2011/0348
Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - (Satzungsbeschluss)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 31.08.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0348 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - (Satzungsbeschluss) Vorlage vom: 22.08.2011 Beschlussvorschlag: A. Abwägungsentscheidung zur 3. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 1. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) i.V.m. § 4 (2) BauGB gingen zur 3. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 – Am Wolfhartweg – die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf (3. Offenlage) gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2 Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. B. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan E 44.1 Der vorliegende Bebauungsplan E 44.1 – Am Wolfhartweg – (Planstand 22.08.2011) für das Gebiet zwischen Heinrich-Delp-Straße, Steckenbornweg, Wolfhartweg und Steigertsweg wird mit seiner Begründung vom 22.08.2011 (Anlage 3) und den in den Bebauungsplan aufgenommenen 2 ... Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 (1) BauGB zur Satzung beschlossen. Anlagen: Anlage 1 Abwägung TÖBs zur 3. Offenlage Anlage 2 Abwägung Öffentlichkeit zur 3. Offenlage Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplan vom 22.08.2011 Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0348 vom 22.08.2011: Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 02.08.2007 beschlossen, für den Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E 44 einen Bebauungsplan zu dessen teilweiser Änderung aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.08.2007 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen, da die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Die Begründung enthält daher keinen Umweltbericht. Nach § 13 BauGB kann auch von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange abgesehen werden, was hier geschehen ist. Der Bebauungsplanentwurf E 44.1 enthielt Änderungen und Ergänzungen für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans E 44, die sich auf einen Teil der zulässigen Traufhöhen, die Farb- und Materialauswahl der Dachdeckungen und den Einbau von Zisternen beziehen sowie eine Eckabrundung des Buntspechtwegs, damit größere Fahrzeuge dort einwandfrei abbiegen können. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 02.08.2007 die Offenlage dieses Entwurfs zum Bebauungsplan und der dazugehörigen Begründung beschlossen. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 08.08.2007 in der Zeit vom 17.08.2007 bis 17.09.2007. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 16.08.2007 beteiligt. Nach der Offenlage wurde offenbar, dass die GRZ und die GFZ für Teilbereiche des Bebauungsplans geändert werden müssen, damit die vorgesehenen überbaubaren Flächen voll ausgenutzt werden können. Zusätzlich waren weitere Änderungen zur Zuordnung von Ausgleichsflächen erforderlich. Gemäß § 4a (3) BauGB sind der nach der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB geänderte Entwurf zum Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung erneut offen zu legen. Daher wurde am 29.04.2008 die zweite Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan E 44.1 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, die nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom 26.05.2008 in der Zeit vom 04.06.2008 bis 04.07.2008 durchgeführt wurde. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden am 04.06.2008 gemäß § 4a (3) i.V.m. § 4 (2) BauGB erneut um Stellungnahme gebeten. Nach der 2. Offenlage ergaben sich erneut notwendige Änderungen in Bezug auf die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten bei einigen Eckgrundstücken, bei der zulässigen Größe von Gartenhütten und aufgrund der zwischenzeitlich aufgetretenen Altablagerungsproblematik im Baugebiet, die inzwischen gelöst ist. Die erneuten Änderungen resultierten in erster Linie aus der begonnenen Bebauung des Neubaugebiets und passen den Bebauungsplan E 44 entsprechend der Entwicklung an. Da die inzwischen auf 9 Punkte angewachsenen Änderungen es nicht mehr als sicher erscheinen ließen, dass die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans E 44 nicht berührt sind (Anwendungsvoraussetzung für § 13 BauGB, vereinfachtes Verfahren), wurde mit der 3. Offenlage zum beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gewechselt, dessen Voraussetzungen in jedem Fall gewahrt sind. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird wie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur 3. Offenlage am 23.05.2011 erfolgte nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom 26.05.2011 die erneute Offenlage in der Zeit vom 06.06.2011 bis 07.07.2011. