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1840/2023

Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Gesamtkonzept Bewegungsparcours

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 31.05.2023

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 12.06.2023, TOP 4.1

Anlage 1: Stellungnahme UNB Gesamtkonzept Bewegungsparcours

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1: Stellungnahme UNB Gesamtkonzept Bewegungsparcours

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57 26.05.2023 
571/1 Frau Weller 
 24619 
 
 
 
67 
671/21 
Frau Bergmann 
 
Gesamtkonzept Bewegungsparcours – Stellungnahme der Unteren Natur-
schutzbehörde 
 
Sehr geehrte Frau Bergmann, 
am 27.03.2023 wurde der Sachstand Gesamtkonzept Bewegungsparcours (Vorlage 
0863/2023) durch Sie dem Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
vorgestellt. Der Beirat hat die Angelegenheit nicht zustimmend zur Kenntnis genom-
men, da noch keine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vorlag. Diese 
Stellungnahme wird im Folgenden nachgeholt.  
Die Untere Naturschutzbehörde nimmt wie folgt zum Gesamtkonzept Bewegungs-
parcours Stellung:  
 
Vorbemerkung 
Da die Standorte für die neu zu errichtenden Bewegungsparcours und Bewegungs-
stationen in der Karte nicht eindeutig denen aus der Tabelle zuzuordnen waren und 
die Bezeichnung „Bestand oder Planung“ nicht immer eindeutig war, wurden der 
UNB durch Sie weitere, nur für den internen Dienstgebrauch und noch nicht durch 
das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen freigegebene Unterlagen zur Verfü-
gung gestellt. Die der Vorlage 0863/2023 angehängten Unterlagen wurden nicht ak-
tualisiert. Die UNB bittet um Vorlage einer korrigierten, finalen Version von Tabelle 
und Plan (inkl. klarer Standortbenennung). 
 
Allgemeines zum Landschaftsschutz

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Der größte Teil der Standorte der Bewegungsparcours und Bewegungsstationen liegt 
in Landschaftsschutzgebieten, ein Standort in einem Geschützten Landschaftsbe-
standteil. Durch den Bau der Anlagen können mehrere Verbote des Landschafts-
plans der Stadt Köln betroffen sein: Für die Standorte in Landschaftsschutzgebieten 
sind insbesondere die Verbote für Landschaftsschutzgebiete Nr. 1 (Bäume, Sträu-
cher und sonstige Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen), Nr. 4 (Versiegelung 
von Flächen), Nr. 5 (bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch 
Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bau-
aufsichtlichen Genehmigung bedürfen) sowie unter Umständen Nr. 6 (Leitungen aller 
Art zu verlegen), falls eine Beleuchtung in Betracht gezogen wird, betroffen. Für den 
Standort in einem Geschützten Landschaftsbestandteil sind insbesondere die Verbo-
te für Geschützte Landschaftsbestandteile Nr. 1 (Bäume, Sträucher und sonstige 
Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen), Nr. 4 (Versiegelung von Flächen), Nr. 
5 (bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, Wege 
und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung bedürfen), unter Umständen Nr. 6 (Leitungen aller Art zu verlegen), falls 
eine Beleuchtung der Bewegungsstation in Betracht gezogen werden sollte, und Nr. 
19 (Umbruch von Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, Brachen) aufgrund der 
besondere Gebietscharakteristik (s. Beschreibung zum einzelnen Standort). 
Der Bau der in Schutzgebieten liegenden Anlagen bedarf für jeden einzelnen Stand-
ort einer Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß 
§ 23 Landesnaturschutzgesetz. Einige Standorte liegen im Geltungsbereich von 
rechtskräftigen Bebauungsplänen. Aufgrund der aktuellen Unschärfe der Planung 
kann zum Planungsrecht und den Folgen für die Belange für Natur und Landschaft 
derzeit noch keine abschließende Aussage getroffen werden. Eventuell ist auch bei 
diesen Standorten eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der 
Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen.  
Dem formlosen Antrag auf Ausnahme sind prüffähige, detaillierte Unterlagen beizu-
fügen. Weiterhin ist die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 Bundesnaturschutzge-
setz (BNatSchG) abzuarbeiten. Im Regelfall ist dazu ein Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag vorzulegen. In den vorliegenden Fällen sind knappe Aussagen zur Be-
troffenheit der Schutzgüter und eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ausreichend.   
Im Grundsatz sind Eingriffe in Gehölze und wertvolle Biotopflächen zu vermeiden. 
Eventuell erforderliche Neupflanzungen sind mit gebietseigenen Pflanzen und Ge-
hölzen durchzuführen.  
Die Standorte sind, wo vorhanden, nah an bestehende Wege zu legen, um für die 
Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie die 
Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu begren-
zen. 
Die Befestigung von Flächen sollte weitestgehend in wassergebundener Wegedecke 
ausgeführt werden.

