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V/0806/2022

Umsetzung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Vorlagen 21.12.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 25.01.2023, TOP 6

Anlage A

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Anlage A

1188 Zeichen

Anlage A zur V/0806/2022 
Kurzüberblick 
Das Gesundheits- und Veterinäramt berichtet über die Verfahren der zum 31.12.2022 ausgelau-
fene einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Bei der Aufgabe „Überwachung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ handelte es sich um eine 
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, die das Gesundheits- und Veterinäramt als untere 
Gesundheitsbehörde wahrzunehmen hatte. Sie diente primär dem Ziel des Infektionsschutzes. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0701 Gesundheitsdienste 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein x  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein x  
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2022 enthalten?  Ja  Nein x teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten?  Ja  Nein x teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein x  
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein x  
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine Relevanz

Berichtsvorlage

10345 Zeichen

V/0806/2022 
V/0806/2022 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Umsetzung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   25.01.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Ausgangslage / Rahmenbedingungen 
Durch das  „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID -19 und zur Änderung weiterer 
Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vom 10.12.2021 wurde mit dem neuen 
§ 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpf licht für den 
gesamten medizinischen, pflegerischen und betreuenden ambulanten, teil- und vollstationären Tätig-
keitsbereich befristet bis zum 31.12.2022 beschlossen.  
 
Die davon betroffenen Personengruppen mussten ihrer Einrichtungsleitung bis zum 15.03.2022 einen 
Immunitätsnachweis gegen Covid -19 vorlegen. Neben einem ausreichenden Impfnachweis kamen 
dafür auch ein Genesenennachweis (90 Tage gültig) oder ein adäquates ärztliches Zeugnis über eine 
medizinische Kontraindikation bzw. über eine im ersten Dritt el befindliche Schwangerschaft in Be-
tracht.  
Alle Personen, die in dieser Frist keinen der genannten Nachweise vorgelegt hatten bzw. bei denen 
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestand, mussten von der Ein-
richtungsleitung dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Zuständig war das Gesundheitsamt, in des-
sen Bezirk sich der jeweilige Standort der Einrichtung befindet. 
 
Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise konnte das Gesundheitsamt 
eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Indikation anordnen. Sofern trotz Anforderung durch 
das Gesundheitsamt Immunitätsnachweise weiterhin nicht vorgelegt wurden konnte das Gesund-
heitsamt im Rahmen einer Ermessensausübung ggü. der jeweiligen Person ein Betretungs- oder Tä-
tigkeitsverbot aussprechen (befristet bis zum 31.12.2022). Ebenso bestand die Möglichkeit, in be-
stimmten Konstellationen ein Bußgeld zu erlassen. 
 
 
2. Meldungen an das Gesundheitsamt Münster 
 
Gesundheits- und 
Veterinäramt 
 
03.01.2023  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Dr. Schulze Kalthoff  
Telefon: 492-5300 
SchulzeKalthoff@stadt-
muenster.de

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V/0806/2022 
Dem Gesundheitsamt Münster sind insgesamt 799 Personen aus 39 verschiedenen Einrichtungen mit 
fehlendem oder unklarem Immunitätsnachweis auf der Grundlage des § 20a IfSG gemeldet worden.  
 
Für die Meldungen durch die Einrichtungen wurde seitens des Landes Nordrhein-Westfalen – äußerst 
kurzfristig – das Meldeportal „WSP.NRW“ (Wirtschafts-Service-Portal.NRW) bereitgestellt, ein für den 
öffentlichen Gesundheitsdienst und die beteiligten Einrichtungen bis dahin nicht verfügbares unbe-
kanntes online-Portal. Dieser Meldeweg war aber nicht verpflichtend, so dass die M eldungen in ver-
schiedenen Formaten erfolgten. Im Gesundheitsamt musste für die Weiterverarbeitung der Daten in 
kürzester Zeit mit eigenen Ressourcen eine spezielle digitale Anwendung entwickelt und befristet 
eingestelltes Personal für die neue Aufgabe geschult werden. 
 