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden am 31.05.2011 gemäß § 4a (3) i.V.m. § 4 (2) BauGB erneut beteiligt. Zu A. 1.: In Anlage 1 wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) i.V.m. § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf E 44.1 zusammengefasst und entsprechend geprüft. 4 ... Zu A. 2.: Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB gingen zum Bebauungsplanentwurf E 44.1 die in Anlage 2 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. Zu B.: Der Bebauungsplan E 44.1 – Am Wolfhartweg - (Planstand 22.08.2011) wurde aufgrund der eingegangenen Anregungen redaktionell überarbeitet und ist mit seiner Begründung vom 22.08.2011 (Anlage 3), die gegenüber der 3. Offenlage redaktionell angepasst wurde, und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des Bebauungsplans E 44.1 (Planstand 22.08.2011) für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Zu den Sitzungen wird aufgehängt/ausgelegt: • Bebauungsplan E 44.1 (Planstand 22.08.2011) Darmstadt, den 22.08.2011 III/61.2 zim NSt. 2603
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Bebauungsplan E 44.1 – Am Wolfhartweg – Stand: 22.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur 3. Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 08.06.2011): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege He ssen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ Der Anregung wird nicht gefolgt. Der textliche Teil des diesem Änderungsbebauungsplan zugrunde liegenden und weiterhin bestehenden Bebauungsplans E 44 enthält bereits unter Ziffer II. 5 einen Hinweis zur Sicherung von Boden- denkmälern. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 04.07.2011): Bezüglich naturschutzfachlicher Be lange wird zu de n vorgenommenen textlichen und zeichnerischen Ände rungen auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Stellungnahme Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen: Über die im Lageplan bezeichnete Fläche liegen dem Kampfmittelräum- dienst aussagefähige Luftbilder vor. Eine Auswertung dieser Luftbilder hat keinen begründeten Verdacht er- geben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist. Da auch sonstige Erkenntnisse über eine mögliche Munitionsbelastung dieser Fläche nicht vorliegen, ist eine systematische Flächenabsuche nicht erforderlich. Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauarbei- ten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden werden soll- te, wird darum gebeten, den Kamp fmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Anlage 1 Bebauungsplan E 44.1 – Am Wolfhartweg – Stand: 22.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur 3. Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Stellungnahme Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt: Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden keine Einwendun- gen erhoben. Folgende Auflagen und Hinweise sind aufzunehmen. Bodenschutz Mit der RP-Stellungnahme vom 16. Juli 2008 wurden Informationsblät- ter aus der Altflächendatei (ALTIS) üb er Altstandorte übersandt, die of- fenbar Eingang in die Begründung zum Bebauungsplan gefunden haben. Eingang gefunden in die Begründung hat zwischenzeitlich auch die Tat- sache, dass die Stadt Darmstadt im Rahmen der Umsetzung des Be- bauungsplans auf eine Altablagerung im Bereich der Louise-Dittmar- Straße gestoßen ist. Es ist richtig, dass dem Regierungs präsidium Darmstadt hierüber meh- rerer Gutachten des Ingenieurbüros Gündling vorliegen. Nicht richtig ist, dass dem Regierungspräsidium Darmstadt ein bewerteter Abschlussbe- richt vorliegt. Demzufolge kann zur Sanierung der Deponie derzeit keine abschließende Stellungnahme gegenüber dem Pflichtigen, der Stadt Darmstadt abgegeben werden. Ob die Deponie vollständig ausgeräumt wurde, wie es in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der zusammenfassende Abschlussbericht zu den 5 Sanierungsab- schnitten, der die Sanierungsnachweise aus den 5 Teilabschnitten nochmals zusammenfassend dokumentiert und eine abschließende Gefährdungsabschätzung durchführt, wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Regierungspräsidium Darmstadt am 18.08.2011 vom Sachverständigenbüro Geotechnik Gündling GmbH vorgelegt. Danach ergaben sich an den Aushubgrenzen nur in Einzelbereichen Restbelastungen, welche im bodenschutzrechtlichen Sinn unterhalb der Grenzen für Wohngebietsnutzung (Prüfwerte BBodSchV, Wir- kungspfad Boden-Mensch) liegen und für den Wirkungspfad Boden- Grundwasser (Prüfwerte für den „Ort der Beurteilung“) aufgrund des am Standort tiefliegenden Grundwasserspiegels (Flurabstand ca. 29 m) und der Rückverfüllungs- und Versiegelungsmaßnahmen an den Oberflächen im Sinne der BBodSchV als unbedenklich an- zusehen sind. (S. 15 des Gutachtens). Die Sanierungsmaßnahme wird daher aus Sicht des Sachverständi- genbüros als erfolgreich abgeschlossen beurteilt.