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/ 4 
Bei Umplanungen der Standorte sind die Standorte neu mit der UNB abzustimmen, 
insbesondere, wenn Standorte innerhalb eines Schutzgebietes verschoben werden 
oder neu in Schutzgebiete gelegt werden.  
 
Allgemeines zum Artenschutz 
Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG sind für jeden Standort zu 
prüfen.  
Sofern die Standorte nah an den Wegen sind, sie nicht beleuchtet werden und keine 
Fällungen erforderlich sind, geht die UNB generell davon aus, dass der Eintritt der 
artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten ist.   
Im Grundsatz sind folgende Einschränkungen beim Bau der einzelnen Standorte aus 
artenschutzrechtlicher Sicht zu berücksichtigen:  
Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt 
werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren (Bau)Tätigkeiten unverzüg-
lich einzustellen und umgehend mit der UNB Kontakt aufzunehmen, um das weitere 
Vorgehen abzustimmen. 
Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. 
Hiernach ist es insb. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, 
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur 
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
Gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von 
Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, 
lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. 
September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. 
 
Zu den Standorten im Einzelnen 
 
Bezirk 1: Alte Mauer am Blaubach 
Der Standort ist im Übersichtsplan nicht eingetragen, liegt aber laut Ihnen nicht in 
einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Dennoch ist hier die Eingriffsregelung 
nach §§ 13 bis 18 BNatSchG in Abstimmung mit der UNB zu prüfen. 
 
Bezirk 2: Innerer Grüngürtel/Parkstadt Süd

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Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Da der 
Standort im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, ist die Ein-
griffsregelung nach §§ 13 bis 18 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für 
diesen Standort eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt 
Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. 
 
Bezirk 2: Vorgebirgspark – oberhalb Basketballfläche 
Der Standort liegt im LSG L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und 
verbindende Grünzüge“. Nah am geplanten Standort liegen das Südstadion und wei-
tere Sportanlagen. Die Bewegungsstation soll außerhalb von Bäumen und nah an 
bestehende Wege gelegt werden, um für die Erschließung und Anbindung der Anla-
gen das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden 
auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Unter Beachtung der im Absatz „All-
gemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und 
Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden.  
 
Bezirk 2: Sürther Feld, südl. der Sportanlage 
Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Da der 
Standort im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, ist die Ein-
griffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für 
diesen Standort eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt 
Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. 
 
Bezirk 2: Uferstraße  
Der Standort liegt im LSG L20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkir-
chen bis Langel rrh.“. Die Fläche gehört zur „Rodenkirchener Riviera“, einer intensiv 
genutzten Grünanlage. Die Bewegungsstation ist außerhalb von Bäumen und nah an 
bestehende Wege zu legen, um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen 
das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein 
notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemei-
nes zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Ein-
griffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden. 
 
Bezirk 2: Spielplatz Rheinuferstraße

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Der Standort liegt im LSG L20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkir-
chen bis Langel rrh.“. Da auch bei diesem Standort die genaue Lage noch nicht be-
kannt ist und das Gebiet stark unterschiedliche Biotopstrukturen aufweist, ist eine 
genauere Vorprüfung zum jetzigen Stand nicht möglich. Auch diese Bewegungsstati-
on ist außerhalb von Bäumen und nah an bestehende Wege zu legen, um für die 
Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie die 
Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu begren-
zen. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffe-
nen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt 
werden. 
 
Bezirk 2: Wichertstraße 
Der Standort liegt im LSG L18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. 
Im Bereich der geplanten Bewegungsstation befinden sich bereits ein Spielplatz so-
wie ein Sportplatz, die über ein gut ausgebautes Fußwegenetz erreichbar sind. Die 
Bewegungsstation ist nah an den Sportplatz bzw. die bestehenden Wege zu legen, 
um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation 
sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu 
begrenzen. Da der Standort im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungs-
plans liegt, ist die Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden. 
Eventuell ist auch für diesen Standort eine Ausnahme von den Verboten des Land-
schaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB 
zu erteilen. 
 
