1390/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage Der Linke Fraktion (AN/1127/2024), Betreff: (Nicht-) Umsetzung des Aktionsplans Essbare Stadt
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 1390/2025 Freigabedatum 09.05.2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 15.05.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage Der Linke Fraktion (AN/1127/2024), Betreff: (Nicht-) Umsetzung des Aktionsplans Essbare Stadt Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Die Linke Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk bittet Sie höflich darum, die untenstehende Anfrage auf die Tagesordnung der 26. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 2020/2025 am Donnerstag, dem 05.09.2024 zu setzen. Am 19. August nahmen Mitglieder der Linken Kalk an einem Rundgang der GAG durch die Kannebäckersiedlung in Humboldt/Gremberg teil. Hier hat die GAG vieles sehr gut neu- oder umgestaltet und sowohl etliche dringend benötigte, neue Sozialwohnungen geschaffen als auch bestehende in die Sozialbindung zurückgeholt. Dabei wurde in Energieeffizienz und Energieerzeugung investiert. Mit großem Stolz präsentierten die GAG-Mitarbeiterinnen und Chefin Möller auch die umgestalteten Grünanlagen und den Erhalt vieler alter Bäume, die bereits vor rund 50 Jahren bei der Siedlungsgründung gepflanzt wurden. Als die Frage gestellt wurde, ob man sich bei der Neu- und Umgestaltung der Grünanlagen an den Aktionsplan Essbare Stadt gehalten habe, wurde geantwortet „natürlich nicht“. Damit Köln essbar wird, ist 2017 und 2018 mit großem bürgerschaftlichen Engagement der Aktionsplan Essbare Stadt entwickelt worden. Am 04. Juni 2020 wurde dieser im Fachaus- schuss „Umwelt und Grün“ des Kölner Stadtrats beschlossen. In der Bezirksvertretung Kalk müssen leider regelmäßig Bebauungspläne und andere Vorha- ben durch Beschluss angepasst werden, damit der Aktionsplan Essbare Stadt zumindest in der theoretischen Vorlage Berücksichtigung findet. Unter anderem auf Initiative der Bündnis- Grünen und der Linken bei der Wiederherstellung des gerodeten Grünstreifens neben der Ka- tholischen Grundschule Andreas-Hermes-Straße. Hierzu haben wir viele, viele Fragen und Anregungen, beschränken uns hier aber auf die in der Geschäftsordnung vorgegebenen 5 Unterfragen um deren zügigen Beantwortung wir drin- gend bitten. 1. Wie kann es gewährleistet werden, dass sich auch städtische oder stadtnahe Unternehmen, die ja durchaus öffentliches Grün und öffentliche Räume auf ihrem Privatgrund gestalten, wie beispielsweise die GAG an den vom Ratsausschuss beschlossenen Aktionsplan Essbare Platz halten? 2 Antwort der Verwaltung: Die beschlossene Vorlage (2996/2022) vom 24.11.2022 legt im Begründungstext ‚städtische Flächen‘ zu Grunde. Bis 2025 wird eine Quote an für Tiere und/ oder Menschen nutzbaren Anteil von 70% bei Neu- und Ersatzpflanzungen angestrebt. Die Flächen der GAG sind nicht städtisch bzw. öffentlich. Bei öffentlichen Grünflächen, die durch das Kooperativen Baulandmodell in einem Bebau- ungsplanverfahren gefordert und nach der Herrichtung in das Eigentum der Stadt übertragen werden, findet das Konzept der „Essbaren Stadt“ selbstverständlich Anwendung. Hierbei wird sowohl bei der Erstellung des Grünordnungsplans (GOP) im als auch bei der konkreten Herrichtung der Grünflächen nach dem Bebauungsplanverfahren die Einhaltung des Grün- handbuchs der Stadt Köln als allgemeine Standards für die Ausgestaltung der Kölner Grün- anlagen und somit auch die Anwendung des Konzeptes der „Essbaren Stadt“ geprüft und sichergestellt. Somit kann zumindest in Bebauungsplanverfahren für Grünflächen, die als öffentliche Grün- fläche auf privaten Grundstücken hergestellt werden, die Anwendung des Aktionsplans „Ess- bare Stadt“ gewährleistet werden. 