellten Zentralen Versorgungsbereich „Bezir k-
steilzentrum Südliche Innenstadt Severinstraße/ Bonner Straße“.
Die Gebietsabgrenzung erfolgte nach folgenden Kriterien:
Im Norden lässt sich das ISG -Gebiet durch die Brücke über die B 55 (H Severinstraße)
räumlich und funktional eindeutig abgrenzen , denn hier endet die geschlossene Bebauung
und bis zum Waidmarkt folgen u. a. mit einem Hotel, einer Schule und dem ehemaligen
Archivareal deutlich abweichend strukturierte Bereiche . Im Süden ist die stadtbildprägende
Severinstorburg das letzte Gebäude des vorgesehenen ISG -Gebiets; diese ist als deutlich e
städtebauliche Zäsur zwischen Severinstraße und Bonner Straße bzw. Chlodwigplat z wahr-
nehmbar.
Mit Ausnahme der o. g. Seitenstraßen und Plätze werden östlich und westlich lediglich die
jeweiligen Eckgrundstücke in das ISG -Gebiet aufgenommen. Im Bereich des Mutterhauses
der Augustinerinnen bzw. des Klosters der Cellitinnen (Hausnummer 71-75) und de s an-
grenzenden Krankenhauses der Augustinerinnen („Severinsklösterchen“) wird darauf verzich-
tet, alle direkt an der Severinstraße liegenden Flurstücke in das Projektgebiet einzubezie-
hen; gleiches gilt für die namensbildende und viertelsprägen de Pfarrkirche St. Severin . Bei
den kirchlichen Einrichtungen und dem Krankenhaus handelt es sich um Nutzungen, die
ausschließlich dem Gemeinbedarf dienen und mit denen primär keine kommerziellen Zwe-
cke verfolgt werden .1 Die Mehrzahl der vorgesehenen Maßn ahmen sind außerdem auf
kirchliche und öffentliche Einrichtungen nicht anzuwenden (Immobilienberatung, Quartier s-
hausmeister, gemeinsame Online -Vermarktung etc.); die zur Abgrenzung des ISG -Gebietes
geforderte homogene Struktur des Gebietes wäre nicht gewährleistet.2
Der Orden bzw. die Kirche sind im Besitz weiterer Immobilien an der Severinstraße , mit
denen Mieteinnahmen aus Wohn- und Gewerbeeinheiten erzielt werden; diese Objekte sind
ausnahmslos in das ISG -Gebiet aufgenommen worden. Darüber hinaus ist beabsichtigt,
dass die Einrichtungen freiwillige, fördernde Mitglieder in der ISG werden. Sie würden sich
dann mit einem entsprechenden Mitglied sbeitrag an der Fin anzierung von Projekten der
Immobilien- und Standortgemeinschaft und der Aufwertung des Veedels beteiligen.
1 s. auch § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) v om 10. Juni
2008.
2 siehe z.B. Geer, A., Keller, S. und Postert, S. (2008, S. 31): ISG -Leitfaden. Dresden: „Für das Abstecken der
Grenzen einer Immobilien - und Standortgemeinschaft ist nicht die absolute Zahl der möglichen Mitglieder,
sondern vielmehr die Einheitlichkeit im Sinne gemeinsamer Interessen entschei dend. Dazu ist es erforderlich,
das Gebiet auf eine möglichst homogene Struktur zu begrenzen.“
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
8
Am Platz An der Eiche und Karl -Berbuer-Platz wurden diejenigen Immobilien bzw. Häuse r-
blöcke in das vorgesehene ISG -Gebiet aufgenommen, deren Erdgesc hosse vornehmlich ge-
werbliche Nutzungen aufweisen.
Für den Platz an der Eiche bedeutet dies konkret, dass die Häuser mit den Anschriften An
der Eiche 1, 3, 3a, 5, 7, 7a und 9 sowie das ebenfalls am Platz gelegene Eckhaus Ac h-
terstraße 2 im vorgesehenen ISG-Gebiet liegen. Dies sind die Immobilien, die die geschlo s-
sene Bebauung im Norden, Westen und Süden um den Platz darstellen; an der Ostseite
befinden sich keine Immobilien, sondern eine Grünfläche bzw. ein Kinderspielplatz. Die we i-
teren Eckhäuser (Buschgasse 1, Dreikönigenstraße 1a, Im Ferkulum 37) sind städtebaulich
und funktional in Richtung der jeweils anderen Straße zugeordnet und daher nicht B e-
standteil des ISG-Gebiets.
Am Karl-Berbuer-Platz sind die Häuserblöcke im Norden, Süden und Westen des Platzes
(Hausnummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9) sowie die Platzfläche selber für das Projektgebiet vorge-
sehen. In den westlichen und nördlichen Häuserzeilen befinden Gastronomieeinheiten, die
den Platz auch für ihre Außenbestuhlung nutzen und in die vorgesehenen Veranstaltungen
der ISG einbezogen werden können. Die Ostseite wird durch die G ebäuderückseiten der
Severinstraße begrenzt.
Der abgegrenzte Bereich der Immobilien - und Standortgemeinschaft umfasst insgesamt ca.
330 wirtschaftliche Einheiten (Eigentumswohnungen oder Häuser).
Das vorgeschlagene ISG-Gebiet wurde während des zweiten Forums am 24.05.2016 öffen t-
lich zur Diskussion gestellt und von den Teilnehmern bestätigt.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
9
Abb. 3: Gebietsabgrenzung ISG Severinstraße
Quelle: Kartengrundlage: Stadt Köln, Bearbeitung cima (2016)
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
10
4 Laufzeit der Immobilien- und
Standortgemeinschaft Severinstraße
Das ISGG NRW sieht für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft nach § 5, Abs. 1 eine
maximale Laufzeit von fünf Jahren vor. Nach Ablauf der Dauer ist eine Fortsetzung der
Quartiersaktivitäten in Form eines zweiten ISG -Projekts unter den gleichen fo rmalen Vo-
raussetzungen wie bei einer erstmaligen Durchführung möglich (§ 5, Abs. 2 ISGG NRW).
Die Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße soll zunächst für die Dauer von
drei Jahren eingerichtet werden. Damit wird dem Wunsch der Projektgruppe en tsprochen,
in einem überschaubaren Zeitraum Erfahrungen mit dem Instrument der Immobilien - und
Standortgemeinschaft zu sammeln. Anderseits ist auch anzunehmen, dass drei Jahre ein
angemessener Zeitraum sind, um durch das vorgesehene Maßnahmenprogramm Wirku ngen
zu erzielen, die sich im Quartier widerspiegeln.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
11
5 Maßnahmenkonzept
5.1 Maßnahmenkatalog im Überblick
Nach § 1 ISGG NRW führt die Immobilien - und Standortgemeinschaft standortbezogene
Maßnahmen durch, „die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Ge-
meinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Inne n-
stadt oder der Stadtteilzentren dienen“.3
Aufbauend auf der o. g. Zielsetzung, auf der Severinstraße „900 Meter typisch kölsche
Südstadt“ zu präsentieren und sic h für Bewohner und Gäste als attraktive Entwicklungs-
achse und Mittelpunkt des Severinsviertels zu positionieren, wurde das vorliegende Ma ß-
nahmenkonzept entwickelt.
Marketingaktivitäten werden kombiniert mit einer koordinierten Quartiersentwicklung, über
die neue Angebote und damit neue Anreize für Eigentümer, Anwohner und Besucher g e-
schaffen werden.
Die Maßnahmen dienen sowohl der Förderung der Severinstraße als Einzelhandels-, Dienst-
leistungs- und Freizeitstandort als auch dem gesamten Veedel als Wohnstandort. Das Kon-
zept steht im Einklang mit den formulierten städtebaulichen Zielen der Stadt Köln, die bei-
spielsweise im Einzelhandels- und Zentrenkonzept dokumentiert sind. Sämtliche städtebauli-
chen Projekte werden mit der Stadt Köln, den Ver - und Entsorgungsunternehmen abge-
stimmt und sind mit dem Gestaltungshandbuch sowie dem Beleuchtungskonzept Innenstadt
in Einklang zu bringen.