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 22.08.2011 Der Magistrat VI/61.1 ks/jw/zim 3936 Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan E 44.1 – Am Wolfhartweg – zur Änderung des Bebauungsplans E 44 – Am Wolfhartweg – Geltungsbereich E 44.1 M.: 1:7500 Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 2 1. Erfordernis und Ziele der Planaufstellung Im rechtskräftigen Bebauungsplan E 44 ist erstens eine der zulässigen Traufhöhen zu niedrig angesetzt; fehlt zweitens eine Festsetzung zu den Dacheindeckungen; wird drittens in Bezug auf Zisternen nicht unterschieden zwischen begrün- ten und nicht begrünten Dächern; ist viertens eine Straßeneinmündung zu gering für größere Fahrzeuge be- messen; sind fünftens in Teilbereichen die Ausnutzungswerte GRZ mit 0,35 und GFZ mit 0,7 zu niedrig angesetzt, fehlt sechstens eine Differenzierung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen für die Erschließungsmaßnahmen und die nichtöffentlichen (privaten) Bau- grundstücke sowie eine eindeutige Zuordnung der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsflächen für die Eingriffe auf den Erschließungsflächen, ist siebtens die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten in Teilbereichen zu niedrig angesetzt, ist achtens die zulässige Größe für Gartenhütten zu gering bemessen und fehlt neuntens ein Hinweis auf vorhandene Altflächen. Diese Mängel sollen mit der Änderung des Bebauungsplans behoben werden. Die Änderungen dienen dazu, den Bebauungsplan praktikabler zu machen und ihn besser an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. 2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Das Planungsgebiet liegt in dem Bereich zwischen Heinrich-Delp-Straße und Steigertsweg (siehe auch Übersichtsplan auf Seite 1) und wird wie folgt be- grenzt: Im Norden: durch die nördliche Grenze des Flurstücks Flur 15, Nr. 360. Im Osten: durch die östliche Grenze des Wegeflurstücks Flur 15, Nr. 438/15 und deren geradliniger gedachter Verlängerung nach Süden sowie der westlichen Grenzen des Ackerflurstücks Flur 15, Nr. 260/1. Im Süden: durch die südliche Seite des Steigertsweges, Flur 15, Nr. 624, 438/22 teilweise und Flur 1, Nr. 725/30 teilweise. Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 3 Im Westen: durch die östlichen Grenzen der Grundstücke Heinrich-Delp-Straße Nr. 19 bis 71 und Thomasstraße 38, die nördliche Grenze des Grundstücks Heinrich-Delp- Straße 71 (Flur 15, Nr. 152/2), die östliche Grenze der Heinrich-Delp-Straße (Flur 15, Nr. 44/1) und die südliche und östliche Grenze des Steckenbornweges (Flur 15, Nr. 438/6 und Flur 17, Nr. 407/6 teilweise). 3. Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Situation 3.1 Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) - Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) - Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) - Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. S. 46) 3.2 Planungsrechtliche Situation 3.2.1 Regionalplan Im Regionalplan Südhessen 2000 (RPS 2000) vom 22.12.2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (StAnz. 37/04), ist das Plangebiet als Siedlungsbe- reich Zuwachs dargestellt. Im bereits beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Regionalplan Südhessen 2010 ist das Plangebiet als Vorranggebiet Siedlung (Bestand) dargestellt. 3.2.2 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, in Kraft getreten am 01.04.2006, ist das Plangebiet im Wesentlichen als Wohn- baufläche dargestellt. 3.2.3 Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt entspricht in Bezug auf die bebaubaren Flächen dem Flächennutzungsplan und weist im Wesentlichen Wohnbauflächen aus. Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 4 3.2.4 Bebauungsplan Für den Geltungsbereich des Plangebiets besteht der rechtskräftige Bebau- ungsplan E 44 – Am Wolfhartweg –. Er entspricht den Darstellungen des Flä- chennutzungplans. Die Änderung des Bebauungsplans umfasst fünf textliche Änderungen (Trauf- höhe, Ausnutzungswerte, Differenzierung und Zuordnung der Ausgleichsflächen mit Nebenzeichnung, Anzahl Wohneinheiten und Größe der Gartenhütten), eine ergänzende textliche Festsetzung im Rahmen der Gestaltungssatzung (Dach- eindeckung), einen zusätzlichen Hinweis (Altflächen), eine Änderung der Nie- derschlagswassersatzung und zwei zeichnerische Änderungen (Straßeneinmün- dung und kastenförmige Festsetzungen für Teilbereiche). 