1840/2023
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Gesamtkonzept Bewegungsparcours
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Anlage 1: Stellungnahme UNB Gesamtkonzept Bewegungsparcours
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/ 2 57 26.05.2023 571/1 Frau Weller 24619 67 671/21 Frau Bergmann Gesamtkonzept Bewegungsparcours – Stellungnahme der Unteren Natur- schutzbehörde Sehr geehrte Frau Bergmann, am 27.03.2023 wurde der Sachstand Gesamtkonzept Bewegungsparcours (Vorlage 0863/2023) durch Sie dem Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde vorgestellt. Der Beirat hat die Angelegenheit nicht zustimmend zur Kenntnis genom- men, da noch keine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vorlag. Diese Stellungnahme wird im Folgenden nachgeholt. Die Untere Naturschutzbehörde nimmt wie folgt zum Gesamtkonzept Bewegungs- parcours Stellung: Vorbemerkung Da die Standorte für die neu zu errichtenden Bewegungsparcours und Bewegungs- stationen in der Karte nicht eindeutig denen aus der Tabelle zuzuordnen waren und die Bezeichnung „Bestand oder Planung“ nicht immer eindeutig war, wurden der UNB durch Sie weitere, nur für den internen Dienstgebrauch und noch nicht durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen freigegebene Unterlagen zur Verfü- gung gestellt. Die der Vorlage 0863/2023 angehängten Unterlagen wurden nicht ak- tualisiert. Die UNB bittet um Vorlage einer korrigierten, finalen Version von Tabelle und Plan (inkl. klarer Standortbenennung). Allgemeines zum Landschaftsschutz - 2 - / 3 Der größte Teil der Standorte der Bewegungsparcours und Bewegungsstationen liegt in Landschaftsschutzgebieten, ein Standort in einem Geschützten Landschaftsbe- standteil. Durch den Bau der Anlagen können mehrere Verbote des Landschafts- plans der Stadt Köln betroffen sein: Für die Standorte in Landschaftsschutzgebieten sind insbesondere die Verbote für Landschaftsschutzgebiete Nr. 1 (Bäume, Sträu- cher und sonstige Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen), Nr. 4 (Versiegelung von Flächen), Nr. 5 (bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bau- aufsichtlichen Genehmigung bedürfen) sowie unter Umständen Nr. 6 (Leitungen aller Art zu verlegen), falls eine Beleuchtung in Betracht gezogen wird, betroffen. Für den Standort in einem Geschützten Landschaftsbestandteil sind insbesondere die Verbo- te für Geschützte Landschaftsbestandteile Nr. 1 (Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen), Nr. 4 (Versiegelung von Flächen), Nr. 5 (bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Ge- nehmigung bedürfen), unter Umständen Nr. 6 (Leitungen aller Art zu verlegen), falls eine Beleuchtung der Bewegungsstation in Betracht gezogen werden sollte, und Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, Brachen) aufgrund der besondere Gebietscharakteristik (s. Beschreibung zum einzelnen Standort). Der Bau der in Schutzgebieten liegenden Anlagen bedarf für jeden einzelnen Stand- ort einer Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz. Einige Standorte liegen im Geltungsbereich von rechtskräftigen Bebauungsplänen. Aufgrund der aktuellen Unschärfe der Planung kann zum Planungsrecht und den Folgen für die Belange für Natur und Landschaft derzeit noch keine abschließende Aussage getroffen werden. Eventuell ist auch bei diesen Standorten eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. Dem formlosen Antrag auf Ausnahme sind prüffähige, detaillierte Unterlagen beizu- fügen. Weiterhin ist die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG) abzuarbeiten. Im Regelfall ist dazu ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag vorzulegen. In den vorliegenden Fällen sind knappe Aussagen zur Be- troffenheit der Schutzgüter und eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ausreichend. Im Grundsatz sind Eingriffe in Gehölze und wertvolle Biotopflächen zu vermeiden. Eventuell erforderliche Neupflanzungen sind mit gebietseigenen Pflanzen und Ge- hölzen durchzuführen. Die Standorte sind, wo vorhanden, nah an bestehende Wege zu legen, um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu begren- zen. Die Befestigung von Flächen sollte weitestgehend in wassergebundener Wegedecke ausgeführt werden. - 3 - / 4 Bei Umplanungen der Standorte sind die Standorte neu mit der UNB abzustimmen, insbesondere, wenn Standorte innerhalb eines Schutzgebietes verschoben werden oder neu in Schutzgebiete gelegt werden. Allgemeines zum Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG sind für jeden Standort zu prüfen. Sofern die Standorte nah an den Wegen sind, sie nicht beleuchtet werden und keine Fällungen erforderlich sind, geht die UNB generell davon aus, dass der Eintritt der artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten ist. Im Grundsatz sind folgende Einschränkungen beim Bau der einzelnen Standorte aus artenschutzrechtlicher Sicht zu berücksichtigen: Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren (Bau)Tätigkeiten unverzüg- lich einzustellen und umgehend mit der UNB Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insb. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zu den Standorten im Einzelnen Bezirk 1: Alte Mauer am Blaubach Der Standort ist im Übersichtsplan nicht eingetragen, liegt aber laut Ihnen nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Dennoch ist hier die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 BNatSchG in Abstimmung mit der UNB zu prüfen. Bezirk 2: Innerer Grüngürtel/Parkstadt Süd - 4 - / 5 Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Da der Standort im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, ist die Ein- griffsregelung nach §§ 13 bis 18 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für diesen Standort eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. Bezirk 2: Vorgebirgspark – oberhalb Basketballfläche Der Standort liegt im LSG L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Nah am geplanten Standort liegen das Südstadion und wei- tere Sportanlagen. Die Bewegungsstation soll außerhalb von Bäumen und nah an bestehende Wege gelegt werden, um für die Erschließung und Anbindung der Anla- gen das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Unter Beachtung der im Absatz „All- gemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden. Bezirk 2: Sürther Feld, südl. der Sportanlage Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Da der Standort im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, ist die Ein- griffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für diesen Standort eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. Bezirk 2: Uferstraße Der Standort liegt im LSG L20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkir- chen bis Langel rrh.“. Die Fläche gehört zur „Rodenkirchener Riviera“, einer intensiv genutzten Grünanlage. Die Bewegungsstation ist außerhalb von Bäumen und nah an bestehende Wege zu legen, um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemei- nes zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Ein- griffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden. Bezirk 2: Spielplatz Rheinuferstraße - 5 - / 6 Der Standort liegt im LSG L20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkir- chen bis Langel rrh.“. Da auch bei diesem Standort die genaue Lage noch nicht be- kannt ist und das Gebiet stark unterschiedliche Biotopstrukturen aufweist, ist eine genauere Vorprüfung zum jetzigen Stand nicht möglich. Auch diese Bewegungsstati- on ist außerhalb von Bäumen und nah an bestehende Wege zu legen, um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu begren- zen. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffe- nen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden. Bezirk 2: Wichertstraße Der Standort liegt im LSG L18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Im Bereich der geplanten Bewegungsstation befinden sich bereits ein Spielplatz so- wie ein Sportplatz, die über ein gut ausgebautes Fußwegenetz erreichbar sind. Die Bewegungsstation ist nah an den Sportplatz bzw. die bestehenden Wege zu legen, um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Da der Standort im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungs- plans liegt, ist die Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für diesen Standort eine Ausnahme von den Verboten des Land- schaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. Bezirk 2: Krauskaul Der Standort liegt im LSG L18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Die geplante Bewegungsstation liegt in einer Grünanlage mit Scherrasen und Bäu- men. Auch diese Bewegungsstation ist außerhalb von Bäumen und nah an beste- hende Wege zu legen, um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Ent- fernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein not- wendiges Mindestmaß zu begrenzen. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt wer- den. Bezirk 3: Nordfeld - 6 - / 7 Der Standort liegt im LSG L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün- gersdorf“. Die Fläche wird rundherum von befestigten Wegen begrenzt. Auf dem nördlichen Teil der Fläche befinden sich zusammenhängende Baumbestände, der südliche Teil ist Grünfläche. Der Standort der Bewegungsstation ist in den südlichen Bereich der Fläche, direkt angrenzend an den vorhandenen Weg zu legen, um so mögliche Auswirkungen auf den Baumbestand oder das Entfernen einzelner Bäume sowie Bodenverdichtungen durch Trittschäden zu vermeiden. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden. Bezirk 3: Sportanlage Lövenich Der Standort kann in den vorgelegten Unterlagen nicht zugeordnet werden. Bezirk 3: zwischen Autobahn und Sportanlage Der Standort liegt im LSG L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Es handelt sich um eine Grünfläche mit Einzelbäumen und zusammenhängenden Baumbeständen. Im nördlichen sowie im östlichen und südli- chen Bereich der Fläche verlaufen befestigte Wege. Mittig auf der Fläche befinden sich bereits zwei Fußballtore. Der Standort der Bewegungsstation ist direkt angren- zend an einen der vorhandenen Wege zu legen, um so mögliche Auswirkungen auf den Baumbestand oder das Entfernen einzelner Bäume sowie Bodenverdichtungen durch Trittschäden zu vermeiden. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsge- nehmigung in Aussicht gestellt werden. Bezirk 3: Bethlehem-Platz Der Standort liegt angrenzend an das LSG L12 „Freiräume um Lövenich und Wid- dersdorf“. Sofern sich der Standort der Bewegungsstation auf den Bethlehem-Platz beschränkt und nicht im Laufe der detaillierteren Planung in das angrenzende Land- schaftsschutzgebiet verlegt wird, ist die Bewegungsstation von den Festsetzungen des Landschaftsplans nicht betroffen. Auswirkungen auf das angrenzende Schutz- gebiet sind zu vermeiden. Sollte der Standort im Geltungsbereich eines rechtskräfti- gen Bebauungsplans liegen, ist die Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für diesen Standort eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzge- setz durch die UNB zu erteilen. - 7 - / 8 Bezirk 4: Buschpark/-weg Der Standort liegt im LSG L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün- gersdorf“. Für den Standort wurde bereits eine Detailplanung eingereicht. Eine Aus- nahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Lan- desnaturschutzgesetz ist erforderlich (s. Vorlage 1688/2023). Bezirk 4: Biesterfeld Der Standort liegt im LSG L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün- gersdorf“. Für den Standort wurde bereits eine Detailplanung eingereicht. Eine Aus- nahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Lan- desnaturschutzgesetz ist erforderlich (s. Vorlage 1698/2023). Bezirk 5: Sportanlage Scheibenstraße Der Standort liegt im LSG L8 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünver- bindung zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“. Aufgrund der Standortgegebenhei- ten ist die geplante Anlage in die Nähe bereits versiegelter Flächen zu legen, um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu be- grenzen. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ ge- troffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht ge- stellt werden. Bezirk 5: Nippeser Tälchen Der Standort wurde bereits errichtet und ist in Teilen der Unterlagen fälschlicher- weise als in Planung geführt. Bezirk 5: ÄGG, östl. Niehler Ei, südl. Bremerhavener Str. Der Standort liegt im LSG L8 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünver- bindung zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“ und im Biotopverbund NRW. Die Fläche hat im Zuge dessen besondere Bedeutung als Vernetzungselement im städti- schen Umfeld. Aufgrund der Standortgegebenheiten ist die geplante Anlage in die Nähe