Alle Maßnahmen wurden zunächst von der Projektgruppe erarbeitet und dann in öffentli-
chen Veranstaltungen sowie in kleineren Gesprächsrunden mit Hauseigentümern zur Di s-
kussion gestellt. Hieraus entstanden weitere Projektvorschläge, die in den Maßnahmenkat a-
log aufgenommen wurden. In der abschließenden Hauseigentümerveranstaltung am
24.05.2016 fanden die Projekte große Zustimmung.
Abb. 4: Maßnahmenkatalog der ISG Severinstraße
Quelle: cima (2016)
3 § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) vom 10. Juni 2008.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
12
5.2 Geschäftsfeld Veedelsentwicklung
5.2.1 Immobilienberatung
Bei einigen Wohn- und Geschäftshäusern in der Severinstraße be steht Investitionsbedarf;
gerade bei Neuvermietungen beklagen viele Eigentümer einen Trading -down-Prozess. Einige
Ladenlokale stehen über einen längeren Zeitraum leer, weil der Sanierungszustand für p o-
tenzielle Neumieter nicht zufriedenstellend ist . Mit einer qualifizierten Erstberatung du rch
Fachleute werden den betroffenen Hauseigentümern wichtige Hinweise für den Werterhalt
ihrer Immobilie gegeben. Die ISG baut hierfür einen Beraterpool aus Architekten und I m-
mobilienfachleuten auf, die für eine kostenfreie Erstberatung der Eigentümer im Bereich
Umbaumöglichkeiten, marktübliche Mietpreise oder Fördermittel zur Verfügung stehen.
Ein regelmäßig erscheinender Immobilienreport der ISG mit einem lokalen Miet preisspiegel
und aktuellen Standortin formationen unterrichtet die Ei gentümer über die Ge samtlage im
Quartier. Zugleich stellt er auch ein gutes Standortmarketinginstrument bei Maklern, Pr o-
jektentwicklern etc. dar. Der Report trägt mit zur Verbesserung des Branchenmixes bei und
führt langfristig zum Abbau von Leerständen.
Ziele
Mit einem festen, von der ISG zusammengestellten Beraterpool, wird sichergestellt, dass
es sich um Experten auf d em jeweiligen Fachgebiet handelt , die darüber hinaus den
Standort Severinstraße bestens kennen.
Von großen Immobilien - und Projektentwicklungsunternehmen wer den Immobilienreports
i.d.R. auf gesamtstädtischer Ebene oder für die 1a -Lagen der Innenstadt entwickelt; der
Immobilienreport Severinstraße ist kleinräumig auf das Quartier zugeschnitten.
Auf diese Weise soll die Geschäftslage aktiv vermarktet und z. B. Unternehmen, die in
anderen Kölner Geschäftslagen aktiv sind, für eine Filialgründung im Severinsviertel b e-
geistert werden.
Die ISG
baut einen Beraterpool aus Architekten und Immobilienfachleuten auf, die für eine kos-
tenfreie Erstberatung der Eigentümer zur Verfügung stehen,
erstellt einen jährlichen „Immobilienreport Severinstraße“ mit Mietspiegel, Branchenm i-
xanalyse etc. für Hauseigentümer, Makler und ansiedlungsinteressierte Unternehmen,
würdigt beispielhafte Sanierungsmaßnahmen im Quartier.
5.2.2 Eingangstore im Norden und Süden
Das Leitbild der ISG Severinstraße lautet „900 Meter kölsche Südstadt“. Im Süden ist das
ISG-Gebiet durch die Torburg klar begrenz t; im Norden hingegen fehlt ein optisch wahr-
nehmbarer Eingang. Die Torburg wirkt vor allem in den Abend - und Nachstunden mit i h-
rem dunklen Durchgang wenig anziehend und wird von einigen Passanten durchaus als
Angstraum wahrgenommen. Auch auf Gäste der Veranstaltungen, die regelmäßig in der
Torburg stattfinden (z. B. Hochzeiten, Firmenfeiern), wirkt das Umfeld des historischen G e-
bäudes wenig einladend.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
13
Im Zuge des Umbaus des Chlodwigplatzes durch die Stadt Köln ist beabsichtigt, die Sü d-
fassade der Torburg künftig mittels Licht zu inszenieren ; auch für den Durchgang lie gen
Planungen seitens der RheinE nergie vor. Dieses Konzept wird durch die ISG für die Nor d-
fassade aufgegriffen und unter Berücksichtigung des städtischen Beleuchtungskonzepts zu
einem schlüssigen Gesamtkonzept für die ganze Straße (Verbindung zu Projekt Veedelsent-
wicklung 04) ausgearbeitet. In diesem Zuge erhält und auch das nördliche Ende des ISG -
Gebiets eine geeignete stadtgestalterische Eingangstorsituation , die z. B. aus Richtung
Waidmarkt kommend weithin sichtbar ist und das Interesse auf die Severinstraße zieht.
Ziele:
Mithilfe der Lichtinstallation soll der südliche Eingang vom stark frequentierten ÖPNV -
Haltepunkt Chlodwigplatz ansprechend gestaltet werden; gleichzeitig verschwinden mö g-
liche Angsträume.
Die Startpunkte des Haupteinkaufsbereichs des Veedels werden gekennzeichnet.
Die Straße soll zwar eine geschlossene Einheit bilden, trotzdem nach außen einladend
und offen wirken.
Die ISG
Entwickelt in enger Zusammenarbeit mit Stadt und RheinE nergie abgestimmt auf die
Planungen für die Südfassade für die Torburg eine Möglichkeit, dass diese als einl a-
dender Durchgang und nicht als optische Barriere wahrgenommen wird,
definiert das nördliche Ende des Haupteinkaufsbereichs und platziert dort einen einl a-
denden, gut sichtbaren Veedelseingang,
akquiriert zusätzliche Sponsoren für die Finanzierung der Beleuchtung.
5.2.3 Begrüntes Severinsviertel
Die erst jüngst abgeschlossene N eugestaltung der Straße mit ihrer klaren linearen städt e-
baulichen Ausrichtung und der enge Straßenquerschnitt schränken die Möglichkeiten für
eine Begrünung des öffentlichen Raums deutlich ein. Auch die Tatsache, dass der Kölner
Rosenmontagszug traditionell durch die enge Severinstraße führt und daher ausreichend
Platz für Zugwagen und Publikum sein muss, führt dazu, dass es auf der Straße keine
Baumscheiben gibt. Das Straßenbild wirkt für viele Betrachter steril und wenig freundlich.
Eine pflegeleichte, vertikale Begrünung lockert das Straßenbild auf und sorgt vor allem in
den Sommermonaten für eine deutliche Verschönerung. Ein Pflanzkonzept, die Modellaus-
wahl der Pflanzgefäße und die Auswahl geeigneter Straßenabschnitte erfolgt nach Rüc k-
kopplung mit den zuständigen städtischen Stellen und unter Berücksichtigung der Vorg a-
ben aus dem Gestaltungshandbuch der Stadt Köln. Die Pflege und Bewässerung der Pflan-
zen wird auch von Bewohnern und Geschäftsinhabern übernommen und durch den Qua r-
tiershausmeister (Projekt Veedelsentwicklung 07) koordiniert.
Bei einem entsprechenden Interesse der Anwohner kann im Rahmen des Projektes zusät z-
lich nach Potenzialflächen für ein Urban Gardening-Projekt gesucht werden. Es wird so den
Bewohnern die Möglichkeit des urbanen Gärtnerns geboten. Hier können sowohl reine
Blühpflanzen zur optischen Aufwertung als auch pflegeleichte Nutzpflanzen gezogen we r-
den.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
14
Ziele:
Die moderne und funktionale Straßengestaltung der Severinstraße soll durch vertikale
Begrünung in den Sommermonaten aufgewertet werden.
Vielen Bewohnern von Mietwohnungen steht kein Balkon oder Garten zur Verfügung, um
wenigstens in begrenztem Umfang gärtnerisch akti v zu werden. Bei einem entsprechen-
den Interesse werden die Bewohner des Quartiers nach dem Vorbild des Urban Gar -
denings an einem geeigneten Ort im Quartier zum gemeinsamen Gärtnern eingeladen.
Die ISG
entwickelt ein auf das Gestaltungshandbuch abgestimmt es Pflanzkonzept für eine vert i-
kale Begrünung,
schafft Pflanzgefäße an und koordiniert die Pflege bzw. Wässerung,
informiert die Bewohner über Möglichkeiten des Urban Gardenings und findet gemei n-
sam mit der Stadt eine Lösung zur Umsetzung des Projekts.