4. Inhalt und Ziele der Planung sowie Begründung der Festsetzungen Alle hier nicht veränderten Festsetzungen des Bebauungsplans E 44 - Am Wolf- hartweg - gelten unverändert weiter. 4.1 Zur Traufhöhe In Teilbereichen des Bebauungsplans E 44 ist eine Traufhöhe von 6,0 m festge- setzt. Im Rahmen von Bauberatungsgesprächen zu Bauvorhaben im Bereich Steigertsweg hat sich gezeigt, dass eine Traufhöhe von 6,00 m nicht ausreicht, um nach heutigen Gesichtspunkten ausreichend bemessene Raum- bzw. Ge- bäudehöhen zu erreichen. Eine heutigen Wärmedämmwerten entsprechende Dachisolierung und eine heute vielfach gewünschte Holzkonstruktion mit leicht angehobenem Erdgeschossniveau erfordern eine leichte Erhöhung der Traufhö- he auf 6,50 m. Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans E 44 konnte diese Entwicklung so nicht vorausgesehen werden. 4.2 Zu den Dacheindeckungen Der rechtskräftige Bebauungsplan E 44 enthält zwar in Teil IV, Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, genaue Festsetzungen in Bezug auf Dächer (Dachformen, Dachneigungen), Grundstücksfreiflächen und Einfriedigungen, aber keine Festsetzungen zu den Dacheindeckungen. Dies soll mit dieser Ände- rung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Der Bebauungsplan wird ergänzt um die Festsetzung „Dacheindeckungen“, die die Begrenzung auf rote, rotbrau- ne, braune und graue bis schwarze Dacheindeckungen aus Tonziegeln, Dach- steinen und aus nicht gewelltem Blech enthält. Damit soll ausgeschlossen wer- den, dass Farben (z.B. blaue Ziegel, die inzwischen auf dem Markt erhältlich sind) oder Materialien (z.B. Wellplatten und Kunststoffplatten) gewählt werden, die das Orts- und Landschaftsbild stören würden. Die hohe Qualität der Umge- bung, die besonders durch die freie Landschaft und sich in das Wohngebiet hi- neinziehende „grüne Zungen“ geprägt ist, würde durch extrem auffallende und vom Ortsbild abweichende Farben und Materialien beeinträchtigt. Zwar wird ei- ne Vielfalt an Farben und Materialien durchaus ermöglicht, Störungen durch krasse Abweichungen sollen aber vermieden werden. Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 5 Der Übergang zwischen der hier sehr reizvollen Landschaft und dem angren- zenden Wohngebiet soll, soweit dies möglich ist, fließend sein und nicht durch ein extrem unruhiges Erscheinungsbild gestört werden. 4.3 Zur Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Diese Satzung enthält die Forderung, Zisternen zu errichten. Dies gilt nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan E 44 auch für begrünte Dächer, was in diesem Fall keinen Sinn ergibt: Das Regenwasser wird zum größten Teil bereits von der Begrünung absorbiert. Daher wird die Forderung nach Zisternen auf nicht be- grünte Dachflächen beschränkt. 4.4 Zur Straßeneinmündung Diese zeichnerische Änderung bezieht sich auf den Teilausschnitt im Bereich Buntspechtweg. Die Abmessungen an der Einmündung des nach Westen ab- zweigenden Wohnweges sind für größere Fahrzeuge zu knapp dimensioniert. Die Verkehrsflächen werden so abgerundet, dass sie ohne Hindernis befahren werden können. 4.5 Zur GRZ und GFZ In den Teilbereichen beiderseits der Wohnwege 1-7 ist bisher eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,7 festgesetzt. Die Überprüfung dieser Werte im Rah- men von Bauberatungen ergab, dass diese Werte zum großen Teil zu niedrig angesetzt sind. Die Einhaltung dieser Werte würde bedeuten, dass bei einem Teil der Grundstücke die durch Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen nicht voll ausgenutzt werden könnten – ein Mangel, weil die überbaubaren Flä- chen dieser Reihenhauszeilen ohnehin knapp bemessen sind. Um die rechtlich nicht haltbare Situation, bei einer Vielzahl von Bauanträgen – also nicht nur in Einzelfällen – Befreiungen erteilen zu müssen, zu beseitigen, werden in diesen Bereichen die Ausnutzungswerte geringfügig auf GRZ 0,4 und GFZ 0,8 herauf- gesetzt. Entsprechend werden im zeichnerischen Teil die kastenförmigen Fest- setzungen mit den Ausnutzungswerten geändert. 