Bezirk 2: Krauskaul 
Der Standort liegt im LSG L18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. 
Die geplante Bewegungsstation liegt in einer Grünanlage mit Scherrasen und Bäu-
men. Auch diese Bewegungsstation ist außerhalb von Bäumen und nah an beste-
hende Wege zu legen, um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Ent-
fernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein not-
wendiges Mindestmaß zu begrenzen. 
Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen 
Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt wer-
den. 
  
Bezirk 3: Nordfeld

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Der Standort liegt im LSG L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün-
gersdorf“. Die Fläche wird rundherum von befestigten Wegen begrenzt. Auf dem 
nördlichen Teil der Fläche befinden sich zusammenhängende Baumbestände, der 
südliche Teil ist Grünfläche. Der Standort der Bewegungsstation ist in den südlichen 
Bereich der Fläche, direkt angrenzend an den vorhandenen Weg zu legen, um so 
mögliche Auswirkungen auf den Baumbestand oder das Entfernen einzelner Bäume 
sowie Bodenverdichtungen durch Trittschäden zu vermeiden. Unter Beachtung der 
im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine 
Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden. 
 
Bezirk 3: Sportanlage Lövenich 
Der Standort kann in den vorgelegten Unterlagen nicht zugeordnet werden.  
 
Bezirk 3: zwischen Autobahn und Sportanlage 
Der Standort liegt im LSG L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und 
verbindende Grünzüge“. Es handelt sich um eine Grünfläche mit Einzelbäumen und 
zusammenhängenden Baumbeständen. Im nördlichen sowie im östlichen und südli-
chen Bereich der Fläche verlaufen befestigte Wege. Mittig auf der Fläche befinden 
sich bereits zwei Fußballtore. Der Standort der Bewegungsstation ist direkt angren-
zend an einen der vorhandenen Wege zu legen, um so mögliche Auswirkungen auf 
den Baumbestand oder das Entfernen einzelner Bäume sowie Bodenverdichtungen 
durch Trittschäden zu vermeiden. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum 
Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsge-
nehmigung in Aussicht gestellt werden. 
 
Bezirk 3: Bethlehem-Platz 
Der Standort liegt angrenzend an das LSG L12 „Freiräume um Lövenich und Wid-
dersdorf“. Sofern sich der Standort der Bewegungsstation auf den Bethlehem-Platz 
beschränkt und nicht im Laufe der detaillierteren Planung in das angrenzende Land-
schaftsschutzgebiet verlegt wird, ist die Bewegungsstation von den Festsetzungen 
des Landschaftsplans nicht betroffen. Auswirkungen auf das angrenzende Schutz-
gebiet sind zu vermeiden. Sollte der Standort im Geltungsbereich eines rechtskräfti-
gen Bebauungsplans liegen, ist die Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG 
nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für diesen Standort eine Ausnahme von den 
Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzge-
setz durch die UNB zu erteilen.

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Bezirk 4: Buschpark/-weg 
Der Standort liegt im LSG L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün-
gersdorf“. Für den Standort wurde bereits eine Detailplanung eingereicht. Eine Aus-
nahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Lan-
desnaturschutzgesetz ist erforderlich (s. Vorlage 1688/2023). 
 
Bezirk 4: Biesterfeld 
Der Standort liegt im LSG L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün-
gersdorf“. Für den Standort wurde bereits eine Detailplanung eingereicht. Eine Aus-
nahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Lan-
desnaturschutzgesetz ist erforderlich (s. Vorlage 1698/2023). 
 
Bezirk 5: Sportanlage Scheibenstraße 
Der Standort liegt im LSG L8 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünver-
bindung zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“. Aufgrund der Standortgegebenhei-
ten ist die geplante Anlage in die Nähe bereits versiegelter Flächen zu legen, um für 
die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie 
die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu be-
grenzen. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ ge-
troffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht ge-
stellt werden. 
 
Bezirk 5: Nippeser Tälchen 
Der Standort wurde bereits errichtet und ist in Teilen der Unterlagen fälschlicher-
weise als in Planung geführt. 
 
