3038/2019
Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen (BV 4) Bebauungsplan 64460/07 und Anlieferung eines geplanten Rewe-Markts über die Philippstraße
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4838 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Rhei Sa Vorlagen-Nummer 3038/2019 Freigabedatum: 02.09.2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2019 Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen (BV 4) Bebauungsplan 64460/07 und Anlieferung eines geplanten Rewe-Markts über die Philippstraße Beantwortung für Sitzung BV 4 am 09.09.2019 1. Plant die Verwaltung den für unwirksam erklärten Bebauungsplan 64460/07 durch einen neuen Bebauungsplan zu ersetzen, und welchen Inhalt soll dieser erhalten? 2. Welche Folgen hat das Urteil für das im Bebauungsplan 64460/07 beschriebene Gebiet und die dort lebenden Menschen? 3. Plant die Verwaltung aufgrund des oben dargestellten Zusammenhangs auf die klagenden Bürger, die sich auf die Korrektheit der städtischen Planunterlagen verlassen mussten, zuzugehen und ihnen zumindest die Prozesskosten zu ersetzen? 4. Bei dem von der Bezirksvertretung geforderten und unmittelbar vor dem Prozess stattgefundenen Gespräch zwischen der Verkehrsverwaltung und den betroffenen Bürgern wurde für die Belieferung des Rewe-Marktes über die Philippstraße eine neue Lösung beraten. Um diese zu prüfen, sollen die Bürger ein Ingenieurbüro beauftragen. Warum übernimmt diese Leistung nicht die Stadt Köln, und ist sie ggfs. bereit, die dafür entstehenden Kosten zu übernehmen? 5. In der Urteilsbegründung wird mehrfach auf eine Anlieferung des Rewe-Marktes mit fünf LKW- Fahrten pro Tag hingewiesen. Gleichwohl haben die Anwälte des beigeladenen Investors vorgetra- gen, dass nur 2,5 Fahrten pro Tag geplant seien. Welche Zahl der LKW-Anlieferungsfahrten pro Tag gilt? Zu 1. Der Bebauungsplan 64460/07wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinen Urteilen vom 14.06.2019 inzident im Rahmen zweier Klageverfahren für unwirksam erklärt, die sich gegen die erteile Baugenehmigung richteten. Es hat kein Normenkontrollverfahren stattge- funden. Derzeit werden noch in den betroffenen Gerichtsverfahren Rechtsmittelverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht geführt. Damit ist das Urteil des OVG NRW noch nicht rechtskräftig. Die Verwal- tung kann daher derzeit keine Aussage zu dem weiteren Umgang mit dem hier benannten Bebau- ungsplan machen, bis die Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Zu 2. Für die im Planbereich des Bebauungsplans Nr. 64460/07 lebenden Menschen haben das Urteil und 2 die inzidente Unwirksamkeit des Bebauungsplanes erstmal keine unmittelbaren Folgen. Durch die Urteile des OVG NRW vom 14.06.2019 wurde die Baugenehmigung für den REWE-Markt für zulässig erklärt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, da in beiden Fällen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wurde. Zu 3. Nein, die Stadt Köln kann den Klägern derzeit keine Prozesskosten erstatten. Eine solche Erstattung sieht das Prozessrecht nur in Fällen des Obsiegens der Klägerseite vor. Da die Gerichtsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen sind, kann hierzu derzeit keine abschließende Aussage getroffen werden. Bis zum Urteil ist die Verwaltung von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 64460/07 ausge- gangen. Zu 4. Es fand Anfang Juni 2019 ein Termin zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Fachverwaltung und der Klägerseite statt. Bei dem Gespräch wurde über die verkehrliche Erschließungssituation dis- kutiert und unterschiedliche Anregungen der Klägerseite besprochen und grob abgewogen. Ein Vor- schlag war, einen Zweirichtungsverkehr in der Philippstraße einzurichten in dem Abschnitt zwischen der geplanten Rewe-Anlieferung und der Venloer Straße. Aus Sicht der Fachverwaltung ist dieser Vorschlag nicht funktionsfähig, da der Querschnitt der Philippstraße dafür zu schmal ist und den Fuß- gängern dann zu wenig Raum bei Begegnungsverkehr zur Verfügung stünde. Daher wird die Verwal- tung hierzu auch kein Gutachten beauftragen. Es bleibt den Klägern jedoch unbenommen, den Vor- schlag mit dem Zweirichtungsverkehr nochmals detailliert von einem Ingenieurbüro untersuchen zu lassen. Nach Ansicht der Verwaltung ist die genehmigte Anlieferung möglich und realisierbar. Es wird daher keine Notwendigkeit gesehen, erneut ein Ingenieurbüro zu beauftragen. Zu 5. Gemäß Baugenehmigung wird für die Anlieferung über die Philippstraße die Menge der Fahrzeuge pro Werktag (Mo-Sa) auf 5 Fahrzeuge pro Tag und den Zeitraum 07:00-20:00 Uhr begrenzt. Eine Überschreitung der Zahl von 5 Fahrzeugen pro Tag während der Weihnachtszeit (01.12.- 24.12.) wird zugelassen. Es können natürlich weniger als die genehmigten LKW-Anlieferungsfahrten durchgeführt werden. Eine Überschreitung der im Gutachten dargestellten Lieferverkehre ist genehmigungspflichtig.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Philippstraße
- Venloer Straße
- Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 3038/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 03.09.2019
- Erstellt
- 30.08.2019 10:01