Mandari Insight

0963/2018

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Südliche Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' in Köln-Bayenthal/-Raderberg/-Zollstock/-Sülz nach § 25 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.04.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.05.2018, TOP 6.1.2

Anlage-1_0963-2018_Satzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 0_ Dringlichkeit_0963_2018

· application/pdf

Ansehen

Anlage-2_0963-2018_Übersicht-Eigentumsverhältnisse

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Vorabauszug Liegenschaftsausschuss vom 12.04.2018

· application/pdf

Ansehen

Anlage-1_0963-2018_Satzung

11270 Zeichen

Anlage 1 
zu Beschlussvorlage 0963/2018 
 
 
 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht 
für das Gebiet 'Südliche Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' 
in Köln-Bayenthal, -Raderberg, -Zollstock, -Sülz 
nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am .. . .. .2018 aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I 
S. 3634) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Besonderes Vorkaufsrecht 
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich 'Südliche In-
nenstadterweiterung/Parkstadt Süd' steht der Stadt Köln in dem unter § 2 genannten Gebiet 
ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbe-
bauten Grundstücken zu. 
 
§ 2 
Abgrenzung des Satzungsgebietes 
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des städtebaulich neu 
zu ordnenden Bereichs 'Südliche Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' in Köln-
Bayenthal/-Raderberg/-Zollstock/-Sülz und umfasst die Grundstücke innerhalb der im 
beigefügten Lageplan gestrichelt gekennzeichneten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil 
der Satzung und kann im Originalmaßstab 1:2750 beim Amt für Stadtentwicklung und 
Statistik, Stadthaus Deutz – Westgebäude, Willy-Brandt-Platz 2 in 50679 Köln während 
der Öffnungszeiten und im Ratsinformationssystem (Vorlagen-Nr. 0963/2018) der Stadt 
Köln unter www.stadt-koeln.de eingesehen werden. 
Das dargestellte Gebiet 'Südliche Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' wird wie folgt um-
grenzt: 
 
Beginnend an der Nordwestecke des Gebietes am nordöstlichen Grenzpunkt des Luxembur-
ger Walls (Gemarkung Köln, Flur 42, Flurstück 341) überquert die Gebietsumgrenzung die 
Luxemburger Straße in südöstlicher Richtung und verläuft weiter an der nördlichen Grund-
stückgrenze des Eifelwalls (Gemarkung Köln, Flur 42,Flurstück 345) bis zur Eifelstraße und 
quert diese schräg bis zum westlichen Grenzpunkt des Vorgebirgswalls (Gemarkung Köln, 
Flur 41, Flurstück 373). 
Die Gebietsumgrenzung verläuft nun entlang der nördlichen Grundstückgrenze des Bahn-
grundstücks 1687 der Bahnstrecke 2643 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 56) bis zur Vorge-
birgsstraße, wo sie diese quert und weiter in östlicher Richtung entlang der Bahnstrecke