5.2.4 Beleuchtung besonderer Gebäude
Die Severinstraße weis t eine große Anzahl markanter Gebäude auf. Angefangen von der
Pfarrkirche St. Severin und der Severinstorburg sind das Mutterhaus der Augustinerinnen,
das Haus Balchem wie auch ei nige Wohn- und Geschäftshäuser von besonderer architek-
tonischer und städtebaulicher Qualität. Für die Torburg ist im Rahmen der Neugestaltung
des Chlodwigplatzes eine Beleuchtung der Südfassade vorgesehen, die im Projekt „Ve e-
delsentwicklung 02“ aufgegriffen und um die Nordfassade erweitert wird.
Die Beleuchtung besonderer Gebäude und architektonisch hochwertiger Fassaden wird
punktuell über die gesamte Straße fortgesetzt und greift damit auch das vorhandene, im
Fußweg eingelassene Lichtband auf, das bereits jetzt für eine angenehme Illuminierung in
den Abendstunden sorgt. Stilvoll beleuchtete Bereiche des öffentlichen Raums sorgen für
eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität und des Sicherheitsgefühls.
Ziele:
In einem Gesamtkonzept wird eine attr aktive Beleuchtung der durch lineare Strukturen
geprägten Severinstraße geschaffen (Integration des Projekts „Veedelsentwicklung 02“).
Besondere Fassaden und Platzflächen werden hervorgehoben und inszeniert; gerade in
bisher schlecht ausgeleuchteten Bereichen kann so das Sicherheitsgefühl erhöht werden.
Die Straße soll zwar eine geschlossene Einheit bilden, trotzdem nach außen einladend
und offen wirken und zum Verweilen einladen.
Die ISG
entwickelt mit qualifizierten Planern und in Abstimmung mit der Stadt Köln, der Rhei n-
Energie unter Berücksichtigung des Beleuchtungskonzepts und des Gestaltungshan d-
buchs für die Projekte Veedelsentwicklung 02 und 04 sowie Veedelsmarketing 05 ein
schlüssiges Gesamtkonzept für Fassaden, Plätze, Torburg und Nordeingang,
wählt in Absprache mit den Hauseigentümern geeignete Fassaden aus, die illuminiert
werden sollten,
entwickelt einen Rundgang o. ä. zu den Standorten,
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
15
leistet eine Anschubfinanzierung für die ausgewählten Immobilien, die dafür sorgt, dass
in Zusammenarbeit von Lichtplaner und Hauseigentümer eine Detailplanung aufgestellt
wird.
5.2.5 Erlebbare Historie des Veedels
Seit der Römerzeit hat die Severinstraße eine bewegte Geschichte hinter sich und spielte
in der Kölner Stadtentwicklung zu jeder Zeit eine wichtige Rolle. Als Heeres - und Ausfall-
straße nach Bonn diente sie als Gräberstraße, sodass bei vielen Bauprojekten Gebeine und
teilweise sogar Gräber mit reichen Beigaben gefunden wurden. Die zahlreichen Kirchen und
Kapellen entlang der Straße spiegeln ebenfalls die historische Bedeutung wider. Seit dem
19. Jahrhundert war das Viertel außerdem wichtiger Gewerbestandort. Zwei der promine n-
testen Kölner Firmen, die nach ihrem Rückzug aus dem Veedel unübersehbare Spuren hin-
terlassen haben sind die Schokoladenfabrik Stollwerck und die Reissdorf-Brauerei.
Ziele:
Die Geschichte und Tradition des Viertels wird herausge stellt. Für Einwohner und Gäste
wird umfangreiches Informationsmaterial zusammengetragen, das online und auch als
Printmedium bereitgestellt wird. Sie werden eingeladen, das Viertel zu entdecken und
generieren zusätzliche Umsätze im Handel und der Gastronomie.
Die Severinstraße wird abseits von Großveranstaltungen wie Dä längste Desch, dem Ro-
senmontagszug oder Weiberfastnacht als besondere Einkaufsstraße präsentiert, die ein
umfangreiches Angebot liefert und voller Überraschungen und Geheimtipps steckt.
Die zahlreichen kulturellen Angebote (z. B. Odeon-Kino, das Blaue Haus), architekton i-
schen Highlight, Fundstätten und bereits bestehende Stadtführungen werden gebündelt.
Das Engagement privater Sammler und Förderer wird auf diese Weise gewürdigt, e r-
schlossen und erhalten.
Die ISG
entwickelt und vermarktet gemeinsam mit Partnern individuelle, zielgruppenspezifische
Veedels-Touren,
führt zu ausgewählten Anlässen spezielle Veranstaltungen durch, mit denen die Historie
und die Besonderheiten des Veedels erlebbar werden,
platziert die veedeltypischen Besonderheiten auch online und bietet so die Möglichkeit,
sich vorab zu informieren, um anschließend das Veedel zu besuchen.
5.2.6 Sonderkonditionen für ISG-Mitglieder
Die Mehrzahl der ansässigen Unternehmen sind Kleinbetriebe ; viele Hauseigentümer sind
Privatpersonen, die bei Versicherungen, Strombezügen und anderen Dienstle istungen (Ku-
rierdienste, Reinigungsfirmen etc.) nicht auf Sondertarife für Großunternehmen zurückgreifen
können. Die ISG vereinbart mit geeigneten Partnern Sondert arife, die für jeden einzelnen
der ansässigen Unternehmen und der Eigentümer konkrete Kostenvorteile darstellen. Die
Anbieter profitieren von dem erhöhten Auftragsvolumen, das sie in der Severinstraße erzie-
len.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
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Ziele:
Die Mitglieder der ISG profitieren vo n Rahmenverträgen und Vertragskonditionen, in d e-
ren Genuss ansonsten nur Großunternehmen kommen.
Die günstigeren Kosten (z. B. für Hausreinigung, Kurierdienste) können an die Mieter der
Wohn- und Gewerbeeinheiten weitergegeben werden.
Die ISG
schließt Rahmenverträge mit relevanten Anbietern ab,
bietet den Hauseigentümern mit den Sonderkonditionen einen konkreten Gegenwert zur
geleisteten ISG-Umlage,
sorgt für eine Reduzierung der Betriebskosten für Hauseigentümer und Mieter.
5.2.7 Quartiershausmeister
Die ISG Severinstraße beschäftigt einen Quartiershausmeister, der sich als Kümmerer und
„gute Seele des Quartiers“ versteht. Er ist direkter Ansprechpartner für Eigentümer und
Mieter, für den Bürger eine Schnittstelle zur Verwaltung und anderen Institutionen (z. B.
AWB) und regelmäßig im Quartier präsent. Er beseitigt Missstände, kleinere Verunreinigun-
gen, koordiniert die Pflege der Begrünung (Projekt Veedelsentwicklung 03) und der Weih-
nachtsbeleuchtung (Projekt Veedelsmarketing 05) oder verständigt die zuständigen Stellen.
Er ersetzt aber nicht die generelle Straßenreinigung oder die Leerung der Mülleimer, für
die weiterhin die AWB zuständig sind.
In Absprache mit den Eigentümern und der Stadt Köln führt er kleinere Reparaturen bzw.
Reinigungsarbeiten durch und trä gt durch seine ständige Präsenz mit zum subjektiven S i-
cherheitsgefühl bei. Darüber hinaus kann er auf Wunsch und gegen gesonderte Kostene r-
stattung ggfs. auch spezielle Servicedienstleistungen für Hauseigentümer und Händler übe r-
nehmen (z. B. Winterdienst, U mzugshilfe). Bei der Umsetzung bestimmter ISG -Maßnahmen
oder bei Veranstaltungen ist der Quartiershausmeister auch „Mann vor Ort“ und erster
Ansprechpartner für Händler, Schausteller und externe Organisatoren.
Ziele:
Der Hausmeister ist bei Händlern, Bewohnern und Eigentümern bekannt, sodass die ISG
im Quartier sichtbar ist und auf Probleme oder Missstände angesprochen werden kann.
Der ehrenamtliche Vorstand wird von der teils sehr zeitintensiven „Arbeit auf der Str a-
ße“ entlastet.