 
Tätigkeiten/Berufe: 
 
Da die Meldevorschriften keine pflichtige oder einheitliche Angabe des Berufs bzw. der Tätigkeit ent-
hielten, gibt es keine exakte Auswertung über dieses Merkmal. Aufgrund der Erkenntnisse im Rah-
men der weiteren Fallbearbeitung lässt sich aber folgende Verteilung ermitteln: 
 
 Medizinische/pflegerische/betreuende Tätigkeit  572 
 Service-/Reinigungs-/Küchenkräfte/Hausdienste 101 
 Verwaltung/IT u.ä.      83 
 nicht bekannt      43 
 
 
 
 
Einrichtungsarten: 
 
Die Schwerpunkte der gemeldeten Personen verteilten sich auf folgende Einrichtungsarten: 
 
 Krankenhäuser        447 
 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer,  
 behinderter oder pflegebedürftiger Menschen   132 
 Rettungsdienste       82 
 Ambulante Pflegedienste und –einrichtungen   63 
 (Zahn-)Arztpraxen       26 
 
 
3. Verwaltungsverfahren und Ergebnisse 
Bund und Land Nordrhein-Westfalen 
 
Das Bundesministerium für Gesundheit hat zu Beginn der Impfpflicht einen umfangreichen FAQ -
Katalog veröffentlicht. Die nähere Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren zu § 20a IfSG oblag je-
doch den Bundesländern. Das hat dazu geführt, dass es unterschiedliche Vorgaben und Rahmenbe-
dingungen für die konkrete Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Deutschland gab. 
 
Während es für die m eisten Aufgaben des Gesundheitsamtes seitens des Landes NRW oder des 
Bundes nur wenige Ausführungshinweise und Standardisierungsaktivitäten gibt, hat das Ministerium 
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) im Rahmen der Um-
setzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein vergleichsweise hohes Maß an Rahmenregelun-
gen (Erlasse, Mustertexte, Bußgeldkatalog), laufender Begleitung und Koordination – u.a. in zahlrei-
chen Videokonferenzen – für die örtlichen Gesundheitsämter entwickelt und kommuniziert. Auch der 
Deutsche Städtetag und der Landkreistag waren in diesen Land-Kommune-Austausch aktiv involviert 
und bemüht, zur Klarheit und Einheitlichkeit bei der Umsetzung des § 20a IfSG beizutragen.

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V/0806/2022 
 
Relativ einheitlich in NRW war das a bgestufte Vorgehen im Rahmen der Verwaltungsverfahren bis 
zur Phase „Anhörungsschreiben“ – d.h. bis unmittelbar vor Entscheidung über ein Tätigkeits - oder 
Betretungsverbot in den Fällen, in denen auch nach Erinnerung kein bzw. kein ausreichender Immu-
nitätsnachweis eingereicht wurde. 
 
Gesundheitsamt Münster 
 
Nach Prüfung und Erfassung der Meldedaten hat das Gesundheitsamt in der ersten Phase zunächst 
per Anforderungs- und Erinnerungsschreiben Kontakt zu den Betroffenen aufgenommen und vorran-
gig die eingehenden Immunitätsnachweise und zugehörigen Sachverhaltshinweise geprüft, um auf 
diese Weise die Zahl der „offenen Fälle“ soweit möglich zu reduzieren und einen Überblick zu erhal-
ten, wie viele fehlende Nachweise letztlich übrigbleiben. Dabei ging es auch darum , in geeigneten 
Fällen durch aktive Einzelfallberatung auszuloten und zu definieren, welche alternativen Handlungs-
möglichkeiten bestehen, z.B. inwieweit durch eine zeitliche oder räumliche Trennung bei der Aus-
übung der jeweiligen Tätigkeit im Einzelfall eine Impfpflicht ggf. nicht mehr gegeben war und so die 
jeweilige Person auch ohne Immunitätsnachweise der Einrichtung unzweifelhaft weiter zur Verfügung 
stehen konnte. 
 