4.6 Zur Differenzierung und Zuordnung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen Der naturschutzrechtliche Eingriffsausgleich für die Eingriffe durch den Ausbau von Straßen und sonstigen Erschließungsmaßnahmen soll durch entsprechende Maßnahmen auf den öffentlichen Grünflächen erfolgen. Die den privaten Bau- vorhaben zugedachten Ausgleichsmaßnahmen sollen auf den dafür im rechts- kräftigen Bebauungsplan E 44 festgesetzten Flächen erfolgen. Hierzu ist eine eindeutige Zuordnung erforderlich. Da aufgrund von Rechtsstreiten im Umle- gungsverfahren die Umlegung abschnittsweise durchgeführt wurde, werden die einzelnen Abschnitte des Bebauungsplans auch zu unterschiedlichen Zeitpunk- ten erschlossen und bebaut. Die Ausgleichsmaßnahmen für die öffentlichen Eingriffe (Straßen, etc.) müssen dabei nach geltender Rechtsprechung zeit- gleich mit den Erschließungsmaßnahmen erfolgen und abgerechnet werden. Es wird eine Zuordnung getroffen, die den südlichen Erschließungsmaßnahmen Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 6 die südlichen öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsflächen zuordnet und den restlichen Erschließungsmaßnahmen die restlichen öffentlichen Grünflächen. Auch das Straßenbegleitgrün gilt als Ausgleichsmaßnahme. Für den Ausgleich der privaten Eingriffe ändert sich dadurch nichts. 4.7 Zur Anzahl der zulässigen Wohneinheiten Die von der Änderung (Festsetzung I 2.1.3) betroffenen Grundstücke für Kopf- bauten sind so groß, dass auf ihnen zwei Wohneinheiten städtebaulich vertret- bar sind. 4.8 Zur zulässigen Größe der Gartenhütten Es ist ebenfalls städtebaulich vertretbar, die maximale Grundfläche der zulässi- gen Gartenhütten von 3 m² auf 4 m² zu erhöhen. 3 m² sind für das Unterstellen von Fahrrädern und Gartengeräten zu klein bemessen. 4.9 Zu dem Hinweis auf vorhandene Altflächen Bei Baumaßnahmen im Zuge der Erschließung des Baugebietes E 44 - Am Wolfhartweg – wurden im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans E 44 westlich und östlich der Louise-Dittmar-Straße auf folgenden Grundstücken Altablagerungen gefunden: Flur 15, Flurstücke Nr. 390/8, 715, 716, 717, 718, 719, 722, 723, 724, 725, 726, 737, 738, 739, 740 und 959. Es handelt sich dabei um die Verfüllung einer Senkung ca. ab 1937 bis 1945 mit Bauschutt und Hausmüll wie Glas, Keramik, Metall, Holz und zum Teil Schlacken. Hierzu liegt ein Gutachten des Ingenieurbüros Geotechnik Gündling GmbH vom April 2009 vor. Zwischenzeitlich sind die erkundeten Altablagerungen saniert. Der zusammen- fassende Abschlussbericht des Ingenieurbüros Gündling zur Sanierung vom Au- gust 2011 liegt dem Regierungspräsidium derzeit zur Genehmigung vor. Darin wird die Sanierungsmaßnahme als erfolgreich abgeschlossen beurteilt. Der im Bebauungsplan E 44 enthaltene Hinweis zu Altflächen wurde im Planteil des Bebauungsplans E 44.1 textlich geändert. Hierbei wurden sowohl die sa- nierten Altablagerungen als auch gemeldete Altstandorte eingefügt. Bei den Altstandorten handelt es sich um frühere gewerbliche Nutzungen auf den Grundstücken Thomasstraße 41, Heinrich-Delp-Straße 75, Heinrich-Delp- Straße 117, Steigertsweg 4-10, Steigertsweg 10 und Steigertsweg 54. Abschließende Erkenntnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Fest- stellung von Kontaminationen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vor- schriften zu beachten. Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 7 5. Umweltprüfung, Umweltbericht Da durch die Festsetzungen dieses Ergänzungs- bzw. Änderungsbebauungs- plans in der Fassung der ersten Offenlage die Grundzüge der Planung des ur- sprünglichen Bebauungsplans E 44 nicht berührt wurden und auch die sonsti- gen Voraussetzungen des § 13 BauGB vorlagen, wurde die Aufstellung dieses Bebauungsplanes zunächst im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Durch die Änderungen der zweiten und dritten Offenlage könnten möglicherwei- se die Grundzüge der Planung berührt sein. Das Verfahren wird daher nicht nach § 13 BauGB fortgeführt, sondern nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren, da hierfür alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorliegen. Das weitere Verfahren hat denselben Ablauf wie das Verfahren nach § 13 BauGB. Von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB wird daher abgesehen. Ein erneuter Eingriffsausgleich ist beim Verfahren nach § 13a BauGB nicht er- forderlich, dieser wurde auch bereits im ursprünglichen Bebauungsplanverfah- ren E 44 durchgeführt. Entsprechende Zuordnungen wurden hier in Kapitel 4.6 und in der Festsetzung I. 20 des Bebauungsplans ergänzt. Die Dezernentin III Brigitte Lindscheid Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (7)
- Wilhelminenstraße 1
- Heinrich-Delp-Straße 75
- Thomasstraße 38
- Louise-Dittmar-Straße
- Steckenbornweg
- Steigertsweg 4
- Buntspechtweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0348
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.08.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00