Die ISG
beschäftigt einen Quartiershausmeister im Umfang von mindestens 20 Stunden/ Woche,
stellt mit dem Quartiershausmeister die Präsenz der Initiative im Quartier sicher,
finanziert die Basisleistungen für Hauseigentümer und Gewerbetreibende aus den allg e-
meinen ISG-Mitteln; weitergehende Leistungen, die einzelne Hauseigentümer in Anspruch
nehmen, werden ggfs. gesondert berechnet (z.B. Winterdienst, Umzugshilfe).
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
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5.3 Geschäftsfeld Veedelsmarketing
5.3.1 Marketingkampagne „Shoppen im Severinsviertel“
Im gesamten Severinsviertel gibt es eine beachtliche Zahl qualitätsorientierter Fachgeschä f-
te; diese sind vor allem im Bereich rund um die Pfarrkirche St. Severin sowie die dort
unmittelbar angrenzenden Seitenstraßen (z. B. Hirschgässchen) angesiedelt. In den Seite n-
straßen ist eine im Vergleich zur Severinstraße eher geringe Passantenfrequenz festzuste l-
len, sodass die Fachgeschäfte nicht von der Anziehungskraft der Haupteinkaufsstraße pr o-
fitiert.
Einzelne qualitätsorientierte Anbieter sind auch auf der Severinstraße angesiedelt, dominie-
ren hier jedoch nicht das Gesamtbild; dieses wird eher durch Lebensmittelanbieter (z. B.
Rewe, Aldi, Denns Biomarkt) oder preisorientierte Anbieter (z. B. NKD) bestimmt.
Die ISG stellt eine Online -Plattform aller (inhabergeführten) qualitätsorientie rten Fachg e-
schäfte zusammen, in der sie unabhängig vo n ihrer Lage im Projektgebiet präsentiert wer-
den. Es soll gezeigt werden, welch hohe Dichte hochwertigen Einzelhandels auf den 900
Metern kölscher Südstadt vorhanden ist. Kunden sollen über dieses Portal , wie aber auch
über gemeinsame Werbung der vertretenen Händler oder weitere Aktionen (z. B. gemein-
same Modenschau, Ausstellung) ins Veedel eingeladen werden.
Ziele:
Die Severinstraße und die direkt angrenzenden Seitenstraßen werden als individueller,
qualitätsorientierter Einzelhandelsstandort vermarktet.
Die heute v. a. im südlichen Bereich der Straße und in den Nebenstraßen (z. B. Hirsch-
gässchen) ausgebildeten Cluster sollen in die gesamte Severinstraße ausstrahlen.
Die qualitätsorientierten Anbieter werden zusammengebracht und gezielt inszeniert.
Die ISG
entwickelt gemeinsam mit den interessierten, qualitätsorientierten Händlern ein spezie l-
les Marketingkonzept für die Förderung der entsprechenden Anbieter (Aktionen, Webau f-
tritt, Feste, Vernissagen etc.) und setzt es um,
nutzt die Positivbeispiele zur gezielten Beratung der übrigen ansässigen Händler.
5.3.2 Bücher- oder Designflohmarkt An der Eiche
Der Platz An der Eiche ist umgeben von Gastronomiebetrieben mit Außenbestuhlung, einem
Kinderspielplatz, Wohnbe bauung und einigen w enigen Einzelhandelsgeschäften. Der Platz
selber wird wenig genutzt und dient u. a. Fahrrädern, Motorrädern und Rollern als Abstel l-
anlage. Er befindet sich jedoch in nur wenigen Metern Entfernung zur Severinstraße und
bietet ein hohes, bisher nicht ausreichend genutztes Potenzial als Platz der Begegnungen.
Flohmärkte, beispielsweise für Bücher, Antiquitäten oder besonderes Design, die auch die
Kunden der qualitätsorientierten Händler in unmittelbarer Nachbarschaft ansprechen, könn-
ten auf dem Platz An der Eiche ein zuhause finden. Begleitet von einem kleinen, passe n-
den Rahmenprogramm (Weinverkostung, Lesung etc.) könnten hier drei bis vier Veransta l-
tungen pro Jahr stattfinden. Bei (größeren) Abendveranstaltungen in den Außenbereichen
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
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der gastronomischen Betriebe kam es immer wieder zu Beschwerden über Ruhestörungen
durch die Anwohner; es sind daher kleinere Events in den Nachmittagsstunden vorgesehen.
Ziele:
Die qualitätsvollen Anbieter der Severinstraße und der direkt angrenzenden Seitenstr a-
ßen werden einbezogen und in die Märkte integriert.
Der jungen Bevölkerung des Viertels (viele Studenten und junge Familien) werden Mär k-
te und Veranstaltungen fernab des Mainstream geboten.
Das bereits bestehende Projekt der Hofflohmärkte, die regelmäßig im Viertel stattfinden,
wird durch einen geschmackvollen, individuellen Markt auf dem Platz im Kreuzungsb e-
reich von Hirschgässchen, Achterstraße und Severinskloster ergänzt.
Der beschauliche, bisher wenig genutzte Platz wird durch individuelle Veranstaltungsfo r-
mate aufgewertet.
Die Bewirtung kann über die angrenzenden Gastronomiebetriebe abgewickelt werden.
Die ISG
identifiziert Zielruppen und Formate, für die der Platz ein geeigneter Veranstaltungsort
sein könnte,
entwickelt mit den Anliegern des Platzes ein Veranstaltungsformat, organisiert und b e-
wirbt dieses.
5.3.3 „Kaffee un Kooche“ am Karl-Berbuer Platz
Der Karl-Berbuer-Platz am nördlichen Rand des vorgesehenen ISG-Gebiets beheimatet seit
1987 den von Bonifatius Stirnberg modellierten Karl-Berbuer-Brunnen (Narrenschiffbrunnen).
Der Namensgeber war Kölner Komponist und Schlagersänger, der Anfang des 20. Jah r-
hunderts im Karneval aktiv war. Der trotz der zentralen und verkehrsgünstigen Lage ruhige
Platz wird heute hauptsäc hlich als Durchfahrt und Parkfläche genutzt. Zwar befinden sich
auf dem Platz auch Sitzgelegenheiten, die jedoch nur sehr wenig frequentiert sind.
Im Severinsviertel sind neben Studenten und jungen Familien viele ältere Menschen he i-
misch, die hier schon seit Jahrzehnten wohnen und sich untereinander kennen.
Ziele:
Auf dem wenig genutzten Karl -Berbuer-Platz werden Jung und Alt aus dem Veedel z u-
sammengebracht und können sich bei Kaffee und Kuchen, verbunden mit einem kö l-
schen Rahmenprogramm (z. B. Musiker od er Schauspieler aus dem Viertel) kennenle r-
nen.
Der Karl-Berbuer-Platz wird in regelmäßigen Abständen mit Leben gefüllt und rückt so
näher an das Viertel und in das Bewusstsein der Bewohner.
Die ISG
hilft den Anliegern bei der Entwicklung und Organisation eines Veranstaltungsformats,
nutzt die bestehenden Kontakte der IG Severinsviertel zu lokalen Künstlern und Gastr o-
nomen,
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
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bewirbt die Veranstaltungsreihe im Rahmen ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit online
und offline.
5.3.4 Musikalischer Mittag auf dem Severinskirchplatz
Der Severinskirchplatz ist der einzige unmittelbar an die Severinstraße angrenzende urbane
Platz, wird jedoch mit wenigen Ausnahmen ( z. B. Weiberfastnacht, Weihnachtsbaum, G e-
braucht-Fahrradmarkt) wenig genutzt. Zweimal wöchentlich findet der Öko-Markt statt. An
diesen Tagen sind der Platz und auch die direkt anliegenden Gaststätten den Tag über
gut besucht.
In Abstimmung mit der Kirchengemeinde und den Marktbetreibern sollte eine Lösung g e-
funden werden, auf dem Platz in den Sommermonaten ein regelmäßiges Programm für
Einwohner, Gäste und im Veedel Arbeitende zusammenzustellen. In Zusammenarbeit mit
Gastronomen aus der Südstadt sowie lokalen und regionalen Musikern wird ein Treffpunkt
für in den Sommermonaten wöchentlich wiederkehrende Veranstaltungen zur Mittagsze it
(kleinere Konzerte o. ä.) entwickelt (ca. 5 Veranstaltungen/ Jahr).