- 2 - 
2641 an der Nordgrenze der bahneigenen Grundstücke 894/205 (Gemarkung Köln, Flur 41), 
unter Einschluss des nördlich angrenzenden Grundstückes 296 eines Energieversorgers (Ge-
markung Köln, Flur 41), sowie 2283 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 43) bis zur Bonner Straße 
verläuft. 
Nach Überquerung der Bonner Straße verläuft die Umgrenzung weiter in östlicher Richtung 
nördlich des bahneigenen Grundstücks 1825 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 51) bis zur Alte-
burger Straße, quert diese und weiter entlang der Nordgrenze des bahneigenen Grundstücks 
1934  bis zu dessen Nordostecke, dann parallel nördlich zur Bahnstrecke 2641 verlaufend, 
das Gustav-Heinemann-Ufer sowie die Strecke der Rheinuferbahn und das Rheinufer que-
rend bis zur Ostseite (linke Rheinkante) des städtischen Grundstückes 1670 (Gemarkung 
Köln-Rondorf, Flur 51). 
Ab hier verläuft die Umgrenzung rechtwinklig abknickend ca. 200 m in südlicher Richtung 
entlang des städtischen Grundstückes 1721 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 51) und quert 
anschließend rechtwinklig in westlicher Richtung wieder den Rheinuferbereich sowie die 
Rheinuferbahn und das Gustav-Heinemann-Ufer in Richtung Westen, um geradlinig entlang 
der Nordseiten der Flurstücke 1806 und 5722/31 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 51) zu ver-
laufen. An der Westseite des Flurstückes 5722/31 knickt der Grenzverlauf rechtwinklig in 
Richtung Süden ab und verläuft dann entlang der Westseite des Straßenlandes der Fritz-
Reuter-Straße.  
Am Südende der Fritz-Reuter-Straße quert die Abgrenzung die Schönhauser Straße, um 
rechtwinklig Richtung Westen abknickend auf der Südseite des Straßenlandes der Schönhau-
ser Straße, die Alteburger Straße und die Goltsteinstraße querend, um auf die Westseite der 
Koblenzer Straße an der Südspitze des städtischen Straßengrundstücks Grundstückes 
5308/43 zu treffen.  
Ab hier knickt die Gebietsumgrenzung in nordwestlicher Richtung ab und verläuft weiter auf 
der Westseite des städtische Straßenlandes der Koblenzer Straße bis zur Südostecke des 
Flurstückes 1667 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 51), Richtung Westen abknickend auf des-
sen Südseite bis zur Ostseite der Bonner Straße, hier weiter in südlicher Richtung auf der 
Ostseite des Straßenlandes der Bonner Straße bis zur Überquerung der Schönhauser Straße. 
Auf dessen Südseite folgt die Umgrenzung weiter in Richtung Westen entlang der Südseite 
des öffentlichen Straßenlandes der Schönhauser Straße, um, die Bonner Straße querend auf 
die Nordostecke des Grundstückes Grundstücks 1058 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53) zu 
treffen. 
Anschließend verläuft die Umgrenzung weiter in Richtung Westen entlang der südlichen 
Grenze des öffentlichen Straßenlandes der Marktstraße die Raderberger Straße querend bis 
zur Einmündung Kierberger Straße (nordöstlicher Grenzpunkt des Flurstückes 2938/149 
(Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53, Kreuznacher Straße). Ab diesem Grenzpunkt verläuft die 
Gebietsumgrenzung weiter Richtung Westen entlang der südlichen Grenze der Kierberger 
Straße bis zum zweiten nach Norden abgehenden Fußweg. Hier geht es fast rechtwinklig 
abknickend weiter Richtung Norden in der Mitte Fußweges durch die Radeberger Brache 
(quert die Flurstücke 2219, 190/1, 192/2, 192/3, 875  Flur 53, Gemarkung 4959 Köln-
Rondorf) und 876 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 56) bis der Grenzverlauf dem im Flurstück 
222/3 in westliche Richtung abgehenden Wegeverlaufs folgt bis er ab dem imaginären 
Schnittpunkt dieses Weges mit der Verlängerung der östlichen Grundstückgrenze des Flur-
stücks 945 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 56) dieser in Richtung Norden folgt, entlang der 
östlichen und nordöstlichen Grundstückgrenze 945, über die nördliche Grenze des Flurstücks 
156/10 bis zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstückes 1294 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 
56) an der Vorgebirgsstraße.

