V/0806/2022
Umsetzung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG)
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Anlage A
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Anlage A zur V/0806/2022 Kurzüberblick Das Gesundheits- und Veterinäramt berichtet über die Verfahren der zum 31.12.2022 ausgelau- fene einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Bei der Aufgabe „Überwachung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ handelte es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, die das Gesundheits- und Veterinäramt als untere Gesundheitsbehörde wahrzunehmen hatte. Sie diente primär dem Ziel des Infektionsschutzes. Finanzierung Produktgruppe: 0701 Gesundheitsdienste Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein x Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein x Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja Nein x teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein x Bereits veranschlagt? Ja Nein x Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine Relevanz
Berichtsvorlage
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V/0806/2022 V/0806/2022 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Umsetzung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG) Beratungsfolge 25.01.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar- beitsförderung Bericht Bericht: 1. Ausgangslage / Rahmenbedingungen Durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID -19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vom 10.12.2021 wurde mit dem neuen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpf licht für den gesamten medizinischen, pflegerischen und betreuenden ambulanten, teil- und vollstationären Tätig- keitsbereich befristet bis zum 31.12.2022 beschlossen. Die davon betroffenen Personengruppen mussten ihrer Einrichtungsleitung bis zum 15.03.2022 einen Immunitätsnachweis gegen Covid -19 vorlegen. Neben einem ausreichenden Impfnachweis kamen dafür auch ein Genesenennachweis (90 Tage gültig) oder ein adäquates ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation bzw. über eine im ersten Dritt el befindliche Schwangerschaft in Be- tracht. Alle Personen, die in dieser Frist keinen der genannten Nachweise vorgelegt hatten bzw. bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestand, mussten von der Ein- richtungsleitung dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Zuständig war das Gesundheitsamt, in des- sen Bezirk sich der jeweilige Standort der Einrichtung befindet. Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise konnte das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Indikation anordnen. Sofern trotz Anforderung durch das Gesundheitsamt Immunitätsnachweise weiterhin nicht vorgelegt wurden konnte das Gesund- heitsamt im Rahmen einer Ermessensausübung ggü. der jeweiligen Person ein Betretungs- oder Tä- tigkeitsverbot aussprechen (befristet bis zum 31.12.2022). Ebenso bestand die Möglichkeit, in be- stimmten Konstellationen ein Bußgeld zu erlassen. 2. Meldungen an das Gesundheitsamt Münster Gesundheits- und Veterinäramt 03.01.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Dr. Schulze Kalthoff Telefon: 492-5300 SchulzeKalthoff@stadt- muenster.de - 2 - V/0806/2022 Dem Gesundheitsamt Münster sind insgesamt 799 Personen aus 39 verschiedenen Einrichtungen mit fehlendem oder unklarem Immunitätsnachweis auf der Grundlage des § 20a IfSG gemeldet worden. Für die Meldungen durch die Einrichtungen wurde seitens des Landes Nordrhein-Westfalen – äußerst kurzfristig – das Meldeportal „WSP.NRW“ (Wirtschafts-Service-Portal.NRW) bereitgestellt, ein für den öffentlichen Gesundheitsdienst und die beteiligten Einrichtungen bis dahin nicht verfügbares unbe- kanntes online-Portal. Dieser Meldeweg war aber nicht verpflichtend, so dass die M eldungen in ver- schiedenen Formaten erfolgten. Im Gesundheitsamt musste für die Weiterverarbeitung der Daten in kürzester Zeit mit eigenen Ressourcen eine spezielle digitale Anwendung entwickelt und befristet eingestelltes Personal für die neue Aufgabe geschult werden. Tätigkeiten/Berufe: Da die Meldevorschriften keine pflichtige oder einheitliche Angabe des Berufs bzw. der Tätigkeit ent- hielten, gibt es keine exakte Auswertung über dieses Merkmal. Aufgrund der Erkenntnisse im Rah- men der weiteren Fallbearbeitung lässt sich aber folgende Verteilung ermitteln: Medizinische/pflegerische/betreuende Tätigkeit 572 Service-/Reinigungs-/Küchenkräfte/Hausdienste 101 Verwaltung/IT u.ä. 83 nicht bekannt 43 Einrichtungsarten: Die Schwerpunkte der gemeldeten Personen verteilten sich auf folgende Einrichtungsarten: Krankenhäuser 447 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen 132 Rettungsdienste 82 Ambulante Pflegedienste und –einrichtungen 63 (Zahn-)Arztpraxen 26 3. Verwaltungsverfahren und Ergebnisse Bund und Land Nordrhein-Westfalen Das Bundesministerium für Gesundheit hat zu Beginn der Impfpflicht einen umfangreichen FAQ - Katalog veröffentlicht. Die nähere Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren zu § 20a IfSG oblag je- doch den Bundesländern. Das hat dazu geführt, dass es unterschiedliche Vorgaben und Rahmenbe- dingungen für die konkrete Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Deutschland gab. Während es für die m eisten Aufgaben des Gesundheitsamtes seitens des Landes NRW oder des Bundes nur wenige Ausführungshinweise und Standardisierungsaktivitäten gibt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) im Rahmen der Um- setzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein vergleichsweise