2. Warum können die Vorgaben des Aktionsplans Essbare Stadt nicht bereits in Ausschreibungen und Baugenehmigungen vorgegeben werden, damit die Politik nicht ständig korrigierend eingreifen muss? Antwort der Verwaltung: In Baugenehmigungen können nur Errichtungen/Herrichtungen vorgegeben (im Sinne von Anweisung) werden, wenn es eine gerichtsfeste gesetzliche Rechtsgrundlage dafür gibt. Denn eine Baugenehmigung ist eine sogenannte gebundene Erlaubnis, weil sie erteilt wer- den muss, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese „Vor- schriften“ können nur formaljuristische Rechtsquellen mit Normcharakter sein, wie Ge- setze, Verordnungen und Satzungen. Der Beschlussinhalt vom 04.06.2020 stellt keine sol- che „Vorschrift“ dar. Auch die Bauordnung NRW, welche die Erteilung einer Baugenehmi- gung regelt, enthält keine Vorschrift zu solch einer konkreten Flächenherrichtung. Weiterhin können einer Baugenehmigung nur zusätzlich Auflagen (im Sinne von umzuset- zender Vorgabe) beigefügt werden, wenn gerichtsfest damit sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bescheid (hier also die Einhaltung bestehen- der konkreter öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit juristischem Normcharakter) erfüllt wer- den. Der Beschlussinhalt vom 04.06.2020 (Vorlagen-Nr. 3117/2019 – mit Änderungen) er- füllt auch diese rechtliche Voraussetzung nicht, so dass auch über Auflagensetzung keine Vorgabe „Umsetzung Essbare Stadt“ in einer Baugenehmigung möglich ist. 3. Im Aktionsplan Essbare Stadt heißt es zu Neupflanzungen: „Bis 2025 sind Neuanpflanzun- gen in öffentlichen Grünanlagen und öffentlichen Räumen zu 70 % essbare Nutzpflanzen für Mensch und/oder Tier.“ Ist damit gemeint, ob diese Neuanpflanzungen bis 2025 umge- setzt oder geplant worden sein müssen und was geschieht mit Neuanpflanzungen, die vor dem Beschluss des Aktionsplans geplant, aber bisher nicht umgesetzt sind? Antwort der Verwaltung: Die Quote gilt es vom Beschluss an bis 2025 anzustreben. Pflanzungen die noch nicht er- folgt sind – es sei denn sie sind aus anderen Gründen verbindlich vorgegeben (z.B. durch Festsetzungen in Bebauungsplänen, Denkmalschutz, Gestaltungsvorgaben) –, werden zu- mindest beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen gemäß diesem Beschluss über- prüft. 4. Wer kontrolliert, ob sich von Bauträgern, Grünflächenamt und anderen die Neupflanzungen und Umgestaltungen vornehmen (lassen) an den Aktionsplan Essbare Stadt gehalten wurde und welche Sanktionen gibt es wenn nicht? Antwort der Verwaltung: Wie in Antwort zu 2. vorangestellt, ist das Bauaufsichtsamt mangels gerichtsfester Rechts- grundlage nicht mit Anweisung/Vorgabe an Dritte zur Umsetzung „Essbare Stadt“ befasst. 3 Da sich der oben genannte Beschluss auf städtische Flächen und damit nicht auf Bauträ- ger bezieht (vgl. Antwort zu 1.), erfolgen weder behördliche Kontrolle noch Sanktionen. Zur Berücksichtigung des Beschlusses beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen siehe Antwort zu 3. 5. Wann wurde seitens der Stadt der oben erwähnte, neu zu gestaltende Grünstreifen neben der Grundschule Andreas-Hermes-Straße, der wahrscheinlich durch eine so genannte Gar- tenbaufirma lieb- und planlos errichtet wurde, abgenommen und wie beurteilt die Stadt die Erstellung und die nichterfolgte Nachpflege? Antwort der Verwaltung: Leider ist uns nicht ganz deutlich, welche Fläche bzw. welcher Grünstreifen hier gemeint ist. Falls sich die Frage auf den Grünstreifen auf dem Flurstück 1795 entlang des Weges der Schule Andreas-Hermes-Schule bezieht, können wir Ihnen folgende Informationen mit- teilen. Die Abnahme der Außenanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Modul- baus auf dem Schulhof erfolgte am 29.02.2024. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf dem Schulgrundstück und aus brandschutz- rechtlichen Gründen gab es keine Alternative zu dessen Standort. Dies bedingte eine Fäl- lung der Bäume. Es gab im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens eine Abstimmung mit dem örtlichen Bürgerverein, aus der ein Pflanzplan entwickelt wurde. Zwischen dem Modulbau und dem öffentlichen Weg wurde der Zaun neu angeordnet und die Grünfläche nach dem Fällen der Bäume neu bepflanzt. Die Bepflanzung des Grünstrei- fens wurde im Hinblick auf das Pflanzkonzept „Essbare Stadt“ der Stadt Köln ausgerichtet. Der Streifen wurde mit einer bodendeckenden Bepflanzung und einzelnen Sträuchern so- wie kleinkronigen Bäumen bepflanzt. Auf die Pflanzung von größeren Gehölzen wurde auf Grund der beengten Situation, sowie der starken Beschattung der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach verzichtet. Im Rahmen der abgestimmten Pflanzplanung wurde eine Ersatzpflanzung für entfernte Pflanzen an anderer Stelle angewiesen.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Andreas-Hermes-Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 1390/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 12.05.2025
- Erstellt
- 06.05.2025 12:19