Ziele:
Der einzige an der Straße gelegene Platz wird regelmäßig genutzt und lädt als Tref f-
punkt für die Mittagspause ein.
Die Gastronomen und Caterer erschließen sich neue Kunden durch die Präsenz auf der
Veranstaltung.
Die ISG
stimmt das Gesamtkonzept mit beteiligten Akteuren (Kirchengemeinde, Stadt, lokalen
Gastronomen) ab und holt die entsprechenden Genehmigungen ein,
übernimmt die Konzeption und Durchführung der einzelnen Veranstaltungen.
5.3.5 Weihnachtsbeleuchtung
Die Interessengemeinschaft Severinsviertel e. V. hat sich in der Vergangenheit um die Pfl e-
ge und Montage der Weihnachtsbeleuchtung gekümmert. Die derzeit vorhandenen Beleuch-
tungselemente sind etwa 30 Jahre alt. Viele Elemente sind inzwischen defekt , sodass zur
Winterzeit kein einheitlich beleuchteter Straßenraum erkennbar war.
Die IG Severinsviertel hat in jüngster Vergangenheit bereits Bemühungen ang estellt,
Sponsoren für neue Leuchtelemente für die gesamte Severinstraße zu akquirieren. Dies ist
bisher gescheitert, sodass weiterhin die alte Beleuchtung aufgehängt wurde. Das Ziel ist
jedoch, zukünftig wieder für weihnachtliche Stimmung im gesamten öffentlichen Raum des
ISG-Gebiets zu sorgen. Vor dem Hintergrund, dass sich auf dem Chlodwigplatz offensicht-
lich ein regelmäßiger Weihnachtsmarkt etablieren wird, ist dies für die Händler zwischen
Torburg und Karl-Berbuer-Platz von besonderer Bedeutung.
Ziele:
Es soll ein e moderne Weihnachtsbeleuchtung mit LED-Technik für das gesamte ISG -
Gebiet angeschafft werden; eine technische Überarbeitung der vorhandenen Beleuchtung
steht nicht zu Diskussion, da hiervon nicht mehr ausreichend viele vorhanden sind.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
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Die Weihnachtsbeleuchtung wird, wie die Projekte Veedelsentwicklung 02 und 04, in ein
grundsätzliches Lichtkonzept, das in Einklang mit dem städtischen Beleuchtungskonzept
steht, integriert.
Das einheitliche Bild trägt zur Attraktivitätssteigerung der Stra ße der für die Händler
wichtigen Weihnachtszeit bei.
Es wird eine Kofinanzierung zwischen ISG, Interessengemeinschaft Severinsviertel e. V.
und Einzelsponsoren angestrebt.
Die ISG
holt Angebote für die Neuanschaffung einer Weihnachtsbeleuchtung mit energiesparen-
der LED-Technik für die Severinstraße ein,
koordiniert die Kostenteilung mit der IG Severinstraße und akquiriert Einzelsponsoren,
übernimmt die anteiligen Kosten für die Neuanschaffung sowie die Kosten für die War-
tung für die ISG-Laufzeit von drei Jahren.
5.3.6 Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit
Die bestehende Interessengemeinschaft Severinsviertel und die neue ISG arbeiten im Be-
reich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eng zusammen und bündeln die Kompetenzen.
Die Website der IGS wurde neu aufgelegt, is t aber derzeit noch nicht vollständig fertig;
das Logo ist nicht mehr zeitgemäß. Auch für die ISG in der Gründung gibt es eine Webs i-
te, die über das Vorhaben und den Projektfortschritt informiert. Optisch sind beide Seiten
ähnlich aufgebaut, sodass sie langfristig ggf. zusammengefügt werden können.
Die heutige IGS ist regelmäßig in der Presse (v. a. zu besonderen Veranstaltungen und Ak-
tionen) präsent und auch auf Facebook aktiv.
Mit einem modernisierten Web -Auftritt, der IGS und ISG repräsentiert, kann die Straße mit
allen Händlern, Dienstleistern und sonstigen Angeboten (z. B. Kampagne „Shoppen im S e-
verinsviertel“, erlebbare Historie) einheitlich in der gesamten Stadt vermarktet werden.
Ziele:
Weiterführung der aktiven Werbung für das Einkaufs - und Freizeitziel Severinstraße in
der ganzen Stadt und über ihre Grenzen hinaus.
Betonung und Publizierung der bisher wenig bekannten Angebote.
Gewinnung von Neukunden und neuen Gästen über die Breite und Tiefe des Angebots
sowie Informationen über Insider-Tipps.
Information der Öffentlichkeit über die ISG-Initiative und laufende Aktivitäten.
Die ISG
präsentiert die Unternehmen aus dem Quartier auf der Website,
macht auf die Besonderheiten des Veedels und kulturelle Angebote aufmerksam,
informiert Anwohner und Gewerbetreibende online und offline über die eigenen Aktivitä-
ten und Planungen.
Antrag auf Erlass einer Satzung
ISG Severinstraße
21
6 Finanzierungskonzept
Das vorliegende Finanzierungskonzept baut auf den Vorgaben des ISGG NRW auf.
6.1 Ausgaben
Die Kosten für die Umsetzung der geplanten ISG-Maßnahmen setzen sich wie in Abb. 5
aufgeführt zusammen.
Bei den aufgeführten Kosten handelt es sich jeweils um Bruttobeträge. Sie wurden unter
dem Grundsatz kaufmännischer Vorsicht ermittelt und auf glatte Beträge gerundet. Die Po-
sitionen sind untereinander deckungsfähig. Innerhalb eines Geschäftsbereichs können somit
Mehrkosten bei einer Position durch Einsparungen bei einem anderen Posten ausgeglichen
werden. Art und Umfang der Maßnahmen werden über den Zeitraum im Wesentlichen u m-
gesetzt.
Im Kostenplan sind bereits Personalmittel für einen Veedelsmanager im Umfang von 16
Std./ Woche für die Umsetzung der Maßnahmen sowie der Personalaufwand für die allg e-
meine ISG-Arbeit (Verwaltung, Spendenakquise, allgemeine Öffentlichkeitsarbeit etc.) enthal-
ten. Die Personalmittel für die Einstellung eines Quartiershausmeisters auf Minijobbasis sind
Bestandteil der Maßnahme Veedelsentwicklung 07.
Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand des Trägervereins. Überschüsse aus
Positionen können zum Ende eines Geschäftsjahres in das Folgejahr übernommen werden.
Nicht in Anspruch genommene Mittel werden nach Ende der ISG -Laufzeit von der Stadt
Köln an die Grundeigentümer zurückgezahlt.
Die bisher in vergleichbaren Projekten gemachten Erfahrungen belegen, dass selbst bei
sorgfältiger Planung im Verlauf der konkreten Arbeit Veränderungen, Preiserhöhungen oder
Anpassungen der Konzeption eintreten bzw. erforderlich sind. Die dabei unter Umständen
auftretenden Mehrkosten werden durch die Einplanung einer Reserve abgedeckt. Die Rese r-
ve ist grundsätzlich für alle Positionen des Finanzierungskonzeptes einsetzbar.
Die Stadt Köln erbringt im Zusammenhang mit der Einrichtung der Immobilien - und
Standortgemeinschaft Leistungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeiten hinaus
reichen. Die Gemeinde kann zur Abgeltung des gemeindlic hen Aufwands eine Kostenpa u-
schale in Höhe von maximal 3 vom Hundert der beantragten Maßnahmensumme durch
Satzung festlegen (ISGG NRW §4, Abs. 7).
Der Antragsteller bittet die Stadt Köln zu prüfen, ob ein teilweiser oder vollständiger Ve r-
zicht auf die Kostenpauschale möglich ist.