hohes Maß an Rahmenregelun- gen (Erlasse, Mustertexte, Bußgeldkatalog), laufender Begleitung und Koordination – u.a. in zahlrei- chen Videokonferenzen – für die örtlichen Gesundheitsämter entwickelt und kommuniziert. Auch der Deutsche Städtetag und der Landkreistag waren in diesen Land-Kommune-Austausch aktiv involviert und bemüht, zur Klarheit und Einheitlichkeit bei der Umsetzung des § 20a IfSG beizutragen. - 3 - V/0806/2022 Relativ einheitlich in NRW war das a bgestufte Vorgehen im Rahmen der Verwaltungsverfahren bis zur Phase „Anhörungsschreiben“ – d.h. bis unmittelbar vor Entscheidung über ein Tätigkeits - oder Betretungsverbot in den Fällen, in denen auch nach Erinnerung kein bzw. kein ausreichender Immu- nitätsnachweis eingereicht wurde. Gesundheitsamt Münster Nach Prüfung und Erfassung der Meldedaten hat das Gesundheitsamt in der ersten Phase zunächst per Anforderungs- und Erinnerungsschreiben Kontakt zu den Betroffenen aufgenommen und vorran- gig die eingehenden Immunitätsnachweise und zugehörigen Sachverhaltshinweise geprüft, um auf diese Weise die Zahl der „offenen Fälle“ soweit möglich zu reduzieren und einen Überblick zu erhal- ten, wie viele fehlende Nachweise letztlich übrigbleiben. Dabei ging es auch darum , in geeigneten Fällen durch aktive Einzelfallberatung auszuloten und zu definieren, welche alternativen Handlungs- möglichkeiten bestehen, z.B. inwieweit durch eine zeitliche oder räumliche Trennung bei der Aus- übung der jeweiligen Tätigkeit im Einzelfall eine Impfpflicht ggf. nicht mehr gegeben war und so die jeweilige Person auch ohne Immunitätsnachweise der Einrichtung unzweifelhaft weiter zur Verfügung stehen konnte. Auf diese Weise haben sich von den 799 Meldungen letztlich 616 Fälle „erledigt“ – d.h. hier musste ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht mehr geprüft werden. Die Gründe dafür waren: vollständiger Impfnachweis 381 Kündigung durch die Betroffenen 76 Genesenennachweis 61 Zeitliche/räumliche Trennung 41 Arbeitsunfähigkeiten/Elternzeiten 27 Anerkanntes ärztliches Zeugnis 6 Sonstiges (z. B. Zuständigkeit anderer Gesundheitsämter 24 In den übrigen 183 Fällen wurde einzelfallbezogen die Verhängung eines Tätigkeits - oder Betre- tungsverbotes für die betroffenen Personen bezogen auf ihre Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung geprüft. Entsprechend wurden Anhörungsschreiben sowohl an die betroffene Person als auch an die Einrichtung geschickt. Es bestand die Herausforderung, zwischen den konkurrierenden Belangen des Infektionsschutzes (ggü. den in oder von der Einrichtung behandelten / betreuten / gepflegten Perso- nen), den Belangen der Versorgungssicherheit (im Hinblick auf die bekannte personelle Mangellage in den betroffenen Leistun gsbereichen) sowie den Belangen des Rechts der Berufsfreiheit (in den Einrichtungen Tätige) ermessensfehlerfrei unter Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigenden Be- lange der Person und der Einrichtung im Einzelfall abzuwägen. Dabei waren eine einheitliche „Linie“ und die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachten. Als erschwerende Rahmenbedingung für die verwaltungsmäßige Umsetzung kam hinzu, dass die Art und Weise der Ausgestaltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht von Beginn an aufgrund vie ler offener Fragen zur konkreten Umsetzung und Auslegung des § 20a IfSG und des hohen bürokrati- schen Aufwandes in der Kritik stand. Nicht zuletzt die kommunalen Spitzenverbände haben dies wie- derholt thematisiert. Hinzu kam, dass sich mit dem Ausbleiben einer zunächst vielfach erwarteten gesetzlichen Regelung zur allgemeinen Corona-Impfpflicht und den Hinweisen auf eine sich im Zuge der Entwicklung der Omikron-Varianten nachlassende Wirkung des Impfschutzes eine lebhafte Debatte entwickelte, in welchen Fällen ein Tätigkeits - bzw. Betretungsverbot noch verhältnismäßig wäre. Das absehbare Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 31.12.22 hat die Frage bzgl. der Angemessen- heit von Verboten zusätzlich verstärkt. - 4 - V/0806/2022 Das Gesundheitsamt Münster hat vor diesem Hintergrund bei der Sachverhaltsermittlung und Ermes- sensausübung neben der Bewertung der Funktion der betroffenen Person für die Einrichtung, der Personalsituation insgesamt und den individuellen Auswirkungen eines Tätigkeits-/Betretungsverbots auch berücksichtigt, inwieweit in der jeweiligen Einrichtung ein tragfähiges und nachprüfbares Hygie- nekonzept (insbes. Test- und Maskenpflichten) vorgehalten und umgesetzt wird. Im Ergebnis wurde unter Bezug auf die vorgelegten durchgehend strengen Schutzkonzepte (ergänzt durch entsprechen- de gesetzliche Regelungen im Herbst 2022 - vgl. § 28b IfSG) in keinem der verbliebenen Verfahren ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot erlassen. Die Überprüfung vorgelegter ärztlicher Atteste zur medizinischen Kontraindikation hat keine große Rolle gespielt. Im Rahmen der wenigen hier eingeleiteten Prüfaufträge wurden letztlich nur zwei me- dizinische Gutachten eingeholt. Eine medizinische Kontraindikation konnte hier in keinem Fall aner- kannt werden. In 45 Fällen wurde wegen fehl ender Mitwirkung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dabei wurden 17 Bußgelder verhängt. Im Gesundheitsamt waren zeitweise bis zu vier zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der neuen Aufgabe beschäftigt. Das Land hat deren Personalkosten in voller Höhe erstattet. In Vertretung gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0806/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.12.2022
- Erstellt
- 20.12.2022 13:40