- 3 - 
Von hier aus verläuft die Gebietsumgrenzung in südlicher Richtung entlang der östlichen 
Grundstücksgrenze der Vorgebirgsstraße bis er rechtwinkelig Richtung Westen abknickt und 
über die südliche sowie westliche Grenze der Straße Am Vorgebirgstor (Flurstück 1693, Ge-
markung Köln-Rondorf, Flur 56) weiterführt bis hin zum nördlichen Grenzpunkt am Flurstück 
1694. Von hier verläuft die Begrenzung weiter entlang der östlichen Grenze des Höninger 
Wegs (Flurstück 1696, Flur 56, Gemarkung Köln-Rondorf) bis zum Grenzpunkt zwischen den 
Grundstücken 774 und 775 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 56), dann weiter entlang der süd-
lichen Grenzen der Flurstücke 775 und 772 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 56). Ab dem süd-
östlichen Grenzpunkt des Flurstückes 772 verläuft die Gebietsbegrenzung weiter entlang der 
östlichen rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 772, 771, 770, 769, 768, 767, 
766, 1455 dann entlang der Grundstücksgrenze 1457 bis zum Höninger Weg (Grenzpunkt). 
Hier quert die Gebietsbegrenzung den Höninger Weg bis zum nördlichen Grenzpunkt des 
Flurstücks 1639, dann entlang der westlichen Grenze des Höninger Wegs bis zum nordwest-
lichen Grenzpunkt des Teilstücks 791 (Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 56). Von hier aus ver-
läuft die Begrenzung Richtung Westen entlang des Böschungsfußes der Gleistrasse bis zur 
Grenzmauer des Grundstückes mit dem Haus Nr. 58, verläuft entlang besagter Grenzmauer, 
quert im weiteren Verlauf die dortigen Gleise im 60°-Winkel bis zur Bahnstrecke 2640 und 
verläuft ab hier Richtung Norden entlang der östlichen Grenze der Bahngrundstücke bis auf 
Höhe des nord-westlichen Grenzpunktes des Flurstücks 1617. Hier quert die Gebietsumgren-
zung die Gleistrasse zum nord-östlichen Grenzpunkt des Grundstückes 1521 (Gemarkung 
Köln-Rondorf, Flur 56), welches westlich der Gleisanlage liegt. Von hier geht es über eine 
gerade Verbindung in westlicher Richtung weiter entlang der südlichen Grenze der Hans-
Carl-Nipperdey-Straße (Flurstücke 1244, 1110, 1243) bis zu deren Ende an der Luxemburger 
Straße (Flurstück 581, Flur 69, Gemarkung Müngersdorf). Diese quert die Gebietsumgren-
zung in einem leichten Bogen bis zum süd-östlichen Grenzpunkt der Grünfläche (Grüngürtel 
Flurstück 719, Flur 69, Gemarkung Müngersdorf), verläuft dann weiter entlang des dort lie-
genden Fuß- und Radweges bis zu dessen Ende Ecke am Luxemburger Wall und weiter bis 
zum Ausgangspunkt zurück. 
 
(2) Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebil-
det oder entstehen durch Grundstückszusammenlegungen oder -teilungen neue Flurstü-
cke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. 
(3) Für die Abgrenzung des Satzungsgebietes gilt im Zweifelsfall die Darstellung im 
Lageplan. 
 
§ 3 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 
 
 
Begründung:  
Die Stadt Köln beabsichtigt das in § 2 dargestellte Gebiet einer geordneten städtebaulichen 
Entwicklung zuzuführen. Hierzu sind aufeinander abgestimmte städtebauliche Maßnahmen 
beabsichtigt und teilweise bereits in Umsetzung befindlich. Übergeordnete Planungsziele der 
Gebietsentwicklung sind die Vollendung des 'Inneren Grüngürtels' bis an den Rhein zur Ver-