bereits versiegelter Flächen zu legen, um für die Erschließung und Anbindung der Anlagen das Entfernen von Vegetation sowie die Versiegelung/Verdichtung von Böden auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Sollte Wald betroffen sein, ist der Landesbetrieb Wald und Holz zu beteiligen. Da der Standort im Geltungsbereich - 8 - / 9 eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, ist die Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für diesen Standort eine Aus- nahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Lan- desnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. Bezirk 6: Bolzplatz Der Standort liegt im LSG L4 „Rhein und Rheinauen Worringen bis Merkenich“. Des Weiteren grenzt das Grundstück im Osten an das Naturschutzgebiet N4 „Rheinaue Langel-Merkenich“ an. Derzeit befindet sich auf dem Grundstück ein Bolzplatz. Der Standort der Bewegungsstation ist im nordwestlichem Teil des Grundstücks in der Nähe des befestigten Weges zu wählen, um Konflikte mit dem nahegelegenen Na- turschutzgebiet zu vermeiden. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsge- nehmigung in Aussicht gestellt werden. Bezirk 6: Escher See Der Standort kann in den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig zugeordnet werden. In den von Ihnen zusätzlich vorgelegten Unterlagen wird ein Standort „Spielplatzflä- che zwischen Esch und Auweiler“ genannt, der mit dem Standort „Escher See“ iden- tisch sein könnte und der nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet liegt. Auch hier wird darauf hingewiesen, dass die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 BNatSchG in Abstimmung mit der UNB zu prüfen ist. Bezirk 7: Humboldtstraße Sportplatz Stadtgymnasium Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Dennoch ist hier die Eingriffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG in Abstimmung mit der UNB zu prüfen. Bezirk 7: Zündorf Groov Der Standort wurde bereits errichtet und ist in Teilen der Unterlagen fälschlicher- weise als in Planung geführt. Bezirk 7: Gut Leidenhausen - 9 - / 10 Der Standort wurde bereits errichtet und ist in Teilen der Unterlagen fälschlicher- weise als in Planung geführt. Bezirk 7: nicht benannter Standort in Porz-Grengel Der Standort liegt im LSG L21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel, rrh“. Es handelt sich um eine öffentliche Parkanlage mit Spielwiese und Spielplätzen. Der genaue Standort ist nah an den bestehenden Freizeitanlagen zu legen, um wei- tere Auswirkungen auf das Schutzgebiet zu minimieren. Unter Beachtung der im Ab- satz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Aus- nahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden. Bezirk 7: Sportanlage Poller Wiesen Alfred-Schütte-Allee Der Standort liegt im LSG L13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkirchen“. Im Bereich des geplanten Standortes befinden sich bereits mehrere Anlagen zur sportlichen Betätigung. Da der Standort in der Aue liegt, wird auf die Hochwassergefahr hingewiesen. Gegeben falls ist eine wasserrechtliche Genehmi- gung einzuholen. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschafts- schutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt werden. Bezirk 8: Hardtgenbuscher Kirchweg Dieser Standort wird vom Sportamt umgesetzt, sodass dem Amt für Landschaftspfle- ge und Grünflächen keine weiteren Informationen vorliegen. Zum derzeitigen Stand ist davon auszugehen, dass der Standort nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet liegt. Die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 BNatSchG ist durch das Sportamt in Abstimmung mit der UNB zu prüfen. Bezirk 9: nicht benannter Standort in Buchheim Der Standort liegt im geschützten Landschaftsbestandteil LB 9.34 „Faulbach und Strunderbach um Haus Herl und Herler Mühle, Buchheim. An den geschützten Land- schaftsbestandteil grenzt das Landschaftsschutzgebiet L26 „Merheimer Heide und ehemaliger Festungsgürtel Ostheim bis Mühlheim“. Die Fläche, auf der die Bewe- gungsstation realisiert werden soll, ist eine Auenwiese, die rundherum von einer Baumreihe und im südlichen Bereich durch eine Hofanlage begrenzt wird. Zudem weist die Fläche einige Trampelpfade auf. Die Auenweise ist durch extensive Bewei- - 10 - / 11 