Bezirk 5: ÄGG, östl. Niehler Ei, südl. Bremerhavener Str. 
Der Standort liegt im LSG L8 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünver-
bindung zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“ und im Biotopverbund NRW. Die 
Fläche hat im Zuge dessen besondere Bedeutung als Vernetzungselement im städti-
schen Umfeld. Aufgrund der Standortgegebenheiten ist die geplante Anlage in die 
Nähe bereits versiegelter Flächen zu legen, um für die Erschließung und Anbindung 
der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von 
Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Sollte Wald betroffen sein, ist 
der Landesbetrieb Wald und Holz zu beteiligen. Da der Standort im Geltungsbereich

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eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, ist die Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 
17 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für diesen Standort eine Aus-
nahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Lan-
desnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. 
 
Bezirk 6: Bolzplatz 
Der Standort liegt im LSG L4 „Rhein und Rheinauen Worringen bis Merkenich“. Des 
Weiteren grenzt das Grundstück im Osten an das Naturschutzgebiet N4 „Rheinaue 
Langel-Merkenich“ an. Derzeit befindet sich auf dem Grundstück ein Bolzplatz. Der 
Standort der Bewegungsstation ist im nordwestlichem Teil des Grundstücks in der 
Nähe des befestigten Weges zu wählen, um Konflikte mit dem nahegelegenen Na-
turschutzgebiet zu vermeiden. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum 
Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsge-
nehmigung in Aussicht gestellt werden. 
 
Bezirk 6: Escher See 
Der Standort kann in den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig zugeordnet werden. 
In den von Ihnen zusätzlich vorgelegten Unterlagen wird ein Standort „Spielplatzflä-
che zwischen Esch und Auweiler“ genannt, der mit dem Standort „Escher See“ iden-
tisch sein könnte und der nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet liegt. 
Auch hier wird darauf hingewiesen, dass die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 
BNatSchG in Abstimmung mit der UNB zu prüfen ist. 
 
Bezirk 7: Humboldtstraße Sportplatz Stadtgymnasium 
Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Dennoch ist 
hier die Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG in Abstimmung mit der UNB 
zu prüfen. 
 
Bezirk 7: Zündorf Groov 
Der Standort wurde bereits errichtet und ist in Teilen der Unterlagen fälschlicher-
weise als in Planung geführt. 
 
Bezirk 7: Gut Leidenhausen

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Der Standort wurde bereits errichtet und ist in Teilen der Unterlagen fälschlicher-
weise als in Planung geführt. 
 
Bezirk 7: nicht benannter Standort in Porz-Grengel 
Der Standort liegt im LSG L21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel, 
rrh“. Es handelt sich um eine öffentliche Parkanlage mit Spielwiese und Spielplätzen. 
Der genaue Standort ist nah an den bestehenden Freizeitanlagen zu legen, um wei-
tere Auswirkungen auf das Schutzgebiet zu minimieren. Unter Beachtung der im Ab-
satz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Aus-
nahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden. 
 
Bezirk 7: Sportanlage Poller Wiesen Alfred-Schütte-Allee 
Der Standort liegt im LSG L13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis 
Rodenkirchen“. Im Bereich des geplanten Standortes befinden sich bereits mehrere 
Anlagen zur sportlichen Betätigung. Da der Standort in der Aue liegt, wird auf die 
Hochwassergefahr hingewiesen. Gegeben falls ist eine wasserrechtliche Genehmi-
gung einzuholen. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschafts-
schutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in 
Aussicht gestellt werden. 
 
Bezirk 8: Hardtgenbuscher Kirchweg 
Dieser Standort wird vom Sportamt umgesetzt, sodass dem Amt für Landschaftspfle-
ge und Grünflächen keine weiteren Informationen vorliegen. Zum derzeitigen Stand 
ist davon auszugehen, dass der Standort nicht in einem oder angrenzend an ein 
Schutzgebiet liegt. Die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 BNatSchG ist durch das 
Sportamt in Abstimmung mit der UNB zu prüfen.  
 