- 4 - 
sorgung von hochverdichteten Stadtteilen mit Grün- und Freiraum und die Entwicklung eines 
urbanen Stadtquartiers  für Wohnen, Arbeiten und sozialer Infrastruktur und damit die 
Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in der wachsenden Stadt Köln im Sinne einer 
Innenentwicklung. Die beabsichtige städtebauliche Entwicklung spiegelt sich u.a. in den fol-
genden bereits gefassten Beschlüssen wider: Am 20.09.2012 hat der Rat das Entwicklungs-
konzept 'Südliche Innenstadt-Erweiterung' beschlossen (Vorlagen-Nr. 3799/2011). 
Weiterhin hat der Stadtentwicklungsausschuss am 03.12.2015 einen Einleitungsbeschluss für 
einen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel 'Parkstadt Süd in Köln-Bayenthal/-Raderberg/-
Zollstock/-Sülz' gefasst (Vorlagen-Nr. 3574/2015). Entsprechend eines Beschlusses des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 10.03.2016 soll die Gebietsentwicklung nach Vorgabe 
des städtebaulich-freiräumlichen Rahmenkonzept von 'Ortner & Ortner Baukunst' mit 'RMP 
Lenzen Landschaftsarchitekten' weiterverfolgt werden (Vorlagen-Nr. 3832/2015). Am 
10.11.2016 folgte der entsprechende Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennut-
zungsplanes mit dem Arbeitstitel 'Parkstadt-Süd in Köln-Raderberg' (Vorlagen-Nr. 
3081/2016). Um die geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern, ist erforderlich, dass 
die Stadt notwendige Schlüsselgrundstücke im Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und 
eine Veräußerung an Dritte unterbindet. Damit wird die Sicherung einer geordneten städte-
baulichen Entwicklung gewährleistet und eine Behinderung oder Gefährdung der Entwick-
lungsziele und deren spätere Durchführung vermieden. 
 
Anlage: Lageplan

- 5 -

Anlage 0_ Dringlichkeit_0963_2018

971 Zeichen

Anlage 0 
zu Beschlussvorlage Nr. 0963/2018 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr. 0963/2018 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Südliche 
Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' in Köln-Bayenthal/-Raderberg/-Zollstock/-Sülz 
nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 
 
 
 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit 
 
Falls das Bundesverwaltungsgericht Leipzig im Verhandlungstermin am 10.04.2018 die Sat-
zung 'Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung – ESIE´ im anhängigen Normen-
kontrollverfahren für unwirksam erklärt, muss eine geordnete städtebauliche Entwicklung be-
züglich der Grundstücksgeschäfte im Gebiet über das besondere Vorkaufsrecht weiterhin gesi-
chert werden. Dieses soll im Rat am 03.05.2018 beschlossen werden. 
Hierzu ist eine Vorberatung im Liegenschaftsausschuss am 12.04.2018 erforderlich. Die Vorla-
ge kann erst nach der Gerichtsentscheidung eingebracht werden und kann daher nicht die Fris-
ten des Liegenschaftsausschusses einhalten.

Anlage-2_0963-2018_Übersicht-Eigentumsverhältnisse

39 Zeichen

Anlage 2
zu Beschlussvorlage 
0963/2018

Beschlussvorlage Rat

6028 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/151/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0963/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht 
für das Gebiet 'Südliche Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' in Köln-Bayenthal/-Raderberg/-
Zollstock/-Sülz nach § 25 Satz 1 Nr. 2 BauGB 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet 'Süd-
liche Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' die als Anlage 1 beigefügte Satzung über das besondere 
Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). 
 
Liegenschaftsausschuss 12.04.2018 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.04.2018 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 23.04.2018 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.04.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 26.04.2018 
Rat 03.05.2018