dung oder einmalige Mahd im Spätherbst zu erhalten und zu entwickeln. Durch die geplante Bewegungsstation können mehrere Verbote des Landschaftsplans tangiert werden, insbesondere die allgemeinen Verbote des Landschaftsplans für geschützte Landschaftsbestandteile: Nr. 1 (Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beschä- digen oder zu beseitigen), Nr. 4 (Versiegelung von Flächen), Nr. 5 (bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen), unter Umständen Nr. 6 (Leitungen aller Art zu verlegen) falls eine Beleuchtung der Bewegungsstation in Betracht gezogen werden sollte und Nr. 19 (Umbruch von Dau- ergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, Brachen), da es sich bei der Fläche um eine Auenwiese handelt. Eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplan der Stadt Köln kann nicht in Aussicht gestellt werden. Der Standort ist aus dem geschütz- ten Landschaftsbestandteil zu verlegen und der neue Standort erneut mit der UNB abzustimmen. Bezirk 9: Rendsburger Platz Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Da der Standort im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, ist die Ein- griffsregelung nach §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden. Eventuell ist auch für diesen Standort eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes der Stadt Köln gemäß § 23 Landesnaturschutzgesetz durch die UNB zu erteilen. Bezirk 9: Rheinboulevard Mülheim Der Standort liegt nicht in einem oder angrenzend an ein Schutzgebiet. Dennoch ist hier die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 BNatSchG in Abstimmung mit der UNB zu prüfen. Bezirk 9: ÄGG zwischen Stammheim u. Flittard Der Standort liegt im LSG L29 „Landschaftsraum um den Mädchenbusch und Grün- verbindungen zum Rhein“. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Angren- zend an den südöstlichen Bereich der Fläche befinden sich Sportplätze. Der Standort der Bewegungsstation ist im südlichen Bereich der Fläche nahe des Sportplatzes zu errichten, um die Auswirkungen auf das Schutzgebiet möglichst gering zu halten. Unter Beachtung der im Absatz „Allgemeines zum Landschaftsschutz“ getroffenen Aussagen kann eine Ausnahme- und Eingriffsgenehmigung in Aussicht gestellt wer- den. - 11 - Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Marie Weller
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 1840/2023 Freigabedatum 31.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Gesamtkonzept Bewegungsparcours Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Stellungnahme der UNB an das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zum Gesamtkonzept Bewegungspar- cours (Vorlage 0863/2023) zustimmend zur Kenntnis. Alternative: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Stellungnahme der UNB an das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zum Gesamtkonzept Bewegungspar- cours (Vorlage 0863/2023) nicht zustimmend zur Kenntnis. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 12.06.2023 2 Begründung: Am 27.03.2023 wurde der Sachstand Gesamtkonzept Bewegungsparcours (Vorlage 0863/2023) durch Frau Bergmann vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen dem Na- turschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde vorgestellt. Der Beirat hat die Angelegen- heit nicht zustimmend zur Kenntnis genommen, da noch keine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vorlag. Die Stellungnahme der UNB liegt inzwischen vor und wurde Frau Bergmann über den internen Dienstweg zugestellt. Die Stellungnahme ist der Anlage 1 zu ent- nehmen. Die UNB weist darauf hin, dass bisher nur die groben Standorte bekannt sind und noch Detail- planungen durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen vorzulegen sind. Für die Prüfung des Gesamtkonzeptes wurden der UNB weitere, nur für den internen Dienstgebrauch und noch nicht durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen freigegebene Unterla- gen zur Verfügung gestellt. Die der Vorlage 0863/2023 angehängten Unterlagen wurden nicht aktualisiert. Anlage Anlage 1: Stellungnahme UNB Gesamtkonzept Bewegungsparcours
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1840/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 31.05.2023
- Erstellt
- 30.05.2023 17:42