Bezirk 9: nicht benannter Standort in Buchheim 
Der Standort liegt im geschützten Landschaftsbestandteil LB 9.34 „Faulbach und 
Strunderbach um Haus Herl und Herler Mühle, Buchheim. An den geschützten Land-
schaftsbestandteil grenzt das Landschaftsschutzgebiet L26 „Merheimer Heide und 
ehemaliger Festungsgürtel Ostheim bis Mühlheim“. Die Fläche, auf der die Bewe-
gungsstation realisiert werden soll, ist eine Auenwiese, die rundherum von einer 
Baumreihe und im südlichen Bereich durch eine Hofanlage begrenzt wird. Zudem 
weist die Fläche einige Trampelpfade auf. Die Auenweise ist durch extensive Bewei-

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dung oder einmalige Mahd im Spätherbst zu erhalten und zu entwickeln. Durch die 
geplante Bewegungsstation können mehrere Verbote des Landschaftsplans tangiert 
werden, insbesondere die allgemeinen Verbote des Landschaftsplans für geschützte 
Landschaftsbestandteile: Nr. 1 (Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beschä-
digen oder zu beseitigen), Nr. 4 (Versiegelung von Flächen), Nr. 5 (bauliche Anlagen 
im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten 
oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen), 
unter Umständen Nr. 6 (Leitungen aller Art zu verlegen) falls eine Beleuchtung der 
Bewegungsstation in Betracht gezogen werden sollte und Nr. 19 (Umbruch von Dau-
ergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, Brachen), da es sich bei der Fläche um eine 
Auenwiese handelt. Eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplan der 
Stadt Köln kann nicht in Aussicht gestellt werden. Der Standort ist aus dem geschütz-
ten Landschaftsbestandteil zu verlegen und der neue Standort erneut mit der UNB 
abzustimmen.  
 
Bezirk 9: Rendsburger Platz 
Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Da der 
Standort im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, ist die Ein-
griffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für 
diesen Standort eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt 
Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. 
 
Bezirk 9: Rheinboulevard Mülheim 
Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Dennoch ist 
hier die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 BNatSchG in Abstimmung mit der UNB 
zu prüfen. 
 
Bezirk 9: ÄGG zwischen Stammheim u. Flittard  
Der Standort liegt im LSG L29 „Landschaftsraum um den Mädchenbusch und Grün-
verbindungen zum Rhein“. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Angren-
zend an den südöstlichen Bereich der Fläche befinden sich Sportplätze. Der Standort 
der Bewegungsstation ist im südlichen Bereich der Fläche nahe des Sportplatzes zu 
errichten, um die Auswirkungen auf das Schutzgebiet möglichst gering zu halten. 
Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen 
Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt wer-
den.

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Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
Marie Weller

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1975 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 1840/2023 
Freigabedatum  31.05.2023 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Gesamtkonzept 
Bewegungsparcours  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Stellungnahme der 
UNB an das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zum Gesamtkonzept Bewegungspar-
cours (Vorlage 0863/2023) zustimmend zur Kenntnis. 
 
 
 
Alternative: 
 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Stellungnahme der 
UNB an das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zum Gesamtkonzept Bewegungspar-
cours (Vorlage 0863/2023) nicht zustimmend zur Kenntnis. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 12.06.2023

2 
Begründung: 
 
Am 27.03.2023 wurde der Sachstand Gesamtkonzept Bewegungsparcours (Vorlage 
0863/2023) durch Frau Bergmann vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen dem Na-
turschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde vorgestellt. Der Beirat hat die Angelegen-
heit nicht zustimmend zur Kenntnis genommen, da noch keine Stellungnahme der Unteren 
Naturschutzbehörde vorlag. Die Stellungnahme der UNB liegt inzwischen vor und wurde Frau 
Bergmann über den internen Dienstweg zugestellt. Die Stellungnahme ist der Anlage 1 zu ent-
nehmen.  
Die UNB weist darauf hin, dass bisher nur die groben Standorte bekannt sind und noch Detail-
planungen durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen vorzulegen sind. Für die 
Prüfung des Gesamtkonzeptes wurden der UNB weitere, nur für den internen Dienstgebrauch 
und noch nicht durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen freigegebene Unterla-
gen zur Verfügung gestellt. Die der Vorlage 0863/2023 angehängten Unterlagen wurden nicht 
aktualisiert. 
 
 
Anlage 
Anlage 1: Stellungnahme UNB Gesamtkonzept Bewegungsparcours

Beratungsverlauf (1)

12.06.2023 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.1 Entscheidung

Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1840/2023
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
31.05.2023
Erstellt
30.05.2023 17:42