Antrag auf Erlass einer Satzung
22
Abb. 5: Kosten- und Maßnahmenplan ISG Severinstraße
Maßnahmen 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Gesamtkosten (gerundet)
Veedelsentwicklung 18.300 € 34.000 € 40.000 € 92.300 €
Veedelsveranstaltungen 16.000 € 13.000 € 13.000 € 42.000 €
Veedelsmarketing 30.000 € 16.000 € 10.000 € 56.000 €
Summe 64.300 € 63.000 € 63.000 € 190.300 €
Organisation
Allgemeine ISG Organisation (Sachkosten) 1.500 € 1.500 € 1.500 € 4.500 €
Anteilige Kosten für Geschäftsstelle (Miete) 6.000 € 6.000 € 6.000 € 18.000 €
Prozesskontrolle, Steuerberatung, Rechtsberatung, Versicherungen 3.000 € 3.000 € 3.000 € 9.000 €
Summe 10.500 € 10.500 € 10.500 € 31.500 €
Personalkosten
Personal - Umsetzung Maßnahmen 15.000 € 15.000 € 15.000 € 45.000 €
Personal - allgemeine ISG Organisation 5.000 € 5.000 € 5.000 € 15.000 €
Summe 20.000 € 20.000 € 20.000 € 60.000 €
Reserve (3 % der Kosten f. Maßnahmen, Organisation + Personal) 2.800 € 2.800 € 2.800 € 8.400 €
Kosten für Maßnahmen, Organisation und Personal (inkl. Reserve) 97.600 € 96.300 € 96.300 € 290.200 €
Verwaltungsgebühren Stadt Köln (bis max. 3 % der Gesamtkosten) 2.900 € 2.900 € 2.900 € 8.700 €
Gesamtkosten ISG Severinstraße (gerundet) 100.500 € 99.200 € 99.200 € 298.900 €
Antrag auf Erlass einer Satzung
IG Severinsviertel 23 23
6.2 Einnahmen
Die Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße wird als Abgabe der Grundeige n-
tümerinnen und Grundeigentümer finanziert, die sich mit Bezug auf § 4, Abs. 6 ISGG NRW
am Einheitswert der Immobilien bemisst. Die ggfs. aus einzelnen Maßnahmen erzielten Ei n-
nahmen werden bevorzugt zur Kostendeckung verwendet. Aus Gründen der kaufmännische n
Vorsicht werden sie jedoch nicht in die Berechnung der Abgaben für die Grundeigentüm e-
rinnen und Grundeigentümern einkalkuliert.
Unter Berücksichtigung der Abgabenbefreiung einzelner Grundstücke nach § 4, Abs. 4 ISGG
NRW ergibt sich ein geschätzter Hebesa tz von ca. 1,5 % des Einheitswertes eines Grun d-
stücks für die Dauer der Projektes (3 Jahre). Damit wird die im ISGG NRW (§ 4, Abs. 6)
enthaltene Begrenzung der Abgabe auf max. 10 % des Einheitswertes bei Projekten mit ei-
ner Laufzeit von fünf Jahren deutlich unterschritten.
Die jährliche Abgabe für einen Grundeigentümer errechnet sich wie folgt:
Hebesatz x Einheitswert des Grundstücks
Laufzeit
Die Abgaben werden in bis zu sechs gleichen Raten (halbjährlich) zu Beginn und zur Mitte
des 1., 2. und 3. ISG-Jahres fällig; aus organisatorischen Gründen kann auch eine jährliche
Abrechnung erfolgen.
Antrag auf Erlass einer Satzung
IG Severinsviertel 24 24
7 Organisation der Immobilien- und
Standortgemeinschaft Severinstraße
Interessengemeinschaft Severinsviertel e. V.
Maßgeblicher Initiator des Projektes „Immobili en- und Standortgemeinschaft Severinstraße“
war Mitte 2015 die bestehende Interessengemeinschaft Severinsviertel e. V.; sie wurde un-
terstützt durch die Stadt Köln und einer Vielzahl von lokalen Akteuren und Institutionen.
Maßgeblich zu nennen ist hier der ehemalige sowie der aktuelle Vorstand, der seit Frü h-
jahr 2016 im Amt ist. Seit 31.03.2016 ist der langjährige hauptamtliche Veedelsmanager
nicht mehr für die IGS tätig, da sein Beschäftigungsverhältnis aufgrund fehlender Finanzi e-
rung nicht verlängert werde n konnte. Alle Aktivitäten des Vereins werden seitdem wieder
durch den ehrenamtlichen Vorstand geleitet.
Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e. V. (in Eintragung)
Der neu gegründete Verein Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e. V. ist –
vertreten durch den Vorstand – gegenüber der Stadt Köln Antragsteller zum Erlass einer
Satzung gemäß § 1, Abs. 1 ISGG NRW. Der Verein und die Stadt Köln beabsichtigen, g e-
mäß § 3, Abs. 6 ISGG NRW vor dem abschließenden Satzungsbeschluss einen ö ffentlich-
rechtlichen Vertrag abzuschließen, in dem sich der Verein u. a. verpflichtet, die sich aus
dem ISGG-Gesetz, der Satzung und dem Maßnahmen - und Finanzierungskonzept ergebe n-
den Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben umzusetzen.
Der Verein verpflichtet sich, das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept umzusetzen. Der
Verein Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße befindet sich aktuell in Eintr a-
gung. Mitglieder dieses Vereins werden auf Antrag die Hauseigentümer aus dem Projektge-
biet sowie interessierte Einzelpersonen bzw. Unternehmen und Organisationen, die im Vie r-
tel tätig oder ansässig sind und die Immobilien - und Standortgemeinschaft auf freiwilliger
Basis finanziell unterstützen möchten.
Die vorgesehene Organisationsform entspricht den Vorgabe n des ISGG NRW. Durch die
verfolgte Organisationsstruktur sind die finanziellen Mittel der beiden Vereine komplett
voneinander getrennt, sodass die über die Stadt Köln von den Grundeigentümern eingezo-
genen Mittel getrennt von den Geldern der Händlergemeinschaft verwaltet werden. In Ko-
operationsprojekten (z. B. Weihnachtsbeleuchtung) schließen die beiden Vereine gesonderte
Finanzierungsverträge miteinander ab.
Antrag auf Erlass einer Satzung
IG Severinsviertel 25 25
Regelmäßiger Austausch mit der Stadt Köln
Während der Vorbereitungszeit der Immobilien - und Stand ortgemeinschaft bestand eine
Projektgruppe, bestehend aus dem Vorstand der IGS e. V. und der cima, die an der inhalt-
lichen und organisatorischen Ausgestaltung des Projektes intensiv mitgewirkt hat.
Das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln hat an mehreren Sitzungen der
Projektgruppe teilgenommen. Darüber hinaus gab es Treffen zwischen dem Veedelsmanager
und der cima, um einzelne Projekte und Organisationsstrukturen zu konkretisieren.
Mit der Antragstellung hat die Projektgruppe ihren Auftrag erfüllt.
Es wird jedoch als sinnvoll erachtet, zur Koordination und zum Controlling regelmäßige
Treffen des ISG-Vorstandes sowie einem Vertreter des Amts für Stadtentwicklung und St a-
tistik der Stadt Köln durchzuführen.
Antrag auf Erlass einer Satzung
IG Severinsviertel 26 26
8 Kontrolle und Berichtspflicht der Im-
mobilien- und Standortgemeinschaft
Nach § 4, Abs. 8 ISGG NRW hat die Immobilien - und Standortgemeinschaft der Stadt Köln
die ordnungs- und zweckmäßig Mittelverwendung auf Verlangen unverzüglich, mindestens
jedoch jährlich, schriftlich nachzuweisen.
Die für die ordnungsgemäße Verwendung des erhaltenen Abgabeaufkommens erforderlichen
Nachweise sind Gegenstand des öffentlich -rechtlichen Vertrages zwischen der Immobilien -
und Standortgemeinschaft und der Stadt Köln.
Über die gesetzliche Berichtspflicht der I mmobilien- und Standortgemeinschaft gegenüber
der Stadt Köln hinaus wird der Trägerverein den Grundeigentümern jährlich einen Projek t-
statusbericht mit einem Überblick über den Stand der Maßnahmenumsetzung und über die
wirtschaftliche Situation des Vereins zur Verfügung stellen.