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Um die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Entwicklungsgebiet 'Südliche Innenstadt/ Park-
stadt Süd', das sich von der Luxemburger Straße bis zum Rhein erstreckt, zukünftig zu sichern, soll 
eine Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Die städtebauliche Entwicklung des Gebietes soll entspre-
chend dem städtebaulich-freiräumlichen Rahmenkonzept von 'Ortner & Ortner Baukunst' mit 'RMP 
Lenzen Landschaftsarchitekten' weiterverfolgt werden. Dieses Entwicklungsziel wurde am 10.03.2016 
durch den Stadtentwicklungsausschuss beschlossen (Vorlagen-Nr. 3832/2015). 
Das in der vorliegenden Beschlussvorlage gekennzeichnete Satzungsgebiet mit der Größe von rund 
115 Hektar für das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist deckungs-
gleich mit dem Sanierungsgebiet, das der Rat am 18.06.2013 mit der Satzung über die Festsetzung 
des Sanierungsgebietes 'Entwicklungsbereich südliche Innenstadt- Erweiterung – ESIE – in Köln-
Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz' (Vorlagen-Nr. 0897/2013) beschlossen hatte. Des Weite-
ren hat der Stadtentwicklungsausschuss am 03.12.2015 einen Einleitungsbeschluss für einen Bebau-
ungsplan mit dem Arbeitstitel 'Parkstadt Süd in Köln-Bayenthal/-Raderberg/-Zollstock/-Sülz' durch 
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung (Vorlagen-Nr. 3574/2015) gefasst. Am 10.11.2016 
folgte der entsprechende Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem 
Arbeitstitel 'Parkstadt-Süd in Köln-Raderberg' (Vorlagen-Nr. 3081/2016). 
Innerhalb von förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gilt zwar das allgemeine Vorkaufsrecht nach 
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sanierungssatzung aber 
für unwirksam erklärt; das vorgenannte Vorkaufsrecht gilt also nicht mehr. Nach Prüfung und Auswer-
tung des Urteils wird eine neue Sanierungssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Um für 
die Zwischenzeit eine geordnete städtebaulich Entwicklung zu gewährleisten und die Grundstücksge-
schäfte in diesem Gebiet weiterhin im Sinne der vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln 
beschlossenen Gebietsentwicklung steuern zu können, soll für den Bereich eine Satzung über ein 
besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen werden. Diese gilt unab-
hängig von einer Sanierungssatzung. 
Mit einer Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung einer 
geordneten städtebaulichen Entwicklung in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in 
Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Als 
städtebauliche Maßnahme liegen die gesamten bereits aufgezeigten Planungen vor. Übergeordnetes 
Planungsziel der Gebietsentwicklung ist die Vollendung des 'Inneren Grüngürtels' bis an den Rhein 
und die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers mit Wohnnutzung, sozialer Infrastruktur sowie Ein-
zelhandel und Büro/Dienstleistungen. Die Realisierung von dringend benötigtem Wohnungsbau in der 
wachsenden Stadt Köln im Sinne einer Innenentwicklung ist dabei zentrales Planungsziel. Auf Grund-
lage einer städtischen Bevölkerungsprognose von Mai 2015 ist bis 2029 von einem Gesamtwoh-
nungsbedarf von rund 66.000 Wohnungen auszugehen. Entsprechend dem Nutzungskonzept für den 
Bereich 'Südliche Innenstadt-Erweiterung' können im Plangebiet rund 3.500 Wohnungen und rund 
4.500 Arbeitsplätze sowie soziale Infrastruktureinrichtungen (3 Schulen und 5 Kitas) realisiert werden. 
Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Satzungserlass sind also gegeben. 
Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsge-
setz und von Erbbaurechten. Im Gegensatz zum allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB er-
möglicht das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unabhängig davon, ob 
ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, unbebaute und bebaute Grundstücke zu erwerben. Das 
Vorkaufsrecht darf allerdings nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfer-
tigt. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit dieses zum Zeitpunkt der Aus-
übung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist. 
Im Gebiet 'Südliche Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' befinden sich einzelne Grundstücke in

3 
 
Schlüsselpositionen für die Gebietsentwicklung noch in privatem Eigentum. Um die Umsetzung des 
'Inneren Grüngürtels' von der Luxemburger Straße bis an den Rhein zu sichern und damit die Versor-
gung der hochverdichteten Stadtteile Altstadt Süd, Raderberg und Bayenthal mit Grün- und Freiräu-
men zu gewährleisten sowie den erhöhten Bedarf für Wohnnutzung zu decken, ist es erforderlich, 
dass die Stadt Köln diese Schlüsselgrundstücke im Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und zwi-
schenzeitlich eine Veräußerung an Dritte unterbindet. 
 