Auf diese Weise haben sich von den 799 Meldungen letztlich 616 Fälle „erledigt“ – d.h. hier musste 
ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht mehr geprüft werden. Die Gründe dafür waren: 
 
 vollständiger Impfnachweis      381 
 Kündigung durch die Betroffenen     76 
 Genesenennachweis      61 
 Zeitliche/räumliche Trennung     41 
 Arbeitsunfähigkeiten/Elternzeiten     27 
 Anerkanntes ärztliches Zeugnis     6 
 Sonstiges (z. B. Zuständigkeit anderer Gesundheitsämter 24 
 
In den übrigen 183 Fällen wurde einzelfallbezogen die Verhängung eines Tätigkeits - oder Betre-
tungsverbotes für die betroffenen Personen bezogen auf ihre Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung 
geprüft. Entsprechend wurden Anhörungsschreiben sowohl an die betroffene Person als auch an die 
Einrichtung geschickt. Es bestand die Herausforderung, zwischen den konkurrierenden Belangen des 
Infektionsschutzes (ggü. den in oder von der Einrichtung behandelten / betreuten / gepflegten Perso-
nen), den Belangen der Versorgungssicherheit (im Hinblick auf die bekannte personelle Mangellage 
in den betroffenen Leistun gsbereichen) sowie den Belangen des Rechts der Berufsfreiheit (in den 
Einrichtungen Tätige) ermessensfehlerfrei unter Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigenden Be-
lange der Person und der Einrichtung im Einzelfall abzuwägen. Dabei waren eine einheitliche „Linie“ 
und die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachten. 
 
Als erschwerende Rahmenbedingung für die verwaltungsmäßige Umsetzung kam hinzu, dass die Art 
und Weise der Ausgestaltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht von Beginn an aufgrund vie ler 
offener Fragen zur konkreten Umsetzung und Auslegung des § 20a IfSG und des hohen bürokrati-
schen Aufwandes in der Kritik stand. Nicht zuletzt die kommunalen Spitzenverbände haben dies wie-
derholt thematisiert.  
 
Hinzu kam, dass sich mit dem Ausbleiben einer zunächst vielfach erwarteten gesetzlichen Regelung 
zur allgemeinen Corona-Impfpflicht und den Hinweisen auf eine sich im Zuge der Entwicklung der 
Omikron-Varianten nachlassende Wirkung des Impfschutzes eine lebhafte Debatte entwickelte, in 
welchen Fällen ein Tätigkeits - bzw. Betretungsverbot noch verhältnismäßig wäre. Das absehbare 
Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 31.12.22 hat die Frage bzgl. der Angemessen-
heit von Verboten zusätzlich verstärkt.

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V/0806/2022 
Das Gesundheitsamt Münster hat vor diesem Hintergrund bei der Sachverhaltsermittlung und Ermes-
sensausübung neben der Bewertung der Funktion der betroffenen Person für die Einrichtung, der 
Personalsituation insgesamt und den individuellen Auswirkungen eines Tätigkeits-/Betretungsverbots 
auch berücksichtigt, inwieweit in der jeweiligen Einrichtung ein tragfähiges und nachprüfbares Hygie-
nekonzept (insbes. Test- und Maskenpflichten) vorgehalten und umgesetzt wird. Im Ergebnis wurde 
unter Bezug auf die vorgelegten durchgehend strengen Schutzkonzepte (ergänzt durch entsprechen-
de gesetzliche Regelungen im Herbst 2022 - vgl. § 28b IfSG) in keinem der verbliebenen Verfahren 
ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot erlassen. 
 
Die Überprüfung vorgelegter ärztlicher Atteste zur medizinischen Kontraindikation hat keine große 
Rolle gespielt. Im Rahmen der wenigen hier eingeleiteten Prüfaufträge wurden letztlich nur zwei me-
dizinische Gutachten eingeholt. Eine medizinische Kontraindikation konnte hier in keinem Fall aner-
kannt werden. 
 
In 45 Fällen wurde wegen fehl ender Mitwirkung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dabei 
wurden 17 Bußgelder verhängt.  
 
Im Gesundheitsamt waren zeitweise bis zu vier zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der 
neuen Aufgabe beschäftigt. Das Land hat deren Personalkosten in voller Höhe erstattet. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
Anlagen: Anlage A

Beratungsverlauf (1)

25.01.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0806/2022
Typ
Vorlagen
Datum
21.12.2022
Erstellt
20.12.2022 13:40