2016_11_14_Anlage 3_Vertrag_neu
16535 Zeichen
/ 2 Anlage 3 ENTWURF Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 3 Absatz 6 des Gesetzes über Immobilien- und Standortgemeinschaf- ten (ISGG NRW) vom 10. Juni 2008 (GV. NRW S. 474, SGV. NRW 231) zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, - im Folgenden „Stadt“ genannt - und dem Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e.V., vertreten durch Herrn Dr. Fröhlich, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer xxx (Hinweis: der e. V. befindet sich derzeit in Eintragung. Eine Registernummer wurde noch nicht vergeben.) - im Folgenden „ISG e. V.“ genannt – wird folgender Vertrag geschlossen: Präambel Die Vertragspartner beabsichtigen, Maßnahmen zur Au fwertung der Severinstraße ein- schließlich des Karl-Berbuer-Platzes, des Severinsk irchplatzes, des Hirschgässchens und des Platzes An der Eiche in funktionaler und gestal terischer Hinsicht sowie zur Verbesse- rung des Standortmarketings umzusetzen. Durch die M aßnahmen soll die Attraktivität des Gebiets der Immobilien- und Standortgemeinschaft Se verinstraße (im Folgenden: ISG- Gebiet) gestärkt, der Geschäftsbesatz belebt und di e Immobilienwerte gesichert und gestei- gert werden. § 1 Gegenstand des Vertrages Der ISG e. V. hat bei der Stadt gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) den Erlass einer Satzung nach § 1 Abs. 1 ISGG NRW beantragt. - 2 - / 3 (1) Dieser Vertrag regelt in Ergänzung des ISGG NRW und der Satzung der Stadt Köln zur Festlegung des ISG-Gebiets und Erhebung von Abgaben die Rechtsbeziehungen zwi- schen der Stadt und des ISG e. V. nach dem ISGG NRW (Anlage 1; entspricht Anlage 2 der Beschlussvorlage) unter der Voraussetzung einer positiven Entscheidung des Rates der Stadt über den vorgenannten Antrag des ISG e. V. (2) Der ISG e. V. verpflichtet sich, alle sich aus dem ISGG NRW und der Satzung ergeben- den Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben verantwortl ich und fristgerecht zu erfüllen. Die Abgrenzung des ISG-Gebiets ergibt sich aus der Anla ge 2 (entspricht Anlage 4 der Be- schlussvorlage) zu diesem Vertrag. (3) Der ISG e. V. verpflichtet sich ebenso, die im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept mit Stand 14.11.2016 (Anlage 3; entspricht Anlage 1 der Beschlussvorlage) aufgeführten Maßnahmen umzusetzen. § 2 Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind: a) Satzung der Stadt Köln zur Festlegung des Gebiet es für die Immobilien- und Standort- gemeinschaft „Severinstraße“ und Erhebung von Abgab en nach dem Gesetz über Im- mobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) b) Kartographische Darstellung des ISG-Gebiets c) Maßnahmen- und Finanzierungskonzept des ISG e. V . mit Stand vom 11.11.2016 § 3 Beteiligung an der ISG Der ISG e. V. verpflichtet sich, die Beteiligung de r Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der im Gebiet gelegenen Grun dstücke und der im Gebiet ansässi- gen Gewerbetreibenden, freiberuflich Tätigen und Dr itten an der Immobilien- und Standort- gemeinschaft zu ermöglichen. - 3 - / 4 § 4 Realisierung der Maßnahmen (1) Die von dem ISG e. V. in Eigenregie durchzuführ enden Maßnahmen, wie sie im Einzel- nen im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept dargeleg t sind, werden von diesem ge- mäß § 5 jeweils im dritten Quartal eines Wirtschaft jahres für das Folgejahr konkretisiert. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit der Stadt. (2) Die Stadt wird dem ISG e. V. über alle von ihr im ISG-Gebiet vorgesehenen Maßnahmen rechtzeitig informieren. Bei Maßnahmen mit unmittel barer Auswirkung auf die Ziele und Maßnahmen des ISG e. V. wird die Stadt den ISG e. V. anhören und anschließend unter Abwägung der gegenseitigen Interessen entscheiden. § 5 Maßnahmen- und Wirtschaftsplan (1) Der ISG e. V. stellt jeweils im dritten Quartal eines jeden Wirtschaftsjahres einen Maß- nahmen- und Wirtschaftsplan zur Konkretisierung des Maßnahmen- und Finanzierungs- konzeptes für das darauffolgende Wirtschaftsjahr au f. Der jährliche Maßnahmen- und Wirtschaftsplan ist der Stadt spätestens im zehnten Monat eines jeden Wirtschaftsjahres vorzulegen. Darin stellt der ISG e. V. alle im Wirt schaftsjahr vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der veranschlagten Kosten im Detail dar. (2) Den Grundeigentümerinnen, Grundeigentümern und Erbbauberechtigten der im Gebiet gelegenen Grundstücke und den im Gebiet ansässigen Gewerbetreibenden, freiberuflich Tätigen und Dritten ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Informa- tion kann schriftlich oder über eine vom ISG e. V. zu diesem Zweck eingerichtete Inter- netadresse erfolgen. Der ISG e. V. übermittelt die Stellungnahmen an die Stadt. (3) Der ISG e. V. verpflichtet sich, den jeweils ab gestimmten Maßnahmen- und Wirtschafts- plan der Stadt sowie den Abgabepflichtigen mindeste ns einmal jährlich bekannt zu ge- ben. Dies kann schriftlich oder über eine vom ISG e. V. eingerichtete Internetadresse er- folgen. - 4 - / 5 § 6 Abgabenerhebung und Mittelzuwendung (1) Zur Finanzierung der im Maßnahmen- und Finanzie rungskonzept beschriebenen Maß- nahmen erhebt die Stadt eine Abgabe nach Maßgabe de r vom Rat der Stadt zu be- schließenden Satzung für das ISG-Gebiet. (2) Die Kosten für die Maßnahmen inkl. der Verwaltu ngspauschale in Höhe von 3 % der beantragten Maßnahmensumme betragen nach dem Maßnah men- und Finanzierungs- konzept des ISG e. V. 298.900,- Euro einschließlich der zurzeit gültigen Mehrwertsteuer. (3) Die Abgabe wird durch einen jährlichen Abgabenb escheid an die Grundeigentümerin- nen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der im Gebiet gelegenen Grundstücke festgesetzt und erhoben. Nach Ablauf der Zahlungsfr isten leitet die Stadt die verein- nahmten Beträge, abzüglich der Verwaltungspauschale zur Tilgung des Verwaltungs- aufwandes, auf der Grundlage eines Leistungsbeschei des an den ISG e. V. weiter, so- weit die Abgabenbescheide bestandskräftig sind. (4) Eine Vorfinanzierung nicht eingegangener Beträg e durch die Stadt ist ausgeschlossen. Die etwaige Uneinbringlichkeit von Abgaben geht zu Lasten des ISG e. V. (5) Über das in Absatz 1 beschriebene Abgabenaufkom men hinaus wird die Stadt dem ISG e. V. keine Mittel zur Mitfanzierung der Maßnahmen bereitstellen. § 7 Nachweis der Verwendung der Mittel (1) Der ISG e. V. verwaltet die Einnahmen aus dem A bgabenaufkommen getrennt von ihren eigenen Mitteln und verwendet sie treuhänderisch au sschließlich für die Durchführung von Maßnahmen nach dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept. Der ISG e. V. stellt sicher, dass die Aufrechnung mit solchen Verbindlic hkeiten, die nicht aus der Erfüllung der in § 1 Absatz 2 und 3 übernommenen Verpflichtun gen resultieren, ausgeschlossen ist. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirts chaftlichkeit und Sparsamkeit zu ver- wenden. (2) Der ISG e. V. hat der Stadt die ordnungs- und z weckmäßige Verwendung der Mittel ge- mäß § 4 Absatz 8 Satz 3 ISGG NRW auf Verlangen unve rzüglich, mindestens jedoch einmal im Jahr jeweils am ersten Montag des zwölfte n Monats des Wirtschaftsjahres schriftlich nachzuweisen. (3) Der ISG e. V. verpflichtet sich, bei der Vergab e von Bau-, Liefer- oder Leistungsaufträ- gen das jeweils für die Vergabe öffentlicher Aufträ ge von der Stadt zu beachtende Vergaberecht (Kölner Vergabeordnung, VOB, VOL, VOF) sowie geltende landes- und - 5 - / 6 bundesrechtliche Vorschriften (insbesondere das TVg G NRW und das GWB) zu beach- ten. (4) Die Stadt behält sich im Rahmen ihrer Aufgabene rfüllung das Recht vor, die Vergabe von Aufträgen des ISG e. V. an Dritte, die Buchführ ung und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren. (5) Sofern konkrete Maßnahmen nach dem jeweiligen M aßnahmen- und Wirtschaftsplan eines Wirtschaftsjahres nicht oder nicht fristgerec ht realisiert werden konnten, ist der ISG e. V. verpflichtet, der Stadt bis zum Ablauf de s ersten Quartals des Folgejahres die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen. Die