Anlage 1: 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 
'Südliche Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Anlage 3 Vorabauszug Liegenschaftsausschuss vom 12.04.2018

3017 Zeichen

Geschäftsführung  
Liegenschaftsausschuss 
Frau Lesser 
Telefon: (0221) 221-23074  
Fax       : (0221) 221-24500 
E-Mail: gerhild.lesser@stadt-koeln.de 
Datum: 16.04.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des 
Liegenschaftsausschusses vom 12.04.2018 
öffentlich 
1.3 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Südliche 
Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' in Köln-Bayenthal/-Raderberg/-
Zollstock/-Sülz nach § 25 Satz 1 Nr. 2 BauGB  
VI/15 
0963/2018 
Frau Drevermann erläutert die Beschlussvorlage. Sie erklärt, dass die Vorlage kurz-
fristig vorgelegt werden musste, da das Bundesverwaltungsgericht Leipzig im Ver-
handlungstermin am 10.04.2018 die Satzung „Entwicklungsbereich südliche Innen-
stadt-Erweiterung- ESIE“ für nichtig erklärt hat. 
RM Frank begrüßt die prompte Einbringung dieser Vorlage, für deren Billigung er 
plädiert, und fragt, ob es sich hier um das gleiche Gebiet der vom Gericht für nichtig 
erklärten Sanierungssatzung handelt. 
Frau Drevermann bestätigt, dass das Gebiet deckungsgleich ist. 
RM Struwe fragt, warum keine Kostenschätzung/-planung erfolgt ist. Weiterhin bittet 
er um Darstellung, was durch die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung verloren 
geht bzw. was durch die hier vorliegende Satzung kompensiert werden kann. Zusätz-
lich hat er die Bitte, die Darstellung der Presse zu korrigieren. Für den weiteren Bera-
tungsverlauf bittet er darum, die Grundstückssituation darzustellen und die Vorlage 
entsprechend zu ergänzen. 
RM Frank fragt, ob die Verwaltung beabsichtigt, die Sanierungssatzung aufgrund der 
nun vorliegenden Rechtsprechung zu überarbeiten und verändert den Ratsgremien 
vorzulegen. 
Frau Drevermann erklärt, dass das Fehlen der Kosten- und Finanzierungsübersicht 
ursächlich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war. In der Zwi-
schenzeit wurde eine Kosten- und Finanzierungsübersicht erstellt und ständig aktua-
lisiert. Für das Bundesverwaltungsgericht war jedoch der Zeitpunkt des Satzungsbe-
schlusses maßgeblich. Hinsichtlich der Kompensierung durch die jetzt vorliegende 
Satzung erklärt Frau Drevermann, dass bei Liegenschaftsgeschäften eine Veräuße-
rung an Dritte unterbunden werden kann. Des Weiteren können Bauanträge über 
Anlage 3

den bereits eingeleiteten Bebauungsplan gesteuert werden. Mietgeschäfte können 
aktuell nicht gesteuert werden. 
Hinsichtlich der Darstellung in der Presse erklärt Frau Drevermann, dass heute eine 
neue Pressemitteilung erfolgen wird. Zur Frage des weiteren Vorgehens erläutert 
Frau Drevermann, dass die schriftliche Begründung des Bundesverwaltungsgerich-
tes geprüft und bei Bedarf ein neues Sanierungsrecht geschaffen werden soll. 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für 
das Gebiet 'Südliche Innenstadterweiterung/Parkstadt Süd' die als Anlage 1 beige-
fügte Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 
Baugesetzbuch (BauGB). 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig empfohlen

Beratungsverlauf (6)

12.04.2018 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
19.04.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.17 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.04.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.04.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.04.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.05.2018 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0963/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.04.2018
Erstellt
27.03.2018 07:37