nicht verbrauchten Mittel kön- nen mit Zustimmung der Stadt auf das Folgejahr übertragen werden. (6) Werden eingenommene Mittel für andere als laut Maßnahmen- und Finanzierungskon- zept, konkretisiert im jeweils mit der Stadt abgest immten Maßnahmen- und Wirtschafts- plan, zulässige Zwecke verwendet, ist der ISG e. V. zur Rückzahlung der entsprechen- den Beträge an die Stadt verpflichtet, auch wenn di e Mittel bereits für die Durchführung der zweckwidrigen Maßnahme verbraucht sind. Die Verpflichtung zur Rückerstattung der Abgabenbeträge gilt auch für die Eingehung einer en tsprechenden Verpflichtung, selbst wenn die Mittel bereits für die Durchführung der zw eckwidrigen Maßnahme unumkehr- bar gebunden sind. (7) Bei Aufhebung/Außer-Kraft-Treten der Satzung de r Stadt Köln zur Festlegung des Ge- bietes für die Immobilien- und Standortgemeinschaft „Severinstraße“ und Erhebung von Abgaben nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) erstellt der ISG e. V. innerhalb von vier Wochen ei ne Schlussabrechnung. Dabei ist zu ermitteln, ob und inwieweit die tatsächlichen Koste n von dem in das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept eingestellten Betrag abweichen . Die bei Erstellung der Schluss- abrechnung nicht verbrauchten Mittel sind an die St adt zurückzuzahlen. Diese erstattet die Mittel den Abgabepflichtigen gemäß § 8 der Satz ung der Stadt Köln zur Festlegung des Gebietes für die Immobilien- und Standortgemein schaft „Severinstraße“ und Erhe- bung von Abgaben nach dem Gesetz über Immobilien- u nd Standortgemeinschaften (ISGG NRW) zurück. § 8 Haftungsausschluss (1) Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des ISG e. V., die ihm im Hinblick auf den Abschluss dieses Vertrages oder in Erfüllung di eser Vereinbarung entstehen, ist ausgeschlossen. - 6 - / 7 (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche des ISG e. V. auf Schaden- und Aufwendungsersatz, die auf Zeitverzögerungen aufgrund nachbarlicher Be schwerden und Widersprüche zu- rückzuführen sind. (3) Der ISG e. V. stellt die Stadt von Ansprüchen D ritter im Zusammenhang mit der Umset- zung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts frei. Insbesondere übernimmt die Stadt keine Haftung für Schadenersatz-, Aufwendungs ersatz- oder sonstige Ansprüche, die die Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und E rbbauberechtigten gegen den ISG e. V. richten. (4) Die Stadt übernimmt weiterhin keine Haftung für Ansprüche der Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten gegen den IS G e. V., die im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens festgestellt wurden und die der ISG e. V. aus finanziellen oder sons- tigen Gründen nicht erfüllen kann. (5) Zur Abdeckung von Schäden und Ansprüchen Dritte r verpflichtet sich der ISG e. V. zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 5 Millio- nen Euro bei Personenschäden und 1 Million Euro bei Sachschäden. Ein entsprechen- der Nachweis ist der Stadt spätestens 3 Monate nach Abschluss dieses Vertrages vor- zulegen. (6) Dem ISG e. V. ist die Finanzierung jeglicher Sc hadensersatzleistungen an Dritte aus dem Kapital der weitergeleiteten Abgaben untersagt. (7) Der Haftungssauschluss gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit oder die Unwirk- samkeit dieses Vertrages im Verlauf eines Gerichtsverfahrens herausstellt. § 9 Beachtung weiterer Rechtsvorschriften (1) Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag ersetzt ni cht in anderen Rechtsvorschriften vorge- schriebene behördliche Zustimmungen oder Genehmigungen. (2) Soweit zur Umsetzung der Maßnahmen privatrechtl iche Zustimmungen erforderlich sind, hat der ISG e. V. diese eigenverantwortlich einzuholen. (3) Jede Partei trägt die ihr entstehenden Kosten a us diesem Vertrag und seiner Durchfüh- rung selbst. Soweit anwaltliche Hilfe in Anspruch g enommen wird, trägt sie jeweils die Partei, die sie beansprucht hat. - 7 - / 8 § 10 Rechtsnachfolge (1) Der ISG e. V. ist verpflichtet, alle in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen rechtsverbindlich auf eventuelle Re chtsnachfolger zu übertragen und diese zu verpflichten, ihrerseits weitere eventuell e Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten. (2) Im Falle der Rechtsnachfolge hat der ISG e. V. die Stadt schriftlich über den Vorgang und die dann verpflichteten natürlichen und juristi schen Personen zu unterrichten. Die entsprechenden Verträge sind der Stadt zur Kenntnis zu geben. § 11 Weitere Regelungen Soweit das Eigentum an Einbauten im öffentlichen St raßenraum an die Stadt übergegangen sein sollte, ist die Stadt nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die Unterhal- tungspflicht geht in diesem Fall auf die Stadt über. § 12 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Vertragspflichtverletzungen (1) Die Parteien können diesen Vertrag bei Vorliege n eines wichtigen Grundes jederzeit kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere da nn vor, wenn eine Partei wesentli- che Vertragspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. (2) Im Fall der Kündigung sind die nicht verwendete n Mittel aus dem Abgabenaufkommen (§ 6) vom ISG e. V. an die Stadt zurückzuzahlen. Di ese erstattet die Mittel den Abgabe- pflichtigen gemäß §§ 8 und 11 der Satzung der Stadt Köln zur Festlegung des Gebietes für die Immobilien- und Standortgemeinschaft „Severinstraße“ und Erhebung von Abga- ben nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortge meinschaften (ISGG NRW). Über die Abrechnung der bereits verwendeten Mittel ist seitens des ISG e. V. ein Nach- weis analog § 7 Absatz 2 dieses Vertrages zu führen. - 8 - / 9 § 13 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sow ie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine andere Form vorgesehen ist. E s bestehen keine schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige Bestimmung, die Bestandteil dieses Vertrages geworden ist, ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich in d iesen Fällen, unwirksame Bestim- mungen bzw. fehlende Bestimmungen durch solche wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. (3) Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass die hier getroffenen Vereinbarungen der Realisierung des bezeichneten Vorhabens dienen sollen. Sie verpflichten sich gegensei- tig, diese Vereinbarung, soweit erforderlich, mit W ohlwollen auszustatten und nach den Regeln über Treu und Glauben auszufüllen bzw. zu ergänzen. (4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. § 14 Wirksamkeit des Vertrages und Geltungsdauer (1) Der Vertrag wird wirksam mit der Unterzeichnung durch beide Parteien. (2) Dieser Vertrag begründet keinen Anspruch auf Be schluss des Rates über den Erlass der Satzung der Stadt Köln zur Festlegung des Gebiets f ür die Immobilien- und Standortge- meinschaft „Severinstraße“ und Erhebung von Abgaben nach dem Gesetz über die Im- mobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW). (3) Sofern der Rat der Stadt Köln den Erlass dieser Satzung nicht beschließt, ist der vorlie- gende öffentlich-rechtliche Vertrag automatisch bee ndet und entfaltet keinerlei Rechts- wirkung mehr. In diesem Fall sind sich der ISG e. V . und die Stadt darüber einig, dass gegenseitige Erstattungs-, Schadensersatz und sonst ige Ansprüche nicht entstehen bzw. nicht geltend gemacht werden können. (4) Die Geltungsdauer dieses Vertrages ist an die D auer der Rechtskraft (Geltungsdauer) der Satzung der Stadt Köln zur Festlegung des Gebie ts für die Immobilien- und Standortgemeinschaft „Severinstraße“ und Erhebung v on Abgaben nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) gekoppelt. - 9 - Köln, den _____________ Köln, den_____________ Immobilien- und Standortgemeinschaft Stadt Köln Severinstraße e.V. Die Oberbürgermeisterin ___________________________ _______________________ __ Vorstandsvorsitzender _________________________ In Vertretung
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3855/2016
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27